{"id":7593,"date":"2018-05-03T17:00:26","date_gmt":"2018-05-03T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7593"},"modified":"2018-07-03T12:04:23","modified_gmt":"2018-07-03T12:04:23","slug":"i-2-u-45-17-fahrradkettenschaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7593","title":{"rendered":"I- 2 U 45\/17 &#8211; Fahrradkettenschaltung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2763<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. Mai 2018, Az. I- 2 U 45\/17<\/p>\n<p>Vorinstanz:<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7267\">\u00a04c O 51\/16\u00a0<\/a><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>In dem Rechtsstreit<\/li>\n<li>f\u00fcr R e c h t erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 7. September 2017 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Beklagte wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 750.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 103 62 AAA B3 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das in Kraft stehende Klagepatent ist als Teilanmeldung aus der am 23. April 2003 eingereichten und am 11. November 2004 offengelegten Stammanmeldung DE 103 18 AAB (nachfolgend: Stammanmeldung) hervorgegangen. Die Teilanmeldung wurde am 4. Dezember 2014 eingereicht; die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 11. Februar 2016.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eB\u201c. Sein hier streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 1 ist folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eEin an einem Antriebsritzel (1) einer Antriebskette anbringbar ausgestalteter Schutzmantel (3), der dort die Antriebskette (2) umschlie\u00dfen und so vor Verschmutzung sch\u00fctzen kann, wobei entlang des Schutzmantels (3) in seinem Querschnitt eine \u00d6ffnung (6) so angelegt und dimensioniert ist, dass das Antriebsritzel (1) durch sie in das Innere des Schutzmantels (3) hindurchpasst, dadurch gekennzeichnet, dass gleichzeitig der Schutzmantel (3) sich aufgrund seiner Querschnittsform an der Antriebskette (2) und am Antriebsritzel (1) halten und zentrieren kann und, dass der Schutzmantel (3) mittels einer Haltevorrichtung am Fahrradrahmen gesichert ist.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Formulierung der lediglich im Wege von \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 5 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Bei Figur 1 handelt es sich um eine schematische Seitendarstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schutzes an einem Antriebsritzel (1) mit einer Antriebskette (2), die der Schutzmantel (3) umschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Figur 4 zeigt das Antriebsritzel (1) mit der Antriebskette (2) und dem Schutzmantel (3) in einer Perspektivansicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist auf dem Gebiet der Herstellung und des Handels mit Fahrradzubeh\u00f6rteilen t\u00e4tig. Sie fertigt und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eC\u201c Schutzm\u00e4ntel f\u00fcr eine Fahrradkette, die sich ohne Werkzeug montieren lassen und sich ohne weitere Halterungen selbstst\u00e4ndig auf dem Antriebsritzel halten und zentrieren.<br \/>\nBei der Beklagten handelt es sich um ein auf den Gro\u00dfhandel mit Fahrr\u00e4dern spezialisiertes niederl\u00e4ndisches Unternehmen, das \u00fcber seinen deutschsprachigen Online-Shop, einen \u201ebrand-store\u201c in D sowie \u00fcber H\u00e4ndler in der Bundesrepublik Deutschland Fahrr\u00e4der anbietet und vertreibt. Diese sind s\u00e4mtlich mit einem Kettenschutz versehen, der auch einzeln als Ersatz- bzw. Zubeh\u00f6rteil erh\u00e4ltlich ist (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erwarb am 26. Juni 2014 ein Fahrrad der Beklagten, welches \u00fcber einen streitgegenst\u00e4ndlichen Kettenschutz verf\u00fcgt. Zudem erwarb die Kl\u00e4gerin am 29. Juni 2016 einen streitgegenst\u00e4ndlichen Kettenvollschutz zu Testzwecken. Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten und der Klageschrift entnommenen Abbildungen wurden durch die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Untersuchung des angegriffenen Kettenschutzes gefertigt, wobei auch die entsprechende Beschriftung von der Kl\u00e4gerin stammt.<\/li>\n<li>Die technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich im \u00dcbrigen dem als Anlage K 15 vorgelegten Muster entnehmen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Sie nimmt die Beklagte daher wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 7. September 2017 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Patentverletzung verneint und die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Das Klagepatent setze einen Schutzmantel voraus, der jedenfalls an einem der beiden (Abtriebs- oder Antriebs-) Ritzel einer Fahrradkette angebracht werden k\u00f6nne, um diese vor Verschmutzung zu sch\u00fctzen. Nicht erforderlich sei demgegen\u00fcber, dass der Schutzmantel allein an dem oder den Ritzel(n) angebracht sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde zwar prim\u00e4r dadurch befestigt, dass sie mit ihrem Haltering, der sich am vorderen Ende des Kettenschutzes befinde, auf eine Metallh\u00fclse aufgeschoben werde, wobei die H\u00fclse ihrerseits am Tretlager des Fahrrades befestigt sei. Darauf, dass der Kettenschutz auch an einem anderen Punkt \u2013 hier am Tretlager \u2013 befestigt werde, komme es dem Klagepatent jedoch nicht an. Entscheidend sei nur, dass auch eine Befestigung am Antriebsritzel vorliege. Insoweit habe die Kl\u00e4gerin von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass der Spalt, durch den das Antriebsritzel hindurchgreife, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einigen Stellen schmaler als die Materialst\u00e4rke des Kettenblattes sei. Dies habe zur Folge, dass die R\u00e4nder des Spalts mit dem Antriebsritzel in Kontakt k\u00e4men und insoweit der Kettenschutz auch am Antriebsritzel befestigt werde.<\/li>\n<li>Allerdings k\u00f6nne sich der Schutzmantel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht aufgrund seiner Querschnittsform gleichzeitig an der Antriebskette und am Antriebsritzel halten und zentrieren. Klagepatentgem\u00e4\u00df komme es nicht nur darauf an, dass der Schutzmantel, der die Antriebskette und jedenfalls teilweise auch das Antriebsritzel umgebe, von diesen beiden Komponenten gehalten, das hei\u00dft gegen ein Verrutschen gesichert werde. Vielmehr werde dieser zugleich auch zentriert, also in einer geometrisch zur Kette und dem Ritzel bestimmten axialen und koaxialen Position fixiert. Die Fixierung diene dem Zweck, der Kette einen m\u00f6glichst leichten, widerstandsarmen Lauf durch den Schutzmantel zu erm\u00f6glichen. Das Klagepatent setze daher voraus, dass der Schutzmantel sowohl am Antriebsritzel als auch an zumindest einem Punkt an der Antriebskette anliege. Offengelassen sei demgegen\u00fcber, welche der beiden Komponenten f\u00fcr ein Halten und\/oder ein Zentrieren sorge. Entscheidend sei, dass der Schutzmantel durch ein Zusammenspiel von Kette und Ritzel gehalten und zentriert werde und nicht, dass beide Komponenten jeweils den Schutzmantel halten und zentrieren.<\/li>\n<li>Die durch das Klagepatent beanspruchte technische Lehre setze weiter voraus, dass der Schutzmantel im Bereich desjenigen Antriebsritzels in Kontakt mit der Kette komme, das auch die Funktion des Haltens und\/oder Zentrierens \u00fcbernehme. Nicht ausreichend sei es, wenn der Schutzmantel vom vorderen Antriebsritzel (mit-) gehalten werde, aber ein Kontakt zur Kette erst in einem anderen Bereich des Schutzmantels bestehe, etwa im Bereich zwischen den beiden Ritzeln oder am hinteren Ritzel. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge zwar \u00fcber einen Spalt f\u00fcr das vordere Antriebsritzel, der jedenfalls an einigen Stellen d\u00fcnner als die Materialst\u00e4rke des Ritzels sei. Insoweit w\u00fcrden die R\u00e4nder des Spalts b\u00fcndig an diesem Ritzel anliegen und der Schutzmantel werde fixiert. Diese Ausgestaltung f\u00fchre zugleich dazu, dass der Schutzmantel vom Antriebsritzel auch mitgehalten werde. Jedoch werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht im Bereich des vorderen Antriebsritzels auch von der Antriebskette gehalten und\/oder fixiert. Vielmehr bestehe in diesem Bereich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt kein Kontakt zwischen Schutzmantel und Antriebskette. Denn der angegriffene Schutzmantel liege \u2013 von den Parteien insoweit \u00fcbereinstimmend vorgetragen und in der m\u00fcndlichen Verhandlung anhand des zu Testzwecken von der Kl\u00e4gerin erworbenen Fahrrads der Beklagten demonstriert \u2013 nur zu einem kleinen Teil und nur im Bereich des hinteren Antriebsritzels mit einem Gummist\u00fcck auf der Antriebskette auf. Ein solches Aufliegen au\u00dferhalb des von Anspruch 1 umfassten Bereichs des Schutzmantels sei jedoch unbeachtlich. Soweit die Kl\u00e4gerin behaupte, der angegriffene Kettenschutz st\u00fctze sich auch im Bereich des vorderen Antriebsritzels auf der Kette ab, sei dies der insoweit in Bezug genommenen Abbildung 18 aus der Klageschrift so nicht zu entnehmen. Vielmehr sei auf dieser Abbildung, die einen mit einer H\u00e4lfte montierten Kettenschutz zeige, zu sehen, dass zwischen der Antriebskette und den W\u00e4nden des Kettenschutzes \u00fcberall ein \u2013 wenn auch geringer \u2013 Abstand bestehe. Gegen ein Aufliegen des Schutzmantels auf der Antriebskette am bzw. um das vordere Antriebsritzel spreche auch, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie den als Anlagen K 15 bzw. B 3 zur Akte gereichten Schutzm\u00e4nteln zu entnehmen sei \u2013 im Inneren \u00fcber scharfkantige Vorspr\u00fcnge verf\u00fcge, die bei einem Kontakt mit der Antriebskette diese besch\u00e4digen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 7. September 2017 zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf eine Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht lege Patentanspruch 1 unter seinem technischen Wortsinn aus, wenn es fordere, dass das Halten bzw. Zentrieren an der Antriebskette immer im Bereich des Antriebsritzels zu erfolgen habe. Patentanspruch 1 lege sich nicht darauf fest, wo das Halten bzw. Zentrieren an der Antriebskette zu erfolgen habe. Ma\u00dfgeblich sei, dass es dort erfolge, wo nach der technischen Lehre noch ein \u201eSchutzmantel\u201c vorliege. Klagepatentgem\u00e4\u00df k\u00f6nne sich der Schutzmantel auch au\u00dferhalb des Bereichs des Antriebsritzels befinden bzw. sich dorthin erstrecken. Das Klagepatent enthalte keine Vorgaben bzw. Einschr\u00e4nkungen, wonach ein patentgem\u00e4\u00dfer Schutzmantel nur auf den Bereich des bzw. eines Antriebsritzels beschr\u00e4nkt sei. Ebenso wenig entnehme der Fachmann Patentanspruch 1 hinsichtlich der Halterung bzw. des Zentrierens an der Antriebskette eine r\u00e4umliche Vorgabe. Erstrecke sich der Schutzmantel au\u00dferhalb des Bereichs des Antriebsritzels, k\u00f6nne auch dort das Halten bzw. Zentrieren erfolgen. Technisch-funktional sei eine Halterung bzw. Zentrierung im Bereich des Antriebsritzels bei einem sich \u00fcber das Antriebsritzel hinaus erstreckenden Schutzmantel nicht erforderlich. Ausreichend, aber auch erforderlich sei lediglich, dass sich der Schutzmantel aufgrund seiner Querschnittsform an der Antriebskette halten und zentrieren k\u00f6nne, unabh\u00e4ngig davon, wo dies an der Antriebskette erfolge. Von Patentanspruch 1 sei daher auch eine Gestaltung erfasst, bei der das Halten bzw. Zentrieren an der Antriebskette in einem Bereich erfolge, in dem sich das Antriebsritzel nicht befinde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 7. September 2017, Az.: 4c O 51\/16, die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>einen an einem Antriebsritzel einer Antriebskette anbringbar ausgestalteten Schutzmantel,<\/li>\n<li>der dort die Antriebskette umschlie\u00dfen und so vor Verschmutzung sch\u00fctzen kann,<\/li>\n<li>wobei entlang des Schutzmantels in seinem Querschnitt eine \u00d6ffnung so angelegt und dimensioniert ist, dass das Antriebsritzel durch sie in das Innere des Schutzmantels hindurch passt,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, bei dem<\/li>\n<li>gleichzeitig der Schutzmantel sich aufgrund seiner Querschnittsform an der Antriebskette und am Antriebsritzel halten und zentrieren kann und<\/li>\n<li>der Schutzmantel mittels einer Haltevorrichtung am Fahrradrahmen gesichert ist,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin (auch elektronisch) dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin (auch elektronisch) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 4.Januar 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen durch die Beklagte und Dritte, die Internetseiten f\u00fcr die Beklagte betreiben, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote durch die Beklagte und Dritte, die f\u00fcr die Beklagte Internetseiten betreiben, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur f\u00fcr die Zeit nach dem 11. M\u00e4rz 2016 zu machen sind;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer I.1 bezeichneten, nach dem 11. Februar 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 7. September 2017, Az.: 4c O 51\/16, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 4. Januar 2015 bis zum 10. M\u00e4rz 2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen und<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Ziffer I.1 bezeichneten ab dem 11. M\u00e4rz 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Formulierung der auf die Unteranspr\u00fcche 2 bis 5 gest\u00fctzten \u201einsbesondere, wenn&#8220;-Antr\u00e4ge wird auf die Berufungsbegr\u00fcndung vom 7. Dezember 2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Merkmale von Patentanspruch 1 sei klar, dass sowohl das Halten als auch das Zentrieren im Bereich des(selben) Antriebsritzels erfolgen m\u00fcsse. Nur so sei eine widerspruchsfreie Anspruchsauslegung m\u00f6glich. So solle der Schutzmantel an einem Antriebsritzel einer Antriebskette anbringbar sein und dort, also im Bereich des Antriebsritzels, die Antriebskette umschlie\u00dfen und so vor Verschmutzungen sch\u00fctzen. Der dort platzierte Schutzmantel m\u00fcsse sich auf Grund seiner Querschnittsform an der Antriebskette und dem Antriebsritzel halten und zentrieren k\u00f6nnen. Da Patentanspruch 1 nur einen Schutzmantel kenne, sei klar, dass sich die \u00f6rtliche Vorgabe (\u201eim Bereich des Antriebsritzels\u201c) auch auf das Halten und Zentrieren beziehe. Die Erfindung betreffe einen \u201eschwimmenden Schutzmantel\u201c, weshalb sich der Kettenschutzmantel aufgrund seiner Querschnittsform gleichzeitig an der Antriebskette und am Antriebsritzel halten und zentrieren k\u00f6nnen m\u00fcsse. Hierf\u00fcr sei die Querschnittsform der Schl\u00fcssel, weshalb die Innenseite des Schutzmantels Kontakt mit der Kette und dem Antriebsritze habe und deshalb darauf \u201eschwimme\u201c. Soweit der Schutzmantel dar\u00fcber hinaus mittels einer Haltevorrichtung am Fahrradrahmen gesichert sei, halte die Haltevorrichtung den Schutzmantel gegen die Laufrichtung der Kette zur\u00fcck und verhindere dadurch, dass der Schutzmantel von der Antriebskette und dem Antriebsritzel in Laufrichtung mitgerissen werde.<\/li>\n<li>Davon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Im Bereich des vorderen Antriebsritzels sorge der mit Speichen versehene Ring f\u00fcr das Halten und Zentrieren des Schutzmantels. In diesem Bereich liege der Schutzmantel unstreitig nicht auf der Kette auf. Der einzige Kontakt des angegriffenen Kettenschutzes (nicht des Schutzmantels) finde durch die metallene Spange am hinteren Antriebsritzel des Fahrrads statt. Die Spange sei ein Blechteil mit einer Auflagefl\u00e4che bestehend aus einem Kunststoffeinsatz aus einem reibungsarmen Material. Bei dieser Spange handele es sich jedoch um keinen patentgem\u00e4\u00dfen Teil des Schutzmantels. Die metallene Spange umschlie\u00dfe die Antriebskette nicht, insbesondere nicht aufgrund ihrer Querschnittsform. Sie sei nicht geeignet, die Antriebskette vor Verschmutzung zu sch\u00fctzen, wobei von einer Umschlie\u00dfung auch keine Rede sein k\u00f6nne. Auch sei die Querschnittsform der Spange ungeeignet, um sie an Antriebskette und Antriebsritzel zu halten und zu zentrieren. Ohne Verbindung zum Schutzmantel w\u00fcrde die Spange schlicht abfallen. Ein gleichzeitiges Halten und Zentrieren allein aufgrund der Querschnittsform k\u00f6nne so nicht erreicht werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents verneint und die Klage vor diesem Hintergrund abgewiesen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung aus<br \/>\n\u00a7\u00a7 33 Abs. 1 PatG, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen an einem Antriebsritzel der Antriebskette anbringbar ausgestalteten Schutzmantel.<\/li>\n<li>Wie der Fachmann den einleitenden Bemerkungen der Klagepatentbeschreibung entnimmt, ist die ungesch\u00fctzte Antriebskette eines Fahrrades w\u00e4hrend der Fahrt besonders stark einer Verschmutzung ausgesetzt. Der von den Laufr\u00e4dern hochgeschleudderte Fahrbahnschmutz haftet an der gefetteten und ge\u00f6lten Oberfl\u00e4che der Kettenglieder, mischt sich dort mit dem \u00d6l oder Fett zu einer Art feiner schwarzer Schmirgelpaste und wird schlie\u00dflich von den Z\u00e4hnen der Antriebsritzel in die Gelenke der Kettenglieder getrieben. Dort schmirgelt dieser Schmutz die Gelenke derart, dass die Lebensdauer der Antriebskette drastisch verk\u00fcrzt wird (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Anders als Kettenschaltungen \u00e4ndern die Antriebsketten bei Nabenschaltungen ihre Kettenlinie beim Gangwechsel nicht, sie verbleiben mithin immer auf denselben Antriebsritzeln. Daher lassen sich diese mit Hilfe eines Kettenschutzes wirksam vor Verschmutzung sch\u00fctzen, wobei derartige Kettensch\u00fctze bereits in unterschiedlichen Ausf\u00fchrungen zu finden sind (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Aus der DE 76 25 AAC U1 ist ein mit einem festen Geh\u00e4use versehener Kettenschutz f\u00fcr einen aus einer Kette und Zahnr\u00e4dern bestehenden Antrieb bekannt, wobei das Geh\u00e4use einen der Kettenabschnitte und wenigstens ein Zahnrad umgibt.<\/li>\n<li>Ferner weist der Kettenschutz ein Schutzrohr f\u00fcr einen zweiten Abschnitt der Kette auf, wobei das Schutzrohr schwenkbar an dem Geh\u00e4use an der Stelle angebracht ist, an der die Kette vom Zahnrad abl\u00e4uft. Das Schutzrohr kann somit den Schaltbewegungen der Kette folgen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Eine weitere M\u00f6glichkeit, die Kette zu sch\u00fctzen, ist aus der DE 285 AAD A, der CH 179 AAD A, der GB 501 AAE A sowie der US 612 AAF A bekannt, die jeweils einen flexiblen Kettenschutz zeigen, der fest auf der Kette angebracht wird und mit dieser uml\u00e4uft (Abs. [0005]). Die technische Gestaltung eines solchen Kettenschutzes verdeutlicht die nachfolgend verkleinert eingeblendete, der DE 285 AAD A entnommene Abbildung.<\/li>\n<li>Die modernsten, im Stand der Technik bekannten Kettensch\u00fctze verf\u00fcgen \u00fcber zwei Verkleidungen, einmal um das Kettenblatt des Tretlagers (\u201eAntriebsritzel\u201c) und einmal um das Antriebsritzel des hinteren Laufrades. Sie bestehen jeweils aus zwei Geh\u00e4useh\u00e4lften, die zusammenmontiert die zu sch\u00fctzenden Bereiche der Antriebsritzel zwischen sich umschlie\u00dfen. Die zwei Verkleidungen sind mit zwei Schutzrohren verbunden, in denen die Antriebskette von Antriebsritzel zu Antriebsritzel gef\u00fchrt und gesch\u00fctzt wird. Eine solche Verkleidung ist jedoch mit einer Reihe von Nachteilen verbunden: Sie erfordert eine aufwendige und teure Konstruktion, hat einen hohen Montageaufwand und muss mittels einer Haltevorrichtung gesondert am Fahrradrahmen getragen werden. Abgesehen davon wirkt sich das relativ hohe Gewicht einer solchen Konstruktion negativ auf das Gesamtgewicht des Fahrrades aus. Au\u00dferdem ist eine solche Verkleidung von der Seite, wo der Fu\u00df des Radfahrers arbeitet, schlagempfindlich, was sich gerade beim vorderen Antriebsritzel negativ auswirken kann. Ein Schlag aus dieser Richtung kann die Haltevorrichtung so verbiegen, dass die Verkleidung dann gegen die Antriebskette anliegt und so den Betrieb st\u00f6rt (Abs. [0006] f.).<\/li>\n<li>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen wirksamen, unaufwendigen und leichten Schutz der Antriebskette am Antriebsritzel zu schaffen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Schutzmantel (3).<\/li>\n<li>2. Der Schutzmantel (3) ist<\/li>\n<li>2.1. an einem Antriebsritzel (1) einer Antriebskette anbringbar ausgestaltet;<\/li>\n<li>2.2. mittels einer Haltevorrichtung am Fahrradrahmen gesichert.<\/li>\n<li>3. Entlang des Schutzmantels (3) ist eine \u00d6ffnung (6) so angelegt und dimensioniert, dass das Antriebsritzel (1) durch sie in das Innere des Schutzmantels (3) hindurchpasst.<\/li>\n<li>4. Der Schutzmantel (3) kann<\/li>\n<li>4.1. dort [am Antriebsritzel] die Antriebskette (2) umschlie\u00dfen und so vor Verschmutzung sch\u00fctzen;<\/li>\n<li>4.2. gleichzeitig sich aufgrund seiner Querschnittsform an der Antriebskette (2) und am Antriebsritzel (1) halten und zentrieren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Schutzmantel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wie von Merkmal 4.2. gefordert aufgrund seiner Querschnittsform gleichzeitig an der Antriebskette (2) und dem Antriebsritzel (1) halten und zentrieren kann. Davon ausgehend hat das Landgericht zutreffend eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents (\u00a7 9 Nr. 1 PatG) verneint und die Klage folgerichtig abgewiesen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schutzmantel zeichnet sich dadurch aus, dass er anders als im Stand der Technik nicht mehr mittels einer Haltevorrichtung am Fahrradrahmen getragen wird (vgl. Abs. [0006] f.). Die Funktion des Haltens wird vielmehr nunmehr durch den Schutzmantel selbst \u00fcbernommen, der sich aufgrund seiner Querschnittsform an der Antriebskette (2) und dem Antriebsritzel (1) halten (und zentrieren) kann (Abs. [0010]; [0014]). Soweit anspruchsgem\u00e4\u00df auch weiterhin eine Haltevorrichtung vorgesehen ist, dient diese lediglich der Sicherung des Schutzmantels am Fahrradrahmen. Die weder in den Patentanspr\u00fcchen noch in der Klagepatentbeschreibung n\u00e4her erl\u00e4uterte Haltevorrichtung soll demnach insbesondere verhindern, dass der Schutzmantel vom Fahrrad abf\u00e4llt oder zu sehr von der Antriebskette und\/oder dem Antriebsritzel mitbewegt wird.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt es der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch nicht in das Belieben des Fachmanns, wo genau der Schutzmantel an der Antriebskette gehalten und\/oder zentriert wird. Vielmehr entnimmt der Fachmann Patentanspruch 1 insoweit konkrete r\u00e4umliche Vorgaben. Der Schutzmantel soll<\/li>\n<li>&#8211; an einem Antriebsritzel (1) einer Antriebskette anbringbar ausgestaltet sein,<\/li>\n<li>&#8211; dort (also an dem Antriebsritzel) in der Lage sein, die Antriebskette (2) zu umschlie\u00dfen und so vor Verschmutzung zu sch\u00fctzen und<\/li>\n<li>&#8211; sich gleichzeitig aufgrund seiner Querschnittsform an der Antriebskette (2) und am Antriebsritzel (1) halten und zentrieren k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Bereits aus dem Anspruchswortlaut geht somit klar hervor, wo genau das Halten und Zentrieren erfolgen soll, n\u00e4mlich im Bereich des Antriebsritzels (1), an dem der Schutzmantel anbringbar ist. Denn genau dort soll der Schutzmantel die Kette zum Schutz vor Verschmutzungen umschlie\u00dfen und sich gleichzeitig aufgrund seiner Querschnittsform an der Antriebskette (2) und am Antriebsritzel (1) halten und zentrieren k\u00f6nnen. Zu Recht ist das Landgericht daher davon ausgegangen, dass s\u00e4mtliche, dem Schutzmantel in Patentanspruch 1 zugewiesenen Funktionen im Bereich des Antriebsritzels (und nicht irgendwo entlang der Antriebskette) verwirklicht sein m\u00fcssen. Auch wenn Patentanspruch 1 den Begriff des \u201eAntriebsritzels\u201c nicht n\u00e4her konkretisiert, stellt das Klagepatent in Abs. [0006] ausdr\u00fccklich klar, dass es sich hierbei \u2013 in Abgrenzung zum Antriebsritzel des hinteren Laufrades \u2013 um das Kettenblatt des Tretlagers handeln soll.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend sich Patentanspruch 1 mit einem Schutzmantel begn\u00fcgt, der nur eines der beiden Antriebsritzel (das vordere oder das hintere) in dem beschriebenen Ma\u00dfe umschlie\u00dft (und so vor Verschmutzung sch\u00fctzt), stellen die Unteranspr\u00fcche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen unter Schutz, bei denen sich der Schutzmantel \u00fcber den Bereich des betreffenden \u2013 einen \u2013 Antriebsritzels hinaus fortsetzt.<\/li>\n<li>&#8211; Unteranspruch 2 befasst sich zun\u00e4chst mit einer Variante, bei der sich der Schutzmantel \u00fcber den Bereich des Antriebsritzels hinaus entlang der Kettenlinie (also horizontal) fortsetzt.- Unteranspruch 3 hat eine Ausf\u00fchrungsform zum Gegenstand, bei der gleichzeitig beide Antriebsritzel mit einem Schutzmantel versehen sind (sog. Kettenvollschutz; vgl. Abs. [0011]). Die jeweiligen Schutzm\u00e4ntel k\u00f6nnen sich dabei auf den Bereich der Antriebsritzel beschr\u00e4nken (R\u00fcckbezug auf Anspruch 1), sie k\u00f6nnen sich jenseits des Antriebsritzels aber auch entlang der Kettenlinie fortsetzen (R\u00fcckbezug auf Anspruch 2).<\/li>\n<li>&#8211; Unteranspruch 4 schlie\u00dflich betrifft eine Ausstattungsvariante, bei der beide Antriebsritzel mit einem Schutzmantel ausgestattet sind (Kettenvollschutz) und dar\u00fcber hinaus ein Schutzmantel auch entlang der Kettenlinie zwischen den Antriebsritzeln vorhanden ist, wobei der letztgenannte Schutzmantel geschlossen ausgef\u00fchrt, d.h. nicht mit einer seitlichen \u00d6ffnung versehen ist (vgl. Abs. [0010]).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNimmt man zun\u00e4chst die Mindestausstattung des Schutzmantels in den Blick, wie sie Gegenstand von Patentanspruch 1 ist, so existiert ein Schutzmantel \u00fcberhaupt nur entlang desjenigen Teils der Antriebskette, die auf dem (mit einem Schutzmantel ausgestatteten) Antriebsritzel l\u00e4uft. Da es erfindungsgem\u00e4\u00df die Querschnittsform des \u2013 nicht \u00fcber das Antriebsritzel hinausreichenden \u2013 Schutzmantels ist, die den Schutzmantel an der Antriebskette und am Antriebsritzel h\u00e4lt und zentriert, stellt sich die Frage, welche konkreten konstruktiven Erfordernisse aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns mit den besagten Funktionen des Haltens und Zentrierens verbunden sind.<br \/>\nZweifellos ist mehr gefordert als eine blo\u00df geh\u00e4useartige Aufnahme von Ritzel und Kette im Inneren des Schutzmantels, die sich schon aus der anderweitigen Forderung von Patentanspruch 1 ergibt, dass der Schutzmantel die Antriebskette und das Antriebsritzel zu umschlie\u00dfen und auf diese Weise vor Verschmutzung zu sch\u00fctzen hat. \u00dcber den Verschmutzungsschutz hinaus muss der Schutzmantel am Antriebsritzel und an der Antriebskette halten, womit ersichtlich gemeint ist, dass er sich im Betrieb des Fahrrades nicht radial von Ritzel und Kette l\u00f6sen (abheben) darf, und der Schutzmantel muss sich dar\u00fcber hinaus gegen\u00fcber dem Ritzel und der Kette zentrieren, womit gemeint ist, dass er sich im Betrieb des Fahrrades radial (d.h. in Umfangsrichtung) und koaxial (d.h. parallel zur Welle des Antriebsritzels) zu den besagten Bauteilen ausrichtet. Soweit f\u00fcr den Schutzmantel eine (weitere) Haltevorrichtung am Fahrradrahmen vorgeschrieben ist, dient diese ausdr\u00fccklich dazu, den \u2013 schon dank seiner Querschnittsform gehaltenen \u2013 Schutzmantel (zus\u00e4tzlich) \u201ezu sichern\u201c. Merkmal 2.2 best\u00e4tigt von daher, dass die eigentliche Haltefunktion von dem Schutzmantel selbst \u2013 und nicht von der blo\u00df sichernden Haltevorrichtung \u2013 zu leisten ist. Dem Durchschnittsfachmann ist hierbei einsichtig, dass die Haltefunktion vordringlich \u00fcber ein Zusammenwirken des Schutzmantels mit der seitlich \u00fcber die Kontur des Antriebsritzels \u00fcberstehenden Antriebskette zu bewerkstelligen ist, weil das Antriebsritzel als solches typischerweise keine Formgestaltung aufweist, die dem Schutzmantel einen irgendwie haltenden An- oder Eingriff erlaubt, der ein radiales Abheben des Schutzmantels unterbinden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Beides \u2013 das Gehaltensein und das Zentrieren des Schutzmantels \u2013 ist erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch zu bewerkstelligen, dass der Schutzmantel eine f\u00fcr die besagten Wirkungen geeignete Querschnittsform besitzt. Als Formgebungsma\u00dfnahme kommt insoweit praktisch nur eine zu den besagten Zielen f\u00fchrende Gestaltung der seitlichen \u00d6ffnung des Schutzmantels infrage. Ein anderer konstruktiver Ansatzpunkt wird weder in der Klagepatentschrift angesprochen noch von der Kl\u00e4gerin behauptet. Die \u00d6ffnung im Schutzmantel muss dementsprechend zweierlei leisten: Sie muss zun\u00e4chst die auf dem Antriebsritzel laufenden Kettenglieder hintergreifen, womit gew\u00e4hrleistet ist, dass sich der Schutzmantel nicht radial von der Antriebskette l\u00f6sen kann, und sie (die \u00d6ffnung im Schutzmantel) muss des Weiteren in einer derartigen Beziehung zum Antriebsritzel stehen, dass sich der Schutzmantel im drehenden Betrieb des Ritzels selbst zentrieren kann. Ob das Hintergreifen einen permanenten Ber\u00fchrkontakt zwischen Schutzmantel und Antriebskette verlangt, wie er sich aus Figur 2 der Klagepatentschrift ergibt, braucht nicht abschlie\u00dfend entschieden zu werden. In jedem Fall m\u00fcssen die hintergreifenden Abschnitte des Schutzmantels so dicht bei der Antriebskette positioniert sein, dass sich der Schutzmantel nicht nennenswert von der Antriebskette abheben kann. Das gleiche gilt mit Blick auf die Zentrierfunktion. Ein etwaiger Abstand zwischen dem \u00d6ffnungsbereich im Schutzmantel und dem Ritzel\/der Kette darf allenfalls so (gering) bemessen sein, dass es im Gebrauch des Fahrrades zu einer zentrierenden Ber\u00fchrung und dadurch bedingt zu einer radialen und koaxialen Ausrichtung des Schutzmantels kommen kann.<\/li>\n<li>Der Beschreibungstext, der sich \u2013 mangels einer allgemeinen Patentbeschreibung \u2013 zwar formal lediglich mit Ausf\u00fchrungsbeispielen der Erfindung befasst, an den nachfolgend zitierten Textstellen jedoch allgemein die betrachteten Merkmale des Patentanspruchs 1 erl\u00e4utert, best\u00e4tigt dieses Verst\u00e4ndnis:<\/li>\n<li>Abs. [0009] a.E. bis [0010]:<br \/>\nEntlang des Schutzmantels (2) \u2026 ist eine \u00d6ffnung (6), die so angelegt und dimensioniert ist, dass das Antriebsritzel (1) \u2026 in sie in das Innere des Schutzmantels (3) durchpasst und so dort die Antriebskette (2) aufnehmen kann.<\/li>\n<li>Der Schutzmantel (3) sch\u00fctzt so die Antriebskette (2) rundherum am Antriebsritzel (1), w\u00e4hrend er sich selbst an der Antriebskette (2) und am Antriebsritzel (1) mittels seiner umschlie\u00dfenden Querschnittsform h\u00e4lt und zentriert.<\/li>\n<li>Abs. [0014]:<br \/>\nDie Erfindung erm\u00f6glicht einen wirksamen Kettenschutz mit niedrigem Konstruktionsaufwand und minimalem Gewicht. Sie zentriert sich selbst am Antriebsritzel und ist einfach zu montieren.<\/li>\n<li>(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Da es in der Grundausstattung des Patentanspruchs 1 anderswo \u00fcberhaupt keinen Schutzmantel gibt, versteht es sich von selbst, dass die Halterung und Zentrierung mit Hilfe der Antriebskette in demjenigen Bereich des Schutzmantels stattfinden muss, der die auf dem Antriebsritzel laufende Antriebskette umgibt. Der Ort des Haltens und Zentrierens durch die Antriebskette ist mithin \u2013 notwendigerweise \u2013 das allein umschlossene Antriebsritzel.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIn einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, wie sie Gegenstand der auf den Hauptanspruch zur\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche 2 und 3 ist, liegt ein Kettenvollschutz vor, bei dem sich der Schutzmantel \u00fcber beide Antriebsritzel sowie au\u00dferdem \u00fcber die dazwischenliegenden Kettenlinien erstreckt.<\/li>\n<li>F\u00fcr einen derartigen Kettenvollschutz sieht Unteranspruch 5 vor, dass \u201esich der Schutzmantel (3) an der Antriebskette (2) und am Antriebsritzel (19) mittels seiner umschlie\u00dfenden Querschnittsform h\u00e4lt und zentriert.\u201c<\/li>\n<li>Welche technische Lehre dem Durchschnittsfachmann hiermit gegeben wird, erschlie\u00dft sich nicht ohne weiteres:<\/li>\n<li>&#8211; Zun\u00e4chst wird das Verst\u00e4ndnis schon dadurch erschwert, dass sich das Bezugszeichen (19) \u2013 au\u00dfer im Unteranspruch 5 \u2013 nirgends in der Klagepatentschrift findet. Offenbar handelt es sich um ein Schreibversehen und muss es statt \u201e(19)\u201c richtig \u201e(1)\u201c hei\u00dfen.<\/li>\n<li>&#8211; Wegen der deutlich gr\u00f6\u00dferen Abdeckung der Antriebskette durch den Schutzmantel, die nicht nur (wie bei Patentanspruch 1) \u00fcber einen Teilumfang eines einzigen Antriebsritzels gegeben ist, stehen bei einem Kettenvollschutz au\u00dferhalb des einen Antriebsritzels weitere Bereiche des Schutzmantels zur Verf\u00fcgung, denen eine Halte- und Zentrierfunktion \u00fcberlassen werden k\u00f6nnte, n\u00e4mlich den zum Teilumfangsbereich des zweiten Antriebsritzels sowie den zu den Kettenbereichen zwischen den Antriebsritzeln korrespondierenden Abschnitten des \u2013 komplett umlaufenden \u2013 Schutzmantels.<\/li>\n<li>Auf der anderen Seite ist Unteranspruch 5 \u2013 vermittelt durch die Unteranspr\u00fcche 3 und 2 \u2013 auf Patentanspruch 1 zur\u00fcckbezogen, womit sich auch f\u00fcr den Kettenvollschutz die grundlegende Anforderung des Hauptanspruchs ergibt, dass sich der Schutzmantel aufgrund seiner Querschnittsform an der Antriebskette und am Antriebsritzel halten und zentrieren k\u00f6nnen muss. Damit dem Kennzeichen von Unteranspruch 5 bei dieser Sachlage \u00fcberhaupt eine sinnvolle Bedeutung zukommt, muss die dortige Formulierung (dass \u201esich der Schutzmantel (3) an der Antriebskette (2) und am Antriebsritzel (19) mittels seiner umschlie\u00dfenden Querschnittsform h\u00e4lt und zentriert\u201c) notwendigerweise mehr besagen als dasjenige, was sich bereits aus dem R\u00fcckbezug des Unteranspruchs 5 auf Patentanspruch 1 ergibt. Sie h\u00e4lt den Durchschnittsfachmann bei technisch sinnvollem Verst\u00e4ndnis dazu an, den haltenden und zentrierenden Kontakt des Schutzmantels mit der Antriebskette und dem Antriebsritzel bei einem Kettenvollschutz auf das (vordere) Antriebsritzel und die beiden Kettenlinien bis zum zweiten (hinteren) Ritzel auszudehnen, so dass sich Halte- und Zentrierkr\u00e4fte nicht nur in dem von Patentanspruch 1 in den Blick genommenen Teilbereich, sondern \u00fcber eine deutlich gr\u00f6\u00dfere Erstreckung ergeben.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEin solches Verst\u00e4ndnis zugrundegelegt macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Ihre Querschnittsform ist nicht dazu geeignet, den Schutzmantel an der Antriebskette zu halten und zu zentrieren.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer Klage zun\u00e4chst ma\u00dfgeblich darauf abgestellt hat, der Schutzmantel st\u00fctze sich am unteren und oberen Kettentrum (und damit im Bereich des Tretlagers) auf der Antriebskette ab, wodurch er sich aufgrund seiner Querschnittsform in Umfangsrichtung selbst halte und zentriere, hat das Landgericht ein solches Abst\u00fctzen an dem durch die Kl\u00e4gerin zu Testzwecken erworbenen Fahrrad in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht feststellen k\u00f6nnen. Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht in diesem Bereich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt kein Kontakt zwischen Schutzmantel und Kette (vgl. Urteil des Landgerichts, S. 20, letzter Absatz). Die besagten Abschnitte halten vielmehr einen deutlichen Abstand zu der Antriebskette, wobei nicht einmal ersichtlich ist, ob es wegen der sichernden Haltevorrichtung im Bereich der vorderen Tretlagerh\u00fclse im Betrieb jemals zu einem Ber\u00fchrkontakt zwischen den hintergreifenden Forts\u00e4tzen und der Antriebskette kommen kann. Von daher l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass sich der Schutzmantel im Bereich des vorderen Ritzels und\/oder der beiden Kettenlinien an der Antriebskette h\u00e4lt und durch diese zentriert wird.<\/li>\n<li>Die den (fehlenden) Kontakt zwischen Schutzmantel und Kette im Bereich des vorderen Ritzels betreffenden tatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts hat die Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Diese sind deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch im Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen. Im \u00dcbrigen decken sich die Feststellungen des Landgerichts auch mit der in der Klageschrift enthaltenen und nachfolgend eingeblendeten Abbildung 18, welche einen entsprechenden Kontakt trotz der anderslautenden Beschriftung durch die Kl\u00e4gerin nicht erkennen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie U-f\u00f6rmigen Gummieins\u00e4tze im Bereich des hinteren Ritzels, auf welche die Kl\u00e4gerin selbst ma\u00dfgeblich abstellt, sind demgegen\u00fcber von vornherein belanglos. Sie weisen (wegen ihrer U-Form) keine nach innen gerichteten Forts\u00e4tze auf, die es dem Schutzmantel erlauben w\u00fcrden, sich an der Antriebskette festzuhalten. Selbst wenn es sich \u2013 zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt \u2013 bei den zwei miteinander verschraubten Abdeckungen um einen Bestandteil eines Kettenvollschutzes handelt, fehlt es damit im Bereich des hinteren Ritzels an den durch Patentanspruch 1 geforderten Zusammenh\u00e4ngen. Denn ein am hinteren Antriebsritzel anbringbarer Schutzmantel, der dort die Antriebskette umschlie\u00dfen und so vor Verschmutzung sch\u00fctzen und gleichzeitig aufgrund seiner Querschnittsform an der Antriebskette und dem (hinteren) Antriebsritzel gehalten und zentriert werden kann, findet sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade nicht.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nBei der gegebenen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann aber sogar unterstellt werden, dass die von der Kl\u00e4gerin verfochtene Patentauslegung zutrifft, wonach bei einem Kettenvollschutz das Halten und Zentrieren irgendwo, auch an voneinander verschiedenen Orten stattfinden kann. Denn selbst solchen Anforderungen gen\u00fcgt der Kettenschutz der Beklagten nicht. Dort, wo ein Ber\u00fchrkontakt m\u00f6glich sein mag (sic.: im Bereich der Gummieins\u00e4tze), fehlt es an einer Konstruktion, die den Schutzmantel halten k\u00f6nnte, dort, wo eine entsprechende Formgebung vorliegt, h\u00e4lt der Schutzmantel einen derart gro\u00dfen Abstand zur Kette, dass ein Halten nicht ersichtlich ist.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2763 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. Mai 2018, Az. 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