{"id":7596,"date":"2018-05-03T17:00:44","date_gmt":"2018-05-03T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7596"},"modified":"2018-07-03T12:04:18","modified_gmt":"2018-07-03T12:04:18","slug":"i-2-u-47-17-trinkbehaelteranordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7596","title":{"rendered":"I- 2 U 47\/17 &#8211; Trinkbeh\u00e4lteranordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2764<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. Mai 2018, Az. I- 2 U 47\/17<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7259\">4b O 129\/15<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>In dem Rechtsstreit<\/li>\n<li>f\u00fcr R e c h t erkannt:<\/li>\n<li>A.<br \/>\nAuf die Berufung wird das am 14. Juli 2017 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivil-kammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden ist, dass die Beklagten im Zeitraum vom 17. Februar 2008 bis zum 11. Oktober 2017 Beh\u00e4lteranordnungen, insbesondere Trinkbeh\u00e4lteranordnungen, die einen ersten Beh\u00e4lter und einen zweiten Beh\u00e4lter aufweisen, wobei der erste Beh\u00e4lter eine offene Stirnseite und eine geschlossene Stirnseite und der zweite Beh\u00e4lter zwei geschlossene Stirnseiten aufweisen, wobei der zweite Beh\u00e4lter entnehmbar innerhalb des ersten Beh\u00e4lters angeordnet ist, in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt oder herstellen haben lassen, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben, wenn an der offenen Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters eine erste mehreckige Abdeckung einer Schutzverpackung und an der geschlossenen Seite des ersten Beh\u00e4lters eine zweite mehreckige Abdeckung der Schutzverpackung angeordnet ist, wobei die Abdeckung \u00fcber mindestens eine erste Seitenfl\u00e4che und eine zweite Seitenfl\u00e4che miteinander verbunden sind und am ersten Beh\u00e4lter ein Griff angeordnet ist, der sich durch eine Ausnehmung in der zweiten Seitenfl\u00e4che erstreckt.<\/li>\n<li>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I., und zwar \u00fcber<\/li>\n<li>a) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,\n<p>b) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren, hierbei insbesondere Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>d) der Herstellungsmengen und -zeiten,\n<p>e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>f) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>g) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>h) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselte Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,<\/li>\n<li>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben und Ziffern II. a), b), c) und e) der Kl\u00e4gerin entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben, bei denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>und wobei den Beklagten in Bezug auf Ziffer II. f) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>III. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Gesamtvorrichtungen derart zu zerst\u00f6ren, dass sie die Schutzverpackungen der Beh\u00e4lteranordnungen vernichten und der Kl\u00e4gerin die Vernichtung durch die Vorlage geeigneter Belege nachweisen;<\/li>\n<li>2. die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, im Zeitraum 17. Februar 2008 bis 11. Oktober 2017 in Besitz Dritter gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 014 AAA U1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 3.739,50 \u20ac zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen.<\/li>\n<li>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagten k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 200.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 014 AAA U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) zuletzt auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, Erstattung vorgerichtlicher Kosten und \u2013 nur die Beklagten zu 1) und 2) \u2013 auf R\u00fcckruf und Vernichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>Das eine Beh\u00e4lteranordnung betreffende und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eingetragene Klagegebrauchsmuster wurde am 11. Oktober 2007 angemeldet und am 13. Dezember 2007 eingetragen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 17. Januar 2008. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31. Oktober 2017 durch Zeitablauf erloschen. Ein Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren ist nicht anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Neben der Gebrauchsmusteranmeldung wurde durch die Kl\u00e4gerin am 19. September 2009 ein europ\u00e4isches Patent (EP 2 048 AAB A1) angemeldet, wobei hinsichtlich des Inhalts der Patentanmeldung auf die Anlage K 3 Bezug genommen wird. Nachdem das Europ\u00e4ische Patentamt (EPA) in einem Recherchebericht, dessen vollst\u00e4ndiger Inhalt sich der Anlage K 4 entnehmen l\u00e4sst, Bedenken gegen die Schutzf\u00e4higkeit der den Gegenstand der Patentanmeldung bildenden Erfindung \u00e4u\u00dferte, verfolgte die Kl\u00e4gerin die Patentanmeldung nicht weiter. Mit einem an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gerichteten Schreiben vom 22. September 2015 (Anlage K 5) schr\u00e4nkte die Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters ein und erkl\u00e4rte unwiderruflich, aus dem Klagegebrauchsmuster zuk\u00fcnftig keine Rechte geltend zu machen, die \u00fcber die eingeschr\u00e4nkte Fassung hinausgehen.<\/li>\n<li>Der nachtr\u00e4glich beim DPMA eingereichte und f\u00fcr den hiesigen Hauptantrag ma\u00dfgebliche Schutzanspruch 1 ist wie folgt formuliert:<\/li>\n<li>\u201eBeh\u00e4lteranordnung, insbesondere Trinkbeh\u00e4lteranordnung, die einen ersten Beh\u00e4lter und einen zweiten Beh\u00e4lter aufweist, wobei der erste Beh\u00e4lter eine offene Stirnseite und eine geschlossene Stirnseite und der zweite Beh\u00e4lter zwei geschlossene Stirnseiten aufweist, wobei der zweite Beh\u00e4lter (8) entnehmbar innerhalb des ersten Beh\u00e4lters (2) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der offenen Stirnseite (4) des ersten Beh\u00e4lters (2) eine erste mehreckige Abdeckung (13) einer Schutzverpackung (12) und an der geschlossenen Stirnseite (3) des ersten Beh\u00e4lters (2) eine zweite mehreckige Abdeckung (14) der Schutzverpackung (12) angeordnet ist, wobei die Abdeckungen (13, 14) \u00fcber mindestens eine erste Seitenfl\u00e4che (15) und eine zweite Seitenfl\u00e4che (16) miteinander verbunden sind und am ersten Beh\u00e4lter (2) ein Griff (7) angeordnet ist, der sich durch eine Ausnehmung (18) in der zweiten Seitenfl\u00e4che (16) erstreckt.\u201c<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Formulierung der \u00fcbrigen, teilweise den durch die Kl\u00e4gerin im hiesigen Verletzungsverfahren formulierten Hilfsantr\u00e4gen zugrunde liegenden Unteranspr\u00fcche wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Beh\u00e4lteranordnung in einer geschnittenen Darstellung.<\/li>\n<li>\nBei Figur 2 handelt es sich um eine Seitenansicht der Beh\u00e4lteranordnung.<\/li>\n<li>In Figur 3 ist die Beh\u00e4lteranordnung schlie\u00dflich in einer Draufsicht zu sehen.<\/li>\n<li>\nBei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine Brauerei, die ihr Bier in Deutschland und international vertreibt. Die Beklagte zu 1) ist ebenfalls eine Brauerei. Sie vertreibt ihre Produkte bundesweit unter anderem in Superm\u00e4rkten und \u00fcber H\u00e4ndler. Gleiches gilt f\u00fcr die Beklagte zu 2), die zum Konzern der Beklagten zu 1) geh\u00f6rt. Der Beklagte zu 3) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>Im Sp\u00e4tsommer 2015 stellte die Beklagte zu 2) her und lieferte Beh\u00e4lteranordnungen, die bundesweit, beispielsweise \u00fcber den Discountmarkt Lidl, angeboten und vertrieben sowie wie aus der nachfolgenden Einblendung ersichtlich beworben wurden (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I).<\/li>\n<li>\nEtwa zur selben Zeit erfuhr die Kl\u00e4gerin, dass auch die Beklagte zu 1) bundesweit, beispielsweise \u00fcber den Online-H\u00e4ndler www.bier-wein.de, Beh\u00e4lteranordnungen anbot und vertrieb (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Die von den Beklagten zu 1) und zu 2) angebotenen und vertriebenen Beh\u00e4lteranordnungen sind in ihrem Aufbau identisch und unterscheiden sich lediglich in ihrem Aufdruck. Die nachfolgenden, der Anlage K 9 entnommenen Abbildungen zeigen das Produkt der Beklagten zu 1):<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin stellen die Herstellung und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters dar, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des \u00fcberdies auch schutzf\u00e4higen Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machten.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. November 2015, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 8 Bezug genommen wird, mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten daher nach einer vergeblichen Berechtigungsanfrage erfolglos unter Fristsetzung bis zum 16. November 2015 ab.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters bestritten und zugleich die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters unter dem Gesichtspunkt des Fehlens eines erfinderischen Schrittes in Abrede gestellt. \u00dcberdies haben die Beklagten erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es fehle unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass die beim DPMA nachgereichten Schutzanspr\u00fcche bis Ende des Jahres 2015 nicht im Patentregister abrufbar gewesen seien, zumindest an einem Verschulden der Beklagten, wobei die Voraussetzungen f\u00fcr eine Haftung des Beklagten zu 3) als blo\u00dfem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ohnehin nicht vorl\u00e4gen. Im \u00dcbrigen sei der Vernichtungsanspruch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Schlie\u00dflich sei der durch die Kl\u00e4gerin bei der Berechnung der vorgerichtlichen Kosten zugrunde gelegte Geb\u00fchrensatz ebenso zu hoch angesetzt wie der zur Geb\u00fchrenberechnung herangezogene Gegenstandsstreitwert.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 14. September 2017 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Weder die technische Lehre des Hauptanspruchs 1 in der erteilten Fassung noch in der Fassung der Hilfsantr\u00e4ge beruhe auf einem erfinderischen Schritt.<\/li>\n<li>Aus der D1 (EP 1 180 AAC A3, Anlage B 1) sei dem Durchschnittsfachmann, der mit Arbeiten auf dem Gebiet der Entwicklung von Beh\u00e4lteranordnungen und dazugeh\u00f6render Verpackungen f\u00fcr einen Transport betraut sei, eine Beh\u00e4lter-in-Beh\u00e4lter-Anordnung bekannt gewesen, bei der der erste Beh\u00e4lter eine offene und eine geschlossene Stirnfl\u00e4che aufweise. Hierbei sei nicht von Relevanz, dass der erste, \u00e4u\u00dfere Beh\u00e4lter selbst verschlie\u00dfbar sei. Nach zutreffender Auslegung handele es sich dennoch um einen Beh\u00e4lter mit offener Stirnseite. Denn auch dann, wenn die offene Stirnseite verschlie\u00dfbar sei, erm\u00f6gliche sie die Entnahme des zweiten Beh\u00e4lters. Die D1 offenbare jedoch keinen Griff am ersten Beh\u00e4lter. Figur 1 zeige zwar eine \u201eGriffmulde\u201c am unteren Ende des ersten Beh\u00e4lters. Diese solle sicherstellen, dass der erste Beh\u00e4lter besser greifbar sei. Er k\u00f6nne sich jedoch nicht durch eine Ausnehmung in der zweiten Seitenfl\u00e4che erstrecken und damit nicht gew\u00e4hrleisten, dass die Abdeckungen mit den Seitenfl\u00e4chen am ersten Beh\u00e4lter fixiert w\u00fcrden. Der Annahme, der Fachmann habe Anlass gehabt, die Beh\u00e4lteranordnung nach der D1 mit einem Griff zu versehen, stehe nicht notwendigerweise entgegen, dass die Beklagten kein konkretes Vorbild hierf\u00fcr h\u00e4tten aufzeigen k\u00f6nnen. Geh\u00f6re n\u00e4mlich eine L\u00f6sung als ein generelles, f\u00fcr eine Vielzahl von Anwendungsf\u00e4llen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns, k\u00f6nne die Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalit\u00e4t in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckm\u00e4\u00dfig darstelle und keine besonderen Umst\u00e4nde feststellbar seien, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht m\u00f6glich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lie\u00dfen. So liege der Fall hier. Die Verwendung eines Griffs an einem Beh\u00e4lter geh\u00f6re zum allgemeinen Fachwissen eines Durchschnittsfachmanns, der mit der Entwicklung von Beh\u00e4lteranordnungen betraut sei. Die Funktionalit\u00e4t des Griffs bestehe darin, einen leichteren Transport des entsprechenden Beh\u00e4lters zu erm\u00f6glichen und zu einer leichteren Handhabung beizutragen. Aufgrund dieser Vorteile sei f\u00fcr den Fachmann die Verwendung eines Griffs eine objektiv zweckm\u00e4\u00dfige Optimierung der Beh\u00e4lter-in-Beh\u00e4lter-Anordnung, zumal Absatz [0015] der D1 auf die Notwendigkeit, den Beh\u00e4lter halten zu k\u00f6nnen, hinweise. Diese Optimierung habe dem Fachmann auch deswegen als vorteilhaft erscheinen m\u00fcssen, weil er dadurch eine etwaige Verpackung an der Beh\u00e4lteranordnung fixieren k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Das Versehen der so gestalteten Beh\u00e4lteranordnung mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verpackung, die etwa aus der D3 (US 2006\/0138AAD A1, Anlage B 3) vorbekannt gewesen sei, stelle keinen erfinderischen Schritt dar, sondern lediglich eine Addition vorbekannter Elemente. Die Verpackung diene als weiterer Schutz der Beh\u00e4lteranordnung bei einem Transport und erleichtere diesen, was f\u00fcr den Fachmann offenkundig gewesen sei. Von ihrer Funktion her betrachtet st\u00fcnden die die Verpackung betreffenden Merkmale daher nicht etwa in einer Wechselwirkung mit den anderen Merkmalen des Hauptanspruchs, sondern w\u00fcrden vielmehr lediglich neben diese treten. Der R\u00fcckgriff auf die genaue Ausgestaltung der Verpackung sei f\u00fcr den Fachmann weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, noch habe sie ihm als besonders vorteilhaft erscheinen m\u00fcssen. Denn der Fachmann sei bereits aufgrund der Vorgaben der Verpackungsverordnung stets bestrebt, Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestma\u00df zu begrenzen (vgl. \u00a7 12 VerpackV in der seit dem 31.12.1999 geltenden Fassung). Aus demselben Grund sei er veranlasst, den Griff der Beh\u00e4lteranordnung aus der Verpackung herausragen zu lassen. So habe der Fachmann gleichzeitig eine platzsparende Verpackung (vgl. hierzu Abs. [0008] und [0024]) und eine erleichterte Fixierung der Schutzverpackung sicherstellen (vgl. Abs. [0016]) k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen sei dem Fachmann eine solche Ausgestaltung bereits im Zusammenhang mit anderen Gegenst\u00e4nden vorbekannt gewesen, wie die G 91 10 AAE.0 (Anlage B 14), dort Figur 1, zeige.<\/li>\n<li>Auch unter Ber\u00fccksichtigung des ersten Hilfsantrages beruhe das Klagegebrauchsmuster nicht auf einem erfinderischen Schritt. F\u00fcr den Fachmann habe es nahe gelegen, die der Stirnseite benachbarte Abdeckung mit einer \u00d6ffnung zu versehen. Durch eine solche Abdeckung w\u00fcrden Material und Gewicht gespart. Gleichzeitig solle verhindert werden, dass sich gr\u00f6\u00dfere Schmutzmengen an der Innenseite der Abdeckung anlagern. Zugleich diene die \u00d6ffnung als Sichtfenster, um z.B. das Mindesthaltbarkeitsdatum des Produktes sichtbar zu machen. F\u00fcr den Fachmann habe die Ausgestaltung der Verpackung mit einer entsprechenden \u00d6ffnung bereits aus den genannten Vorgaben der Verpackungsverordnung nahegelegen. Abgesehen davon seien ihm solche Aussparungen auch schon von anderen Gegenst\u00e4nden, wie etwa aus Figur 2 der G 91 10 AAE.0 (Anlage B 14), bekannt gewesen. Eine solche Mittelaussparung solle gerade die Sicht auf die Au\u00dfenfl\u00e4che und\/oder die Innenfl\u00e4che des Gef\u00e4\u00dfbodens freilassen (Anlage B 14, S. 6 und 10).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei der erfinderische Schritt auch in Ansehung des zweiten Hilfsantrages zu verneinen. F\u00fcr den Fachmann habe es ebenfalls nahegelegen, die Schutzpackung mit eingeknickten Ecken zu versehen. Diese Ecken seien dem Fachmann aus den Figuren 1, 2 und 4 der US 5,485,AAF (Anlage B 13) vorbekannt gewesen. Sie w\u00fcrden zur Halterung der Beh\u00e4lteranordnung beitragen. Die Hinzuf\u00fcgung dieses Merkmals stelle sich daher lediglich als Aggregation eines weiteren vorbekannten Elementes dar.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 14. September 2017 zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf eine Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt. Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/li>\n<li>Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, es sei unerheblich, ob die \u201eoffene Stirnseite\u201c des ersten Beh\u00e4lters stets bzw. vollst\u00e4ndig offen oder zu \u00f6ffnen bzw. verschlie\u00dfbar sei. Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, eine Beh\u00e4lteranordnung bereitzustellen, die einen platzsparenden und sicheren Transport der Beh\u00e4lter gew\u00e4hrleiste. Daf\u00fcr sei der erste Beh\u00e4lter entnehmbar innerhalb des zweiten Beh\u00e4lters angeordnet, wobei die Entnahme des zweiten aus dem ersten Beh\u00e4lter \u00fcber die offene Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters erfolge. Der streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspruch sehe erg\u00e4nzend vor, dass an der offenen Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters eine erste mehreckige Abdeckung einer Schutzverpackung angeordnet sei. Diese Schutzverpackung solle einerseits vor Verschmutzung sch\u00fctzen und andererseits verhindern, dass der zweite Beh\u00e4lter unbefugt aus dem ersten Beh\u00e4lter entnommen werde. Eine derartige Sicherungsfunktion bez\u00fcglich des zweiten Beh\u00e4lters k\u00f6nne der Schutzverpackung jedoch \u00fcberhaupt nur dann zukommen, wenn die Verbindung zwischen beiden Beh\u00e4ltern lose, der erste Beh\u00e4lter also nicht fest verschlie\u00dfbar sei. Dementsprechend sei das Merkmal der \u201eoffenen Stirnseite\u201c im Sinne einer fehlenden Verschlie\u00dfbarkeit zu verstehen.<\/li>\n<li>Soweit das Landgericht vom Fehlen eines erfinderischen Schrittes ausgehe, beruhe dies auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtung. Noch zutreffend sei die Einordnung der D1 als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik. Das Landgericht vers\u00e4ume jedoch die korrekte Bestimmung der objektiven technischen Aufgabe der Merkmale der Erfindung. Dies resultiere in einer falschen Beurteilung der (fehlenden) Veranlassung des Fachmanns zum Auffinden der nicht in der D1 offenbarten Merkmale des Schutzanspruchs 1. Erst recht lasse das Landgericht eine nachvollziehbare Begr\u00fcndung daf\u00fcr vermissen, warum es den Anspruchsfassungen nach den beiden Hilfsantr\u00e4gen an der notwendigen Erfindungsqualit\u00e4t fehlen solle. Von der D1 unterscheide sich der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 dadurch, dass an der offenen Stirnseite des Kruges eine erste mehreckige Abdeckung einer Schutzverpackung und an der geschlossenen Stirnseite des Kruges eine zweite mehreckige Abdeckung der Schutzverpackung angeordnet sei, wobei beide Abdeckungen \u00fcber mindestens eine erste Seitenfl\u00e4che und eine zweite Stirnfl\u00e4che miteinander verbunden seien. Am ersten Beh\u00e4lter sei ein Griff angeordnet, der sich durch eine Ausnehmung in der zweiten Seitenfl\u00e4che erstrecke.<\/li>\n<li>Indem das Landgericht davon ausgehend unter Heranziehung des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes verneine, beruhe dies auf einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung. Das Landgericht \u00fcbersehe bereits, dass eine Banderole (Schutzverpackung) bei der Anordnung nach der D1 keinen Sinn ergebe, da das Trinkgef\u00e4\u00df bereits durch den Deckel fl\u00fcssigkeits- und gasdicht verschlossen sei. Au\u00dferdem sei der Schraubdeckel schon verliersicher am Trinkgef\u00e4\u00df befestigt, so dass sich der Fachmann keine Gedanken machen m\u00fcsse, wie man die Einheit aus Trinkgef\u00e4\u00df und Dose zusammenhalten k\u00f6nne. Nachdem auch bereits eine Griffmulde vorhanden sei, bestehe f\u00fcr den Fachmann auch kein Anlass, einen abstehenden Griff zu verwenden. Ein solcher Griff sei beim Transport eines derartigen Kruges aufgrund seiner abstehenden Gestaltung eher ein Hindernis.<\/li>\n<li>Soweit das Landgericht die D1 mit der D3 kombiniere, fehle es dem Fachmann f\u00fcr eine solche Kombination nicht nur an einem Anlass. Vielmehr handele es sich bei der in der D3 gezeigten Haltevorrichtung (\u201ebeverage cup holder\u201c) auch nicht um eine Schutzverpackung im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Weder sch\u00fctze diese vor Verschmutzung, noch diene sie dazu, einen zweiten Beh\u00e4lter in einem ersten Beh\u00e4lter zu sichern. Selbst wenn der Fachmann beide Schriften kombiniere, fehle es insbesondere noch an der Offenbarung eines sich durch eine Ausnehmung in der zweiten Seitenfl\u00e4che erstreckenden Griffes. Dementsprechend m\u00fcsse der Fachmann nicht nur die vorgenannten Schriften kombinieren, sondern zus\u00e4tzlich eine weitere Entgegenhaltung heranziehen, um eine L\u00f6sung zu finden, bei der ein Griff durch eine Banderole hindurchrage. F\u00fcr ein derartiges Vorgehen gebe der Stand der Technik dem Fachmann jedoch keinen Hinweis, zumal sich die D8 (Anlage B 8), die eine solche Banderole zeige, nicht mit mehreren Beh\u00e4ltern, sondern mit Topf und Deckel befasse, was ersichtlich eine andere Aufgabenstellung sei.<\/li>\n<li>Aus der vom Landgericht herangezogenen Verpackungsverordnung folge schlie\u00dflich nichts anderes. Zum einen lege das Landgericht schon nicht dar, was au\u00dfer dem Gebot der Materialersparnis aus dieser Verordnung f\u00fcr die einzelnen Merkmale des Schutzanspruchs 1 konkret herzuleiten sein solle. Zum anderen widerspreche sich das Landgericht selbst, wenn es in anderem Zusammenhang den schlichten Beh\u00e4lter gem\u00e4\u00df der Entgegenhaltung D1 mit einem material- und kostenaufwendigen Griff und einer \u00fcberhaupt nicht notwendigen Umverpackung versehen wolle. Die Verpackungsverordnung halte den Fachmann vielmehr davon ab, die in der D1 offenbarte Gestaltung mit einer weiteren, nicht notwendigen Verpackung zu versehen, denn eine derartige Verpackung laufe auf ein Mehr an Material und Verpackung hinaus.<\/li>\n<li>Der neue Hilfsantrag 1 sei dem Umstand geschuldet, dass das Landgericht irrig davon ausgehe, der erste Beh\u00e4lter k\u00f6nne an seiner offenen Stirnseite auch verschlie\u00dfbar sein. Die Kl\u00e4gerin habe in Hilfsantrag 2 als weiteres Merkmal eingef\u00fchrt, dass die Abdeckung des ersten Beh\u00e4lters, die der geschlossenen Stirnseite benachbart sei, eine \u00d6ffnung aufweise. Eine solche \u00d6ffnung sei nur in der D14 zum Zwecke der Erm\u00f6glichung der Inaugenscheinnahme der Materialbeschaffenheit offenbart. F\u00fcr die den Gegenstand des dritten Hilfsantrages bildenden eingeknickten Ecken gebe es im Stand der Technik kein Vorbild. Die einzige Entgegenhaltung, bei der der Boden von Flaschen gegen eine Bewegung gesichert werde, sei die US 5,485,AAF (D13). Dort seien die Ecken jedoch nicht eingeknickt, sondern w\u00fcrden ihre urspr\u00fcngliche Form beibehalten. Die Sicherung der Flaschen werde durch weiter innen liegende Falze der Banderole verwirklicht, was eine wesentlich komplexere Anordnung der Schnitte an der Banderole und auch eine unterschiedliche Produktion erfordere. Abgesehen davon sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann veranlasst sein solle, die Gestaltung eines Six-Packs f\u00fcr die Weiterbildung der D1 zurate zu ziehen. Schlie\u00dflich stelle Hilfsanspruch 4 auf die Durchsichtigkeit des ersten Beh\u00e4lters ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben,<\/li>\n<li>zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die Beklagten zu 1) und 2) im Hauptantrag verurteilt, werden, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten und dass die geltend gemachten au\u00dfergerichtlichen Kosten mit 5.275,30 \u20ac beziffert werden.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Formulierung der weiteren Hilfsantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin wird auf die Berufungsbegr\u00fcndung vom 14. Dezember 2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Das Landgericht habe dem Klagegebrauchsmuster zu Recht die Schutzf\u00e4higkeit abgesprochen. Soweit es jedoch davon ausgegangen sei, dass es sich bei der D1 um den n\u00e4chstliegenden Stand der Technik handele, sei dem nur eingeschr\u00e4nkt zuzustimmen. Ausweislich der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters habe der noch n\u00e4herliegende Stand der Technik in der dem Fachmann bekannten Kombination eines allseitig geschlossenen Beh\u00e4lters f\u00fcr ein Getr\u00e4nk, z.B. einer Dose, mit einem weiteren Beh\u00e4lter mit einer offenen Stirnseite, z.B. einem Becher oder einem Krug, bestanden. Ebenfalls bekannt gewesen sei die M\u00f6glichkeit, diese beiden Beh\u00e4lter transportieren zu k\u00f6nnen, beispielsweise um diese auf Reisen mitzunehmen. Der (vermeintlichen) Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, f\u00fcr diese im Stand der Technik bekannte Beh\u00e4lteranordnung einen platzsparenden Transport zu erm\u00f6glichen. Ausgehend von diesem Stand der Technik k\u00f6nne die D1 tats\u00e4chlich den n\u00e4chstliegenden Stand der Technik darstellen. Der Fachmann, der vor der Problematik stehe, mit einem Bierseidel sowie einer Bierdose verreisen zu wollen, werde in Kenntnis der D1 ohne Weiteres den Schluss ziehen, die Dose zum Zwecke des Platzsparens in dem Bierseidel anordnen zu k\u00f6nnen. Auch die die Verpackung betreffenden Merkmale beruhten nicht auf einem erfinderischen Schritt. F\u00fcr den Fachmann liege es auf der Hand und sei im Anmeldezeitpunkt auch ohne Weiteres bekannt gewesen, dass sowohl Trinkbeh\u00e4lter f\u00fcr sich genommen als auch das Gebinde aus Trinkbeh\u00e4lter und Getr\u00e4nkedose nicht zuletzt f\u00fcr Verkaufszwecke in einer Umverpackung angeboten w\u00fcrden. Dies werde nicht zuletzt anhand der Entgegenhaltung D3 (Anlage B 3) deutlich. Die Ausgestaltung einer solchen Umverpackung bei einem Gegenstand, der einen Griff aufweise, indem in der Umverpackung eine Ausnehmung vorgesehen werde, sei dem Fachmann ebenfalls bekannt gewesen (vgl. Anlage B 14). F\u00fcr das Naheliegen sei es auch unerheblich, ob der umzuverpackende und einen Griff aufweisende Beh\u00e4lter singul\u00e4r sei oder ob in jenem Beh\u00e4lter noch ein weiterer Gegenstand befindlich sei, dessen Herausfallen durch die Umverpackung verhindert werden solle. Bei einem Topf stelle sich die identische Problematik wie nach der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten L\u00f6sung: Auch die dortige Umverpackung verhindere, dass der Topfdeckel entfernt werde.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster im ersten Hilfsantrag derart beschr\u00e4nken wolle, dass der \u00e4u\u00dfere Beh\u00e4lter nicht verschlie\u00dfbar sei, sei dieser Hilfsantrag bereits unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung unzul\u00e4ssig. Das Fehlen einer \u00d6ffnung an der unteren Abdeckung (Hilfsantrag 2) begr\u00fcnde ebenfalls keinen erfinderischen Schritt. F\u00fcr den Fachmann sei es evident und auch ohne Weiteres gel\u00e4ufig, dass eine solche \u00d6ffnung bzw. Ausnehmung die Sicht auf den verpackten Gegenstand freimache. Dies erm\u00f6gliche entweder einen Blick auf den verpackten Gegenstand als solchen, auf eine darauf befindliche Aufschrift oder er\u00f6ffne die M\u00f6glichkeit, das Material des Produktes zu pr\u00fcfen. Des Weiteren sei auch das Einknicken der Ecken von Verpackungen zum Zweck der Stabilisierung des verpackten Gegenstandes (Hilfsantrag 3) im Stand der Technik, nicht zuletzt aus der DE 195 04 AAG A1 (Anlage B 16), bekannt. Schlie\u00dflich seien im Anmeldezeitpunkt auch bereits Bierkr\u00fcge aus Glas bekannt gewesen (Hilfsantrag 4).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers ist zul\u00e4ssig und hat im wesentlichen Erfolg. Die streitbefangenen Beh\u00e4lteranordnungen verletzen das schutzf\u00e4hige Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin daher im tenorierten Umfang zum Schadenersatz, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten und \u2013 nur die Beklagten zu 1) und 2) \u2013 auch zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung verpflichtet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine (Trink-) Beh\u00e4lteranordnung.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen in der Klagegebrauchsmusterschrift ist es bekannt, Getr\u00e4nke in allseitig geschlossenen Beh\u00e4ltern (\u201eDosen\u201c) zu transportieren. W\u00e4hrend bei kleineren Mengen das Trinken aus der Dose h\u00e4ufig noch problemlos m\u00f6glich ist, wird dieses mit zunehmender Gr\u00f6\u00dfe der Dose immer schwieriger. H\u00e4ufig haben sich auch an der \u00e4u\u00dferen Dose Verunreinigungen abgelagert, so dass ein direktes Trinken aus der Dose mit einem gesundheitlichen Risiko verbunden sein kann (Abs. [0002] f.].<\/li>\n<li>Um ein direktes Trinken aus der Dose zu vermeiden, wird der Inhalt der Dose in der Regel in einen weiteren Beh\u00e4lter mit einer offenen Stirnseite, wie etwa einen Becher oder einen Krug, umgef\u00fcllt. Dieser erste Beh\u00e4lter ist h\u00e4ufig kleiner als der zweite Beh\u00e4lter, so dass nicht der vollst\u00e4ndige Inhalt des zweiten Beh\u00e4lters respektive der Dose in den ersten Beh\u00e4lter umgef\u00fcllt werden kann (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Besteht der Wunsch, das Getr\u00e4nk auf eine Reise mitzunehmen und an beliebigen Orten trinken zu k\u00f6nnen, ist es erforderlich, neben dem zweiten Beh\u00e4lter, in dem das Getr\u00e4nk aufbewahrt wird, auch einen ersten Beh\u00e4lter mitzunehmen, aus dem dann das Getr\u00e4nk konsumiert werden kann. Sowohl der erste als auch der zweite Beh\u00e4lter beanspruchen dabei jedoch ein gewisses Volumen, so dass insgesamt viel Platz f\u00fcr den Transport beider Beh\u00e4lter ben\u00f6tigt wird, wobei es dabei auch leicht zu Besch\u00e4digungen eines oder beider Beh\u00e4lter kommen kann (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Beh\u00e4lteranordnung bereitzustellen, die einen platzsparenden Transport der Beh\u00e4lter erm\u00f6glicht (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Schutzanspruch 1 in der durch die Kl\u00e4gerin eingeschr\u00e4nkten und hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<br \/>\n1. Beh\u00e4lteranordnung, insbesondere Trinkbeh\u00e4lteranordnung,<br \/>\n1.1. die einen ersten Beh\u00e4lter (2) und<br \/>\n1.2. einen zweiten Beh\u00e4lter (8) aufweist.<br \/>\n2. Der erste Beh\u00e4lter (2)<br \/>\n2.1. weist eine offene Stirnseite und eine geschlossene Stirnseite auf.<br \/>\n2.2. Am ersten Beh\u00e4lter (2) ist ein Griff (7) angeordnet.<br \/>\n3. Der zweite Beh\u00e4lter (8)<br \/>\n3.1 weist zwei geschlossene Stirnseiten auf und<br \/>\n3.2 ist entnehmbar innerhalb des ersten Beh\u00e4lters (2) angeordnet.<br \/>\n4. An den Stirnseiten (3, 4) des ersten Beh\u00e4lters (2) sind mehreckige Abdeckungen (13, 14) einer Schutzverpackung (12) angeordnet, und zwar<br \/>\n4.1. an der offenen Stirnseite (4) eine erste mehreckige Abdeckung (13) und<br \/>\n4.2. an der geschlossenen Stirnseite (3) eine zweite Abdeckung (14).<br \/>\n5. Die Abdeckungen (13, 14) sind \u00fcber mindestens eine erste Seitenfl\u00e4che (15) und eine zweite Seitenfl\u00e4che (16) miteinander verbunden.<br \/>\n5.1. Der Griff (7) erstreckt sich durch eine Ausnehmung (18) in der zweiten Seitenfl\u00e4che (16).<br \/>\n2.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 1. bis 3.1., 4. sowie 4.2. bis 5.1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, ist zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 nicht streitig.<\/li>\n<li>Aber auch von der technischen Lehre der Merkmale 3.2. und 4.1. machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, dass die den zweiten Beh\u00e4lter darstellende Dose bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich, minimal \u00fcber das Glas und damit den ersten Beh\u00e4lter hinausragt:<\/li>\n<li>\n<p>a)<br \/>\nAuch bei einer solchen Gestaltung ist der zweite Beh\u00e4lter noch innerhalb des ersten Beh\u00e4lters angeordnet (Merkmal 3.2.); die Bildung einer einheitlichen Stirnfl\u00e4che durch die Oberseiten beider Beh\u00e4lter fordert der streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspruch ebenso wenig wie die gleiche Innenh\u00f6he beider Beh\u00e4lter. Soweit die Beh\u00e4lter in den Figuren des Klagegebrauchsmusters eine solche Gestaltung zeigen (vgl. auch Abs. [0036] f.), handelt es sich hierbei ebenso wie bei dem in der Gebrauchsmusterbeschreibung zu findenden Hinweis auf eine parallele Anordnung der Stirnseiten zueinander (Abs. [0010]) lediglich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele. Sie dienen der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und erlauben mit diesem Inhalt grunds\u00e4tzlich keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Schutzanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe; OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2016, 1014, 1019; Urt. v. 20.01.2011 \u2013 Az.: I-2 U 92\/09, BeckRS 2011, 08600).<\/li>\n<li>Dass es f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre, die den Bereich der Verpackungstechnik und nicht der Feinmechanik betrifft, keines exakt b\u00fcndigen Abschlusses der Stirnfl\u00e4chen beider Beh\u00e4lter bedarf, erschlie\u00dft sich ohne Weiteres mit Blick auf den technischen Hintergrund der geforderten Anordnung. Wird der zweite Beh\u00e4lter nicht neben, sondern innerhalb des ersten Beh\u00e4lters angeordnet, ben\u00f6tigt er w\u00e4hrend eines Transports keinen zus\u00e4tzlichen Platz (Abs. [0008]). Diesem Erfordernis werden jedoch auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerecht, wo der zweite Beh\u00e4lter \u2013 trotz seines minimalen \u00dcberstands \u2013 platzsparend im zweiten Beh\u00e4lter angeordnet ist, wodurch sich der Platzbedarf gegen\u00fcber einem getrennten Transport nahezu halbiert.<\/li>\n<li>Neben der Platzersparnis f\u00fchrt die Anordnung des zweiten Beh\u00e4lters innerhalb des ersten Beh\u00e4lters weiterhin dazu, dass der erste Beh\u00e4lter den zweiten Beh\u00e4lter bis auf die Stirnseite vollst\u00e4ndig umgibt, so dass Letzterer dadurch vor \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen, insbesondere Sto\u00df- und Druckbelastungen, sowie vor Verunreinigungen gesch\u00fctzt ist (Abs. [0008] a.E.; [0040]). Dass der erste Beh\u00e4lter bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen allein aufgrund des geringf\u00fcgigen \u00dcberstandes des zweiten Beh\u00e4lters die ihm damit zugewiesene Schutzfunktion nicht wahrnehmen kann, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Eines entsprechenden Vortrages h\u00e4tte es jedoch umso mehr bedurft, da die erste Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters erfindungsgem\u00e4\u00df ohnehin offen ausgestaltet ist (Merkmal 2.1.), so dass der erste Beh\u00e4lter dort die ihm zugewiesene Schutzfunktion von vornherein nicht aus\u00fcben kann (vgl. auch Abs. [0008] a.E. \u201eumgibt bis auf eine Stirnseite vollst\u00e4ndig und sch\u00fctzt so\u2026\u201c).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch an der offenen Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters eine erste mehreckige Abdeckung angeordnet (Merkmal 4.1.). Weder bedarf es hierf\u00fcr, wie die Beklagten meinen, eines l\u00fcckenlosen Abschlusses beider Beh\u00e4lter, noch entnimmt der Fachmann dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruch unter Ber\u00fccksichtigung der Klagegebrauchsmusterbeschreibung die konkrete Vorgabe, dass zwischen der Schutzverpackung und der Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters kein Spalt verbleiben darf. Auch beim Vorhandensein eines derartigen Spaltes ist die mehreckige Abdeckung an der offenen Stirnseite des zweiten Beh\u00e4lters angeordnet (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Mehr verlangt Schutzanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung zun\u00e4chst erst einmal nicht. Insbesondere ist der erste Beh\u00e4lter auch beim Vorhandensein eines Spalts zwischen der Stirnseite und der Abdeckung abgedeckt.<\/li>\n<li>Eines l\u00fcckenlosen Anliegens der Abdeckung auf der offenen Oberseite des ersten Beh\u00e4lters bedarf es auch nicht deshalb, weil die Beh\u00e4lteranordnung durch die Abdeckung vor Umwelteinfl\u00fcssen und insbesondere vor Verschmutzungen gesch\u00fctzt werden soll (Abs. [0012]). Dies wird sie auch dann, wenn \u2013 wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 ein minimaler Spalt zwischen Abdeckung und Beh\u00e4lteroberseite verbleibt. Es mag sein, dass dadurch in geringem Umfang Partikel in den Beh\u00e4lter eindringen k\u00f6nnen. Der anvisierte Schutz vor Umwelteinfl\u00fcssen bedeutet jedoch nicht, dass die Abdeckung in der Lage sein muss, jegliche Umwelteinfl\u00fcsse vollumf\u00e4nglich auszuschlie\u00dfen. Dass die Abdeckung dies als Teil der Schutzverpackung nicht leisten kann, liegt schon deshalb auf der Hand, weil die Schutzverpackung beispielsweise aus Pappe hergestellt sein kann (Abs. [0033]), was naturgem\u00e4\u00df ihre Schutzfunktion gegen den Einfluss von N\u00e4sse von vornherein beschr\u00e4nkt. In Bezug auf die Einwirkung von N\u00e4sse bietet die Schutzabdeckung dementsprechend keinen hundertprozentigen Schutz. Vergleichbares gilt bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Bezug auf kleinste Partikel wie etwa Staub, deren Eindringen die Abdeckung verhindert, wenn auch nicht zu 100 %. Nichtsdestotrotz ist an der offenen Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters, wie von Merkmal 4.1. gefordert, eine mehreckige Abdeckung angeordnet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist auch schutzf\u00e4hig. Dass der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der im Hauptantrag streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung neu ist (\u00a7 3 Abs. 1 GebrMG), stellen die Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede, so dass insoweit auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug genommen werden kann. Des Weiteren beruht Schutzanspruch 1 auch auf einem erfinderischen Schritt (\u00a7 1 Abs. 1 GebrMG).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWie die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen T\u00e4tigkeit im Patentrecht ist auch das Kriterium des erfinderischen Schrittes im Gebrauchsmusterrecht kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. F\u00fcr die Beurteilung des erfinderischen Schrittes kann bei Ber\u00fccksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich m\u00fcndlicher Beschreibungen und in Bezug auf Benutzungen au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in \u00a7 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden. Es verbietet sich dabei, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachk\u00f6nnens und bei routinem\u00e4\u00dfiger Ber\u00fccksichtigung des Standes der Technik ohne weiteres finden k\u00f6nne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten (BGHZ 168, 142 = GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank).<\/li>\n<li>Die Beurteilung des erfinderischen Schrittes ist wie die der erfinderischen T\u00e4tigkeit das Ergebnis einer Wertung (BGH a.a.O.). Wie im Patentrecht ist ma\u00dfgeblich, ob der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dies allein gen\u00fcgt jedoch nicht, um den Gegenstand der Erfindung als nahegelegt anzusehen. Hinzukommen muss vielmehr zum anderen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGHZ 182, 1 = GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige Gem\u00fcse; GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II). Denn nur dann kann die notwendigerweise ex post getroffene richterliche Einsch\u00e4tzung, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bem\u00fchen zum Gegenstand der Erfindung gelangt w\u00e4re, in einer Weise objektiviert werden, die Rechtssicherheit f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber wie f\u00fcr den Wettbewerber gew\u00e4hrleistet. Dabei l\u00e4sst sich keine allgemeine, vom jeweiligen Streitfall losgel\u00f6ste Aussage dar\u00fcber treffen, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen zum Stand der Technik ben\u00f6tigt, um eine bekannte L\u00f6sung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller ma\u00dfgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Hierbei sind nicht etwa nur ausdr\u00fcckliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr k\u00f6nnen Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebietes, insbesondere Ausbildungsgang und Ausbildungsstand der auf diesem Gebiet t\u00e4tigen Fachleute zum Priorit\u00e4tszeitpunkt und die auf dem technischen Fachgebiet \u00fcbliche Vorgehensweise von Fachleuten bei der Entwicklung von Neuerungen, ebenso eine Rolle spielen wie technische Bed\u00fcrfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstandes ergeben, nicht-technische Vorgaben, die geeignet sind, die \u00dcberlegungen des Fachmanns in eine bestimmte Richtung zu lenken, und umgekehrt Gesichtspunkte, die dem Fachmann Veranlassung geben k\u00f6nnten, die technische Entwicklung in eine andere, von der Erfindung wegweisende Richtung voranzutreiben (BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II; GRUR 2014, 647, 649 \u2013 Farbversorgungssystem).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt vermag der Senat der Einsch\u00e4tzung des Landgerichts, Schutzanspruch 1 sei aufgrund des durch die Beklagten vorgelegten Standes der Technik nahegelegt gewesen, nicht beizutreten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWie die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 der durch das Landgericht weitgehend im Einklang mit den Parteien als n\u00e4chstliegender Stand der Technik angesehenen EP 1 180 AAC A2 (D1, Anlage B 1) verdeutlicht, offenbart die Entgegenhaltung eine aus zwei Beh\u00e4ltern bestehende Beh\u00e4lteranordnung (Merkmalsgruppe 1).<\/li>\n<li>Figur 1 zeigt einen aufrei\u00dfbaren Beh\u00e4lter (10) f\u00fcr eine kohlens\u00e4urehaltige Fl\u00fcssigkeit in einem Beh\u00e4lter (2), der durch einen Deckel (3) verschlie\u00dfbar ist. Der so gebildete Verschluss ist fl\u00fcssigkeits- und gasdicht ausgef\u00fchrt (D1, Sp. 2, Z. 11-12). Diese Anordnung ist unstreitig daf\u00fcr vorgesehen, dass der Beh\u00e4lter (10) aufgerissen, die darin befindliche Fl\u00fcssigkeit in den Beh\u00e4lter (2) gegossen, der Beh\u00e4lter (2) sodann mit dem Deckel (3) verschlossen und schlie\u00dflich gesch\u00fcttelt wird, um ein zuviel an Kohlens\u00e4ure aus der Fl\u00fcssigkeit zu entfernen. Nach dem Abschrauben des Deckels (3) kann der Nutzer die Fl\u00fcssigkeit trinken.<\/li>\n<li>Davon ausgehend ist der zweite Beh\u00e4lter (10) zwar entnehmbar in dem ersten Beh\u00e4lter (2) angeordnet (Merkmal 3.1.). Nachdem dieser Beh\u00e4lter unstreitig aufrei\u00dfbar ausgestaltet ist, weist er ferner auch zwei geschlossene Stirnseiten auf (Merkmal 3.1.). Mit der Griffmulde (6) verf\u00fcgt der erste Beh\u00e4lter au\u00dferdem auch \u00fcber einen Griff, der sich jedoch nicht durch eine Ausnehmung in der zweiten Seitenfl\u00e4che einer Schutzverpackung erstreckt und sich naturgem\u00e4\u00df aufgrund seiner Form auch nicht \u2013 soweit vorhanden \u2013 durch eine Ausnehmung in der Seitenfl\u00e4che einer Schutzverpackung erstrecken kann.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung des Landgerichts weist der in der vorstehend eingeblendeten Figur 1 gezeigte erste Beh\u00e4lter weiterhin nicht wie von Merkmal 2.1. gefordert neben einer geschlossenen auch eine offene Stirnseite auf. Diese ist vielmehr durch einen Deckel verschlossen. Dass eine derartige Gestaltung, bei der sich der erste Beh\u00e4lter zwar \u00f6ffnen l\u00e4sst, aber an sich durch einen Deckel verschlossen ist, nicht in den Schutzbereich von Schutzanspruch 1 f\u00e4llt, erschlie\u00dft sich ohne Weiteres mit Blick auf die Merkmalsgruppe 4. Denn es ist die Abdeckung (13) der Schutzverpackung (12), die die offene Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters abdecken soll (Merkmal 4.1.). Einer derartigen Abdeckung durch die Schutzverpackung bed\u00fcrfte es jedoch dann nicht, wenn der erste Beh\u00e4lter bereits von Natur aus verschlossen w\u00e4re. Denn dann ist der erste Beh\u00e4lter bereits aus sich heraus vor den in Abs. [0012] angesprochenen Umwelteinfl\u00fcssen gesch\u00fctzt. Damit ist klar, dass Merkmal 2.1. mehr verlangt als die blo\u00dfe Gew\u00e4hrleistung der Entnehmbarkeit des zweiten Beh\u00e4lters; dieser soll offen gestaltet sein. Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann schlie\u00dflich auch durch die Gebrauchsmusterbeschreibung einschlie\u00dflich der Figuren. Dort findet sich an keiner Stelle ein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass auch eine Gestaltung, bei welcher der erste Beh\u00e4lter mit einem Deckel versehen ist, in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters fallen soll. Im Gegenteil: Eines Schutzes der Stirnseiten des ersten Beh\u00e4lters durch eine Abdeckung (vgl. Abs. [0012]) bedarf es nur dann, wenn der erste Beh\u00e4lter tats\u00e4chlich offen, und nicht, wie in Figur 1 der D1 gezeigt, bereits von vornherein mit einem Deckel versehen und damit zumindest zeitweise verschlossen ist.<\/li>\n<li>Damit fehlt es in der D1 nicht nur an der Offenbarung einer Schutzverpackung im Sinne der Merkmalsgruppen 4. und 5. Vielmehr weist der erste Beh\u00e4lter auch keine offene Stirnfl\u00e4che auf (Merkmal 2.1.). Wollte man dies anders sehen, handelt es sich bei dem Deckel um die erste Abdeckung einer Schutzverpackung, bei der es dann jedoch sowohl an einer zweiten Abdeckung als auch an zwei Seitenteilen fehlt.<\/li>\n<li>Bei der in den Merkmalsgruppen 4. und 5. im Einzelnen beschriebenen Schutzverpackung wird vornehmlich die offene Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters gesch\u00fctzt, was einen Schutz der Beh\u00e4lteranordnung insgesamt vor Umwelteinfl\u00fcssen bewirkt (Abs. [0012]). Der sich durch eine Ausnehmung in einer Seitenfl\u00e4che der Schutzverpackung erstreckende Griff erm\u00f6glicht nicht nur eine erleichtere Handhabung des ersten Beh\u00e4lters, sondern fixiert zugleich die Abdeckungen mit den Seitenfl\u00e4chen am ersten Beh\u00e4lter (Abs. [0016]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend kann der Beklagten nicht in der Einsch\u00e4tzung gefolgt werden, der Gegenstand von Schutzanspruch 1 sei dem Fachmann in der Zusammenschau mit dem weiteren, in das Verfahren eingef\u00fchrten Stand der Technik nahegelegt gewesen.<\/li>\n<li>Die US 2006\/138AAHA1 (D3, Anlage B 3) beschreibt einen Zuschnitt (38) f\u00fcr einen Becherhalter, wie er aus der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 3 der Entgegenhaltung ersichtlich ist:<\/li>\n<li>Der Zuschnitt (38) ist nach Art einer Banderole ausgebildet, die zu einem Quader gefaltet werden kann, der zwei offene L\u00e4ngsseiten aufweist. Durch diese offenen L\u00e4ngsseiten kann ein Becher mit einem Deckel (32) eingeschoben werden. Die beiden geschlossenen L\u00e4ngsseiten weisen Einschnitte (26) auf, so dass sich die isolierenden Bereiche (28) der Seitenw\u00e4nde nach innen klappen lassen.<\/li>\n<li>Zwar wird dem Fachmann damit eine, aus zwei Abdeckungen und zwei Seitenteilen bestehende Schutzverpackung gezeigt. Nicht offenbart ist demgegen\u00fcber auch hier ein am ersten Beh\u00e4lter angeordneter Griff, der sich (mit dem Ziel der Fixierung der Schutzverpackung) durch eine Ausnehmung einer Seitenfl\u00e4che erstreckt. Eines solchen, zur Fixierung beitragenden Griffes bedarf es bei der aus der vorstehend eingeblendeten Figur ersichtlichen Verpackung auch nicht, da die Fixierung des Bechers bereits \u00fcber die einklappbaren Bereiche (28) realisiert wird.<\/li>\n<li>Um eine L\u00f6sung zu finden, bei welcher eine aus zwei Abdeckungen und zwei Seitenteilen bestehende Schutzverpackung \u00fcber einen durch eine Ausnehmung in der Banderole gef\u00fchrten Griff fixiert wird, muss sich der Fachmann somit weiteren Standes bedienen, wobei er etwa \u2013 eine rechtzeitige Vorver\u00f6ffentlichung zu Gunsten der Beklagten unterstellt \u2013 bei dem nachfolgend eingeblendeten Topf f\u00fcndig wird (Anlage B 8).<\/li>\n<li>Davon ausgehend waren die einzelnen Elemente der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten technischen Lehre im Stand der Technik bekannt. Dies steht einem erfinderischen Schritt jedoch nicht per se entgegen, soweit alle Merkmale einer Kombination zwar seit langem bekannt, jedoch nicht in der vorteilhaften Kombination vorgeschlagen wurden (BeckOK Patentrecht, Fitzner\/Lutz\/Bodewig, 5. Edition, Stand: 26.06.2017, \u00a7 4 Rz. 89). Voraussetzung daf\u00fcr ist freilich, dass der Fachmann die einzelnen Elemente nicht im normalen fachm\u00e4nnischen Handeln kombiniert h\u00e4tte (vgl. BGH, Urt. v. 01.04.2008, Az.: X ZR 115\/03, BeckRS 2008, 06997; Fitzner\/Lutz\/Bodewig, a.a.O., Rz. 86).<\/li>\n<li>Diesem Erfordernis wird die durch Schutzanspruch 1 beanspruchte technische Lehre gerecht. Entgegen der Ansicht der Beklagten gen\u00fcgt hier keine Aggregation der bekannten Elemente \u201eBeh\u00e4lter-in-Beh\u00e4lteranordnung\u201d, \u201eSchutzverpackung\u201d und \u201eGriff\u201c, da nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters die f\u00fcr sich gesehen bekannten Bauteile nicht lediglich ohne synergetischen Effekt addiert werden. Vielmehr sollen und m\u00fcssen sie zur Erreichung des angestrebten technischen Gesamterfolgs einer beim Transport platzsparenden, vor Umwelteinfl\u00fcssen gesch\u00fctzten und zugleich fixierten Beh\u00e4lteranordnung zusammenwirken. Nur, wenn die Schutzverpackung durch den Griff fixiert wird, kann sie die offene Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters sch\u00fctzen und den zweiten Beh\u00e4lter zugleich vor einem Herausfallen aus dem ersten Beh\u00e4lter bewahren.<\/li>\n<li>Weshalb der Fachmann die aus der D1 bekannte L\u00f6sung gleichwohl, ohne in eine stets unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, naheliegend in Richtung der den Gegenstand des streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruchs bildenden Beh\u00e4lteranordnung weiterentwickeln sollte, indem er auf die in der D3 offenbarte L\u00f6sung zur\u00fcckgreift, ist nicht ersichtlich. Der in Figur 1 der D1 gezeigte erste Beh\u00e4lter verf\u00fcgt bereits \u00fcber einen Deckel, der nicht nur verhindert, dass der zweite Beh\u00e4lter aus dem ersten Beh\u00e4lter herausf\u00e4llt. Vielmehr sch\u00fctzt ein solcher Deckel den Beh\u00e4lter sogar besser als die nunmehr beanspruchte Schutzverpackung vor Umwelteinfl\u00fcssen und insbesondere vor Verschmutzungen. Dementsprechend bestand f\u00fcr den Fachmann, der sich vor die Aufgabe gestellt sieht, ausgehend von der D1 eine platzsparende, hinreichend vor \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen gesch\u00fctzte Beh\u00e4lteranordnung vorzusehen, \u00fcberhaupt kein Anlass, \u00fcber eine weitere Schutzverpackung nachzudenken und zu diesem Zwecke auf die in der D3 offenbarte L\u00f6sung zur\u00fcckzugreifen.<\/li>\n<li>Ist dem so, hatte der Fachmann auch keinen Grund, zus\u00e4tzlich auf Gestaltungen zur\u00fcckzugreifen, wie sie beispielsweise in der Anlage B 8 (\u201eFissler-Topf\u201c) ersichtlich sind. Dies gilt umso mehr, da die D1 auch bereits einen Griff offenbart. Weshalb der Fachmann auf seiner Suche nach einer platzsparenden Beh\u00e4lteranordnung (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0006]) den in der D1 als (platzsparende) Griffmulde ausgestalteten Griff derart umgestalten sollte, dass dieser nunmehr absteht, ist nicht ersichtlich. Nicht nur, dass es bei der D1, wie ausgef\u00fchrt, zum Schutz vor Umwelteinfl\u00fcssen keiner, durch einen solchen abstehenden Griff zu fixierenden Schutzverpackung bedarf. Vielmehr offenbart dem Fachmann die D3 in Gestalt der umklappbaren Bereiche (28) bereits selbst eine weitere (und deutlich platzsparendere) M\u00f6glichkeit der Fixierung der Umverpackung, so dass der Fachmann jedenfalls f\u00fcr die zus\u00e4tzliche Heranziehung der D3 keinen Anlass hatte.<\/li>\n<li>Die durch das Landgericht zur Begr\u00fcndung seiner abweichenden Auffassung herangezogene Verpackungsverordnung rechtfertigt keine andere Bewertung. Sie stellt allenfalls einen weiteren Grund dar, die in der D1 offenbarte L\u00f6sung nicht mit einer Schutzverpackung im Sinne des Klagegebrauchsmusters zu versehen. \u00a7 12 Nr. 1 der Verpackungsverordnung von 1998 verlangt, Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestma\u00df zu begrenzen, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des zu verpackten Produktes und zu dessen Akzeptanz f\u00fcr den Verbraucher angemessen ist. Ist die Beh\u00e4lteranordnung daher, wie bei der in der D1 offenbarten L\u00f6sung, bereits aus sich heraus hinreichend vor Umwelteinfl\u00fcssen gesch\u00fctzt, bereitet die Verpackungsverordnung dem Fachmann allenfalls ein zus\u00e4tzliches Hindernis daf\u00fcr, die aus der D1 bekannte Beh\u00e4lteranordnung mit einer weiteren, aber zum Schutz vor Umwelteinfl\u00fcssen nicht notwendigen weiteren Verpackung zu versehen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nW\u00e4hlt der Fachmann die D3 als Ausgangspunkt seiner \u00dcberlegungen, ist die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte technische L\u00f6sung durch den Stand der Technik ebenso wenig nahegelegt.<\/li>\n<li>Die D3 offenbart, wie die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren verdeutlichen, einen mit einem Deckel versehenen und damit verschlossenen Becher, der in eine Schutzverpackung eingesetzt werden kann.<\/li>\n<li>Nicht offenbart ist demgegen\u00fcber ein weiterer, eine offene Stirnseite im Sinne des Klagegebrauchsmusters aufweisender Beh\u00e4lter und damit auch nicht die den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters bildende Beh\u00e4lter-in-Beh\u00e4lter-Anordnung (Merkmale 1.1., 2.2., 3.2.). Ebenso wenig gezeigt ist eine Anordnung, bei der der Becher mit einem, durch eine Ausnehmung der Seitenfl\u00e4che der Verpackung (10) gef\u00fchrten Griff versehen wird, um so den Becher an der Schutzverpackung zu fixieren (Merkmale 2.2. und 5.1.).<\/li>\n<li>Der Fachmann, der sich davon ausgehend auf die Suche nach einer L\u00f6sung begibt, um den durch den vorgeschlagenen Einsatz eines Trinkhalmes eventuell eingeschr\u00e4nkten Trinkkomfort zu erh\u00f6hen, wird daher m\u00f6glicherweise auf die in der D1 offenbarte, zwei Beh\u00e4lter aufweisende Gestaltung zur\u00fcckgreifen, so dass dem Nutzer zus\u00e4tzlich zu dem Transportbeh\u00e4lter ein weiterer Trinkbeh\u00e4lter zur Verf\u00fcgung steht. Das f\u00fchrt ihn jedoch trotzdem nicht ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters. Auch dann fehlt es nach wie vor an einem nach au\u00dfen abstehenden, die Schutzverpackung fixierenden Griff. F\u00fcr dessen Anbringung hat der Fachmann, der sich ausgehend von der D3 auf die Suche nach einer in Bezug auf das Trinken komfortablen und zugleich platzsparenden L\u00f6sung begibt, auch keinen Anlass. Beide Aufgaben sind auch bereits mit einer Kombination der D3 mit der D1 gel\u00f6st. Mit den aus der D1 bekannten Griffmulden steht dem Nutzer schon ein Griff zur Verf\u00fcgung, der zugleich auch beim Transport platzsparend ist. F\u00fcr die Fixierung bedarf es demgegen\u00fcber ausgehend von der D3 keines Griffes, hierf\u00fcr sind bereits die einklappbaren Bereiche (28) ausreichend. Nachdem ein zus\u00e4tzlicher, abstehender Griff im Vergleich dazu mehr Platz beansprucht, hat der Fachmann keinen Grund, die Griffmulden durch einen abstehenden Griff zu ersetzen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer \u00fcbrige Stand der Technik liegt noch weiter vom Gegenstand von Schutzanspruch 1 entfernt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie DE 196 21 AAI A1 (Anlage B11) offenbart einen Beh\u00e4lter zum Transportieren und Lagern von Waren, insbesondere von Schuhen.<\/li>\n<li>Wie die vorstehend verkleinert eingeblendete Figur 1 der Entgegenhaltung zeigt, ist die Tragetasche (14), in der sich Schuhe befinden k\u00f6nnen, in einem Pappkarton angeordnet. An der Tragetasche (14) sind Henkel (12, 13) befestigt, die durch eine l\u00e4ngliche \u00d6ffnung (18) in dem Deckelbereich des Kartons hindurchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, wodurch sich die verpackten Schuhe transportieren lassen. Die Entgegenhaltung zeigt damit weder eine Zwei-Beh\u00e4lter-L\u00f6sung, noch eine, aus zwei Abdeckungen und zwei Seitenteilen bestehende Schutzverpackung im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Sie bietet dem Fachmann dementsprechend keine, \u00fcber den bisher diskutierten Stand der Technik hinausgehenden Hinweise, um zu der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten technischen L\u00f6sung zu gelangen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nVergleichbares gilt f\u00fcr die DE 32 09 AAJ A1 (Anlage B 12). Die dort gezeigte Zweistoff-Fl\u00fcssigkeitsverpackung besteht aus einem aus einer thermoplastischen Kunststoff-Folie hergestellten Innenbeh\u00e4lter und einem insbesondere aus Pappe hergestellten Au\u00dfenkarton, wobei an der Au\u00dfenfl\u00e4che des Innenbeh\u00e4lters mindestens eine Lasche vorgesehen ist, die durch eine komplement\u00e4re Eckausstanzung am Au\u00dfenkarton nach au\u00dfen gef\u00fchrt werden kann.<\/li>\n<li>Anders als bei der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten technischen L\u00f6sung gibt es somit lediglich einen Innen- und einen Au\u00dfenbeh\u00e4lter oder \u2013 soweit der Pappbeh\u00e4lter die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schutzverpackung darstellen soll \u2013 alternativ einen Beh\u00e4lter und eine Schutzverpackung. F\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung (zwei ineinandergestapelte Beh\u00e4lter und eine, \u00fcber einen Griff fixierte Schutzverpackung) bietet die Entgegenhaltung somit keine Anregung.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nLetzteres gilt auch f\u00fcr die US 5 485 AAK (Anlage B 13). Die Entgegenhaltung zeigt einen Beh\u00e4lter zum Verpacken von Flaschen, die mit einem Hals durch \u00d6ffnungen (14) in eine Stirnwand (16) ragen sollen.<\/li>\n<li>\nEs handelt sich somit um die klassische Verpackung eines \u201eSix-Packs\u201c, bei der nicht zwei Beh\u00e4lter ineinander, sondern sechs Beh\u00e4lter nebeneinander angeordnet sind. Dementsprechend fehlt es gerade an dem f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster charakteristischen Ineinanderstapeln zweier Beh\u00e4lter. Abgesehen davon ist auch kein Anlass ersichtlich, weshalb der Fachmann eine solche, gerade auf den Transport von Flaschen ausgerichtete Verpackung heranziehen sollte, um davon ausgehend, ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden, zu der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten technischen L\u00f6sung zu gelangen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDie DE 91 10 AAL U1 (Anlage B 14) zeigt eine Verpackung f\u00fcr Haushaltsger\u00e4te, bei denen es sich beispielsweise um Pfannen handeln kann.<\/li>\n<li>Sie geht in ihrer Offenbarung im hier relevanten Umfang nicht \u00fcber die bereits angesprochene Verpackung f\u00fcr einen Topf (\u201eFissler-Topf\u201c, Anlage B 8) hinaus, so dass auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden kann.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nSchlie\u00dflich vermag auch die EP 1 151 AAM B1 (Anlage B 15) dem Fachmann keine \u00fcber den bereits diskutierten Stand der Technikhinausgehenden Erkenntnisse zu vermitteln.<\/li>\n<li>\nDie dort gezeigte Kartonverpackung zeichnet sich dadurch aus, dass sie im Bereich des Halses der zu verpackenden Flaschen A zwei Stirnseiten hat, wobei die Flaschen durch eine Stirnseite hindurchgef\u00fchrt und von der anderen Stirnseite abgedeckt sind. Ein zweiter, in dem ersten Beh\u00e4lter angeordneter Beh\u00e4lter ist daher, wie auch bei der US `915, nicht erkennbar. Die dortigen Ausf\u00fchrungen gelten daher hier entsprechend.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie damit vorliegende Schutzrechtsverletzung f\u00fchrt zu den im Tenor ausgeurteilten Rechtsfolgen. Zwar ist das Klagegebrauchsmuster gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 GebrmMG erst am 31. Oktober 2017 durch Zeitablauf erloschen. Der Senat sieht sich jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 308 ZPO daran gehindert, die Beklagten \u00fcber den beantragten Zeitraum hinaus zu verurteilen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr die Zeit vor der gegen\u00fcber dem DPMA erkl\u00e4rten Beschr\u00e4nkung des Klagegebrauchsmusters (Anlage K 5) zum Schadenersatz dem Grunde nach verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 2 GebrmG. Es fehlt nicht an dem nach Absatz 2 der vorgenannten Norm notwendigen Verschulden.<\/li>\n<li>Wird ein Gebrauchsmuster verletzt, kann, da es ohne materielle Pr\u00fcfung seiner Schutzf\u00e4higkeit eingetragen wird, ein Verschulden nur angenommen werden, wenn der Benutzer mit der Schutzf\u00e4higkeit rechnen musste. Ein Verschuldensvorwurf hat demgegen\u00fcber zu unterbleiben, wenn der Benutzer begr\u00fcndete Bedenken gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters in seiner eingetragenen Fassung erheben konnte. In Erf\u00fcllung seiner Sorgfaltspflichten ist der Benutzer gehalten, sachkundigen Rat erfahrener Patent- oder auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kundiger Rechtsanw\u00e4lte einzuholen und seine Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagegebrauchsmusters in einer verfahrensrechtlich geeigneten Form, etwa durch die Einleitung eines L\u00f6schungsverfahrens, geltend zu machen (vgl. BGHZ 68, 90 = GRUR 1977, 250, 252 = NJW 1977, 1194 \u2013 Kunststoffhohlprofil; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12. 11. 2009, Az.: I-2 U 121\/08, BeckRS 2010, 21554; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. D, Rz. 390).<\/li>\n<li>D\u00fcrfen die Sorgfaltspflichten des Benutzers einerseits nicht \u00fcberspannt werden, so d\u00fcrfen sie andererseits auch nicht zu niedrig sein. Verschulden ist anzunehmen, wenn der Benutzer mit der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters rechnen musste. Der Benutzer kann sich nicht stets damit begn\u00fcgen, nur auf den eingetragenen Hauptanspruch zu achten und weitere Pr\u00fcfungen schon dann einstellen, wenn er dessen Schutzf\u00e4higkeit in Zweifel ziehen kann. Er muss mit der immer wieder eintretenden M\u00f6glichkeit rechnen, dass ein Gebrauchsmuster eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten wird, indem sein eingetragener Hauptanspruch mit Unteranspr\u00fcchen kombiniert wird. Vor diesem Hintergrund d\u00fcrfen die Unteranspr\u00fcche nicht g\u00e4nzlich au\u00dfer Betracht bleiben.<br \/>\nWelche Einzelheiten bei dieser Pr\u00fcfung, die naturgem\u00e4\u00df mit Blick auf das vom Benutzer hergestellte, angebotene oder vertriebene Produkt erfolgt, mit zu ber\u00fccksichtigen sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls und h\u00e4ngt nicht zuletzt von der Komplexit\u00e4t der beanspruchten technischen Lehre und ihres technischen Sachgebiets, aber auch davon ab, wie leicht es f\u00fcr den Fachmann zu erkennen ist, ob die potentielle Verletzungsform neben den Merkmalen des Hauptanspruchs auch diejenigen eines Unteranspruchs verwirklicht. Einerseits braucht der Benutzer in aller Regel nicht damit zu rechnen, dass diverse einzelne Merkmale aus mehreren Unteranspr\u00fcchen in den Hauptanspruch aufgenommen werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12.11.2009, Az.: I-2 U 121\/08, BeckRS 2010, 21554), andererseits darf er bei einem einfach gelagerten Sachverhalt nicht die Augen davor verschlie\u00dfen, dass ein Unteranspruch mit in den Hauptanspruch aufgenommen wird, den das Produkt des Benutzers offensichtlich ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>Letzteres ist hier der Fall ist. Der Sachverhalt ist ebenso einfach gelagert wie die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters, dessen Schutzanspr\u00fcche in ihrem Sinngehalt nicht schwer zu erfassen sind. Das gilt auch f\u00fcr die trotz ihrer Zahl im Hinblick auf ihren Inhalt leicht \u00fcberschaubaren Unteranspr\u00fcche (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2012, 62, 66 \u2013 T\u00fcrlagerwinkel). Vor diesem Hintergrund sind die Beklagten den geschilderten Obliegenheiten nicht nachgekommen. Danach h\u00e4tte sich vorliegend aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass nicht nur gegen die Schutzf\u00e4higkeit der Kombination der eingetragenen Anspr\u00fcche 1, 5 und 9, die jeweils nur eine begrenzte und leicht zu erfassende Anzahl von Merkmalen aufweisen, keine begr\u00fcndeten Zweifel bestehen. Sie h\u00e4tten vielmehr auch ohne Weiteres erkennen k\u00f6nnen, dass diese Kombination auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die in ihrer technischen Gestaltung in weiten Teilen den in den Figuren des Klagegebrauchsmusters gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen entsprechen, verwirklicht sind. Dass der nunmehr streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspruch die Abdeckungen (13, 14) als Bestandteil einer Schutzverpackung (12) beschreibt, steht dem nicht entgegen. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Klarstellung der den Abdeckungen ohnehin nach der Klagegebrauchsmusterbeschreibung zukommenden Funktion (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Der Verschuldensvorwurf entf\u00e4llt auch nicht aufgrund des in Bezug auf die parallele Patentanmeldung ergangenen Europ\u00e4ischen Rechercheberichtes (Anlage K 4). Abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Stellungnahme des Europ\u00e4ischen Patentamtes zur Rechtsbest\u00e4ndigkeit des betreffenden Patentes handelt, der nach einer entsprechenden Stellungnahme des Antragstellers im Pr\u00fcfungsverfahren durchaus noch zu einer anderen Bewertung der Schutzf\u00e4higkeit f\u00fchren kann, entbindet auch ein derartiger Recherchebericht die Beklagten nicht von ihrer Obliegenheit, sich auf der Grundlage eines solchen Berichts ggf. ergebende Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit eines parallelen Gebrauchsmusters in einer verfahrensrechtlich geeigneten Form, z.B. durch die Einleitung eines L\u00f6schungsverfahrens, geltend zu machen. Kommen die Beklagten dem nicht nach und vertreiben \u2013 wie hier \u2013 trotz der bestehenden Zweifel potentiell gebrauchsmusterverletzende Produkte im Geltungsbereich des Klagegebrauchsmusters, handeln sie auf eigenes Risiko. Sie k\u00f6nnen sich dementsprechend im Verletzungsverfahren nicht mit Erfolg auf ein fehlendes Verschulden berufen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, etwaige weitere Verletzer aufzudecken und den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, steht ihr zudem ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aus \u00a7 24b GebrMG i.V.m. \u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 2) sind weiterhin im tenorierten Umfang gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 1 GebrmG zur Vernichtung solcher gebrauchsmustertverletzender Gegenst\u00e4nde verpflichtet, die sich bis zum 11. Oktober 2017 (Ablauf des Klagegebrauchsmusters) in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befunden haben und die sich auch derzeit noch im Geltungsbereich des Klagegebrauchsmusters in ihrem Besitz oder Eigentum befinden. Der Ablauf des Schutzrechts l\u00e4sst den Vernichtungsanspruch hinsichtlich derjenigen Gegenst\u00e4nde, f\u00fcr die er einmal entstanden ist, nicht ohne weiteres entfallen (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2009, 400, 401 \u2013 Rechnungslegungsanspruch; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.01.2011, Az.: I-2 U 56\/09, BeckRS 2011, 07499; K\u00fchnen, GRUR 2009, 288; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. D, Rz. 602 &#8211; 605; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG\/GebrMG, 11. Aufl., \u00a7 140a PatG, Rz. 7; zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs nach Schutzrechtsablauf: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.01.2015, Az.: I-15 U 23\/14, BeckRS 2015, 06710; a.A.: OLG Frankfurt, GRUR-RR 2017, 289). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur unter besonderen Umst\u00e4nden (vgl. K\u00fchnen, a. a. O., Rz. 604f.), f\u00fcr die im Streitfall jedoch nichts dargetan und auch nichts ersichtlich ist.<\/li>\n<li>Das Vernichtungsbegehren ist allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet. Ist es bei einem Erzeugnis, welches als solches Gegenstand eines Patents oder Gebrauchsmusters ist, m\u00f6glich, dieses in einem technischen Merkmal so abzu\u00e4ndern bzw. nur ein Teil desselben so zu vernichten, dass es nicht mehr unter den Schutzbereich des Patents oder Gebrauchsmusters f\u00e4llt und handelt es sich dabei um eine gleicherma\u00dfen geeignete Alternative zur Vernichtung, scheidet eine vollst\u00e4ndige Vernichtung des Erzeugnisses aus, ohne dass es noch auf eine Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne (\u00a7 24a Abs. 3 GebrMG) ankommt (BeckOK PatR\/Rinken, 7. Edition, Stand: 07.01.2018, \u00a7 140a PatG, Rz. 29.1). In diesem Fall geb\u00fchrt dem milderen Mittel regelm\u00e4\u00dfig Vorrang (Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl.,<br \/>\n\u00a7 140a Rz. 8a; Schulte\/Vo\u00df, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 140a, Rz. 14). Hierf\u00fcr muss die Pr\u00fcfung der gleicherma\u00dfen vorhandenen Eignung der Beseitigungsalternative allerdings ergeben, dass auch von dritter Seite nicht durch nachtr\u00e4gliche Manipulationen wieder der patentverletzende Zustand hergestellt und das Objekt alsdann wieder in den Verkehr gebracht wird, ansonsten scheidet eine Verurteilung zur blo\u00df \u201eeingeschr\u00e4nkten Vernichtung\u201c in aller Regel aus (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler; BeckOK PatR\/Rinken, a.a.O.)<\/li>\n<li>Diesen Anforderungen wird auch die durch die Kl\u00e4gerin hilfsweise begehrte Vernichtung der Schutzverpackung gerecht, so dass es einer vollst\u00e4ndigen Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, also auch der Dosen und Gl\u00e4ser, nicht bedarf. Der streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspruch stellt die Kombination zweier Beh\u00e4lter (Glas + Dose) mit einer Umverpackung unter Schutz, so dass die Beh\u00e4lteranordnung an sich nicht in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters f\u00e4llt. Bereits die Vernichtung der Umverpackung l\u00e4sst somit den gebrauchsmusterverletzenden Charakter der Beh\u00e4lteranordnung entfallen. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die auch jeweils f\u00fcr sich genommen verkehrsf\u00e4higen Beh\u00e4lter sodann erneut durch Dritte mit einer, neu herzustellenden und den Anforderungen des streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruchs entsprechenden Umverpackung versehen werden, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Dies gilt umso mehr, da eine ggf. erforderliche Umverpackung ohne Weiteres auch derart gestaltet werden kann, dass der Griff nicht, wie bisher, durch eine Ausnehmung in der Verpackung gef\u00fchrt wird. F\u00fcr die Verkehrsf\u00e4higkeit der bisher einen Teil der Gesamtvorrichtung darstellenden Beh\u00e4lter (Glas + Dose) ist die Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre somit selbst dann keine Voraussetzung, wenn beide Teile \u2013 wie bisher \u2013 gemeinsam vertrieben werden sollen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) und 2) weiter einen Anspruch auf R\u00fcckruf derjenigen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG, die w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters in den Besitz Dritter gelangt sind. Der zwischenzeitliche Ablauf des Klagegebrauchsmusters steht dem nicht entgegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 29.01.2015, Az.: I-15 U 23\/14, BeckRS 2015, 06710; kritisch: OLG Frankfurt, GRUR-RR 2017, 289).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDes Weiteren steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten auch im tenorierten Umfang ein Kostenerstattungsanspruch f\u00fcr die vorgerichtliche Abmahnung zu. Ob solche Kosten unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag nach \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB verlangt werden k\u00f6nnen, kann hier offenbleiben. F\u00fcr den Fall einer schulhaften Gebrauchsmusterverletzung sind sie, nicht anders als bei einer Patentverletzung, jedenfalls Teil des nach \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG zu ersetzenden Schadens (vgl. BGH, GRUR 1995, 338, 342 \u2013 Kleiderb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 71\/16, BeckRS 2017, 129336; Urt. v. 08.09.2011, Az.: I-2 U 77\/09; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 139 Rz. 76a).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nOb der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die vorprozessuale Abmahnung der Beklagten zustehen w\u00fcrde, wenn sie der Abmahnung Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung zu Grunde gelegt h\u00e4tte, kann dahinstehen. Denn die Kl\u00e4gerin hat das Klagegebrauchsmuster vor der Abmahnung auf seine Schutzf\u00e4higkeit gepr\u00fcft und in der Abmahnung nur in eingeschr\u00e4nktem und in dieser Fassung bestandsf\u00e4higen Umfang geltend gemacht. Ihre Abmahnung war daher rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAllerdings besteht der der Kl\u00e4gerin zustehende Kostenerstattungsanspruch nur im tenorierten Umfang.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer durch die Kl\u00e4gerin zur Bemessung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zugrunde gelegte Gesch\u00e4ftswert von 300.000,- \u20ac ist nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht den Streitwert des vorliegenden Rechtsstreits, von den Parteien in zweiter Instanz unbeanstandet, lediglich auf 200.000,- \u20ac festgesetzt hat. Der Gegenstandswert ist gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei sich das hiernach ma\u00dfgebliche Interesse nach dem Wert der dem Schutzrechtsinhaber infolge der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohenden Nachteile bemisst. Dabei kann der Wert des dazu in erster Linie geh\u00f6renden Unterlassungsanspruchs regelm\u00e4\u00dfig nur pauschalierend auf der Grundlage der im Einzelfall bekannten Indiztatsachen prognostiziert werden. Die Prognose gilt zum einen dem Wert des Schutzrechts unter Ber\u00fccksichtigung der Bedeutung seines Gegenstandes und der noch verbleibenden Laufzeit, zum anderen der Einsch\u00e4tzung, inwieweit die Realisierung dieses Werts durch den Verletzer in Zukunft gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte. Daf\u00fcr bietet der Umfang der bereits begangenen Verletzungen regelm\u00e4\u00dfig den greifbarsten Anhaltspunkt. Daneben k\u00f6nnen allgemein Art und Umfang der bisherigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit, vorhandene betriebliche Einrichtungen und Handelsbeziehungen, personelle Ausstattung sowie Finanzkraft sowohl des Schutzrechtsinhabers als auch des Verletzers Anhaltspunkte daf\u00fcr bieten, welche Benutzungshandlungen k\u00fcnftig zu erwarten sind. Auch subjektive Umst\u00e4nde auf Seiten des Verletzers, wie etwa der Verschuldensgrad, k\u00f6nnen schlie\u00dflich R\u00fcckschl\u00fcsse auf die vom Verletzer ausgehende Gef\u00e4hrdung der Rechte des Schutzrechtsinhabers zulassen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1067 \u2013 Beschwer des Unterlassungsschuldners; GRUR-RR 2011, 440 \u2013 Der Marktf\u00fchrer; GRUR 2014, 206, 207 \u2013 Einkaufsk\u00fchltasche).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund weist die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung des durch sie f\u00fcr angemessen erachteten Geb\u00fchrenstreitwertes zu Recht darauf hin, dass das Klagegebrauchsmuster im Zeitpunkt der Abmahnung noch eine Laufzeit von nahezu zwei Jahren hatte. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wurden durch die Beklagten in gro\u00dfem Umfang ver\u00e4u\u00dfert, wobei die Beklagten innerhalb einer kurzen Zeit mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig Ums\u00e4tze von 410.000,- \u20ac erzielt haben. Unmittelbar nach der Abmahnung wurde die streitgegenst\u00e4ndliche Schutzverpackung jedoch durch die Beklagten ge\u00e4ndert. Da es in dem f\u00fcr die Bemessung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Abmahnung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin naturgem\u00e4\u00df nicht absehbar war, dass der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar eingestellt wird, spiegelt der durch die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert insbesondere deren Interesse an der Unterlassung zum damaligen Zeitpunkt wieder und ist dementsprechend nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer Senat h\u00e4lt f\u00fcr die Bemessung der Geb\u00fchr lediglich einen 1,5-fachen Satz f\u00fcr angemessen.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine Erh\u00f6hung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr \u00fcber den 1,3-fachen Regelsatz hinaus nur gefordert werden, wenn die T\u00e4tigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig und damit \u00fcberdurchschnittlich war, wohingegen die Schwellengeb\u00fchr von 1,3 die Regelgeb\u00fchr f\u00fcr durchschnittliche F\u00e4lle ist (BGH, NJW-RR 2007, 420; NJW 2011, 1603; NJW 2012, 2813 = GRUR-RR 2012, 491 \u2013 Toleranzbereich; GRUR 2014, 206, 208 \u2013 Einkaufsk\u00fchltasche). Patent- oder Gebrauchsmustersachen k\u00f6nnen nicht allein wegen ihres Gegenstands pauschal als \u00fcberdurchschnittlich umfangreich oder schwierig bewertet werden (BGH, GRUR 2014, 206, 208 \u2013 Einkaufsk\u00fchltasche). Allerdings kann gleichwohl nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtschutzes nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird, weshalb eine anwaltliche Abmahnung wegen einer angeblichen Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung unabh\u00e4ngig von der konkret betroffenen technischen Materie regelm\u00e4\u00dfig eine gewisse Schwierigkeit aufweist. Schon aus diesem Grund ist eine \u00dcberschreitung der 1,3-Geb\u00fchr nach Nr. 2400 RVG-VV im Regelfall gerechtfertigt, und zwar auch dann, wenn bereits im Abmahnstadium den Rechtsanwalt unterst\u00fctzend ein Patentanwalt hinzugezogen wird (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.10.2005, Az.: 4b O 199\/05). Soweit es sich daher nicht ausnahmsweise um einen besonders gelagerten Einzelfall handelt, bei dem weder die Schutzf\u00e4higkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen ist noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige oder komplexe Pr\u00fcfungen erforderlich sind, ist auch in technisch und rechtlich einfach gelagerten Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsf\u00e4llen im Regelfall f\u00fcr die anwaltliche Abmahnung der Ansatz einer 1,5-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr als angemessen anzusehen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.10.2005, Az.: 4b O 199\/05; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. C, Rz. 51).<\/li>\n<li>Die durch die Kl\u00e4gerin davon abweichend geforderte 1,8-fache Geb\u00fchr ist nicht nach der Toleranzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes von vornherein der Nachpr\u00fcfung entzogen. Danach ist die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Geb\u00fchr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % nicht unbillig i.S.v. \u00a7 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Diese Toleranzrechtsprechung ist aber nicht in dem Sinne anwendbar, dass f\u00fcr eine weder umfangreiche noch schwierige, mithin nur durchschnittliche Sache eine den gesetzlichen Geb\u00fchrensatz \u00fcbersteigende Verg\u00fctung verlangt werden kann, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr nach Nr. 2300 VV RVG vorl\u00e4gen (BGH, NJW 2012, 2813 = GRUR-RR 2012, 491 \u2013 Toleranzbereich; GRUR 2014, 206, 208). Die Erh\u00f6hung der Geb\u00fchr ist als Ermessensentscheidung allerdings nur dann einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung entzogen, wenn der Anwalt sein Ermessen auch tats\u00e4chlich aus\u00fcbt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Erh\u00f6hung \u2013 wie hier \u2013 lediglich Allgemeinpl\u00e4tze enth\u00e4lt (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2012, 412 \u2013 Toleranzgrenze). Erforderlich sind auf die konkrete Angelegenheit bezogene Erw\u00e4gungen, von denen nur abgesehen werden kann, wenn der besondere Umfang oder die besondere Schwierigkeit offen zutage treten, weil sie sich aus der Natur der Sache ergeben (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. C, Rz. 51).<\/li>\n<li>f)<br \/>\nAuch der Beklagte zu 3) ist der Kl\u00e4gerin als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) zum Schadenersatz und zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet.<\/li>\n<li>F\u00fcr die von einer Handelsgesellschaft begangene Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter grunds\u00e4tzlich pers\u00f6nlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679, Rz. 64; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. D 189). Aufgrund seiner satzungsgem\u00e4\u00dfen Funktion ist er in der Regel T\u00e4ter und nicht blo\u00df Gehilfe (BGH, GRUR 2012, 1145 \u2013 Pelikan; OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182; K\u00fchnen, a.a.O., Rz. 190). Er haftet dem Verletzten daher grunds\u00e4tzlich bei jedweder Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz. Dies entspricht jahrzehntelanger, vom f\u00fcr das Patentrecht zust\u00e4ndigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes gebilligter Rechtsprechung des erkennenden Senats und anderer Instanzgerichte (BGH, GRUR 2016 257 \u2013 Glasfasern II; OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>In neuerer Zeit vertritt der I. Zivilsenat sowohl f\u00fcr Verletzungshandlungen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs (BGHZ 201, 344 = GRUR 2014, 883 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung) als auch f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7 95 Abs. 3 UrhG (BGH, GRUR 2015, 672, Rz. 80 \u2013 Videospiel-Konsolen II) die Auffassung, ein gesetzlicher Vertreter hafte f\u00fcr Verletzungshandlungen der Gesellschaft nur dann, wenn er daran durch positives Tun beteiligt gewesen sei oder wenn er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Deliktsrechts begr\u00fcndeten Garantenstellung habe verhindern m\u00fcssen. \u00c4hnliche Grunds\u00e4tze hat der VI. Zivilsenat f\u00fcr die Verletzung von Rechten entwickelt, die nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB gesch\u00fctzt sind (BGHZ 109, 297, 302\u2009ff. = NJW 1990, 976; BGHZ 194, 26 Rn. 24 = NJW 2012, 3439). Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, das ein gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft, die ein patent- oder, wie hier, ein gebrauchsmusterverletzendes Erzeugnis herstellt oder erstmals im Inland in den Verkehr bringt, dem Verletzten gegen\u00fcber haftet, wenn er die ihm m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen unterl\u00e4sst, die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II).<\/li>\n<li>F\u00fcr praktisch jeden Bereich der Technik ist eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenst\u00e4nden in Kraft. Ein Unternehmen muss deshalb vor Aufnahme einer der genannten T\u00e4tigkeiten pr\u00fcfen, ob seine Erzeugnisse oder Verfahren in den Schutzbereich fremder Rechte fallen (vgl. BGH, GRUR 1958, 288, 290 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen I; BGH, GRUR 1977, 598, 601 \u2013 Autoskooterhalle; BGHZ 98, 12, 24 = GRUR 1986, 803, 806 \u2013 Formstein). Diese Verpflichtung beruht nicht allein auf der allgemeinen Pflicht zum Schutz fremder Rechtsg\u00fcter. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gef\u00e4hrdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind. Der aus solchen Rechten resultierende, ohnehin nur f\u00fcr begrenzte Zeit bestehende Schutz w\u00e4re nicht in hinreichender Weise gew\u00e4hrleistet, wenn andere Marktteilnehmer der Frage, ob ihre T\u00e4tigkeit fremde Schutzrechte verletzt, nur untergeordnete Bedeutung beim\u00e4\u00dfen. Kraft seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet ist. Er muss insbesondere daf\u00fcr sorgen, dass grundlegende Entscheidungen \u00fcber die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gesellschaft nicht ohne seine Zustimmung erfolgen und dass die mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb betrauten Mitarbeiter der Gesellschaft die gebotenen Vorkehrungen treffen, um eine Verletzung fremder Patente zu vermeiden (BGH, GRUR 2016, 257, 264 \u2013 Glasfasern II).<\/li>\n<li>Bei dieser Ausgangslage bedarf es im Regelfall keiner n\u00e4heren Feststellungen dazu, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht. Angesichts der besonderen Gef\u00e4hrdungslage und der gro\u00dfen Bedeutung, die einer Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage zukommt, deutet der Umstand, dass es zu einer schuldhaften Patentverletzung gekommen ist, in der Regel darauf hin, dass die gesetzlichen Vertreter die ihnen insoweit obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt haben (vgl. dazu auch Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl., \u00a7 139 Rz. 22). Deshalb hat der Verletzte \u2013 dem grunds\u00e4tzlich die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr alle Anspruchsvoraussetzungen obliegt \u2013 regelm\u00e4\u00dfig keinen Anlass, n\u00e4her zur pers\u00f6nlichen Verantwortlichkeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vorzutragen. Er hat in der Regel auch nicht die M\u00f6glichkeit zu n\u00e4herem Vorbringen hierzu, weil es um interne Vorg\u00e4nge des Verletzers geht, in die er keinen Einblick hat. Vielmehr obliegt gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter der verletzenden Gesellschaft eine sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wie er den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Hierbei hat er gegebenenfalls insbesondere darzulegen, weshalb er keinen Anlass hatte, sich eine Entscheidung \u00fcber die angegriffenen Handlungen vorzubehalten und welche organisatorischen Ma\u00dfnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern (BGH, GRUR 2016, 257, 264 \u2013 Glasfasern II).<\/li>\n<li>Eine Erf\u00fcllung dieser Pflichten durch den Beklagten zu 3) vermag der Senat nicht festzustellen. Dass hierf\u00fcr der zun\u00e4chst in der Klageerwiderung lediglich allgemein gehaltene Hinweis, im Rahmen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Delegation von Aufgaben sei es nicht Sache des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, seinerseits m\u00f6gliche Schutzrechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, bedarf vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen keiner weiteren Erl\u00e4uterung. Soweit die Beklagten ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen erstinstanzlich sodann dahingehend erg\u00e4nzt haben, der Beklagte zu 3) habe die Mitarbeiter aus den Abteilungen \u201eGastronomie- und Produktmanagement\u201c und \u201eMarketing &amp; Product Management\u201c angewiesen, sich mit den Anw\u00e4lten der Beklagten zu 1) und zu 2) abzustimmen, wenn neue Produkte auf den Markt gebracht werden sollen, um auf diese Weise m\u00f6gliche Schutzrechtsverletzungen zu vermeiden, wobei die Rechercheergebnisse sodann dem Beklagten zu 3) mitgeteilt w\u00fcrden, der seinerseits je nach Rechercheergebnis davon absehe, Produkte f\u00fcr bestimmte M\u00e4rkte herzustellen, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Denn das Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst weder erkennen, welchen konkreten Pr\u00fcfauftrag die Anw\u00e4lte der Beklagten zu 1) und zu 2) in solch einem Fall generell haben, noch, zu welchem Ergebnis die Recherche im konkreten Fall gef\u00fchrt hat. Dementsprechend l\u00e4sst das Vorbringen der Beklagten den Schluss auf das Bestehen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen, eine Verletzung von Schutzrechten verhindernde Organisationsstruktur nicht zu.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. \u00a7 91a ZPO.<br \/>\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache betreffend den urspr\u00fcnglich in erster Instanz auch geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den Zeitablauf des Klagegebrauchsmusters \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten des Rechtsstreits ebenfalls den Beklagten aufzuerlegen gewesen (\u00a7 91a ZPO), weil der Kl\u00e4gerin \u2013 wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 aufgrund der Benutzung des \u00fcberdies auch schutzf\u00e4higen Klagegebrauchsmusters ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG gegen die Beklagten zustand.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2764 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. Mai 2018, Az. 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