{"id":767,"date":"2010-11-23T17:00:36","date_gmt":"2010-11-23T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=767"},"modified":"2016-04-20T12:39:30","modified_gmt":"2016-04-20T12:39:30","slug":"4b-o-19110-bastelset","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=767","title":{"rendered":"4b O 191\/10 &#8211; Bastelset"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1508<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. November 2010, Az. 4b O 191\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, letztere zu vollstrecken an einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, untersagt,<\/p>\n<p>Bearbeitungsvorrichtungen, insbesondere Bastelvorrichtungen zum Herstellen von Spielfiguren, mit einer Halteeinrichtung zum sicheren Halten eines zu bearbeitenden Gegenstandes, insbesondere eines Teils einer Spielfigur, w\u00e4hrend eines Bearbeitungsschrittes, wobei in der Halteeinrichtung eine Mehrzahl von F\u00fchrungspassagen ausgebildet sind, mittels derer zumindest ein als Nagelbohrer ausgebildetes Bearbeitungswerkzeug w\u00e4hrend des Bearbeitungsschrittes relativ zu dem Gegenstand ausrichtbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu verkaufen, einzuf\u00fchren oder zu diesen Zwecken zu besitzen, soweit<\/p>\n<p>die Halteeinrichtung zumindest teilweise aus Holz ausgebildet ist und ein im Wesentlichen ringf\u00f6rmiges Basisteil aufweist, an dessen Innenseite ein Anlagebereich zur Aufnahme des Gegenstandes ausgebildet ist, wobei das Basisteil einen im Wesentlichen zylindrisch ausgebildeten Aufnahmeraum f\u00fcr den Gegenstand aufweist, der sich von einer ersten Au\u00dfenseite des Basisteils durch das Basisteil hindurch zu einer zweiten, vorzugsweise parallelen Au\u00dfenseite erstreckt, wobei die F\u00fchrungspassagen als Durchgangsl\u00f6cher eine Au\u00dfenseite des Basisteils mit dessen Innenseite verbinden und zumindest in einer Ebene einen spitzen Winkel zueinander bilden, und wobei eine Andruckeinrichtung mit einem Andruckbereich f\u00fcr den Gegenstand relativ beweglich zu dem Basisteil an diesem gehalten ist, und<br \/>\nwobei die Halteeinrichtung zwischen dem Basisteil und der Andruckeinrichtung eine Schraubkupplung aufweist, mittels der ein Abstand zwischen dem Anlagebereich und dem Andruckbereich variierbar ist, und wobei die Andruckeinrichtung ein Griffelement aufweist, mit dem eine Spindel der Schraubkupplung, insbesondere mittels einer Befestigungseinrichtung verbunden ist, und wobei eine der Andruckeinrichtung gegen\u00fcber liegende Au\u00dfenseite des Basisteils eben ist, und wobei die Bearbeitungsvorrichtung als Vorrichtung zum Anbohren von Kastanien ausgebildet ist.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unverz\u00fcglich f\u00fcr die Zeit seit dem 21.7.2007 Auskunft zu erteilen \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:<\/p>\n<p>a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren und<\/p>\n<p>b) die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<br \/>\nwobei die Angabe zu den Verkaufsstellen und den Preisen erst f\u00fcr die Zeit ab dem 01.09.2008 zu machen sind.<\/p>\n<p>Der weitergehende Antrag zu II. wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert betr\u00e4gt EUR 150.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 202006000XXX (Anlage Ast 3, nachfolgend: \u201eVerf\u00fcgungsgebrauchsmuster\u201c), dessen am 16.5.2007 erfolgte Eintragung am 21.6.2007 bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>Am 2.11.2010 reichte die Verf\u00fcgungsbeklagte den aus Anlage B5 ersichtlichen gegen das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag beim DPMA ein.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters lautet ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eBearbeitungsvorrichtungen, insbesondere Bastelvorrichtungen zum Herstellen von Spielfiguren, mit einer Halteeinrichtung zum sicheren Halten eines zu bearbeitenden Gegenstandes, insbesondere eines Teils einer Spielfigur, w\u00e4hrend eines Bearbeitungsschrittes, wobei in der Halteeinrichtung eine Mehrzahl von F\u00fchrungspassagen ausgebildet sind, mittels derer zumindest ein Bearbeitungswerkzeug w\u00e4hrend des Bearbeitungsschrittes relativ zu dem Gegenstand ausrichtbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der in Kombination mit Anspruch 1 geltend gemachten Anspr\u00fcche 2, 4, 5, 7, 10 und 13 wird auf die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zeigt eine dreidimensionale Ansicht der Bearbeitungsvorrichtung mit einem darin gehaltenen Gegenstand w\u00e4hrend seiner Bearbeitung.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist im Versandhandel t\u00e4tig und bietet unter anderem Spielsachen f\u00fcr Kinder an. Die Verf\u00fcgungsbeklagte besch\u00e4ftigt sich mit dem Import von Produkten, insbesondere solcher f\u00fcr Kinder, und dem Verkauf derselben an Wiederverk\u00e4ufer, darunter auch die Versandhandelsh\u00e4user A und B. Letztere bieten ein in der \u00e4u\u00dferen Gestaltung leicht unterschiedliches Bastelset \u201eC\u201c an (siehe Anlagen Ast 11a und 11b, nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c), wobei auf beiden Verpackungen die Verf\u00fcgungsbeklagte als Lieferantin angegeben ist. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden zum Preis von EUR 9,95 (A) bzw. EUR 9,99 (B) angeboten, w\u00e4hrend der Verkaufspreis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin EUR 15,95 betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die vom Unternehmen A angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist aus der umseitigen Abbildung ersichtlich, welche die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Bezeichnungen versehen hat. Die vom Unternehmen B vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist nur eine leicht unterschiedliche \u00e4u\u00dfere Gestaltung auf.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, die Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei \u201enahezu offensichtlich\u201c; insbesondere seien diese auch zum Anbohren von Kastanien \u201eausgebildet\u201c. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei hinreichend gesichert. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass sie dieses in einer mehrfach eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend mache. Die \u2013 nicht unzul\u00e4ssig erweiterte &#8211; technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei neu und beruhe auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie ihren urspr\u00fcnglichen Antrag vom 20.9.2010 bereits zuvor einmal eingeschr\u00e4nkt hat (vgl. Schriftsatz vom 1.10.2010, Blatt 62 \u2013 64 GA), zuletzt<\/p>\n<p>1. wie erkannt, wobei sie allerdings den Antrag auf Auskunft auch auf hergestellte Erzeugnisse bezogen hat;<\/p>\n<p>2. hilfsweise wie zu 1. mit der Ma\u00dfgabe, dass der Passus \u201e,und wobei die Bearbeitungsvorrichtung als Vorrichtung zum Anbohren von Kastanien ausgebildet ist.\u201c entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet eine Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insoweit, als dass diese nicht speziell an die Form von Kastanien angepasst seien. Solches erfordere aber das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der hier geltend gemachten Fassung. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Zum einen seien nicht alle Merkmale der nun geltend gemachten Fassung in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung offenbart gewesen. Zum anderen sei die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht neu. Jedenfalls fehle es an einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung ist begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erweisen sich als offensichtliche Verletzungen der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, dessen Rechtsbestand hinreichend gesichert ist. Zudem ist die f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung notwendige Dringlichkeit gegeben.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters betrifft eine Bearbeitungsvorrichtung f\u00fcr einen Gegenstand, insbesondere eine Bastelvorrichtung zum Herstellen von Spielfiguren.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster erw\u00e4hnt einleitend, es sei bekannt, Spielfiguren als sogenannte \u201eKastanienm\u00e4nnchen\u201c bzw. \u201eKastanientierfiguren\u201c herzustellen. Dabei bilden die Kastanien beispielsweise den K\u00f6rper und den Kopf der Spielfigur, wobei Hals, Arme und Beine aus Zahnstochern oder Streichh\u00f6lzern bestehen, die in die Kastanien gesteckt werden. Daf\u00fcr muss die Kastanienschale \u00fcblicherweise mit einem Nagelbohrer, einem Taschenmesser oder einer Nadel perforiert werden. Dies \u2013 so die Kritik des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters \u2013 berge die Gefahr in sich, dass das betreffende Werkzeug auf eine die Kastanie haltende Hand abrutsche. Zudem k\u00f6nnten die L\u00f6cher so nur schwerlich exakt und gleichm\u00e4\u00dfig angeordnet werden.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die Aufgabe, eine Bearbeitungsvorrichtung, insbesondere eine Bastelvorrichtung zum Herstellen von Spielfiguren, zu schaffen, die eine genauere und verletzungssichere Bearbeitung eines Gegenstandes erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird gel\u00f6st mittels einer Bearbeitungsvorrichtung mit folgenden Merkmalen, welche sich aus den Anspr\u00fcchen 2, 4, 5, 7, 10 und 13 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sowie aus diversen Beschreibungspassagen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ergeben:<\/p>\n<p>1. Bearbeitungsvorrichtung (insbesondere Bastelvorrichtungen zum Herstellen von Spielfiguren).<\/p>\n<p>2. Die Bearbeitungsvorrichtung weist eine Halteeinrichtung (2) zum sicheren Halten eines zu bearbeitenden Gegenstandes (30) (insbesondere eines Teils einer Spielfigur) w\u00e4hrend eines Bearbeitungsschrittes auf.<\/p>\n<p>2.1 In der Halteeinrichtung (2) sind eine Mehrzahl von F\u00fchrungspassagen (5a \u2013 5d, 6a, 6b) ausgebildet.<\/p>\n<p>2.2. Die Halteeinrichtung ist zumindest teilweise aus Holz ausgebildet.<\/p>\n<p>3. Die Bearbeitungsvorrichtung weist ein Bearbeitungswerkzeug (20) auf.<\/p>\n<p>3.1 Mittels der F\u00fchrungspassagen (5a-5d, 6a, 6b) ist zumindest ein Bearbeitungswerkzeug (20) w\u00e4hrend des Bearbeitungsschritts relativ zu dem Gegenstand (30) ausrichtbar.<\/p>\n<p>3.2 Das zumindest eine Bearbeitungswerkzeug (20) ist als Nagelbohrer ausgebildet.<\/p>\n<p>4. Die Halteeinrichtung (2) weist ein im Wesentlichen ringf\u00f6rmiges Basisteil (3) auf.<\/p>\n<p>4.1 An der Innenseite des Basisteils (3) ist ein Anlagebereich (7) zur Aufnahme des Gegenstandes (30) ausgebildet.<\/p>\n<p>4.2 Das Basisteil weist einen im Wesentlichen zylindrisch ausgebildeten Aufnahmeraum (12) f\u00fcr den Gegenstand (30) auf, wobei sich der Aufnahmeraum von einer ersten Au\u00dfenseite (11a) des Basisteils (3) durch das Basisteil (3) hindurch zu einer zweiten (vorzugsweise parallelen) Au\u00dfenseite (11b) erstreckt.<\/p>\n<p>5. Die F\u00fchrungspassagen (5a \u2013 5d, 6a, 6b) bilden zumindest in einer Ebene einen spitzen Winkel zueinander und verbinden als Durchgangsl\u00f6cher eine Au\u00dfenseite (11) des Basisteils (3) mit dessen Innenseite (10).<\/p>\n<p>6. Die Bearbeitungsvorrichtung weist eine Andruckeinrichtung (4) auf mit einem Andruckbereich (8) f\u00fcr den Gegenstand (30), die relativ beweglich zu dem Basisteil (3) an diesem gehaltert ist.<\/p>\n<p>7. Die Halteeinrichtung (2) weist zwischen dem Basisteil (3) und der Andruckeinrichtung (4) eine Schraubkupplung (9) auf, mittels der ein Abstand zwischen dem Anlagebereich (7) und dem Andruckbereich (8) variierbar ist.<\/p>\n<p>8. Die Andruckeinrichtung (4) weist ein Griffelement (13) auf, mit dem eine Spindel der Schraubkupplung (9), insbesondere mittels einer Befestigungseinrichtung (15) verbunden ist.<\/p>\n<p>9. Eine der Andruckeinrichtung (4) gegen\u00fcber liegende Au\u00dfenseite (11 d) des Basisteils ist eben.<\/p>\n<p>10. Die Bearbeitungsvorrichtung ist als Vorrichtung zum Anbohren von Kastanien ausgebildet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen \u2013 wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist \u2013 von den Merkmalen 1 \u2013 9 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine spezielle Adaption an die Kontur einer nat\u00fcrlich gewachsenen Kastanienfrucht aufweisen, kann im Ergebnis dahinstehen, weil das streitige Merkmal 10 eine f\u00fcr die Verletzungsfrage unbeachtliche Zweckangabe enth\u00e4lt (vgl. dazu BGHZ 112, 140, 155 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 30).<\/p>\n<p>Aus den Merkmalen 2, 3, 4 und 6 ergibt sich, dass die Bearbeitungsvorrichtung (zumindest) folgende vier Hauptkomponenten aufweist:<\/p>\n<p>&#8211; Halteeinrichtung,<br \/>\n&#8211; Bearbeitungswerkzeug,<br \/>\n&#8211; ringf\u00f6rmiges Basisteil,<br \/>\n&#8211; Andruckeinrichtung.<\/p>\n<p>Die Halteeinrichtung dient dem sicheren Halten des zu bearbeitenden Gegenstandes w\u00e4hrend der Bearbeitung (Merkmal 2). Daf\u00fcr weist die Halteeinrichtung an der Innenseite des Basisteils einen Anlagebereich zur Aufnahme des Gegenstandes auf (Merkmal 4.2), wobei das Basisteil einen im Wesentlichen zylindrisch ausgebildeten Aufnahmeraum f\u00fcr den Gegenstand aufweist. Mithin lehren diese Merkmale, dass die Halteeinrichtung in einer bestimmten Weise ausgestaltet ist, um ihre Haltefunktion in Bezug auf den zu bearbeitenden Gegenstand erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das mit der letzten Einschr\u00e4nkung des Verf\u00fcgungsantrages neu hinzugekommene Merkmal 10 beschreibt den zu bearbeitenden Gegenstand dahingehend, dass es sich um eine Kastanie handelt, und sieht vor, dass die Bearbeitungsvorrichtung so ausgebildet ist, dass die Kastanie angebohrt werden kann. Der Fachmann erkennt, dass sich aus den Angaben im Merkmal 10 im Ergebnis keine weitergehenden r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen ergeben als jene, die bereits aufgrund der \u00fcbrigen Merkmale an die Bearbeitungsvorrichtung gestellt werden. Insofern zieht er nicht den Umkehrschluss, dass die Angaben im Merkmal 10 eine spezielle Ausgestaltung lehren, die \u00fcber die zuvor gestellten allgemeinen Anforderungen an die Bearbeitungsvorrichtung hinausgehe. Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht in Abgrenzung zum Merkmal 4.2, das bereits vorgibt, den Aufnahmeraum \u201eim Wesentlichen zylindrisch\u201c auszugestalten. Eine \u201eAusbildung als Vorrichtung zum Anbohren von Kastanien\u201c meint letztlich nichts Anderes als eine in etwa zylindrische Ausgestaltung des Aufnahmeraums f\u00fcr den zu bearbeitenden Gegenstand. Namentlich ist es nicht notwendig, dass der Aufnahmeraum eine spezielle Adaption an eine Kastanienform erf\u00e4hrt. Der Fachmann erkennt n\u00e4mlich, dass es eine spezifische Kastanienform in Abgrenzung zu im Wesentlichen runden Gegenst\u00e4nden nicht gibt. Kastanien sind nat\u00fcrlich gewachsene Gegenst\u00e4nde, denen man keine bestimmte geometrische Form als eben eine im Wesentlichen runde Erscheinung zuordnen kann, es gibt also nicht \u201edie Kastanienform\u201c. Auch die Verf\u00fcgungsbeklagte hat nicht dargetan, welche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Spezifikation sich konkret aus dem Merkmal 10 ergeben sollte. Daher kommt dem Merkmal 10 lediglich die Funktion einer Zweckbestimmung zu, ohne mittelbar weitere Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Form des zu bearbeitenden Gegenstandes vorzuschreiben. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber unstreitig die Merkmale 1 \u2013 9 verwirklichen, kann das keine weitergehenden Anforderungen stellende Merkmal 10 der Verletzung nicht entgegen stehen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten bedeutet dies nicht, dass man damit eine sog. Unterkombination in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters einbez\u00f6ge. Zwar trifft es zu, dass eine Unterkombination selbst dann nicht dem Schutzbereich eines Patents\/Gebrauchsmusters unterf\u00e4llt, wenn f\u00fcr den Fachmann erkennbar ist, dass das fehlende Merkmal f\u00fcr die Verwirklichung der betreffenden technischen Lehre \u00fcberfl\u00fcssig ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil die Anforderungen, die allein als Inhalt der technischen Lehre des Merkmals 10 in Betracht kommen, sich bereits aus anderen Merkmalen ergeben, also gerade nicht ersatzlos wegfallen.<\/p>\n<p>Die Verletzung liegt damit derart klar auf der Hand, dass die Kammer die Voraussetzung einer \u201eoffenkundigen Verletzung\u201c i.S.v. \u00a7 24b Abs. 2 GbMG bejahen kann. Eine offenkundige Verletzung in diesem Sinne liegt vor, wenn in Bezug auf das auskunftspflichtige Erzeugnis sowohl die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde als auch die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine Patentverletzung bereits jetzt in einem solchen Ma\u00dfe feststeht, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Anspruchsgegners ausgeschlossen erscheint, wobei auch der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts nicht zweifelhaft sein darf (OLG Hamburg, InstGE 8, 11 \u2013 Transglutaminase; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 140b Rn 13). Auch wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Seite 19 der Antragsschrift selbst &#8211; was die Kammer in ihrer rechtlichen Wertung nicht bindet &#8211; nur von einer \u201ebeinahe\u201c offensichtlichen Verletzung spricht, sind diese Anforderungen erf\u00fcllt. Aufgrund der oben ausgef\u00fchrten Erw\u00e4gungen ist nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand nicht ansatzweise ersichtlich, dass in einem etwaigen Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Wertung zu treffen w\u00e4re. Hinsichtlich des Rechtsbestandes wird insoweit auf die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Insofern hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr die geltend gemachten Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 24 b Abs. 2 GbMG glaubhaft gemacht. Unbegr\u00fcndet ist der Antrag zu Ziffer II. allerdings, soweit die Menge der hergestellten Erzeugnisse angegeben werden soll; denn ein Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Verf\u00fcgungsbeklagte ist nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht einmal dargetan.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auch der notwendige Verf\u00fcgungsgrund ist zu bejahen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nF\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Verletzung eines technischen Schutzrechts muss die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungsschutzrechtes hinl\u00e4nglich gesichert sein. Der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts muss dabei so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu bewerten sein, dass eine fehlerhafte, in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin, wonach bei Patenten ein hinreichend sicherer Rechtsbestand grunds\u00e4tzlich nur anzunehmen ist, wenn das Schutzrecht ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat). Sobald ein Verf\u00fcgungsschutzrecht in seinem Rechtsbestand angegriffen ist, steht es zur Glaubhaftmachungslast des Antragstellers, das Verletzungsgericht davon zu \u00fcberzeugen, dass die vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Schutzrecht mit Sicherheit das laufende Rechtsbestandsverfahren \u00fcberstehen wird. Diese strengen Anforderungen sind im vorliegenden Fall erf\u00fcllt. Zur vollen \u00dcberzeugung der Kammer wird das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster jedenfalls im vorliegend geltend gemachten Umfang das von der Verf\u00fcgungsbeklagten initiierte L\u00f6schungsverfahren \u00fcberstehen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsoweit gilt es zun\u00e4chst festzuhalten, dass der Umstand der Geltendmachung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in einer im Vergleich zu dessen Hauptanspruch 1 mehrfach eingeschr\u00e4nkten Fassung f\u00fcr sich allein betrachtet dem Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht entgegen steht.<\/p>\n<p>Es ginge mit R\u00fccksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu weit, einem Schutzrechtsinhaber a priori schon immer dann ohne R\u00fccksicht auf die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles einstweiligen Rechtsschutz zu versagen, wenn der Hauptanspruch seines Schutzrechts m\u00f6glicherweise nicht rechtsbest\u00e4ndig ist (a.A. bez\u00fcglich Patenten: LG Mannheim InstGE 6, 194 \u2013 Etikettieraggregat). Etwaige Bedenken an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Hauptanspruchs verm\u00f6gen dem Schutzrecht daher nicht generell die Eignung f\u00fcr das Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zu nehmen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 1116). Dies gilt jedenfalls, wenn &#8211; wie hier &#8211; Anspr\u00fcche aus einem Gebrauchsmuster geltend gemacht werden. Anerkannterma\u00dfen kann und muss n\u00e4mlich das Verletzungsgericht die Schutzf\u00e4higkeit eines nur mit eingeschr\u00e4nkten Anspr\u00fcchen verteidigten Gebrauchsmusters notfalls selbst beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2003, 867 \u2013 Momentanpol; vgl. zu im Hauptsacheverfahren in eingeschr\u00e4nkter Fassung geltend gemachten Patenten nunmehr BGH, GRUR 2010, 904 &#8211; Maschinensatz). Unter der Voraussetzung, dass sich eine vom Schutzrechtsinhaber geltend gemacht Anspruchskombination gegen\u00fcber dem entgegen gehaltenen Stand der Technik im L\u00f6schungsverfahren mit hinreichender Sicherheit als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird, kann daher auch diese eine taugliche Basis f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung sein. Umso mehr gilt dies f\u00fcr den vorliegenden Fall, in dem sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als evidente Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auch in der eingeschr\u00e4nkten Fassung erweisen, so dass es g\u00e4nzlich unbillig w\u00e4re, es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu versagen, ihr Schutzrecht im Antrag so weit einzuschr\u00e4nken, dass an dessen Rechtsbestand keine vern\u00fcnftigen Zweifel mehr verbleiben und damit die allgemeinen Anforderungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insoweit gegeben sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten steht dem Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht etwa eine mangelnde Offenbarung der Merkmale 9 und 10 in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters entgegen. Auch wenn dieser Einwand nicht Gegenstand des L\u00f6schungsantrages ist, sondern allein im hiesigen Verfahren erfolgte, muss die Kammer sich mit diesem auseinander setzen, weil die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters von der Kammer positiv festgestellt werden muss.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte im Hinblick auf die vermeintlich mangelnde Offenbarung des Merkmals 9 geltend macht, der Abschnitt [0061], welchen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu Recht als Quelle anf\u00fchrt, nenne im ersten Satz zu der \u201ezumindest einen ebenen Seite\u201c nur das Bezugszeichen (11), vermag das nicht zu \u00fcberzeugen. Das h\u00e4lt den Fachmann nicht davon ab, auch eine andere Seite als jene, die mit dem Bezugszeichen (11) versehen ist, allein als ebene Seite auszubilden. Dies gilt zum einen deshalb, weil laut Satz 2 dieses Abschnitts vorzugsweise alle Seiten eben ausgebildet sind &#8211; insofern sieht der Fachmann, dass keine grunds\u00e4tzlichen Bedenken gegen die ebene Ausbildung auch der anderen Seiten bestehen. Zum anderen erf\u00e4hrt er in den Abschnitten [0028] (\u201equaderf\u00f6rmiges Bauteil\u201c) und [0029], dass die technische Bedeutung der ebenen Ausgestaltung gerade darin liegt, das Basisteil auf eine sichere Unterlage setzen zu k\u00f6nnen, w\u00e4hrend die Bearbeitung erfolgt. Er erkennt, dass dies in geeigneter Weise erm\u00f6glicht wird, wenn die der Andruckeinrichtung gegen\u00fcberliegende Seite eben ist.<\/p>\n<p>An einer ebenen Ausgestaltung der gegen\u00fcberliegenden Seite sieht der Fachmann sich auch nicht etwa deshalb gehindert, weil diese die wichtigste Arbeitsseite darstellt, bei der betreffenden Ma\u00dfnahme aber wichtige Teile derselben einschlie\u00dflich der F\u00fchrungspassagen abgedeckt werden. Wie gro\u00df der ebene Teil der Au\u00dfenseite ausf\u00e4llt, steht im Belieben des Fachmanns. Er kann beispielsweise Rundungen der Au\u00dfenseite vorsehen, so dass sich die eigentliche Standfl\u00e4che verkleinert. Ebenso kann er den Verlust an Arbeitsfl\u00e4che an dieser Seite dadurch kompensieren, dass er an den anderen Seiten eben mehr L\u00f6cher vorsieht. Dies gilt umso mehr, als dass der zu bearbeitende Gegenstand, z.B. eine Kastanie im Aufnahmeraum beliebig drehbar ist, so dass jede Stelle des Gegenstandes auch dann letztlich mit dem Bearbeitungswerkzeug erreichbar ist. Schlie\u00dflich erkennt der Fachmann auch, dass die Bearbeitungsvorrichtung nicht permanent w\u00e4hrend des gesamten Bearbeitungsvorgangs abgestellt sein muss.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nWie im Rahmen der Ausf\u00fchrungen zur Verletzungsfrage bereits erw\u00e4hnt, erweist sich der Inhalt des Merkmals 10 als reine Zweckangabe, die den Schutzumfang des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht einzuschr\u00e4nken vermag. Im Hinblick auf die Frage nach der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters kommt dieser Zweckangabe aber keine andere Bedeutung zu als im Rahmen der Verletzungspr\u00fcfung (vgl. BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2010, Az. X ZB 9\/09, S. 10 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation). Demzufolge vermag die Aufnahme des Merkmals 10 in den Verf\u00fcgungsantrag nicht den Einwand einer mangelnden Offenbarung zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung ist auch neu. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wendet gegen die Neuheit dieser Fassung nur zwei Entgegenhaltungen ein, welche sich im Ergebnis als haltlos erweisen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZun\u00e4chst steht das EP 1 591 XXX A1 (Anlagen BP 1, BP 1a) der Neuheit nicht entgegen.<\/p>\n<p>Das EP \u00b4XXX betrifft eine Anordnung mit Bohrschablone f\u00fcr Rohre und lehrt insoweit ein System zum Befestigen eines Rohreinsatzes. Das EP `XXX offenbart jedenfalls nicht die Voraussetzungen des Merkmals 9. Der Fachmann kann dieser Entgegenhaltung n\u00e4mlich keine der Andruckeinrichtung gegen\u00fcberliegende Au\u00dfenseite des Basisteils entnehmen, die eben ist. Insoweit kann zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten unterstellt werden, dass der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann ein Ingenieur auf dem Gebiet des Industriedesigns mit Fachhochschulausbildung ist und dieser die EP `XXX zur L\u00f6sung des technischen Problems des Verf\u00fcgungspatents \u00fcberhaupt in Erw\u00e4gung zieht, obwohl sich das EP `XXX zumindest im Schwerpunkt mit einem System und einem Verfahren zum Befestigen eines Rohreinsatzes besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagten mag zudem zugestanden werden, dass eine Andruckeinrichtung im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters im EP `XXX in dem mit einem Gewinde versehenen Zapfen (314) der Ausrichtung (310) zu sehen ist. Dass das EP `XXX jedoch keine der Andruckeinrichtung gegen\u00fcberliegende, ebene Au\u00dfenseite zeigt, gesteht die Verf\u00fcgungsbeklagte mittelbar selbst dadurch zu, dass sie insoweit auf den Verweis auf weitere Entgegenhaltungen angewiesen ist: So hat sie schrifts\u00e4tzlich (siehe Seite 4 des Schriftsatzes vom 14.10.2010 unter e), Blatt 101 GA) hierzu auf die weitere Entgegenhaltung DE 7213XXX (Anlage Ast 9a) verwiesen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat sie zudem auf die Entgegenhaltung DE 9109XXXU1 (Anlage Ast 9) Bezug genommen. Insofern l\u00e4sst sich dem EP `XXX f\u00fcr sich betrachtet nicht die Lehre des Merkmals 9 entnehmen. Insbesondere ist es weder ersichtlich noch hat die Verf\u00fcgungsbeklagte es dargetan, dass der Fachmann bei Lekt\u00fcre dieser Entgegenhaltung eine ebene Ausgestaltung der der Andruckeinrichtung gegen\u00fcber liegenden Seite ohne Weiteres mitlese.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch die bereits erw\u00e4hnte Entgegenhaltung DE `XXX vermag die Neuheit nicht in Frage zu stellen. Die DE `XXX betrifft eine Bearbeitungsvorrichtung, insbesondere eine solche zum Bohren von quer zur L\u00e4ngsachse zylindrischer Werkst\u00fccke gerichteten L\u00f6chern.<\/p>\n<p>In dieser Entgegenhaltung wird jedenfalls das Merkmal 4.2 nicht offenbart. Nach Merkmal 4.2 weist das Basisteil einen im Wesentlichen zylindrisch ausgebildeten Aufnahmeraum f\u00fcr den Gegenstand auf. In der DE `XXX wird das Werkst\u00fcck indes von einem prismatischen Werkst\u00fccktr\u00e4ger getragen, so dass der Aufnahmeraum im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters f\u00fcr den zu bearbeitenden Gegenstand im Wesentlichen prismatisch\/keilf\u00f6rmig und damit gerade nicht in etwa zylindrischer Weise ausgestaltet ist. Die Ausgestaltung des Basisteils mit einem Anlagebereich an der Innenseite und einem zylindrischen Aufnahmeraum hat den Vorteil, dass die F\u00fchrungspassagen um den Umfang des ringf\u00f6rmigen Basisteils derart verteilt werden k\u00f6nnen, dass der eingespannte Gegenstand von allen Seiten um den gesamten Umfang bearbeitet werden kann. Mit der Vorrichtung gem\u00e4\u00df der DE `XXX ist das bereits deshalb nicht m\u00f6glich, weil das Werkst\u00fcck von einem verstellbaren Werkst\u00fccktr\u00e4ger getragen wird, somit nur von der Seite der Bohrplatte her zug\u00e4nglich ist und insofern alle F\u00fchrungspassagen in der Bohrplatte angeordnet sind.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich beruht die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung auch auf einem erfinderischen Schritt. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 842 &#8211; Demonstrationsschrank) an die Anforderungen eines erfinderischen Schrittes im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 GbMG keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an die f\u00fcr die Erteilung eines Patents unter anderem notwendige Erfindungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSelbst wenn man zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten annimmt, das EP `XXX sei als der n\u00e4chstliegende Stand der Technik anzusehen und dieses offenbare mit Ausnahme des Merkmals 9 die gesamte technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in seiner hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung, unterliegt der erfinderische Schritt keinen ernsthaften Bedenken.<\/p>\n<p>Dabei ist zu beachten, dass der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rt, noch nicht belegt, es habe f\u00fcr den Fachmann nahegelegen, sich bei der L\u00f6sung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen (BGH, GRUR 2009, 743 \u2013 Airbag-Ausl\u00f6sesteuerung). Auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen, ergibt dies: Es mag zutreffen, dass im Stand der Technik &#8211; sei es anhand der DE `XXX, sei es anhand der DE 9109XXXU1 (Anlage Ast 9) &#8211; L\u00f6sungen bekannt waren, bei denen die gegen\u00fcberliegende Seite der Andruckvorrichtung eben ausgestaltet war. Es ist aber nicht ersichtlich und von der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht dargetan, aus welchem Grunde der Fachmann \u00fcberhaupt Anlass hatte, ausgehend von der EP `XXX als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik auch nur ansatzweise \u00dcberlegungen dahingehend anzustellen, um zur L\u00f6sung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zu kommen. Insofern l\u00e4sst sich &#8211; ohne eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters &#8211; ein entsprechender Kombinationsanlass nicht erkennen. Namentlich ergibt sich ein solcher nicht aus der \u00c4hnlichkeit der Aufgabenstellungen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters und der EP `XXX. Zwar bestehen durchaus gewisse Parallelen der Aufgabenstellungen: W\u00e4hrend das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; eine Bearbeitungsvorrichtung, insbesondere eine Bastelvorrichtung zum Herstellen von Spielfiguren, schaffen m\u00f6chte, die eine genauere und verletzungssichere Bearbeitung eines Gegenstandes erm\u00f6glicht, ist es das Ziel des EP `XXX, die Bildung einer \u00d6ffnung an einer vorbestimmten Stelle zu erleichtern, die mit einer verborgenen Aush\u00f6hlung ausgerichtet ist. Indes ist nicht ersichtlich, warum bei dem von dem EP `XXX gelehrten System, in welchem ein zu bearbeitendes Rohr zwischen einer Ausrichtvorrichtung und dem Rohreinsatz bereits zentriert wird, um Bohrungen senkrecht zur Rohrwand einbringen zu k\u00f6nnen, ein Anlass bestehen sollte, (zus\u00e4tzlich) eine der Andruckeinrichtung gegen\u00fcber liegende Au\u00dfenseite eben auszugestalten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nWie und aufgrund welchen Anlasses der Fachmann ausgehend von der DE `XXX unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass diese das Merkmal 4.2 nicht offenbart, zur L\u00f6sung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters gelangen sollte, ist ebenso wenig ersichtlich. Weder in den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten im vorliegenden Verfahren noch in denjenigen des L\u00f6schungsverfahrens finden sich diesbez\u00fcglich Anhaltspunkte. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat diesbez\u00fcglich nur zur Frage der Neuheit Ausf\u00fchrungen gemacht.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch die \u00fcbrigen Anforderungen an den Verf\u00fcgungsgrund sind erf\u00fcllt. Die notwendige Dringlichkeit liegt vor.<\/p>\n<p>Der Antrag ging am 21.9.2010 beim Landgericht D\u00fcsseldorf ein. Unstreitig war der zeitliche Ablauf davor wie folgt: Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erfuhr erstmals am 20.8.2010 von der Verletzung (vgl. Ast 17). Nachdem eine au\u00dfergerichtliche Abmahnung erfolglos war, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin also einen Monat nach Kenntnisnahme das vorliegende Verfahren eingeleitet. Das ist \u2013 trotz der offensichtlichen Verletzung &#8211; nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten belieferten Konkurrenten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bieten die das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster evident verletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig rund 38 % billiger als die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an (vgl. Anlagen Ast 18 a, b und c). Im Hinblick auf das bevorstehende Weihnachts- und Ostergesch\u00e4ft 2010\/2011 k\u00e4me eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu sp\u00e4t, um die Verletzungshandlungen wirksam und zeitnah zu unterbinden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1508 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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