{"id":7626,"date":"2018-05-08T17:00:00","date_gmt":"2018-05-08T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7626"},"modified":"2018-12-17T21:20:53","modified_gmt":"2018-12-17T21:20:53","slug":"4a-o-80-17-heizgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7626","title":{"rendered":"4a O 80\/17 &#8211; Heizger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2766<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Mai 2018,\u00a0 Az.\u00a04a O 80\/17<\/p>\n<p><!--more--><em>Leitsatz (nichtamtlich)<\/em><br \/>\n<em>Das Kriterium des erfinderischen Schritts ist \u2013 wie die<\/em><br \/>\n<em>erfinderische T\u00e4tigkeit im Patentrecht \u2013 ein qualitatives<\/em><br \/>\n<em>und nicht etwa ein quantitatives Kriterium (BGH, GRUR<\/em><br \/>\n<em>2006, 842, Rn. 11, 18 \u2013 Demonstrationsschrank). Um<\/em><br \/>\n<em>das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen<\/em><br \/>\n<em>abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich,<\/em><br \/>\n<em>sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf<\/em><br \/>\n<em>es \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den<\/em><br \/>\n<em>Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der<\/em><br \/>\n<em>Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen<\/em><br \/>\n<em>Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen,<\/em><br \/>\n<em>Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung<\/em><br \/>\n<em>des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung<\/em><br \/>\n<em>zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer<\/em><br \/>\n<em>Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013<\/em><br \/>\n<em>Installiereinrichtung).<\/em><\/p>\n<p><strong>Volltext:<\/strong><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt:<\/li>\n<li>1. Es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,<\/li>\n<li>Heizger\u00e4te, umfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in vertikaler Richtung erstreckende und zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehend umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipierten Brennereinheit mit einem Brenner und mit einem W\u00e4rmestrahler,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Brennereinheit \u00fcber einen oberhalb des ersten W\u00e4rmestrahlers angeordneten und gegen\u00fcber dem ersten W\u00e4rmestrahler in radialer Richtung auskragenden zweiten W\u00e4rmestrahler mit einer Emittorf\u00e4che verf\u00fcgt, deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und winkelig zur Lotrechten der Emittorfl\u00e4che des ersten W\u00e4rmestrahlers angeordnet ist, welche Emittorfl\u00e4che zu dem Brenner bzw. dem ersten W\u00e4rmestrahler derart angeordnet ist, damit seine Emittorfl\u00e4che von den hei\u00dfen Abgasen des Brenners angestr\u00f6mt ist,<\/li>\n<li>(Anspruch 1),<\/li>\n<li>und bei denen der zweite W\u00e4rmestrahler einen die Emittorfl\u00e4che tragenden Boden aufweist, der mit geringem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner und W\u00e4rmestrahler gebildeten Baugruppe angeordnet ist,<\/li>\n<li>(Anspruch 3),<\/li>\n<li>und bei denen die Brennereinheit \u00fcber einen weiteren, mit vertikalem Abstand zu dem zweiten W\u00e4rmestrahler und unterhalb des ersten W\u00e4rmestrahlers angeordneten und gegen\u00fcber dem ersten W\u00e4rmestrahler in radialer Richtung auskragenden dritten W\u00e4rmestrahler mit einer Emittorfl\u00e4che verf\u00fcgt, deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und winklig zur Lotrechten der Emittorf\u00e4che des ersten W\u00e4rmestrahlers und des zweiten W\u00e4rmestrahlers angeordnet ist,<\/li>\n<li>(Anspruch 5),<\/li>\n<li>und bei denen zumindest eine Emittorfl\u00e4che einer der beiden zus\u00e4tzlichen W\u00e4rmestrahler wenigstens teilweise eine zu dem anderen W\u00e4rmestrahler hin abstrahlende Emittorfl\u00e4che aufweist,<\/li>\n<li>(Anspruch 7),<\/li>\n<li>und bei denen sich die Brennereinheit in einer H\u00f6he befindet, die etwa der halben Gr\u00f6\u00dfe eines erwachsenen Menschen entspricht,<\/li>\n<li>(Anspruch 9);<\/li>\n<li>2. Der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungskopien und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungskopien vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine vorzulegen hat,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichtete, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. Die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2011 050 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird, und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>4. Die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/ oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 200.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar hinsichtlich der Verurteilung zum Unterlassen (Ziff. I. 1. des Tenors), zum R\u00fcckruf (Ziff. I. 3. des Tenors) und zur Vernichtung (Ziff. I. 4. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 150.000,-, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. 1. 2. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 30.000,- und hinsichtlich des Kostenpunktes (Ziff. III. des Tenors) in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragene Inhaberin (vgl. Registerauszug vom 17.08.2016, Anlage rop11) des Gebrauchsmusters DE 20 2011 050 XXX (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) gegen die Beklagte auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/li>\n<li>Die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters datiert vom 08.08.2011, die Eintragung vom 12.10.2011. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 01.12.2011. Hauptanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, welches ein Heizger\u00e4t zum Gegenstand hat, hat folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eHeizger\u00e4t, umfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in vertikaler Richtung erstreckende und zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehend umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipierte Brennereinheit (3) mit einem Brenner (10) und mit einem W\u00e4rmestrahler (11), dadurch gekennzeichnet, dass die Brennereinheit (10) \u00fcber einen oberhalb des ersten W\u00e4rmestrahlers (11) angeordneten und gegen\u00fcber dem ersten W\u00e4rmestrahler (11) in radialer Richtung auskragenden zweiten W\u00e4rmestrahler (12) mit einer Emittorfl\u00e4che (14) verf\u00fcgt, deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit (3) wegweisend und winklig zur Lotrechten der Emittorfl\u00e4che des ersten W\u00e4rmestrahlres (11) angeordnet ist, welche Emittorfl\u00e4che (14) zu dem Brenner (10) bzw. dem ersten W\u00e4rmestrahler(11) derart angeordnet ist, damit seine Emittorfl\u00e4che (14) von den hei\u00dfen Abgaben des Brenners angestr\u00f6mt ist.\u201c<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche 3, 5, 7 und 9, die die Kl\u00e4gerin vorliegend in einer Kombination mit dem Hauptanspruch 1 geltend macht, sind wie folgt abgefasst:<\/li>\n<li>\u201e3. Heizger\u00e4t nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite W\u00e4rmestrahler (12) einen die Emittorfl\u00e4che (14) tragenden Boden (13) aufweist, der mit geringerem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner (10) und W\u00e4rmestrahler (11) gebildeten Baugruppe angeordnet ist.\u201c,<\/li>\n<li>\u201e5. Heizger\u00e4t nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Brennereinheit (3) \u00fcber einen weiteren, mit vertikalem Abstand zu dem zweiten W\u00e4rmestrahler (12) und unterhalb des ersten W\u00e4rmestrahlers (11) angeordneten und gegen\u00fcber dem ersten W\u00e4rmestrahler (11) in radialer Richtung auskragenden dritten W\u00e4rmestrahler (16) mit einer Emittorfl\u00e4che (17) verf\u00fcgt, deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit (3) wegweisend und winklig zur Lotrechten der Emittorfl\u00e4che des ersten W\u00e4rmestrahlers (11) und des zweiten W\u00e4rmestrahlers (12) angeordnet ist.\u201c,\u201e7. Heizger\u00e4t nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine Emittorfl\u00e4che (14, 17) einer der beiden zus\u00e4tzlichen W\u00e4rmestrahler (12, 16) wenigstens teilweise eine zu dem anderen W\u00e4rmestrahler (16 bzw. 14) hin abstrahlende Emittorfl\u00e4che aufweist.\u201c,<\/li>\n<li>\u201e9. Heizger\u00e4t nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Brennereinheit (3) in einer H\u00f6he befindet, die etwa der halben Gr\u00f6\u00dfe eines erwachsenen Menschen entspricht.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Anspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage rop10) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 (linke Abbildung) gibt eine perspektivische Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Heizger\u00e4ts in der Form eines Terrassenheizger\u00e4ts wieder, Figur 2 (ebenfalls verkleinert wiedergegeben; rechte Abbildung) zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch den oberen Teil des Terrassenger\u00e4ts nach Figur 1:<\/li>\n<li>Das Terrassenheizger\u00e4t 1 nach Figur 1 ist mit einem Gasflaschenbeh\u00e4lter 2 und einer oberseitig daran angeschlossenen Brennereinheit 3 ausgestattet. Die H\u00f6he des Heizger\u00e4ts entspricht etwa der \u00fcblichen Tischh\u00f6he. Teil des Brenners 10 der Brennereinheit 3 ist ein zylindrisches Lochblech, das in erw\u00e4rmtem Zustand als (erster) W\u00e4rmestrahler 11 fungiert. Die \u00e4u\u00dfere zylindrische Mantelfl\u00e4che des ersten W\u00e4rmestrahlers 11 bildet dessen Emittorfl\u00e4che.<\/li>\n<li>Nach Figur 2 ist die Brennereinheit 3 des Terrassenheizger\u00e4ts der Figur 1 neben dem ersten W\u00e4rmestrahler 11 in Form des Lochblechs mit einem zweiten W\u00e4rmestrahler 12 und einem dritten W\u00e4rmestrahler 16 ausgestattet. Der zweite W\u00e4rmestrahler 12 ist mit seinem Boden 13 mit einem kleinen Spalt 15 oberhalb des ersten W\u00e4rmestrahlers 11 angeordnet. An den Boden 13 ist die kegelstumpff\u00f6rmige Emittorfl\u00e4che 14 des zweiten W\u00e4rmestrahlers angeformt, die in einem Winkel \u03b1 gegen\u00fcber der Vertikalen geneigt ist, und \u00fcber die Emittorfl\u00e4che des ersten W\u00e4rmestrahlers 11 auskragt. Auch die Emittorfl\u00e4che 17 des dritten, unterhalb des ersten W\u00e4rmestrahlers 11 angeordneten dritten W\u00e4rmestrahlers 16 ist in demselben Winkel \u03b1 wie die Emittorfl\u00e4che 14 des zweiten W\u00e4rmestrahlers 12 geneigt, jedoch in die entgegengesetzte Richtung.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10.07.2017 (Anlage B2 zu dem Schriftsatz vom 16.03.2018) beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters. Eine Entscheidung in dem L\u00f6schungsverfahren steht noch aus.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Heizger\u00e4t (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) wie nachfolgend wiedergegeben:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen ersten W\u00e4rmestrahler in Form eines zylindrischen Lochblechs auf. Oberhalb dieses W\u00e4rmestrahlers ist ein zweiter W\u00e4rmestrahler angeordnet, der trichterf\u00f6rmig, das hei\u00dft mit nach obenhin geneigten Seitenfl\u00e4chen, auf den ersten W\u00e4rmestrahler zul\u00e4uft. Der zweite W\u00e4rmestrahler ist an seinem Boden \u2013 wie nachfolgende Abbildung (entnommen der Anlage B1 zum Schriftsatz vom 16.03.2018) verdeutlicht:<\/li>\n<li>\u2013 \u00fcber eine mittige Schraubverbindung an dem Deckel des ersten W\u00e4rmestrahlers befestigt. Im \u00dcbrigen, au\u00dfer an der Stelle, an der sich Schraubverbindung befindet, ber\u00fchren sich die Fl\u00e4chen des ersten und des zweiten W\u00e4rmestrahlers nicht. Ein dritter W\u00e4rmestrahler ist unterhalb des ersten W\u00e4rmestrahlers in Form eines kegelstumpff\u00f6rmigen Bauteils \u2013 spiegelsymmetrisch zu dem oberen, zweiten W\u00e4rmestrahler \u2013 angeordnet.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wird auf die mit Anlage rop13 vorgelegten Abbildungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass schutzf\u00e4hige Klagegebrauchsmuster werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verletzt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu verurteilen:<\/li>\n<li>Wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt:<\/li>\n<li>Die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>Hilfsweise:<br \/>\nDen Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das gegen das Klagegebrauchsmuster laufende L\u00f6schungsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte h\u00e4lt das Klagegebrauchsmuster unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit, des fehlenden erfinderischen Schritts und der fehlenden Ausf\u00fchrbarkeit f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Des Weiteren verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht. Aufgrund der mittigen Schraubverbindung zwischen dem ersten und dem zweiten W\u00e4rmestrahler bestehe eine der Lehre des Klagegebrauchsmusters zuwiderlaufende bauliche Verbindung zwischen der aus W\u00e4rmestrahler und Brenner gebildeten Baugruppe einerseits und dem die Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers tragenden Boden andererseits. Das Klagegebrauchsmuster schlie\u00dfe jegliche bauliche Verbindung zwischen den n\u00e4her bezeichneten Bauteilen aus.<\/li>\n<li>Auch sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einer der beiden zus\u00e4tzlichen W\u00e4rmestrahler nicht so angeordnet, dass er in klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer Art und Weise wenigstens teilweise eine zu dem anderen W\u00e4rmestrahler hin abstrahlende Emittorfl\u00e4che hat. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei zwischen den Emittorfl\u00e4chen des zweiten und dritten W\u00e4rmestrahlers der erste W\u00e4rmestrahler so zwischengeschaltet, dass er verhindere, dass erw\u00e4rmte Luft von dem einen zus\u00e4tzlichen W\u00e4rmestrahler (zweiter oder dritter W\u00e4rmestrahler) zu dem anderen zus\u00e4tzlichen W\u00e4rmestrahler (zweiter oder dritte W\u00e4rmestrahler) gelange. Auch seien der zweite und dritte W\u00e4rmestrahler zu weit auseinander.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 10.04.2018 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, \u00a7\u00a7 24, 24a, 24b GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nGegenstand des Klagegebrauchsmusters ist ein Heizger\u00e4t, umfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in vertikaler Richtung erstreckende und zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehend umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipierte Brennereinheit mit einem Brenner und mit einem W\u00e4rmestrahler (Abs. [0001] des Klagegebrauchsmusters; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagegebrauchsmusters).<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster beschreibt einleitend Heizger\u00e4te dieser Art als vorbekannt, beispielsweise in Form von Terrassenheizern (Abs. [0002]), wobei es zwei unterschiedliche Ausgestaltungen aufgreift.<\/li>\n<li>Die vorbekannten Terrassenheizger\u00e4te seien typischerweise gasbetrieben und w\u00fcrden Gas als Brennstoff verwenden (Abs. [0002]). Sie seien regelm\u00e4\u00dfig mit einer an dem oberen Ende eines Schaftes angeordneten Brennereinheit ausgestattet (Abs. [0002]). Der Schaft selbst wiederum sei an ein Beh\u00e4ltnis mit einer Gasversorgung angeschlossen (Abs. [0002]). Bestandteil der vorbekannten Brennereinheit sei ein Brenner zum Verbrennen des Brennstoffes, so dass die gew\u00fcnschte W\u00e4rme erzeugt werde, sowie ein W\u00e4rmestrahler, der bei dem Betrieb des Brenners erw\u00e4rmt und zum Gl\u00fchen gebracht werde (Abs. [0002]). Das Klagegebrauchsmuster nennt beispielhaft f\u00fcr einen solchen W\u00e4rmestrahler ein den Brenner einfassendes Lochblech, typischerweise ein Stahlblech, oder ein Drahtgestrick (Abs. [0002]). Diese senden Infrarotstrahlung aus, die einen zu erw\u00e4rmenden Bereich besonders effektiv erw\u00e4rmen (Abs. [0002]). Ein weiterer typischer Bestandteil eines solchen vorbekannten Heizger\u00e4ts sei ein aus Richtung der Brennereinheit konkav gew\u00f6lbter, pilzf\u00f6rmig wirkender Reflektor, der ein ungehindertes Abstrahlen der W\u00e4rme nach oben hin, verhindere (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Ausweislich der weiteren Einleitung des Klagegebrauchsmusters seien im Stand der Technik nicht nur die soeben geschilderten Terrassenheizer bekannt, bei denen sich die Brennereinheit etwa in Kopfh\u00f6he eines erwachsenen Menschen oder etwas dar\u00fcber befinde. Vielmehr gebe es auch solche Ger\u00e4te, bei denen die Brennereinheit in einer H\u00f6he angeordnet sei, die etwa der halben Gr\u00f6\u00dfe eines erwachsenen Menschen entspreche, mithin etwa in Tischh\u00f6he verlaufe (Abs. [0002]). Letztere Heizger\u00e4te seien gerade nicht mit einem Reflektor, wie beschrieben, ausgestattet, weil eine W\u00e4rmeabgabe nicht nur in Richtung zum Boden erfolgen solle (Abs. [0002]). Diese Heizger\u00e4te w\u00fcrden sich aufgrund ihrer geringeren H\u00f6he besonderes zum Erw\u00e4rmen bodenn\u00e4herer Bereiche eignen, was w\u00fcnschenswert sein k\u00f6nne, wenn die die W\u00e4rme nutzenden Personen sitzen w\u00fcrden (Abs. [0002]). Die pilzf\u00f6rmig konzipierten Terrassenger\u00e4te seien hingegen zum Erw\u00e4rmen der Beine, wenn der jeweilige Nutzer sitze, ungeeignet, weil sie f\u00fcr eine Erw\u00e4rmung von oben herab sorgen w\u00fcrden (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Ohne den geschilderten Stand der Technik ausdr\u00fccklich zu kritisieren, nimmt es sich das Klagegebrauchsmusters zur Aufgabe (technisches Problem), ein Heizger\u00e4t der vorbekannten Art bereitzustellen, welches eine gesteigerte Leistungsf\u00e4higkeit aufweist (Abs. [0003], Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Dies soll durch ein Heizger\u00e4t nach den Anspr\u00fcchen 1, 3, 5, 7 und 9 geschehen, deren kombinierte Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<\/li>\n<li>1. Heizger\u00e4t<\/li>\n<li>2. umfassend eine Brennereinheit<\/li>\n<li>2.1 die Brennereinheit ist an eine Brennstoffversorgung angeschlossen;<\/li>\n<li>2.2 die Brennereinheit erstreckt sich in vertikaler Richtung;<\/li>\n<li>2.3 die Brennereinheit ist zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehend umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipiert,<\/li>\n<li>2.4 die Brennereinheit umfasst einen Brenner und<\/li>\n<li>2.5 einen W\u00e4rmestrahler.<\/li>\n<li>3. Die Brennereinheit verf\u00fcgt \u00fcber einen zweiten W\u00e4rmestrahler,<\/li>\n<li>3.1 der zweite W\u00e4rmestrahler ist oberhalb des ersten W\u00e4rmestrahlers angeordnet und<\/li>\n<li>3.2 kragt gegen\u00fcber dem ersten W\u00e4rmestrahler in radialer Richtung aus;<\/li>\n<li>3.3 der zweite W\u00e4rmestrahler umfasst eine Emittorfl\u00e4che,<\/li>\n<li>3.3.1 deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und<\/li>\n<li>3.3.2 winklig zur Lotrechten der Emittorfl\u00e4che des ersten W\u00e4rmestrahlers angeordnet ist,<\/li>\n<li>3.3.3 welche Emittorfl\u00e4che zu dem Brenner bzw. dem ersten W\u00e4rmestrahler derart angeordnet ist, damit seine Emittorfl\u00e4che von den hei\u00dfen Abgasen des Brenners angestr\u00f6mt ist;<\/li>\n<li>(Anspruch 1),<\/li>\n<li>3.4 der zweite W\u00e4rmestrahler weist einen die Emittorfl\u00e4che tragenden Boden auf,<\/li>\n<li>3.5 der mit geringem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner und W\u00e4rmestrahler gebildeten Baugruppe angeordnet ist;<\/li>\n<li>(Anspruch 3),<\/li>\n<li>4. Die Brennereinheit verf\u00fcgt \u00fcber einen weiteren dritten W\u00e4rmestrahler,<\/li>\n<li>4.1 der dritte W\u00e4rmestrahler ist mit vertikalem Abstand zu dem zweiten W\u00e4rmestrahler angeordnet;<\/li>\n<li>4.2 der dritte W\u00e4rmestrahler ist unterhalb des ersten W\u00e4rmestrahlers angeordnet und<\/li>\n<li>4.3 kragt gegen\u00fcber dem ersten W\u00e4rmestrahler in radialer Richtung aus;<\/li>\n<li>4.4 der dritte W\u00e4rmestrahler umfasst eine Emittorfl\u00e4che,<\/li>\n<li>4.4.1 deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und<\/li>\n<li>4.4.2 winklig zur Lotrechten der Emittorfl\u00e4che des ersten W\u00e4rmestrahlers und<\/li>\n<li>4.4.3 des zweiten W\u00e4rmestrahlers angeordnet ist;<\/li>\n<li>(Anspruch 5),<\/li>\n<li>5. wobei zumindest eine Emittorfl\u00e4che einer der beiden zus\u00e4tzlichen W\u00e4rmestrahler wenigstens teilweise eine zu dem anderen W\u00e4rmestrahler hin abstrahlende Emittorfl\u00e4che aufweist.<\/li>\n<li>(Anspruch 7),<\/li>\n<li>6. Die Brennereinheit befindet sich in einer H\u00f6he, die etwa der halben Gr\u00f6\u00dfe eines erwachsenen Menschen entspricht.<\/li>\n<li>(Anspruch 9)<\/li>\n<li>II.<br \/>\nNachfolgend wird das Verst\u00e4ndnis einzelner Merkmale, soweit f\u00fcr die Frage der Schutzf\u00e4higkeit und\/ oder der Verletzung des Klagegebrauchsmusters relevant, er\u00f6rtert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 2,<\/li>\n<li>\u201e2. umfassend eine Brennereinheit<\/li>\n<li>2.1 die Brennereinheit ist an eine Brennstoffversorgung angeschlossen;<\/li>\n<li>2.2 die Brennereinheit erstreckt sich in vertikaler Richtung;<\/li>\n<li>2.3 die Brennereinheit ist zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehend umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipiert,<\/li>\n<li>2.4 die Brennereinheit umfasst einen Brenner und<\/li>\n<li>2.5 einen W\u00e4rmestrahler.\u201c,<\/li>\n<li>beschreibt die Brennereinheit als einen Vorrichtungsbestandteil in dessen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung unter Ber\u00fccksichtigung der ihm zugewiesenen Funktion n\u00e4her.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Die Auslegung ist nach den gleichen Grunds\u00e4tzen vorzunehmen wie bei einem Patent (BGH, GRUR 2007, 1059, Rn. 24 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t); so entspricht \u00a7 12a GebrMG inhaltlich den f\u00fcr Patente einschl\u00e4gigen Regelungen in \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc. Das hei\u00dft auch bei der Auslegung eines Gebrauchsmusters sind die Worte des betreffenden Schutzanspruchs daraufhin zu w\u00fcrdigen, was ihnen unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung und des allgemeinen Fachwissens bei sinnvoller Auslegung als offenbart und beansprucht zu entnehmen ist (Scharen, in Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 12a GebrMG, Rn. 3).<\/li>\n<li>Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals k\u00f6nnen sich auch daraus ergeben, dass das Patent von einer bestimmten, vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will. Hier ist im Zweifel die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Patent in diesem Punkt den Stand der Technik zu Eigen macht. Infolgedessen ist es regelm\u00e4\u00dfig zul\u00e4ssig und geboten, f\u00fcr die Auslegung auf den betreffenden Stand der Technik zur\u00fcckzugreifen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-15 U 106\/14, S. 45; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Auflage, 2018, Kap. A., Rn. 55).<\/li>\n<li>Nach diesen Ma\u00dfgaben gilt hier Folgendes:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei einer Betrachtung des ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlauts kommt der Brennereinheit die Funktion zu, \u00fcber die Verbrennung des in der Brennstoffversorgung bereitgehaltenen Brennstoffes (Merkmal 2.1) W\u00e4rme zu produzieren und diese an die Au\u00dfenumgebung abzugeben (Merkmal 2.3). Zu diesem Zweck ist sie mit einem Brenner (Merkmal 2.) \u2013 f\u00fcr die Verbrennung des Brennstoffes (Abs. [0002]) \u2013 sowie einem W\u00e4rmestrahler (2.5) ausgestattet. Letzteren definiert das Klagegebrauchsmuster in Anlehnung an den Stand der Technik als Vorrichtungsbestandteil, der bei einem Betrieb des Brenners erw\u00e4rmt und zum Gl\u00fchen gebracht wird (zum Stand der Technik: Abs. [0002], und ankn\u00fcpfend an diesen Stand der Technik Abs. [0004], Abs. [0005]: \u201e[\u2026] ein eingangs genanntes Heizger\u00e4t [\u2026]\u201c). Es handelt sich mithin um dasjenige Element, welches W\u00e4rme in Form von Strahlen, vorzugsweise Infrarotstrahlen (Abs. [0002]), abgibt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmal 2.2 sieht vor, dass sich die Brennereinheit \u201ein vertikaler Richtung erstreckt\u201c.<\/li>\n<li>Dem entnimmt der Fachmann einerseits, dass sich die Brennereinheit \u2013 abermals im Einklang mit dem vorbekannten Technikstand (Abs. [0002]) \u2013 oberhalb an die Brennstoffversorgung anschlie\u00dft, andererseits erblickt er in dem Merkmal 2.2 eine Angabe \u00fcber die Ausma\u00dfe der Brennereinheit selbst, n\u00e4mlich ihre Ausdehnung in die H\u00f6he.<\/li>\n<li>Die vertikale Erstreckung der Brennereinheit gibt sowohl bei vorbekannten als auch bei nach dem Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Heizger\u00e4ten den Erw\u00e4rmungsbereich in gewisser Weise vor. Die Brennereinheit enth\u00e4lt \u2013 wie unter lit. a) ausgef\u00fchrt \u2013 das W\u00e4rme zu den Seiten (Merkmal 2.3) abgebende Element, weshalb es eine Bedeutung hat, in welcher H\u00f6he sie sich befindet. Zwar steigt die W\u00e4rme grunds\u00e4tzlich nach oben, jedoch werden die W\u00e4rmestrahlen im vorbekannten Technikstand durch einen Reflektor abgelenkt,<\/li>\n<li>\u201eOberhalb der Brennereinheit befindet sich typischerweise ein aus Richtung der Brennereinheit konkav gew\u00f6lbter Reflektor. Durch diesen soll ein ungehindertes Abstrahlen der W\u00e4rme nach oben hin zumindest weitestgehend unterbunden werden.\u201c (Abs. [0002] zum Stand der Technik),<\/li>\n<li>\u201eEinsetzen l\u00e4sst sich das vorbeschriebene Konzept bei Terrassenheizger\u00e4ten, die \u00fcber einen pilzf\u00f6rmigen Reflektor verf\u00fcgen [\u2026].\u201c (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>und erfassen so vor allem den neben und unterhalb des die W\u00e4rme abgebenden Elements liegenden Bereich,<\/li>\n<li>\u201eBei den pilzf\u00f6rmig konzipierten Terrassenheizger\u00e4ten erfolgt eine Erw\u00e4rmung von oben herab, weshalb beim Sitzen an einem Tisch die Beine typischerweise nicht erw\u00e4rmt werden k\u00f6nnen. Dieses ist dagegen mit den in der H\u00f6he kleineren Terrassenheizger\u00e4ten m\u00f6glich.\u201c (Abs. [0002] a. E. zum Stand der Technik).<\/li>\n<li>Der vorbekannte Technikstand und das Klagegebrauchsmuster erzielen durch die vertikale Erstreckung der Brennereinheit eine gr\u00f6\u00dfere Streubreite der W\u00e4rmestrahlen in den unterhalb des W\u00e4rme abgebenden Vorrichtungsteils liegenden Bereich, dessen Erw\u00e4rmung erw\u00fcnscht ist. W\u00e4re die Brennereinheit hingegen zu niedrig angeordnet, w\u00fcrde sich mithin vor allem radial erstrecken, so w\u00fcrde die W\u00e4rme in Bodenn\u00e4he abgegeben.<\/li>\n<li>Diese Ausf\u00fchrungen ber\u00fccksichtigend kommt es dem Klagegebrauchsmuster aus fachm\u00e4nnischer Sicht nicht darauf an, dass der W\u00e4rmestrahler (Merkmal 2.4) eine gewisse vertikaler Erstreckung aufweist, sondern vielmehr, dass dieser in einiger H\u00f6he angeordnet ist.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis steht auch im Einklang mit der von dem Klagegebrauchsmuster beschriebenen Verwendungsm\u00f6glichkeit vorbekannter und gesch\u00fctzter Heizger\u00e4te als Terrassenheizger\u00e4t (Abs. [0002], Abs. [0003], Abs. [0012]).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch Merkmal 2.3 enth\u00e4lt dadurch eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe zur Ausgestaltung der gesch\u00fctzten Brennereinheit, dass diese (zumindest weitestgehend) zu einer umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe vorgesehen ist. Durch den Zusatz \u201ein radialer Richtung\u201c wird deutlich, dass dies eine umfassende Abgabe von W\u00e4rme zu den Seiten der Brennereinheit hin \u2013 orientiert an ihrer vertikalen Ausrichtung \u2013 meint.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis f\u00fcgt sich aus Sicht des Fachmannes auch in die beabsichtigte Verwendung des gesch\u00fctzten Heizger\u00e4ts als Terrassenheizger\u00e4t (Abs. [0012]) ein, bei der regelm\u00e4\u00dfig eine W\u00e4rmeabgabe zu allen Seiten, mithin in den gesamten Terrassenbereich hinein, w\u00fcnschenswert ist. Denn auf diese Weise wird ein m\u00f6glichst gro\u00dfer Teil der Terrasse mit W\u00e4rme versorgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMit den Merkmalen 3. \u2013 3.3.3,<\/li>\n<li>\u201e3. Die Brennereinheit verf\u00fcgt \u00fcber einen zweiten W\u00e4rmestrahler,<\/li>\n<li>3.1 der zweite W\u00e4rmestrahler ist oberhalb des ersten W\u00e4rmestrahlers angeordnet und<\/li>\n<li>3.2 kragt gegen\u00fcber dem ersten W\u00e4rmestrahler in radialer Richtung aus;<\/li>\n<li>3.3 der zweite W\u00e4rmestrahler umfasst eine Emittorfl\u00e4che,<\/li>\n<li>3.3.1 deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und<\/li>\n<li>3.3.2 winklig zur Lotrechten der Emittorfl\u00e4che des ersten W\u00e4rmestrahlers angeordnet ist,<\/li>\n<li>3.3.3 welche Emittorfl\u00e4che zu dem Brenner bzw. dem ersten W\u00e4rmestrahler derart angeordnet ist, damit seine Emittorfl\u00e4che von den hei\u00dfen Abgasen des Brenners angestr\u00f6mt ist\u201c,<\/li>\n<li>erf\u00e4hrt die L\u00f6sung der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df angestrebten Aufgabe einer Leistungssteigerung vorbekannter Heizger\u00e4te (Abs. [0005]) dadurch eine Umsetzung, dass neben dem ersten ein zweiter W\u00e4rmestrahler installiert wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 3 sieht neben dem ersten W\u00e4rmestrahler (Merkmal 2.5) einen zweiten W\u00e4rmestrahler vor, der durch die in den Merkmalen 3.1 \u2013 3.3.2 vorgegebene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung die angestrebte Steigerung der Leistungsf\u00e4higkeit des Heizger\u00e4ts herbeif\u00fchrt. Erfindungswesentlich ist dabei, wie aus Merkmal 3.3.3,<\/li>\n<li>\u201ewelche Emittorfl\u00e4che zu dem Brenner bzw. dem ersten W\u00e4rmestrahler derart angeordnet ist, damit seine Emittorfl\u00e4che von den hei\u00dfen Abgasen des Brenners angestr\u00f6mt ist\u201c (Hervorhebung diesseits),<\/li>\n<li>und Abschnitt [0007] hervorgeht,<\/li>\n<li>\u201eZum Erw\u00e4rmen der Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers dienen vornehmlich die hei\u00dfen Brennerabgase. [\u2026] Entsprechend seiner Erw\u00e4rmung emittiert dieser sodann zus\u00e4tzliche W\u00e4rmestrahlung in den Erw\u00e4rmungsbereich hinein.\u201c,<\/li>\n<li>dass eine Erw\u00e4rmung auch des zweiten W\u00e4rmestrahlers erfolgt; und zwar auch und gerade durch die Brennerabgase des ersten W\u00e4rmestrahlers. Dadurch wird neben der durch den ersten W\u00e4rmestrahler 11 erzeugten Strahlung eine zus\u00e4tzliche W\u00e4rmequelle geschaffen und die W\u00e4rmeabgabe durch das Heizger\u00e4t erh\u00f6ht,<\/li>\n<li>\u201eDamit ist die Emittorfl\u00e4che 14 des zweiten W\u00e4rmestrahlers 12 durch die austretenden hei\u00dfen Abgase angestr\u00f6mt. Mithin ist der zweite W\u00e4rmestrahler 12 zumindest im Bereich seiner Emittorfl\u00e4che 14 auf diese Weise erw\u00e4rmt. Diese Erw\u00e4rmung ist zus\u00e4tzlich zu sehen zu der Strahlungserw\u00e4rmung durch den ersten W\u00e4rmestrahler 11, dessen durch seine Emittorfl\u00e4che abgegebene W\u00e4rmestrahlung ebenfalls die Emittorfl\u00e4che 14 des zweiten W\u00e4rmestrahlers beaufschlagt.\u201c (Abs. [0027]; Hervorhebungen diesseits),<\/li>\n<li>ohne dass es eines zus\u00e4tzlichen Energieaufwandes durch Verbrennen des Brennstoffs bedarf.<\/li>\n<li>Gleichzeitig fokussiert die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung des zweiten W\u00e4rmestrahlers die von der Brennereinheit abgegebene W\u00e4rme in den Erw\u00e4rmungsbereich hinein (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Vorgabe nach Merkmal 3.1,<\/li>\n<li>\u201eder zweite W\u00e4rmestrahler ist oberhalb des ersten W\u00e4rmestrahlers angeordnet,<\/li>\n<li>schafft durch die vorgesehene Anordnung des zweiten im Verh\u00e4ltnis zu dem ersten W\u00e4rmestrahler eine erste Voraussetzung daf\u00fcr, dass eine Erw\u00e4rmung des zweiten W\u00e4rmestrahlers auch durch die Abgase des ersten W\u00e4rmestrahlers erfolgen kann. Die Abgase des ersten W\u00e4rmestrahlers steigen aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften auf, so dass eine Anordnung des zweiten \u00fcber dem ersten W\u00e4rmestrahler ein Inkontaktbringen der Abgase mit dem zweiten W\u00e4rmestrahler erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Durch die Anordnung nach Merkmal 3.2,<\/li>\n<li>\u201e[der zweite W\u00e4rmestrahler] kragt gegen\u00fcber dem ersten W\u00e4rmestrahler in radialer Richtung aus\u201c,<\/li>\n<li>stellt die gesch\u00fctzte Lehre in Erg\u00e4nzung zu Merkmal 3.1 sicher, dass die von dem ersten W\u00e4rmestrahler abgegebenen Abgase in m\u00f6glichst gro\u00dfem Umfang auf die Fl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers treffen, mithin m\u00f6glichst wenig Abgase in die Atmosph\u00e4re abgegeben und so als Energiequelle f\u00fcr das Erhitzen des zweiten W\u00e4rmestrahlers verloren gehen.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster definiert ein \u201e\u00dcberkragen in radialer Richtung\u201c als eine Ausgestaltung, bei der sich die Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers in radialer Richtung bezogen auf die L\u00e4ngsachse der Brennereinheit nach au\u00dfen gegen\u00fcber dem ersten W\u00e4rmestrahler vorspringend befindet (Abs. [0006]). Technisch-funktional verbindet der Fachmann mit dieser Ausgestaltung, dass die Brennerabgase in gr\u00f6\u00dferem Umfang auf die Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers auftreffen. Da die Abgase von dem W\u00e4rmestrahler nicht in einer genau geradlinigen, das hei\u00dft vertikalen, Richtung, sondern \u2013 beispielsweise durch entsprechende Luftstr\u00f6me \u2013 auch radial versetzt nach oben abziehen, kann ein zweiter W\u00e4rmestrahler mit einer gr\u00f6\u00dferen seitlichen Ausdehnung als der erste W\u00e4rmestrahler auch in gr\u00f6\u00dferem Umfang Abgase des ersten W\u00e4rmestrahlers \u201eeinfangen\u201c.<\/li>\n<li>Dieser Beitrag der in Merkmal 3.1 und in Merkmal 3.2 vorgesehenen Anordnung des zweiten W\u00e4rmestrahlers zu dem erfindungswesentlich angestrebten Erfolg wird dem Fachmann im Einklang mit dem sich aus dem Anspruchswortlaut ergebenden Verst\u00e4ndnis auch in Abschnitt [0007],<\/li>\n<li>\u201eDiese [gemeint sind die Brennerabgase] treten aus den Durchbrechungen des ersten W\u00e4rmestrahlers heraus, steigen nach oben und str\u00f6men sodann die gegen\u00fcber dem ersten W\u00e4rmestrahler auskragende Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers an, wodurch der zweite W\u00e4rmestrahler erw\u00e4rmt wird.\u201c,<\/li>\n<li>dargelegt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Merkmale 3.3 \u2013 3.3.2,<\/li>\n<li>\u201e3.3 der zweite W\u00e4rmestrahler umfasst eine Emittorfl\u00e4che,<\/li>\n<li>3.3.1 deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und<\/li>\n<li>3.3.2 winklig zur Lotrechten der Emittorfl\u00e4che des ersten W\u00e4rmestrahlers angeordnet ist\u201c,<\/li>\n<li>sehen eine Anordnung der Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers vor, die das Auftreffen der Brennerabgase des ersten W\u00e4rmestrahlers auf den zweiten W\u00e4rmestrahler im Hinblick auf einen effizienten Betrieb des Heizger\u00e4ts weiter optimiert.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIn \u00dcbereinstimmung mit der Definition eines W\u00e4rmestrahlers in Abschnitt [0002] als das Vorrichtungselement, welches sich beim Betrieb des Brenners erw\u00e4rmt und zu Gl\u00fchen beginnt, benennt das Klagegebrauchsmuster mit der \u201eEmittorfl\u00e4che\u201c den konkreten Bestandteil des W\u00e4rmestrahlers, dessen Oberfl\u00e4che so beschaffen ist, dass er die ihm zugef\u00fchrte W\u00e4rme aufnimmt, zu Gl\u00fchen anf\u00e4ngt und schlie\u00dflich (W\u00e4rme)strahlen an die Au\u00dfenumgebung abgibt, und so zu einer gegen\u00fcber dem ersten W\u00e4rmestrahler zus\u00e4tzlichen W\u00e4rmequelle wird (Abs. [0007] a. E., Abs. [0014], Abs. [0027]). Insoweit lehnt sich das Klagegebrauchsmuster an die sprachlich-philologische Bedeutung von \u201eemittieren\u201c im Sinne von \u201eaussenden\u201c\/ \u201eausstrahlen\u201c an.<\/li>\n<li>Eine solche Funktion kann \u2013 wie das Klagegebrauchsmuster im Zusammenhang mit dem dritten W\u00e4rmestrahler (Merkmalsgruppe 4) lehrt \u2013 grunds\u00e4tzlich auch von einem als Reflektor dienenden Bauteil \u00fcbernommen werden (Abs. [0013], Abs. [0016]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster bestimmt nach dem Wortlaut der hier zu er\u00f6rternden Merkmale die Raumlage der Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers anhand ihres geometrischen Verh\u00e4ltnisses zur Brennereinheit und des ersten W\u00e4rmestrahlers.<\/li>\n<li>Sofern das Klagegebrauchsmuster in diesem Zusammenhang die \u201eLotrechte der Emittorfl\u00e4che\u201c der jeweiligen W\u00e4rmestrahler als Bezugspunkte heranzieht, versteht es darunter \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis von dem Begriff der Lotrechten \u2013 eine senkrecht auf einer Fl\u00e4che verlaufende Gerade \u2013 das Klagegebrauchsmuster bezeichnet die Lotrechte insoweit auch synonym als \u201eVertikale\u201c (Abs. [0006] a. E., [0025], Unteranspruch 4).<\/li>\n<li>Die in radialer Richtung, mithin zu den Seiten, wegweisende, winklige Anordnung der Lotrechten der Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers gegen\u00fcber derjenigen der Emittorfl\u00e4che des ersten W\u00e4rmestrahlers bewirkt, dass die Abstrahlrichtungen der W\u00e4rmestrahler in der bereits beschriebenen Art und Weise zusammenwirken (Abs. [0006], Abs. [0025]).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie dem eingetragenen Unteranspruch 3 entstammenden Merkmale 3.4 und 3.5,<\/li>\n<li>\u201e3.4 der zweite W\u00e4rmestrahler weist einen die Emittorfl\u00e4che tragenden Boden auf,<\/li>\n<li>3.5 der mit geringem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner und W\u00e4rmestrahler gebildeten Baugruppe angeordnet ist,\u201c<\/li>\n<li>betreffen eine zus\u00e4tzliche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des zweiten W\u00e4rmestrahlers, mit der eine weitere Leistungssteigerung erzielt werden soll (Abs. [0010], Abs. [0027]).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMit dem die Emittorfl\u00e4che tragenden Boden bezeichnet Merkmal 3.4 den unteren, zu dem ersten W\u00e4rmestrahler zeigenden Teil der Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers.<\/li>\n<li>Dass der Boden \u2013 entsprechend der sprachlich-philologischen Bedeutung (\u201etragend\u201c) \u2013 eine die Emittorfl\u00e4che st\u00fctzende Funktion \u00fcbernimmt, ist dem Klagegebrauchsmuster nicht zu entnehmen. Dem Klagegebrauchsmuster kommt es vielmehr darauf an, dass die von dem ersten W\u00e4rmestrahler ausgesendeten W\u00e4rmestrahlen zun\u00e4chst den Boden erreichen und sodann an die Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers weitergegeben werden. Dies wird durch die Anordnung des Bodens am unteren Ende der Emittorfl\u00e4che bewerkstelligt. Einer st\u00fctzenden Funktion des Bodens kommt hingegen im Hinblick auf die technisch angestrebte Wirkung keine Bedeutung zu. Der Begriff \u201etragend\u201c wird in seinem Wortsinn insoweit aufgegriffen, als auch tragende Teile sich typischerweise unterhalb des zu tragenden Elements befinden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach dem Wortlaut der in Bezug genommenen Merkmale ist die Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers von einem Boden getragen, der in geringem Abstand zu der Brennereinheit nach Merkmalsgruppe 2 angeordnet ist. Die von dem ersten W\u00e4rmestrahler abgegebene W\u00e4rme erw\u00e4rmt so zun\u00e4chst den Boden, der \u2013 aufgrund seiner thermischen Leitf\u00e4higkeit \u2013 sodann die Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers erw\u00e4rmt (Abs. [0010], Abs. [0027]).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAus fachm\u00e4nnischer Sicht bewirkt der \u201eAbstand\u201c zwischen der Baugruppe, die der Brenner und der W\u00e4rmestrahler bilden, zu dem die Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers tragenden Boden einen ungehinderten Abzug der Abgase von dem ersten W\u00e4rmestrahler zu dem die Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers tragenden Boden. Ausgehend von dieser Funktion verbindet der Fachmann mit einem \u201eAbstand\u201c einen zwischen den n\u00e4her bezeichneten Vorrichtungsbestandteilen liegenden Luftraum.<\/li>\n<li>Mit einem solchen Luftraum schlie\u00dft das Klagegebrauchsmuster einerseits eine w\u00e4rmeleitende Verbindung zwischen dem ersten und dem zweiten W\u00e4rmestrahler aus. Denn bei einer solchen w\u00fcrde sich der zweite W\u00e4rmestrahler als Teil des ersten W\u00e4rmestrahlers darstellen, und W\u00e4rme von diesem ersten W\u00e4rmestrahler \u201eabziehen\u201c. Der zweite w\u00fcrde sich mithin zu dem ersten W\u00e4rmestrahler wie eine \u201eK\u00fchlrippe\u201c verhalten.<\/li>\n<li>Andererseits fallen solche Ausgestaltungen aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus, bei denen die Verbindung zwischen dem ersten und dem zweiten W\u00e4rmestrahler statt \u00fcber einen im Wesentlichen luftgef\u00fcllten Raum \u00fcber weitere Bauteile vermittelt wird. Denn auch dies w\u00fcrde zu einem nachteiligen Abk\u00fchlen der von dem ersten W\u00e4rmestrahler ausgehenden Strahlen f\u00fchren, weil die W\u00e4rme zun\u00e4chst an die zwischengeschalteten Bauteile gelangen und durch dieses abgek\u00fchlt werden w\u00fcrde, so dass der zweite W\u00e4rmestrahler von diesen nicht mehr in dem angestrebten Umfang erhitzt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nBauliche Verbindungen zwischen den n\u00e4her bezeichneten Vorrichtungsbestandteilen, die auf den beschriebenen, von dem Klagegebrauchsmuster angestrebten technischen Effekt keine Auswirkungen haben, bezieht der Fachmann hingegen in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters ein. Merkmal 3.1, das eine Anordnung des zweiten oberhalb des ersten W\u00e4rmestrahlers vorsieht, enth\u00e4lt insoweit auch einen Hinweis darauf, dass eine solche Verbindung zum Zwecke der Befestigung auch erw\u00fcnscht sein kann. Jedoch ist stets darauf zu achten, dass zwischen den baulichen Elementen ein im Sinne der dem Abstand zugewiesenen Funktion hinreichender Freiraum verbleibt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSeinem Wortlaut nach ordnet das Klagegebrauchsmuster weiter an, dass der Abstand zwischen Brenner\/ W\u00e4rmestrahler einerseits und tragendem Boden andererseits lediglich \u201egering\u201c ist, das hei\u00dft der Weg, den die nach oben steigenden Abgase von dem ersten W\u00e4rmestrahler zur\u00fccklegen bis sie auf die tragende Bodenfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers auftreffen, soll kurz sein. Auch auf diese Art und Weise verhindert das Klagegebrauchsmuster ein unerw\u00fcnschtes Abk\u00fchlen der aufsteigenden Abgase.<\/li>\n<li>Das sich so ergebende Verst\u00e4ndnis der Anordnung nach den Merkmalen 3.4 und 3.5 findet der Fachmann schlie\u00dflich auch in dem ihm mit Figur 2 beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel wieder, in dem der Abstand (Bezugsziffer 15 nach Figur 2) als \u201eSpalt\u201c bezeichnet wird (Abs. [0025]), womit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit dem technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnis \u2013 eine schmale luftgef\u00fcllte L\u00fccke zwischen zwei k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden gemeint ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nMit dem nach Merkmalsgruppe 4,<\/li>\n<li>\u201e4. Die Brennereinheit verf\u00fcgt \u00fcber einen weiteren dritten W\u00e4rmestrahler,<\/li>\n<li>4.1 der dritte W\u00e4rmestrahler ist mit vertikalem Abstand zu dem zweiten W\u00e4rmestrahler angeordnet;<\/li>\n<li>4.2 der dritte W\u00e4rmestrahler ist unterhalb des ersten W\u00e4rmestrahlers angeordnet und<\/li>\n<li>4.3 kragt gegen\u00fcber dem ersten W\u00e4rmestrahler in radialer Richtung aus;<\/li>\n<li>4.4 der dritte W\u00e4rmestrahler umfasst eine Emittorfl\u00e4che,<\/li>\n<li>4.4.1 deren Lotrechte in radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend und<\/li>\n<li>4.4.2 winklig zur Lotrechten der Emittorfl\u00e4che des ersten W\u00e4rmestrahlers und<\/li>\n<li>4.4.3 des zweiten W\u00e4rmestrahlers angeordnet ist\u201c,<\/li>\n<li>vorgesehenen dritten W\u00e4rmestrahler geht nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters eine weitergehende Leistungssteigerung des Heizger\u00e4ts einher (Abs. [0013], Abs. [0014]). Auch im Hinblick auf diesen dritten W\u00e4rmestrahler wird \u2013 vergleichbar mit den in den Merkmalen 3. \u2013 3.3.2 vorgesehenen Anweisungen f\u00fcr den zweiten W\u00e4rmestrahler \u2013 eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung vorgegeben, die dazu f\u00fchrt, dass sich die Abstrahlrichtung des dritten W\u00e4rmestrahlers von den Richtungen unterscheidet, in die der erste und der zweite W\u00e4rmestrahler abstrahlen, und zwar indem sie W\u00e4rme in eine Richtung mit einem nach oben weisenden Teil abstrahlt (Abs. [0013]). Dabei wird auch der dritte W\u00e4rmestrahler \u2013 wie der zweite \u2013 durch die von dem ersten W\u00e4rmestrahler abgegebene W\u00e4rme gespeist (Abs. [0027]).<\/li>\n<li>Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen zum Verst\u00e4ndnis der Merkmalsgruppe 3 verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nMerkmal 5,<\/li>\n<li>\u201ewobei zumindest eine Emittorfl\u00e4che einer der beiden zus\u00e4tzlichen W\u00e4rmestrahler wenigstens teilweise eine zu dem anderen W\u00e4rmestrahler hin abstrahlende Emittorfl\u00e4che aufweist\u201c,<\/li>\n<li>betrifft die Anordnung der Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers (Merkmal 3.3) zu der Emittorfl\u00e4che des dritten W\u00e4rmestrahlers (Merkmal 4.4) zueinander.<\/li>\n<li>Durch die zumindest teilweise zueinander weisenden Abstrahlrichtungen der Emittorfl\u00e4chen des zweiten und des dritten W\u00e4rmestrahlers wird die abgegebene W\u00e4rme zus\u00e4tzlich auf den gew\u00fcnschten Erw\u00e4rmungsbereich konzentriert. Eine zus\u00e4tzliche Erw\u00e4rmung des einen zus\u00e4tzlichen W\u00e4rmestrahlers durch die von einem der zus\u00e4tzlichen W\u00e4rmestrahler abgegebenen Strahlen strebt das Klagegebrauchsmuster hingegen mit der in Merkmal 5 vorgesehenen Anordnung nicht erkennbar an, sondern ordnet diese Funktion dem ersten W\u00e4rmestrahler zu:<\/li>\n<li>\u201eDie Emittorfl\u00e4che 17 des dritten W\u00e4rmestrahlers 16 wird ebenfalls [wie die Emittorfl\u00e4che 14 des zweiten W\u00e4rmestrahlers 12] durch von dem ersten W\u00e4rmestrahler 11 abgegebene W\u00e4rmestrahlung beaufschlagt. Die Emittorfl\u00e4che 14, 17 werden durch ihre Erw\u00e4rmung ebenfalls zum W\u00e4rmestrahler und dienen zugleich aufgrund ihrer Geometrie und Anordnung zu der Emittorfl\u00e4che des ersten W\u00e4rmestrahlers 11 zum Fokussieren der insgesamt emittierten W\u00e4rmestrahlung.\u201c (Abs. [0027]).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAusgehend von dem unter Ziff. II. dargestellten Verst\u00e4ndnis von der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre begr\u00fcndet das Beklagtenvorbringen keine hinreichenden Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters. Aus diesem Grund kommt auch eine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 19 Satz 1, 2 GebrMG nicht in Betracht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem. \u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung (\u00a7 11 GebrMG) nicht begr\u00fcndet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen f\u00fcr jedermann ein Anspruch auf L\u00f6schung besteht, wobei dieser insbesondere dann besteht, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 nicht schutzf\u00e4hig ist. Nach den \u00a7\u00a7 1 \u2013 3 GbrMG sind solche Erfindungen einem Gebrauchsmusterschutz zug\u00e4nglich, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Weiter ist im Rahmen des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GrbMG auch zu pr\u00fcfen, ob die technische Lehre so deutlich offenbart ist, dass sie ausf\u00fchrbar ist.<\/li>\n<li>Sofern das Verletzungsgericht das Klagegebrauchsmuster nicht f\u00fcr zweifelsfrei schutzunf\u00e4hig h\u00e4lt und den Verletzungsrechtsstreit deshalb bei einem parallelen L\u00f6schungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Satz 2 GebrMG zwingend aussetzen muss, ist dem Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Satz 1 GebrMG ein Aussetzungsermessen er\u00f6ffnet, wenn es Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit hat. Diese Zweifel m\u00fcssen berechtigt sein, n\u00e4mlich an konkrete Aspekte der Rechtsbestandspr\u00fcfung ankn\u00fcpfen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gericht die Schutzunf\u00e4higkeit f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich h\u00e4lt, denn anders als bei einem Patent ist die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters nicht gesetzlich dem Patentamt vorbehalten. Die Aussetzung ist daher bereits dann angebracht, wenn die M\u00f6glichkeit der L\u00f6schung oder Teill\u00f6schung nicht fernliegt (Rogge\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 19 GebrMG, Rn. 6). Die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters muss dagegen positiv zur \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Rn. E.718).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nOrientiert an den unter Ziff. 1. dargelegten Grunds\u00e4tzen zweifelt die Kammer an der Schutzf\u00e4higkeit der Lehre des Klagegebrauchsmusters weder unter dem Aspekt der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit (dazu unter lit. a)), noch unter dem Aspekt der fehlenden Neuheit (dazu unter lit. b)) noch unter dem Gesichtspunkt des fehlenden erfinderischen Schritts (dazu unter lit. c)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Lehre des Klagegebrauchsmusters ist so deutlich offenbart, dass sie ausf\u00fchrbar ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIm Rahmen des L\u00f6schungsgrundes nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG ist auch zu pr\u00fcfen, ob die Erfindung so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart ist, dass ein Fachmann sie nach den Angaben der Beschreibung einschlie\u00dflich der Zeichnung mit Hilfe seines Fachwissens ausf\u00fchren kann (BGH, Beschl. v. 28.04.1999, Az.: X ZB 12\/98, Rn. 12 f. \u2013 Fl\u00e4chenschleifmaschine, zitiert nach juris; Goebel\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 15, Rn. 11).<\/li>\n<li>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Ausf\u00fchrbarkeit in diesem Sinne ist, ob dem Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des Schutzrechts aus frei zug\u00e4nglichen Quellen oder unter blo\u00dfer Aussch\u00f6pfung seiner Kenntnisse und F\u00e4higkeiten, die Mittel zu Verf\u00fcgung standen, die er zur Ausf\u00fchrung der Erfindung ben\u00f6tigte (BGH, ebd., Rn. 23).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie von der Beklagten angef\u00fchrten Undeutlichkeiten im Hinblick auf einzelne in dem Klagegebrauchsmuster verwendeten Begriffe stehen der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit nicht entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte nimmt eine fehlende Ausf\u00fchrbarkeit unter Bezugnahme auf ein rein sprachlich-philologisches Verst\u00e4ndnis der Begriffe an, und l\u00e4sst dabei unber\u00fccksichtigt, dass eine Gebrauchsmusterschrift im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe, gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH GRUR 99, 909, 912 \u2013 Spannschraube). Weichen Begriffe in den Schutzanspr\u00fcchen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, ist der sich aus den Patentanspr\u00fcchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend (BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGHZ 150,149, 153 \u2013 Schneidmesser I; BGHZ 113, 1, 9 f. \u2013 Autowaschvorrichtung; BGHZ 105, 1, 10 \u2013 Ionenanalyse). Die Merkmale eines Schutzanspruchs sind danach nicht anhand der Definition in Fachb\u00fcchern oder dergleichen auszulegen, sondern es ist das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis anhand der Beschreibung des Schutzrechts selbst zu ermitteln (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoff-einst\u00fcckig; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.10.2015, Az. I-15 U 25\/14 S. 15).<\/li>\n<li>Daran orientiert erweisen sich die von der Beklagten angef\u00fchrten Begriffe nicht als unklar, sie lassen sich vielmehr \u2013 wie bereits unter Ziffer II. aufgezeigt \u2013 bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung widerspruchsfrei in den Kontext der Lehre des Klagegebrauchsmusters einordnen. Des Weiteren ist zu beachten, dass die in dem Klagegebrauchsmuster verwendeten Begriffe jedenfalls in dem dem Fachmann als bevorzugt dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel nach den Figuren 1 und 2 eine konkrete Ausgestaltung erfahren, und dem Fachmann auch insoweit Hinweise zur Ausf\u00fchrbarkeit der gesch\u00fctzten Lehre geben.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die einzelnen von der Beklagten unter dem Aspekt der mangelnden Deutlichkeit angegriffenen Begriffe gilt Folgendes, wobei wegen einer ausf\u00fchrlichen Begr\u00fcndung auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. II. verwiesen wird:<\/li>\n<li>\u201ezu einer in radialer Richtung umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipiert\u201c<br \/>\nWie unter Ziff. II., 1. c) ausgef\u00fchrt verbindet der Fachmann mit der \u201eKonzeption\u201c der Brennereinheit eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung, durch die die Einheit zu einer in radialer Richtung umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe in der Lage ist. Unter einer \u201ein radialer Richtung umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe\u201c versteht das Klagegebrauchsmuster, dass die Brennereinheit \u2013 orientiert an ihrer vertikalen Ausrichtung \u2013 im Wesentlichen nach allen Seiten hin W\u00e4rmestrahlen emittiert.<\/li>\n<li>Diese Angabe wird \u2013 was die Beklagte einwendet \u2013 f\u00fcr den Fachmann auch nicht deshalb unklar, weil ihm eine Kreis- oder Kugelform im Zusammenhang mit den hier er\u00f6rterten Begriffen nicht offenbart wird. Aus den Ausf\u00fchrungen unter Ziff. II., 1. ergibt sich zugleich, dass das Klagegebrauchsmuster den Begriff \u201eradial\u201c nicht in einem streng mathematischen Sinne als Radius eines kreisrunden Gebildes versteht, sondern damit eine Richtung vorgibt, die bezogen auf die vertikale Ausrichtung der Brennereinheit zu deren Seiten hin liegt.<\/li>\n<li>\u201eW\u00e4rmestrahler\u201c<br \/>\nAuch weist der verwendete Begriff des \u201eW\u00e4rmestrahlers\u201c eine hinreichende Klarheit auf.<\/li>\n<li>Wie unter Ziff. II., 1., lit. a) dargelegt, lehnt sich das Klagegebrauchsmuster an die im vorbekannten Technikstand herrschende Definition eines W\u00e4rmestrahlers als W\u00e4rmestrahlen abgebendem Vorrichtungsteil (Abs. [0002]) an. Zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt auch die Beklagte selbst (Schriftsatz vom 19.12.2016, S. 27, Bl. 71 GA). Weiter ist der Begriff in einer Gesamtschau mit demjenigen der Emittorfl\u00e4che zu betrachten (vgl. Ziff. II., 2. lit. c), aa)) und erf\u00e4hrt auch dadurch eine Konkretisierung in Richtung des dargestellten Verst\u00e4ndnisses.<\/li>\n<li>\u201eBrennereinheit\u201c<br \/>\nDie Beklagte h\u00e4lt den Begriff der \u201eBrennereinheit\u201c aufgrund eines fehlerhaft gesetzten Bezugszeichens f\u00fcr unklar. In dem Wortlaut des Anspruchs 1 ist das Bezugszeichen \u201e10\u201c f\u00fcr die \u201eBrennereinheit\u201c im kennzeichnenden Teil offensichtlich fehlerhaft und muss durch das Bezugszeichen \u201e3\u201c ersetzt werden. Das kann schon deshalb nicht verfangen, weil es sich dabei lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt. Im \u00dcbrigen macht schon der Anspruchswortlaut hinreichend deutlich, dass die Brennereinheit ein aus Brenner und W\u00e4rmestrahler zusammengesetzter Vorrichtungsbestandteil ist (vgl. auch Ziff. II., 1., lit. a)).<\/li>\n<li>\u201eLotrechte\u201c\/ \u201ein radialer Richtung von der Brennereinheit wegweisend\u201c\/ \u201ewinklig\u201c<br \/>\nUnter Ziff. II., 2., lit. b.) und lit. c) ist f\u00fcr die Merkmalsgruppe 3 und unter Ziff. II., 4. f\u00fcr die Merkmalsgruppe 4 er\u00f6rtert, wie der Fachmann die Lage der Emittorfl\u00e4che des ersten und der Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers im Verh\u00e4ltnis zueinander \u00fcber die Lotrechten der jeweiligen Fl\u00e4chen bestimmt.<\/li>\n<li>\u201ebzw.\u201c<br \/>\nSoweit die Beklagte die Frage aufwirft, auf welchen W\u00e4rmestrahler sich der Passus \u201ewelche Emittorfl\u00e4che\u201c (Merkmal 3.3) bezieht, sind sowohl die grammatikalische als auch die technische Zuordnung eindeutig und ergeben eine Bezugnahme auf die Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers (vgl. Ziff. II., 2. lit. c). Auch f\u00fchrt es zu keiner eine mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit bewirkenden Unklarheit, dass das Klagegebrauchsmuster die Anordnung der Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers in einem Verh\u00e4ltnis entweder zu dem Brenner oder zu dem W\u00e4rmestrahler beschreibt. Denn das Merkmal 3.3.3 enth\u00e4lt jedenfalls eine Wirkungsangabe, was die Anordnung gew\u00e4hrleisten soll. Jedenfalls daraus erh\u00e4lt der Fachmann eine hinreichende Klarheit im Hinblick auf das Merkmal 3.3.3.<\/li>\n<li>\u201eEmittorfl\u00e4che tragender Boden\u201c<br \/>\nDas Verst\u00e4ndnis des Fachmannes von dem eine \u201eEmittorfl\u00e4che tragenden Boden\u201c ist unter Ziff. II., 3. lit. a) dargelegt. Nach den dortigen Ausf\u00fchrungen stellt sich der Passus nicht als unklar dar.<\/li>\n<li>\u201emit geringem Abstand\u201c<br \/>\nDer Passus \u201emit geringem Abstand\u201c erweist sich nicht deshalb als unklar, weil keine ziffernm\u00e4\u00dfige Vorgabe dazu erfolgt, wann ein Abstand zwischen der Baugruppe aus Brenner und W\u00e4rmestrahler als gering im Sinne des Merkmals 3.5 zu betrachten ist. Wie unter Ziff. II., 3., lit. b), c) er\u00f6rtert, bestimmt der Fachmann den Abstand technisch-funktional dadurch, dass dieser nicht so gro\u00df sein darf, dass es zu einem nachteiligen Abk\u00fchlen der von dem ersten W\u00e4rmestrahler ausgehenden W\u00e4rmestrahlung kommt. Aus den dort dargelegten Gr\u00fcnden erkennt der Fachmann au\u00dferdem, dass ein Abstand von Null \u2013 entgegen des Vortrags der Beklagten \u2013 kein im Sinne des Klagegebrauchsmusters ausreichender Abstand mehr ist. Das Teilmerkmal ist insoweit eindeutig.<\/li>\n<li>\u201eoberer Abschluss\u201c<br \/>\nAuf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. II., 3., lit. b) bezeichnet der \u201eobere Abschluss einer aus Brenner und W\u00e4rmestrahler gebildeten Baugruppe\u201c das obere Ende der baulichen Vorrichtungsbestandteile, die W\u00e4rme abgeben.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf der Grundlage des Vortrags der Beklagten sind auch Zweifel an der Neuheit der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt gem. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 GbrMG als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt, wobei gem. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von dem Stand der Technik alle Kenntnisse erfasst sind, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang ma\u00dfgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind.<\/li>\n<li>Die beanspruchte Erfindung ist danach nicht mehr neu, wenn s\u00e4mtliche Merkmale der Schutzanspr\u00fcche aus einer einzigen Entgegenhaltung oder Vorbenutzung bekannt sind (Goebel\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 3 GbrMG, Rn. 5). Der Offenbarungsgehalt der aus dem Stand der Technik angef\u00fchrten Entgegenhaltungen ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der einzelnen schriftlichen Beschreibung oder Benutzungshandlung (a.a.O.). Der Stand der Technik, gegen\u00fcber welchem sich der Gegenstand des Gebrauchsmusters als neu zu bew\u00e4hren hat, muss in der Zeit vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Gebrauchsmusteranmeldung ma\u00dfgeblichen Tag liegen (Goebel\/ Engel, ebd., \u00a7 3 GbrMG, Rn. 13). Sofern das Gebrauchsmuster \u2013 wie vorliegend \u2013 eine Priorit\u00e4t nicht in Anspruch nimmt, ist der Tag der Anmeldung \u2013 hier der 08.08.2011 \u2013 f\u00fcr die Beurteilung der Neuheit ma\u00dfgeblich (a.a.O.).<\/li>\n<li>Da infolge der Eintragung eines Gebrauchsmusters eine Registerposition mit Rechtsschein entsteht, die zur Geltendmachung des Schutzes ohne R\u00fccksicht auf die Schutzf\u00e4higkeit berechtigt, ist die Schutzf\u00e4higkeit zun\u00e4chst, das hei\u00dft bis zur Erhebung der Einrede, grunds\u00e4tzlich zu vermuten. Es bedarf insofern nicht der Substantiierung der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsache \u201eSchutzf\u00e4higkeit\u201c, so dass der vermeintliche Verletzer jedenfalls die Darlegungslast f\u00fcr das Fehlen der Schutzf\u00e4higkeit tr\u00e4gt (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 24 GebrMG Rn. 18; Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe l\u00e4sst sich aus dem Beklagtenvorbringen vorliegend nicht nachvollziehbar ableiten, dass die angef\u00fchrten Entgegenhaltungen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters vorwegnehmen.<\/li>\n<li>Insoweit gilt im Hinblick auf die von der Beklagten eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen Folgendes:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie am 18.12.1980 offengelegte DE 30 18 094 A1 (im Folgenden: D1) offenbart jedenfalls das Merkmal 3.5 (Unteranspruch 3) und das Merkmal 4.4 (Unteranspruch 5) nicht hinreichend erkennbar.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 9 der D1:,<\/li>\n<li>offenbart ein Heizger\u00e4t mit einem Brennerelement 3. Das Brennerelement 3 wird \u00fcber einen Brennstofftank 21 mit Brennstoff versorgt. Die Vorrichtung gem\u00e4\u00df Figur 9 ist weiter mit einem Rotgl\u00fchk\u00f6rper 5 ausgestattet, \u00fcber den W\u00e4rme an die Umgebung abgegeben wird. Wie Figur 9 auch verdeutlicht verl\u00e4uft der Rotgl\u00fchk\u00f6rper 5 von dem Brennstofftank 21 an in vertikaler Richtung. Der Rotgl\u00fchk\u00f6rper 5 gibt auch in radialer Richtung weitgehend umf\u00e4nglich W\u00e4rme ab. Der Rotgl\u00fchk\u00f6rper 5 ist nach dem Beschreibungsinhalt der D1 zylindrisch ausgestaltet (D1, S. 19, letzter Abs.) und wird bei Erhitzung als Ganzes gleichm\u00e4\u00dfig rotgl\u00fchend (D1, S. 20, 1. Abs.). Diese Beschreibungsstellen betreffen zwar andere Figuren als die Figur 9, insoweit l\u00e4sst jedoch die D1 nicht erkennen, dass es sich bei dem Rotgl\u00fchk\u00f6rper gem\u00e4\u00df Figur 9 um ein wesentlich anderes Element als das bereits dargestellte handelt. Vielmehr spricht die D1 auch im Zusammenhang mit der Figur 9 von einem \u201ezylindrischen Rotgl\u00fchk\u00f6rper 5\u201c (D1, S. 26, 1. Abs. und S. 27, 3. Abs. a. E.). Des Weiteren hei\u00dft es in der D1 unter Bezugnahme auf die Figur 9 weiter:<\/li>\n<li>\u201eDurch die zylindrische Form des Rotgl\u00fchk\u00f6rpers wird sehr vorteilhaft bewirkt, da\u00df die Infrarotstrahlen gleichm\u00e4\u00dfig nach allen Seiten in horizontaler Richtung in die Umgebung abgestrahlt werden.\u201c (D1, S. 28, 1. Abs.).<\/li>\n<li>Der Kammer erscheint weiter zumindest m\u00f6glich, dass die Reflektionsplatte 52 \u2013 wie von der Beklagten vorgetragen \u2013 als zweiter W\u00e4rmestrahler fungiert, und dieser von den Abgasen eines ersten W\u00e4rmestrahlers in Form des Rotgl\u00fchk\u00f6rpers 5 beaufschlagt und erhitzt wird. Der Umstand, dass zwischen dem Rotgl\u00fchk\u00f6rper 5 und der Reflektionsplatte 52 ein hitzeisolierender K\u00f6rper 53,<\/li>\n<li>\u201eZus\u00e4tzlich befindet sich in der Abdeckung 51 zur Abdeckung des oberen Teils des zylindrischen Rotgl\u00fchk\u00f6rpers 5 ein hitzeisolierender K\u00f6rper 53, der aus einem feuerfesten und hitzeisolierendem [sic] Material, [\u2026] besteht. Die Verwendung der Abdeckung 51, so wie sie oben beschrieben ist, vermeidet eine Beeintr\u00e4chtigung der Teile, die \u00fcber dem zylindrischen Rotgl\u00fchk\u00f6rper 5 angebracht und der Hitze ausgesetzt sind und bringt den betr\u00e4chtlichen Vorteil, da\u00df die Aufw\u00e4rtsstrahlung der Hitze verringert und die Abstrahlwirksamkeit der Hitze in Richtung auf die seitliche Umgebung verbessert wird.\u201c (D1, S. 26, 1. Abs.),<\/li>\n<li>angeordnet ist, muss dem nicht entgegenstehen, weil denkbar ist, dass die Abgase nicht in einem geradlinigen Weg nach oben str\u00f6men, sondern seitlich an dem hitzeisolierenden K\u00f6rper 53 vorbei zu der Reflektionsplatte 52 gelangen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nJedoch steht die Offenbarung des hitzeisolierenden K\u00f6rpers 53 der Annahme einer eindeutigen und unmittelbaren Vorwegnahme des Merkmals 3.5,<\/li>\n<li>\u201eder [gemeint ist der die Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers tragenden Boden] mit geringem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner und W\u00e4rmestrahler gebildeten Baugruppe angeordnet ist\u201c,<\/li>\n<li>entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt hinsichtlich einer Offenbarung des Merkmals 3.5 darauf ab, dass sich zwischen dem Abdeckelement 51 und dem hitzeisolierenden K\u00f6rper 53 ein deutlicher Abstand befinde. Diesen Abstand verortet sie unter Bezugnahme auf die von ihr vorgenommenen farblichen Markierungen der Abbildung 2,<\/li>\n<li>zwischen den lilafarbenen Geraden.<\/li>\n<li>Das hitzeisolierende Element 53 l\u00e4sst sich jedoch seiner Funktion nach nicht mehr als Teil des ersten W\u00e4rmestrahlers begreifen. Denn dieses soll gerade verhindern, dass von dem Rotgl\u00fchk\u00f6rper 5 ausgehende W\u00e4rme mit gro\u00dfer Hitze auf die Reflektionsplatte 52 trifft (D1, S. 26, 1. Abs.). Bei dieser Betrachtung aber, tritt das hitzeisolierende Element 53 als zus\u00e4tzliches Bauteil zwischen den durch das Bodenteil der Abdeckung 51 gebildeten oberen Abschluss des Rotgl\u00fchk\u00f6rpers (verstanden als erster W\u00e4rmestrahler im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters) und die Reflektionsplatte 52. Diese Ausgestaltung f\u00fchrt \u2013 wie unter Ziff. II., 3., lit. b) dargelegt \u2013 aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus. Denn diese bewirkt, wie auch durch die soeben in Bezug genommene Passage der D1 gelehrt wird \u2013 eine Isolierung, die dazu f\u00fchrt, dass eine Erw\u00e4rmung der Reflektionsplatte 52 durch die Abgase des ersten W\u00e4rmestrahlers in wesentlich geringerem Umfang erfolgt.<\/li>\n<li>Die Kammer vermag schlie\u00dflich einen Abstand im Sinne des Merkmals 3.5 auch nicht dort zu verorten, wo der hitzeisolierende K\u00f6rper 53 sich in seiner Breite nicht mehr erstreckt, mithin dort, wo die W\u00e4rmestrahlen von dem Rotgl\u00fchk\u00f6rper 5 noch seitlich an dem hitzeisolierenden K\u00f6rper 53 vorbei zu der Reflektionsplatte 52 gelangen. Denn dieser Abstand stellt sich jedenfalls als nicht mehr \u201egering\u201c im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters dar, weil der Offenbarungsgehalt der D1, wonach sich der hitzeisolierende K\u00f6rper in diesen Bereich nicht mehr ausdehnt, nahelegt, dass die W\u00e4rmestrahlen mit dem dargestellten Verlauf, ohnehin keine Hitze mehr, in dem von dem Klagegebrauchsmuster angestrebten Umfang aufweisen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nAuch eine Vorwegnahme der Merkmalsgruppe 4, die den Unteranspruch 5 betrifft, kann nicht angenommen werden. Insbesondere ergibt der Beklagtenvortrag eine Vorwegnahme des Merkmals 4.4,<\/li>\n<li>\u201eder dritte W\u00e4rmestrahler umfasst eine Emittorfl\u00e4che\u201c,<\/li>\n<li>nicht schl\u00fcssig.<\/li>\n<li>Die Beklagte f\u00fchrt \u2013 bezugnehmend auf Figur 9 der D1 \u2013 die Ornamentabdeckung 83 als dritten W\u00e4rmestrahler im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters an.<\/li>\n<li>Der Beschreibungsinhalt der D1, spricht jedoch dagegen, dass die Ornamentabdeckung 83 \u2013 wie in Merkmal 4.4 festgelegt \u2013 ihrerseits eine Oberfl\u00e4che aufweist, die sich erhitzt und sodann W\u00e4rme abgibt. Danach kommt der Ornamentabdeckung 83 vielmehr die Funktion zu, einen Konvektionsstrom zu bewirken, durch den eine Abk\u00fchlung des Brennerelements 3 bewirkt wird. Insbesondere hei\u00dft es in der D1:<\/li>\n<li>\u201eAn dem oberen Teil der \u00e4u\u00dferen Abdeckung 82 ist eine Ornamentabdeckung 83 befestigt. [\u2026] Die Ornamentabdeckung 83 ist an ihrem oberen Endteil mit einer Zahl von Luftdurchla\u00dfl\u00f6chern 83a versehen, die entlang ihrer gesamten Peripherie angeordnet sind. Damit ist der bedeutende Vorteil verbunden, da\u00df, wenn der Luftflu\u00df in der Abdeckung 8 durch das Brennerelement 3 erhitzt ist, die Au\u00dfenluft durch die Luftdurchla\u00dfl\u00f6cher 82a, [\u2026], in die Abdeckung 8 flie\u00dft und ein W\u00e4rmeaustausch mit dem Brennerelement 3 bewirkt wird und dann aus den Luftdruchla\u00dfl\u00f6chern 83a, [\u2026], herausflie\u00dft. Es wird so vorteilhaft ein nat\u00fcrlicher Konvektionsstrom bewirkt, so da\u00df eine Fremdk\u00fchlung nicht erforderlich ist.\u201c (D1, S. 24, letzter Abs.; Hervorhebungen diesseits.).<\/li>\n<li>Eine andere Funktion der Ornamentabdeckung 83 ist aus der D1 nicht ersichtlich. Die Beklagte bringt auch keine weiteren Tatsachen daf\u00fcr hervor, weshalb der Fachmann davon ausgeht, dass die Ornamentabdeckung 83 sich ihrerseits erhitzt und W\u00e4rme abgibt. Dabei mag noch angenommen werden, dass sich die Ornamentabdeckung 83 in gewissem Umfang auch erw\u00e4rmt \u2013 denn sie soll ja W\u00e4rme gerade wegnehmen \u2013 dass sie diese jedoch dann als dritter W\u00e4rmestrahler auch abstrahlt, vermag die Kammer der D1 vor dem Hintergrund der der Ornamentabdeckung 83 darin zugewiesenen Funktion nicht anzunehmen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen unter Ziff. (2) und Ziff. (3) ber\u00fccksichtigend, k\u00f6nnen sich hinreichende Zweifel an der fehlenden Neuheit des Klagegebrauchsmusters auf der Grundlage der D1 auch nicht daraus ergeben, dass diese im Rahmen des Rechercheberichts in die Kategorie \u201eX\u201c eingeordnet worden ist. Es werden auch im Zusammenhang mit dieser Einordnung keine sachkundigen \u00c4u\u00dferungen des DPMA vorgelegt, die eine Vorwegnahme der Lehre des Klagegebrauchsmusters zumindest m\u00f6glich erscheinen lassen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit die Beklagte die am 18.11.2004 offengelegte US 2004\/0226551 A1 (nachfolgend: D4) als neuheitssch\u00e4dlich anf\u00fchrt, tr\u00e4gt sie selbst schon eine Vorwegnahme der Merkmale 3.4 und 3.5 (Unteranspruch 3) durch diese Entgegenhaltung nicht vor. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst ihr Vorbringen auch eine Offenbarung des Merkmals 4.3 (Unteranspruch 5) nicht hinreichend erkennen.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nNachfolgend verkleinert wiedergegebene Figuren 17 (linke Abbildung) und 18 (rechte Abbildung):<\/li>\n<li>offenbaren einen \u201eradiant heater\u201c (Heizger\u00e4t im Sinne von Merkmal 1) mit einem \u201eemitter\u201c 214 (W\u00e4rmestrahler im Sinne von Merkmal 2.5). Daneben verf\u00fcgt die offenbarte Vorrichtung \u00fcber einen \u201edeflector\u201c 216 (oberhalb des \u201eemitters\u201c 214) und einen \u201edeflector\u201c 208 (unterhalb des \u201eemitters\u201c 214).<\/li>\n<li>Bei Hinzunahme von Figur 42 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben),<\/li>\n<li>offenbart sich dem Fachmann zudem, dass das Heizger\u00e4t Gas \u00fcber eine Leitung 244 bezieht (vgl. auch D4, Abs. [0119]), mithin an eine Brennstoffversorgung im Sinne von Merkmal 2.1 angeschlossen ist. \u00dcber die Gas\u00f6ffnung 246 und die Lufteinzugs\u00f6ffnung 246 wird das Gas mit Luft in der \u201emixing chamber\u201c 252 zusammengebracht, so dass es in der N\u00e4he des Flammenhalters 256 zu einem Verbrennungsprozess kommt und eine Flamme 258 entsteht (D4, Abs. [0119]). \u00dcber die Flammeneinfassung 212 wird die Flamme in Richtung des \u201eemitters\u201c 214 gelenkt. In den so beschriebenen Vorrichtungsbestandteilen kann ein Brenner im Sinne von Merkmal 2.4 des Klagegebrauchsmusters erblickt werden.<\/li>\n<li>Das unter Ziff. II., 1. lit. b) dargelegte Verst\u00e4ndnis des Merkmals 2.2 ber\u00fccksichtigend, erstreckt sich die in der D4 offenbarte Brennereinheit in klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer Art und Weise in vertikaler Richtung.<\/li>\n<li>Hierf\u00fcr sprechen die Figuren 17 \u2013 20 und die Figur 42. Denn diese lassen erkennen, dass die Brennereinheit bestehend aus der den Brenner bildenden \u201emixing chamber\u201c 252 (vgl. Figur 42) und dem Flammenhalter 256 (vgl. Figur 42) mit der Flammeneinfassung 212 (vgl. Figur 17) sowie dem W\u00e4rmestrahler in Form des \u201eemitters\u201c 214 (Figur 17) oberhalb der Gasversorgung 244 (vgl. Figur 42) und zudem durch den Schaft 204 (\u201ecolumn\u201c) in einiger H\u00f6he angeordnet ist.<\/li>\n<li>Darauf, dass der \u201eemitter\u201c 214 selbst eine st\u00e4rkere seitliche als eine vertikale Ausrichtung aufweist, kommt es der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht an.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDer Kammer erscheint auch eine Betrachtungsweise der D4 m\u00f6glich, wonach diese eine Brennereinheit im Sinne des Merkmals 2.3 offenbart, die mithin in radialer Richtung zumindest weitgehend umf\u00e4nglich W\u00e4rme abgibt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin wendet im Hinblick auf eine Vorwegnahme des Merkmals 2.3 ein (vgl. Widerspruchsbegr\u00fcndung v. 02.11.2017, Anlage ropC, S. 13, Pkt. 3.1.3, letzter Abs.), dass die W\u00e4rmestrahlen 220 des in Figur 18 gezeigten \u201eemitters\u201c 214 vertikal nach unten verlaufen, wie dies auch in Abschnitt [0133],<\/li>\n<li>\u201eIn addition emitter 214 radiates direct emissions 220 substantially entirely or predominately vertical upwards toward deflector 216 or 208 or vertically downwards toward surface 16.\u201c (Abs. [0133]; Hervorhebung diesseits),<\/li>\n<li>beschrieben ist.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte jedoch nachvollziehbar darauf, dass der W\u00e4rmestrahler rotationssymmetrisch ausgestaltet ist. Dies legen auch die Figuren 27 \u2013 28 nahe, die den W\u00e4rmestrahler in einer Detailansicht zeigen. Danach ist der \u201eemitter\u201c 214 zudem mit Perforationen 230 ausgestattet, \u00fcber die W\u00e4rme auch zu den Seiten entweichen kann. Ein zweiter W\u00e4rmestrahler kann dann in dem \u201edeflector\u201c 216 (nach Figur 18) erblickt werden.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDie Beklagte verortet den dritten W\u00e4rmestrahler im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters in dem \u201edeflector\u201c 208. Dieser weist jedoch die in Merkmal 4.3 vorgesehene Ausgestaltung nicht auf, weil er gegen\u00fcber dem \u201eemitter\u201c 214 (verstanden als ersten W\u00e4rmestrahler) nicht radial auskragt. Ausgehend von Figur 18 stellt es sich vielmehr so dar, dass der \u201eemitter\u201c 214 gegen\u00fcber dem \u201edeflector\u201c 208 eine gr\u00f6\u00dfere seitliche Ausdehnung hat.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Beklagte, die schon zu dem Offenbarungsgehalt der am 25.11.2003 ver\u00f6ffentlichten Patentschrift mit der Bezeichnung US 6, 651 647 B2 (nachfolgend: D3) nicht vortr\u00e4gt, sondern allein auf die Figur 3 der D3, sowie die Passage in Spalte 6, Zeile 35 \u2013 Spalte 7, Zeile 12 verweist (so auch in ihrem L\u00f6schungsantrag vom 10.07.2017, vorgelegt als Anlage B2 zu dem Schriftsatz vom 16.03.2018), tr\u00e4gt im \u00dcbrigen selbst vor, dass die Merkmale 3.4 und 3.5 nicht offenbart sind. Zur Vorwegnahme der Merkmalsgruppe 4 und des Merkmals 5 durch die D3 verh\u00e4lt sich das Beklagtenvorbringen nicht.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nIm Zusammenhang mit der AU 2003 203 464 A1 (nachfolgend: D5), offengelegt am 30.10.2003, l\u00e4sst der Beklagtenvortrag jedenfalls die M\u00f6glichkeit einer Offenbarung des Merkmals 3.5 (Unteranspruch 3) nicht hinreichend erkennen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie D5 offenbart mit Figur 1 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben),<\/li>\n<li>ein Heizger\u00e4t mit einer Brennstoffversorgung 20, und einen daran angeschlossenen Brenner 13 sowie mit einem vertikalen Abzug (\u201eheat exchanger\u201c) 11. Aufgrund der rohrartigen Ausgestaltung des Abzugs 11 erscheint auch m\u00f6glich, dass dieser sich umf\u00e4nglich erw\u00e4rmt und daher W\u00e4rme im Wesentlichen zu allen Seiten abgibt. \u00dcber den Ausgang 17 treten gek\u00fchlte Abgase aus,<\/li>\n<li>\u201eThe aim here is to cause sufficient contact between the gases and the flue to result ideally in cool gases escaping at the exhaust 17.\u201d (D5, S. 3, Z. 27 \u2013 29),<\/li>\n<li>und gelangen dann zu dem \u00fcber dem \u201eheat exchanger\u201c 11 angeordneten Reflektor 15.<\/li>\n<li>In dem Reflektor 15 k\u00f6nnte ein zweiter W\u00e4rmestrahler im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters zu erblicken sein. Dem steht nicht zwingend entgegen, dass die Austrittspfeile an der \u00d6ffnung 17 seitlich nach unten geneigt sind. Reflektoren sorgen typischerweise f\u00fcr ein \u201eZur\u00fcckwerfen\u201c der ausgesto\u00dfenen Luft. Wenn solche an dem Reflektor 15 gar nicht ankommen w\u00fcrde, w\u00fcrde dieser die ihm bestimmungsgem\u00e4\u00df zugewiesene Funktion nie \u00fcbernehmen. Auch erscheint es der Kammer m\u00f6glich, dass die Abgase die \u00d6ffnung 17 zwar gek\u00fchlt, nicht aber so abgek\u00fchlt verlassen, dass sie nicht mehr seitlich nach oben in Richtung Reflektor 15 aufsteigen, wie es den physikalischen Eigenschaften erw\u00e4rmter Luft entspricht. Dies ber\u00fccksichtigend k\u00f6nnte die Pfeildarstellung auch lediglich dazu dienen, den Austrittspunkt der Abgase, nicht aber ihre Bewegungsrichtung zu markieren.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nZur Darlegung des Merkmals 3.5,<\/li>\n<li>\u201eder [gemeint ist der die Emittorfl\u00e4che des zweiten W\u00e4rmestrahlers tragenden Boden] mit geringem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner und W\u00e4rmestrahler gebildeten Baugruppe angeordnet ist\u201c,<\/li>\n<li>stellt die Beklagte darauf ab, dass \u2013 bezugnehmend auf Figur 1 der D5 \u2013 der Reflektor 15 oberhalb einer Regenkappe 16 \u2013 verstanden als oberer Abschluss des \u201eheat exchangers\u201c 11 \u2013 gehalten ist.<\/li>\n<li>Eine Zuordnung der Regenkappe 16 als Teil der aus Brenner und W\u00e4rmestrahler gebildeten Baugruppe erscheint bereits problematisch, weil die Regenkappe 16 weder an dem Vorgang der Energieerzeugung noch an demjenigen der W\u00e4rmeabgabe beteiligt ist (vgl. Ziff. II., 3., lit. b)). Aber auch dann, wenn man die Regenkappe 16 als Teil der Baugruppe aus Brenner und W\u00e4rmestrahler begreift, ist nicht erkennbar, dass zwischen dieser und dem \u201ereflector\u201c 15 ein \u201egeringer Abstand\u201c im Sinne eines luftgef\u00fcllten Raums besteht. Figur 1, die eine blo\u00df schematische Schnittdarstellung durch ein der D5 entsprechendes Heizger\u00e4t darstellt (D5, S. 3, Z. 9), l\u00e4sst eine solche Zuordnung jedenfalls nicht eindeutig und unmittelbar erkennen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDas Beklagtenvorbringen ist vorliegend auch nicht geeignet, bei der Kammer Zweifel daran hervorzurufen, dass die Lehre des Klagegebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt beruht.<\/li>\n<li>Das Kriterium des erfinderischen Schritts ist \u2013 wie die erfinderische T\u00e4tigkeit im Patentrecht \u2013 ein qualitatives und nicht etwa ein quantitatives Kriterium (BGH, GRUR 2006, 842, Rn. 11, 18 \u2013 Demonstrationsschrank). Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung).<\/li>\n<li>Die Beklagte wendet gegen einen erfinderischen Schritt in dem dargestellten Sinne ein, dass der Fachmann durch eine Kombination der DE 20 2008 009 635 U1 (nachfolgend: D2; Gegenstand des Rechercheberichts), bekanntgemacht am 27.11.2008, bzw. der D3 oder der D4 jeweils mit der DE 196 17 718 A1 (nachfolgend: D6; nicht Gegenstand des Rechercheberichts), offengelegt am 30.10.1997, oder der CN 2765081 Y (nachfolgend: D8; eine \u00dcbersetzung der in asiatischen Schriftzeichen gehaltenen Schrift wird nicht vorgelegt; auch ist der Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung unklar) in naheliegender Art und Weise zu der Lehre des Klagegebrauchsmusters, insbesondere zu der in Merkmal 3.5 vorgesehenen Anordnung des ersten gegen\u00fcber dem zweiten W\u00e4rmestrahler, habe gelangen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dieser Einwand ergibt das Fehlen eines erfinderischen Schritts aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden nicht nachvollziehbar:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie von der Beklagten in Bezug genommenen Schriften D3 und D4 m\u00f6gen grunds\u00e4tzlich als naheliegender Ausgangspunkt f\u00fcr den Fachmann in Betracht kommen.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die D3 stellt auch die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede, dass nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 3,<\/li>\n<li>eine Abdeckung 26 zeigt, die \u00fcber eine sch\u00fcsself\u00f6rmige Vorrichtung 36 mit einem Brenner verbunden werden kann, und tritt im Hinblick auf diese Druckschrift lediglich einer Vorwegnahme der Merkmale des Anspruchs 3 (Merkmale 3.4, 3.5) und des Anspruchs 5 (Merkmalsgruppe 4) entgegen.<\/li>\n<li>Soweit die D4 zur Pr\u00fcfung steht, wird im Hinblick auf deren Offenbarungsgehalt auf die Ausf\u00fchrungen unter lit. b), bb) verwiesen.<\/li>\n<li>Das Beklagtenvorbringen im Hinblick auf die D2 als Ausgangspunkt der fachm\u00e4nnischen Betrachtung erweist sich hingegen bereits als unschl\u00fcssig, weil schon eine Vorwegnahme der Merkmale des Hauptanspruchs nicht angenommen werden kann. Insbesondere l\u00e4sst sich der von der Beklagten in Bezug genommenen Figur 1 der D2 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben),<br \/>\nauch bei Hinzunahme der Beschreibung der D2 eine Vorwegnahme des Merkmals 2.3,<\/li>\n<li>\u201edie Brennereinheit ist zu einer in radialer Richtung zumindest weitgehenden umf\u00e4nglichen W\u00e4rmeabgabe konzipiert\u201c,<\/li>\n<li>nicht ohne weiteres entnehmen.<\/li>\n<li>Das offenbarte Terassenheizger\u00e4t weist eine Verbrennungskammer (2) auf, das an einem Untergestell (1) mit einer Gasflasche angeordnet ist (Merkmale 1 \u2013 2.1). Die Verbrennungskammer besteht aus drei Glasscheiben (Abs. [0017] der D2), wobei die Abschnitte [0010] und [0019] der D2 daf\u00fcr sprechen, dass auch W\u00e4rme durch Teile der Verbrennungskammer (2) abgegeben wird, mithin die Verbrennungskammer (2) eine aus W\u00e4rmestrahler und Brenner bestehende Brennereinheit im Sinne der Merkmale 2.4 und 2.5 darstellt.<\/li>\n<li>Die D2 offenbart zwar weiter, dass die Verbrennungskammer eine \u201eweniger W\u00e4rme abstrahlenden Seite\u201c hat (Abs. [0019], was daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnte, dass zumindest zu einer weiteren Seite hin W\u00e4rme abgegeben wird, die sich dann als \u201emehr W\u00e4rme abstrahlende Seite\u201c darstellt. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich aber eine W\u00e4rmeabgabe zu weiteren Seiten der Verbrennungskammer (2) hin nicht erkennen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit die Beklagte sodann von einer Veranlassung des Fachmannes zur Kombination der D3\/ D4 mit der D6 ausgeht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, ohne in eine unzul\u00e4ssig r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen.<\/li>\n<li>Die D6, deren Gegenstand ein Deckenradiator ist, der frei unter Raumdecken abgeh\u00e4ngt und zur Beheizung von Hallen und R\u00e4umen verwendet wird (D6, Sp. 1, Z. 4, 5), stellt sich als gattungsfremd dar. Denn die Lehre des Klagegebrauchsmusters ist auf Standger\u00e4te ausgerichtet (vgl. insbesondere die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben der Merkmale 2.2 und 2.3).<\/li>\n<li>Orientiert an Figur 12 der D6,<\/li>\n<li>auf die sich die Beklagte bezieht, kommt in der Entgegenhaltung zudem ein von der Lehre des Klagegebrauchsmusters in erheblichem Umfang abweichendes Erw\u00e4rmungsprinzip zum Ausdruck. Die dort gezeigten Strahlplatten-Profile 4 m\u00f6gen ihrerseits W\u00e4rme (im Sinne eines W\u00e4rmestrahlers) abgeben, dabei werden sie jedoch jeweils durch das zwischen ihnen liegende Heizband elektrisch erhitzt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEine Kombination der D3\/ D4 mit der D8 vermag die Kammer schon deshalb nicht anzunehmen, weil bereits der Offenbarungsgehalt der D8 nicht in einer Art und Weise dargelegt wird, die der Kammer eine Beurteilung \u00fcber eine Veranlassung des Fachmannes zu einer solchen Kombination erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Die Beklagte legt eine \u00dcbersetzung der in asiatischen Schriftzeichen gehaltenen Druckschrift nicht vor, sondern verweist auf die Figuren 1 und 4:<\/li>\n<li>Sofern sie in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, dass das Bezugszeichen 26 einen \u00e4u\u00dferen Teil des Brenners, das Bezugszeichen 25 einen mittleren Teil des Brenners und das Bezugszeichen 24 einen inneren Teil des Brenners kennzeichnet, bezieht sie sich damit schon nicht auf das Merkmal 3.5, welches die Lehre der D3\/ D4 hin zur Lehre des Klagegebrauchsmusters erg\u00e4nzen soll.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEs liegen auch Verletzungshandlungen im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 GbrMG vor.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt. Dar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters auch unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmale, zu denen weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch die streitigen Merkmale 3.5 und 5.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Merkmal 3.5,<\/li>\n<li>\u201eder mit geringem Abstand zum oberen Abschluss einer aus Brenner und W\u00e4rmestrahler gebildeten Baugruppe angeordnet ist\u201c,des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Zwischen dem Deckel des ersten W\u00e4rmestrahlers und dem Boden des zweiten W\u00e4rmestrahlers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich ein Luftspalt, mithin \u2013 wie vom Klagegebrauchsmuster vorgesehen \u2013 ein geringer luftgef\u00fcllter Raum, der durch keine weiteren baulichen Bestandteile unterbrochen ist.<\/li>\n<li>Der \u00fcber die Schraubverbindung zwischen dem ersten und dem zweiten W\u00e4rmestrahler bestehende Kontakt f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus. Denn dieser nimmt nicht jegliche bauliche Verbindung aus (vgl. zur Auslegung unter Ziff. II., 3., lit. b)). Mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nicht anzunehmen \u2013 was auch die Beklagte nicht behauptet \u2013, dass die nur \u201epunktuelle\u201c Schraubverbindung zu einer technisch relevanten Abk\u00fchlung der von dem ersten W\u00e4rmestrahler ausgehenden Abgase f\u00fchrt, so dass die erfindungswesentlich angestrebte Erw\u00e4rmung des zweiten W\u00e4rmestrahlers durch diese Abgase erheblich beeintr\u00e4chtigt ist. Die Schraubverbindung sichert den Abstand zwischen ersten und dem zweiten W\u00e4rmestrahler vielmehr konstruktiv ab.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch Merkmal 5,<\/li>\n<li>\u201ewobei zumindest eine Emittorfl\u00e4che einer der beiden zus\u00e4tzlichen W\u00e4rmestrahler wenigstens teilweise eine zu dem anderen W\u00e4rmestrahler hin abstrahlende Emittorfl\u00e4che aufweist\u201c,<\/li>\n<li>wird durch das angegriffene Heizger\u00e4t verwirklicht.<\/li>\n<li>Die Beklagte tritt der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung des zweiten und des dritten W\u00e4rmestrahlers, aus denen sich die Verwirklichung des Merkmals ergibt, nicht entgegen. Aufgrund der trichterartigen Ausgestaltung des zweiten W\u00e4rmestrahlers ist die Abstrahlrichtung des zweiten W\u00e4rmestrahlers nach unten gerichtet. In dieser Richtung befindet sich auch der dritte W\u00e4rmestrahler, dessen Abstrahlrichtung \u2013 aufgrund der kegelstumpff\u00f6rmigen Ausgestaltung der Emittorfl\u00e4che \u2013 nach oben, in Richtung des zweiten W\u00e4rmestrahlers ausgerichtet ist. Diese Ausgestaltung entspricht derjenigen, die das Klagegebrauchsmuster in Figur 2 als eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform vorsieht.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte jedoch einwendet, dass trotz der soeben geschilderten Ausgestaltung eine gegenseitige Erw\u00e4rmung der Emittorfl\u00e4chen nicht erfolge, steht dies einer Verwirklichung des Klagegebrauchsmusters schon deshalb nicht entgegen, weil der angegriffene Gegenstand \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 in s\u00e4mtlichen Merkmalen dem Wortsinn des Patentanspruchs entspricht. Es ist dann unerheblich, ob mit ihm die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen \u00fcberhaupt oder vollst\u00e4ndig erzielt werden (K\u00fchnen, ebd., Kap. A., Rn. 193).<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen f\u00fchrt der Einwand der Beklagten aber auch deshalb aus einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, weil dieses eine Erw\u00e4rmung des zweiten bzw. dritten W\u00e4rmestrahlers durch die Abgase des dritten bzw. zweiten W\u00e4rmestrahlers gar nicht zwingend anstrebt. Es verbindet mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung nach Merkmal 5 vielmehr das Fokussieren des Erw\u00e4rmungsbereichs (vgl. dazu unter Ziff. II., 5.).<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Verletzung des Klagegebrauchsmusters rechtfertigt die Verurteilung der Beklagten entsprechend des Urteilstenors.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist gem. \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet.<\/li>\n<li>Soweit die Auskunftserteilung Angaben \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrifft, besteht der Anspruch gem. \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von \u00a7 24b Abs. 4 GebrMG ist nicht erkennbar.<\/li>\n<li>Auf die dar\u00fcber hinausgehenden Angaben hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Sie ist auf diese Angaben, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, zur Bezifferung des ihr nach Ma\u00dfgabe von Ziff. 4. zustehenden Schadensersatzanspruchs angewiesen. Die Beklagte wird durch die Auskunftserteilung auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch folgt aus \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG, der Vernichtungsanspruch aus \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 GebrMG.<\/li>\n<li>Tatsachen, aufgrund derer sich der R\u00fcckruf\/ die Vernichtung als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 24a Abs. 3 Satz 1 GebrMG darstellen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatz ergibt sich aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/li>\n<li>Die Beklagte war bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) gehalten, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Schutzrechte verletzt.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht, soweit der Kostenausspruch betroffen ist, nach \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO und im \u00dcbrigen nach \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 200.000,- festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2766 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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