{"id":7678,"date":"2018-05-24T17:00:10","date_gmt":"2018-05-24T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7678"},"modified":"2018-09-26T14:50:43","modified_gmt":"2018-09-26T14:50:43","slug":"4b-o-3-17-strecktexturiermaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7678","title":{"rendered":"4b O 3\/17 &#8211; Strecktexturiermaschine"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2782<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. Mai 2018,\u00a0 Az.\u00a04b O 3\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 449 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 10.09.1998 unter Inanspruchnahme einer ausl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 03.10.1997 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 25.08.2004. Am 29.05.2013 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 598 14 XXX.X gef\u00fchrt (Anlage K 1a).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Spinnstrecktexturier oder Strecktexturiermaschine.<\/li>\n<li>Die in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 und 6 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. F\u00fchren von Fibrillenb\u00fcndeln durch einen Teil einer Spinnstrecktexturier oder Texturiermaschine, umfassend ein Paar Streckrollen (1a, 1b) mit einer Abgabestelle (15), an welcher die Fibrillenb\u00fcndel (6) die eine der Rollen (1a) des Streckrollenpaares verlassen und eine in F\u00f6rderrichtung der Fibrillenb\u00fcndel (7) nachgeschaltet vorgesehene Texturiereinheit (4), wobei diese Texturiereinheit (4) nebeneinander angeordnete Texturierd\u00fcsen (8) aufweist mit darin vorgesehenen F\u00f6rderteilen (9), dadurch gekennzeichnet, dass Verbindungslinien (17), welche jede die L\u00e4ngsachse (16) einer einzelnen Texturierd\u00fcse (8) beinhaltet und welche sich von der genannten Abgabestelle (15) bis zum Ausgang der einzelnen Texturierd\u00fcse (8) geradlinig erstreckt, fl\u00e4chenf\u00f6rmig angeordnet sind.\u201c<br \/>\n\u201e6. Eine Spinnstrecktexturier oder Strecktexturiermaschine zum Texturieren von Fibrillenb\u00fcndeln, umfassend: ein Streckrollenpaar (1a, 1b) und eine in F\u00f6rderrichtung der Fibrillenb\u00fcndel (7) nachgeschaltet vorgesehene Texturier-einheit (4), in welcher einzelne Fibrillenb\u00fcndel in einem F\u00f6rderteil (9) einer zur Texturiereinheit (4) geh\u00f6renden Texturierd\u00fcse (8) gef\u00f6rdert und mittels Pfropfenbildung in einem zur Texturierd\u00fcse (8) geh\u00f6renden Texturierteil (10) texturiert werden dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Texturierd\u00fcsen (8) f\u00e4cherf\u00f6rmig angeordnet sind.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von \u201einsbesondere-wenn-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 5 sowie 7 bis 9 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift (Anlage K 1) verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 3 und 4) zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/li>\n<li>Die in Belgien ans\u00e4ssige Beklagte stellt in Belgien Spinnstrecktexturier bzw. Strecktexturiermaschinen her, die sie international anbietet und vertreibt. Diese Maschinen sind u.a. in der Teppichbodenproduktion von Bedeutung.<br \/>\nDie Beklagte trat auf der Messe A in B auf, der Weltleitmesse f\u00fcr Bodenbel\u00e4ge, die zu 90% von Fachbesuchern frequentiert wird und auf der Aussteller Kontakt mit Kunden suchen sowie versuchen, Produkte zu verkaufen. Auf ihrem Stand f\u00fchrte sie u.a. auf einem Bildschirm einen Film zu ihren Texturiermaschinen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) vor.<br \/>\nZur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der Beklagten von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben. Das letzte Bild zeigt oben ein eingesetztes kammartiges Spreizelement, das vor Inbetriebnahme der Maschine herausgeschwenkt wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der A in B angeboten und wolle sie in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben. Bei dem am Stand der Beklagten gezeigten Film handele es sich um einen Werbefilm. Es seien \u2013 unstreitig \u2013 viele Vertriebsmitarbeiter der Beklagten an ihrem Stand gewesen, die aktiv Verkaufsgespr\u00e4che mit Messebesuchern gef\u00fchrt h\u00e4tten.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nach Anspruch 6 un-mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. In dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe sei auch eine mittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung der technischen Lehre nach dem Klagepatent laut Anspruch 1 zu sehen. Die Texturierd\u00fcsen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien f\u00e4cherf\u00f6rmig angeordnet, da die Texturierd\u00fcsen von ihrem Ausgang zu ihrem Eingang hin auseinander liefen. Nach der technischen Lehre des Klagepatents komme es nicht auf die r\u00e4umliche Anordnung der F\u00e4cherform in der Vorrichtung an. Die Verbindungslinien erstreckten sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geradlinig. Die Umlenkung am Eingang in die F\u00f6rderteile der Texturierd\u00fcsen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei hinnehmbar. Weitere Umlenkungen f\u00e4nden in der Texturiereinheit nicht statt, sondern in der sich \u2013 unstreitig \u2013 an die Texturiereinheit anschlie\u00dfenden K\u00fchleinheit.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>(a) Spinnstrecktexturier oder Strecktexturiermaschinen zum Texturieren von Fibrillenb\u00fcndeln, umfassend ein Streck-rollenpaar und eine in F\u00f6rderrichtung der Fibrillenb\u00fcndel nachgeschaltet vorgesehene Texturiereinheit, in welcher einzelne Fibrillenb\u00fcndel in einem F\u00f6rderteil einer zur Texturiereinheit geh\u00f6renden Texturierd\u00fcse gef\u00f6rdert und mittels Pfropfenbildung in einem zur Texturierd\u00fcse geh\u00f6renden Texturierteil texturiert werden<\/li>\n<li>im deutschen Geltungsbereich des EP 1 449 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die einzelnen Texturierd\u00fcsen f\u00e4cherf\u00f6rmig ange-ordnet sind;<br \/>\n(Anspruch 6)<\/li>\n<li>insbesondere wenn<br \/>\ndie Texturierd\u00fcsen derart f\u00e4cherf\u00f6rmig angeordnet sind, dass L\u00e4ngsachsen der einzelnen D\u00fcsen koaxial mit Verbindungs-linien verlaufen, welche sich von einer Abgabestelle am Streckrollenpaar bis zum Ausgang der einzelnen Texturier-d\u00fcse geradlinig erstrecken;<br \/>\n(Anspruch 7)<\/li>\n<li>und \/ oder<br \/>\ndie Verbindungslinien derart angeordnet sind, dass ein diver-gierender F\u00f6rderweg der einzelnen Fibrillenb\u00fcndel zwischen dem Streckrollenpaar und den Texturierd\u00fcsen gegeben ist;<br \/>\n(Anspruch 8)<\/li>\n<li>und \/ oder<br \/>\neine, in F\u00f6rderrichtung gesehen, nach der Texturiereinheit, K\u00fchleinheit vorgesehen ist, um die einzelnen Pfropfen laufend zu \u00fcbernehmen, k\u00fchlen und einem folgenden Mittel zur Weiterbehandlung zu \u00fcbergeben;<br \/>\n(Anspruch 9)<\/li>\n<li>(b) Spinnenstrecktexturier oder Texturiermaschine mit Teilen, umfassend ein Paar Streckrollen mit einer Abgabestelle, an welcher die Fibrillenb\u00fcndel die eine der Rollen des Streck-rollenpaares verlassen und eine in F\u00f6rderrichtung der Fibrillenb\u00fcndel nachgeschaltet vorgesehene Texturiereinheit, wobei diese Texturiereinheit nebeneinander angeordnete Texturierd\u00fcsen aufweist mit darin vorgesehenen F\u00f6rderteilen, wobei Verbindungslinien, welche jede die L\u00e4ngsachse einer einzelnen Texturierd\u00fcse beinhaltet und welche sich von der genannten Abgabestelle bis zum Ausgang der einzelnen Texturierd\u00fcse geradlinig erstreckt, fl\u00e4chenf\u00f6rmig angeordnet sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern die zur Nutzung der Lehre des EP 1 449 XXX nicht berechtigt sind,<\/li>\n<li>f\u00fcr das F\u00fchren von Fibrillenb\u00fcndeln durch die Teile der Spinnstrecktexturier oder Texturiermaschine;<br \/>\n(Anspruch 1)<\/li>\n<li>insbesondere wenn<br \/>\ndie Verbindungslinien derart angeordnet sind, dass ein diver-gierender F\u00f6rderweg der einzelnen Fibrillenb\u00fcndel zwischen den F\u00f6rderrollen und den Texturierd\u00fcsen gegeben ist;<br \/>\n(Anspruch 2)<\/li>\n<li>und \/ oder<br \/>\ndie L\u00e4ngsachse jeder einzelnen Texturierd\u00fcse koaxial mit einer Verbindungslinie, welche sich von einer Abgabestelle an der Rolle bis zum Ausgang der Texturierd\u00fcse erstreckt, verl\u00e4uft;<br \/>\n(Anspruch 3)<\/li>\n<li>und \/ oder<br \/>\ndie f\u00e4cherf\u00f6rmige Anordnung der Texturierd\u00fcsen derart ge-w\u00e4hlt ist, dass auf Umlenkf\u00fchrungen zwischen den Walzen des Rollenpaares verzichtet werden kann;<br \/>\n(Anspruch 4)<\/li>\n<li>und \/ oder<br \/>\neine K\u00fchleinheit nach der Texturiereinheit vorgesehen ist, z.B. in der Form einer K\u00fchltrommel, welche je eine pro Fibrillenb\u00fcndel vorgesehene K\u00fchlbahn aufweist;<br \/>\n(Anspruch 5)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.05.2013 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>(b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>(c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Er-zeugnisse und die mitvertriebenen Zubeh\u00f6rteile bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheim-haltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. (a) bezeichneten Handlungen seit dem 16.01.2007 und die zu Ziff. 1. (b) bezeichneten Handlungen seit dem 29.06.2013 begangen hat, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>(a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>(b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>(c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,<\/li>\n<li>(d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziff. 1. (a) bezeichneten, seit dem 29.06.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand derselben und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die (erfolgreich zur\u00fcckgerufenen) Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziff. I. 1. (a) bezeichneten, in der Zeit vom 16.01.2007 bis zum 28.06.2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. (a) und (b) bezeichneten, seit dem 29.06.2013 be-gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, eine Benutzungshandlung im Inland sei ihrerseits nicht erfolgt. Allein die Pr\u00e4senz auf der Messe sei kein Anbieten einer Vorrichtung. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei weder auf der Messe ausgestellt worden noch seien sonstige Handlungen mit Angebotscharakter vorgenommen worden. Der gezeigte Film zeige rudiment\u00e4r die Funktionsweise einer Texturiermaschine, ohne dass ein konkretes Produkt angeboten werde. Die abstrakte Pr\u00e4sentation einer Technik ohne nachvollziehbaren Bezug zu konkreten Produktausf\u00fchrungen mit technischen Details begr\u00fcnde keine Angebotshandlung. Auf der Messe seien \u2013 unstreitig \u2013 keine Prospekte bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verteilt worden. Bei der A handele es sich au\u00dferdem um eine internationale Leitmesse, bei der regelm\u00e4\u00dfig eine Pr\u00e4sentation von Erzeugnissen im Sinne einer Leistungsschau erfolge. Au\u00dferdem k\u00f6nne dem Film nicht die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents entnommen werden. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe weder auf der A noch an anderer Stelle nach Deutschland oder aus Deutschland heraus die angegriffene Maschine angeboten. Es bestehe weder eine Wiederholungs noch eine Erstbegehungsgefahr.<br \/>\nIm \u00dcbrigen verletze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht das Klagepatent. Die Verbindungslinien zwischen der Abgabestelle an einer der Streckrollen bis zum Ausgang der Texturierd\u00fcsen verliefen nicht geradlinig. Im Bereich der trichter-f\u00f6rmigen Eing\u00e4nge der Texturierd\u00fcsen werde eine substantielle Umlenkung der beiden \u00e4u\u00dferen Fibrillenb\u00fcndel erzwungen. Die Texturierd\u00fcsen seien in einem zweiten L\u00e4ngenbereich gekr\u00fcmmt. In dem zweiten L\u00e4ngenbereich finde eine Umlenkung der Fibrillenb\u00fcndel statt, da die Texturierd\u00fcsen sich nicht geradlinig entlang einer Verbindungslinie von ihrem Eingang zu ihrem jeweiligen Ausgang erstreckten. Es mangele au\u00dferdem an einer f\u00e4cherf\u00f6rmigen Anordnung. Die konvergierende, zusammenlaufende Anordnung der Texturierd\u00fcsen sei keine f\u00e4cherf\u00f6rmige Anordnung im Sinne des Klagepatents, es handele sich vielmehr um eine trichterf\u00f6rmige Struktur.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf (in Bezug auf Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit Anspruch 6) sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140a Abs. 3, 140b PatG, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcbkG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Spinnstreck-texturier oder Strecktexturiermaschine.<\/li>\n<li>Aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 0 784 109 A1 war ein Texturierverfahren bekannt, in dem mehrere einzelne Fibrillenb\u00fcndel gleichzeitig auf einem Streckrollenpaar verstreckt und anschlie\u00dfend in einer Texturiereinheit mit mehreren nebeneinander angeordneten Texturierd\u00fcsen texturiert werden (Anlage K 1, Abs. [0002], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben).<br \/>\nIm Klagepatent wird diesbez\u00fcglich ausgef\u00fchrt, dass die einzelnen Fibrillenb\u00fcndel auf dem Streckrollenpaar mit einem kleineren Abstand von Fibrillenb\u00fcndel zu Fibrillenb\u00fcndel gef\u00fchrt werden, als der von Texturierd\u00fcse zu Texturierd\u00fcse notwendige Abstand (Abs. [0002] a.E.). Andererseits sollen die Abst\u00e4nde zwischen den einzelnen Verfahrenseinheiten m\u00f6glichst klein sein, da die Bauh\u00f6he der Maschine m\u00f6glichst niedrig sein soll, um ein Einziehen der mit hoher Geschwindigkeit mit einer Saugpistole eingesaugten Filamentb\u00fcndel m\u00f6glichst rasch vom Anfang bis zum Ende der Maschine zu erm\u00f6glichen (Abs. [0003]). In der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es weiter, diese Bedingungen seien f\u00fcr die F\u00fchrung der Fibrillenb\u00fcndel zwischen der abgebenden Streckrolle und der Texturiereinheit unvorteilhaft. Denn einerseits soll der Abstand auf den Streckrollen von Fibrillenb\u00fcndel zu Fibrillenb\u00fcndel m\u00f6glichst klein sein, w\u00e4hrend andererseits der Abstand von Texturierd\u00fcse zu Texturierd\u00fcse aus verschiedenen Gr\u00fcnden wesentlich gr\u00f6\u00dfer ist und deshalb die Fibrillenb\u00fcndel von der Streckrolle zur Texturiereinheit stark gef\u00e4chert und dadurch am Eingang jeder einzelnen Texturierd\u00fcse umgelenkt werden m\u00fcssen (Abs. [0004]).<br \/>\nAuf der Streckrolle sind der kleinere Abstand von Fibrillenb\u00fcndel zu Fibrillenb\u00fcndel innerhalb einer Gruppe und der etwas gr\u00f6\u00dfere Abstand von Gruppe zu Gruppe zu unterscheiden (Abs. [0005]). Um den Gruppenabstand zwischen der zweitletzten Gruppe und der letzten, \u00e4u\u00dfersten Gruppe trotz der genannten F\u00e4cherung einzu-halten, m\u00fcssen zwischen den einzelnen Streckrollen eines Streckrollenpaares F\u00fchrungen vorgesehen werden, die die letzte Fibrillenb\u00fcndelgruppe auf den Streck-rollen derart entfernt von der zweitletzten Gruppe f\u00fchrt, dass trotz der Abgabebreite der letzten Fibrillenb\u00fcndel von der Rolle an die Texturiereinheit der Gruppenabstand in einem akzeptablen Ma\u00df ist (Abs. [0006]). Dies soll vermeiden, dass entweder zu lange Rollen notwendig werden oder die Gefahr besteht, dass die gef\u00e4cherten Fibrillenb\u00fcndel der letzten Gruppe benachbarte, sich noch auf den Rollen befindliche Fibrillenb\u00fcndel der vorangehenden Gruppe \u00fcberdecken (Abs. [0006]).<br \/>\nDie F\u00fchrungen \u2013 in Form von Umlenkungen zwischen den Rollen oder Umlenkungen vor dem Eingang jeder einzelnen Texturierd\u00fcse \u2013 haben dabei den Nachteil, dass sie unwillk\u00fcrlich ein unkontrolliertes Ma\u00df an Sch\u00e4digungen am einzelnen Fibrillenb\u00fcndel erzeugen (Abs. [0007]). Dies geschieht unkontrolliert, weil die Umlenkung von Texturierd\u00fcse zu Texturierd\u00fcse unterschiedlich ist, so dass Texturierunterschiede letztlich im einzelnen Fibrillenb\u00fcndel vorhanden sind, die unter Umst\u00e4nden im Fertigprodukt, z.B. im Teppich, sichtbar werden (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift bezeichnet es als Aufgabe, die vorgenannten Nachteile zu vermeiden (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. F\u00fchren von Fibrillenb\u00fcndeln durch einen Teil einer Spinnstreck-texturier oder Texturiermaschine, umfassend<br \/>\n1.1 ein Paar Streckrollen (1a, 1b) und<br \/>\n1.2 eine Texturiereinheit (4).<\/li>\n<li>2. Das Paar Streckrollen (1a, 1b) weist eine Abgabestelle (15) auf, an welcher die Fibrillenb\u00fcndel (6) die eine der Rollen (1a) des Streckrollenpaares verlassen.<\/li>\n<li>3. Die Texturiereinheit<br \/>\n3.1 ist in F\u00f6rderrichtung der Fibrillenb\u00fcndel (7) nachgeschaltet,<br \/>\n3.2 weist nebeneinander angeordnete Texturierd\u00fcsen (8) auf mit darin vorgesehenen F\u00f6rderteilen (9).<\/li>\n<li>4. Verbindungslinien (17)<br \/>\n4.1 sind f\u00e4cherf\u00f6rmig angeordnet<br \/>\n4.2 jede Verbindungslinie<br \/>\n4.2.1 beinhaltet die L\u00e4ngsachse (16) einer einzelnen Texturierd\u00fcse (8)<br \/>\n4.2.2 erstreckt sich von der genannten Abgabestelle (15) bis zum Ausgang der einzelnen Texturierd\u00fcse (8) geradlinig.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sieht ferner in Anspruch 6 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Eine Spinnstrecktexturier oder Strecktexturiermaschine zum Texturieren von Fibrillenb\u00fcndeln, umfassend:<br \/>\n1.1 ein Streckrollenpaar (1a, 1b) und<br \/>\n1.2 eine Texturiereinheit (4).<\/li>\n<li>2. Die Texturiereinheit (4)<br \/>\n2.1 ist in F\u00f6rderrichtung der Fibrillenb\u00fcndel (7) nachgeschaltet<br \/>\n2.2 in ihr werden einzelne Fibrillenb\u00fcndel<br \/>\n2.2.1 in einem F\u00f6rderteil (9) einer zur Texturiereinheit (4) geh\u00f6ren-den Texturierd\u00fcse (8) gef\u00f6rdert und<br \/>\n2.2.2 mittels Pfropfenbildung in einem zur Texturierd\u00fcse (8) ge-h\u00f6renden Texturierteil (10) texturiert<br \/>\n2.2.3 wobei die einzelnen Texturierd\u00fcsen (8) f\u00e4cherf\u00f6rmig ange-ordnet sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bed\u00fcrfen die Merk-male 4.1 und 4.2.2 des Anspruchs 1 sowie das Merkmal 2.2.3 des Anspruchs 6 des Klagepatents der Auslegung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Anspruch 6 des Klagepatents sind die einzelnen Texturierd\u00fcsen der Texturiereinheit f\u00e4cherf\u00f6rmig angeordnet (Merkmal 2.2.3). In Anspruch 1 des Klagepatents hei\u00dft es, dass Verbindungslinien f\u00e4cherf\u00f6rmig angeordnet sind (Merkmal 4.1).<\/li>\n<li>Der \u2013 allein nicht ma\u00dfgebliche \u2013 Wortlaut \u201ef\u00e4cherf\u00f6rmig\u201c gibt nicht vor, in welche Richtung die Texturierd\u00fcsen f\u00e4cherf\u00f6rmig ausgerichtet sein sollen, z.B. in Richtung des Fadenverlaufs divergierend oder konvergierend. Um den Sinngehalt und die Bedeutung eines Merkmals verstehen zu k\u00f6nnen, ist zu ermitteln, was mit diesem Merkmal im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll (BGH, Urt. v. 02.03.1999, X ZR 85\/96, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube). Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck des einzelnen Merkmals orientieren. Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut aller Patentanspr\u00fcche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen. Belehrt der Stand der Technik ihn dar\u00fcber, dass eine Auslegung in dieser oder jener Richtung nicht in Betracht kommen kann, etwa deshalb, weil die betreffende Vorrichtung nicht ausf\u00fchrbar erscheint, so wird er diese Auslegungsm\u00f6glichkeit verwerfen, auch wenn sie nach dem Wortlaut an sich in Betracht k\u00e4me (siehe insgesamt zum Vorstehenden: BGH, Urt. v. 02.03.1999, X ZR 85\/96, GRUR 1999, 909, 911 f. \u2013 Spannschraube). In einem solchen Fall ist die durch das Patent gekennzeichnete Lehre auf die verbleibende Ausf\u00fchrung beschr\u00e4nkt, die der dem Durchschnittsfachmann bekannte Stand der Technik als ausf\u00fchrbar zul\u00e4sst und die der Fachmann allein in Betracht zieht. Der Inhalt einer Patentschrift kann den Offenbarungsgehalt eines Patents begrenzen, wenn der Fachmann der Gesamtheit der Patentschrift eine engere Lehre entnimmt, als diejenige, die der Wortlaut eines Merkmals zu vermitteln scheint (zum Vorstehenden: BGH, Urt. v. 02.03.1999, X ZR 85\/96, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spann-schraube).<\/li>\n<li>Auf den vorliegenden Rechtsstreit \u00fcbertragen bedeutet dies, dass der Fachmann aufgrund der ihm in der Klagepatentschrift vermittelten Kenntnisse \u00fcber den Stand der Technik und des mit der Erfindung zu l\u00f6senden technischen Problems erkennen wird, dass die Texturierd\u00fcsen bzw. Verbindungslinien nach der gesch\u00fctzten technischen Lehre in einer Weise ausgerichtet sein sollen, dass auf Umlenkungen, und zwar gerade solche am Einlauf bzw. Eingang in die Texturierd\u00fcse (Abs. [0004], [0007], [0017], [0018]), verzichtet wird. Diese Umlenkungen sind bei vorbekannten Maschinen aufgrund ihres Aufbaus entstanden: Kleinere Abst\u00e4nde zwischen Fibrillenb\u00fcndeln als zwischen den Texturierd\u00fcsen und gleichzeitig eine m\u00f6glichst niedrige Bauh\u00f6he der Maschine f\u00fchrten dazu, dass die Fibrillenb\u00fcndel von der Streckrolle zur Texturiereinheit stark gef\u00e4chert wurden und am Einlauf jeder einzelnen Texturierd\u00fcse umgelenkt werden mussten (Abs. [0002]-[0004]), was unkontrollierte Besch\u00e4digungen der Fibrillenb\u00fcndel verursachte (Abs. [0007]). Um diesem Nachteil abzuhelfen, sind die einzelnen Texturierd\u00fcsen nach der gesch\u00fctzten technischen Lehre f\u00e4cherf\u00f6rmig angeordnet (Abs. [0019]). Durch die f\u00e4cherf\u00f6rmige Anordnung kann n\u00e4mlich auf alle bekannten Umlenkungsf\u00fchrungen verzichtet werden (Abs. [0020]).<br \/>\nDer Fachmann schlie\u00dft daraus, dass der Verzicht auf Umlenkungen nur dadurch geschehen kann, dass die Texturierd\u00fcsen die f\u00e4cherf\u00f6rmige Ausrichtung der von den Streckrollen kommenden Fibrillenb\u00fcndel aufnehmen und die Texturierd\u00fcsen gleicherma\u00dfen f\u00e4cherf\u00f6rmig angeordnet sind \u2013 nur divergierend oder, falls technisch realisierbar, nur konvergierend. Eine Ausf\u00fchrung, bei der die Texturierd\u00fcsen genau entgegengesetzt angeordnet sind \u2013 bis zum Einlauf in die Texturierd\u00fcsen divergierend und dann konvergierend oder umgekehrt \u2013 zieht der Fachmann gerade nicht in Erw\u00e4gung, denn sie l\u00e4uft der Funktion der f\u00e4cherf\u00f6rmigen Anordnung der Texturierd\u00fcsen zuwider und f\u00fchrt zu noch st\u00e4rkeren Umlenkungen am Einlauf in die Texturierd\u00fcsen als diejenigen, die aus dem Stand der Technik, bedingt durch die parallele F\u00fchrung der Texturierd\u00fcsen nach Einlauf der Fibrillenb\u00fcndel in die Texturierd\u00fcsen (Fig. 2 der Klagepatentschrift), vorbekannt waren.<br \/>\nAusgehend vom Stand der Technik gelangt der Fachmann au\u00dferdem zu der Er-kenntnis, dass sich die Funktion der f\u00e4cherf\u00f6rmigen Anordnung nicht lediglich in dem F\u00fchren der Fibrillenb\u00fcndel ersch\u00f6pft. Es kommt gerade auf die Vermeidung von Umlenkungen an.<br \/>\nEin anderes Verst\u00e4ndnis ergibt sich nicht aus den Unteranspr\u00fcchen 2 und 8. Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grunds\u00e4tzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, allerdings ist hierbei zu beachten, dass Unteranspr\u00fcche \u2013 nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele \u2013 den Gegenstand des Hauptanspruchs regelm\u00e4\u00dfig nicht einengen, sondern lediglich \u2013 gegebenenfalls mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene \u2013 M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114\/13, GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragf\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab (BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114\/13, GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Die Unteranspr\u00fcche 2 und 8 sch\u00fctzen eine bestimmte Ausgestaltung, n\u00e4mlich den divergierenden F\u00f6rderweg. Die Anspr\u00fcche 1 und 6 sind demgegen\u00fcber weiter gefasst, weil sie auch konvergierende f\u00e4cherf\u00f6rmige Anordnungen zulassen, solange die Fibrillenb\u00fcndel umlenkungsfrei gef\u00fchrt werden. Der divergierende F\u00f6rderweg ist demnach eine Teilmenge der durch die Anspr\u00fcche 1 und 6 erfassten Ausgestaltungen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, warum die Anspr\u00fcche 1 und 6 nur die divergierende Ausgestaltung erfassen sollten, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt f\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Fig. 4.<\/li>\n<li>Ob, ausgehend vom oben geschilderten Verst\u00e4ndnis der gesch\u00fctzten technischen Lehre, Umlenkungen g\u00e4nzlich ausgeschlossen sind, mag dahingestellt bleiben. Nach Abs. [0026] l\u00e4sst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fibrillenb\u00fcndelf\u00fchrung Umlenkungen in einem gewissen Ma\u00dfe zu. Die Ausf\u00fchrungen sind allerdings r\u00e4umlich begrenzt, da sie Umlenkungen auf der Streckrolle betreffen, und zwar im Bereich zwischen der obersten Umfangslinie und der Abgabestelle (Abs. [0026] und Fig. 4). Diese Umlenkung ist durch die parallele F\u00fchrung der Fibrillen bis zur oder vor der Streckrolle und die auf die Breite der Texturiereinrichtung ausgerichtete gef\u00e4cherte F\u00fchrung hinter der Streckrolle zur\u00fcckzuf\u00fchren. Sie h\u00e4ngt von verschiedenen Parametern ab und f\u00e4llt dementsprechend st\u00e4rker oder schw\u00e4cher aus (Abs. [0026]: \u201ebeispielsweise\u201c), ist aber letztlich unvermeidlich und kann durch eine Variation der f\u00e4cherartigen Anordnung der Texturierd\u00fcsen aufgefangen werden (Abs. [0026]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nLaut Anspruch 1 des Klagepatents erstrecken sich die Verbindungslinien von der Abgabestelle bis zum Ausgang der einzelnen Texturierd\u00fcse geradlinig, Merkmal 4.2.2.<\/li>\n<li>Dieses Merkmal dient ebenfalls dazu, Umlenkungen am Eingang der Texturiereinheit auszuschlie\u00dfen. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen ver-wiesen. Zus\u00e4tzlich dazu ist in Merkmal 4.2.2 festgelegt, dass sich die Verbindungs-linien geradlinig von der Abgabestelle bis zum Ausgang der einzelnen Texturier-d\u00fcse erstrecken sollen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klage-patentanspruchs 6 nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber f\u00e4cherf\u00f6rmig angeordnete Texturierd\u00fcsen (Merkmal 2.2.3).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAusgehend von den Abbildungen der Parteien fehlt es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an f\u00e4cherf\u00f6rmig angeordneten Texturierd\u00fcsen. Sie orientieren sich n\u00e4mlich nicht an den sich auff\u00e4chernden, in F\u00f6rderrichtung divergierend verlaufenden Fibrillenb\u00fcndeln, sondern sind konvergierend, also genau umgekehrt, ausgerichtet (Anlagen CBH 4, CBH 6). Die Beklagte tr\u00e4gt insoweit unbestritten vor, die Fibrillenb\u00fcndel h\u00e4tten auf der abgebenden Streckrolle einen gegenseitigen Abstand von etwa 12 mm, an den Eing\u00e4ngen der Texturierd\u00fcsen einen maximalen Abstand von etwa 24 mm und an den Ausg\u00e4ngen betrage der Abstand der Texturierd\u00fcsen 6 mm. Aufgrund dieser Anordnung kommt es am Eingang der Texturierd\u00fcsen zu den Umlenkungen, die auch schon aus dem Stand der Technik bekannt waren, und die die technische Lehre nach dem Klagepatent gerade vermeiden will. Um zu vernachl\u00e4ssigende Umlenkungen handelt es sich hierbei nicht, denn die gesch\u00fctzte technische Lehre will in Abgrenzung zum Stand der Technik gerade auf Umlenkungen am Einlauf in die jeweilige Texturierd\u00fcse verzichten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nF\u00e4cherf\u00f6rmig angeordnete Texturierd\u00fcsen k\u00f6nnen auch nicht dem Werbefilm sowie der daraus entnommenen Abbildung K 7 entnommen werden.<br \/>\nHierbei ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass der aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unter Ber\u00fccksichtigung aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erkl\u00e4rungswert einer Werbung ein wesentlicher Gesichtspunkt f\u00fcr die tatrichterliche W\u00fcrdigung ist (BGH, Urt. v. 15.03.2005, X ZR 80\/04, GRUR 2005, 665, 667 \u2013 Radsch\u00fctzer). Denn etwa f\u00fcr die Feststellung eines schutzrechtsverletzenden Angebots sind die objektiv zu w\u00fcrdigenden Umst\u00e4nde entscheidend und es kommt nicht mehr darauf an, ob die Verwirklichung der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Merkmale aus der Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst offenbar wird (BGH, Urt. v. 15.03.2005, X ZR 80\/04, GRUR 2005, 665, 667 \u2013 Radsch\u00fctzer; Urt. v. 16.09.2003, X ZR 179\/02, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Die Benutzung einer Erfindung im Sinne des \u00a7 9 PatG ist von Letzterem nicht abh\u00e4ngig. Diese Grunds\u00e4tze sind auch im Folgenden bei der Beurteilung der Verletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Abbildung in der Anlage K 7 zeigt konvergierend gef\u00e4cherte Texturierd\u00fcsen. Es ist aber f\u00fcr die angesprochenen Kreise nicht objektiv erkennbar, ob die f\u00e4cherf\u00f6rmige Ausrichtung ohne Umlenkung von den Streckrollen \u00fcbernommen wurde. Hiergegen spricht, dass sich bei einer gedachten Verl\u00e4ngerung der Fibrillenb\u00fcndel nach oben an der Streckrolle ein breiterer Abstand zwischen den Fibrillenb\u00fcndeln ergeben m\u00fcsste als derjenige am Einlauf in die Texturierd\u00fcsen. Eine solche Gestaltung der Anordnung der Fibrillenb\u00fcndel an der Streckrolle wird aber weder behauptet noch ist sie von den sonstigen vorgelegten Abbildungen ersichtlich.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Werbefilm, dem die Anlage K 7 entstammt, zeigt nicht den Verlauf der Fibrillen-b\u00fcndel in seiner Gesamtheit ausgehend von der Abgabestelle auf der Streckrolle \u00fcber den Eingang in die Texturiereinheit bis zu ihrem Ausgang.<br \/>\nSoweit der Werbefilm die Texturiereinheit nur anhand der schematischen Darstellung der Fibrillenb\u00fcndel zeigt, so gilt das zu Anlage K 7 bereits Gesagte: Es besteht ebenfalls die Inkonsistenz, dass ausgehend von der Darstellung eine Verl\u00e4ngerung des Verlaufs der Fibrillenb\u00fcndel nach oben dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass der Abstand zwischen den Fibrillenb\u00fcndeln an der Streckrolle noch gr\u00f6\u00dfer sein m\u00fcsste als derjenige am Einlauf in die Texturierd\u00fcsen. Dies ist aber ausweislich des Films nicht der Fall.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klage-patentanspruchs 1 auch nicht mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nSie ist jedenfalls nicht objektiv geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatentanspruch 1 verwendet zu werden. In Bezug auf das Merkmal 4.1, die f\u00e4cherf\u00f6rmige Anordnung der Verbindungslinien, wird sinngem\u00e4\u00df auf die Aus-f\u00fchrungen zur unmittelbaren Verletzung des Klagepatents verwiesen. Dar\u00fcber hinaus fehlt es an der objektiven Eignung in Ansehung des Merkmals 4.2.2 des Klagepatents. Wegen der am Eingang der Texturierd\u00fcsen auftretenden Umlenkungen ausweislich der vorgelegten Fotos fehlt es daran, dass sich die Verbindungslinien von der Abgabestelle bis zum Ausgang der einzelnen Texturierd\u00fcse geradlinig erstrecken. In Anlage K 7 wird der Verlauf von der Abgabestelle nicht dargestellt. Was den Werbefilm angeht, so besteht, wie auch im Rahmen der unmittelbaren Verletzung dargestellt, eine Inkonsistenz dahingehend, dass die Abst\u00e4nde der Fibrillenb\u00fcndel an der Streckrolle nicht zu den Abst\u00e4nden passen, die in der schematischen Darstellung oberhalb der Texturiereinheit sichtbar sind.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 150.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2782 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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