{"id":7680,"date":"2018-06-07T17:00:49","date_gmt":"2018-06-07T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7680"},"modified":"2018-09-26T14:48:12","modified_gmt":"2018-09-26T14:48:12","slug":"4b-o-18-17-fluggastsitze-fuer-passagierflugzeuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7680","title":{"rendered":"4b O 18\/17 &#8211; Fluggastsitze f\u00fcr Passagierflugzeuge"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2783<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. Juni 2018,\u00a0 Az.\u00a04b O 18\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ord-nungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wie-derholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (derzeit Herr A) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nFluggastsitze mit Sitzkomponenten, wie einem Sitzteil und einer R\u00fcckenlehne mit einer eine R\u00fcckenlehnenpolsterung tragenden Tr\u00e4-gerstruktur, an deren R\u00fcckseite ein an diese anklappbarer und in eine Gebrauchsstellung wegklappbarer E\u00dftisch sowie ein taschenartiges Be-h\u00e4ltnis zur Aufnahme von Gebrauchsgegenst\u00e4nden, insbesondere von Druckerzeugnissen und Reiseutensilien, angeordnet sind, wobei das Be-h\u00e4ltnis durch einen Hohlraum gebildet ist, der sich in der Tr\u00e4gerstruktur der R\u00fcckenlehne zumindest teilweise zwischen dem angeklappten E\u00dftisch und der R\u00fcckenlehnenpolsterung erstreckt,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen das Beh\u00e4ltnis bef\u00fcllt werden kann, w\u00e4hrend sich der E\u00dftisch in einer an der R\u00fcckseite der R\u00fcckenlehne angeklappten Stellung befindet,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.01.2015 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei:<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist und<br \/>\n&#8211; wobei die Angaben zu Ziffer e) erst ab dem 07.02.2015 zu machen sind;<br \/>\n4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 07.02.2015 in Verkehr gebrachten Er-zeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 07.06.2018) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll-, Lagerkosten und sonstige Kosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\n5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse nach Ziffer 1. zu vernichten und der Kl\u00e4gerin hier\u00fcber eine Dokumentation und einen Nachweis zukommen zu lassen;<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<br \/>\n1. f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.11.2009 bis zum 06.02.2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu l.1. bezeichneten, seit dem 07.02.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.250.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer I.1., I. 4. und I. 5. des Tenors: 1.687.500 \u20ac.<br \/>\nZiffer I. 2 und I. 3 des Tenors: 450.000 \u20ac<br \/>\nZiffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand:<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 2 110 XXX (Klagepatent) in Anspruch, das sich auf Fluggastsitze f\u00fcr Passagierflugzeuge bezieht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 24.01.2005 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 29.01.2004 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 21.10.2009 und der Hinweis auf die Erteilung am 07.01.2015 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft, \u00fcber die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage wurde bislang nicht entschieden.<br \/>\nIn der erteilten Fassung des Klagepatents lautet der Anspruch 1:<br \/>\nFluggastsitz mit Sitzkomponenten, wie einem Sitzteil und einer R\u00fcckenlehne (1) mit einer eine R\u00fcckenlehnenpolsterung (13) tragenden Tr\u00e4gerstruktur (11), an deren R\u00fcckseite ein an diese anklappbarer und in eine Gebrauchsstellung wegklappbarer Esstisch (3) sowie ein taschenartiges Beh\u00e4ltnis (15) zur Aufnahme von Gebrauchsgegenst\u00e4nden, insbesondere von Druckerzeugnissen (17) und Reiseutensilien, angeordnet sind, wobei das Beh\u00e4ltnis (15) durch einen Hohlraum gebildet ist, der sich in der Tr\u00e4gerstruktur (11) der R\u00fcckenlehne (1) zumindest teilweise zwischen dem angeklappten Esstisch (3) und der R\u00fcckenlehnenpolsterung (13) erstreckt dadurch gekennzeichnet, dass das Beh\u00e4ltnis bef\u00fcllt werden kann, w\u00e4hrend sich der Esstisch (3) in einer an der R\u00fcckseite der R\u00fcckenlehne (1) angeklappten Stellung befindet.<\/li>\n<li>Fig. 2 des Klagepatents zeigt folgendes Bild:<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Anspr\u00fcche und Unteranspr\u00fcche wird auf das als Anlage K 1 vorliegende Klagepatent Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist Herstellerin von Flugzeugsitzen.<br \/>\nSie stellt Sitze unter der Bezeichnung B (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) her, bewirbt sie im Internet und auf Messen und vertreibt sie. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I sieht wie folgt aus:<\/li>\n<li>\n(Die Ziffern auf den Detailaufnahmen wurden durch die Kl\u00e4gerin eingef\u00fcgt).<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt weiter Sitze unter der Bezeichnung EC01 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) her, bewirbt sie im Internet und auf Messen und vertreibt sie. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II sieht wie folgt aus:<\/li>\n<li>(Anm.: Ziffern und Beschriftungen durch die Kl\u00e4gerin hinzugef\u00fcgt)<br \/>\nSchlie\u00dflich stellte die Beklagte auf der diesj\u00e4hrigen Messe \u201eC\u201c (C) in Hamburg einen Sitz mit der Bezeichnung D (angegriffene Ausf\u00fchrungsform III) und folgendem Aussehen vor:<\/li>\n<li>(Anm.: Ziffern und Beschriftungen durch die Kl\u00e4gerin hinzugef\u00fcgt)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I bis III machten von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ord-nungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wie-derholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (derzeit Herr A) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nFluggastsitze mit Sitzkomponenten, wie einem Sitzteil und einer R\u00fcckenlehne mit einer eine R\u00fcckenlehnenpolsterung tragenden Tr\u00e4-gerstruktur, an deren R\u00fcckseite ein an diese anklappbarer und in eine Gebrauchsstellung wegklappbarer E\u00dftisch sowie ein taschenartiges Be-h\u00e4ltnis zur Aufnahme von Gebrauchsgegenst\u00e4nden, insbesondere von Druckerzeugnissen und Reiseutensilien, angeordnet sind, wobei das Be-h\u00e4ltnis durch einen Hohlraum gebildet ist, der sich in der Tr\u00e4gerstruktur der R\u00fcckenlehne zumindest teilweise zwischen dem angeklappten E\u00dftisch und der R\u00fcckenlehnenpolsterung erstreckt,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen das Beh\u00e4ltnis bef\u00fcllt werden kann, w\u00e4hrend sich der E\u00dftisch in einer an der R\u00fcckseite der R\u00fcckenlehne angeklappten Stellung befindet,<br \/>\n(Anspruch 1)<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\nsich der Hohlraum vom Bereich des oberen Randes der Tr\u00e4gerstruktur bis zu einem den Boden des Beh\u00e4ltnisses bildenden Strukturelement der Tr\u00e4gerstruktur erstreckt, welches innerhalb des Fl\u00e4chenbereichs des angeklappten E\u00dftisches gelegen ist,<br \/>\n(Anspruch 2)<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Hohlraum zur Bildung der Haupt\u00f6ffnung des Beh\u00e4ltnisses in dem an den oberen Rand der Tr\u00e4gerstruktur angrenzenden Bereich zur R\u00fcckseite hin offen ist,<br \/>\n(Anspruch 3)<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Tr\u00e4gerstruktur der R\u00fcckenlehne oberhalb des den Boden des Beh\u00e4lt-nisses bildenden Strukturelementes eine die R\u00fcckwand des Beh\u00e4ltnisses bildende, zwischen beiden Seitenr\u00e4ndern der Tr\u00e4gerstruktur durchgehende Platte aufweist, an die der E\u00dftisch anklappbar ist,<br \/>\n(Anspruch 4)<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie die R\u00fcckwand des Beh\u00e4ltnisses bildende Platte eine Riegeleinrichtung zur Fixierung des E\u00dftisches in der angeklappten Stellung aufweist;<br \/>\n(Anspruch 6)<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.01.2015 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\nd) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\ne) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nf) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\nf) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\ng) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nh) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ni) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nj) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei:<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist und<br \/>\n&#8211; wobei die Angaben zu Ziffer e) erst ab dem 07.02.2015 zu machen sind;<br \/>\n4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 07.02.2015 in Verkehr gebrachten Er-zeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des&#8230; vom&#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll-, Lagerkosten und sonstige Kosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\n5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse nach Ziffer 1. zu vernichten und der Kl\u00e4gerin hier\u00fcber eine Dokumentation und einen Nachweis zukommen zu lassen;<\/li>\n<li>\nII. festzustellen, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<br \/>\n1. f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.11.2009 bis zum 06.02.2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu l.1. bezeichneten, seit dem 07.02.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen den Deutschen Teil (Az. DE 50 2005 XX XXX.X) des europ\u00e4ischen Patents EP 2 110 XXX erhobene Nichtigkeitsklage (BPatG 1 Ni 27\/17 (EP)) gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. So sehe die technische Lehre des Klagepatents ein \u201etaschenartiges Beh\u00e4ltnis\u201c vor. Ein solches zeichne sich dadurch aus, dass es einen zumindest im Wesentlichen geschlossenen Boden und entsprechende Seitenteile aufweise, die ein Herausfallen von Gegenst\u00e4nden verhindern. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen jedoch s\u00e4mtlich kein solches, taschenartiges Beh\u00e4ltnis auf. Vielmehr seien sie unten und an den Seiten weitgehend offen. Reiseutensilien wie Handy oder Schl\u00fcsselbund seien daher in dem Beh\u00e4ltnis nicht aufzubewahren. Zudem sei das Beh\u00e4ltnis im Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nicht \u2013 wie in der technischen Lehre vorgesehen &#8211; durch einen Hohlraum gebildet, vielmehr sei ein Beh\u00e4lter in den Hohlraum eingebaut.<br \/>\nDas Klagepatent sei auch nicht rechtsbest\u00e4ndig, da es eine unzul\u00e4ssige Erweiterung erfahren habe. So sei das Merkmal im Anspruch 1 des Klagepatents, dass das Beh\u00e4ltnis auch bei angeklapptem Esstisch bef\u00fcllbar ist, gegen\u00fcber der Ursprungsanmeldung neu hinzugetreten. Es sei jedoch in der Ursprungsanmeldung nicht offenbart.<br \/>\nWeiter sei die Erfindung auch nicht neu, wie sich aus der Entgegenhaltung US 4,726,621 (Anlage NK 6 zur Nichtigkeitsklage, vorgelegt mit Anlagen als Anlage B 5), ergebe, die alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents aufweise.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Beklagte der Ansicht, aus den Anlagen zur Nichtigkeitsklage NK 6-8 (vorgelegt als Teil des Anlagenkonvoluts B 4) ergebe sich, dass dem Klagepatent die erfinderische T\u00e4tigkeit fehle.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I-III.<br \/>\nDas Herstellen, Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte stellt eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf Fluggastsitze.<br \/>\nAus dem Stand der Technik sind eine Reihe von Sitzen bekannt, die einen ausklappbaren Tisch und einen taschenartigen Beh\u00e4lter zur Aufnahme von Gebrauchsgegenst\u00e4nden und Reiseutensilien aufweisen. Bei den bisher bekannten Sitzen bef\u00e4nden sich die taschenartigen Beh\u00e4ltnisse an der R\u00fcckenlehne des Vordersitzes unterhalb des Esstisches im Knie- bzw. Beinbereich des Passagiers.<br \/>\nEntsprechende Sitze zeigt das Klagepatent exemplarisch in Fig. 1:<\/li>\n<li>Das Problem derartiger Sitze wird in Absatz 0007 so beschrieben, dass sie regelm\u00e4\u00dfig zu einer Einschr\u00e4nkung der Bein- und Kniefreiheit bei enger Bestuhlung der Maschinen insbesondere im Kurzstreckenbereich f\u00fchrten, gerade wenn die entsprechenden Beh\u00e4ltnisse, etwa mit Reiseliteratur, bef\u00fcllt w\u00fcrden.<br \/>\nWeiter sei aus US 4,636,602 ein Sitz bekannt, bei dem in der R\u00fcckenlehne ein Beh\u00e4ltnis durch einen Hohlraum gebildet ist, der sich in der Tr\u00e4gerstruktur zumindest teilweise zwischen dem angeklappten Esstisch und der R\u00fcckenlehnenpolsterung erstreckt.<\/li>\n<li>Davon ausgehend beschreibt das Klagepatent es in Absatz 0004 als seine Aufgabe (das technische Problem), einen Fluggastsitz zur Verf\u00fcgung zu stellen, der auch bei enger Bestuhlung des Kabineninnenraumes dem Fluggast ein vergleichsweise besseres Raumangebot zur Verf\u00fcgung stellt.<br \/>\nDies soll, wie Absatz 0007 ausf\u00fchrt, durch den in Anspruch 1 beschriebenen Sitz erfolgen, bei dem das taschenartige Beh\u00e4ltnis in einen bislang ungenutzten, inneren Hohlraum der Tr\u00e4gerstruktur der R\u00fcckenlehne verlegt wird und so gegen\u00fcber den bekannten Fluggastsitzen ein gr\u00f6\u00dferer Freiraum im Kniebereich verbleibt.<\/li>\n<li>Die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<br \/>\n1. Fluggastsitz mit Sitzkomponenten, wie<br \/>\n1.1 einem Sitzteil und<br \/>\n1.2 einer R\u00fcckenlehne (1).<br \/>\n2. R\u00fcckenlehne (1) mit einer eine R\u00fcckenlehnenpolsterung (13) tragenden Tr\u00e4gerstruktur (11).<br \/>\n3. An der R\u00fcckseite der R\u00fcckenlehne (1) sind angeordnet<br \/>\n3.1 ein an diese anklappbarer und in eine Gebrauchsstellung wegklappbarer E\u00dftisch (3) sowie<br \/>\n3.2 ein taschenartiges Beh\u00e4ltnis (15) zur Aufnahme von Gebrauchsgegenst\u00e4nden, insbesondere von Druckerzeugnissen (17) und Reiseutensilien.<br \/>\n4. Das Beh\u00e4ltnis (15) ist durch einen Hohlraum gebildet, der sich erstreckt<br \/>\n4.1 in der Tr\u00e4gerstruktur (11) der R\u00fcckenlehne (1)<br \/>\n4.2 zumindest teilweise zwischen dem angeklappten E\u00dftisch (3) und<br \/>\nder R\u00fcckenlehnenpolsterung (13).<br \/>\n5. Das Beh\u00e4ltnis (15) kann bef\u00fcllt werden, w\u00e4hrend sich der E\u00dftisch (3) in einer an der R\u00fcckseite der R\u00fcckenlehne (1) angeklappten Stellung befindet.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer Streit der Parteien gibt Anlass zur Auslegung der Merkmale 3.2 und 4.<br \/>\nNach der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre soll das in diesen Merkmalen genannte Beh\u00e4ltnis, das im Stand der Technik regelm\u00e4\u00dfig in Knieh\u00f6he angebracht ist, in einen Bereich der Tr\u00e4gerstruktur der R\u00fcckenlehne verlegt werden, in dem sich ein Hohlraum befindet, den die US 4,636,602 ebenfalls nutzt und der ansonsten ungenutzt bleibt. Hierdurch soll der Platz im Kniebereich, der f\u00fcr solche Beh\u00e4ltnisse traditionell notwendig ist, insbesondere, wenn diese bef\u00fcllt sind, eingespart werden.<br \/>\nDas Beh\u00e4ltnis wird dabei im Merkmal 3.2 als \u201etaschenartig\u201c beschrieben. Mit R\u00fccksicht auf die Funktion soll dies gew\u00e4hrleisten, dass Gegenst\u00e4nde in dem Beh\u00e4ltnis aufbewahrt werden k\u00f6nnen. Die aufzubewahrenden Gegenst\u00e4nde werden im Klagepatent in Merkmal 3.2 mit \u201einsbesondere Druckerzeugnisse und Reiseutensilien\u201c und im Absatz 0007 beispielhaft mit der Karte mit den Sicherheitsanweisungen, Reiseliteratur und weiteren Reiseutensilien beschrieben. Die Bezeichnung als \u201etaschenartig\u201c und die Angabe, dass es auch zur Aufnahme von sonstigen Druckerzeugnissen und Reiseutensilien geeignet sein soll, zeigen, dass das Beh\u00e4ltnis die grunds\u00e4tzliche F\u00e4higkeit haben muss, von oben durch eine \u201eHaupt\u00f6ffnung\u201c \u2013 sei dies nun durch eine nach oben weisende \u00d6ffnung oder einen oben gelegenen Schlitz in der R\u00fcckwand, vgl. Absatz 0009 &#8211; bef\u00fcllt zu werden und die einf\u00fcllbaren Dinge ohne weitere Einrichtungen an ihrem Platz zu halten. Dem gen\u00fcgt beispielsweise ein mit einer Klappe verschlossener Hohlraum wie in US 4,636,602 gezeigt nicht, weil die Gegenst\u00e4nde ohne weitere Sicherungen beim \u00d6ffnen der Klappe herausfallen.<br \/>\nDer Anspruch selbst nennt dar\u00fcber hinaus keine Anforderungen an die F\u00e4higkeit des Beh\u00e4ltnisses, besondere Arten oder Gr\u00f6\u00dfen von Gegenst\u00e4nden aufzunehmen. Aus der Tatsache, dass das Beh\u00e4ltnis nach dem Klagepatent aus dem Kniebereich nach oben verlegt wird und somit die im Stand der Technik vorhandene Aufbewahrungsm\u00f6glichkeit nicht erg\u00e4nzt, sondern sie ersetzt, schlie\u00dft der Fachmann in Verbindung mit Absatz 0007 lediglich, dass in dem Beh\u00e4ltnis jedenfalls die Sicherheitsanweisungen Platz finden und auch gehalten werden m\u00fcssen.<br \/>\nDie Begriffe \u201eReiseutensilien\u201c und Druckerzeugnisse sind dabei so allgemein gew\u00e4hlt, dass sich daraus keine besonderen Mindestanforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung ableiten lassen. Erfasst ist neben den genannten Druckerzeugnissen alles, was Reisende \u00fcblicherweise mit sich f\u00fchren, wie beispielsweise Portemonnaies, Handtaschen, Tabletcomputer, Mobiltelefone, Schl\u00fcsselb\u00fcnde, (Sonnen-) Brillen, M\u00fctzen und Schals etc. Es liegt auf der Hand, dass bei dem beschr\u00e4nkten Platzangebot kein Beh\u00e4ltnis jede Art von mitgef\u00fchrtem Gegenstand aufnehmen kann. Es liegt damit letztlich in der Hand des Fachmanns, dem Nutzer Grenzen etwa dadurch zu setzen, dass die Tiefe der Tasche oder die Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnung in bestimmter Weise ausgestaltet werden, so dass bei starrer Konstruktion etwa dickere oder besonders gro\u00dfformatige Druckerzeugnisse nicht hineinpassen. Es l\u00e4sst sich dem Klagepatent auch keine Mindestanforderung, dass etwa ein Mobiltelefon oder ein Schl\u00fcsselbund sicher zu verwahren sind, entnehmen. Jede r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung, die grunds\u00e4tzlich zur Aufnahme und zum Halten von Gegenst\u00e4nden, die Reiseuntensilien sind, geeignet ist, ist von der Lehre des Klagepatents umfasst. Die Auslegung der Beklagten, die davon ausgeht, dass \u201etaschenartig\u201c voraussetze, dass der Boden und die W\u00e4nde \u201eim Wesentlichen geschlossen\u201c sei, weil sonst etwa Lippenstifte oder Mobiltelefone oder Schl\u00fcsselb\u00fcnde herausfallen k\u00f6nnten, greift demnach zu kurz. Dies zeigt das Klagepatent auch in Absatz 0012, der aufzeigt, dass neben der obenliegenden Haupt\u00f6ffnung auch eine weitere \u00d6ffnung unten angebracht werden kann, aus der solche kleineren Gegenst\u00e4nde praktisch zwangsl\u00e4ufig herausfallen, zumal die am Rand der in Absatz 0012 beschriebenen \u00d6ffnung hochgezogene \u201eLippe\u201c, die dies nach Absatz 0013 verhindern kann, wiederum fakultativ ist.<br \/>\nAuch Absatz 0010 und Merkmal 5 grenzen dieses Verst\u00e4ndnis der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des taschenartigen Beh\u00e4ltnisses nicht weiter ein:<br \/>\nAbsatz 0010 verweist dabei darauf, dass die R\u00fcckwand durch eine durchgehende Platte zwischen den Tr\u00e4gerstrukturen gebildet werden kann. An dieser Platte k\u00f6nne der Riegel f\u00fcr den Tisch angebracht werden (Absatz 0011). Weiter wird in Absatz 0012 die bereits erw\u00e4hnte \u00d6ffnung zwischen der Unterseite der R\u00fcckwand beschrieben, die vorgesehen werden kann, um kleinere Gegenst\u00e4nde wieder herausnehmen zu k\u00f6nnen. Diese Abs\u00e4tze stellen zusammengenommen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel dar, das den weiter gefassten Anspruch insoweit nicht auf solche Konstruktionen einschr\u00e4nkt. Die Formulierungen zeigen, dass mit \u201etaschenartigem\u201c Beh\u00e4ltnis nicht etwa nur solche gemeint sind, die aus flexiblen Materialien wie etwa Netzen bestehen, sondern dass der Hohlraum des Beh\u00e4ltnisses auch durch die Nutzung der fest geformten Sitzstrukturen in Verbindung mit einer festen R\u00fcckplatte gebildet werden kann. Entscheidend kommt es mit Blick auf die Funktion und die zu l\u00f6sende Problemstellung vielmehr darauf an, wo sich der Beh\u00e4lter befindet, n\u00e4mlich zumindest teilweise im sonst ungenutzten Bereich zwischen der R\u00fcckenlehne und dem hochgeklappten Tisch.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist insofern auch der erste Satz des Merkmals 4 nicht so auszulegen, dass aus ihm eigene Anforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Beh\u00e4ltnisses dahingehend folgen, dass der Hohlraum durch die R\u00fcckenlehne gebildet werde, weil er sonst inhaltsleer w\u00e4re. Merkmal 4 enth\u00e4lt insgesamt Anforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Fluggastsitzes, indem es angibt, wo sich der Hohlraum, durch den das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Beh\u00e4ltnis wie auch jedes andere Beh\u00e4ltnis gebildet wird, befinden soll. Dass dem ersten Satz des Merkmals 4 nicht das Verst\u00e4ndnis der Beklagten zugrunde gelegt werden kann, zeigt sich auch durch die Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik in Absatz 0003 des Klagepatents, in dem derselbe Wortlaut verwendet wird. Die dort in Bezug genommene US-Druckschrift 4,636,602 zeigt einen eigenen Beh\u00e4lter, der dem Hohlraum komplett entnommen werden kann. Auch Absatz 0020 verweist lediglich in Form von den Schutzanspruch nicht beschr\u00e4nkenden Ausf\u00fchrungsbeispielen auf eine Ausgestaltung, bei der das Beh\u00e4ltnis (u.a.) durch die integralen Bestandteile der R\u00fcckenlehne gebildet wird.<\/li>\n<li>Merkmal 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents beschreibt dabei weiter, dass das Beh\u00e4ltnis auch bef\u00fcllt werden kann, wenn der Tisch hochgeklappt ist. Hieraus in Verbindung mit Merkmal 4.2 folgt, dass die oben gelegene \u00d6ffnung erreichbar bleiben muss. Daraus, dass lediglich davon die Rede ist, dass das Beh\u00e4ltnis bef\u00fcllbar bleibt, folgt dabei nicht, dass die Sachen nicht wieder entnehmbar w\u00e4ren und das Patent seinen Zweck verfehlt, wie die Beklagte meint. Der Logik des Klagepatents zufolge kann vorteilhafterweise auch eine untenliegende \u00d6ffnung zum Entnehmen kleinerer Gegenst\u00e4nde vorgesehen werden. Daraus, dass die untere \u00d6ffnung fakultativ ist, ergibt sich &#8211; abh\u00e4ngig von der nicht weiter vorgegebenen Ausgestaltung &#8211; die Notwendigkeit, die Gegenst\u00e4nde, deren Aufbewahrung bezweckt ist, ggf. von oben durch die \u201eHaupt\u00f6ffnung\u201c entnehmen zu k\u00f6nnen.\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nIn allen F\u00e4llen ist ein taschenartiges Beh\u00e4ltnis vorgesehen, das die Eignung aufweist, unter anderem solche Gegenst\u00e4nde aufzunehmen, wie sie im Klagepatent ausdr\u00fccklich angegeben werden, wie Druckerzeugnisse und Reiseutensilien.<br \/>\nDabei hat die Beklagte die Beh\u00e4ltnisse zwar so konstruiert, dass sie sich f\u00fcr eine Vielzahl denkbarer Reiseutensilien, wie eben Mobiltelefone oder Schl\u00fcssel nicht (mehr) eignen, weil diese herausfallen w\u00fcrden. Dies f\u00fchrt jedoch nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Denn zum einen k\u00f6nnen Druckerzeugnisse wie Zeitschriften und die Sicherheitskarten dort verstaut werden. Es sind zudem auch noch eine Vielzahl von Reiseutensilien denkbar, die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Platz finden, wie etwa I-Pad, Schal und M\u00fctze oder auch kleinere Handtaschen wie eine Clutch bzw. gr\u00f6\u00dfere Portemonnaies, so dass auch Merkmal 3.2 erf\u00fcllt ist. Es ist weiterhin unbeachtlich, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ein Beh\u00e4lter in dem Hohlraum der R\u00fcckenlehne eingelassen ist, weil Merkmal 4 dies bei zutreffender Auslegung nicht ausschlie\u00dft.<br \/>\nEs ist dabei zu Recht unstreitig geblieben, dass das Beh\u00e4ltnis auch in der Tr\u00e4gerstruktur der R\u00fcckenlehne so angeordnet ist, dass der angeklappte Tisch es teilweise \u00fcberdeckt und dass die oben gelegenen \u00d6ffnungen jeweils erreichbar bleiben, wenn der Tisch angeklappt ist.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nUnstreitig stellte die Beklagte im von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Zeitraum Sitze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II her, vertrieb diese und bewarb sie auch im Internet auf einer deutschsprachigen Webseite mit deutscher Domainendung, und auf verschiedenen Messen, u.a. in Deutschland (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I und II). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II wurden auch in Flugzeuge eingebaut.<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III wurde unstreitig hergestellt und jedenfalls auf einer Fachmesse in Deutschland und im Internet auf deutschsprachigen Webseiten mit deutscher Domainendung beworben.<br \/>\nV.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<br \/>\nDie Wiederholungsgefahr wird dabei aufgrund der bereits begangenen Verletzung vermutet (vgl. BGH GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig vom Verschulden der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin gegen diese f\u00fcr den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG. Die Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen den Beklagten im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nAnlass f\u00fcr eine Aussetzung besteht nicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Patentanspruch ist nicht nachtr\u00e4glich unzul\u00e4ssig erweitert worden.<br \/>\nBei der Frage, ob es sich insoweit um eine unzul\u00e4ssige Erweiterung handelt, ist zu entscheiden, ob die urspr\u00fcngliche Offenbarung f\u00fcr den Fachmann erkennen lie\u00df, dass der ge\u00e4nderte L\u00f6sungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte, in diesem Rahmen sind Erweiterungen der Anspr\u00fcche zul\u00e4ssig, oder ob der Gegenstand der Schutzanspr\u00fcche unzul\u00e4ssig \u00fcber diesen Rahmen hinaus erweitert wurde oder ob durch die Erweiterung ein aliud erzeugt wurde (BGH GRUR 2010, 513, 515 Rn. 28 &#8211; Hubgliedertor II; BGH GRUR 2010, 910, 914 Rn. 46- F\u00e4lschungssicheres Dokument).<br \/>\nDer ma\u00dfgebliche Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung ist dabei nicht auf den Inhalt der formulierten Anspr\u00fcche beschr\u00e4nkt, sondern auf das, was der Gesamtheit der urspr\u00fcnglichen Unterlagen als zur Erfindung geh\u00f6rend zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR 2010, 513, 515 Rn. 28 &#8211; Hubgliedertor II). Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung geh\u00f6rt dabei nur das, was den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen \u201eunmittelbar und eindeutig\u201c zu entnehmen ist, wobei die Kriterien der Neuheitspr\u00fcfung gelten (vgl. so auch Meyer-Beck, GRUR 2012, 1177, 1179 f.).<\/li>\n<li>Der Klagepatentanspruch unterscheidet sich von dem urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspruch allein durch das zus\u00e4tzliche Merkmal 5.<br \/>\nDas hinzugetretene Merkmal ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus der Ursprungsoffenbarung als ausdr\u00fccklich aufgezeigte Ausgestaltungsvariante, wie Absatz 0019 in Verbindung mit der in diesem Absatz in Bezug genommenen Fig. 2 zeigt.<br \/>\nDenn zwar zeigt Fig. 2 den angeklappten Tisch gerade nicht, was nach Absatz 0019 ausdr\u00fccklich aus Gr\u00fcnden der \u00dcbersichtlichkeit geschieht. Es wird jedoch aus Absatz 0019 und Fig. 2 die relative Position des Tisches zum Beh\u00e4ltnis und vor allem dessen \u00d6ffnung eindeutig aufgezeigt: Denn in Absatz 0019 wird ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass der Tisch mittels eines schwenkbaren Riegels verriegelt wird, der \u201e\u00fcblicher Weise den oberen Rand des angeklappten E\u00dftisches 3 \u00fcbergreift\u201c. Hierdurch wird dem Fachmann eindeutig vor Augen gef\u00fchrt, dass bei der \u00fcblichen und offensichtlich in Bezug genommenen Ausgestaltung des Tisches und seiner Verriegelung Fig. 2 ein Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt, bei dem der Tisch die obenliegende \u00d6ffnung des Beh\u00e4ltnisses nicht verdeckt.<br \/>\nDarauf, ob es neben den ausdr\u00fccklich benannten Ausf\u00fchrungen auch solche Tischausf\u00fchrungen gibt, bei denen dies bei gleich angebrachtem Riegel anders ist, und ob der Fachmann diesen Umstand bei dem Anblick der Zeichnung im Sinn haben musste, kommt es nicht an. Denn jedenfalls die im Klagepatent zum Merkmal erhobene Ausf\u00fchrungsform ist unmittelbar und eindeutig offenbart worden.<br \/>\nDas Merkmal ist auch als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart, denn der urspr\u00fcngliche Anspruch war weiter gefasst und enthielt den dann erteilten Patentanspruch vollst\u00e4ndig:<br \/>\nZwar enth\u00e4lt die Ursprungsanmeldung keine ausdr\u00fccklichen Angaben dazu, wie sich der angeklappte Tisch und die Erreichbarkeit des vorgesehenen, taschenartigen Beh\u00e4ltnisses zueinander verhalten sollen. Aus den Ausf\u00fchrungen etwa in Absatz 007 ergibt sich lediglich, dass die Einbauh\u00f6he des Beh\u00e4lters variabel sein soll, man soll sie etwa nach unten verlegen k\u00f6nnen, um dar\u00fcber noch einen Bildschirm anbringen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nBei richtiger Auslegung sind damit Ausgestaltungen, bei denen das Fach erreichbar bleibt, von der technischen Lehre des Patents eindeutig umfasst: Bereits der Wortlaut des Patents, das lediglich davon spricht, dass das Beh\u00e4ltnis \u201ezumindest teilweise\u201c zwischen Tisch und Lehne angeordnet sei, umfasst f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres erkennbar eine Ausgestaltung, bei der die obenliegende Einf\u00fcll\u00f6ffnung \u00fcber den Tisch hinausragt.<br \/>\nLetztlich entspricht dieses Verst\u00e4ndnis auch der Funktion der technischen Lehre der Ursprungsanmeldung. Diese bezweckt, das Beh\u00e4ltnis aus dem Fu\u00dfraum nach oben in die Lehne zu verlegen, um im Fu\u00dfraum mehr Beinfreiheit zu schaffen, vgl. Absatz 0002, 0005 und 0006 der Ursprungsanmeldung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der angeklappte Tisch das Beh\u00e4ltnis verdecken m\u00fcsste, sondern allein darauf, dass das Beh\u00e4ltnis in der R\u00fcckenlehne Platz findet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Erfindung ist auch \u201eneu\u201c und beruht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nUS 4,726,621 (vorgelegt als NK6 als Teil des Anlagenkonvoluts der B 4) offenbart nicht die Erfindung. US 4,726,621 hat im Wesentlichen die Erweiterung des Tisches durch eine zweites, gesondert klappbares, schmaleres Tischelement zum Gegenstand und Ziel, das zum einen alleine (ohne den Haupttisch) ausgeklappt werden kann oder zum anderen in regalartig angeordneter Weise mit dem Haupttisch zusammen genutzt werden kann:<\/li>\n<li>Dabei findet ein Beh\u00e4ltnis in den Anspr\u00fcchen und der Entgegenhaltung keine selbst\u00e4ndige Erw\u00e4hnung. Lediglich die Bilder zeigen ein Netz, wie es aus dem Stand der Technik bekannt war, das unterhalb des Tisches angeordnet ist. Damit entspricht die Darstellung im Wesentlichen dem im Klagepatent benannten Stand der Technik.<br \/>\nMerkmale 4.1 und 4.2 des Klagepatents werden nicht offenbart: Das gezeigte Netz erstreckt sich zum einen nicht in der Tr\u00e4gerstruktur der R\u00fcckenlehne (Merkmal 4.1).<br \/>\nEs erstreckt sich auch nicht zumindest teilweise zwischen Lehne und angeklapptem Tisch (Merkmal 4.2): F\u00fcr die Frage, ob das taschenartige Beh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents zumindest teilweise vom angeklappten Tisch \u00fcberdeckt wird, kommt es nicht darauf an, ob etwaige Inhalte des Beh\u00e4ltnisses vom angeklappten Tisch zumindest teilweise \u00fcberdeckt werden k\u00f6nnen (was von deren Gr\u00f6\u00dfe abh\u00e4ngt). Das Klagepatent setzt vielmehr die zumindest teilweise \u00dcberdeckung des Beh\u00e4ltnisses selbst voraus. Derlei offenbart US 4,726,621 nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung ist auch nicht nahegelegt:<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit um eine Rechtsfrage, die mittels wertender W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr das Auffinden der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung auszusagen (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 &#8211; Installiereinrichtung II).<br \/>\nMa\u00dfgeblich ist, ob der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln, was die Beklagte vorliegend vorgetragen hat.<br \/>\nDies allein gen\u00fcgt jedoch nicht, um den Gegenstand der Erfindung als nahegelegt anzusehen. Hinzukommen muss vielmehr zum anderen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II; GRUR 2010, 407, 409 \u2013 einteilige \u00d6se).<br \/>\nEs ist nicht ersichtlich, welchen besonderen Anlass der Fachmann gehabt h\u00e4tte, ausgehend von den als NK 7 oder NK 8 zur Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut B4) vorgelegten japanischen Druckschriften, die jeweils andere heranzuziehen und zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu konkretisieren. Dargetan ist lediglich, dass der Fachmann aus einer Kombination der Entgegenhaltungen zu einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung kommen kann, wenn er sich aus Anlass des dem Klagepatent zugrundeliegenden technischen Problems auf die Suche danach begibt. Dies stellt jedoch keinen Anlass dar, sich gerade einer Kombination von NK7 und NK8 zuzuwenden, sondern ist lediglich die Kombination von Erkennbarkeit des technischen Problems mit der Erkennbarkeit der L\u00f6sung, was gerade nicht ausreicht.<br \/>\nAuch hinsichtlich der G 82 31 127 (vorgelegt als Anlage NK5 im Rahmen des Anlagenkonvoluts B4) ist dies nicht ersichtlich. Dort mag zwar erkennbar sein, dass es einen nutzbaren Hohlraum in der R\u00fcckenlehne eines (in dem Fall Fahrzeug-) Sitzes gibt. In der Entgegenhaltung wird dort jedoch der Tisch eingeklappt. Unterhalb dieses Tisches soll eine Konsole angeordnet werden, die den herausgeklappten Tisch abst\u00fctzen soll. Diese kann nach der Beschreibung vorteilhafterweise zur Erreichung eines Doppelnutzens auch als Netzbeh\u00e4lter ausgef\u00fchrt werden. Dass dabei bei angeklapptem Tisch \u00fcberhaupt ein substantieller, bef\u00fcllbarer Hohlraum verbleibt, ist nicht bezweckt. Dieser ist auch in der NK 5 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Vielmehr spricht NK 5 in Anspruch 1 davon, dass der Tisch in Nichtgebrauchslage parallel an der R\u00fcckwand anliege.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten folgt auch aus dem Bild nichts anderes:<\/li>\n<li>Zwar wirkt der Rahmen der R\u00fcckenlehne, wie die Beklagte zutreffend bemerkt, breiter als der Tisch dick wirkt. Allerdings finden sich in der schematischen Zeichnung weder Anschl\u00e4ge noch sonstige Begrenzungen, die ein \u201edichtes\u201c Anliegen der Oberkante des Tisches verhindern k\u00f6nnten. im Gegenteil zeigt die Beschreibung, der zufolge die Ziffer 19 das Einrastelement f\u00fcr den Tisch zeigt, dass der Tisch in der Zeichnung weit \u00fcber ein b\u00fcndiges Abschlie\u00dfen der Tischunterkante mit der Au\u00dfenkante des Rahmens hinaus angeklappt werden m\u00fcsste, um einzurasten. Dass dann ein von oben zug\u00e4nglicher Hohlraum verbliebe, ist auch durch die Zeichnung nicht offenbart.<br \/>\nGeht man vom Vorhandensein eines Hohlraums aus, eignet sich dieser bei der gegebenen Konfiguration nicht zur Aufnahme von Gegenst\u00e4nden, weil die Gefahr drohte, dass sie entweder nach unten herausfallen, oder beim Aufklappen des Tisches nach vorne herausfallen oder eingeklemmt werden. Jedenfalls handelt es sich auch nicht um ein taschenartiges Beh\u00e4ltnis, das gebildet wird, denn das Beh\u00e4ltnis hat keine R\u00fcckwand. Diese wird vielmehr durch den Tisch selbst im angeklappten Zustand gebildet.<\/li>\n<li>Nach alldem ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben soll, von der g\u00e4nzlich anderen Ausf\u00fchrung der Entgegenhaltung zur patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu gelangen.<\/li>\n<li>\nVII.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7 91 Abs 1. S. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 2.250.000 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2783 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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