{"id":7639,"date":"2018-04-10T17:00:00","date_gmt":"2018-04-10T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7639"},"modified":"2018-08-08T12:27:40","modified_gmt":"2018-08-08T12:27:40","slug":"4b-o-56-16-kommunikationssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7639","title":{"rendered":"4b O 56\/16 &#8211; Kommunikationssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2772<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. April 2018,\u00a0 Az.\u00a04b O 56\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>2. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 050 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist im Register des Deutschen Patent und Markenamtes (DPMA) als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 28.12.1998 unter Inanspruchnahme einer inl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 19.01.1998 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 22.07.1999. Am 26.10.2005 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 598 13 XXX.X gef\u00fchrt (Anlagen K 1a sowie B 2).<\/li>\n<li>Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 06.07.2016 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Anlagenkonvolut B 6), \u00fcber die noch nicht entschieden wurde. Unter dem 12.01.2018 erlie\u00df das Bundespatentgericht (BPatG) einen Hinweis nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG. Hinsichtlich des Inhalts wird auf diesen Hinweis Bezug genommen (Bl. 439 ff. GA sowie K 48).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein Kommunikationssystem zur Be-handlung von Alarmen durch ein mehrere Managementebenen aufweisendes Ma-nagementnetz.<\/li>\n<li>Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der von der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zur Behandlung von Alarmen in einem Kommunikationssystem durch ein mehrere Managementebenen (A, B, C) aufweisendes Management-netz, wobei f\u00fcr einen Alarmdatenabgleich zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene (B, C) und zumindest einem Manager (MA1, MA2) einer n\u00e4chsth\u00f6heren Managementebene (A, B) die Alarmdaten aktiver Alarme \u00fcber-tragen werden, bei dem<br \/>\n\u2013 von dem Manager (MA1, MA2) jeweils eine oder mehrere Anforderungs-nachrichten (repAA) zum \u00dcbermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG) ge-sendet werden,<br \/>\n\u2013 von dem Manager (MA1, MA2) Korrelationsinformationen (alaAH, aliNI) f\u00fcr eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nach-folgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten empfangen werden, und<br \/>\n\u2013 von dem Manager (MA1, MA2) der Alarmdatenabgleich abh\u00e4ngig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert wird.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 und 4) zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungs-beispiele der Erfindung. Fig. 1 zeigt das Blockschaltbild eines Managementnetzes f\u00fcr ein Mobil-Kommunikationssystem mit Agent-Manager-Beziehung zwischen einem Betriebs und Wartungszentrum und einem oder mehreren Netzmanagementzentren. Fig. 4 zeigt den Nachrichtenfluss zwischen dem Manager und dem Agent zur individuellen parameterabh\u00e4ngigen Steuerung des Alarmdatenabgleichs in jeder Anforderungsnachricht.<\/li>\n<li>Die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte ist die Landesgesell-schaft der A AG. Sie bietet Telekommunikationsdienstleistungen an Gesch\u00e4fts und Privatkunden an und betreibt das B Mobilfunknetz in der Bundesrepublik Deutschland. Die Konzernmutter der Beklagten ist Mitglied der Standardisierungsorganisation ETSI und wirkt \u00fcber diese beim 3Generation Partnership Project (im Folgenden: 3GPP), der ma\u00dfgeblichen Standardisierungsorganisation f\u00fcr den Telekommunikationsbereich, mit. Die Beklagte ist Mitglied der Next Generation Mobile Networks (im Folgenden: NGMN), einem laufenden Projekt von Mobilfunkbetreibern und Mobilfunkausr\u00fcstern zur Entwicklung der n\u00e4chsten Mobilfunkgeneration, u.a. der vierten Generation \u201e4G\u201c.<\/li>\n<li>Die C AG gab am 02.07.2009 gegen\u00fcber der ETSI die Erkl\u00e4rung ab, dass sie Inhaberin des Klagepatents sei und die Bereitschaft bestehe, Dritten Lizenzen am Klagepatent gem\u00e4\u00df Ziffer 6.1 der ETSI IPR Policy zu erteilen (im Folgenden: ETSI-Erkl\u00e4rung). Wegen der Einzelheiten der ETSI-Erkl\u00e4rung wird auf die Anlage K 37 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Unter dem 12.07.2012 unterzeichneten die D, LLC, und die C AG ein Patent Assignment Agreement (im Folgenden: PAA), das unter anderem die \u00dcbertragung des Klagepatents und die Abtretung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gegen Zahlung von ca. 2.500.000,00 EUR zum Gegenstand hatte. Wegen der Einzelheiten des PAA wird auf die als Anlage K 28 vorgelegte, teilweise geschw\u00e4rzte Fassung des PAA verwiesen, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 28a.<\/li>\n<li>Erstmals mit Schreiben vom 02.04.2013 (Anlage K 23) der anwaltlichen Vertreter der Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, der E Inc., wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass D, LLC, Inhaberin des Klagepatents und des Patents DE 597 09 XXX.X sei und die Auffassung vertrete, dass die Beklagte eine Lizenz an diesen Patenten ben\u00f6tige. Nachdem die Beklagte Gespr\u00e4chsbereitschaft gezeigt hatte, wandten sich die Vertreter der E Inc. mit Schreiben vom 14.05.2013 (Anlage K 24, in deutscher \u00dcbersetzung K 24a) erneut an die Beklagte. Sie bestellten sich auch f\u00fcr die D, LLC, und \u00fcbersandten Claim-Charts zum Klagepatent und zum Patent EP 1 313 XXX.<br \/>\nAm 09.07.2013 und 08.10.2013 kam es zu zwei Treffen zwischen Vertreten der E Inc. bzw. der D, LLC, und der Beklagten. In diesem Rahmen wurde der Beklagten das relevante Patentportfolio der E Inc. und der D, LLC, vorgestellt, darunter das Klagepatent und die Patente EP 1 034 XXX und EP 1 313 XXX. Wegen der Pr\u00e4sentation dieser Patente wird auf das Anlagenkonvolut K 25, in deutscher \u00dcbersetzung K 25a, Bezug genommen. Beiden Seiten war klar, dass in diesen Treffen \u00fcber eine m\u00f6gliche Lizenz seitens der Beklagten gesprochen wurde. In der Folgezeit kam es zwischen den anwaltlichen Vertretern der E-Gruppe und der Beklagten zu weiterer Korrespondenz, die aber mit einem Schreiben vom 10.02.2014 (Anlage B 4a, in deutscher \u00dcbersetzung B 4b) ergebnislos endete. In den darauf folgenden zwei Jahren fanden keine weiteren Verhandlungen statt.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 25.04.2016 an die anwaltlichen Vertreter der Beklagten bestellten sich die anwaltlichen Vertreter erneut f\u00fcr die E Inc. und die Kl\u00e4gerin und unterbreiteten ein Angebot f\u00fcr eine Lizenzvereinbarung zu nach ihrer Auffassung FRAND-Bedingungen f\u00fcr das Klagepatent und die Patente EP 1 034 XXX, EP 1 313 XXX und DE 198 31 XXX. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens und des Lizenzangebots wird auf die Anlagen K 26 und B 5a, in deutscher \u00dcbersetzung K 26a und B 5b, Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte erkl\u00e4rte mit Anwaltsschreiben vom 13.05.2016 ihre Bereitschaft, eine FRAND-Lizenz nehmen zu wollen. Innerhalb der gesetzten Frist teilte sie jedoch mit Schreiben vom 31.05.2016 mit, dass das Vertragsangebot ihrer Auffassung nach gegen FRAND-Bedingungen versto\u00dfe. Auch nachdem der anwaltliche Vertreter der Beklagten Lizenzvertr\u00e4ge hatte einsehen k\u00f6nnen, die die Kl\u00e4gerin mit US-amerika-nischen Netzbetreibern \u00fcber das Klagepatent geschlossen hatte, kam es zu keiner Einigung.<\/li>\n<li>Am 13.12.2017 unterbreitete die Kl\u00e4gerin der Beklagten ein weiteres Angebot \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages \u00fcber die Benutzung des Klagepatents und der \u00fcbrigen drei Patente mit gegen\u00fcber dem Angebot vom 25.04.2016 ver\u00e4nderten Bedingungen. Insbesondere umfasste das Vertragsangebot eine reduzierte Lizenzrate. Wegen der Einzelheiten dieses Angebots wird auf das Anlagenkonvolut K 47, in deutscher \u00dcbersetzung K 47a, Bezug genommen. Auch dieses Vertragsangebot wies die Beklagte zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sie sei aktivlegitimiert. Sie habe das Klagepatent als Bestandteil eines umfangreichen Patentportfolios von der C AG mit Wirkung zum 18.09.2012 kraft des PAA erworben. Die C AG habe mit dem PAA das Klagepatent an die D, LLC, \u00fcbertragen. Die Umschreibung des Registers von der C AG auf die Kl\u00e4gerin sei nur drei Monate nach dem materiellen Rechts\u00fcbergang, im Dezember 2012, erfolgt. Danach habe eine blo\u00dfe Namens\u00e4nderung und identit\u00e4tswahrende Formumwandlung der Kl\u00e4gerin stattgefunden. Die D, LLC, habe im Nachgang einer Umwandlung von einer Limited Liability Company nach dem Recht des Bundes-staates F in eine Limited Liability Company nach dem Recht des Bundesstaates G unterlegen. Nach den einschl\u00e4gigen Umwandlungsgesetzen handele es sich um ein und dieselbe Rechtsperson. Die Umwandlung sei mit Wirkung zum 11.04.2016 erfolgt, mithin nur rund zwei Monate vor Umschreibung mit Verfahrensstandstag vom 07.06.2016.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt das PAA f\u00fcr wirksam. Es handele sich dabei nicht um eine wett-bewerbsbeschr\u00e4nkende Vereinbarung, da \u00fcberhaupt keine Regelung getroffen worden sei, die eine bestimmte Verhaltensweise vorschreibe. Auch sonst seien keine Verhaltensweisen untereinander abgestimmt worden. Zudem sei sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 durch das PAA vertraglich an die FRAND-Erkl\u00e4rung der C AG gebunden und halte sich auch an das vom EuGH aufgestellte FRAND-Regime.<\/li>\n<li>Die Beklagte nutze das nach dem Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren, weil sie ihr Mobilfunknetzwerk nach folgenden Spezifikationen des 3GPP-Standards betreibe:<br \/>\n\u2013 3GPP TS 32.101 V 8.5.0 (2010-03) (Anlage K 7, im Folgenden: TS 32.101),<br \/>\n\u2013 3GPP TS 32.111-1 V 8.0.0 (2009-03) (Anlage K 8, im Folgenden: TS 32.111-1),<br \/>\n\u2013 3GPP TS 32.111-2 V 8.1.0 (2009-03) (Anlage K 9, im Folgenden: TS 32.111-2) und<br \/>\n\u2013 3GPP TS 32.111-4 V 4.6.0 (2003-09) (Anlage K 10, im Folgenden: TS 32.111-4).<br \/>\nKorrelationsinformationen, die von dem Manager empfangen werden und f\u00fcr eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent nachfolgend gesendeten Nachrichten mit den Alarmdaten zust\u00e4ndig sind, seien in der Information \u201ealign-mentId\u201c nach Ziff. 4.6 der TS 32.111-4, S. 9 f. (Anlage K 10) und in einem \u201eInvoke Identifier\u201c nach ITU-T X. 710, Ziff. 8.3.3.1.1, S. 18 (Anlage NiK 1c), zu sehen.<br \/>\nDer Alarmdatenabgleich werde zudem von dem Manager abh\u00e4ngig von zumindest einem zum Agent gesendeten Parameter gesteuert. Dies ergebe sich aus der AlarmAckState-Anweisung sowie der Filter-Anweisung nach Ziff. 4.6 der TS 32.111-4 (Anlage K 10) und der Tabelle in Ziff. 6.3.2.2 der TS 32.111-2, S. 28 (Anlage K 9). Der \u201eAlarmAckState\u201c-Parameter sei zwar optional, m\u00fcsse aber einen Wert aufweisen und k\u00f6nne nicht einfach fehlen.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass die Beklagte den 3GPP-Standard in ihrem Netzwerk verwende, folge daraus, dass sie in ihrem Netzwerk die f\u00fcr den Verletzungsvorwurf relevante Itf-N-Schnittstelle, auch \u201eNorthbound Interface\u201c oder \u201eN Interface\u201c genannt, verwende. Denn es sei gerade das standardisierte Itf-N, das eine Anbindung von unterschiedlichem herstellerspezifischen Equipment an einen Network Manager (NM) erm\u00f6gliche. Dar\u00fcber hinaus implementiere die Firma H im Rahmen des Fehlermanagements im 3GPP-System der Beklagten die Software \u201eH I\u201c, die das \u201eNorthbound Interface\u201c unterst\u00fctze.<\/li>\n<li>Die Verletzung des Klagepatents folge auch daraus, dass die Beklagte die Next Generation Converged Operations Requirements (Anlage K 16, in deutscher \u00dcber-setzung vorgelegt als Anlage K 16a, im Folgenden: NGMN-Dokument) der NGMN Alliance in ihrem Mobilfunknetz anwende.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus seien ihre Anspr\u00fcche nicht ersch\u00f6pft. Verfahrensanspr\u00fcche w\u00fcrden n\u00e4mlich nicht durch den Verkauf einer Vorrichtung ersch\u00f6pfen, bei deren Betrieb das patentierte Verfahren ausge\u00fcbt werde. Es sei entscheidend, ob und inwieweit eine auch nur stillschweigende Lizenz zugunsten der Beklagten vorliege. Hierzu habe die Beklagte jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Sie behaupte au\u00dferdem nicht, dass s\u00e4mtliche Verfahrensanspr\u00fcche allein auf lizenzierten Ger\u00e4ten stattfinden w\u00fcrden oder dass ihr gesamtes Netzwerk allein aus Ger\u00e4ten der Zulieferer J, K, L und M bestehe, was sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 mit Nichtwissen bestreite. Im Gegenteil habe der Zulieferer L \u2013 unstreitig \u2013 Zweifel dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, dass seine Lizenz das gesamte Netz der Beklagten abdecken w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Ansicht, der von der Beklagten erhobene kartell-rechtliche Zwangslizenzeinwand greife nicht durch. Die Beklagte habe schon nicht dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin eine marktbeherrschende Stellung innehabe, da sie behaupte, das Klagepatent sei nicht standardessentiell und die Anwendung des Mobilfunkstandards nicht erforderlich. Dar\u00fcber hinaus entspreche das Vertrags-angebot vom 25.04.2016 den vom EuGH aufgestellten FRAND-Bedingungen. Dies zeige bereits ein Vergleich mit den zwischen ihr und den US-amerikanischen Netz-betreibern geschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen. Andere vergleichbare Lizenzvertr\u00e4ge existierten nicht. Ungeachtet dessen sei die geforderte Lizenzgeb\u00fchr und die Art und Weise ihrer Berechnung als FRAND anzusehen, da sie mit Blick auf die Gesamtanzahl standardessentieller Patente im UMTS-Bereich in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum H\u00f6chstgesamtlizenzsatz (\u201eMCR\u201c) stehe, mit dem der monatliche Umsatz des Netzbetreibers pro Kunde belastet werden k\u00f6nne. Insofern sei der MCR f\u00fcr Endger\u00e4te auf Netzwerkpatente \u00fcbertragbar. Weiterhin werde mit Nichtwissen bestritten, dass die angebotenen Bedingungen nicht markt\u00fcblich seien. Sie seien diskriminierungs- und ausbeutungsfrei. Jedenfalls aber das Vertragsangebot vom 13.12.2017 sei FRAND, da es s\u00e4mtlichen von der Beklagten zum Angebot vom 25.04.2016 ge\u00e4u\u00dferten Bedenken Rechnung trage.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundes-republik Deutschland ein<\/li>\n<li>Verfahren zur Behandlung von Alarmen in einem Kommuni-kationssystem durch ein mehrere Managementebenen (A, B, C) auf-weisendes Managementnetz, wobei f\u00fcr einen Alarmdatenabgleich zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene (B, C) und zu-mindest einem Manager (MA1, MA2) einer n\u00e4chsth\u00f6heren Manage-mentebene (A, B) die Alarmdaten aktiver Alarme \u00fcbertragen werden, bei dem<\/li>\n<li>\u2013 von dem Manager (MA1, MA2) jeweils eine oder mehrere An-forderungsnachrichten (repAA) zum \u00dcbermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG) gesendet werden,<\/li>\n<li>\u2013 von dem Manager (MA1, MA2) Korrelationsinformationen (alaAH, aliNI) f\u00fcr eine Zuordnung der jeweiligen Anforderungen zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten empfangen werden, und<\/li>\n<li>\u2013 von dem Manager (MA1, MA2) der Alarmdatenabgleich abh\u00e4ngig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert wird<\/li>\n<li>anzuwenden;<\/li>\n<li>II. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, hilfsweise Quittungen, in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, unter Beif\u00fcgung der Auskunft in elektronischer Form als O-Tabelle (xls-Datei), in welchem Umfang sie ein Telekommunikationsnetz betrieben hat und \/ oder mit einem solchen Telekommunikationsdienste angeboten und \/ oder erbracht hat, mit dem sie die in Ziff. I. des Klageantrages bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Telekommunikationsdienste, aufgeschl\u00fcsselt nach Dienstarten, zeiten, hiermit vereinnahmten preisen sowie pro Monat der Zahl der direkten und indirekten Telekommunikations-kunden, wiederum aufgeschl\u00fcsselt nach Gesch\u00e4fts und Privat-kunden;<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Zwischenh\u00e4ndler von Telekommunikationsdiensten nach Ziff. I. des Klageantrages;<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten, preisen und gegebenenfalls Dienstbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>d) der f\u00fcr die genannten Telekommunikationsdienste betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbezeitr\u00e4umen, Werbeauflagest\u00fcckzahlen pro Auflage und Werbetr\u00e4gern, nach Verbreitungszeiten und gebieten; in F\u00e4llen von Internetwerbung, unter Angabe der verwendeten Domain(s), die jeweiligen Zugriffszahlen und die Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/li>\n<li>e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunfts-pflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und die Angaben zu Ziff. II. e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 01.01.2013 zu machen sind;<\/li>\n<li>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der<\/li>\n<li>(1) der C Aktiengesellschaft, XXXXX N, durch die zu Ziff. I. bezeichneten, in dem Zeitraum 01.01.2006 bis 18.09.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und<\/li>\n<li>(2) der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziff. I. bezeichneten, in dem Zeitraum seit 19.09.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die vor dem 01.01.2013 be-gangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des deutschen Teils des EP 1 050 XXX B1 auf Kosten der zuvor genannten Rechtspersonen erlangt hat.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>notfalls der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden;<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens, das beim Bundes-patentgericht unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 6 Ni 54\/16 gef\u00fchrt wird, auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent wirksam erworben habe, insbesondere dass alle im PAA genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen erf\u00fcllt worden seien und die jeweiligen handelnden Personen vertretungsbefugt ge-wesen seien bzw. tats\u00e4chlich unterschrieben h\u00e4tten.<br \/>\nDie Beklagte bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass eine Umwandlung der D, LLC, in die Kl\u00e4gerin durch zeitgleiche Einreichung des Certificate of Conversion und des Certificate of Formation beim Department of State des Staates G wirksam erfolgt sei. Gegen eine Umwandlung spreche die Neugr\u00fcndung einer Gesellschaft in G. Weiter sei unklar, wer zu den jeweiligen Zeitpunkten Rechtsinhaber gewesen sei und ob Verf\u00fcgungen oder Belastungen der Schutzrechte in den jeweiligen Verfahrensstadien m\u00f6glich seien und welche Funktion die Eingabe beim Department of State in F habe, wenn die Umwandlung durch das Certificate of Formation und das Certificate of Conversion bewirkt worden sein solle. Einschl\u00e4gig seien unterschiedliche Rechtsordnungen, deren Vergleichbarkeit nicht vorgetragen sei. Weiter bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die unterzeichnenden Personen jeweils hierzu befugt gewesen seien und die Unterschriften tats\u00e4chlich von ihnen stammten.<\/li>\n<li>Das PAA sei au\u00dferdem kartellrechtswidrig und daher nichtig. Die \u00dcbertragung des Klagepatents durch die C AG bezwecke und bewirke eine Wettbewerbs-beschr\u00e4nkung, weil die Kl\u00e4gerin nicht zur Abgabe einer FRAND-Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der ETSI verpflichtet worden sei und eine solche Erkl\u00e4rung tats\u00e4chlich auch nicht abgegeben habe.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet, ein propriet\u00e4res \u201eFault Management System\u201c zu benutzen, nicht hingegen den Standard 3GPP. Zur Veranschaulichung ihres Systems verweist sie auf eine Grafik. Insoweit wird auf ihren Schriftsatz vom 26.10.2017, S. 35, Bezug genommen.<br \/>\nDie Beklagte ist ferner der Auffassung, die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre setze voraus, dass der Manager eine erste Korrelationsinformation (\u201ealaAH\u201c) an den Agent sende und der Agent in seiner Antwort an den Manager sowohl die erste Korrelationsinformation (\u201ealaAH\u201c) als auch die zweite Korrelationsinformation (\u201ealiNI\u201c) \u00fcbermittle. Deswegen verlange noch nicht einmal der Standard 3GPP die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre. Der Manager f\u00fcge n\u00e4mlich seiner ersten Nachricht an den Agent keine erste Korrelationsinformation bei. Die erste Korrelationsinformation gebe es im Standard nicht. Es werde nur eine Korrela-tionsinformation vom Agent bestimmt und gesendet.<br \/>\nIm \u00dcbrigen seien sowohl der \u201eAlarmAckState\u201c-Parameter als auch der Filter-Para-meter nach dem Standard 3GPP lediglich optional; eine Benutzung sei nicht nachgewiesen worden.<br \/>\nAnhand des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten NGMN-Dokuments (Anlage K 16) sei be-reits ersichtlich, dass kein neuer Standard geschaffen werden solle, sondern allein durch Zusammenlegung von Fachwissen auf vorhandene Probleme reagiert und der Fortschritt gef\u00f6rdert werden solle. Im \u00dcbrigen werde die Lehre des Klagepatents nicht durch das NGMN benutzt. Es fehle jedenfalls an der Parametrisierung des Alarmdatenabgleichs.<\/li>\n<li>Der (vermeintliche) Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Auskunft und Rechnungslegung bestehe zumindest nicht in dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Umfang.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt zudem den Einwand der Ersch\u00f6pfung, und zwar in Bezug auf die durch die Zulieferer J, K, L und M gelieferten Ger\u00e4te. Die von den jeweiligen Zulieferern gelieferten Netzwerkkomponenten, z.B. Basisstationen, seien im Netzwerk der Beklagten mit Fault Management Einheiten des jeweils selben Herstellers geschaltet. Zwischen den Zulieferern und der Kl\u00e4gerin bzw. der C AG gebe es Lizenzvertr\u00e4ge, die auch die Beklagte als Abnehmer der Ger\u00e4te in den Schutzbereich miteinbez\u00f6gen, im Falle von L bis zum 31.12.2016. Nach den der Beklagten vorliegenden Informationen seien die Kunden der jeweiligen Zulieferer durch die entsprechende Lizenz umfassend gesch\u00fctzt.<\/li>\n<li>Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei jedenfalls nicht durchsetzbar, weil ihm der kartellrecht-liche Zwangslizenzeinwand entgegenstehe. Die Standardessentialit\u00e4t des Klage-patents und die Nutzung des Standards durch die Beklagte vorausgesetzt, habe die Kl\u00e4gerin eine marktbeherrschende Stellung inne. Wenn sogar das propriet\u00e4re System der Beklagten von dem Standard Gebrauch machen w\u00fcrde, l\u00e4ge in der Benutzung des Klagepatents sogar eine Marktzugangsvoraussetzung. Die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen seien nur dann wettbewerbsf\u00e4hig, wenn sie die (vermeintlich) verwendeten Mobilfunkstandards benutzten. Denn das Tele-kommunikationsnetz der Beklagten m\u00fcsse \u2013 jedenfalls nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 den GSM-, UMTS- und LTE-Standards entsprechen, um in Kombination mit den Mobilfunknetzen anderer Betreiber verwendet zu werden.<br \/>\nDiese marktbeherrschende Stellung missbrauche die Kl\u00e4gerin bereits deshalb, weil sie lediglich gegen die Kl\u00e4gerin vorgehe, nicht aber gegen die anderen Betreiber von Mobilfunknetzen auf dem deutschen Markt. Zudem entspreche das Vertragsangebot der Kl\u00e4gerin vom 25.04.2016 nicht den vom EuGH aufgestellten FRAND-Bedingungen. Abgesehen davon seien die verlangten Lizenzgeb\u00fchren \u00fcberh\u00f6ht. Die mit US-amerikanischen Netzbetreibern abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge k\u00f6nnten nicht als Vergleich herangezogen werden, weil sich das lizenzierte Patentportfolio von dem hier angebotenen Portfolio teilweise unterscheide. Zudem handele es sich bei den Lizenznehmern um kleinere, nicht mit der Kl\u00e4gerin vergleichbare Netzbetreiber. Im \u00dcbrigen sei es nicht so, dass Lizenzs\u00e4tze, die angeblich in Bezug auf Endger\u00e4te gerechtfertigt seien, ohne Weiteres auf das Netzwerk \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten. Ungeachtet dessen sei die Kl\u00e4gerin bei ihren Berechnungen von einer zu geringen Anzahl standardessentieller Patente f\u00fcr UMTS ausgegangen.<br \/>\n\u00c4hnliches gelte f\u00fcr das Vertragsangebot der Kl\u00e4gerin vom 13.12.2017. Die Kl\u00e4gerin habe wiederum nicht die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr erl\u00e4utert. Diese sei nach wie vor \u00fcberh\u00f6ht. Die von der Kl\u00e4gerin in Ansatz gebrachten Zahlen stammten aus ausl\u00e4ndischen Gerichtsverfahren und seien nicht ohne weiteres \u00fcbertragbar.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weil die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents von dem Fehlermanagement des GSM Systems, wie es sich aus dem Mobilfunkstandard GSM 12.11 offenbare, neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sei.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 2, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Frage der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin kann dahinstehen, denn die Kammer kann eine Verletzung des Klagepatents ausgehend vom Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht feststellen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Verfahren und ein Kommunikationssystem zur Behandlung von Alarmen durch ein mehrere Manage-mentebenen aufweisendes Managementnetz.<\/li>\n<li>In der Beschreibung des Klagepatents wird einleitend zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, die Prinzipien eines Managementnetzes (TMN-Prinzipien, \u201eTele-communications Management Network\u201c-Prinzipien) definierten mehrere Manage-mentebenen f\u00fcr das Management eines Kommunikationssystems, wobei jede Ebene eine doppelte Funktion habe: Im managenden System habe jede Ebene au\u00dfer der untersten eine Manager-Funktion f\u00fcr die darunter liegende Ebene und im gemanagten System habe jede Ebene au\u00dfer der obersten eine Agenten-Funktion f\u00fcr die n\u00e4chsth\u00f6here Ebene (Abs. [0002], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben).<br \/>\nBeim Fehlermanagement (\u201eFault Management\u201c), einem wichtigen Teil des TMN-Managements, spiele grunds\u00e4tzlich der Agent eine aktive Rolle (Abs. [0003]). Er er-kenne Fehler der eigenen Managementebene rechtzeitig und genau und \u00fcbertrage sie als Alarme der n\u00e4chsth\u00f6heren Ebene. Die \u00dcbertragung von Alarmdaten vom Agent zum Manager sei unkritisch, solange der Kommunikationsmechanismus zwischen diesen Systemen nicht gest\u00f6rt sei. Wenn die Verbindung zwischen den beiden Managementebenen Agent und Manager f\u00fcr eine bestimmte Zeit nicht ge-w\u00e4hrleistet sei, m\u00fcsse der Agent die w\u00e4hrend dieses Intervalls aufgetretenen Alarme zwischenspeichern, um sicherzustellen, dass nach dem Wiederherstellen der Kommunikationsf\u00e4higkeit dem Manager zum einen m\u00f6glichst schnell eine \u00dcbersicht der aktiven Alarme zur Verf\u00fcgung gestellt werde, und der Manager zum anderen eine m\u00f6glichst l\u00fcckenlose Alarmgeschichte (\u201ealarm history\u201c) der aktiven und der beendeten Alarme (\u201ecleared alarms\u201c) aufbauen k\u00f6nne.<br \/>\nZu diesem Zweck werde ein Alarmdatenabgleich (\u201ealarm realignment\u201c) zwischen Agent und Manager bei jedem neuen Verbindungsaufbau nach einem Verbindungsabbruch oder nach einer Initialisierung des Agenten oder des Managers ausgef\u00fchrt (Abs. [0004]). Die Alarmdaten aktiver Alarme seien schnellstm\u00f6glich und vollst\u00e4ndig der n\u00e4chsth\u00f6heren Managementebene zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li>\n<li>Aus der Schrift P 19752614.4 waren ein Verfahren und ein Kommunikationssystem zur Behandlung von Alarmen vorbekannt, die eine Basisfunktionalit\u00e4t f\u00fcr den Manager zur Anforderung aller Alarme vom Agent beschreiben (Abs. [0005]).<br \/>\nAus der Schrift WO 96\/24899 war ein Verfahren mit einem oder mehreren Managern sowie einem Agent bekannt, bei dem die Anzahl der Nachrichten im Agent reduziert werden soll (Abs. [0006]). Zur Reduzierung der Verarbeitungslast im Agent sieht das Verfahren vor, dass der Agent nur solche Nachrichten generiert, die f\u00fcr den Manager relevant und als \u201eEvent reports\u201c zu \u00fcbertragen sind. Das Aussenden der Nachrichten wird lastabh\u00e4ngig erlaubt oder verhindert.<br \/>\nAus der internationalen Patentanmeldung WO 96\/20547 war ein Verfahren zur Be-handlung von Alarmen in einem Kommunikationssystem bekannt, bei dem zwei Ringpuffer von entkoppelten Agent-Prozessoren verwendet werden, mit denen eine \u201esnap-shot\u201c-Kopie des Systemzustands im Agent zu einem Zeitpunkt erzeugt wird, wenn die Kommunikation zwischen Manager und Agent nicht mehr l\u00e4uft (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, ein Ver-fahren und Kommunikationssystem zur Behandlung von Alarmen durch ein mehrere Managementebenen aufweisendes Managementnetz anzugeben, durch das ein Alarmdatenabgleich zwischen einem Agent und zumindest einem Manager weiter verbessert wird (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 in der im Nichtig-keitsverfahren verteidigten Fassung ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Verfahren zur Behandlung von Alarmen in einem Kommunikationssystem<\/li>\n<li>1.1 durch ein mehrere Managementebenen (A, B, C) aufweisendes Managementnetz,<\/li>\n<li>1.2 wobei f\u00fcr einen Alarmdatenabgleich zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene (B, C) und zumindest einem Manager (MA1, MA2) einer n\u00e4chsth\u00f6heren Managementebene (A, B) die Alarmdaten aktiver Alarme \u00fcbertragen werden,<\/li>\n<li>1.3 bei dem von dem Manager (MA1, MA2) jeweils eine oder mehrere Anforderungsnachrichten (repAA) zum \u00dcbermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG) gesendet werden,<\/li>\n<li>1.4 von dem Manager (MA1, MA2) Korrelationsinformationen (alaAH, aliNI) f\u00fcr eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten empfangen werden, und<\/li>\n<li>1.5 von dem Manager (MA1, MA2) der Alarmdatenabgleich abh\u00e4ngig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nIm Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bed\u00fcrfen die Merk-male 1.4 und 1.5 der Auslegung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Anspruch 1 des Klagepatents werden von dem Manager (MA1, MA2) Korrela-tionsinformationen (alaAH, aliNI) empfangen, und zwar f\u00fcr eine Zuordnung der je-weiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten (Merkmal 1.4).<\/li>\n<li>Der Klagepatentanspruch verlangt nicht, dass eine Korrelationsinformation (in den Ausf\u00fchrungsbeispielen \u201ealaAH\u201c) vom Manager an den Agent \u00fcbermittelt wird. Nach dem Wortlaut des Anspruchs ist eine solche Korrelationsinformation nicht vorge-sehen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Plural \u201eKorrelationsinformationen\u201c, die im letzten Schritt von dem Manager empfangen werden sollen. Der Plural kann durch \u201edie jeweilige Anforderung\u201c (vgl. auch \u201eAnforderungsnachrichten\u201c in Merkmal 1.3) bzw. durch den Plural \u201edie Nachrichten\u201c bedingt sein, die vom Agent gesendet werden.<\/li>\n<li>Die als Beispiele genannten Informationen \u201ealaAH\u201c (\u201ealarm Allignment Handle\u201c, Abs. [0035]) und \u201ealiNI\u201c (\u201ealignment Notification Id\u201c, Abs. [0038]) stellen lediglich Be-zugszeichen dar, die den Anspruch nicht beschr\u00e4nken. Durch Bezugszeichen wird Bezug genommen auf Ausf\u00fchrungsbeispiele. Genauso wie die Ausf\u00fchrungsbeispiele selbst den Patentanspruch regelm\u00e4\u00dfig nicht einzuengen verm\u00f6gen (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114\/13, GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher; Urt. v. 07.09.2004, X ZR 255\/01, GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), schr\u00e4nken auch die Bezugszeichen im Patentanspruch den Schutz nicht auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel ein (BGH, Urt. v. 15.11.2005, X ZR 17\/02, GRUR 2006, 316, 317 \u2013 Koksofent\u00fcr; vgl. ebenfalls Urt. v. 30.10.1962, I ZR 46\/61, GRUR 1963, 563, 564 \u2013 Aufh\u00e4ngevorrichtung). Anders ist dies gegebenenfalls bei Klammereinf\u00fcgungen, denen eine den Patentgegenstand bestimmende Bedeutung zukommen kann (hierzu BPatG, Beschl. v. 22.08.2005, 19 W (pat) 337\/03, Juris-Rn. 41 f. \u2013 Positionsbestimmungseinrichtung, dort zur Klammereinf\u00fcgung \u201eElementarmagnete\u201c). Gegen die Einordnung der Begriffe \u201ealaAH\u201c und \u201ealiNI\u201c als Klammereinf\u00fcgungen spricht bereits, dass es sich nicht um allgemein verwendete technische Begriffe oder Werte handelt. Sie beziehen sich lediglich auf Ausf\u00fchrungsbeispiele nach der Beschreibung des Klagepatents. Es fehlt auch an Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass die Begriffe \u201ealaAH\u201c und \u201ealiNI\u201c als Bezugszeichen die gesch\u00fctzte technische Lehre auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nken sollen.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents fordert nur, dass die Korrelationsinformationen vom Manager empfangen werden, und zwar um die Zuordnung der jeweiligen An-forderung zu den Agent-Nachrichten (\u201ealNO\u201c) mit den Alarmdaten zu gew\u00e4hrleisten. Wie dies im Einzelnen geschehen soll, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann.<\/li>\n<li>Nicht ausgeschlossen ist, dass es nur eine einzelne Korrelationsinformation gibt. Soweit n\u00e4mlich etwa \u201ealaAH\u201c und \u201ealiNi\u201c bei mehreren Managern die Zuordnung von Agent-Nachrichten zu einer bestimmten M-Action-Request bzw. einem bestimmten Manager erm\u00f6glichen sollen (\u201ealaAH\u201c, vgl. Abs. [0035]) und bei mehreren Anforderungsnachrichten eines Managers die Zuordnung der verschiedenen Alarmdaten zur jeweiligen Anforderungsnachricht (\u201ealiNi\u201c, vgl. Abs. [0038]), kann sich dies mit einer einzelnen Korrelationsinformation bewerkstelligen lassen. Dies gilt vor allem dann, wenn den Agent \u00fcberhaupt nur Anforderungsnachrichten eines einzigen Managers erreichen k\u00f6nnen.<br \/>\nEs mag im \u00dcbrigen sein, dass eine eindeutige Zuordnung letztlich nicht ohne eine zuvor vom Manager gesendete Korrelationsinformation m\u00f6glich ist. Aber zum einen \u00e4u\u00dfert sich das Klagepatent hierzu nicht und zum anderen bedarf es nicht zwingend mehrerer Korrelationsinformationen, die der Manager empf\u00e4ngt, weil bereits das Zur\u00fccksenden einer einzelnen Korrelationsinformation ausreicht.<\/li>\n<li>Eine engere Auslegung, die auch das Senden von Korrelationsinformationen durch den Manager verlangt, beschr\u00e4nkt den Klagepatentanspruch in unzul\u00e4ssiger Weise auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach Anspruch 1 des Klagepatents wird der Alarmdatenabgleich von dem Manager (MA1, MA2) abh\u00e4ngig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert (Merkmal 1.5).<\/li>\n<li>Hierdurch ist der Alarmdatenabgleich f\u00fcr den Manager gegen\u00fcber der Basisfunktio-nalit\u00e4t parametrisierbar, d.h. es m\u00fcssen nicht alle aktiven Alarme vom Agent an den Manager \u00fcbermittelt werden, sondern nur die durch den \u00fcbermittelten Parameter n\u00e4her definierten (Abs. [0011]). Hierdurch werden die Flexibilit\u00e4t des Managers er-h\u00f6ht sowie der Nachrichten und Informationsfluss erheblich reduziert (Abs. [0011]). Durch die parametrisierbare Alignment-Funktionalit\u00e4t kann eine Priorisierung der Alarme und \/ oder eine aktive Steuerung der Reihenfolge der Alarme erzielt werden (Abs. [0011]).<br \/>\nWie bereits aus der Zusammenschau mit Merkmal 1.2 folgt, behandelt das Klage-patent nur die \u00dcbermittlung aktiver Alarme f\u00fcr einen Alarmdatenabgleich. Gest\u00fctzt wird dies durch die Bezugnahme auf die \u00dcbermittlung aktiver Alarme insbesondere in Abs. [0010] und [0011] \u2013 hierzu schon oben \u2013 der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents. Die Aussonderung nicht (mehr) aktiver Alarme kann mithin keinen Parameter nach Merkmal 1.5 darstellen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer nicht feststellen, dass das Netzwerk der Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Ge-brauch macht.<br \/>\nDie Anwendung des \u201efault management system\u201c nach dem 3GPP-Standard f\u00fchrt zur Benutzung der technischen Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen der Parameter \u201ealarmAckState\u201c bzw. \u201efilter\u201c gesetzt wird und dadurch eine Filterung der aktiven Alarme stattfindet. Ob das Netzwerk der Beklagten den 3GPP-Standard tats\u00e4chlich insoweit verwendet, als dass die oben genannte Parametrisierung vorgenommen wird, kann die Kammer auf der Grundlage des Vortrags der Kl\u00e4gerin jedoch nicht feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nUnter Zugrundlegung der oben dargelegten Auslegung wird Merkmal 1.4 des Klagepatentanspruchs 1 bei der Anwendung des 3GPP-Standards verwirklicht. Denn nach Ziff. 4.6 der TS 32.111-4, S. 9 (Anlage K 10), generiert der Agent nach Auswertung einer Anfrage einen \u201ealignmentId\u201c-Wert, der den Abgleichvorgang eindeutig identifiziert. Dieser Wert wird nach Ziff. 4.6 vom Manager genutzt, um Alarmprotokolle den entsprechenden Abgleichanfragen zuzuordnen, falls dieser Manager mehrere Alarmdatenabgleiche parallel ausgibt. Damit erf\u00fcllt der \u201ealignmentId\u201c-Wert die Funktion, die der Anspruch 1 in Merkmal 1.4 vorgibt, n\u00e4mlich die Zuordnung von Nachrichten des Agent mit Alarmdaten an die Anforderung des Managers. Die vorherige \u00dcbermittlung einer Korrelationsinformation vom Manager an den Agent setzt das Klagepatent, wie bereits dargelegt, nicht voraus. Es gen\u00fcgt, wenn der Manager entsprechende Informationen \u2013 wie nach dem Standard 3GPP die \u201ealignmentId\u201c \u2013 empf\u00e4ngt.<\/li>\n<li>Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 des Klagepatents wird bei der Anwendung des 3GPP-Standards verwirklicht, und zwar jedenfalls dann, wenn der Parameter \u201ealarmAck-State\u201c bzw. \u201efilter\u201c gesetzt wird und dadurch eine Filterung der aktiven Alarme statt-findet. Ausweislich Ziff. 4.6 der TS 32.111-4, S. 9 f. (Anlage K 10), sendet der Mana-ger mit dem Befehl \u201egetAlarmList\u201c die Informationen \u201ealarmAckState\u201c und \u201efilter\u201c. Die Information \u201ealarmAckState\u201c wird laut Ziff. 4.6 genutzt, um die Alarme von der Alarmliste des Agent f\u00fcr den aktuellen Abgleich auszuw\u00e4hlen (z.B. alle aktiven Alarme). Beim \u201efilter\u201c handelt es sich um einen optionalen Parameter, der die Bedingungen definiert, die eine Alarmbenachrichtigung erf\u00fcllen soll, um an den Manager weitergeleitet zu werden.<br \/>\nDie verschiedenen Auswahlm\u00f6glichkeiten, die der Parameter \u201ealarmAckState\u201c erm\u00f6glicht, werden in Ziff. 5.3.2 der TS 32.111-4, S. 20, aufgelistet. Dazu geh\u00f6rt u.a. die Auswahloption \u201ealle aktiven und nicht best\u00e4tigten Alarme\u201c (\u201eall active and unacknowledged alarms\u201c), aber auch diejenige \u201ealle erledigten und nicht best\u00e4tigten Alarme\u201c (\u201eall cleared and unacknowledged alarms\u201c). Wird der Parameter \u201efilter\u201c nicht gesetzt oder ist er auf \u201eNULL\u201c gesetzt, so findet die Alarmauswahl nach dem Parameter \u201ealarmAckState\u201c statt, siehe Ziff. 4.6, S. 9., sowie Ziff. 5.3.2, S. 20 der TS 32.111-4. Ansonsten wird der Parameter \u201efilter\u201c bei der \u201eBerechnung\u201c der Ergebnisse angewandt, Ziff. 5.3.2 der TS 32.111-4, S. 20 (\u201efilter The handling of this optional parameter is as follows: if present and not NULL, it indicates a filter con-straint which shall apply in the calculation of the results \u2026\u201c). Aus dem Vorstehen-den folgt, dass jedenfalls der Parameter \u201ealarmAckState\u201c mit der Auswahloption \u201ealle aktiven und nicht best\u00e4tigten Alarme\u201c bzw. der Parameter \u201efilter\u201c, der nicht auf \u201eNULL\u201c gesetzt ist, einen Parameter im Sinne des Merkmals 1.5 des Klagepatent-anspruchs 1 darstellen. Denn in diesem Fall wird der Alarmdatenabgleich von dem Manager abh\u00e4ngig von zumindest diesem zum Agent mittels der \u201egetAlarmList\u201c-Anforderung \u00fcbermittelten Parameter gesteuert.<br \/>\nDiesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Parameter \u201ealarmAckState\u201c als \u201eoptional parameter value\u201c in Ziff. 5.3.2 der TS 32.111-4, S. 20, bezeichnet wird, die Ausf\u00fchrungen dort auch aufzeigen, dass der Parameter fehlen kann (\u201eIf the parameter is absent, all alarms from the Agent\u2019s alarm list are taken into consideration\u201c) und der Parameter zudem in Ziff. 6.3.2.2 der TS 32.111-2, S. 28, mit dem K\u00fcrzel \u201eO\u201c f\u00fcr optional versehen ist (vgl. TS 32.111-4, S. 7). Gleiches gilt f\u00fcr den Parameter \u201efilter\u201c, der in Ziff. 5.3.2 der TS 32.111-4, S. 20, als \u201eoptional parameter\u201c bezeichnet wird und in Ziff. 6.3.2.2 der TS 32.111-2, S. 28, ebenfalls mit dem K\u00fcrzel \u201eO\u201c versehen ist. Denn der 3GPP-Standard er\u00f6ffnet jedenfalls die M\u00f6glichkeit der oben genannten Parametrisierung. Ob diese M\u00f6glichkeit tats\u00e4chlich genutzt wird, ist eine Frage der Ausgestaltung des jeweiligen Netzsystems.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt kann die Kammer auf der Grundlage des Vortrags der Kl\u00e4gerin nicht feststellen, dass das Netzwerk der Beklagten den 3GPP-Standard verwendet, insoweit eine Parametrisierung nach Anspruch 1 des Klagepatents, Merkmal 1.5, vorausgesetzt wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Beklagte verletze das Klagepatent, weil sie ihr Mobil-funknetzwerk nach den Spezifikationen TS 32.101, TS 32.111-1, TS 32.111-2 und TS 32.111-4 betreibe. Diesem Vortrag ist die Beklagte jedenfalls im Hinblick auf Merkmal 1.5 hinreichend substantiiert entgegengetreten. Die Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens h\u00e4ngen davon ab, wie substantiiert das Vorbringen des Darlegungspflichtigen selbst ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.1982, I ZR 35\/80, GRUR 1982, 681, 683 \u2013 Skistiefel).<br \/>\nDem eingangs erw\u00e4hnten Vortrag der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte zun\u00e4chst entgegen-gesetzt, dass sie ein propriet\u00e4res Fault Management System benutze. Die Kammer geht insofern mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass das in der Duplik vom 26.10.2017, S. 35, dargestellte Schema des Fault Management Systems der Be-klagten so vollst\u00e4ndig ist. Jedenfalls ist die Verwendung des Referenzmodells laut Fig. 1, Ziff. 5.1.1, TS 32.101, S. 17, nicht zwingend. In diesem System w\u00fcrden \u2013 so die Beklagte \u2013 immer alle (hardwareseitig empfangbaren) Alarme von den Basis-stationen an das jeweilige Netzelement \u00fcbermittelt. Alle Alarme w\u00fcrden nach der \u00dcbertragung an das jeweilige Netzelement dann im Eventmanager in einer gro\u00dfen \u201eO\u201c-Liste automatisch dargestellt, die st\u00e4ndig aktualisiert werde. Letztlich w\u00fcrden alle Alarme von unten nach oben durchgereicht. Ihr Fault Management System benutze einen Filterparameter nach dem Klagepatent oder dem 3GPP-Standard daher nicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin setzt diesem Vortrag entgegen, dass die Beklagte nicht zu der relevanten Schnittstelle Itf-N, die diese verwende, vortrage. Hierbei sind die Ebenen zwischen der Basisstation und dem Netzelement sowie zwischen dem Netzelement und dem Eventmanager zu unterscheiden.<br \/>\nWas die Ebene zwischen einer Basisstation und einem Netzelement betrifft, so tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin auf der einen Seite vor, dass das Netz der Beklagten den 3GPP-Standard tats\u00e4chlich verwende, auf der anderen Seite vertritt sie aber die Auf-fassung, dass die Verbindung zwischen der Basisstation und dem Netzelement typischerweise propriet\u00e4r ausgestaltet sei. Dies entspricht ihrer Grafik in der Triplik vom 14.02.2018, S. 8, wo in der mittleren Darstellung die Verbindung zwischen Basisstation und Netzelement als \u201eproprietary\u201c beschrieben wird und in der linken Darstellung zum TS 32.101 zwischen NE und EM\/DM die Bezeichnung \u201eItf-B, Itf-R (proprietary)\u201c verwendet wird. Da die Kl\u00e4gerin keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vortr\u00e4gt, wie die Schnittstellen zwischen einer Basisstation und einem Netzelement im Netz der Beklagten ausgestaltet sein sollen, l\u00e4sst sich aus ihrem Vortrag bereits nicht ableiten, dass das Netz der Beklagten an dieser Stelle den 3GPP-Standard verwendet. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte die Anwendung des 3GPP-Standards in ihrem Netzwerk in der Ebene Basisstation \u2013 Netzelement in Ansehung des Merkmals 1.5 dadurch konkret bestritten, dass sie vorgetragen hat, dass das Netzelement immer alle Alarme aus den Basisstationen empfange, die durch die Konfiguration der Hardware empfangbar seien. Die Netzelemente forderten die Basisstationen nicht auf, nur bestimmte Alarmdaten zu \u00fcbermitteln. Es w\u00fcrden immer alle (hardwareseitig empfangbaren) Alarme von den Basisstationen an das jeweilige Netzelement \u00fcbermittelt. Hardwareseitig bedeute, dass die verschiedenen Hersteller der Komponenten immer nur bestimmte Alarme abrufen k\u00f6nnten. Dies werde aber nicht durch Softwareparameter geregelt, sondern sei von den verbauten Hardware-Komponenten nicht anders m\u00f6glich.<br \/>\nIn Bezug auf die Ebene zwischen einem Netzelement und dem Eventmanager vertritt die Kl\u00e4gerin die Auffassung, dass diese nicht typischerweise propriet\u00e4r ausgestaltet sei. F\u00fcr die Verwendung des 3GPP-Standards im Netz der Beklagten spreche, dass diese standardisierte Itf-N-Schnittstellen verwende. Hierbei verweist die Kl\u00e4gerin darauf, dass im Rahmen des Systems der Beklagten die Software \u201eH I\u201c verwendet werde, die das Northbound Interface unterst\u00fctze (Anlagen 51 und 52). Anhaltspunkte daf\u00fcr, wie die Northbound Schnittstelle in der H-Software genau ausgestaltet ist, fehlen. Au\u00dferdem hat die Beklagte den Vortrag der Kl\u00e4gerin in Ansehung der Ebene Netzelement \u2013 Eventmanager und in Bezug auf das Merkmal 1.5 erheblich bestritten, indem sie vorgetragen hat, dass in ihrem System alle Alarme nach der \u00dcbertragung an das jeweilige Netzelement im Eventmanager in einer gro\u00dfen \u201eO\u201c-Liste automatisch dargestellt w\u00fcrden, die st\u00e4ndig \u201erefresht\u201c, d.h. aktualisiert, werde. Die Beklagte ist dar\u00fcber hinaus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.02.2018 erheblich entgegengetreten, indem sie ausgef\u00fchrt hat, dass die Schnittstelle zwischen einem Netzelement und dem Eventmanager nicht standardisiert sei, die Anbindung des Eventmanagers vielmehr \u00fcber ein eigens angebundenes Programm erfolge. H sei jedenfalls nicht \u201edrin\u201c. Anhaltspunkte, die gegen die Verwendung eines propriet\u00e4ren Systems zwischen einem Netzelement und dem Eventmanager sprechen w\u00fcrden, hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>Die Beklagte trifft auch keine sekund\u00e4re Darlegungslast, die sie zu weiterem Vortrag in Bezug auf die Ausgestaltung ihres Netzes verpflichten w\u00fcrde. In der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs \u2013 auch in Patentsachen \u2013 ist anerkannt, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung der nicht beweisbe-lasteten Partei ergeben kann, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisf\u00fchrung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen geh\u00f6ren kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisf\u00fchrung belasteten Partei nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Erschwerungen zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend ihre Offenlegung f\u00fcr den Gegner sowohl ohne weiteres m\u00f6glich als auch zumutbar erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2003, X ZR 114\/00, GRUR 2004, 268, 269 \u2013 Blasenfreie Gummibahn II). Diese Grunds\u00e4tze kommen im hiesigen Rechtsstreit nicht zur Anwendung, da sich aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin die Patentverletzung, insbesondere die Verwirklichung des Merkmals 1.5 des Anspruchs 1 des Klagepatents, nicht ableiten l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Die beantragte Urkundenvorlegung nach \u00a7 142 ZPO ist nicht anzuordnen. Der Antrag ist nicht hinreichend konkretisiert. Die Bezugnahme einer Partei muss so konkretisiert sein, dass die Urkunde oder Unterlage, die sie begehrt, identifizierbar ist. Die blo\u00dfe Behauptung der Existenz nicht n\u00e4her konkretisierter Unterlagen gen\u00fcgt nicht (vgl. insgesamt Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 32. A., 2018, \u00a7 142 Rn. 6). Der Antrag der Kl\u00e4gerin bezieht sich nur auf eine \u201eDokumentation\u201c zu verschiedenen Themenbereichen. Die begehrten Unterlagen sind nicht hinreichend identifizierbar. Im \u00dcbrigen verstie\u00dfe die von der Kl\u00e4gerin begehrte Anordnung gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, denn der Antrag ist zu weit gefasst. Schlie\u00dflich w\u00e4re die Anordnung nicht zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung geeignet (hierzu etwa K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. A., 2018, Kap. B Rn. 173), denn es w\u00fcrde nach wie vor an einer schl\u00fcssigen Darlegung der Verwirklichung des Merkmals 1.5 des Klagepatents fehlen.<br \/>\nAufgrund des letzten Gesichtspunkts ist auch die beantragte Begutachtung durch Sachverst\u00e4ndige nach \u00a7 144 ZPO nicht anzuordnen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im \u00dcbrigen nicht hinreichend dargelegt und nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Vorgaben des vorgelegten NGMN-Dokuments tats\u00e4chlich um-setzt. Wie sich bereits aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten NGMN-Dokument er-gibt, handelt es sich hierbei nicht um einen Standard (vgl. Anlage K 16a, S. 2, erster Satz im Kasten sowie S. 3, erster Satz unter Ziff. 5.3).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Vorgaben nach dem NGMN-Dokument zur Verwendung der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klage-patents f\u00fchren, und zwar insbesondere in Bezug auf Merkmal 1.5. Die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Stelle des Dokuments in Ziff. 5.5.4 zeigt nicht und es ist auch im \u00dcbrigen nicht ersichtlich, dass der Alarmdatenabgleich von irgendeinem Filter oder Parameter abh\u00e4ngig sein soll. Denn die Aussonderung nicht aktiver Alarme ist nach zutreffender Auslegung nicht Gegenstand des Klagepatents, wie bereits ausgef\u00fchrt wurde.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Beklagten war ein Schriftsatznachlass zur Triplik der Kl\u00e4gerin nicht einzur\u00e4umen. Denn das Vorbringen der Kl\u00e4gerin in diesem Schriftsatz rechtfertigt keine Entscheidung zum Nachteil der Beklagten.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus geben die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2016 keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Insbesondere im Zusammenhang mit der Frage einer etwaigen sekund\u00e4ren Darlegungslast der Beklagten wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 18.000.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2772 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. April 2018,\u00a0 Az.\u00a04b O 56\/16<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[91,2],"tags":[],"class_list":["post-7639","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2018-lg-duesseldorf","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7639","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7639"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7639\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7641,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7639\/revisions\/7641"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7639"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7639"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7639"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}