{"id":7649,"date":"2018-04-24T13:06:35","date_gmt":"2018-04-24T13:06:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7649"},"modified":"2018-08-15T10:23:59","modified_gmt":"2018-08-15T10:23:59","slug":"4b-o-135-16-thermische-abgasreinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7649","title":{"rendered":"4b O 135\/16 &#8211; Thermische Abgasreinigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2776<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. April 2018,\u00a0 Az.\u00a04b O 135\/16<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie &#8211; die Beklagte \u2013 seit dem 21.06.2003<\/li>\n<li>a)<br \/>\nVorrichtungen zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft mit einer L\u00e4ngsrichtung, umfassend:<br \/>\neine Brennkammer,<br \/>\nmindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen enthaltende Beh\u00e4lter<br \/>\n&#8211; zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.<br \/>\n&#8211; zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),<br \/>\neinen Rohgaskanal zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern,<br \/>\neinen Reingaskanal zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern,<br \/>\nwobei jeder Beh\u00e4lter mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Beh\u00e4lter eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung, durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter in den Reingaskanal austritt, aufweist,<br \/>\nwobei die Zutritts\u00f6ffnung in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung und der W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters angeordnete Vorkammer m\u00fcndet,<br \/>\nwobei die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist,<br \/>\nwobei die Vorkammer aufweist<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung des Beh\u00e4lters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt m\u00fcndet,<br \/>\nwobei der Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt eine vertikale, sich parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Vorrichtung erstreckende Seitenwand aufweist,<br \/>\n&#8211; in welcher mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung ausgebildet ist und<br \/>\n&#8211; welche eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals bildet,<br \/>\n(deutscher Teil des Europ\u00e4ischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX XX], Anspruch 1 ),<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVorrichtungen zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend:<br \/>\neine Brennkammer,<br \/>\nmindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen enthaltende Beh\u00e4lter<br \/>\n&#8211; zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.<br \/>\n&#8211; zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),<br \/>\neinen Rohgaskanal zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern und<br \/>\neinen Reingaskanal zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern,<br \/>\nwobei jeder Beh\u00e4lter mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Beh\u00e4lter eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung, durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter in den Reingaskanal austritt, aufweist,<br \/>\nwobei die Zutritts\u00f6ffnung in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung und der W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters angeordnete Vorkammer m\u00fcndet,<br \/>\nwobei die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung<br \/>\nmindestens eines Beh\u00e4lters quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist,<br \/>\nwobei die Vorkammer aufweist<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung des Beh\u00e4lters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt m\u00fcndet, und<br \/>\nwobei die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist, und wobei eine Seitenwand eines unteren Abschnitts der Vorkammer eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals und eine gegen die Horizontale geneigte Seitenwand der Vorkammer eine obere Begrenzungswand des Rohgaskanals bildet,<br \/>\n(deutscher Teil des Europ\u00e4ischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX XX], Anspruch 3 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2018),<\/li>\n<li>c)<br \/>\nVorrichtungen zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend:<br \/>\neine Brennkammer,<br \/>\nmindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen enthaltende Beh\u00e4lter<br \/>\n&#8211; zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.<br \/>\n&#8211; zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),<br \/>\neinen Rohgaskanal zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern und<br \/>\neinen Reingaskanal zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern,<br \/>\nwobei jeder Beh\u00e4lter mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Beh\u00e4lter eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung, durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter in den Reingaskanal austritt, aufweist,<br \/>\nwobei die Zutritts\u00f6ffnung in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung und der W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters angeordnete Vorkammer m\u00fcndet,<br \/>\nwobei die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist,<br \/>\nwobei die Vorkammer aufweist<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung des Beh\u00e4lters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt m\u00fcndet,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar ist,<br \/>\nwobei das Ventil als ein Tellerventil ausgebildet ist und<br \/>\nwobei die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist, und<br \/>\nwobei das Teilerventil zum Verschlie\u00dfen der Zutritts\u00f6ffnung einen im Wesentlichen scheibenf\u00f6rmigen Ventilk\u00f6rper aufweist, welcher in seiner Schlie\u00dfstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutritts\u00f6ffnung ausgerichtet ist und rohgaskanalseitig an einem Ventilsitz im Wesentlichen gasdicht anliegt und in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutritts\u00f6ffnung ausgerichtet ist und im Abstand von dem Ventilsitz innerhalb des Rohgaskanals angeordnet ist,<br \/>\n(deutscher Teil des Europ\u00e4ischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX 05], Anspruch 10 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2018),<\/li>\n<li>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\ndie Angaben zu e) f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14. April 2007 zu machen sind,<br \/>\ndie Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>2. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von EUR 6.759,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Juni 2003 bis zum 14. April 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15. April 2007 begangenen Handlungen, entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen der Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer I.1. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 50.000 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nF\u00fcr die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Teils DE 502 09 XXX XX (Klagepatent) des europ\u00e4ischen Patents EP 1 312 XXX B1, angemeldet am 14.11.2002 (europ\u00e4ischer Anmeldetag). Die Anmeldung wurde am 21.05.2013 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 14.03.2007 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent bezieht sich auf eine Anlage zur thermischen Reinigung von Abgasen.<br \/>\nAm 11.12.2014 wurde eine ge\u00e4nderte Fassung des deutschen Teils im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nAm 25.01.2018 hat das Bundespatentgericht \u00fcber die Nichtigkeitsklage der hiesigen Beklagten gegen das Klagepatent m\u00fcndlich verhandelt und anschlie\u00dfend entschieden, dass Anspruch 1 der ge\u00e4nderten Fassung unver\u00e4ndert bleibt und die selbst\u00e4ndigen Unteranspr\u00fcche 3 und 10 eingeschr\u00e4nkt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<br \/>\nDer durch das Urteil unver\u00e4ndert gebliebene Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\nVorrichtung zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft mit einer L\u00e4ngsrichtung (112), umfassend<br \/>\neine Brennkammer (114),<br \/>\nmindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen (106) enthaltende Beh\u00e4lter (102) zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw. zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft (Reingas),<br \/>\neinen Rohgaskanal (128) zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern (102) und<br \/>\neinen Reingaskanal (156) zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern (102),<br \/>\nwobei jeder Beh\u00e4lter (102) mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126), durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal (128) in den Beh\u00e4lter (102) eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung (152), durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter (102) in den Reingaskanal (156) austritt, aufweist, und<br \/>\nwobei die Zutritts\u00f6ffnung (126) in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung (126) und der W\u00e4rmespeichermasse (106) des Beh\u00e4lters (102) angeordnete Vorkammer (118) m\u00fcndet, wobei<br \/>\ndie Fl\u00e4chennormale (136a) mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung (126) mindestens eines Beh\u00e4lters (102) quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung (138) durch die W\u00e4rmespeichermasse (106) des Beh\u00e4lters (102) ausgerichtet ist,<br \/>\nwobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse (106) hin erweiternden Querschnitt aufweist,<br \/>\nwobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (120) mit einem im wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126) und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung (152) des Beh\u00e4lters (102) in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt m\u00fcndet und<br \/>\nwobei der Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt eine vertikale, sich parallel zur L\u00e4ngsrichtung (112) der Vorrichtung erstreckende Seitenwand (124a) aufweist, in welcher die mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126) ausgebildet ist und welche eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals (128) bildet.<\/li>\n<li>Anspruch 3 lautet in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25.01.2018 (die Abweichung gegen\u00fcber der ver\u00e4nderten Fassung aus dem Jahr 2014 ist durch Unterstreichung hervorgehoben):<\/li>\n<li>Vorrichtung zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend<br \/>\neine Brennkammer (114),<br \/>\nmindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen (106) enthaltende Beh\u00e4lter (102) zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw. zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft (Reingas),<br \/>\neinen Rohgaskanal (128) zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern (102) und<br \/>\neinen Reingaskanal (156) zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern (102),<br \/>\nwobei jeder Beh\u00e4lter (102) mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126), durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal (128) in den Beh\u00e4lter (102) eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung (152), durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter (102) in den Reingaskanal (156) austritt, aufweist, und<br \/>\nwobei die Zutritts\u00f6ffnung (126) in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung (126) und der W\u00e4rmespeichermasse (106) des Beh\u00e4lters (102) angeordnete Vorkammer (118) m\u00fcndet,<br \/>\nwobei die Fl\u00e4chennormale (136a) mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung (126) mindestens eines Beh\u00e4lters (102) quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung (138) durch die W\u00e4rmespeichermasse (106) des Beh\u00e4lters (102) ausgerichtet ist,<br \/>\nwobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse (106) hin erweiternden Querschnitt aufweist,<br \/>\nwobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (120) mit einem im wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126) und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung (152) des Beh\u00e4lters (102) in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im wesentlichen konstanten Querschnitt m\u00fcndet und<br \/>\nwobei die Vorkammer (118) einen im wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist<br \/>\nund<br \/>\nwobei eine Seitenwand (124a) eines unteren Abschnitts (120) der Vorkammer (118) eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals (128) und eine gegen die Horizontale geneigte Seitenwand (150a) der Vorkammer (118) eine obere Begrenzungswand des Rohgaskanals (128) bildet.<\/li>\n<li>Anspruch 10 lautet in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25.01.2018 (die Abweichung gegen\u00fcber der ver\u00e4nderten Fassung aus dem Jahr 2014 ist durch Unterstreichung hervorgehoben):<\/li>\n<li>Vorrichtung zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend<br \/>\neine Brennkammer (114),<br \/>\nmindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen (106) enthaltende Beh\u00e4lter (102) zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw. zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft (Reingas),<br \/>\neinen Rohgaskanal (128) zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern (102) und<br \/>\neinen Reingaskanal (156) zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern (102),<br \/>\nwobei jeder Beh\u00e4lter (102) mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126), durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal (128) in den Beh\u00e4lter (102) eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung (152), durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter (102) in den Reingaskanal (156) austritt, aufweist, und<br \/>\nwobei die Zutritts\u00f6ffnung (126) in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung (126) und der W\u00e4rmespeichermasse (106) des Beh\u00e4lters (102) angeordnete Vorkammer<br \/>\n(118) m\u00fcndet,<br \/>\nwobei die Fl\u00e4chennormale (136a) mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung (126) mindestens eines Beh\u00e4lters (102) quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung (138) durch die W\u00e4rmespeichermasse (106) des Beh\u00e4lters (102) ausgerichtet ist,<br \/>\nwobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse (106) hin erweiternden Querschnitt aufweist,<br \/>\nwobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (120) mit einem im wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126) und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung (152) des Beh\u00e4lters (102) in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im wesentlichen konstanten Querschnitt m\u00fcndet,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126) und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung (152) mindestens eines Beh\u00e4lters (102) mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar ist,<br \/>\nwobei das Ventil als ein Tellerventil (130a, 130b) ausgebildet ist und<br \/>\nwobei die Fl\u00e4chennormale (136a, 136b) mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung (126) und\/oder mindestens einer Austritts\u00f6ffnung (152) mindestens eines Beh\u00e4lters (102) im wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist<br \/>\nund<br \/>\nwobei das Teilerventil (130a) zum Verschlie\u00dfen der Zutritts\u00f6ffnung (126) einen im Wesentlichen scheibenf\u00f6rmigen Ventilk\u00f6rper (134) aufweist, welcher in seiner Schlie\u00dfstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutritts\u00f6ffnung (126) ausgerichtet ist und rohgaskanalseitig an einem Ventilsitz (132) im Wesentlichen gasdicht anliegt und in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutritts\u00f6ffnung (126) ausgerichtet ist und im Abstand von dem Ventilsitz (132) innerhalb des Rohgaskanals (128) angeordnet ist.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten und Unteranspr\u00fcche wird auf das Klagepatent, vorgelegt als Anlage K 1, Bezug genommen.<\/li>\n<li>Eine Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten errichtete im Jahr 2010 bei der in A ans\u00e4ssigen \u201eB GmbH\u201c eine Anlage zur Abgasreinigung (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) mit der Bezeichnung \u201eC\u201c.<\/li>\n<li>Des Weiteren errichtete die Beklagte (unter noch anderslautender Firma) im Jahr 2012 bei der \u201eD GmbH &amp; Co KG\u201c in E unter der Bezeichnung \u201eF\u201c eine weitere Anlage zur regenerativen, thermischen Abgasreinigung (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Diese Anlage kann schematisch wie folgt dargestellt werden und wurde so auch in Brosch\u00fcren der Beklagten dargestellt:<\/li>\n<li>Das folgende Bild zeigt eine Schnittdarstellung eines Beh\u00e4lters f\u00fcr die W\u00e4rmespeichermasse mit darunter liegendem Kollektor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II:<\/li>\n<li>Die folgenden Bilder zeigen den Bereich der Vorkammer inklusive der Rein- und Rohgaskan\u00e4le:<\/li>\n<li>Schnitt quer zur L\u00e4ngsausrichtung:<\/li>\n<li>Detailschnitt der Vorkammer quer zur L\u00e4ngsausrichtung:<\/li>\n<li>Horizontaler Schnitt durch den Kollektor samt Vorkammer, Roh- und Reingaskanal auf H\u00f6he der Mitte der Zutritts\u00f6ffnung:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte vorprozessual mit Schreiben vom 21.11.2016 ab, weil die Beklagte nach Ansicht der Kl\u00e4gerin von der technischen Lehre des Klagepatents durch die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unbefugt Gebrauch gemacht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K39 vorliegende Abmahnung Bezug genommen.<br \/>\nVorprozessual unterzeichnete der Justiziar der Beklagten \u2013 dem Handlungsvollmacht nach \u00a7 54 HGB f\u00fcr alle Gesch\u00e4fte und Rechtshandlungen, die der Betrieb innerhalb seiner Aufgaben mit sich bringt, erteilt war &#8211; unter dem 13.12.2016 eine Unterlassungserkl\u00e4rung in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I., wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 40 Bezug genommen wird. Wegen der Einzelheiten der Vollmacht wird auf die als Anlage B1 vorliegende Vollmacht vom 01.08.2016 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale der Anspr\u00fcche 1, 3 und 10.<br \/>\nHierbei vertritt sie die Ansicht, es gebe auch einen Abschnitt der Vorkammer, in dem diese einen im Wesentlichen konstanten Querschnitt aufweise, wie alle drei Anspr\u00fcche ihn vorsehen. Dies ergebe sich daraus, dass sich in einem bestimmten Bereich der Vorkammer ein rechnerisch nahezu konstantes Fl\u00e4chenma\u00df der Querschnitte ergibt, wenn man Querschnitte zwischen der Zutritts- und der Austritts\u00f6ffnung zugrundelegt. Der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Bereich ergibt sich aus der folgenden Zeichnung der Kl\u00e4gerin auf Grundlage der obigen Figur 5.4, der den entsprechenden Bereich zwischen h=0 und h=r eingef\u00e4rbt zeigt (vgl. Bl. 79 d.A.):<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist damit der Ansicht, dass die in der obigen Abbildung gr\u00fcn dargestellten Bereiche, die zu den runden Rohrteilen geh\u00f6ren, die von der Ein- bzw. Austritts\u00f6ffnung kommend an die schr\u00e4gen Innenw\u00e4nde angeschwei\u00dft sind, um die Gase in den Bereich zwischen den schr\u00e4gen W\u00e4nden einzuleiten (vgl. auch Figur 5.2 oben), zur Vorkammer geh\u00f6ren.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II auch Zutritts\u00f6ffnung und Austritts\u00f6ffnung des Beh\u00e4lters in den so beschriebenen Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt m\u00fcnden, wie in Anspruch 1, 3 und 10 vorgesehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist auch der Ansicht, der so beschriebene Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt weise auch eine vertikale, sich parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Vorrichtung erstreckende Seitenwand auf, in welcher die Zutritts\u00f6ffnung ausgebildet sei und welche eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals bildet wie in Anspruch 1 vorgesehen. In der obigen Zeichnung ist der entsprechende Bereich mit \u201evertikale Seitenwand\u201c bezeichnet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, die Vorkammer weise auch einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt auf, wie in Anspruch 3 vorausgesetzt. So sei der Querschnitt der Vorkammer zwar im Bereich der Zu- und Austritts\u00f6ffnungen aus jeweils drei Rechtecken zusammengesetzt, wie sich beispielhaft aus den Darstellungen 5.5A \u2013 5.5C ergebe, welche die Schnitte auf den in der obigen Zeichnung eingetragenen H\u00f6hen h=r (Figur 5.5C), h=0.5r (Figur 5.5B) und h=0 (Figur 5.5A) ergebe:<\/li>\n<li>Sowohl unterhalb dieses Bereichs, als auch oberhalb (ab dem Querschnitt Figur 5.5C aufw\u00e4rts) dieses Bereichs jedoch sei der Querschnitt exakt rechteckig, weil die W\u00e4nde der Vorkammer (auch) unter Zugrundlegung des kl\u00e4gerischen Verst\u00e4ndnisses nur durch die schr\u00e4gstehenden Innenw\u00e4nde (vgl. Figur 5.4) gebildet w\u00fcrden. Dass dies auf die gesamte Vorkammer zutreffe, sei nicht vorausgesetzt, es gen\u00fcge, wenn dies in mindestens einem Abschnitt der Vorkammer der Fall sei.<\/li>\n<li>Weiter ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, im Falle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II bilde eine Seitenwand eines unteren Abschnitts der Vorkammer eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals und eine gegen die Horizontale geneigte Seitenwand der Vorkammer eine obere Begrenzungswand des Rohgaskanals, wie es das Bundespatentgericht in seinem Urteil als Einschr\u00e4nkung des Anspruchs 3 ausgesprochen habe. Dies zeige die folgende Darstellung (vgl. Bl. 221 d.A.):<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist schlie\u00dflich der Ansicht, die Vollmacht des Justiziars der Beklagten umfasse nicht die Abgabe von Unterlassungserkl\u00e4rungen in der Form der am 13.12.2016 abgegebenen Erkl\u00e4rung (Anlage K 40).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat mit ihrem Bestellungsschriftsatz noch vor dem fr\u00fchen ersten Termin die vorprozessuale Unterlassungserkl\u00e4rung hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I wiederholt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend hinsichtlich des Unterlassungsantrags I. 1. f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, soweit er auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I gest\u00fctzt war.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a)<br \/>\nVorrichtungen zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft mit einer L\u00e4ngsrichtung, umfassend:<br \/>\neine Brennkammer,<br \/>\nmindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen enthaltende Beh\u00e4lter<br \/>\n&#8211; zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.<br \/>\n&#8211; zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),<br \/>\neinen Rohgaskanal zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern,<br \/>\neinen Reingaskanal zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern,<br \/>\nwobei jeder Beh\u00e4lter mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Beh\u00e4lter eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung, durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter in den Reingaskanal austritt, aufweist,<br \/>\nwobei die Zutritts\u00f6ffnung in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung und der W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters angeordnete Vorkammer m\u00fcndet,<br \/>\nwobei die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist,<br \/>\nwobei die Vorkammer aufweist<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung des Beh\u00e4lters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt m\u00fcndet,<br \/>\nwobei der Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt eine vertikale, sich parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Vorrichtung erstreckende Seitenwand aufweist,<br \/>\n&#8211; in welcher mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung ausgebildet ist und<br \/>\n&#8211; welche eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals bildet,<br \/>\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n(deutscher Teil des Europ\u00e4ischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX XX], Anspruch 1 ),<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\n&#8211; die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist (Anspruch 2);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 4);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zur Vertikalen ausgerichtet und die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 5);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 6);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zur Vertikalen ausgerichtet und die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 7);<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar ist (Anspruch 8);<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar und das Ventil als ein Tellerventil ausgebildet ist (Anspruch 9);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist (Anspruch 16);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist (Anspruch 17);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist (Anspruch 18);<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters bez\u00fcglich einer L\u00e4ngsmittelebene des Beh\u00e4lters im Wesentlichen symmetrisch zueinander ausgebildet und angeordnet sind (Anspruch 19);<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters zueinander parallele Fl\u00e4chennormale durch deren jeweilige Fl\u00e4chenschwerpunkte aufweisen (Anspruch 20);<br \/>\nund\/oder<br \/>\n&#8211; mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters in eine zwischen der Austritts\u00f6ffnung und der W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters angeordnete Vorkammer m\u00fcndet (Anspruch 21);<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVorrichtungen zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend:<br \/>\neine Brennkammer,<br \/>\nmindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen enthaltende Beh\u00e4lter<br \/>\n&#8211; zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.<br \/>\n&#8211; zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),<br \/>\neinen Rohgaskanal zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern und<br \/>\neinen Reingaskanal zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern,<br \/>\nwobei jeder Beh\u00e4lter mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Beh\u00e4lter eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung, durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter in den Reingaskanal austritt, aufweist,<br \/>\nwobei die Zutritts\u00f6ffnung in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung und der W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters angeordnete Vorkammer m\u00fcndet,<br \/>\nwobei die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung<br \/>\nmindestens eines Beh\u00e4lters quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist,<br \/>\nwobei die Vorkammer aufweist<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung des Beh\u00e4lters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt m\u00fcndet, und<br \/>\nwobei die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist, und wobei eine Seitenwand eines unteren Abschnitts der Vorkammer eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals und eine gegen die Horizontale geneigte Seitenwand der Vorkammer eine obere Begrenzungswand des Rohgaskanals bildet,<br \/>\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n(deutscher Teil des Europ\u00e4ischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX XX], Anspruch 3 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2018),<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 4);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zur Vertikalen ausgerichtet und die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 5);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 6);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zur Vertikalen ausgerichtet und die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 7);<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar ist (Anspruch 8);<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar und das Ventil als ein Tellerventil ausgebildet ist (Anspruch 9);<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar und das Ventil einen im Wesentlichen scheibenf\u00f6rmigen Ventilk\u00f6rper aufweist, welcher in seiner Schlie\u00dfstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutritts\u00f6ffnung bzw. im Wesentlichen parallel zu der Austritts\u00f6ffnung ausgerichtet ist (Anspruch 12);<br \/>\nund\/oder<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar und das Ventil einen im Wesentlichen scheibenf\u00f6rmigen Ventilk\u00f6rper aufweist, welcher in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutritts\u00f6ffnung bzw. im Wesentlichen parallel zu der Austritts\u00f6ffnung ausgerichtet ist (Anspruch 13);<\/li>\n<li>hilfsweise zu b):<br \/>\nVorrichtungen zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend:<br \/>\neine Brennkammer,<br \/>\nmindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen enthaltende Beh\u00e4lter<br \/>\n&#8211; zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.<br \/>\n&#8211; zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),<br \/>\neinen Rohgaskanal zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern und<br \/>\neinen Reingaskanal zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern,<br \/>\nwobei jeder Beh\u00e4lter mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Beh\u00e4lter eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung, durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter in den Reingaskanal austritt, aufweist,<br \/>\nwobei die Zutritts\u00f6ffnung in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung und der W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters angeordnete Vorkammer m\u00fcndet,<br \/>\nwobei die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist,<br \/>\nwobei die Vorkammer aufweist<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung des Beh\u00e4lters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt m\u00fcndet, und<br \/>\nwobei die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist,<br \/>\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n(deutscher Teil des Europ\u00e4ischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX XX], Anspruch 3),<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 4);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zur Vertikalen ausgerichtet und die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 5);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 6);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zur Vertikalen ausgerichtet und die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist (Anspruch 7);<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar ist (Anspruch 8);<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar und das Ventil als ein Tellerventil ausgebildet ist (Anspruch 9);<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar und das Ventil einen im Wesentlichen scheibenf\u00f6rmigen Ventilk\u00f6rper aufweist, welcher in seiner Schlie\u00dfstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutritts\u00f6ffnung bzw. im Wesentlichen parallel zu der Austritts\u00f6ffnung ausgerichtet ist (Anspruch 12);<br \/>\nund\/oder<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar und das Ventil einen im Wesentlichen scheibenf\u00f6rmigen Ventilk\u00f6rper aufweist, welcher in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutritts\u00f6ffnung bzw. im Wesentlichen parallel zu der Austritts\u00f6ffnung ausgerichtet ist (Anspruch 13);<\/li>\n<li>c)<br \/>\nVorrichtungen zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend:<br \/>\neine Brennkammer,<br \/>\nmindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen enthaltende Beh\u00e4lter<br \/>\n&#8211; zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.<br \/>\n&#8211; zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),<br \/>\neinen Rohgaskanal zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern und<br \/>\neinen Reingaskanal zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern,<br \/>\nwobei jeder Beh\u00e4lter mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Beh\u00e4lter eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung, durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter in den Reingaskanal austritt, aufweist,<br \/>\nwobei die Zutritts\u00f6ffnung in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung und der W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters angeordnete Vorkammer m\u00fcndet,<br \/>\nwobei die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist,<br \/>\nwobei die Vorkammer aufweist<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung des Beh\u00e4lters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt m\u00fcndet,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar ist,<br \/>\nwobei das Ventil als ein Tellerventil ausgebildet ist und<br \/>\nwobei die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist, und<br \/>\nwobei das Tellerventil zum Verschlie\u00dfen der Zutritts\u00f6ffnung einen im Wesentlichen scheibenf\u00f6rmigen Ventilk\u00f6rper aufweist, welcher in seiner Schlie\u00dfstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutritts\u00f6ffnung ausgerichtet ist und rohgaskanalseitig an einem Ventilsitz im Wesentlichen gasdicht anliegt und in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutritts\u00f6ffnung ausgerichtet ist und im Abstand von dem Ventilsitz innerhalb des Rohgaskanals angeordnet ist,<br \/>\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n(deutscher Teil des Europ\u00e4ischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX 05], Anspruch 10 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2018),<\/li>\n<li>insbesondere, wenn<br \/>\n&#8211; die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist (Anspruch 11);<br \/>\n&#8211; die Vorrichtung eine Bewegungseinrichtung zum Bewegen des Ventilk\u00f6rpers von der Offenstellung in die Schlie\u00dfstellung und von der Schlie\u00dfstellung in die Offenstellung umfasst (Anspruch 14);<br \/>\n&#8211; die Bewegungseinrichtung eine pneumatische und\/oder hydraulische Bewegungseinrichtung ist (Anspruch 15);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist (Anspruch 16);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist (Anspruch 17);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist (Anspruch 18);<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters bez\u00fcglich einer L\u00e4ngsmittelebene des Beh\u00e4lters im Wesentlichen symmetrisch zueinander ausgebildet und angeordnet sind (Anspruch 19);<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters zueinander parallele Fl\u00e4chennormale durch deren jeweilige Fl\u00e4chenschwerpunkte aufweisen (Anspruch 20);<br \/>\nund\/oder<br \/>\n&#8211; mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters in eine zwischen der Austritts\u00f6ffnung und der W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters angeordnete Vorkammer m\u00fcndet (Anspruch 21);<\/li>\n<li>hilfsweise zu c):<br \/>\nVorrichtungen zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend:<br \/>\neine Brennkammer,<br \/>\nmindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen enthaltende Beh\u00e4lter<br \/>\n&#8211; zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw.<br \/>\n&#8211; zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas),<br \/>\neinen Rohgaskanal zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern und<br \/>\neinen Reingaskanal zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern,<br \/>\nwobei jeder Beh\u00e4lter mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Beh\u00e4lter eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung, durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter in den Reingaskanal austritt, aufweist,<br \/>\nwobei die Zutritts\u00f6ffnung in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung und der W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters angeordnete Vorkammer m\u00fcndet,<br \/>\nwobei die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist,<br \/>\nwobei die Vorkammer aufweist<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt, und<br \/>\n&#8211; einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung des Beh\u00e4lters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt m\u00fcndet,<br \/>\nwobei mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar ist,<br \/>\nwobei das Ventil als ein Tellerventil ausgebildet ist und<br \/>\nwobei die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung und\/oder mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist,<br \/>\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n(deutscher Teil des Europ\u00e4ischen Patents 1 312 XXX B1 [DE 502 09 XXX XX], Anspruch 10),<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\n&#8211; die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist (Anspruch 11);<br \/>\n&#8211; das Ventil einen im Wesentlichen scheibenf\u00f6rmigen Ventilk\u00f6rper aufweist, weicher in seiner Schlie\u00dfstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutritts\u00f6ffnung bzw. im Wesentlichen parallel zu der Austritts\u00f6ffnung ausgerichtet ist (Anspruch 12);<br \/>\n&#8211; das Ventil einen im Wesentlichen scheibenf\u00f6rmigen Ventilk\u00f6rper aufweist, welcher in seiner Offensteilung im Wesentlichen parallel zu der Zutritts\u00f6ffnung bzw. im Wesentlichen parallel zu der Austritts\u00f6ffnung ausgerichtet ist (Anspruch 13);<br \/>\n&#8211; die Vorrichtung eine Bewegungseinrichtung zum Bewegen des Ventilk\u00f6rpers von der Offenstellung in die Schlie\u00dfstellung und von der Schlie\u00dfstellung in die Offenstellung umfasst (Anspruch 14);<br \/>\n&#8211; die Bewegungseinrichtung eine pneumatische und\/oder hydraulische Bewegungseinrichtung ist (Anspruch 15);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist (Anspruch 16);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist (Anspruch 17);<br \/>\n&#8211; die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters im Wesentlichen senkrecht zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist (Anspruch 18);<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters bez\u00fcglich einer L\u00e4ngsmittelebene des Beh\u00e4lters im Wesentlichen symmetrisch zueinander ausgebildet und angeordnet sind (Anspruch 19);<br \/>\n&#8211; mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters zueinander parallele Fl\u00e4chennormale durch deren jeweilige Fl\u00e4chenschwerpunkte aufweisen (Anspruch 20);<br \/>\nund\/oder<br \/>\n&#8211; mindestens eine Austritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters in eine zwischen der Austritts\u00f6ffnung und der W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters angeordnete Vorkammer m\u00fcndet (Anspruch 21);<\/li>\n<li>2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie &#8211; die Beklagte \u2013 seit dem 21. Juni 2003 die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\ndie Angaben zu e) f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14. April 2007 zu machen sind,<br \/>\ndie Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. ihr einen Betrag von EUR 9.639 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Juni 2003 bis zum 14. April 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15. April 2007 begangenen Handlungen, entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\nI.<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nII.<br \/>\n1. das die Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c betreffende Verfahren im Hinblick auf die insoweit noch nicht erledigten Anspr\u00fcche abzutrennen und bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen,<br \/>\nund<br \/>\n2. hilfsweise, das die Ausf\u00fchrungsform \u201eD\u201c betreffende Verfahren bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagte ist hinsichtlich der Teilerledigung der Ansicht, die Vollmacht des Justiziars der Beklagten nach \u00a7 54 HGB erstrecke sich auf die Abgabe von Unterlassungserkl\u00e4rungen. Im \u00dcbrigen ist sie der Ansicht, dass die Wiederholung der Unterlassungserkl\u00e4rung ein sofortiges Anerkenntnis nach \u00a7 93 ZPO darstelle.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II das Klagepatent nicht verletze.<br \/>\nEs fehle vor allem die Verwirklichung eines in den Anspr\u00fcchen 1, 3 und 10 vorgesehenen Abschnitts der Vorkammer mit einem im wesentlichen konstanten Querschnitt und &#8211; daraus letztlich folgend \u2013 auch daran, dass mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung und\/oder Austritts\u00f6ffnung des Beh\u00e4lters in diesen Abschnitt m\u00fcnde.<br \/>\nEbensowenig sei Anspruch 1 verwirklicht, soweit er vorsehe, dass der genannte Abschnitt der Vorkammer mit dem konstanten Querschnitt eine vertikale, sich parallel zur Vorrichtung erstreckende Seitenwand aufweise.<br \/>\nAuch weise die Vorkammer keinen rechteckigen Querschnitt auf, wie in Anspruch 3 beschrieben.<\/li>\n<li>Die Kammer hat in einem von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte angestrengten selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren (4b O 77\/15) mit Beschluss vom 03.09.2015 ein Gutachten und ein Erg\u00e4nzungsgutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dipl.-Ing. G aus H eingeholt und die Akte zum Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gemacht. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 23.11.2015 und das Erg\u00e4nzungsgutachten vom 11.01.2017 Bezug genommen (Bl. 126 ff. und Bl. 336 ff. zu 4b O 77\/15).<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<br \/>\nSoweit die Klage auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (\u201eB\u201c) gest\u00fctzt ist, ist sie begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>Soweit die Klage auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (\u201eD\u201c) gest\u00fctzt ist, ist sie nach Haupt- und Hilfsantrag unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nAls Stand der Technik benennt das Klagepatent die Druckschrift DE 195 19 868 A1, aus der (unter anderem) eine<br \/>\nVorrichtung zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, die eine Brennkammer, mindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen enthaltende Beh\u00e4lter zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw. zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas), einen Rohgaskanal zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern und einen Reingaskanal zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern umfa\u00dft, wobei jeder Beh\u00e4lter mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Beh\u00e4lter eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung, durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter in den Reingaskanal austritt, aufweist und wobei die Zutritts\u00f6ffnung in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung und der W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters angeordnete Vorkammer m\u00fcndet,<br \/>\nbekannt sei (Abs. [0002] in Verbindung mit Abs. [0001], Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus der Klagepatentschrift, vorgelegt als Anlage K1).<br \/>\nDiese und weitere bekannte Anlagen seien bisher dadurch gekennzeichnet, dass Zutritts- und Austritts\u00f6ffnung horizontal ausgerichtet seien und die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters vertikal von der Abluft durchstr\u00f6mt werde, so dass die Fl\u00e4chennormalen der Eintritts- und Austritts\u00f6ffnungen parallel zur Hauptdurchflussrichtung verlaufen, Abs. [0003]. Dies f\u00fchre, da die \u00d6ffnungen nebeneinander in einer senkrecht zur mittleren Str\u00f6mungsrichtung angeordneten Ebene angeordnet seien, zu einer sehr ung\u00fcnstigen Str\u00f6mungsverteilung und nicht optimalen Ausnutzung der W\u00e4rmespeicherkapazit\u00e4t, Abs. [0004].<\/li>\n<li>Die WO 98\/57049 A offenbare eine<br \/>\nVorrichtung zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, welche eine Brennkammer, mindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen enthaltende Beh\u00e4lter zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw. zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas), einen Rohgaskanal zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern und einen Reingaskanal zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern umfasst, wobei jeder Beh\u00e4lter mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal in den Beh\u00e4lter eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung, durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter in den Reingaskanal austritt, aufweist, und wobei die Zutritts\u00f6ffnung in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung und der W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters angeordnete Vorkammer m\u00fcndet, wobei die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist und wobei die Vorkammer einen Abschnitt mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt aufweist (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Weiter offenbare der Artikel \u201eThermische Verbrennung mit regenerativer Abgasvorw\u00e4rmung\u201d von Carlowitz in VDI Berichte 1241, Tagung Mannheim, 13. bis 15. M\u00e4rz 1996, Seiten 191 bis 208,<br \/>\neine Vorrichtung zur thermischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend eine Brennkammer, drei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen enthaltende Beh\u00e4lter zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer beziehungsweise zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft (Reingas), einen Rohgaskanal zum Zuf\u00fchren des Rohgases \u00fcber jeweils einen Rohgaszweigkanal zu den Beh\u00e4ltern und jeweils einen Reingaszweigkanal zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern in einen Reingaskanal, wobei jeder Beh\u00e4lter eine Zutritts\u00f6ffnung, durch welche Rohgas aus dem Rohgaszweigkanal in den Beh\u00e4lter eintritt, und eine Austritts\u00f6ffnung, durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter in den Reingaszweigkanal austritt, aufweist, und wobei die Zutritts\u00f6ffnung in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung und der W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters angeordnete Vorkammer m\u00fcndet, wobei die Fl\u00e4chennormale der Zutritts\u00f6ffnung des Beh\u00e4lters quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist, wobei die Vorkammer einen Abschnitt mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt aufweist, wobei die Vorkammer einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist und wobei die Zutritts\u00f6ffnung und die Austritts\u00f6ffnung des Beh\u00e4lters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt m\u00fcnden (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend besteht die Aufgabe des Klagepatents darin, die genannten Einrichtungen so weiterzuentwicklen, dass die W\u00e4rmespeicherkapazit\u00e4t der W\u00e4rmetauschermasse besser ausgenutzt wird.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung sieht das Klagepatent drei selbst\u00e4ndige Schutzanspr\u00fcche, die Anspr\u00fcche 1, 3 und 10, vor.<\/li>\n<li>Die Merkmale von Anspruch 1 k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft mit einer L\u00e4ngsrichtung (112);<br \/>\n2. die Vorrichtung umfasst eine Brennkammer (114);<br \/>\n3. die Vorrichtung umfasst ferner mindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen (106) enthaltende Beh\u00e4lter (102)<br \/>\na) zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw.<br \/>\nb) zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft (Reingas);<br \/>\n4. die Vorrichtung umfasst einen Rohgaskanal (128) zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern (102);<br \/>\n5. die Vorrichtung umfasst einen Reingaskanal (156) zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern (102);<br \/>\n6. jeder Beh\u00e4lter (102) weist mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126), durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal (128) in den Beh\u00e4lter (102) eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung, durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter (102) in den Reingaskanal (156) austritt, auf;<br \/>\n7. die Zutritts\u00f6ffnung (126) m\u00fcndet in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung (126) und der W\u00e4rmespeichermasse (106) des Beh\u00e4lters (102) angeordnete Vorkammer (118);<br \/>\n8. die Fl\u00e4chennormale (136a) mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung (126) mindestens eines Beh\u00e4lters (102) ist quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung (138) durch die W\u00e4rmespeichermasse (106) des Beh\u00e4lters (102) ausgerichtet;<br \/>\n9. die Vorkammer (118) weist auf<br \/>\na) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse (106) hin erweiternden Querschnitt, und<br \/>\nb) einen Abschnitt (120) mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt;<br \/>\n10. mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126) und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung (152) des Beh\u00e4lters (102) m\u00fcndet in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt;<br \/>\n11. der Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt weist eine vertikale, sich parallel zur L\u00e4ngsrichtung (112) der Vorrichtung erstreckende Seitenwand (124a) auf,<br \/>\na) in welcher mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126) ausgebildet ist und<br \/>\nb) welche eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals (128) bildet.<\/li>\n<li>Anspruch 3 kann in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25.01.2018 wie folgt gegliedert werden (die \u00c4nderungen durch das Urteil sind durch Unterstreichung hervorgehoben, die Unterschiede zu Anspruch 1 sind zudem kursiv hervorgehoben):<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft mit einer L\u00e4ngsrichtung (112);<br \/>\n2. die Vorrichtung umfasst eine Brennkammer (114);<br \/>\n3. die Vorrichtung umfasst ferner mindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen (106) enthaltende Beh\u00e4lter (102)<br \/>\na) zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw.<br \/>\nb) zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft (Reingas);<br \/>\n4. die Vorrichtung umfasst einen Rohgaskanal (128) zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern (102);<br \/>\n5. die Vorrichtung umfasst einen Reingaskanal (156) zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern (102);<br \/>\n6. jeder Beh\u00e4lter (102) weist mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126), durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal (128) in den Beh\u00e4lter (102) eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung, durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter (102) in den Reingaskanal (156) austritt, auf;<br \/>\n7. die Zutritts\u00f6ffnung (126) m\u00fcndet in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung (126) und der W\u00e4rmespeichermasse (106) des Beh\u00e4lters (102) angeordnete Vorkammer (118);<br \/>\n8. die Fl\u00e4chennormale (136a) mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung (126) mindestens eines Beh\u00e4lters (102) ist quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung (138) durch die W\u00e4rmespeichermasse (106) des Beh\u00e4lters (102) ausgerichtet;<br \/>\n9. die Vorkammer (118) weist auf<br \/>\na) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse (106) hin erweiternden Querschnitt, und<br \/>\nb) einen Abschnitt (120) mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt;<br \/>\n10. mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126) und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung (152) des Beh\u00e4lters (102) m\u00fcndet in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt;<br \/>\n11. die Vorkammer (118) weist einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt auf;<br \/>\n12. eine Seitenwand (124a) eines unteren Abschnitts (120) der Vorkammer (118) bildet eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals (128) und eine gegen die Horizontale geneigte Seitenwand (150a) der Vorkammer (118) bildet eine obere Begrenzungswand des Rohgaskanals (128).<\/li>\n<li>Anspruch 10 kann in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 25.01.2018 wie folgt gegliedert werden (die \u00c4nderungen durch das Urteil sind durch Unterstreichung hervorgehoben, die Unterschiede zu Anspruch 1 sind zudem kursiv hervorgehoben):<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zur thermischen und\/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft mit einer L\u00e4ngsrichtung (112);<br \/>\n2. die Vorrichtung umfasst eine Brennkammer (114);<br \/>\n3. die Vorrichtung umfasst ferner mindestens zwei von Gasen durchstr\u00f6mbare W\u00e4rmespeichermassen (106) enthaltende Beh\u00e4lter (102)<br \/>\na) zum Erw\u00e4rmen der zu reinigenden Abluft (Rohgas) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw.<br \/>\nb) zur Aufheizung der W\u00e4rmespeichermasse (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft (Reingas);<br \/>\n4. die Vorrichtung umfasst einen Rohgaskanal (128) zum Zuf\u00fchren des Rohgases zu den Beh\u00e4ltern (102);<br \/>\n5. die Vorrichtung umfasst einen Reingaskanal (156) zum Abf\u00fchren des Reingases aus den Beh\u00e4ltern (102);<br \/>\n6. jeder Beh\u00e4lter (102) weist mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126), durch welche Rohgas aus dem Rohgaskanal (128) in den Beh\u00e4lter (102) eintritt, und mindestens eine Austritts\u00f6ffnung, durch welche Reingas aus dem Beh\u00e4lter (102) in den Reingaskanal (156) austritt, auf;<br \/>\n7. die Zutritts\u00f6ffnung (126) m\u00fcndet in eine zwischen der Zutritts\u00f6ffnung (126) und der W\u00e4rmespeichermasse (106) des Beh\u00e4lters (102) angeordnete Vorkammer (118);<br \/>\n8. die Fl\u00e4chennormale (136a) mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung (126) mindestens eines Beh\u00e4lters (102) ist quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung (138) durch die W\u00e4rmespeichermasse (106) des Beh\u00e4lter (102) ausgerichtet;<br \/>\n9. die Vorkammer (118) weist auf<br \/>\na) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der W\u00e4rmespeichermasse (106) hin erweiternden Querschnitt, und<br \/>\nb) einen Abschnitt (120) mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt;<br \/>\n10. mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126) und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung (152) des Beh\u00e4lters (102) m\u00fcndet in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt;<br \/>\n11. mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung (126) und\/oder mindestens eine Austritts\u00f6ffnung (152) mindestens eines Beh\u00e4lters (102) ist mittels eines Ventils verschlie\u00dfbar;<br \/>\n12. das Ventil ist als ein Tellerventil (130a, 130b) ausgebildet;<br \/>\n13. die Fl\u00e4chennormale (136a, 136b) mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung (126) und\/oder mindestens einer Austritts\u00f6ffnung (152) mindestens eines Beh\u00e4lters (102) ist im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet;<br \/>\n14. das Tellerventil zum Verschlie\u00dfen der Zutritts\u00f6ffnung weist einen im Wesentlichen scheibenf\u00f6rmigen Ventilk\u00f6rper auf,<br \/>\na) welcher in seiner Schlie\u00dfsteilung im Wesentlichen parallel zu der Zutritts\u00f6ffnung ausgerichtet ist und rohgaskanalseitig an einem Ventilsitz im Wesentlichen gasdicht anliegt und<br \/>\nb) in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutritts\u00f6ffnung ausgerichtet ist und im Abstand von dem Ventilsitz innerhalb des Rohgaskanals angeordnet ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nUnstreitig verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I alle Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht hingegen jedenfalls nicht die Merkmale 9 b) aller Anspr\u00fcche sowie jeweils Merkmal 11. des Anspruchs 1 und des Anspruchs 3.<br \/>\nF\u00fcr den Hilfsantrag gilt dasselbe, da die mit diesem Antrag geltend gemachten Anspruchsfassungen die genannten Merkmale ebenfalls voraussetzen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt eine Vorrichtung zur thermischen Reinigung von Abgasen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAus Merkmal 9 b) des Klagepatents folgt dabei, dass die Vorkammer auch einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist. Im Gegensatz dazu soll ein weiterer Abschnitt der Vorkammer, den Merkmal 9. a) beschreibt, einen sich zu der W\u00e4rmespeichermasse hin erweiternden Querschnitt aufweisen. Die Gesamtanordnung soll dabei in Verbindung mit den weiteren Merkmalen zu einer gleichm\u00e4\u00dfigeren Anstr\u00f6mung der W\u00e4rmespeichermasse f\u00fchren und damit zu einer besseren Ausnutzung der Kapazit\u00e4t, wie Abs. [0004] des Klagepatents zeigt.<br \/>\nDie Vorkammer ist dabei insgesamt zwischen Zutritts\u00f6ffnung und W\u00e4rmespeicher gelegen, wie sich aus Merkmal 7. ergibt, wobei sich der in Merkmal 9 a) beschriebene Teil der Vorkammer mit dem sich erweiternden Querschnitt direkt an die W\u00e4rmespeichermasse angrenzt.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Klagepatent wird der Begriff des Querschnitts eines Abschnitts der Vorkammer in Absatz [0010] so definiert, dass es sich um den jeweils senkrecht zur mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des zugeh\u00f6rigen Beh\u00e4lters genommenen Querschnitt handelt.<br \/>\nEin Querschnitt ist dabei nach dem Klagepatent ein Schnitt durch einen K\u00f6rper, namentlich im Falle der Merkmale 9. a) und b) durch bestimmte Abschnitte der Vorkammer.<br \/>\nDieses im Klagepatent niedergelegte Begriffsverst\u00e4ndnis entspricht dabei auch dem allgemeinen technischen Begriffsverst\u00e4ndnis.<br \/>\nAls Schnitt durch einen K\u00f6rper weist der Querschnitt somit sowohl eine durch den betreffenden K\u00f6rper vorgegebene Kontur auf, als auch eine bestimmte, durch den K\u00f6rper vorgegebene Gr\u00f6\u00dfe \u2013 wobei sich letztere bei gegebener Kontur etwa durch das Fl\u00e4chenma\u00df beschreiben l\u00e4sst.<br \/>\nDie Definition in Absatz [0010] stellt dabei klar, dass der Querschnitt unbeschadet der Gesamtausrichtung der Anlage stets quer zur mittleren Durchstr\u00f6mungsrichtung zu erfolgen hat und greift damit das Prinzip aus den Abs\u00e4tzen [0015] und [0016] auf: Merkmal 8. sieht vor, dass die Fl\u00e4chennormale mindestens einer Zutritts\u00f6ffnung mindestens eines Beh\u00e4lters quer zu der mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist. Aus Abs\u00e4tzen [0015] und [0016] folgt dabei, dass auch hier die absolute Orientierung der Fl\u00e4chennormale der Zutritts\u00f6ffnung nicht erheblich ist, solange sie quer zur mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch den W\u00e4rmespeicher verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Aus Merkmal 9. a) ergibt sich weiter, dass nicht ein senkrecht zur mittleren Durchstr\u00f6mungsrichtung genommener Querschnitt gemeint sein kann, der sich zur W\u00e4rmespeichermasse hin erweitert. Denn das ist geometrisch nicht darstellbar, weil der Querschnitt im rechten Winkel zur Durchstr\u00f6mungsrichtung der Speichermasse genommen wird. Gemeint ist vielmehr, dass sich die Vielzahl der auf der Achse der mittleren Str\u00f6mungsrichtung genommenen Querschnitte von der vom W\u00e4rmespeicher entferntesten Stelle des in Merkmal 9 a) genannten Abschnitts zur W\u00e4rmespeichermasse hin erweitern. Dabei stellt Absatz [0012] klar, dass sowohl eine kontinuierliche Erweiterung wie auch eine \u201ediskrete\u201c stufenf\u00f6rmige Anordnung erfasst sein sollen.<br \/>\nF\u00fcr das Merkmal 9 b), das einen weiteren Abschnitt der Vorkammer vorsieht, der einen im Wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist, gilt Folgendes: Aus Absatz [0010] ergibt sich wiederum analog zu Merkmal 9 a), dass mit dem Querschnitt der senkrecht zur mittleren Str\u00f6mungsrichtung genommene Querschnitt ist. \u201eKonstant\u201c bezieht sich dabei wiederum darauf, wie sich mehrere, auf der Achse der mittleren Str\u00f6mungsrichtung genommene Querschnitte zueinander verhalten. Daraus, dass diese Querschnitte \u201eim Wesentlichen konstant\u201c zu sein haben, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann gerade im Zusammenspiel mit Merkmal 9 a), dass Merkmal 9 b) ein Gebilde beschreibt, bei dem sich die Querschnitte verschiedener H\u00f6hen auf der Achse der mittleren Str\u00f6mungsrichtung in ihrer Kontur und Gr\u00f6\u00dfe im Wesentlichen gleichen.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin meint, es kommt allein auf das Fl\u00e4chenma\u00df der Querschnitts ohne Ansehung der Kontur an, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Ansicht wird auch der im Patent in Abs. [0004] genannten Funktion der Anordnung der Vorkammer insgesamt nicht gerecht, die n\u00e4mlich eine gleichm\u00e4\u00dfige Anstr\u00f6mung der W\u00e4rmespeichermasse erlauben soll. Der Ansicht der Kl\u00e4gerin, es komme angesichts dessen allein auf die Fl\u00e4chenma\u00dfe der Querschnitte an, w\u00fcrde sich ein Fachmann nicht anschlie\u00dfen, denn allein mit gleichbleibenden Fl\u00e4chenma\u00dfen ohne jede R\u00fccksicht auf sonstige Konturen und Formen sind Ausgestaltungen des Abschnitts der Vorkammer m\u00f6glich, die der Funktion der Gesamtanordnung zuwiderlaufen, weil sie eine Str\u00f6mung der Gase erschweren oder verhindern. Die technische Lehre des Patents gibt dem Fachmann letztlich weder durch die Merkmale, noch durch die Funktion Anlass, auf ein konstantes Fl\u00e4chenma\u00df abzustellen.<br \/>\nDie Kammer versteht im \u00dcbrigen auch den Sachverst\u00e4ndigen Dipl.-Ing. G in seinem Gutachten vom 23.11.2015 derart, dass auch dieser nicht allein auf die Querschnittsfl\u00e4che, sondern auch auf die Kontur abstellt. So erw\u00e4hnt der Sachverst\u00e4ndige zwar auf S. 29 (Bl. 155 d.A. 4b O 77\/15) seines (Erst-) Gutachtens, dass er davon ausgehe, dass nach seiner Ansicht mit \u201eQuerschnitt\u201c \u201eQuerschnittsfl\u00e4che\u201c als quantitative Gr\u00f6\u00dfe gemeint sei. Das Gutachten zeigt durch die Betrachtungen zu Merkmal 9 b) dann aber, dass der Sachverst\u00e4ndige zu Recht auch die Konstanz der Kontur voraussetzt: Denn bereits eingangs der Befassung mit dem Merkmal 9 b) stellt der Sachverst\u00e4ndige auf S. 30 (Bl. 156 d.A. 4b O 77\/15) seines Gutachtens erneut klar, wie er den Begriff des Querschnitts versteht, n\u00e4mlich als die Fl\u00e4che, die bei einem Schnitt durch einen K\u00f6rper \u2013 vorliegend nach dem Patent quer zur mittleren Durchstr\u00f6mungsrichtung genommen \u2013 entsteht. Er verwendet den Begriff somit genauso, wie Patent und allgemeiner Sprachgebrauch dies auch nach der Auslegung der Kammer vorgeben, also so, dass der Schnitt durch einen K\u00f6rper eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe und eine bestimmte Kontur hat, wie sie sich aus dem K\u00f6rper eben ergeben. Dies zeigt auch die Anwendung der Definition auf der folgenden Seite, bei der der Sachverst\u00e4ndige erkennbar auf die Kontur der Querschnitte der Vorkammer abstellt und deren \u00c4nderungen beschreibt. Gerade wegen dieser \u00c4nderungen kommt auch der Sachverst\u00e4ndige zu dem Ergebnis, dass Merkmal 9 b) nicht verwirklicht ist.<\/li>\n<li>Es kann weiter dahinstehen, ob aus dem Patent f\u00fcr die r\u00e4umliche Ausgestaltung der Vorkammer folgt, dass weitere Abschnitte nicht vorgesehen sein d\u00fcrfen, wie die Beklagte dies annimmt.<\/li>\n<li>Dabei sollen nach dem ebenfalls in allen drei Anspr\u00fcchen vorgesehenen Merkmal 10. die Zutritts\u00f6ffnung und die Austritts\u00f6ffnung des Beh\u00e4lters in den Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt m\u00fcnden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAnspruch 1 sieht \u00fcberdies in Merkmal 11. vor, dass der in Merkmal 9. b) beschriebene Abschnitt der Vorkammer mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt eine vertikale, sich parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Vorrichtung erstreckende Seitenwand aufweist, in welcher mindestens eine Zutritts\u00f6ffnung ausgebildet ist und welche eine seitliche Begrenzungswand des Rohgaskanals bildet. Eine Wand ist dabei sowohl nach dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis, als auch nach der Verwendung des Begriffs im Klagepatent als Fl\u00e4che anzusehen, die einen Hohlraum abgrenzt. Dies zeigt das Klagepatent durch die Verwendung der Begriffe \u201eSeitenwand\u201c und \u201eBegrenzungswand\u201c, die auf die Vorkammer bezogen sind.<br \/>\nAus dem Begriff \u201evertikal\u201c folgt dabei, dass die beschriebene Wand der Vorkammer im Wesentlichen im rechten Winkel zur Erdoberfl\u00e4che ausgerichtet sein muss, w\u00e4hrend sie in ihrer L\u00e4ngsrichtung parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Anlage ausgerichtet ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIm \u00dcbrigen sieht Anspruch 3 im Merkmal 11. vor, dass die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist. Ein Rechteck ist dabei geometrisch ein ebenes Viereck, dessen Innenwinkel s\u00e4mtlich rechte Winkel sind. Zum Begriffsverst\u00e4ndnis des Querschnitts kann dabei auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Zur Funktion dieses Merkmals f\u00fchrt Absatz [0034] des Klagepatents aus, dass die rechteckige Ausf\u00fchrung der Vorkammer eine besonders einfache Herstellbarkeit bedingt. Hieraus zieht der Fachmann den Schluss, dass damit gemeint ist, dass sich eine aus den zwei in Merkmal 9 a) und 9 b) genannten Abschnitten bestehende Vorkammer aus somit insgesamt acht Platten (mit Boden neun Platten) zusammensetzen l\u00e4sst, wobei diese relativ einfach aus gut verf\u00fcgbaren und leicht zu verarbeitenden Flachblechen herzustellen sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\na)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht das in allen drei Anspr\u00fcchen vorgesehene Merkmal 9 b) nicht:<br \/>\nNach richtiger Auslegung setzt das Merkmal voraus, dass die Querschnitte des Abschnitts, wie sie in Absatz [0010] des Klagepatents definiert sind, konstant sind, was bedeutet, dass sie einander in Kontur und Gr\u00f6\u00dfe gleichen.<br \/>\nLegt man lediglich den Teil der Konstruktion als Vorkammer im Sinne der Patentanspr\u00fcche zugrunde, der sich zwischen den schr\u00e4gstehenden W\u00e4nden befindet (d.h. ohne Ber\u00fccksichtigung der Rohrstutzen an Zutritts- und Austritts\u00f6ffnungen), so bleibt in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform letztlich eine in der Seitenansicht im Wesentlichen V-f\u00f6rmige Konstruktion, der bereits deswegen das Merkmal eines zweiten Abschnitts mit im wesentlichen konstantem Querschnitt fehlt, weil jedenfalls zwei gegen\u00fcberliegende Seitenw\u00e4nde dieser Vorkammer im Winkel von mindestens 50\u00b0 zueinander stehen (vgl. Bl. 25 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens, Bl. 151 d.A. 4b O 77\/15, der danach als Vorkammer zu bezeichnende Bereich ist lila eingef\u00e4rbt):<\/li>\n<li>Es kann indes dahinstehen, ob dieser Lesart oder der Ansicht der Kl\u00e4gerin, wonach die in obiger Abbildung gr\u00fcn eingezeichneten Bereiche zwischen Zu- und Austritts\u00f6ffnung zur Vorkammer im Sinne des Patents dazugeh\u00f6ren, der Vorzug geb\u00fchrt.<br \/>\nDenn auch wenn Letzteres richtig ist, zeigen die Abbildungen 5.5A bis 5.5C, dass der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Abschnitt gerade keinen konstanten Querschnitt aufweist:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin legt dabei dem Begriff des Querschnitts zun\u00e4chst ein richtiges Verst\u00e4ndnis zugrunde, indem sie die Querschnitte wie oben gezeigt darstellt: Als diejenigen geometrischen Anordnungen, die sich bei einem Schnitt durch die Vorkammer quer zur mittleren Str\u00f6mungsrichtung durch die W\u00e4rmespeichermasse ergeben, wie dies auch das Klagepatent vorsieht.<\/li>\n<li>Die sich daraus ergebenden Schnittbilder gleichen sich ganz offenkundig in ihrer Kontur nicht. Die Kl\u00e4gerin betrachtet bzw. vergleicht jedoch nicht mehr die Querschnitte, wie sie oben im Bild gezeigt sind, also mitsamt ihrer geometrisch-fig\u00fcrlichen Ausgestaltung, sondern stellt stattdessen allein auf das Fl\u00e4chenma\u00df der Querschnitte ab. Davon, dass explizit und nur dieses Fl\u00e4chenma\u00df konstant sein soll, ist jedoch an keiner Stelle die Rede, weder im Anspruch, noch im Klagepatent im \u00dcbrigen.<br \/>\nEin Querschnitt ist aber nach obig dargelegter Auslegung als Schnitt durch einen K\u00f6rper, hier die Vorkammer bzw. einen Abschnitt der Vorkammer, mehr als eine blo\u00df \u00fcber ihren Fl\u00e4cheninhalt bestimmte, im \u00dcbrigen aber amorphe Fl\u00e4che. Bei der Sichtweise der Kl\u00e4gerin handelt es sich letztlich um eine r\u00fcckblickende mathematische Auswertung eines konstruktiven Ist-Zustandes, die der Fachmann bei Ansehung des Klagepatents nicht vornehmen w\u00fcrde.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II macht \u2013 da alle Anspr\u00fcche das nicht verwirklichte Merkmal 9. b) miteinander gemeinsam haben &#8211; von der technischen Lehre des Patents insgesamt keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEbenfalls nicht verwirklicht sind die Merkmale 10. und 11. des Klagepatentanspruchs 1. Hinsichtlich beider Merkmale folgt dies zum einen bereits daraus, dass es den jeweils in Bezug genommenen Abschnitt nach 9 b) gerade nicht gibt.<br \/>\nHinsichtlich des Merkmals 11. gilt \u00fcberdies, dass es keine im Wesentlichen vertikale \u201eSeitenwand\u201c der Vorkammer gibt.<br \/>\nDie schr\u00e4gstehenden W\u00e4nde der V-f\u00f6rmigen Innenkammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II sind zwar parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Anlage angeordnet. Mit einem Winkel von 65\u00b0auf die Horizontale sind sie jedoch nicht mehr \u201evertikal\u201c im Sinne des Merkmals angeordnet.<br \/>\nDas Merkmal 11. wird auch \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht durch den au\u00dfen auf dem Rohrstutzen angebrachten Rohrflansch verwirklicht, auf dem der Ventilteller in der Schlie\u00dfstellung anliegt. Denn zwar ist der Flansch sowohl vertikal, als auch parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Anlage im Sinne des Merkmals 11 angeordnet. Es handelt sich jedoch nicht um eine Wand im Sinne des Merkmals, weil der au\u00dfen um die vom Zentrum der Vorkammer abgewandte \u00d6ffnung des Rohrstutzens herum verlaufende Flansch funktional keine Fl\u00e4che ist, welche die Vorkammer als Hohlraum nach au\u00dfen abgrenzt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMerkmal 11. des Klagepatentanspruchs 3 ist ebenfalls nicht verwirklicht.<br \/>\nAuch die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass der von ihr im Rahmen des Merkmals 9 b) in Bezug genommene Abschnitt mit seiner Zusammensetzung aus drei Rechtecken diesen Begriff nicht erf\u00fcllt.<br \/>\nSie verweist vielmehr darauf, dass \u00fcber und unter dem Bereich, in dem die Rohre bzw. Rohrstutzen ansetzen, ein rein rechteckiger Querschnitt verbleibe. Dies trifft zwar in der Sache durchaus zu. Allerdings spricht das Merkmal 11. des Klagepatentanspruchs 3 nicht davon, dass ein Abschnitt gen\u00fcgen soll, in dem ein rechteckiger Querschnitt der Vorkammer gegeben ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Form vielmehr auf die gesamte Vorkammer. Angesichts der Funktion des Merkmals, der Erreichung einer besonders einfachen Herstellbarkeit der Vorkammer, liegt f\u00fcr eine andere Auslegung auch nichts vor: Denn dem Klagepatent liegt die Vorstellung zugrunde, dass die besondere Einfachheit der Herstellung aus der (vollst\u00e4ndigen) Rechteckigkeit folgt und damit aus der vollst\u00e4ndigen Herstellbarkeit aus einfach verf\u00fcgbaren und leicht zu verarbeitenden Flachblechen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG sowie auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG iVm. \u00a7 141 PatG f\u00fcr den Zeitraum zwischen Offenlegung der Anmeldung und Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nEs ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>Durch die (insgesamt unstreitige) Errichtung der Ausf\u00fchrungsform I hat die Beklagte das Klagepatent unmittelbar nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 1. Var. PatG verletzt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Erstattung ihrer au\u00dfergerichtlich angefallenen Kosten aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 S.1 PatG.<br \/>\nDie geltend gemachten Geb\u00fchren sind jedoch nicht in voller H\u00f6he erstattungsf\u00e4hig, sondern lediglich nach einem Streitwert von EUR 250.000, da die Kl\u00e4gerin nur hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zu Recht gegen die Beklagte vorgegangen ist.<br \/>\nHieraus ergibt sich eine einfache Geb\u00fchr von EUR 2.253,00.<br \/>\nEs sind mithin nach dem im \u00dcbrigen nicht beanstandeten Vortrag der Kl\u00e4gerin insgesamt EUR 6.759,00 zu erstatten (je zweimal 1,5 Geb\u00fchren \u00e0 EUR 3.379,50).<\/li>\n<li>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Sache bestand kein Anlass, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent in seiner erstinstanzlichen Entscheidung vom 25.01.2018 im dargestellten Umfang aufrechterhalten hat. Die Entscheidungsgr\u00fcnde liegen noch nicht vor. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Entscheidung evident fehlerhaft ist.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 709 ZPO.<\/li>\n<li>Soweit die Sache aufgrund der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen der Parteien erledigt ist, namentlich f\u00fcr die Antr\u00e4ge I.1., soweit sie auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (\u201eB\u201c) gest\u00fctzt waren, hatte die Kammer \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits mit R\u00fccksicht auf den Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen zu entscheiden, \u00a7 91a ZPO.<br \/>\nDabei entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten insoweit der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen. Es kann dabei dahinstehen, ob die unstreitig f\u00fcr den Justiziar erteilte Vollmacht nach \u00a7 54 HGB im vorliegenden Fall die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung umfasst hat, wie die Beklagte meint, oder ob dies nicht der Fall ist, wie die Kl\u00e4gerin meint.<br \/>\nDenn jedenfalls bestand vorliegend kein Anlass f\u00fcr eine Klageerhebung, bevor nicht die Kl\u00e4gerin ihre in der Sache durchaus nachvollziehbaren Bedenken gegen die Vollmacht des Jutiziars vorgerichtlich geltend gemacht hat. Dies w\u00e4re bei der vorliegenden Sachlage aus Sicht der Kammer angesichts der Gesamtumst\u00e4nde erforderlich gewesen, denn beide Parteien standen bereits \u00fcber ihre Bevollm\u00e4chtigten in Verhandlungen. Die Kl\u00e4gerin selbst hat dabei wegen der zum Jahresende drohenden Verj\u00e4hrung nachvollziehbarerweise auf eine schnelle Entscheidung gedrungen, die Beklagtenseite mit der Unterlassungserkl\u00e4rung reagiert. Damit hat die dabei anwaltlich bereits vertretene Beklagte \u2013 selbst wenn die Vollmacht des Justiziars dieses Gesch\u00e4ft nicht decken sollte \u2013 jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie insoweit durchaus einigungsbereit ist. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte Anlass zur sofortigen Klageerhebung nur dann noch bestanden, wenn es aus zeitlichen oder anderen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich oder unzumutbar gewesen w\u00e4re, auch nur den Versuch zu unternehmen, die Frage der Bevollm\u00e4chtigung verbindlich zu kl\u00e4ren, wobei etwa die M\u00f6glichkeit bestanden h\u00e4tte, dass die Verfahrensbevollm\u00e4chtigen die Erkl\u00e4rung hilfsweise erneuern, womit sich die Kl\u00e4gerin im Verfahren zu Recht begn\u00fcgt hat. Hierf\u00fcr bestand jedenfalls ausreichend zeitliche Gelegenheit, auch unter Setzung einer sehr kurzen Frist.<\/li>\n<li>Streitwert: EUR 500.000 bis zur Erledigung am 06.02.2018, danach EUR 325.000.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2776 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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