{"id":7629,"date":"2018-05-08T17:00:09","date_gmt":"2018-05-08T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7629"},"modified":"2018-08-08T11:43:10","modified_gmt":"2018-08-08T11:43:10","slug":"4a-o-85-16-heizgeraet-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7629","title":{"rendered":"4a O 85\/16 &#8211; Heizger\u00e4t I"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2767<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Mai 2018,\u00a0 Az.\u00a04a O 85\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt:<\/li>\n<li>1. Es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,<\/li>\n<li>Heizger\u00e4te, umfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in vertikaler Richtung erstreckende und zu einer umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipierte Brennereinheit mit einer die Brennereinheit in W\u00e4rmeabstrahlrichtung einfassenden Schutzeinrichtung, etwa einem Schutzgitter, welchem Heizger\u00e4t ein Windschutz zugeordnet ist, durch den, wenn in seiner Benutzungsstellung befindlich, ein Sektor der W\u00e4rmeabstrahlrichtung der Brennereinheit abgeschattet ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen der Windschutz zwischen der Brennereinheit und der Schutzeinrichtung gef\u00fchrt zwischen einer Nichtbenutzungsstellung und einer Benutzungsstellung verstellbar gehalten ist,<\/li>\n<li>(Anspruch 1),<\/li>\n<li>2. Der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungskopien und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungskopien vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine vorzulegen hat,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. Die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2011 050 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird, und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>4. Die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/ oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 200.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar hinsichtlich der Verurteilung zum Unterlassen (Ziff. I. 1. des Tenors), zum R\u00fcckruf (Ziff. I. 3. des Tenors) und zur Vernichtung (Ziff. I. 4. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 150.000,-, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. 1. 2. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 30.000,- und hinsichtlich des Kostenpunktes (Ziff. III. des Tenors) in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragene Inhaberin (vgl. Registerauszug vom 17.08.2016, Anlage rop2) des Gebrauchsmusters 20 2011 050 XXX (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) gegen die Beklagte auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/li>\n<li>Die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters datiert vom 08.08.2011, die Eintragung vom 12.10.2011. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 01.12.2011. Hauptanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, welches ein Heizger\u00e4t zum Gegenstand hat, ist wie folgt abgefasst:<\/li>\n<li>\u201eHeizger\u00e4t, umfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in vertikaler Richtung erstreckende und zu einer umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipierte Brennereinheit (3) mit einer die Brennereinheit (3) in W\u00e4rmeabstrahlrichtung einfassenden Schutzeinrichtung (9), etwa einem Schutzgitter, welchem Heizger\u00e4t (1) ein Windschutz (14) zugeordnet ist, durch den, wenn in seiner Benutzungsstellung befindlich, ein Sektor der W\u00e4rmeabstrahlrichtung der Brennereinheit (3) abgeschattet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Windschutz (14) zwischen der Brennereinheit (3) und der Schutzeinrichtung (9) gef\u00fchrt zwischen einer Nichtbenutzungsstellung und einer Benutzungsstellung verstellbar gehalten ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren in Form von \u201eInsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcchen des Klagegebrauchsmusters wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage rop1) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Nachfolgende Figur 1 (verkleinert, linke Abbildung) gibt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines Heizger\u00e4ts im Sinne des Klagegebrauchsmusters wieder, nachfolgende Figur 3 (verkleinert, rechte Abbildung) zeigt einen Querschnitt durch die Brennereinheit des Heizger\u00e4ts der Figur 1:<\/li>\n<li>Das Terrassenheizger\u00e4t 1 nach Figur 1 umfasst einen Gasflaschenbeh\u00e4lter 2 und eine oberseitig daran angeschlossene Brennereinheit 3. In dem Gasflaschenbeh\u00e4lter 2 befindet sich eine Gasflasche, die an die Brennereinheit 3 angeschlossen ist. Die Brennereinheit 3 ist mit einem Schutzgitter 9 ausgestattet, hinter dem sich der Brenner 10 befindet. Teil des Brenners 10 ist ein zylindrisches Lochblech 11, welches als W\u00e4rmestrahler fungieren kann. Der Brennereinheit 3 ist des Weiteren ein Windschutzblech 14 zugeordnet. Dieses erstreckt sich \u2013 wie aus Figur 3 hervorgeht \u2013 au\u00dfenseitig etwa 160\u00ba um das Lochblech 11 der Brennereinheit 3. Figur 3 zeigt das Windschutzblech 14 in einer Funktionsstellung, es kann jedoch auch in eine Nichtgebrauchsstellung herabgesenkt werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10.07.2017 (Anlage B1 zu dem Schriftsatz vom 16.03.2018) beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters. Eine Entscheidung in dem L\u00f6schungsverfahren steht noch aus.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Heizger\u00e4t (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) wie nachfolgend wiedergegeben:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber einen zwischen einem Schutzgitter und dem Brenner angeordneten Windschutz. Dieser ist in der obigen rechten Abbildung zu sehen. Bei der linken Abbildung ist der Windschutz herunter gefahren, so dass er nicht sichtbar ist.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die mit Anlage rop4 vorgelegten Abbildungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des schutzf\u00e4higen Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu verurteilen:<\/li>\n<li>Wie erkannt;<\/li>\n<li>Wegen der weiteren im Hinblick auf das hiesige Klagegebrauchsmuster gestellten \u201eInsbesondere-Antr\u00e4ge\u201c wird auf die Klageschrift vom 18.08.2016 (Bl. 3 GA) verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt:<\/li>\n<li>Die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>Hilfsweise:<br \/>\nDen Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das gegen das Klagegebrauchsmuster laufende L\u00f6schungsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte h\u00e4lt das Klagegebrauchsmuster unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit, des fehlenden erfinderischen Schritts und der Ausf\u00fchrbarkeit f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig. Insoweit sei f\u00fcr die Beurteilung der Schutzf\u00e4higkeit das Verst\u00e4ndnis der Lehre des Klagegebrauchsmusters relevant, wonach die Benutzungsstellung des Windschutzes sich von der Nichtbenutzungsstellung allein dadurch unterscheide, dass der Windschutz aus einem betroffenen Sektor verbracht werde, so dass eine Abschottung nicht mehr erfolgt. Es sei hingegen nicht erforderlich, dass der Windschutz aus allen W\u00e4rmeabstrahlrichtungen entfernt werde.<\/li>\n<li>Des Weiteren ist die Beklagte der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagegebrauchsmuster auch nicht verletze. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters verlange, dass ein Verstellen des Windschutzes von seiner Benutzungs- in seine Nichtbenutzungsstellung auch w\u00e4hrend des Betriebs des Heizger\u00e4ts erfolgen k\u00f6nne. Der Windschutz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne jedoch nur dann verstellt werden, wenn dieser abgek\u00fchlt sei, sich das Gasheizger\u00e4t mithin nicht mehr in Betrieb befinde. Andernfalls herrsche Explosionsgefahr, weil das erhitzte Blech bei einem Absenken in die Nichtbenutzungsstellung unmittelbar an der Gasflasche anliege.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 10.04.2018 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung, sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, \u00a7\u00a7 24, 24a, 24b GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nGegenstand des Klagegebrauchsmusters ist ein Heizger\u00e4t, das eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in vertikaler Richtung erstreckende und zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehend umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipierte Brennereinheit mit einer Schutzeinrichtung und mit einem dem Heizger\u00e4t zugeordneten Windschutz erfasst (Abs. [0001] des Klagegebrauchsmusters; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagegebrauchsmusters).<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster beschreibt einleitend Heizger\u00e4te dieser Art als vorbekannt, beispielsweise in Form von Terrassenheizern (Abs. [0002]). Diese seien typischerweise gasbetrieben und w\u00fcrden Gas als Brennstoff verwenden (Abs. [0002]). Sie seien mit einer Brennereinheit mit einem Brenner und einem W\u00e4rmestrahler, typischerweise ausgef\u00fchrt als Lochblech oder Drahtgestrick, oberhalb einer Gasversorgung ausgestattet (Abs. [0002]). Die Brennereinheit k\u00f6nne unmittelbar auf einem Gasflaschengeh\u00e4use oder unter Zwischenschaltung eines Schaftes von diesem in vertikaler Richtung beabstandet sein, und sei zu einer in radialer Richtung umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipiert (Abs. [0002]). Das Klagegebrauchsmuster stellt den bekannten Stand der Technik weiter derart dar, dass die in Bezug genommenen Gasheizger\u00e4te oftmals \u00fcber eine die Brennereinheit einfassende Schutzeinrichtung verf\u00fcgen w\u00fcrden, um einen manuellen Zugriff auf die W\u00e4rme abgebenden Teile der Brennereinheit, vor allem den W\u00e4rmestrahler, bei einem Betrieb des Heizger\u00e4tes zu verhindern (Abs. [0002]). Bei einer solchen Schutzeinrichtung handele es sich typischerweise um ein w\u00e4rmedurchl\u00e4ssiges Schutzgitter (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Des Weiteren sei den vorbekannten Heizger\u00e4ten, die f\u00fcr einen Einsatz im Au\u00dfenbereich vorgesehen seien, ein Windschutz zugeordnet, um die Verwendung des Gasheizger\u00e4ts auch zu erm\u00f6glichen, wenn es nicht windstill ist (Abs. [0003], Abs. [0004]). Dieser werde durch ein sich \u00fcber etwa 160 bis 180 Grad erstreckendes, gekr\u00fcmmtes Blech gebildet, das zur Abschattung der Brennereinheit gegen\u00fcber dem angreifenden Wind an dem Schutzgitter eingeh\u00e4ngt werde (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>In dem Zusammenhang mit dem vorbekannten Windschutz kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass dieser sich durch den Betrieb des Gasheizger\u00e4ts erw\u00e4rme (Abs. [0004]). Dies sei zwar f\u00fcr das Anbringen des Windschutzes unproblematisch, erschwere jedoch das Abnehmen desselben (Abs. [0004]). Die Abnahme des Windschutzes habe deshalb entsprechend vorsichtig und mit Schutzhandschuhen zu erfolgen (Abs. [0004]). Gleiches gelte f\u00fcr die Aufbewahrung des abgenommenen, hei\u00dfen Windschutzes (Abs. [0004]). Insgesamt werde, so das Klagegebrauchsmuster, die Handhabung eines vorbekannten Windschutzes als umst\u00e4ndlich empfunden (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses als nachteilig empfundenen Stands der Technik nimmt es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe (technisches Problem), ein Heizger\u00e4t der einleitend beschriebenen Art bereitzustellen, dessen Handhabung im Hinblick auf den Windschutz verbessert ist (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Dies soll durch ein Heizger\u00e4t nach Anspruch 1 geschehen, der wie folgt gegliedert werden kann:<\/li>\n<li>1. Heizger\u00e4t,<\/li>\n<li>2. umfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in vertikaler Richtung erstreckende Brennereinheit (3),<\/li>\n<li>2.1 die zu einer umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipiert ist,<\/li>\n<li>2.2 mit einer die Brennereinheit (3) in W\u00e4rmeabstrahlrichtung einfassenden Schutzeinrichtung (9), etwa einem Schutzgitter,<\/li>\n<li>3. welchem Heizger\u00e4t (1) ein Windschutz (14) zugeordnet ist,<\/li>\n<li>3.1 durch den, wenn in seiner Benutzungsstellung befindlich, ein Sektor der W\u00e4rmeabstrahlrichtung der Brennereinheit (3) abgeschattet ist,<\/li>\n<li>3.2 wobei der Windschutz (14) zwischen der Brennereinheit (3) und der Schutzeinrichtung (9) gef\u00fchrt und<\/li>\n<li>3.3 zwischen einer Nichtbenutzungsstellung und einer Benutzungsstellung verstellbar ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nNachfolgend wird das Verst\u00e4ndnis einzelner Merkmale, soweit f\u00fcr die Frage der Schutzf\u00e4higkeit und\/ oder der Verletzung des Klagegebrauchsmusters relevant, er\u00f6rtert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 2,<\/li>\n<li>\u201eumfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in vertikaler Richtung erstreckende Brennereinheit\u201c,<\/li>\n<li>sieht als einen Vorrichtungsbestandteil des gesch\u00fctzten Heizger\u00e4ts eine Brennereinheit vor. \u00dcber diese erfolgt, wie Merkmal 2.1 lehrt, die W\u00e4rmeabgabe, zu der das Heizger\u00e4t klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df vorgesehen ist. Die Brennereinheit fungiert mithin als W\u00e4rmequelle.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach \u00a7 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Die Auslegung ist nach den gleichen Grunds\u00e4tzen vorzunehmen wie bei einem Patent (BGH, GRUR 2007, 1059, Rn. 24 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t); so entspricht \u00a7 12a GebrMG inhaltlich den f\u00fcr Patente einschl\u00e4gigen Regelungen in \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc. Das hei\u00dft auch bei der Auslegung eines Gebrauchsmusters sind die Worte des betreffenden Schutzanspruchs daraufhin zu w\u00fcrdigen, was ihnen unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung und des allgemeinen Fachwissens bei sinnvoller Auslegung als offenbart und beansprucht zu entnehmen ist (Scharen, in Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 12a GebrMG, Rn. 3).<\/li>\n<li>Der Fachmann, ein FH-Entwicklungsingenieur, welcher \u00fcber eine mehrj\u00e4hrige Erfahrung mit der Entwicklung von Heizger\u00e4ten verf\u00fcgt, entnimmt dem danach ma\u00dfgeblichen Wortlaut des Merkmals 2 zum einen, dass die Brennereinheit derart ausgestaltet ist, dass sie an eine externe Brennstoffversorgung angeschlossen werden kann. \u00dcber die Brennstoffversorgung erh\u00e4lt das Heizger\u00e4t den Brennstoff, der durch die Brennereinheit verarbeitet wird, so dass eine W\u00e4rmeabgabe erfolgen kann. Zum anderen geht aus dem Anspruchswortlaut die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Angabe hervor, dass die Brennereinheit in vertikaler Richtung verl\u00e4uft, mithin sie sich in ihren Ausma\u00dfen in die H\u00f6he erstreckt.<\/li>\n<li>Der Fachmann stellt aufgrund des Anspruchswortlauts (\u201eeine an die Brennstoffversorgung angeschlossene [\u2026] Brennereinheit\u201c) weiter einen technischen Zusammenhang zwischen der vertikalen Ausrichtung der Brennereinheit mit deren Anschluss an die Brennstoffversorgung her. Die Brennereinheit ist danach \u2013 im Verh\u00e4ltnis zu der Brennstoffversorgung \u2013 in vertikaler Richtung angeordnet, das hei\u00dft sie ist in einer senkrecht verlaufenden Richtung, mithin oberhalb, an diese angeschlossen. Der Fachmann schlie\u00dft danach einen seitlich-horizontalen Aufbau, mithin eine zu den Seiten der Brennstoffversorgung angeschlossene Brennereinheit, aus.<\/li>\n<li>Die vertikale Erstreckung der Brennereinheit gibt so den Erw\u00e4rmungsbereich in gewisser Weise vor.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Fachmann findet dieses Verst\u00e4ndnis auch durch den Beschreibungsinhalt best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals k\u00f6nnen sich auch daraus ergeben, dass das Patent (hier: Gebrauchsmuster) von einer bestimmten, vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will. Hier ist im Zweifel die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Patent in diesem Punkt den Stand der Technik zu Eigen macht. Infolgedessen ist es regelm\u00e4\u00dfig zul\u00e4ssig und geboten, f\u00fcr die Auslegung auf den betreffenden Stand der Technik zur\u00fcckzugreifen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-15 U 106\/14, S. 45; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Auflage, 2018, Kap. A., Rn. 55).<\/li>\n<li>So ist es vorliegend.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, dass es hinsichtlich der Ausgestaltung des gesch\u00fctzten Heizger\u00e4tes grunds\u00e4tzlich am vorbekannten Technikstand ankn\u00fcpft:<\/li>\n<li>\u201eGel\u00f6st wird diese Aufgabe erfindungsgem\u00e4\u00df durch einen (sic!) eingangs genantes (sic!) gattungsgem\u00e4\u00dfes Heizger\u00e4t, [\u2026].\u201c (Abs. [0006]; Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster sieht im Vergleich zu vorbekannten Heizger\u00e4ten zwar eine abweichende Konzeption des Windschutzes vor, h\u00e4lt jedoch im \u00dcbrigen, insbesondere auch hinsichtlich der Brennereinheit, an dem dargestellten Stand der Technik fest. Im Hinblick auf diesen hei\u00dft es in Abschnitt [0002]:<\/li>\n<li>\u201eDie Brennereinheit kann unmittelbar auf einem Gasflaschengeh\u00e4use oder unter Zwischenhaltung eines Schaftes von diesem in vertikaler Richtung beabstandet sein.\u201c<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMerkmal 2.1,<\/li>\n<li>\u201edie [gemeint ist die Brennereinheit] zu einer umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipiert ist\u201c,<\/li>\n<li>weist der Brennereinheit die technisch-funktionale Aufgabe der W\u00e4rmeabgabe zu und gibt mittelbar zugleich eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung (\u201ezu einer umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipiert\u201c; Hervorhebung diesseits) dadurch vor, dass die Brennereinheit die W\u00e4rme in einem bestimmten Ausma\u00df in den Raum abgibt, n\u00e4mlich \u201eumf\u00e4nglich\u201c. Merkmal 2.2 und Merkmal 3.1 sprechen in diesem Zusammenhang auch von der \u201eW\u00e4rmeabstrahlrichtung\u201c.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWenn das Klagegebrauchsmuster mit Blick auf vorbekannte Brennereinheiten definiert:<\/li>\n<li>\u201eDie Brennereinheit [gemeint ist die vorbekannte Brennereinheit] ist zu einer in radialer Richtung umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipiert, das hei\u00dft: Die Brennereinheit emittiert W\u00e4rme \u00fcber 360 Grad.\u201c (Abs. [0002]),<\/li>\n<li>bezieht der Fachmann auch dies in sein Verst\u00e4ndnis von der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Brennereinheit ein. Denn auch insoweit greift das Klagegebrauchsmuster ausdr\u00fccklich auf den vorbekannten Technikstand zur\u00fcck:<\/li>\n<li>\u201eDie Erfindung betrifft ein Heizger\u00e4t, umfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in vertikaler Richtung erstreckende und zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehend umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipierte Brennereinheit, [\u2026].\u201c (Abs. [0001]; Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Brennereinheit gibt danach in Umfangsrichtung, das hei\u00dft zu den Seiten hin, im Wesentlichen umfassend W\u00e4rme ab.<\/li>\n<li>Unsch\u00e4dlich ist in diesem Zusammenhang, dass weder die Begriffe \u201eradiale Richtung\u201c noch \u201e360 Grad\u201c Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden haben. Der Fachmann zieht diese aus der Beschreibung stammenden Begriffe dennoch in der ausgef\u00fchrten Art und Weise zur Auslegung des in dem Anspruchswortlaut verwendeten Begriffs \u201eumf\u00e4nglich\u201c heran. Insoweit tut sich auch kein Widerspruch zwischen dem Anspruchswortlaut und der Klagegebrauchsmusterbeschreibung auf.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis erweist sich aus Sicht des Fachmannes auch vor dem Hintergrund als konsistent, dass sowohl der vorbekannte Windschutz als auch der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df vorgesehene Windschutz an eine in Umfangsrichtung stattfindende W\u00e4rmeabgabe derart ankn\u00fcpfen, dass der Windschutz gerade in Umfangsrichtung verlaufende Abschnitte, \u00fcber welche die W\u00e4rmeabgabe erfolgt, abschottet:<\/li>\n<li>\u201eBei einem solchen Windschutz handelt es sich um einen sich \u00fcber etwa 160 bis 180 Grad erstreckendes, gekr\u00fcmmtes Blech, welches zur Abschattung der Brennereinheit gegen\u00fcber dem angreifenden Wind an dem Schutzgitter eingeh\u00e4ngt wird.\u201c (Abs. [0003] zum Stand der Technik),<\/li>\n<li>\u201e[\u2026], in der durch das Windschutzblech 14 ein Sektor der in radialer Richtung umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe der Brennereinheit 3 abgeschattet ist.\u201c (Abs. [0021] zu einem klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel.).<\/li>\n<li>Die Wirkungsangabe des Windschutzes erfolgt \u2013 worauf unter Ziff. 4. n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird \u2013 mithin gerade im Verh\u00e4ltnis zu der W\u00e4rmeabstrahlrichtung, die umf\u00e4nglich, mithin im Wesentlichen zu allen Seiten hin, stattfindet. Befindet sich der Windschutz in seiner Benutzungsstellung erfolgt eine Abgabe der W\u00e4rme nach den Beschreibungen des Klagegebrauchsmusters gerade nur in dem durch den Windschutz nicht abgeschotteten Bereich der W\u00e4rmeabstrahlrichtung (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMerkmal 2.2,<\/li>\n<li>\u201emit einer die Brennereinheit in W\u00e4rmeabstrahlrichtung einfassenden Schutzeinrichtung, etwa einem Schutzgitter\u201c,<\/li>\n<li>sieht als einen weiteren Vorrichtungsbestandteil eine Schutzeinrichtung in einer bestimmten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung, n\u00e4mlich die Brennereinheit umgebend, vor. Technisch-funktional bezweckt die Lehre des Klagegebrauchsmusters damit den Schutz vor dem Heizger\u00e4t, nicht den Schutz des Heizger\u00e4ts.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis entspricht auch dem von dem Klagegebrauchsmuster einbezogenen Stand der Technik:<\/li>\n<li>\u201eDerartige Gasheizger\u00e4te verf\u00fcgen oftmals \u00fcber eine die Brennereinheit einfassende Schutzeinrichtung, um einen manuellen Zugriff auf die W\u00e4rme abgebenden Teile der Brennereinheit, vor allem den W\u00e4rmestrahler bei einem Betrieb des Heizger\u00e4tes zu verhindern.\u201c (Abs. [0002]),<\/li>\n<li>an den sich das Klagegebrauchsmuster ausdr\u00fccklich anlehnt:<\/li>\n<li>\u201eDie Brennereinheit 3 verf\u00fcgt \u00fcber ein \u00e4u\u00dferes Schutzgitter 9 als Schutzeinrichtung, durch welches ein mechanischer Zugriff an den dahinter befindlichen Brenner verhindert ist.\u201c (Abs. [0020]).<\/li>\n<li>Der Fachmann findet dieses Verst\u00e4ndnis auch bei einer Gesamtschau des Merkmals 2.2 mit dem Merkmal 3.2 best\u00e4tigt, wonach der sich erhitzende Windschutz ebenfalls von dem Schutzgitter nach au\u00dfen, in Richtung des Benutzers eingefasst ist.<\/li>\n<li>Das weitergehende Verst\u00e4ndnis der Beklagten, wonach die Schutzeinrichtung irgendeinen Schutz, insbesondere auch einen solchen des Heizger\u00e4ts, bereitstellt, hat demgegen\u00fcber weder in dem Anspruchswortlaut noch in der zur Auslegung heranzuziehenden Klagegebrauchsmusterbeschreibung einen Niederschlag gefunden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass die Brennereinheit klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df umf\u00e4nglich zur W\u00e4rmeabgabe konzipiert ist (Merkmal 2.1), gleichzeitig jedoch in W\u00e4rmeabstrahlrichtung von der Schutzeinrichtung umgeben ist (Merkmal 2.2), erschlie\u00dft sich dem Fachmann, dass die Schutzeinrichtung w\u00e4rmedurchl\u00e4ssig ist. Denn andernfalls w\u00fcrde die Schutzeinrichtung die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df angestrebte Wirkung einer umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe verhindern. Die Wirkung der Schutzeinrichtung besteht lediglich darin, einen direkten Zugriff auf die stark erw\u00e4rmten Vorrichtungsbestandteile zu verhindern. Der Benutzer soll hingegen gerade nicht von der Einwirkung jeglicher W\u00e4rme ausgeschlossen werden \u2013 f\u00fcr diesen Fall w\u00fcrde schon ein Heizger\u00e4t nach Merkmal 1 nicht mehr vorliegen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 3,<\/li>\n<li>\u201e3. welchem Heizger\u00e4t ein Windschutz zugeordnet ist,<\/li>\n<li>3.1 durch den, wenn in seiner Benutzungsstellung befindlich, ein Sektor der W\u00e4rmeabstrahlrichtung der Brennereinheit abgeschattet ist,<\/li>\n<li>3.2 wobei der Windschutz zwischen der Brennereinheit und der Schutzeinrichtung gef\u00fchrt und<\/li>\n<li>3.3 zwischen einer Nichtbenutzungsstellung und einer Benutzungsstellung verstellbar ist.\u201c,<\/li>\n<li>befasst sich mit dem Windschutz als Vorrichtungsbestandteil, welcher die gegen\u00fcber dem Stand der Technik beabsichtigte Verbesserung in der Handhabung der Vorrichtung bereitstellen soll (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nTechnisch-funktional dient der Windschutz \u2013 wie auch der Windschutz vorbekannter Einrichtungen \u2013 dazu, das f\u00fcr den Einsatz im Au\u00dfenbereich vorgesehene Heizger\u00e4t von direkten Angriffen durch den Wind abzuschirmen, und so einer Beeintr\u00e4chtigung der W\u00e4rmeabgabe durch den Wind entgegenzuwirken (Abs. [0003], [0007]).<\/li>\n<li>Die L\u00f6sung des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr eine verbesserte Handhabung des vorbekannten Windschutzes basiert erfindungswesentlich darauf, dass der vorgesehene Windschutz keiner vollst\u00e4ndigen Demontage von dem gesch\u00fctzten Heizger\u00e4t bedarf, sondern an diesem verbleibend von einer Benutzungs- in eine Nichtbenutzungsstellung verbracht werden kann:<\/li>\n<li>\u201eBei diesem [\u2026] ausgef\u00fchrten Heizger\u00e4t ist der Windschutz Teil des Ger\u00e4ts [\u2026].\u201c (Abs. [0007], Hervorhebung diesseits),<\/li>\n<li>\u201eDer Windschutz selbst ist zwischen einer Nichtbenutzungsstellung und einer Benutzungsstellung verstellbar gehalten [\u2026].\u201c (Abs. [0007]),<\/li>\n<li>\u201eDie Konzeption dieses Heizger\u00e4ts mit einer dem Windschutz zugeordneten F\u00fchrung zum Zwecke seiner Verstellung erm\u00f6glicht, dass der Windschutz zu seiner Handhabung nicht an seiner windabweisenden, sich bei einem Betrieb des Brenners aufheizenden Fl\u00e4che ergriffen werden muss.\u201c (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster stellt in diesem Zusammenhang statt eines manuellen Zugriffs auf den Windschutz eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung zur Verf\u00fcgung, \u00fcber die eine nur mittelbare Zugriffsm\u00f6glichkeit auf den Windschutz geschaffen wird. Das Klagegebrauchsmuster spricht in diesem Zusammenhang auch von einer \u201edem Windschutz zugeordneten F\u00fchrung zum Zweck seiner Verstellung\u201c (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Im Hinblick auf das Material des als Windschutz fungierenden Bauteils lassen sich dem Klagegebrauchsmuster keine beschr\u00e4nkenden Angaben entnehmen. Dies ber\u00fccksichtigend bezieht der Fachmann bei technisch-funktionaler Betrachtung jedes Bauteil ein, welches dazu geeignet ist, den unmittelbaren Auftritt von Wind auf den W\u00e4rme abgebenden Teil in sp\u00fcrbarem Umfang zu verhindern.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nW\u00e4hrend der Anspruchswortlaut die Nichtbenutzungsstellung nach Merkmal 3.3 nicht n\u00e4her beschreibt, ist die Benutzungsstellung, wie Merkmal 3.1 lehrt, dadurch definiert, dass sie einen Sektor der W\u00e4rmeabstrahlrichtung abschattet, mithin der Windschutz seine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Funktion erf\u00fcllt. Die Abschottung vor Windeinfl\u00fcssen geschieht damit klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df dadurch, dass der Windschutz in seiner Benutzungsstellung in gewissem Umfang (\u201eSektor\u201c) als bauliches Element r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zwischen den W\u00e4rme abgebenden Teil der Brennereinheit und die Au\u00dfenumgebung tritt, und so eine Barriere f\u00fcr den angreifenden Wind bietet.<\/li>\n<li>Aus dem in Bezug genommenen Anspruchswortlaut ergibt sich f\u00fcr den Fachmann zugleich, was unter dem \u201eSektor der W\u00e4rmeabstrahlrichtung\u201c zu verstehen ist. Bei der W\u00e4rmeabstrahlrichtung handelt es sich um den Bereich, in den die Brennereinheit W\u00e4rme abgibt, mithin \u2013 da die W\u00e4rmeabgabe im Wesentlichen zu allen Seiten hin erfolgt \u2013 einen seitlich zu der Brennereinheit liegenden Bereich. Der Fachmann bestimmt einen \u201eSektor\u201c der W\u00e4rmeabstrahlrichtung damit relativ im Verh\u00e4ltnis zu der Richtung, in die die Vorrichtung insgesamt W\u00e4rme abgibt. Bei dem mit dem Begriff \u201eSektor\u201c bezeichneten Teilbereich handelt es sich um denjenigen Bereich der W\u00e4rmeabstrahlrichtung, der durch den Windschutz \u201eabgeschattet\u201c wird, indem der Windschutz baulich zwischen die Au\u00dfenumgebung und die Brennvorrichtung tritt. Das Klagegebrauchsmuster selbst beschreibt dann auch spiegelbildlich, dass in dem Fall, in dem sich das Windschutzblech in einer Benutzungsstellung befindet, nur in dem durch den Windschutz nicht abgeschatteten Sektor der W\u00e4rmeabstrahlrichtung W\u00e4rmestrahlen emittiert werden (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Dass mit dem so verstandenen \u201eSektor\u201c zwingend eine vollst\u00e4ndige Abdeckung der W\u00e4rmeabstrahlrichtung in vertikaler Richtung (das hei\u00dft in der gesamten H\u00f6he) verbunden ist, verlangt die an der Funktion orientierte Auslegung nicht. Technisch-funktional ist ma\u00dfgeblich, dass der Wind nicht in einem Umfang auf den W\u00e4rmestrahler einwirkt, der einer W\u00e4rmeabgabe in sp\u00fcrbarem Umfang entgegenwirkt. Daf\u00fcr kann auch ausreichend sein, dass \u2013 in vertikaler Richtung \u2013 lediglich bestimmte, wesentliche Teile der W\u00e4rmeabstrahlrichtung von dem Windschutz erfasst sind.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAus der Sicht des Fachmannes enth\u00e4lt das Merkmal 3.1, das die Benutzungsstellung in dem dargestellten Sinne positiv definiert, nicht zwingend auch eine Negativdefinition der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Nichtbenutzungsstellung derart, dass der Windschutz in seiner Nichtbenutzungsstellung gar keinen Bereich, in den W\u00e4rme abgestrahlt wird, abdeckt.<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend erfasst der Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters auch solche Ausgestaltungen, bei denen der Windschutz nicht \u2013 wie bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Abschnitt [0009] ff. \u2013 in vertikaler Richtung axial verschiebbar, sondern entlang der Umfangsrichtung der Brennereinheit, mithin horizontal, bewegbar gehalten ist.<\/li>\n<li>Diese Sichtweise best\u00e4tigt sich f\u00fcr den Fachmann auch anhand der Beschreibung, der er entnimmt, dass die vertikale Verfahrbarkeit des Windschutzes lediglich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel darstellt, welches die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht beschr\u00e4nkt (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) \u2013 Mehrgangnabe).<\/li>\n<li>Eine Beschr\u00e4nkung des soeben ausgef\u00fchrten Verst\u00e4ndnisses ergibt sich lediglich insoweit, als die im Anspruchswortlaut angelegte konzeptionelle Abgrenzung zwischen einer Benutzungs- und einer Nichtbenutzungsstellung erhalten bleiben muss. Nach dem Klagegebrauchsmuster verbietet sich deshalb eine Betrachtungsweise, bei der in der Nichtbenutzungsstellung lediglich ein anderer, aber gleichgro\u00dfer Teilbereich der W\u00e4rmeabstrahlrichtung wie in der Benutzungsstellung abdeckt ist, und sich Benutzungs- und Nichtbenutzungsstellung lediglich dadurch unterscheiden, dass der Windschutz in der Nichtbenutzungsstellung horizontal zu einer Seite der Brennereinheit verschoben wird, an der der Wind gerade nicht angreift. In einer solchen Konstellation ist die Benutzungs- und Nichtbenutzungsstellung durch die Konzeption der Vorrichtung selbst nicht mehr bestimmbar, obwohl der Anspruchswortlaut dies vorgibt. Die Nichtbenutzungsstellung nach dem Klagegebrauchsmuster ist nach alledem bei einer horizontalen Verfahrbarkeit des Windschutzes dadurch gekennzeichnet, dass der Windschutz einen geringeren Teil der W\u00e4rmeabstrahlrichtung abdeckt als in der Benutzungsstellung, mithin die Fl\u00e4che des Windschutzes in der Nichtbenutzungsstellung gegen\u00fcber der Benutzungsstellung in horizontaler Richtung, das hei\u00dft in seiner Ausdehnung in der Breite, minimiert wird, beispielsweise indem er eingerollt oder \u2013 vergleichbar eines F\u00e4chers \u2013 zusammengefaltet\/ -geklappt wird.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Lehre des Klagegebrauchsmusters verlangt hingegen nicht, dass das Verstellen des Windschutzes von der Benutzungs- in die Nichtbenutzungsstellung zu einem Zeitpunkt m\u00f6glich sein muss, in dem der Windschutz noch erhitzt bzw. das Heizger\u00e4t im Betrieb ist.<\/li>\n<li>Zwar leitet das Klagegebrauchsmuster seine Aufgabe, die Handhabung des Windschutzes zu verbessern (Abs. [0005]), im Wesentlichen daraus her, dass in dem vorbekannten Technikstand die Handhabung eines erhitzten Windschutzes umst\u00e4ndlich ist (Abs. [0004]). Daneben beschreibt das Klagegebrauchsmuster jedoch auch die Handhabung im \u00dcbrigen, das hei\u00dft unabh\u00e4ngig von dem erhitzten Zustand des vorbekannten Windschutzes, als umst\u00e4ndlich,<\/li>\n<li>\u201eBei einer Handhabung des Windschutzes ist darauf zu achten, dass dieser sich durch den Betrieb des Gasheizger\u00e4ts erw\u00e4rmt. [\u2026]. Eine Handhabung hat entsprechend vorsichtig und mit Schutzhandschuhen zu erfolgen. [\u2026]. Dar\u00fcber hinaus wird mitunter die Handhabung eines solchen Windschutzes als umst\u00e4ndlich empfunden. (Abs. [0004] a. E.; Hervorhebung diesseits),<\/li>\n<li>verortet mithin die nachteilige Handhabung der vorbekannten Windschutzvorrichtung in der Tatsache, dass auf diese \u00fcberhaupt ein manueller Zugriff erfolgen und diese von dem Heizger\u00e4t vollst\u00e4ndig demontiert werden muss.<\/li>\n<li>Eine verbesserte Handhabung wird danach in klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer Weise auch bereits dadurch erzielt, dass der Windschutz auch in seiner Nichtgebrauchsstellung an dem Heizger\u00e4t verbleiben und ohne einen manuellen Zugriff in diese Nichtgebrauchsstellung verbracht werden kann. Dass dieser Verstellvorgang bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem der Windschutz noch erhitzt ist, erfolgen kann, verbessert den vorbekannten Windschutz zus\u00e4tzlich, ist aber keine technische Wirkung, die das Klagegebrauchsmuster zwingend zu erzielen beabsichtigt.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSoweit Merkmal 3.2 die Anweisung enth\u00e4lt, den Windschutz \u2013 aus Benutzersicht \u2013 hinter dem Schutzgitter in Richtung der Brennereinheit anzuordnen, erkennt der Fachmann, dass die Schutzvorrichtung die ihr zugewiesene Funktion, den Benutzer vor Verbrennungen durch hei\u00dfe Vorrichtungsbestandteile (insbesondere der Brennereinheit) zu sch\u00fctzen, auch in Bezug auf den Windschutz entfalten soll. Der Benutzer mithin auch davor gesch\u00fctzt werden soll, in einen direkten Kontakt mit dem erhitzten Windschutz zu gelangen. Daraus ergibt sich, dass der Windschutz nach Merkmal 3.2, dort wo ein Zugriff durch den Benutzer m\u00f6glich ist, baulich vollst\u00e4ndig von der Schutzrichtung umgeben ist.<\/li>\n<li>Soweit der Beschreibungsteil mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe nach Merkmal 3.2 auch verbindet, dass sich der W\u00e4rmestrahler n\u00e4her an der Brennereinheit befindet, und deshalb auch als W\u00e4rmereflektor fungieren kann (Abs. [0008]), beschreibt das Klagegebrauchsmuster einen mit der Anordnung typischerweise einhergehenden Vorteil (vgl. Abs. [0007] a. E.), ohne diesen jedoch zwingend vorzugeben. Dieser durch den abh\u00e4ngigen Unteranspruch 6 unter Schutz gestellte Vorteil, steht in keinem technisch-funktionalen Zusammenhang mit der erfindungswesentlich angestrebten Verbesserung der Handhabung des Windschutzes (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAuf der Grundlage des Beklagtenvorbringens bestehen keine hinreichenden Zweifel des Gerichts an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters. Dies ber\u00fccksichtigend kommt auch eine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 19 GebrMG nicht in Betracht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem. \u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung (\u00a7 11 GebrMG) nicht begr\u00fcndet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen f\u00fcr jedermann ein Anspruch auf L\u00f6schung besteht, wobei dieser insbesondere dann besteht, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 nicht schutzf\u00e4hig ist. Nach den \u00a7\u00a7 1 \u2013 3 GbrMG sind solche Erfindungen einem Gebrauchsmusterschutz zug\u00e4nglich, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Weiter ist im Rahmen des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GrbMG auch zu pr\u00fcfen, ob die technische Lehre so deutlich offenbart ist, dass sie ausf\u00fchrbar ist.<\/li>\n<li>Sofern das Verletzungsgericht das Klagegebrauchsmuster nicht f\u00fcr zweifelsfrei schutzunf\u00e4hig h\u00e4lt und den Verletzungsrechtsstreit deshalb bei einem parallelen L\u00f6schungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Satz 2 GebrMG zwingend aussetzen muss, ist dem Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Satz 1 GebrMG ein Aussetzungsermessen er\u00f6ffnet, wenn es Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit hat. Diese Zweifel m\u00fcssen berechtigt sein, n\u00e4mlich an konkrete Aspekte der Rechtsbestandspr\u00fcfung ankn\u00fcpfen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gericht die Schutzunf\u00e4higkeit f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich h\u00e4lt, denn anders als bei einem Patent ist die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters nicht gesetzlich dem Patentamt vorbehalten. Die Aussetzung ist daher bereits dann angebracht, wenn die M\u00f6glichkeit der L\u00f6schung oder Teill\u00f6schung nicht fernliegt (Rogge\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 19 GebrMG, Rn. 6). Die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters muss dagegen positiv zur \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Rn. E.718).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nOrientiert an den unter Ziff. 1. dargelegten Grunds\u00e4tzen vermag die Kammer an der Schutzf\u00e4higkeit der Lehre des Klagegebrauchsmusters weder unter dem Aspekt der mangelnden Offenbarung (dazu unter lit. a)), noch unter dem Aspekt der fehlenden Neuheit (dazu unter lit. b)) noch unter dem Gesichtspunkt des fehlenden erfinderischen Schritts (dazu unter lit. c)) zu zweifeln.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Lehre des Klagegebrauchsmusters ist so deutlich offenbart, dass sie ausf\u00fchrbar ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIm Rahmen des L\u00f6schungsgrundes nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG ist auch zu pr\u00fcfen, ob die Erfindung so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart ist, dass ein Fachmann sie nach den Angaben der Beschreibung einschlie\u00dflich der Zeichnung mit Hilfe seines Fachwissens ausf\u00fchren kann (BGH, Beschl. v. 28.04.1999, Az.: X ZB 12\/98, Rn. 12 f. \u2013 Fl\u00e4chenschleifmaschine, zitiert nach juris; Goebel\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 15, Rn. 11).<\/li>\n<li>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Ausf\u00fchrbarkeit in diesem Sinne ist, ob dem Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des Schutzrechts aus frei zug\u00e4nglichen Quellen oder unter blo\u00dfer Aussch\u00f6pfung seiner Kenntnisse und F\u00e4higkeit, die Mittel zu Verf\u00fcgung standen, die er zur Ausf\u00fchrung der Erfindung ben\u00f6tigte (BGH, ebd., Rn. 23).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie von der Beklagten angef\u00fchrten Undeutlichkeiten im Hinblick auf einzelne in dem Klagegebrauchsmuster verwendete Begriffe stehen der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Ausf\u00fchrbarkeit nicht entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte nimmt eine fehlende Ausf\u00fchrbarkeit unter Bezugnahme auf ein rein sprachlich-philologisches Verst\u00e4ndnis der Begriffe an, und l\u00e4sst dabei unber\u00fccksichtigt, dass eine Gebrauchsmusterschrift im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe, gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH GRUR 99, 909, 912 \u2013 Spannschraube). Weichen Begriffe in den Schutzanspr\u00fcchen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, ist der sich aus den Anspr\u00fcchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend (BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGHZ 150,149, 153 \u2013 Schneidmesser I; BGHZ 113, 1, 9 f. \u2013 Autowaschvorrichtung; BGHZ 105, 1, 10 \u2013 Ionenanalyse). Die Merkmale eines Schutzanspruchs sind danach nicht anhand der Definition in Fachb\u00fcchern oder dergleichen auszulegen, sondern es ist das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis anhand der Beschreibung des Schutzrechts selbst zu ermitteln (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoff-einst\u00fcckig; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.10.2015, Az. I-15 U 25\/14 S. 15).<\/li>\n<li>Daran orientiert erweisen sich die von der Beklagten angef\u00fchrten Begriffe nicht als unklar, sie lassen sich vielmehr \u2013 wie bereits unter Ziffer II. aufgezeigt \u2013 bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung widerspruchsfrei in den Kontext der Lehre des Klagegebrauchsmusters einordnen. Des Weiteren ist zu beachten, dass die in dem Klagegebrauchsmuster verwendeten Begriffe jedenfalls in dem dem Fachmann als bevorzugt dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel nach den Figuren 1 \u2013 5 eine konkrete Ausgestaltung erfahren, und dem Fachmann auch insoweit Hinweise zur Ausf\u00fchrbarkeit der gesch\u00fctzten Lehre geben.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die einzelnen von der Beklagten unter dem Aspekt der mangelnden Deutlichkeit angegriffenen Begriffe gilt Folgendes, wobei wegen einer ausf\u00fchrlichen Begr\u00fcndung auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. II. verwiesen wird:<\/li>\n<li>\u201ezu einer umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipiert\u201c<br \/>\nWie unter Ziff. II., 2. einleitend ausgef\u00fchrt verbindet der Fachmann mit der \u201eKonzeption\u201c der Brennereinheit eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung, durch die die Einheit zur umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe in der Lage ist. Unter einer \u201eumf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe\u201c versteht das Klagegebrauchsmuster, dass die Brennereinheit im Wesentlichen nach allen Seiten hin W\u00e4rmestrahlen emittiert (vgl. auch unter Ziff. II., 2., lit. a)). Diese Angabe ist f\u00fcr den Fachmann auch nicht deshalb unklar, weil ihm eine Kreis- oder Kugelform im Zusammenhang mit dem Merkmal nicht offenbart wird. Denn eine streng mathematische W\u00e4rmeabgabe im Sinne von 360 Grad bzw. des Radius eines Kreises verlangt das Klagegebrauchsmuster mit Blick auf die Funktion der Brennereinheit nicht. Die Angabe \u201eumf\u00e4nglich\u201c macht in dem dargestellten Verst\u00e4ndnis vielmehr auch dann Sinn, wenn andere dreidimensionale Gebilde vorliegen. Denn auch dann kann eine W\u00e4rmeabgabe im Wesentlichen zu allen Seiten des Vorrichtungsbestandteils hin erfolgen.<\/li>\n<li>\u201eW\u00e4rmeabstrahlrichtung\u201c<br \/>\nAuch f\u00fchrt die Verwendung des Begriffs \u201eW\u00e4rmeabstrahlrichtung\u201c (Merkmal 2.2 und Merkmal 3.1) zu keiner der Ausf\u00fchrbarkeit entgegenstehenden Undeutlichkeit.<\/li>\n<li>Der Fachmann versteht darunter die Richtung, in die die Brennereinheit W\u00e4rme abgibt (vgl. auch Ziff. II., 2., einleitend). Diese wird ihm des Weiteren durch das Merkmal 2.1 derart beschrieben, dass diese im Wesentlichen zu allen Seiten der Brennereinheit liegt. Die Beklagte selbst versteht diesen Begriff in der dargelegten Art und Weise (Schriftsatz vom 19.12.2016, S. 7, Bl. 51 GA).<\/li>\n<li>\u201eSektor der W\u00e4rmeabstrahlrichtung\u201c<br \/>\nBei dem Sektor der W\u00e4rmeabstrahlrichtung handelt es sich um einen seitlichen Teilbereich des Gesamtbereichs, in den die Brennereinheit grunds\u00e4tzlich W\u00e4rme abgibt, der jedoch abgeschottet wird (vgl. auch Ziff. II., 4., lit. b)). Soweit die Beklagte den Begriff des Sektors mit der geometrischen Form eines Kreises\/ Kreiskegels in Verbindung bringen m\u00f6chte, orientiert sie sich allein an einem sprachlich-philologischen Verst\u00e4ndnis des Begriffs, die in unzul\u00e4ssigerweise von der konkreten Verwendung im Zusammenhang mit der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters losgel\u00f6st ist. Unbeschadet dessen greift auch das Klagegebrauchsmuster die sprachlich-philologischen Bedeutung des Begriffs \u201eSektor\u201c auf, indem es n\u00e4mlich lediglich ein Auszug\/ Ausschnitt eines gr\u00f6\u00dferen Bereichs mit dem Begriff \u201eSektor\u201c bezeichnet.<\/li>\n<li>\u201eabschatten\u201c<br \/>\nDer Beklagten mag darin zuzustimmen sein, dass das Klagegebrauchsmuster den Begriff \u201eabschatten\u201c (Merkmal 3.1) nicht in dem umgangssprachlichen Sinne von \u201evon Sonneneinstrahlung fernhalten\u201c verwendet. Das f\u00fchrt aber nicht zu einer unklaren Verwendung des Begriffs. Der Fachmann versteht diesen in dem technischen Zusammenhang der Lehre des Klagegebrauchsmusters \u2013 wie unter Ziff. II., 4., lit. b)) \u2013 vielmehr im Sinne von \u201eabschirmen\u201c\/ \u201eabschotten\u201c (der Brennereinheit vor Wind).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf der Grundlage des Vortrags der Beklagten sind Zweifel an der Neuheit der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt gem. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 GbrMG als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt, wobei gem. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von dem Stand der Technik alle Kenntnisse erfasst sind, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang ma\u00dfgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind.<\/li>\n<li>Die beanspruchte Erfindung ist danach nicht mehr neu, wenn s\u00e4mtliche Merkmale der Schutzanspr\u00fcche aus einer einzigen Entgegenhaltung oder Vorbenutzung bekannt sind (Goebel\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 3 GbrMG, Rn. 5). Der Offenbarungsgehalt der aus dem Stand der Technik angef\u00fchrten Entgegenhaltungen ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der einzelnen schriftlichen Beschreibung oder Benutzungshandlung (a.a.O.). Der Stand der Technik, gegen\u00fcber welchem sich der Gegenstand des Gebrauchsmusters als neu zu bew\u00e4hren hat, muss in der Zeit vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Gebrauchsmusteranmeldung ma\u00dfgeblichen Tag liegen (Goebel\/ Engel, ebd., \u00a7 3 GbrMG, Rn. 13). Sofern das Gebrauchsmuster \u2013 wie vorliegend \u2013 eine Priorit\u00e4t nicht in Anspruch nimmt, ist der Tag der Anmeldung \u2013 hier der 08.08.2011 \u2013 f\u00fcr die Beurteilung der Neuheit ma\u00dfgeblich (a.a.O.).<\/li>\n<li>Da infolge der Eintragung eines Gebrauchsmusters eine Registerposition mit Rechtsschein entsteht, die zur Geltendmachung des Schutzes ohne R\u00fccksicht auf die Schutzf\u00e4higkeit berechtigt, ist die Schutzf\u00e4higkeit zun\u00e4chst, das hei\u00dft bis zur Erhebung der Einrede, grunds\u00e4tzlich zu vermuten. Es bedarf insofern nicht der Substantiierung der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsache \u201eSchutzf\u00e4higkeit\u201c, so dass der vermeintliche Verletzer jedenfalls die Darlegungslast f\u00fcr das Fehlen der Schutzf\u00e4higkeit tr\u00e4gt (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar 11. Auflage, 2015, \u00a7 24 GebrMG Rn. 18; Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe l\u00e4sst sich aus dem Beklagtenvorbringen vorliegend nicht nachvollziehbar ableiten, dass die angef\u00fchrten Entgegenhaltungen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters vorwegnehmen.<\/li>\n<li>Insoweit gilt im Hinblick auf die von der Beklagten eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen Folgendes:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie am 30.10.2003 offengelegte australische Patentanmeldung mit der Bezeichnung AU 2003 203 646 A1 (nachfolgend: D7) steht der Neuheit der durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Lehre nicht entgegen. Denn jedenfalls f\u00fcr eine Vorwegnahme des Merkmals 3.3 bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nGegenstand der D7 ist ein Terrassenheizer (Merkmal 1), nachfolgende Figur 1 der D7 zeigt eine Ausgestaltung eines solchen Terrassenheizers:<\/li>\n<li>Dieser verf\u00fcgt \u2013 bezugnehmend auf Figur 1 \u2013 \u00fcber eine Brennstoffversorgung 20, an der ein Brenner 13 und ein vertikaler Abzug 11 angeschlossen sind. Der vertikale Abzug ist von einem Sicherheitsgitter 14 umgeben.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin \u2013 im Rahmen der Widerspruchsbegr\u00fcndung (Anlage rop19, S. 8) \u2013 einer Vorwegnahme des Merkmals 2.2 entgegentritt, weil die Ring-Ausdehnung des Gasbrenners 13 in horizontaler Richtung liege, kommt es darauf nicht an. Ma\u00dfgeblich ist nach Merkmal 2, dass die Brennereinheit sich in vertikaler Richtung erstreckt (vgl. Ziff. I., 1. lit. a)). Zu der Brennereinheit geh\u00f6rt auch der Teil, der W\u00e4rme abgibt, mithin der Abzug 11.<\/li>\n<li>Aufgrund der rohrartigen Ausgestaltung des Abzugs 11 erscheint auch m\u00f6glich, dass dieser eine W\u00e4rmeabgabe im Wesentlichen zu allen Seiten erzielen kann (Merkmal 2.1). Zwar erscheint der Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach das Rohr 11 umf\u00e4nglich geschlossen ist und die Abgase lediglich am oberen Ende des Rohres am Austritt (\u201eexhaust\u201c) 17 austreten (Anlage rop19, S. 10), grunds\u00e4tzlich nachvollziehbar. Die Kammer vermag jedoch nicht auszuschlie\u00dfen, dass sich auch das Rohr radial erw\u00e4rmt und W\u00e4rme abgibt. Dies gilt vor allem deshalb, weil der weitere Offenbarungsgehalt der D7,<\/li>\n<li>\u201eThe scrub-enhancer serves to slow the flow of combusion gases upwardly through the heat exchanger to be exhausted at 17. The aim here is to cause sufficient contact between the gases and the flue to result ideally in cool gases escaping at the exhaust 17.\u201d (D7, S. 3, Z. 26 \u2013 29),<\/li>\n<li>daf\u00fcr spricht, dass \u00fcber den Austritt 17 zwar die Abgase entlassen werden, nicht aber zwingend auch die W\u00e4rme. Die Tatsache, dass die Abgase den Austritt 17 m\u00f6glichst gek\u00fchlt verlassen sollen, k\u00f6nnte auch daf\u00fcr sprechen, dass die W\u00e4rme gerade an anderer Stelle freigesetzt wird. Weiter ist auch die gesamte Vorrichtung von dem Schutzgitter 14 eingefasst.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch eine Vorwegnahme des Merkmals 3.1 erscheint nach dem Offenbarungsgehalt der D7 m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Die Vorrichtung nach Figur 1 weist einen beweglichen Reflektor 19 auf, in dem die Beklagte einen klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Windschutz erblickt. Der Reflektor erstreckt sich gem\u00e4\u00df nachfolgend (verkleinert) wiedergegebener Figur 2:<\/li>\n<li>die einen Querschnitt durch das Terrassenheizger\u00e4t zeigt, in Umfangsrichtung \u00fcber einen Bereich des vertikalen Abzugs 11.<\/li>\n<li>Der Reflektor 19 ist zwar nach der Beschreibung der Entgegenhaltung zuvorderst dazu vorgesehen, eine Person, die die Gaskontrolle 18 bet\u00e4tigt, vor W\u00e4rmeeinwirkung zu sch\u00fctzen,<\/li>\n<li>\u201eA moveable reflector 19 is situated between the grate 14 and the heat exchanger 11 at a position that will protect a person operating the gas-control 18 from heat radiated by the heat exchanger.\u201d (D7, S. 4, Sp. 9 \u2013 11),<\/li>\n<li>dies schlie\u00dft jedoch nicht aus, dass dieser auch als Windschutz im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters fungiert. Denn der nach der gesch\u00fctzten Lehre vorgesehene Windschutz ist dadurch gekennzeichnet, dass zwischen die \u00e4u\u00dfere Umgebung und die W\u00e4rmeabgabevorrichtung, hier dem vertikalen Abzug, zus\u00e4tzliches Material eingebracht wird, um zu verhindern, dass der Wind direkt an der W\u00e4rmequelle angreift (vgl. Ziff. II., 4. lit. a), b)). Diese Funktion kann auch durch den offenbarten Reflektor wahrgenommen werden, das Klagegebrauchsmuster sieht eine Beschr\u00e4nkung des Materials des Windschutzes nicht vor (Ziff. II., 4. lit. a) a. E.). Entsprechend der diesem zugewiesenen Funktion muss das Material lediglich so beschaffen sein, dass jedenfalls ein Teil des Windes von der Einwirkung auf die W\u00e4rmequelle abgehalten wird. Dabei nennt das Klagegebrauchsmuster im Zusammenhang mit einem Windschutz selbst beispielhaft solche Materialien, die W\u00e4rme reflektieren (Abs. [0008]), sowie Materialien, durch welche die W\u00e4rmestrahlen nur in dem durch den Windschutz nicht abgeschatteten Sektor emittiert werden (Abs. [0008]). Dies d\u00fcrfte jeweils auch auf den offenbarten Reflektor zutreffen.<\/li>\n<li>Der Reflektor 19 ist auch \u2013 entsprechend der Anordnung des klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Windschutzes nach Merkmal 3.2 \u2013 zwischen den vertikalen Abzug 11 (= Brennereinheit im Sinne des Klagegebrauchsmusters) und dem Schutzgitter 14 angeordnet.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie D7 l\u00e4sst jedoch nicht erkennen, dass der Reflektor 19 von einer Benutzungs- in eine Nichtbenutzungsstellung verbracht werden kann, wie Merkmal 3.3 des Klagegebrauchsmusters dies vorsieht.<\/li>\n<li>Die Position des Reflektors 19 ist zwar ver\u00e4nderbar:<\/li>\n<li>\u201eThe moveable reflector might be pivotable, or slideable for convenient positioning. For example, there might be provided upper and lower annular tracks guiding the upper and lower horizontal edges of the moveable reflector 19 to be repositioned throughout 360 degrees of the heat exchanger 11.\u201c (D7, S. 4, Z. 11 &#8211; 15).<\/li>\n<li>Dies geschieht nach der angef\u00fchrten Passage derart, dass der Reflektor \u00fcber eine kreis- bzw. ringf\u00f6rmige F\u00fchrung seiner oberen und unteren Kante entlang des Umfangs (\u00fcber 360 Grad) des vertikalen Abzugs horizontal verschoben wird. Dass mit dem horizontalen Verschieben des Reflektors 19 gleichzeitig auch die Fl\u00e4che desselben minimiert und dadurch auch der von diesem abgeschirmte W\u00e4rmeabstrahlbereich des Abzugs 11 reduziert wird, ist demgegen\u00fcber nicht erkennbar. Dies tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht vor, die den Offenbarungsgehalt der D7 im Hinblick auf eine Verstellbarkeit in die Nichtbenutzungsstellung wie folgt zusammenfasst:<\/li>\n<li>\u201eEine Nichtbenutzungsstellung f\u00fcr einen Windschutz kann beispielsweise darin bestehen, dass dieser parallel zum Wind gedreht wird, das hei\u00dft beispielsweise wenn der Wind in Fig. 2 der D7 von oben oder von unten k\u00e4me. Au\u00dferdem erf\u00fcllt ein Windschutz auch dann seine Bestimmung nicht und ist somit in einer Nichtbenutzungsstellung, wenn der Wind aus der entgegengesetzten Seite kommt, als in Fig. 2 der D8 [gemeint ist wohl der D7] beispielsweise von rechts.\u201c (Klageerwiderungsschrift vom 19.12.2016, S. 14, 4. Abs., Bl. 58 GA).<\/li>\n<li>Die Beklagte nimmt eine Abgrenzung der Benutzungs- von der Nichtbenutzungsstellung damit anhand einer nur \u201esektorspezifischen\u201c Betrachtung vor, nach der der Windschutz, wenn er einen zuvor abgeschotteten Sektor freigibt, in Bezug auf diesen Sektor eine Nichtbenutzungsstellung einnimmt. Eine solche Betrachtung widerspricht jedoch der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre, die den Sektor (und damit die Benutzungsstellung des Windschutzes) gerade relativ im Verh\u00e4ltnis zur gesamten von der Brennereinheit erfassten W\u00e4rmeabstrahlrichtung vornimmt (vgl. Ziff. II., 4., lit. b)). Die Sichtweise der Beklagten f\u00fchrt letztlich dazu, dass eine Unterscheidung der Benutzungs- und Nichtbenutzungsstellung anhand der Ausgestaltung der Vorrichtung allein nicht m\u00f6glich, sondern von der Windangriffsrichtung abh\u00e4ngig ist. Dies f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus (vgl. Ziff. II., 4., lit. c)).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit die Beklagte gegen die Neuheit des Klagegebrauchsmusters die US 6,102,031 (nachfolgend: D8), erteilt am 15.08.2000, anf\u00fchrt, vermag die Kammer dieser keine hinreichenden Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine Vorwegnahme der Merkmale 2.2 und 3.2 zu entnehmen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nGegenstand der Entgegenhaltung ist ein Heizger\u00e4t, \u201eheating apparatus\u201c (D8, Sp. 1, Z. 8). Dieses weist nach dem allgemeinen Beschreibungsteil eine Brennereinheit, \u201eburner assembly\u201c, auf, die wiederum an eine Brennstoffversorgung, \u201efuel source\u201c, angeschlossen ist (D8, Sp. 2, Z. 11 \u2013 13).<\/li>\n<li>Bezugnehmend auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 5B (nachfolgend verkleinert wiedergegeben):<\/li>\n<li>erfolgt nach dem Beklagtevorbringen eine umf\u00e4ngliche W\u00e4rmeabgabe \u00fcber einen Abstrahlschirm bzw. ein -gitter (\u201efrustoconical emitter screen or grid\u201c 204) (D8, Sp. 9, Z. 24, 25).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nWeder das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figuren 5A, 5B noch dasjenige, das mit Figuren 6 \u2013 9 wiedergegeben wird, lassen jedoch eine Schutzeinrichtung nach Merkmal 2.2 erkennen.<\/li>\n<li>Die Beklagte verortet ein Schutzgitter im Sinne von Merkmal 2.2 bezugnehmend auf nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 6:<\/li>\n<li>in der Reflektorkappe 68 (\u201ereflector hood\u201c). Dies begr\u00fcndet sie mit der der Reflektorkappe zugewiesenen Funktion, die Brennereinheit 212 vor Regen zu sch\u00fctzen.<\/li>\n<li>Dies ist jedoch nicht ausreichend, um eine Vorwegnahme der Schutzvorrichtung nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters darzutun, denn diese strebt nicht den Schutz der Einrichtung, sondern den Schutz des Benutzers vor der Einrichtung an (vgl. Ziff. II., 3., lit. a)).<\/li>\n<li>Die Reflektorkappe 68 weist aber auch die der Schutzvorrichtung klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df zugewiesene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung nicht auf, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Schutzreinrichtung den W\u00e4rme abgebenden Vorrichtungsteil so umfasst, dass der Benutzer auf diesen nicht manuell zugreifen kann (vgl. dazu auch unter Ziff. II., 3.), lit. a)). Die Reflektorkappe 68 erstreckt sich jedoch lediglich \u00fcber einen Teil der W\u00e4me abgebenden Vorrichtung, wie die teilweise gestrichelte Linie der Figur 6 andeutet und wie Spalte 10, Zeilen 52 \u2013 55 beschreiben:<\/li>\n<li>\u201eAs previously discussed, the use of the large reflector hood 68 having its lower edge 74 aligned with approximately the mid-point of the emitter surface 72 [\u2026].\u201d.<\/li>\n<li>Sie kann so einen Zugriff auf die erhitzten Vorrichtungsbestandteile, insbesondere die W\u00e4rme abgebende Oberfl\u00e4che 72, nicht verhindern.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nW\u00e4hrend die Merkmale 3., 3.1 und 3.3 der D8 entnommen werden k\u00f6nnen, ist ein klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer Windschutz deshalb nicht offenbart, weil das Beklagtenvorbringen eine eindeutige und unmittelbare Vorwegnahme des Merkmals 3.2 nicht dartut.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDas mit den Figuren 6 \u2013 9 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel sieht mit der Kennziffer 78 einen \u201eheated area adjuster\u201c vor, der grunds\u00e4tzlich als Windschutz betrachtet werden kann.<\/li>\n<li>Eine spezielle Ausgestaltung eines solchen \u201eheated area adjuster\u201c ist mit einem \u201eheat diverter\u201c bzw. \u201ebaffling mechanism\u201c 80 beschrieben (D8, Sp. 10, Z. 66, 67), die Kl\u00e4gerin \u00fcbersetzt dies in ihrer Widerspruchsbegr\u00fcndung vom 06.11.2017 (Anlage rop19, S. 11) mit \u201eW\u00e4rmeverteiler\u201c. Der \u201eheat diverter\u201c 80 steht ausweislich der Beschreibung,<\/li>\n<li>\u201e[\u2026], the heat adjuster 78 associated with the dome reflector hood 68 and housing 70 and which is adjustable to reflect heat emanating from the housing 70 to change the preselected area that is heated about standard 74.\u201d (D8, Sp. 10, Z. 61 \u2013 65),<\/li>\n<li>in einer baulichen Verbindung mit der Reflektorkappe 68, und dient dazu, den Bereich, in den W\u00e4rme abgegebenen wird, einzustellen.<\/li>\n<li>Dies geschieht wie folgt:<\/li>\n<li>Die von der Mantelfl\u00e4che der Brennereinheit 72 erzeugte W\u00e4rme strahlt gegen die reflektierende Unterseite 76 der Reflektorkappe 68 und gibt so W\u00e4rme in den unter ihr liegenden Au\u00dfenbereich (D8, Sp. 2, Z. 50 \u2013 54 und Sp. 11, Z. 11 \u2013 13). Der \u201eheat diverter\u201c 80 verf\u00fcgt in der in den Figuren 6 \u2013 9 gezeigten Ausgestaltung \u00fcber zwei schwenkbare Bleche 84, 86 (D8, Sp. 11, Z. 21 \u2013 22), \u00fcber die Teile der Unterseite 76 der Reflektorkappe 68 abgeschirmt werden k\u00f6nnen, so dass diese keine W\u00e4rmestrahlung reflektieren:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] and which is adjustable for blocking heat from a portion 82 of the bottom surface or underside 76 of the reflector hood 68. Referring to FIGS. 6 \u2013 8, the diverter 80 can be adjusted to a plurality of different positions which varies the size of the reflector portion 82 on the underside 76 of the hood 68 that is blocked for heat emanating from the housing 70 so as to change the preselected area that is heated by the heating apparatus.\u201d (D8, Sp. 11, Z. 2 \u2013 8).<\/li>\n<li>Die Steuerung der W\u00e4rmeabgabe dient dem Einsparen von Energie und dem \u00f6konomischeren Einsatz der Heizvorrichtung (D8, Sp. 12, Z. 12, 13).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt einer Betrachtung, wonach der \u201eheat diverter\u201c 80 einen Windschutz im Sinne des Merkmals 3 darstellt, entgegen, indem sie vorbringt, durch diesen Vorrichtungsbestandteil k\u00f6nne ein Seitenwind nicht wirksam abgehalten werden (vgl. Anlage rop19, S. 12).<\/li>\n<li>Diese Argumentation erscheint der Kammer nicht zwingend.<\/li>\n<li>Insoweit ist zun\u00e4chst zu beachten, dass der \u201eheat diverter\u201c in einem ausgeklappten Zustand (wie in Figur 9) zumindest in gro\u00dfem Umfang vor die W\u00e4rme emittierende Mantelfl\u00e4che 72 tritt. Es erscheint der Kammer sogar m\u00f6glich, dass \u2013 was nach der hier vertretenen Auslegung nach dem Klagegebrauchsmuster f\u00fcr eine Verwirklichung des Merkmals 3.1 gar nicht erforderlich ist (vgl. Ziff. II., 4. lit. b)). \u2013 in vertikaler Richtung ein gesamter Teil der Mantelfl\u00e4che 72 abgedeckt wird. Dieses Dazwischentreten des \u201eheat diverters\u201c 80 als bauliches Element begr\u00fcndet zugleich die M\u00f6glichkeit, dass er Wind abh\u00e4lt. Hinzukommt, dass das Klagegebrauchsmuster selbst keine einschr\u00e4nkende Vorgabe f\u00fcr das Material des Windschutzes macht (vgl. Ziff. II., 4. lit. a)).<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, dass auch in einem vollst\u00e4ndig ausgeklappten Zustand der Bleche 84, 86 noch eine weitestgehend umf\u00e4ngliche W\u00e4rmeabgabe erfolge (Anlage rop19, S. 12), steht dies der M\u00f6glichkeit einer Vorwegnahme der Merkmale 3 und 3.1 durch die D8 nicht entgegen. Denn die Figuren 7 \u2013 9, bei denen durch Pfeile die Richtung angegeben wird, in denen W\u00e4rme emittiert wird, sprechen dagegen, dass dort, wo die Bleche 84, 86 ausgeklappt sind, noch eine W\u00e4rmeabgabe erfolgt. An den Stellen, wo der \u201eheated diverter\u201c 80 sich in einer ausgeklappten Position befindet, sind keine Pfeile eingezeichnet (vgl. Figur 8 und 9), erfolgt mithin keine W\u00e4rmeabgabe (vgl. auch D8, Sp. 11, Z. 61 \u2013 66).<\/li>\n<li>Der \u201eheat diverter\u201c 80 kann schlie\u00dflich auch in unterschiedlich gro\u00dfem Umfang durch die Bleche 84, 86 \u201eaufgeklappt\u201c werden, ist mithin verstellbar. Eine Benutzungsstellung kann \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 in der Position erblickt werden, in der die Bleche vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet sind und 180 Grad der Mantelfl\u00e4che 72 abgedeckt sind (vgl. auch Fig. 9 der D8). Eine Nichtbenutzungsstellung liegt dann vor, wenn die Mantelfl\u00e4che in geringerem Umfang (vgl. bspw. Figur 7 und Figur 8) von dem \u201eheat diverter\u201c 80 abgeschirmt wird.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, dass Mittel zum Halten der Reflektorbleche nicht offenbart seien (Anlage rop19, S. 12, letzter Abs.), steht dies einer Vorwegnahme des Merkmals 3.3 nicht entgegen. Denn auch das Klagegebrauchsmuster offenbart keine bestimmten Mittel zum Verstellen des Windschutzes. Es erscheint jedenfalls m\u00f6glich, dass ein Verstellen der Bleche auch ohne einen direkten manuellen Zugriff erfolgt, obgleich die Beklagte dazu nicht vortr\u00e4gt.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEine Vorwegnahme des Merkmals 3.2, wonach der Windschutz zwischen der Brennereinheit und der Schutzeinrichtung gef\u00fchrt ist, kann der D8 hingegen nicht ohne weiteres entnommen werden.<\/li>\n<li>Die Figuren 7 \u2013 9 legen zwar nahe, dass der \u201eheat diverter\u201c 80 zwischen der Brennereinheit 72 und der Reflektorkappe 68 angeordnet ist. Diese zeigen die Vorrichtung nach Figur 6 jedoch in einer Perspektive (Draufsicht), die eine genauere Zuordnung insoweit nicht erlaubt. Figur 6 legt hingegen nahe, dass Teile des \u201eheat diverter\u201c 80 \u2013 aus Nutzerperspektive nicht zwischen der Reflektorkappe 68 angeordnet sind, sondern r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich \u00fcber diese hinausgehen, insbesondere unter dieser hervorragen. Entsprechend des technisch-funktionalen Zusammenhangs, den die Lehre des Klagegebrauchsmusters mit dem Merkmal 3.2 verbindet, ist die darin vorgesehene Anordnung des Windschutzes zwischen Brennereinheit und Schutzeinrichtung aus der Benutzerperspektive zu beurteilen. Die Anordnung soll gerade einen direkten Zugriff des Benutzers auf den erhitzen Windschutz verhindern, was erfordert, dass dieser \u2013 aus Nutzerperspektive \u2013 vollst\u00e4ndig hinter dem Schutzgitter, hin zu dem W\u00e4rmestrahler angeordnet ist, mithin von diesem umgeben ist (vgl. dazu auch unter Ziff. II., 4. lit. e)).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDas Beklagtenvorbringen ist schlie\u00dflich auch nicht geeignet, Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit der Lehre des Klagegebrauchsmusters mangels eines erfinderischen Schritts zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Das Kriterium des erfinderischen Schritts ist \u2013 wie die erfinderische T\u00e4tigkeit im Patentrecht \u2013 ein qualitatives und nicht etwa ein quantitatives Kriterium (BGH, GRUR 2006, 842, Rn. 11, 18 \u2013 Demonstrationsschrank). Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe kann dem Vorbringen der Beklagten das Fehlen eines erfinderischen Schritts nicht hinreichend entnommen werden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSofern die Beklagte auf eine Kombination der D2 mit der D7 verweist, f\u00fchrt dies bereits deshalb nicht zu der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre, weil sowohl die D7 (vgl. lit. b), aa), (2)) als auch die D2 (dazu nachfolgend) einen Vorrichtungsteil, der zwischen einer Nichtbenutzungs- und einer Benutzungsstellung verstellbar gehalten ist (Merkmal 3.3), nicht eindeutig und unmittelbar offenbaren.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie D2, von der eine \u00dcbersetzung nicht vorliegt, zeigt nach dem \u00fcbereinstimmenden Parteivorbringen in Figur 1 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben):<\/li>\n<li>ein Heizger\u00e4t, mit einer Brennereinheit 1, die oberhalb (mithin in vertikaler Erstreckung) an eine Brennstoffversorgung (nicht gezeigt) angeschlossen und zu einer umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipiert ist.<\/li>\n<li>Der mit Figur 1 der D2 offenbarten Vorrichtung ist weiter ein Schirm 5 zugewiesen, der die Flammeneinfassung 2, mithin einen Teil der Brennereinheit, in ihrer gesamten vertikalen Erstreckung nach au\u00dfen hin baulich abgrenzt. Insoweit erscheint nachvollziehbar, dass ein Windschutz nach Merkmal 3.1 vorliegt. Nach dem von der Beklagten angef\u00fchrten Offenbarungsgehalt wird der Schirm 5 von der D2 auch gerade dazu eingesetzt, den Wind von den Flammen abzuhalten (D2, S. 4, Z. 13 f.).<\/li>\n<li>Eine Vorwegnahme der Merkmale 2.1 und 3.2 durch die D2 behauptet auch die Beklagte nicht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Beklagte verweist im Hinblick auf die Verstellbarkeit des Schirms 5 im Sinne von Merkmal 3.3 darauf, dass nach den Figuren 3 bis 6 der D2 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben):<\/li>\n<li>einzelne Elemente oder auch alle Element des Schirms 5 abnehmbar seien. Weiter nimmt die Beklagte Bezug auf die auf Seite 4, Zeilen 26, 27 der D2 wiedergegebene Passage, deren Sinngehalt unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtoffenbarung die Kammer hier in Ermangelung einer deutschen \u00dcbersetzung nicht vollst\u00e4ndig erfassen kann.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte den Inhalt dieser Passage derart zusammenfasst, dass die Elemente \u201eabnehmbar\u201c seien (vgl. Anlage B1 zum Schriftsatz vom 19.12.2016, S. 24, 3. Abs., Schriftsatz vom 19.12.2016, S. 17, 2. Abs., Bl. 61 und Anlage B1 zum Schriftsatz vom 16.03.2018, Pkt. 6.2.1.3, 3. Abs.), offenbart dies eine Verstellbarkeit des Schirms von einer Benutzungs- in eine Nichtbenutzungsstellung im Sinne von Merkmal 3.3 gerade nicht. Aus Sicht der Lehre des Klagegebrauchsmusters ist erfindungswesentlich, dass der Windschutz zum Verbringen in die Nichtbenutzungsstellung gerade nicht demontiert werden muss (vgl. dazu insgesamt auch unter Ziff. II., 4. lit. a)). Der von der Beklagten vorgetragene Offenbarungsgehalt f\u00fcgt sich demgegen\u00fcber vielmehr in das Gegenvorbringen der Kl\u00e4gerin ein, wonach die Figuren 3 \u2013 6 der D2 lediglich die Einzelteile zeigen, aus denen sich der Schirm 5 baulich zusammensetzt.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte \u2013 abweichend zu ihrem Entwurf des L\u00f6schungsantrags (Anlage B1 zu dem Schriftsatz vom 19.12.2016) und zu dem eingereichten L\u00f6schungsantrag (Anlage zu dem Schriftsatz vom 16.03.2018, Pkt. 6.2.1.3, 3. Abs.) \u2013 in dem von ihr im Rahmen des L\u00f6schungsverfahrens vorgelegten Schriftsatz vom 08.03.2018 nunmehr eine \u00dcbersetzung von Seite 4, Z. 26, 27 der D2 vorlegt, wonach zumindest eine Seite 14 in Figur 6 \u201ezum Beispiel an einem Scharnier weggeklappt werden kann\u201c (Anlage B2, dort S. 12, 1. Abs.), so ersetzt die Beklagte damit zwar die urspr\u00fcngliche \u00dcbersetzung \u201eabnehmbar\u201c durch \u201ewegklappbar\u201c \u2013 was suggeriert, dass das Vorrichtungsteil 14 an dem Schirm verbleibt, aber beweglich ist. Mit dieser sprachlichen Variation, die der D2 \u2013 jedenfalls in Form des Beispiels \u201eScharnier\u201c nicht ausdr\u00fccklich entnehmbar erscheint \u2013 verbindet die Beklagte dar\u00fcber hinaus jedoch kein technisch-funktionales Argument, welches ihr Vorbringen im Hinblick auf ein \u201eWegklappen\u201c substantiiert.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Beklagte bringt gegen einen erfinderischen Schritt weiter eine Kombination der D2 mit dem allgemeinen Fachwissen vor.<\/li>\n<li>Auch in diese Zusammenhang f\u00fchrt eine Kombination der n\u00e4her bezeichneten Druckschrift mit dem Wissen des Fachmannes nicht in naheliegender Art und Weise zu der Lehre des Klagegebrauchsmusters, weil die D2 (neben den von den Beklagten als solchen benannten Merkmalen 2.2 und 3.2) auch das Merkmal 3.3 nicht offenbart. Dass es das Wissen des Fachmannes umfasst, einen Windschutz in klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer Art und Weise zwischen einer Nichtbenutzungs- und einer Benutzungsstellung zu verstellen, tr\u00e4gt die Beklagte nicht vor.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Beklagte bringt in ihrem Schriftsatz vom 08.03.2018 aus dem L\u00f6schungsverfahren (Anlage B2, S. 10 f.) schlie\u00dflich noch vor, dass der Fachmann auch durch eine Kombination der D8 mit seinem allgemeinen Fachwissen in naheliegender Art und Weise zu der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre habe gelangen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang h\u00e4lt es die Kammer f\u00fcr grunds\u00e4tzlich nachvollziehbar, dass einem Fachmann das Problem bekannt ist, dass der Benutzer eines Heizger\u00e4ts vor einem direkten Zugriff auf hei\u00dfe Vorrichtungsbestandteile gesch\u00fctzt werden muss, und von seinem allgemeinen Fachwissen weiter erfasst ist, dass dieser Effekt grunds\u00e4tzlich durch ein Bauteil zwischen dem W\u00e4rme abgebenden Teil und der Au\u00dfenumgebung erfolgen kann. Gegen eine dahingehende Veranlassung des Fachmannes in der D8 bringt die Kl\u00e4gerin jedoch \u2013 ohne dass die Beklagte dem erheblich entgegentritt \u2013 vor, dass die W\u00e4rme abgebenden Teile des mit Figur 6 der D8 gezeigten Heizger\u00e4ts so hoch liegen, dass eine Gefahr des manuellen Zugriffs auf diese schon deshalb nicht besteht. Dies spricht dagegen, dass der Fachmann ein entsprechendes Schutzgitter an der Reflektorkappe 68 (wie von der Beklagten in Anlage B2 auf Seite 11 vorgeschlagen) anbringt. Weiter erscheint eine solche Konstruktion auch deshalb nicht ohne weiteres von dem Fachmann in Erw\u00e4gung gezogen zu werden, weil die Bedienbarkeit des \u201eheat diverters\u201c dann beeintr\u00e4chtigt erscheint.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEs liegen auch Verletzungshandlungen im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 GbrMG vor.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt. Dar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters auch unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmale, zu denen weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das streitige Merkmal 3.3.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt, was bereits unter produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten fraglich erscheint, vor, dass das als Windschutz dienende Blech der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht abgesenkt werden k\u00f6nne, ohne dass dieses sich abgek\u00fchlt habe, weil es im abgesenkten Zustand so nah an der Gasflasche anliege, dass das Blech in hei\u00dfem Zustand eine Explosionsgefahr begr\u00fcnde.<\/li>\n<li>Dieser Einwand steht der Verwirklichung des Merkmals 3.3 jedoch aus zwei Gr\u00fcnden nicht entgegen.<\/li>\n<li>In auslegungstechnischer Hinsicht kommt es der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht zwingend darauf an, den Windschutz w\u00e4hrend des laufenden Betriebs des Heizger\u00e4tes von seiner Benutzungs- in die Nichtbenutzungsstellung zu verbringen. Der erfindungswesentlich angestrebte Erfolg wird vielmehr bereits dann erzielt, wenn die Verstellbarkeit des Windschutzes ohne einen manuellen Zugriff und eine vollst\u00e4ndige Demontage von dem Heizger\u00e4t erfolgen kann (vgl. Ziff. II., 4., lit. d)). Dies ist bei dem Windschutzblech der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig der Fall.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen ist eine Verwirklichung des Merkmals 3.3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch dann anzunehmen, wenn man das Klagegebrauchsmuster in einem engeren Sinne \u2013 wie die Beklagte \u2013 versteht. Denn auch bei Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Beklagten sind Betriebssituationen denkbar, in denen sich der Windschutz zu Beginn des Betriebs, nur f\u00fcr kurze Zeit in seiner Benutzungsstellung befindet, dann jedoch \u2013 beispielsweise, weil es windstill wird \u2013 noch w\u00e4hrend des Betriebs des Heizger\u00e4ts in eine Nichtbenutzungsstellung verbracht werden kann, weil er noch nicht erheblich erhitzt ist. Jedenfalls kann das Windblech w\u00e4hrend des laufenden Betriebs auch von seiner Nichtbenutzungs- in die Benutzungsstellung verbracht werden.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Verletzung des Klagegebrauchsmusters rechtfertigt die Verurteilung der Beklagten entsprechend des Urteilstenors.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist gem. \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 GbrMG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet.<\/li>\n<li>Soweit die Auskunftserteilung Angaben \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrifft, besteht der Anspruch gem. \u00a7 24b Abs. 1 GbrMG aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von \u00a7 24b Abs. 4 GebrMG ist nicht erkennbar.<\/li>\n<li>Auf die dar\u00fcber hinausgehenden Angaben hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Sie ist auf diese Angaben, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, zur Bezifferung des ihr nach Ma\u00dfgabe von Ziff. 4. zustehenden Schadensersatzanspruchs angewiesen. Die Beklagte wird durch die Auskunftserteilung auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch folgt aus \u00a7 24a Abs. 2 GbrMG, der Vernichtungsanspruch aus \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 GbrMG.<\/li>\n<li>Tatsachen, aufgrund derer sich der R\u00fcckruf\/ die Vernichtung als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 24a Abs. 3 Satz 1 GebrMG darstellen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatz ergibt sich aus \u00a7 24 Abs. 2 GbrMG.<\/li>\n<li>Die Beklagte war bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) gehalten, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Schutzrechte verletzt.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht, soweit der Kostenausspruch betroffen ist, nach \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO und im \u00dcbrigen nach \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 200.000,- festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2767 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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