{"id":7644,"date":"2018-04-10T17:00:46","date_gmt":"2018-04-10T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7644"},"modified":"2018-08-15T10:24:57","modified_gmt":"2018-08-15T10:24:57","slug":"4b-o-123-16-rumpfmuskulaturtrainingsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7644","title":{"rendered":"4b O 123\/16 &#8211; Rumpfmuskulaturtrainingsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2774<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. April 2018,\u00a0 Az.\u00a04b O 123\/16<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<br \/>\n(a) Trainingsger\u00e4t f\u00fcr die Rumpfmuskulatur mit<br \/>\n&#8211; einem Gestell und<br \/>\n&#8211; einer Sitzgelegenheit mit einem Sitz f\u00fcr ein freies Sitzen ohne Bodenber\u00fchrung,<br \/>\n&#8211; mindestens einer Lehne<br \/>\n&#8211; einer ersten Fixiereinrichtung f\u00fcr das Becken und<br \/>\n&#8211; wenigstens einer zweiten Fixiereinrichtung f\u00fcr einen Arm oder eine Hand, wobei der Sitz mit gekoppelter erster Fixiereinrichtung gegen\u00fcber der Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung gef\u00fchrt verfahrbar ist und die Lehne eine R\u00fcckenlehne, eine Seitenlehne oder eine Lehne f\u00fcr den vorderen Bereich des Oberk\u00f6rpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberk\u00f6rper bewegbar ist,<br \/>\n(b) Trainingsger\u00e4t f\u00fcr die Rumpfmuskulatur mit<br \/>\n&#8211; einem Gestell und<br \/>\n&#8211; einer Sitzgelegenheit mit einem Sitz f\u00fcr ein freies Sitzen ohne Bodenber\u00fchrung,<br \/>\n&#8211; mindestens einer Lehne,<br \/>\n&#8211; einer ersten Fixiereinrichtung f\u00fcr das Becken und<br \/>\n&#8211; wenigstens einer zweiten Fixiereinrichtung f\u00fcr einen Arm oder eine Hand,<br \/>\n&#8211; wobei der Sitz mit gekoppelter erster Fixiereinrichtung gegen\u00fcber der Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung gef\u00fchrt verfahrbar ist<br \/>\n&#8211; und wobei die Lehne eine R\u00fcckenlehne, eine Seitenlehne oder eine Lehne f\u00fcr den vorderen Bereich des Oberk\u00f6rpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberk\u00f6rper bewegbar ist.<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<br \/>\n2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die unter Ziffer 1. benannten Handlungen seit dem 11.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n(a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten und in Ziffer 1. beschriebenen Trainingsger\u00e4te sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbevertr\u00e4gen, deren Auflagenh\u00f6he und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n(e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es dem Beklagten vorbehalten bleibt, auf seine Kosten die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem vom Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern er diesen erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung benannt ist,<br \/>\n3. die im Besitz oder Eigentum des Beklagten befindlichen und in Ziffer 1. beschriebenen Trainingsger\u00e4te auf eigene Kosten selbst oder durch Dritte zu vernichten,<br \/>\n4. die in Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 11.01.2015 in Verkehr gebrachten Trainingsger\u00e4te unter Hinweis auf den gerichtlich durch das in diesem Rechtsstreit ergangene Urteil festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage des Beklagten zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen,<br \/>\n5. an den Kl\u00e4ger EUR 4.960,87 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 11.01.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 125.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des Patents DE 10 2011 085 XXX B4 (Klagepatent), angemeldet am 02.11.2011, offengelegt am 02.05.2013. Die Patenterteilung wurde am 11.12.2014 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Er ist weiter Inhaber des Gebrauchsmusters DE 20 2011 051 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster), angemeldet am 02.11.2011, eingetragen am 25.11.2011 und bekannt gemacht am 19.01.2012.<br \/>\nKlagepatent und Klagegebrauchsmuster haben jeweils ein Trainingsger\u00e4t f\u00fcr die Rumpfmuskulatur zum Gegenstand.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\nTrainingsger\u00e4t f\u00fcr die Rumpfmuskulatur mit<br \/>\n&#8211; einem Gestell (1) und<br \/>\n&#8211; einer Sitzgelegenheit (2) mit einem Sitz (4) f\u00fcr ein freies Sitzen ohne Bodenber\u00fchrung, mindestens einer Lehne (5) einer ersten Fixiereinrichtung (6) f\u00fcr das Becken und wenigstens einer zweiten Fixiereinrichtung (7) f\u00fcr einen Arm oder eine Hand, wobei der Sitz (4) mit gekoppelter erster Fixiereinrichtung (6) gegen\u00fcber der Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung (7) gef\u00fchrt verfahrbar ist und die Lehne (5) eine R\u00fcckenlehne (5), eine Seitenlehne (5) oder eine Lehne (5) f\u00fcr den vorderen Bereich des Oberk\u00f6rpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberk\u00f6rper bewegbar ist,<br \/>\nSchutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet in der vom Kl\u00e4ger eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung:<br \/>\nTrainingsger\u00e4t f\u00fcr die Rumpfmuskulatur mit<br \/>\n&#8211; einem Gestell (1) und<br \/>\n&#8211; einer Sitzgelegenheit (2) mit einem Sitz (4) f\u00fcr ein freies Sitzen ohne Bodenber\u00fchrung, mindestens einer Lehne (5), einer ersten Fixiereinrichtung (6) f\u00fcr das Becken und wenigstens einer zweiten Fixiereinrichtung (7) f\u00fcr einen Arm oder eine Hand, wobei der Sitz (4) mit gekoppelter erster Fixiereinrichtung (6) gegen\u00fcber der Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung (7) gef\u00fchrt verfahrbar ist und wobei die Lehne (5) eine R\u00fcckenlehne (5), eine Seitenlehne (5) oder eine Lehne (5) f\u00fcr den vorderen Bereich des Oberk\u00f6rpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberk\u00f6rper bewegbar ist.<\/li>\n<li>Der Beklagte stellt Trainingsger\u00e4te f\u00fcr die Rumpfmuskulatur her und vertreibt diese. Er stellte urspr\u00fcnglich im Auftrag des Kl\u00e4gers Prototypen her.<br \/>\nMittlerweile produziert und vertreibt er unter dem Namen \u201eA\u201c Trainingsger\u00e4te f\u00fcr die Rumpfstabilisierung und \u2013muskulatur.<br \/>\nUnter anderem bewarb er im Internet auf seiner Webseite unter der Rubrik \u201eUnsere aktuellen Angebote\u201c Ger\u00e4te mit den Bezeichnungen \u201eB\u201c, \u201eC\u201c und \u201eD\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen Gruppe A) die nachstehend abgebildet sind. Die Internetseite des Beklagten mit den Abbildungen liegt als Anlage K14 vor und wurde vom Kl\u00e4ger am 9. Januar 2015 abgerufen.<\/li>\n<li>Der Beklagte \u00e4nderte seinen Internetauftritt und bewarb in der Folge Ger\u00e4te, wie sie nachstehend abgebildet sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen Gruppe B). Die Abbildungen stammen von der Internetseite des Beklagten, die vom Kl\u00e4ger am 18. August 2015 abgerufen wurde und als Anlage K18 vorliegt.<\/li>\n<li>Noch im September 2017 bewarb der Beklagte auf seiner Internetseite auch Gebrauchtger\u00e4te aus der ersten Fertigung (Modelljahr 2014), bei denen es sich um angegriffene Ausf\u00fchrungsformen der Gruppe A handelt. Ein Ausdruck der entsprechenden Internetseite, die vom Kl\u00e4ger am 06.09.2017 abgerufen wurde, liegt als Anlage K21 vor.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass (auch) die nunmehr vom Beklagten hergestellten und vertriebenen Ger\u00e4te der Ausf\u00fchrungsform Gruppe B seine Schutzrechte verletzen. Insbesondere sei es so, dass auch die zweite Fixiereinrichtung vorhanden sei. Dies ergebe sich daraus, dass auch ausweislich der vom Beklagten selbst auf dessen Homepage pr\u00e4sentierten Videos die Nutzer der Ger\u00e4te sich an der R\u00fcckenlehne festhalten oder die Ellbogen gegen die R\u00fcckenlehne dr\u00fcckten, so dass dieser faktisch die Funktion der zweiten Fixiereinrichtung zukomme.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nI. den Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<br \/>\n(a) Trainingsger\u00e4t f\u00fcr die Rumpfmuskulatur mit<br \/>\n&#8211; einem Gestell (1) und<br \/>\n&#8211; einer Sitzgelegenheit (2) mit einem Sitz (4) f\u00fcr ein freies Sitzen ohne Bodenber\u00fchrung,<br \/>\n&#8211; mindestens einer Lehne (5)<br \/>\n&#8211; einer ersten Fixiereinrichtung (6) f\u00fcr das Becken und<br \/>\n&#8211; wenigstens einer zweiten Fixiereinrichtung (7) f\u00fcr einen Arm oder eine Hand, wobei der Sitz (4) mit gekoppelter erster Fixiereinrichtung (6) gegen\u00fcber der Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung (7) gef\u00fchrt verfahrbar ist und die Lehne (5) eine R\u00fcckenlehne (5), eine Seitenlehne (5) oder eine Lehne (5) f\u00fcr den vorderen Bereich des Oberk\u00f6rpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberk\u00f6rper bewegbar ist,<br \/>\n(b) Trainingsger\u00e4t f\u00fcr die Rumpfmuskulatur mit<br \/>\n&#8211; einem Gestell (1) und<br \/>\n&#8211; einer Sitzgelegenheit (2) mit einem Sitz (4) f\u00fcr ein freies Sitzen ohne Bodenber\u00fchrung,<br \/>\n&#8211; mindestens einer Lehne (5),<br \/>\n&#8211; einer ersten Fixiereinrichtung (6) f\u00fcr das Becken und<br \/>\n&#8211; wenigstens einer zweiten Fixiereinrichtung (7) f\u00fcr einen Arm oder eine Hand,<br \/>\n&#8211; wobei der Sitz (4) mit gekoppelter erster Fixiereinrichtung (6) gegen\u00fcber der Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung (7) gef\u00fchrt verfahrbar ist<br \/>\n&#8211; und wobei die Lehne (5) eine R\u00fcckenlehne (5), eine Seitenlehne (5) oder eine Lehne (5) f\u00fcr den vorderen Bereich des Oberk\u00f6rpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberk\u00f6rper bewegbar ist<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die unter Ziffer 1. benannten Handlungen seit dem 11.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n(a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten und in Ziffer 1. beschriebenen Trainingsger\u00e4te sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbevertr\u00e4gen, deren Auflagenh\u00f6he und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n(e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es dem Beklagten vorbehalten bleibt, auf seine Kosten die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem vom Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern er diesen erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung benannt ist,<br \/>\n3. die im Besitz oder Eigentum des Beklagten befindlichen und in Ziffer 1. beschriebenen Trainingsger\u00e4te auf eigene Kosten selbst oder durch Dritte zu vernichten,<br \/>\n4. die in Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 11.01.2015 in Verkehr gebrachten Trainingsger\u00e4te unter Hinweis auf den gerichtlich durch das in diesem Rechtsstreit ergangene Urteil festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage des Beklagten zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen,<br \/>\n5. an den Kl\u00e4ger EUR 7.018,38 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen,<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 11.01.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/li>\n<li>Der Beklagte beantragt,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. das Verfahren im Hinblick auf den L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster und die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/li>\n<li>Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Ger\u00e4te, wie er sie heute herstelle und zum Verkauf anbiete, dem Klagepatent und Klagegebrauchsmuster in Ermangelung einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u201eersten Fixiereinrichtung (6)\u201c und \u201ezweiten Fixiereinrichtung (7)\u201c nicht unterfallen.<br \/>\nEr ist weiter der Ansicht, dass dem Gebrauchsmuster die Schutzf\u00e4higkeit fehle. So ergebe sich aus den als Anlagenkonvolut B2 D1-D5 vorgelegten Patentschriften WO 01\/14017 A1 (D1), WO 2008\/001173 A1 (D2), den Gebrauchsmusterschriften DE 203 11 030 U1 (D 3) und DE 203 07 082 U 1 (D4) sowie der Offenlegungsschrift DE 199 15 003 A 1 (D5) die fehlende Neuheit der Erfindung \u2013 dies aus D1 und D2 &#8211; sowie das Fehlen eines erfinderischen Schrittes zudem aus D3-D5.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24 a Abs. 1 und 2, 24 b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, soweit es die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Gruppe A betrifft, die Handgriffe aufweisen.<br \/>\nDas Herstellen, Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A durch den Beklagten stellen eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG und \u2013 da es schutzf\u00e4hig ist &#8211; auch des Klagegebrauchsmusters, \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist die Klage unbegr\u00fcndet, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gruppe B das Patent und das Gebrauchsmuster nicht verletzen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf ein Ger\u00e4t zum Training der Rumpfmuskulatur.<br \/>\nAls Stand der Technik sind im Klagepatent verschiedene Trainingsger\u00e4te benannt:<br \/>\nSo sehe DE 94 05 749 U1 vor, dass der Nutzer sich in Bauch-, R\u00fccken- oder Seitenlage auf einem Luftgef\u00fcllten Ball abst\u00fctze und durch eine Fixiereinrichtung je nach \u00dcbung an F\u00fc\u00dfen, Unterschenkeln oder Knie gehalten werde.<br \/>\nNach US 7 867 149 B 1 sei vorgesehen, dass auf einem Sitz mit einer Lehne f\u00fcr das Becken und einem St\u00fctzelement f\u00fcr Fu\u00df\/Unterschenkel das Becken fest positioniert sei. Dabei drehe sich das so positionierte Becken durch die Bewegung des Nutzers gegen\u00fcber einer R\u00fcckenlehne mit Fixiereinrichtungen f\u00fcr die H\u00e4nde, wobei sich der Nutzer beuge.<\/li>\n<li>US 7 357 765 B1 zeige ein Ger\u00e4t, bei dem eine Sitzgelegenheit gegen\u00fcber der Lehne \u00fcber eine Drehachse bewegbar sei. Das Hauptaugenmerk gelte wiederum einer Beugebewegung des Nutzers. Dabei w\u00fcrden die F\u00fc\u00dfe durch eine Auflage am Sitz abgest\u00fctzt. Der Sitz der Sitzgelegenheit sei in seiner Position gegen\u00fcber der Fu\u00dfst\u00fctze mittels eines Gewindespindel-Bewegungsmutter-Systems verstellbar. Der Nutzer m\u00fcsse sich bei der Bewegung abst\u00fctzen, das Becken sei fixiert.<\/li>\n<li>Aus DE 10 2007 045 893 A 1 sei ein Trainingsger\u00e4t f\u00fcr zumindest Teile der R\u00fcckenmuskulatur bekannt, wobei der Sitz Bestandteil eines Pendels sei.<\/li>\n<li>Als problematisch wird im Klagepatent die L\u00f6sung mit dem Ball aus DE 94 05 749 U 1 beschrieben, sie erlaube kein Training einzelner und spezieller Muskeln der Rumpfmuskulatur, au\u00dferdem sei ein Verdrehen des K\u00f6rpers nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Die Aufgabe des Klagepatents wird in Absatz [0008] dahingehend beschrieben, ein Trainingsger\u00e4t f\u00fcr R\u00fcckenstrecker, Bauchmuskeln und die seitliche Rumpfmuskulatur zu schaffen.<br \/>\nDiese Aufgabe soll das Klagepatent durch die im Anspruch 1 niedergelegten Merkmale erf\u00fcllen:<br \/>\nTrainingsger\u00e4t f\u00fcr die Rumpfmuskulatur mit<br \/>\n&#8211; einem Gestell (1) und<br \/>\n&#8211; einer Sitzgelegenheit (2) mit einem Sitz (4) f\u00fcr ein freies Sitzen ohne Bodenber\u00fchrung,<br \/>\n&#8211; mindestens einer Lehne (5)<br \/>\n&#8211; einer ersten Fixiereinrichtung (6) f\u00fcr das Becken und<br \/>\n&#8211; wenigstens einer zweiten Fixiereinrichtung (7) f\u00fcr einen Arm oder eine Hand, wobei der Sitz (4) mit gekoppelter erster Fixiereinrichtung (6) gegen\u00fcber der Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung (7) gef\u00fchrt verfahrbar ist und die Lehne (5) eine R\u00fcckenlehne (5), eine Seitenlehne (5) oder eine Lehne (5) f\u00fcr den vorderen Bereich des Oberk\u00f6rpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberk\u00f6rper bewegbar ist,<br \/>\nDabei soll der Nutzer frei und ohne Bodenber\u00fchrung sitzen, Absatz [0011].<br \/>\nNach Absatz [0012] f\u00fchren der bewegbare Sitz mit der ersten Fixiereinrichtung und die Lehne mit der zweiten Fixiereinrichtung vorteilhafterweise dazu, dass das Becken bei feststehendem Oberk\u00f6rper bewegbar ist.<br \/>\nDurch die Ausgestaltung soll nach Absatz [0015] vorteilhafterweise nur das Becken bewegt werden, und gezielt nur die jeweiligen Muskeln der Rumpfmuskulatur trainierbar sein, wobei der Oberk\u00f6rper in Ruhelage verbleibe. Dies senke die Hemmschwelle f\u00fcr \u00e4ltere und nicht trainierte Personen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster verweist als Stand der Technik lediglich auf die auch im Klagepatent angegebene Schrift DE 94 05 749 U1 und benennt die auch im Patent genannten Probleme.<br \/>\nDie Aufgabe wird in Absatz [0005] so beschrieben, ein Trainingsger\u00e4t f\u00fcr den R\u00fcckenstrecker, die Bauchmuskeln und die seitliche Rumpfmuskulatur zu schaffen.<br \/>\nF\u00fcr das Klagegebrauchsmuster k\u00f6nnen die Merkmale infolge der eingeschr\u00e4nkten Geltendmachung identisch wie die des Patents gegliedert werden.<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen kann auf die Ausf\u00fchrungen zum Patent verwiesen werden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Funktionsprinzip des Klagepatents beruht damit darauf, dass f\u00fcr sich betrachtet fixierte K\u00f6rperpartien (das Becken auf dem Sitz und der R\u00fccken an der Lehne) gegeneinander bewegt werden, indem der Nutzer den auf dem Gestell gef\u00fchrt verfahrbaren Sitz durch seine Muskelkraft gegen\u00fcber der fest am Gestell befestigten Lehne (mit zweiter Fixiereinrichtung) bewegt.<br \/>\nDabei hat die erste Fixiereinrichtung die Aufgabe, das Becken auf dem Sitz zu halten. Wie genau die erste Fixiereinrichtung diese Aufgabe erf\u00fcllt, ist dabei ebensowenig vorgegeben, wie eine konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung. Die Beschreibung in Absatz [0017] verweist dabei beispielhaft auf die Fixierung mindestens eines Beines oder das Vorsehen von seitlichen Sitzwangen oder einer hinteren Sitzwange, was in Unteranspruch 2 des Klagepatents aufgegriffen wird, ohne dass diese Beispiele dazu f\u00fchren, dass die Fixiereinrichtung im Sinne des Anspruchs 1 enger auszulegen w\u00e4re, als ihr Wortlaut es gebietet (vgl. BGH GRUR 2007, 309, 310 f. \u2013 Schussf\u00e4dentransport).<br \/>\nDie benannten Beispiele zeigen aber umgekehrt auf, dass \u2013 entgegen der Ansicht des Beklagten \u2013 Anspruch 1 nicht dahingehend auszulegen ist, dass das Becken selbst als solches festgeschnallt werden m\u00fcsste. Es gen\u00fcgt vielmehr, eine Einrichtung vorzusehen, die im Ergebnis die Aufgabe erf\u00fcllt, das Becken auf dem Sitz zu halten, wobei diese am Becken selbst ansetzen kann, wie die Sitzwangen, oder auch am Bein.<br \/>\nSoweit die zweite Fixiereinrichtung betroffen ist, wird deren genaue Funktion in Beschreibung und Ausf\u00fchrungsbeispielen nicht weiter beleuchtet, sie ist indes beispielhaft in Absatz [0026] als Griff f\u00fcr die Hand ausgef\u00fchrt. Ausgehend von der Funktion der Gesamteinrichtung und der Funktion der ersten Fixiereinrichtung sowie dem Grundsatz, dass gleiche Begriffe in der Regel gleich auszulegen sind (vgl. BGH GRUR 2017, 152, 154 \u2013 Zungenbett), hat die zweite Fixiereinrichtung f\u00fcr eine Hand oder einen Arm dann \u2013 da sie mit der Lehne verbunden ist \u2013 naheliegenderweise die Funktion, den R\u00fccken des Nutzers an der Lehne zu halten. Dabei ist \u2013 wie im Falle der ersten Fixiereinrichtung \u2013 eine konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung nicht vorgegeben.<br \/>\nDas genannte Ausf\u00fchrungsbeispiel eines Griffes f\u00fcr die Hand zeigt dabei jedoch, dass auch hier nicht gefordert ist, dass die Hand oder der Arm festgeschnallt oder irgendwie zwangsweise in der Position gehalten werden m\u00fcssen, zu fordern ist vielmehr lediglich, dass dem Nutzer des Ger\u00e4ts ein erkennbares Angebot gemacht wird, seine Hand oder seinen Arm in eine bestimmte, von der zweiten Fixiereinrichtung vorgegebene Position zu bringen.<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers gen\u00fcgt es dabei nicht, wenn der Nutzer sich ohne eine solche erkennbare zweite Fixiereinrichtung einfach nach eigenem Gutd\u00fcnken an irgendetwas festh\u00e4lt, etwa am Gestell (1) oder der Lehne (5), um dies dann \u2013 kraft tats\u00e4chlicher Nutzung \u2013 zur zweiten Fixiereinrichtung zu machen.<br \/>\nDabei ist durch die Benennung der zweiten Fixiereinrichtung als eigenst\u00e4ndiger Baugruppe vorgegeben, dass das Merkmal eine (jedenfalls irgendeine) r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung haben muss.<br \/>\nSo, wie es sich verbietet, durch eine rein funktionale Betrachtung im Anspruch vorhandene, r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierte Merkmale praktisch in Wegfall zu bringen (vgl. BGH GRUR 2016, 921, 923 \u2013 Pemetrexed), verbietet sich auch, die Funktion eines \u2013 wie vorliegend &#8211; im Anspruch nicht \u00fcber eine konkrete Ausgestaltung, sondern nur \u00fcber die Funktion definierten Merkmals so auszulegen, dass praktisch jede denkbare eigenst\u00e4ndige r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung entf\u00e4llt. Denn damit ger\u00e4t das Merkmal an sich in Wegfall. Die funktionale Auslegung des Merkmals muss stets eine eigenst\u00e4ndige, abgrenzbare r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Merkmals zur Folge haben \u2013 mag diese auch nicht vorgegeben sein, sondern jede taugliche Ausf\u00fchrung gen\u00fcgen.<br \/>\nDies folgt gerade aus den Grunds\u00e4tzen des Bundesgerichtshofs zur Merkmalsauslegung: Denn bei der funktionalen Auslegung von Merkmalen ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung zu betrachten, was das Merkmal f\u00fcr die Gesamterfindung eigentlich leisten soll (vgl. BGH GRUR 2009, 655, 656 \u2013 Tr\u00e4gerplatte), worauf auch der Kl\u00e4ger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. M\u00e4rz 2018 hinweist. Es kommt danach mithin auf die Funktion des betrachteten Merkmals selbst \u2013 hier der zweiten Fixiereinrichtung &#8211; f\u00fcr die Erfindung an.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch im Fall des Klagegebrauchsmusters ist der Anspruch infolge der eingeschr\u00e4nkten Geltendmachung dahingehend auszulegen, dass auch im Klagegebrauchsmuster der Sitz samt erster Fixiereinrichtung (6) auf dem Gestell (1) gegen\u00fcber der Lehne (5) samt zweiter Fixiereinrichtung (7) in der Weise bewegbar ist, dass der Sitz sich auf dem Gestell bewegt und nicht die R\u00fcckenlehne.<br \/>\nZwar ist im Klagegebrauchsmuster hinsichtlich des Sitzes nur von \u201egegen\u00fcber der Lehne (5) bewegbar\u201c und nicht \u201egef\u00fchrt verfahrbar\u201c wie im Klagepatent die Rede.<br \/>\nProzessual geltend gemacht wird es jedoch mit Einschr\u00e4nkungen, die dazu f\u00fchren, dass es letztlich in mit dem Klagepatent identischer Weise geltend gemacht wird:<br \/>\nSo soll der Sitz nach dem Antrag \u2013 wie im Patent \u2013 \u201egef\u00fchrt verfahrbar\u201c sein, zum anderen ist im Antrag vorgesehen, dass \u201edie Lehne (5) eine R\u00fcckenlehne (5), eine Seitenlehne (5) oder eine Lehne (5) f\u00fcr den vorderen Bereich des Oberk\u00f6rpers ist, so dass das Becken bei feststehendem Oberk\u00f6rper bewegbar ist\u201c.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sind die Merkmale der ersten und zweiten Fixiereinrichtung identisch mit dem Klagepatentanspruch und identisch auszulegen.<br \/>\nHieraus ergibt sich, dass das Funktionsprinzip von Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Fassung und Klagepatent identisch ist und jeweils darauf beruht, dass das Becken auf dem Sitz gegen den \u201efeststehenden\u201c Oberk\u00f6rper verfahren wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDem Klagegebrauchsmuster fehlt nicht aus den vom Beklagten vorgetragenen Gr\u00fcnden die Schutzf\u00e4higkeit nach \u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Beklagten, der dies unter Verweis auf Anlagenkonvolut B 2, D 1 \u2013 D 5 geltend macht, fehlen dem Klagegebrauchsmuster weder die Neuheit, noch der erfinderische Schritt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters in der beschr\u00e4nkten Fassung ist neu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas als Anlage D1 vorgelegte internationale Patent WO 01\/14017 A1 zeigt ein Ger\u00e4t, das insbesondere der \u201eLumbarextension\u201c dienen soll. Es handelt sich nach der Beschreibung (dort S. 1 f.) um ein Ger\u00e4t zum Training der R\u00fcckenmuskulatur, das einen mit einem anderen, bereits nach dem Stand der Technik bekannten Trainingsger\u00e4t erreichten Trainingserfolg mit einfacheren und kosteng\u00fcnstigeren Mitteln konsolidieren soll.<br \/>\nKern der technischen Lehre ist dabei eine Fixierung des Beckens und der Beine, wobei der Patient dann mit Bewegungen des R\u00fcckens gegen eine entgegenwirkende Kraft arbeiten soll:<br \/>\nDementsprechend folgt aus dem Anspruch 1 und den Unteranspr\u00fcchen, dass der Patient mit Beinen und Becken auf eine bewegliche Liege geschnallt wird, und dann durch ein Beugen des R\u00fcckens eine Kraft aus\u00fcbt, welche \u00fcber verschiedene in den Unteranspr\u00fcchen 2-10 beschriebene Mechanismen \u2013 teils unter Hinzuf\u00fcgung von Gewichten zur Erh\u00f6hung der aufzuwendenden Kraft &#8211; die bewegliche Liege, die einschlie\u00dflich des Nutzers die Funktion des Gegengewichts aus\u00fcbt, gegen die Gravitation bewegen:<br \/>\n\u201eGer\u00e4t [\u2026] mit einem Gestell (22), einer auf dem Gestell (22) angebrachten Liege (21) f\u00fcr den Benutzer (26) des Ger\u00e4tes und mit Mitteln (11, 19) zum Fixieren des Beckens und der Beine des Benutzers (26) dadurch gekennzeichnet, dass die Liege (21) auf einer zur Horizontalen geneigten F\u00fchrung verfahrbar angeordnet ist und dass Kraft\u00fcbertragungsmittel (2, 5, 6) vorgesehen sind, mit denen insbesondere eine Lumbarextension in eine Bewegung der Liege (21) \u00fcbertragen werden wird, wobei die Liege (21) gegen die Gravitation vorzugsweise auf einer schiefen Ebene nach oben bewegt wird.\u201c<br \/>\nBereits hieran zeigt sich, dass das Klagegebrauchsmuster praktisch den gegenteiligen Ansatz verfolgt. Im Schutzanspruch des Klagegebrauchsmusters ist vorgesehen, dass gerade der Sitz, auf dem das Becken fixiert ist, auf dem Gestell gegen\u00fcber der am Gestell befestigten Lehne bewegbar ist. An dieser Lehne soll der R\u00fccken ruhen, wozu unter anderem die zweite Fixiereinrichtung dient. Die bei der technischen Lehre nach der Entgegenhaltung D1 zu erzielende Bewegung, ein Vor- und Zur\u00fcckbeugen des gesamten Oberk\u00f6rpers bei fixiertem Becken, ist etwas anderes. Dementsprechend ist bei der technischen Lehre der WO 01\/14017 A1 auch das fixierte Becken gerade nicht gegen\u00fcber der Lehne verfahrbar, wie es der Anspruch 1 des Klagepatents vorsieht. Vielmehr ist nur der gesamte Nutzer auf der beweglich gelagerten Liege verfahrbar, nicht einzelne K\u00f6rperpartien gegeneinander. Dass die Relativbewegung des Sitzes gegen\u00fcber der Lehne aus D1 bekannt sei, wie der Beklagte meint, trifft demnach nicht zu.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Entgegenhaltung WO 2008\/001173 A1 (D2) liegt nicht in \u00fcbersetzter Form vor. Bereits der Anspruch zeigt dabei jedoch, dass ebenfalls eine andere technische Lehre offenbart wird als durch das Klagegebrauchsmuster. Denn der Nutzer des beschriebenen Ger\u00e4ts soll letztlich einmal seinen R\u00fccken beugen (\u201efirst exercise of arching the users back\u201c) und zum anderen mehr oder weniger aus einer sitzenden Position aufstehen (\u201e[\u2026] of movement of the user from initially seated position to substantially orthostatic end position.\u201c). Dabei sollen gem\u00e4\u00df der technischen Lehre Einrichtungen vorgesehen werden, die dieser Bewegung jeweils Widerstand entgegensetzen. Weder ist dabei ein freies Sitzen ohne Bodenber\u00fchrung vorgesehen (bzw. bei zweiter \u00dcbung \u00fcberhaupt m\u00f6glich), noch kann der Nutzer bei der vorgesehenen Aufstehbewegung den Kontakt zur am Gestell angebrachten R\u00fcckenlehne halten, beides Merkmale der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. In beiden F\u00e4llen fehlt zudem die Relativbewegung der K\u00f6rperpartien zueinander.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs fehlt dem Gebrauchsmuster auch nicht der erfinderische Schritt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Beurteilung des erfinderischen Schritts um eine Rechtsfrage, die mittels wertender W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr das Auffinden der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung auszusagen (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 &#8211; Installiereinrichtung II).<br \/>\nWie im Patentrecht ist ma\u00dfgeblich, ob der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dies allein gen\u00fcgt jedoch nicht, um den Gegenstand der Erfindung als nahegelegt anzusehen. Hinzukommen muss vielmehr zum anderen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II; GRUR 2010, 407, 409 \u2013 einteilige \u00d6se).<br \/>\nEin solcher erkennbarer Anlass oder Ansto\u00df, die gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Erfindung zu entwickeln, ist f\u00fcr keine der Entgegenhaltungen vorgetragen oder sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gruppe A verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale der Lehre des Klagepatents und Klagegebrauchsmusters, jedoch nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gruppe B.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Beklagte zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass s\u00e4mtliche in Rede stehenden Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents sowie des insoweit identischen Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, als eine Vorrichtung bestehend aus einem Gestell (1) und einer Sitzgelegenheit (2) mit einem Sitz (4) f\u00fcr ein freies Sitzen ohne Bodenber\u00fchrung und mindestens einer Lehne (5) beschrieben wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Ger\u00e4te sowohl der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gruppe A als auch B weisen auch eine erste Fixiereinrichtung (6) f\u00fcr das Becken im Sinne des Klagepatents und des ebenfalls insoweit identischen Klagegebrauchsmusters auf.<br \/>\nDer Beklagte tr\u00e4gt dazu vor, dass seine Ger\u00e4te keinen Gurt oder \u00e4hnliches vors\u00e4hen, sondern lediglich ein gepolstertes Widerlager. Eben eine solche Konstruktion, wie der Beklagte sie ausweislich der Bilder auf allen Ger\u00e4ten in verschiedenen Formen einsetzt, ist im Klagepatent als die \u201eerste Fixiereinrichtung\u201c gesch\u00fctzt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEbenfalls zu Recht bestreitet der Beklagte nicht, dass die in der Anlage K 14 bildlich gezeigten Ger\u00e4te von der technischen Lehre des Klagepatents sowie des Klagegebrauchsmusters auch dahingehend Gebrauch machen, als sie (wenigstens) eine zweite Fixiereinrichtung (7) f\u00fcr einen Arm oder eine Hand aufweisen. In den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gruppe A sind sie gem\u00e4\u00df dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Patentschrift und Gebrauchsmusterschrift als mit der Lehne verbundene Handgriffe ausgef\u00fchrt. Sitz und gekoppelte erste Fixiereinrichtung sind auch gegen\u00fcber der Lehne (5) mit der zweiten Fixiereinrichtung (7) gef\u00fchrt bewegbar.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die der Beklagte ohne die entsprechenden Handgriffe anbietet (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen Gruppe B), machen von der technischen Lehre des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters hingegen keinen Gebrauch.<br \/>\nDenn das im jeweiligen Anspruch identisch vorgesehene Merkmal der zweiten Fixiereinrichtung wird nicht verwirklicht.<br \/>\nEine Einrichtung gleich welcher r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung, die dem Nutzer ein erkennbares Angebot macht, seine Hand oder seinen Arm in eine bestimmte, von der Einrichtung vorgegebene Position zu bringen, fehlt g\u00e4nzlich, ohne dass es dabei auf den eigentlichen Zweck dieser Einrichtung (Fixierung des R\u00fcckens auf der Lehne) ank\u00e4me. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit des Nutzers, andere Baugruppen anzufassen oder sich daran festzuhalten oder abzust\u00fctzen ersetzt dies, wie dargelegt, nicht.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Beklagte hat patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen angeboten im Sinne des \u00a7 9 PatG:<br \/>\nDer Beklagte hat unstreitig noch im September 2017 Ger\u00e4te des \u201eE\u201c angeboten und dabei nicht substantiiert bestritten, dass es sich dabei um Ger\u00e4te der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gruppe A handelte. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beklagte ebenfalls nicht substantiiert bestritten hat, dass der als Anlage K 14 vorgelegte Ausdruck die Website des Beklagten mit Stand vom 09.01.2015 zeigt. Bei den dort noch im Jahr 2015 gezeigten Ger\u00e4ten handelt es sich um die Ausf\u00fchrungsform Gruppe A.<br \/>\nDas Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 06.04.2017, Az. I \u2013 2 U 51\/16 = BeckRS 2017, 109833). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az. I-2 U 42\/13 = BeckRS 2014, 05732; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Auflage, Abschnitt A, Rz. 239; Schulte, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 Rz. 61).<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfgaben liegt ein Angebot zweifelsfrei vor: Nach dem Inhalt der Anlage K 14 hat der Beklagte die Ger\u00e4te zum Verkauf angeboten, die Bilder der Ger\u00e4te sind mit \u201eUnsere aktuellen Angebote\u201c \u00fcberschrieben, sie werden als \u201eNeuware\u201c bezeichnet und bei Lieferzeit findet sich in einem Fall die Angabe \u201esofort verf\u00fcgbar ab Lager\u201c, bei den beiden anderen Varianten werden Lieferzeiten angegeben.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Anbieten klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen gem. \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG gelten die obigen Ausf\u00fchrungen entsprechend.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Beklagte ist dem Kl\u00e4ger hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsformen Gruppe A zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<br \/>\nDie Wiederholungsgefahr wird dabei aufgrund der bereits begangenen Verletzung vermutet (vgl. BGH GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat der Kl\u00e4ger gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Der Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Patent- und Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte er die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass dem Kl\u00e4ger durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG und \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG und \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kl\u00e4ger ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat schlie\u00dflich gegen den Beklagten im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG sowie \u00a7 24a Abs. 1 und 2 GebrMG.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Erstattung seiner au\u00dfergerichtlich angefallenen Kosten aus \u00a7 139 Abs. 2 S.1 PatG.<br \/>\nDie au\u00dfergerichtliche Geb\u00fchr ist jedoch nicht in voller H\u00f6he erstattungsf\u00e4hig, sondern lediglich nach einem Streitwert von 125.000 \u20ac, da der Kl\u00e4ger nur hinsichtlich der Ausf\u00fchrungen der Gruppe A zu Recht gegen den Beklagten vorgegangen ist. Hieraus ergibt sich eine einfache Geb\u00fchr von EUR 1.588,00, mithin sind insgesamt EUR 4.960,87 zu erstatten (je zweimal 1,3 Geb\u00fchren \u00e0 EUR 2.064,40 zuz\u00fcglich EUR 20,- Auslagenpauschale, zuz\u00fcglich 19 % Umsatzsteuer).<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits bestand kein Anlass, nachdem das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig ist, \u00a7 19 GebrMG.<br \/>\nHinsichtlich des Patents besteht ebenfalls kein Anlass zur Aussetzung:<br \/>\nDie Erhebung der im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung in Abschrift \u00fcberreichten Nichtigkeitsklage sowie Einspruchsschrift, jeweils datierend auf den 27.02.2018, kann durch die ebenfalls im Termin zur Akte gereichten Einlieferungsbelege vom 05.03.2018 nicht bewiesen werden, da sich diese (allenfalls) \u00fcber die Einlieferung der Schrifts\u00e4tze (dies unterstellend) bei der Post, nicht den Eingang verhalten.<br \/>\nIm \u00dcbrigen w\u00e4re dem Kl\u00e4ger eine angemessene Rechtsverteidigung durch die \u00dcberreichung so kurz vor dem Termin unm\u00f6glich, was ebenfalls einer Aussetzung entgegensteht. Vorgetragen waren zuvor lediglich die Einwendungen gegen das Gebrauchsmuster. Soweit diese inhaltlich auch das Patent betreffen, bestehen im \u00dcbrigen an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Patents aus den oben genannten Gr\u00fcnden, die insoweit auch f\u00fcr das Patent gelten, keine Zweifel.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 709 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 250.000,- EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2774 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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