{"id":769,"date":"2010-10-19T17:00:03","date_gmt":"2010-10-19T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=769"},"modified":"2016-04-20T12:46:05","modified_gmt":"2016-04-20T12:46:05","slug":"4b-o-19309-multifunktionswerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=769","title":{"rendered":"4b O 193\/09 &#8211; Multifunktionswerkzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1503<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 193\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 5.973,10 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Lieferung angeblich rechtsman-gelhafter Sachen durch die Beklagte an den Kl\u00e4ger. Am 11. Juni 2007 lieferte die Beklagte auf Bestellung des Kl\u00e4gers insgesamt 24 St\u00fcck eines Multifunktionswerk-zeugs mit der Bezeichnung \u201eA\u201c wie aus der Rechnung der Beklagten vom selben Tage (Anlage K 1) ersichtlich. In der Folgezeit bot der Kl\u00e4ger die gelieferte Ware \u00fcber seinen Internetauftritt unter der Adresse \u201eB\u201c zum Weiterverkauf an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. M\u00e4rz 2009 (Anlage K 5) mahnte die Fa. C den Kl\u00e4ger wegen einer angeblichen Verletzung ihres, der Fa. C, europ\u00e4ischen Patents EP 0 936 XXX B3 (Anlage K 4, im Folgenden: Streitpatent) ab und forderte vom Kl\u00e4ger den Ersatz von Rechts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 6.909,20 EUR. Auf die Abmahnung hin gab der Kl\u00e4ger eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ab und einigte sich mit der Fa. C darauf, Kosten f\u00fcr die Abmahnung lediglich in H\u00f6he von 4.500,00 EUR zu ersetzen. F\u00fcr die Inanspruchnahme rechtsanwaltlichen Rates in diesem Zusammenhang wandte der Kl\u00e4ger 1.473,10 EUR auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. April 2009 (Anlage K 8) forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte zur Zahlung des Gesamtbetrages in H\u00f6he von 5.973,10 EUR bis zum 29. April 2009 vergeblich auf.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des in englischer Verfahrenssprache angemeldeten Streitpatents, von dem beim Deutschen Patent- und Markenamt eine deutschsprachige \u00dcbersetzung unter der Registernummer DE 697 26 XXX T3 gef\u00fchrt wird, lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Multifunktionswerkzeug (12, 212) mit<br \/>\neinem Zangenkopf (64, 264), bei dem ein erstes und ein zweites Backenteil (66, 68; 266, 268) um eine Backendrehachse (70) drehbar miteinander verbunden sind;<br \/>\neinem ersten und einem zweiten Griff (20, 22; 220, 222), die jeweils ein erstes (24, 40) und ein zweites Ende (28, 44) haben, wobei der erste und der zweite Griff mit dem ersten bzw. zweiten Backenteil (66, 68; 266, 268) an dem zweiten Ende (28, 44) drehbar verbunden sind, wobei der erste und der zweite Griff (20, 22; 220, 222) jeweils eine obere Fl\u00e4che (50, 52; 250, 252), eine untere Fl\u00e4che (51, 53; 251; 253), eine erste Seite (54, 56; 254, 256) und eine zweite Seite (60, 62; 260, 262) haben, die zum Greifen beim Gebrauch des Zangenkopfes (64, 264) positioniert sind, wenn sich die ersten Seiten in einer aufgeklappten Anordnung des Werkzeugs gegen\u00fcberliegen, wobei in der ersten oder der zweiten Seite ein Kanal (94, 104; 294, 304) gebildet ist;<br \/>\nmindestens einem weiteren Werkzeug (13, 213), das an dem ersten Ende (24, 40) drehbar mit dem ersten oder dem zweiten Griff verbunden ist, wobei dieses mindestens eine weitere Werkzeug in dem Kanal (94, 104; 294, 304) passend aufgenommen ist;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Kanal ein erster Kanal (94, 104; 294, 304) ist, der in der ersten Seite (54, 56; 254, 256) des ersten und des zweiten Griffes angelegt ist, dass in der zweiten Seite (60, 62) ein zweiter Kanal (80, 82; 280, 282) gebildet ist, dessen Orientierung der der ersten Seite entgegengesetzt ist, und dass die Backenteile (66, 68; 266, 268) in den zweiten Kan\u00e4len (80, 82; 280, 282) liegen, und dass das mindestens eine weitere Werkzeug in den und aus dem ersten Kanal schwenkbar ist, wenn die zweiten Seiten im zusammengeklappten Zustand des Werkezugs einander gegen\u00fcberliegen.\u201c<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die von der Beklagten gelieferten Gegenst\u00e4nde seien \u201epatent-verletzend\u201c, er meint, die \u201eDarstellungen der Patentschrift\u201c seien erf\u00fcllt. Er meint, dass sich schon aus dem Umstand, dass die Beklagte \u2013 unstreitig \u2013 gegen\u00fcber der Fa. C im Hinblick auf baugleiche Multifunktionswerkzeuge eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hat, folge, dass die an ihn gelieferten Multifunktionswerkzeuge patentverletzend sein m\u00fcssten. \u00dcberdies folge die Verletzung des Streitpatents aus einem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. M\u00e4rz 2007 (Az. 2-06 O 115\/07, Anlage K 7). Auch ist der Kl\u00e4ger der Auffassung, es obliege der Beklagten zu beweisen, dass die von ihr gelieferten Sachen frei von Rechtsm\u00e4ngeln seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen an den Kl\u00e4ger 5.973,10 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet eine Verletzung des Streitpatents durch Lieferung der Gegenst\u00e4nde an den Kl\u00e4ger. Ferner macht sie geltend, dass es f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht notwendig gewesen w\u00e4re, einen Betrag in H\u00f6he von 4.500,00 EUR im Hinblick auf die Abmahnung zu zahlen. Bei der Abmahnung habe es sich um eine Massenab-mahnung gehandelt, das ergebe sich schon aus dem Aktenzeichen auf dem anwalt-lichen Abmahnschreiben vom 26. M\u00e4rz 2009 sowie aus dem \u2013 unstreitigen \u2013 Umstand, dass auch die Beklagte durch die Fa. C unter Einschaltung derselben Anwaltskanzlei wie gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger abgemahnt wurde. Schlie\u00dflich ist die Beklagte der Auffassung, ihre Haftung sei aufgrund der von ihr verwendeten Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, dort unter der \u00dcberschrift \u201e2. Angebot\u201c, letzter Absatz, ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht der geltend gemachte An-spruch auf Zahlung von Schadensersatz weder unter kaufrechtlichen Gesichtspunk-ten aus \u00a7\u00a7 437 Nr. 3, 435, 280 BGB noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB oder \u00a7 823 Abs.1 BGB i.V.m. \u00a7 263 Abs. 1 StGB zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Streitpatent betrifft ein Multifunktionswerkzeug.<\/p>\n<p>Wie das Streitpatent in seinen einleitenden Passagen ausf\u00fchrt, sind derlei Multifunktionswerkzeuge, die zusammenklappbare Griffe und zumindest ein Werkzeug mit Backen aufweisen, welche in die Griffe klappbar sind, bekannt, und zwar auch solche Kombinationswerkezuge, die Backen aufweisen, die entlang der Griffe des Werkzeuges schiebbar sind, um sich in einem Kanal in den Griffen zur\u00fcckzuziehen. Auch umfassen derlei Multifunktionswerkzeuge typischer Weise viele andere Werk-zeuge, die in und aus einem Kanal im Griff des Werkzeugs f\u00fcr die selektive Verwen-dung gedreht werden k\u00f6nnen. An diesen Werkzeugen kritisiert das Streitpatent es aber als nachteilig, dass bei ihnen auf die \u00fcbrigen Werkzeuge nicht zugegriffen wer-den kann, ohne die Griffe zu \u00f6ffnen und auch die Backenteile auszufahren. Der Zu-griff auf ein anderes Werkzeug als die Zangen erfordert daher oft mehr als den blo\u00dfen Schritt des Ausfahrens des gew\u00fcnschten weiteren Werkzeuges. Ferner wird als Nachteil kritisiert, dass viele der ausw\u00e4hlbaren Werkzeuge nicht in eine optimale Ar-beitsstellung gelangen, wenn sie ausgefahren sind. Beispielsweise sind die weiteren Werkzeuge nicht ausgerichtet, um die gr\u00f6\u00dfte Menge der Mittellinienkraft zu haben, und Schneidwerkzeuge sind oft so positioniert, dass die Griffe ein Hindernis bilden und nicht die gesamte L\u00e4nge der scharfen Kanten eingesetzt werden kann. Als einen weiteren Nachteil der vorbekannten Werkzeuge benennt das Streitpatent den Um-stand, dass beim Zur\u00fcckdrehen eines ausgefahrenen und gesicherten Werkezugs typischer Weise ein anderes Werkzeug halb ausgefahren werden muss, um das erste Werkzeug in die Aufbewahrstellung zur\u00fcck zu bringen. Schlie\u00dflich wird als Nachteil kritisiert, dass die M\u00f6glichkeiten weiterer Werkzeuge beschr\u00e4nkt sind und bestimmte Werkzeuge wie beispielsweise Ratschen in Kombinationswerkzeugen nicht bereit gestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die US-A- 4 238 862 offenbart ein Multifunktionswerkzeug mit drehbar mit Griffen verbundenen Backenteilen und mit Kan\u00e4len an der Au\u00dfenseite der Griffe, in denen eine Anzahl von Werkzeugen angeordnet sind, wobei die Werkzeuge zum Gebrauch aus den Kan\u00e4len gedreht werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, ein kompaktes Multifunktionsverbundwerkzeug zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei denen zumindest ein Werkzeug Backenteile aufweist, die in den Griff des Werkzeugs zu-r\u00fcckziehbar sind, und bei dem eine Vielzahl weiterer Werkezuge aus Kan\u00e4len in den Griffen drehbar sind, w\u00e4hrend die Backenteile in einer Lagerstellung zur\u00fcckgezogen bleiben.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Multifunktionswerkzeug (12, 212) mit<\/p>\n<p>1. einem Zangenkopf (64, 264), bei dem ein erstes und ein zweites Backenteil (66, 68; 266, 268) um eine Backendrehachse (70) drehbar miteinander ver-bunden sind;<\/p>\n<p>2. einem ersten und einem zweiten Griff (20, 22; 220, 222), die jeweils ein erstes (24, 40) und ein zweite Ende (28, 44) haben, wobei<br \/>\n2.1 der erste und der zweite Griff (20, 22; 220, 222)<br \/>\n2.1.1 mit dem ersten bzw. zweiten Backenteil (66, 68; 266, 268) an dem zweiten Ende (28, 44) drehbar verbunden sind,<br \/>\n2.1.2 jeweils<br \/>\n2.1.2.1 eine obere Fl\u00e4che (50, 52; 250, 252),<br \/>\n2.1.2.2 eine untere Fl\u00e4che (51, 53; 251; 253),<br \/>\n2.1.2.3 eine erste Seite (54, 56; 254, 256) und<br \/>\n2.1.2.4 eine zweite Seite (60, 62; 260, 262) haben,<br \/>\n2.1.2.5 die zum Greifen beim Gebrauch des Zangenkopfes (64, 264) positioniert sind, wenn sich die ersten Seiten in einer aufgeklappten Anordnung des Werkzeugs gegen\u00fcberliegen,<br \/>\n2.2 in der ersten oder der zweiten Seite ein Kanal (94, 104; 294, 304) gebildet ist,<br \/>\n2.2.1 der in der ersten Seite (54, 56; 254, 256) des ersten und des zweiten Griffes angelegt ist;<\/p>\n<p>3. mindestens einem weiteren Werkzeug (13, 213), das<br \/>\n3.1 an dem ersten Ende (24, 40) drehbar mit dem ersten oder dem zweiten Griff verbunden ist,<br \/>\n3.2 in dem Kanal (94, 104; 294, 304) passend aufgenommen ist,<br \/>\n3.3 in den und aus dem ersten Kanal schwenkbar ist, wenn die zweiten Seiten im zusammengeklappten Zustand des Werkezugs einander gegen-\u00fcberliegen;<\/p>\n<p>4. einem zweiten Kanal (80, 82; 280, 282),<br \/>\n4.1 der in der zweiten Seite (60, 62) gebildet ist,<br \/>\n4.2 dessen Orientierung der der ersten Seite entgegengesetzt ist,<br \/>\n4.3 in dem die Backenteile (66, 68; 266, 268) liegen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger 24 St\u00fcck eines Multifunktions-werkzeugs lieferte, ist ein Anspruch des Kl\u00e4gers weder wegen der Lieferung einer im Sinne von \u00a7 435 BGB rechtsmangelhaften Sache noch wegen Begehung einer un-erlaubten Handlung entstanden. Es ist vom Kl\u00e4ger nicht dargetan, dass die gelieferten Multifunktionswerkzeuge von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>An der fehlenden Darlegung zur Frage, ob die gelieferten Multifunktionswerkzeuge von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, scheitert ein kauf-rechtlicher Schadensersatzanspruch aus \u00a7\u00a7 437 Nr. 3, 435, 280 BGB aus zwei Gr\u00fcnden: Zum einen setzt dieser Anspruch das Bestehen eines Rechtsmangels ge-m\u00e4\u00df \u00a7 435 BGB voraus \u2013 ein Sachmangel kommt entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ohnehin nicht in Betracht, das Gebrauchmachen von der technischen Lehre eines technischen Schutzrechts ist keine Sacheigenschaft. Zum anderen w\u00e4re dem Kl\u00e4ger durch Erstattung von Abmahnkosten gegen\u00fcber der Fa. C nur dann ein ersatzf\u00e4higer Schaden entstanden, wenn der Kl\u00e4ger das Anbieten der Mul-tifunktionswerkzeuge tats\u00e4chlich widerrechtlich von dieser technischen Lehre Ge-brauch gemacht h\u00e4tte. Denn nur dann h\u00e4tte sich der Kl\u00e4ger herausgefordert f\u00fchlen d\u00fcrfen, zur Abwendung eines Rechtsstreits mit der Fa. C sich dieser gegen\u00fcber zur Unterlassung und zur Erstattung von Abmahnkosten zu verpflichten und eigene Aufwendungen f\u00fcr die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>F\u00fcr beides, n\u00e4mlich das Vorliegen eines Rechtsmangels wie auch f\u00fcr das Entstehen eines ersatzf\u00e4higen Schadens ist der Kl\u00e4ger darlegungs- und beweisbelastet. Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, aufgrund der Regelung des \u00a7 363 BGB obliege es der Be-klagten, darzulegen und zu beweisen, dass die gelieferten Multifunktionswerkzeuge frei von Rechtsm\u00e4ngeln seien, kann dem nicht gefolgt werden. Aus \u00a7 363 BGB folgt f\u00fcr den vorliegenden Fall vielmehr das Gegenteil: Mit der ersatzlosen Abschaffung des \u00a7 442 BGB a.F., gem\u00e4\u00df dem der K\u00e4ufer stets die Beweislast f\u00fcr das Bestehen eines Rechtsmangels trug, sind die allgemeinen Regelungen f\u00fcr die Beweislast an-zuwenden: Der Verk\u00e4ufer muss, da er gem\u00e4\u00df \u00a7 433 Abs. 1 BGB zur Lieferung einer rechtsmangelfreien Sache verpflichtet ist, darlegen und notfalls beweisen, dass die Sache frei von Rechtsm\u00e4ngeln ist. Hat der K\u00e4ufer die Kaufsache allerdings im Sinne von \u00a7 363 BGB als Erf\u00fcllung angenommen, tr\u00e4gt er die Beweislast f\u00fcr das Bestehen eines Rechtsmangels, wenn er sp\u00e4ter hieraus Gew\u00e4hrleistungsrechte herleiten will (Palandt \/ Weidenkaff, 68. Aufl., \u00a7 435 Rn. 19 und \u00a7 434 Rn. 59). Als Erf\u00fcllung an-genommen hat der K\u00e4ufer als Gl\u00e4ubiger der Lieferungsschuld die Kaufsache im Sinne von \u00a7 363 BGB dann, wenn sein Verhalten bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen l\u00e4sst, dass er die Kaufsache als Erf\u00fcllung gelten lassen will (Pa-landt \/ Gr\u00fcneberg, a.a.O., \u00a7 363 Rn. 2, m.w.N.). So liegt es hier: Der Kl\u00e4ger hat nach seinem eigenen Vorbringen die gelieferten Multifunktionswerkzeuge \u00fcber seinen In-ternetauftritt zum Weiterverkauf angeboten. Dass er gegen\u00fcber der Beklagten vor Erhalt der Abmahnung der Fa. C auch nur die Vermutung ge\u00e4u\u00dfert habe, die Multifunktionswerkzeuge k\u00f6nnten von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, ist nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>Der ihm somit obliegenden Darlegungslast daf\u00fcr, dass die Multifunktionswerkzeuge widerrechtlich von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, hat, was auch die Beklagte bereits schrifts\u00e4tzlich eingewandt hat, der Kl\u00e4ger nicht in zi-vilprozessual hinreichender Weise gen\u00fcgt. Das gilt zum einen f\u00fcr die Frage, ob die genannten Merkmale des Streitpatents durch die Multifunktionswerkzeuge \u00fcberhaupt verwirklicht werden. Die vom Kl\u00e4ger aufgestellte pauschale Behauptung, die Multi-funktionswerkzeuge \u201everstie\u00dfen\u201c gegen das Streitpatent, reicht ebenso wenig aus wie die blo\u00dfe Wiederholung des oben gew\u00fcrdigten und gegliederten Hauptanspruchs des Streitpatents in Verbindung mit dem Antrag auf Einnahme des Augenscheins hinsichtlich eines angeblich beim Kl\u00e4ger vorhandenen \u201eBeweisst\u00fccks\u201c. Vielmehr obliegt es demjenigen, der die Verwirklichung der technischen Lehre eines Patents oder eines Gebrauchsmusters geltend macht \u2013 sei es in einem Verletzungsstreitverfahren oder in einem anderen Rechtsstreit \u2013, dies anhand der konkreten Vor-richtung oder des konkreten Verfahrens Merkmal f\u00fcr Merkmal darzulegen. Nur so kann der in Anspruch genommene Prozessgegner ausmachen, ob und inwiefern er sich gegen diese Behauptung verteidigen will, oder ob er die Verwirklichung der technischen Lehre zugestehen will.<\/p>\n<p>Das Vorbringen des Kl\u00e4gers kommt demgegen\u00fcber einer Anregung zur Amtsermittlung gleich: Zwar ist die Frage, ob die technische Lehre eines Patents verletzt wird, eine Rechtsfrage, gleichwohl muss die Partei, die sich hierauf beruft, diejenigen Tat-sachen substantiiert darlegen, auf die sich die rechtliche W\u00fcrdigung einer zu beja-henden oder zu verneinenden Verwirklichung der technischen Lehre st\u00fctzen soll. Daran fehlt es hier vollst\u00e4ndig. Unbehelflich ist insoweit auch der Verweis des Kl\u00e4gers auf einen in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. M\u00e4rz 2007 (Az. 2-06 O 115\/07, Anlage K 7). Zum einen enth\u00e4lt dieser Beschluss keine Gr\u00fcnde, so dass nicht auszumachen ist, ob und inwieweit die konkrete Ausgestaltung der an den Kl\u00e4ger gelieferten Mul-tifunktionswerkzeuge mit der im Frankfurter Verfahren streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbereinstimmt. Zum anderen w\u00e4re das im vorliegenden Rechtsstreit erkennende Gericht selbst dann, wenn die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Multifunktionswerkzeuge mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Frankfurter Verfahren identisch w\u00e4re, nicht an die \u2013 rechtliche \u2013 W\u00fcrdigung der Annahme einer Verletzung des Streitpatents gebunden. Schlie\u00dflich ist es auch ohne Bedeutung, dass die Kl\u00e4gerin sich ihrerseits gegen\u00fcber der Fa. C zur Unterlassung verpflichtet hat. Darin liegt kein Zugest\u00e4ndnis der Beklagten, denn die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung kann \u2013 wie dem Gericht bekannt ist \u2013 auch aufgrund der Erw\u00e4gung geschehen, dass dies selbst dann, wenn Abmahngeb\u00fchren erstattet w\u00fcr-den, immer noch \u00f6konomischer sein, als sich auf einen (Patentverletzungs-)Rechts-streit, wom\u00f6glich gar im Eilrechtsschutz, einzulassen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt ein weiteres: Selbst wenn sich feststellen lie\u00dfe, dass die gelieferten Multifunktionswerkzeuge die technische Lehre des Streitpatents verwirklichten, w\u00e4re damit noch keine Verletzung des Streitpatents dargetan, denn daraus w\u00fcrde noch nicht zwingend eine widerrechtliche Verwirklichung der technischen Lehre und damit eine Verletzung des Streitpatents folgen. Vielmehr ist es nicht nur theoretisch denkbar, dass die gelieferten Multifunktionswerkzeuge solche waren, die mit Zustimmung des Inhabers des Streitpatents, also der Fa. C, in Verkehr gebracht wurden. Das h\u00e4tte die Ersch\u00f6pfung des Patentrechts zur Folge, so dass der (Weiter-)Vertrieb durch den Kl\u00e4ger nicht widerrechtlich gewesen w\u00e4re (vgl. dazu insgesamt Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 9 Rn. 18ff.).<\/p>\n<p>Demnach l\u00e4sst sich weder ein Rechtsmangel der gelieferten Multifunktionswerkzeuge, noch ein zum Nachteil des Kl\u00e4gers entstandener und f\u00fcr diesen ersatzf\u00e4higer Schaden feststellen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aus denselben Erw\u00e4gungen ist auch ein Anspruch des Kl\u00e4gers unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nicht zu erkennen. Zum einen l\u00e4sst sich keine wi-derrechtliche Handlung der Beklagten feststellen, weil sich aus den oben unter 1. dargelegten Gr\u00fcnden nicht feststellen l\u00e4sst, dass die gelieferten Funktionswerkzeuge widerrechtlich von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, und zum anderen l\u00e4sst sich aus demselben Grunde kein ersatzf\u00e4higer Schaden feststel-len.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten, ob n\u00e4mlich ihrer Haftung bereits ihre Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen entgegenstehen und ob es an einem Schaden auch deshalb fehle, weil die Abmahnung durch die Fa. C eine Massenabmahnung war, die keine Erstattungsanspr\u00fcche ausl\u00f6st, kommt es demnach nicht an.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger war auf seinen Antrag aus der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2010 keine Schriftsatzfrist nachzulassen. Die Voraussetzungen eines Schriftsatznachlasses gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 5 ZPO waren nicht erf\u00fcllt: Das Gericht hat in m\u00fcndlicher Verhandlung keinen Hinweis erteilt, sondern im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 136, 137 ZPO gebotenen Einf\u00fchrung in den Sach- und Streitstand dargelegt, dass die Beklagte die mangelnde Darlegung einer Verletzung des Streitpatents durch den Kl\u00e4ger geltend gemacht hat, und dass das Gericht diese Auffassung teilt. Dies stellt keinen Hinweis im Sinne von \u00a7 139 ZPO dar. Ein solcher Hinweis musste auch nicht erfolgen, weil, wie ausgef\u00fchrt, bereits die Beklagte die mangelnde Darlegung einer Verletzung des Streitpatents \u2013 mehrfach \u2013 schrifts\u00e4tzlich eingewandt hat.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1503 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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