{"id":7647,"date":"2018-05-08T17:00:40","date_gmt":"2018-05-08T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7647"},"modified":"2018-08-15T10:16:11","modified_gmt":"2018-08-15T10:16:11","slug":"4b-o-131-17-scooter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7647","title":{"rendered":"4b O 131\/17 &#8211; Scooter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2775<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Mai 2018,\u00a0 Az.\u00a04b O 131\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I.<br \/>\nDer Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 5. Oktober 2017 wird aufgehoben. Die Antr\u00e4ge auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung und Erlass eines Arrestbefehls werden zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Mobilit\u00e4tsroller, sog. Scooter. Sie streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um lauterkeitsrechtliche Anspr\u00fcche basierend auf erg\u00e4nzendem Leistungsschutz.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eine spezialisierte Herstellerin u.a. von Elektrorollern, Rollst\u00fchlen und einer Vielzahl von Karbonfaserprodukten. Die Beklagte entwickelt, produziert und vertreibt u.a. Elektrorollst\u00fchle und Elektroroller.<\/li>\n<li>Die Antragstellerin vertreibt u.a. einen Scooter unter der Bezeichnung \u201eA\u201c, der mit einem elektrischen Antrieb ausgestattet ist und sich zusammenfalten l\u00e4sst. Dem Produkt wurde im Jahr 2014 der \u201eB\u201c verliehen. Es wird in Deutschland \u00fcber die \u201eC GmbH\u201c vertrieben. Eine leicht vergr\u00f6\u00dferte Abbildung des kl\u00e4gerischen Produkts ist der Klageschrift entnommen und nachfolgend eingeblendet.<\/li>\n<li>Das Produkt der Kl\u00e4gerin kennzeichnet sich durch folgende seitens der Kl\u00e4gerin zusammengestellte Merkmale:<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nFaltbares Elektromobil mit einem flachen Boden und mit vier kleinen R\u00e4dern.<br \/>\n(2)<br \/>\n\u00dcber den hinteren R\u00e4dern befinden sich Abdeckungen.<br \/>\n(3)<br \/>\nZwischen den vorderen R\u00e4dern erstreckt sich eine Lenkstange gerade nach oben.<br \/>\n(4)<br \/>\nAm oberen Ende der Lenkstange befindet sich ein Lenker, der ca. im 90-Grad-Winkel zur Lenkstange und parallel zum Boden abgeklappt ist und einen oval geformten Griff aufweist.<br \/>\n(5)<br \/>\nVor den hinteren R\u00e4dern erstreckt sich ein gekreuztes Gest\u00e4nge nach oben, auf dem ein Klappsitz angebracht ist.<br \/>\n(6)<br \/>\nTeile am Lenker, Teile im vorderen Bereich des Elektromobils, Teile im mittleren Bereich sowie die Abdeckungen \u00fcber den Reifen sind andersfarbig hervorgehoben.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben einen Scooter unter der Bezeichnung \u201eD\u201c im Sortiment. Die nachfolgend eingeblendete, leicht vergr\u00f6\u00dferte Abbildung des Produktes der Verf\u00fcgungsbeklagten ist der Klageschrift entnommen.<\/li>\n<li>Beide Parteien waren Aussteller auf der Messe \u201eE\u201c, die vom 4. Juli bis zum 7. Oktober 2017 in F stattfand.<\/li>\n<li>Die Kammer hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 (Bl. 36 ff. GA) eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte erlassen, wonach ihr untersagt wird, Elektromobile mit den oben aufgef\u00fchrten Gestaltungsmerkmalen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen (Ziffer I. des Beschlusstenors), und wegen eines Betrages in H\u00f6he von 1.594,95 \u20ac der dingliche Arrest angeordnet wird (Ziffer III. des Beschlusstenors). Gegen die einstweilige Verf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte am 18. Januar 2018 Widerspruch eingelegt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei denen in der Anlage VP 2 gezeigten Produkten um solche von relevanten Wettbewerbern auf dem deutschen Markt handele.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei aktiv legitimiert. Sie sei im Handelsregister als G Limited eingetragen, halte eine Internetseite und sei auch auf der Messe anwesend gewesen. Sie habe ihren Sitz in H und eine Zweigstelle in China, an der sie die J-Scooter produziere. Bei der Unternehmensbezeichnung \u201eCorp.\u201c habe es sich um ein Versehen gehandelt, das aus der Kommunikation zwischen Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin, Mitarbeitern der zur kl\u00e4gerischen Firmengruppe geh\u00f6rigen US-amerikanischen Gesellschaft und der kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten herr\u00fchrte.<br \/>\nDie konkrete Ausgestaltung von Lenkstange, Lenkgriff, Sitz und flacher Boden des Produkts sei gerade nicht technisch zwingend notwendig, sondern k\u00f6nne variieren. Die Faltbarkeit sei kein rein technisches Merkmal, sondern k\u00f6nne ebenfalls auf mehrere Weisen vorgenommen werden. Ob die Abdeckungen im Boden integriert seien oder nicht, sei unerheblich. Die Mehr- oder Einst\u00fcckigkeit des Bodens trage ebenfalls nichts zum Gesamteindruck bei. Gleiches gelte f\u00fcr die Abrundung der Lenkstange, der L\u00fccke im Lenker und dem Design des Bedienelements. Keines der sonstigen Produkte vereine die genannten pr\u00e4genden Gestaltungsmerkmale des J-Produkts in seinem Design. Der J Scooter vermittele einen sportlich leichten, modernen und schnittigen Gesamteindruck.<\/li>\n<li>Es sei irrelevant, \u00fcber welchen Vertriebskanal die Produkte gr\u00f6\u00dftenteils vertrieben w\u00fcrden, da sich auch der Gro\u00df- oder Fachhandel letztlich nach der Kundennachfrage durch den Endverbraucher richte. Der Erhalt des Design-Awards belege \u2013 ungeachtet seiner Bewerber- und Verleihanzahl \u2013 indiziell die wettbewerbliche Eigenart des kl\u00e4gerischen Produkts.<\/li>\n<li>Auf der Messe \u201eE\u201c sei es m\u00f6glich, dass Interessenten die Produkte bestellen k\u00f6nnen. Es handele sich daher nicht nur um eine blo\u00dfe Leistungsschau.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den Rechtsstreit in Bezug auf Ziffer III. einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 5. Oktober 2017 mit der Ma\u00dfgabe aufrechtzuerhalten, dass festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit im Umfang der Ziffer III. erledigt hat.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 5. Oktober 2017, Az. 4b O 131\/17 aufzuheben und die Antr\u00e4ge der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 29. September 2017 sowie auf Erlass eines Arrestbefehls vom 4. Oktober 2017 zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als juristische Person in China existiere. Es l\u00e4ge keine Personenidentit\u00e4t zwischen der im Rubrum genannten Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der aus dem Handelsregister\/der Internetseite ersichtlichen Gesellschaft vor. Auch w\u00fcrden die Gesch\u00e4ftssitze \u2013 H\/Volksrepublik China \u2013 auseinanderfallen. Eine Domainabfrage habe ergeben, dass es sich bei der Inhaberin der Internetseite nicht um die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handele. Daher sei die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht aktiv legitimiert.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, dass dem Produkt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angesichts des Umfangs des vorbekannten Formenschatzes keine wettbewerbliche Eigenart zukomme.<br \/>\nDie am Markt bekannten Scooter-Modelle verf\u00fcgten \u00fcber fast s\u00e4mtliche pr\u00e4genden Merkmale des Produkts der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Der kl\u00e4gerische Scooter zeichne sich vor allem durch technisch notwendige Merkmale aus, die vom wettbewerblichen Leistungsschutz ausgenommen seien. Die dar\u00fcber hinausgehenden Merkmale wie Abdeckungen und Zweifarbigkeit verleihten dem kl\u00e4gerischen Produkt keinerlei Eigent\u00fcmlichkeit oder Pr\u00e4gung.<br \/>\nSofern Fachkreise angesprochen seien, k\u00f6nnten die behaupteten Werbeaufwendungen im Zusammenhang mit dem N nicht relevant sein, da es sich \u00fcberwiegend um Illustrierte und nicht um Fachzeitschriften f\u00fcr Medizinprodukte handele. Abgesehen davon, dass Werbeaufwendungen allenfalls Indizien f\u00fcr die wettbewerbliche Eigenart darstellten, sei \u00fcberhaupt nicht klar, wie hoch die Aufwendungen letztlich seien und wie viele von den 11,3 Millionen Kontakten erreicht w\u00fcrden.<br \/>\n\u00dcberdies l\u00e4ge keine Nachahmung vor. Zun\u00e4chst w\u00fcrden Fachkreise bereits geringe Unterschiede zwischen den einzelnen Produkten auf dem Markt feststellen. Dar\u00fcber hinaus g\u00e4be es jedoch zahlreiche, teils offensichtliche Unterschiede zwischen den Produkten. Diese betr\u00e4fen die Teleskop-Lenkstange, den Griff, die Reifenabdeckungen, die Bedienelemente und die Ausgestaltung des Bodens. Daneben unterscheide sich die Profilierung der R\u00e4der, die Verkleidung der vorderen Achse, die Kabelverbindung zwischen Akku und Geschwindigkeitsregler am Griff und die Faltbarkeit beider Produkte.<br \/>\nEine Herkunftst\u00e4uschung sei mangels Bekanntheit des Originals nicht ersichtlich. Die Werbeaufwendungen w\u00fcrden keine gewisse Bekanntheit vermitteln, da sie allein durch den exklusiven Vertriebspartner get\u00e4tigt w\u00fcrden. Dass die Werbung durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst betrieben worden w\u00e4re, sei der rein tabellarischen Aufstellung in der Anlage KAP 17 nicht zu entnehmen. Hinzu trete, dass eine Herkunftst\u00e4uschung bereits durch die unterschiedliche Farbgebung und die Verwendung einer eigenen Kennzeichnung ausgeschlossen werde.<br \/>\nAuch nutze das Produkt der Verf\u00fcgungsbeklagten keine Wertsch\u00e4tzung unangemessen aus. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe keine Umst\u00e4nde dargetan, aufgrund derer auf eine gewisse Bekanntheit\/einen gewissen Ruf geschlossen werden k\u00f6nne.<br \/>\nSchlie\u00dflich habe keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr mangels Angebot bestanden, da es sich bei der Messe um eine reine Leistungsschau gehandelt habe.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsgrund scheide mangels Abmahnung ebenfalls aus.<br \/>\nAus den oben genannten Gr\u00fcnden liege auch kein Arrestanspruch vor. Ebenfalls scheide ein Arrestgrund aus, da mit der Volksrepublik China die Gegenseitigkeit verb\u00fcrgt sei.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10. April 2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Auf den Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten ist die einstweilige Verf\u00fcgung vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und der zul\u00e4ssige Antrag zur\u00fcckzuweisen (dazu unter A.). Der zul\u00e4ssige Antrag auf Feststellung, dass das Verfahren sich in Bezug auf den Arrestanspruch erledigt hat, ist ebenfalls als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (dazu unter B.).<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer Antrag ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Antrag ist zul\u00e4ssig. Das Rubrum war allerdings dahingehend gem. \u00a7 319 ZPO zu berichtigen, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin nicht um die \u201eG Corp.\u201c, sondern um die \u201eG Limited\u201c handelt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nWer Partei eines Zivilverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gew\u00e4hlten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grunds\u00e4tzlich der Auslegung zug\u00e4nglich ist. Ma\u00dfgeblich ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erkl\u00e4rung bei objektiver W\u00fcrdigung des Erkl\u00e4rungsinhalts aus Sicht der Empf\u00e4nger beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grunds\u00e4tzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. F\u00fcr die Ermittlung der Parteien sind neben den im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, der gesamte Inhalt der Klageschrift einschlie\u00dflich etwaiger beigef\u00fcgter Anlagen zu ber\u00fccksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese M\u00e4ngel in Anbetracht der jeweiligen Umst\u00e4nde letztlich keine vern\u00fcnftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrt\u00fcmlich die Bezeichnung einer tats\u00e4chlich existierenden (nat\u00fcrlichen oder juristischen) Person gew\u00e4hlt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tats\u00e4chlich ge-meint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrt\u00fcmliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverh\u00e4ltnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Kl\u00e4gers so, wie er objektiv ge\u00e4u\u00dfert ist, ankommt. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erkl\u00e4rung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empf\u00e4nger hat. Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tats\u00e4chlich existierenden Person kommt ein objektives Verst\u00e4ndnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem \u00fcbrigen Inhalt der Erkl\u00e4rung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tats\u00e4chlich gemeint ist (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 394 m.w.N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDiese Grunds\u00e4tze finden hier ebenfalls Anwendung. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist irrt\u00fcmlich falsch benannt worden. So ergibt sich aus der Klageschrift unter Verweis auf die Homepage (Anlage KAP 1), dass die G Limited das in China ans\u00e4ssige Unternehmen ist, dessen Kernkompetenz in der Herstellung und Entwicklung von insbesondere Elektrorollern bzw. sog. Scootern liegt. In diesem Zusammenhang wird erkl\u00e4rt, dass die Limited diejenige Partei sei, der wettbewerbliche Anspr\u00fcche zust\u00fcnden. Ferner ist es auch die Limited gewesen, die ausweislich der Anlage KAP 2 auf der Messe E ihre Scooter pr\u00e4sentiert hat. Dass die Limited existiert, ist durch den Handelsregisterauszug (Anlage KAP 15) glaubhaft gemacht, der die G Limited als Gesellschaft, die in H errichtet wurde, ausweist. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzend erl\u00e4utert, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Sitz in H hat und \u00fcber eine Zweigstelle in China verf\u00fcgt, an der sie die Scooter herstellt. Schlie\u00dflich ist es auch die Limited gewesen, der f\u00fcr den Scooter A der B verliehen wurde (Anlage KAP 6). Dagegen spricht auch nicht die eidesstattliche Versicherung des Herrn K (Anlage KAP 8), aus der sich lediglich ergibt, dass er die Funktion eines Vertriebsleiters in der J Gruppe innehat. Er hat seine Unterschrift nicht mit einer konkreten Unternehmensbezeichnung versehen. Es wird objektiv deutlich, dass von Anfang an tats\u00e4chlich die Limited als Partei gemeint war. Schlie\u00dflich hat der Verfahrensbevollm\u00e4chtige in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert, dass die versehentliche Falschbezeichnung aus der gef\u00fchrten Kommunikation zwischen ihm und Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin und Mitarbeitern der zur kl\u00e4gerischen Firmengruppe geh\u00f6rigen US-amerikanischen Gesellschaft herr\u00fchrte. Alles in allem hat die Kammer keine vern\u00fcnftigen Zweifel, dass die Limited von Anfang an diejenige Gesellschaft war, die das vorliegende Verfahren f\u00fchren wollte und auch gef\u00fchrt hat.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Es liegt kein Verf\u00fcgungsanspruch vor, da nach dem im Widerspruch vorgebrachten neuen Vortrag eine Unterlauterkeitshandlung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 3 a) oder b) nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Wenn man angesichts der auf dem deutschen Markt erh\u00e4ltlichen Scooter \u00fcberhaupt noch von einer wettbewerblichen Eigenart ausgehen will, ist diese sehr schwach ausgepr\u00e4gt und es handelt sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allenfalls um eine nachschaffende Nachahmung. Dies f\u00fchrt aber dazu, dass die hohen Anforderungen an die Herkunftst\u00e4uschung bzw. an die Gefahr einer solchen, die durch die Wechselwirkung der Tatbestandsmerkmale untereinander bedingt sind, nicht erf\u00fcllt werden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAngesichts des im Widerspruch gezeigten Scooters \u201eL\u201c, der jedenfalls auf dem deutschen Markt erh\u00e4ltlich war, beurteilt die Kammer die wettbewerbliche Eigenart des kl\u00e4gerischen Produkts als geringf\u00fcgig bzw. schwach.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 \u2013 LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 \u2013 Femur-Teil; GRUR 2013, 951 \u2013 Regalsystem; GRUR 2013, 1052\u2013 Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 \u2013 Exzenterz\u00e4hne; GRUR 2016, 720 \u2013 Hot Sox; GRUR 2018, 311 \u2013 Handfugenpistole). Ein Erzeugnis hat keine wettbewerbliche Eigenart, wenn der angesprochene Verkehr die pr\u00e4genden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (vgl. BGH, GRUR 1985, 876 \u2013 Tchibo\/Rolex I; GRUR 2007, 795 \u2013 Handtaschen; GRUR 2015, 909 \u2013 Exzenterz\u00e4hne). F\u00fcr die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Her-steller, wie auch immer dieser hei\u00dfen m\u00f6ge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. BGH, GRUR 2006, 79 \u2013 Jeans I; GRUR 2007, 984 \u2013 Gartenliege; GRUR 2015, 909\u2013 Exzenterz\u00e4hne; GRUR 2018, 311 \u2013 Handfugenpistole).<br \/>\nTechnische Erzeugnisse k\u00f6nnen wettbewerbliche Eigenart aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1073\u2013 Ausbeinmesser; GRUR 2010, 1125 \u2013 Femur-Teil; GRUR 2013, 951 \u2013 Regalsystem; GRUR 2015, 909 \u2013 Exzenterz\u00e4hne). F\u00fcr die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses ma\u00dfgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht f\u00fcr sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 \u2013 Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 \u2013 Regalsystem; GRUR 2013, 1052 \u2013 Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 \u2013 Exzenterz\u00e4hne; GRUR 2016, 730 \u2013 Herrnhuter Stern; GRUR 2018, 311 \u2013 Handfugenpistole). Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale \u2013 also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gr\u00fcnden zwingend verwendet werden m\u00fcssen \u2013 k\u00f6nnen aus Rechtsgr\u00fcnden keine wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcnden. Die \u00dcbernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonder-rechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen verbunden sind, k\u00f6nnen sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begr\u00fcnden, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualit\u00e4tserwartungen verbindet (vgl. BGH, GRUR 2000, 521 \u2013 Modulger\u00fcst I; GRUR 2010, 80 \u2013 LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 \u2013 Femur-Teil; GRUR 2012, 1155 \u2013 Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 \u2013 Regalsystem; GRUR 2013, 1052 \u2013 Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 \u2013 Exzenterz\u00e4hne; GRUR 2018, 311 \u2013 Handfugenpistole). Bei der Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart spielt der Gesamteindruck eines Erzeugnisses eine entscheidende Rolle (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 \u2013 LikeABike).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Gesamteindruck des kl\u00e4gerischen Produkts wird durch die schmale und minimalistische Ausf\u00fchrung und die klare Linienf\u00fchrung gepr\u00e4gt. Das Lenkstangenrohr ist nicht verkleidet und die Bodenplatte niedrig angesetzt. Durch den Aufbau des horizontalen Lenkers, der senkrechten Lenkstange und der horizontalen Fu\u00dfplatte mit halbhohem Klappsitz auf dem Scherengest\u00e4nge erscheint der Scooter komprimiert quadratisch. Er verf\u00fcgt insofern \u201enur\u201c \u00fcber die technischen Bauteile, die zum Betrieb des Scooters erforderlich sind (Lenker, Sitz und Boden mit R\u00e4dern). Diese beinhalten aber keine technisch notwendigen Gestaltungsmerkmale im obigen Sinne, sondern sind zwar technisch bedingt, aber in ihrer Gestaltung frei w\u00e4hlbar. Indem sich der kl\u00e4gerische Scooter auf das Wesentliche reduziert und seine Bauteile kompakt angeordnet sind, vermittelt er einen leicht bedienbaren, wendigen Eindruck. Auff\u00e4llig sind daneben auch das Scherengest\u00e4nge und die farblichen Akzente wie die farbige Steuerung am Lenkerkreuz, die abgesetzten farbigen Radabdeckungen sowie der farbige Keil seitlich an der Fu\u00dfplatte mit Querstreifen auf der Fu\u00dfplatte. Die minimalistische Bauweise, das Scherengest\u00e4nge und der Klappsitz sind sicherlich auch der Faltbarkeit des Scooters geschuldet, aber technisch nicht zwingend notwendig, so dass s\u00e4mtliche Merkmale, vor allem aber die rein \u00e4sthetischen Zwecken dienenden Farbakzente, geeignet sind, auf die Herkunft des Scooters hinzuweisen, da sich das Originalprodukt dar\u00fcber von anderen Scootern abhebt.<\/li>\n<li>Bei den hier angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich um Fachkreise, wie z.B. Sanit\u00e4tsh\u00e4user oder sonstige Fachh\u00e4ndler im Kranken- und Senioren- Mobilit\u00e4tsbereich.<\/li>\n<li>Die genannten Merkmale sind jedoch im wettbewerblichen Umfeld vorhanden. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat mit der Anlage VP 2 einen \u00dcberblick \u00fcber das wettbewerbliche Umfeld gegeben. Sie konnte mangels substantiiertem Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht hinreichend darlegen, dass s\u00e4mtliche der in der Anlage VP 2 gezeigten Modelle auf dem deutschen Markt erh\u00e4ltlich sind, jedoch hat sie durch die Anlage VP 2 jedenfalls glaubhaft gemacht, dass das Model \u201eL\u201c auf dem deutschen Markt existiert. Das Modell \u201eL\u201c ist ein unmittelbares Wettbewerbsprodukt der exklusiven Vertriebsunternehmen der Kl\u00e4gerin in Deutschland, n\u00e4mlich der C GmbH. Dieser unstreitige Herstellerhinweis des L-Modells gen\u00fcgt der Kammer als Indiz, dass auch das L-Modell in Deutschland vertrieben wird. Insoweit verf\u00e4ngt auch das kl\u00e4gerische Bestreiten mit Nichtwissen nicht, da dieser Umstand zu ihrer Wahrnehmung geh\u00f6rt. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Kl\u00e4gerin ihre Augen davor verschlie\u00dft, wenn das f\u00fcr den Vertrieb ihrer Produkte zust\u00e4ndige Unternehmen ein direktes Konkurrenzprodukt auf den Markt bringt. Insoweit besteht das wettbewerbliche Umfeld aber gerade nicht nur aus den beh\u00e4big, etwas klobig wirkenden Modellen, die in der Anlage KAP 10 abgebildet sind.<\/li>\n<li>Das \u201eL\u201c-Modell weist wesentliche Merkmale des kl\u00e4gerischen Produktes auf, insbesondere die minimalistische Ausf\u00fchrung und die klare Linienf\u00fchrung im Sinne eines kompakten Aufbaus. Es wird zudem auch in der Variante mit Kreuzgest\u00e4nge vertrieben, wie sich aus dem Bild auf Blatt 127 der Akte ergibt. Einzige Unterschiede sind die dreiecksf\u00f6rmige Abdeckung an der Lenkstange und die mangelnden Farbapplikationen. Etwas anderes ist auch nicht der eidesstattlichen Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, Herrn M, zu entnehmen (Anlage KAP 12). Sofern er dort erkl\u00e4rt, dass das kl\u00e4gerische Produkt das einzige auf dem deutschen Markt sei, bezieht er sich in diesem Zusammenhang gerade auf die Gestaltungsmerkmale der au\u00dfergew\u00f6hnlich schlanken Lenkstange und der besonderen grafischen Gestaltung der Bodenplatte mit farblichen Akzenten, die das Modell L eben nicht aufweist.<\/li>\n<li>Das Modell L zeigt anschaulich, dass die Kombination der Ausgestaltungsmerkmale der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am Markt (fast) identisch auftritt, so dass ihr eine besondere Pr\u00e4gung, die nur mit einem Hersteller in Verbindung gebracht wird, gerade fehlt. Die Gestaltungsmerkmale in ihrem Zusammenwirken begr\u00fcnden damit so gut wie keine wettbewerbliche Eigenart mehr. Dieser Eindruck wird auch nicht durch die Verleihung des Design Preises \u201eB\u201c revidiert.<\/li>\n<li>Die wettbewerbliche Eigenart \u2013 die grunds\u00e4tzlich keine Bekanntheit des Produkts der Kl\u00e4gerin erfordert (vgl. BGH, GRUR 2009, 79 \u2013 Gep\u00e4ckpresse) \u2013 kann durch tats\u00e4chliche Bekanntheit verst\u00e4rkt werden. Eine solche hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin indes weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es fehlt an Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu ihren Marktanteilen, zu ihren Ums\u00e4tzen und zu den Verkaufszahlen. Der allgemeine Hinweis, dass es sich um ein mittelgro\u00dfes Gesch\u00e4ft handelt, gen\u00fcgt nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn M (Anlage KAP 12), der letztlich den Vertrieb auf verschiedenen Messen bekundet hat sowie, dass seit der 34. Kalenderwoche 2016 Werbung im N \u2013 einer Zeitschrift f\u00fcr Endkunden, die hier nicht zum angesprochenen Verkehrskreis z\u00e4hlen \u2013, geschaltet wird, die 11,3 Millionen Kontakte im Quartal erreicht. Abgesehen davon, dass sich letztere Angaben in Widerspruch zu den Zahlen in der Anlage KAP 17 setzen, die die Verbreitung von Plakaten und Zeitungen in den Jahren 2016 und 2017 beziffern \u2013 wobei Anlage KAP 17 weder die Gr\u00f6\u00dfe der Plakate nennt oder zeigt noch eine genauere Bezeichnung der Druckumschl\u00e4ge f\u00fcr die Zeitungen enth\u00e4lt \u2013, trifft die Werbung f\u00fcr den Endkunden keine verl\u00e4sslichen Aussagen \u00fcber die Bekanntheit bei den Fachh\u00e4ndlern, welche die angesprochenen Verkehrskreise darstellen.<br \/>\nAuch der pauschalen Behauptung, die C GmbH, sei Marktf\u00fchrer, l\u00e4sst sich nicht entnehmen, ob konkret der kl\u00e4gerische Scooter in der Branche so bekannt ist, dass er nur einem Hersteller zugeordnet wird. Gleiches gilt f\u00fcr den Verweis auf nicht n\u00e4her benannte Fachleute, die \u00fcberrascht waren zu h\u00f6ren, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stammte. Es ist nicht ersichtlich, wer diese Fachleute sein sollen und wie gro\u00df die Branche ist. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn O (Anlage KAP 13) hat wenig Gehalt, weil sie diese pauschale Aussage lediglich best\u00e4tigt, ohne Aufschluss zu geben, warum Herr O dies best\u00e4tigen kann. Dass er bei der Befragung anwesend war, l\u00e4sst sich der eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen. Der Umstand als solcher, dass er selbst die Scooter zum Verwechseln \u00e4hnlich findet, sagt ebenfalls nichts \u00fcber die Bekanntheit des kl\u00e4gerischen Produktes aus.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich lassen sich der eidesstattlichen Versicherung von Herrn M auch keine konkreten Gesch\u00e4ftszahlen entnehmen. Dar\u00fcber hinaus ist der genaue Inhalt der Werbung (Texte, Fotos, etc.) nicht bekannt. Eine Beispielwerbung wurde nicht vorgelegt. In welchem Umfang und in welcher Art und Weise beworben wurde, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht substantiiert vorgetragen. Eine Verst\u00e4rkung der wettbewerbliche Eigenart durch eine tats\u00e4chliche Bekanntheit ist daher weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiter handelt es sich allenfalls um eine nachschaffende Nachahmung, bei der keine nahezu identische \u00dcbernahme des Originalproduktes zu beobachten ist, sondern letzteres nur als Vorbild dient und unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird.<\/li>\n<li>Die Abweichungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom Originalprodukt sind im Gesamteindruck nicht nur geringf\u00fcgig. Auch wenn die pr\u00e4genden Gestaltungselemente vorhanden sind, wie die minimalistische Ausgestaltung und der kompakte Aufbau, werden andere farbliche Akzente gesetzt. Ferner gibt es f\u00fcr die angesprochenen Fachkreise erkennbare Abweichungen in Form und Anordnung der Fu\u00dfplatte mit den Radabdeckungen, das Steuerger\u00e4t am Lenkerkreuz, die Gestalt des Klappsitzes sowie die Form des Scherengest\u00e4nges.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kammer kann vor diesem Hintergrund weder eine Herkunftst\u00e4uschung noch eine Beeintr\u00e4chtigung des Rufs der Kl\u00e4gerin durch das Produkt der Verf\u00fcgungsbeklagten erkennen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Vertrieb einer Nachahmung kann nach \u00a7 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umst\u00e4nde \u2013 wie eine vermeidbare T\u00e4uschung \u00fcber die betriebliche Herkunft oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeintr\u00e4chtigung der Wertsch\u00e4tzung des nachgeahmten Produkts \u2013 hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensit\u00e4t der \u00dcbernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umst\u00e4nden. Je gr\u00f6\u00dfer die wettbewerbliche Eigenart und je h\u00f6her der Grad der \u00dcbernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umst\u00e4nde zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begr\u00fcnden und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 2018, 311 \u2013 Handfugenpistole m.w.N.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAbgesehen davon, dass der Unlauterkeitstatbestand eine nicht vorhandene wettbewerbliche Eigenart nicht zu ersetzen vermag, sind bei der vorliegend geringen wettbewerblichen Eigenart und einer lediglich nachschaffenden Nachahmung die hohen Anforderungen an den Unlauterkeitstatbestand nicht erf\u00fcllt.<br \/>\nDie f\u00fcr die besonderen Umst\u00e4nde der Unlauterkeit darlegungs- und beweisbelastete Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat eine gewisse Bekanntheit nicht ausreichend glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>Die Kammer vermag in dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Herkunftst\u00e4uschung der Abnehmer oder auch keine T\u00e4uschungsgefahr erkennen. Angesprochene Verkehrskreise sind wie gesehen die Fachkreise, n\u00e4mlich der Fachhandel wie z.B. Sanit\u00e4tsh\u00e4user. Diese werden sich regelm\u00e4\u00dfig intensiver mit dem Produkt befassen und sich naturgem\u00e4\u00df auch f\u00fcr den Hersteller interessieren. Bei den Fachkreisen ist von einem h\u00f6heren Kenntnisstand \u00fcber die auf dem Markt angebotenen Produkte, ihre Form und Marktanteile sowie \u00fcber die Hersteller und Vertriebsgesellschaften auszugehen (BGH, GRUR 2015, 603 \u2013 Keksstangen). Auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst tr\u00e4gt vor, dass die Hersteller bekannterma\u00dfen mit einem exklusiven Vertriebspartner zusammenarbeiten und etwa das Originalprodukt als Produkt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Vertrieb der C wahrnehmen. Hinzu kommt, dass das Originalprodukt mit dem Herkunftshinweis \u201eJ\u201c auf dem Lenker versehen ist. Dass sich der Fachhandel an der Kundennachfrage orientiere, ist sicher richtig, \u00e4ndert aber nichts an dem \u201ebesseren\u201c Kenntnisstand der Fachkreise. Schlie\u00dflich vermag die Kammer \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht festzustellen, welchen Bekanntheitsgrad das Originalprodukt hat. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur mangelnden Darlegung des Bekanntheitsgrades wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine Rufausbeutung nach \u00a7 4 Nr. 3 b) UWG ist mangels Darlegung einer gewissen Bekanntheit und einer daraus resultierenden Wertsch\u00e4tzung im Sinne eines guten Rufs ebenfalls nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDer Antrag ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Umstellung des Antrags zu III. auf die Feststellung der Erledigung dieses Antrags stellt eine Klagebeschr\u00e4nkung nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO, die ohne Einwilligung der Verf\u00fcgungsbeklagten zul\u00e4ssig ist. Das Feststellungsinteresse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO besteht im Hinblick auf die Kostentragung.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Antrag ist jedoch unbegr\u00fcndet, weil der urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssige Arrestantrag bereits im Zeitpunkt der Erledigung nach Rechtsh\u00e4ngigkeit unbegr\u00fcndet war. Es bestand kein Arrestanspruch. Insoweit wird auf die vorherigen Ausf\u00fchrungen unter A. Bezug genommen.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit fu\u00dft auf \u00a7 708 Nr. 6 ZPO.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 50.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2775 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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