{"id":7633,"date":"2018-04-24T17:00:51","date_gmt":"2018-04-24T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7633"},"modified":"2018-08-08T11:52:21","modified_gmt":"2018-08-08T11:52:21","slug":"4a-o-131-16-lagerungsanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7633","title":{"rendered":"4a O 131\/16 &#8211; Lagerungsanordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2769<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. April 2018,\u00a0 Az.\u00a04a O 131\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse, Feststellung der Verpflichtung, Schadensersatz f\u00fcr patentverletzende Handlungen zu leisten, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage LSG2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 246 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage LSG1 und in \u00dcbersetzung als Anlage LSG1a). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 12.05.2009 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 19.05.2008 der DK 2008 00XXX angemeldet. Am 08.04.2015 ver\u00f6ffentlichte das Europ\u00e4ische Patentamt den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent ist ein Einspruchsverfahren anh\u00e4ngig, in dem noch keine Entscheidung ergangen ist. Das Europ\u00e4ische Patentamt bestimmte mit Bescheid vom 05.12.2017 den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Einspruch auf den 06.06.2018 und gab eine vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung ab, wonach Anspruch 1 des Klagepatents neu und erfinderisch sei und ein Widerruf nicht gerechtfertigt sei. Auf den in Anlage LSG12 bzw. FROH4 (und in \u00dcbersetzung als Anlage FROH5) vorgelegten Bescheid wird wegen seines Inhalts verwiesen.\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>\u201eStorage arrangement comprising two or more cases or a case and a lid, all parts that can be stacked and interconnected and where the cases or lids have opposite facing gables and where a connecting bridge (4) is placed in the four corners or with one connecting bridge (4) on each of the opposite facing gables, wherein each connecting bridge (4) is provided with a top bridge (3) on top and with a bottom bridge (2) on the bottom, whereby in the interconnected state of the parts the bottom bridge (2) of the upper case or lid interconnects with the top bridge (3) of the below case or lid, wherein the bottom bridge (2) of the top case or lid is shaped as a male part having a downward pointing L profile which interconnects with the top bridge (3) of the below case which is shaped as a female part also having an L profile,<\/li>\n<li>characterized in, that the L profiles of the top bridges (3) and of the bottom bridges (2) have the same lateral orientation such that when the bottom bridges (2) of the top case or lid are placed above the opposite top bridges (3) of the lower case or lid they will get in gear and with a sidewards push on the top case or lid be brought into a tight and compact condition,<\/li>\n<li>and that a transport lock (7) is provided on the case or lid for blocking disassembly and keeping the top bridges (3) and bottom bridges (2) in tight and compact coupling, such transport lock (7) being able to be activated outside the case or lid by a locking knob (8).\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der Klagepatentschrift lautet Anspruch 1 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eLagerungsanordnung, die zwei oder mehr K\u00e4sten oder einen Kasten und einen Deckel umfasst, wobei alle Teile gestapelt und miteinander verbunden werden k\u00f6nnen und wobei die K\u00e4sten oder Deckel sich gegen\u00fcberliegende Giebel haben und wobei eine Verbindungsbr\u00fccke (4) in den vier Ecken angeordnet ist, oder mit einer Verbindungsbr\u00fccke (4) an jedem der sich gegen\u00fcberliegenden Giebel, wobei jede Verbindungsbr\u00fccke (4) mit einer oberen Br\u00fccke (3) an der Oberseite und mit einer unteren Br\u00fccke (2) an der Unterseite versehen ist, wobei im miteinander verbundenen Zustand der Teile die untere Br\u00fccke (2) des oberen Kastens oder Deckels mit der oberen Br\u00fccke (3) des darunterliegenden Kastens oder Deckels verbunden ist, wobei die untere Br\u00fccke (2) des oberen Kastens oder Deckels als ein m\u00e4nnliches Teil mit einem nach unten weisenden L-Profil gestaltet ist, das zur Verbindung mit der oberen Br\u00fccke (3) des darunterliegenden Kastens vorgesehen ist, die als ein ebenfalls ein L-Profil aufweisendes weibliches Teil gestaltet ist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die L-Profile der oberen Br\u00fccken (3) und der unteren Br\u00fccken (2) die gleiche seitliche Ausrichtung haben, sodass sie wenn die unteren Br\u00fccken (2) des oberen Kastens oder Deckels \u00fcber den gegen\u00fcberliegenden oberen Br\u00fccken (3) des unteren Kastens oder Deckels angeordnet sind, ineinander eingreifen und mit einem seitlichen Druck auf den oberen Kasten oder Deckel in einen straffen und kompakten Zustand gebracht werden,<\/li>\n<li>und dass eine Transportverriegelung (7) an dem Kasten oder dem Deckel angeordnet ist, um ein gegenseitiges L\u00f6sen zu blockieren und die oberen Br\u00fccken (3) und die unteren Br\u00fccken (2) in einer straffen und kompakten Kopplung zu halten, wobei diese Transportverriegelung (7) au\u00dferhalb des Kastens oder des Deckels durch einen Verriegelungsknauf (8) aktiviert werden kann.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des nur in Form eines Insbesondere-Antrags geltend gemachten abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 7 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre werden nachfolgend Fig. 2, 3 und 4 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>\nDie Beklagte bietet stapel- und verbindbare Transportkoffer mit den Bezeichnungen \u201eA PRO\u201c und \u201eA RACK\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) im Inland an und vertreibt sie seit September 2017. Von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wurden Fotos in Anlage LSG9 sowie Muster in den Anlagen FROH8a\/b\/c und LSG13 zur Akte gereicht.<\/li>\n<li>Eine fr\u00fchere Version einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellte die Beklagte im Oktober 2016 auf der Messe B in C aus. Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte daraufhin vorprozessual mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 02.11.2016 (Anlage LSG6) ab. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 22.11.2016 (Anlage LSG7) als ungerechtfertigt zur\u00fcck. Die auf der Messe ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform greift die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich nur im Zusammenhang mit den ihr entstandenen Abmahnkosten an.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Das Vorhandensein der vom Klagepatent geforderten m\u00e4nnlichen und weiblichen L-Profile werde von der Beklagten tats\u00e4chlich nicht bestritten, was ihr wahrheitsgem\u00e4\u00df auch nicht m\u00f6glich w\u00e4re.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlange keine \u201eVorverhakung\u201c. Dies sei allenfalls Lehre eines Unteranspruchs, habe aber in Anspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Dem Anspruch gehe es bei dem \u201eineinander eingreifen\u201c in erster Linie um eine seitliche Ausrichtung der oberen und unteren Br\u00fccken. Erforderlich sei nur, dass ein Eingriff m\u00f6glich ist und die K\u00e4sten so in eine Ausgangsposition gebracht werden, von der aus sie in die Profile eingeschoben werden k\u00f6nnen. Das Klagepatent schreibe nicht vor, dass ein Anheben des oberen Kastens in diesem Zustand unm\u00f6glich gemacht wird. Ein Ausf\u00e4deln m\u00fcsse zum Abnehmen des oberen Kastens nicht erfolgen. Auch bei der Ausgestaltung nach Fig. 1 sei die senkrechte Einsinkbewegung reversibel.<\/li>\n<li>Die Vermeidung eines Spiels zwischen den Koffern werde vom Klagepatent zwar als Problem im Stand der Technik genannt, jedoch werde dieses nur nachrangig angesprochen. Prim\u00e4res Problem seien die schwer bedienbaren Verschlussklipps. Eine patentgem\u00e4\u00dfe \u201estraffe und kompakte Kopplung\u201c erfordere keine Spielfreiheit, Verspannung oder die Vermeidung eines Akkordeoneffekts \u2013 dies sei vielmehr erst Gegenstand einer bevorzugten Ausgestaltung. Hierzu hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.04.2018 weiter ausgef\u00fchrt, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausreiche, wenn das Spiel so gering ist, dass aus gekoppelten K\u00e4sten ein gut handhabbarer Stapel entstehe. Eine fixe Zahlengrenze f\u00fcr ein Spiel sei nicht in den Anspruch aufgenommen worden. Allenfalls k\u00f6nne das Klagepatent auf die Vermeidung eines Spiels von bis hinauf zu 3 mm zwischen zwei K\u00e4sten abzielen.<\/li>\n<li>Im verbundenen Zustand bildeten die K\u00e4sten der (vertriebenen) angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen festen und kompakten Stapel, wie vom Klagepatent vorgesehen. Zwischen den gestapelten K\u00e4sten bestehe nur ein geringes Spiel. Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Transportsicherung halte dementsprechend die K\u00e4sten auch \u201ein einer straffen und kompakten Kopplung\u201c.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut \u201eaktiviert\u201c\/\u201eactivated\u201c sei als \u201ebedient\u201c oder \u201ebet\u00e4tigt\u201c zu verstehen. Die Transportverriegelung m\u00fcsse die F\u00e4higkeit besitzen, von der Au\u00dfenseite mit einem Verriegelungsknauf bet\u00e4tigt zu werden. Es reiche insoweit aus, wenn die Verriegelung automatisch erfolge und die Entriegelung durch eine manuelle Bet\u00e4tigung des Verriegelungsknaufs vorgenommen wird. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall. Auch k\u00f6nne der Griff beim seitlichen Bewegen des oberen Kastens bet\u00e4tigt und so die Transportsicherung aktiviert werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte m\u00fcsse ferner die der Kl\u00e4gerin entstandenen Abmahnkosten ersetzen. Der Messe-Auftritt (B) der Beklagten im Oktober 2016 habe eine Erstbegehungsgefahr ausgel\u00f6st und sei zudem als Anbieten zu werten. Soweit die Beklagte angeblich fehlende Nachweise zur Ausgestaltung der ausgestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bem\u00e4ngelt, sei dies unbeachtlich, solange die vorgetragenen Eigenschaften nicht bestritten werden. Die auf der Messe ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe ein geringeres Spiel zwischen den K\u00e4sten aufgewiesen als die nun vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde erfolgreich gegen den erhobenen Einspruch verteidigt werden, so dass der Rechtsstreit nicht auszusetzen sei. Gegen\u00fcber dem entgegengehaltenen Stand der Technik sei das Klagepatent neu und erfinderisch. Es liege auch keine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Lagerungsanordnungen, die zwei oder mehr K\u00e4sten oder einen Kasten und einen Deckel umfassen, wobei alle Teile gestapelt und miteinander verbunden werden k\u00f6nnen und wobei die K\u00e4sten oder Deckel sich gegen\u00fcberliegende Giebel haben und wobei eine Verbindungsbr\u00fccke in den vier Ecken angeordnet ist, wobei jede Verbindungsbr\u00fccke mit einer oberen Br\u00fccke an der Oberseite und mit einer unteren Br\u00fccke an der Unterseite versehen ist, wobei im miteinander verbundenen Zustand der Teile die untere Br\u00fccke des oberen Kastens oder Deckels mit der oberen Br\u00fccke des darunterliegenden Kastens oder Deckels verbunden ist, wobei die untere Br\u00fccke des oberen Kastens oder Deckels als ein m\u00e4nnliches Teil mit einem nach unten weisenden L-Profil gestaltet ist, das zur Verbindung mit der oberen Br\u00fccke des darunterliegenden Kastens vorgesehen ist, die als ein ebenfalls ein L-Profil aufweisendes weibliches Teil gestaltet ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die L-Profile der oberen Br\u00fccken und der unteren Br\u00fccken die gleiche seitliche Ausrichtung haben, sodass sie wenn die unteren Br\u00fccken des oberen Kastens oder Deckels \u00fcber den gegen\u00fcberliegenden oberen Br\u00fccken des unteren Kastens oder Deckels angeordnet sind, ineinander eingreifen und mit einem seitlichen Druck auf den oberen Kasten oder Deckel in einen straffen und kompakten Zustand gebracht werden, und dass eine Transportverriegelung an dem Kasten oder dem Deckel angeordnet ist, um ein gegenseitiges L\u00f6sen zu blockieren und die oberen Br\u00fccken und die unteren Br\u00fccken in einer straffen und kompakten Kopplung zu halten, wobei diese Transportverriegelung au\u00dferhalb<br \/>\ndes Kastens oder des Deckels durch einen Verriegelungsknauf aktiviert werden kann;<br \/>\n(EP 2 346 XXX &#8211; Anspruch 1)<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 08.05.2015 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 08.05.2015 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, nach Kalendervierteljahren aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses, unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, jeweils aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und -preise, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenh\u00f6he sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,<\/li>\n<li>e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; zu den Angaben nach Ziff. I.3.a) und I.3.b), hinsichtlich der Abnehmer jedoch nur soweit gewerbliche Abnehmer betroffen sind, Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Details geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 08.05.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, die im Inland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten und der Kl\u00e4gerin die Vernichtung nachzuweisen.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 08.05.2015 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Deutschland zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 346 XXX erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, sowie endg\u00fcltig zu entfernen, in dem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 11.606,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber den Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Ferner beantragt die Kl\u00e4gerin die Festsetzung von gesonderten Teilsicherheiten f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf gemeinsam, f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung gemeinsam, den Zahlungsantrag und die Kostenentscheidung.<\/li>\n<li>Wegen des nur in Form eines Insbesondere-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 7 wird auf die Klageschrift vom 16.12.2016 verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt:<\/li>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Hilfsweise:<\/li>\n<li>Der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>Weiter hilfsweise:<\/li>\n<li>Den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen den Rechtsbestand des Klagepatents erhobenen Einspruch auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Kern der Lehre des Klagepatents sei die Spielfreiheit der Verbindungsbr\u00fccken, also das Herstellen eines spielfreien, straffen und kompakt gestapelten Beh\u00e4lterstapels, der jedenfalls keinen Akkordeoneffekt aufweise. Soweit die Kl\u00e4gerin vortrage, Hauptproblem sei gewesen, dass Verschlussclips schwer bedienbar seien oder besch\u00e4digt werden k\u00f6nnten, widerspreche dies der erteilten Anspruchsfassung. Dies zeige der Gang des Erteilungsverfahrens, auf den zur\u00fcckgegriffenen werden d\u00fcrfe, da er Niederschlag in der Patentschrift gefunden habe. Der urspr\u00fcngliche Anspruch sei nicht als patentf\u00e4hig erachtet worden, da schon der im Pr\u00fcfungsverfahren zitierte Stand der Technik Verschlussclip-freie L\u00f6sungen gekannt habe. Deshalb seien dem Anspruch u.a. die Merkmale zu einem \u201eineinander Eingreifen\u201c und einem \u201estraffen und kompakten Zustand\u201c hinzugef\u00fcgt worden, wobei es sich um erfindungswesentliche Merkmale handele. Der \u201estraffe und kompakte Zustand\u201c solle gerade die objektive Aufgabe l\u00f6sen, einen Akkordeoneffekt zu vermeiden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent erfordere mit einem \u201eineinander eingreifen\u201c Ma\u00dfnahmen, die allein durch das Abstellen eines oberen Kastens auf einen unteren Kasten eine Vorverhakung bewirken. Dies folge aus dem englischen Anspruchswortlaut \u201eget in gear\u201c, was sich auch in Abs. [0040] wiederfinde. Belegt werde diese Auslegung von Abs. [0016], der sich auch nicht nur auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beziehe. Die hierin angesprochene \u201eendg\u00fcltige Kopplung\u201c zeige dem Fachmann, dass es auch eine nicht endg\u00fcltige Kopplung geben m\u00fcsse. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall, bei denen es nur zu einem blo\u00dfen Nebeneinander der L-Profile durch das Absenken des oberen Kastens auf den unteren komme. Die obere Toolbox k\u00f6nne aus dieser Position einfach angehoben werden und m\u00fcsse nicht \u2013 wie bei dem patentgem\u00e4\u00dfen System erforderlich \u2013 erst ausgef\u00e4delt werden.<\/li>\n<li>Ein \u201estraffer und kompakter Zustand\u201c bedeute, dass zwei \u00fcbereinander gestapelte K\u00e4sten zumindest spielfrei, wenn nicht gar verspannt zueinander angeordnet sind, um so ein Wackeln und einen Akkordeon-Effekt zu verhindern. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.04.2018 hat sie dazu erg\u00e4nzt, dass ein \u201estraffer und kompakter Zustand\u201c in Abs. [0012] a.E. des Klagepatents negativ definiert wird und nicht mehr vorliegt, wenn das Spiel mehr als 1,5 mm betr\u00e4gt.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei dies nicht verwirklicht. Es existiere auch kein straffer und kompakter Zustand; vielmehr bestehe jeweils ein Spiel zwischen den A, was sich bei einem Stapel aufsummiere. Es komme nur zu einem spielbehafteten, wackligen Verbund.<\/li>\n<li>Es bestehe bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch keine Transportverriegelung sondern nur eine Transportverrastung. Diese blockiere nicht \u2013 wie vom Klagepatent vorgeschrieben \u2013 ein L\u00f6sen der Kopplung, sondern erschwere dieses nur.<\/li>\n<li>Patentgem\u00e4\u00df muss die Transportverriegelung durch einen Verriegelungsknauf aktiviert werden. Der englische Wortlaut \u201eactivate\u201c sei nicht im Sinne von \u201ebet\u00e4tigen\u201c oder \u201ebedienen\u201c zu verstehen. Die Verriegelungseinrichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien nicht als Verriegelungsknauf ausgebildet, mittels dem die Transportverriegelung aktiviert werden k\u00f6nne. Die Verriegelungszunge schnappe automatisch ein und k\u00f6nne bestenfalls manuell deaktiviert werden. Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die Verriegelung aber aktiviert werden k\u00f6nnen. Demgegen\u00fcber finde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine automatische Verrastung statt \u2013 dem Bediener bleibe keine Wahlm\u00f6glichkeit, eine Verriegelung nicht vorzunehmen.<\/li>\n<li>Hilfsweise sei der Rechtsstreit jedenfalls im Hinblick auf den erhobenen Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen. Der Einspruch werde mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein. Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents sei nicht neu gegen\u00fcber der Entgegenhaltung WO 2006\/099XXX A1 (Entgegenhaltung ED1). Zudem fehle Anspruch 1 die Erfindungsh\u00f6he gegen\u00fcber der US 7,219,XXX B2 (Entgegenhaltung ED2). Ferner gehe der Gegenstand des Klagepatents \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldung hinaus.<\/li>\n<li>Folge man der Auslegung des Europ\u00e4ischen Patentamts im Bescheid vom 05.12.2017 (Anlage FROH4\/5) mit der die Lehre des Klagepatents von der Entgegenhaltung ED1 (Anlage FROH6) abgegrenzt wird, verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Anspruch 1 nicht, da bei der unteren Br\u00fccke des oberen Kastens kein \u201em\u00e4nnliches Teil\u201c mit L-Profil vorliege. Bei einer anderen Auslegung sei das Klagepatent dagegen nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Die Abmahnkosten k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nicht ersetzt verlangen. Die Abmahnung vom 02.11.2016 sei auch deshalb nicht rechtm\u00e4\u00dfig, weil keine Erstbegehungsgefahr vorgelegen habe.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.04.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die auf dem Markt erh\u00e4ltlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG oder den Regelungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (\u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB) oder \u00a7 823 Abs. 1 BGB oder \u00a7 826 BGB steht der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht zu, da keine berechtigte Abmahnung vorlag, weil auch die auf der Messe B ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletzt.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatents kann nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend zitiert nach Abs. der in Anlage LSG1a eingereichten \u00dcbersetzung, ohne dabei das Klagepatent ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft Lagerungsanordnungen, die mindestens zwei K\u00e4sten oder einen Kasten und einen Deckel umfassen. Hierzu erl\u00e4utert das Klagepatent, dass K\u00e4sten mit Deckeln, die verbunden werden k\u00f6nnen, in verschiedenen Ausf\u00fchrungen und Gr\u00f6\u00dfen verf\u00fcgbar sind und in vielen Zusammenh\u00e4ngen verwendet werden, beispielsweise als Werkzeugk\u00e4sten (Abs. [0010]). So gibt es Werkzeugk\u00e4sten und stapelbare K\u00e4sten mit einem angelenkten Deckel, die im Prinzip unbegrenzt gestapelt und verbunden werden k\u00f6nnen (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung geht das Klagepatent zun\u00e4chst auf verschiedene Schriften aus dem Stand der Technik ein und erl\u00e4utert, wie bei den dort offenbarten Lagerungsanordnungen die K\u00e4sten bzw. K\u00e4sten und Deckel miteinander verbunden sind. So ist bei der in der US 4 995 513 A gezeigten Lagerungsanordnung der Deckel im geschlossenen Zustand an dem Kasten mittels zweier Flansche angebracht, die nach unten ragen und die aufeinander zu gerichtete Nasen aufweisen, die mit oberen Kanten von Ausnehmungen des Kastens in Eingriff stehen (Abs. [0002]). Weiterhin offenbart die US 5 934 466 A einen Werkzeugkasten, der mit einem Werkzeugkasten der gleichen Art verbunden werden kann. Die Verbindung erfolgt \u00fcber sich entlang der oberen Kante jeder seitlichen Seitenwand erstreckende Zungen und Nuten, die ineinander eingreifen k\u00f6nnen (Abs. [0003]). Die DE 39 04 053 A1 wiederum zeigt ein Set von vertikal stapelbaren K\u00e4sten und Deckeln. Hierbei weist der untere Teil seitliche Vorspr\u00fcnge an seinem oberen Abschnitt auf, die mit Ausnehmungen im unteren Abschnitt des oberen Teils zusammenwirken. Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent die EP 0 895 834 A2, welche einen zweiteiligen Beh\u00e4lter offenbart, der aus einem unteren Teil und einem Deckelteil besteht, die verbunden sein k\u00f6nnen, um einen inneren Raum zu definieren (Abs. [0006]), wobei das Klagepatent insoweit den Verbindungsmechanismus nicht n\u00e4her beschreibt.<\/li>\n<li>Kritik spezifisch an diesen Lagerungsanordnungen oder an den bekannten L\u00f6sungen zur Verbindung der der (Werkzeug-) K\u00e4sten bzw. K\u00e4sten und Deckel aus dem Stand der Technik \u00fcbt das Klagepatent an dieser Stelle nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt in seinen einleitenden Abschnitten auch weitere Aspekte, die in Zusammenhang mit Lagerungsanordnungen stehen. So ist aus der EP 0 566 983 A1 ein modularer Koffer bekannt. Dieser weist ein integral geformtes Element mit einem darin eingeformten Verriegelungskanal auf (Abs. [0005]). Demgegen\u00fcber offenbart die US 3 891 230 A einen R\u00e4derkarren, der f\u00fcr den Transport gestapelter Koffer verwendet werden kann (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nHandwerker k\u00f6nnen beispielsweise ein Set von K\u00e4sten (Turm) benutzen, wobei der Wert der Werkzeuge und technischen Ausr\u00fcstung in den K\u00e4sten extrem hoch sein kann. Daher kann es w\u00fcnschenswert sein, das gesamte System (Turm) abzuschlie\u00dfen (Abs. [0009]). Ein Schloss gegen Diebstahl kann in das System integriert werden, mit einem Sperrschloss, das nur innerhalb der K\u00e4sten bet\u00e4tigbar ist. Eine federbeaufschlagte Sicherheitsverriegelung in voller H\u00f6he s\u00e4mtlicher K\u00e4sten kann mit einem Abw\u00e4rtsdruck aktiviert und dann mit einer kleinen Drehung verriegelt werden. Bei mehreren aufeinander gestapelten K\u00e4sten ist es mit einem Druck auf die Sicherheitsverriegelung an dem oberen Kasten m\u00f6glich, alle Sicherheitsverriegelungen s\u00e4mtlicher darunterliegenden K\u00e4sten zu aktivieren. Auf dem oberen Kasten kann ein Deckel mit einem Handgriff sowie einem Schloss angeordnet sein, zum Beispiel ein Digitalcodeschloss (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Die Kopplung f\u00fcr diese Kastensysteme erfolgt normalerweise mittels Verriegelungsclips und\/oder Schnappverriegelungen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nVerriegelungsclips m\u00fcssen normalerweise sowohl zum Verriegeln als auch zum Entriegeln von Hand bet\u00e4tigt werden. Die Nachteile dieser Verriegelungsclips sind aus Sicht des Klagepatents (Abs. [0012]), dass sie bei niedrigen Temperaturen straff sitzen und schwierig zu bedienen sein k\u00f6nnen, was zu abgebrochenen Fingern\u00e4gel f\u00fchren kann. Die Verschlussclips k\u00f6nnen auch verschlei\u00dfen oder zerbrechen, und da sie eine separate Komponente sind, k\u00f6nnen sie abfallen und nicht mehr auffindbar sein, woraufhin das System nicht mehr funktioniert.<\/li>\n<li>Bei einem bekannten Kastensystem erfolgt die Kopplung \u00fcber vier Verriegelungsclips je Kasten. Bei der Kopplung von beispielsweise sechs K\u00e4sten bedeute dies,dass bei f\u00fcnf K\u00e4sten jeweils vier Verriegelungsclips, also insgesamt 20 Verriegelungsclips, in eine Verriegelungsposition gedr\u00fcckt werden m\u00fcssen. Beim Trennen des Kastensystems m\u00fcssen ebenfalls zwanzig Mal die Clips per Finger gel\u00f6st werden (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Daneben ist es aus Sicht des Klagepatents ein bekannter Nachteil von bestehenden Kopplungssystemen, dass die Kopplung der K\u00e4sten zueinander nicht straff und kompakt ist und ein Spalt zwischen den K\u00e4sten von 1,5 bis 3,0 mm verbleibt, wenn am oberen Kasten oder am oberen Deckel angehoben wird (Abs. [0012]). Dies f\u00fchrt in der Summe bei einem Stapel zu einem \u201eAkkordeoneffekt\u201c.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSchnappverriegelungen k\u00f6nnen federbeaufschlagt sein und bewirken eine automatische Verriegelung (Abs. [0012]). Bei der Kopplung kann der Verriegelungsvorgang automatisch erfolgen und daher sehr schnell sein (Abs. [0013]). An solchen Schnappverriegelungen kritisiert das Klagepatent, dass sie sehr oft als separate Komponenten ausgef\u00fchrt sind, die verschlei\u00dfen, zerbrechen oder abfallen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem schaffen diese Verriegelungen keine straffe und kompakte Kopplung; sie liefern daher nicht die gew\u00fcnschte Bruchfestigkeit und Verschlei\u00dfqualit\u00e4t (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nVor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0014] als seine Aufgabe, eine Verbindungsbr\u00fccke f\u00fcr stapelbare K\u00e4sten und Deckel bereitzustellen, die in der Lage ist, den gew\u00fcnschten und ben\u00f6tigten Bedarf an Festigkeit zu erf\u00fcllen und ein Zerbrechen im Zusammenhang mit dem t\u00e4glichen Gebrauch und dem t\u00e4glichen Verschlei\u00df zu vermeiden, und zus\u00e4tzlich ein einfaches und schnelles Bediensystem.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Lagerungsanordnung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Lagerungsanordnung<\/li>\n<li>1.1 umfassend zwei oder mehr K\u00e4sten oder einen Kasten und einen Deckel,<\/li>\n<li>1.2 wobei alle Teile gestapelt und miteinander verbunden werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>2 Die K\u00e4sten oder Deckel haben sich gegen\u00fcberliegende Giebel.<\/li>\n<li>3 Eine Verbindungsbr\u00fccke (4) ist in den vier Ecken angeordnet oder eine Verbindungsbr\u00fccke (4) an jedem der sich gegen\u00fcberliegenden Giebel.<\/li>\n<li>4 Jede Verbindungsbr\u00fccke (4) ist mit einer oberen Br\u00fccke (3) an der Oberseite und mit einer unteren Br\u00fccke (2) an der Unterseite versehen,<\/li>\n<li>4.1 wobei im miteinander verbundenen Zustand der Teile die untere Br\u00fccke (2) des oberen Kastens oder Deckels mit der oberen Br\u00fccke (3) des darunterliegenden Kastens oder Deckels verbunden ist.<\/li>\n<li>5 Die untere Br\u00fccke (2) des oberen Kastens oder Deckels ist als ein m\u00e4nnliches Teil mit einem nach unten weisenden L-Profil gestaltet,<\/li>\n<li>5.1 das zur Verbindung mit der oberen Br\u00fccke (3) des darunterliegenden Kastens vorgesehen ist.<\/li>\n<li>6 Die obere Br\u00fccke (3) des darunter liegenden Kastens ist ebenfalls als ein L-Profil aufweisendes weibliches Teil gestaltet.<\/li>\n<li>7 Die L-Profile der oberen Br\u00fccken (3) und der unteren Br\u00fccken (2)<\/li>\n<li>7.1 haben die gleiche seitliche Ausrichtung,\n<p>7.2 sodass sie, wenn die unteren Br\u00fccken (2) des oberen Kastens oder Deckels \u00fcber den gegen\u00fcberliegenden oberen Br\u00fccken (3) des unteren Kastens oder Deckels angeordnet sind, ineinander eingreifen<\/li>\n<li>7.3 und mit einem seitlichen Druck auf den oberen Kasten oder Deckel in einen straffen und kompakte Zustand gebracht werden.<\/li>\n<li>8 Eine Transportverriegelung (7)<\/li>\n<li>8.1 ist an dem Kasten oder dem Deckel angeordnet,<\/li>\n<li>8.1.1 um ein gegenseitiges L\u00f6sen zu blockieren und<\/li>\n<li>8.1.2 die oberen Br\u00fccken (3) und die unteren Br\u00fccken (2) in einer straffen und kompakten Kopplung zu halten;<\/li>\n<li>8.2 und kann au\u00dferhalb des Kastens oder des Deckels durch einen Verriegelungsknauf (8) aktiviert werden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen. Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Kunststoffspritzguss-Beh\u00e4ltern.<\/li>\n<li>Anspruch 1 betrifft eine Lagerungsanordnung aus zwei oder mehr K\u00e4sten oder einem Kasten und einen Deckel (Merkmal 1.1). Nachfolgend wird aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nur die Kombination von zwei K\u00e4sten angesprochen, wobei Anordnungen aus Kasten und Deckel miterfasst sind. Das Klagepatent widmet sich in Anspruch 1 zwei Aspekten der Lagerungsanordnung, die es zuvor am Stand der Technik kritisiert hat: Zum einen der Verbindung der K\u00e4sten, welche von den Merkmalen 3 \u2013 7.3 n\u00e4her definiert wird. Damit soll ein fester Sitz der K\u00e4sten \u00fcbereinander erreicht und ein Akkordeoneffekt vermieden werden. Zum anderen lehrt Merkmalsgruppe 8 eine Transportverriegelung, welche die vom Klagepatent angesprochenen Nachteile von Verschlussclips vermeiden soll.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 7.3 und 8.2 einer n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Merkmal 7.3 soll die gleiche seitliche Ausrichtung der L-Profile der oberen und unteren Br\u00fccken gem\u00e4\u00df der Merkmale 7 und 7.1 es erlauben, dass die beiden K\u00e4sten, nachdem sie gem\u00e4\u00df Merkmal 7.2 \u201eineinander eingreifen\u201c,<\/li>\n<li>\u201e7.3 \u201emit einem seitlichen Druck auf den oberen Kasten oder Deckel in einen straffen und kompakte Zustand gebracht werden\u201c,<\/li>\n<li>k\u00f6nnen. Dabei macht das Klagepatent dem Fachmann keine n\u00e4heren Vorgaben, welche bauliche Gestaltung der Lagerungsanordnung gew\u00e4hlt werden soll \u2013 vorgegeben wird nur, was ein Benutzer tun soll (seitlichen Druck aus\u00fcben) und welchen Effekt dies haben soll \u2013 n\u00e4mlich einen straffen und kompakten Zustand der Verbindung schaffen. Dies entspricht der von Merkmal 8.1.2 angesprochenen \u201estraffen und kompakten Kopplung\u201c. Eine solche Kopplung im Sinne des Klagepatents liegt vor, wenn der maximale Spalt (das Spiel) zwischen zwei gekoppelten K\u00e4sten unter 1,5 mm liegt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer straffe und kompakte Zustand hat die Funktion den vom Klagepatent in Abs. [0012] kritisierten Akkordeoneffekt zu vermeiden. Ein solcher Akkordeoneffekt entsteht, wenn sich das Spiel zwischen aufeinander gekoppelten K\u00e4sten aufsummieren kann \u2013 etwa wenn man eine Mehrzahl gekoppelter K\u00e4sten anhebt und sich dabei die einzelnen K\u00e4sten auseinander ziehen lassen. Durch einen straffen und kompakten Kopplungszustand ist es dagegen m\u00f6glich, mehrere K\u00e4sten zu einem kompakten und steifen Turm zusammenzusetzen. Dieser kann dann etwa als Sackkarre transportiert werden (vgl. Abs. [0032]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nF\u00fcr das Verst\u00e4ndnis von Merkmal 7.3 kann \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 auf die Patentbeschreibung zur\u00fcckgegriffen werden, soweit die dortigen Erw\u00e4gungen Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden haben (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/li>\n<li>Den Ausdruck \u201estraffer und kompakter Zustand\u201c versteht der Fachmann vor dem Hintergrund der Kritik des Klagepatents an Verschlussclips im Stand der Technik in Abs. [0012] a.E. der Patentbeschreibung. An dieser Stelle beschreibt das Klagepatent einen Spalt von 1,5 bis 3,0 mm als \u201enicht straff und kompakt\u201c:<\/li>\n<li>\u201eAu\u00dferdem ist es ein bekannter Nachteil von bestehenden Kopplungssystemen, dass die Kopplung nicht straff und kompakt ist und einen Spalt zwischen den K\u00e4sten von 1,5 bis 3,0 mm bel\u00e4sst, wenn am oberen Kasten oder am oberen Deckel angehoben wird (Akkordeon-Effekt).\u201c<\/li>\n<li>Dass Merkmal 7.3 gerade diesen Nachteil beseitigen soll, ergibt sich schon daraus, dass der Anspruchswortlaut das wortw\u00f6rtliche Gegenteil von dem fordert, was das Klagepatent am Stand der Technik kritisiert. Dies gilt auch f\u00fcr die nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebliche englische Verfahrenssprache, wo es in der Beschreibung (Abs. [0012], Sp. 2 Z. 24) hei\u00dft: \u201enot tight and compact\u201c, wohingegen der Anspruch \u201ebrought into a tight and compact condition\u201d verlangt. Insofern bietet die Beschreibung in Abs. [0012] a.E. eine negativ formulierte Definition daf\u00fcr, wann ein \u201estraffer und kompakter Zustand\u201c vorliegt.<\/li>\n<li>Das vom Klagepatent identifizierte Problem der mangelnden Straffheit und Kompaktheit der Kopplung besteht nicht nur bei Verschlussclips, sondern gilt allgemein: Auch an Schnappverriegelungen kritisiert das Klagepatent, dass diese \u201ekeine straffe und kompakte Kopplung\u201c hervorrufen (Abs. [0013]). Es gibt keinen Ansatzpunkt, dass insoweit etwas anderes gelten soll als f\u00fcr die \u201estraffe und kompakte Kopplung\u201c, die in Abs. [0012] angesprochen ist.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist Merkmal 7.3 nicht schon dann verwirklicht, wenn sich K\u00e4sten zu einem \u201egut handhabbaren Stapel\u201c zusammenkoppeln lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Anspruch in Merkmal 7.3. von einem von der Beschreibung abweichenden Verst\u00e4ndnis eines straffen und kompakten Zustands ausgeht. Hierf\u00fcr sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmal 8.2 gibt vor, dass die Transportverriegelung (7)<\/li>\n<li>\u201eau\u00dferhalb des Kastens oder des Deckels durch einen Verriegelungsknauf (8) aktiviert werden\u201c kann.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend die Merkmale 8.1.1 und 8.1.2 die Wirkung der Transportsicherung festlegen, ist Merkmal 8.2 auf die Bedienbarkeit der Transportsicherung ausgerichtet. Insoweit enth\u00e4lt dieses Merkmal drei Vorgaben: Es muss (1.) ein Verriegelungsknauf vorhanden sein, dieser muss (2.) au\u00dferhalb des Kastens bedient werden k\u00f6nnen und (3.) mit dem Knauf muss die Transportverriegelung aktiviert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Aspekt des \u201eAktiviert-werdens\u201c verlangt das Klagepatent, dass der Benutzer der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lagerungsanordnung die Transportverriegelung \u00fcber eine Bedienung des Verriegelungsknaufs so beeinflussen kann, dass sie ihre in den Merkmalen 8.1.1 und 8.1.2 definierten Effekte erzielt \u2013 also ein L\u00f6sen der K\u00e4sten blockiert und ein straffe und kompakte Kopplung aufrechterh\u00e4lt. Die Lehre von Merkmal 8.2 gibt dem Benutzer die Wahl, ob er die Verbindung der K\u00e4sten nach Merkmalsgruppe 7 gen\u00fcgen l\u00e4sst oder ob er diese Kopplung zus\u00e4tzlich sichert, indem er den Verriegelungsknauf bet\u00e4tigt und so die Transportverriegelung aktiviert. Hierdurch kann ein Benutzer selbst entscheiden, ob die Verbindung f\u00fcr einen Transport gesichert werden soll.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut verlangt ein Aktiviert-werden-k\u00f6nnen (\u201ebeing able to be activated\u201c in der englischen Verfahrenssprache). Damit gibt das Klagepatent die technische M\u00f6glichkeit einer Aktivierung der Transportsicherung vor. Der gleichfalls vorgeschriebene Verriegelungsknauf (\u201elocking knob\u201c) w\u00e4re auch \u00fcberfl\u00fcssig, wenn er einem Benutzer nicht die M\u00f6glichkeit der Verriegelung gibt. Merkmal 8.2 geht \u00fcber die Merkmale 8.1.1 und 8.1.2 insoweit hinaus, dass es eine bestimmte Form der Bedienbarkeit vorgibt. Dementsprechend erfasst Anspruch 1 des Klagepatents nicht jede Transportsicherung, sondern nur solche, bei denen die Transportsicherung \u201eaktiviert werden kann\u201c und zwar von au\u00dfen und mittels eines Verriegelungsknaufs. Aufgrund dieser Vorgabe eines bestimmten Bedienelements ist f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, dass es dem Klagepatent gerade auf die Art und Weise ankommt, wie ein Benutzer auf die Transportverriegelung einwirken k\u00f6nnen soll.<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt, dass die vom Klagepatent in Merkmal 8.2 vorgegebene Lehre funktional gerade auf diese M\u00f6glichkeit ausgerichtet ist. Denn gegen\u00fcber einer automatischen Verriegelung ist es vorteilhaft, wenn ein Benutzer entscheiden kann, ob er die K\u00e4sten zwar stapeln und koppeln m\u00f6chte, jedoch auf eine Transportverriegelung verzichtet. Auf diese Weise kann er mit geringerem Aufwand die K\u00e4sten wieder voneinander trennen, ohne daf\u00fcr jedes Mal eine Entriegelung durchf\u00fchren zu m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Zwar mag der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebliche englische Anspruchswortlaut \u201eactivated\u201c auch im Sinne von \u201ebedient werden\u201c \u00fcbersetzt werden k\u00f6nnen. Dies erscheint aber jedenfalls im vorliegenden technischen Gebiet eine deutlich weniger naheliegende Bedeutung von \u201eactivated\u201c. Vor dem Hintergrund der Funktion des Verriegelungsknaufs liegt es ersichtlich n\u00e4her, \u201eactivated\u201c als \u201eaktiviert\u201c zu verstehen \u2013 wie es die Patentinhaberin auch in der deutschen Fassung der Anspr\u00fcche getan hat.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch, da es an einer Verwirklichung der Merkmale 7.3 und 8.2 fehlt (hierzu unter a)). Auch f\u00fcr die auf der Messe B 2016 ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann keine Patentverletzung festgestellt werden, da es insofern jedenfalls an der Verwirklichung von Merkmal 8.2 fehlt (hierzu unter b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (wie sie derzeit von der Beklagten vertrieben werden) k\u00f6nnen weder zu einem \u201estraffen und kompakten Zustand\u201c gekoppelt werden noch ist eine aktivierbare Transportverriegelung vorhanden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Verwirklichung von Merkmal 7.3,<\/li>\n<li>\u201eund mit einem seitlichen Druck auf den oberen Kasten oder Deckel in einen straffen und kompakte Zustand gebracht werden\u201c,<\/li>\n<li>durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich nicht feststellen, da nicht ersichtlich ist, dass zwischen zwei gekoppelten K\u00e4sten ein Spiel von 1,5 mm oder weniger besteht. Dementsprechend kann nicht festgestellt werden, dass die K\u00e4sten in einen \u201estraffen und kompakten Zustand gebracht werden\u201c k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.04.2018 haben beide Parteien Messungen hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe des Spiels zwischen zwei gekoppelten K\u00e4sten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durchgef\u00fchrt. Nach den Messungen der Kl\u00e4gerin mit Hilfe von M\u00fcnzen lag ein Spiel von mindestens 1,69 mm (aber weniger als 2,16 mm) vor, w\u00e4hrend die Beklagte mittels eines Stapels Visitenkarten einen Spalt von 2,19 mm gemessen hat. Wenngleich unverst\u00e4ndlich ist, warum die Parteien vor der Verhandlung keine pr\u00e4ziseren Messungen vorgenommen bzw. jedenfalls hierzu nicht vorgetragen haben, ist festzuhalten, dass selbst nach den Messungen der Kl\u00e4gerin das vorhandene Spiel die vom Klagepatent f\u00fcr eine \u201estraffe und kompakte\u201c Kopplung definierten Grenze von 1,5 mm relevant \u00fcberschreitet. Damit ist auch der pauschale Vortrag der Kl\u00e4gerin \u00fcberholt bzw. konkretisiert, es sei \u201eein geringes Spiel im Bereich von bis zu 1,5 mm\u201c (S. 13 Replik = Bl. 67 GA) vorhanden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch von Merkmal 8.2, wonach die Transportverriegelung<\/li>\n<li>\u201eau\u00dferhalb des Kastens oder des Deckels durch einen Verriegelungsknauf (8) aktiviert werden\u201c kann,<\/li>\n<li>machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach den obigen Erw\u00e4gungen keinen Gebrauch. Diese sind so ausgestaltet, dass in jedem Fall eine Verriegelung stattfindet, so dass ein Benutzer nicht w\u00e4hlen kann, ob er die Transportverriegelung durch Bet\u00e4tigung des Verriegelungsknaufs aktivieren will.<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass es m\u00f6glich ist, den Hebel an den jeweils oberen Kasten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu bet\u00e4tigen, w\u00e4hrend man diesen mit seitlichem Druck in die gekoppelte Stellung bringt. Dies mag zwar das Einrasten erleichtern, da der obere Kasten nicht erst den Widerstand der federbeaufschlagten Klinke \u00fcberwinden muss, um in die gekoppelte Stellung zu gelangen. Gleichwohl hat ein Benutzer nicht die vom Klagepatent vorgesehene M\u00f6glichkeit der Aktivierung der Transportsicherung. Die Transportsicherung erfolgt stets automatisch und unabh\u00e4ngig von einer Bet\u00e4tigung des Hebels am Kasten. Letzteres f\u00fchrt allenfalls dazu, dass das seitliche Verschieben des oberen Kastens leichter m\u00f6glich wird.\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich der auf der Messe B ausgestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich ebenfalls keine Verwirklichung von Merkmal 8.2 feststellen. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich die ausgestellte Version der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in diesem Punkt von den nun vertriebenen Varianten unterscheidet. Insofern wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob Merkmal 7.3 bei der ausgestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ist, bei der nach dem nicht hinreichend bestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin ein geringeres Spiel zwischen den K\u00e4sten vorhanden war als bei den nun vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2769 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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