{"id":7635,"date":"2018-04-10T17:00:37","date_gmt":"2018-04-10T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7635"},"modified":"2018-08-08T11:56:47","modified_gmt":"2018-08-08T11:56:47","slug":"4a-o-135-16-stuhl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7635","title":{"rendered":"4a O 135\/16 &#8211; Stuhl"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2770<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. April 2018,\u00a0 Az.\u00a04a O 135\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Auf die Klage wird der Beklagte verurteilt Auskunft zu erteilen \u00fcber s\u00e4mtliche durch die Firma A C GmbH erzielten Verk\u00e4ufe f\u00fcr die Produkteinheit \u201eB\u201c auf der Grundlage des bei dem DPMA registrierten Patents 10 2009 058 XXX.X (R\u00fcckenlehne f\u00fcr einen Stuhl, Sessel oder dgl.) seit dem 06.07.2011, wobei f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 keine Angaben zu machen sind.<br \/>\nII. Die Widerklage wird als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/li>\n<li>III. Die Kostenentscheidung bleibt einem Schlussurteil vorbehalten.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil (Ziff. I.) ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 700,00.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft, ggf. eidesstattliche Versicherung und Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren in Anspruch. Streitgegenst\u00e4ndlich ist vorliegend der Auskunftsanspruch (erste Stufe). Widerklagend nimmt der Beklagte die Kl\u00e4gerin auf Zahlung von Entwicklungskosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die Alleinerbin des am 29.03.2016 verstorbenen Prof. D E (vgl. den Erbschein in Anlage K1). Prof. E ist Erfinder und urspr\u00fcnglicher Inhaber eines beim DPMA unter dem Aktenzeichen DE 10 2009 058 XXX.X gef\u00fchrten Patents (nachfolgend: Lizenzpatent; vgl. den in Anlage K2 vorgelegten Registerauszug).<\/li>\n<li>\u00dcber das Lizenzpatent schloss Prof. E mit der A C GmbH (nachfolgend: A) unter dem 14.02.2011 eine \u201eNutzungsvereinbarung\u201c (vorgelegt in Anlage K3), in der Prof. E der A \u201edie exklusiven Nutzungsrechte\u201c f\u00fcr das Lizenzpatent einr\u00e4umt. Unter Ziff. 7 der Nutzungsvereinbarung hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eEntgeltregelung:<br \/>\nDie Lizenzgeb\u00fchr betr\u00e4gt 4,00 \u20ac pro verkaufter und abgerechneter Produkteinheit, die auf das o.a. Patent beruht.<br \/>\nDie Patentgeb\u00fchr ist viertelj\u00e4hrlich zu entrichten, sp\u00e4testens bis zum 15. Tages [sic!] des Folgemonats.\u201c<\/li>\n<li>In einem Schreiben vom 27.06.2011 (in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.02.2018 vom Beklagtenvertreter \u00fcberreicht) bat Prof. E den Beklagten um die \u00dcbersendung eines Abtretungsvertrages hinsichtlich des Lizenzpatents, der auch eine Weiterzahlung der festgelegten Lizenzgeb\u00fchren vorsehen sollte. Hierzu hie\u00df es in dem Schreiben weiter:<\/li>\n<li>\u201eDie Betr\u00e4ge stunde ich Ihnen selbstverst\u00e4ndlich bis zur Kl\u00e4rung ihrer Aufwendungen (Entwicklungsarbeiten) f\u00fcr unser Patent.\u201c<\/li>\n<li>In der Folge trat Prof. E mit Erkl\u00e4rung vom 06.07.2011 (Anlage K4) das Lizenzpatent an den Beklagten ab und willigte in dessen Umschreibung ein, was der Beklagte annahm. Der Beklagte erkl\u00e4rte gegen\u00fcber Prof. E mit Schreiben ebenfalls vom 06.07.2011:<\/li>\n<li>\u201edass die Entgeltfestlegung, die wir vertraglich vereinbart haben, von der Patentabtretung nicht ber\u00fchrt wird.<br \/>\nIch halte mich daran gebunden, Ihnen f\u00fcr jede verkaufte Produkteinheit des Artikels \u201eB\u201c eine Lizenzgeb\u00fchr von 4,00 Euro zu bezahlen\u201c.<\/li>\n<li>Der Beklagte wurde als Inhaber des Lizenzpatents im Patentregister eingetragen. Er ist der Vater des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der A und nimmt in diesem Unternehmen selbst Aufgaben wahr (vgl. Anlage K5). A bewirbt auf ihrer Internetseite einen B-B\u00fcrodrehstuhl, der von Prof. E entwickelt und patentiert worden sei (vgl. Anlagen K6 und K12).<\/li>\n<li>Die Abrechnungen \u00fcber die zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren gegen\u00fcber Prof. E erfolgten von der A (vgl. etwa Anlage K8). Eine Abrechnung, die von der Kl\u00e4gerin aufgefunden werden konnte, betrifft allein das 1. Quartal 2014.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche aus dem Lizenzvertrag gegen\u00fcber A geltend gemacht hatte, verwies A mit Schreiben vom 16.08.2016 (Anlage K9) auf den Beklagten als \u201eAnsprechpartner in der Patentangelegenheit\u201c. Die Kl\u00e4gerin forderte daraufhin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.2016 (Anlage K10) zur Abrechnung \u00fcber s\u00e4mtliche Verk\u00e4ufe der Produkteinheit des Artikels \u201eB\u201c seit der Abtretung des Patents auf. Mit Schreiben vom 01.09.2016, wegen dessen Inhalts auf Anlage K11 verwiesen wird, wies der Beklagte diese Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Die begehrte Auskunft wurde nicht erteilt.<\/li>\n<li>Aufgrund der Position des Beklagten in der A kann dieser die von der Kl\u00e4gerin begehrten Abrechnungen vornehmen. In der Klageerwiderung vom 02.05.2017 machte der Beklagte verschiedene Angaben zu den Schalen, die in der R\u00fcckenkonstruktion f\u00fcr das Modell \u201eDuo B\u201c verwendet wurde.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Angaben in der Klageerwiderung erf\u00fcllten den Auskunftsanspruch nicht. Auskunftspflichtig sei jede verkaufte Produkteinheit des Artikels \u201eB\u201c, ein von dem Beklagten angef\u00fchrtes \u00e4lteres Patent gebe es nicht. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Auskunft im Jahre 2015 endet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt (auf der ersten Stufe der Stufenklage):<\/li>\n<li>Der Beklagte wird verurteilt Auskunft zu erteilen \u00fcber s\u00e4mtliche durch die Firma A C GmbH erzielten Verk\u00e4ufe f\u00fcr die Produkteinheit \u201eB\u201c auf der Grundlage des bei dem DPMA registrierten Patents 10 2009 058 XXX.X (R\u00fcckenlehne f\u00fcr einen Stuhl, Sessel oder dgl.) seit dem 06.07.2011, wobei f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 keine Angaben zu machen sind.<\/li>\n<li>Der Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Widerklagend beantragt der Beklagte:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin wird verurteilt, an den Beklagten 3.800 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>Der Beklagte meint, von den (behaupteten) insgesamt 617 gefertigten St\u00fchlen gem\u00e4\u00df der Auskunft in der Klageerwiderung sei 1\/3 nicht nach dem neuen Patent von Prof. E gefertigt worden, sondern nach einem \u00e4lteren Patent. Die Zahl von 430 lizenzpflichtigen St\u00fchlen ergebe sich daraus, dass h\u00f6chstens 430 Gummispangen in der Fertigung verwendet wurden, die das Herzst\u00fcck der patentgem\u00e4\u00dfen Konstruktion seien.<\/li>\n<li>Der Beklagte behauptet, Prof. E habe angegeben, dass er sich an den Entwicklungs- und Marketingkosten des Duo-B-Stuhl beteiligen wolle und bis zu deren H\u00f6he auf die Lizenzgeb\u00fchren verzichte. Die Entwicklung sei bis heute nicht abgeschlossen, so dass die Lizenzgeb\u00fchren nicht f\u00e4llig seien.<\/li>\n<li>In einem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.02.2018 \u00fcberreichten Schriftsatz beruft sich der Beklagte auf ein Schreiben vom 21.04.2016, worin er die Kosten f\u00fcr die Entwicklungsarbeiten der vom Patent erfassten zwei-fl\u00fcgeligen R\u00fcckenlehne auf EUR 5.960,00 beziffert. Aufgrund einer Rechnung des Produktdesigners Herrn F ergebe sich nun ein noch weitaus h\u00f6herer Gesamtbetrag an Entwicklungskosten. Von diesem solle zu prozessualen Zwecken allerdings nur der Teilbetrag von EUR 3.800,00 mit der Widerklage geltend gemacht werden.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin erhebt gegen die widerklagend geltend gemachten Anspr\u00fcche die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die behaupteten Entwicklungsleistungen seien bis zum Jahr 2011 erbracht worden und damit sp\u00e4testens mit Ablauf des 31.12.2014 verj\u00e4hrt. Durch den Eintritt der Verj\u00e4hrung sei auch die Stundungsabrede dauerhaft entfallen. Der Umstand, dass \u2013 unstreitig \u2013 noch im Jahr 2014 Lizenzgeb\u00fchren gezahlt worden sind, unterstreiche dies.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.02.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist auf der hier streitgegenst\u00e4ndlichen ersten Stufe zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet (hierzu unter A.). Die Widerklage war dagegen als unzul\u00e4ssig abzuweisen (hierzu unter B.).<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat den begehrten Anspruch auf Auskunft aus \u00a7 242 BGB i.V.m. dem zwischen Prof. E und dem Beklagten geschlossenen Vertrag vom 14.02.2011 mit den Modifikationen gem\u00e4\u00df der Vereinbarung vom 06.07.2011 (Anlagen K3 und K7).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als Alleinerbin im Wege der Gesamtrechtsfolge unmittelbar in die Rechtsstellung von Prof. E eingetreten (\u00a7 1922 Abs. 1 BGB; vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 10. Aufl. 2017, \u00a7 15 Rn. 16). Aus den Vereinbarungen zwischen Prof. E und dem Beklagten ergibt sich in Verbindung mit \u00a7 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Anzahl der verkauften Produkte, die gem\u00e4\u00df der Lehre des Lizenzpatents gestaltet sind, da ohne diese Information Prof. E bzw. nunmehr die Kl\u00e4gerin nicht in der Lage ist, den Zahlungsanspruch gegen den Beklagten unter der Vereinbarung zu berechnen.<\/li>\n<li>Ein solcher Zahlungsanspruch besteht dem Grunde nach, da die Vereinbarung den Beklagten zur Zahlung von EUR 4,00 f\u00fcr \u201ejede verkaufte Produkteinheit des Artikels \u201eB\u201c\u201c verpflichtet. Dies ist allerdings \u2013 auf Grundlage der Vereinbarung vom 14.02.2011 (Anlage K3) \u2013 dahingehend zu verstehen, dass dies nur f\u00fcr solche Produkteinheiten gilt, die patentgem\u00e4\u00df sind, d.h. die Lehre des Lizenzpatentes verwirklichen. Gemeint sind dabei die entsprechenden Verk\u00e4ufe von A, die das Produkt \u201eB\u201c vertreiben. Der Beklagte ist in diesem Unternehmen t\u00e4tig; verkauft aber selbst keine St\u00fchle. Aufgrund seiner Position bei A ist der Beklagte auch in der Lage, die entsprechende Information vorzulegen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nSoweit der Beklagte in der Klageerwiderung aufrechenbare Anspr\u00fcche behauptet, steht dies dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie behaupteten Anspr\u00fcche des Beklagten auf Zahlung der Entwicklungskosten durch Prof. E stehen dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Eine Verrechnung kann erst erfolgen, wenn die H\u00f6he des Anspruchs der Kl\u00e4gerin feststeht \u2013 hierf\u00fcr ist sie aber auf den Auskunftsanspruch angewiesen. Eine m\u00f6gliche Verrechnung betrifft allenfalls die H\u00f6he des Zahlungsanspruchs (auf der 3. Stufe). Solange die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren mangels Auskunft aber nicht feststeht und damit auch nicht bestimmt werden kann, ob der Lizenzgeb\u00fchrenanspruch die behaupteten Gegenanspr\u00fcche des Beklagten \u00fcbersteigt, besteht der Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIm \u00dcbrigen kann schon nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den Lizenzgeb\u00fchren einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Entwicklungskosten entgegen halten kann. Der entsprechende Vortrag des Beklagten wird von der Kl\u00e4gerin bestritten. Der Beklagte legt schon nicht ausreichend dar, wann und wie Prof. E eine Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr die Entwicklungskosten erkl\u00e4rt haben soll. Aus dem Schreiben vom 27.06.2011 geht nur eine Stundung der Lizenzgeb\u00fchren hervor (hierzu unter III.). Der Beklagte r\u00e4umt zudem ein, dass eine abschlie\u00dfende Vereinbarung mit Prof. E krankheitsbedingt nicht zustande kam. Im Schreiben vom 21.04.2016 (also nach dem Tod von Prof. E) gibt der Beklagte zu den Entwicklungskosten entsprechend an: \u201e\u00dcber die Abrechnung\/Verrechnung m\u00fcssen wir dann gesondert bei einem Besuch sprechen.\u201c. Auch dies spricht gegen das Bestehen einer Verrechnungsvereinbarung.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin ist nicht durch Erf\u00fcllung erloschen. Die Angaben in der Klageerwiderung vom 02.05.2017 k\u00f6nnen den hiernach bestehenden Auskunftsanspruch nicht erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Diese Auskunft enth\u00e4lt keine hinreichenden Angaben zu den Verk\u00e4ufen lizenzpflichtiger St\u00fchle. Der Beklagte macht nur Angaben zu von A bezogenen Schalen, die f\u00fcr die R\u00fcckenkonstruktion der B-St\u00fchle verwendet worden sind. Ferner endet die Auskunft mit einer Lieferung der Schalen am 20.11.2015. Ersichtlich unvollst\u00e4ndige Angaben k\u00f6nnen den Auskunftsanspruch nicht erf\u00fcllen. Der Beklagte legt nicht dar, warum eine Auskunft \u00fcber die Verk\u00e4ufe nicht m\u00f6glich sein soll.<\/li>\n<li>Der Beklagte hat zudem nicht hinreichend dargelegt, warum einige B-St\u00fchle nicht dem Lizenzpatent unterfallen und damit nicht auskunftspflichtig w\u00e4ren. Dies steht auch im Widerspruch zum Internetauftritt von A, wo im Zusammenhang mit den B-St\u00fchlen auf ein Patent von Prof. E verwiesen wird (vgl. Anlage K6).<\/li>\n<li>Dass der Beklagte, mit Ausnahme des 1. Quartals 2014, bereits gegen\u00fcber Prof. E den Auskunftsanspruch erf\u00fcllt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, insofern keine Unterlagen mehr gefunden zu haben, obliegt es dem Beklagten die Erf\u00fcllung vorzutragen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Auskunftsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind auch nicht gestundet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZun\u00e4chst w\u00fcrde eine Stundung des (Lizenzgeb\u00fchren-) Zahlungsanspruchs nicht dazu f\u00fchren, dass der hier streitgegenst\u00e4ndliche Auskunftsanspruch gestundet w\u00e4re. Dies zeigt schon die erfolgte Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das 1. Quartal 2014. Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine Abrechnung erstmals Jahre nach den lizenzpflichtigen Verk\u00e4ufen durchgef\u00fchrt werden sollte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEine fortgeltende Stundung der Zahlungsanspr\u00fcche kann allerdings schon nicht festgestellt werden. Die von Prof. E im Schreiben vom 27.06.2011 erkl\u00e4rte Stundung der Lizenzgeb\u00fchrenzahlung sollte nur bis zur Kl\u00e4rung der Aufwendungen f\u00fcr die Entwicklungskosten gelten. Die Aufwendungen sind aber sp\u00e4testens seit April 2016 gekl\u00e4rt. Die entsprechenden Entwicklungskosten hat der Beklagte im Schreiben vom 21.04.2016 an Prof. E (nach dessen Tod) aufgestellt. Dass noch weitere Entwicklungskosten zu erwarten sind, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Aus dem Vortrag des Beklagten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Verrechnung der Entwicklungskosten in einem Gespr\u00e4ch gekl\u00e4rt werden sollte, zu dem es aber nicht mehr kam, obwohl der Beklagte einen Kontakt zu Prof. E gesucht hat. Ein solches Treffen ist auch im Schreiben vom 21.04.2016 angesprochen. Dieser Vortrag ergibt nur dann Sinn, wenn die Entwicklungskosten zu diesem Zeitpunkt bestimmt waren.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch der Beklagte geht augenscheinlich davon aus, dass Lizenzgeb\u00fchren und Entwicklungskosten feststehen bzw. feststellbar sind und gegeneinander verrechnet werden k\u00f6nnen \u2013 anders l\u00e4sst sich der Zahlungsantrag in der Widerklage nicht erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nOb die gesamte Stundungsabrede wegen der von der Kl\u00e4gerin erhobenen Verj\u00e4hrungseinrede hinf\u00e4llig ist, kann ebenfalls dahingestellt bleiben.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Widerklage ist als unzul\u00e4ssig abzuweisen, da die geltend gemachte Forderung von EUR 3.800,00 nicht hinreichend bestimmt ist.<\/li>\n<li>Der Beklagte macht mit der Widerklage einen Teilbetrag der behaupteten Entwicklungskosten geltend, ohne aber zu spezifizieren, von welchen Kosten welcher Anteil eingeklagt werden soll. Bei Geltendmachung eines Teilbetrags aus der Summe mehrerer Anspr\u00fcche muss aber angegeben werden, mit welchem Anteil die einzelnen Anspr\u00fcche gepr\u00fcft werden sollen (BGH, Urteil vom 06.05.2014 \u2013 II ZR 217\/13 \u2013 Rn. 13 bei Juris = NJW 2014, 3298 m.w.N.; BGH, NJW 2000, 3718, 3719; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, \u00a7 253 Rn. 15). Die fehlende Abgrenzung macht die Widerklage mangels Individualisierung des Streitgegenstands unzul\u00e4ssig (vgl. BGHZ 11, 192).<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2770 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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