{"id":763,"date":"2010-10-19T17:00:38","date_gmt":"2010-10-19T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=763"},"modified":"2016-04-20T12:37:40","modified_gmt":"2016-04-20T12:37:40","slug":"4b-o-18509-run-flat-vorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=763","title":{"rendered":"4b O 185\/09 &#8211; Run-Flat-Vorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1551<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 185\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4139\">2 U 134\/10<\/a><\/p>\n<p>I. 1. Die Beklagten zu 3) und zu 4) werden hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B verurteilt,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und im Fall der Beklagten zu 3) zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Run-Flat-Vorrichtungen zum Anpassen an den Au\u00dfenumfang eines Rads innerhalb eines aufpumpbaren Reifens, wobei die Vorrichtung eine Ringwulst umfasst, die aus mehreren gebogenen Segmenten zusammengesetzt ist, die an jedem Ende einen Flansch aufweisen, der sich in Umfangsrichtung mit den entsprechenden Flanschen angrenzender Segmente \u00fcberlappt, wobei die Flansche durch um den Ring \u00e4quidistante Klemmmittel miteinander verbunden sind, die auf jedes Segment eine Klemmkraft in Umfangsrichtung sowie eine axiale Klemmkraft aus\u00fcben, um die Segmente in Umfangsrichtung und axial aufeinander zu zu dr\u00e4ngen, wobei die Klemmmittel einen ersten und einen zweiten Klemmbolzen umfassen, die durch ein Paar beabstandete Bohrungen verlaufen, die in den angrenzenden Flanschen gebildet sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die eine Halteplatte mit zwei daran angebrachten K\u00e4figmuttern umfassen;<\/p>\n<p>b) der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten Handlungen seit dem 16. Mai 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>(2) der einzelnen Liefermengen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>(3) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(4) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(5) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei,<\/p>\n<p>die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu Ziffer (2) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>c) die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 539 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbereit wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte zu 3) wird weiter verurteilt,<\/p>\n<p>die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an eine von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3) und zu 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 16. Mai 2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftighin noch entstehen wird.<\/p>\n<p>4. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin ganz sowie diejenigen der Beklagten zu 3) und zu 4) zu \u00bd. Die Gerichtskosten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu \u00be. Die Beklagten zu 3) und zu 4) tragen die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin sowie die Gerichtskosten jeweils zu \u00bc als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 500.000,000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 1 539 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), wobei in der DE 693 20 XXX T2 eine deutsche \u00dcbersetzung zu finden ist. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 16. Juni 2003 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung durch das EPA erfolgte am 15. Juni 2005. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 16. April 2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Run-Flat-Vorrichtung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den Patentanspruch 1 des Klagepatents, der in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>\u201eRun-Flat-Vorrichtung (13) zum Anpassen an den Au\u00dfenumfang eines Rads (11) innerhalb eines aufpumbaren Reifens, wobei die Vorrichtung (13) eine Ringwulst (14) umfasst , die aus mehreren gebogenen Segmenten (15) zusammengesetzt ist, die an jedem Ende einen Flansch aufweisen, der sich in Umfangsrichtung mit den entsprechenden Flanschen (26, 27) angrenzender Segmente \u00fcberlappt, wobei die Flansche durch um den Ring (14) \u00e4quidistante Klemmmittel (23) miteinander verbunden sind (20, 21), die auf jedes Segment (15) eine Klemmkraft in Umfangsrichtung sowie eine axiale Klemmkraft aus\u00fcben, um die Segmente (15) in Umfangsrichtung und axial aufeinander zu zu dr\u00e4ngen, wobei die Klemmmittel einen ersten und einen zweiten Klemmbolzen ( 23a, 23b) umfassen, die durch ein Paar beabstandeter Bohrungen verlaufen, die in den angrenzenden Flanschen gebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass sie ferner eine Halteplatte (36) mit zwei daran angebrachten K\u00e4figmuttern (35) umfasst.\u201c<br \/>\n(Patentanspruch 1)<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen stammen aus dem Klagepatent. Sie zeigen in Figur 3 eine schematische perspektivische Ansicht der Run-Flat-Vorrichtung. Figur 4 stellt eine Querschnittsansicht durch die Enden zweier angrenzender Segmente der Run-Flat-Vorrichtung dar und zeigt die Klemmmittel.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellte auf der Messe A, einer Messe f\u00fcr Sicherheitseinrichtungen, vom XX bis XX in B Run-Flat-Vorrichtungen der Beklagten zu 3) aus. Der Beklagte zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1); er h\u00e4ndigte einem Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin eine Brosch\u00fcre (Anlage K 6) auf der Messe aus. Der Beklagte zu 4) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3).<br \/>\nDie Beklagte zu 3) produziert zwei verschiedene Run-Flat-Vorrichtungen. Bei der einen handelt es sich um die in Anlage K4 links dargestellte \u201eRun-Flat-Vorrichtung\u201c (im Folgenden: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform A\u201c). Die in der Anlage K4 rechts abgelichtete Vorrichtung wird im Folgenden als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform B\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p>Im Folgenden wird die Anlage K4, welche Fotos von oben erw\u00e4hnten Ausstellung in B enth\u00e4lt, zur Veranschaulichung eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch in Deutschland vertreibe. Bei der Messe in B, auf der die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte zu 1) unstreitig ausgestellt wurden, handele es sich um eine internationale Messe mit internationalem und daher auch deutschem Publikum. Allein aus dem Grund bestehe schon ein hinreichender Inlandsbezug. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A das Klagepatent in \u00e4quivalenter Weise verletze. Die im Patentanspruch 1 vorgesehene Halteplatte mit zwei daran angebrachten K\u00e4figmuttern werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A durch Muttern ersetzt, die mit einem plattenf\u00f6rmig ausgestalteten Bauteil mit Gewindebohrung versehen seien, die im \u00dcberlappungsbereich nach Eingie\u00dfen des Kunststoffmaterials miteinander verbunden seien, sodass auf eine direkte Verbindung verzichtet werden k\u00f6nne. Dagegen liege bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents vor. Hilfsweise macht sie insoweit eine \u00e4quivalente Verletzung geltend. Es sei f\u00fcr die Frage der Verletzung irrelevant, dass die Halteplatte selbst mit zwei Gewindebohrungen ausgestattet sei und daher keine externe K\u00e4figmuttern verwendet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin den Antrag zu Ziffer I.3, soweit urspr\u00fcnglich auch gegen die Beklagten zu 2) und 4) gerichtet, mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat, beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und im Fall der Beklagten zu 1) und 3) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Run-Flat-Vorrichtungen zum Anpassen an den Au\u00dfenumfang eines Rads innerhalb eines aufpumpbaren Reifens, wobei die Vorrichtung eine Ringwulst umfasst, die aus mehreren gebogenen Segmenten zusammengesetzt ist, die an jedem Ende einen Flansch aufweisen, der sich in Umfangsrichtung mit den entsprechenden Flanschen angrenzender Segmente \u00fcberlappt, wobei die Flansche durch um den Ring \u00e4quidistante Klemmmittel miteinander verbunden sind, die auf jedes Segment eine Klemmkraft in Umfangsrichtung sowie eine axiale Klemmkraft aus\u00fcben, um die Segmente in Umfangsrichtung und axial aufeinander zu zu dr\u00e4ngen, wobei die Klemmmittel einen ersten und einen zweiten Klemmbolzen umfassen, die durch ein Paar beabstandete Bohrungen verlaufen, die in den angrenzenden Flanschen gebildet sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die ferner entweder eine Halteplatte mit zwei daran angebrachten K\u00e4figmuttern oder zwei plattenf\u00f6rmige \u00fcber einen \u00dcberlappungsbereich aneinander anliegende Muttern umfassen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten Handlungen seit dem 16. Mai 2008 begangen zu haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) die Beklagten zu 3) und 4): der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) die Beklagten zu 1) und 2): der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Liefermengen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei,<\/p>\n<p>die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu lit. c) \u2013 die Beklagten zu 1) und 2) auch zu lit. b) \u2013 die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>3. nur die Beklagten zu 1) und 3): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an eine von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 539 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbereit wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 16. Mai 2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftighin noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 3) und 4) meinen, sie h\u00e4tten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B nicht \u201ehergestellt\u201c i.S.v. \u00a7 9 PatG; hierzu behaupten sie, die Ausf\u00fchrungsform B sei lediglich als Prototyp f\u00fcr Testzwecke bzw. die Bemusterung in geringer St\u00fcckzahl (4 St\u00fcck) angefertigt worden. Die Tests seien nicht auf die Verbindung der Segmente bezogen gewesen, sondern h\u00e4tten der Pr\u00fcfung der Funktionsf\u00e4higkeit insgesamt f\u00fcr den beabsichtigten Zweck gedient. F\u00fcr ihre Kunden sei dabei deutlich gewesen, dass die Ausf\u00fchrungsform A das Serienprodukt sein solle, w\u00e4hrend die Ausf\u00fchrungsform B nur ein Prototyp sei. Die Ausf\u00fchrungsform B sei von ihnen auch weder angeboten noch vermarktet worden. Die Beklagten meinen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer noch in \u00e4quivalenter Weise verletzten. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A blieben die Muttern stets voneinander getrennt und erzielten so eine im Vergleich zum Klagepatent verbesserte Elastizit\u00e4t. Dagegen finde keine Kr\u00e4fte\u00fcbertragung statt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B seien im Hinblick auf deren Eigenschaft als Prototyp die Segmente nicht eingegossen worden. Bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei eine Unterlegeplatte aus Polyurethan montiert worden, um eine \u00e4hnliche Flexibilit\u00e4t wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B herzustellen. Zudem seien keine K\u00e4figmuttern verwendet worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B einen Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 und Abs. 2, \u00a7 140a Abs. 1 und \u00a7 140b Abs. 1, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, wobei der Vernichtungsanspruch aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG nur gegen die Beklagte zu 3) geltend gemacht wird. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) und zu 2) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt.<br \/>\nDagegen verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A das Klagepatent weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer noch in \u00e4quivalenter Weise, sodass der Kl\u00e4gerin insoweit die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zustehen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Klemmvorrichtungen zum Zusammenklemmen von Segmenten einer sog. Run-Flat-Vorrichtung mit in Segmente geteiltem Ring.<\/p>\n<p>Wenn bei herk\u00f6mmlichen R\u00e4dern, an die keine Run-Flat-Vorrichtungen angepasst sind, der Reifen entleert wird, wird der Reifen besch\u00e4digt und kann zerrei\u00dfen oder von der Metallradfelge abgeworfen werden.<\/p>\n<p>Run-Flat-Vorrichtungen, die sich an die Metallfelge des Metallrads innerhalb des Reifens anpassen, sind gut bekannt und umfassen normalerweise einen ringf\u00f6rmigen K\u00f6rper, den der Teil der Au\u00dfenumfangswand des Reifens, der den Boden oder die Stra\u00dfe ber\u00fchrt, ber\u00fchren kann. Der ringf\u00f6rmige K\u00f6rper ist \u00fcblicherweise in zwei Teilen hergestellt, die auf die Au\u00dfenfelge des Metallrads geklemmt sind, wobei der ringf\u00f6rmige K\u00f6rper so konstruiert ist, dass er in Umfangsrichtung auf der Metallfelge gleitet, wenn sich der Reifen entleert. Dieses Gleiten ist wichtig, da es zul\u00e4sst, dass der Reifen auf der Radfelge gleitet, w\u00e4hrend es wenig oder kein Gleiten des Reifens relativ zu dem Au\u00dfenumfang des ringf\u00f6rmigen K\u00f6rpers zul\u00e4sst. In einer fr\u00fcher bekannten Vorrichtung umfasst der ringf\u00f6rmige K\u00f6rper zwei halbkreisf\u00f6rmige Segmente, die an jedem Ende durch einen einzelnen Klemmbolzen, der die zwei Segmente zusammenklemmt, drehbar miteinander verbunden sind. Das radiale Klemmen der Segmente auf das Metallrad wird durch ein um den Umfang der Segmente verlaufendes zylindrisches Band erzielt, das vor dem Anziehen der Drehbolzen festgezogen werden kann, um die Segmente zusammenzuziehen. In diesem Fall weist die Drehverbindung an einem Ende der Segmente einen langgestreckten Schlitz auf, durch den der Klemmbolzen geht, der die Umfangsbewegung der Segmente relativ zueinander zul\u00e4sst, w\u00e4hrend sie auf die Felge des Metallrads geklemmt werden. Der Bolzen ist nur von einer Seite der Segmente aus zug\u00e4nglich, um ihn anzuziehen. In einer zweiten fr\u00fcher bekannten Run-Flat-Vorrichtung mit zwei Segmenten wird an einem Ende der Segmente ein einzelnes Klemmmittel in Umfangsrichtung verwendet. An dem anderen Ende ist ein einfacher Drehpunkt vorgesehen. Das Klemmelement umfasst einen Schlitz in einem der Segmente und der Schlitz weist eine geneigte Oberfl\u00e4che auf. In dem Schlitz ist ein abgeschr\u00e4gter Keil vorgesehen, der mit der geneigten Oberfl\u00e4che in Eingriff ist. Durch L\u00f6cher in jenem Ende angrenzender Segmente geht ein einzelner Bolzen (der von einer Seite aus zug\u00e4nglich ist). Wenigstens einer der L\u00f6cher ist langgestreckt, um die Relativbewegung in Umfangsrichtung zuzulassen. Durch Anziehen des einzelnen Klemmbolzens werden die zwei Enden der Segmente durch den Keil zusammengezogen, um sie auf die Felge des Metallrads zu klemmen.<\/p>\n<p>Ein Problem bei diesen beiden bekannten Typen in Segmente geteilter Run-Flat-Vorrichtungen ist, dass sich jedes Segment relativ zu dem anderen drehen und radial aus der Ausrichtung relativ zu dem anderen bewegen kann, da wenigstens an einem Ende der Segmente ein einzelner Bolzen verwendet wird. Dies kann eine Besch\u00e4digung der Innenoberfl\u00e4che der Au\u00dfenumfangswand des Reifens verursachen, wenn der Reifen entleert wird. Dies ist bei den fr\u00fcher bekannten Anti-Flat-Vorrichtungen, die keine Umfangsklemmb\u00e4nder verwenden, um so mehr ein Problem, da die zwei Segmente unter Zentrifugal- und Zentripetallasten dazu neigen, sich wie Klauen zu \u00f6ffnen. Im ung\u00fcnstigsten Fall kann die Vorderkante eines Segments, selbst wenn der Reifen aufgepumpt ist, \u00fcber den Umfang eines angrenzenden Segments des vorstehenden Segments vorstehen und den Reibungseingriff des ringf\u00f6rmigen K\u00f6rpers an der Felge des Metallrads zu l\u00f6sen, was das relative drehende Gleiten der Run-Flat-Vorrichtung an der Felge des Metallrads zul\u00e4sst. Folglich wird an der Run-Flat-Vorrichtung und an der Felge des Metallrads ein \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Verschlei\u00df verursacht und das Rad wird w\u00e4hrend des normalen Laufs unwuchtig. Wenn sich der Reifen entleert, verst\u00e4rken die vorstehenden Kanten der verlagerten Segmente die Besch\u00e4digung im Innern des Reifens und k\u00f6nnen veranlassen, dass sich der ringf\u00f6rmige K\u00f6per aus der Ausrichtung auf die Drehebene des Rads verdreht. Dies kann dazu f\u00fchren, dass sich der Reifen insgesamt von dem Metallrad abl\u00f6st.<br \/>\nEin weiterer Nachteil bekannter in Segmente geteilter Run-Flat-Vorrichtungen ist, dass jedes Segment einen einzelnen unverlierbaren Bolzen aufweist, der nur von einer Seite der Segmente aus zug\u00e4nglich ist, und dass die Segmente eine asymetrische Form aufweisen, wobei die Konstruktion eines Endes jedes Segment von der des anderen Endes desselben Segments verschieden ist. Das hei\u00dft, dass je nachdem, ob die Segmente an die linke Seite oder an die rechte Seite des Fahrzeugs angepasst werden sollen, zwei verschiedene S\u00e4tze von Segmenten hergestellt werden m\u00fcssen. Dies tr\u00e4gt zur Komplexit\u00e4t und zu den Kosten der Herstellung bei und bedeutet, dass von den Reifenreparateuren oder von Abschlepppersonal zus\u00e4tzliche Ersatzteile mitgef\u00fchrt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zudem nimmt das Klagepatent Bezug auf die WO-A-9911XXX.<\/p>\n<p>Eine Aufgabe der Erfindung des Klagepatents ist die Schaffung einer Run-Flat-Vorrichtung, die mehrere Segmente umfasst, die miteinander durch Klemmmittel verbunden sind, die die relative Drehbewegung zwischen den Segmenten beschr\u00e4nken. Eine weitere Aufgabe ist die Schaffung von Klemmmitteln f\u00fcr eine ringf\u00f6rmige Run-Flat-Vorrichtung, die mehrere gebogene Segmente umfasst, in denen um die ringf\u00f6rmige Vorrichtung an jeder Verbindung zwischen den Segmenten in Umfangsrichtung beabstandete Klemmmittel vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Diese Aufgaben werden gel\u00f6st durch eine Run-Flat-Vorrichtung gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 des Klagepatents, welcher wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>Run-Flat-Vorrichtung (13) zum Anpassen an den Au\u00dfenumfang eines Rads (11) eines aufpumbaren Reifens.<\/p>\n<p>a. Die Run-Flat-Vorrichtung (13) umfasst eine Ringwulst (14).<br \/>\na.1. Die Ringwulst ist aus mehreren gebogenen Segmenten (15) zusammengesetzt.<br \/>\nb. Die Segmente (15) weisen an jedem Ende einen Flansch auf, der sich in Umfangsrichtung mit den entsprechenden Flanschen (26, 27) angrenzender Segmente \u00fcberlappt.<\/p>\n<p>c. Die Flansche (26, 27) sind durch Klemmmittel (23) miteinander verbunden (20, 21).<\/p>\n<p>c.1. Die Klemmmittel (23) sind um den Ring (14) \u00e4quidistant.<br \/>\nc.2. Die Klemmmittel (23) \u00fcben auf jedes Segment (15) eine Klemmkraft in Umfangsrichtung aus, um die Segmente (15) in Umfangsrichtung aufeinander zu dr\u00e4ngen.<br \/>\nc.3. Die Klemmmittel (23) \u00fcben eine axiale Klemmkraft aus, um die Segmente (15) axial aufeinander zu zu dr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>d. Die Klemmmittel (23) umfassen einen ersten und einen zweiten Klemmbolzen (23a, 23b).<\/p>\n<p>d.1 Die Klemmbolzen (23a, 23b) verlaufen durch ein Paar beabstandeter Bohrungen, die in den angrenzenden Flanschen gebildet sind.<\/p>\n<p>e. Die Klemmmittel (23) umfassen ferner eine Halteplatte (36) mit zwei daran angebrachten K\u00e4figmuttern (35).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform B verletzt das Klagepatent in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise, wobei eine Verletzungshandlung nur hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) feststellbar ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 3) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B zumindest \u201ehergestellt\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG. Die Herstellung umfasst die gesamte T\u00e4tigkeit, die auf die Schaffung des Gegenstandes abzielt. Blo\u00dfe Vorbereitungshandlungen, die die Absicht zur gewerbsm\u00e4\u00dfigen Herstellung nur vermuten lassen, bleiben au\u00dfer Betracht, wie beispielsweise das Erstellen von Werkstattzeichnungen (Schulte-K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 9, Rn. 46). Die Produktion von 4 Prototypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B, die u.a. auch zur Vorf\u00fchrung bei Kunden eingesetzt wurden, geht \u00fcber eine reine Vorbereitungshandlung hinaus. Die gewerbsm\u00e4\u00dfige Herstellung hing letztlich nur noch vom Willen des Kunden der Beklagten zu 3) ab. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B sp\u00e4ter in serienm\u00e4\u00dfige Produktion gehen sollte, da es nicht darauf ankommt, ob das Erzeugnis sp\u00e4ter tats\u00e4chlich in patentverletzender Weise benutzt wird. Da die Beklagte zu 3) ihren Sitz in Deutschland hat, hat die Verletzungshandlung auch im Inland stattgefunden. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) ist der Beklagte zu 4) f\u00fcr die Herstellungshandlung verantwortlich.<br \/>\nEine Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) und zu 2) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist dagegen nicht schl\u00fcssig dargelegt, insbesondere stellten sie selbst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B nicht her. Sie haben zwar die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B in B auf der Messe A, einer Messe f\u00fcr Sicherheitseinrichtungen, vom XX bis XX in B ausgestellt. Diese Handlung fand indes nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland statt. Auch wenn es sich bei der Messe um die wichtigste Messe in der Branche handeln sollte und daher mit internationalem und daher auch deutschem Publikum gerechnet werden muss, ist der notwendige Inlandsbezug damit nicht erf\u00fcllt, selbst wenn einem deutschen Staatsangeh\u00f6rigem ein konkretes Angebot gemacht worden sein sollte (vgl. OLG Karlsruhe, GUR 1980, 784 (785) \u2013 Laminiermaschine; LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1953, 285; Staudinger-Fezer\/Koos, EGBGB\/IPR, Stand 2006, Rn. 993). Selbst wenn sich die Beklagte zu 1) auf der Messe verpflichtet h\u00e4tte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B nach Deutschland zu liefern, w\u00fcrde es sich hierbei um eine blo\u00dfe Vorbereitungshandlung f\u00fcr eine sp\u00e4tere Patentverletzung handeln (vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1953, 285). Erst die tats\u00e4chliche Lieferung nach Deutschland w\u00fcrde dann eine Patentverletzung darstellen, gegen die die Kl\u00e4gerin vorgehen k\u00f6nnte. Zudem steht dem Patentinhaber der Rechtsschutz in dem jeweiligen Land, in dem die Angebotshandlung vorgenommen wurde, zur Verf\u00fcgung, soweit das Klagepatent auch in dem jeweiligen Land gesch\u00fctzt ist. Eine andere Beurteilung w\u00fcrde das sog. Territorialprinzip aufweichen.<br \/>\nAuch hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr. Ein Anspruch auf Unterlassung ist zwar auch dann gegeben, wenn eine Patentverletzung noch nicht begangen ist, sondern Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis k\u00fcnftiger Verletzungshandlungen rechtfertigen. Die drohende Patentverletzung muss sich aber in tats\u00e4chlicher Hinsicht so greifbar abzeichnen, dass eine zuverl\u00e4ssige Beurteilung unter patentrechtlichen Gesichtspunkten m\u00f6glich ist. Die blo\u00df theoretische M\u00f6glichkeit einer Verletzung gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht (vgl. Benkard-Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139, Rn. 28). Vor diesem Hintergrund kann auch eine Verletzungshandlung drohen, wenn ein im Inland ans\u00e4ssiges Unternehmen eine patentverletzende Vorrichtung im Ausland anbietet (OLG Karlsruhe, GRUR 1980, 784 (785) \u2013 Laminiermaschine). Der zitierte Fall des OLG Karlsruhe unterscheidet sich aber vom vorliegenden Fall dahingehend, dass es sich bei dem im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmen um ein herstellendes Unternehmen handelte, welches nur in der Bundesrepublik Deutschland Produktionsst\u00e4tten unterhielt, sodass das Anbieten im Ausland die konkrete Gefahr der patentverletzenden Herstellung im Inland begr\u00fcndet. Hier vertreibt die Beklagte zu 1) lediglich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, ohne sie selbst herzustellen. Das Anbieten auf einer Messe im Ausland begr\u00fcndete daher keine konkrete Gefahr der Verletzungshandlung im Inland, da der Vertrieb und die Lieferung nicht notwendigerweise \u00fcber den Sitz des Unternehmens erfolgen m\u00fcssen und daher kein r\u00e4umlicher Bezug zum Geltungsbereich des Klagepatents hergestellt ist. Es fehlt daher an der konkreten Gefahr der Patentverletzung im Inland.<br \/>\nAnderweitige Handlungen, wie z.B. die Ausgabe eines Verkaufskatalogs, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stammt der als Anlage K6 zur Akte gereichte Prospekt unstreitig von der Beklagten zu 3).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform B macht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Hier streiten die Parteien zu Recht lediglich um die wortsinngem\u00e4\u00dfe bzw. \u00e4quivalente Verletzung des Merkmals e., so dass sich Ausf\u00fchrungen zu den \u00fcbrigen Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nMerkmal e. setzt voraus, dass die Klemmmittel eine Halteplatte mit zwei daran angebrachten K\u00e4figmuttern umfassen. Der Wortlaut des Patentanspruchs setzt daher voraus, dass \u00fcber die Halteplatte beide Muttern angebracht werden, also eine direkte und feste Verbindung hergestellt wird. Die Wahl des Begriffes \u201eHalteplatte\u201c indiziert, dass dieser Platte die Funktion eines Haltens zukommt.<br \/>\nDie Beschreibung des Klagepatents setzt sich mit dem Merkmal e. und dessen Funktion nicht auseinander. Einzig in Abschnitt [0035] wird dieses Merkmal erw\u00e4hnt, wobei aber \u00fcber den Wortlaut des Patentanspruchs hinaus keine weiteren Erl\u00e4uterungen zu finden sind.<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Klemmvorrichtung soll die kritisierten Nachteile des Standes der Technik beseitigen, wonach bei den im Stand der Technik bekannten Anti-Flat-Vorrichtungen die Gefahr bestand, dass die Segmente sich relativ zueinander drehen und radial aus der Ausrichtung zueinander bewegen k\u00f6nnen (vgl. Abschnitt [0010] des Klagepatents, Anlage K1b). Diese Gefahr, die insbesondere aufgrund der enormen Krafteinwirkung besteht, war insbesondere bei den Anti-Flat-Vorrichtungen vorhanden, bei denen nur ein einzelner Bolzen die beiden aneinander liegenden Segmente zusammenklemmt. Die Realisierung dieser Gefahr wird durch eine patentgem\u00e4\u00dfe Klemmvorrichtung mit zwei Bolzen verhindert (vgl. Abschnitt [0039] des Klagepatents, Anlage K1b), zu der auch die in Merkmal e. vorausgesetzte Halteplatte mit den beiden K\u00e4figmuttern z\u00e4hlt. Die Rolle dieses Merkmals, welches im Rahmen des Erteilungsverfahrens auf den negativen Pr\u00fcfungsbericht vom 9. M\u00e4rz 2004 in den Patentanspruch aufgenommen wurde, wird deutlich in der Eingabe der Kl\u00e4gerin vom 23. August 2004 an das Europ\u00e4ische Patentamt. Zwar ist das Erteilungsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht im Verletzungsverfahren zu ber\u00fccksichtigen. Hier aber sind sich beide Parteien einig, dass in der genannten Eingabe die ma\u00dfgebliche fachm\u00e4nnische Sicht zutreffend wiedergegeben ist. Die Aufnahme des Merkmals in den Patentanspruch wurde damit begr\u00fcndet, dass die Halteplatte das Problem der Neigung zur lateralen Verdrehung der Segmente bei den bekannten Anti-Flat-Vorrichtungen verhindern kann, da die Bolzen durch die Halteplatte indirekt miteinander verbunden sind und so eine u-f\u00f6rmige Klammer gebildet wird. Dar\u00fcber hinaus ist die Last wegen der Halteplatte \u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che des Segments verteilt und unterst\u00fctzt bei der lateralen Klemmung der beiden H\u00e4lften (Ziffer 8, S. 2 der Anlage B4, \u00dcbersetzung Bl. 56 GA). Die Verwendung von K\u00e4figmuttern verhindert die unerw\u00fcnschte Bewegung der Befestigungsmuttern und erlaubt die Befestigung von einer Seite, d.h. der \u00e4u\u00dferen Seite des Reifens (Ziffer 9, S. 2 der Anlage B4, \u00dcbersetzung Bl. 56 GA). Die \u00e4u\u00dfere Ausgestaltung der K\u00e4figmutter wird durch das Klagepatent nicht vorgegeben. Im Hinblick auf den nach Art. 70 EP\u00dc allein ma\u00dfgeblichen englischsprachigen Originalwortlaut des Anspruchs, der von \u201ecaptive nuts\u201c, mithin \u201eunverlierbaren Muttern\u201c spricht, ist impliziert, dass die Muttern fest an der Halteplatte angebracht sein m\u00fcssen, so dass vor diesem Hintergrund die Funktionen der K\u00e4figmuttern darin begr\u00fcndet sind, dass sie in Relation zu der Halteplatte unbeweglich sind und beim Festschrauben der Bolzen nicht durchdrehen. Das Klagepatent gibt daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor, dass es sich bei den Muttern um einen klassischen Sechskant oder um K\u00e4figmuttern im engeren Sinne handeln m\u00fcsse.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus vereinfacht die patentgem\u00e4\u00dfe Klemmvorrichtung auch die Montage, da sie von blo\u00df einer Seite angebracht werden kann. Auch hierzu tragen die Halteplatte und die K\u00e4figmuttern bei, da diese nicht gehalten werden m\u00fcssen, um den Bolzen festzuschrauben. Mit dem Festschrauben des ersten Bolzens werden die beiden zu verbindenden Segmente aufeinander gesetzt. Mit dem Festschrauben des zweiten Bolzens werden die beiden Segmente gegeneinander gedr\u00fcckt.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nZwar verwendet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B unstreitig keine separaten K\u00e4figmuttern, sondern Halteplatten mit einem integrierten Gewinde. Ein solches Gewinde entspricht aber letztlich einer K\u00e4figmutter im Sinne einer \u201ecaptive nut\u201c und erf\u00fcllt die vom Klagepatent gewollten Funktionen gleicherma\u00dfen. Eine K\u00e4figmutter im so zu verstehenden Sinne ist eine Mutter, die fest mit der Halteplatte verbunden ist, d.h. relativ zur Halteplatte unbeweglich ist und dadurch jegliches Mitdrehen beim Anziehen der Schraube bzw. des Bolzens unm\u00f6glich ist. Bei gebotener funktionsorientierter Auslegung f\u00e4llt auch ein in die Halteplatte integriertes Gewinde in den Schutzbereich des Klagepatents. Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Es kommt mithin darauf an, welche \u2013 nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden \u2013 Vorteile mit dem Merkmal erzielt werden und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik \u2013 nicht nur bevorzugt, sondern zwingend \u2013 mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten, 3. Auflage, Rn. 23). Gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik im beschreibenden Teil des Klagepatents und der Eingabe vom 23. August 2004 (Ziffer 9, S. 2 der Anlage B4, \u00dcbersetzung Bl. 56 GA) erlaubt die Verwendung einer K\u00e4figmutter die Befestigung der Vorrichtung von nur einer Seite, da sich die Muttern nicht bewegen k\u00f6nnen und daher nicht gehalten werden m\u00fcssen. Diese Funktion ist auch bei einem in die Halteplatte integrierten Gewinde erf\u00fcllt. Auch die feste Verbindung der beiden Bolzen durch die Halteplatte und die Herstellung einer u-f\u00f6rmigen Klammer wird so gew\u00e4hrleistet. Bei der Verwendung eines integrierten Gewindes ist ebenfalls eine Bewegung ausgeschlossen, sodass die Befestigung \u00fcber nur eine Seite erfolgen kann.<br \/>\nDabei wird nicht verkannt, dass die gebotene funktionsorientierte Auslegung bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren darf, dass sein Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie die dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht. Anderenfalls wird die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Benutzung aufgel\u00f6st (Meier-Beck, GRUR 2003, 905 (907)). Dies ist hier nicht der Fall. Wie bereits dargestellt, ist die Integration des Gewindes in die Halteplatte letztlich eine einteilig mit der Halteplatte ausgestaltete K\u00e4figmutter. Eine Mutter ist lediglich eine Scheibe mit einem Innengewinde, welches selbstt\u00e4tig mit einem Schl\u00fcssel gedreht werden kann, wobei bei einer K\u00e4figmutter das selbstt\u00e4tige Drehen gerade ausgeschlossen ist. Das Klagepatent selbst macht f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung angesichts des Begriffes \u201ecaptive nut\u201c keine zwingenden Vorgaben bez\u00fcglich der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, insbesondere wird \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keine K\u00e4figmutter im engeren Sinne vorausgesetzt. F\u00fcr den Fachmann macht es auch keinen Unterschied, ob die K\u00e4figmutter extern an die Halteplatte gebracht wird und im Nachhinein mit der Halteplatte fest verbunden wird oder ob bereits bei Herstellung der Halteplatten ein Gewinde, welches die Funktionen der K\u00e4figmutter vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt, eingebaut wird. Dies widerspricht auch nicht dem Wortlaut des Patentanspruchs, der von an der Halteplatte angebrachten K\u00e4figmuttern spricht. Hiermit wird nicht vorausgesetzt, dass die Muttern im Nachhinein als externe Bauteile an die Halteplatte befestigt werden m\u00fcssen. Die Muttern sind auch dann angebracht, wenn sie in die Halteplatte integriert werden, da auch dann die Verbindung zwischen Halteplatte und Mutter hergestellt ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B begr\u00fcndet ist, stehen der Kl\u00e4gerin insoweit die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zu 3) und 4) einen Anspruch auf Unterlassung der Herstellung sowie der weiteren aus dem Tenor ersichtlichen Benutzungshandlungen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgte. Aufgrund des erfolgten Herstellens besteht bez\u00fcglich der \u00fcbrigen Benutzungshandlungen eine Erstbegehungsgefahr.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 3) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet der Beklagte zu 4) unter dem Gesichtspunkt der sog. Handelndenhaftung. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht. Die Beklagten haften gem\u00e4\u00df \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten zu 3) und zu 4) werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich nichtgewerblicher Abnehmer war ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn. 438). Der R\u00fcckrufanspruch folgt aus \u00a7 140a PatG, wobei dieser auch gegen den Beklagten zu 4) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer besteht (vgl. LG D\u00fcsseldorf, 4b O 126\/08, Urteil vom 24.9.2009, S. 39 \u2013 nicht rechtskr\u00e4ftig). Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen &#8211; siehe oben &#8211; vor.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform A macht von der Lehre des Klagepatents dagegen keinen Gebrauch. Eine Verletzung in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise wird von der Kl\u00e4gerin zu Recht nicht geltend gemacht. Eine Verletzung in \u00e4quivalenter Weise liegt ebenfalls nicht vor. Die Parteien streiten auch hier zu Recht lediglich \u00fcber die (\u00e4quivalente) Verletzung des Merkmals e., sodass sich Ausf\u00fchrungen zu den anderen Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich der Auslegung des Merkmals e. kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAls Austauschmittel macht die Kl\u00e4gerin die \u00dcberlappung der plattenf\u00f6rmigen Muttern im Zusammenwirken mit dem Eingie\u00dfen der Muttern im Kunststoffmaterial der Segmente geltend, wobei zwischen den Parteien in tats\u00e4chlicher Hinsicht streitig ist, ob die Muttern mit einer Polyurethan-Ummantelung ausgestattet sind. Zugunsten der Kl\u00e4gerin kann unterstellt werden, dass \u2013 was die Beklagten im Haupttermin bestritten haben &#8211; die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A der folgenden Zeichnung, die aus der Gebrauchsmusterschrift DE 20 2008 008 XXX U1 der Beklagten zu 3) stammt, entspricht:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen im Streitfall nicht vor.<br \/>\nDabei kann dahinstehen, ob das oben genannte Austauschmittel die objektiv gleiche Wirkung wie die L\u00f6sung gem\u00e4\u00df Merkmal e) des Klagepatents hat und als Austauschmittel f\u00fcr den Fachmann nahegelegen hat. Jedenfalls ist das Kriterium der Gleichwertigkeit nicht erf\u00fcllt.<br \/>\nErforderlich ist hiernach, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit sich seine \u00dcberlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Schutzrechts eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn. 46). Der Patentinhaber ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 (512 f.) \u2013 Kunststoffrohrteil). Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen, da sonst der Schutzbereich des Klagepatents f\u00fcr Dritte nicht mehr einzusch\u00e4tzen ist (BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeneinrichtung).<br \/>\nEs ist nicht ersichtlich, was den Fachmann bei Orientierung an der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre dazu anregen k\u00f6nnte, anstelle der vom Klagepatent vorgeschlagenen Halteplatte mit dazugeh\u00f6rigen K\u00e4figmuttern zwei plattenf\u00f6rmige, anliegende Muttern zu verwenden, die in den Kunststoff eingegossen werden. F\u00fcr dieses Austauschmittel gibt der Patentanspruch keinen Anhalt. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass mit Hilfe der Halteplatte eine feste Verbindung zwischen den Bolzen hergestellt werden soll, die verhindern soll, dass sich die Bolzen in Relation zueinander verschieben lassen. Somit soll verhindert werden, dass die aneinander liegenden Segmente sich verdrehen k\u00f6nnen. Diese Funktion wird gerade durch die Verwendung eines einzelnen Bauteils hergestellt, welches eine Verbindung zwischen den beiden Bolzen herstellt und somit durch die Bolzen und die Halteplatte eine u-f\u00f6rmige Klammer gebildet wird. Zwei separate Bauteile, die allenfalls ein unterbrochenes U herstellen, sind hierf\u00fcr gerade nicht geeignet. Diese einteilige Ausgestaltung der Halteplatte bzw. dreiteilige Ausgestaltung der u-f\u00f6rmigen Klammer bestehend aus den zwei Bolzen und der Halteplatte gibt der Patentanspruch entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch so in Merkmal e) vor. Dabei ist es auch unerheblich, ob die plattenf\u00f6rmigen Muttern mit einer Polyurethan-Ummantelung ausgestattet sind. Der Fachmann wird ausgehend vom Patentanspruch allenfalls eine L\u00f6sung in Betracht ziehen, bei der durch ein einziges Teil eine Verbindung zwischen den Bolzen hergestellt wird.<br \/>\nAuch aus der Beschreibung des Klagepatents wird dem Fachmann keine Anregung gegeben, statt des Halteb\u00fcgels \u00fcberlappende und eingegossene Muttern zu verwenden. Der beschreibende Teil des Klagepatents beschr\u00e4nkt sich im Wesentlichen auf die Funktionsweise und Ausgestaltung der im Patentanspruch vorgegebenen Vorrichtung, ohne im N\u00e4heren auf den Sinn der einzelnen Merkmale einzugehen. Alternativen oder unterschiedlich ausgestaltete Ausf\u00fchrungsbeispiele werden nicht vorgestellt. Das Klagepatent selbst sieht daher letztlich nur eine denkbare Ausgestaltung vor, die die Aufgabe des Klagepatents erf\u00fcllen kann. Eine Anregung f\u00fcr weitere Ausgestaltungen oder Alternativen bietet es nicht. Der Sinn des Merkmals e. ergibt sich allein aus der bereits genannten Eingabe vom 23. August 2004.<br \/>\nEs fehlt damit an jeglichen Anhaltspunkten in der Klagepatentschrift daf\u00fcr, von der Verbindung der Bolzen mittels einer Halteplatte und den K\u00e4figmuttern abzuweichen und eine Funktionsweise vorzusehen, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ist, so dass das Austauschmittel gerade auch unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit nicht als patentrechtliches \u00c4quivalent angesehen werden kann.<br \/>\nDa eine Patentverletzung im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsform A selbst dann ausscheidet, wenn man den Kl\u00e4gervortrag in tats\u00e4chlicher Hinsicht als richtig unterstellt, fehlt es a priori an einer Grundlage f\u00fcr eine Anordnung auf Vorlage eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A gem. \u00a7 142 ZPO, um zu kl\u00e4ren, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A tats\u00e4chlich der Ausgestaltung der oben wiedergegebenen Figur entspricht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1, 2. Alt., \u00a7 100 IV, 269 III 2 ZPO. Die Entscheidungen \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage jeweils in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1551 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 185\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-763","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/763","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=763"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/763\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":764,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/763\/revisions\/764"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=763"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=763"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=763"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}