{"id":7691,"date":"2018-05-17T17:00:46","date_gmt":"2018-05-17T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7691"},"modified":"2018-09-26T15:05:14","modified_gmt":"2018-09-26T15:05:14","slug":"4c-o-13-18-bauteiltraegerband-informationsuebertragung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7691","title":{"rendered":"4c O 13\/18 &#8211; Bauteiltr\u00e4gerband-Informations\u00fcbertragung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2786<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. Mai 2018,\u00a0 Az.\u00a04c O 13\/18<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<br \/>\n2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Antragstellerin ist durch eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung Rechtsnachfolgerin der A C AB und infolgedessen auch Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents EP 1 147 XXX, welches am 22.12.1999 angemeldet wurde (Anlage HL4), geworden. Das Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf Verfahren zur \u00dcbertragung von Bauteiltr\u00e4gerband-Informationen zu einem Bauteil-Best\u00fcckungsapparat und die Vorrichtung daf\u00fcr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Patents wird auf die Anlage HL4 Bezug genommen.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 02.03.2018, bei Gericht eingegangen am 05.03.2018, beantragte die Antragstellerin unter Berufung auf das Verf\u00fcgungspatent den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Antragsgegnerin, ohne dass diese zuvor abgemahnt worden war. Innerhalb der der Antragsgegnerin vom Gericht gew\u00e4hrten einw\u00f6chigen Frist zur Stellungnahme erkannte sie \u2013 im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eIntelligente Elemente\u201c und \u201eIntelligenter Trolley\u201c \u2013 die geltend gemachten Anspr\u00fcche unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.<\/li>\n<li>Die Kammer hat am 4. April 2018 2018 antragsgem\u00e4\u00df durch Teil-Anerkenntnisurteil entschieden, wobei die Kostenentscheidung einer Schlussentscheidung vorbehalten worden ist. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Kammer das Verfahren in ein schriftliches Verfahren gem. \u00a7 128 Abs. 3 ZPO mit Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 30. April 2018 \u00fcbergeleitet.<\/li>\n<li>Die Antragstellerin beantragt nunmehr,<br \/>\ndie Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.<br \/>\nDie Antragsgegnerin beantragt,<br \/>\ndie Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, die Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche sofort anerkannt und auch keinen Anlass zur Einreichung der einstweiligen Verf\u00fcgung gegeben zu haben. Die Antragsgegnerin behauptet \u2013 was unstreitig ist &#8211; im zum Verf\u00fcgungspatent gef\u00fchrten Hauptsacheverfahren (4c O 94\/13) zwischen der hiesigen Antragstellerin und der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin nicht mitverklagt worden zu sein. Sie sei, was ebenfalls unstreitig ist, ohnehin erst gegr\u00fcndet worden, nachdem das Hauptsacheverfahren vor dem Hintergrund des beim BPatG anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens bereits ausgesetzt gewesen sei. Vorgerichtliche Kommunikation habe \u2013 unstreitig \u2013 zwischen den Parteien zu keiner Zeit stattgefunden.<\/li>\n<li>Die Antragstellerin ist dagegen der Ansicht, die Antragsgegnerin habe durch den Vertrieb der Intelligenten Elemente und des dazugeh\u00f6rigen Trolleys eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatentes \u00fcber drei Jahre hinweg billigend in Kauf genommen. Denn bei diesen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich im Hinblick auf die rechtliche Auseinandersetzung bez\u00fcglich des Parallelpatents um Umgehungsl\u00f6sungen, wobei die Antragsgegnerin \u2013 unstreitig \u2013 an dem dazugeh\u00f6rigen Gerichtsverfahren auch als Partei beteiligt war. Es sei aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin im Parallelprozess zu erwarten, dass sich die Antragsgegnerin in einem Verletzungsverfahren zum hiesigen Verf\u00fcgungspatent insbesondere gegen die Aktivlegitimation der Antragstellerin wenden w\u00fcrde. Deshalb sei eine au\u00dfergerichtliche Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin von vornherein aussichtslos gewesen.<\/li>\n<li>Wege des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nAufgrund des Anerkenntnisses der Antragsgegnerin war nur noch \u00fcber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese waren gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO, der auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren anwendbar ist (M\u00fcKoZPO\/Schulz ZPO \u00a7 93 Rn. 2, beck-online), der Antragstellerin aufzuerlegen. Nach \u00a7 93 ZPO fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten dann zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.<\/li>\n<li>Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses liegen vor, weil die Antragsgegnerin die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Forderungen der Antragstellerin mit am 15. M\u00e4rz 2018 und damit innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist bei Gericht eingegangenem Schriftsatz anerkannt hat.<\/li>\n<li>Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch keine Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verf\u00fcgung gegeben.<br \/>\nVeranlassung gibt der Antragsgegner, wenn der Antragsteller aufgrund dessen vorprozessualen Verhaltens annehmen musste, seine Rechte ohne gerichtliches Vorgehen nicht durchsetzen zu k\u00f6nnen. Sofern Unterlassungsanspr\u00fcche wegen einer Patentverletzung geltend gemacht werden, hat der Antragsgegner in der Regel nur dann Anlass zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung gegeben, wenn er zuvor ordnungsgem\u00e4\u00df abgemahnt worden ist (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. E., Rn. 5; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2008 \u2013 4a O 209\/08 \u2013, juris, Rn. 12 m.w.N.). Denn nur, wenn der Antragsgegner einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen, d.h. unter konkreter Benennung des beanstandeten Versto\u00dfes erfolgten, Abmahnung nicht Folge leistet und nicht freiwillig eine strafbewehrte Unterwerfungserkl\u00e4rung abgibt, besteht f\u00fcr den Anspruchsinhaber Anlass zur Klageerhebung bzw. Ergreifung gerichtlicher Schritte.<br \/>\nVorliegend hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin unstreitig vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt. Dies w\u00e4re nur dann unsch\u00e4dlich, wenn die Abmahnung entbehrlich war. Dies war letztlich jedoch nicht der Fall.<br \/>\nVon der Entbehrlichkeit einer Abmahnung ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Tatsachen auszugehen, die dem Kl\u00e4ger unter Zugrundelegung eines objektiven Ma\u00dfstabs eine vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen lassen. Denkbare F\u00e4lle von Unzumutbarkeit sind au\u00dfergew\u00f6hnliche Eilbed\u00fcrftigkeit oder die Ausnutzung einer etwaigen generellen Abmahnpflicht durch den Verletzer. Eine Abmahnung ist au\u00dferdem dann entbehrlich, wenn sie lediglich blo\u00dfe F\u00f6rmelei darstellen w\u00fcrde (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C., Rn. 146 ff.).<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, dass sich die Antragstellerin hier schon nicht ausdr\u00fccklich auf eine der oben genannten Ausnahmen beruft, ist das Vorliegen einer solchen auch nicht ersichtlich. Insbesondere h\u00e4tte es sich bei einer Abmahnung auch im Hinblick auf weitere zwischen den Parteien bzw. der Antragstellerin und der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin gef\u00fchrte Rechtsstreitigkeiten nicht um blo\u00dfe F\u00f6rmelei gehandelt.<br \/>\nDas zwischen der Antragstellerin und der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin bez\u00fcglich des Verf\u00fcgungspatents gef\u00fchrte Nichtigkeitsverfahren \u00e4ndert am Erfordernis einer Abmahnung nichts. Denn trotz der konzernm\u00e4\u00dfigen Verbundenheit der Unternehmen bleibt es dabei, dass es sich bei der Antragsgegnerin und ihrer Muttergesellschaft um zwei juristisch selbst\u00e4ndige und deshalb ihrem Verhalten nach getrennt zu betrachtende Personen handelt. Aus diesem Grund vermag auch das prozessual zul\u00e4ssige Verhalten der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin im Nichtigkeitsverfahren (Bestreiten der Aktivlegitimation), unabh\u00e4ngig davon, dass sie von demselben Prozessbevollm\u00e4chtigten wie die Antragsgegnerin vertreten wurde, die Entbehrlichkeit der Abmahnung nicht zu begr\u00fcnden.<br \/>\nSoweit die Antragstellerin in diesem Kontext auf den Zeitablauf zwischen der das Verf\u00fcgungspatent bekr\u00e4ftigenden Verhandlung des BGH vom 14. Februar 2018 und der Einreichung des streitgegenst\u00e4ndlichen Antrags abstellt und eine nicht zeitnahe Reaktion der Antragsgegnerin moniert, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Entbehrlichkeit der Abmahnung zu begr\u00fcnden. Denn unbeschadet der Tatsache, dass die Antragsgegnerin an dem Nichtigkeitsverfahren unstreitig schon nicht selbst beteiligt war, ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb der Antragstellerin nicht innerhalb desselben Zeitraums, innerhalb dessen sie eine Reaktion der Antragsgegnerin erwartete, eine Abmahnung m\u00f6glich gewesen sein sollte. Einer etwaigen besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit h\u00e4tte durch das Setzen einer kurzen Frist Rechnung getragen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Abmahnung der Antragsgegnerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Antragsgegnerin an anh\u00e4ngigen Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Parallelpatente beteiligt war und deshalb Kenntnis vom patentverletzenden Charakter der nunmehr vermarkteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hatte, die zugleich eine Umgehung des Parallelpatentes darstellen w\u00fcrden.<br \/>\nDie Beteiligung an einem Rechtsstreit \u00fcber ein Parallelpatent und die daraufhin entwickelten bzw. ver\u00e4nderten Ausf\u00fchrungsformen einer Technik lassen nicht ohne Weiteres den R\u00fcckschluss darauf zu, dass dadurch nunmehr wissentlich ein anderes Patent verletzt wird. Wenngleich es Parallelpatente sind, handelt es sich juristisch um verschiedene (Tatsachen-) Komplexe, die ihrerseits jeweils der Auslegung zug\u00e4nglich sind und grunds\u00e4tzlich getrennt voneinander zu bewerten sind. Im \u00dcbrigen hat die hinsichtlich der Kenntnis darlegungsbelastete Antragstellerin auch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, woraus sich ergibt, dass die Antragsgegnerin die Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen billigend in Kauf genommen hat.<br \/>\nErwartetes prozessuales Verhalten der Anspruchsgegnerin stellt keinen Grund dar, von vornherein von einer Abmahnung absehen zu d\u00fcrfen. Denn, selbst wenn die Antragsgegnerin die Aktivlegitimation der Antragstellerin in einem Verletzungsverfahren tats\u00e4chlich bestreiten w\u00fcrde, ist etwaiges sp\u00e4teres Prozessverhalten nicht heranzuziehen, um die Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung zu beurteilen. Vielmehr verwirklicht sich in der zul\u00e4ssigen Verteidigung des Anspruchsgegners lediglich das allgemeine Prozessrisiko. Es l\u00e4sst aber ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte nicht den Schluss zu, dass einer Abmahnung nicht Folge geleistet w\u00fcrde.<br \/>\nF\u00fcr die Kostenentscheidung unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin bereits Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, patentverletzende Handlungsformen (bspw. Barcodes oder im Internetauftritt enthaltene Lichtbilder) zu beseitigen. Denn f\u00fcr die Beurteilung, ob eine Abmahnung von vornherein zwecklos gewesen w\u00e4re, ist nur vorprozessuales Verhalten des Anspruchsgegners relevant und nicht mehr solches, das nach Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung liegt (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O., Rn. 12).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 93, 709 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2786 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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