{"id":7662,"date":"2018-05-03T17:00:10","date_gmt":"2018-05-03T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7662"},"modified":"2018-08-15T10:27:47","modified_gmt":"2018-08-15T10:27:47","slug":"4b-o-140-17-spiellzeugautos-und-rennbahnsets","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7662","title":{"rendered":"4b O 140\/17 &#8211; Spielzeugautos und Rennbahnsets"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2778<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. Mai 2018,\u00a0 Az.\u00a04b O 140\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Spielzeugautos \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie einzeln oder konfektioniert mit Autorennbahnteilen vertrieben werden \u2013 zu Zwecken des Wettbewerbs die Angabe<\/li>\n<li>\u201eDE-Patent 197 41 XXX\u201c<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>\u201eDE-Patent-Nr. 197 41 XXX-1\u201c<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>\u201emit einem patentierten Stromabnehmer\u201c<\/li>\n<li>zu benutzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. 1. be-zeichneten, seit dem 24.10.2007 begangenen Handlungen schriftlich Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der mit dem Patenthinweis beworbenen Produkte unter An-gabe der Artikelbezeichnung und Artikelnummer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen der mit dem Patenthinweis be-worbenen Produkte, aufgeschl\u00fcsselt nach Artikelbezeichnung und nummer, Liefermengen, zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Produkte bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Art der Werbung mit dem Patenthinweis, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern (insbesondere auf Produktverpackungen f\u00fcr Einzelfahrzeuge oder Rennbahnsets, in Gebrauchsan-leitungen, Printmedien, Internet), deren Herstellungs und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der Dauer der Internet-Werbung und der Anzahl der Zugriffe auf die Internetseite;<\/li>\n<li>3. an die Kl\u00e4gerin insgesamt 4.630,90 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2017 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. be-zeichneten, seit dem 24.10.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000 EUR, wobei f\u00fcr die Vollstreckung einzelner titulierter Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nAntrag zu I. 1.: 100.000 EUR<br \/>\nAntrag zu I. 2.: 40.000 EUR<br \/>\nAntrag zu I. 3. und III: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Patentber\u00fchmung auf Unterlassung, Aus-kunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Er-stattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eine weltweit bekannte Herstellerin von Rennwagen. Neben Auto-mobilen erzielt sie erhebliche Ums\u00e4tze mit Merchandising-Artikeln. Zu diesen Artikeln geh\u00f6ren Spielzeugrennbahnsets. Diese bietet sie unter anderem \u00fcber ihren deutschsprachigen Internetstore &lt;http:\/\/A.com\/B.html&gt; an (vgl. Anlagen rop 2, rop 8).<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt deutschlandweit Spielzeugautos f\u00fcr Autorenn-bahnen unter der Marke \u201eB\u201c, darunter Modelle, die bekannte Modelle der Kl\u00e4gerin nachahmen. Der Vertrieb erfolgt einzeln sowie in Rennbahnsets, und zwar \u00fcber den Einzelhandel sowie \u00fcber die Internetseite der Beklagten &lt;www.B.eu&gt;.<\/li>\n<li>Die Beklagte wirbt f\u00fcr die von ihr vertriebenen Spielzeugautos und Rennbahnsets auf Verpackungen von Spielzeugautos sowie Verpackungen von B-Rennbahnsets, in den Anleitungen sowie in den Produktbeschreibungen mit dem Hinweis auf ein deutsches Patent mit der Nummer DE 197 41 XXX-1, teilweise unter Bezugnahme auf einen patentierten Stromabnehmer.<br \/>\nDas Brachenmagazin \u201eC\u201c wies in einem Artikel vom 24.05.2017 darauf hin, dass ein Spielzeugauto der Beklagten \u201e\u00fcber den von B patentierten Stromabnehmer aus Federstahl\u201c verf\u00fcge (Anlage rop 4).<br \/>\nAusweislich des Patentregisters (Anlage rop 5) ist das genannte deutsche Patent DE 197 41 XXX-1, dessen Inhaber der Vorstandsvorsitzende der Beklagten war, bereits am 03.04.2007 mangels Zahlung der Jahresgeb\u00fchr erloschen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 22.06.2017 unter Fristsetzung bis zum 26.06.2017 (Unterlassung) bzw. 20.07.2018 (Auskunft) fruchtlos ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage rop 6 Bezug genommen. Die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten macht die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 2.657 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert von 150.000 EUR und einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zzgl. Auslagenpauschale geltend.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 18.07.2017 hat die Kammer der Beklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Spielzeugautos zu Zwecken des Wettbewerbs die Angabe \u201eDE-Patent 197 41 XXX\u201c und \/ oder \u201eDE Patent-Nr. 197 41 XXX-1\u201c und \/ oder \u201emit einem patentierten Stromabnehmer\u201c zu benutzen (Anlage rop 1).<\/li>\n<li>In der Folge forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben vom 09.08.2017 unter Fristsetzung zum 23.08.2017, verl\u00e4ngert bis zum 06.09.2017, fruchtlos zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung auf. Die Kl\u00e4gerin macht f\u00fcr das Abschlussschreiben Kosten in H\u00f6he von 1.973,90 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert von 100.000 EUR und einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,3 zzgl. Auslagenpauschale geltend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Parteien seien Mitbewerber nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, es bestehe ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Zu den von ihr, der Kl\u00e4gerin, vertriebenen Merchandisingartikeln geh\u00f6rten auch Spielzeugautos, die Nachbildungen ihrer Automobile darstellten. Die von ihr vertriebenen Rennbahnsets enthielten Spielzeugautos f\u00fcr die Rennbahnen, sog. Slot-cars.<br \/>\nAu\u00dferdem habe sie ihre Marken und weitere Schutzrechte an namhafte Hersteller von Spielzeugautos f\u00fcr den Vertrieb, u.a. in der Bundesrepublik Deutschland, lizen-ziert. Exklusive Lizenznehmerin f\u00fcr Slot-cars sei die D GmbH (im Folgenden: D), die solche Modelle unter der bekannten Marke \u201eE\u201c vertreibe. Dies sei der Beklagten bekannt, deren Vorstandsvorsitzender \u2013 unstreitig \u2013 fr\u00fcher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei E gewesen sei. Vor Erteilung der Exklusivlizenz seien die \u201eE Slot-cars\u201c mit Lizenz der Kl\u00e4gerin vertrieben worden.<br \/>\nDer Hinweis auf einen patentierten Stromabnehmer sei irref\u00fchrend nach \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, weil der irrige Eindruck erweckt werde, dass das Patent nach wie vor in Kraft sei und Patentschutz f\u00fcr den Stromabnehmer verleihe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt, wobei in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.04.2018 der Antrag laut Ziff. I. 1. nach den Worten \u201emit Spielzeugautos\u201c um die folgende Parenthese erg\u00e4nzt gestellt worden ist: \u201eunabh\u00e4ngig davon, ob sie einzeln oder konfektioniert mit Autorennbahnteilen vertrieben werden\u201c; Zinsen sind erst f\u00fcr die Zeit seit dem 03.11.2017 geltend gemacht worden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin sei nicht Mitbewerberin der Beklagten, es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Das angegriffene Verhalten der Beklagten ber\u00fchre nicht die wettbewerblich gesch\u00fctzten Interessen der Kl\u00e4gerin. Insbesondere k\u00f6nne es nicht den Absatz der Kl\u00e4gerin beeintr\u00e4chtigen. Der Verkehr bringe die Kl\u00e4gerin generell nicht mit der Herstellung von Spielzeugautos oder autorennbahnen in Verbindung. Denn der Verkehr sehe in auf Spielzeugmodellen aufgebrachten Marken keinen Hinweis auf die Herkunft von Spielzeugmodellen. Der Verkehr setze daher auch den angegriffenen Hinweis auf das Patent Nr. 197 41 XX im Zusammenhang mit Spielzeugautos weder unmittelbar noch mittelbar zum Unternehmen der Kl\u00e4gerin oder zu Spielzeugmodellen der Kl\u00e4gerin in Beziehung.<br \/>\nF\u00fcr die Beeintr\u00e4chtigung des Lizenzierungsinteresses der Kl\u00e4gerin fehle jeder An-haltspunkt, dieses Interesse sei zudem nicht sch\u00fctzenswert. Die angegriffenen Aussagen seien nicht irref\u00fchrend. Die mit dem Hinweis auf das Patent verbundene Aussage bliebe auch nach dessen Ablauf g\u00fcltig. Dies sei vergleichbar mit der Aussage der F AG, die werblich herausstelle, dass G sein Fahrzeug mit Gas-motorenbetrieb am 29.01.1886 zum Patent angemeldet habe und die Patentschrift DRP 37XXX als Geburtsstunde des Automobils gelte (Anlage B 5).<br \/>\nDer Streitwert sei \u00fcberh\u00f6ht, die Beklagte habe die angegriffenen Hinweise lediglich zur\u00fcckhaltend benutzt, und zwar auf R\u00fcckseiten ihrer Verpackungen sowie im Internet und nur auf geringen Restmengen. Sie habe mit den angegriffenen Spiel-zeugautos in den letzten Jahren einen Umsatz von wenigen Tausend Euro erzielt. Im \u00dcbrigen sei in F\u00e4llen von Patentber\u00fchmung allenfalls von Streitwerten in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 10.000 EUR bis 25.000 EUR auszugehen.<\/li>\n<li>Die Akte des Verfahrens 4b O 80\/17 ist beigezogen worden und ist Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Ob die Anpassung des Antrags zu Ziff. I. 1 eine Klage-\u00e4nderung nach \u00a7 263 ZPO oder einen der F\u00e4lle des \u00a7 264 ZPO darstellt, mag dahin-gestellt bleiben. Denn die Anpassung des Antrags war jedenfalls aus Gr\u00fcnden der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich.<\/li>\n<li>Die Klage ist zudem begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gem. \u00a7 8 Abs. 1 S. 1, \u00a7 9 i. V. m. \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3, \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB und \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert, \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte sind Mitbewerberinnen nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Mitbewerber ist nach dieser Vor-schrift jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin und die Beklagte sind Unternehmer gem. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG, n\u00e4mlich juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit gesch\u00e4ft-liche Handlungen im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornehmen, indem sie ihre Waren vertreiben. Die Kl\u00e4gerin vertreibt unstreitig \u00fcber ihren Internetstore Spielzeugautorennbahnen und die Beklagte Spielzeugautos und Rennbahnsets.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nFerner stehen die Kl\u00e4gerin und die Beklagte in einem konkreten Wettbewerbsver-h\u00e4ltnis. Ein solches konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucher-kreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wett-bewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeintr\u00e4chtigen, d.h. im Absatz behindern oder st\u00f6ren kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2014, I ZR 43\/13, GRUR 2014, 1114, 1115, Rn. 24 \u2013 nickelfrei). An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses sind im Grundsatz im Interesse eines wirksamen lauter-keitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (K\u00f6hler\/<br \/>\nBornkamm\/Feddersen, UWG, 36. A., 2018, \u00a7 2 Rn. 97 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).<\/li>\n<li>Ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis ist in Ansehung des Vertriebs von Spielzeug-rennbahnen zu bejahen. Die Kl\u00e4gerin vertreibt \u00fcber ihre Internetseite unstreitig Autorennbahnen wie die Rennbahnen \u201eH\u201c und \u201eI\u201c (Anlage rop 2). Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert dargelegt, dass sie mit diesen Autorennbahnen die dazugeh\u00f6rigen Slot-cars vertreibt, und zwar die Autos \u201eJ\u201c und \u201eK\u201c (Anlagen rop 8 und rop 9). Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Die Kl\u00e4gerin wendet sich au\u00dferdem auch gegen Spielzeugrennbahnen der Beklagten, siehe nur Antragsfassung zu Ziff. I. 1. und S. 7 ff. der Klageschrift, die die Beklagte auch unstreitig mit den angegriffenen Hinweisen vertreibt.<\/li>\n<li>Ausgehend von den Autorennbahnen der Kl\u00e4gerin besteht auch in Bezug auf die von der Beklagten angebotenen Slot-cars ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Denn der Eigent\u00fcmer einer E-Bahn, der einzelne Slot-cars sucht, kann den Erwerb einer Autorennbahn der Kl\u00e4gerin als Erweiterung der vorhandenen Bahn in Erw\u00e4gung ziehen, um die mitgelieferten Slot-cars zu erhalten. Dies gilt erst recht, wenn es dem potentiellen Kunden gerade auf den Erwerb von Slot-car-Modellen von L ankommt. Im \u00dcbrigen werden L E-Fahrzeuge ausweislich Anlage rop 15 auch in Ma\u00dfst\u00e4ben angeboten, in denen die Slot-cars der Beklagten erh\u00e4ltlich sind.<\/li>\n<li>Ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis liegt ebenfalls in Bezug auf das Lizenzierungsinteresse der Kl\u00e4gerin vor. Die Kl\u00e4gerin hat D ausweislich des Lizenzvertrages in Anlage rop 14, Ziff. 2.1, die Lizenz erteilt, die Marken und Modelle der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Entwicklung, Produktion \/ Herstellung, den Vertrieb, die Werbung, Verkaufsf\u00f6rderung und den Verkauf der Produkte weltweit (vgl. Anlage A) zu verwenden. Die entsprechenden Marken sind in Anlage B aufgef\u00fchrt, die Produkte in Anlage F. Danach ist die D berechtigt, \u201e[z]usammengebaute, elektrisch betriebene Slot Cars, welche die Modelle nachbilden, zusammen mit einem elektrisch betriebenen Rennset und \/ oder einzeln zu verkaufen.\u201c Dieses Lizenzrecht besteht trotz der \u00c4nderungen des Lizenzvertrages ausweislich der Anlagen rop 14a und rop 14b fort. Soweit die Beklagte den Lizenzvertrag samt \u00c4nderungen bestreitet, so ist dies unbeachtlich. Ihr Bestreiten ist in Bezug auf die vorgelegten Ausz\u00fcge der Vertr\u00e4ge nicht hinreichend substantiiert, denn es wird nicht dargelegt, warum es an einem Lizenzvertrag fehlen sollte.<br \/>\nLaut Anlage rop 14b, Ziff. 2.11, akzeptiert D, dass die Kl\u00e4gerin ihr eigenes Verkaufsprogramm f\u00fcr L-Produkte hat und weiterentwickeln wird, und dass diese L-Produkte in einigen F\u00e4llen \u00e4hnlich wie die Produkte laut Lizenzvertrag sind (oder sein sollen) und an den L-Verkaufsstellen verkauft werden. Ausweislich des Lizenzvertrages und seiner \u00c4nderungen h\u00e4ngt der Absatzerfolg der Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin (auch) vom Absatzerfolg der lizenzierten Produkte ab, zu denen Slot-cars, einzeln und \/ oder in Rennbahnen geh\u00f6ren. Denn die Lizenzgeb\u00fchr ist u.a. vom Absatzerfolg der Slot-cars (zusammen mit Rennsets oder einzeln) abh\u00e4ngig. Dadurch kann das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten die Kl\u00e4gerin in ihrem Absatz mittelbar \u00fcber ihre Lizenznehmerin sowie unmittelbar behindern oder st\u00f6ren. Wie gro\u00df der Absatz der Kl\u00e4gerin selbst ist, mag vor diesem Hintergrund dahinstehen.<\/li>\n<li>Die Entscheidung Opel-Blitz II (BGH, Urt. v. 14.01.2010, I ZR 88\/08, GRUR 2010, 726 ff.) f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung ist im Zusammenhang mit dem Lizenzierungsinteresse der Kl\u00e4gerin nicht einschl\u00e4gig. Denn der Lizenz-vertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der Firma D geht \u00fcber die Verwendung einer Marke auf Modellautos hinaus. Er umfasst ausweislich Ziff. 2.1 (iii), (v) u.a. den Vertrieb von Produkten unter Verwendung von Marken und Modellen der Kl\u00e4gerin sowie die Werbung und Verkaufsf\u00f6rderung. Dementsprechend enthalten auch die E-Produktverpackungen L-Logos (Anlage rop 10). Ob eine der Parteien aus einer Markenverletzung gegen Dritte vorgehen kann, ist insoweit unerheblich. Denn dies schlie\u00dft jedenfalls das Vorgehen aus anderen Rechtsgr\u00fcnden, z.B. aufgrund unlauteren Wettbewerbs, nicht aus. Bereits deswegen l\u00e4uft der Lizenzvertrag nicht \u201eleer\u201c, wie die Beklagte vortr\u00e4gt. Es verbleibt dabei, dass das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten die Kl\u00e4gerin in ihrem Absatz mittelbar \u00fcber ihre Lizenznehmerin sowie unmittelbar behindern oder st\u00f6ren kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auf Unterlassung folgt aus \u00a7 8 Abs. 1 S. 1 UWG i. V. m. \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Es besteht eine Wiederholungsgefahr f\u00fcr eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nOb eine Werbung mit gewerblichen Schutzrechten nach Lauterkeitsrecht zul\u00e4ssig ist, ist zun\u00e4chst vom Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise zu betrachten. Richtet sie sich an die breite Masse der Verbraucher und betrifft Gegenst\u00e4nde, deren Anschaffung routinem\u00e4\u00dfig erfolgt, ist auf den Eindruck des situationsad\u00e4quat aufmerksamen Verbrauchers abzustellen. Sofern sie sich ausschlie\u00dflich an Fachkreise richtet, so sind deren Kenntnisse patentrechtlicher Art bei der Beurteilung derartiger Werbung zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, PatG, 11. A., 2015, \u00a7 146 Rn. 22; BGH, Urt. v. 27.09.1963, Ib ZR 24\/62, GRUR 1964, 144, 145 f. \u2013 Sintex). Die Werbung mit einem Patenthinweis wird allgemein als besonders zugkr\u00e4ftig angesehen; der Verkehr erwartet bei patentierten Waren etwas technisch Vorteilhaftes (vgl. Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, PatG, 11. A., 2015, \u00a7 146 Rn. 23 mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 21.11.1969, I ZR 53\/67; BGH, Urt. v. 16.05.1973, VIII ZR 42\/72, NJW 1973, 1545, 1546 \u2013 Rolladenst\u00e4be; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.05.1990, 2 U 197\/89, NJW 1990, 3097). Auch muss das Patent, auf das sich der Inhaber in der Werbung beruft, tats\u00e4chlich erteilt und seine Schutzdauer darf noch nicht abgelaufen sein (K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 36. A., 2018, \u00a7 5 Rn. 4.127).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen liegt in dem Hinweis auf das unstreitig abgelaufene Patent mit und ohne zus\u00e4tzliche Erw\u00e4hnung des angeblich patentierten Stromabnehmers eine Irref\u00fchrung. Dass das Patent infolge nicht gezahlter Jahresgeb\u00fchren vorzeitig erloschen ist, k\u00f6nnen die angesprochenen Verkehrskreise den angegriffenen Angaben nicht entnehmen. Dass die Produkte fr\u00fcher patentgesch\u00fctzt waren, hebt sie heute technisch nicht von vergleichbaren Produkten ab, weil auch diese die fr\u00fcher gesch\u00fctzte Technik verwenden d\u00fcrfen.<br \/>\nDer Vergleich mit der Werbung des Unternehmens F tr\u00e4gt keine Fr\u00fcchte, weil aus dem Kontext der Anlage AG 5 aus dem Verfahren 4b O 80\/17 unmissverst\u00e4ndlich klar wird, dass es sich hierbei um die Darstellung der Unternehmenshistorie handelt und das erw\u00e4hnte erteilte Patent mittlerweile erloschen ist. Im Streitfall hingegen ist das Verst\u00e4ndnis des Verbrauchers, dass es sich um ein laufendes Patent handelt, das der Beklagten eine gewisse Exklusivit\u00e4t im Wettbewerb verleiht. Dies zeigt u.a. die Erw\u00e4hnung des \u201epatentierten Stromabnehmers\u201c in dem Magazin \u201eC\u201c (Anlage rop 4, dort im Zusammenhang mit dem Spielzeugauto Porsche 935).<br \/>\nUnbeachtlich ist ferner, dass sich aus dem Patentregister ergibt, dass das Patent erloschen ist. Denn die angesprochenen Verkehrskreise haben keinen Anlass, die Richtigkeit der Angabe zu pr\u00fcfen und werden daher nicht ins Register schauen.<br \/>\nDurch den streitgegenst\u00e4ndlichen Hinweis wird auch ein Kaufentschluss des Ver-brauchers beeinflusst, weil er dadurch animiert wird, Nachk\u00e4ufe von weiteren Spiel-zeugmodellen f\u00fcr ein authentisches Renngeschehen mit verschiedenen Teams bei der Beklagten zu t\u00e4tigen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAufgrund des begangenen Wettbewerbsversto\u00dfes gegen \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG besteht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein schon einmal begangener Wettbewerbsversto\u00df dessen Wiederholung bef\u00fcrchten l\u00e4sst (vgl. Ohly\/Sosnitza, UWG, 7. A., 2016, \u00a7 8 Rn. 7 f. m. w. N.), die tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr die Gefahr der Wiederholung des Versto\u00dfes.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach ergibt sich aus \u00a7 9 UWG. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig eine nach \u00a7 3 (wie hier) oder \u00a7 7 UWG unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Schuldnerin ist hier die Beklagte als Unter-nehmerin, die zur gesch\u00e4digten Kl\u00e4gerin in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht. Sie h\u00e4tte die Unlauterkeit ihres Handelns bei Anwendung der im Gesch\u00e4fts-verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist au\u00dferdem derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch den Wettbe-werbsversto\u00df der Beklagten ein weiterer Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zu-l\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fest-stellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatz-anspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben ange-wiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird demgegen\u00fcber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf die geltend ge-machten au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten in H\u00f6he von 4.630,90 EUR zu, und zwar gem. \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG (Abmahnkosten) bzw. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB (Abschlussschreiben, hierzu BGH, Urt. v. 04.02.2010, I ZR 30\/08, GRUR 2010, 1038, 1039 Rn. 26 \u2013 Kosten f\u00fcr Abschlussschreiben).<br \/>\nUnter Heranziehung des Gegenstandswerts von 150.000 EUR und einer \u2013 ange-messenen sowie nicht angegriffenen \u2013 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,5 zzgl. der Auslagenpauschale ergeben sich Abmahnkosten in H\u00f6he von 2.657,00 EUR.<br \/>\nDie Kosten des Abschlussschreibens belaufen sich bei Ansatz eines Gegenstands-werts von 100.000 EUR sowie der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,3 zzgl. der Auslagen-pauschale auf 1.973,90 EUR.<br \/>\nInsgesamt ergibt sich der Betrag von 4.630,90 EUR.<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 150.000 EUR festgesetzt. Auf die einzelnen Antr\u00e4ge entfallen folgende Betr\u00e4ge:<\/li>\n<li>Antrag zu I. 1.: 100.000 EUR,<br \/>\nAntrag zu I. 2.: 40.000 EUR,<br \/>\nAntrag zu I. 3.: keine Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7 43 GKG,<br \/>\nAntrag zu II.: 10.000 EUR.<\/li>\n<li>Es wird auf die Begr\u00fcndung im Beschluss vom 09.10.2017 in der Sache 4b O 80\/17 verwiesen, die sich auch zum Wert der Hauptsache verh\u00e4lt (Ziff. II), sowie den Beschluss des OLG D\u00fcsseldorf vom 14.11.2017, I-2 W 42\/17. Die Beklagte legt nach wie vor keine Umsatzzahlen vor, die Anlass zur Herabsetzung des Streitwerts geben k\u00f6nnten. In Bezug auf Rennbahnen werden noch nicht einmal vage Zahlen genannt. Es fehlt zudem an substantiiertem Vortrag dazu, dass die angegriffenen Hinweise lediglich auf geringen Restmengen zu finden gewesen sein sollen. Entsprechende Zahlen wurden nicht vorgelegt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2778 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. 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