{"id":7672,"date":"2018-06-28T17:00:53","date_gmt":"2018-06-28T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7672"},"modified":"2020-02-26T15:07:52","modified_gmt":"2020-02-26T15:07:52","slug":"4a-o-23-17-decodierungsanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7672","title":{"rendered":"4a O 23\/17 &#8211; Decodierungsanordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2775<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf <\/p>\n<p>Urteil vom 28. Juni 2018,\u00a0 Az.\u00a04a O 23\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie zwischen dem 01.03.2007 und dem 24.01.2017,\n<li>Anordnungen zum Decodieren eines empfangenen \u00dcbertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale,\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/li>\n<li>wenn diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; Eingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals,<\/li>\n<li>&#8211; Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften datenreduzierten Hilfssignals aus dem \u00dcbertragungssignal,<\/li>\n<li>&#8211; ein erstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittel zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. f\u00fcnften Hilfssignals,<\/li>\n<li>&#8211; Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, f\u00fcnften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und dem ersten bis f\u00fcnften Hilfssignal,<\/li>\n<li>&#8211; erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, f\u00fcnfte Ausgangsmittel zum Liefern des f\u00fcnften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;<br \/>\n&#8211; unabh\u00e4ngiger Patentanspruch 18 &#8211;<\/li>\n<li>und wenn<\/li>\n<li>die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind, wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln, wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, f\u00fcnfte und sechste Informationssignal umzuwandeln;<br \/>\n&#8211; abh\u00e4ngiger Patentanspruch 20 &#8211;<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Angaben zu den Ziffern 1.a) und 1.e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 01.01.2014 zu machen sind; und<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mit-zuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>und wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziff. 1.a) und 1.b) \u2013 jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer \u2013 Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 24.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die Benutzung des deutschen Teils des EP 0 820 XXX B1 zwischen dem 01.03.2007 und dem 31.12.2013 erlangt hat.<\/li>\n<li>4. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>5. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>6. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 300.000,00.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach, Schadensersatz zu leisten und das Erlangte herauszugeben, in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K3b) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 820 XXX B1 (nachfolgend Klagepatent; vorgelegt in Anlage K3), dessen deutsche \u00dcbersetzung als DE 697 28 XXX T2 (vorgelegt in Anlage K3a) ver\u00f6ffentlicht wurde. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 24.01.1997 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 08.02.1996 der EP 96200XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 31.03.2004 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent ist mit Ablauf des 24.01.2017 nach Erreichen seiner maximalen Laufzeit erloschen. Die Beklagte erhob unter dem 07.08.2017 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent. In dem Nichtigkeitsverfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin kombiniert geltend gemachten Anspr\u00fcche 18 und 20 des Klagepatents lauten in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\u201c18. Apparatus for decoding a transmission signal received so as to obtain a plurality of digital information signals, having<\/li>\n<li>&#8211; input means for receiving the transmission signal,<\/li>\n<li>&#8211; deformatting means for retrieving first and second data reduced composite signals and first, second, third, fourth and fifth data reduced auxiliary signals from the transmission signal,<\/li>\n<li>&#8211; first, second, third, fourth, fifth, sixth and seventh data expansion means for data expanding the first and second composite signals and the first, second, third, fourth and fifth auxiliary signal respectively so as to obtain first and second composite signals and first, second, third, fourth and fifth auxiliary signals respectively,<\/li>\n<li>&#8211; dematrixing means for generating first, second, third, fourth, fifth, sixth and seventh digital information signals from the first and the second digital composite signal and the first to fifth auxiliary signals,\n<p>&#8211; first output means for supplying the first digital information signal,<\/li>\n<li>&#8211; second output means for supplying the second digital information signal,<\/li>\n<li>&#8211; third output means for supplying the third digital information signal,\n<p>&#8211; fourth output means for supplying the fourth digital information signal,<\/p>\n<p>&#8211; fifth output means for supplying the fifth digital information signal,<\/p>\n<p>&#8211; sixth output means for supplying the sixth digital information signal,<\/p>\n<p>&#8211; seventh output means for supplying the seventh digital information signal.\u201d<\/li>\n<li>\n\u201c20. Apparatus as claimed in claim 18, the dematrixing means being provided with first and second dematrixing units, the first dematrixing unit being adapted to receive the first and second composite signals and the first, second and third auxiliary signals and to convert those signals into the first and seventh information signals and first, second and third combination signals, the second dematrixing unit being adapted to receive the fourth and fifth auxiliary signals and the first, second and third combination signals and to convert those signals into the second, third, fourth, fifth and sixth information signals.\u201d<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df der deutschen Fassung der Anspr\u00fcche im Klagepatent lauten die Anspr\u00fcche 18 und 20 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e18. Anordnung zum Decodieren eines empfangenen \u00dcbertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; Eingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals,<\/li>\n<li>&#8211; Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften datenreduzierten Hilfssignals aus dem \u00dcbertragungssignal,<\/li>\n<li>&#8211; ein erstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. f\u00fcnften Hilfssignals,<\/li>\n<li>&#8211; Dematriziermittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, f\u00fcnften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis f\u00fcnften Hilfssignals,<\/li>\n<li>&#8211; erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals,<\/li>\n<li>&#8211; zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals,<\/li>\n<li>&#8211; dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals,<\/li>\n<li>&#8211; vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals,<\/li>\n<li>&#8211; f\u00fcnfte Ausgangsmittel zum Liefern des f\u00fcnften digitalen Informationssignals,<\/li>\n<li>&#8211; sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals,<\/li>\n<li>&#8211; siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201e20. Anordnung nach Anspruch 18, wobei die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind, wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln, wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, f\u00fcnfte und sechste Informationssignal umzuwandeln.\u201c<\/li>\n<li>F\u00fcr den Begriff \u201edematrixing means\u201c nach dem ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchswortlaut (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc) verwendet Anspruch 18 in der deutschen \u00dcbersetzung den Ausdruck \u201eDematriziermittel\u201c, wohingegen es in Anspruch 20 f\u00fcr dieselben Mittel \u201eDematrizierungsmittel\u201c hei\u00dft. Im Folgenden sowie im Tenor wird einheitlich der Begriff \u201eDematrizierungsmittel\u201c f\u00fcr die \u201edematrixing means\u201c verwendet.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 10 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung (Abs. [0017] der T2-Schrift) einen patentgem\u00e4\u00dfen Decoder zeigt:<\/li>\n<li>Die Beklagte ist eine deutsche Tochtergesellschaft des US-Unternehmens A B. Sie vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Hi-Fi Ger\u00e4te der Marke A B, darunter auch Receiver mit den Typenbezeichnungen C und D (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>\u201eDTS Coherent Acoustics\u201c ist ein Standard, der sich mit der Codierung von Audiodaten besch\u00e4ftigt. DTS ist als modulares System aufgebaut, das neben einem Kern (\u201eDTS core\u201c) optionale Module, sog. Erweiterungen (\u201eextensions\u201c), vorsieht, die Zusatzfunktionen o.\u00e4. erm\u00f6glichen. \u201eDTS-HD Master Audio\u201c (nachfolgend auch die DTS-Spezifikation bzw. der Standard genannt) ist eine Umsetzung des modularen Systems, die von verschiedenen Erweiterungen Gebrauch macht, etwa die Erweiterungen \u201eDTS lossless coding\u201c (DTS XLL) und DTS XXCH, welche die Verwendung von mehr als 5.1 Kan\u00e4len erlaubt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterst\u00fctzen den DTS-HD Master-Audio-Standard. Dieser ist eine propriet\u00e4re Technologie eines dritten Unternehmens und wurde von der ETSI als ETSI TS 102 XXX v1.4.1 ver\u00f6ffentlicht. An der Standardisierung war die Kl\u00e4gerin nicht beteiligt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin geht aus zwei weiteren Patenten mit einer am 22.02.2017 beim Landgericht Mannheim eingereichten Klage ebenfalls gegen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor (LG Mannheim, Az. 7 O 41\/17 und 7 O 71\/17). Die Klagen in Mannheim werden auf eine Benutzung des DTS-HD Master Audio-Standards gest\u00fctzt.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Klage sei zul\u00e4ssig. \u00a7 145 PatG sei eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die hier nicht eingreife, da keine gleichartigen Handlungen vorl\u00e4gen. Die Klagepatente im hiesigen und in den Mannheimer Verfahren betr\u00e4fen v\u00f6llig unterschiedliche technische Aspekte der Audiocodierung und daher funktional verschiedene Teile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten die Anspr\u00fcche 18 und 20 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die Verletzung lasse sich einerseits dar\u00fcber nachweisen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Standard \u201eDTS-HD Master Audio\u201c unterst\u00fctzen. Andererseits belegten auch Tests der Kl\u00e4gerin die Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Beklagte lege das Klagepatent falsch aus, wenn sie behauptet, die Begriffe \u201ezusammengesetzte Signale\u201c, \u201eHilfssignale\u201c und \u201eKombinationssignale\u201c in den Anspr\u00fcchen 18 und 20 seien so wie in Anspruch 1 zu verstehen. Es bestehe kein hierarchisches Verh\u00e4ltnis zwischen den nebengeordneten Anspr\u00fcchen 1 und 18. Die Beklagte lege Anspruch 18 daher unter dessen Wortsinn aus, wenn sie in diesen beschr\u00e4nkende Merkmale aus Anspruch 1 hineinliest.<\/li>\n<li>Ein \u201eHilfssignal\u201c sei ein Signal, das gemeinsam mit den zusammengesetzten Signalen dazu dient, die urspr\u00fcnglichen sieben Eingangssignale zu rekonstruieren. Auch in Abs. [0020] der Beschreibung des Klagepatents werde das Hilfssignal aus den gleichen Signalen ausgew\u00e4hlt, aus denen auch das zusammengesetzte Signal besteht. Von den sieben digitalen Informationssignalen w\u00e4hle der Codierer f\u00fcnf aus und mache sie damit zu f\u00fcnf Hilfssignalen. Aus den f\u00fcnf Hilfssignalen und den zwei zusammengesetzten Signalen k\u00f6nnten dann die sieben Eingangssignale rekonstruiert werden.\n<p>Das erste und zweite zusammengesetzte Signal best\u00e4nden jeweils aus mehreren der sieben Eingangssignale. Eine Hauptsignalkomponente m\u00fcsse ein zusammengesetztes Signal nicht enthalten; hierf\u00fcr biete der Anspruch keine St\u00fctze. Auch Abs. [0002] der Klagepatentbeschreibung gebe nicht vor, dass ein \u201ezusammengesetztes Signal\u201c zwingend Anteile der Signale L oder R enthalten muss \u2013 dies sei an dieser Stelle nur beispielshaft beschrieben. Eine Verletzung des Klagepatents l\u00e4ge aber auch bei einer engeren Auslegung gem\u00e4\u00df dem Beklagtenvorbringen vor, nach dem die zusammengesetzten Signale jeweils eine Hauptsignalkomponente umfassen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die erst in Anspruch 20 genannten Kombinationssignale seien eine Kombination aus zusammengesetzten Signalen und Hilfssignalen, was sich bereits aus dem Wortlaut des Anspruchs ergebe.\n<p>Der von Anspruch 18\/20 beanspruchte Decodierer sei ein 7-Kanal-Decodierer, der etwa durch einen Mikroprozessor realisiert werden k\u00f6nne. Eingangsmittel sei jedes technische Mittel, dass ein Empfangen eines \u00dcbertragungssignals erm\u00f6glicht. Ausgangsmittel seien erforderlich, um dem Endnutzer die Audiosignale als Schall aus einem Lautsprecher ausgeben zu k\u00f6nnen. Die Tests der Kl\u00e4gerin belegten, dass den angegriffen Ausf\u00fchrungsformen ein codiertes Signal zugef\u00fchrt werden kann, welches dann an sieben Lautsprecher in Form der urspr\u00fcnglichen sieben Signale ausgegeben werden k\u00f6nne. Entsprechend seien patentgem\u00e4\u00dfe Eingangs- und Ausgangsmittel vorhanden.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen ferner patentgem\u00e4\u00dfe Deformatierungsmittel auf. Andernfalls sei es nicht m\u00f6glich, mehrere Signale aus dem \u00dcbertragungssignal wiederzugewinnen. Da bei den Tests der Kl\u00e4gerin aus einem Bitstrom sieben Audiosignale gewonnen wurden, m\u00fcssten Deformatierungsmittel in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhanden sein.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden auch \u201ezusammengesetzte Signale\u201c deformatiert, selbst wenn man die Auslegung der Beklagten zugrunde lege.<\/li>\n<li>Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung erkenne der Fachmann, dass es hinsichtlich der Datenexpansionsmittel darauf ankomme, die vom Codierer vorgenommene Datenkompression der sieben Signale decoderseitig wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Daf\u00fcr sei es unerheblich, ob es sich bei den Datenexpansionsmitteln um einzelne Bauteile oder physikalisch abgrenzbare Komponenten handele \u2013 auch ein einziges Bauteil k\u00f6nne funktional als sieben Datenexpansionsmittel anzusehen sein. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen m\u00fcssten zwingend Datenexpansionsmittel vorhanden sein, da das Signal in komprimierter Fassung \u00fcbertragen wird. Auch dies werde durch Tests belegt.<\/li>\n<li>Die Dematrizierungsmittel dienten patentgem\u00e4\u00df dazu, aus den f\u00fcnf Hilfssignalen und den zwei zusammengesetzten Signalen wieder die urspr\u00fcnglichen sieben digitalen Informationssignale zu rekonstruieren.<\/li>\n<li>Der DTS-Standard spezifiziert \u2013 unstreitig &#8211; eine Matrizierung, die dort als \u201eDownmixing\u201c bezeichnet wird. Die Information, welche Kan\u00e4le im Wege des Downmixing miteinander vermischt wurden, wird in der Bitfolge \u201eDownMixChMapMask\u201c festgehalten. Die Dematrizierungsmittel erm\u00f6glichten dem Codierer, aus dem \u00fcbertragenen ersten und zweiten zusammengesetzten Signal und den f\u00fcnf Hilfssignalen die urspr\u00fcnglich codierten sieben digitalen Informationssignale zu rekonstruieren. Das Vorsehen von Kanals\u00e4tzen ist optional; der Decodierer m\u00fcsse aber so ausgestaltet sein, dass er diese Kanals\u00e4tze verarbeiten und eine Dematrizierung durchf\u00fchren kann. Hierf\u00fcr m\u00fcssten bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die entsprechenden Dematrizierungsmittel vorhanden sein.<\/li>\n<li>Die Tests der Kl\u00e4gerin wiesen ebenfalls nach, dass das Dematrizierungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das erste und zweite zusammengesetzte Signal sowie das erste bis f\u00fcnfte Hilfssignal verwenden, um hieraus die ersten bis siebten digitalen Informationssignale zu erzeugen. Ist die Dematrizierung ausgeschaltet, zeige sich, dass auf den Stereokan\u00e4len R0 und L0 Anteile aller weiteren Signale enthalten sind.<\/li>\n<li>Anspruch 20 lehre die Aufteilung der Dematrizierung in zwei Dematrizierungseinheiten. Dies erm\u00f6gliche ein zwei-schrittiges Verfahren, bei dem im ersten Schritt nur f\u00fcnf Signale, n\u00e4mlich zwei Informationssignale (erstes und siebtes Informationssignal) und die drei Kombinationssignale erzeugt werden. Im zweiten Schritt werde aus den \u00fcbrigen zwei Hilfssignalen und den drei Kombinationssignalen insgesamt f\u00fcnf Informationssignale, namentlich das zweite bis sechste Informationssignal.<\/li>\n<li>Das Vorhandensein von zwei Dematrizierungseinheiten ergebe sich aus der Vorgabe eines \u201ehierarchischen Downmixens\u201c, welches die DTS-Spezifikation vorsieht (vgl. dort Figur 8-12). So wie in dem dortigen Beispiel ein 10.2 Kanal-Signal zuerst auf 7.1 und danach in einen weiteren Schritt auf 5.1 Kan\u00e4le umgerechnet wird, sei auch die (zum Downmixing invers verlaufende) Dematrizierung von 7.1 auf 5.1 und dann auf 2 Kan\u00e4le (Stereo) zwingend m\u00f6glich. Eine Codierung von 7.1 Kan\u00e4len in drei Kanals\u00e4tze wird von der DTS-Spezifikation auch ausdr\u00fccklich genannt. Der Kanalsatz 0 soll einen Stereo-Downmix erzeugen, so dass in den zwei Kan\u00e4len alle anderen Kan\u00e4le enthalten sind; die Kanals\u00e4tze 0 und 1 sollen zusammen einen 5-Kanal-Downmix erzeugen, so dass die drei zus\u00e4tzlichen Kan\u00e4le des Kanalsatzes 0 Hilfssignale darstellen. Die Dematrizierung eines 7-Kanal zu 5-Kanal zu 2-Kanal Downmixing funktioniere technisch auf die gleiche Weise wie das in der DTS-Spezifikation erl\u00e4uterte Downmixing.<\/li>\n<li>Die Tests zeigten, dass die Dematrizierung in zwei Schritten abl\u00e4uft, wobei die erste Dematrizierungseinheit die Kan\u00e4le L und R dematriziert und die zweite Dematrizierungseinheit die weiteren Kan\u00e4le.<\/li>\n<li>\nDer FRAND-Einwand der Beklagten sei versp\u00e4tet, da er \u2013 unstreitig \u2013 erst in der Duplik erhoben wurde. Er greife auch inhaltlich nicht durch, da die Kl\u00e4gerin \u2013 unstreitig \u2013 an der Standardisierung nicht mitgewirkt habe, so dass die Grunds\u00e4tze der Huawei .\/. ZTE-Entscheidung des EuGH nicht anwendbar seien. Schlie\u00dflich komme der Kl\u00e4gerin keine marktbeherrschende Stellung zu, da die Beklagte auch nicht-patentverletzende Ger\u00e4te vertreibt \u2013 insbesondere 5-Kanal-Decodierer. Schlie\u00dflich sei das Klagepatent abgelaufen, so dass die Kl\u00e4gerin auch aus diesem Grunde keine marktbeherrschende Stellung mehr habe.<\/li>\n<li>\nDas Verfahren sei nicht hinsichtlich der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage auszusetzen, weil sich das Klagepatent in der geltend gemachten Anspruchskombination im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Die Beklagte gehe von einem falschen Verst\u00e4ndnis des Fachwissens zum Priorit\u00e4tszeitpunkt aus. Weder der E-2-Standard noch die Entgegenhaltung F zeigten oder b\u00f6ten einen Anlass, die offenbarten 5-Kanal-Systeme um 2 weitere Kan\u00e4le zu einem patentgem\u00e4\u00dfen System zu erweitern. Die Entgegenhaltung G sei weder neuheitssch\u00e4dlich, noch lege sie den Gegenstand des Klagepatents nahe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung, dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie zwischen dem 30. April 2006 und dem 24. Januar 2017,<\/li>\n<li>Anordnungen zum Decodieren eines empfangenen \u00dcbertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, wenn<\/li>\n<li>diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; Eingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals,<\/li>\n<li>&#8211; Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften datenreduzierten Hilfssignals aus dem \u00dcbertragungssignal,<\/li>\n<li>&#8211; ein erstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittel zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. f\u00fcnften Hilfssignals,<\/li>\n<li>&#8211; Dematriziermittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, f\u00fcnften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis f\u00fcnften Hilfssignals,<\/li>\n<li>&#8211; erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, f\u00fcnfte Ausgangsmittel zum Liefern des f\u00fcnften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals,<\/li>\n<li>&#8211; unabh\u00e4ngiger Patentanspruch 18 &#8211;<br \/>\nund wenn<\/li>\n<li>die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind, wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln, wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, f\u00fcnfte und sechste Informationssignal umzuwandeln,<\/li>\n<li>&#8211; abh\u00e4ngiger Patentanspruch 20 &#8211;<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>und wobei zum Nachweise der Angaben zu Ziff. 1.a) und 1.b) \u2013 jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer \u2013 Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 24.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>3. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die Benutzung des deutschen Teils des EP 0 820 XXX B1 zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31.12.2013 erlangt hat.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent EP 0 820 XXX erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, die Klage sei bereits wegen Versto\u00dfes gegen die Konzentrationsmaxime des \u00a7 145 PatG unzul\u00e4ssig. Diese Vorschrift sei Ausdruck gleich mehrerer zivilprozessualer Grunds\u00e4tze und damit weit auszulegen. Die Klagen vor dem Landgericht Mannheim richteten sich \u2013 unstreitig \u2013 wie die hiesige Klage gegen identische Audiosignal-Decodier-Einrichtungen innerhalb identischer angegriffener Ausf\u00fchrungsformen. Die drei Klagepatente betr\u00e4fen komplement\u00e4re Einrichtungen; die angeblichen Verletzungshandlungen hingen technisch voneinander ab.<\/li>\n<li>Weiterhin verletzten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent nicht. Dessen alleinige Zielsetzung sei es, den senderseitigen Codierer zu verbessern, w\u00e4hrend der anspruchsgem\u00e4\u00dfe 7-Kanal-Decodierer nur als notwendiges Beiwerk angesehen werde.<\/li>\n<li>Die Arten von Signalen nach dem Klagepatent seien in Anspruch 1 und in den Anspr\u00fcchen 18 und 20 stets identisch auszulegen. Die Decodier-Einrichtung nach Anspruch 18 m\u00fcsse eine von einer Codier-Einrichtung nach Anspruch 1 vorgenommene Codierung wieder r\u00fcckg\u00e4ngig machen k\u00f6nnen. Darum m\u00fcsse das erste zusammengesetzte Signal aus dem ersten digitalen Informationssignal und dem ersten und dritten Kombinationssignal zusammengesetzt sein, das zweite zusammengesetzte Signal aus dem siebenten digitalen Informationssignal und dem zweiten und dritten Kombinationssignal usw.<\/li>\n<li>Ein patentgem\u00e4\u00dfes Hilfssignal sei ein digitales Audiosignal, das weder eine Hauptsignalkomponente, noch ein zusammengesetztes Signal, das als Hauptsignalkomponente zur Stereo-Reproduktion verwendet wird, darstellt.<\/li>\n<li>Das erste und zweite zusammengesetzte Signal im Sinne des Klagepatents sei keine beliebige Addition zweier Signale. Ein zusammengesetztes Signal m\u00fcsse \u2013 wie von Anspruch 1 vorgesehen \u2013 durch lineare Kombination einer Hauptsignalkomponente (linkes oder rechtes Stereosignal) mit einem oder mehreren Hilfssignalen gebildet sein und als eine Hauptsignalkomponente eines Stereosignals verwendet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Kombinationssignale Sl, Sr und Sc sollen patentgem\u00e4\u00df in den drei vorderen Lautsprechern eines 5-Kanal-Systems wiedergegeben werden. Anders als die Kl\u00e4gerin meint, k\u00f6nnten diese Signale nicht sowohl als Hilfssignale als auch als Kombinationssignale angesehen werden, da das Klagepatent zwischen diesen Signalen unterscheide.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne eine Patentverletzung nicht \u00fcber die DTS-Spezifikation begr\u00fcnden; denn hierbei handele es sich nur um eine technische Leitlinie, die insbesondere nicht die strukturellen und algorithmischen Anforderungen eines mit der Spezifikation kompatiblen Decodierers definiere. Es gebe nicht \u201edie\u201c DTS-Ausf\u00fchrungsform. Die Kl\u00e4gerin berufe sich mal auf DTS XXCH, mal auf DTS XLL, um die Verletzung aufzuzeigen. Die Kl\u00e4gerin gen\u00fcge mit dem Vortrag, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien DTS-HD Master audiof\u00e4hig und daher patentverletzend, ihrer Darlegungslast nicht.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen weder eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anordnung zum Decodieren eines empfangenen \u00dcbertragungssignals zum Erhalt einer Anzahl digitaler Informationssignale noch klagepatentgem\u00e4\u00dfe Eingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals auf. Auch Ausgangsmittel seien von der DTS-Spezifikation nicht verbindlich vorgegeben. Die DTS-Spezifikation mache keine Vorgaben in Bezug auf die Lautsprecherausgabe, sondern gebe nur Beispiele.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe nicht vorgetragen, dass das vom DTS Lossless Decoder empfangene Signal einen DTS Bit-Datenstrom darstellt und dieser sieben klagepatentgem\u00e4\u00dfe Signale umfasst. Die DTS-Spezifikation definiere auch an keiner Stelle den Eingang in die \u201eParse-Einheit\u201c (Fig. 8.5. der DTS-Spezifikation), so dass die Kl\u00e4gerin keine \u201eEingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals\u201c aufzeigen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Auffassung der Kl\u00e4gerin, wonach die DTS-Core-Signale Ls und Rs das erste und zweite datenreduzierte zusammengesetzte Signal darstellten, sei falsch. Diese Signale seien aus dem Downmixing von 7.1 auf 5.1 Kan\u00e4len entstanden und k\u00f6nnten daher nicht schon zwei der sieben originalen Informationssignale sein; die Signale Ls und Rs dienten auch nicht als Hauptsignalkomponenten zur Stereo-Reproduktion. Auch enthielten die Signale Ls und Rs nicht Anteile aller sieben urspr\u00fcnglichen Signale, was das Klagepatent aber voraussetze.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden zudem keine Hilfssignale wiedergewinnen. Hilfssignale enthielten klagepatentgem\u00e4\u00df weder eine Hauptsignalkomponente noch ein zusammengesetztes Signal, das zur Stereo-Reproduktion verwendet werden k\u00f6nnte. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten (DTS-) Signale L und R seien keine Hilfssignalkomponenten, sondern Hauptsignalkomponenten.<\/li>\n<li>Die Signale R, C, L, Lsr und Rsr seien origin\u00e4re Audiosignale des urspr\u00fcnglichen 7-Kanalsignals und damit im Sinne des Klagepatents digitale Informationssignale. Die Hilfssignale m\u00fcssten codiererseitig auf eine bestimmte Weise in zwei Gruppen von f\u00fcnf Informationssignalen eingeordnet werden. Daher sei ausgeschlossen, dass man hierf\u00fcr drei Signale der Gruppe R, C, L, Lss, Rss, Lsr und Rsr heraussucht. Zudem l\u00e4ge kein patentgem\u00e4\u00dfes Deformatierungsmittel vor. Die Signale C, Rs, Ls, Lsr und Rsr seien keine klagepatentgem\u00e4\u00df ausgew\u00e4hlten und verarbeiteten Hilfssignale.<\/li>\n<li>Anspruch 18 erfordere sieben Datenexpansionsmittel; dagegen gen\u00fcge f\u00fcr ein Decodieren des DTS-HD Master Audio-Signals ein einziges Datenexpansionsmittel. Ein einziges Bauteil k\u00f6nne nicht alle sieben vom Klagepatent vorausgesetzten Datenexpansionsmittel darstellen. Weder der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte noch irgendein anderer Test w\u00e4re in der Lage zu belegen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sieben Datenexpansionsmittel aufweisen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten zudem kein erstes und zweites zusammengesetztes Signal und auch keine erstes bis f\u00fcnftes Hilfssignal, weshalb keine Datenexpansion im Sinne des Klagepatents erfolge.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen auch keine anspruchsgem\u00e4\u00dfen Dematrizierungsmittel auf. Die DTS-Spezifikation schreibe nicht zwingend den Gebrauch von Dematrizierungsmittel f\u00fcr die Rekonstruktion des urspr\u00fcnglichen 7.1-Kanal-Signals vor. Die DTS-Spezifikation gebe an keiner Stelle vor, dass die Rekonstruktion eines 7-Kanal-Singals zwei Downmix-Konfigurationen r\u00fcckg\u00e4ngig machen und daher eine erste und zweite Dematrizierungseinheit aufweisen m\u00fcsse. Die Kl\u00e4gerin zeige nicht auf, dass es zwingend sei, dass ein DTS kompatibler 7-Kanal-Decodierer eine erste und zweite Dematrizierungseinheit aufweist \u2013 bestenfalls die M\u00f6glichkeit.<\/li>\n<li>Die Kanals\u00e4tze 1 und 2 in der DTS-Spezifikation umfassten nicht das erste bis f\u00fcnfte Hilfssignal im Sinne des Klagepatents. Selbst wenn bei der Decodierung und Kombination der Kanals\u00e4tze 0, 1 und 2 eine zweite Dematrizierungseinheit Anwendung finden sollte, w\u00fcrde nur eine einzige Kombination von Signalen erfolgen; die sich zudem nicht auf das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignale bez\u00f6ge. Auch werde durch das Kombinieren der Kanals\u00e4tze 0, 1 und 2 gerade nicht die zweiten bis sechsten Informationssignale erzeugt. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin enthalte der Kanalsatz 0 (ChSet0) keine zwei zusammengesetzten Signale; der Downmix des urspr\u00fcnglichen 5.1-Kanalsignals enthalte die f\u00fcnf prim\u00e4ren Kan\u00e4le, bei denen es sich aber nicht um patentgem\u00e4\u00dfe zusammengesetzte Signale handele.<\/li>\n<li>Die DTS-Spezifikation beschreibe an der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Passage (Figuren 8-12 und 8-13) nur die Rekonstruktion eines 10.2 Kanalsignals, w\u00e4hrend die Codierung eines 7.1 Original-Signals an einer anderen Stelle beschrieben sei. Die Kombination des hierarchischen Downmixings eines 10.2 Kanals mit einem 7-Kanal-System sei spekulativ.<\/li>\n<li>Die Tests der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnten eine erste und zweite Dematrizierungseinheit nicht nachweisen. Sie erlaubten zudem keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Vorhandensein bestimmter Mittel oder Einrichtungen und die ganz konkrete Ausgestaltung der Decodierung in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>\nIn der am 14.05.2018 eingereichten Duplik erhebt die Beklagte den FRAND-Einwand. Falls die DTS-Spezifikation nicht ohne Nutzung des Klagepatents benutzt werden k\u00f6nne, w\u00e4re die H\u00f6he des ersatzf\u00e4higen Schadens auf eine FRAND-gem\u00e4\u00dfe Lizenzgeb\u00fchr beschr\u00e4nkt, so dass auch Angaben zu den Gestehungskosten und Gewinnen sowie zu den Namen und Adressen der Abnehmer nicht geschuldet seien. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte (die Standard-Essentialit\u00e4t unterstellt) eine marktbeherrschende Stellung, da die Nutzung des Audioformates \u201eDTS-HD Master Audio\u201c f\u00fcr den sachlich relevanten Markt des Vertriebes von wettbewerbsf\u00e4higen Audio\/Video-Receivern zwingend erforderlich sei. Das Audioformat DTS-HD Master Audio sei eines der wichtigsten Audioformate f\u00fcr die Wiedergabe von Blu-ray Discs, HD-DVD und HD-TV. Alle der knapp 70 Audio\/Video-Receiver bei H beherrschten DTS-HD Master-Audio. Der sachliche Produktmarkt sei der Markt f\u00fcr \u201eAudio\/Video-Receiver, die das Audioformat DTS-HD Master Audio unterst\u00fctzen\u201c.<\/li>\n<li>Sollte der DTS-HD Master Audio-Standard nicht ohne das Klagepatent genutzt werden k\u00f6nnen, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die daraus folgende marktbeherrschende Stellung missbraucht. Die Kl\u00e4gerin habe in ihren vorgerichtlichen Lizenzangeboten \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchren verlangt, deren H\u00f6he sie nicht begr\u00fcndet habe; zudem habe sie unzul\u00e4ssiger Weise die Lizenzierung des Klagepatents mit nicht-standardessentiellen Patenten b\u00fcndeln wollen. Die Beklagte sei lizenzwillig und habe \u00fcberobligatorisch ein Gegenangebot gemacht. Die Einschr\u00e4nkung des Schadensersatzanspruchs und der ihn vorbereitenden Auskunftsanspr\u00fcche gelte auch f\u00fcr den Fall, dass \u2013 wie hier \u2013 keine FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rung vorliegt.<\/li>\n<li>\nJedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen, da das Klagepatent im Umfang der Anspr\u00fcche 18 und 20 nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Diese seien nicht neu; jedenfalls fehle ihnen die erfinderische T\u00e4tigkeit. Die Anspr\u00fcche 18 und 20 w\u00fcrden durch den E-2-Standard nahegelegt. Ein entsprechender E-2 Decoder sei insbesondere aus der Entgegenhaltung \u201eF\u201c (\u201eDigital Audio Coding vor Visual Communications\u201c; Anlage MWE9) bekannt. Zum Priorit\u00e4tszeitpunkt seien 7-Kanal-Systeme \u2013 wie SDDS \u2013 schon bekannt gewesen, weshalb ein Anlass f\u00fcr eine Erweiterung bekannter 5-Kanal-Systeme auf 7 Kan\u00e4le vorgelegen habe. Anspruch 18 werde von der Entgegenhaltung JP-H07-131XXX (nachfolgend: \u201eG\u201c vorgelegt als Anlage MWE6 und in \u00dcbersetzung als Anlage MWE14) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, Anspruch 20 zumindest nahegelegt. Schlie\u00dflich sei auch die nachver\u00f6ffentlichte Patentanmeldung EP 0 706 XXX A2 (nachfolgend: I, vorgelegt in Anlage KME26) neuheitssch\u00e4dlich f\u00fcr Anspruch 18.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien dar\u00fcber hinaus jedenfalls teilweise verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 05.06.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Klage ist insbesondere nicht nach \u00a7 145 PatG unzul\u00e4ssig (hierzu unter I.). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen die kombiniert geltend gemachten Anspr\u00fcche 18 und 20 des Klagepatents (hierzu unter II.), so dass der Kl\u00e4gerin aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 852 BGB die geltend gemachten Anspr\u00fcche im Wesentlichen zustehen, wobei sie teilweise aufgrund der Verj\u00e4hrungseinrede nicht mehr durchsetzbar sind (hierzu unter IV.) Der FRAND-Einwand der Beklagten greift mangels einer vom Klagepatent vermittelten marktbeherrschender Stellung der Kl\u00e4gerin nicht durch (hierzu unter III.). Das Verfahren wird im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens nicht ausgesetzt (hierzu unter V.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie vorliegende Klage ist zul\u00e4ssig; sie insbesondere nicht nach \u00a7 145 PatG aufgrund der von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte aus anderen Patenten geltend gemachten Anspr\u00fcchen gegen den Vertrieb der auch hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 145 PatG, kann derjenige, der eine Klage nach \u00a7 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem fr\u00fcheren Rechtsstreit geltend zu machen. Andernfalls ist die weitere Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 145 Rn. 2). Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine prozesshindernde Einrede (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.12.2015 \u2013 I-2 U 25\/10 \u2013 Rn. 69 bei Juris) statuiert, mit der ein Beklagter vor den erh\u00f6hten Prozesskosten bei der Geltendmachung mehrerer Patente in mehreren Prozessen gesch\u00fctzt werden soll (vgl. Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 145 Rn. 1).<\/li>\n<li>Als gleichartige Handlungen sind nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zus\u00e4tzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdr\u00e4ngt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (BGH, GRUR 2011, 411 \u2013 Raffvorhang; BGH, GRUR 1989, 187, 189 \u2013 Kreiselegge II). F\u00fcr die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch f\u00fcr die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind (BGH, GRUR 2011, 411 \u2013 Raffvorhang).<\/li>\n<li>Verschiedene Teile in diesem Sinne k\u00f6nnen auch dann vorliegen, wenn in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich nur ein Bauteil streitgegenst\u00e4ndlich ist, sofern dieses verschiedene Funktionalit\u00e4ten aufweist \u2013 etwa bei einem Computerchip oder einem Mobiltelefon. Bei solchen Gegenst\u00e4nden ist f\u00fcr die Frage des engen technischen Zusammenhangs auf die konkret angegriffene Funktionalit\u00e4t abzustellen und nicht darauf, dass alle angegriffenen Aspekte letztlich von demselben (r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen) Bauteil implementiert werden. Denn auch wenn verschiedene Funktionen von einem Computerchip erf\u00fcllt werden, besteht zwischen diesen nicht notwendig ein solcher technischer Zusammenhang, der eine Geltendmachung in einer Klage erforderlich machen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nHiernach liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 145 PatG nicht vor, da in den fr\u00fcher anh\u00e4ngig gemachten Prozessen vor dem Landgericht Mannheim weder dieselben noch gleichartige Handlungen angegriffen werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGleichartige Handlungen liegen \u2013 wie ausgef\u00fchrt wurde \u2013 noch nicht alleine deshalb vor, weil in den Mannheimer Verfahren dieselben angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie im hiesigen Verfahren streitgegenst\u00e4ndlich sind. Auch dass die Kl\u00e4gerin sich in allen Verfahren beim Verletzungsnachweis auf die Befolgung des DTS-Standards bezieht, ist insofern nicht ausreichend. Denn ein Standard kann eine Vielzahl von Funktionalit\u00e4ten regeln, die nicht zwingend in einem engen technischen Zusammenhang stehen m\u00fcssen. Der Umstand, dass alle angegriffenen Funktionalit\u00e4ten im Rahmen eines einheitlich standardisierten Decodiervorgangs erfolgen, l\u00e4sst nicht unmittelbar auf einen engen technischen Zusammenhang schlie\u00dfen, da eine Decodierung technisch unterschiedliche Aspekte umfasst.<\/li>\n<li>Dies ist hier der Fall. Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen darauf verwiesen, dass die beiden vor dem Landgericht Mannheim geltend gemachten Klagepatente die Codierung von Teilb\u00e4ndern im Frequenzraum bzw. die Kombination aus verlustbehaftet und verlustfrei codierten Signalanteilen betreffen. Diese beiden Aspekte stehen in keinem engen technischen Zusammenhang mit dem hiesigen Klagepatent, welches insbesondere die (De-) Matrizierung eines 7-Kanal-Signals betrifft. Auch die Beklagte tr\u00e4gt nicht vor, woraus sich der enge technische Zusammenhang zwischen den Klagen konkret herleiten lassen soll. F\u00fcr einen fehlenden technischen Zusammenhang mag indiziell auch sprechen, dass in den Verfahren vor dem Landgericht Mannheim auch 5-Kanal-Decodierer angegriffenen sind, die unstreitig die Lehre des vorliegenden Klagepatents nicht verwirklichen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.06.2018 angesprochene Aspekt, dass die Kl\u00e4gerin (wohl) urspr\u00fcnglich plante, alle drei Klagen vor dem Landgericht Mannheim zu erheben, spielt f\u00fcr die Frage der Unzul\u00e4ssigkeit nach \u00a7 145 PatG von vornherein keine Rolle. Zwar h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin durchaus auch die hiesige Klage vor dem Landgericht Mannheim erheben k\u00f6nnen; mangels gleichartiger Handlungen war sie dazu aber nicht verpflichtet. Solange kein Versto\u00df gegen \u00a7 145 PatG vorliegt, kann sich die Kl\u00e4gerin zwischen allen m\u00f6glichen Gerichtsstandorten frei entscheiden und muss dies nicht gesondert begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre der Anspr\u00fcche 18 und 20 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem eine Decodieranordnung zum Decodieren eines \u00dcbertragungssignals zum Wiederherstellen von Repliken digitaler Informationssignale (Abs. [0001] Anlage K3a; nachfolgend entstammen Abs. ohne weitere Angabe der T2-Schrift des Klagepatents).<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Klagepatent zun\u00e4chst den Vorgang der \u201eMatrizierung\u201c (Matrixing). Hierbei handelt es sich um das Kombinieren verschiedener Signale nach vorgegebenen Regeln, was sicherstellen soll, dass ein Signal (insbesondere ein Audiosignal) m\u00f6glichst identisch abgespielt werden kann und zwar unabh\u00e4ngig von der Anzahl der Lautsprecher am Empf\u00e4nger. Beispielsweise soll es so m\u00f6glich sein, dass ein f\u00fcr drei Lautsprecher aufgenommenes Signal auch dann in guter Qualit\u00e4t abspielbar ist, wenn der Empf\u00e4nger nur \u00fcber zwei Lautsprecher verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>In Abs. [0002] schildert das Klagepatent eine solche Matrizierung am Beispiel eines Signals mit drei Komponenten (rechts = R, links = L und zentral = C). \u00dcbertragen werden aber nicht diese drei Komponenten in ihrer urspr\u00fcnglichen Form, sondern C (unver\u00e4ndert) und die zusammengesetzten Signale R0 und L0, die vom Codierer aus den Signalen R und L sowie jeweils einem vorgegebenen Anteil des Signals C zusammengesetzt sind. Der jeweilige Anteil des Signals C, der R bzw. L hinzugef\u00fcgt wird, ist dabei durch eine Matrix vorgegeben.<\/li>\n<li>Wird dieses Signal nun von einem Standardempf\u00e4nger mit zwei Lautsprechern (Stereo) abgespielt, werden nur die Signale R0 und L0 abgespielt. Da in diesen beiden Signalen das dritte Signal C enthalten ist, ist es einem H\u00f6rer auf diese Weise m\u00f6glich, auch die \u00fcbertragene C-Komponente zu empfinden, obschon er einen Standard-Empf\u00e4nger hat.<\/li>\n<li>Bei einem Empf\u00e4nger mit drei Lautsprechern kann der Empf\u00e4nger mit Hilfe einer Dematrizierungsanordnung das Signal C abspielen und dessen jeweiligen Anteile von L0 und R0 abziehen, so dass die Signale R und L wie urspr\u00fcnglich aufgenommen abgespielt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>In Abs. [0003] ff. verweist das Klagepatent auf verschiedene \u201emodernere\u201c Matrizierungsschemata, die es erm\u00f6glichen, ein 4-Kanal-Signal (R, L, C und S) oder ein 5-Kanal-Signal (L, R, C, LS, RS) so zu \u00fcbertragen, dass das \u00fcbertragene Signal (dennoch) durch einen Standard-Stereo-Empf\u00e4nger decodiert werden kann. Weiterhin erw\u00e4hnt das Klagepatent die ISO\/IEC E-1- und E-2-Standards (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>In Abs. [0006] nennt es das Klagepatent als eine seiner Aufgaben, weitere Verbesserungen f\u00fcr eine Codieranordnung zum Codieren einer Anzahl Informationssignale zu schaffen. Dies konkretisiert das Klagepatent in Abs. [0007], wonach unter anderem eine 7-Kanal-Codieranordnung geschafft werden soll, die r\u00fcckw\u00e4rtskompatibel ist, um nicht nur eine 7-Kanal-Decodierung zu erm\u00f6glichen, sondern auch eine 5-Kanal-Decodierung und eine 2-Kanal-Decodierung, und zwar unter Verwendung bekannter E-2- bzw. E-1-Decoder. Die Codierung soll derart verwirklicht werden, dass die Decodierung durch einen Standard-Stereo-Decoder zu der Erzeugung eines kompatiblen Stereosignals f\u00fchrt, w\u00e4hrend die Decodierung durch einen Standard-5-Kanal-Decoder zu der Erzeugung eines kompatiblen 5-Kanal-Signals f\u00fchrt und, w\u00e4hrend ein entsprechender 7-Kanal-Decoder zu der Erzeugung der originalen sieben Signale f\u00fchrt, die dem Codierer zugef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Anordnung nach Ma\u00dfgabe der geltend gemachten Anspr\u00fcche 18 und 20 vor, die sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lassen:<\/li>\n<li>18.1 Anordnung zum Decodieren eines empfangenen \u00dcbertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:<\/li>\n<li>18.2 Eingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals;<\/li>\n<li>18.3 Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften datenreduzierten Hilfssignals aus dem \u00dcbertragungssignal;<\/li>\n<li>18.4 ein erstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. f\u00fcnften Hilfssignals;<\/li>\n<li>18.5 Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, f\u00fcnften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und dem ersten bis f\u00fcnften Hilfssignal;<\/li>\n<li>18.6 erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, f\u00fcnfte Ausgangsmittel zum Liefern des f\u00fcnften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>20.1 die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,<\/li>\n<li>20.2 wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,<\/li>\n<li>20.3 wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, f\u00fcnfte und sechste Informationssignal umzuwandeln.<\/li>\n<li>Der Wortlaut von Merkmal 18.5 wurde \u2013 auch im Tenor \u2013 insofern korrigiert, dass es statt \u201eaus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis f\u00fcnften Hilfssignals\u201c hei\u00dft: \u201e (\u2026) und dem ersten bis f\u00fcnften Hilfssignal\u201c. Dies entspricht dem Anspruchswortlaut in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung.<\/li>\n<li>Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen. Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Ingenieur mit Hochschulabschluss im Bereich der Elektrotechnik oder Information und mehrj\u00e4hriger Erfahrung im Bereich der Verarbeitung und \u00dcbertragung von Informationssignalen.<\/li>\n<li>Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche 18 und 20 des Klagepatents betreffen eine Decodieranordnung, die ein empfangenes, codiertes \u00dcbertragungssignal verarbeiten und das Ergebnis dieser Verarbeitung ausgeben kann \u2013 etwa an eine Mehrzahl von Lautsprechern. Zur L\u00f6sung der selbst gestellten Aufgabe der R\u00fcckw\u00e4rtskompatibilit\u00e4t ist die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung mit bestimmten Dematrizierungsmitteln ausgestattet.<\/li>\n<li>Aus Abs. [0007] entnimmt der Fachmann, dass die Decodier-Anordnung in der Lage sein soll, ein Signal zu entschl\u00fcsseln, wobei dieses Signal so gestaltet ist, dass es bei der<\/li>\n<li>\u201eDecodierung durch einen Standard-Stereo-Decoder zu der Erzeugung eines kompatiblen Stereosignals durch einen Decoder f\u00fchrt, dass Decodierung durch einen Standard-5-Kanal-Decoder zu der Erzeugung eines kompatiblen 5-Kanal-Signals durch den Decoder f\u00fchrt und dass ein entsprechender 7-Kanal-Decoder zu der Erzeugung der originalen sieben Signale f\u00fchrt, die dem Codierer zugef\u00fchrt werden.\u201c<\/li>\n<li>Die Matrizierung, d.h. die Modifikation \/ Kombination von Signalen, wird w\u00e4hrend der Codierung angewendet, um ein (\u00dcbertragungs-) Signal zu schaffen, das sowohl von einem 2-, 5- oder 7-Kanal-Decodierer verarbeitet werden kann. Die von den Anspr\u00fcchen 18 und 20 vorgesehene Vorrichtung soll spiegelbildlich dazu in der Lage sein, ein entsprechendes Signal zu verarbeiten und ist deshalb mit Dematrizierungsmittel nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 18.5, 20.1 \u2013 20.3 ausgestattet.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Anspr\u00fcche 18 und 20 lehren eine Decodier-Anordnung. Nach den Merkmalen 18.1, 18.2 und 18.6,<\/li>\n<li>\u201e18.1 Anordnung zum Decodieren eines empfangenen \u00dcbertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:<\/li>\n<li>18.2 Eingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals;\u201c<\/li>\n<li>\u201e18.6 erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, f\u00fcnfte Ausgangsmittel zum Liefern des f\u00fcnften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;\u201c,<\/li>\n<li>soll die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung (vereinfacht ausgedr\u00fcckt) die F\u00e4higkeit besitzen, ein empfangenes \u00dcbertragungssignal in sieben digitale Informationssignale umzuwandeln. Dabei stehen Eingangsmittel und Ausgangsmittel (Merkmale 18.2 und 18.6) am Anfang bzw. Ende des Umwandlungsprozesses, zu dessen Durchf\u00fchrung die beanspruchte Vorrichtung in der Lage sein muss.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmal 18.2 spezifiziert im Grunde eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit: Die Decodieranordnung muss Eingangsmittel aufweisen, mit denen sie das \u00dcbertragungssignal empfangen kann. Diese werden vom Klagepatent nicht n\u00e4her spezifiziert. Der Fachmann versteht aber, dass jeder Vorrichtungsteil insofern patentgem\u00e4\u00df ist, der es erm\u00f6glicht, ein \u00dcbertragungssignal aufzunehmen und es zu verarbeiten bzw. an andere Teile der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung weiterzuleiten.<\/li>\n<li>Ausgangsmittel sind demgegen\u00fcber alle Vorrichtungsteile, die dazu in der Lage sind, die von der Decodieranordnung erhaltenen digitalen Informationssignale weiterzuleiten \u2013 etwa an (sieben) Lautsprecher. Bei den digitalen Informationssignalen kann es sich daher insbesondere um Audiosignale handeln.<\/li>\n<li>Zu den Eigenschaften des \u00dcbertragungssignals und den zu erhaltenen digitalen Informationssignalen machen die Merkmale 18.1, 18.2 und 18.6 selbst keine detaillierten Vorgaben. Aus dem Gesamtzusammenhang der Merkmale ist aber klar, dass nach der Vorstellung des Klagepatents die sieben digitalen Informationssignale (als Daten) in dem \u00dcbertragungssignal enthalten sind.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nEine entsprechende Anordnung zeigt beispielshaft die nachfolgend eingeblendete Fig. 1 des Klagepatents, in der f\u00fcnf Lautsprecher vor und zwei hinter dem H\u00f6rer angeordnet sind.<\/li>\n<li>Eine Anordnung mit sieben Lautsprechern kann beispielsweise wie in Fig. 1 einen linken vorderen Lautsprecher (LL), einen rechten vorderen Lautsprecher (RR), einen zentralen Lautsprecher (CC), einen linken hinteren (Umgebungs-) Lautsprecher (LS, \u201eS\u201c steht f\u00fcr \u201eSurround\u201c) und einen rechten hinteren (Umgebungs-) Lautsprecher (RS) umfassen, wie dies auch bei einem 5-Lautspecher-System der Fall ist (Abs. [0023]). Daneben sind bei einer 7-Lautsprecheranordnung ein zwischen dem linken vorderen Lautsprecher und dem zentralen Lautsprecher angeordneter Lautsprecher (\u201eLC\u201c) und ein zwischen dem rechten vorderen Lautsprecher und dem zentralen Lautsprecher angeordneter Lautsprecher (\u201eRC\u201c) vorhanden. Ein 7-Kanal-Signal weist vor der Codierung f\u00fcr jeden dieser 7 Lautsprecher ein eigenes Signal auf (LL-Signal, RR-Signal usw.) (vgl. Abs. [0007], [0023]). Wie bereits erw\u00e4hnt, ist es Ziel des Klagepatents, die Signale so zu matrizieren, dass sie auch mit nur 2 oder 5 Lautsprechern wiedergegeben werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nAus dem empfangenen \u00dcbertragungssignal soll die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nach den Merkmalen 18.3 und 18.4 durch Mittel zur Deformatierung und Datenexpansion zwei zusammengesetzte Signale und f\u00fcnf Hilfssignale erzeugen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nHierzu ist zun\u00e4chst ein Deformatierungsmittel nach Merkmal 18.3,<\/li>\n<li>\u201eDeformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften datenreduzierten Hilfssignals aus dem \u00dcbertragungssignal,\u201c<\/li>\n<li>vorgesehen, welches aus dem \u00dcbertragungssignal die genannten Signale in datenreduzierter Form wiedergewinnt. Hiermit kann ein bei der Codierung vorgenommener Formatierungsschritt, in dem die verschiedenen Signale zu einem \u00dcbertragungssignal zusammengef\u00fcgt worden sind, r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Datenexpansionsmittel nach Merkmal 18.4,<\/li>\n<li>\u201eein erstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. f\u00fcnften Hilfssignals,\u201c,<\/li>\n<li>sind demgegen\u00fcber dazu vorgesehen, eine bei der Codierung vorgenommene Datenkompression wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Eine Datenkompression findet vor der \u00dcbertragung des Signals statt, um die Datenmenge zu reduzieren und so Bandbreite bei der \u00dcbertragung zu sparen. Um die Signaldaten weiterverarbeiten zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen sie daher von der Decodieranordnung dekomprimiert bzw. datenexpandiert werden.<\/li>\n<li>Der Anspruch erfordert nicht, dass die sieben genannten Datenexpansionsmittel als sieben separate Bauteile oder \u2013einheiten implementiert sind. Eine solche Vorgabe l\u00e4sst sich weder im Anspruch ersehen noch aus der Beschreibung herleiten. Der Fachmann erkennt, dass diese sieben Datenexpansionsmittel nur funktional vorhanden sein m\u00fcssen. Es ist auch sprachlich nicht erforderlich, dass Mittel ein jeweils separates Bauteil bezeichnen. F\u00fcr das technische Ergebnis des Merkmals \u2013 die Datenexpansion der sieben Signale \u2013 kommt es auf die bauliche Gestaltung der Datenexpansionsmittel nicht an, zumal dem Fachmann klar ist, dass der gesamte Decodierer als ein Computerchip umgesetzt werden kann und \u00fcblicherweise auch wird.<\/li>\n<li>Zu dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns der Begriffe \u201ezusammengesetztes Signal\u201c und \u201eHilfssignal\u201c wird auf die Ausf\u00fchrungen unten verwiesen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMerkmal 18.5,<\/li>\n<li>\u201eDematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, f\u00fcnften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis f\u00fcnften Hilfssignals,\u201c<\/li>\n<li>spezifiziert die Mittel in der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, die mit der Dematrizierung einen weiteren Schritt bei der Decodierung\/Umwandlung des empfangenen \u00dcbertragungssignals zu den sieben digitalen Informationssignalen vornehmen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei der Dematrizierung handelt es sich um die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung einer bei der Codierung (also vor der \u00dcbertragung) vorgenommenen Matrizierung der Signale. Die (De-) Matrizierung stellt den Kern der Lehre des Klagepatents dar, denn sie sorgt daf\u00fcr, dass die im \u00dcbertragungssignal enthaltenen Informationen auch dann vollst\u00e4ndig ausgegeben werden k\u00f6nnen, wenn nicht sieben, sondern nur zwei oder f\u00fcnf Ausgabemittel (Lautsprecher) vorhanden sind. W\u00e4hrend die Formatierung\/Deformatierung und die Datenkompression\/Datenexpansion den Inhalt der Signale an sich unver\u00e4ndert lassen, werden bei der Matrizierung die Signale so ver\u00e4ndert (insbesondere kombiniert), dass sie in ihrer Gesamtheit sowohl von 2- als auch von 5- oder 7-Kanal-Decodierer decodiert werden k\u00f6nnen, wobei unabh\u00e4ngig von dem Decodierer alle urspr\u00fcnglich vorhandenen Daten ausgegeben werden sollen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIm Rahmen der geltend gemachten Anspruchskombination beschreibt Merkmal 18.5 nur den Anfangs- und den Endpunkt einer Dematrizierung mittels eines 7-Kanal-Decoders: Aus den empfangenen (deformatierten und datenexpandierten) zwei zusammengesetzten Signalen und f\u00fcnf Hilfssignalen sollen sieben digitale Informationssignale erzeugt werden. Diese Dematrizierung wird von den Merkmalen des Anspruchs 20 weiter spezifiziert: So sieht Merkmal 20.1,<\/li>\n<li>\u201e20.1. die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,\u201c<\/li>\n<li>vor, dass die Dematrizierungsmittel aus mindestens zwei Dematrizierungseinheiten bestehen m\u00fcssen. Diese beiden Einheiten werden in den Merkmalen 20.2 und 20.3, dar\u00fcber definiert, dass sie unterschiedliche Dematrizierungsschritte (\u201eUmwandlungen\u201c) vornehmen k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>\u201e20.2 wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,<\/li>\n<li>20.3 wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, f\u00fcnfte und sechste Informationssignal umzuwandeln.\u201c<\/li>\n<li>Damit machen die Merkmale 20.1 \u2013 20.3 aus Anspruch 20 weitere Vorgaben f\u00fcr die Ausgestaltung der Dematrizierungsmittel nach Merkmal 18.5 und modifizieren so dessen Lehre: Das Resultat der zweiten Dematrizierungseinheit (insgesamt sieben digitale Informationssignale) entspricht dem Ergebnis der Dematrizierungsmittel nach Merkmal 18.5, wobei die Dematrizierung in beiden Signalen von den deformatierten und datenexpandierten Teilen des \u00dcbertragungssignal ausgeht.<\/li>\n<li>Da Kombinationssignale erst in der ersten Dematrizierungseinheit erzeugt werden und dann nach Merkmal 20.3 weiter umgewandelt werden, ist f\u00fcr den Fachmann klar, dass der Umwandlungsschritt der zweiten Dematrizierungseinheit nach dem Umwandlungsschritt in der ersten Dematrizierungseinheit vorgenommen wird. Das Klagepatent definiert also nicht nur die Funktion der Dematrizierungseinheiten, sondern auch, in welcher Reihenfolge sie t\u00e4tig werden.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Fachmann entnimmt der geltend gemachten Anspruchskombination dagegen keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben hinsichtlich der Dematrizierungsmittel. Diese werden nur \u00fcber ihre vorstehend er\u00f6rterte Funktion beschrieben. Gleiches gilt f\u00fcr die beiden Dematrizierungseinheiten. Auch der Begriff der \u201eEinheit\u201c erfordert keine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung. Eine Trennung der beiden Einheiten erfolgt dar\u00fcber, dass zwei unterschiedliche Resultate (Dematrizierungs-Zust\u00e4nde) zeitlich hintereinander von der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung erreicht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDa die Dematrizierungsmittel vom Klagepatent \u00fcber ihre Funktion definiert werden, bestimmt sich das Verst\u00e4ndnis der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anforderungen an die Dematrizierungsmittel bzw. \u2013einheiten anhand der Signale, die von ihnen in der vorgegebenen Weise umgewandelt werden sollen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie verschiedenen Arten von Signalen (d.h. zusammengesetzte Signal, Hilfs-, Kombinations- und digitales Informationssignal) dienen dazu, den Inhalt eines \u00dcbertragungssignals zu beschreiben, das \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 von 2-, 5- und\/oder 7-Kanal-Decodierer gleicherma\u00dfen decodiert werden kann. Die Decodiervorrichtung nach den Anspr\u00fcchen 18 und 20 soll wiederum ein solches Signal verarbeiten k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nF\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Signale kann gleichwohl nicht unmittelbar von deren Definition nach Anspruch 1 ausgegangen werden. Die Anspr\u00fcche 1 und 18 sind voneinander unabh\u00e4ngige, nebengeordnete Anspr\u00fcche. Beide betreffen unterschiedliche Aspekte \u2013 einerseits die Codierung, andererseits die Decodierung. Dass Anspruch 1 einen Codierer und Anspruch 18 einen Decodierer betrifft, bedeutet nicht zwingend, dass der Decodierer in Anspruch 18 ein von Anspruch 1 codierters \u00dcbertragungssignal entschl\u00fcsseln k\u00f6nnen muss. Hierf\u00fcr gibt es keinen Anhaltspunkt, insbesondere enth\u00e4lt Anspruch 18 keine Bezugnahme auf Anspruch 1. Insofern verbietet sich jedenfalls dem Grundsatz nach, zur Auslegung von Anspruch 18 den Inhalt von Anspruch 1 heranzuziehen (vgl. BeckOK PatR\/Loth, 8. Ed. 16.04.2018, \u00a7 14 Rn. 167; Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 14 Rn. 21).<\/li>\n<li>Allerdings wird der Fachmann die Begriffe \u201eInformationssignal\u201c, \u201eHilfssignal\u201c, \u201eKombinationssignal\u201c und \u201ezusammengesetztes Signal\u201c jedenfalls vom Grundsatz her (strukturell) einheitlich in allen Anspr\u00fcchen verstehen. Weder der Wortlaut der verschiedenen Anspr\u00fcche, noch die Beschreibung bietet einen Ansatzpunkt, die Signale jeweils grunds\u00e4tzlich unterschiedlich zu verstehen. Ein direkter R\u00fcckgriff auf die Definitionen der Signale in Anspruch 1 verbietet sich dennoch, so dass es nicht auf die konkrete Zusammenstellung der Signale in Anspruch 1 ankommen kann.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Decodierung bzw. die daf\u00fcr vorgesehenen Anordnungen muss die vom Klagepatent als erfindungswesentlich dargestellten Vorteile erreichen k\u00f6nnen. Diese liegen \u2013 wie bereits oben unter Bezugnahme auf Abs. [0007] dargelegt \u2013 darin, dass ein (\u00dcbertragungs-) Signal verarbeitet werden kann, dass bei einem 7-Kanal-Decodierer sieben Informationssignale umfasst, aber auch mit einem 5- oder einem 2-Kanal-Decodierer wiederhergestellt werden kann, ohne dass Teile der vor der Codierung vorhandenen Daten verloren gehen. Dies verdeutlicht Abs. [0083], der im Anschluss an die Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele allgemein den Vorteil der gesch\u00fctzten Lehre aufzeigt:<\/li>\n<li>\u201eDie vorliegende Erfindung liegt in einer spezifischen Codierung eines 7-Kanalsignals in ein datenreduziertes \u00dcbertragungssignal, so dass ein entsprechender 7-Kanaldecoder imstande ist, das \u00dcbertragungssignal in das urspr\u00fcngliche 7-Kanalsignal zu decodieren, dass ein bekannter E-2-5-Kanaldecoder imstande ist, das \u00dcbertragungssignal in ein kompatibles 5-Kanalsignal zu decodieren und dass ein bekannter E-1-Stereodecoder imstande ist, das \u00dcbertragungssignal in ein kompatibles Stereosignal zu decodieren. Weiterhin sei bemerkt, dass die vorliegende Erfindung sich nicht auf die Anwendung von E-Codierungsschemen begrenzt, sondern dass auch andere Datenkompressionstechniken, wie Transformationscodierung, angewandt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/li>\n<li>Ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Decodierer muss in der Lage sein, ein solches Signal zu decodieren und \u00fcber die hierf\u00fcr erforderlichen Mittel verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nAm Ende des Decodiervorgangs sind bei einem 7-Kanal-System mit sieben Ausgangsmitteln sieben digitale Informationssignale vorhanden (vgl. Merkmal 18.5). Hierbei handelt es sich um Repliken (vgl. Abs. [0001]) der urspr\u00fcnglichen, vor der Codierung vorhandenen sieben Signale. Im Falle von Audiodaten kann beispielsweise jedes digitale Informationssignal die Aufnahme von je einem von insgesamt sieben Mikrofonen enthalten.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nDas \u00dcbertragungssignal stellt den Ausgangspunkt der Decodierung dar \u2013 es handelt sich um das Ergebnis der Codierung, welches vom Codierer bereitgestellt und an die Decodiereinrichtung \u00fcbertragen und von dieser empfangen wird (Merkmale 18.1 und 18.2). In diesem \u00dcbertragungssignal sind die urspr\u00fcnglichen Informationen in einer Form enthalten, in der sie von einem 2-, 5- oder 7-Kanal-Decodierer gleicherma\u00dfen verarbeitet werden k\u00f6nnen. Aus diesem Grunde enth\u00e4lt das \u00dcbertragungssignal nicht digitale Informationssignale (in datenreduzierter und formatierter Form; vgl. Merkmale 18.3 und 18.4); die enthaltenen Daten sind zum Zwecke der R\u00fcckw\u00e4rtskomptabilit\u00e4t vielmehr auch auf eine bestimmte Weise matriziert, so dass zwei zusammengesetzte und f\u00fcnf Hilfssignale vorhanden sind. Entsprechend muss eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Decodieranordnung Dematrizierungsmittel zur Verarbeitung eines solchen \u00dcbertragungssignals aufweisen, was vom Klagepatent in den Merkmalen 18.5 \/ 20.1 \u2013 20.3 n\u00e4her beschrieben wird.<\/li>\n<li>(6)<br \/>\nWie sich dem Klagepatent entnehmen l\u00e4sst, soll die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Decodiervorrichtung in der Lage sein, aus dem \u00dcbertragungssignal durch Deformatierung und Datenexpansion zwei zusammengesetzte Signale und f\u00fcnf Hilfssignale zu erzeugen (Merkmale 18.3 und 18.4). Anstatt also unmittelbar sieben digitale Informationssignale zu \u00fcbertragen, enth\u00e4lt das \u00dcbertragungssignal sieben Signale, die erst durch die Dematrizierungsmittel in die bei einem 7-Kanal-Decodierer gew\u00fcnschten sieben digitalen Informationssignale umgewandelt werden m\u00fcssen, um dann von den sieben Ausgangsmitteln ausgegeben werden zu k\u00f6nnen. Aufgrund der Zielsetzung des Klagepatents ist dem Fachmann klar, dass die \u00dcbertragung in zwei zusammengesetzten und f\u00fcnf Hilfssignalen (statt direkt in sieben Informationssignalen) dazu dient, das \u00dcbertragungssignal auch durch 2- oder 5-Kanal-Decodierer decodieren zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Insoweit erkennt der Fachmann, dass die beiden zusammengesetzten Signale die Daten der urspr\u00fcnglichen sieben Informationssignale in zwei Signalen transferieren, die vom Empf\u00e4nger \u00fcber nur zwei Ausgabemittel ausgegeben werden k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr m\u00fcssen die urspr\u00fcnglichen Daten so matriziert sein, dass die beiden zusammengesetzten Signale letztlich alle Daten der sieben digitalen Informationssignale enthalten. Dies beschreibt das Klagepatent beispielshaft anhand der Stereosignale L0 und R0 in den Abs. [0026] \u2013 [0029] mit Bezug auf Fig. 2.<\/li>\n<li>Die Decodieranordnung nach Anspruch 18 soll aber die beiden zusammengesetzten Signale nicht ausgeben, sondern sie bei der Dematrizierung verwenden. Die Dematrizierungsmittel m\u00fcssen nach Merkmal 18.5 dazu in der Lage sein, (auch) die zusammengesetzten Signale zu verarbeiten und aus ihnen letztlich sieben digitale Informationssignale zu erzeugen.<\/li>\n<li>(7)<br \/>\nDie Merkmale des Anspruchs 20 spezifizieren die Dematrizierungsmittel, indem sie nicht nur das Ergebnis der Dematrizierung f\u00fcr ein 7-Kanal-System, sondern \u2013 in einem Zwischenschritt \u2013 eine Dematrizierung durch eine erste Dematrizierungseinheit beschreiben, dessen Resultat eine Signalzusammenstellung ist, die theoretisch von einem 5-Kanal-System verwertet werden k\u00f6nnte. Die im Zwischenschritt erzeugten f\u00fcnf Signale sollen aber von der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Decodier-Anordnung nicht als Arbeitsergebnis ausgegeben werden. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Decodier-Anordnung verf\u00fcgt \u00fcber sieben Ausgangsmittel und am Ende der Decodierung sollen entsprechend sieben digitale Informationssignale vorhanden sein (vgl. Merkmale 18.5 und 20.3). Vielmehr definiert das Klagepatent mit Merkmal 20.2 \u00fcber einen Zwischenschritt, wie das Signal beschaffen sein soll, das die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung verarbeiten k\u00f6nnen muss. Damit wird gleichzeitig die Vorgehensweise bei der Dematrizierung festgelegt.<\/li>\n<li>Nach Durchlaufen der ersten Dematrizierungseinheit sollen namentlich das erste und das siebente digitale Informationssignal sowie das erste bis dritte Kombinationssignal vorliegen. Damit sind zwei Informationssignale bereits in dem Zustand, wie sie auch bei der Decodierung in einem 7-Kanal-System vorhanden sind; sie bed\u00fcrfen keiner weiteren Dematrizierung. Bei der beispielshaften Ausgestaltung eines Systems mit f\u00fcnf Lautsprechern werden diese Signale von den beiden hinter dem H\u00f6rer angeordneten Lautsprechern ausgegeben. Auch bei einem 7-Lautsprecher-System w\u00e4ren hinter dem H\u00f6rer nur diese beiden Lautsprecher angeordnet. Insofern sind die Daten f\u00fcr diese beiden Lautsprecher bei einem 5- und bei einem 7-Kanal-Sytem identisch.<\/li>\n<li>(8)<br \/>\nInsgesamt sind in diesen f\u00fcnf Signalen, die am Ende des ersten Dematrizierungsschritts der ersten Dematrizierungseinheit vorliegen, alle Daten der urspr\u00fcnglichen sieben digitalen Informationssignale vorhanden. Nachdem die Daten von zwei digitalen Informationssignalen (erstes und siebtes digitales Informationssignal) nach Verarbeitung durch die erste Dematrizierungseinheit schon in ausgabef\u00e4higer Fassung vorliegen, m\u00fcssen die Daten der f\u00fcnf \u00fcbrigen digitalen Informationssignalen (namentlich: des zweiten bis sechsten digitalen Informationssignals) in den drei Kombinationssignalen vorhanden sein, da ansonsten Informationen bei der Wiedergabe durch einen 5-Kanal-Decodierer verloren gingen. Da die drei Kombinationssignale nur in 5-Kanal-Systemen ausgegeben werden, sind sie gewisserma\u00dfen eine notwendige Zwischenstufe, damit das \u00dcbertragungssignal f\u00fcr solche Systeme (abw\u00e4rts-) kompatibel ist.<\/li>\n<li>In dem oben genannten Beispiel eines 5-Lautsprecher-Systems sind die drei Kombinationssignale f\u00fcr die drei vor dem H\u00f6rer aufgestellten Lautsprecher vorgesehen und m\u00fcssen die Informationen enthalten, die in einem 7-Kanal-System von den f\u00fcnf vorderen Lautsprechern ausgegeben werden. Eine beispielshafte Matrizierung von drei Kombinationssignalen (Sl, Sc, Sr) aus f\u00fcnf der sieben digitalen Informationssignalen (LL, LC, CC, RC und RR) beschreibt das Klagepatent in Abs. [0030] mit Bezugnahme auf Fig. 2 des Klagepatents. Die drei Kombinationssignale liegen dabei an den Ausg\u00e4ngen 26, 43 und 48 vor. Die verbleibenden zwei Hilfssignale (d.h. das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal) werden dagegen von einem 5-Kanal-Decodierer nicht ben\u00f6tigt und nicht verarbeitet.<\/li>\n<li>(9)<br \/>\nDie Hilfssignale werden im Rahmen der Dematrizierung verwendet, selbst aber nicht ausgegeben; sie sind weder als Resultat der ersten oder zweiten Dematrizierungseinheit noch der Dematrizierungsmittel insgesamt vorgesehen. Ihr Inhalt wird vom Klagepatent insoweit vorgegeben, dass sie dazu verwendet werden k\u00f6nnen, die digitalen Informationssignale und Kombinationssignale herstellen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(10)<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents schlie\u00dft es nicht aus, dass ein Signal letztlich zwei Funktionen dient \u2013 also etwa zugleich Hilfssignal und digitales Informationssignal ist. Die Signale werden vom Klagepatent \u00fcber ihre Funktion im jeweiligen Dematrizierungsschritt definiert. Deshalb kann ein und dasselbe Signal einerseits ein Hilfssignal sein und im n\u00e4chsten Dematrizierungsschritt als digitales Informationssignal ausgegeben werden. Dies ist f\u00fcr die Lehre des Klagepatents unsch\u00e4dlich, soweit die sonstigen Vorgaben f\u00fcr das Vorliegen eines bestimmten Signaltyps \u2013 so wie vorstehend definiert \u2013 eingehalten werden.<\/li>\n<li>Auch erfordert ein \u201eUmwandeln\u201c nicht, dass tats\u00e4chlich eine Dematrizierung in dem Sinne erfolgt, dass ein Signal ver\u00e4ndert wird. Es reicht aus, wenn ein Hilfssignal nach dem Dematrizierungsschritt in unver\u00e4nderter Form vorliegt und etwa als digitales Informationssignal ausgegeben werden kann.<\/li>\n<li>Dies wird von dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Abs. [0031] \/ Fig. 4 belegt. Bei der dort beschriebenen Matrizierung werden auch digitale Informationssignale ausgew\u00e4hlt und \u2013 ohne Matrizierung \u2013 als Hilfssignale verwendet. In der Regel ist davon auszugehen, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden (BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] \u2013 Zugriffsrechte). Etwas Abweichendes ist hier nicht ersichtlich; ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dieses Verst\u00e4ndnis der Signale nicht auch in Anspruch 18 zugrunde zu legen ist.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nAusgehend von dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis der Anspr\u00fcche 18 und 20 ergibt sich die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Dies hat die Kl\u00e4gerin jedenfalls mit den vorgelegten Tests hinreichend belegt, so dass auf den Verletzungsnachweis auf Grundlage des DTS-Standards nicht mehr eingegangen werden muss.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte trifft eine sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Ausgestaltung der von ihr vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>Eine Partei muss nach Treu und Glauben solche Tatsachen spezifiziert mitteilen, die der mit der Darlegung und Beweisf\u00fchrung belasteten Partei nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Erschwerungen zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend ihre Offenlegung f\u00fcr sie sowohl ohne weiteres m\u00f6glich als auch zumutbar erscheint (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl. 2016, \u00a7 139 Rn. 116). Die R\u00fcge, die Behauptung der Patentverletzung sei unsubstantiiert, stellt kein beachtliches Bestreiten dar (Kammer, Urteil vom 29.03.2012 \u2013 4a O 184\/10 \u2013 Rn. 87 bei Juris; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O.). Seiner Darlegungslast kommt ein Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich dadurch nach, dass er die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von jedem Merkmal des Klagepatentanspruchs Gebrauch. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es dazu zun\u00e4chst nicht. Die Notwendigkeit eines erg\u00e4nzenden, weiter substantiierten Vortrages ergibt sich erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Nur wenn die Beklagte sich im genannten Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kl\u00e4ger seine Verletzungsbehauptung weiter ausf\u00fchren, das hei\u00dft mitteilen muss, aufgrund welcher Untersuchungen er zu welchen die Patentverletzung best\u00e4tigenden Ergebnissen gelangt ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat vorliegend den Verletzungsnachweis anhand der von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Tests nicht wirksam bestritten. Sie bestreitet nicht die Richtigkeit der Testergebnisse, sondern h\u00e4lt diese f\u00fcr unbrauchbar zum Nachweis der Verletzung, was aber offenbar nur aufgrund der von ihr vertretenen Auslegung gilt. Sie tr\u00e4gt schon nicht vor, inwiefern die Rahmenbedingungen des Tests zu ver\u00e4ndern seien. F\u00fcr ein wirksames Bestreiten h\u00e4tte die Beklagte konkret vortragen m\u00fcssen, an welchem Punkt die Tests falsch sind und wie die Decodierung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich abl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Die Beklagte l\u00e4sst auch jeden Vortrag zum Ablauf der Decodierung in den von ihr vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen oder zu deren Ausgestaltung vermissen. Hierzu k\u00f6nnte sie ohne weiteres vortragen. Sie selbst tr\u00e4gt keinen Grund daf\u00fcr vor, warum ihr substantiierter Vortrag hierzu nicht m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmal 18.1,<\/li>\n<li>\u201eAnordnung zum Decodieren eines empfangenen \u00dcbertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:\u201c,<\/li>\n<li>wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen offensichtlich verwirklicht, da es sich bei diesen um Receiver handelt, die ein \u00fcbertragenes Signal empfangen k\u00f6nnen und digitale Informationssignale etwa an Lautsprecher ausgeben k\u00f6nnen. Das Bestreiten der Verwirklichung dieses Merkmals durch die Beklagte (vgl. Bl. 263 Rn. 54 GA) ist unverst\u00e4ndlich oder beruht jedenfalls auf einer fernliegenden Merkmalsauslegung.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch Merkmal 18.2,<\/li>\n<li>\u201eEingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals\u201c,<\/li>\n<li>wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gleichfalls verwirklicht. Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Eingangsmittel im Sinne von Merkmal 18.2 vorhanden sind, hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Die Receiver verf\u00fcgen erkennbar \u00fcber Mittel, die den Empfang eines \u00dcbertragungssignals erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMerkmal 18.3,<\/li>\n<li>\u201eDeformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften datenreduzierten Hilfssignals aus dem \u00dcbertragungssignal\u201c,<\/li>\n<li>ist ebenfalls in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Auch insoweit hat die Beklagte nicht wirksam bestritten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Lage dazu sind, ein entsprechendes \u00dcbertragungssignal so zu deformatieren, dass sieben Signale hieraus wiedergewonnen werden. Dies hat die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen damit nachgewiesen, indem sie aufgezeigt hat, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einem einzigen Bitstrom sieben Signale wiedergewinnen k\u00f6nnen. Die deformatierten Signale sind auch Hilfssignale und zusammengesetzte Signale, was unten bei Merkmal 18.5 n\u00e4her erl\u00e4utert wird.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDie anspruchsgem\u00e4\u00dfe Decodiereinrichtung weist auch die von Merkmal 18.4,<\/li>\n<li>\u201eein erstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. f\u00fcnften Hilfssignals\u201c,<\/li>\n<li>vorgesehenen Datenexpansionsmittel auf. Wie oben dargelegt, k\u00f6nnen die sieben Datenexpansionsmittel auch nur durch einen Chipsatz ausgef\u00fchrt sein. Die Kl\u00e4gerin hat zudem mit Tests belegt, dass komprimiert an die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gesendeten Daten nach der Verarbeitung wieder h\u00f6rbar sind, was nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin das Vorhandensein von Datenexpansionsmitteln bedingt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte Merkmal 18.4 mit dem Verweis darauf bestreitet, dass ein Datenexpansionsmittel zur Decodierung ausreiche und kein anderer Test in der Lage w\u00e4re, das Vorhandensein von sieben Datenexpansionsmitteln zu belegen (Bl. 141 Rn. 185 GA = S. 36 KE), geht dies ins Leere. Zum einen belegt der eigene Vortrag der Beklagten, dass sie aufgrund der sekund\u00e4ren Darlegungslast konkret zur Anzahl der Mittel vortragen m\u00fcsste, um dieses Merkmal wirksam zu bestreiten. Zum anderen kommt es \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 nicht darauf an, ob die Datenexpansion in sieben getrennten Baueinheiten oder in einem Modul durchgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Dematrizierungsmittel nach den Merkmalen 18.5 und 20.1 \u2013 20.3,<\/li>\n<li>\u201e18.5 Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, f\u00fcnften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und dem ersten bis f\u00fcnften Hilfssignal\u201c,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>\u201e20.1. die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,<\/li>\n<li>20.2 wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,<\/li>\n<li>20.3 wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, f\u00fcnfte und sechste Informationssignal umzuwandeln\u201c,<\/li>\n<li>werden von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls verwirklicht. Dies hat die Kl\u00e4gerin jedenfalls in dem in Anlage K5f vorgelegten Test nachgewiesen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in dem Test zun\u00e4chst durch eine zwei-schrittige Matrizierung ein \u201eReference bitstream\u201c geschaffen, der dem \u00dcbertragungssignal entspricht, das eine patentgem\u00e4\u00dfe Decodier-Anordnung mit den Dematrizierungsmitteln nach den Merkmalen 18.5, 20.1 \u2013 20.3 verarbeiten k\u00f6nnen soll.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 9 von S. 12 Anlage K5f eingeblendet:<\/li>\n<li>Am Anfang der Matrizierung (links) waren sieben \u201einformation signals\u201c vorhanden \u2013 namentlich: Lss, Rss, L, R, C(7.0), Lsr und Rsr. Diese sieben Signale k\u00f6nnen als urspr\u00fcngliche digitale Informationssignale angesehen werden.<\/li>\n<li>Aus f\u00fcnf dieser sieben digitalen Informationssignalen (namentlich: L, R, C, Lsr und Rsr) wurden in dem Test der Kl\u00e4gerin in einem ersten Matrizierungsschritt (\u201eM2-1\u201c nach Fig. 9 Anlage K5f) die Signale L, R und C matriziert. Die digitalen Informationssignale Lss und Rss blieben dagegen zun\u00e4chst unver\u00e4ndert. Diese f\u00fcnf Signale (L, R, C, Lss und Rss) enthalten die Informationen von allen sieben urspr\u00fcnglichen digitalen Informationssignalen und sind f\u00fcr einen 5-Kanal-Decodierer geeignet. Bei den Signalen L, R und C nach dem ersten Matrizierungsschritt handelt es sich damit um Kombinationssignale im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>In einem zweiten Matrizierungsschritt (\u201eM1-1\u201c nach Fig. 9 der Anlage K5f) wurden die drei Kombinationssignale L, R und C sowie die beiden digitalen Informationssignale Lss und Rss auf zwei Signale L0 und R0 matriziert. Diese beiden Signale sind als zusammengesetzte Signale im Sinne des Klagepatents anzusehen, denn sie enthalten die Informationen von allen sieben urspr\u00fcnglichen digitalen Informationssignalen und k\u00f6nnen damit von einem 2-Kanal-System (Stereo) verwendet werden.<\/li>\n<li>Neben den beiden zusammengesetzten Signalen L0 und R0 werden schlie\u00dflich die Signale Ls, Rs, C(5.1), Lsr und Rsr \u00fcbertragen. Die f\u00fcnf letztgenannten Signale sind Hilfssignale im Sinne des Klagepatents, da sie zur Dematrizierung verwendet werden, aber im Falle eines 2-Kanal-Decodierers nicht ausgegeben werden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs spricht jedenfalls indiziell daf\u00fcr, dass die Matrizierung nach Fig. 9 Anlage K5f ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes \u00dcbertragungssignal schafft, wie es eine Decodier-Anordnung nach den Anspr\u00fcche 18 und 20 verarbeitet k\u00f6nnen soll, dass die Matrizierung einem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Abs. [0027] ff. des Klagepatents entspricht. Dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel betrifft zwar die Codierung bzw. eine Codieranordnung, f\u00fcr den Fachmann ist aus dem Gesamtzusammenhang aber klar, dass eine Decodier-Anordnung nach den Anspr\u00fcchen 18\/20 in der Lage sein soll, (auch) ein so erzeugtes \u00dcbertragungssignal zu verarbeiten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent erl\u00e4utert die Matrizierung nach Abs. [0027] ff. anhand der Fig. 2 und 3:<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung, dass die Matrizierung nach Fig. 9 der Anlage K5f wie oben erl\u00e4utert einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Matrizierung entspricht, wird nachfolgend eine Gegen\u00fcberstellung eingeblendet:<\/li>\n<li>Klagepatent Fig. 9 Anlage K5f<\/li>\n<li>Digitale Informationssignale<br \/>\nLS Lss [wird zu Ls im five channel downmix]<br \/>\nLL L<br \/>\nLC Lsr<br \/>\nCC C(7.0)<br \/>\nRC Rsr<br \/>\nRR R<br \/>\nRS Rss [wird Rs im five channel downmix]<\/li>\n<li>Klagepatent Fig. 9 Anlage K5f<\/li>\n<li>Kombinationssignale<br \/>\nSignal Matriziert aus Signal Matriziert aus<br \/>\nSl = LL + LC<br \/>\n(Abs. [0030]) L(K) = L + Lsr<br \/>\nSc = LC + CC + RC<br \/>\n(Abs. [0030]) C(5.1) = Lsr + C(7.0) + RsR<br \/>\nSr = RR + RC<br \/>\n(Abs. [0030]) R(K) = R + Rsr<br \/>\nDas (K) hinter L und R ist eingef\u00fcgt, um die Kombinationssignal von den gleichnamigen digitalen Informationssignalen unterscheiden zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nKlagepatent Fig. 9 Anlage K5f<\/li>\n<li>Zusammengesetzte Signale<br \/>\nSignal Matriziert aus Signal Matriziert aus<br \/>\nLo<br \/>\n= Sl + Sc + LS<br \/>\n(Abs. [0033])<\/li>\n<li>= LL + LC + CC + RC + LS (Abs. [0027])<br \/>\nL0 = L(K) + C(5.1) + Ls [= Lss]<\/li>\n<li>= (L + Lsr) + (C(7.0) + Lsr + Rsr) + Lss<br \/>\nRo<br \/>\n= Sr + Sc + RS<br \/>\n(Abs. [0033])<\/li>\n<li>= RR + RC + CC + LC + RS (Abs. [0027])<br \/>\nR0 = R(K) + C(5.1) + Rs [= Rss]<\/li>\n<li>= (R + Rsr) + (C(7.0) + Lsr + Rsr) + Rss<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDie bei der Dematrizierung des so erzeugten \u00dcbertragungssignals (\u201ereference bitstream\u201c nach Fig. 9 Anlage K5f) durchzuf\u00fchrenden Schritte in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen den Merkmalen 18.5, 20.1 \u2013 20.3, deren Verwirklichung dadurch nachgewiesen ist.<\/li>\n<li>Ein Schema der invers zur oben dargestellten Matrizierung ablaufenden Dematrizierung in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Kl\u00e4gerin in Fig. 10 der Anlage K5f illustriert, das nachfolgend zur Veranschaulichung verkleinert eingeblendet wird:<\/li>\n<li>(1)<br \/>\n\u00dcber den Nachweis der vorstehend gezeigten, zwei-schrittigen Dematrizierung wird nachgewiesen, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die in den Merkmalen 18.5 und 20.1 \u2013 20.3 beschriebenen Mittel und Einheiten vorhanden sind. Diese werden vom Klagepatent \u2013 wie gesehen \u2013 nur \u00fcber ihre Funktion definiert. Es sind auch zwei Dematrizierungseinheiten im Sinne von Merkmal 20.1 vorhanden, da die Dematrizierung in zwei hintereinander folgenden Schritten abl\u00e4uft (wie sogleich gezeigt wird).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas von der Kl\u00e4gerin erzeugte \u00dcbertragungssignal besteht aus zwei zusammengesetzten Signalen (L0 und R0) und den f\u00fcnf Hilfssignalen Ls, Rs, C(5.1), Lsr und Rsr. Es entspricht den Ausgangssignalen wie es von den Merkmalen 18.5 und 20.2\/20.3 vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Dies hat die Kl\u00e4gerin nachgewiesen, indem sie die Matrizierungskoeffizienten so ver\u00e4ndert hat, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Dematrizierung des empfangenen \u00dcbertragungssignals erfolgt. Dadurch wurden alle Informationen der sieben urspr\u00fcnglichen digitalen Informationskan\u00e4le \u00fcber die Kan\u00e4le L0 und R0 ausgegeben. Dies veranschaulicht Fig. 15 Anlage K5f:<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber eine erste Dematrizierungseinheit im Sinne von Merkmal 20.2. Denn die Ausgangssignale werden von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einem ersten Dematrizierungsschritt in die drei Kombinationssignale L, R und C(5.1) und in zwei (das erste und siebte) digitale Informationssignal (Ls [Lss] und Rs [Rss]) umgewandelt. Dabei enthalten die drei Kombinationssignale auch die Informationen des zweiten bis siebten digitalen Informationssignals, so dass letztlich von einem 5-Kanal-Decodierer alle Informationen der urspr\u00fcnglichen sieben Informationssignale wieder gegeben werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dies hat die Kl\u00e4gerin durch Tests belegt, indem sie die Dematrizierungskoeffizienten so ver\u00e4ndert hat, dass nur dieser erste Dematrizierungsschritt ausgef\u00fchrt wurde, wodurch das Resultat eines 5-Kanal-Decodierers ausgegeben wurde. Dies zeigt Fig. 14 Anlage K5f:<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nSchlie\u00dflich f\u00fchren die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bzw. die darin vorhandenen Dematrizierungsmittel auch einen zweiten Dematrizierungsschritt durch, so dass am Ende alle sieben digitalen Informationssignale einzeln ausgegeben werden. Dies entspricht dem Resultat der Dematrizierungsmittel nach Merkmal 18.5 sowie der zweiten Dematrizierungseinheit nach Merkmal 20.3.<\/li>\n<li>Belegt wird dies von Fig. 13 Anlage K5f, die zeigt, dass nach dem Durchlaufen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das matrizierte \u00dcbertragungssignal durch Dematrizierung wieder in alle sieben digitalen Informationssignale umgewandelt wurde, so dass die urspr\u00fcngliche Information einzeln auf jedem der Kan\u00e4le ausgegeben wurde:<\/li>\n<li>Dieses Signal wurde von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dematriziert, so dass am Ende wieder sieben Eingangssignale rekonstruiert wurden. Die Richtigkeit des Vortrages hat die Beklagte nicht wirksam in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 18.5 und 20.1 \u2013 20.3 hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Sie hat nicht in Abrede gestellt, dass die Testergebnisse richtig sind und das von der Kl\u00e4gerin Behauptete belegen. Konkrete Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch Merkmal 18.6,<\/li>\n<li>\u201eerste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, f\u00fcnfte Ausgangsmittel zum Liefern des f\u00fcnften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;\u201c<\/li>\n<li>unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Auch dieses Merkmal hat die Kl\u00e4gerin hinreichend dargelegt und die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Es ist unstreitig, dass sich sieben Lautsprecher an die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anschlie\u00dfen lassen. Die Beklagte stellt lediglich darauf ab, dass die in der DTS-Spezifikation (Abschnitt 6.4.1, S. 75 Anlage K5b) dargestellte Konfiguration nur ein Beispiel sei. Dass eine solche Konfiguration bei den angegriffen Ausf\u00fchrungsformen m\u00f6glich ist, stellt sie dagegen nicht in Anrede. Da eine solche Lautsprecherkonfiguration mit sieben Lautsprechern auch sieben Ausgangsmittel erfordert, l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal 18.6 ohne weiteres feststellen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDer Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruch ist nicht auf die H\u00f6he einer fairen, vern\u00fcnftigen und nicht-diskriminierenden (= FRAND \u2013 fair resonable and non-discriminatory) Lizenzgeb\u00fchr beschr\u00e4nkt. Der von der Beklagten in der Duplik erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (FRAND-Einwand) greift nicht durch.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat schon eine marktbeherrschende Stellung der Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand auf die Schadensersatzh\u00f6he haben kann, wenn das Klagepatent abgelaufen ist und keine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben wurde.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr jeden kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand ist eine vom jeweiligen Schutzrecht vermittelte marktbeherrschende Stellung auf einem (nachgelagerten Produkt-) Markt. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob das Schutzrecht essentiell f\u00fcr einen Standard ist oder nicht, ob eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben wurde, ob es sich um einen de-facto oder festgelegten Standard handelt oder ob das Schutzrecht ohne essentiell f\u00fcr einen Standard zu sein, eine marktbeherrschende Stellung vermittelt. Diese Aspekte m\u00f6gen zwar zu unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen bzw. Rechtsfolgen eines solchen Einwands f\u00fchren; ungeachtet dessen ist ohne Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung jede Art von Kartellrechtseinwand ausgeschlossen.<\/li>\n<li>&#8222;Marktbeherrschung&#8220; meint in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten. Es handelt sich um einen objektiven Begriff, der auf eine tats\u00e4chliche wirtschaftliche Lage verweist (vgl. EuGH Az. C 170\/13, Urteil vom 16.07.2015 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015; GRUR 2015, 764 Rn. 45 \u2013 Huawei Technologies\/ZTE; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 \u2013 I-15 U 66\/17 \u2013 Rn. 147 bei Juris).<\/li>\n<li>Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und r\u00e4umlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen, und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren. Einzelne Faktoren m\u00fcssen jeweils f\u00fcr sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt &#8211; wie jeder Mitgliedsstaat &#8211; insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 \u2013 I-15 U 66\/17 \u2013 Rn. 148 bei Juris).<\/li>\n<li>Ein f\u00fcr die Nutzung eines Standards unverzichtbares Patent (d.h. standardessentielles Patent, kurz: \u201eSEP&#8220;) begr\u00fcndet ohne weiteres noch keine hinreichende Bedingung f\u00fcr eine Marktbeherrschung. Auf die Standardessentialit\u00e4t allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu st\u00fctzen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialit\u00e4t benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu k\u00f6nnen (LG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2016, 08379; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 \u2013 I-15 U 66\/17 \u2013 Rn. 149 bei Juris). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne Patent der auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung f\u00fcr den nachgelagerten Produktmarkt: Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEP geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begr\u00fcndet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gr\u00fcnden zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden k\u00f6nnten, so dass die generelle Interoperabilit\u00e4t \/ Kompatibilit\u00e4t nicht mehr gesichert w\u00e4re. Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht m\u00f6glich w\u00e4re (z.B. weil f\u00fcr nicht patentgem\u00e4\u00dfe Produkte nur ein Nischenmarkt besteht). Standardessentialit\u00e4t eines Patents ist weder hinreichende noch notwendige Bedingung f\u00fcr die Marktbeherrschung. Letztere kann sich auch allein aus einer technischen oder wirtschaftlichen \u00dcberlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 \u2013 I-15 U 66\/17 \u2013 Rn. 150 bei Juris).<\/li>\n<li>Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die Voraussetzungen der Marktbeherrschung ist die Beklagte: Diese hat konkrete Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer sich eine Beherrschung des sachlich und r\u00e4umlich relevanten Marktes feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAufgrund des Vortrages der Beklagten l\u00e4sst sich eine durch das Klagepatent vermittelte beherrschende Stellung auf dem zu betrachtenden Markt nicht feststellen. Dabei kann unterstellt werden, dass eine Nutzung des DTS-HD Audio Master-Standards nicht ohne Benutzung der Lehre des Klagepatents m\u00f6glich ist, was von der Beklagten bestritten wird und aufgrund des Verletzungsnachweises \u00fcber Tests nicht festgestellt werden musste.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer relevante Markt ist hier der Markt f\u00fcr HD-Receiver, welche die Signale gebr\u00e4uchlicher Datenquellen verarbeiten und abspielen k\u00f6nnen, namentlich insbesondere die Tonspuren einer HD DVD oder einer Blu-ray Disc oder von HDTV. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Receiver auch Lautsprechersysteme mit sieben Lautsprecherboxen unterst\u00fctzt.<\/li>\n<li>Als potentielle Endabnehmer von Receivern k\u00f6nnen die Mitglieder der Kammer die ma\u00dfgebliche Verkehrsauffassung selbst bestimmen, ohne dass es des R\u00fcckgriffs auf eine Marktuntersuchungen bedarf (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 \u2013 I-15 U 66\/17 \u2013 Rn. 151 bei Juris).<\/li>\n<li>Der relevante Markt f\u00fcr Receiver h\u00e4ngt entscheidend von den Signalen ab, die mit dem Receiver aus Sicht der Kunden verarbeitet werden soll. Der Kunde m\u00f6chte jedenfalls die derzeit g\u00e4ngigen Formate in m\u00f6glichst guter Qualit\u00e4t abspielen k\u00f6nnen. Ein marktf\u00e4higer HD-Receiver muss daher (derzeit, s.u.) in der Lage sein, die empfangenen Signale \u2013 etwa eine Tonspur zu einem Video auf einer HD DVD oder Blu-ray Disc \u2013 decodieren und abspielen zu k\u00f6nnen. Ohne diese F\u00e4higkeit stellt ein Receiver kein konkurrenzf\u00e4higes Angebot dar.<\/li>\n<li>Auch solche Receiver, die die genannten HD-Formate abspielen k\u00f6nnen, aber nur f\u00fcnf Lautsprecher-Systeme unterst\u00fctzen, sind Teil des hier zu betrachtenden Marktes. Derartige Receiver unterscheiden sich nur in der Anzahl der unterst\u00fctzten Lautsprecher, besitzen aber gleichwohl die F\u00e4higkeit, HD-DVDs etc. abzuspielen und dabei einen Surround-Klang zu erzeugen. Die F\u00e4higkeit, zwei weitere Lautsprecher zu unterst\u00fctzen und den Ton \u00fcber insgesamt sieben Ausg\u00e4nge ausgeben zu k\u00f6nnen, f\u00fchrt noch nicht dazu, dass es einen eigenen Markt f\u00fcr 7-Kanal-HD-Receiver gibt. Zwar w\u00fcnscht der Nachfrage grunds\u00e4tzlich, die technischen M\u00f6glichkeiten der verf\u00fcgbaren Signale voll ausnutzen zu k\u00f6nnen. Gleichwohl ist die 7-Kanal-Unterst\u00fctzung aus Sicht des Kunden nur ein optionales Feature, auf das es nur wenigen Benutzern ankommt. F\u00fcr den Gro\u00dfteil der Nachfrager d\u00fcrfte es aus Sicht der Kammer schon deshalb egal sein, ob der HD-Receiver f\u00fcnf oder sieben Ausg\u00e4nge besitzt, weil er gar nicht \u00fcber sieben Lautsprecher verf\u00fcgt. Jedenfalls hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht ausreichend vorgetragen, warum solche 5-Kanal-HD-Receiver aus Sicht der Nachfrager keine Substitute f\u00fcr 7-Kanal-HD-Receiver darstellen. Auf den Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Beklagte bietet selbst 5-Kanal-Receiver an, ist die Beklagte nicht eingegangen. Sie hat auch nicht dargestellt, f\u00fcr welchen Anteil der HD-Receiver-Kunden die Unterst\u00fctzung von sieben statt nur f\u00fcnf Lautsprechern relevant ist \u2013 etwa weil sie ein 7-Lautsprecher-System besitzen oder zumindest planen, sich ein solches anzuschaffen. Die Beklagte vertreibt selbst sowohl 7-Kanal-Receiver (wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen) als auch 5-Kanal-Ger\u00e4te, hat aber nicht vorgetragen, warum diese beiden Produkte Teil unterschiedlicher M\u00e4rkte sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf dem vorstehend beschriebenen Markt f\u00fcr HD-Receiver vermittelte das Klagepatent keine marktbeherrschende Stellung. Denn das Klagepatent erlaubte (bis zu seinem Ablauf) allenfalls die Nutzung des DTS-HD Master Audio-Standards zu unterbinden, wenn dieser Standard auf Systemen mit 7 Lautsprechern genutzt wurde. Dagegen fehlt es bei 5-Kanal-Systemen an einer Verwirklichung von Merkmal 18.6, so dass das Klagepatent solche HD-Receiver nicht erfasst.<\/li>\n<li>Die Verbreitung des DTS-Standards bei verschiedenen Receivern bestimmter H\u00e4ndler (H \/ J) ist f\u00fcr sich genommen nicht geeignet, eine Marktbeherrschung aufgrund des Klagepatents anzunehmen. Denn es nicht ersichtlich, ob diese jeweils die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nutzen und insbesondere jeweils \u00fcber sieben Ausg\u00e4nge verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>Ferner ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent mittlerweile abgelaufen ist und damit nunmehr eine marktbeherrschende Stellung nicht mehr vermitteln kann. Die vorstehenden Erw\u00e4gungen gelten prim\u00e4r f\u00fcr den jetzigen Zeitpunkt. F\u00fcr die Frage der Marktbeherrschung muss aber prinzipiell auf die Verh\u00e4ltnisse w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents abgestellt werden. Zu diesen hat die Beklagte nicht vorgetragen; es fehlt jede zeitliche Einordnung ihres Vortrages. Gerade die Verbreitung von 7-Kanal-Lautsprechersystemen d\u00fcrfte zu Anfang des Zeitraums, f\u00fcr den die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche geltend macht, noch weitaus geringer gewesen sein als heute.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSoweit die Beklagte den Markt als Markt f\u00fcr DTS-HD Master Audio definieren m\u00f6chte, erscheint dies aus obigen Gr\u00fcnden zu eng. Ungeachtet dessen w\u00fcrde auch eine solche Marktdefinition nicht zu einer vom Klagepatent vermittelten marktbeherrschenden Stellung f\u00fchren. Denn auch solche Receiver, die den Standard unterst\u00fctzen, werden nicht vom Klagepatent erfasst, wenn sie nur \u00fcber f\u00fcnf Ausgangsmittel verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Beklagte verst\u00f6\u00dft durch den Vertrieb patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtung ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin gegen deren Ausschlie\u00dflichkeitsrecht, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen, wobei aufgrund der Verj\u00e4hrungseinrede die Klage teilweise abzuweisen war.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die (rechtsverletzenden) Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Schadensersatzpflicht beginnt \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin beantragt \u2013 mit dem 01.01.2014. Insoweit greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung nicht durch. Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung ab dem 01.01.2014 verj\u00e4hren nach \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 199 Abs. 1, 195 BGB fr\u00fchestens zum 31.12.2017. Zu diesem Zeitpunkt war der Eintritt der Verj\u00e4hrung aber durch die Erhebung der hiesigen Klage im Jahre 2017 nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits gehemmt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nF\u00fcr Handlungen in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.12.2013 hat Kl\u00e4gerin einen Restschadensersatzanspruch (\u00a7 141 S. 2 PatG i.V.m. \u00a7 852 BGB) als Minus zum Schadensersatzanspruch, der auf die von der Kl\u00e4gerin beantragte Herausgabe des durch die Benutzung des Klagepatents Erlangten gerichtet ist.<\/li>\n<li>Dieser Anspruch verj\u00e4hrt in 10 Jahren ab dessen Entstehung (\u00a7 852 S. 2 BGB). Die Verj\u00e4hrungsregel des \u00a7 852 S. 2 BGB entspricht inhaltlich der des \u00a7 199 Abs. 3 BGB (Palandt\/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, \u00a7 852 Rn. 2 a.E.). F\u00fcr diese gilt die Ultimo-Regel von \u00a7 199 Abs. 1 BGB nicht, sondern eine taggenaue Verj\u00e4hrung (Palandt\/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, \u00a7 199 Rn. 42).<\/li>\n<li>F\u00fcr Anspr\u00fcche aus Handlungen vom 01.03.2007 an war die Verj\u00e4hrung gehemmt. Nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verj\u00e4hrung durch Erhebung der Klage gehemmt. Erhoben ist die Klage mit der Zustellung (\u00a7 253 ZPO), wobei die verj\u00e4hrungshemmende Wirkung nach \u00a7 167 ZPO schon mit Einreichung der Klage eintritt, wenn die Zustellung demn\u00e4chst erfolgt (vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, \u00a7 204 Rn. 6 f.). Die Klage wurde am 01.03.2017 bei Gericht eingereicht und am 10.03.2017 \u2013 also demn\u00e4chst \u2013 der Beklagten zugestellt.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf Anspr\u00fcche f\u00fcr Handlungen in der Zeit vor dem 01.03.2007 war die Klage dagegen abzuweisen. Schadensersatz und Restschadensersatzanspr\u00fcche waren im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verj\u00e4hrt und k\u00f6nnen aufgrund des erhobenen Verj\u00e4hrungseinwands nicht mehr durchgesetzt werden. Auch der Schadensersatzanspruch war insoweit verj\u00e4hrt (vgl. die insoweit parallelen Ausf\u00fchrungen zum Anspruch nach \u00a7 140b PatG unten).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Verpflichtung zur Herausgabe war \u2013 abweichend vom Wortlaut des Antrags \u2013 als Feststellungstenor zu formulieren, ohne dass damit eine Teilabweisung verbunden war. Die Kl\u00e4gerin begehrt letztlich keine Verurteilung zur Herausgabe, da das Erlangte noch nicht bestimmbar ist. Vielmehr strebt sie die Feststellung an, dass die Beklagte zur Herausgabe verpflichtet ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiterhin Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung im tenorierten Umfang.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatz- und Restschadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Restschadensersatzanspruch kann allerdings keine Auskunft \u00fcber den Gewinn und die Gestehungskosten verlangt werden, da dieser Anspruch nur Schadensersatz nach der Lizenzanalogie umfasst (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 611). Insofern waren die Angaben nach Ziff. 1.e) auf die Zeit ab dem 01.01.2014 zu beschr\u00e4nken und die Klage im \u00dcbrigen abzuweisen.<\/li>\n<li>Weiterhin war aufgrund der Verj\u00e4hrungseinrede der Beginn des auskunftspflichtigen Zeitraums auf den Anfang des Zeitraums zu beschr\u00e4nken, ab dem die Kl\u00e4gerin einen Restschadensersatzanspruch durchsetzen kann \u2013 also dem 01.03.2007. Eine weitergehende Verj\u00e4hrung des Anspruchs aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB ist nicht eingetreten. Zwar verj\u00e4hrt der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch selbstst\u00e4ndig vom Hauptanspruch, allerdings tritt eine Verj\u00e4hrung hier nicht ein, da ansonsten der gew\u00e4hrte Restschadensanspruch nicht beziffert werden k\u00f6nne und dieser Anspruch somit konterkariert w\u00fcrde (vgl. Kammer, Urteil vom 26.03.2009 \u2013 4a O 89\/08 \u2013 Rn. 44 bei Juris).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die Angaben nach Ziff. 1.a) waren allerdings f\u00fcr Handlungen vor dem 01.01.2014 nicht zu machen und die Klage insoweit abzuweisen. Der Anspruch nach \u00a7 140b PatG verj\u00e4hrt selbstst\u00e4ndig; er dient auch nicht der Bezifferung eines (ggf. noch nicht verj\u00e4hrten) (Rest-) Schadensersatzanspruchs. Die Verj\u00e4hrung bestimmt sich nach \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB. F\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2014 ist aufgrund der Klageerhebung keine Verj\u00e4hrung eingetreten (\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. die Ausf\u00fchrungen oben).<\/li>\n<li>F\u00fcr Handlungen vor dem 01.01.2014 ist der Anspruch aus \u00a7 140b PatG dagegen verj\u00e4hrt. Dies betrifft die in Ziff. 1.a) genannten Ausk\u00fcnfte zu der Herkunft und den Vertriebswegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die nicht vom Anspruch nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB umfasst sind.<\/li>\n<li>Auskunftsanspr\u00fcche nach \u00a7 140b PatG f\u00fcr Handlungen am 31.12.2013 und der Zeit davor sind dagegen bei Klageerhebung bereits verj\u00e4hrt gewesen. Die drei-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB begann nach \u00a7 199 Abs. 1 BGGB mit dem 31.12.2013 zu laufen, so dass Verj\u00e4hrung mit dem Ablauf des 31.12.2016 eingetreten ist. Am 31.12.2013 entstand im Sinne von \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB f\u00fcr die jeweilige patentverletzende Handlung der Anspruch nach \u00a7 140b PatG; weiterhin hatte die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt nach \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedenfalls grob fahrl\u00e4ssig Unkenntnis \u00fcber die den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde und die Person der Beklagten als Anspruchsschuldner. Die Kl\u00e4gerin hatte jedenfalls seit 2012 Kenntnis \u00fcber die patentverletzenden Handlungen im Konzern der Beklagten, wie das Schreiben vom 19.11.2012 (Anlage K2b) belegt. Es ist davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin auch von der Existenz der Beklagten als deutscher Tochterfirma des A-Konzerns wusste oder allenfalls in Folge grober Fahrl\u00e4ssigkeit hiervon in Unkenntnis war. Dass die Verj\u00e4hrung hier aufgrund von Verhandlungen zwischen den hiesigen Parteien gehemmt war (\u00a7 203 BGB), hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ausreichend vorgetragen \u2013 insbesondere was Verhandlungen mit der Beklagten selbst angeht. Die Kl\u00e4gerin hat zu dem Komplex der Verj\u00e4hrung weder schrifts\u00e4tzlich noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung Stellung genommen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIm vom Amts wegen zu gew\u00e4hrenden Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. D. Rn. 576) war gegen\u00fcber der beantragten Fassung klarstellend zu erg\u00e4nzen, dass der Wirtschaftspr\u00fcfer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssig sein muss.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>Dieser Aussetzungsma\u00dfstab gilt auch dann, wenn \u2013 wie hier \u2013 das Klagepatent abgelaufen ist, so dass ein Unterlassungsanspruch nicht mehr im Raume steht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. E. Rn. 654; str.). Zwar relativiert sich hierdurch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die Dringlichkeit einer Entscheidung; anderseits wird der Klageangriff f\u00fcr den Beklagten weniger intensiv, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Aussetzungsma\u00dfstab beizubehalten. Letztlich kommt es hierauf nicht an, da auch bei einem etwas gelockerten Aussetzungsma\u00dfstab keine gen\u00fcgende Vernichtungsprognose gestellt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie von der Beklagten vorgebrachten Entgegenhaltungen lassen f\u00fcr die Kammer eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht erkennen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs kann von der Kammer zun\u00e4chst nicht festgestellt werden, dass der E-2-Standard im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns z\u00e4hlte. Allgemeines Fachwissen hat ein Fachmann pr\u00e4sent oder er besorgt es sich aus leicht zug\u00e4nglichen Quellen (Schulte\/Moufang, PatG, 10. Aufl. 2017, \u00a7 34 Rn. 345). Ob dies f\u00fcr den E-2-Standard gilt, ist zwischen den Parteien umstritten, was \u2013 da f\u00fcr die Frage der Aussetzung keine Beweisaufnahme erfolgt \u2013 zu Lasten der Beklagten geht. Es spricht allerdings gegen die Annahme, dass der E-2-Standard zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rte, dass er erst kurze Zeit vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt ver\u00f6ffentlicht wurde und es sich hierbei um einen komplexen Codier-Standard handelt (auch die Beklagte spricht von einer umfangreichen Ver\u00f6ffentlichung). Daher erscheint es jedenfalls unwahrscheinlich, dass er in seinen Einzelheiten dem Fachmann st\u00e4ndig pr\u00e4sent war.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer E-2-Standard oder die Entgegenhaltung F (\u201eDigital Audio Coding for Visual Communications\u201c; Anlage MWE9) erzeugen keine hinreichenden Zweifel am Rechtsbestand des Klagepatents.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBeide Dokumente aus dem Stand der Technik sind zun\u00e4chst nicht neuheitssch\u00e4dlich, da jeweils nur f\u00fcnf Kan\u00e4le offenbart sind, wohingegen die geltend gemachte Anspruchskombination auf einen 7-Kanal-Decodierer ausgerichtet ist. Dies zeigt sich etwa in den Merkmalen 18.4 bis 18.6, die damit nicht vorweggenommen sind.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs kann von der Kammer nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass ein Fachmann ausgehend von diesen Dokumenten Anlass hatte, ein 7-Kanal-Decodier-System nach der Lehre von Anspruch 18 zu entwickeln. Hinweise auf zwei zus\u00e4tzliche Kan\u00e4le sind in den Entgegenhaltungen nicht ersichtlich. Sowohl E-2 und F gehen im \u00dcbrigen von einer begrenzten Datenkapazit\u00e4t aus, was tendenziell gegen das Vorsehen weiterer Kan\u00e4le spricht.<\/li>\n<li>Zwar war im Priorit\u00e4tszeitpunkt mit \u201eSDDS\u201c bereits ein System mit 7 Kan\u00e4len (Lautsprechern) f\u00fcr Kinos\u00e4le bekannt. Dieses stellte die R\u00fcckw\u00e4rtskomptabilit\u00e4t des Tonsignals aber dadurch sicher, dass analoge Tonspuren weiter vorhanden waren. Aufgrund von Redundanzen wurden zw\u00f6lf Kan\u00e4le \u00fcbertragen, wovon 7.1 abspielbar sind. Insofern spricht es aus Sicht der Kammer gegen eine Kombination von SDDS mit E-2 bzw. F, dass man einerseits die Lehre von F um zwei Kan\u00e4le erweitert, gleichzeitig aber die Anzahl der \u00fcbertragenen, redundanten Kan\u00e4le gegen\u00fcber SDDS verringern m\u00fcsste, um zur Lehre des Klagepatents zu kommen. Die Kammer kann nicht ersehen, wie der Fachmann dies ohne erfinderische T\u00e4tigkeit kombinieren w\u00fcrde.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nE-2 \/ F zeigen auch keine Dematrizierung von zwei zusammengesetzten und f\u00fcnf Hilfssignalen auf, wie es von Merkmal 18.5 verlangt wird. Soweit die Beklagte argumentiert, hierauf komme es nicht an, da die Dematrizierungsmittel nur eine Recheneinheit seien, der egal sei, welche Signale sie verarbeitet, kann dem nicht gefolgt werden. F\u00fcr eine Vorwegnahme von Merkmal 18.5 m\u00fcsste unmittelbar und eindeutig offenbart sein, dass der voroffenbarte Decodierer bestimmte Typen von Signalen dematrizieren kann, was nicht der Fall ist.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann auch nicht festgestellt werden, dass f\u00fcr den Fachmann ausgehend von E-2 \/ F die Lehre der Merkmale 20.1 \u2013 20.3 naheliegend war.<\/li>\n<li>Es ist nicht hinreichend ersichtlich, warum der Fachmann beim Hinzuf\u00fcgen von zwei weiteren Kan\u00e4len zwingend auch eine Komptabilit\u00e4t mit einem 5-Kanal-Decodierer vorsehen sollte, wobei eine zwei-schrittige Dematrizierung erfolgt. Der E-2-Standard zeigt ein Signal auf, dass von einem 5- und auch von einem 2-Kanal-System abgespielt werden kann. Es kann von der Kammer nicht festgestellt werden, dass es f\u00fcr den Fachmann naheliegend war, das Codierungs-Schema von E-2 um zwei weitere Kan\u00e4le zu erweitern und zugleich ein zwei-stufiges Dematrizierungssystem gem\u00e4\u00df der Merkmale 20.2 und 20.3 vorzusehen. Denn anstatt eines (klagepatentgem\u00e4\u00dfen) sequentiellen, zwei-stufigen Dematrizierungssystems k\u00f6nnte der Fachmann auch zwei unterschiedliche Dematrizierungsschritte alternativ voneinander vorsehen, abh\u00e4ngig davon, ob zwei oder f\u00fcnf Kan\u00e4le zur Verf\u00fcgung stehen. Auch in Fig. 12 der Entgegenhaltung F scheinen der E-2 und der E-1-Decodierer parallel geschaltet zu sein.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nSchlie\u00dflich spricht gegen eine Aussetzung, dass der E-2-Standard im Klagepatent als Stand der Technik genannt wird. Eine Aussetzung kann regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegen gehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder \u2013 erst recht \u2013 in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist, oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter entfernt liegt als der schon gepr\u00fcfte (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. E. Rn. 655). Zwar ist der E-2-Standard vom Pr\u00fcfer nicht formal entgegen gehalten worden; aufgrund der Nennung im Klagepatent ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Pr\u00fcfer dieser Standard gel\u00e4ufig war und er insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents hatte.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie Entgegenhaltung JPH 0713-XXX A (nachfolgend kurz: G; eine \u00dcbersetzung ist in Anlage MWE14 vorgelegt worden) nimmt die geltend gemachte Anspruchskombination nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Es kann auch nicht hinreichend festgestellt werden, dass G die Lehre der geltend gemachten Anspr\u00fcche nahelegt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWie das Klagepatent beschreibt G ein System mit 7 Lautsprechern, wobei das Signal kompatibel auch zu 2 oder 5-Kanal-Decodern sein soll. Eigentlich beschreibt G ein 8-Kanal-System \u2013 der achte Kanal ist aber ein separater Subwoofer-Kanal, der im Folgenden ignoriert werden kann, wie es auch die Parteien tun.<\/li>\n<li>G offenbart allerdings keine Verarbeitung eines \u00dcbertragungssignals aus zwei zusammengesetzten und f\u00fcnf Hilfssignalen, wie es von den Merkmalen 18.3, 18.4 und 18.5 vorgesehen wird, und das in sieben Signalen alle Daten enth\u00e4lt, die f\u00fcr die Wiedergabe in einem 2-, 5- oder 7-Kanalsystem erforderlich sind. Klagepatentgem\u00e4\u00df sind die f\u00fcr eine Stereo-Wiedergabe erforderlichen zusammengesetzten Signale Teil der sieben zu \u00fcbertragenden Signale.<\/li>\n<li>Dies wird in G nicht offenbart. In G werden vielmehr neun Signale \u00fcbertragen. Hierzu geh\u00f6ren die beiden Kan\u00e4le Lmix und Rmix, welche f\u00fcr Stereo-Systeme gedacht sind und als zusammengesetzte Signale angesehen werden k\u00f6nnten. Anders als nach Merkmal 18.5 vorgeschrieben, werden bei der Dematrizierung nach G nicht zwei zusammengesetzte und f\u00fcnf Hilfssignale, sondern allenfalls sieben Hilfssignale verwendet.<\/li>\n<li>Dass der in G offenbarte Decodierer dennoch geeignet ist, zusammengesetzte Signale in der von Merkmal 18.5 gelehrten Weise zu dematrizieren, wie es die Beklagte behauptet, l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls ist eine solche F\u00e4higkeit der Dematrizierungsmittel nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Dass die Dematrizierungsmittel in G in einem anderen Kontext (Fig. 15 G) auch zusammengesetzte Signale verarbeiten k\u00f6nnen, \u00e4ndert hieran nichts.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer nicht feststellen, dass es f\u00fcr einen Fachmann naheliegend war, G mit dem E-2-Standard zu kombinieren und so zur Lehre des Klagepatents zu kommen. In G werden neun Signale \u00fcbertragen, bei E-2 dagegen f\u00fcnf. Der Fachmann m\u00fcsste also zun\u00e4chst die Zahl der \u00fcbertragenen Signale reduzieren, indem er ein anderes Matrizierungsschema verwendet.<\/li>\n<li>Jedenfalls erscheint zweifelhaft, ob der Fachmann G und E-2 so kombinieren w\u00fcrde, dass auch die Merkmale von Anspruch 20 benutzt werden. Unstreitig offenbart G keine erste und zweite Dematrizierungseinheit im Sinne der Merkmale 20.1 \u2013 20.3, was auch im E-2-Standard (mangels sieben Kan\u00e4len) nicht vorgesehen ist. Die nicht mit fachkundigen Technikern besetzte Kammer kann nicht feststellen, ob die Ausf\u00fchrungen der Beklagten, wie der Fachmann von G aus mit Hilfe des E-2-Standars zur Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination kommt, ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden, zutreffend sind. Alleine die nach dem Vortrag der Beklagten erforderlichen (Denk-) Schritte lassen ein Naheliegen zweifelhaft erscheinen. Gerade die konkrete Verwendung bestimmter Signale (Lmix und Rmix) f\u00fcr eine Komptabilit\u00e4t mit einem 5-Kanal-Decodierer erscheint r\u00fcckschauend.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDie Entgegenhaltung EP 0 706 XXX A2 (\u201eI\u201c; Anlage MWE27) kann eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht begr\u00fcnden. Gegen eine Aussetzung spricht zun\u00e4chst, dass die Beklagte sich auf diesen Stand der Technik erst in der Duplik bezieht, so dass die Kl\u00e4gerin hierauf schrifts\u00e4tzlich nicht mehr eingehen konnte.<\/li>\n<li>Bei der Entgegenhaltung I handelt es sich um eine nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents ver\u00f6ffentlichte Patentanmeldung, die nach Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc nur f\u00fcr die Frage der Neuheit zu ber\u00fccksichtigen ist. Die Beklagte tr\u00e4gt aber nicht vor, dass I die Merkmale von Anspruch 20 vorwegnimmt. Die Frage der Erfindungsh\u00f6he gegen\u00fcber I stellt sich aufgrund der Nachver\u00f6ffentlichung schon aus Rechtsgr\u00fcnden nicht. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob Anspruch 18 von I neuheitssch\u00e4dlich getroffen wird.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der abgewiesene Teil ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und betrifft nur einen weniger bedeutenden Teil des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs und einen recht kurzen Zeitraum des Restschadensersatzanspruchs (f\u00fcr Handlungen vom 01.01.2007 bis zum 01.03.2007).<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nVII.<br \/>\nDer nicht nachgelassene, nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 14.06.2018 fand bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/li>\n<li>\nVIII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2775 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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