{"id":7694,"date":"2018-07-13T17:00:09","date_gmt":"2018-07-13T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7694"},"modified":"2018-10-19T08:21:18","modified_gmt":"2018-10-19T08:21:18","slug":"4c-o-16-17-filtertowmaterialaufbereitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7694","title":{"rendered":"4c O 16\/17 &#8211; Filtertowmaterialaufbereitung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2787<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Juli 2018,\u00a0 Az.\u00a04c O 16\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I.<br \/>\nA.I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>A.I.1. es bei der Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1., zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial f\u00fcr die Herstellung von Filtern f\u00fcr stabf\u00f6rmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit Filtertowbereitstellungsmitteln zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen, mindestens zwei Towf\u00fchrungsbahnen von denen in jeder Towf\u00fchrungsbahn ein Filtertowstreifen gef\u00fchrt wird und Bearbeitungseinrichtungen zum Bearbeiten der Filtertowstreifen, bei weicher jeder Towf\u00fchrungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, und umfassend eine Formungseinrichtung zum Formen von zwei runden Filtertowstr\u00e4ngen aus den zwei Filtertowstreifen und stromabw\u00e4rts nach der Formungseinrichtung vorgesehene Umlenkmittel zur Umlenkung der Filtertowstr\u00e4nge und zur Reduzierung des Abstandes zwischen den Filtertowstr\u00e4ngen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen;<\/li>\n<li>A.I.2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer A.I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 04.09.2010 begangen haben, und zwar unter Vorlage\u2003eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege (Rechnungskopien, hilfsweise Lieferscheine oder Quittungen), insbesondere unter Angabe<br \/>\nA.I.2(a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine A der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nA.l.2(b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschlie\u00dflich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),<br \/>\nA.l.2(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),<br \/>\nA.I.2(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Art des Werbemediums, Werbetr\u00e4ger, der Gr\u00f6\u00dfe der Auflagen, der H\u00e4ufigkeit und des Verbreitungsgebietes,<br \/>\nA.1.2(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/li>\n<li>wobei<br \/>\n\u2022 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,<br \/>\n\u2022 die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben betreffend vorstehend Ziffern (a) und (b) durch \u00dcbermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist,<br \/>\n\u2022 die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur f\u00fcr den Zeitraum seit dem 09.02.2013 zu machen haben;<\/li>\n<li>A.I.3. die im unmittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer A.I.1 an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>A.I.4. die vorstehend zu Ziffer A.I.1 bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 09.01.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 213 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/li>\n<li>A.II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer A.I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 04.09.2010 bis zum 08.02.2013 begangenen Handlungen zu zahlen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer A.I.1. bezeichneten und seit dem 09.02.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>B.l. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>B.I.1. es bei der Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht testzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1., zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial f\u00fcr die Herstellung von Filtern f\u00fcr stabf\u00f6rmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit Filtertowbereitstellungsmitteln zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen, mindestens zwei Towf\u00fchrungsbahnen von denen in jeder Towf\u00fchrungsbahn ein Filtertowstreifen gef\u00fchrt wird, und Bearbeitungseinrichtungen zum Bearbeiten der Filtertowstreifen, bei welcher jede Towf\u00fchrungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung zum Ausbreiten, Recken und\/oder Behandeln des Filtertowmaterials aufweist, wobei jeder Towf\u00fchrungsbahn Mittel zum Ausbreiten, Recken und\/oder Behandeln des Filtertowmaterials zugeordnet sind und die Mittel zum Ausbreiten und\/oder die Mittel zum Recken und\/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towf\u00fchrungsbahnen nebeneinander angeordnet sind, jedes Mittel zum Recken ein von zugeh\u00f6rigen Antriebsmitteln angetriebenes, einseitig gelagertes erstes, zweites, drittes und viertes Streckwalzenpaar aufweist, die Streckwalzenpaare der eine Einheit bildenden Mittel zum Recken koaxial nebeneinander liegend gelagert sind und jedem Streckwalzenpaar ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen;<\/li>\n<li>B.I.2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer B.I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 04.09.2010 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege (Rechnungskopien, hilfsweise Lieferscheine oder Quittungen), insbesondere unter Angabe<\/li>\n<li>B.I.2(a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine A der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nB.l.2(b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschlie\u00dflich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),<br \/>\nB.l.2(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),<br \/>\nB.I.2(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Art des Werbemediums, Werbetr\u00e4ger, der Gr\u00f6\u00dfe der Auflagen, der H\u00e4ufigkeit und des Verbreitungsgebietes,<br \/>\nB.l.2(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>\u2022 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,<br \/>\n\u2022 die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben betreffend vorstehend Ziffern (a) und (b) durch \u00dcbermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist;<br \/>\n\u2022 die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur f\u00fcr den Zeitraum seit dem 09.02.2013 zu machen haben;<\/li>\n<li>B.I.3. die im unmittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer B.I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>B.I.4. die vorstehend zu Ziffer B.I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 09.01.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 213 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/li>\n<li>B.II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer B.I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 04.09.2010 bis zum 08.02.2013 begangenen Handlungen zu zahlen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer B.I.1. bezeichneten und seit dem 09.02.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>C.I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>C.I.1. es bei der Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1., zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial f\u00fcr die Herstellung von Filtern f\u00fcr stabf\u00f6rmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit Filtertowbereitstellungsmitteln zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen, mindestens zwei Towf\u00fchrungsbahnen von denen in jeder Towf\u00fchrungsbahn ein Filtertowstreifen gef\u00fchrt wird, und Bearbeitungseinrichtungen zum Bearbeiten der Filtertowstreifen, bei welcher jeder Towf\u00fchrungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, wobei jede Bearbeitungseinrichtung Mittel zum Ausbreiten und\/oder Recken und\/oder Behandeln des Filtertowmaterials aufweist, wobei die Mittel zum Ausbreiten jeder Towf\u00fchrungsbahn nebeneinander angeordnet sind und die Mittel zum Ausbreiten jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towf\u00fchrungsbahnen nebeneinander angeordnet sind, wobei entsprechend der Anzahl der Towf\u00fchrungsbahnen eine entsprechende Anzahl von Mitteln zum Ausbreiten vorgesehen sind, wobei s\u00e4mtliche Mittel zum Ausbreiten eine Einheit bilden und dass die Vorrichtung oberhalb der Filtertowbereitstellungsmittel ein Umlenk- und Towausbreitungsorgan aufweist, das am oberen Ende eines St\u00fctzarms angeordnet ist und zwei nebeneinander liegende gleiche Towf\u00fchrungen aufweist und an welchem erste Ausbreiterd\u00fcsen vorgesehen sind, und an einem Maschinengestell zweite Ausbreiterd\u00fcsen angeordnet sind, an denen die vom Umlenk- und Towausbreitungsorgan kommenden Filtertowstreifen entlang gef\u00fchrt werden und an die sich eine zweibahnige Streckeinrichtung anschlie\u00dft,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen;<\/li>\n<li>C.I.2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer C.I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.09.2010 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege (Rechnungskopien, hilfsweise Lieferscheine, oder Quittungen), insbesondere unter Angabe<\/li>\n<li>C.l.2(a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine A der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nC.I.2(b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschlie\u00dflich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),<br \/>\nC.l.2(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),<br \/>\nC.I.2(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Art des Werbemediums, Werbetr\u00e4ger, der Gr\u00f6\u00dfe der Auflagen, der H\u00e4ufigkeit und des Verbreitungsgebietes,<br \/>\nC.I.2(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<br \/>\nwobei<br \/>\n\u2022 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,<br \/>\n\u2022 die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben betreffend vorstehend Ziffer (a) und (b) durch \u00dcbermittlung von Belegen (Rechnungen In Kopie) nachzuweisen ist,<br \/>\n\u2022 die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur f\u00fcr den Zeitraum seit dem 09.02.2013 zu machen haben;<\/li>\n<li>C.I.3. die im unmittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer C.I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>C.I.4. die vorstehend zu Ziffer C.I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 09.01.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 213 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/li>\n<li>C.lI. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer C.I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 04.09.2010 bis zum 08.02.2013 begangenen Handlungen zu zahlen,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer C.I.1. bezeichneten und seit dem 09.02.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>D.I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>D.I.1. es bei der Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1., zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial f\u00fcr die Herstellung von Filtern f\u00fcr stabf\u00f6rmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit Filtertowbereitstellungsmitteln zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen, mindestens zwei Towf\u00fchrungsbahnen von denen in jeder Towf\u00fchrungsbahn ein Filtertowstreifen gef\u00fchrt wird, und Bearbeitungseinrichtungen zum Bearbeiten der Filtertowstreifen, bei welcher jeder Towf\u00fchrungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, wobei am Ende jeder Towf\u00fchrungsbahn eine separate Entnahmeeinrichtung vorgesehen ist und jede Bearbeitungseinrichtung Mittel zum Ausbreiten und\/oder Recken und\/oder Behandeln des Filtertowmaterials aufweist, jeder Towf\u00fchrungsbahn Mittel zum Ausbreiten und\/oder Recken und\/oder Behandeln des Filtertowmaterials zugeordnet sind und die Mittel zum Ausbreiten und\/oder die Mittel zum Recken und\/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towf\u00fchrungsbahnen nebeneinander angeordnet sind und die eine Einheit bildenden Mittel zum Recken Streckwalzenpaare umfassen, welche koaxial nebeneinander liegend gelagert sind, und jedem Streckwalzenpaar ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist, wobei jedes erste, zweite, dritte und vierte Streckwalzenpaar eine d\u00fcnnere Walze mit einem geringeren Durchmesser und eine dickere Walze mit einem h\u00f6heren Durchmesser enth\u00e4lt, die dickere Walze antriebslos gelagert und quer zu ihrer Drehachse durch Bet\u00e4tigungsorgane separat verstellbar ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und In den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen;<\/li>\n<li>D.I.2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer D.I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.04.2011 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege (Rechnungskopien, hilfsweise Lieferscheine, oder Quittungen), insbesondere unter Angabe<br \/>\nD.I.2(a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine A der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nD.I.2(b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschlie\u00dflich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),<br \/>\nD.l.2(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),<br \/>\nD.I.2(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Art des Werbemediums, Werbetr\u00e4ger, der Gr\u00f6\u00dfe der Auflagen, der H\u00e4ufigkeit und des Verbreitungsgebietes,<br \/>\nD.I.2(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<br \/>\nwobei<br \/>\n\u2022 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und Ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen In der erteilten Rechnung enthalten sind,<br \/>\n\u2022 die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben betreffend vorstehend Ziffern (a) und (b) \u00dcbermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist,<br \/>\n\u2022 die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur f\u00fcr den Zeitraum seit dem 09.02.2013 zu machen haben;<\/li>\n<li>D.I.3. die im unmittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer D.I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>D.I.4. die vorstehend zu Ziffer D.I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 09.01.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 292 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/li>\n<li>D.II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer D.I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 09.04.2011 bis zum 08.02.2013 begangenen Handlungen zu zahlen,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer D.I.1. bezeichneten und seit dem 09.02.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\nII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. A.I.1, A.I.3., A.I.4.; B.I.1, B.I.3., B.I.4.; C.I.1., C.I.3., C.I.4. und D.I.1, D.I.3, D.I.4. jeweils gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 180.000 \u20ac, hinsichtlich Ziff. A.I.2., B.I.2., C.I.2. und D.I.2. jeweils gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 60.000 \u20ac und hinsichtlich der Kosten in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin bietet weltweit Technologien und L\u00f6sungen zur Tabakverarbeitung sowie zur Filter- und Zigarettenherstellung an. Insbesondere entwickelt und vertreibt sie Maschinen zur Herstellung von Filterst\u00e4ben f\u00fcr Zigaretten.<br \/>\nBei der Beklagten zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2., ist handelt es sich um ein italienisches Unternehmen mit Sitz in B, das seit vielen Jahren auf demselben Markt wie die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents, EP 2 213 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent A, Anlage HL 7a), das am 16.11.2004 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung DE 10354XXX vom 25.11.2003 angemeldet wurde. Das Klagepatent A ist als Teilanmeldung aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 694 XXX B1 (im Folgenden: Stammanmeldung; Anlage HL 9) hervorgegangen. Das Klagepatent A betrifft eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial sowie eine Vorrichtung zur Herstellung von Filtern. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents A lautet:<\/li>\n<li>Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial f\u00fcr die Herstellung von Filtern f\u00fcr stabf\u00f6rmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6), mindestens zwei Towf\u00fchrungsbahnen (2, 3) von denen in jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) gef\u00fchrt wird und Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6), bei welcher jeder Towf\u00fchrungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, gekennzeichnet durch eine Formungseinrichtung (62, 63) zum Formen von zwei runden Filtertowstr\u00e4ngen (64, 66) aus den zwei Filtertowstreifen (4, 6) und stromabw\u00e4rts nach der Formungseinrichtung (62, 63) vorgesehene Umlenkmittel (68, 69) zur Umlenkung der Filtertowstr\u00e4nge (64, 66) und zur Reduzierung des Abstandes zwischen den Filtertowstr\u00e4ngen (64, 66).<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 1, welches eine schematische perspektivische Seitenansicht einer Zweistrang-Maschine zeigt, Figur 6 zeigt eine schematische perspektivische Darstellung eines Teils der Maschine nach Figur 1.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents, EP 2 213 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent B, Anl. HL 11b), das am 16.11.2004 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung DE 10354XXX vom 25.11.2003 angemeldet wurde. Das Klagepatent B ist auch als Teilanmeldung aus demselben europ\u00e4ischen Patent wie das Klagepatent A hervorgegangen (Anl. HL 9). Das Klagepatent B hat eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial sowie eine Vorrichtung zur Herstellung von Filtern zum Gegenstand. Der vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial f\u00fcr die Herstellung von Filtern f\u00fcr stabf\u00f6rmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6), mindestens zwei Towf\u00fchrungsbahnen (2, 3) von denen in jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) gef\u00fchrt wird und Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6), bei welcher jeder Towf\u00fchrungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, wobei jede Bearbeitungseinrichtung Mittel zum Ausbreiten, Recken und\/oder Behandeln des Filtermaterials aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Towf\u00fchrungsbahn (2;3) Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und\/oder Behandeln des Filtertowmaterials zugeordnet sind und die Mittel zum Ausbreiten, die Mittel zum Recken und\/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towf\u00fchrungsbahnen (2, 3) nebeneinander angeordnet sind, jedes Mittel zum Recken ein von zugeh\u00f6rigen Antriebsmitteln angetriebenes, einseitig gelagertes erstes, zweites, drittes und viertes Streckwalzenpaar (28, 30; 29, 31) aufweist. Die Streckwalzenpaare (28, 29, 30, 31) der eine Einheit bildenden Mittel zum Recken koaxial nebeneinander liegend gelagert sind und jedem Streckwalzenpaar (28, 29, 30, 31) ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist.<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 4 des Klagepatentes, welche eine schematische perspektivische Darstellung eines Teils der Maschine nach Figur 1 des Klagepatentes A zeigt, welche derjenigen der Figur 1 des Klagepatentes B entspricht.<\/li>\n<li>Weiterhin ist die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 213 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent C, Anl. HL 15b), welches am 16.11.2004 unter Inanspruchnahme derselben Priorit\u00e4t wie schon die vorherigen Klagepatente angemeldet wurde. Auch dieses Klagepatent C ist als Teilanmeldung aus derselben Stammanmeldung wie die beiden zuvor genannten Klagepatente hervorgegangen. Das Klagepatent C hat eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial sowie eine Vorrichtung zur Herstellung von Filtern zum Gegenstand. Der Anspruch 1 dieses Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial f\u00fcr die Herstellung von Filtern f\u00fcr stabf\u00f6rmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6), mindestens zwei Towf\u00fchrungsbahnen (2, 3) von denen in jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) gef\u00fchrt wird, und Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6), bei welcher jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30. 49: 27, 29, 31, 50) zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, wobei jede Bearbeitungseinrichtung Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und\/oder Behandeln des Filtertowmaterials aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Towf\u00fchrungsbahn Mittel zum Ausbreiten des Filtertowmaterials zugeordnet sind und die Mittel zum Ausbreiten jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towf\u00fchrungsbahnen nebeneinander angeordnet sind, wobei entsprechend der Anzahl der Towf\u00fchrungsbahnen eine entsprechende Anzahl von Mitteln zum Ausbreiten vorgesehen sind, wobei s\u00e4mtliche Mittel zum Ausbreiten eine Einheit bilden und dass die Vorrichtung oberhalb der Filtertowbereitstellungsmittel (7) ein Umlenk- und Towausbreitungsorgan (10) aufweist, das am oberen Ende eines St\u00fctzarms (12) angeordnet ist und zwei nebeneinander liegende gleiche Towf\u00fchrungen (14) aufweist und an welchem erste Ausbreiterd\u00fcsen (16) vorgesehen sind, und an einem Maschinengestell (29) zweite Ausbreiterd\u00fcsen (22) angeordnet sind, an denen die vom Umlenk- und Towausbreitungsorgan (10) kommenden Filtertowstreifen (4, 6) entlang gef\u00fchrt werden und an die sich eine zweibahnige Streckeinrichtung (24) anschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 2 des Klagepatentes, welche eine schematische perspektivische Darstellung eines Teils der Maschine nach Figur 1 des Klagepatentes A zeigt, welche derjenigen der Figur 1 des Klagepatentes C entspricht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist die Kl\u00e4gerin auch eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 292 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent D, Anl. HL 18a), welches ebenfalls unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung DE 10354XXX angemeldet wurde. Dieses Klagepatent D ist auch als Teilanmeldung aus der zuvor genannten Stammanmeldung hervorgegangen. Das Klagepatent D betrifft eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial sowie eine Vorrichtung zur Herstellung von Filtern. Der Anspruch 1 dieses Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial f\u00fcr die Herstellung von Filtern f\u00fcr stabf\u00f6rmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6), mindestens zwei Towf\u00fchrungsbahnen (2, 3) von denen in jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) gef\u00fchrt wird, und Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6), bei welcher jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass am Ende jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) eine separate Entnahmeeinrichtung vorgesehen ist und jede Bearbeitungseinrichtung Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und\/oder Behandeln des Filtertowmaterials aufweist, jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) Mittel (26, 28, 30, 49; 27 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und\/oder Behandeln des Filtertowmaterial zugeordnet sind und die Mittel zum Ausbreiten, die Mittel zum Recken und\/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towf\u00fchrungsbahnen (2, 3) nebeneinander angeordnet sind und die eine Einheit bildenden Mittel zum Recken Streckwalzenpaare (28, 29, 30, 31) umfassen, welche koaxial nebeneinander Hegend gelagert sind, und jedem Streckwalzenpaar (28, 29, 30, 31) ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist, wobei jedes erste, zweite, dritte und vierte Streckwalzenpaar (28, 29. 30, 31) eine d\u00fcnnere Walze mit einem geringeren Durchmesser und eine dickere Walze mit einem h\u00f6heren Durchmesser enth\u00e4lt, die dickere Walze antriebslos gelagert und quer zu ihrer Drehachse durch Bet\u00e4tigungsorgane separat verstellbar ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. legte gegen die Klagepatente A bis D am 08.10.2013 Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) ein. Unter dem 11.03.2016 hat das EPA im Hinblick auf das Klagepatent A und das Klagepatent C den Einspruch zur\u00fcckgewiesen (Anlagen rop2, rop18). Gegen diese Entscheidungen hat die Beklagte zu 1. Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Ebenfalls mit Entscheidung vom 11.03.2016 erhielt das EPA das Klagepatent B in der Fassung des 10. Hilfsantrags aufrecht (Anlage rop11). Das Klagepatent D wurde vom EPA in der Fassung des 9. Hilfsantrags aufrechterhalten (Anlage rop26). Gegen diese beiden Entscheidungen legten jeweils beide Parteien Beschwerde ein, \u00fcber welche nicht entschieden sind.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. verf\u00fcgt in ihrem Produktsortiment \u00fcber die doppelstr\u00e4ngige Filterstabmaschine mit der Produktbezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), auf die sich das als Anlage HL 1 vorgelegte Benutzerhandbuch bezieht. Schon einer im Jahr 2007 erschienenen Brosch\u00fcre waren Informationen \u00fcber eine Maschine des Modelltyps A zu entnehmen (Anlage HL 2). Wegen der n\u00e4heren Einzelheiten des A wird auf die zur Akte gereichten Anlagen HL 1 \u2013 4 Bezug genommen. Dar\u00fcber hinaus sind der englischsprachigen Website der Beklagten zu 1., abrufbar unter der Domain http:\/\/www.C.it\/XXX unter der Rubrik \u201eD\u201c Informationen zu einem Modell A zu entnehmen (Anlage HL 6). \u00dcber die angegebene E-Mail-Adresse E@C.it besteht ein Kontakt zu der Beklagten zu 1. Auf der Website verweist die Beklagte zu 1. auf ihre deutsche Vertriebstochter, die F GmbH mit Sitz in G. Vor Patenterteilung verkaufte die Beklagte zu 1. vier Ger\u00e4te des Modells A an das Unternehmen H GmbH mit Sitz in I, wo die Maschinen bis heute in Betrieb sind.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Filterstabmaschine A der Beklagten mache von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die Bewerbung dieser Maschine auf der Homepage und in den Brosch\u00fcren sowie der Verweis auf die deutsche Vertriebstochter mit demselben Warensortiment wie die Beklagte zu 1. seien dazu als Benutzungshandlungen ausreichend. Insbesondere sei auf der Homepage ein Grundaufbau des A ersichtlich, der umf\u00e4nglich von den Klagepatenten Gebrauch mache.<br \/>\nHinsichtlich des Klagepatents A behauptet die Kl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber eine Vorrichtung, in der nach den Bearbeitungseinrichtungen eine erste Zusammenraffung und damit rundliche Formung des Filtermaterials durch eine Formungseinrichtung erfolge. Eine zeichnerische Darstellung in der Anlage HL 2 spreche eindeutig von pneumatischen Detektoren, die das Material in die typische runde Filterform bringen w\u00fcrden. Das Klagepatent schlie\u00dfe, so meint die Kl\u00e4gerin, auch nicht aus, dass nach einem ersten Bearbeitungsschritt eine weitere Formung des Materials durch die Einlauffinger, welche in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig vorhanden sind, stattfinde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet betreffend das Klagepatent B, nachdem die Beklagten die einseitige Lagerung der oberen Walzen in der m\u00fcndlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben, nur noch, dass die Walzenpaare koaxial gelagert seien. Die oberen Walzen w\u00fcrden eine gemeinsame Lagerachse aufweisen. Die unteren dickeren Walzen seien trotz ihrer unstreitigen H\u00f6henverstellbarkeit, so meint die Kl\u00e4gerin, auch als koaxial gelagert anzusehen, da kein streng mathematisches Verst\u00e4ndnis hinsichtlich des Begriffes koaxial anzulegen sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ein Umlenk- und Towausbreitungsorgan im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents C auf. Dazu ist sie der Ansicht, dass der Ausdruck \u201eUmlenk- und Towausf\u00fchrungsmittel\u201c als Baugruppe und nicht als ein einziges Bauteil zu verstehen sei.<br \/>\nBez\u00fcglich des Klagepatents D behauptet die Kl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber separate Entnahmeeinrichtungen. Dies ergebe sich aus den beiden unstreitig vorhandenen Einsto\u00dftrommeln, die mittels einer entsprechenden Konfiguration eine getrennte Weiterf\u00fchrung der Filterst\u00e4be erm\u00f6glichen k\u00f6nnen. Diese M\u00f6glichkeit sei auch den Anlagen HL 1 bis HL 4, insbesondere HL 2, S. 73, zu entnehmen, da es dort hei\u00dfe: \u201epossible configurarion [gemeint wohl configuration]: front exit, rear exit, rear &amp; front at the same time\u201c. Die H\u00f6henverstellbarkeit der unteren dickeren Walzen werde zum Zwecke einer separaten Steuerbarkeit \u00fcber ein eigenes Bet\u00e4tigungsorgan erreicht, bez\u00fcglich dessen die Beklagte zu 1. separaten Patentschutz erlangt habe (Anlage HL 22).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt hinsichtlich aller Klagepatente den jeweiligen Aussetzungsantr\u00e4gen der Beklagten entgegen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Belegvorlage konkretisiert und den auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen gerichteten Antrag zur\u00fcckgenommen hat,<\/li>\n<li>zu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen die Klagepatente A-D beim europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngigen Einspr\u00fcche auszusetzen;<br \/>\n3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise den Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigtem Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten behaupten, die Klagepatente deshalb nicht zu verletzen, weil \u2013 was unstreitig ist \u2013 im Internetauftritt keine technischen Einzelheiten der A aufgef\u00fchrt seien. Die als Anlage HL 1 bis 3 vorgelegten Dokumente w\u00fcrden eine fr\u00fchere Ausf\u00fchrungsform des A zeigen, gegen\u00fcber welcher das jetzige Modell des A weiterentwickelt worden sei. Dies ergebe sich aus der Brosch\u00fcre (Anlage HL 4), in der es hei\u00dfe \u201eA new generation of filter rod makers\u201c. Zudem seien unter derselben Typenbezeichnung Maschinen mit unterschiedlicher technischer Ausstattung angeboten worden. Bei der A handele es sich nicht um ein Serienprodukt. Dies gelte auch f\u00fcr die aus der Anlage HL 1 ersichtliche Maschine, die unstreitig an einen Abnehmer in Gro\u00dfbritannien geliefert und f\u00fcr diesen besonders konfiguriert worden sei. Da die wesentlichen Benutzungshandlungen vor Patenterteilung gelegen h\u00e4tten, fehle es f\u00fcr k\u00fcnftige Benutzungshandlung an einer Wiederholungsgefahr. Im Hinblick auf etwaige Benutzungshandlungen nach Patenterteilung behaupten die Beklagten, bereits konstruktive \u00c4nderungen konstruiert, baulich aber noch nicht umgesetzt zu haben.<br \/>\nHinsichtlich des Klagepatents A meinen die Beklagten, eine Verletzung liege nicht vor. Sie behaupten hierzu, dass es in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor den Einlauffingern f\u00fcr das Filtermaterial keine Formgebungseinrichtung gebe. Die Formung des Materials zu runden Filtertowstr\u00e4ngen erfolge erst durch die Einlauffinger, in welche es als Streifen eingef\u00fchrt werde. Jedenfalls w\u00fcrden entgegen der Lehre des Klagepatents A Formgebung und Umlenkung des Materials gemeinsam durch die Einlauffinger erfolgen. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich des Klagepatents A auszusetzen, da das Patent sowohl mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit als auch aufgrund unzul\u00e4ssiger Erweiterung gegen\u00fcber der Stammanmeldung nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Der am 29.09.1993 ver\u00f6ffentlichten Patentanmeldung GB 2 265 298 A (im Folgenden: D2, Anlage rop5) i.V.m. dem am 26.03.1985 erteilten Patent US 4 507 107 (im Folgenden: D1, Anlage rop 6) entnehme der Fachmann eine Vorrichtung im Sinne der Lehre des Klagepatents A mit ebenjenen Merkmalen, wie sie der Anspruch 1 dieses Patents vorsehe. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liege deshalb vor, weil in der Stammanmeldung und in der darauffolgenden Teilanmeldung jeweils alternative Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr Umlenkmittel vorgesehen gewesen seien. Demgegen\u00fcber erm\u00f6gliche das erteilte Klagepatent A nunmehr auch eine Kombination der verschiedenen Umlenkmittel.<br \/>\nAuch hinsichtlich des Klagepatents B meinen die Beklagten, dass eine Verletzung nicht vorliege, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Streckwalzenpaare nicht koaxial nebeneinander liegend gelagert seien. \u00dcberdies sei der Rechtsstreit auszusetzen. Dem Klagepatent B stehe der Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung entgehen. In der Stammanmeldung sei nicht offenbart worden, dass jedes Mittel zum Recken ein von zugeh\u00f6rigen Antriebsmitteln angetriebenes, einseitig gelagertes erstes, zweites, drittes und viertes Streckwalzenpaar aufweise. Zudem fehle es an erfinderischer T\u00e4tigkeit, da die Offenbarungsschrift D2 alle Anspruchsmerkmale erkennen lasse.<br \/>\nHinsichtlich des Klagepatents C sind die Beklagten der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein einheitliches Umlenk- und Towausbreitungsorgan aufweisen w\u00fcrden. Es seien vielmehr separate Bauteile vorhanden. Au\u00dferdem, so behaupten sie, seien die Towf\u00fchrungen separat davon und zudem auf der den Ausbreiterd\u00fcsen abgewandten Seite ausgebildet. Auch insoweit sei der Rechtsstreit auszusetzen. Es fehle dem Klagepatent C ausgehend von einer Kombination des Dokuments D2 mit D2a (Anlage rop 22) an Erfindungsh\u00f6he.<br \/>\nSchlie\u00dflich meinen die Beklagten, auch vom Klagepatent D keinen Gebrauch zu machen. Hierzu behaupten sie, dass die unteren dickeren Walzen zwar h\u00f6henverstellbar seien. Dies beruhe auf einer Druckbeaufschlagung und sei nicht direkt beeinflussbar, sondern h\u00e4nge von der Beschaffenheit des Filtermaterials ab. Der Rechtsstreit sei im \u00dcbrigen nach Ansicht der Beklagten auszusetzen. Es fehle an erfinderischer T\u00e4tigkeit. Zudem sei das Klagepatent D gegen\u00fcber der Stammanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert worden.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die zul\u00e4ssige Klage ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nS\u00e4mtliche nachstehende Ausf\u00fchrungen gelten auch bez\u00fcglich des Beklagten zu 2.<\/li>\n<li>Gegen den Beklagten zu 2. war nicht gesondert zu entscheiden. Obwohl es in der zur Akte gereichten Klageerwiderung einleitend hei\u00dft \u201evertreten wir die Beklagte\u201c, gelten die dortigen Ausf\u00fchrungen unzweifelhaft auch f\u00fcr den Beklagten zu 2. Denn abgesehen von der Einleitung wird im weiteren Verlauf des Schriftsatzes zur Beschreibung der Beklagtenseite stets der Plural benutzt, was erkennen l\u00e4sst, dass sich die Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht nur auf die Beklagte zu 1., sondern auch auf den Beklagten zu 2. bezogen haben. Im \u00dcbrigen ergibt sich schon aus der Verteidigungsanzeige eindeutig, dass sich der Beklagte zu 2. gegen die Klage verteidigen will.<br \/>\nHinsichtlich der Haftung des Beklagten zu 2. ist unstreitig, dass es sich bei dem Beklagten zu 2. um den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. handelt. Es w\u00e4re deshalb im Rahmen der sekund\u00e4ren Darlegungslast an den Beklagten gewesen, Entlastungsm\u00f6glichkeiten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vorzutragen und aufzuzeigen, weshalb er f\u00fcr die von der Beklagten zu 1. begangenen patentverletzenden Handlungen nicht haftbar ist (K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. D, Rn. 176 ff.). Dahingehender Vortrag der Beklagten fehlt jedoch.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen der behaupteten Verletzung des Klagepatents A vollumf\u00e4nglich zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIm Stand der Technik sind Vorrichtungen zum Aufbereiten von Filtertowmaterial f\u00fcr die Herstellung von Filtern f\u00fcr stabf\u00f6rmige Rauchartikel, die im Zweistrang-Verfahren arbeiten, also zwei Filtertowstreifen gleichzeitig bearbeiten, bekannt. Eine solche Vorrichtung ist aus der DE 4209789 A1 und DE 4308093 A1 bekannt. Mit diesen Vorrichtungen lassen sich Filterst\u00e4be im Zweistrang-Verfahren herstellen. Hierbei werden Filtertowstreifen (z.B. aus Celluloseacetatf\u00e4den) von einem Ballen abgezogen, durch Strecken und Behandeln mit Weichmacher aufbereitet und in einer gew\u00fcnschten Form und Konsistenz zur Weiterverarbeitung an eine Filterstrangeinheit abgegeben, welche aus dem aufbereiteten Filtertowstreifen durch Umh\u00fcllung mit einem H\u00fcllmaterialstreifen einen Filterstrang herstellt, der schlie\u00dflich in Filterst\u00e4be f\u00fcr Zigaretten oder andere stabf\u00f6rmige Rauchartikel zerschnitten wird.<br \/>\nDas Klagepatent A hat sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe gestellt, diese bekannten Vorrichtungen weiter zu verbessern.<\/li>\n<li>Das Klagepatent schl\u00e4gt hierzu in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>A.1 Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial f\u00fcr die Herstellung von Filtern f\u00fcr stabf\u00f6rmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten,<br \/>\nA.1.a. mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6),<br \/>\nA.1.b. mindestens zwei Towf\u00fchrungsbahnen (2, 3) von den in jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) gef\u00fchrt wird und<br \/>\nA.1.c. Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6),<br \/>\nA.1.c.i. bei welcher jeder Towf\u00fchrungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zugeordnet ist,<br \/>\nA.1.c.ii. die separat steuerbar ist, gekennzeichnet durch<br \/>\nA.2 eine Formungseinrichtung (62, 63) zum Formen von zwei runden Filtertowstr\u00e4ngen (64, 66) aus den zwei Filtertowstreifen (4, 6) und<br \/>\nA.3 stromabw\u00e4rts nach der Formungseinrichtung (62, 63) vorgesehene Umlenkmittel (68, 69)<br \/>\nA.3.a. zur Umlenkung der Filtertowstr\u00e4nge (64, 66) und<br \/>\nA.3.b. zur Reduzierung des Abstandes zwischen den Filtertowstr\u00e4ngen (64, 66).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale A.2 und A.3. Beide Merkmale werden indes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beinhaltet sowohl eine Einrichtung, die eine Formung der Fasern vornimmt (\u201eFormungseinrichtung\u201c), als auch eine solche, die die gebildeten Faserstr\u00e4nge umlenkt (\u201eUmlenkmittel\u201c).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal A.2 sieht eine Formungseinrichtung zum Formen von zwei runden Filtertowstr\u00e4ngen aus den zwei Filtertowstreifen vor.<\/li>\n<li>Eine Formungseinrichtung im Sinne des Klagepatents A meint einen Bauteil, welcher das Filtermaterial von einer streifenartigen in eine runde Form bringt. Der Begriff Faserstrang ist dahingehend zu verstehen, dass es sich im Gegensatz zu einer ausgebreiteten Materialbahn um geb\u00fcndelte Fasern handelt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert die Funktionsweise der angegriffenen Vorrichtung aufgezeigt und dargestellt, dass dort jedenfalls eine erste Formung der Fasern stattfindet. Denn die zun\u00e4chst flachen und ausgebreiteten Filtermaterialbahnen werden durch eine Einrichtung zusammengerafft und in eine rundliche Form gebracht (vgl. Bl. 208 GA). Dass dieser Schritt in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so vorgesehen ist, hat die Kl\u00e4gerin in der Replik mit Lichtbildern aufgezeigt und wird au\u00dferdem durch die als Anlage HL 1 zur Akte gereichte Bedienungsanleitung (Operator Manual) veranschaulicht. Darin wird beschrieben, dass noch vor den Einlauffingern pneumatische Detektoren installiert sind, welche das Filtermaterial in die typische runde Stabform bringen.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Beklagten, das Filtermaterial w\u00fcrde noch als Filterstreifen in die Einlauffinger gef\u00fchrt, verf\u00e4ngt vor diesem Hintergrund nicht. Weshalb nach Ansicht der Beklagten auf das Operator Manual nicht zur\u00fcckgegriffen werden sollte, ist nicht ersichtlich und seitens der Beklagten auch nicht n\u00e4her erl\u00e4utert worden. Entsprechendes gilt f\u00fcr die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung, die Bedienungsanleitung spreche f\u00e4lschlicherweise von pneumatischen Detektoren, richtigerweise handele es sich um Aktuatoren. Es erschlie\u00dft sich schon nicht, weshalb die Beklagten um angebliche Fehler in der Bedienungsanleitung wissen, ohne diese auszubessern.<\/li>\n<li>Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Fasermaterial als Streifen in die Einlauffinger gef\u00fchrt wird. Zwar sind auf dem Lichtbild auf S. 13 der Replik (Bl. 208 GA) ausgebreitete Filterfasern zu erkennen. Diese sind jedoch gezeigt in einem Stadium vor Durchlaufen der Formungseinrichtung. Es sind im Zusammenhang mit der Formung keine Kanten vorhanden, die das Filtermaterial passieren m\u00fcsste. Denn die auf dem Lichtbild ersichtliche Kante ist Teil des vorgelagerten Produktionsprozesses. Die Produktion verl\u00e4uft von rechts nach links. Dies wird durch die Skizzen im Operator Manual verdeutlicht (Anlage HL 1, S. 02-19). Danach geh\u00f6ren die Kanten noch zur Behandlungseinrichtung. Durch die beiden schwarzen Pfeile wird der Produktionslauf eindeutig aufgezeigt.<\/li>\n<li>Nach Ansicht der Kammer steht der Annahme, dass es sich bei dem zuvor dargestellten Mittel zur Formung um eine Formungseinrichtung im Sinne des Klagepatents handelt, nicht entgegen, dass die Formung der Faserstr\u00e4nge in dieser Herstellungsphase ggf. noch nicht abschlie\u00dfend erfolgt und die zur Weiterverarbeitung vorgesehene Form noch nicht erreicht worden ist. Denn das Klagepatent l\u00e4sst an keiner Stelle erkennen, dass die Strangbildung nach Verlassen der Formungseinrichtung schon abgeschlossen sein muss. Dies ergibt sich weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der abstrakten Beschreibung des Klagepatents A. Der Anspruchswortlaut spricht insoweit lediglich von \u201eeiner\u201c Formungseinrichtung. Durch die Benutzung des unbestimmten Artikels ist nicht ausgeschlossen, dass an einer anderen\/sp\u00e4teren Stelle im Produktionsprozess eine weitere Formgebung erfolgt. Dies gilt umso mehr, als in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzliche Einlauffinger vorgesehen sind, die nach der Formungseinrichtung angeordnet sind (vgl. Absatz [0014]).<\/li>\n<li>Nach vorstehenden Ausf\u00fchrungen verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal A.2 des Anspruchs 1, da sie eine Formungseinrichtung aufweist, die runde Filtertowstr\u00e4nge herstellt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch das Merkmal A.3 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Sie enth\u00e4lt Umlenkmittel im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>Unter Umlenkmitteln versteht der Fachmann solche Elemente, die den Lauf des Filtermaterials gegen\u00fcber dem vorherigen Lauf ver\u00e4ndern und zu einer Reduzierung des Abstandes zwischen den Filtertowstr\u00e4ngen f\u00fchren (Merkmal A.3.b)). Entscheidend ist, dass die Umlenkung stromabw\u00e4rts stattfindet, nachdem bereits eine erste Formung stattgefunden hat (s.o.). Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass eine abschlie\u00dfende Formung der Filterstr\u00e4nge stattfindet. Weder im Anspruchswortlaut noch an anderer Stelle der Beschreibung des Klagepatents l\u00e4sst sich ein solcher Ausschluss feststellen.<\/li>\n<li>Unstreitig weist das Modell A der Beklagten Einlauffinger auf, welche der Umlenkung der Faserstr\u00e4nge dienen. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie konkret die Umlenkung erfolgt, ob bspw. durch in den Einlauffingern vorgegebene Winkel die Faserstr\u00e4nge aufeinander zu gelenkt werden oder ob die Umlenkung einen parallelen Lauf der Faserstr\u00e4nge bewirkt, nachdem der Abstand der Faserstr\u00e4nge zueinander zuvor verringert worden ist. Eine Verwirklichung des Merkmals ist daher nicht deshalb ausgeschlossen, weil in den Einlauffingern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform neben einer Umlenkung auch eine weitere Formgebung stattfindet. Wie dargelegt, schlie\u00dft das Klagepatent A eine solche Kombination nicht aus.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents B Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDem Klagepatent B liegt derselbe Stand der Technik wie schon dem Klagepatent A zugrunde, so dass auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden kann. Seine Aufgabe ist ebenfalls, die aus dem Stand der Technik bekannten Filterstrangmaschinen zu verbessern. Das Klagepatent B schl\u00e4gt zur L\u00f6sung dieser Aufgabe in dem geltend gemachten Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>B.1. Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial f\u00fcr die Herstellung von Filtern f\u00fcr stabf\u00f6rmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten,<br \/>\nB.1.a. mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6),<br \/>\nB.1.b. mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6).<br \/>\nB. 1.c. mindestens zwei Towf\u00fchrungsbahnen (2, 3) von denen in jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) gef\u00fchrt wird, und<br \/>\nB.1.d. Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6), bei welcher jede Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und\/oder Behandeln des Filtertowmaterials aufweist<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nB.2. jeder Towf\u00fchungsbahn (2; 3) Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und\/oder Behandeln des Filtertowmaterials zugeordnet sind und<br \/>\nB.3. die Mittel zum Ausbreiten, die Mittel zum Recken und\/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towf\u00fchrungsbahnen (2, 3) nebeneinander angeordnet sind,<br \/>\nB.4. jedes Mittel zum Recken ein von zugeh\u00f6rigen Antriebsmitteln angetriebenes, einseitig gelagertes erstes, zweites, drittes und viertes Streckwalzenpaar (28, 30; 29, 31) aufweist,<br \/>\nB.5. die Streckwalzenpaare (28, 29, 30, 31) der eine Einheit bildenden Mittel zum Recken koaxial nebeneinander liegend gelagert sind und<br \/>\nB.6. jedem Streckwalzenpaar (28, 29, 30, 31) ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht hinsichtlich der Anspruchsverwirklichung nach Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung nur noch das Merkmal B.5. in Streit, welches jedoch durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht wird.<\/li>\n<li>Merkmal B.5. besagt, dass die Streckwalzenpaare der eine Einheit bildenden Mittel zum Recken koaxial nebeneinander liegend gelagert sind.<\/li>\n<li>Das Klagepatent B enth\u00e4lt keine Definition des Begriffs der koaxialen Lagerung. Unter Ber\u00fccksichtigung einer funktionsorientierten Betrachtung erkennt der Fachmann, dass eine solche koaxiale Lagerung nicht streng mathematisch zu verstehen ist, wonach dreidimensionale Elemente \u00fcbereinstimmende Rotationsachsen aufweisen m\u00fcssen. Vielmehr k\u00f6nnen zueinander verstellbare Walzen koaxial gelagert sein, solange sie die gleiche Lagerachse haben. Wie dies realisiert wird, durch eine Hohlachse oder durch eine gestufte Welle oder eine andere konstruktive Ausgestaltung, wird in das Belieben des Fachmannes gestellt. Denn bei einer rein mathematischen Sichtweise w\u00fcrde nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass die \u00e4u\u00dfere obere Walze drehfest mit der durch sie hindurchgef\u00fchrten Welle gekoppelt ist, wohingegen die innere Walze drehbar gelagert ist. Um die Funktion, n\u00e4mlich die durchgehend separate Steuerbarkeit der Bearbeitungseinrichtungen zu wahren (Merkmal B.6)), erkennt der Fachmann die Notwendigkeit, dass eine koaxiale Lagerung in diesem technischen Zusammenhang nur dann bewerkstelligt werden kann, wenn die Achsen die gleiche Lagerachse aufweisen.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Verst\u00e4ndnisses verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmals B.5. Es kann eine koaxiale Lagerung sowohl der oberen als auch der unteren Walzen festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die koaxiale Lagerung der oberen Walzen ergibt sich daraus, dass unstreitig eine durchgehende Welle von der inneren in die \u00e4u\u00dfere obere Walze gef\u00fchrt wird, wodurch eine gemeinsame Lagerachse geschaffen wird. Die Walzenpaare dieselbe sich aus der Lagerung ergebende Rotationsachse zueinander auf, was der Begriff koaxial beschreibt. Unerheblich ist, dass diese Achse nicht notwendigerweise in jeder Einstellung der Vorrichtung eingehalten wird. Denn unter Zugrundelegung eines solch engen Begriffsverst\u00e4ndnisses w\u00fcrde gerade die von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents angestrebte Verbesserung, n\u00e4mlich die separate Steuerbarkeit der Walzen, aufgegeben werden. Sofern die Beklagten behaupten, die Lagerung sei komplex, flexibel und pendelnd als Gegensatz zu einer koaxialen Lagerung, so ist dieser Vortrag im Ergebnis ohne Relevanz. Woraus sich die behauptete Lagerung ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Technische Zeichnungen wurden seitens der Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung nicht vorgelegt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch von der Lehre nach dem Klagepatent C wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDem Klagepatent C liegt derselbe Stand der Technik zugrunde wie schon den Klagepatenten A und B. Seine Aufgabe ist ebenfalls, die aus dem Stand der Technik bekannten Filterstrangmaschinen zu verbessern. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent C eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>C.1. Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial f\u00fcr die Herstellung von Filtern f\u00fcr stabf\u00f6rmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten,<br \/>\nC.1.a. mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6), mindestens zwei Towf\u00fchrungsbahnen (2, 3) von denen in jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) gef\u00fchrt wird, und<br \/>\nC.1.b. Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6), bei welcher jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30. 49: 27, 29, 31, 50) zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, wobei jede Bearbeitungseinrichtung Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und\/oder Behandeln des Filtertowmaterial aufweist dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nC.2. die Mittel zum Ausbreiten jeder Towf\u00fchrungsbahn nebeneinander angeordnet sind und<br \/>\nC.3. die Mittel zum Ausbreiten jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towf\u00fchrungsbahnen nebeneinander angeordnet sind,<br \/>\nC.4. wobei entsprechend der Anzahl der Towf\u00fchrungsbahnen eine entsprechende Anzahl von Mitteln zum Ausbreiten vorgesehen sind, wobei s\u00e4mtliche Mittel zum Ausbreiten eine Einheit bilden und<br \/>\nC.5. dass die Vorrichtung oberhalb der Filtertowbereitstellungsmittel (7) ein Umlenk- und Towausbreitungsorgan (10) aufweist,<br \/>\nC.5.a. das am oberen Ende eines St\u00fctzarms (12) angeordnet ist<br \/>\nC.5.b. und zwei nebeneinander liegende gleiche Towf\u00fchrungen (14) aufweist und<br \/>\nC.5.c. an welchem erste Ausbreiterd\u00fcsen (16) vorgesehen sind, und<br \/>\nC.6. an einem Maschinengestell (29) zweite Ausbreiterd\u00fcsen (22) angeordnet sind, an denen die vom Umlenk- und Towausbreitungsorgan (10) kommenden Filtertowstreifen (4, 6) entlang gef\u00fchrt werden und<br \/>\nC. 7. an die sich eine zweibahnige Streckeinrichtung (24) anschlie\u00dft.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEinzig zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmalsgruppe C.5, welche indes auch durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht wird.<\/li>\n<li>Die Merkmalsgruppe C.5 sieht vor, dass die Vorrichtung oberhalb der Filtertowbereitstellungsmittel ein Umlenk- und Towausbreitungsorgan aufweist, das am oberen Ende eines St\u00fctzarms angeordnet ist und zwei nebeneinander liegende gleiche Towf\u00fchrungen aufweist und an welchem erste Ausbreiterd\u00fcsen vorgesehen sind.<\/li>\n<li>Unter einem Umlenk- und Towausbreitungsorgan im Sinne des Klagepatentes C versteht der Fachmann eine Vorrichtung, welches die Ausbreitung des Materials und dessen anschlie\u00dfende Umleitung erm\u00f6glicht; das Vorhandensein eines einzigen Bauteils setzt dies jedoch nicht voraus.<\/li>\n<li>Schon der Begriff Organ legt nach seinem philologischen Begriffsverst\u00e4ndnis nicht nahe, dass nur ein einziger Bestandteil vorliegen darf. Denn unter einem Organ ist eine abgegrenzte Funktionseinheit zu verstehen. Kein anderes Begriffsverst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr einen Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion des Umlenk- und Towausbreitungsorgangs. Mittels dieser Vorrichtung soll eine Ausbreitung und Umlenkung des Filtermaterials erfolgen. Der Fachmann erkennt, dass hierf\u00fcr jedoch kein einheitliches k\u00f6rperliches Bauteil vorhanden sein muss, um eine Ausbreitung und Umlenkung vorzunehmen. Dies kann vielmehr in separaten Bauteilen erfolgen.<\/li>\n<li>In dieser Auffassung best\u00e4tigt wird der Fachmann mit Blick auf die Figur 1 des Klagepatentes C. Dort wird mit der Bezugsziffer 10 das Umlenk- und Towausbreitungsorgan bezeichnet, das aber auch nicht aus einem einheitlichen Bauteil besteht. Vielmehr weisen diejenigen Bauteile, die zum Umlenk- und Towausbreitungsorgan geh\u00f6ren jeweils unterschiedliche Bezugsziffern auf. So wird mit der Bezugsziffer 14 eine Towf\u00fchrung bezeichnet und mit der Bezugsziffer 16 die ersten Ausbreiterd\u00fcsen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die zwei nebeneinander liegenden gleichen Towf\u00fchrungen ist \u00fcberdies nicht vorausgesetzt, dass sie auf derselben H\u00f6he angeordnet sind wie die eigentlichen Umlenk- und Ausbreitelemente. Denn daraus, dass das Organ am oberen Ende des St\u00fctzarms angeordnet ist, kann nicht geschlossen, dass es sich nicht auch noch \u00fcber einen darunter liegenden Bereich erstrecken kann. Die Towf\u00fchrungen\/Mittel zur Towf\u00fchrung m\u00fcssen ihrerseits nicht auch oberhalb des St\u00fctzarms angeordnet sein. Dazu finden sich im Klagepatent C keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>Das vorstehende Verst\u00e4ndnis zugrundelegend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Merkmal C.5 Gebrauch. Diese weist ein Umlenk- und Towausbreitungsorgan im Sinne des Klagepatents C auf.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten in der Klageerwiderung als Argument f\u00fcr die Nichtverletzung darauf abstellen, dass die Towf\u00fchrung und die Ausbreitung des Materials in separaten Bauteilen stattfinden, ist ihr dahingehender Vortrag widerspr\u00fcchlich. Denn zugleich sprechen sie von zwei Bauteilen, die integraler Bestandteil des einheitlichen Bauteils \u201eUmlenk- und Towausbreitungsorgan\u201c seien. Im \u00dcbrigen gehen sie in der Duplik selbst von einer zusammengefassten Anordnung von Umlenk- und Ausbreitungsmitteln aus, da nur so die Effektivit\u00e4t dieser Produktionsschritte gesichert werden k\u00f6nnte. Gerade eine solche \u2013 r\u00e4umlich \u2013 zusammengefasste Anordnung sieht des Klagepatent C vor und ist in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthalten.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist der Vortrag, wonach sich die Towf\u00fchrungen nicht oberhalb eines St\u00fctzarms bef\u00e4nden und zudem auf der den Ausbreiterd\u00fcsen abgewandten Seite bef\u00e4nden, ohne Relevanz. Gerade die Lichtbilder zeigen, dass zu den Ausbreiterd\u00fcsen hin Towmaterial gef\u00fchrt wird, welches \u00fcber silberfarbene rechtwinklige Vorrichtungen, die Towf\u00fchrung (14), gelenkt wird. Diese Vorrichtungen sind, wie auch die Skizze auf S. 58 der Klageschrift (Bl. 58 GA) verdeutlicht, am oberen waagerechten Ende des St\u00fctzarms angebracht.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nLetztlich macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatentes D Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDem Klagepatent D liegt derselbe Stand der Technik zugrunde wie schon den Klagepatenten A bis C. Seine Aufgabe ist ebenfalls, die aus dem Stand der Technik bekannten Filterstrangmaschinen zu verbessern. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent D in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>D. 1. Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial f\u00fcr die Herstellung von Filtern f\u00fcr stabf\u00f6rmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten.<br \/>\nD.1.a mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6),<br \/>\nD.1.b mindestens zwei Towf\u00fchrungsbahnen (2, 3) von denen in jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) gef\u00fchrt wird, und<br \/>\nD.1.c Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6), bei welcher jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30. 49; 27, 29, 31, 50) zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nD.2. am Ende jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) eine separate Entnahmeeinrichtung vorgesehen ist und<br \/>\nD.3. jede Bearbeitungseinrichtung Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und\/oder Behandeln des Filtertowmaterials aufweist,<br \/>\nD.4. jeder Towf\u00fchrungsbahn (2, 3) Mittel (26, 28, 30, 49; 27 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und\/oder Behandeln des Filtertowmaterial zugeordnet sind und<br \/>\nD.5. die Mittel zum Ausbreiten, die Mittel zum Recken und\/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towf\u00fchrungsbahnen (2, 3) nebeneinander angeordnet sind und<br \/>\nD.6. die eine Einheit bildenden Mittel zum Recken Streckwalzenpaare (28, 29, 30, 31) umfassen,<br \/>\nD.6.a. welche koaxial nebeneinander liegend gelagert sind, und<br \/>\nD.6.b. jedem Streckwalzenpaar (28, 29, 30, 31) ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist,<br \/>\nD.6.c. wobei jedes erste, zweite, dritte und vierte Streckwalzenpaar (28, 29. 30, 31) eine d\u00fcnnere Walze mit einem geringeren Durchmesser und<br \/>\nD.6.d. eine dickere Walze mit einem h\u00f6heren Durchmesser enth\u00e4lt,<br \/>\nD.6.e. die dickere Walze antriebslos gelagert und<br \/>\nD.6.f. quer zu ihrer Drehachse durch Bet\u00e4tigungsorgane separat verstellbar ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale D.2, D.6.a und D.6.f., welche jedoch durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nHinsichtlich der Verwirklichung des Merkmals D.6.a, welches Streckwalzenpaare vorsieht, die koaxial nebeneinander liegend gelagert sind, kann auf die Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent C Bezug genommen werden. Die Merkmale sind identisch und vor dem Hintergrund des identischen Standes der Technik und der im ganz wesentlichen \u00fcbereinstimmenden Beschreibung der Erfindung sowie der Zeichnungen weisen sie das gleiche Verst\u00e4ndnis auf.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch von dem Merkmal D.2 Gebrauch, wonach am Ende jeder Towf\u00fchrungsbahn eine separate Entnahmeeinrichtung vorgesehen ist.<br \/>\nUnter einer Entnahmeeinrichtung im Sinne des Klagepatentes D versteht der Fachmann eine Vorrichtung, die dazu dient, geschnittene Filterst\u00e4be von einer l\u00e4ngsgerichteten Bewegung in eine Querbewegung umzulenken, wobei insbesondere erm\u00f6glicht wird, die geschnittenen Filter in getrennte Filterstrangeinheiten einzuf\u00fchren. Eine Einsto\u00dftrommel ist lediglich eine denkbare Komponente einer Entnahmeeinrichtung. Der Fachmann erkennt insoweit, dass sie lediglich als ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel in Absatz [0017] enthalten ist. Der Fachmann entnimmt der genannten Beschreibungsstelle ferner, dass jeder Towf\u00fchrungsbahn eine Entnahmeeinrichtung zuzuordnen ist. Sofern also Einsto\u00dftrommeln eingesetzt werden, sind insgesamt zwei St\u00fcck erforderlich, n\u00e4mlich f\u00fcr jede Towf\u00fchrungsbahn eine. Mittels dieser Entnahmeeinrichtung soll \u2013 neben einer gemeinsamen Weiterf\u00fchrung \u2013 auch eine getrennte Weiterf\u00fchrung der Filterstr\u00e4nge erm\u00f6glicht werden.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von diesem Merkmal Gebrauch. Dies ergibt sich aus dem substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, welchem die Beklagten nicht auf erhebliche Weise entgegengetreten sind.<\/li>\n<li>Auf S. 73 der Produktionsbrosch\u00fcre, Anlage HL 2, werden die Entnahmetrommeln und ihre Anordnung bildlich dargestellt, woraus sich ergibt, dass jeder Entnahmetrommel kleinere Trommeln nachgelagert sind. Diese sind grunds\u00e4tzlich so angeordnet, dass eine separate Entnahme und Weiterf\u00fchrung der Filterst\u00e4be erm\u00f6glicht wird. Dies wird so ausdr\u00fccklich auch in der \u00dcberschrift der Grafik beschrieben, wonach es drei m\u00f6gliche Konfigurationen gibt und jedenfalls in einer Konfiguration eine getrennte Entnahme realisiert. Der Annahme einer Verletzung steht nicht entgegen, dass die insoweit in der Klageschrift eingef\u00fcgte Grafik, S. 65 (Bl. 65 GA), eine Abf\u00fchrung der Filterst\u00e4be aus beiden Trommeln nach rechts zeigt, wie auch die Brosch\u00fcre, Anlage HL 2, S. 74. Denn dabei handelt es sich nur um eine beispielhafte Entnahme, nicht aber um die einzig einstellbare. Insoweit gen\u00fcgt es, wenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet sind, dass eine separate Entnahme m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Es bedarf keiner differenzierten Betrachtung zwischen den einzelnen A-Modellen. Denn soweit die Beklagten Vortrag dazu bem\u00fchen, ist nach wie vor nicht ersichtlich, wie sich der jeweilige Aufbau der an J und der nach Gro\u00dfbritannien gelieferten Maschinen auch im Verh\u00e4ltnis zum aus dem Produktmaterial ersichtlichen Modell konkret unterscheidet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal D.6.f., wonach die eine Einheit bildenden Mittel zum Recken Streckwalzenpaare aufweisen, wobei die dickere Walze quer zu ihrer Drehachse durch Bet\u00e4tigungsorgane separat verstellbar ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent D sieht demnach vor, dass die unteren Walzen durch \u201eBet\u00e4tigungsorgane\u201c separat verstellbar sind. N\u00e4here Hinweise darauf, was konkret unter \u201eBet\u00e4tigungsorgan\u201c zu verstehen ist, kann der Fachmann der Patentschrift nicht entnehmen. Deutlich wird nur, dass es sich um einen steuerbaren Mechanismus handelt, das die H\u00f6henverstellbarkeit bewirkt.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht demnach auch das Merkmal D.6.f.. Die Kl\u00e4gerin hat in der Klageerwiderung detailliert aufgezeigt, woraus sich ergibt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber Bet\u00e4tigungsorgane der unteren Walzen verf\u00fcgt. Die beiden unteren Streckwalzen werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Bewegung der Kolben in der H\u00f6he verstellt. Jedem Streckwalzenpaar ist ein eigener Antrieb zugeordnet, was insbesondere Seite 21 der Anlage HL 2 entnommen werden kann, welche zeigt, dass die Rollen des Streckwalzenpaares f\u00fcr die vordere und die hintere Towf\u00fchrungsbahn jeweils durch einen eigenen Motor angetrieben werden.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund gen\u00fcgt auch das den Vortrag aus der Klageerwiderung \u00fcberholende Vorbringen in der Duplik der Beklagten, dass eine nicht steuerbare indirekte H\u00f6henverstellbarkeit der Walzen aufgrund unterschiedlicher Druckbeaufschlagung m\u00f6glich sei, ohne weitere Erl\u00e4uterungen zur technischen Ausgestaltung nicht.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird durch die Beklagten im Sinne von Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten.<\/li>\n<li>Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 &#8211; Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20.12.2012 \u2013 Az. I-2 U 89\/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014 \u2013 Az. I-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az. I-2 U 42\/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3\/14 = BeckRS 2014, 21755; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt A, Rz. 208; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 9 Rz. 52). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 9 Rz. 55). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten grunds\u00e4tzlich auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. &#8211; Kamerakupplung II; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az.: I-2 U 89\/07 &#8211; Elektronenstrahl-Therapierger\u00e4t; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 &#8211; MP2-Ger\u00e4te). Ebenso kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (Senat, GRUR 2004, 417, 418 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend bewerben und bieten die Beklagten in ihrem Internetauftritt eine Maschine des Modells A, die im Rahmen der Herstellung von Zigarettenfiltern eingesetzt wird, an.<\/li>\n<li>Unsch\u00e4dlich ist, dass der Internetauftritt in englischer Sprache gehalten ist. Die Kl\u00e4gerin hat unbestritten vorgetragen, dass die Fachsprache Englisch ist und der angesprochene Verkehrskreis deshalb in der Lage ist, die beworbenen Produkte zu verstehen.<\/li>\n<li>Zuzugeben ist den Beklagten, dass die blo\u00dfe Internetpr\u00e4senz f\u00fcr eine Angebotshandlung im Inland nicht ohne Weiteres ausreichend ist. Neben dem Absendeort kommt aber auch stets der Empfangsort als relevanter Handlungsort in Betracht (K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. D, Rn. 10). Zumindest letzterer liegt (auch) in Deutschland, n\u00e4mlich in I. Denn der, wenngleich vor Patenterteilung liegende, tats\u00e4chliche Verkauf nach Deutschland zeigt, dass Produkte auch ins Inland geliefert werden. Die Beklagten haben insoweit jedenfalls nicht dargetan, dass solche Lieferungen nunmehr, also nach Patenterteilung, nicht mehr nach Deutschland erfolgen w\u00fcrden. Somit ist auch ein Verkauf nach Nordrhein-Westfalen nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist unstreitig, dass die auf der Internetseite der Beklagten zu 1. benannte Vertriebstochter der Beklagten dasselbe Produktsortiment wie die Beklagte zu 1. selbst anbietet. Dies haben die Beklagten auch zuletzt in ihrer Duplik nicht bestritten. Dadurch besteht f\u00fcr die seitens der Beklagten auf ihrer Internetseite beworbenen Produkte hinreichender Inlandsbezug (vgl. Schulte, a.a.O., \u00a7 9, Rn. 75). Der Verweis darauf, dass die Firma der deutschen Tochtergesellschaft den Bestandteil \u201eVerpackungsmaschinen\u201c beinhalte, verf\u00e4ngt nicht, da zur Beurteilung einer relevanten Handlung nicht auf die Firma, sondern auf das tats\u00e4chliche T\u00e4tigkeitsfeld abzustellen ist.<\/li>\n<li>Der Annahme einer rechtlich erheblichen Angebotshandlung steht sodann weder entgegen, dass das urspr\u00fcngliche Anbieten des A rechtm\u00e4\u00dfig, da vor Patenterteilung, war, noch, dass auf der Internetseite keine technischen Details und Eigenschaften der Maschine A beschrieben werden. Insoweit liegt der Fall hier anders, als bei rechtm\u00e4\u00dfigen Benutzungshandlungen w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraums einer Anmeldung, deren Fortsetzung f\u00fcr die Zeit nach der Patenterteilung noch unklar ist und somit keine Begehungsgefahr begr\u00fcnden k\u00f6nnen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 286). Denn die seitens der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Benutzungshandlungen (Internetangebot, Verweis auf Vertriebstochter) liegen allesamt in einem Zeitraum nach Patenterteilung.<\/li>\n<li>Dass dem Internetauftritt der Beklagten nicht s\u00e4mtliche technischen Merkmale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entnommen werden k\u00f6nnen, ist unerheblich. Denn aus dem Angebot, also etwa einem Werbeprospekt oder einem Internetauftritt mit einer Darstellung des Gegenstandes, m\u00fcssen sich nicht s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 &#8211; Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist oder f\u00fcr sie ermittelbar ist \/vgl. K\u00fchnen, a.a.O: Kap. A, Rn. 245).<\/li>\n<li>Vorliegend ist den ma\u00dfgeblichen Verkehrskreisen die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Lieferung an die J vor Patenterteilung bekannt. Dass insoweit eine erhebliche Ab\u00e4nderung erfolgt ist, ist von den Beklagten pauschal behauptet worden. Vorliegend ist daher nicht deutlich gemacht worden, worin die Neuerungen der A-Modelle liegen sollten und wie diese gegen\u00fcber dem Vorg\u00e4ngermodell anders beworben werden sollten, sodass die als Anlagen HL 1 bis 4 zur Akte gereichten Infomaterialien offensichtlich \u00fcberholt sind. Die Beklagte hat ohne n\u00e4heren Tatsachenvortrag behauptet, dass eine weiterentwickelte neue Generation von A vorliegen solle, die Gegenstand der Internetpr\u00e4senz ist. Es bleibt jedoch g\u00e4nzlich unklar, auch nachdem die Kl\u00e4gerin dies ger\u00fcgt hat, worin diese Neuerungen konkret liegen sollen. Dem Gericht ist auf diese Weise keine andere Beurteilung, als dass eine Verletzungshandlung vorliegt, m\u00f6glich. Es h\u00e4tte den bez\u00fcglich ihrer Entlastung gem\u00e4\u00df der allgemeinen prozessualen Grunds\u00e4tze darlegungsbelasteten Beklagten oblegen, detaillierter vorzutragen. Denn die Anforderungen an den eigenen Parteivortrag h\u00e4ngen stets vom gegnerischen Vortrag ab; je substantiierter der Gegenvortrag, desto erheblicher und detaillierter muss der eigene Vortrag sein (Greger in: Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, \u00a7 138 ZPO, Rn. 8). F\u00fcr die Internetangebote gilt auch nicht deshalb etwas anders, weil sie erstmals vor Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht worden sind. Wenngleich zu diesem Zeitpunkt keine Patentverletzung vorgelegen haben kann, bedeutet dies nicht \u2013 bei unver\u00e4nderter \u00e4u\u00dferer Gestaltung des Angebots \u2013, dass dies auch k\u00fcnftig weiterhin der Fall ist, wenn mittlerweile ein Patent erteilt wurde. Urspr\u00fcnglich rechtm\u00e4\u00dfige Handlungen k\u00f6nnen dadurch rechtswidrig werden.<\/li>\n<li>Vorliegend erfordert auch die Tatsache, dass der angesprochene Kreis der Angebotsempf\u00e4nger und derjenige potentieller Abnehmer mit weltweit nur weniger als einem Dutzend stark begrenzt ist, eine Anpassung der Bewerbung. Jedenfalls n\u00e4mlich das Unternehmen mit Sitz in I kennt das Modell A und w\u00fcrde auch nach Patenterteilung weiterhin davon ausgehen, dass das Modell A die ihr bekannte Ausgestaltung enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Insoweit verf\u00e4ngt auch der Vortrag der Beklagten aus der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht. Sofern sie dort vorgebracht haben, dass ver\u00e4nderte Konfigurationen der A bereits geplant seien, gen\u00fcgt dies nicht, um zumindest eine Begehungsgefahr k\u00fcnftiger Schutzrechtsverletzungen auszur\u00e4umen. Es ist weder ersichtlich, welche Ver\u00e4nderungen konkret beabsichtigt sind, noch von den Beklagten bestritten worden, dass es einen Grundaufbau des A gibt, der denjenigen Abbildungen entspricht, der aus den Katalogen und der Website hervorgeht. F\u00fcr eine rechtsverletzende Handlung ist Letzteres schon ausreichend.<\/li>\n<li>Jedenfalls die aktuellen Angebotshandlungen im Internet begr\u00fcnden zugleich eine Begehungsgefahr f\u00fcr die Verwirklichung der weiteren im Klageantrag aufgef\u00fchrten Verletzungshandlungen (vgl. Schulte, a.a.O., \u00a7 9, Rn. 61). Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich deshalb nicht um eine verfr\u00fchte Geltendmachung der Rechte durch die Kl\u00e4gerin, da es nicht auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ankommt.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen ver-pflichtet.<\/li>\n<li>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Die Beklagte zu 1. als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Be-klagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Ferner schulden die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcbkG f\u00fcr die von ihr in der Zeit zwischen Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und seiner Erteilung ver\u00fcbten Benutzungshandlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung.<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he sowie die H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im \u00dcbrigen war der begehrte Auskunftsanspruch unbegr\u00fcndet, da insoweit hinsichtlich aller Klagepatente die einmonatige Karenzzeit ab Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung nicht ber\u00fccksichtigt wurde.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sind die Beklagten nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegen-st\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nVeranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/li>\n<li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legie-rung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcs-seldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeits-klage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist.<\/li>\n<li>Im Rahmen der Aussetzungsentscheidung sind vielmehr die Interessen der Parteien gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurf zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 647f.). Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung ist insoweit grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 652). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 655f.). Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene neue Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Auch eine Aussetzung im Hinblick auf einen Rechtsbestandsangriff wegen geltend gemachter unzul\u00e4ssiger Erweiterung ist nicht geboten, wenn sich auch in Ansehung dieses Angriffs noch vern\u00fcnftige Argumente f\u00fcr die Patentierbarkeit finden lassen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEs besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Beklagten mit der Beschwerde gegen die ihren Einspruch gegen das Klagepatent A zur\u00fcckweisende Entscheidung des EPA durchdringen werden und das Klagepatent A f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/li>\n<li>Neben formellen M\u00e4ngeln dringen der Einwand der mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit sowie derjenige der unzul\u00e4ssigen Erweiterung, welche auf die schon im Einspruchsverfahren angef\u00fchrten und vom EPA gepr\u00fcften Dokumente GB 2 265 298 A (Anlage rop 5, nachfolgend D2) und US 4,507,107 (Anlage rop 6, nachfolgend D1) bzw. die Stamm- und Teilanmeldung gest\u00fctzt werden, auch in der Sache nicht durch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGegen eine Aussetzung spricht bereits der Umstand, dass die Beklagten entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung der Kammer vom 24.02.2017, mithin nahezu eineinhalb Jahre vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung, die deutschen \u00dcbersetzungen der Entgegenhaltungen, auf die sie ihren Aussetzungsantrag st\u00fctzt, erst im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreicht haben.<\/li>\n<li>b)<br \/>\n\u00dcberdies ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung offensichtlich unzutreffend ist. Vielmehr lassen sich vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Patentierbarkeit finden.<\/li>\n<li>Dahingestellt bleiben kann, welche Anspruchsmerkmale im Einzelnen in der Entgegenhaltung D2 offenbart worden sind, da jedenfalls das Merkmal A.3, hinsichtlich dessen die Beklagten D2 mit D1 kombinieren wollen, nicht in der D1 offenbart worden ist. Im \u00dcbrigen hat der Fachmann keinen Anlass, die Offenbarungsschriften D2 und D1 miteinander zu kombinieren.<\/li>\n<li>Der Anspruch 1 des Klagepatents A sieht in Merkmal A.3 vor, dass in Richtung auf die Schneideeinrichtung Umlenkmittel vorhanden sind. Dies ist so in D2 unstreitig nicht offenbart worden. Schon die Beklagten berufen sich nicht darauf. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieses Merkmal aber auch nicht in D1 offenbart worden. Weder in der Beschreibung noch im Anspruch werden Umlenkmittel benannt. Allein die Tatsache, dass sich aus der Figur 2 ergibt, dass sich die Abst\u00e4nde der Faserstr\u00e4nge hin zur Schneideeinrichtung verengen und dies auf einer Umleitung beruhen muss, gen\u00fcgt nicht, um dieses Merkmal als eindeutig offenbart zu betrachten. Zeichnungen geh\u00f6ren dabei zwar grunds\u00e4tzlich zum Auslegungsmaterial eines Patents und k\u00f6nnen beschriebene Merkmale veranschaulichen. F\u00fcr den Fall aber, dass eine textliche Erw\u00e4hnung des Merkmals fehlt, ist es erforderlich, dass das Merkmals jedenfalls in der Zeichnung deutlich dargestellt ist (vgl. Schulte, a.a.O., \u00a7 34, Rn. 305). Daran fehlt es hier. Es ist denkbar, dass die Umleitung durch die Schneideeinrichtung bedingt wird, da diese die Str\u00e4nge in einer bestimmten Anordnung zusammenf\u00fchrt. Genau ersichtlich ist dies aus der Figur 2 jedoch nicht.<br \/>\nDie Kombination der D2 mit der D1 ist nicht veranlasst. D2 basiert auf einem gegen\u00fcber der D1 weiterentwickelten Stand der Technik und unterscheidet sich deshalb ma\u00dfgeblich von dieser, da sie separat steuerbare Bearbeitungseinrichtungen vorsieht. Dies war bei der D1 gerade (noch) nicht der Fall. Schon das EPA hat eine Kombination von D1 und D2 als nicht veranlasst eingestuft. Es ist nicht ersichtlich, weshalb f\u00fcr die Kombination D2 mit D1 etwas anderes gelten sollte, zumal die Beklagten auch nicht vorgetragen haben, weshalb die Entscheidung des EPA offensichtlich unrichtig sein soll.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Eine grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige europ\u00e4ische Teilanmeldung stellt dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung der zugrunde liegenden Stammanmeldung dar, wenn sie \u00fcber deren gesamten Gegenstand hinausgeht.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das streitgegenst\u00e4ndliche Klagepatent A ist gegen\u00fcber der Stammanmeldung nicht unzul\u00e4ssig erweitert. Insbesondere ist im Gegensatz zur in Stamm- und Teilanmeldung enthaltenen alternativen Einsetzbarkeit von Einlauffingern und Umlenkrollen keine Eingrenzung dahingehend erfolgt, dass zur Realisierung der Umlenkung zwingend mindestens eine Umlenkrolle eingesetzt werden muss. Dies ergibt sich nicht (mehr) aus der ihrem Wortlaut nach ge\u00e4nderten Erteilungsschrift des Klagepatents A. In dem dort neu gefassten Absatz [0016] wird kein Inhalt offenbart, der nicht schon Bestandteil der Teilanmeldung war. Durch das Weglassen \u201ederartige Umlenkmittel k\u00f6nnen\u2026\u201c wird der Gegenstand dieses Klagepatents gegen\u00fcber der Teilanmeldung nicht ver\u00e4ndert. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau des Absatzes [0016] mit Absatz [0014]. Denn schon darin wird offenbart, dass Umlenkmittel, unter denen unstreitig Umlenkrollen und Einlauffinger zu fassen sind, den Zweck haben, den Abstand der Filtertowstr\u00e4nge zueinander zu reduzieren. Es handelte sich bei dem Satz nur um eine Klarstellung hinsichtlich des Zwecks der Umlenkmittel, eine dar\u00fcberhinausgehende Funktion hatte dieser Zusatz in dem ehemaligen Absatz [0016] nicht. Es ist deshalb nicht sch\u00e4dlich, den Zweck der Umlenkmittel zusammengefasst in den ersten Satz des neuen Absatzes [0016] aufzunehmen. Auch aus der Streichung des Wortes \u201ealternativ\u201c zu Beginn des zweiten Satzes folgt keine unzul\u00e4ssige Erweiterung. Die beschriebene Alternativit\u00e4t bezog sich nicht auf die Umlenkmittel als solche, sondern darauf, unter welchen Bedingungen eine Eckaufstellung gerade anstatt (alternativ) oder erg\u00e4nzend zu Umlenkmitteln (zus\u00e4tzlich) realisiert werden kann.<\/li>\n<li>Auch aus der W\u00fcrdigung des neuen Absatzes [0016] mit den Abs\u00e4tzen [0040] und [0041] \u2013 im Klagepatent A nunmehr mit Nr. [0038] und [0039] beziffert \u2013 ergibt sich keine unzul\u00e4ssige Erweiterung. Denn diese Abs\u00e4tze schlie\u00dfen f\u00fcr den Fachmann ersichtlich eine Kombination der genannten Umlenkmittel (Einlauffinger und Umlenkrollen) nicht aus. Vielmehr ergibt sich eine Kombinationsm\u00f6glichkeit der Umlenkmittel schon aus dem \u201ealten\u201c Absatz 16, der schon beschreibt, dass ein Umlenkmittel vorzugsweise eine Umlenkrolle enth\u00e4lt. Dies zeigt, dass eine Kombination durchaus denkbar und keinesfalls ausgeschlossen ist. Daran \u00e4ndern auch die einleitenden Worte \u201eEine andere M\u00f6glichkeit\u201c des Absatzes [0041] nichts. In diesem beschreibenden Absatz wird lediglich eine andere Konstruktionsvorrichtung dargestellt, wie eine Reduzierung des Mittenabstandes erreicht werden kann. Ausdr\u00fccklich findet sich dort schon kein Hinweis darauf, dass eine Kombination ausgeschlossen ist. Aber auch unter Einbeziehung des Kontextes ergibt sich kein Ausschluss einer Kombinationsm\u00f6glichkeit. Denn nur wenn es eine Technik gibt, die Umlenkung ohne Zuhilfenahme von Umlenkrollen auszugestalten, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass die beiden zur Verf\u00fcgung stehenden L\u00f6sungsans\u00e4tze zur Abstandsreduzierung nicht auch miteinander kombiniert werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich haben die Beklagten in der Duplik auch keine weiteren Argumente vorgebracht, die in der rechtlichen W\u00fcrdigung zu einem anderen Ergebnis f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatentes B.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie schon zum Klagepatent A aufgezeigten formellen M\u00e4ngeln bestehen auch im Hinblick auf den hiesigen Aussetzungsantrag. Auf obige Ausf\u00fchrungen wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDem Klagepatent B kann auch nicht mit Erfolg der Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung entgegengehalten werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin gesteht zu, dass es sich bei der Anspruchsformulierung hinsichtlich des Merkmals B.4 in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung um eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber der Stammanmeldung handelte. Denn in der Stammanmeldung in Anspruch 5 war vorgesehen: \u201edass jedes Mittel zum Ausbreiten und\/oder Recken ein von zugeh\u00f6rigen Antriebsmitteln angetriebenes, einseitig gelagertes Walzenpaar (28, 30; 29, 31) aufweist\u201c. Die Formulierung in der Teilanmeldung und der erteilten Form des Klagepatents B war demgegen\u00fcber zu weit gefasst. Es waren in der urspr\u00fcnglichen Fassung des hiesigen Patents mehr Walzenpaare bez\u00fcglich der Mittel zum Recken vorgesehen als sie offenbart waren. Diese Entgegenhaltung greift letztlich aber deshalb nicht durch, weil die Kl\u00e4gerin unstreitig nur den aufrechterhaltenen Hilfsantrag 10 geltend macht, der seinem Wortlaut nach eine Einschr\u00e4nkung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Fassung darstellt. Dieser abge\u00e4nderte Wortlaut ist vom EPA gebilligt worden. Der Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist demnach \u00fcberholt.<\/li>\n<li>Auch l\u00e4sst die Einspruchsentscheidung keine Punkte erkennen, die eine offenbare Unrichtigkeit nahelegen w\u00fcrden. So wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zur Aussetzung auch nicht durch die Formulierung in der Entscheidung des EPA unter Ziff. 5.2 begr\u00fcndet (Anlage rop11, S. 6). Soweit die Beklagten monieren, dass dort auf \u201edas Mittel zum Recken\u201c abgestellt werde und nicht wie in der Anspruchsformulierung auf \u201ejedes Mittel zum Recken\u201c ist dies unerheblich. Aus vorangehenden Ziffern der Entscheidungsbegr\u00fcndung wird n\u00e4mlich hinreichend deutlich, dass das EPA erkannt hat, dass das mehrere Mittel zum Recken eine Einheit bilden. Dass es demnach nicht nur ein Mittel zum Recken geben kann, was die bem\u00e4ngelte Formulierung in Ziff. 5.2 nahelegen k\u00f6nnte, ist denknotwendig.<\/li>\n<li>Auf die Zul\u00e4ssigkeit der Anspruchs\u00e4nderung in formeller Hinsicht (Art. 123 EP\u00dc) kommt es bei der Pr\u00fcfung der Aussetzung nicht an. Ma\u00dfgeblich ist, ob der \u2013 als rechtsbest\u00e4ndig anzunehmende \u2013 Hilfsantrag den Anforderungen des Art. 56 EP\u00dc gen\u00fcgt, er also auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht. Wenngleich einzelne Pr\u00fcfschritte verschiedene Anforderungen an die Patentanspr\u00fcche stellen, \u00e4ndert dies jedoch nichts daran, dass das EPA eine technische Vorrichtung einheitlich betrachtet und jeweils dasselbe Verst\u00e4ndnis zugrunde legt. Sofern also in der Ziff. 5.2 vorhergehenden Abs\u00e4tzen zum Ausdruck kam, dass vier Walzenpaare jeweils ein Mittel bilden und es insgesamt mehr als eines dieser Mittel gibt, ist dies ein Verst\u00e4ndnis, das der gesamten Entscheidung durchg\u00e4ngig zugrunde liegt. Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine andere Auffassung rechtfertigen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Es liegt hinsichtlich der koaxialen Anordnung der Walzenpaare keine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor. In der Stammanmeldung ist schon offenbart, dass die eine Einheit bildenden Streckwalzenpaare koaxial nebeneinander liegen. Die Stammanmeldung besagt auf Seite 10, Zeile 25 ff., dass die die ersten und zweiten Streckwalzenpaare 28 und 29 sowie die dritten und vierten Streckwalzenpaare 30 und 31 sind jeweils koaxial zueinander und nebeneinander liegend angeordnet. In Anspruch 6 hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, \u201edass die Walzenpaare der eine Einheit bildenden Mittel zum Ausbreiten und\/oder Recken koaxial nebeneinander liegend gelagert sind\u201c. Das Klagepatent benutzt insoweit gegen\u00fcber der Stammanmeldung aber dieselben Formulierungen. Die Ausf\u00fchrungen auf Seite 10 der Stammanmeldungen entsprechen dem Inhalt des Absatzes [0024] und der Anspruchswortlaut findet sich auch im Klagepatent im Anspruch, n\u00e4mlich im hier geltend gemachten Anspruch 1 am Ende wieder. Erhebliche Gr\u00fcnde, weshalb diese Bewertung offensichtlich unrichtig sein sollte, hat die Beklagte nicht dargetan, obwohl das EPA zur Aufrechterhaltung des Klagepatents lediglich eine Ab\u00e4nderung der Fassung des Merkmals B.4 f\u00fcr erforderlich gehalten hat. Daf\u00fcr, dass im \u00dcbrigen kein \u00c4nderungsbedarf gesehen wurde, spricht auch, dass die Beklagten ihre Einspruchsbegr\u00fcndung zwar auch auf eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmals gest\u00fctzt hat, das EPA dazu aber keine weiteren Ausf\u00fchrungen in der Entscheidung gemacht hat. Dass es die Anordnung der Walzenpaare \u00fcberhaupt in den Blick genommen hat, geht dabei aus Ziff. 4.2 am Ende hervor. In diesem Kontext w\u00e4ren Bedenken hinsichtlich der unzul\u00e4ssigen Erweiterung zu erw\u00e4hnen gewesen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAusgehend von der Entscheidung des EPA bestehen keine Zweifel an der erfinderischen T\u00e4tigkeit\/Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents B. Es liegt f\u00fcr den Fachmann \u2013 auch in Kenntnis der D2 \u2013 nicht nahe, die Streckwalzenpaare jeweils koaxial nebeneinander anzuordnen.<\/li>\n<li>Eine Begr\u00fcndung daf\u00fcr, weshalb die Entscheidung des EPA offensichtlich unrichtig sein soll, haben die Beklagten zur auf mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit beruhenden Entgegenhaltung trotz Hinweises der Kl\u00e4gerin nicht vorgebracht.<\/li>\n<li>Jedenfalls liegt es f\u00fcr den Fachmann nicht nahe, ausgehend von der D2 als Stand der Technik die Streckwalzenpaare koaxial nebeneinander anzuordnen. Denn aus der D2 allein ergibt sich kein Anlass f\u00fcr eine solche Erfindung, weil deren Zweck gerade auf eine kompakte und kosteng\u00fcnstige L\u00f6sung sowie darauf gerichtet war, eine gemeinsame Bearbeitung beider Str\u00e4nge zu erreichen. Zwar sind schon die jeweiligen Streckwalzenpaare individuell steuerbar, allerdings nicht separat f\u00fcr jede Towf\u00fchrungsbahn. Auch gen\u00fcgt es nicht, wenn die Bremswalzen koaxial angeordnet sind. Es handelt sich bei Bremswalzen und Streckwalzen um Vorrichtungsteile mit g\u00e4nzlich unterschiedlicher Funktion, was bei etwaigen Anordnungen im Maschinenaufbau Ber\u00fccksichtigung finden muss. Deshalb wird in der Offenbarungsschrift ebenso wie in der Klagepatentschrift B stets begrifflich zwischen diesen Elementen unterschieden. Unerheblich ist, dass den Bremswalzen auch eine streckende Wirkung zukommen kann. Dies ist allenfalls gelegentlich und nicht ihr eigentlicher Zweck. Im \u00dcbrigen sind auch bewusst nur sie in D2 separat nebeneinander ausgestaltet worden, um die Towbahnen individuell steuern zu k\u00f6nnen. Anhaltspunkte, weshalb dies auf Streckwalzen \u00fcbertragbar sein soll, findet der Fachmann dagegen in der D2 keine. Sofern die Beklagten zur Begr\u00fcndung einer offensichtlichen Unrichtigkeit auf die Ziff. 5.2 der Entscheidung Bezug nehmen wollen, greift dies nicht durch (s.o.).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEs liegen auf Seiten der Kammer auch keine begr\u00fcndeten Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatentes C vor.<\/li>\n<li>Auch hier besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Beklagten mit der Beschwerde gegen die ihren Einspruch gegen das Klagepatent zur\u00fcckweisende Entscheidung des EPA durchdringen werden und das Klagepatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie schon zum Klagepatent A aufgezeigten formellen M\u00e4ngeln bestehen auch im Hinblick auf den hiesigen Aussetzungsantrag. Auf obige Ausf\u00fchrungen wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten auf mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit berufen und dazu die Dokumente US 4,259,769 (Anlage rop 22, nachfolgend D2a) und D2 anf\u00fchren, greifen die angef\u00fchrten Argumente nicht durch. Gr\u00fcnde, nach welchen sich ergeben k\u00f6nnte, dass die Einspruchsabteilung offensichtlich unrichtig entschieden h\u00e4tte, werden mit Blick auf die in Kombination geltend gemachten Entgegenhaltungen nicht gemacht.<\/li>\n<li>Schon die Merkmale C.1.b und C.2. sind weder in der D2 noch in der D2a offenbart. Die Beklagten gehen selbst nicht von deren Offenbarung in der Schrift D2 aus. Aber auch der Verweis auf die D2a f\u00fchrt nicht weiter. Denn auch aus der D2a wird die konkrete Anordnung der Ausbreiterd\u00fcsen nicht offenbart. Es werden weder erste noch zweite Ausbreiterd\u00fcsen offenbart, noch wird offenbart, wie genau die Ausbreiterd\u00fcsen in der Vorrichtung anzuordnen sind (Befestigung am oberen Ende eines St\u00fctzarms bzw. am Maschinengestell). Vor allem sieht die technische Lehre der D2a keine separaten Ausbreiterd\u00fcsen f\u00fcr jede Towf\u00fchrungsbahn vor. Im Anspruch 4 der D2a ist lediglich vorgesehen, dass ein Produktionsschritt \u00fcberhaupt ein Ausbreiten des Filtermaterials beinhaltet. Angaben zur n\u00e4heren Ausgestaltung, welche die technische Lehre des Klagepatents C nahelegen k\u00f6nnte, fehlen dagegen und geben auch in Zusammenschau mit der D2 keinen Anlass die patentgem\u00e4\u00dfen separaten Ausbreiterd\u00fcsen nebeneinander anzuordnen.<\/li>\n<li>Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des EPA ergeben sich nicht aus deren Ziff. 4.3. Die Ziff. 4.3.1 ff. betreffen schon Offenbarungsschriften, die im hiesigen Verfahren nicht entgegenhalten wurden. Dar\u00fcber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass die in vorgenannten Ziffern aufgestellten Ausf\u00fchrungen offensichtlich unrichtig sind. Es l\u00e4sst sich insbesondere den EPA-Richtlinien Teil G-VII 5 nicht entnehmen, dass die erfolgte Pr\u00fcfung unrichtig ist. Bevor n\u00e4mlich die objektiv zu l\u00f6senden Aufgaben bestimmt werden, wird der n\u00e4chstliegende Stand der Technik untersucht. Aus diesem ergaben sich nach den Feststellungen des EPA aber schon keine Ausbreiterd\u00fcsen im Sinne des Klagepatents C. Demnach waren Ausf\u00fchrungen zur zu l\u00f6senden Aufgabe, was die Wirkweise des Merkmals einschlie\u00dfen d\u00fcrfte, entbehrlich.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der weiteren als Anlagen rop 23 und rop 24 vorgelegten Offenbarungsschriften tragen die Beklagten selbst nicht vor, diese formal mit der D2 kombinieren zu wollen. Diese beiden Dokumente sind auch nicht als allgemeines Fachwissen zugrunde zu legen, dass eine erste Ausbreiterd\u00fcse am St\u00fctzarm und eine zweite Ausbreiterd\u00fcse dagegen am Maschinengestell befestigt werden. Auch deshalb ergibt sich die technische Lehre des Klagepatents C nicht als naheliegend aus der D2 i.V.m. dem bekannten Fachwissen.<\/li>\n<li>Da die patentgem\u00e4\u00dfen Ausbreiterd\u00fcsen nicht offenbart wurden und auch nicht naheliegen, kann dahingestellt bleiben, ob ein Umlenk- und Towausbreitungsorgan offenbart wurde. Selbiges gilt f\u00fcr eine zweibahnige Streckeinrichtung i.S.d. Merkmals C.7. Im \u00dcbrigen ist dieses von der D2 aber auch nicht offenbart worden. Wenngleich C.7 nur eine zweibahnige Streckeinrichtung vorsieht, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung mit den beschreibenden Abs\u00e4tzen [0022]ff., dass sie nach dem Umlenk- und Towausbreitungsorgan angeordnet ist. Denn unstreitig ist sie nach der zweiten Ausbreiterd\u00fcsen angesetzt. Die ersten Ausbreiterd\u00fcsen, die den Beginn der Z\u00e4hlung bilden, dagegen sind vor besagtem Organ installiert. Dies ist so in der D2 nicht offenbart.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAuch das Klagepatent D erweist sich als hinreichend rechtsbest\u00e4ndig.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie schon zum Klagepatent A aufgezeigten formellen M\u00e4ngeln bestehen auch im Hinblick auf den hiesigen Aussetzungsantrag. Auf obige Ausf\u00fchrungen wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs ist f\u00fcr die Kammer nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellbar, dass es dem Klagepatent D an erfinderischer T\u00e4tigkeit mangelt.<br \/>\nDie Beklagten haben dar\u00fcber hinaus keine Tatsachen vorgetragen, welche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des EPA, in der jedenfalls der geltend gemachte Hilfsantrag 9 des Klagepatents aufrechterhalten worden ist, zweifeln lassen k\u00f6nnte. Allein, dass keine Ausf\u00fchrungen zur technischen Wirkung des Patents gemacht wurden, begr\u00fcndet keine derart gravierenden Zweifel, dass der Rechtsstreit auszusetzen w\u00e4re. Denn die Entscheidung gibt schon in Ziff. 5.2 zu erkennen, dass das Ziel des Patents (Eigenschaften der erzielten Produkte zu variieren) erkannt wurde. Diese Annahme liegt allen Ausf\u00fchrungen der Entscheidung zugrunde.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist zumindest das Merkmal D.2 in der Offenbarungsschrift D.2 nicht vorweggenommen worden. Denn es ist auf den technisch-funktionalen Zweck der separaten Entnahmeeinrichtungen i.S.d. Klagepatents abzustellen und nicht lediglich darauf, dass es zwei Entnahmeeinrichtungen gibt. Dass es \u00fcberhaupt eine Entnahmeeinrichtung f\u00fcr jede Towf\u00fchrungsbahn gibt, zeigt das Klagepatent selbst auf. Die D2 gibt aber keinen Anlass, die Entnahmeeinrichtungen so auszugestalten, dass die Filterst\u00e4be anschlie\u00dfend in unterschiedliche Vorrichtungen zur Weiterverarbeitung transportiert werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Selbst wenn die D2 offenbart, dass die jeweiligen Mittel zum Ausbreiten\/Recken\/Behandeln eine Einheit bilden, wird jedenfalls nicht offenbart, dass die Streckwalzen koaxial nebeneinander gelagert sind. Dies gilt allenfalls f\u00fcr die Bremswalzenpaare. Nicht ersichtlich ist, dass diese beiden Arten von Walzen gleichgesetzt werden k\u00f6nnten, wie es die Beklagten unter dem Oberbegriff \u201eStreckwalzen\u201c tun. Insbesondere ergibt sich aus der D2 (S. 13 erster vollst\u00e4ndiger Absatz), dass die Bremswalzen \u00fcber ihren eigenen Antrieb in ihrer Geschwindigkeit gesteuert werden. Die Geschwindigkeit geben sie an das Filtertowmaterial weiter, beeinflussen also durch ihre eigene Steuerung den Lauf des Materials. Nicht nur begrifflich, sondern auch ihrer Funktion nach werden die Walzen somit in der Beschreibung der D2 strikt voneinander getrennt. Aufgrund dessen liegt es f\u00fcr den Fachmann auch nicht nahe, auch die Streckwalzen so anzuordnen wie die Bremswalzen. Die D2 gibt daf\u00fcr keinen Anlass. Vielmehr wird dort lediglich hinsichtlich der Bremsung Bedarf gesehen, die Walzen separat steuern zu k\u00f6nnen. Daran \u00e4ndert auch Absatz 25 des Klagepatents D nichts. Dort wird die Anordnung der Walzen beschrieben. Nur weil die Bremswalzen als Teil einer Streckeinrichtung dargestellt werden, ergibt sich daraus nicht, dass sie dort die Funktion des Reckens \u00fcbernehmen.<\/li>\n<li>Wenngleich das EPA auf die Anordnung der Walzen in seiner Entscheidung nicht explizit abgestellt hat, hat es jedoch in der Einspruchsentscheidung zum Klagepatent B (Anlage rop 11) festgestellt, dass die D2 keine koaxial nebeneinander liegende Streckwalzenpaare offenbart. Obwohl die Entscheidung auf ein anderes Patent bezogen war, \u00e4ndert dies am Offenbarungsgehalt der D2, den das EPA auch im Hinblick auf das Klagepatent D seiner Entscheidung zugrunde legen d\u00fcrfte, nichts. Anhaltpunkte, weshalb des EPA hinsichtlich des hiesigen Klagepatents D anders \u00fcber das Merkmals der koaxialen Lagerung entscheiden sollte, sind nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Auch die antriebslose Lagerung der unteren dickeren Walzen ist, wie schon das EPA festgestellt hat, nicht offenbart worden. In der Beschreibung ist nur der Antrieb zumindest einer Walze dargestellt, ohne n\u00e4here Angaben dazu zu machen. Die Figur 2 dagegen stellt den Antrieb unmittelbar an der unteren Walze dar. Da nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, ist diese Zeichnung als Konkretisierung des beschreibenden Texts zu begreifen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch der Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung greift nicht durch.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch (aus dem Hilfsantrag 9) ist gegen\u00fcber der Stammanmeldung auch nicht unzul\u00e4ssig erweitert. Denn gerade die Formulierung, auf die die Beklagten ihren Einspruch gest\u00fctzt haben, wurde abge\u00e4ndert. An der aktuellen Anspruchsfassung hatte das EPA keine Zul\u00e4ssigkeitsbedenken. Danach liegt weder hinsichtlich der separaten Entnahmeeinrichtungen noch hinsichtlich Anordnung und Anzahl der Mittel zum Recken eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor. Schon aus der Stammanmeldung erkennt der Fachmann, dass die Mittel zum Recken als Einheit zu betrachten sind und dass eine Einheit vier Walzenpaare aufweist (vgl. Anspruch 6 der Stammanmeldung).<\/li>\n<li>Dass die Streckwalzenpaare insgesamt koaxial nebeneinander gelagert sind, begr\u00fcndet gegen\u00fcber der Stammanmeldung keine unzul\u00e4ssige Erweiterung. Dazu kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/li>\n<li>IX.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 709 ZPO.<br \/>\nHinsichtlich der begehrten Aus<\/li>\n<li>Streitwert: je Klagepatent 250.000 Euro.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2787 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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