{"id":7658,"date":"2018-04-10T17:00:18","date_gmt":"2018-04-10T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7658"},"modified":"2018-08-15T10:22:51","modified_gmt":"2018-08-15T10:22:51","slug":"4b-o-140-16-fussprothese","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7658","title":{"rendered":"4b O 140\/16 &#8211; Fu\u00dfprothese"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2777<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. April 2018,\u00a0 Az.\u00a04b O 140\/16<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Fu\u00dfprothesen mit einem sich von dem Zehenbereich zum Unter-schenkelbereich hin erstreckenden ersten Federelement, einem sich von dem Fersenbereich zu dem Unterschenkelbereich er-streckenden zweiten Federelement, wobei die Federelemente mit ihren unterschenkelseitigen ersten Enden miteinander ver-bunden sind, wobei ein Zugelement vorgesehen ist, welches mit seinem einen Ende mit dem Vorderfu\u00dfbereich und mit seinem anderen Ende mit dem Fersenbereich der Federelemente ver-bunden ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die beiden Federelemente als Blattfedern ausgebildet sind und an ihrer Verbindungsstelle mit ihren bodenseitigen Ober-fl\u00e4chen aneinanderliegen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer chronolo-gisch geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen, in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, unter Beif\u00fcgung der Auskunft in elektronischer Form als Excel-Tabelle (.xls-Datei), in welchem Umfang sie die zu 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 07.07.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Er-zeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und chronologisch geordnetes Verzeichnis in elektronischer Form dar\u00fcber Re-chnung zu legen, unter Beif\u00fcgung der Auskunft in elektronischer Form als Excel-Tabelle (.xls- Datei), in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.07.2009 begangen haben, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, zeiten und preisen und den jeweiligen Typenbe-zeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Ab-nehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Er-zeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, zeiten und preisen und den jeweiligen Typenbe-zeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und An-schriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebots-empf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 07.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 07.07.2009 in ihrem unmittelbaren oder mittel-baren Besitz und \/ oder Eigentum befindlichen, oben unter I. 1. fallenden Fu\u00dfprothesen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichts-vollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagten werden verurteilt, die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 07.07.2009 in Verkehr gebrachten Fu\u00dfprothesen gegen\u00fcber den ge-werblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit ihrem Urteil eine Verletzung des Klagepatents ausgesprochen hat, mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu er-statten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe der Fu\u00dfprothesen verbundene Zoll- und Lager-kosten zu \u00fcbernehmen und die Fu\u00dfprothesen wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>V. Die Beklagten werden verurteilt, jeweils EUR 3.759,50 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.01.2017 an die Kl\u00e4gerin zu zahlen.<\/li>\n<li>VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000 EUR, wobei f\u00fcr die Vollstreckung einzelner titulierter Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiff. I. 1., III., IV. des Tenors: 350.000 EUR<br \/>\nZiff. I. 2., I. 3. des Tenors: 100.000 EUR<br \/>\nZiff. V., VI. des Tenors: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des euro-p\u00e4ischen Patents EP 1 128 XXX B2 (Anlage KAP 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung (nur die Beklagte zu 2), R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents; die Umschreibung im Patentregister des Deutschen Patent und Markenamts (DPMA) erfolgte unter dem 07.07.2009. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 24.11.2000 unter Inanspruchnahme einer inl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 24.12.1999 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 05.07.2001. Am 25.06.2003 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 500 02 XXX gef\u00fchrt (Anlage KAP 2).<\/li>\n<li>Bevor das Klagepatent der Kl\u00e4gerin zustand, hatte diese ein Einspruchs und Be-schwerdeverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) eingeleitet. Das Klage-patent wurde in eingeschr\u00e4nktem Umfang, der der Fassung laut Anlage KAP 1 ent-spricht, aufrechterhalten. Hinsichtlich der Entscheidung des EPA im Einspruchsver-fahren vom 29.11.2005 wird auf Anlage GW2 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Fu\u00dfprothese.<\/li>\n<li>Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eFu\u00dfprothese mit einem sich von dem Zehenbereich zum Unterschenkelbereich hin erstreckenden ersten Federelement (1), einem sich von dem Fersenbereich zu dem Unterschenkelbereich erstreckenden zweiten Federelement (2), wobei die Federelemente (1, 2) mit ihren unterschenkelseitigen ersten Enden (4, 7) miteinander verbunden sind, wobei ein Zugelement (9, 9\u2018) vorgesehen ist, welches mit seinem einen Ende mit dem Vorderfu\u00dfbereich (3) und mit seinem anderen Ende mit dem Fersenbereich (6) der Federelemente (1, 2) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Federelemente (1, 2) als Blattfedern ausgebildet sind und an ihrer Verbindungsstelle mit ihren bodenseitigen Oberfl\u00e4chen aneinanderliegen.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgende Abbildung (Fig. 1) zeigt die Seitenansicht eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels der Erfindung.<\/li>\n<li>\nDie Unternehmensgruppe der Kl\u00e4gerin ist ein seit \u00fcber 90 Jahren bestehendes Familienunternehmen. Die Produktpalette umfasst etwa Orthesen, Prothesen und Rollst\u00fchle.<\/li>\n<li>Die in A ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) stellt Fu\u00dfprothesen und andere Produkte im Bereich der Prothetik her. Die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte zu 2) bietet insbesondere Prothesen und andere Sanit\u00e4tsprodukte an. Sie tritt als Vertriebsunternehmen der Beklagten zu 1) auf.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin stellte im Mai 2018 auf der Messe \u201eB\u201c fest, dass die Beklagten das Produkt \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) anbieten. Einzelheiten bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnen dem auf der Internetseite der Beklagten zu 2) erh\u00e4ltlichen Produktkatalog \u201eD\u201c (Anlage KAP 6), dort S. 16 bis 19, entnommen werden. In dem Prospekt werden die Beklagte zu 1) als Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und die Beklagte zu 2) als Vertriebsunternehmen der Beklagten zu 1) genannt.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben. Die erste Abbildung zeigt ein ver-kleinertes Foto der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das mit Beschriftungen der Kl\u00e4gerin versehen ist. Die zweite Abbildung zeigt die einzelnen Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer Explosionszeichnung. Nr. 2 zeigt die sog. Basisfeder, Nr. 3 die Kn\u00f6chelfeder und Nr. 4 die Fersenfeder. Mit \u201eD\u201c ist ein Distanz-st\u00fcck bezeichnet, das auf der dritten Abbildung, einem verkleinerten Foto der Be-klagten, vergr\u00f6\u00dfert zu sehen ist. Die zweite und die dritte Abbildung tragen Be-zeichnungen der Beklagten.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagten \u00fcber die mitwirkenden Patentanw\u00e4lte ab. Die Beklagten lehnten die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Die durch die Ab-mahnung entstandenen Anwaltskosten macht die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von jeweils 3.759,50 EUR ausgehend von einer 1,5-Geb\u00fchr und einem Gegenstandswert von 300.000 EUR zuz\u00fcglich der gesetzlichen Auslagenpauschale sowie der Verzinsung in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab Rechtsh\u00e4ngigkeit geltend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere m\u00fcsse ein Zugelement im Sinne des Klagepatents nicht jegliche Bewegung eindeutig verhindern. Es m\u00fcsse lediglich in der Lage sein, Zugkr\u00e4fte aufzunehmen und weiterleiten zu k\u00f6nnen und damit ein unbegrenztes Auseinandergehen der Enden der Federelemente zu verhindern.<br \/>\nAu\u00dferdem gebe das Klagepatent in Anspruch 1 nicht vor, dass die beiden Feder-elemente unmittelbar aneinander anliegen m\u00fcssten, sondern dass sie aneinander liegen sollen. Eine bodenseitige Fl\u00e4che m\u00fcsse nicht zwingend Richtung Boden zeigen. Zwei Fl\u00e4chen, die beide Richtung Boden zeigten, k\u00f6nnten bereits nicht aneinander liegen. Das Klagepatent bestimme lediglich, dass die beiden Feder-elemente an derjenigen Stelle aneinander liegen sollen, die auch auf dem Boden aufliege.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise kein Zugelement im Sinne des Klagepatents auf. Das Basiselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lasse ein Auseinandergehen bzw. Spreizen der auf dem Boden aufliegenden Enden der beiden anderen Federelemente im Gegensatz zur klage-patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung eindeutig zu. Dar\u00fcber hinaus ber\u00fchre das Basiselement beim Gehen bzw. Laufen stets den Boden und sei im Zehenbereich mit der Kn\u00f6chelfeder verbunden. Insgesamt handele es sich bei der angegriffenen Aus-f\u00fchrungsform um ein \u201egeschlossenes System\u201c aus drei Federelementen. Da es an einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zugelement mangele, k\u00f6nne ein solches auch nicht mit seinem einen Ende mit dem Vorderfu\u00dfbereich und mit seinem anderen Ende mit dem Fersenbereich der Federelemente nach dem Klagepatent verbunden sein.<br \/>\nSchlie\u00dflich w\u00fcrden die oberen beiden Blattfedern an ihrer Verbindungsstelle nicht mit ihren bodenseitigen Oberfl\u00e4chen aneinander anliegen, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 ein Distanzst\u00fcck aufweise. An diesem Distanzst\u00fcck w\u00fcrden die bodenseitige Oberfl\u00e4che der Kn\u00f6chelfeder und die vom Boden weg-weisende Oberfl\u00e4che der Fersenfeder anliegen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung (nur gegen die Beklagte zu 2)), R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung vorge-richtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB und \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Fu\u00dfprothese.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik waren verschiedene Prothesen mit zwei Feder-elementen vorbekannt.<br \/>\nAus dem Prospekt E, war eine Fu\u00dfprothese bekannt, die aus einem ersten Federelement und einem damit verbundenen zweiten Federelement gebildet ist (Anlage KAP 1, Abs. [0001], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben). Das erste Federelement erstreckt sich von dem Zehenbereich bis zum Unterschenkelbereich und ist von oben her gesehen konvex ausgebildet. Im Unterschenkelbereich tr\u00e4gt das freie Ende einen Adapter zum Verbinden mit dem Unterschenkelelement einer Prothese. Etwa im Bereich der Fu\u00dfballen ist das Federelement auf seiner Unterseite mittels Schrauben fest mit der Oberseite des vorderfu\u00dfseitigen Endes eines zweiten Federelements verbunden, welches sich mit seinem freien Ende zum Fersenbereich hin erstreckt. Das erste Federelement ist aus einem Karbonfaserverbundmaterial gebildet und hat das Aussehen einer Blattfeder mit einer Breite von etwa 4 cm im Ballenbereich und einer Dicke von 3 bis 4 mm.<\/li>\n<li>Aus der Schrift US 4,547,913 war eine Fu\u00dfprothese mit zwei Blattfedern bekannt, bei der sich ein erstes Federelement vom Zehenbereich zum Unterschenkelbereich erstreckt und ein zweites vom Fersenbereich zum Unterschenkelbereich (Abs. [0002]). Im Unterschenkelbereich sind beide Federelemente miteinander verbunden. Je nach Ausf\u00fchrungsform ist entweder das erste oder das zweite Federelement \u00fcber den Unterschenkelbereich hinaus verl\u00e4ngert als Beinabschnitt der Prothese.<\/li>\n<li>Aus der Schrift US 5,800,570 war schlie\u00dflich eine Fu\u00dfprothese nach dem Oberbe-griff des Anspruchs 1 des Klagepatents bekannt (Abs. [0002] a.E.).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, eine Fu\u00dfprothese mit noch besseren Gangeigenschaften zu schaffen (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Erzeugnis mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Fu\u00dfprothese mit<br \/>\n1.1 einem ersten Federelement (1),<br \/>\n1.2 einem zweiten Federelement (2),<br \/>\n1.3 einem Zugelement (9), (9\u2018).<\/li>\n<li>2. Das erste Federelement (1) erstreckt sich von dem Zehenbereich zum Unterschenkelbereich hin.<\/li>\n<li>3. Das zweite Federelement (2) erstreckt sich von dem Fersenbereich zu dem Unterschenkelbereich.<\/li>\n<li>4. Die Federelemente (1), (2)<br \/>\n4.1 sind mit ihren unterschenkelseitigen ersten Enden (4), (7) miteinander verbunden,<br \/>\n4.2 sind als Blattfedern ausgebildet,<br \/>\n4.3 liegen an ihrer Verbindungsstelle mit ihren bodenseitigen Oberfl\u00e4chen aneinander.<\/li>\n<li>5. Das Zugelement (9), (9\u2018) ist mit seinem einen Ende mit dem Vorderfu\u00df-bereich (3) und mit seinem anderen Ende mit dem Fersenbereich (6) der Federelemente (1), (2) verbunden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bed\u00fcrfen die Merk-male 1.3, 4.3 und 5 der Auslegung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie technische Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents setzt ein Zugelement voraus (Merkmale 1.3 und 5), das mit seinem einen Ende mit dem Vorderfu\u00dfbereich und mit seinem anderen Ende mit dem Fersenbereich der Federelemente verbunden ist (Merkmal 5).<\/li>\n<li>Au\u00dfer der Verbindung des Zugelements mit dem Vorderfu\u00dfbereich und dem Fersenbereich laut Merkmal 5 enth\u00e4lt Anspruch 1 des Klagepatents keine Vorgaben bez\u00fcglich des Zugelements.<br \/>\nAufgrund der Verbindung mit dem Vorderfu\u00dfbereich und dem Fersenbereich wirkt das Zugelement im Falle einer (Vertikal )Kraft auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Prothese einem Auseinandergehen der Enden der Federelemente entgegen. Dies ist dadurch bedingt, dass das Zugelement die auf die Federelemente wirkende Kraft aufnimmt und an das jeweils andere Federelement weiterleitet. Das Zugelement hat technisch die Funktion, Kr\u00e4fte aufzunehmen, weiterzuleiten und letztlich auf die Federelemente zu verteilen (\u201eZugfunktion\u201c).<br \/>\nDas Klagepatent schreibt nicht im Einzelnen vor, dass das Zugelement ein Auseinandergehen der Federelemente eindeutig bzw. vollst\u00e4ndig verhindern m\u00fcsse. Die technische Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents gibt zudem weder den zul\u00e4ssigen Grad der L\u00e4ngen\u00e4nderung des Zugelements vor noch wo genau die auf die Federelemente wirkende Kraft ansetzen soll \u2013 mittig oder \u00fcber dem Kn\u00f6chelgelenk der Prothese. Entscheidend ist einzig, dass das Zugelement Kr\u00e4fte aufnehmen kann und dadurch dem Auseinandergehen der Federelemente entgegenwirkt.<\/li>\n<li>Weder die Ausf\u00fchrungsbeispiele noch die Unteranspr\u00fcche verm\u00f6gen die technische Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents zu beschr\u00e4nken. Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grunds\u00e4tzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, allerdings ist hierbei zu beachten, dass Unteranspr\u00fcche \u2013 nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele \u2013 den Gegenstand des Hauptanspruchs regelm\u00e4\u00dfig nicht einengen, sondern lediglich \u2013 gegebenenfalls mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene \u2013 M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114\/13, GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragf\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab (BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114\/13, GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher).<br \/>\nUnteranspruch 3 sch\u00fctzt eine Fu\u00dfprothese nach Anspruch 1, deren Zugelement bandf\u00f6rmig ausgebildet ist. Unteranspruch 7 bezieht sich auf ein Zugelement aus einem reckfreien Material. Diese Unteranspr\u00fcche enthalten weitere Merkmale, die das Zugelement n\u00e4her ausgestalten. Sie verm\u00f6gen jedoch nicht den Hauptan-spruch 1 einzuengen, der n\u00e4here Vorgaben an die Ausbildung des Zugelements nicht enth\u00e4lt. Gleiches gilt f\u00fcr die in der Klagepatentschrift beschriebenen Aus-f\u00fchrungsbeispiele, in denen unter anderem die oben genannten Unteranspr\u00fcche ihren Ausdruck gefunden haben. So hei\u00dft es etwa in Abs. [0009], das Zugelement sei \u2013 wie am besten aus Fig. 4 ersichtlich sei \u2013 bandartig und als ein reckfreies Zugband ausgebildet. Vorgaben an die Ausgestaltung des Zugelements nach dem Hauptanspruch lassen sich hieraus nicht ableiten.<\/li>\n<li>Hauptanspruch 1 schlie\u00dft au\u00dferdem nicht aus, dass das Zugelement aus einem flexiblen Material besteht. Er grenzt n\u00e4mlich das Zugelement r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich von den Federelementen ab, bestimmt aber nicht, aus welchen Materialen Zug und Federelement bestehen sollen. Anspruch 1 bestimmt noch nicht einmal, dass Zug und Federelement aus unterschiedlichen Materialien bestehen sollen. Vorgegeben wird lediglich, dass die Federelemente als Blattfedern ausgebildet sind \u2013 was keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Zugelement erlaubt. Unteranspruch 7, der Federelemente aus Karbonfaserverbundmaterial und das Zugelement aus einem reckfreien Material sch\u00fctzt, schr\u00e4nkt den Hauptanspruch des Klagepatents jedenfalls nicht ein.<\/li>\n<li>Das Klagepatent schlie\u00dft in Anspruch 1 ebenfalls nicht aus, dass das Zugelement \u00fcber die Zugfunktion hinaus weitere Funktionen \u00fcbernimmt. Vor allem wird nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem Zugelement auch um ein Federelement in Form einer Blattfeder handeln kann, solange das Zugelement eine Zugfunktion aus\u00fcbt. Die unterschiedlichen Begriffe Zug und Federelement kn\u00fcpfen an den unterschiedlichen Funktionen der Elemente an, ohne dass damit eine Beschr\u00e4nkung auf genau diese eine Funktion verbunden w\u00e4re.<\/li>\n<li>Nicht ausgeschlossen ist ferner, dass das Zugelement zus\u00e4tzlich die Funktion einer Sohle aus\u00fcbt, indem es \u2013 zumindest zum Teil \u2013 auf dem Boden aufliegt. Unabh\u00e4ngig davon, dass die Ausf\u00fchrungsbeispiele die technische Lehre nach dem Hauptanspruch nicht einzuschr\u00e4nken verm\u00f6gen, zeigen die Ausf\u00fchrungen in Abs. [0009], die die Ausf\u00fchrungsbeispiele nach den Figuren der Klagepatentschrift betreffen, dass es lediglich einen Vorteil darstellt, wenn das Zugelement nicht stets auf dem Boden aufsitzt. Au\u00dferdem macht Abs. [0013] deutlich, dass das Zugelement durchaus auf dem Boden aufliegen kann.<\/li>\n<li>Diese Auslegung steht im Einklang mit der Einspruchsentscheidung des EPA vom 29.11.2005 (Anlage GW2). Das EPA h\u00e4lt dort im Zusammenhang mit der Ent-gegenhaltung D2, d.h. der laut Beschreibung des Klagepatents im Stand der Technik vorbekannten Schrift US 5,800,570, fest, dass der Fachmann unter \u201eZugelement\u201c ein Element verstehe, das irgendeine Zugfunktion haben k\u00f6nne und nicht nur ein Band sein m\u00fcsse (S. 5 der Anlage GW2). Das EPA hielt fest, dass das Element (34) aus der Schrift US 5,800,570 eine Zugfunktion habe, weil es das Auseinandergehen der Federelemente 30 und 28 eindeutig verhindere, wie sich aus den Figuren 8A und 8B der Entgegenhaltung offensichtlich ergebe (S. 5 der Anlage GW2). Damit schreibt das EPA dem Zugelement nach dem Klagepatent \u201eirgendeine Zugfunktion\u201c zu, legt aber nicht fest, dass es ein Auseinandergehen der Federelemente eindeutig verhindern m\u00fcsse. Denn die \u00c4u\u00dferung bez\u00fcglich der eindeutigen Verhinderung des Auseinandergehens von Federelementen ist nur auf die Entgegenhaltung US 5,800,570 bezogen. Es gen\u00fcgt daher, dass das Zugelement eine Zugfunktion aus\u00fcbt und dadurch dem Auseinandergehen der Federelemente entgegenwirkt. Dass sich das Zugelement dabei verl\u00e4ngern kann, folgt auch aus der Schrift US 5,800,570, wo es in Sp. 4, Z. 29-32 hei\u00dft, dass sich das Teil (34) als Reaktion auf die Kraft, die infolge eines Schritts erzeugt wird, in L\u00e4ngsrichtung verbiegt (\u201eLike the midfoot member, the sub-arch section of the plantar member longitudinally flexes in response to application of a stride-related force.\u201c).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus geht das Klagepatent davon aus, dass ein flexibles Teil wie in der Schrift US 5,800,570 erw\u00e4hnt (\u201esub-arch section\u201c (34)), ein Zugelement im Sinne des Klagepatents sein kann. Denn in der Klagepatentschrift hei\u00dft es, dass aus der US 5,800,570 eine Fu\u00dfprothese nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt sei (Abs. [0002] a.E.) und der Oberbegriff umfasst das Zugelement.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Federelemente nach der technischen Lehre des Klagepatents liegen an ihrer Verbindungsstelle mit ihren bodenseitigen Oberfl\u00e4chen aneinander (Merkmal 4.3). Unter bodenseitigen Oberfl\u00e4chen der Federelemente versteht das Klagepatent solche, die in der Ruhestellung auf dem Boden flach aufliegen und die in der montierten Ausf\u00fchrung der Prothese von oben betrachtet die konvexseitigen Ober-fl\u00e4chen bilden. Aufgegriffen wird dies etwa in Fig. 1 des Klagepatents sowie in der korrespondierenden Beschreibung in Abs. [0008]. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die aneinander liegenden Oberfl\u00e4chen der Federelemente im Anlagebereich beide in Richtung Boden zeigen. Es geht nach der technischen Lehre des Klage-patents lediglich darum, dass die beiden bodenseitigen Oberfl\u00e4chen aneinander liegen und nicht die bodenseitige Fl\u00e4che des einen Federelements und die dem Boden abgewandte Fl\u00e4che des anderen Federelements.<\/li>\n<li>Die Federelemente liegen laut Anspruch 1 des Klagepatents an ihrer Verbindungs-stelle, d.h. an ihren unterschenkelseitigen ersten Enden (Merkmal 4.1), mit ihren bodenseitigen Oberfl\u00e4chen aneinander. Wie bereits das EPA in der Einspruchsent-scheidung vom 29.11.2005 ausgef\u00fchrt hat, dient diese Anordnung der Feder-elemente dazu, dass sie sich gegenseitig nicht wesentlich beeinflussen (S. 7 der Anlage GW2). Hierdurch bewirkt eine \u00c4nderung der Eigenschaften eines Feder-elements fast ausschlie\u00dflich eine entsprechende \u00c4nderung der Steifigkeit des dazugeh\u00f6rigen Fu\u00dfbereichs, was wiederum zu einem besonderes vorteilhaften Gangverhalten f\u00fchrt (S. 7 f. der Anlage GW2). Dar\u00fcber hinaus dienen die Federelemente der \u00dcbertragung von Vertikalkr\u00e4ften (siehe hierzu bereits oben).<br \/>\nDas Klagepatent verlangt nicht zwingend, dass sich die bodenseitigen Oberfl\u00e4chen der Federelemente an ihrer Verbindungsstelle ber\u00fchren. Dies verlangt bereits der \u2013 rein philologisch betrachtet nicht entscheidungserhebliche \u2013 Wortlaut nicht zwingend, da von einem \u201eaneinander liegen\u201c, nicht jedoch \u201eaneinander anliegen\u201c die Rede ist. Dar\u00fcber hinaus wird die gegenseitige Beeinflussung der Federelemente noch effektiver unterbunden, wenn die Federelemente nicht unmittelbar einander ber\u00fchren. Jedenfalls solange die \u00dcbertragung der Vertikalkr\u00e4fte gew\u00e4hrleistet ist, ist es unsch\u00e4dlich, wenn sich die Federelemente an ihrer Verbindungsstelle nicht unmittelbar ber\u00fchren.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klage-patentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSie verf\u00fcgt insbesondere \u00fcber ein Zugelement (Merkmal 1.3), das mit seinem einen Ende mit dem Vorderfu\u00dfbereich und mit seinem anderen Ende mit dem Fersen-bereich der Federelemente verbunden ist.<br \/>\nEs handelt sich um das sog. Basiselement in der Terminologie der Beklagten f\u00fcr die Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dieses Basiselement ist im Vorderfu\u00dfbereich mit der sog. Kn\u00f6chelfeder (erstes Federelement nach dem Klagepatent) und im Fersenbereich mit der sog. Fersenfeder (zweites Federelement laut Klagepatent) verbunden.<\/li>\n<li>Die Basisfeder kann Kr\u00e4fte, die auf die Kn\u00f6chelfeder und die Fersenfeder wirken, aufnehmen. Dadurch wirkt die Basisfeder dem Auseinandergehen der Kn\u00f6chel und Fersenfeder entgegen und stellt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Zugelement nach dem Klagepatent dar.<br \/>\nDies zeigen zun\u00e4chst die Versuche der Kl\u00e4gerin. Anlage KAP 7 zeigt, dass bei Ein-wirkung auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einer Vertikallast von ca. 26,5 kg, 61 kg bzw. 99 kg die unter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebrachten beweglichen Platten nur geringf\u00fcgig auseinanderbewegt wurden. Demgegen\u00fcber konnte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einer durchtrennten Basisfeder (siehe Anlage KAP 8) bei der Einwirkung mit einer Vertikallast von ca. 20,5 kg, 60 kg und 99 kg ein weiteres Auseinandergehen der Kn\u00f6chel und Fersenfeder nicht verhindern. In der Tabelle laut Anlage KAP 9 ist der Abstand zwischen den beweglichen Platten in Zehnerschritten von 0 bis 100 kg Vertikallast aufgef\u00fchrt. Im Falle der intakten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform konnte ein Abstand von lediglich bis zu 0,5 mm festgestellt werden. Im Falle der durchgeschnittenen Basisfeder handelt es sich um einen Abstand bis 4,5 mm bei 100 kg Vertikallast. Dieser vergr\u00f6\u00dferte Abstand der beweglichen Platten zeigt, dass die Basisfeder in der Lage ist, Kr\u00e4fte aufzunehmen und dadurch dem Auseinandergehen der Kn\u00f6chel und Fersenfeder entgegenwirkt, wodurch es sich um ein Zugelement im Sinne des Klagepatents handelt.<\/li>\n<li>Dies best\u00e4tigen auch die Versuche der Beklagten. Anlage GW4 ist zu entnehmen, dass sich bei einer Belastung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer Vertikallast von 785 N (80 kg) die W\u00f6lbung des Sohlenlaminats (= Basisfeder) in der Horizontalebene in L\u00e4ngsrichtung aufweitet und die Last zwischen Fersen und Vorfu\u00dflaminat \u00fcbertr\u00e4gt (S. 10 der Anlage GW4). Weiter hei\u00dft es, dass das Sohlenlaminat sowohl mit dem Fersen als auch dem Vorfu\u00dflaminat verklebt ist und deren \u00fcberm\u00e4\u00dfige Ausdehnung verhindert (S. 3 der Anlage GW4). Dar\u00fcber hinaus zeigt Abbildung 9 (S. 7 der Anlage GW4), dass das Sohlenlaminat (= Basisfeder) bei einer Vertikallast von oben betrachtet einer Druckbelastung unterliegt (linke Abbildung) und von unten betrachtet einer Zugbelastung (rechte Abbildung). Hierdurch wird deutlich, dass die Basisfeder Zugkr\u00e4fte aufnehmen kann. Damit \u00fcbt die Basisfeder die Funktion eines Zugelements im Sinne des Klagepatents aus.<\/li>\n<li>Es f\u00fchrt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht aus der Verletzung hinaus, dass sich die Kn\u00f6chel und die Fersenfeder bei einer Vertikallast in einem bestimmten Ausma\u00df auseinanderbewegen (nach dem Versuch der Beklagten ergab sich eine horizontale Verschiebung vom 1,2 mm, S. 10 der Anlage GW4). Denn nach zutreffender Auslegung muss das Zugelement nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht jegliches Auseinanderbewegen der Federelemente eindeutig verhindern. Es gen\u00fcgt, wenn das Zugelement, hier in Form des Basiselements, Zugkr\u00e4fte aufnehmen kann und dadurch dem Auseinanderbewegen der Federelemente entgegenwirkt \u2013 was im Falle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie oben ausgef\u00fchrt, geschieht.<\/li>\n<li>Woraus das Basiselement besteht und ob es \u00fcber seine Zugfunktion hinaus wie eine Feder wirkt, ist nach zutreffender Auslegung nicht von Relevanz, solange die oben genannte Funktion des Zugelements ausge\u00fcbt wird. Unsch\u00e4dlich ist ferner, dass das Basiselement zum Teil auf dem Boden aufliegt, denn dies schlie\u00dft das Klagepatent f\u00fcr das Zugelement ebenfalls nicht aus.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt zudem \u00fcber Federelemente, die an ihrer Verbindungsstelle mit ihren bodenseitigen Oberfl\u00e4chen aneinander liegen.<\/li>\n<li>Sowohl die Kn\u00f6chelfeder als auch die Fersenfeder sind so miteinander verbunden, dass diejenigen Fl\u00e4chen, die in ihrer unverbundenen Ruheposition der Bodenseite zugewandt sind bzw. in der montierten Ausf\u00fchrung der Prothese von oben betrachtet konvex sind, sich aneinander befinden. Die Kn\u00f6chelfeder und die Fersenfeder liegen auch aneinander, wenn sich zwischen ihnen an der Verbindungsstelle ein d\u00fcnnes Distanzst\u00fcck befindet. Denn nach zutreffender Auslegung verlangt Anspruch 1 des Klagepatents nicht zwingend, dass die Federelemente einander ber\u00fchren. Das Distanzst\u00fcck tr\u00e4gt mit dazu bei, dass sich die Kn\u00f6chelfeder und die Fersenfeder nicht wesentlich beeinflussen. Au\u00dferdem ist das Distanzst\u00fcck so d\u00fcnn ausgebildet, dass es sich auf die \u00dcbertragung der Vertikalkr\u00e4fte nicht auswirkt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nach-stehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagten sind gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Fu\u00dfprothesen in der Bundes-republik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform auf der inl\u00e4ndischen Messe \u201eB\u201c anboten und die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich in Bezug auf alle oben genannten Benutzungsarten des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG daraus, dass die Beklagten die patentierte Erfindung in der Vergangenheit benutzt haben. Da sie hierzu nach \u00a7 9 PatG nicht berechtigt waren, sind sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeiterhin haben die Beklagten dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 07.07.2009 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<br \/>\nDie Beklagten begingen die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fach-unternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr er-forderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zudem derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Re-chnungslegung zu, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden demgegen\u00fcber durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse gegen die Beklagte zu 2) und ein Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Ver-triebswegen gegen die Beklagten gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG zu, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzten, ohne dazu berechtigt zu sein. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Inanspruchnahme bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte und diese wird von den Beklagten auch nicht geltend gemacht.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagten ein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten in H\u00f6he von jeweils 3.759,50 EUR gem. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB zu.<br \/>\nUnter Heranziehung des Gegenstandswerts von 300.000 EUR (vgl. Bl. 22 GA) und einer \u2013 angemessenen sowie nicht angegriffenen \u2013 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,5 ergibt sich ein Betrag von 3.739,50 EUR, dem die geltend gemachte Auslagenpauschale von 20 EUR hinzuzurechnen ist. Insgesamt ergibt sich der Betrag von 3.759,50 EUR gegen jede Beklagte.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB; die Zins-zahlungspflicht beginnt am 13.01.2017, d.h. einen Tag nach Zustellung der Klage.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren f\u00fcr die Vollstreckung dieses Urteils Teilsicherheiten fest-zusetzen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2777 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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