{"id":7676,"date":"2018-07-12T17:00:30","date_gmt":"2018-07-12T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7676"},"modified":"2019-02-13T13:31:53","modified_gmt":"2019-02-13T13:31:53","slug":"4a-o-36-18-anti-her2-antikoerper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7676","title":{"rendered":"4a O 36\/18 &#8211; Anti-HER2-Antik\u00f6rper-Gemisch"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2781<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12.07.2018,\u00a0 Az.\u00a04a O 36\/18<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I.\u00a0Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II.\u00a0Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III.\u00a0Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 115\u00a0% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die A ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP B(nachfolgend Verf\u00fcgungspatent; vorgelegt als Anlage HL2). Das Verf\u00fcgungspatent wurde unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatum X1998 der C am X1999 angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am X2006 den Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents. Eine deutsche \u00dcbersetzung des in englischer Verfahrenssprache erteilten Verf\u00fcgungspatents ist als DE D ver\u00f6ffentlicht worden (vorgelegt als Anlage HL2a). Im Register ist die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Verf\u00fcgungspatent vermerkt.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft (vgl. den in Anlage HL39c vorgelegten Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamts). Gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde Einspruch eingelegt. Nachdem das Verf\u00fcgungspatent von der Einspruchsabteilung (vgl. Anlage HL26) widerrufen wurde, ist es von der Technischen Beschwerdekammer mit Entscheidung vom 16.04.2015 (vgl. Anlage\u00a0HL24) aufrechterhalten worden. Vor dieser Entscheidung war der britische Teil des EP\u00a0E im Vereinigten K\u00f6nigreich durch den UK High Court f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden (neutrale Zitierung: X; vgl. Anlage HL25, AR13\/13a, AR14\/14a). Die Entscheidung des UK High Courts ist rechtskr\u00e4ftig.<\/li>\n<li>Gegen das Verf\u00fcgungspatent sind vor dem Bundespatentgericht zwei verbundene Nichtigkeitsklagen (Az. X) und X)) anh\u00e4ngig. Am 07.05.2018 erlie\u00df das Bundespatentgericht einen qualifizierten Hinweis, f\u00fcr dessen Inhalt auf Anlage HL37 verwiesen wird. Die m\u00fcndliche Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren ist f\u00fcr den 18.09.2018 terminiert.<\/li>\n<li>In der von der Beschwerdeabteilung aufrecht erhaltenen Fassung lautet Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents wie folgt:<\/li>\n<li>\u201cA composition comprising a mixture of anti-HER2 antibody and one or more acidic variants thereof, wherein the amount of the acidic variant(s) is less than about 25%, and wherein the acidic variant(s) are predominantly deamidated variants wherein one or more asparagine residues of the anti-HER2 antibody have been deamidated, and wherein the anti-HER2 antibody is humMAb4D5-8, and wherein the deamidated variants have Asn30 in CDR1 of either or both VL\u00a0regions of humMAb4D5-8 converted to aspartate.\u201c<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201cZusammensetzung, umfassend ein Gemisch aus Anti-HER2-Antik\u00f6rper und einer oder mehreren sauren Varianten davon, worin die Menge der sauren Variante(n) weniger als etwa 25 % betr\u00e4gt, und worin die saure(n) Variante(n) vorwiegend desamidierte Varianten sind, worin ein oder mehrere Asparaginreste des Anti-HER2-Antik\u00f6rpers desamidiert wurden, und worin der Anti-HER2-Antik\u00f6rper humMAb4D5-8 ist, und worin in den desamidierten Varianten Asn30 in CDR1 einer der beiden oder beider VL-Regionen von humMAb4D5-8 zu Aspartat ge\u00e4ndert ist.\u201d<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist die Muttergesellschaft der A. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt \u00fcber ihre jeweiligen nationalen Tochtergesellschaften das Medikament \u201eF\u201c, das im Ausland teilweise unter dem Namen \u201eG\u201c vertrieben wird. Dieses Medikament enth\u00e4lt als Wirkstoff den humanisierten, monoklonalen IgG1-Antik\u00f6rper Trastuzumab (= humMAb4D5-8). F ist ein sog. Biologikum, d.h. ein Arzneimittel, das mit Mitteln der Biotechnologie und genetisch ver\u00e4nderten Organsimen hergestellt wird.<\/li>\n<li>Am 03.08.2001 schrieb A. an die US-Zulassungsbeh\u00f6rde (Food and Drug Administration), dass f\u00fcr F nun nicht mehr die Ionenaustauschchromatographie-S\u00e4ule Bakerbond CSX (Testverfahren Q12543), sondern ein neues Testverfahren (Q12412) zur Kontrolle und Freigabe von Trastuzumab verwendet wird (vgl. Anlage HL11). Das neue Testverfahren Q12412 verwendet die Chromatographie-S\u00e4ule Dionex ProPac.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) stellt die Antik\u00f6rperzusammensetzung f\u00fcr das Medikament \u201eH\u201c (Arbeitsbezeichnung: \u201eX\u201c; nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform genannt) her, welches von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird. Hierf\u00fcr besitzt die Verf\u00fcgungsbeklagte\u00a0zu 2) seit dem X.2018 die Marktzulassung der EU-Kommission. Wie F enth\u00e4lt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Antik\u00f6rper Trastuzumab als Wirkstoff. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein sog. Biosimilar von F. Biosimilar sind Produkte, die einem Biologikum nachempfunden sind und das gleiche pharmakologische Profil aufweisen. Bei Biosimilar existiert \u2013 anders als bei Generika-Pr\u00e4paraten \u2013 keine gesetzlich vorgeschriebene Substitution des Originalpr\u00e4parats.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sie habe gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Sie sei als Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Verf\u00fcgungspatent aus diesem aktivlegitimiert. Dies belege die vorgelegte Kopie des best\u00e4tigenden Lizenzvertrages (vgl. Anlage HL39\/39a), bei dem es sich auch um eine erneute (ex nunc) Lizenzeinr\u00e4umung handele.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform falle in den Schutzbereich von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents. Dies werde dadurch belegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der Verwendung einer Dionex ProPac-Chromatographies\u00e4ule ein \u00e4hnliches Chromatographieprofil wie das Produkt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin F aufweise, bei dem es sich wiederum um eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform handele. Dass F ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Produkt sei, zeige sich bei der Verwendung des im Verf\u00fcgungspatent beschriebenen Testverfahrens mit einer Bakerbond-Chromatographies\u00e4ule.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch einen Anteil von weniger als etwa 25 % saure Varianten des Antik\u00f6rpers auf. Saure Varianten im Sinne des Verf\u00fcgungspatents seien nicht jegliche Varianten, die mit heutigen modernen Analysemethoden der Kationenaustauschchromatographie vor dem nativen Antik\u00f6rper eluierten; dies gelte nur f\u00fcr Varianten, die schon mit dem im Verf\u00fcgungspatent beschriebenen Analyseverfahren erkannt werden konnten. Dem Fachmann sei bekannt, dass das, was bei der Kationenaustauschchromatographie als links vom Hauptpeak eluierend gefunden wird, davon abh\u00e4ngig sein kann, welche Chromatographies\u00e4ule Verwendung findet. Der Schutzbereich d\u00fcrfe sich nicht durch nach dem Priorit\u00e4tstag gemachte Verbesserungen der Analysetechnik ver\u00e4ndern. Die in Abs. [0109], [0111] Tabelle 3 und [0117] gezeigte Analysemethode sei eine M\u00f6glichkeit zur Bestimmung der sauren Varianten im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Wenn eine Ausf\u00fchrungsform nach diesem Verfahren in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents f\u00e4llt, sei diese Ausf\u00fchrungsform auch dann von Anspruch 1 erfasst, wenn sp\u00e4tere Analysemethoden einen Anteil saurer Varianten von \u00fcber 25 % ergeben. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin m\u00fcsse nicht zeigen, dass Peak 3* im Chromatographieprofil von F mit der Dionex-S\u00e4ule mit keiner zum Priorit\u00e4tszeitpunkt verf\u00fcgbaren Analysemethode gefunden werden k\u00f6nne. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe nachgewiesen, dass das im Verf\u00fcgungspatent beschriebene Bakerbond-Testverfahren (mit der Bakerbond-Chromatographie-S\u00e4ule CSx 4.6x250mm) bei F diesen Peak 3* nicht aufgel\u00f6st habe, sondern dieser Peak stattdessen im Hauptpeak des nativen Antik\u00f6rpers enthalten war und damit nicht als saure Variante angesehen wurde. Eine angebliche \u201eSchulter\u201c in den Messungen in Anlage HL42 sei nicht als saure Variante verstanden worden. Deshalb d\u00fcrfe Peak 3* nicht als saure Variante betrachtet werden, selbst wenn man ihn nunmehr durch neuere Analysetechniken auffinden kann.<\/li>\n<li>Da F nach dem Bakerbond-Verfahren patentgem\u00e4\u00df sei, m\u00fcsse dies auch f\u00fcr die insoweit vergleichbare angegriffene Ausf\u00fchrungsform gelten. Soweit im Chromatographie-Profil mit der Dionex-S\u00e4ule bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Peak 4 ermittelt wird, d\u00fcrfe dieser bei dem Anteil saurer Varianten gem\u00e4\u00df dem Verf\u00fcgungspatent nicht ber\u00fccksichtigt werden. Peak 4 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe mit den Analysemethoden im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht gefunden werden k\u00f6nnen. Denn dieser Peak 4 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspreche Peak 3* bei F nach dem Dionex-Verfahren und w\u00e4re \u2013 wie erw\u00e4hnt \u2013 im Bakerbond-Verfahren nach dem Verf\u00fcgungspatent nicht gefunden worden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei dem Originalprodukt sehr \u00e4hnlich, so dass davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls weniger als 25 % saure Varianten im Sinne des Verf\u00fcgungspatents enthalte. Die Dionex-S\u00e4ule ProPac WCX-10 sei auch nicht vor Mai 1999 \u2013 also nach dem Priorit\u00e4tsdatum \u2013 erh\u00e4ltlich gewesen.<\/li>\n<li>Die in Anlage HLV2 (X) f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gemessenen Peaks 1, 2 ,3 und 4 entspr\u00e4chen dem Peaks a&amp;b, 1, 2 und 3* bei F. Peak 3* bei F sei von der Bakerbond-S\u00e4ule nicht aufgel\u00f6st worden und eluierte nach diesen Messungen mit dem Hauptpeak. Damit seien Peak3* bei F und entsprechend Peak 4 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht als saure Variante anzusehen. Die Fl\u00e4che unter den Peaks 1 bis 3 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrage X % oder X\u00a0% und damit weniger als 25 %, wobei es sich \u00fcberwiegend um an Asn30 desamidierte Varianten handele.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen seien in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch unter Ber\u00fccksichtigung von Peak 4 bei einer Chromatographie mit der Dionex-S\u00e4ule weniger als 25 % saure Varianten vorhanden, insbesondere wenn man Messungenauigkeiten ber\u00fccksichtige. Dies belegten X (Anlage HLV3) f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Hierin wird \u2013 unstreitig \u2013 beispielsweise f\u00fcr die Charge X ein Wert von X % als Summe der Peaks 1 bis 4 angegeben. X, so dass tats\u00e4chlich auch nur X % saure Varianten enthalten sein k\u00f6nnten. Da die Verf\u00fcgungsbeklagten einen Bereich von X saure Varianten in ihren Prozessspezifikationen (Anlage HLV5) festgelegt haben, k\u00f6nnten X % aufgrund X von einem anderen Labor mit X % gemessen werden.<\/li>\n<li>Es handele sich bei den in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgefundenen, sauren Varianten auch um solche des Typs Asn30, die zu Aspartat (Asp) ge\u00e4ndert ist, was Eingaben der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) an die X zeigten. Das Verf\u00fcgungspatent verlange mit \u201evorwiegend\u201c nur, dass mehr Asn30 nach Asp desamidierte Varianten vorliegen als andere saure Varianten vorhanden sind. Die statistische Bewertung des Peptid-Mappings der Verf\u00fcgungsbeklagte leide an einem logischen Fehler.<\/li>\n<li>Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei durch die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer ausreichend gesichert. Die Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tten nicht dargelegt, warum diese Entscheidung unvertretbar sein solle. Die Entgegenhaltung WO I (\u201eAndya\u201c, D6, NiK4 \u2013 vorgelegt in Anlage HL28) stehe dem Rechtsbestand nicht entgegen. Dies gelte auch f\u00fcr die Entgegenhaltung Waterside 1996 (D7, NiK8 \u2013 vorgelegt in Anlage HL29), ggf. in Kombination mit Andya (NiK4). Belegt werde dies von der vorl\u00e4ufigen Auffassung des Bundespatentgerichts (vgl. Anlage HL37), in der \u2013 unstreitig \u2013 der Nichtigkeitssenat von der Neuheit des Verf\u00fcgungspatents ausgeht und eine unzul\u00e4ssige Erweiterung verneint. Soweit das Bundespatentgericht die erfinderische T\u00e4tigkeit von Anspruch 1 gegen\u00fcber einer Kombination der Nik4 und der Nik8 als fraglich bezeichnet, k\u00f6nne dies nicht zu Zweifeln am Rechtsbestand f\u00fchren. Das Verf\u00fcgungspatent sei gegen\u00fcber diesen Entgegenhaltungen erfinderisch. Schlie\u00dflich beanspruche das Verf\u00fcgungspatent das Priorit\u00e4tsdatum 06.05.1998 wirksam, da das Recht auf Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t wirksam auf die Anmelderin \u00fcbertragen worden sei.<\/li>\n<li>Das Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei nicht treuwidrig oder rechtsmissbr\u00e4uchlich. Die Verf\u00fcgungsbeklagten seien weder Parteien des UK-Verfahrens noch deren Abnehmer. Da die Anspruchsauslegung eine Rechtsfrage ist, d\u00fcrfte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihre Auslegung jederzeit \u00e4ndern. F\u00fcr den Vergleichsvorschlag (Anlage AR15\/15a) gelte ein Beweisverwertungsverbot; er sei zudem unverbindlich (\u201ewithout prejudice\u201c) gewesen.<\/li>\n<li>Die Interessensabw\u00e4gung spreche f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Auf Biosimilare als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen seien insofern die Ma\u00dfst\u00e4be wie f\u00fcr Generika anzuwenden. Wie bei einem Generikum gehe der Hersteller eines Biosimilars mit seinem Markteintritt kein wirtschaftliches Risiko ein. Auch f\u00fchre der Markteintritt eines Biosimilars faktisch zu einer Reduzierung der Preise auch des Originalpr\u00e4parats. Weiterhin k\u00f6nnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bis zum Ablauf des Verf\u00fcgungspatents im Mai 2019 keinen Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren mehr erlangen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Verf\u00fcgungsbeklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertreters der Verf\u00fcgungsbeklagten, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Zusammensetzung, umfassend ein Gemisch aus Anti-HER2-Antik\u00f6rper und einer oder mehreren sauren Varianten davon,<\/li>\n<li>worin die Menge der sauren Variante(n) weniger als etwa 25 % betr\u00e4gt, und worin die saure(n) Variante(n) vorwiegend desamidierte Varianten sind,<\/li>\n<li>worin ein oder mehrere Asparaginreste des Anti-HER2-Antik\u00f6rpers desamidiert wurden, und worin der Anti-HER2-Antik\u00f6rper humMAb4D5-8 ist, und worin in den desamidierten Varianten Asn30 in CDR1 einer der beiden oder beider VL-Regionen von humMAb4D5-8 zu Aspartat ge\u00e4ndert ist;<\/li>\n<li>(Anspruch 1 von EP B)<\/li>\n<li>&#8211; \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2: in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>&#8211; \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1: zu Zwecken der von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2 in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen herzustellen und einzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>Den Vollzug einer einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung nicht unter EUR 3.000.000,00 abh\u00e4ngig zu machen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten tragen vor, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei bereits nicht aktivlegitimiert. Die Eintragung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz im Patentregister sei unerheblich. Ohne Vorlage des \u201eMain Agreements\u201c k\u00f6nne die best\u00e4tigende Lizenzvereinbarung (Anlage HL39) eine Lizenzierung nicht nachweisen.<\/li>\n<li>Zudem habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keinen Verf\u00fcgungsanspruch, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Verf\u00fcgungspatent nicht verletze.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalte nicht weniger als etwa 25 % an sauren Varianten des Wirkstoffs Trastuzumab. Weniger als 25 % saure Variante m\u00fcsse als weniger als 24,5\u00a0% verstanden werden, was die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im UK-Verfahren endg\u00fcltig akzeptiert habe.<\/li>\n<li>Die sauren Varianten in Peak 4 des Chromatographieprofils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Dionex-ProPac-S\u00e4ule m\u00fcssten bei der Frage, ob deren Anteil weniger als etwa 25 % betrage, ber\u00fccksichtigt werden. Das Verf\u00fcgungspatent spezifiziere mit \u201eweniger als etwa 25 %\u201c einen objektiven Grenzwert, den es einzuhalten gelte. Der Anspruch sei nicht auf ein Messergebnis nach der in Beispiel 1 des Verf\u00fcgungspatents beschriebenen Messmethode beschr\u00e4nkt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weite den Schutzbereich durch eine Beschr\u00e4nkung auf eine Analysemethode aus, die nach den Aussagen der Patentinhaberin angeblich seit 17 Jahren nicht mehr verl\u00e4sslich sei. Bei der Auslegung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei der Schutzbereich nicht hinreichend sicher vorhersehbar; ein Dritter habe keine M\u00f6glichkeit, festzustellen, ob das Verf\u00fcgungspatent verletzt sei oder nicht.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten behaupten, es sei mit den im (angeblichen) Priorit\u00e4tszeitpunkt verf\u00fcgbaren Analysemethoden m\u00f6glich gewesen, Peak 3* im Chromatogramm von F zu finden und als saure Varianten zu identifizieren. Das Verf\u00fcgungspatent sei nicht auf ein Messverfahren oder allgemein wenig sensitive Analyseverfahren beschr\u00e4nkt; vielmehr h\u00e4tte der Fachmann zur Bestimmung des Anteils saurer Varianten die genauesten und sensitivsten zu Verf\u00fcgung stehenden Analyseverfahren verwendet. Auch bei einer Analyse mit der im Verf\u00fcgungspatent beschriebenen Bankerbond-S\u00e4ule habe man Peak 3* \/ Peak 4 erkennen k\u00f6nnen, und zwar anhand einer \u201eSchulter\u201c vor dem Hauptpeak im Chromatogramm. Der Nachweis saurer Varianten im vermeintlichen Hauptpeak sei mittels isoelektrischer Fokussierung im Priori\u00e4tstag m\u00f6glich gewesen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen k\u00f6nne die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht aufzeigen, welche Ergebnisse mit einer Messmethode zum Priorit\u00e4tstag (Bakerbond Widepore CSx HPIEX aus dem Jahre 1998) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gemessen worden w\u00e4ren. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin k\u00f6nne keine Messung vorlegen, die zeigen w\u00fcrde, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Anwendung von am Priorit\u00e4tstag bekannten Messmethoden weniger als etwa 25 % der sauren Variante enthalte. Aus der Biosimilarit\u00e4t zwischen F und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne kein R\u00fcckschluss auf vergleichbare Anteile saurer Varianten gezogen werden. Wenn \u00fcberhaupt w\u00fcrde ein Vergleich zwischen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und F die Nicht-Verletzung belegen, da auch F mehr als 25 % saure Varianten aufweise, da man Peak 3* als saure Varianten ber\u00fccksichtigen m\u00fcsse. Im \u00dcbrigen ignoriere die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass das Herstellungsverfahren von F nach dem Jahr 2003 ge\u00e4ndert worden ist. Die Verf\u00fcgungsbeklagten bestreiten die Richtigkeit der Messungen in Bezug auf F. Es fehle an der Vergleichbarkeit der Analyse von F, die zum einen mit der Bakerbond-S\u00e4ule und zum anderen mit der Dionex ProPac-S\u00e4ule durchgef\u00fchrt wurden, mit der Analyse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Dionex ProPac-S\u00e4ule. Diese Vergleichbarkeit sei aber essentiell f\u00fcr die indirekte Verletzungsargumentation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe nicht aufgezeigt, dass bei Ber\u00fccksichtigung von Peak 4 das Verf\u00fcgungspatent in Deutschland verletzt worden ist. Angegriffene Ausf\u00fchrungsformen, die weniger als 25 % saure Varianten aufweisen, w\u00fcrden nicht auf den Markt gelangen. Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angef\u00fchrten Daten betr\u00e4fen nur das Herstellungsverfahren (Validierungschargen), nicht aber das Endprodukt. So liege bei der Charge 14200A004 bei der sp\u00e4teren Analyse des Wirkstoffs der fragliche Anteil tats\u00e4chlich bei 27,54 %. Der h\u00f6here Anteil k\u00f6nne sich aus Desamidierungen und anderen Abbauprozessen bereits w\u00e4hrend des Herstellungsprozesses ergeben.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten tragen weiter vor, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die sauren Varianten vorwiegend vom Typ Asn30\uf0e0Asp30 sind. \u201eVorwiegend\u201c sei dahingehend zu verstehen, dass eine \u201e\u00fcberwiegende Mehrheit\u201c \u2013 also deutlich \u00fcber 50 % \u2013 der sauren Varianten des Antik\u00f6rpers diesem Typ angeh\u00f6ren und nur ein geringer Anteil der \u00fcbrigen sauren Varianten vorhanden ist. F\u00fcr die Merkmalsverwirklichung sei insofern nicht ausreichend, dass eine Ausf\u00fchrungsform an Asn30 desamidierte Variante enth\u00e4lt \u2013 diese m\u00fcssten zus\u00e4tzlich zu Aspartat (Asp) umgewandelt sein. Asn30 kann aber unstreitig auch zu Isoaspatat und Succinimid abgebaut werden. Da jeweils eine der beiden oder beide VL-Regionen (leichte Kette) an Asn30 desamidiert sein k\u00f6nnen, gibt es drei verschiedene Auspr\u00e4gungen eines an Asn30 desamidierten Antik\u00f6rpers. Daher k\u00f6nne aus der Angabe, wie viel Prozent einzelner, aufgespaltener Peptidketten eine Desamidierung aufweisen, nicht unmittelbar errechnet werden, wie viele der urspr\u00fcnglich kompletten Antik\u00f6rper (in sauren Varianten) eine oder zwei Desamidierungen aufgewiesen haben. Die Verteilung der Asn30-Modifikation auf saure Varianten der Antik\u00f6rper habe gro\u00dfen Einfluss auf die tats\u00e4chliche Menge dieser Modifikation im Rahmen der sauren Varianten allgemein. Beziehe man dies ein, so liege der Anteil der Asn30-Modifikationen mit und ohne Peak 4 bei unter 50 %.<\/li>\n<li>Aus der Zusammensetzung der sauren Varianten bei F k\u00f6nne nicht auf die Zusammensetzung der sauren Varianten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschlossen werden.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus fehle auch ein Verf\u00fcgungsgrund, da es erhebliche Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents g\u00e4be. Dies zeige die rechtskr\u00e4ftige Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents durch den UK High Court wegen mangelnder Neuheit. Das Verf\u00fcgungspatent sei nicht neu gegen\u00fcber der WO I (\u201eAndya\u201c; Entgegenhaltung Nik4 bzw. D6; Anlage\u00a0AR9) und\/oder der Entgegenhaltung R.J. Harris (\u201eWaterside\u201c, Entgegenhaltung NiK8 bzw. D7; Anlage AR10). Den nicht gesicherten Rechtsbestand belege der Hinweis des Bundespatentgerichts zu der Kombination der Entgegenhaltungen NiK4 (Andya) und NiK8 (Waterside). Diese Kombination habe die Technische Beschwerdekammer nicht ber\u00fccksichtigt, so dass es sich um einen v\u00f6llig neuen Rechtsbestandsangriff handele. Weiterhin beanspruche das Verf\u00fcgungspatent das angegebene Priorit\u00e4tsdatum zu Unrecht, da die \u00dcbertragung des Priorit\u00e4tsrechts nicht nachgewiesen worden sei. Da somit auf den Anmeldetag abzustellen sei, werde die Lehre des Verf\u00fcgungspatents durch das zu diesem Zeitpunkt schon kommerziell erh\u00e4ltliche Produkt F neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>Die Anforderungen an einen gesicherten Rechtsbestand seien hier nicht zu lockern. Auf Biosimilare sei nicht die Rechtsprechung f\u00fcr Generika anwendbar, insbesondere seien die Kosten und der Zeitaufwand f\u00fcr die Entwicklung eines Biosimilars deutlich h\u00f6her als bei einem Generikum. Daher f\u00fchre der Markteintritt eines Biosimilars (auch mangels vorgeschriebener Substitution) nicht zu einem so deutlichen Preisverfall wie bei einem Generikum. Schlie\u00dflich sei die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht schutzw\u00fcrdig, da ihr Produkt F (ebenfalls) nicht in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents falle.<\/li>\n<li>Jedenfalls habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgrund ihres Verhaltens alle m\u00f6glichen Anspr\u00fcche verwirkt. Durch das UK-Verfahren und den Vergleichsvorschlag (Anlage AR15\/15a) sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, nach dem solche Ausf\u00fchrungsformen nicht vom Verf\u00fcgungspatent erfasst werden, bei denen die Messung mit einer Dionex ProPac-S\u00e4ule einen Wert von 24,5 % sauren Varianten oder mehr ergibt.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.06.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung war zur\u00fcckzuweisen, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keinen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten keinen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht.<\/li>\n<li>1.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe der \u00dcbersetzung des Verf\u00fcgungspatents in Anlage HL2a) betrifft die Reinigung von Proteinen.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Verf\u00fcgungspatent, dass die gro\u00dfangelegte wirtschaftliche Reinigung von Proteinen zunehmend zu einem wichtigen Problem f\u00fcr die Biotechnologie-Industrie wird. Im Allgemeinen werden Proteine durch Zellkultur produziert, wobei entweder S\u00e4ugetier- oder Bakterien-Zelllinien verwendet werden, die durch Insertion eines rekombinanten Plasmids, das das Gen f\u00fcr dieses Protein enth\u00e4lt, so ver\u00e4ndert sind, dass das Protein von Interesse produziert wird. Da die verwendeten Zelllinien lebende Organismen sind, m\u00fcssen sie mit einem komplexen Wachstumsmedium ern\u00e4hrt werden, das Zucker, Aminos\u00e4uren und Wachstumsfaktoren enth\u00e4lt, \u00fcblicherweise bereitgestellt durch Tierserum-Pr\u00e4parate. Die Abtrennung des gew\u00fcnschten Proteins vom Gemisch aus den Zellen zugef\u00fchrten Verbindungen und aus den Nebenprodukten der Zellen selbst bis zu einer Reinheit, die f\u00fcr die Verwendung als Human-Therapeutikum ausreicht, bezeichnet das Verf\u00fcgungspatent dabei als eine \u201eenorme Herausforderung\u201c\u00a0(Abs.\u00a0[0002]).<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent erl\u00e4utert weiterhin, dass die anzuwendenden Verfahren zur Reinigung von Proteinen aus Zelltr\u00fcmmern zun\u00e4chst vom Ort der Expression des Proteins abh\u00e4ngig sind. So ist es bei manchen Proteinen m\u00f6glich zu bewirken, dass sie direkt aus der Zelle in die umgebenden Wachstumsmedien ausgeschieden werden; andere werden dagegen intrazellul\u00e4r gebildet.<\/li>\n<li>Sobald eine gekl\u00e4rte L\u00f6sung erhalten worden ist, die das Protein von Interesse enth\u00e4lt, wird \u00fcblicherweise versucht, das gew\u00fcnschte Protein von den anderen von der Zelle produzierten Proteinen abzutrennen, indem eine Kombination unterschiedlicher Chromatographietechniken eingesetzt wird (Abs. [0004]). Diese Techniken trennen Gemische aus Proteinen auf Basis ihrer Ladung, ihres Hydrophobiegrads oder ihrer Gr\u00f6\u00dfe. F\u00fcr jede dieser Techniken sind mehrere verschiedene Chromatographieharze verf\u00fcgbar, die ein Ma\u00dfschneidern des Reinigungsschemas f\u00fcr das jeweils betroffene Protein erm\u00f6glichen. Diese Trennungsverfahren sind alle darauf ausgerichtet, dass Proteine entweder dazu gebracht werden k\u00f6nnen, sich mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten eine lange S\u00e4ule hinunter zu bewegen, wodurch eine physikalische Trennung erzielt wird, oder dazu, selektiv am Trennmedium zu haften, wobei sie dann mit verschiedenen L\u00f6sungsmitteln differentiell eluiert (ausgegeben) werden. In manchen F\u00e4llen wird das gew\u00fcnschte Protein von Verunreinigungen getrennt, indem nur die Verunreinigungen spezifisch an der S\u00e4ule haften, das Protein von Interesse hingegen nicht, so dass Letzteres im &#8222;Durchfluss&#8220; enthalten ist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Nach dem Verf\u00fcgungspatent ist die Ionenaustauschchromatographie eine Chromatographietechnik, die \u00fcblicherweise f\u00fcr die Reinigung von Proteinen eingesetzt wird (Abs. [0005]). Hierbei werden geladene Bereiche auf der Oberfl\u00e4che des gel\u00f6sten Stoffs durch entgegengesetzte Ladungen angezogen, die an eine Chromatographiematrix gebunden sind, sofern die Ionenst\u00e4rke des umgebenden Puffers gering ist. Die Elution wird im Allgemeinen erreicht, indem die Ionenst\u00e4rke (d.h. die Leitf\u00e4higkeit) des Puffers so erh\u00f6ht wird, dass er mit dem gel\u00f6sten Stoff um die geladenen Stellen der Ionenaustauschmatrix konkurriert. Daneben ist die \u00c4nderung des pH und dadurch der Ladung des gel\u00f6sten Stoffs eine weitere Methode, um die Elution des gel\u00f6sten Stoffs zu erzielen. Die \u00c4nderung der Leitf\u00e4higkeit oder des pH kann allm\u00e4hlich (Gradientenelution) oder stufenweise (Step-Elution) erfolgen. Das Verf\u00fcgungspatent merkt hierzu an, dass im Stand der Technik diese \u00c4nderungen (der Leitf\u00e4higkeit oder des PH) progressiv waren; d.h. der pH oder die Leitf\u00e4higkeit werden in nur einer Richtung erh\u00f6ht oder verringert. Anschlie\u00dfend geht das Verf\u00fcgungspatent auf verschiedene Schriften aus dem Stand der Technik ein (Abs. [0006] ff.).<\/li>\n<li>Eine konkrete Aufgabe nennt das Verf\u00fcgungspatent nicht. Es l\u00e4sst sich aber als technisches Problem des Verf\u00fcgungspatents ansehen, ein Antik\u00f6rper-Gemisch mit einer h\u00f6heren Reinheit bereitzustellen.<\/li>\n<li>2.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe (technisches Problem) l\u00f6st das Verf\u00fcgungspatent mit einer Zusammensetzung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1, der sich in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Zusammensetzung, umfassend ein Gemisch aus Anti-HER2-Antik\u00f6rper, worin der Anti-HER2-Antik\u00f6rper humMAb4D5-8 ist<\/li>\n<li>2\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 und einer oder mehreren sauren Varianten davon,<\/li>\n<li>3\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 worin die Menge der sauren Variante(n) weniger als etwa 25 % betr\u00e4gt,<\/li>\n<li>4\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 und worin die saure(n) Variante(n) vorwiegend desamidierte Varianten sind, worin ein oder mehrere Asparaginreste des Anti-HER2-Antik\u00f6rpers desamidiert wurden, und worin in den desamidierten Varianten Asn30 in CDR1 einer der beiden oder beider VL-Regionen von humMAb4D5-8 zu Aspartat ge\u00e4ndert ist.<\/li>\n<li>3.<\/li>\n<li>Anspruch 1 ist gerichtet auf ein Gemisch aus Exemplaren eines bestimmten Antik\u00f6rpers (humMAb4D5-8, auch als Trastuzumab bezeichnet) und sauren Varianten davon. Patentgem\u00e4\u00df sollen diese sauren Varianten weniger als etwa 25\u00a0% des Gemischs darstellen (Merkmal 3) und vorwiegend eine bestimmte, desamidierte, saure Variante enthalten (Merkmal 4). Das Verf\u00fcgungspatent sch\u00fctzt also vereinfacht ausgedr\u00fcckt eine im Hinblick auf saure Varianten besonders reine Variante eines Antik\u00f6rpergemischs.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent offenbart hierzu ein Verfahren, mit dem Antik\u00f6rper gereinigt werden k\u00f6nnen und durch das ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Gemisch produziert werden kann. In seiner allgemeinen Beschreibung der Erfindung (Abs. [0011]) erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungspatent, dass ein Ionenaustauschchromatographieverfahren offenbart werde, worin ein Polypeptid von Interesse (der gew\u00fcnschte Antik\u00f6rper) an das Ionenaustauschmaterial mit einer anf\u00e4nglichen Leitf\u00e4higkeit oder einem anf\u00e4nglichen pH gebunden wird und dann das Ionenaustauschmaterial mit einem Zwischenpuffer mit einer anderen Leitf\u00e4higkeit oder einem anderen pH oder beidem gewaschen wird.<\/li>\n<li>Anders als im Stand der Technik soll nach dem im Verf\u00fcgungspatent offenbarten Verfahren an einem spezifischen Punkt nach dieser Zwischenw\u00e4sche der Ionenaustauschchromatographie das Ionenaustauschmaterial mit einem Waschpuffer gewaschen werden. Hierbei soll die \u00c4nderung der Leitf\u00e4higkeit oder des pH oder beider vom Zwischenpuffer zum Waschpuffer\u00a0entgegengesetzt\u00a0zur \u00c4nderung der Leitf\u00e4higkeit oder des pH oder beider erfolgen, die in den vorherigen Schritten erzielt wurde.<\/li>\n<li>Erst nach dem Waschen mit dem Waschpuffer ist das Ionenaustauschmaterial dazu bereit, das Polypeptidmolek\u00fcl von Interesse (Antik\u00f6rper) durch Anwendung des Elutionspuffers mit einer Leitf\u00e4higkeit oder einem pH oder beidem, die sich von der Leitf\u00e4higkeit oder dem pH oder beidem der in vorherigen Schritten verwendeten Puffer unterscheiden, zu eluieren (vgl. Abs. [0011]). Dieses Verfahren bezeichnet das Verf\u00fcgungspatent als besonders n\u00fctzlich f\u00fcr die Abtrennung von Verunreinigungsmolek\u00fclen, die sehr eng mit dem Produktmolek\u00fcl (das erhalten werden soll) verwandt sind, wenn sowohl Reinheit als auch hohe Ausbeute angestrebt werden (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents ist allerdings weder auf ein Reinigungsverfahren, noch auf einen nach dem Reinigungsverfahren gereinigten Antik\u00f6rper gerichtet. Vielmehr gew\u00e4hrt Anspruch 1 (absoluten) Stoffschutz hinsichtlich des dort definierten Antik\u00f6rper-Gemischs, ohne dass es darauf ankommt, wie dieses erzeugt wurden (vgl. Abs. [0013], wonach das gesch\u00fctzte Gemisch mit dem dort beschriebenen Verfahren gewonnen werden\u00a0kann).<\/li>\n<li>4.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 3 des Verf\u00fcgungspatents,<\/li>\n<li>\u201eworin die Menge der sauren Variante(n) weniger als etwa 25 % betr\u00e4gt\u201c,<\/li>\n<li>Gebrauch macht.<\/li>\n<li>a)<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin argumentiert zur Verwirklichung von Merkmal 3, dass ihr Arzneimittel F in den Schutzbereich von Anspruch 1 falle, wobei dessen Anteil saurer Varianten mit der Bakerbond-S\u00e4ule gemessen worden sei und deutlich weniger als 25 % betrage. Ein mit der Dionex-S\u00e4ule heute gefundener Peak 3* sei mit der Bakerbond-S\u00e4ule im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht gefunden und damit auch nicht als saure Variante identifiziert worden. Entsprechend d\u00fcrfe dieser Peak 3* nicht als saure Variante im Sinne von Merkmal 3 angesehen werden.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ein \u00e4hnliches Chromatogramm mit der Dionex-S\u00e4ule wie F auf, wobei der Peak 3* bei F Peak 4 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspreche \u2013 und damit ebenfalls bei der Pr\u00fcfung von Merkmal 3 ignoriert werden m\u00fcsse. \u00dcber die \u00c4hnlichkeit zwischen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform F werde so nachgewiesen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 3 Gebrauch macht.<\/li>\n<li>b)<\/li>\n<li>Es kann aber von der Kammer nicht festgestellt werden, dass der Fachmann Merkmal\u00a03 so versteht, dass bestimmte, vor dem Hauptpeak eluierende (saure) Varianten \u2013 wie Peak 3* bei F oder Peak 4 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 bei der Berechnung des Anteils von \u201eweniger als etwa 25%\u201c nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>aa)<\/li>\n<li>Merkmal 3 definiert das beanspruchte Antik\u00f6rper-Gemisch durch die Angabe eines maximalen Anteils saurer Varianten des Antik\u00f6rpers. Damit schlie\u00dft das Verf\u00fcgungspatent solche Antik\u00f6rper-Gemische vom Schutzbereich aus, die bereits im Stand der Technik existierten (und ohne das im Verf\u00fcgungspatent offenbarte Reinigungsverfahren erhalten werden konnten).<\/li>\n<li>Die auf diese Weise anteilsm\u00e4\u00dfig begrenzten \u201esauren Varianten\u201c definiert das Verf\u00fcgungspatent in Abs. [0030] als \u201eeine Variante eines Polypetids von Interesse, die st\u00e4rker sauer\u201c ist als jenes Polypetid. Wie sich aus dem Anspruch ergibt, ist die native Form des Antik\u00f6rpers humMAb4D5-8 (Trastuzumab) das \u201ePolypetid von Interesse\u201c. Saure Varianten des Antik\u00f6rpers sieht das Verf\u00fcgungspatent dagegen letztlich als eine Art von Verunreinigung an (vgl. Abs. [0012] f., [0026], [0028] ff.).<\/li>\n<li>bb)<\/li>\n<li>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis von \u201eweniger als etwa 25 %\u201c kommt es darauf an, wie der Fachmann diesen Wert im Priorit\u00e4tszeitpunkt aufgefasst h\u00e4tte. Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt bzw. \u2013 wenn kein Priorit\u00e4tszeitpunkt existiert \u2013 im Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. A. Rn. 93). Die Auslegung eines Patentanspruchs hat auf der Grundlage des Fachwissens sowie der Kenntnisse, F\u00e4higkeit und Erfahrung der einschl\u00e4gigen Fachwelt zu erfolgen, die im Priorit\u00e4tszeitpunkt vorhanden waren (Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 14 Rn.\u00a060 m.w.N.). Nachtr\u00e4glich gewonnene Erkenntnisse k\u00f6nnen daher nicht zur Bestimmung des Schutzberiech herangezogen werden (Benkard\/Scharen, a.a.O.). Hierdurch wird auch gew\u00e4hrleistet, dass der Schutzbereich nicht nachtr\u00e4glich durch neue Erkenntnisse ver\u00e4ndert wird. Denn es ist ein anerkannter Auslegungsgrundsatz, dass der Schutzbereich ab der Erteilung unver\u00e4ndert fortbesteht, bis der Anspruch ge\u00e4ndert oder das Patent widerrufen oder vernichtet wird (Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 14 Rn. 11).<\/li>\n<li>Der vom Verf\u00fcgungspatent angegebene Priorit\u00e4tstag ist der 06.05.1998. Hierauf ist f\u00fcr die Auslegung abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die Wirksamkeit der Inanspruchnahme dieses Datums bestreiten. Die Wirksamkeit der Inanspruchnahme bedarf vorliegend keiner Entscheidung: Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich der Kenntnisstand zwischen Priorit\u00e4ts- und Anmeldedatum in einem f\u00fcr die vorliegende Streitfrage relevanten Punkt ge\u00e4ndert hat. Zudem erscheint fraglich, ob im Falle einer unwirksamen Priorit\u00e4tsbeanspruchung f\u00fcr die Auslegung auf den Anmeldetag abzustellen ist. Denn der Fachmann kann dem Verf\u00fcgungspatent nur das Priorit\u00e4tsdatum entnehmen, nicht aber die Wirksamkeit von dessen Inanspruchnahme.<\/li>\n<li>cc)<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dem Verf\u00fcgungspatent, dass er zur Bestimmung des Anteils saurer Varianten im Antik\u00f6rpergemisch jedes im Priorit\u00e4tszeitpunkt verf\u00fcgbare, geeignete Analyseverfahren verwenden kann.<\/li>\n<li>Wird \u2013 wie hier \u2013 im Anspruch ein Wert ohne Bezugnahme auf ein Messverfahren definiert, versteht dies der Fachmann als absoluten Wert auf Grundlage der im Priorit\u00e4tszeitpunkt verf\u00fcgbaren Messtechniken. Dem Fachmann ist bekannt, dass in der Biologie ein gemessener Wert davon abh\u00e4ngen kann, welche Messmethoden zu dessen Ermittlung verwendet werden. Nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien ist dem Fachmann bekannt, dass die Verwendung unterschiedlicher S\u00e4ulen zur Analyse derselben Antik\u00f6rperzusammensetzung zu abweichenden Ergebnissen f\u00fchren kann. Fehlt eine Bezugnahme auf ein Mess- oder Analyseverfahren, wird der Fachmann eine Wertangabe als unabh\u00e4ngig von einem bestimmten Verfahren begreifen. Auch ansonsten finden sich im Verf\u00fcgungspatent keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Fachmann eine bestimmte Methodik verwenden muss, um den f\u00fcr Merkmal 3 relevanten Anteil in einem Antik\u00f6rpergemisch zu ermitteln.<\/li>\n<li>dd)<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin reicht es deshalb zur sicheren Feststellung der Merkmalsverwirklichung nicht ohne weiteres aus, wenn nur eine Analysem\u00f6glichkeit im Priorit\u00e4tszeitpunkt bei einem Gemisch einen Anteil von weniger als etwa 25 % ergibt. Vielmehr hat der Fachmann zur objektiven Bestimmung des Anteils grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche im Priorit\u00e4tszeitpunkt verf\u00fcgbaren Messmethoden im Blick. Um den Wert von weniger als etwa 25 % objektiv zu bestimmen, wird er insbesondere die Messmethoden anwenden, die ein m\u00f6glichst pr\u00e4zises Ergebnis liefern. Nur wenn sich feststellen l\u00e4sst, dass ein Fachmann hiervon ausgehend einen Anteil von weniger als etwa 25 % gemessen h\u00e4tte, ist dieses Gemisch auch dann als patentverletzend anzusehen, wenn neuere Messmethoden zeigen, dass diese Messungen unzutreffend waren und der Wert tats\u00e4chlich bei \u00fcber 25 % lag.<\/li>\n<li>ee)<\/li>\n<li>Eine\u00a0M\u00f6glichkeit, den Wert von \u201eweniger als etwa 25 %\u201c zu bestimmen, nennt das Verf\u00fcgungspatent in Abs. [0114]: Hier werden Untersuchungschromatographien mit Hilfe einer \u201eBakerbond Wide-Pore CSx-NPIEX-S\u00e4ule (4,6 x 250 mm)\u201c (nachfolgend: Bakerbond-S\u00e4ule) offenbart. Allerdings ist der Anteil saurer Varianten in Merkmal 3 \u2013 wie erw\u00e4hnt \u2013 absolut definiert, d.h. ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Messverfahren. Angesichts des Einflusses der Messmethodik auf das Messergebnis geht der Fachmann ohne weitere Angaben davon aus, dass er auch eine andere, im Priorit\u00e4tszeitpunkt verf\u00fcgbare, geeignete Messmethode w\u00e4hlen kann (vgl. die Ausf\u00fchrungen oben).<\/li>\n<li>Entsprechend wird die Analyse mit der Bakerbond-S\u00e4ule nur als Beispiel vom Verf\u00fcgungspatent erw\u00e4hnt, nicht aber im Rahmen der allgemeinen Beschreibung der Erfindung. Derartige Ausf\u00fchrungsbeispiele stellen lediglich eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung).<\/li>\n<li>Zwar ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Anspruch regelm\u00e4\u00dfig so auszulegen ist, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge h\u00e4tte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst w\u00fcrde, kommt nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsm\u00f6glichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchren, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass tats\u00e4chlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] \u2013 Zugriffsrechte). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass dieser Auslegungsgrundsatz hier einer Auslegung entgegensteht, wonach der Anspruch nicht auf ein Anteil gemessen mit der Bakerbond-S\u00e4ule beschr\u00e4nkt ist. Dies w\u00e4re nur der Fall, wenn festgestellt werden k\u00f6nnte, dass eine Messung des im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Verf\u00fcgungspatents er\u00f6rterten Gemischs mit einer anderen Analysemethode dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass eine Messung mit einer anderen geeigneten, im Priorit\u00e4tszeitpunkt verf\u00fcgbaren Methodik einen Anteil \u00fcber 25 % sauren Varianten f\u00fcr jenes Gemisch ergeben h\u00e4tte. Dies kann aber hier nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, welches Antik\u00f6rpergemisch konkret verwendet wurde. Zudem weisen die Verf\u00fcgungsbeklagten nachvollziehbar darauf hin, dass das Verf\u00fcgungspatent insoweit kein Chromatogramm enth\u00e4lt, sondern nur eine Auswertung der Chromatographie, was eine \u00dcberpr\u00fcfung der Ergebnisse unm\u00f6glich mache.<\/li>\n<li>ff)<\/li>\n<li>Wenn also der Fachmann mit den im Priorit\u00e4tszeitpunkt verf\u00fcgbaren Techniken einen Teil der sauren Varianten nicht als solche erkennen konnte, sondern diese f\u00e4lschlich als native Form des Antik\u00f6rpers verstehen musste, so w\u00e4re also dieses Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Wert von 25 % ma\u00dfgeblich. Die nicht erkennbaren Varianten d\u00fcrften dann nicht in den Wert von 25 % mit einbezogen werden.<\/li>\n<li>Dies kann aber von der Kammer ohne fachm\u00e4nnische Hilfe nicht hinreichend festgestellt werden. Vielmehr erscheint es plausibel, dass der Fachmann bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt alle sauren Varianten erkannt h\u00e4tte. Und zwar auch diejenigen, die nahe am Hauptpeak eluieren, etwa solche wie sie von der Dionex ProPac-S\u00e4ule heute als Peak 3* (F) bzw. Peak 4 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) gefunden werden.<\/li>\n<li>(1)<\/li>\n<li>Nach der Erkl\u00e4rung von Herrn Wang vom 29.06.2011 (Anlage HL42) wurde F mit einer Bakerbond-S\u00e4ule gemessen, wobei die Methodik aus \u201cHarris et al 1995\u201c verwendet wurde; also eine Messmethode, die zum Priorit\u00e4tszeitpunkt schon zur Verf\u00fcgung stand. Das Ergebnis der Chromatographie ist in Annex 3 Anlage HL42 gezeigt, wovon nachfolgend eine verkleinerte Fassung eingeblendet wird, in der von den Verf\u00fcgungsbeklagten ein roter Kreis eingezeichnet wurde (von Bl. 199 GA):<\/li>\n<li>Wie die Verf\u00fcgungsbeklagten nachvollziehbar ausgef\u00fchrt haben, deutet eine solche Schulter vor dem Hauptpeak darauf hin, dass tats\u00e4chlich hierin ein weiterer Peak vorhanden ist und der vermeintliche Hauptpeak nicht nur aus nativen Antik\u00f6rpern besteht. Dies hat sie auch mit der eidesstattlichen Versicherung von Prof. J (Anlage AR20, dort Rn. 42) glaubhaft gemacht. Es erscheint auch aufgrund der Aussagen in Anlage AR45 plausibel, dass der Hauptpeak nicht die ideale Peakform aufweist und dies jedenfalls darauf hindeutet, dass sich hierin ein weiterer Peak \u201eversteckt\u201c. Die Kammer kann auch unter Ber\u00fccksichtigung des Gegenvortrags der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ohne sachverst\u00e4ndige Hilfe nicht hinreichend feststellen, dass der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten in diesem Punkt unrichtig ist oder auf Wissen basiert, das zum Priorit\u00e4tszeitpunkt noch nicht vorhanden war.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Erkennbarkeit von Peak 3* sprechen auch Unterlagen der Patentinhaberin. In einem Schreiben vom 03.08.2001 (Anlage HL11\/11a) berichtet A. der amerikanischen Zulassungsbeh\u00f6rde (Food and Drug Administration), dass das Testverfahren zur Bestimmung der Reinheit von F ge\u00e4ndert wurde. Hierin wird zwar erw\u00e4hnt, dass das neue Testverfahren (Q12543; Dionex ProPac WCX-S\u00e4ule) Peak 3* findet, der mit der bisherigen Methode (Q12412; Bakerbond-S\u00e4ule) nicht gefunden wurde und bisher als Teil des Hauptpeaks angesehen wurde. Jedoch wird zur Begr\u00fcndung der \u00c4nderung des Testverfahrens ausgef\u00fchrt (vgl. \u201ePage 4\u201c, letzter Abs. Anlage HL11), die Bakerbond-S\u00e4ule zeigten u.a. \u201eeine ausgepr\u00e4gte Frontierung des Hauptpeaks\u201c. Eine solche Frontierung deutet nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten gerade darauf hin, dass in dem vermeintlichen Hauptpeak (native Form) ein weiterer Peak mit sauren Varianten vorhanden ist, was mit der Bakerbond-S\u00e4ule \u2013 also zum Priorit\u00e4tsverfahren \u2013 erkennbar war. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass sich diese Frontierung aufgrund von \u00c4nderungen der S\u00e4ule ergeben hat.<\/li>\n<li>(2)<\/li>\n<li>Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt mit Hilfe der Technik der isoelektrischen Fokussierung die sauren Varianten im vermeintlichen Hauptpeak h\u00e4tte finden k\u00f6nnen. Diese Technik wird im Verf\u00fcgungspatent genannt (Abs. [0070], [0087]), so dass deren Verf\u00fcgbarkeit im Priorit\u00e4tszeitpunkt nachgewiesen ist. Zwar ist die isoelektrische Fokussierung in Abs. [0087] als Mittel zur Aufreinigung der Antik\u00f6rperzusammensetzung er\u00f6rtert; dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass diese Methode im Priorit\u00e4tszeitpunkt auch zur Analyse von Peaks \u00fcber die Ermittlung des \u201e\u2018pi\u2018 oder \u201aisolektrischen Punkts\u2018\u201c (Abs. [0070]) verwendet wurde. Diese pI-Einheiten werden vom Verf\u00fcgungspatent als Ma\u00df zur Unterscheidung zwischen dem nativen Polypetid (Antik\u00f6rper) und verunreinigten (sauren) Varianten hiervon in Abs. [0098] genannt. Hier hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eDas Verfahren gem\u00e4\u00df vorliegender Erfindung ist besonders geeignet, um ein Polypeptidmolek\u00fcl von Interesse gegen\u00fcber zumindest einer Verunreinigung aufzul\u00f6sen, wenn sich die Verunreinigung und das Polypeptidmolek\u00fcle (sie!) von Interesse nur geringf\u00fcgig in ihrer Ionenladung unterscheiden. Beispielsweise k\u00f6nnen die pl&#8217;s des Polypeptids und der Verunreinigung nur &#8222;leicht unterschiedlich&#8220; sein, beispielsweise k\u00f6nnen sie sich um nur etwa 0,05 bis etwa 0,2 pl-Einheiten unterscheiden.\u201c<\/li>\n<li>Aufgrund des Vortrags der Verf\u00fcgungsbeklagten geht die Kammer auch davon aus, dass der Einsatz dieser Technik das Vorhandensein einer erheblichen Menge saurer Varianten im vermeintlichen Hauptpeak aufgezeigt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>(3)<\/li>\n<li>Es kann von der Kammer auch nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt Peak 3* \u2013 bzw. den Anteil saurer Varianten im vermeintlichen Hauptpeak \u2013 mittels der kapillar-isoelektrischen Fokussierung (cIEF) h\u00e4tte erkennen und quantifizieren k\u00f6nnen. Diese Technik wird in einem Artikel aus dem Jahre 1996 der Patentinhaberin A. beschrieben (vgl. Anlagen AR47\/47a, vorgelegt in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.06.2018), war also schon im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt. In dem Artikel wird eine Analyse eines rhuMAbHER2-Antik\u00f6rpers mit Quantifizierung der Peaks beschrieben. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.06.2018 nicht hinreichend entgegen getreten, dass \u00fcber die kapillar-isoelektrische Fokussierung im Priorit\u00e4tszeitpunkt Peak 3* h\u00e4tte gefunden werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>gg)<\/li>\n<li>Es kann f\u00fcr den vorliegenden Streit dahingestellt bleiben, ob ein Anteil von \u201eweniger als etwa 25 %\u201c jeden Wert kleiner als 25 % (also etwa 24,99 %) erfasst oder weniger als 24,5 % vorhanden sein m\u00fcssen. Der Anspruchswortlaut mag auch die erste M\u00f6glichkeit zulassen; f\u00fcr die zweite M\u00f6glichkeit k\u00f6nnte dagegen sprechen, dass mit \u201eetwa\u201c ein Bereich ausgeklammert wird, der eben nicht erst oberhalb von 25,00 % beginnt. Letzteres w\u00fcrde der bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigenden (vgl. BGH, GRUR 2010, 950 \u2013 Walzenformgebungsmaschine) Ansicht des UK High Court entsprechen, wonach \u201eweniger als etwa 25 %\u201c als weniger als 24,5 % zu verstehen ist (vgl. S. 34 \/ Rn. 187 Anlage HL27). Dagegen k\u00f6nnte der Hinweis des BPatG (vgl. S. 1 Nr.\u00a03 Anlage HL37 \u2013 \u201einsgesamt weniger als 25 %\u201c), der eine relevante fachm\u00e4nnische \u00c4u\u00dferung darstellt, eher die erste Auslegungsm\u00f6glichkeit st\u00fctzen. Dies bedarf aber \u2013 wie erw\u00e4hnt \u2013 keiner Entscheidung durch die Kammer.<\/li>\n<li>c)<\/li>\n<li>Aufgrund des Vortrags der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann eine Verwirklichung von Merkmal\u00a03 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>aa)<\/li>\n<li>Aufgrund der oben unter Ziff. I.4.a) dargestellten (indirekten) Verletzungsargumentation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin l\u00e4sst sich eine Merkmalsverwirklichung nicht feststellen. Es ist f\u00fcr die Kammer nicht ersichtlich, dass ein Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt den Peak 4 im Chromatogramm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zu den sauren Varianten im Sinne von Merkmal 3 gez\u00e4hlt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Unter Einbeziehung von Peak 4 l\u00e4sst sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Anteil von weniger als 25 % saurer Varianten nicht feststellen (vgl. auch sogleich unter bb)).<\/li>\n<li>bb)<\/li>\n<li>Soweit man bei der Berechnung des Anteils saurer Varianten in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die im Rahmen von Peak 4 eluierenden sauren Varianten ber\u00fccksichtigt, kann eine Verwirklichung von Merkmal 4 nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat keine Messung einer tats\u00e4chlich im Inland vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt. Vielmehr bezieht sie sich auf Daten aus dem Herstellungsverfahren. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist auch dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten, der Anteil der sauren Varianten im auf den Markt gebrachten Produkt sei h\u00f6her als w\u00e4hrend des Herstellungsverfahrens, nicht ausreichend entgegen getreten. Da die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 nicht im Inland stattfindet, kommt es aber auf das Produkt an, welches tats\u00e4chlich in Deutschland vertrieben wird. F\u00fcr dieses kann kein Anteil saurer Varianten von unter 25 % festgestellt werden.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen konnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur auf eine Probe einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend der Herstellung verweisen, bei der ein Wert von 24 % f\u00fcr die Peaks 1 bis 4 angegeben wurde (Batch 14200A004 w\u00e4hrend der \u201eProduction in Production Bioreactors\u201c, vgl. S. 24 Anlage HLV3) bzw. darauf, dass bei den Messungen der Anteil mindestens 24 % betrug (vgl. S. 53 Anlage HLV3). Die \u00fcbrigen Werte lagen bei 25 % oder dar\u00fcber. Es kann weder festgestellt werden, dass das so gemessene Produkt auch im Auslieferungszustand weniger als etwa 25 % saure Anteile aufgewiesen hat; noch ist eine entsprechende Lieferung nach Deutschland behauptet worden. Zudem erscheint es hier m\u00f6glich, dass der Wert von 24 % auf einem Messfehler beruht, da die \u00fcbrigen Messwerte h\u00f6her sind.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin argumentiert, aufgrund von Messungenauigkeiten k\u00f6nnte auch bei einem angegebenen Anteil der Peaks 1 bis 4 von 25 % oder mehr der tats\u00e4chliche Anteil saurer Varianten in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weniger als etwa 25 % betragen, reicht dies zur Glaubhaftmachung der Patentverletzung nicht aus. Die M\u00f6glichkeit von Messungenauigkeiten reicht nicht zur Glaubhaftmachung aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich einen geringeren oder gar den geringsten unter Ber\u00fccksichtigung der Messungenauigkeit denkbaren Anteil saurer Varianten aufweist. Genauso wahrscheinlich ist es, dass der Anteil tats\u00e4chlich h\u00f6her liegt. Weiterhin handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um Messungen einer fertigen, tats\u00e4chlich in Deutschland vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die von den Parteien nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts\u00e4tze fanden bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung, \u00a7 296a ZPO.<\/li>\n<li>IV.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf EUR 3.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2781 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12.07.2018,\u00a0 Az.\u00a04a O 36\/18<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[91,2],"tags":[],"class_list":["post-7676","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2018-lg-duesseldorf","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7676","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7676"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7676\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7846,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7676\/revisions\/7846"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7676"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7676"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7676"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}