{"id":7631,"date":"2018-05-08T17:00:24","date_gmt":"2018-05-08T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7631"},"modified":"2018-12-17T21:22:38","modified_gmt":"2018-12-17T21:22:38","slug":"4a-o-113-17-blasenkatheterset-2-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7631","title":{"rendered":"4a O 113\/17 &#8211; Blasenkatheterset (2) III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2768<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Mai 2018,\u00a0 Az.\u00a04a O 113\/17<!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze<\/em><br \/>\n<em>1. F\u00fcr die Bewertung einer Aussage als herabsetzend<\/em><br \/>\n<em>ist das Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Verkehrskreises<\/em><br \/>\n<em>in der Form des durchschnittlich informierten,<\/em><br \/>\n<em>verst\u00e4ndigen und aufmerksamen Adressaten<\/em><br \/>\n<em>ma\u00dfgeblich, welches anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung<\/em><br \/>\n<em>aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles, insbesondere<\/em><br \/>\n<em>Inhalt und Form der \u00c4u\u00dferung, ihr Anlass und der<\/em><br \/>\n<em>gesamte Sachzusammenhang sowie die Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeiten<\/em><br \/>\n<em>des angesprochenen Verkehrs,<\/em><br \/>\n<em>zu ermitteln ist (m. w. Nachw. K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4,<\/em><br \/>\n<em>Rn. 1.13). (nichtamtl.)<\/em><\/p>\n<p><em>2. Das Bezeichnen des Verhaltens einer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin,<\/em><br \/>\n<em>n\u00e4mlich ihrer Vollstreckungshandlungen,<\/em><br \/>\n<em>als \u201eUrsache\u201c f\u00fcr die durch den Vertriebsstopp bewirkten<\/em><br \/>\n<em>Unannehmlichkeiten ist unzul\u00e4ssig, wenn<\/em><br \/>\n<em>auf die weiteren Umst\u00e4nde, insbesondere die Patentverletzung<\/em><br \/>\n<em>durch das eigene Produkt nicht verwiesen<\/em><br \/>\n<em>wird. Dabei ist insbesondere eine Hervorhebung<\/em><br \/>\n<em>durch Erg\u00e4nzung des Wortes \u201eausschlie\u00dflich\u201c<\/em><br \/>\n<em>unzul\u00e4ssig. (red.)<\/em><\/p>\n<p><em>3. Eine Bezeichnung einer Vollstreckung in einer<\/em><br \/>\n<em>Pressemittelung aus ausschlie\u00dflich urs\u00e4chlich ist<\/em><br \/>\n<em>insbesondere dann unzul\u00e4ssig, wenn in einem unmittelbaren<\/em><br \/>\n<em>Zusammenhang mit der angegriffenen<\/em><br \/>\n<em>\u00c4u\u00dferung f\u00fcr einen juristisch \u00fcberwiegend laienhaft<\/em><br \/>\n<em>besetzen Verkehrskreis eine Verbindung zwischen<\/em><br \/>\n<em>der nach W\u00fcrdigung des erstinstanzlichen Gerichts<\/em><br \/>\n<em>bestehenden Patentverletzung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte<\/em><br \/>\n<em>und dem Vertriebsstopp des patentverletzenden<\/em><br \/>\n<em>Produktes unerw\u00e4hnt bleibt. (red.) <\/em><\/p>\n<p><strong>Volltext:<\/strong><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 29.09.2017 wird best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, wegen ihrer Meinung nach unlauterer \u00c4u\u00dferungen, die Gegenstand einer Pressemitteilung der Verf\u00fcgungsbeklagten sind, auf Unterlassung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Medizinprodukten. Zu diesen geh\u00f6ren auch Produkte f\u00fcr die Stoma- und Kontinenzversorgung, insbesondere Katheter. Als solche vertreibt die Verf\u00fcgungsbeklagte unter anderem auch Einmalkatheter aus den Produktreihen \u201eA\u201c und \u201eB\u201c.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin von Patenten, die Ausgestaltungen eines gebrauchsfertigen Blasenkathetersets sch\u00fctzen. Zu der Patentfamilie geh\u00f6ren das Europ\u00e4ische Patent 2 216 XXX (nachfolgend: EP\u2018XXX), das Europ\u00e4ischen Patent 1 642 XXY (nachfolgend: EP\u2018XXY) sowie das Europ\u00e4ische Patent 1 145 XYX (nachfolgend: EP\u2018XYX). Die Patentschriften liegen als Anlage HL1a (EP\u2018XYX), Anlage HL1b (EP\u2018XXX) und Anlage HL1c (EP\u2018XXY) vor. Auf diese wird wegen des genauen Schutzgegenstandes der jeweiligen Patente Bezug genommen.<\/li>\n<li>Dem hiesigen Verf\u00fcgungsverfahren gehen umfassende gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien voraus, in deren Rahmen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen Verletzungen einzelner der n\u00e4her bezeichneten Patente durch die von ihr, der Verf\u00fcgungsbeklagten, vertriebenen Katheter aus den Produktreihen \u201eA\u201c bzw. \u201eB\u201c im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder im Wege einer Hauptsacheklage wie folgt in Anspruch nahm:<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst strengte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein auf eine Verletzung des EP 1 809 XXX gest\u00fctztes einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren an. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wurde durch das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 30.03.2010 zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Unter dem Aktenzeichen 4a O 262\/09 lief vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf ein weiteres Verf\u00fcgungsverfahren, in dem die Verletzung des EP\u2018XXY geltend gemacht wurde. Dieses wurde durch Beschluss vom 20.01.2010 in erster Instanz ablehnend beschieden. Das OLG D\u00fcsseldorf best\u00e4tigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 12.05.2010 (Az.: I-2 W 12\/10; Anlage HL7).<\/li>\n<li>Unter dem 13.07.2010 wies das Landgericht D\u00fcsseldorf das Hauptsacheverfahren, welches die Verletzung des EP\u2018XXY betraf, ab (Az.: 4a O 16\/10). Auch diese Entscheidung fand durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (Urt. v. 24.11.2011, Az.: I-2 U 95\/10) eine Best\u00e4tigung (Anlage HL6). Mit Beschluss vom 05.08.2014 (Az.: X ZR 15\/11) wies der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Einen vor dem Landgericht M\u00fcnchen I (Az.: 21 O 12020\/16) eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, der die Verletzung des EP\u2018XXX betraf, nahm die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, bevor eine Entscheidung erging, zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Eine auf das EP\u2018XXX gest\u00fctzte Klage vor dem Landgericht Mannheim (Az.: 2 O 139\/16) nahm die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur\u00fcck, und machte eine solche am 17.05.2017 vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (Az.: 4a O 68\/17) anh\u00e4ngig. In diesem Verfahren steht eine erstinstanzliche Entscheidung noch aus.<\/li>\n<li>Zuletzt entschied das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Urteilen vom 18.07.2017 ein auf die Verletzung des Europ\u00e4ischen Patents 1 145 XYX (nachfolgend: EP\u2018XYX) gest\u00fctztes einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren (Az.: 4a O 27\/17) und das entsprechende Hauptsacheverfahren (Az: 4a O 133\/09), wobei die Schutzdauer des streitgegenst\u00e4ndlichen Patents am 18.09.2017 ablief. Das Gericht bejahte eine Patentverletzung, und verurteilte die Verf\u00fcgungsbeklagte unter anderem zur Unterlassung des Angebots und des Vertriebs der Katheter aus der \u201eA\u201c und der \u201eB\u201c Produktreihe sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Gegen die erstinstanzlichen Urteile sind Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngig (einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren: Az.: I-15 U 65\/17 und Hauptsacheverfahren: Az.: I-15 U 67\/17).<\/li>\n<li>Neben den n\u00e4her bezeichneten Verletzungsverfahren vor deutschen Gerichten, machte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch Verfahren in den Niederlanden, Frankreich und Spanien gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte anh\u00e4ngig. Dar\u00fcber hinaus strengte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine weiteren Verfahren vor ausl\u00e4ndischen Gerichten an.<\/li>\n<li>Das Handelsgericht Barcelona hob mit Urteil vom 19.12.2016 (Anlage HL5; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage HL5a) eine zun\u00e4chst im Beschlusswege erlassene, das EP\u2018XXX betreffende einstweilige Verf\u00fcgung wieder auf (Az.: 560\/2016-E). Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig. Des Weiteren leitete die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor dem Handelsgericht Barcelona eine Hauptsacheklage ein, mit welcher sie die Verletzung des EP\u2019XXX geltend macht. Hier steht eine erstinstanzliche Entscheidung noch aus.<\/li>\n<li>Am 18.05.2017 erging in den Verfahren 15\/16689 eine nicht rechtskr\u00e4ftige Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Paris (Anlage HL2; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage HL2a), mit welcher die Verletzung des EP\u2018XYX verneint wurde.<\/li>\n<li>Mit Urteil ebenfalls vom 18.05.2017 lehnte das Tribunal de Grande Instance des Paris (Az.: 17\/50341) die Verletzung des EP\u2018XXX ab (Anlage HL3; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage HL3a). Eine Berufungsentscheidung in diesem Verfahren steht noch aus.<\/li>\n<li>Am 06.09.2017 erging ein Urteil der Rechtsbank Den Haag (Az.: c\/09\/516258\/HA ZA 16-937), mit dem eine auf das EP\u2018XYX gest\u00fctzte Klage der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abgewiesen wurde (Anlage HL4; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage HL4a). Mittlerweile liegt eine Entscheidung des niederl\u00e4ndischen Berufungsgerichts Den Haag vor, wonach es dem niederl\u00e4ndischen Teil des EP 1 145 XYX an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he fehlt (Anlage HL17).<\/li>\n<li>Nach Erlass der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 in den Verfahren 4a O 27\/17 und 4a O 133\/09 erfolgte am 19.07.2017 eine Pressemitteilung durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, mit welcher diese \u00fcber die Gerichtsentscheidungen informierte. In der Presserkl\u00e4rung hei\u00dft es unter anderem:<\/li>\n<li>\u201eC darf die Entscheidungen gegen Sicherheitsleistung vollstrecken und wird unverz\u00fcglich alle notwendigen Schritte zur Vollstreckung der Entscheidungen einleiten.<\/li>\n<li>[\u2026].<\/li>\n<li>Das Wichtigste ist jetzt, dass all jene, die von der Situation betroffen sind, die Produkte und Unterst\u00fctzung erhalten, die ben\u00f6tigt wird. Wir haben ein breites D Sortiment, welches f\u00fcr die unterschiedlichen Bed\u00fcrfnisse von Anwendern und Fachkr\u00e4ften zur Verf\u00fcgung steht und wir sind bereit, unseren Kunden diese Alternativen anzubieten, [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Inhalts der Pressemitteilung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 19.07.2017 wird auf diese Bezug genommen (Anlage HL8).<\/li>\n<li>Des Weiteren wandte sich die C GmbH, eine Tochtergesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlagenkonvolut HL9) an Kunden der Verf\u00fcgungsbeklagten und informierte auch diese \u00fcber die landgerichtlichen Entscheidungen. Au\u00dferdem f\u00fcgte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dem Schreiben eine Vorlage eines Patienteninformationsschreibens bei und forderte die Kunden der Verf\u00fcgungsbeklagten auf, diese an die Anwender der Katheter zu versenden. In dem Entwurf (Anlagenkonvolut HL11) hei\u00dft es unter anderem:<\/li>\n<li>\u201eHeute m\u00fcssen wir Sie leider dar\u00fcber informieren, dass ein Gericht per einstweiliger Verf\u00fcgung festgestellt hat, dass der \u02c2XXX\u02c3 ein Patent verletzt und dadurch der Vertrieb dieser Produkte in Deutschland verboten wurde.<\/li>\n<li>Dem Hersteller und H\u00e4ndler ist es ab sofort bis zum Auslaufen des Patents gerichtlich verboten, Ihren bisherigen Katheter zu vertrieben, auch wenn in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit noch Rechtsmittel m\u00f6glich sind.\u201c<\/li>\n<li>Nach einer diese Patienteninformation betreffenden Abmahnung der C GmbH durch die Verf\u00fcgungsbeklagte (Anlage HL12) gab diese am 21.07.2017 eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab (Anlage HL13).<\/li>\n<li>In einem Schreiben ebenfalls vom 19.07.2017 (Anlage KAP4) informierte die Verf\u00fcgungsbeklagte ihre Kunden \u00fcber die erstinstanzlichen Entscheidungen und die M\u00f6glichkeit einer Vollstreckung dieser durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Weiter teilte sie mit:<\/li>\n<li>\u201eDa f\u00fcr uns das Wohl unserer Kunden und der Nutzer der Einmalkatheter unseres Unternehmens an erster Stelle steht, werden wir uns mit C um eine einvernehmliche L\u00f6sung bem\u00fchen, die die weitere Belieferung mit A und B Einmalkatheter auch f\u00fcr die Zeit bis zum 18. September 2017 sicherstellt.\u201c<\/li>\n<li>Zu Vergleichsgespr\u00e4chen zwischen den Parteien kam es in der Folgezeit nicht.<\/li>\n<li>In der Folgezeit vollzog die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ergangene Unterlassungsanordnung durch Zustellung des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils vom 18.07.2017 und einer B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rung der E Bank bei der Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/li>\n<li>Mit Antrag vom 11.08.2017 begehrte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, gest\u00fctzt auf das Urteil in dem Hauptsacheverfahren 4a O 133\/09, die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Vollstreckung der ausgeurteilten R\u00fcckrufverpflichtung (Aktenzeichen des Zwangsvollstreckungsverfahrens: 4a O 133\/09 ZV I).<\/li>\n<li>Am 19.09.2017 erhielt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Kenntnis von einer Pressemitteilung der Verf\u00fcgungsbeklagten, die diese auf ihrer Internetseite, abrufbar unter der Adresse http:\/\/www.F.de, ver\u00f6ffentlicht hatte.<\/li>\n<li>Gegenstand der Pressemitteilung sind unter anderem auch die in dem hiesigen Verf\u00fcgungsverfahren angegriffenen folgenden \u00c4u\u00dferungen (nachfolgend mit laufenden Nummern versehen):<\/li>\n<li>(1)<br \/>\n\u201eDie in der Zwischenzeit entstandenen Unannehmlichkeiten bedauert F. Diese beruhen ausschlie\u00dflich darauf, dass C hier zwei nicht-rechtskr\u00e4ftige Urteile, gegen die F sofort Berufung eingelegt hat, vollstreckt hat.\u201c,<\/li>\n<li>(2)<br \/>\n\u201eDas Vorgehen von C ist umso bedauerlicher, als in allen anderen L\u00e4ndern \u2013 insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien \u2013, die mit dieser Patentauseinandersetzung befasst waren, durchg\u00e4ngig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von C verletzen.\u201c,<\/li>\n<li>(3)<br \/>\n\u201eVielmehr sind au\u00dferhalb Deutschlands bislang alle von C eingeleiteten Klagen bzw. Antr\u00e4ge auf einstweilige Verf\u00fcgung gegen die A und B Einmalkatheter zur\u00fcckgewiesen worden\u201c,<\/li>\n<li>(4)<br \/>\n\u201eAuch in Deutschland hatten zuvor alle damit befassten Gerichte durchgehend zugunsten von F entschieden.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Inhalts der Pressemitteilung sowie des Gesamtzusammenhangs, in dem die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen stehen, wird auf die Pressemitteilung (Anlage KAP3) verwiesen, die au\u00dferdem auch auf der Internetseite des Gs unter der Adresse www.G.de ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Pressemitteilung sei aufgrund der angegriffenen Aussagen irref\u00fchrend, herabsetzend\/ verunglimpfend sowie kreditsch\u00e4digend und w\u00fcrde ihren Wettbewerb gezielt behindern.<\/li>\n<li>Die als Tatsachenbehauptung zu qualifizierende angegriffene \u00c4u\u00dferung (1), ausweislich derer etwaige Unannehmlichkeiten f\u00fcr die Kunden der Verf\u00fcgungsbeklagten allein auf die Vollstreckung der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 (Az.: 4a O 27\/17 und Az.: 4a O 133\/09) zur\u00fcckzuf\u00fchren seien, lasse unber\u00fccksichtigt, dass der Vollstreckung eine patentrechtliche Verletzungshandlung der Verf\u00fcgungsbeklagten zugrundeliege, und sich die Verf\u00fcgungsbeklagte um eine vergleichsweise Beendigung der rechtlichen Auseinandersetzung \u2013 entgegen der Ank\u00fcndigung gegen\u00fcber ihren Kunden mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlage KAP4) \u2013 nicht bem\u00fcht hat.<\/li>\n<li>Die angegriffene Aussage (2), wonach auch ausl\u00e4ndische, von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte angestrengte Patentverletzungsverfahren erfolglos verlaufen sind, erweise sich als unwahr. Denn der angesprochene Verkehrskreis verstehe diese derart, dass \u2013 was unstreitig nicht der Fall ist \u2013 au\u00dfer in den konkret benannten L\u00e4ndern (Niederlande, Frankreich und Spanien) weitere ausl\u00e4ndische Verfahren anh\u00e4ngig gewesen und ablehnend beschieden worden seien.<\/li>\n<li>Die angegriffene \u00c4u\u00dferung (3), wonach auf eine Patentverletzung der Verf\u00fcgungsbeklagten gest\u00fctzte Antr\u00e4ge bzw. Klagen in s\u00e4mtlichen ausl\u00e4ndischen Verfahren abgewiesen worden sind, erweise sich auch deshalb als unzul\u00e4ssig, weil in diesem Zusammenhang nicht mitgeteilt wird, dass die Verfahren noch nicht rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen worden sind.<\/li>\n<li>Insoweit seien die von der Rechtsprechung zur Abnehmerverwarnung entwickelten Grunds\u00e4tze anzuwenden. Sie w\u00fcrden stets dann Geltung entfalten, wenn \u00fcber ein Patentverletzungsverfahren informiert werde.<\/li>\n<li>Die angegriffene \u00c4u\u00dferung (4), wonach alle in Deutschland bislang befassten Gerichte zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten entschieden haben, erweise sich als gezielte Behinderung und Irref\u00fchrung. Denn nach dem Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Verkehrskreises schlie\u00dfe die Aussage aus, dass es noch weitere \u201ebefasste Gerichte\u201c gebe, von denen eine Entscheidung noch nicht vorliegt, was jedoch im Hinblick auf das vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf unter dem Aktenzeichen 4a O 68\/17 laufende Verletzungsverfahren (Hauptsache) der Fall ist.<\/li>\n<li>Auf den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 28.09.2017 hat das Gericht der Verf\u00fcgungsbeklagten per Beschlussverf\u00fcgung vom 29.09.2017 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel<\/li>\n<li>untersagt:<\/li>\n<li>\u201ePressemitteilungen oder andere Informationsschreiben, Briefe und sonstige Erkl\u00e4rungen in m\u00fcndlicher, schriftlicher oder elektronischer Form herauszugeben, an Dritte zu verschicken oder in sonstiger Weise zu verbreiten, die die folgenden Aussagen enthalten:1. Dritten mitzuteilen, dass den Kunden entstandene Unannehmlichkeiten ausschlie\u00dflich darauf beruhten, dass die Antragstellerin Urteile gegen die Antragsgegnerin vollstreckt habe, wenn dies in der folgenden Form geschieht:<\/li>\n<li>Die in der Zwischenzeit entstandenen Unannehmlichkeiten bedauert F. Diese beruhen ausschlie\u00dflich darauf, dass C hier zwei nicht-rechtskr\u00e4ftige Urteile, gegen die F sofort Berufung eingelegt hat, vollstreckt hat.<\/li>\n<li>2. Dritten mitzuteilen, dass es in Verfahren zwischen den Parteien au\u00dferhalb von Deutschland in weiteren L\u00e4ndern neben den Niederlanden, Frankreich und Spanien Entscheidungen gegeben hat, die eine Patentverletzung verneint haben, wenn dies in der folgenden Form geschieht:<\/li>\n<li>Das Vorgehen von C ist umso bedauerlicher, als in allen anderen L\u00e4ndern \u2013 insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien \u2013, die mit dieser Patentauseinandersetzung befasst waren, durchg\u00e4ngig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von C verletzen.<\/li>\n<li>3. Dritten mitzuteilen, dass alle Klagen bzw. Antr\u00e4ge auf Erlass auf einstweilige Verf\u00fcgung gegen die A und B Einmalkatheter au\u00dferhalb Deutschlands zur\u00fcckgewiesen worden sind, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht rechtskr\u00e4ftig sind, wenn dies in der folgenden Form geschieht:<\/li>\n<li>Das Vorgehen von C ist umso bedauerlicher, als in allen anderen L\u00e4ndern \u2013 insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien \u2013, die mit dieser Patentauseinandersetzung befasst waren, durchg\u00e4ngig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von C verletzen. Vielmehr sind au\u00dferhalb Deutschlands bislang alle von C eingeleiteten Klagen bzw. Antr\u00e4ge auf einstweilige Verf\u00fcgung gegen die A und B Einmalkatheter zur\u00fcckgewiesen worden.<\/li>\n<li>4. Dritten mitzuteilen, dass in Deutschland alle mit dem EP 1 145 XYX oder mit Patenten der gleichen Familie befassten Gerichte zugunsten der Antragsgegnerin entschieden haben, wenn dies in der folgenden Form geschieht:<\/li>\n<li>Auch in Deutschland hatten zuvor alle damit befassten Gerichte durchgehend zugunsten von F entschieden.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Inhalts der Beschlussverf\u00fcgung vom 29.09.2017 wird auf diese verwiesen (Bl. 15 \u2013 18 GA).<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat gegen den ihr im Wege der Parteizustellung am 05.10.2017 zugestellten Beschluss mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.01.2018 Widerspruch eingelegt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt nunmehr:<\/li>\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 29.09.2017 zu best\u00e4tigen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt:<\/li>\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 29.09.2017 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 28.09.2017 auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, ihr Verhalten sei bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dieses ihrerseits durch unlauteres Vorverhalten provoziert habe. Sie sei insbesondere durch die Presseerkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 19.07.2017 (Anlage HL8) dazu gezwungen gewesen, ihrerseits nach Ablauf des EP\u2018XYX eine Pressemitteilung abzugeben und einige schriftlich und m\u00fcndlich get\u00e4tigte Aussagen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu korrigieren.<\/li>\n<li>Mit der als Werturteil zu qualifizierenden angegriffenen \u00c4u\u00dferung (1) habe sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte, f\u00fcr den angesprochenen Verkehrskreis erkennbar eine von der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit gedeckte Einsch\u00e4tzung dahingehend abgegeben, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angesichts des hohen drohenden Vollstreckungsschadens und angesichts der entstehenden Unannehmlichkeiten f\u00fcr die Patienten, auf eine Vollstreckung des Unterlassungstitels vor Rechtskraft h\u00e4tte verzichten sollen.<\/li>\n<li>Des Weiteren bestehe ein sch\u00fctzenswertes Interesse auf ihrer Seite, ihre Abnehmer dar\u00fcber zu informieren, dass die pl\u00f6tzlichen Lieferschwierigkeiten allein auf die patentrechtliche Auseinandersetzung zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen seien, und deren Ursache nicht in produkthaftungsrechtlichen oder wirtschaftlichen Gr\u00fcnden gelegen habe.<\/li>\n<li>Aufgrund des unbedingten Vollstreckungswillens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, den diese selbst mit der Presseerkl\u00e4rung vom 19.07.2017 (Anlage HL8) kundgetan habe, w\u00e4ren auch etwaige Versuche zur vergleichsweisen Abwendung der Vollstreckung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zwecklos gewesen.<\/li>\n<li>Die angegriffene \u00c4u\u00dferung (2) (\u201eDas Vorgehen von C ist umso bedauerlicher, als in allen anderen L\u00e4ndern \u2013 insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien [\u2026].\u201c) verstehe der angesprochene Verkehrskreis derart, dass mit den namentlich benannten L\u00e4ndern eine Konkretisierung des zuvor Gesagten (\u201eallen anderen L\u00e4ndern\u201c) erfolge. Er erblicke darin hingehen keine beispielhafte Aufz\u00e4hlung von L\u00e4ndern, in denen gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, und gehe deshalb auch nicht davon aus, dass neben den genannten L\u00e4ndern noch in weiteren L\u00e4ndern Rechtsstreitigkeiten anh\u00e4ngig waren.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich stelle sich der angegriffene Passus (3), wonach \u201ealle von C eingeleiteten Klagen bzw. Antr\u00e4ge zur\u00fcckgewiesen worden seien\u201c auch nicht deshalb als unzul\u00e4ssig dar, weil es an einer Information dar\u00fcber fehlt, dass die Entscheidungen noch nicht alle rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen sind.<\/li>\n<li>Die Aussage erweise sich als wahr, weil durch das Wort \u201ebislang\u201c verdeutlicht werde, dass eine Ab\u00e4nderung der Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren noch m\u00f6glich sei. Die Aussage betreffe erkennbar nur bis zum Datum der Presserkl\u00e4rung im September 2017 ergangene Entscheidungen, und lasse erkennen, dass die erw\u00e4hnten Entscheidungen nicht abschlie\u00dfend seien.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei auch die Rechtsprechung zur sog. Abnehmerverwarnung vorliegend nicht anwendbar. Denn die Kunden der Verf\u00fcgungsbeklagten seien durch diese selbst, nicht durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Patentinhaberin informiert worden. Daher liege ein in den Situationen der Abnehmerverwarnung vergleichbarer Eingriff in den Betrieb des Herstellers als potentiellem Patentverletzer hier nicht vor.<\/li>\n<li>Auch die angegriffene \u00c4u\u00dferung (4) verstehe der angesprochene Verkehrskreis in dem dargestellten Gesamtzusammenhang derart, dass mit dieser lediglich alle bis zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Pressemitteilung ergangenen Entscheidungen zusammengefasst werden. Dieses Verst\u00e4ndnis ber\u00fccksichtigend sei die angegriffene Aussage zutreffend, weil \u2013 unstreitig \u2013 bis auf die Urteile vom 18.07.2017 keine den Antr\u00e4gen\/ den Klagen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stattgebende Entscheidung vorliegt.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 24.04.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Auf den zul\u00e4ssigen Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten war die einstweilige Verf\u00fcgung zu best\u00e4tigen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch bei Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Verf\u00fcgungsanspruch (dazu unter Ziff. I.) und ein Verf\u00fcgungsgrund (dazu unter Ziff. II.) vorliegen, \u00a7\u00a7 936, 920 Abs. 2 ZPO. Auch im \u00dcbrigen stehen der Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung keine Umst\u00e4nde entgegen (dazu unter Ziff. III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht im Hinblick auf die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen jeweils ein Verf\u00fcgungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gem. \u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, \u00a7\u00a7 3, 4 bzw. \u00a7\u00a7 3, 5 UWG zu, der darauf gerichtet ist, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen in dem sich aus der Pressemitteilung vom 12.09.2017 ergebenden Kontext unterl\u00e4sst (zu den Aussagen im Einzelnen nachfolgend unter Ziff. 1. \u2013 Ziff. 4.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIm Hinblick auf die angegriffene \u00c4u\u00dferung (1),<\/li>\n<li>\u201eDie in der Zwischenzeit entstandenen Unannehmlichkeiten bedauert F. Diese beruhen ausschlie\u00dflich darauf, dass C hier zwei nicht-rechtskr\u00e4ftige Urteile, gegen die F Berufung eingelegt hat, vollstreckt hat.\u201c,<\/li>\n<li>steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch gem. \u00a7\u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 1 UWG zu.<\/li>\n<li>Nach den genannten Vorschriften hat derjenige, der die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, T\u00e4tigkeiten oder pers\u00f6nlichen oder gesch\u00e4ftlichen Verh\u00e4ltnisse eines Mitbewerbers durch eine gesch\u00e4ftliche Handlung herabsetzt oder verunglimpft, dies zu unterlassen.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn der angegriffenen \u00c4u\u00dferung liegt eine gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, die zudem in Bezug auf einen Mitbewerber im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, erfolgt.<\/li>\n<li>Beide Parteien bieten Produkte f\u00fcr die Stoma- und Kontinenzversorgung, insbesondere Katheter, auf dem Markt an. Mit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung bezieht sich die Verf\u00fcgungsbeklagte inhaltlich auf dieses Gebiet, auf dem die Parteien gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene \u00c4u\u00dferung (1) stellt eine nach \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 1 UWG unzul\u00e4ssige Herabsetzung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dar.<\/li>\n<li>Eine Herabsetzung liegt in der sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertsch\u00e4tzung eines Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen oder von der Mitteilung erreichten Verkehrskreise, soweit diese als Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen (K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 36. Auflage, 2018, \u00a7 4, Rn. 1.12). Die Verunglimpfung stellt eine gesteigerte Form der Herabsetzung dar, und besteht in einer Ver\u00e4chtlichmachung des Wettbewerbers ohne sachliche Grundlage (a.a.O.).<\/li>\n<li>Eine Herabsetzung in dem dargestellten Sinne liegt hier vor.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Bewertung einer Aussage als herabsetzend ist das Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Verkehrskreises in der Form des durchschnittlich informierten, verst\u00e4ndigen und aufmerksamen Adressaten ma\u00dfgeblich, welches anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles, insbesondere Inhalt und Form der \u00c4u\u00dferung, ihr Anlass und der gesamte Sachzusammenhang sowie die Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeiten des angesprochenen Verkehrs, zu ermitteln ist (m. w. Nachw. K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 1.13). Weiter ist von Bedeutung, ob sich die angegriffene \u00c4u\u00dferung \u2013 aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises \u2013 als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil darstellt. W\u00e4hrend Tatsachen Vorg\u00e4nge oder Zust\u00e4nde zum Gegenstand haben, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zug\u00e4nglich sind, sind Werturteile (Meinungs\u00e4u\u00dferungen), durch ein Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens gepr\u00e4gt (BVerfG, NJW 2003, 277 \u2013 Ver\u00f6ffentlichung von Anwaltsranglisten).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie angegriffene \u00c4u\u00dferung stellt sich als ein Werturteil dar, mit welchem die Verf\u00fcgungsbeklagte die Verantwortung f\u00fcr die aus dem Vertriebsstopp der \u201eA\u201c und \u201eB\u201c-Produktreihe erwachsenen Nachteile allein bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verortet.<\/li>\n<li>Mit der hier vorliegenden \u00c4u\u00dferung f\u00fchrt die Verf\u00fcgungsbeklagte \u201eUnannehmlichkeiten\u201c, die aufgrund der Einstellung des Vertriebs ihrer \u201eA\u201c und \u201eB\u201c Produkte entstanden sind, auf ein Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, n\u00e4mlich die Vollstreckung der nicht-rechtskr\u00e4ftigen Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.07.2017 (Az.: 4a O 133\/09 und 4a O 27\/17), zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Ursache-Wirkungszusammenh\u00e4nge k\u00f6nnen regelm\u00e4\u00dfig anhand empirischer oder wissenschaftlich-theoretischer Methoden erforscht werden, sind mithin einem Wahrheitsbeweis grunds\u00e4tzlich zug\u00e4nglich. Vorliegend ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass im Kontext der angegriffenen \u00c4u\u00dferung keine n\u00e4heren Informationen mitgeteilt werden, die die in Bezug genommenen Nachteile ad\u00e4quat-kausal im Sinne eines (chrono)logischen Geschehensablaufs mit der Urteilsvollstreckung durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bzw. mit dem dadurch bewirkten Vertriebsstopp verkn\u00fcpfen. Hinzukommt, dass sich auch der verwendete Begriff der \u201eUnannehmlichkeiten\u201c lediglich als eine diffuse Umschreibung nachteiliger oder als nachteilig empfundener Zust\u00e4nde, die sich aus der Einstellung des Vertriebs der Einmalkatheter \u201eA\u201c und \u201eB\u201c ergeben, erweist. Auch dies steht der Annahme eines Verst\u00e4ndnisses auf Seiten des Durchschnittsadressaten entgegen, dass der \u00c4u\u00dfernde eine R\u00fcckf\u00fchrung eines Zustandes auf konkrete Kausalit\u00e4tsfaktoren anstrebt.<\/li>\n<li>Der angesprochene Verkehrskreis verbindet mit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung daher vielmehr die Zuweisung von Verantwortung\/ Schuld auf die Seite der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Dabei aber handelt es sich \u2013 f\u00fcr die Adressaten erkennbar \u2013 um eine gegen\u00fcber der Darstellung eines Kausalit\u00e4tszusammenhangs komplexe Bewertung eines Geschehens durch den Sich-\u00c4u\u00dfernden. Dass diese wertende Betrachtung dabei auch Ursache-Wirkungszusammenh\u00e4nge als Tatsachengrundlage mit einbezieht, bleibt f\u00fcr die hiesige Einordnung der angegriffenen \u00c4u\u00dferung als Werturteil au\u00dfer Betracht. Da die \u00c4u\u00dferung konkrete Tatsachen nicht nennt, erweist diese sich als derart substanzarm, dass \u2013 was f\u00fcr die rechtliche Qualifizierung ma\u00dfgeblich ist (BVerfG, a.a.O.; BGH, GRUR 2012, 74, Rn. 30 \u2013 Coaching-Newsletter) \u2013 ihr wertender Charakter \u00fcberwiegt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie als Meinungs\u00e4u\u00dferung zu qualifizierende Aussage (vgl. dazu unter lit. aa)) stellt sich vorliegend nicht bereits deshalb als herabsetzend dar, weil sie eine Formalbeleidigung oder reine Schm\u00e4hkritik der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin enth\u00e4lt (vgl. dazu ausf\u00fchrlich K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 1.19). Ihre Unlauterkeit folgt vielmehr aus einer umfassenden Abw\u00e4gung der vorliegend betroffenen G\u00fcter und Interessen der Beteiligten.<\/li>\n<li>Ist eine Schm\u00e4hkritik \u2013 wie vorliegend \u2013 zu verneinen, erfordert die Beurteilung der Frage, ob die Aussage eines Wettbewerbers (Werturteil) einen Mitbewerber herabsetzt, eine Gesamtw\u00fcrdigung, die die Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere den Inhalt und die Form der \u00c4u\u00dferung, ihren Anlass, den Zusammenhang in dem sie erfolgt ist, das (rechtswidrige) Vorverhalten des durch die Kritik Betroffenen, den Grad des Informationsinteresses Dritter und der \u00d6ffentlichkeit sowie das Ausma\u00df und die Auswirkungen der Kritik und den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ber\u00fccksichtigt (BGH, ebd., Rn. 22 f., 33; K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 1.21).<\/li>\n<li>Eine nach dieser Ma\u00dfgabe vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung f\u00fchrt im vorliegenden Fall dazu, dass die beanstandete \u00c4u\u00dferung als unlauter zu unterlassen ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nF\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte streitet zwar hier nicht nur, dass nach Art. 5 Abs. 1 GG jedermann gew\u00e4hrte Recht, seine Meinung frei zu \u00e4u\u00dfern. Sie hat aufgrund des nach Art. 12 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des Gesch\u00e4ftsrufs vorliegend vielmehr auch ein gewichtiges Interesse daran, ihre Kunden und etwaige Endabnehmer dar\u00fcber in Kenntnis zu setzen, dass der Vertriebsstopp in einer patentrechtlichen Auseinandersetzung mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begr\u00fcndet ist. Da die von der Verf\u00fcgungsbeklagten vertriebenen medizinischen Produkte (Einmalkatheter) einen hochsensiblen und sicherheitsrelevanten Bereich betreffen, w\u00fcrde ihr Gesch\u00e4ftsruf durch etwaige Spekulationen dar\u00fcber, ob die Vertriebseinstellung aufgrund einer unzureichenden Qualit\u00e4t der Produkte erfolgt, nachteilig ber\u00fchrt. In dem dargestellten Umstand gelangt zugleich ein erhebliches, im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu ber\u00fccksichtigendes Informationsinteresse der Gesch\u00e4ftspartner der Verf\u00fcgungsbeklagten und der Endabnehmer der Einmalkatheter zum Ausdruck.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nJedoch ist auf Seiten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Interesse an dem Schutz ihres Gesch\u00e4ftsrufs anerkennenswert, welches die f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrte Interessenlage vorliegend auch \u00fcberwiegt.<\/li>\n<li>Die angegriffene Aussage l\u00e4sst sich zwar insoweit auf einen wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Tatsachenkern zur\u00fcckf\u00fchren, als die rechtliche Durchsetzung des ausgeurteilten Unterlassungsgebots allein dem Einflussbereich der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin oblag, insbesondere nachdem die Antr\u00e4ge der Verf\u00fcgungsbeklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf erfolglos waren. Eine solche Betrachtung kn\u00fcpft jedoch allein an die letzte, in der Entscheidungsgewalt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin liegende Ursache f\u00fcr den Vertriebsstopp an, ohne die (nach erstinstanzlicher W\u00fcrdigung) vorliegende Patentverletzung der Verf\u00fcgungsbeklagten als Grundlage f\u00fcr die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgenommene Vollstreckungshandlung zumindest zus\u00e4tzlich in den Blick zu nehmen.<\/li>\n<li>Als \u201eUrsache\u201c f\u00fcr die durch den Vertriebsstopp bewirkten Unannehmlichkeiten wird nach dem Sinngehalt der angegriffenen \u00c4u\u00dferung nicht \u2013 was die Verf\u00fcgungsbeklagte als ihr rechtliches Interesse anf\u00fchrt \u2013 die patentrechtliche Auseinandersetzung als solche \u2013 an der beide Parteien gleicherma\u00dfen beteiligt sind \u2013 angef\u00fchrt, sondern allein das Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, n\u00e4mlich deren Vollstreckungshandlungen. Sprachlich-formal wird dies durch die Erg\u00e4nzung des Wortes \u201eausschlie\u00dflich\u201c besonders hervorgehoben.<\/li>\n<li>Daraus ergibt sich eine verk\u00fcrzte Darstellung des dem Vertriebsstopp zugrundeliegenden Sachverhalts, die \u2013 zulasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 unerw\u00e4hnt l\u00e4sst, dass Ausgangspunkt des Unterlassungsgebots eine (zumindest erstinstanzlich angenommene) Patentverletzung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Pressemitteilung einleitend darauf hinweist, dass der Verf\u00fcgungsbeklagten der Vertrieb der n\u00e4her bezeichneten Einmalkatheter aufgrund der Urteile untersagt ist. Es verbleibt jedoch auch bei Ber\u00fccksichtigung dieser Sachinformation dabei, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte den dem Vertriebsstopp zugrundeliegenden Sachverhalt einseitig zulasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bewertet, ohne dass die Abgrenzung zu anderen m\u00f6glichen Gr\u00fcnden eines Vertriebsstopps (insbesondere produkthaftungsrechtliche Aspekte) dies zwingend erfordert. Insbesondere wird jedenfalls in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung f\u00fcr den juristisch \u00fcberwiegend laienhaft besetzen Verkehrskreis gerade keine Verbindung zwischen der nach W\u00fcrdigung des erstinstanzlichen Gerichts bestehenden Patentverletzung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte und dem Vertriebsstopp der Einmalkatheter hergestellt.<\/li>\n<li>Die sich aus dieser allein das Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hervorhebenden Darstellungsweise ergebenden nachteiligen Auswirkungen auf den Gesch\u00e4ftsruf der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin werden weiter noch verst\u00e4rkt. Bei der Verwendung der von dem Vertriebsstopp betroffenen Einmalkatheter handelt es sich \u2013 wie bereits in anderem Zusammenhang dargestellt \u2013 um einen \u00e4u\u00dferst empfindsamen Bereich des menschlichen Lebens. Aus dem Sinngehalt der angegriffenen Aussage geht hervor, dass \u2013 was aus der Vollstreckungshandlung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch abgeleitet werden mag \u2013 die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bewusst hingenommen hat, dass den Kunden der Verf\u00fcgungsbeklagten weitergehende, \u00fcber die blo\u00dfe Anwendung hinausgehende Nachteile entstehen. Diese Kritik wird im Rahmen der Pressemitteilung auch nochmals bekr\u00e4ftigt, wenn es dort hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] und dass die Nutzer unserer Einmalkatheter zu Unrecht diesen unn\u00f6tigen Belastungen ausgesetzt wurden.\u201c<\/li>\n<li>Zu diesem Negativverhalten grenzt sich die Verf\u00fcgungsbeklagte im Rahmen des angegriffenen Textes jedoch sodann positiv ab, wenn es am Ende der angegriffenen Pressemitteilung hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eF\u00fcr F steht stets das Wohlergehen der Patienten an erster Stelle und unserer Forschung und Innovation dient dazu, den Bed\u00fcrfnissen unserer Kunden und der Nutzer unserer Produkte bestm\u00f6glich gerecht zu werden.\u201c,<\/li>\n<li>obwohl der Vertriebsstopp seine Grundlage zumindest auch in dem \u2013 nach erstinstanzlicher W\u00fcrdigung \u2013 patentverletzenden Verhalten der Verf\u00fcgungsbeklagten hat.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie aufgezeigten Umst\u00e4nde rechtfertigen im Ergebnis die Wertung, dass mit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung eine die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin treffende Herabsetzung einhergeht. Auf der Grundlage dieser Erw\u00e4gungen kann vorliegend dahinstehen, ob eine Vollstreckung bei einer entsprechenden Initiative der Verf\u00fcgungsbeklagten durch eine vergleichsweise Einigung h\u00e4tte abgewendet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich gibt auch das Vorverhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin oder ihrer Tochterunternehmen keinen Anlass f\u00fcr eine andere Bewertung der Interessenlage.<\/li>\n<li>Insbesondere ist Gegenstand der angegriffenen Aussage keine \u00c4u\u00dferung, die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in dieser Form bereits selbst in der \u00d6ffentlichkeit get\u00e4tigt hat. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte in diesem Zusammenhang die Pressemitteilung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 19.07.2017 (Anlage HL8) anf\u00fchrt, kann dieser ein mit dem Sinngehalt der angegriffenen Aussage vergleichbarer Inhalt (vgl. dazu unter lit. aa)) gerade nicht entnommen werden. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht daraus, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darin ihren Vollstreckungswillen kundtut. Denn \u2013 anders als in dem Gesamtkontext der angegriffenen \u00c4u\u00dferung \u2013 gibt die Vollstreckungskl\u00e4gerin in unmittelbarem Kontext mit der Ank\u00fcndigung der Vollstreckung deren Zusammenhang zu der festgestellten Patentverletzung zu erkennen, und f\u00fchrt entstehende Unannehmlichkeiten in diesem Zusammenhang nicht an.<\/li>\n<li>Auch unterstellt, dass die Tochtergesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die C GmbH, sich mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlagenkonvolut HL9) ihrerseits wettbwerbswidrig verhalten hat \u2013 wof\u00fcr spricht, dass sie insoweit eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hat (Anlage HL13) \u2013 f\u00fchrt dieser Umstand zu keiner anderen Gewichtung der Interessen. Es fehlt bereits an einer inhaltlichen oder zeitlichen Verbindung der angegriffenen \u00c4u\u00dferung zu dem in Rede stehenden Vorverhalten der C GmbH. Zwischen den Schreiben der C GmbH (Anlagenkonvolut HL9) und der streitgegenst\u00e4ndlichen Pressemitteilung liegen zwei Monate. Die Schreiben der C GmbH ergingen zudem an Kunden der Verf\u00fcgungsbeklagten, was sich mit dem Adressatenkreis der hier zur Pr\u00fcfung stehenden Aussage nicht deckt. Des Weiteren l\u00e4sst sich auch eine inhaltliche Bezugnahme der angegriffenen \u00c4u\u00dferung auf die von der Verf\u00fcgungsbeklagten in den Schreiben vom 19.07.2017 als \u201eunwahr\u201c ausgemachten Aussagen,<\/li>\n<li>\u201eDem Hersteller und H\u00e4ndler ist es ab sofort bis zum Auslaufen des Patents gerichtlich verboten, Ihren bisherigen Katheter zu vertrieben, auch wenn in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit noch Rechtsmittel m\u00f6glich sind.\u201c,<\/li>\n<li>nicht erkennen. Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Wettbewerbers bzw. eines Tochterunternehmens desselben gibt dem hiervon betroffenen Mitbewerber nicht das Recht, sich seinerseits in Zukunft in einer beliebigen Weise unlauter zu verhalten. Unbeschadet dessen w\u00e4re jedenfalls vorliegend auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die C GmbH bereits vor der in Streit stehenden Pressemitteilung der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 12.09.2017 im Hinblick auf das hier angef\u00fchrte unlautere Vorverhalten eine Unterlassungserkl\u00e4rung (Anlage HL13) abgegeben hat.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie festgestellte Rechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr, die vorliegend auch nicht dadurch ausger\u00e4umt ist, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte eine ernsthafte und endg\u00fcltige Erkl\u00e4rung in Form einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hat, es zu unterlassen, die ihr vorgeworfene Aussage zu t\u00e4tigen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene \u00c4u\u00dferung (2),<\/li>\n<li>\u201eDas Vorgehen von C ist umso bedauerlicher, als in allen anderen L\u00e4ndern \u2013 insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien \u2013, die mit dieser Patentauseinandersetzung befasst waren, durchg\u00e4ngig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von C verletzen.\u201c,<\/li>\n<li>ist von der Verf\u00fcgungsbeklagten gem. \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 2, 1. HS UWG zu unterlassen.<\/li>\n<li>Nach \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 2 UWG stellt sich das Behaupten\/ Verbreiten von nicht erweislich wahren Tatsachen als unlauter dar, wenn diese Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers betreffen, und geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmens zu sch\u00e4digen.<\/li>\n<li>Dies ist vorliegend im Hinblick auf die angegriffene \u00c4u\u00dferung (2) der Fall.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises handelt es sich bei der angegriffenen \u00c4u\u00dferung um eine Tatsachenbehauptung. Sie befasst sich damit, dass auch bei Gerichten anderer L\u00e4nder Patentverletzungsverfahren zwischen den Parteien zur Entscheidung standen. Diese Aussage weist einen einer beweism\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglichen Tatsachengehalt auf. Denn er betrifft allein die formale Stellung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und -beklagten als Parteien eines Gerichtsverfahrens, dessen Streitgegenstand die Frage der Verletzung von Patenten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten ist, sowie das Ergebnis dieser Verfahren. Der Eindruck der \u00dcberpr\u00fcfbarkeit der Aussage wird aus Sicht des Durchschnittsadressaten noch dadurch verst\u00e4rkt, dass konkrete L\u00e4nder (Niederlande, Frankreich und Spanien), in denen Gerichtsverfahren anh\u00e4ngig waren, genannt werden.<\/li>\n<li>Wertende Gesichtspunkte entnimmt der adressierte Personenkreis der \u00c4u\u00dferung hingegen nicht. Etwas anders gilt auch nicht deshalb, weil \u2013 wozu nachfolgend noch n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird \u2013 die Tatsachenbehauptung, die Gegenstand der angegriffenen Aussage ist, herangezogen wird, um die landgerichtlichen Urteile, die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vollstreckt hat, zu bewerten. Denn insoweit lassen sich Werturteil und Tatsachenbehauptung trennen, ohne dass die \u00c4u\u00dferung in ihrem Sinn verf\u00e4lscht wird (vgl. dazu K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 213).<\/li>\n<li>Jedenfalls ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises versteht die angegriffene \u00c4u\u00dferung (2) derart, dass es sich bei der durch das Wort \u201einsbesondere\u201c eingeleiteten Aufz\u00e4hlung der L\u00e4nder Niederlande, Frankreich und Spanien um eine blo\u00df beispielhafte Nennung von L\u00e4ndern handelt, in denen gerichtliche Patentverletzungsverfahren zwischen den Parteien anh\u00e4ngig waren, und dass es neben diesen namentlich genannten L\u00e4ndern weitere Nationen gab, in denen die Parteien patentrechtliche Auseinandersetzungen ausgetragen haben.<\/li>\n<li>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Deutung einer Aussage ist weder die subjektive Absicht des sich \u00c4u\u00dfernden noch das subjektive Verst\u00e4ndnis der von der \u00c4u\u00dferung Betroffenen, sondern \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 wie diese sich aus der Sicht des unvoreingenommenen und verst\u00e4ndigen Durchschnittspublikums darstellt (BVerG, NJW 2006, 207, Rn. 31 \u2013 \u201eIM-Sektret\u00e4r\u201c Stolpe). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Ma\u00dfstabs eindeutig, ist er der weiteren Pr\u00fcfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verst\u00e4ndiges Publikum die \u00c4u\u00dferung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Pr\u00fcfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (a.a.O.). Steht eine Verurteilung zum Unterlassen zur Pr\u00fcfung, so sind dieser alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die ein Recht des Verletzen beeintr\u00e4chtigen (im Zusammenhang mit der Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts: BVerfG, ebd., Rn. 34 f.; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 16.10.2013, Az.: I-15 U 130\/13, S. 6, lit. c), zitiert nach BeckRS 2013, 20738; zur \u00dcbertragung der BVerfG-Rechtsprechung auf das Lauterkeitsrecht: Bruhn, in: Harte-Bavendamm\/ Henning-Bodewig, 4. Auflage, 2016, \u00a7 4, Rn. 16 und Ahrens, ebd., Einl G, Rn. 84.). Denn der \u00c4u\u00dfernde hat die M\u00f6glichkeit, sich in der Zukunft eindeutig auszudr\u00fccken und damit zugleich klarzustellen, welcher \u00c4u\u00dferungsinhalt der rechtlichen Pr\u00fcfung einer Verletzung zugrunde zu legen ist (a.a.O.).<\/li>\n<li>Eine in diesem Sinne mehrdeutige Aussage liegt hier mit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung (2) vor.<\/li>\n<li>Die darin in Parenthese namentlich genannten L\u00e4nder sollen aus Sicht des Verkehrskreises \u2013 worin auch die Parteien in ihrer Auslegung der \u00c4u\u00dferung noch \u00fcbereinstimmen \u2013 jedenfalls den zuvor genannten Passus \u201eallen anderen L\u00e4ndern\u201c genauer beschreiben.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagten mag darin zuzustimmen sein, dass eine nicht nur entfernt liegende Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeit der angegriffenen Aussage darin besteht, die namentliche Nennung der Staaten Niederlande, Frankreich und Spanien als eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung all derjenigen L\u00e4nder zu begreifen, in denen \u2013 neben der Bundesrepublik Deutschland \u2013 Patentverletzungsverfahren zwischen den Parteien zur Entscheidung standen. Denn \u2013 wie auch aus dem von der Verf\u00fcgungsbeklagten als Anlage HL16 vorgelegten \u201eDuden-Auszug\u201c und den dort genannten Deutungsvarianten \u201enamentlich\u201c, \u201espeziell\u201c hervorgeht \u2013 kann dem Wort \u201einsbesondere\u201c im allgemeinen Sprachgebrauch die (abschlie\u00dfende) Konkretisierung eines zuvor genannten Oberbegriffs folgen.<\/li>\n<li>Zwingend ist ein solches Verst\u00e4ndnis indes nicht. Der Begriff \u201einsbesondere\u201c kann vielmehr auch eine beispielhafte Konkretisierung einleiten, dann n\u00e4mlich wenn er \u2013 wiederum in \u00dcbereinstimmung mit dem Auszug aus dem \u201eDuden\u201c (Anlage HL16) \u2013 im Sinne von \u201ehaupts\u00e4chlich\u201c, \u201evor allem\u201c, \u201ein erster Linie\u201c usw. verstanden wird. Daf\u00fcr, dass dies bei Orientierung an dem Empf\u00e4ngerhorizont des angesprochenen Verkehrskreises auch vorliegend eine naheliegende Deutungsvariante ist, spricht, der Gesamtkontext der Aussage. Die Mitteilung, dass auch Gerichtsverfahren in anderen L\u00e4ndern anh\u00e4ngig waren, und innerhalb dieser eine Patentverletzung verneint worden ist, erfolgt erkennbar zur Abgrenzung zu den vollstreckten landgerichtlichen Entscheidungen, die \u2013 im Gegensatz zu den Entscheidungen anderer L\u00e4nder \u2013 von einer Patentverletzung ausgehen. Das gegens\u00e4tzliche Pr\u00fcfungsergebnis der Gerichte anderer L\u00e4nder soll die Aussagekraft der landgerichtlichen Entscheidungen relativieren und zugleich die Vollstreckungshandlungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als \u201egewagt\u201c in Frage stellen. Um diesen Aussagegehalt hervorzuheben, soll den Entscheidungen des Landgerichts eine m\u00f6glichst gro\u00dfe Anzahl anderer, gegenteiliger Entscheidungen gegen\u00fcbergestellt werden. Sprachlich wird dies zun\u00e4chst durch die Verwendung des Passus \u201ealle anderen L\u00e4ndern\u201c umgesetzt, die eine ziffernm\u00e4\u00dfige Festlegung, in wie vielen anderen L\u00e4ndern Gerichtsentscheidungen ergangen sind, nicht erkennen l\u00e4sst, jedoch suggeriert, dass eine bedeutsame Anzahl gegenteiliger Gerichtsentscheidungen vorliegt. Dies ber\u00fccksichtigend liegt ein Verst\u00e4ndnis der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung nahe, wonach mit den Niederlanden, Frankreich und Spanien zwar besonders gewichtige Gerichtsstandorte, nicht aber s\u00e4mtliche L\u00e4nder, aus denen gerichtliche Entscheidungen vorliegen, genannt werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nZwischen den Parteien waren au\u00dfer in Deutschland und in den in der angegriffenen Aussage genannten L\u00e4ndern (Niederlande, Frankreich und Spanien) in keinen weiteren L\u00e4ndern patentrechtliche Auseinandersetzungen der beschriebenen Art anh\u00e4ngig. Diese objektive Sachlage steht in einem Widerspruch zu zumindest einer der auf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen unter lit. a) naheliegenden Deutungsvarianten der angegriffenen Aussage, wonach neben Entscheidungen aus den Niederlanden, Frankreich und Spanien auch Gerichte anderer L\u00e4nder mit einer patentrechtlichen Streitigkeit zwischen den Parteien befasst waren.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte vorbringt, dass sie nicht wissen k\u00f6nne, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch in anderen L\u00e4ndern au\u00dfer den Niederlanden, Frankreich und Spanien Gerichtsverfahren eingeleitet habe, so handelt es sich dabei, gemessen an \u00a7 138 Abs. 2 ZPO, um kein erhebliches Prozessvorbringen. Wie sich aus dem Wortlaut des \u00a7 4 Nr. 2 UWG ergibt, tr\u00e4gt die Beklagte als Verletzer die Darlegungs- und Beweislast (hier: Glaubhaftmachungslast) f\u00fcr die Wahrheit der Tatsachenbehauptung. Sofern im vorliegenden Fall auf Seiten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine sekund\u00e4re Darlegungslast besteht, ist sie dieser nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, in keinem anderen Land Verfahren gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte angestrengt zu haben. Dabei handelt es sich um eine Negativtatsache, zu der die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mehr nicht vorbringen kann.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie \u00c4u\u00dferung ist auch objektiv geeignet, den Betrieb des Gesch\u00e4fts bzw. den Kredit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu sch\u00e4digen.<\/li>\n<li>Insoweit ist ausreichend, dass die angegriffene \u00c4u\u00dferung aufgrund ihrer Wirkung auf den angesprochenen Verkehrskreis Nachteile f\u00fcr die Erwerbst\u00e4tigkeit mit sich bringen kann, ein konkreter Schadenseintritt ist (f\u00fcr den Abwehranspruch) nicht erforderlich (K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 2.19).<\/li>\n<li>Eine solche Sch\u00e4digungsgefahr besteht vorliegend bei Ber\u00fccksichtigung des Gesamtkontextes der angegriffenen \u00c4u\u00dferung.<\/li>\n<li>Wie unter lit. a) ausf\u00fchrlich dargelegt, dient die angegriffene \u00c4u\u00dferung der Einordnung der Vollstreckungshandlung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als \u201eriskant\u201c und \u2013 wie unter Ziff. 1. lit. b), bb), (2) ausgef\u00fchrt \u2013 als aus Sicht der Anwender der Einmalkatheter \u2013 als \u201eunangemessen.\u201c Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wird dadurch insgesamt in ein negatives Licht ger\u00fcckt, so dass zumindest die Gefahr besteht, dass sich potenzielle Kunden oder gar solche, die bereits Produkte von ihr beziehen, von ihr abwenden, mithin auf ein anderes als das von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertriebene Produkt zur\u00fcckgreifen. \u00c4hnliches gilt, soweit gewerbliche Abnehmer angesprochen sind. Diese k\u00f6nnen aufgrund der angegriffenen Aussage in ihrem Gesamtkontext den Eindruck gewinnen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in erheblichem Umfang gegen Patienteninteressen verst\u00f6\u00dft und ihre wirtschaftlichen Interessen, auch dort, wo dies unvern\u00fcnftig ist, diesen \u00fcberordnet \u2013 was die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in den Augen gewerblicher Abnehmer als Gesch\u00e4ftspartner abwerten kann.<\/li>\n<li>Aufgrund der Ver\u00f6ffentlichung der Pressemitteilung auf der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten kann auch nicht angenommen werden, dass damit allein Kunden und gewerbliche Abnehmer der Verf\u00fcgungsbeklagten angesprochen werden. Die Ver\u00f6ffentlichung einer Pressemitteilung \u00fcber das Internet garantiert vielmehr einen \u00fcber die konkreten Kundenbeziehungen weit hinausgehenden Adressatenkreis. Daf\u00fcr, dass der Artikel einen weitergehenden Kreis als die Kunden der Verf\u00fcgungsbeklagten interessiert und ihn erreicht, spricht zudem die Ver\u00f6ffentlichung der Pressemitteilung auch auf der Internetseite des Gs.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nWegen des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr wird auf die Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen \u00c4u\u00dferung (1) verwiesen (vgl. Ziff. 1., lit. c)). Diese gelten hier entsprechend.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat auch die angegriffene \u00c4u\u00dferung (3),<\/li>\n<li>\u201eDas Vorgehen von C ist umso bedauerlicher, als in allen anderen L\u00e4ndern \u2013 insbesondere in den Niederlanden, Frankreich und Spanien \u2013, die mit dieser Patentauseinandersetzung befasst waren, durchg\u00e4ngig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von C verletzen. Vielmehr sind au\u00dferhalb Deutschlands bislang alle von C eingeleiteten Klagen bzw. Antr\u00e4ge auf einstweilige Verf\u00fcgung gegen die A und B Einmalkatheter zur\u00fcckgewiesen worden\u201c,<\/li>\n<li>gem. \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, \u00a7\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu unterlassen.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>So ist es vorliegend.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene \u00c4u\u00dferung (3) stellt sich ohne einen Hinweis darauf, dass die in Bezug genommenen Entscheidungen teilweise noch nicht rechtskr\u00e4ftig sind, als irref\u00fchrend dar.<\/li>\n<li>Eine gesch\u00e4ftliche Handlung ist gem. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG irref\u00fchrend, wenn sie unwahre Angaben \u00fcber die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens enth\u00e4lt. Angaben sind Aussagen eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen beziehen, mithin inhaltlich nachpr\u00fcfbar sind (Bornkamm\/ Feddersen, in: K\u00f6hler\/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 36. Auflage, 2018, \u00a7 5, Rn. 1.21). F\u00fcr die danach erforderliche Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil kommt es auch im Zusammenhang mit dem Irref\u00fchrungsverbot auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs an (a.a.O.).<\/li>\n<li>Hier liegt mit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung (3) eine in dem dargestellten Sinne irref\u00fchrende Tatsachenbehauptung vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie angegriffene \u00c4u\u00dferung enth\u00e4lt eine Tatsachenbehauptung.<\/li>\n<li>Mit ihr erfolgt eine Mitteilung dar\u00fcber, dass die bis zum Erlass der erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts D\u00fcsseldorf Mitte Juli 2017 (\u201ebislang\u201c) im Ausland anh\u00e4ngigen Verfahren damit endeten, dass eine Patentverletzung durch Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten verneint worden ist.<\/li>\n<li>Dieser Aussagegehalt ist einer beweism\u00e4\u00dfigen Nachpr\u00fcfbarkeit zug\u00e4nglich. Bei der Darstellung des Entscheidungsinhalts eines gerichtlichen Urteils k\u00f6nnen die wertenden Elemente den Tatsachenkern zwar so \u00fcberlagern, dass die Aussage insgesamt als Werturteil zu qualifizieren ist, dann n\u00e4mlich, wenn diese neben der inhaltlichen Zusammenfassung auch eine Bewertung im Sinne einer Rechtsauffassung enth\u00e4lt (vgl. dazu Bruhn, ebd., \u00a7 4, Rn. 18, 21). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die zur Pr\u00fcfung stehende Aussage bezieht sich allein auf das Entscheidungsergebnis, teilt mithin lediglich den Entscheidungstenor mit, nicht auch die diesem zugrundeliegenden Erw\u00e4gungen. Auch ist die angegriffene Aussage von dem \u00fcbrigen, als Meinungs\u00e4u\u00dferung zu wertenden Teil, trennbar.<\/li>\n<li>Der angesprochene Verkehrskreis der angegriffenen Aussage entnimmt ihr konkludent auch, dass \u2013 was zur Anwendbarkeit des \u00a7 5 Abs. 1 UWG in Abgrenzung zu dem Irref\u00fchrungsverbot durch Unterlassen gem. \u00a7 5a Abs. 2 UWG f\u00fchrt \u2013 die ausl\u00e4ndischen Entscheidungen solche waren, die die jeweilige gerichtliche Auseinandersetzung endg\u00fcltig (mithin rechtskr\u00e4ftig) beendeten.<\/li>\n<li>Die \u201eNichtinformation\u201c im Sinne eines Verschweigens eines Umstandes, \u00fcber den sich der Verkehr keine Gedanken macht, er\u00f6ffnet den Anwendungsbereich des Irref\u00fchrungsverbots nach \u00a7 5a Abs. 2 UWG. Von dieser \u201eNichtinformation\u201c ist die konkludent in einer gesch\u00e4ftlichen Handlung enthaltene \u201eAngabe\u201c im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 UWG abzugrenzen (zu dieser Abgrenzung, Dreyer, in: Harte-Bavendamm\/ Henning-Bodewig, 4. Auflage, 2016, \u00a7 5 B, Rn. 83 f.). Letztere Konstellation setzt eine Information voraus, die in der Tatsachenbehauptung offen zu Tage tritt.<\/li>\n<li>Dies ist vorliegend hinsichtlich der in Streit stehenden Tatsachenbehauptung der Fall.<\/li>\n<li>Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei dem aus gewerblichen Abnehmern und Endabnehmern zusammengesetzten Adressatenkreis grunds\u00e4tzlich um ein juristisch ungeschultes Publikum handelt, welches mit der Mitteilung eines gerichtlichen Entscheidungsinhalts nicht stets auch die Frage nach der Rechtskraft derselben verbindet. Vorliegend lenkt die Verf\u00fcgungsbeklagte jedoch \u2013 orientiert an dem Gesamtkontext, in dem die angegriffene \u00c4u\u00dferung steht \u2013 das Augenmerk des Durchschnittslesers auf gerade diesen Umstand.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich zun\u00e4chst daraus, dass die Urteile, auf die die Vollstreckungshandlungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur\u00fcckgehen, als \u201enicht-rechtskr\u00e4ftig\u201c bezeichnet und mit der Information verbunden werden, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen diese \u201esofort Berufung eingelegt hat\u201c. Des Weiteren ist in der hier vorliegenden angegriffenen \u00c4u\u00dferung von \u201eeingeleiteten Klagen bzw. Antr\u00e4gen\u201c als dem Verfahrensbeginn die Rede, in Abgrenzung wozu sich die Entscheidungen als Endpunkt der Verfahren darstellen. Das hier angenommene Verst\u00e4ndnis wird weiter noch dadurch verst\u00e4rkt, dass die \u201eGerichtsverfahren\u201c zu den vollstreckten Urteilen als \u201enoch laufend\u201c bezeichnet werden,<\/li>\n<li>\u201eF geht deshalb davon aus, dass am Ende der noch laufenden Gerichtsverfahren feststehen wird, [\u2026].\u201c (Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>Der Verkehrskreis versteht die erw\u00e4hnten ausl\u00e4ndischen Entscheidungen auch nicht deshalb als \u201evorl\u00e4ufig\u201c, weil in der angegriffenen \u00c4u\u00dferung das Wort \u201ebislang\u201c Verwendung findet. Dieses markiert aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises eine zeitliche Grenze durch den Erlass der landgerichtlichen Urteile Mitte Juli 2017. Der Verkehrskreis bringt dies deshalb gerade in keinen inhaltlichen Zusammenhang mit den in Bezug genommenen ausl\u00e4ndischen Entscheidungen wonach diese lediglich als \u201evorl\u00e4ufig\u201c, weil noch nicht rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen, zu bewerten sind.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Sinngehalt, der der angegriffenen \u00c4u\u00dferung auf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen unter lit. aa) zukommt, stimmt mit der tats\u00e4chlichen Sachlage nicht \u00fcberein, die Aussage ist mithin irref\u00fchrend.<\/li>\n<li>Denn jedenfalls im Hinblick auf die erstinstanzliche Entscheidung des franz\u00f6sischen Tribunal de Grande Instance des Paris vom 18.05.2017 (Az.: 17\/50341) l\u00e4uft das Berufungsverfahren auch zur Zeit noch.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie durch die angegriffene \u00c4u\u00dferung (3) bewirkte Irref\u00fchrung entfaltet auch eine Relevanz f\u00fcr die Entschlie\u00dfungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise.<\/li>\n<li>Die Bewertung einer gesch\u00e4ftlichen Handlung als nach dem Irref\u00fchrungsverbot unlauter setzt weiter voraus, dass die bei dem angesprochenen Verkehrskreis hervorgerufene irrige Vorstellung die zu treffende Marktentschlie\u00dfung in wettbewerblich relevanter Weise beeinflusst (Bornkamm\/ Feddersen, ebd., \u00a7 5, Rn. 1.71). Dies verlangt keine tats\u00e4chliche Beeinflussung der Marktentscheidung, jedoch die Eignung die gesch\u00e4ftlichen Entscheidungen der Marktteilnehmer und damit letztlich die Funktionen des Wettbewerbs zu ber\u00fchren (a.a.O.).<\/li>\n<li>Die Angabe, wonach gegenteilige ausl\u00e4ndischen Entscheidungen ergangen sind, erfolgt, &#8211; was grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist \u2013 um die (vorl\u00e4ufige) Vollstreckung der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einzuordnen. Dieser Aussagegehalt wird jedoch dadurch in unlauterer Weise verst\u00e4rkt, dass die ausl\u00e4ndischen Urteile als rechtskr\u00e4ftige Entscheidungen dargestellt werden. Denn der angesprochene Verkehrskreis verbindet mit einer solchen Entscheidung, entweder, dass die Entscheidung eines Gerichts durch mindestens ein weiteres Gericht \u00fcberpr\u00fcft worden ist, oder aber die erstinstanzliche Entscheidung bereits eine so gro\u00dfe Akzeptanz erfahren hat, dass sie durch die beteiligten Parteien nicht mehr mit einem Rechtsmittel angegriffen worden ist.<\/li>\n<li>Der sich danach ergebende Eindruck kann sich auf die Entscheidungsfreiheit der Anwender von Einmalkathetern sowie gewerblicher Abnehmer zum Vertragsschluss mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Abgrenzung zu einer gesch\u00e4ftlichen Verbindung mit ihren Mitbewerbern, insbesondere der Verf\u00fcgungsbeklagten, in der unter Ziff. 2. lit. c) dargestellten Art und Weise auswirken, und entfaltet so eine wettbewerbliche Relevanz. Insoweit geht die Beeintr\u00e4chtigung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Hand in Hand mit der Relevanz der Irref\u00fchrung der Marktteilnehmer.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte einwendet, dass es an einer wettbewerblichen Relevanz deshalb fehle, weil die ausl\u00e4ndischen Urteile sich auf den deutschen Markt nicht auswirken, l\u00e4sst dies unber\u00fccksichtigt, dass die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung erkennbar nicht dazu dient, den Verkehrskreis \u00fcber den Vertrieb der Produkte auf dem deutschen Markt zu informieren, sondern zur Einordnung eines Verhaltens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in dem bereits ausgef\u00fchrten Sinne erfolgt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine abweichende Entscheidung ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise bei einer Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen (vgl. hierzu Bornkamm\/Feddersen, ebd., \u00a7 5, Rn. 1.200).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich besteht auch im Hinblick auf die angegriffene \u00c4u\u00dferung (4),<\/li>\n<li>\u201eAuch in Deutschland hatten zuvor alle damit befassten Gerichte durchgehend zugunsten von F entschieden.\u201c,<\/li>\n<li>ein Unterlassungsanspruch gem. \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 2, 1. HS UWG.<\/li>\n<li>Auch diese stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Anschw\u00e4rzung als unzul\u00e4ssig dar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Aussage enth\u00e4lt eine Tatsachenbehauptung. Denn sie fasst aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises den \u201estatus quo\u201c im Hinblick auf die vor deutschen Gerichten entschiedenen Patentverletzungsverfahren vor Verk\u00fcndung der landgerichtlichen Urteile Mitte Juli 2017 derart zusammen, dass diese zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten entschieden worden sind. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung kann auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 3., lit. a), aa) zur angegriffenen \u00c4u\u00dferung (3) verwiesen werden. Diese gelten hier entsprechend.<\/li>\n<li>Jedenfalls ein \u00fcberwiegender Teil des angesprochenen Verkehrskreises verbindet mit der angegriffenen Aussage weiter auch, dass es sich bei den beiden Verfahren, die erstinstanzlich Mitte Juli durch das Landgericht D\u00fcsseldorf entschieden worden sind, um die \u2013 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Pressemitteilung \u2013 letzten laufenden Patentverletzungsverfahren vor deutschen Gerichten handelt, und alle \u00fcbrigen anh\u00e4ngigen Verfahren bereits in der dargestellten Art und Weise entschieden worden sind. Dabei bezieht der Adressatenkreis in seine Vorstellung all\u2018 diejenigen Verfahren mit ein, in denen die Verletzung eines Patents der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch die \u201eA\u201c- bzw. \u201eB\u201c-Produkte im Raum steht, unabh\u00e4ngig davon, ob diese auf das in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Text ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnte Patent (EP 1 145 XYX) oder andere Patente der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die derselben Patentfamilie entstammen, gest\u00fctzt worden sind. Denn f\u00fcr den juristisch nicht geschulten Verkehrskreis ist allein der mitgeteilte tats\u00e4chliche Lebenssachverhalt ma\u00dfgeblich, wonach zwischen den Parteien Patentstreitigkeiten mit Bezug auf die von der Verf\u00fcgungsbeklagten vertriebenen Einmalkatheter ausgetragen werden. In dem streitgegenst\u00e4ndlichen Text selbst klingt in diesem Zusammenhang auch an, dass Gegenstand dieser Auseinandersetzung nicht nur das namentlich genannte Patent ist, wenn es in der angegriffenen \u00c4u\u00dferung (2) hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] durchg\u00e4ngig bislang kein Gericht entschieden hat, dass unsere A bzw. B Einmalkatheter Patentrechte von C verletzen.\u201c (Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte geltend macht, die angegriffene \u00c4u\u00dferung stelle sich f\u00fcr den Adressatenkreis \u2013 anders als soeben ausgef\u00fchrt \u2013 derart dar, dass lediglich alle bis zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Pressemitteilung ergangenen Entscheidungen in Bezug genommen werden, jedoch keine Aussage dar\u00fcber enth\u00e4lt, dass dies s\u00e4mtliche vor deutschen Gerichten anh\u00e4ngigen Verfahren betrifft, mag diese Interpretation bei isolierter Betrachtung des verwendeten Wortes \u201ebefasst\u201c, m\u00f6glich sein. Dann n\u00e4mlich, wenn man davon ausgeht, dass \u201ebefasst\u201c nicht den Zustand der Anh\u00e4ngigkeit eines Rechtsstreits beschreibt, sondern erst die gedankliche Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Verletzungsfall.<\/li>\n<li>Der Gesamtkontext, in dem die angegriffene \u00c4u\u00dferung steht, spricht hingegen gegen eine solche Deutung. Dieser f\u00fchrt vielmehr zu dem von der Kammer angenommenen Sinngehalt. Aufgrund des einleitenden Wortes \u201eauch\u201c am Satzanfang der angegriffenen Aussage wird diese inhaltlich mit der dieser unmittelbar vorangehenden Aussage \u00fcber die au\u00dferhalb Deutschlands entschiedenen Verfahren gleichgestellt. Im Zusammenhang mit diesen ausl\u00e4ndischen Verfahren hei\u00dft es jedoch explizit \u201ebislang alle von C eingeleiteten Klagen bzw. Antr\u00e4ge auf einstweilige Verf\u00fcgung\u201c seien zur\u00fcckgewiesen worden. Die Aussage nimmt mithin alle Verfahren in Bezug, die vor ausl\u00e4ndischen Gerichten anh\u00e4ngig waren, und hebt deren Ausgang (zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten) hervor. Der Verkehrskreis nimmt so an, dass sich die Anzahl der eingeleiteten und der entschiedenen Verfahren decken, und \u00fcbertr\u00e4gt dieses Verst\u00e4ndnis auch auf die Verfahren vor deutschen Gerichten. Dieses Verst\u00e4ndnis wird weiter noch dadurch gest\u00fctzt, dass \u2013 wie bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben \u2013 in dem der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung folgenden Satz im Zusammenhang mit den Berufungsverfahren gegen die vollstreckten Urteilen von noch \u201elaufenden Gerichtsverfahren\u201c die Rede ist. Mittels dieser sprachlichen Darstellung werden die Urteile des Landgerichts D\u00fcsseldorf als zeitliche Z\u00e4sur zu den \u00fcbrigen (im Sinne bisheriger) in Bezug genommenen Verfahren gerade dadurch abgegrenzt, dass erstere als \u201enoch laufend\u201c bezeichnet werden. Auch dies suggeriert, dass es neben diesen Mitte Juli 2017 erstinstanzlich entschiedenen Rechtsstreitigkeiten keine weiteren laufenden Verfahren gibt, mithin die Mitteilung der Entscheidungsergebnisse abschlie\u00dfend im Hinblick auf Streitigkeiten vor deutschen Gerichten ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nOrientiert an dem unter lit. a) dargestellten Verst\u00e4ndnis von der angegriffenen Aussage steht diese mit der objektiven Sachlage nicht in Einklang, ist mithin unwahr. Denn vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf ist \u2013 so auch bereits bei Ver\u00f6ffentlichung der streitgegenst\u00e4ndlichen Pressemitteilung \u2013 das Verfahren mit dem Aktenzeichen 4a O 68\/17 anh\u00e4ngig, welches die Verletzung des EP\u2018XXX durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zum Gegenstand hat, und das derselben Patentfamilie wie das EP\u2018XYX angeh\u00f6rt, das in der Pressemitteilung ausdr\u00fccklich Erw\u00e4hnung findet.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die sch\u00e4digende Eignung der angegriffenen \u00c4u\u00dferung (4) wird auf die Ausf\u00fchrungen zu der angegriffenen \u00c4u\u00dferung (2), die hier entsprechend gelten, Bezug genommen (vgl. Ziff. 2., lit. c)).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs besteht auch ein Verf\u00fcgungsgrund. Die Dringlichkeit der Angelegenheit f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wird gem. \u00a7 12 Abs. 2 UWG vermutet.<\/li>\n<li>Vorliegend sind auch keine Tatsachen erkennbar oder von Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgebracht, die die Vermutung widerlegen. Insbesondere liegt ein dringlichkeitssch\u00e4dliches Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst nicht vor. Diese hat vielmehr nach Kenntnisnahme der streitgegenst\u00e4ndlichen Pressemitteilung am 19.09.2017 unverz\u00fcglich, n\u00e4mlich am 28.09.2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung anh\u00e4ngig gemacht.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie durch \u00a7\u00a7 936, 929 Abs. 2 ZPO vorgegebene Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (02.10.2017, Bl. 19 GA) ist durch die Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung vom 29.09.2017 bei der Verf\u00fcgungsbeklagten am 05.10.2017 (vgl. Zustellungsurkunde als Anlage zum Schriftsatz vom 11.10.2017) gewahrt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Das die einstweilige Verf\u00fcgung best\u00e4tigende Urteil wirkt wie die urspr\u00fcngliche Verf\u00fcgung und ist daher mit der Verk\u00fcndung, auch wegen der Kosten, sofort vollstreckbar (Vollkommer, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, \u00a7 925, Rn. 9).<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 2, 4 GKG auf EUR 50.000,- festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2768 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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