{"id":7685,"date":"2018-05-25T17:00:05","date_gmt":"2018-05-25T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7685"},"modified":"2018-09-26T14:54:14","modified_gmt":"2018-09-26T14:54:14","slug":"4b-o-22-17-strecktexturiermaschine-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7685","title":{"rendered":"4b O 22\/17 &#8211; Strecktexturiermaschine 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2784<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. Mai 2018,\u00a0 Az.\u00a04b O 22\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>(a) Spinnstrecktexturier- oder Strecktexturiermaschinen zum Texturieren von Fibrillenb\u00fcndeln mit Teilen derselben, um-fassend ein Streckrollenpaar und eine in F\u00f6rderrichtung der Fibrillenb\u00fcndel nachgeschaltet vorgesehene Texturiereinheit, in welcher einzelne Fibrillenb\u00fcndel in einem F\u00f6rderteil einer zur Texturiereinheit geh\u00f6renden Texturierd\u00fcse gef\u00f6rdert und mittels Pfropfenbildung in einem zur Texturierd\u00fcse geh\u00f6renden Texturierteil texturiert werden, eine in F\u00f6rderrichtung gesehen nach der Texturiereinheit vorgesehene K\u00fchleinheit, um die einzelnen Pfropfen laufend zu \u00fcbernehmen, k\u00fchlen und einem folgenden Mittel zur Weiterbehandlung \u00fcbergeben,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Fibrillenb\u00fcndel von einer Rolle des Streckrollenpaars, von welcher die Fibrillenb\u00fcndel an die Texturiereinheit abgegeben werden, umlenkungsfrei bis an und in den F\u00f6rderteil f\u00fchrbar sind;<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>(b) Spinnstrecktexturier- oder Strecktexturiermaschinen zum Texturieren von Fibrillenb\u00fcndeln mit Teilen derselben, um-fassend ein Streckrollenpaar und eine in F\u00f6rderrichtung der Fibrillenb\u00fcndel nachgeschaltet vorgesehene Texturiereinheit, in welcher einzelne Fibrillenb\u00fcndel in einem F\u00f6rderteil einer zur Texturiereinheit geh\u00f6renden Texturierd\u00fcse gef\u00f6rdert und mittels Pfropfenbildung in einem zur Texturierd\u00fcse geh\u00f6renden Texturierteil texturiert werden, eine in F\u00f6rderrichtung gesehen, nach der Texturiereinheit vorgesehene K\u00fchleinheit, um die einzelnen Pfropfen laufend zu \u00fcbernehmen, k\u00fchlen und einem folgenden Mittel zur Weiterbehandlung \u00fcbergeben,<\/li>\n<li>Dritten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die zur Nutzung der Lehre des EP 0 906 XXX nicht berechtigt sind,<\/li>\n<li>f\u00fcr das F\u00fchren von Fibrillenb\u00fcndeln durch die Teile der Spinnstrecktexturier oder Texturiermaschine, und zwar von einer Rolle des Streckrollenpaars, von welcher die Fibrillenb\u00fcndel an die Texturiereinheit abgegeben werden, umlenkungsfrei bis an und in den F\u00f6rderteil;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.03.2008 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>(b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>(c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Er-zeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheim-haltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. (a) bezeichneten Handlungen seit dem 16.01.2007 und die zu Ziff. 1. (b) bezeichneten Handlungen seit dem 12.04.2008 begangen hat, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>(a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>(b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>(c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>(d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziff. 1. (a) bezeichneten, seit dem 12.04.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.05.2018, Az. 4b O 22\/17) festgestellten patentverletzenden Zustand derselben und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die (erfolgreich zur\u00fcckgerufenen) Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziff. I. 1. (a) bezeichneten, in der Zeit vom 16.01.2007 bis zum 11.04.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. (a) und (b) bezeichneten, seit dem 12.04.2008 be-gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000 EUR, wobei f\u00fcr die Vollstreckung einzelner titulierter Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiff. I. 1., 4.: 105.000 EUR<br \/>\nZiff. I. 2., 3.: 37.500 EUR<br \/>\nZiff. IV: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des euro-p\u00e4ischen Patents EP 0 906 XXX B1 (Anlage K 2, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 10.09.1998 unter Inanspruchnahme einer ausl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 03.10.1997 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 07.04.1999. Am 12.03.2008 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 598 14 XXX.X gef\u00fchrt (Anlage K 2a).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Spinnstrecktexturier oder Strecktexturiermaschine.<\/li>\n<li>Die in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 und 5 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. F\u00fchren von Fibrillenb\u00fcndeln durch einen Teil einer Spinnstrecktexturier oder Strecktexturiermaschine, umfassend:<br \/>\n\uf02d ein Streckrollenpaar (1a, 1b) und eine in F\u00f6rderrichtung der Fibrillenb\u00fcndel (7) nachgeschaltet vorgesehene Texturiereinheit (4), in welcher einzelne Fibrillenb\u00fcndel in einem F\u00f6rderteil (9) einer zur Texturiereinheit (4) geh\u00f6renden Texturierd\u00fcse (8) gef\u00f6rdert und mittels Pfropfenbildung in einem zur Texturierd\u00fcse (8) geh\u00f6renden Texturierteil (10) texturiert werden<br \/>\n\uf02d eine, in F\u00f6rderrichtung gesehen, nach der Texturiereinheit (4) vorgesehene K\u00fchleinheit (5), welche die einzelnen Pfropfen laufend \u00fcbernimmt, k\u00fchlt und einem folgenden Mittel zur Weiterbehandlung \u00fcbergibt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Fibrillenb\u00fcndel von einer Rolle (1a) des Streckrollenpaares, von welcher die Fibrillenb\u00fcndel an die Textureireinheit (4) abgegeben werden, umlenkungsfrei bis an und in den F\u00f6rderteil (9) gef\u00fchrt werden.\u201c<br \/>\n\u201e5. Ein Teil einer Spinnstrecktexturier oder Strecktexturiermaschine zum Texturieren von Fibrillenb\u00fcndeln, umfassend:<br \/>\n\uf02d ein Streckrollenpaar (1a, 1b) und eine in F\u00f6rderrichtung der Fibrillenb\u00fcndel (7) nachgeschaltet vorgesehene Texturiereinheit (4), in welcher einzelne Fibrillenb\u00fcndel in einem F\u00f6rderteil (9) einer zur Texturiereinheit (4) geh\u00f6renden Texturierd\u00fcse (8) gef\u00f6rdert und mittels Pfropfenbildung in einem zur Texturierd\u00fcse (8) geh\u00f6renden Texturierteil (10) texturiert werden<br \/>\n\uf02d eine, in F\u00f6rderrichtung gesehen, nach der Texturiereinheit (4) vorgesehene K\u00fchleinheit (5), um die einzelnen Pfropfen laufend zu \u00fcbernehmen, k\u00fchlen und einem folgenden Mittel zur Weiterbehandlung \u00fcbergeben,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Fibrillenb\u00fcndel von einer Rolle (1a) des Streckrollenpaares, von welcher die Fibrillenb\u00fcndel an die Texturiereinheit (4) abgegeben werden, umlenkungsfrei bis an und in den F\u00f6rderteil (9) f\u00fchrbar sind.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von \u201einsbesondere-wenn-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 4 sowie 6 und 7 wird auf den Inhalt der Klage-patentschrift (Anlage K 2) verweisen.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 3 und 4) zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/li>\n<li>\nDie in Belgien ans\u00e4ssige Beklagte stellt in Belgien Spinnstrecktexturier bzw. Strecktexturiermaschinen her, die sie international anbietet und vertreibt. Diese Maschinen sind u.a. in der Teppichbodenproduktion von Bedeutung.<br \/>\nDie Beklagte trat auf der Messe A in B auf, der Weltleitmesse f\u00fcr Bodenbel\u00e4ge, die zu 90% von Fachbesuchern frequentiert wird und auf der Aussteller Kontakt mit Kunden suchen sowie versuchen, Produkte zu verkaufen. Auf ihrem Stand f\u00fchrte sie u.a. auf einem Bildschirm einen Film zu ihren Texturiermaschinen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) vor.<br \/>\nZur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der Beklagten von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben. Das letzte Bild zeigt oben ein eingesetztes kammartiges Spreizelement, das vor Inbetriebnahme der Maschine herausgeschwenkt wird.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der A in B angeboten und wolle sie in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben. Bei dem am Stand der Beklagten gezeigten Film handele es sich um einen Werbefilm. Es seien \u2013 unstreitig \u2013 viele Vertriebsmitarbeiter der Beklagten an ihrem Stand gewesen, die aktiv Verkaufsgespr\u00e4che mit Messebesuchern gef\u00fchrt h\u00e4tten.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nach Anspruch 5 un-mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. In dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe sei au\u00dferdem eine mittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung der technischen Lehre nach dem Klagepatent laut Anspruch 1 zu sehen. Die F\u00fchrung der Fibrillenb\u00fcndel sei umlenkungsfrei. Die Umlenkung am Eingang in die F\u00f6rderteile der Texturierd\u00fcsen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei hinnehmbar.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>(a) Spinnstrecktexturier- oder Strecktexturiermaschinen zum Texturieren von Fibrillenb\u00fcndeln mit Teilen derselben, um-fassend ein Streckrollenpaar und eine in F\u00f6rderrichtung der Fibrillenb\u00fcndel nachgeschaltet vorgesehene Texturier-einheit, in welcher einzelne Fibrillenb\u00fcndel in einem F\u00f6rderteil einer zur Texturiereinheit geh\u00f6renden Texturierd\u00fcse gef\u00f6rdert und mittels Pfropfenbildung in einem zur Texturierd\u00fcse geh\u00f6renden Texturierteil texturiert werden, eine in F\u00f6rderrichtung gesehen nach der Texturiereinheit vorgesehene K\u00fchleinheit, um die einzelnen Pfropfen laufend zu \u00fcbernehmen, k\u00fchlen und einem folgenden Mittel zur Weiterbehandlung \u00fcbergeben,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Fibrillenb\u00fcndel von einer Rolle des Streckrollenpaars, von welcher die Fibrillenb\u00fcndel an die Texturiereinheit abgegeben werden, umlenkungsfrei bis an und in den F\u00f6rderteil f\u00fchrbar sind;<br \/>\n(Anspruch 5)<\/li>\n<li>insbesondere wenn<br \/>\ndie Texturiereinheit mehrere Texturierd\u00fcsen umfasst, und die F\u00f6rderteile der Texturierd\u00fcsen f\u00e4cherf\u00f6rmig angeordnet sind;<br \/>\n(Anspruch 6)<\/li>\n<li>und \/ oder<br \/>\ndie L\u00e4ngsachse jeder einzelnen Texturierd\u00fcse koaxial mit einer Verbindungslinie, welche sich von einer Abgabestelle an der Rolle bis zum Ausgang der Texturierd\u00fcse erstreckt, verl\u00e4uft;<br \/>\n(Anspruch 7)<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>(b) Spinnstrecktexturier- oder Strecktexturiermaschinen zum Texturieren von Fibrillenb\u00fcndeln mit Teilen derselben, um-fassend ein Streckrollenpaar und eine in F\u00f6rderrichtung der Fibrillenb\u00fcndel nachgeschaltet vorgesehene Texturiereinheit, in welcher einzelne Fibrillenb\u00fcndel in einem F\u00f6rderteil einer zur Texturiereinheit geh\u00f6renden Texturierd\u00fcse gef\u00f6rdert und mittels Pfropfenbildung in einem zur Texturierd\u00fcse geh\u00f6renden Texturierteil texturiert werden, eine in F\u00f6rderrichtung gesehen, nach der Texturiereinheit vorgesehene K\u00fchleinheit, um die einzelnen Pfropfen laufend zu \u00fcbernehmen, k\u00fchlen und einem folgenden Mittel zur Weiterbehandlung \u00fcbergeben,<\/li>\n<li>Dritten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern die zur Nutzung der Lehre des EP 0 906 XXX nicht berechtigt sind,<\/li>\n<li>f\u00fcr das F\u00fchren von Fibrillenb\u00fcndeln durch die Teile der Spinnstrecktexturier oder Texturiermaschine, und zwar von einer Rolle des Streckrollenpaars, von welcher die Fibrillenb\u00fcndel an die Texturiereinheit abgegeben werden, umlenkungsfrei bis an und in den F\u00f6rderteil;<br \/>\n(Anspruch 1)<\/li>\n<li>insbesondere wenn<br \/>\ndie Texturiereinheit mehrere Texturierd\u00fcsen umfasst, und die F\u00f6rderteile der Texturierd\u00fcsen f\u00e4cherf\u00f6rmig angeordnet sind;<br \/>\n(Anspruch 2)<\/li>\n<li>und \/ oder<br \/>\ndie L\u00e4ngsachse jeder einzelnen Texturierd\u00fcse koaxial mit einer Verbindungslinie, welche sich von einer Abgabestelle an der Rolle bis zum Ausgang der Texturierd\u00fcse erstreckt, verl\u00e4uft;<br \/>\n(Anspruch 3)<\/li>\n<li>und \/ oder<br \/>\ndie K\u00fchleinheit eine K\u00fchltrommel umfasst, welche je eine pro Fibrillenb\u00fcndel vorgesehene K\u00fchlbahn aufweist;<br \/>\n(Anspruch 4)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.03.2008 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>(b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>(c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse und auch der mit diesen vertriebenen Zubeh\u00f6rteile sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Er-zeugnisse und die mitvertriebenen Zubeh\u00f6rteile bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheim-haltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. (a) bezeichneten Handlungen seit dem 16.01.2007 und die zu Ziff. 1. (b) bezeichneten Handlungen seit dem 12.04.2008 begangen hat, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>(a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>(b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>(c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,<\/li>\n<li>(d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziff. 1. (a) bezeichneten, seit dem 12.04.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand derselben und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die (erfolgreich zur\u00fcckgerufenen) Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin die unter Ziff. I. 1. (a) bezeichneten, in der Zeit vom 16.01.2007 bis zum 11.04.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. (a) und (b) bezeichneten, seit dem 12.04.2008 be-gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Auffassung, eine Benutzungshandlung im Inland sei ihrerseits nicht erfolgt. Allein die Pr\u00e4senz auf der Messe sei kein Anbieten einer Vorrichtung. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei weder auf der Messe ausgestellt worden noch seien sonstige Handlungen mit Angebotscharakter vorgenommen worden. Der gezeigte Film zeige rudiment\u00e4r die Funktionsweise einer Texturiermaschine, ohne dass ein konkretes Produkt angeboten w\u00fcrde. Die abstrakte Pr\u00e4sentation einer Technik ohne nachvollziehbaren Bezug zu konkreten Produktausf\u00fchrungen mit technischen Details begr\u00fcnde keine Angebotshandlung. Auf der Messe seien \u2013 unstreitig \u2013 keine Prospekte bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verteilt worden. Bei der A handele es sich au\u00dferdem um eine internationale Leitmesse, bei der regelm\u00e4\u00dfig eine Pr\u00e4sentation von Erzeugnissen im Sinne einer Leistungsschau erfolge. Au\u00dferdem k\u00f6nne dem Film nicht die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents entnommen werden. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe weder auf der A noch an anderer Stelle nach Deutschland oder aus Deutschland heraus die angegriffene Maschine angeboten. Es bestehe weder eine Wiederholungs noch eine Erstbegehungsgefahr.<br \/>\nIm \u00dcbrigen verletze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht das Klagepatent. Die danach gesch\u00fctzte technische Lehre setze voraus, dass die Fibrillenb\u00fcndel von der abgebenden Streckrolle umlenkungsfrei bis in den F\u00f6rderteil einer jeweiligen Texturierd\u00fcse verliefen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Fibrillenb\u00fcndel hingegen an den Eing\u00e4ngen der Texturierd\u00fcsen zum Teil deutlich umgelenkt. Es finde ein reibender Kontakt statt. Der \u00dcbergang von einem divergierenden Verlauf der Fibrillenb\u00fcndel in einen konvergierenden Verlauf k\u00f6nne nicht umlenkungsfrei erfolgen bzw. als umlenkungsfrei zu betrachten sein. Die Aussage, dass die Fibrillenb\u00fcndel jedenfalls keine st\u00e4rkere Umlenkung erfahren d\u00fcrften als zwischen der obersten Umfangslinie einer abgebenden Rolle und der Abgabestelle setze sich klar in Widerspruch zu der Anspruchslehre. Das Klagepatent lasse keine Umlenkung zu.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und \u2013 bis auf den Auskunftsanspruch bez\u00fcglich der vertriebenen Zubeh\u00f6rteile \u2013 begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft \u2013 mit Ausnahme derjenigen in Bezug auf die vertriebenen Zubeh\u00f6rteile \u2013 und Rechnungslegung, R\u00fcckruf \u2013 in Bezug auf Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit Anspruch 5 des Klagepatents \u2013 sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140a Abs. 3, 140b PatG, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Spinnstreck-texturier oder Strecktexturiermaschine.<\/li>\n<li>Aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 0 784 109 A1 war ein Texturierverfahren bekannt, in dem mehrere einzelne Fibrillenb\u00fcndel gleichzeitig auf einem Streckrollenpaar verstreckt und anschlie\u00dfend in einer Texturiereinheit mit mehreren nebeneinander angeordneten Texturierd\u00fcsen texturiert werden (Anlage K 2, Abs. [0002], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben).<br \/>\nIn der Klagepatentschrift wird diesbez\u00fcglich ausgef\u00fchrt, dass die einzelnen Fibrillenb\u00fcndel auf dem Streckrollenpaar mit einem kleineren Abstand von Fibrillenb\u00fcndel zu Fibrillenb\u00fcndel gef\u00fchrt werden, als der von Texturierd\u00fcse zu Texturierd\u00fcse notwendige Abstand (Abs. [0002] a.E.). Andererseits sollen die Abst\u00e4nde zwischen den einzelnen Verfahrenseinheiten m\u00f6glichst klein sein, da die Bauh\u00f6he der Maschine m\u00f6glichst niedrig sein soll, um ein Einziehen der mit hoher Geschwindigkeit mit einer Saugpistole eingesaugten Filamentb\u00fcndel m\u00f6glichst rasch vom Anfang bis zum Ende der Maschine zu erm\u00f6glichen (Abs. [0003]). In der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es weiter, diese Bedingungen seien f\u00fcr die F\u00fchrung der Fibrillenb\u00fcndel zwischen der abgebenden Streckrolle und der Texturiereinheit unvorteilhaft. Denn einerseits soll der Abstand auf den Streckrollen von Fibrillenb\u00fcndel zu Fibrillenb\u00fcndel m\u00f6glichst klein sein, w\u00e4hrend andererseits der Abstand von Texturierd\u00fcse zu Texturierd\u00fcse aus verschiedenen Gr\u00fcnden wesentlich gr\u00f6\u00dfer ist und deshalb die Fibrillenb\u00fcndel von der Streckrolle zur Texturiereinheit stark gef\u00e4chert und dadurch am Eingang jeder einzelnen Texturierd\u00fcse umgelenkt werden m\u00fcssen (Abs. [0004]).<br \/>\nAuf der Streckrolle sind der kleinere Abstand von Fibrillenb\u00fcndel zu Fibrillenb\u00fcndel innerhalb einer Gruppe und der etwas gr\u00f6\u00dfere Abstand von Gruppe zu Gruppe zu unterscheiden (Abs. [0005]). Um den Gruppenabstand zwischen der zweitletzten Gruppe und der letzten, \u00e4u\u00dfersten Gruppe trotz der genannten F\u00e4cherung einzu-halten, m\u00fcssen zwischen den einzelnen Streckrollen eines Streckrollenpaares F\u00fchrungen vorgesehen werden, die die letzte Fibrillenb\u00fcndelgruppe auf den Streck-rollen derart entfernt von der zweitletzten Gruppe f\u00fchrt, dass trotz der Abgabebreite der letzten Fibrillenb\u00fcndel von der Rolle an die Texturiereinheit der Gruppenabstand in einem akzeptablen Ma\u00df ist (Abs. [0006]). Dies soll vermeiden, dass entweder zu lange Rollen notwendig werden oder die Gefahr besteht, dass die gef\u00e4cherten Fibrillenb\u00fcndel der letzten Gruppe benachbarte, sich noch auf den Rollen befindliche Fibrillenb\u00fcndel der vorangehenden Gruppe \u00fcberdecken (Abs. [0006]).<br \/>\nDie F\u00fchrungen \u2013 in Form von Umlenkungen zwischen den Rollen oder Umlenkungen vor dem Eingang jeder einzelnen Texturierd\u00fcse \u2013 haben dabei den Nachteil, dass sie unwillk\u00fcrlich ein unkontrolliertes Ma\u00df an Sch\u00e4digungen am einzelnen Fibrillenb\u00fcndel erzeugen (Abs. [0007]). Dies geschieht unkontrolliert, weil die Umlenkung von Texturierd\u00fcse zu Texturierd\u00fcse unterschiedlich ist, so dass Texturierunterschiede letztlich im einzelnen Fibrillenb\u00fcndel vorhanden sind, die unter Umst\u00e4nden im Fertigprodukt, z.B. im Teppich, sichtbar werden (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift bezeichnet es als Aufgabe, die vorgenannten Nachteile zu beheben (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. F\u00fchren von Fibrillenb\u00fcndeln durch einen Teil einer Spinnstreck-texturier oder Strecktexturiermaschine, umfassend<br \/>\n1.1 ein Streckrollenpaar (1a, 1b),<br \/>\n1.2 eine Texturiereinheit (4) und<br \/>\n1.3 eine K\u00fchleinheit (5).<\/li>\n<li>2. Die Texturiereinheit (4) ist<br \/>\n2.1 in F\u00f6rderrichtung der Fibrillenb\u00fcndel (7) nachgeschaltet,<br \/>\n2.2 in ihr werden einzelne Fibrillenb\u00fcndel<br \/>\n2.2.1 in einem F\u00f6rderteil (9) einer zur Texturiereinheit (4) ge-h\u00f6renden Texturierd\u00fcse (8) gef\u00f6rdert und<br \/>\n2.2.2 mittels Pfropfenbildung in einem zur Texturierd\u00fcse (8) ge-h\u00f6renden Texturierteil (10) texturiert.<\/li>\n<li>3. Die K\u00fchleinheit (5)<br \/>\n3.1 ist in F\u00f6rderrichtung gesehen nach der Texturiereinheit (4) vorge-sehen,<br \/>\n3.2 die die einzelnen Pfropfen laufend \u00fcbernimmt,<br \/>\n3.3 k\u00fchlt und<br \/>\n3.4 einem folgenden Mittel zur Weiterbehandlung \u00fcbergibt.<\/li>\n<li>4. Die Fibrillenb\u00fcndel<br \/>\n4.1 werden von einer Rolle (1a) des Streckrollenpaares, von welcher die Fibrillenb\u00fcndel an die Texturiereinheit (4) abgegeben werden,<br \/>\n4.2 bis an und in den F\u00f6rderteil (9)<br \/>\n4.3 umlenkungsfrei gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sieht ferner in Anspruch 5 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Ein Teil einer Spinnstrecktexturier oder Strecktexturiermaschine zum Texturieren von Fibrillenb\u00fcndeln, umfassend<br \/>\n1.1 ein Streckrollenpaar (1a, 1b),<br \/>\n1.2 eine Texturiereinheit (4) und<br \/>\n1.3 eine K\u00fchleinheit (5).<\/li>\n<li>2. Die Texturiereinheit (4) ist<br \/>\n2.1 in F\u00f6rderrichtung der Fibrillenb\u00fcndel (7) nachgeschaltet,<br \/>\n2.2 in ihr werden einzelne Fibrillenb\u00fcndel<br \/>\n2.2.1 in einem F\u00f6rderteil (9) einer zur Texturiereinheit (4) ge-h\u00f6renden Texturierd\u00fcse (8) gef\u00f6rdert und<br \/>\n2.2.2 mittels Pfropfenbildung in einem zur Texturierd\u00fcse (8) ge-h\u00f6renden Texturierteil (10) texturiert.<\/li>\n<li>3. Die K\u00fchleinheit (5)<br \/>\n3.1 ist in F\u00f6rderrichtung gesehen nach der Texturiereinheit (4) vorge-sehen,<br \/>\n3.2 ist vorgesehen, um die einzelnen Pfropfen laufend zu \u00fcbernehmen,<br \/>\n3.3 zu k\u00fchlen und<br \/>\n3.4 einem folgenden Mittel zur Weiterbehandlung zu \u00fcbergeben.<\/li>\n<li>4. Die Fibrillenb\u00fcndel<br \/>\n4.1 sind von einer Rolle (1a) des Streckrollenpaares, von welcher die Fibrillenb\u00fcndel an die Texturiereinheit (4) abgegeben werden,<br \/>\n4.2 bis an und in den F\u00f6rderteil (9)<br \/>\n4.3 umlenkungsfrei f\u00fchrbar.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bed\u00fcrfen die Merk-male 4.2 und 4.3 der Anspr\u00fcche 1 und 5 der Auslegung.<\/li>\n<li>Diese Merkmale sind im Kontext der gesamten Merkmalsgruppe 4 der Anspr\u00fcche 1 und 5 zu sehen. Die Fibrillenb\u00fcndel werden von einer Rolle des Streckrollenpaares, von welcher die Fibrillenb\u00fcndel an die Texturiereinheit abgegeben werden (jeweils Merkmal 4.1), bis an und in den F\u00f6rderteil (jeweils Merkmal 4.2) umlenkungsfrei gef\u00fchrt (Anspruch 1, Merkmal 4.3) bzw. sind umlenkungsfrei f\u00fchrbar (Anspruch 5, Merkmal 4.3).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer \u2013 allein nicht ma\u00dfgebliche \u2013 Wortlaut \u201eumlenkungsfrei\u201c deutet bereits darauf hin, dass nach Merkmal 4.3 in den Anspr\u00fcchen 1 und 5 die Fibrillenb\u00fcndel ohne Umlenkungen gef\u00fchrt werden. Auch nach dem Wortsinn werden die Fibrillenb\u00fcndel, abgesehen von unvermeidlichen Umlenkungen (hierzu sogleich unten), ohne Umlenkungen \u2013 eben umlenkungsfrei \u2013 gef\u00fchrt. Dadurch soll vermieden werden, dass Sch\u00e4digungen aufgrund der Reibung an den Fibrillenb\u00fcndeln auftreten, die Ungleichm\u00e4\u00dfigkeiten im fertigen Garn zur Folge haben (Abs. [0018]).<br \/>\nHierdurch grenzt sich das Klagepatent vom Stand der Technik ab. Die aus dem Stand der Technik vorbekannten Umlenkungen zwischen den Streckrollen (Umlenkungen 2 und 3 laut Fig. 1 und 2) und \u2013 insbesondere \u2013 solche vor dem Eingang jeder einzelnen Texturierd\u00fcse (siehe Fig. 2) verursachen n\u00e4mlich ein unkontrolliertes Ma\u00df an Sch\u00e4digungen am einzelnen Fibrillenb\u00fcndel, wie z.B. Deformationen des Fibrillenquerschnitts (Abs. [0007]). Die Sch\u00e4digungen erfolgen unkontrolliert, weil die Umlenkung, insbesondere vor dem Eingang der einzelnen Texturierd\u00fcse, von Texturierd\u00fcse zu Texturierd\u00fcse unterschiedlich ist, und f\u00fchren zu Texturierunterschieden, die unter Umst\u00e4nden im Fertigprodukt, etwa einem Teppich, sichtbar werden (Abs. [0007]).<br \/>\nWie die umlenkungsfreie F\u00fchrung erzielt werden soll, legen Anspr\u00fcche 1 und 5 nicht im Einzelnen fest. Erst aus den Unteranspr\u00fcchen 2 und 6 folgt, dass die F\u00f6rderteile der Texturierd\u00fcsen f\u00e4cherf\u00f6rmig angeordnet sind. Durch eine f\u00e4cherf\u00f6rmige Anordnung kann auf alle vorbekannten Umlenkungsf\u00fchrungen verzichtet werden (Abs. [0020]).<br \/>\nDem oben dargelegten Verst\u00e4ndnis des Merkmals \u201eumlenkungsfrei\u201c stehen die Aus-f\u00fchrungen in Abs. [0027] nicht entgegen. Danach l\u00e4sst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fibrillenb\u00fcndelf\u00fchrung Umlenkungen in einem gewissen Ma\u00dfe zu. Die Ausf\u00fchrungen sind allerdings r\u00e4umlich begrenzt, da sie Umlenkungen auf der Streckrolle betreffen, und zwar im Bereich zwischen der obersten Umfangslinie und der Abgabestelle (Abs. [0027] und Fig. 4). Diese Umlenkung ist durch die parallele F\u00fchrung der Fibrillen bis zur oder vor der Streckrolle und die auf die Breite der Texturiereinrichtung ausgerichtete gef\u00e4cherte F\u00fchrung hinter der Streckrolle zur\u00fcckzuf\u00fchren. Sie h\u00e4ngt von verschiedenen Parametern ab und f\u00e4llt dementsprechend st\u00e4rker oder schw\u00e4cher aus (Abs. [0027]: \u201ebeispielsweise\u201c), ist aber letztlich unvermeidlich und kann durch eine Variation der f\u00e4cherartigen Anordnung der Texturierd\u00fcsen aufgefangen werden (Abs. [0027]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Klagepatent legt in den Anspr\u00fcchen 1 und 5, Merkmal 4.2, fest, dass die Fibrillenb\u00fcndel bis an und in den F\u00f6rderteil umlenkungsfrei gef\u00fchrt werden bzw. f\u00fchrbar sind.<\/li>\n<li>Nach der gesch\u00fctzten technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 5 dient der F\u00f6rderteil dazu, die einzelnen Fibrillenb\u00fcndel zur Texturierd\u00fcse zu f\u00f6rdern (Merkmal 2.2.1). Er beschreibt jedenfalls den Teil der Texturiereinheit, in dem das Fibrillenb\u00fcndel gef\u00f6rdert oder gar beschleunigt wird, indem es angesaugt oder mittels eines F\u00f6rdermediums transportiert wird.<br \/>\nDer F\u00f6rderteil ist von dem Texturierteil zu unterscheiden, in dem das jeweilige Fibrillenb\u00fcndel texturiert wird (vgl. Abs. [0025]). Verfahrenstechnisch wird das Fibrillenb\u00fcndel im F\u00f6rderteil transportiert oder beschleunigt und im Texturierteil derart verz\u00f6gert, dass das plastisch verformbare Fibrillenb\u00fcndel mittels Pfropfenbildung texturiert wird.<br \/>\nRegelm\u00e4\u00dfig f\u00e4llt der Beginn des F\u00f6rderteils mit dem Eingang in die Texturierd\u00fcse und damit mit dem Eingang in die Texturiereinheit zusammen. Das Klagepatent geht insofern davon aus, dass die Fibrillenb\u00fcndel in die Texturiereinheit eingesaugt werden (Abs. [0025]). Dies entspricht auch dem Stand der Technik bei der Texturierung von Filamentgarnen, wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.04.2018 durch Vorlage der Anlage K 6 belegt hat.<br \/>\nDementsprechend beginnt in dem vom Klagepatent geschilderten Ausf\u00fchrungs-beispiel nach Fig. 4 der F\u00f6rderteil nicht erst unterhalb des Einlaufs der F\u00f6rdermediumverteilkan\u00e4le (13) in den F\u00f6rderteil (9), sondern bereits mit dem trichterf\u00f6rmigen Eingang in die Texturiereinheit. Denn schon in diesem Bereich werden die Fibrillenb\u00fcndel angesaugt (Abs. [0025]). Das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Fig. 4 zeigt, dass die einzelnen Texturierd\u00fcsen \u00fcber einen F\u00f6rdermediumverteilkanal (13) mit einem F\u00f6rdermedium gespeist werden. An derjenigen Engstelle, an der das F\u00f6rdermedium den F\u00f6rderteil erreicht, wird es aufgrund des Venturi-Effekts beschleunigt, wodurch die Fibrillenb\u00fcndel mittels des F\u00f6rdermediums ebenfalls beschleunigt und in den Texturierteil gef\u00f6rdert werden. An der Engstelle entsteht au\u00dferdem ein Unterdruck (Bernoulli-Prinzip). Dieser bewirkt einen Ansaugeffekt, der in den Trichter oberhalb des Einlaufs des F\u00f6rdermediums und auf die Fibrillenb\u00fcndel wirkt. Da das Ansaugen der Fibrillenb\u00fcndel der F\u00f6rderung der Fibrillenb\u00fcndel dient, geh\u00f6rt der Trichterbereich, in dem das Ansaugen stattfindet, auch zum F\u00f6rderteil nach der gesch\u00fctzten technischen Lehre.<br \/>\nDiese r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Bestimmung des F\u00f6rderteils korrespondiert auch mit der Funktion der Merkmale 4.2 und 4.3, wonach die Fibrillenb\u00fcndel umlenkungsfrei bis an und in den F\u00f6rderteil f\u00fchrbar sein sollen. Denn in Abgrenzung zum Stand der Technik sollen Umlenkungen, und zwar gerade solche am Einlauf bzw. Eingang in die Texturierd\u00fcse (Abs. [0004], [0007], [0017], [0018]), also an der Einlaufkante, ver-mieden werden. Diese sind bei vorbekannten Maschinen aufgrund ihres Aufbaus entstanden: kleinere Abst\u00e4nde zwischen Fibrillenb\u00fcndeln als zwischen den Texturierd\u00fcsen und gleichzeitig eine m\u00f6glichst niedrige Bauh\u00f6he der Maschine f\u00fchrten dazu, dass die Fibrillenb\u00fcndel von der Streckrolle zur Texturiereinheit stark gef\u00e4chert wurden und am Einlauf jeder einzelnen Texturierd\u00fcse umgelenkt werden mussten (Abs. [0002]-[0004]), was unkontrollierte Besch\u00e4digungen der Fibrillenb\u00fcndel verursachte (Abs. [0007]). Werden die Fibrillenb\u00fcndel bis an und in den F\u00f6rderteil umlenkungsfrei gef\u00fchrt, werden die geschilderten Probleme am Einlauf in die Texturiereinheit und damit die Texturierd\u00fcse (zur Gleichsetzung siehe Abs. [0004], [0007], [0017], [0018] und Fig. 2 und 4) vermieden. Im F\u00f6rderteil l\u00e4sst der Klagepatentanspruch eine Umlenkung der Fibrillenb\u00fcndel jedoch zu. Dies ist unproblematisch, weil die Fibrillenb\u00fcndel ohnehin entlang der Wandungen der Texturierd\u00fcse gef\u00fchrt werden. Die Fibrillenb\u00fcndel sind damit jedenfalls dann bis an und in den F\u00f6rderteil f\u00fchrbar, wenn sie \u00fcber die den Einlauf in die Texturiereinheit bildende Kante hinweg umlenkungsfrei gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 5 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere sind die Fibrillenb\u00fcndel von einer Rolle des Streckrollenpaares bis an und in den F\u00f6rderteil umlenkungsfrei f\u00fchrbar (Merkmalsgruppe 4, insbesondere Merkmale 4.2 und 4.3). Die weiteren Merkmale sind zwischen den Parteien nicht umstritten.<br \/>\nDas kammartige Spreizelement (Anlagen CBH 10 und 11) ist f\u00fcr die Beurteilung der Umlenkungsfreiheit der F\u00fchrung der Fibrillenb\u00fcndel nicht von Relevanz, weil es nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin nach dem ersten Einf\u00e4deln aus der Bahn der Fibrillenb\u00fcndel herausgeschwenkt wird und daher im normalen Betrieb keinerlei Einfluss auf den Verlauf der Fibrillenb\u00fcndel hat.<br \/>\nAusgehend von den vorgelegten Abbildungen der Beklagten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt das Foto der Beklagten in Anlage CBH 6, dass jedenfalls die beiden \u00e4u\u00dferen Fibrillenb\u00fcndel im trichterf\u00f6rmigen Einlaufbereich in die Texturier-d\u00fcsen leicht umgelenkt werden. Diese Umlenkung findet bereits im F\u00f6rderteil statt. Bis an und in den F\u00f6rderteil werden die Fibrillenb\u00fcndel hingegen nicht umgelenkt. Denn in dem Bereich, in dem die leichten Umlenkungen stattfinden, werden die Fibrillenb\u00fcndel bereits in F\u00f6rderrichtung aufgrund des Venturi-Effekts und des Bernoulli-Prinzips (siehe oben) angesaugt. Die f\u00fcr die Erzeugung des Venturi-Effekts erforderlichen F\u00f6rdermediumverteilkan\u00e4le sind auf dem Foto in Anlage CBH 6 ersichtlich. Zudem ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insoweit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Fig. 4 des Klagepatents entspricht.<br \/>\nWeitere Umlenkungen sind weder aus dem Anlagenkonvolut CBH 2-11 ersichtlich noch vorgetragen worden. Auf die schematische Darstellung in Anlage K 5, dort Foto Nr. 3, sowie den Werbefilm kommt es nicht an; diese zeigen ohnehin keine Umlenkungen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auf der Messe A in B, zur Benutzung angeboten.<\/li>\n<li>Der Begriff des Anbietens gem. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG ist im Interesse des nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber rein wirtschaftlich zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2006, X ZR 169\/04, GRUR 2006, 927, 928, Rn. 14 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert einen schutzrechtsver-letzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellt (BGH, Urt. v. 16.05.2006, X ZR 169\/04, GRUR 2006, 927, 928, Rn. 14 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2006, X ZR 169\/04, GRUR 2006, 927, 928, Rn. 14 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75). Ein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG setzt auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs und \/ oder Lieferbereitschaft voraus (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2003, X ZR 179\/02, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.05.2013, 6 U 34\/12, GRUR 2014, 59, 62 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebots im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt oder ob das Angebot Erfolg hat, es demnach nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75 f.). Ma\u00dfgeblich ist allein, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 76).<br \/>\nEin Anbieten im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst ebenfalls vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2003, X ZR 179\/02, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 77).<br \/>\nDas Ausstellen eines Verletzungsgegenstandes auf einer Verkaufsmesse stellt in der Regel ein Anbieten gem. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, I-15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067, Rn. 34 \u2013 Sterilcontainer; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. A., 2018, Kap. A Rn. 250). Im Falle der Pr\u00e4sen-tation eines schutzrechtsverletzenden Gegenstandes auf einer reinen Leistungsschau ist auf Grundlage einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu entscheiden, ob ein Anbieten nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu bejahen ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 927, Rn. 12 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. A., 2018, Kap. A Rn. 250). Dies ist nicht der Fall bei reinen Produktstudien (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. A., 2018, Kap. A Rn. 250).<\/li>\n<li>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte auf der Messe A in B zu bejahen.<br \/>\nBei dieser im Inland stattfindenden Messe handelt es sich um die internationale Leitmesse f\u00fcr Bodenbel\u00e4ge, die zu 90% von Fachbesuchern frequentiert wird. Die Aussteller auf einer solchen Fachmesse verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen und Aus-stellungen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte letztlich auch zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie Nachfrage erzeugen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, I-15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067, Rn. 35 \u2013 Sterilcontainer). Ob bei der A regelm\u00e4\u00dfig eine Pr\u00e4sentation von Erzeugnissen im Sinne einer Leistungsschau erfolgt ist, mag dahingestellt bleiben. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die A jedenfalls keine reine Leistungsschau war, sondern zumindest auch eine Verkaufsmesse.<br \/>\nWie oben ausgef\u00fchrt, reicht f\u00fcr ein Anbieten eine vorbereitende Handlung aus, die zudem nicht zwingend zu einem Vertragsschluss f\u00fchren muss. Ma\u00dfgeblich ist, ob aus objektiver Sicht tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird. Dass die Beklagte Interesse auf der international wichtigen Messe A erregen und Nachfrage wecken wollte, deren Befriedigung sie in Aussicht stellte, ergibt sich aus der Vorf\u00fchrung des Films \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowie dem Umstand, dass viele Vertriebsmitarbeiter der Beklagten an ihrem Stand waren, die auskunftsbereit waren und aktiv Verkaufsgespr\u00e4che mit Messebesuchern f\u00fchrten. Ob der gezeigte Film alle Merkmale der Anspr\u00fcche 1 und 5 des Klagepatents zeigt, kann dahingestellt bleiben. Zeigt eine Werbung nicht alle, sondern keines oder nur einzelne Merkmale des Patentanspruchs, so dass sich in ihr selbst kein patentverletzendes Angebot sehen l\u00e4sst, dann kann nur das mit der Werbung in Bezug genommene Produkt und dessen tats\u00e4chliche Ausgestaltung die \u00dcbereinstimmung mit der technischen Lehre des Patentanspruchs ergeben (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. A., Kap. A Rn. 249). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der vorgef\u00fchrte Film die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt, deren Ausgestaltung jedenfalls anhand der Fotos und der Abbildungen der Beklagten in den Anlagen CBH 2 bis CBH 11 deutlich wird. Dar\u00fcber hinaus waren Vertriebsmitarbeiter der Beklagten in der Lage, im Falle eines Kaufinteresses der Messebesucher Verkaufsgespr\u00e4che \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu f\u00fchren, um einen Gesch\u00e4ftsabschluss zu erzielen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Was ein wesentliches Element der Erfindung ist, ist vom Gegenstand der Erfindung her zu ermitteln. Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, welcher Gegenstand durch das Patent gesch\u00fctzt ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung, soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, Urt. v. 27.02.2007, X ZR 113\/04, GRUR 2007, 773, 775, Rn. 14 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<br \/>\nIm Streitfall stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent bezieht, denn zwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Streckrollen, die Texturiereinheit (Merkmalsgruppe 2) und die K\u00fchleinheit (Merkmalsgruppe 3) verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Er-findung nach dem Klagepatentanspruch 1 verwendet zu werden. Dies gilt insbe-sondere f\u00fcr Merkmale 4.2 und 4.3 des Anspruchs 1 des Klagepatents. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Verwirklichung des Anspruchs 5 des Klagepatents Bezug genommen. Die objektive Eignung zur Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundes-republik Deutschland, und zwar auf der Messe A in B, zur Benutzung angeboten. Das Tatbestandsmerkmal des Anbietens richtet sich nach dem Bedeutungsgehalt des Anbietens im Sinne des \u00a7 9 PatG (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.05.2013, 6 U 34\/12, GRUR 2014, 59, 62 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Daher gelten die obigen Ausf\u00fchrungen zum Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch f\u00fcr die mittelbare Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Angebot erfolgte zudem zur Benutzung im Inland. Die Eignung zur Benutzung der Erfindung ergibt sich daraus, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr eine Verwendung bei der Benutzung der Erfindung eignet, weil sie nur patentgem\u00e4\u00df benutzt werden kann.<br \/>\nDie Benutzung der Erfindung ist auch in der Bundesrepublik Deutschland vorges-ehen, weil sich das Angebot der Beklagten u.a. an inl\u00e4ndische Messebesucher richtete.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer Tatbestand des \u00a7 10 PatG ist dar\u00fcber hinaus in subjektiver Hinsicht erf\u00fcllt. Auf-grund der Umst\u00e4nde ist n\u00e4mlich offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungs-form dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<br \/>\n\u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Dem Dritten muss entweder bekannt sein, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt hat, oder aus Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und ist damit offensichtlich, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, Urt. v. 09.01.2007, X ZR 173\/02, GRUR 2007, 679, 683, Rn. 35 \u2013 Haubenstretchautomat). Im hiesigen Rechtsstreit ist aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen werden, denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ausschlie\u00dflich patentgem\u00e4\u00df verwendbar.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 10 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ver-pflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Texturiermaschinen in der Bundes-republik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen bzw. zu liefern oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<br \/>\nWie oben dargestellt, hat die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sinne der \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 10 PatG angeboten. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich in Bezug auf alle oben genannten Benutzungsarten der \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 10 PatG daraus, dass die Beklagte die patentierte Erfindung in der Vergangenheit in Ansehung des Anspruchs 5 des Klagepatents benutzt hat. Da sie hierzu nach \u00a7\u00a7 9, 10 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr unmittelbare Benutzungshandlungen vom 16.01.2007 bis zum 28.06.2013 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcbkG, und f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 29.06.2013 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<br \/>\nDie Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ferner derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung bzw. Nutzung der ver\u00f6ffentlichten Anmeldung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, mit Ausnahme der Auskunft in Bezug auf die vertriebenen Zubeh\u00f6rteile. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Dies gilt jedoch mangels konkreter Angaben nicht f\u00fcr die Auskunft \u00fcber die Menge der vertriebenen Zubeh\u00f6rteile und der Preise hierf\u00fcr. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden demgegen\u00fcber durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG in Ansehung der Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit Anspruch 5 des Klagepatents zu, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Inanspruchnahme bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte und diese wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 150.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2784 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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