{"id":7642,"date":"2018-03-21T17:00:35","date_gmt":"2018-03-21T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7642"},"modified":"2018-08-15T11:32:30","modified_gmt":"2018-08-15T11:32:30","slug":"4b-o-104-12-mobile-telekommunikationatechnologie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7642","title":{"rendered":"4b O 104\/12 &#8211; Mobile Telekommunikationatechnologie"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2773<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. M\u00e4rz 2018,\u00a0 Az.\u00a04b O 104\/12<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Das Verfahren wird ausgesetzt.<\/li>\n<li>II. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden gem\u00e4\u00df Art. 267 AEUV zur Auslegung des Art. 102 AEUV folgende Fragen vorgelegt:<\/li>\n<li>1. Missbraucht der Inhaber eines standardessentiellen Patentes, der gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation seine Bereitschaft erkl\u00e4rt hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung, wenn er gegen\u00fcber einem Patentverletzer einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht, obwohl der Patentverletzer seine Bereitschaft zu Verhandlungen \u00fcber eine solche Lizenz erkl\u00e4rt hat,<\/li>\n<li>oder<\/li>\n<li>ist ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung erst dann anzunehmen, wenn der Patentverletzer dem Inhaber des standardessentiellen Patentes ein annahmef\u00e4higes unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreitet hat, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne den Patentverletzer unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu versto\u00dfen, und der Patentverletzer im Vorgriff auf die zu erteilende Lizenz f\u00fcr bereits begangene Benutzungshandlungen die ihn treffenden Vertragspflichten erf\u00fcllt?<\/li>\n<li>2. Sofern der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bereits infolge der Verhandlungsbereitschaft des Patentverletzers anzunehmen ist:<\/li>\n<li>Stellt Art. 102 AEUV besondere qualitative und\/oder zeitliche Anforderungen an die Verhandlungsbereitschaft? Kann eine solche insbesondere bereits dann angenommen werden, wenn der Patentverletzer lediglich in allgemeiner Art und Weise (m\u00fcndlich) erkl\u00e4rt hat, bereit zu sein, in Verhandlungen einzutreten, oder muss der Patentverletzer bereits in Verhandlungen eingetreten sein, indem er beispielsweise konkrete Bedingungen nennt, zu denen er bereit ist, einen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen?<\/li>\n<li>3. Sofern die Abgabe eines annahmef\u00e4higen unbedingten Angebots auf Abschluss eines Lizenzvertrages Voraussetzung f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist:<\/li>\n<li>Stellt Art. 102 AEUV besondere qualitative und\/oder zeitliche Anforderungen an dieses Angebot? Muss das Angebot s\u00e4mtliche Regelungen enthalten, die \u00fcblicherweise in Lizenzvertr\u00e4gen auf dem in Rede stehenden Technikgebiet enthalten sind? Darf das Angebot insbesondere unter die Bedingung gestellt werden, dass das standardessentielle Patent tats\u00e4chlich benutzt wird und\/oder sich als rechtsbest\u00e4ndig erweist?<\/li>\n<li>4. Sofern die Erf\u00fcllung von Pflichten aus der zu erteilenden Lizenz seitens des Patentverletzers Voraussetzung f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist:<\/li>\n<li>Stellt Art. 102 AEUV besondere Anforderungen bez\u00fcglich dieser Erf\u00fcllungshandlungen? Ist der Patentverletzer namentlich gehalten, \u00fcber vergangene Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, und\/oder Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen? Kann eine Pflicht zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren gegebenenfalls auch mittels Leistung einer Sicherheit erf\u00fcllt werden?<\/li>\n<li>5. Gelten die Bedingungen, unter denen ein Machtmissbrauch durch den Inhaber eines standardessentiellen Patents anzunehmen ist, auch f\u00fcr die klageweise Geltendmachung der sonstigen aus einer Patentverletzung herzuleitenden Anspr\u00fcche (auf Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Schadenersatz)?<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">I. 1 Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 ff. PatG wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Schadenersatzfeststellung in Anspruch.<\/li>\n<li>2 Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 090 XXX XX (nachfolgend: Klagepatent), zu dessen benannten Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat das Klagepatent vollumf\u00e4nglich aufrecht erhalten.<\/li>\n<li>3 Das Klagepatent betrifft das Gebiet der mobilen Telekommunikationstechnologie. Es tr\u00e4gt den Titel \u201eA\u201c. Nach den Feststellungen der Kammer ist das Klagepatent f\u00fcr den Long Term Evolution (LTE) \u2013 Standard essentiell, das hei\u00dft, seine Lehre wird bei Nutzung des LTE-Standards zwangsl\u00e4ufig verwirklicht.<\/li>\n<li>4 Der LTE-Standard ist ein Mobilfunkstandard der n\u00e4chsten (4.) Generation, der von der Vereinigung 3 GPP (3rd Generation Partnership Project), dem unter anderem das European Telecommunication Standards Institute (ETSI) angeh\u00f6rt, normiert wird.<\/li>\n<li>5 Am 04.03.2009 zeigte die Kl\u00e4gerin ETSI gegen\u00fcber die Anmeldung des Klagepatents an und erkl\u00e4rte, dass sie das Klagepatent als essentiell f\u00fcr den LTE-Standard erachtet. Sie verpflichtete sich zugleich zur Erteilung von Lizenzen an Dritte zu Bedingungen, die fair, reasonable and non-discriminatory (nachfolgend: FRAND) sind.<\/li>\n<li>6 Die Beklagten geh\u00f6ren zu einer Unternehmensgruppe, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von telekommunikationstechnischen Ger\u00e4ten und Netzwerkausr\u00fcstungen befasst. Nach den Feststellungen der Kammer bieten sie an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Basisstationen mit LTE-Software (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>7 In der Zeit von November 2010 bis Ende M\u00e4rz 2011 stand die Kl\u00e4gerin mit der Beklagten zu 1) unter anderem wegen der Verletzung des Klagepatents und der M\u00f6glichkeit einer Lizenz zu FRAND-Bedingungen in Kontakt. Die Kl\u00e4gerin nannte die aus ihrer Sicht angemessene Lizenzgeb\u00fchr. Die Beklagte zu 1) strebte eine Kreuzlizenzierung mit der Folge an, keine Lizenzgeb\u00fchren an die Kl\u00e4gerin zahlen zu m\u00fcssen. Konkrete Lizenzvertragsangebote tauschten die Parteien nicht aus.<\/li>\n<li>II.<br \/>\n8 Die Entscheidung der Kammer h\u00e4ngt allein von der Beantwortung der eingangs in der Beschlussformel genannten Rechtsfragen ab.<\/li>\n<li>1)<br \/>\n9 Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten grunds\u00e4tzlich die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patenverletzung zu, insbesondere auch der Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>10 Die von den Beklagten angebotenen und vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind unstreitig LTE-f\u00e4hig und arbeiten nach dem LTE-Standard. Aufgrund der Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents f\u00fchrt dies automatisch zur Benutzung des Klagepatents. Die Benutzung ist widerrechtlich.<\/li>\n<li>11 Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO (Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit) wegen des Einspruchsverfahrens auszusetzen. Angesichts der Aufrechthaltung des Klagepatents durch das Europ\u00e4ische Patentamt besteht keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird.<\/li>\n<li>2)<br \/>\n12 Der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs k\u00f6nnte der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB i. V. m. Art. 102 AEUV entgegenstehen. Dies w\u00e4re der Fall, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Kl\u00e4gerin als Missbrauch ihrer unstreitig gegebenen marktbeherrschenden Stellung anzusehen w\u00e4re.<\/li>\n<li>13 Art. 102 AEUV lautet:<br \/>\n\u201eMit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbr\u00e4uchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu f\u00fchren kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen.<br \/>\nDieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:<br \/>\na) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Gesch\u00e4ftsbedingungen;<br \/>\nb) der Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;<br \/>\nc) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegen\u00fcber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;<br \/>\nd) der an den Abschluss von Vertr\u00e4gen gekn\u00fcpften Bedingung, dass die Vertragspartner zus\u00e4tzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.\u201c<\/li>\n<li>a)<br \/>\n14 Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand ist gegen\u00fcber einem Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG ein zul\u00e4ssiges Verteidigungsmittel, unabh\u00e4ngig davon, ob ein Beklagter die Benutzung des Patents bestreitet oder nicht (BGH, GRUR 2009, 694 \u2013 Orange-Book-Standard; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 405 \u2013 GPRS-Zwangslizenzeinwand III; OLG Karlsruhe, GRUR 2012, 736 \u2013 GPRS-Zwangslizenzeinwand II; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 129 \u2013 Druckerpatrone II; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2007, 177 \u2013 Orange-Book-Standard; LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 24.04.2012, 4b O 273\/10, BeckRS 2012, 09682; LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 11.12.2012, 4a O 54\/12; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2012, 238 \u2013 MPEG-2-Standard XXIII; LG Mannheim, Urteil v. 12.05.2012, 2 O 376\/11, BeckRs 2012, 11805; LG Mannheim, Mitt. 2012, 120 \u2013 Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand; LG Mannheim, InstGE 13, 65 \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon II).<\/li>\n<li>b)<br \/>\n15 Die Frage, wann ein Inhaber eines standardessentiellen Patents seine marktbeherrschende Stellung gegen\u00fcber einem Patentverletzer im Sinne von Art. 102 AEUV missbraucht, wird mittels unterschiedlicher Ans\u00e4tze beantwortet.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\n16 Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf Art. 82 EGV, \u00a7 20 Abs. 1 GWB, \u00a7 242 BGB in der Entscheidung \u201eOrange-Book-Standard\u201c (GRUR 2009, 694) das folgende Konzept entwickelt:<\/li>\n<li>17 Ein Kl\u00e4ger, der den Unterlassungsanspruch aus seinem standardessentiellen Patent geltend macht, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Lizenz am Patent zusteht, missbraucht nur dann seine marktbeherrschende Stellung, wenn die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/li>\n<li>18 Zum einen muss der Beklagte dem Kl\u00e4ger ein unbedingtes (d.h. insbesondere nicht unter einen Verletzungsvorbehalt gestelltes) Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags gemacht haben, an das er sich gebunden h\u00e4lt und das der Kl\u00e4ger nicht ablehnen darf, ohne den Beklagten unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu versto\u00dfen.<\/li>\n<li>19 H\u00e4lt der Beklagte die Lizenzforderung des Kl\u00e4gers f\u00fcr missbr\u00e4uchlich \u00fcberh\u00f6ht oder weigert sich der Kl\u00e4ger, die Lizenzgeb\u00fchren zu beziffern, gen\u00fcgt dem Erfordernis eines unbedingten Angebots ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages, bei dem der Kl\u00e4ger die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr nach billigem Ermessen bestimmt.<\/li>\n<li>20 Zum anderen muss der Beklagte, wenn er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, bevor der Kl\u00e4ger sein Angebot angenommen hat, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der abzuschlie\u00dfende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes kn\u00fcpft. Das hat vor allem zur Folge, dass der Beklagte zu den Bedingungen eines nicht diskriminierenden Vertrags \u00fcber den Umfang seiner Benutzungshandlungen abzurechnen hat, und dass er seinen sich aus der Abrechnung ergebenden Zahlungspflichten nachkommen muss.<\/li>\n<li>21 Zur Erf\u00fcllung seiner Zahlungspflicht ist der Beklagte nicht gehalten, die Lizenzgeb\u00fchr direkt an den Kl\u00e4ger zu zahlen. Ihm steht vielmehr die M\u00f6glichkeit offen, die Lizenzgeb\u00fchren bei einem Amtsgericht zu hinterlegen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\n22 In einer Pressemitteilung der Europ\u00e4ischen Kommission vom 21.12.2012 \u00fcber die Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen m\u00f6glichen Patentmissbrauchs auf dem Mobiltelefonmarkt in einem gegen Samsung eingeleiteten Verfahren klingt demgegen\u00fcber folgendes Konzept an:<\/li>\n<li>23 Die Europ\u00e4ische Kommission ist der vorl\u00e4ufigen Auffassung, dass die in Rede stehende Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen dem Wettbewerb abtr\u00e4glich ist und eine missbr\u00e4uchliche Verhaltensweise darstellt. Den Grund f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Beurteilung des Verhaltens von Samsung als rechtsmissbr\u00e4uchlich sieht die Europ\u00e4ische Kommission in dem \u201espezifischen Sachverhalt\u201c, dass Samsung als Inhaberin eines standardessentiellen Patents eine FRAND-Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation abgegeben hat, der Wettbewerber das standardessentielle Patent nutzen muss, um \u00fcberhaupt am Markt teilnehmen zu k\u00f6nnen, und dieser Wettbewerber bzw. Patentverletzer zu Lizenzverhandlungen bereit ist. Da dar\u00fcber hinausgehende tats\u00e4chliche Besonderheiten des zu \u00fcberpr\u00fcfenden Sachverhaltes nicht mitgeteilt werden, ist davon auszugehen, dass andere Aspekte f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Beurteilung des Verhaltens von Samsung als rechtsmissbr\u00e4uchlich f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Auffassung der Europ\u00e4ischen Kommission keine wesentliche Rolle gespielt haben.<\/li>\n<li>24 Demnach vertritt die Europ\u00e4ische Kommission vorl\u00e4ufig die Ansicht, dass die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nach Art. 102 AEUV bereits dann rechtsmissbr\u00e4uchlich ist, wenn ein standardessentielles Patent streitgegenst\u00e4ndlich ist, der Patentinhaber gegen\u00fcber der Standardisierungsorganisation zugesagt hat, Lizenzen an diesem Patent zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, und eine Verhandlungsbereitschaft des Patentverletzers gegeben ist. Wann ein Patentverletzer verhandlungsbereit ist, wird in der Pressemitteilung nicht ausgef\u00fchrt. Auch die Kriterien, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat, finden keine Erw\u00e4hnung.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\n25 Bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien bliebe der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagten ohne Erfolg und w\u00e4re der Verletzungsklage stattzugeben.<\/li>\n<li>26 Keines der von den Beklagten unterbreiteten schriftlichen Lizenzvertragsangebote (Duplik vom 31.12.2012, Lizenzvertragsangebot vom 30.01.2013, Schriftsatz vom 05.03.2013) war die Kl\u00e4gerin verpflichtet, anzunehmen.<\/li>\n<li>27 Die Lizenzvertragsangebote sind bereits deshalb unzureichend, weil es sich nicht um im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \u201eunbedingte\u201c Angebote handelt. Die Offerten der Beklagten definieren als \u201eLizenzprodukte\u201c ausdr\u00fccklich nur solche Basisstationen, die den LTE-Standard unterst\u00fctzen und vom Lizenzpatent Gebrauch machen, womit das Angebot ausschlie\u00dflich f\u00fcr solche Erzeugnisse gilt, f\u00fcr die eine Verletzung des Klagepatents festzustellen ist.<\/li>\n<li>28 Die Beklagten sind auch ihren Pflichten aus der zu erteilenden Lizenz nicht ausreichend nachgekommen. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die H\u00f6he der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren zutreffend ermittelt worden ist, haben die Beklagten den sich ihrer Ansicht nach ergebenden Lizenzbetrag in H\u00f6he von 50 \u20ac weder gezahlt noch l\u00e4sst sich feststellen, dass die f\u00fcr eine Hinterlegung erforderliche Annahmeanordnung vom Amtsgericht vorliegt. Dar\u00fcber hinaus fehlt es an einer vollst\u00e4ndigen und ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnungslegung \u00fcber vergangene Benutzungshandlungen.<\/li>\n<li>29 Bei Anwendung der in der Pressemitteilung zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht der Europ\u00e4ischen Kommission w\u00e4re die Unterlassungsklage der Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber als rechtsmissbr\u00e4uchlich abzuweisen.<\/li>\n<li>30 Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihren Anspruch auf ein standardessentielles Patent, von dem die Beklagten Gebrauch machen m\u00fcssen, um die LTE-f\u00e4higen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf den Markt bringen zu k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber der Standardisierungsorganisation ETSI eine Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung abgegeben. Zudem sind die Beklagten, jedenfalls im f\u00fcr die Kammer ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, als \u201everhandlungsbereit\u201c im Sinne der Rechtsansicht der Europ\u00e4ischen Kommission anzusehen. Ihre Verhandlungsbereitschaft kommt jedenfalls durch die Vorlage der schriftlichen, bereits zum Teil Vorschl\u00e4ge der Kl\u00e4gerin aufnehmenden Lizenzvertragsangebote zum Ausdruck. Dass die Parteien \u00fcber den Inhalt verschiedener Klauseln und insbesondere \u00fcber die H\u00f6he der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchr streiten, ist nach der genannten Rechtsansicht f\u00fcr die Verhandlungsbereitschaft ohne Belang.<\/li>\n<li>3)<br \/>\n31 Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass es in der vorliegenden Konstellation f\u00fcr die Annahme eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV mehr bedarf als nur der Feststellung einer Verhandlungsbereitschaft auf Seiten des Patentverletzers sowie der Feststellung, dass der Patentinhaber gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation eine Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung abgegeben hat. Dies im Wesentlichen aufgrund folgender Erw\u00e4gungen:<\/li>\n<li>32 Patente tragen zur Wettbewerbsf\u00e4higkeit bei. Sie schaffen wichtige Anreize f\u00fcr technische Entwicklungen, die, nachdem sie vom Patentinhaber der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung gestellt worden sind, ihrerseits weitere Innovationen herausfordern. Die Entwicklung von Patenten ist oftmals mit hohen Kosten f\u00fcr den Patentinhaber verbunden, die erfahrungsgem\u00e4\u00df nur aufgebracht werden, wenn sie mit der sp\u00e4teren Vermarktung der technischen Lehre gewinnbringend amortisiert werden k\u00f6nnen. Auch wenn das Einbringen eines Patents in einen Standard diese Amortisierung bef\u00f6rdert, sind europaweite, \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche und normierte (Industrie-)Standards wirtschaftlich sinnvoll, zweckm\u00e4\u00dfig und angesichts des f\u00fcr parallel nebeneinander entwickelte Technologien in Rede stehenden Investitionsvolumens notwendig. Ein Technologiestandard schafft Kompatibilit\u00e4tsnormen, die unabdingbare Voraussetzung daf\u00fcr sind, dass eine junge Technologie in angemessener Zeit einer breiten \u00d6ffentlichkeit zu akzeptablen Preisen erschlossen werden kann. Der Zugang zum Markt wird durch einen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Standard erleichtert, was unter anderem den Wettbewerb zwischen verschiedenen Herstellern und Dienstleistern er\u00f6ffnet sowie f\u00f6rdert und letztlich zu einer gr\u00f6\u00dferen Auswahl kompatibler Produkte zu niedrigen Kosten f\u00fcr den Verbraucher f\u00fchrt.<\/li>\n<li>33 Ein Patent als subjektives verm\u00f6genswertes Recht ist ein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht, das gegen\u00fcber jedermann wirkt. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG gew\u00e4hren dem Patentinhaber deshalb einen Unterlassungsanspruch, mit dessen Hilfe der durch die widerrechtliche Benutzung des Patents eingetretene St\u00f6rungszustand beseitigt werden kann. Voraussetzung f\u00fcr diese Rechtsposition ist nach dem Gesetz allein das Vorliegen eines Benutzungstatbestandes. Besondere Umst\u00e4nde in der Person des Patentinhabers oder des Verletzers oder besondere Arten von Patenten sind f\u00fcr die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs grunds\u00e4tzlich nicht notwendig (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 24.04.2012, 4b O 273\/10, BeckRS 2012, 09682; LG Mannheim, NJOZ 2009, 1458 \u2013 FRAND-Erkl\u00e4rung). Auch dem Inhaber eines standardessentiellen Patents steht mithin zur Wahrung seiner Rechtsposition grunds\u00e4tzlich ein Unterlassungsanspruch zur Seite. Der Unterlassungsanspruch steht zudem selbst\u00e4ndig neben einem ebenfalls vom Gesetz vorgesehenen Schadenersatzanspruch, der in die Vergangenheit gerichtet ist. Beide Anspr\u00fcche k\u00f6nnen kumulativ geltend gemacht werden.<\/li>\n<li>34 In der Aus\u00fcbung eines gesetzlich gew\u00e4hrten Rechts kann f\u00fcr sich genommen grunds\u00e4tzlich kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung erblickt werden. Es m\u00fcssen vielmehr weitere Umst\u00e4nde hinzutreten, die die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheinen lassen. Ein automatisches oder zwangsl\u00e4ufiges Versagen eines Unterlassungsanspruchs, der auf ein standardessentielles Recht gest\u00fctzt ist, verbietet sich vor diesem Hintergrund.<\/li>\n<li>35 Allerdings ist anzuerkennen, dass der Inhaber eines standardessentiellen Patents aufgrund seiner ihm durch den Standard vermittelten marktbeherrschenden Stellung bei der Verhandlung \u00fcber Lizenzen gerade wegen des ihm zustehenden Unterlassungsanspruchs eine machtvolle Position inne hat. Diese darf nicht missbr\u00e4uchlich ausgenutzt werden mit dem Ziel, einen Wettbewerber bzw. einen Lizenzsucher in eine Lizenz, die nicht FRAND ist, zu dr\u00e4ngen. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass der Inhaber eines standardessentiellen Patents keine unangemessen hohen Lizenzgeb\u00fchren durchsetzen kann.<\/li>\n<li>36 Andererseits besteht keine Veranlassung, den Patentverletzer zu bevorteilen und ihm die M\u00f6glichkeit an die Hand zu geben, einen Lizenzvertrag allein zu seinen Bedingungen zu diktieren und beispielsweise unangemessen niedrige Lizenzgeb\u00fchren durchsetzen zu k\u00f6nnen. Dies droht jedoch, wenn einem lizenzbereiten Inhaber eines standardessentiellen Patents die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs per se untersagt wird. Die Verhandlungsposition des Patentinhabers ist erheblich geschw\u00e4cht, da ihm das f\u00fcr gleichberechtigte Lizenzverhandlungen notwendige \u201eDruckmittel\u201c fehlt. Er hat die fortdauernde rechtswidrige Benutzung seines Patents zu dulden, und zwar dauerhaft, unabh\u00e4ngig davon, ob und wann es tats\u00e4chlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages kommt. Er erh\u00e4lt lediglich im Nachhinein zu einem f\u00fcr ihn noch nicht absehbaren Zeitpunkt Schadenersatz, dessen Durchsetzbarkeit und H\u00f6he ungewiss sind. Fehlt dem Patentinhaber die M\u00f6glichkeit, die Benutzung des Patents untersagen zu lassen, hat der Lizenzsucher keinerlei zeitnahe Sanktionen zu erwarten. Dies selbst dann nicht, wenn sich die Verhandlungen \u00fcber eine Lizenz allein aus Gr\u00fcnden hinziehen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.<\/li>\n<li>37 Eine Schw\u00e4chung der Verhandlungsposition des Patentinhabers ist umso weniger angebracht, als der gerichtlich in Anspruch genommene Verletzer in der Regel nicht der einzige Lizenznehmer am standardessentiellen Patent sein wird. Vielmehr gibt es regelm\u00e4\u00dfig eine Reihe von Wettbewerbern, die vor Aufnahme ihrer Benutzungshandlungen beim Patentinhaber um eine Lizenz nachgesucht haben und seither ihren lizenzvertraglichen Auskunfts- und Zahlungspflichten nachkommen. F\u00fcr diese Lizenznehmer und den gerichtlich in Anspruch genommenen Verletzer gilt dem Grundsatz nach ein Gleichbehandlungsgebot. Jedenfalls f\u00fcr eine Privilegierung des im Wege des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands um eine Lizenz Ersuchenden gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Eine Besserstellung des Patentverletzers k\u00e4me geradezu einer \u201eBelohnung\u201c f\u00fcr ein zun\u00e4chst rechtswidriges Verhalten gleich. Dazu besteht umso weniger Anlass, als ein Patentinhaber, der gerichtlich gegen einen lizenzfrei benutzenden Verletzer seines standardessentiellen Patents vorgeht, nicht nur in seinem eigenen Interesse mit dem Ziel agiert, den rechtswidrigen Eingriff in sein geistiges Eigentum zu beenden und den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechtszustand wieder herzustellen. Er wird in gleicher Weise im Interesse seiner Lizenznehmer t\u00e4tig, die dadurch in einen Wettbewerbsnachteil geraten, dass sich der Patentverletzer den lizenzvertraglichen Pflichten entzieht und infolge dessen nicht mit denjenigen Lizenzkosten kalkulieren muss, die alle \u00fcbrigen Lizenznehmer aufbringen m\u00fcssen. Je weniger streng die Voraussetzungen an das Lizenzbem\u00fchen des Verletzers definiert werden, umso l\u00e4nger kann er die Schieflage im Wettbewerb mit den vertraglichen Lizenznehmern aufrecht erhalten, die er durch die rechtswidrigen Verletzungshandlungen zu seinem Vorteil erzwungen hat.<\/li>\n<li>38 F\u00fcr den anzustrebenden alsbaldigen Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen ist nach allem weder eine ungerechtfertigte Machtposition des Patentinhabers noch eine ungerechtfertigte Dominanz des Patentverletzers dienlich. Beides ist dem Wettbewerb abtr\u00e4glich, unredlich und nicht schutzw\u00fcrdig. Es bedarf vielmehr eines angemessenen und fairen Interessensausgleichs, der s\u00e4mtliche schutzw\u00fcrdigen Interessen der Parteien ber\u00fccksichtigt und der im Ergebnis dazu f\u00fchrt, dass beide Seiten mit einer ungef\u00e4hr gleichberechtigten Verhandlungsposition ausgestattet sind.<\/li>\n<li>39 Dass ein solcher Ausgleich m\u00f6glich ist, wenn bei Vorliegen einer Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung des Patentinhabers allein das Kriterium der Verhandlungsbereitschaft des Patentverletzers als Ma\u00dfstab f\u00fcr ein kartellrechtswidriges Verhalten des Patentinhabers herangezogen wird, erscheint zweifelhaft. Der Begriff \u201eVerhandlungsbereitschaft\u201c l\u00e4sst gro\u00dfen Raum f\u00fcr verschiedene Interpretationen. Bei einem m\u00f6glichen weiten Verst\u00e4ndnis des Begriffes bedarf es noch keines Eintritts in Verhandlungen, sondern es gen\u00fcgt eine allgemein gehaltene, keine konkreten Bedingungen aufgreifende m\u00fcndliche Erkl\u00e4rung, die blo\u00df die Bereitschaft kundtut, in Lizenzverhandlungen (irgendwann, irgendwie) einzutreten. Eine solche Erkl\u00e4rung kann ohne M\u00fche abgegeben werden, ist kaum belastbar und kann jederzeit ver\u00e4ndert, zur\u00fcckgezogen und gegebenenfalls sodann erneuert werden. Sie besagt \u00fcberdies nichts zu konkreten Bedingungen, die erst eine Beantwortung der Frage zulassen, ob die in Rede stehende Lizenz FRAND ist. Aber auch dann, wenn eine Erkl\u00e4rung konkrete Lizenzbedingungen nennt, k\u00f6nnen ihrer Ernsthaftigkeit Bedenken entgegenstehen. Der Patentverletzer kann auch sie jederzeit ab\u00e4ndern oder zur\u00fcckziehen oder Bedingungen nennen, die augenscheinlich unangemessen sind. Dass es sich insoweit nicht nur um rein theoretische Bedenken handelt, zeigen die Erfahrungen, die die Kammer in diversen Patentverletzungsstreitigkeiten der fraglichen Art gewonnen hat. Nicht selten dr\u00e4ngte sich der Eindruck auf, dass Beklagte, die sich mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand verteidigt haben, tats\u00e4chlich nicht ernsthaft an einer FRAND-Lizenz interessiert waren und deshalb nur geringe Anstrengungen zu einem Vertragsschluss unternommen haben.<\/li>\n<li>40 Wenn die Verhandlungsbereitschaft als taugliches Kriterium herangezogen werden sollte, m\u00fcsste sie sich, um ein rein taktisches, z\u00f6gerliches und nicht ernstgemeintes Verhalten auszuschlie\u00dfen, durch bestimmte qualitative und zeitliche Vorgaben auszeichnen, die erkennen lassen, dass der Beklagte redlich ist und Schutz verdient. Insoweit k\u00f6nnte beispielsweise gefordert werden, dass der Patentverletzer bereits in Verhandlungen eingetreten ist, indem er konkrete Bedingungen benennt, zu denen er bereit ist, einen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>41 Ebenso ist zu ber\u00fccksichtigen, dass eine Lizenz grunds\u00e4tzlich nur Wirkung f\u00fcr die Zukunft zeitigt. Erst nach Erteilung einer Lizenz ist der Lizenznehmer berechtigt, den Gegenstand des Lizenzvertrages zu benutzen. Es obliegt deshalb jedem Lizenzsucher, sich vor Nutzung eines Patents eine Lizenz zu verschaffen. Ein ordnungsgem\u00e4\u00dfer Lizenznehmer unterbreitet deshalb typischerweise ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages vor Aufnahme der Benutzungshandlungen. Verweigert der Inhaber eines standardessentiellen Patents die Lizenzerteilung, kann der Lizenzsucher klageweise einen kartellrechtlichen Anspruch auf Lizenzerteilung durchsetzen. Mit Blick auf die gebotene Gleichbehandlung der Lizenzsucher bzw. Lizenznehmer ist deshalb an sich auch von einem gerichtlich in Anspruch genommenen Verletzer zu verlangen, dass er vor der Benutzung des Patents um eine Lizenz ersucht bzw. einen dahingehenden Anspruch einklagt.<\/li>\n<li>42 Es erscheint in den hier in Rede stehenden Konstellationen allerdings sachgerecht, einen Patentverletzer von dem Erfordernis der vorherigen Gestattungseinholung frei zu stellen. Im Gegenzug f\u00fcr diese Privilegierung ist ihm die Vorlage eines ausformulierten, annahmef\u00e4higen Lizenzvertragsangebotes abzuverlangen, das s\u00e4mtliche Regelungen enth\u00e4lt, die \u00fcblicherweise in Lizenzvertr\u00e4gen auf dem in Rede stehenden Technikgebiet enthalten sind. Nur dann kann einen Patentinhaber vern\u00fcnftigerweise der Vorwurf treffen, durch Weigerung der Annahme eines solchen Angebotes den Lizenzsucher \u2013 im Vergleich zu anderen Lizenznehmern \u2013 zu diskriminieren (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 124 \u2013 GPRS-Zwangslizenz; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2007, 177 \u2013 Orange-Book-Standard; LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 24.04.2012, 4b O 273\/10, BeckRS 2012, 09682; LG Mannheim, Mitt. 2012, 120 \u2013 Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand). Die Abgabe eines solchen Angebotes best\u00e4tigt \u00fcberdies die Ernsthaftigkeit des vorgebrachten Einwandes. Sie ist dem Lizenzsucher grunds\u00e4tzlich auch zumutbar. Abgesehen davon, dass vielfach zu dem betreffenden Standard bereits Lizenzvertr\u00e4ge existieren, die der Patentinhaber \u00fcblicherweise verwendet und die deshalb als Orientierung dienen k\u00f6nnen, handelt es sich nach den Erfahrungen der Kammer bei den Patentverletzern in der Regel um (Fach-)Unternehmen, die am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmen und \u00fcber Kenntnisse zu Lizenzvertr\u00e4gen auf dem jeweiligen Technologiegebiet verf\u00fcgen. Dies best\u00e4tigt das vorliegende Verfahren. Die international t\u00e4tigen Parteien standen bereits au\u00dfergerichtlich in Kontakt und auch die Beklagte zu 1) hat eine (Kreuz-)Lizenz in Betracht gezogen.<\/li>\n<li>43 An der Verpflichtung eines Lizenzsuchers zur Abgabe eines solchen Angebotes \u00e4ndert eine zuvor abgegebene Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung eines Patentinhabers gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation nichts. Mit der Zusage, Dritten zu FRAND-Bedingungen eine Lizenz einzur\u00e4umen, hat der Patentinhaber zwar selbst deutlich gemacht, dass er es als seine Pflicht ansieht, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen. Aus der allgemeinen FRAND-Erkl\u00e4rung kann sich indes kein positives Nutzungsrecht oder eine Verpflichtung des Patentinhabers zur Abgabe eines Angebots ergeben. Ein Patentinhaber will mit einer solchen Erkl\u00e4rung nicht gegen\u00fcber einer Vielzahl von (unbekannten) Dritten ohne Sicherung seines Lizenzgeb\u00fchrenanspruchs ein Nutzungsrecht erteilen und zus\u00e4tzlich die Pflichten eines Lizenzgebers \u00fcbernehmen. Die Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung schafft mithin nur eine weitere Grundlage f\u00fcr die Erteilung einer FRAND-Lizenz, f\u00fcr die der Lizenzsucher \u2013 wie jeder andere Lizenzwillige \u2013 ein entsprechendes Verlangen formulieren muss (OLG Karlsruhe, InstGE 12, 220 \u2013 MP3 Standard; LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 24.04.2012, 4b O 273\/10, BeckRS 2012, 09682; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2012, 238 \u2013 MPEG-2-Standard XXIII; LG Mannheim, InstGE 13, 65 \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon II; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rn. 1459).<\/li>\n<li>44 Dass dieses Angebot \u201eunbedingt\u201c in der Weise sein muss, dass der Lizenzsucher es nicht unter den Vorbehalt stellen darf, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (gerichtlich festgestellt) von dem eingeklagten Patent Gebrauch machen, erscheint nicht zwingend. Auch von einem frei ausgehandelten Lizenzvertrag werden regelm\u00e4\u00dfig nur solche Gegenst\u00e4nde erfasst, die die technische Lehre des lizenzierten Patents benutzen. Die Aufnahme eines Verletzungsvorbehalts in einem Lizenzvertragsangebot l\u00e4sst deshalb nicht ohne Weiteres Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Angebotes aufkommen. Ein dahingehendes Erfordernis steht zudem in Konflikt mit der dem Beklagten zu recht offen stehenden M\u00f6glichkeit, die Nutzung des Klagepatents in Abrede zu stellen. Ob das Bestreiten der Patentbenutzung in F\u00e4llen eines standardessentiellen Patents glaubhaft ist, ist im Einzelfall anhand des nationalen Prozessrechts zu pr\u00fcfen.<\/li>\n<li>45 Auch eine Forderung dahingehend, dass dieses Angebot \u201eunbedingt\u201c in der Weise sein muss, dass der Lizenzsucher es nicht unter den Vorbehalt stellen darf, dass sich das eingeklagte Patent als rechtsbest\u00e4ndig erweist, erscheint nicht zwingend. Wird dem Lizenzsucher untersagt, die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Patents anzugreifen oder wird dem Patentinhaber im Falle eines solchen Angriffs automatisch ein K\u00fcndigungsrecht zugestanden, k\u00f6nnte dies darauf hinauslaufen, dass die Rechtsbest\u00e4ndigkeit von standardessentiellen Patenten, die alle Marktteilnehmer nutzen m\u00fcssen, nie zur \u00dcberpr\u00fcfung gelangen k\u00f6nnte. An der Aufrechthaltung von nicht rechtsbest\u00e4ndigen Patenten besteht indes kein Interesse. Der Wettbewerber, der den Rechtsbestand des standardessentiellen Patents in Zweifel zieht, h\u00e4tte nur die \u201eWahl\u201c vor Beginn seiner Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ein Rechtsbestandsverfahren anzustrengen und dessen rechtskr\u00e4ftigen Abschluss abzuwarten.46 Es erscheint des Weiteren sachgerecht und folgerichtig, einem Beklagten, der sich das Recht herausgenommen hat, bereits vor Erteilung einer Lizenz patentverletzende Gegenst\u00e4nde auf den Markt zu bringen, zugleich die Pflichten aufzuerlegen, die die zu erteilende Lizenz, um die er im Wege des kartellrechtlichen Lizenzvertrages gerade nachsucht, mit sich bringen wird. Dem \u201eVorgriff\u201c auf die Rechte entspricht der \u201eVorgriff\u201c auf die Verpflichtungen. Nicht nur der Patentinhaber ist kraft der durch die Verletzungshandlung geschaffenen Faktenlage so zu behandeln, als ob die Lizenz bereits erteilt w\u00e4re, auch der Patentverletzer muss sich so behandeln lassen. Dadurch wird ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis der Lizenzparteien gew\u00e4hrleistet. Der Patentverletzer belegt mit der Erf\u00fcllung der ihn \u00fcblicherweise treffenden Pflichten zudem die Ernsthaftigkeit seines Lizenzersuchens. Schlie\u00dflich ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, aus welchem Grund der Patentverletzer gegen\u00fcber einem sonstigen Lizenznehmer besser gestellt werden sollte. Es erscheint deshalb angemessen, auch von dem Patentverletzer insbesondere eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungslegung und die Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren zu verlangen.<\/li>\n<li>47 H\u00e4ufig streiten die Parteien gerade \u00fcber die gegebenenfalls schwierig zu bestimmende angemessene H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren. Ein Patentinhaber darf in dieser Situation keine unangemessenen Lizenzgeb\u00fchrenforderungen durchsetzen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>48 Ein angemessener Schutz kann beispielsweise dadurch erzielt werden, dass dem Patentverletzer die M\u00f6glichkeit geboten wird, die Lizenzgeb\u00fchr nicht unmittelbar\/direkt an den Patentinhaber zahlen zu m\u00fcssen, sondern f\u00fcr diese zun\u00e4chst nur eine \u201eSicherheit\u201c leisten zu m\u00fcssen. Die H\u00f6he der Sicherheitsleistung m\u00fcsste der angemessenen Lizenzgeb\u00fchr entsprechen, deren H\u00f6he von dem Verletzungsgericht \u00fcberschl\u00e4gig gepr\u00fcft werden k\u00f6nnte. Im deutschen Recht steht hierf\u00fcr beispielsweise eine Hinterlegung eines Geldbetrages bei einem Amtsgericht zur Verf\u00fcgung (\u00a7\u00a7 372 ff. BGB). Ob und in welchem Umfang die Sicherheit an den Patentinhaber als Lizenzgeb\u00fchr herauszugeben ist, w\u00fcrde einem Folgeprozess \u00fcberlassen. Wenn alle \u00fcbrigen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind und eine angemessene Sicherheit f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchr geleistet worden ist, w\u00fcrde der Lizenzeinwand des Beklagten durchgreifen und dem Kl\u00e4ger kein Unterlassungsanspruch mehr zur Seite stehen, obwohl \u00fcber die tats\u00e4chliche H\u00f6he der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchr noch keine abschlie\u00dfende Entscheidung getroffen worden ist.<\/li>\n<li>49 Ebenso kommt, gegebenenfalls zus\u00e4tzlich, in Betracht, dass der Verletzer das Recht zur Bestimmung der Lizenzgeb\u00fchren dem Patentinhaber nach billigem Ermessen \u00fcberl\u00e4sst. Im deutschen Recht ist diese M\u00f6glichkeit in \u00a7 315 BGB geregelt. Ob die getroffene Bestimmung durch den Patentinhaber rechtens ist, w\u00e4re wiederum in einem Folgeprozess gerichtlich zu kl\u00e4ren. Bietet ein Patentverletzer einem Patentinhaber die Leistungsbestimmung an und verweigert der Patentinhaber gleichwohl die Annahme des Lizenzvertragsangebots, handelt der Patentinhaber rechtsmissbr\u00e4uchlich, so dass der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand Erfolg hat und die Unterlassungsklage abzuweisen ist. Auch hier besteht der Vorteil darin, dass eine endg\u00fcltige Kl\u00e4rung der zumeist heftig umstrittenen Frage der Lizenzgeb\u00fchr nicht schon im Verletzungsprozess abschlie\u00dfend erfolgen muss. Der Patentverletzer l\u00e4uft bei dieser Vorgehensweise weder Gefahr, eine zu hohe Lizenzgeb\u00fchr anzubieten, was den Patentinhaber bevorteilen w\u00fcrde, noch eine zu niedrige Lizenzgeb\u00fchr anzubieten, was seinem Lizenzersuchen den Erfolg nehmen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>4)<br \/>\n50 Die Kl\u00e4gerin macht gegen\u00fcber den Beklagten neben dem Unterlassungsanspruch auch Anspr\u00fcche auf Auskunft, R\u00fcckruf und Schadenersatz bzw. Schadenersatzfeststellung geltend. Die Beklagten k\u00f6nnen auch bez\u00fcglich dieser Anspr\u00fcche den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand erheben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Bedingungen, unter denen ein Machtmissbrauch durch den Inhaber eines standardessentiellen Patents anzunehmen ist, auch f\u00fcr die klageweise Geltendmachung der sonstigen aus einer Patentverletzung herzuleitenden Anspr\u00fcche Geltung beanspruchen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\n51 Der Kammer ist bewusst, dass f\u00fcr sie keine Vorlagepflicht gem\u00e4\u00df Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht. Bei der Aus\u00fcbung ihres Ermessens nach Art. 267 Abs. 2 AEUV hat die Kammer jedoch insbesondere in den Blick genommen, dass Art. 102 AEUV mehrere, f\u00fcr einen kundigen Juristen vern\u00fcnftigerweise gleicherma\u00dfen m\u00f6gliche Auslegungen zul\u00e4sst und die entscheidungserheblichen Fragen nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof waren. Die Entscheidung \u201eIMS Health\u201c des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2004 I-5069 ff.) betraf nur F\u00e4lle, in denen sich ein Schutzrechtsinhaber grunds\u00e4tzlich weigerte, Lizenzen zu vergeben. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts erscheint auch nicht derart offenkundig, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.<\/li>\n<li>52 Die Beantwortung der vorgelegten Fragen hat \u00fcberdies weitreichende Bedeutung. In Europa werden eine Vielzahl von Patentverletzungsklagen aus standardessentiellen Patenten gef\u00fchrt. Ob und unter welchen Voraussetzungen Rechte aus einem solchen Patent hergeleitet werden k\u00f6nnen, insbesondere ob der Unterlassungsanspruch durchsetzbar ist, wird von ma\u00dfgeblichen Stellen (Bundesgerichtshof, Europ\u00e4ische Kommission) nicht einheitlich beurteilt. Endg\u00fcltige Klarheit kann nur eine Entscheidung des Gerichtshofs bringen. Die Vorlage der Fragen zur Auslegung des Art. 102 AEUV bereits durch ein erstinstanzliches Gericht f\u00fchrt zu einer zeitnahen Kl\u00e4rung durch den Gerichtshof, die im Interesse aller Beteiligten liegt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2773 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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