{"id":7591,"date":"2018-06-07T17:00:54","date_gmt":"2018-06-07T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7591"},"modified":"2018-07-03T12:04:10","modified_gmt":"2018-07-03T12:04:10","slug":"i-2-u-32-17-kapselextraktionsvorrichtung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7591","title":{"rendered":"I- 2 U 32\/17 &#8211; Kapselextraktionsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2762<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. Juni 2018, Az. I- 2 U 32\/17<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6997\">4b O 9\/16<\/a><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>In dem Rechtsstreit<\/li>\n<li>f\u00fcr R e c h t erkannt:<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerinnen auf Berichtigung des Urteils des Senats vom 04.07.2017 und Berichtigung des Tatbestandes des vorbezeichneten Urteils werden zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Antrag der Kl\u00e4gerinnen auf Erg\u00e4nzung des vorbezeichneten Urteils wird abgewiesen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben die Kosten des Urteilserg\u00e4nzungsverfahrens zu<br \/>\ntragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Kl\u00e4gerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen begehren eine Tatbestandsberichtigung und Urteilsberichtigung sowie eine Urteilserg\u00e4nzung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zu 2. ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 2 312 AAA B1 (Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht hat sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch genommen. Erhoben worden ist die Patentverletzungsklage von der Kl\u00e4gerin zu 1. Mit Schriftsatz vom 26.01.2017 hat die Kl\u00e4gerin zu 2. im ersten Rechtszug erkl\u00e4rt, dass sie im Wege der subjektiven Klage\u00e4nderung an deren Stelle in den Rechtsstreit eintritt. Einem solchen Kl\u00e4gerwechsel haben die Beklagten in erster Instanz widersprochen.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 04.07.2017 hat das Landgericht, das den Kl\u00e4gerwechsel von der Kl\u00e4gerin zu 1. auf die Kl\u00e4gerin zu 2. zugelassen hat, dem Klagebegehren teilweise entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/li>\n<li>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2. bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen f\u00fcr die Zubereitung eines aus einer Kapsel extrahierten Getr\u00e4nks, die eine Kapselst\u00fctze und einen Kapselk\u00e4fig, in dem mindestens ein Wassereinlass und Kapseldurchlochungsmittel angeordnet sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den vorstehend genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>die dadurch gekennzeichnet sind, dass der K\u00e4fig dazu bemessen ist, durch an der Innenwand des K\u00e4figs angeordnete Verformungsmittel jede Kapsel zumindest teilweise zu verformen, wobei die Kapsel aus einem Material besteht, das bei Kontakt mit hei\u00dfem Wasser verformbar ist, und so in dem K\u00e4fig angeordnet ist, dass die Kapsel nach ihrem Kontakt mit dem hei\u00dfen Wasser in dem K\u00e4fig festgehalten wird, wobei die besagten Mittel eine Struktur nach Art einer Harpune sind,<\/li>\n<li>insbesondere die B-Kaffeemaschinen der Modellreihen \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c, \u201eG\u201c, \u201eH\u201c, \u201eU\u201c und \u201eI\u201c;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin zu 2. dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang<\/li>\n<li>die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.07.2013 begangen haben,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>i) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>ii) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>iii) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin zu 2. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>i) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>ii) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\ngewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>iii) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>iv) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Angaben seit dem 31.08.2013 zu machen sind,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin zu 2. einem von der Kl\u00e4gerin zu 2. zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin zu 2. auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie Br\u00fcheinheiten der im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu 2. zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung der Br\u00fcheinheiten auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>5.<br \/>\ndie unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 31.07.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin zu 2. allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin zu 2. durch Handlungen entsprechend der Ziffer I. 1. seit dem 31.08.2013 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagten als auch die Kl\u00e4gerin zu 2. Berufung eingelegt.<\/li>\n<li>Mit ihrer Berufung haben die Beklagten, die beantragt haben, ab\u00e4ndernd die Klage insgesamt abzuweisen, eine vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage begehrt. Sie haben unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend gemacht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entgegen der Beurteilung des Landgerichts das Klagepatent nicht verletzen. Au\u00dferdem haben sie ger\u00fcgt, dass das Landgericht den erst nach dem fr\u00fchen ersten Termin erkl\u00e4rten Kl\u00e4gerwechsel trotz ihrer fehlenden Zustimmung rechtsfehlerhaft f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet habe. Ein Kl\u00e4gerwechsel ohne Zustimmung sei nach der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr m\u00f6glich gewesen.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 12.04.2018, in dessen Rubrum auf Kl\u00e4gerseite nur die Kl\u00e4gerin zu 2. als Berufungsbeklagte (und Berufungskl\u00e4gerin) aufgef\u00fchrt ist, hat der Senat auf die Berufung der Beklagten das am 04.07.2017 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin zu 2. gegen das vorbezeichnete Urteil hat der Senat zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 haben die Kl\u00e4gerinnen um Berichtigung und Erg\u00e4nzung dieses Urteils gebeten. Zur Begr\u00fcndung tragen sie vor:<\/li>\n<li>Das Rubrum des Berufungsurteils des Senats sei offenbar unrichtig. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil habe sich nicht nur gegen die Kl\u00e4gerin zu 2., sondern auch gegen die Kl\u00e4gerin zu 1. gerichtet. In s\u00e4mtlichen, im Berufungsverfahren eingereichten Schrifts\u00e4tzen h\u00e4tten die Beklagten die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin zu 1. und die Kl\u00e4gerin zu 2. als \u201eKl\u00e4gerinnen und Berufungsbeklagte\u201c bezeichnet. Zudem sei der Tenor des Urteils unvollst\u00e4ndig, weil der Ausspruch \u00fcber die Berufung der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin zu 1. fehle. Der Senat habe in seinem Urteil ausgef\u00fchrt, dass die Entscheidung \u00fcber den Kl\u00e4gerwechsel nicht anfechtbar sei und dass das Landgericht dar\u00fcber hinaus den Kl\u00e4gerwechsel zu Recht als sachdienlich zugelassen habe. Damit sei in den Entscheidungsgr\u00fcnden \u00fcber die Berufung der Beklagten gegen die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin zu 1. entschieden worden, ohne dass dies im Tenor zum Ausdruck gekommen sei. Diese offenkundige Unrichtigkeit sei daher gem\u00e4\u00df \u00a7 319 ZPO zu berichtigen. Sofern der Senat zu der Auffassung kommen sollte, \u00fcber den Antrag der Beklagten noch nicht entschieden zu haben, enthalte das Urteil eine Entscheidungsl\u00fccke, die gem\u00e4\u00df \u00a7 321 ZPO zu f\u00fcllen sei. Der Tenor sei entsprechend zu erg\u00e4nzen und die Berufung gegen die Kl\u00e4gerin zu 1. aus den zuvor genannten Gr\u00fcnden abzuweisen. Darauf sei auch schrifts\u00e4tzlich hingewiesen worden. Diese Angabe fehle im Tatbestand jedoch, weshalb dieser gem\u00e4\u00df \u00a7 320 ZPO zu berichtigen sei. Das Urteil enthalte zudem keine Entscheidung \u00fcber die Kosten der Berufung gegen die Kl\u00e4gerin zu 1. Diese seien den Beklagten aufzuerlegen. Insoweit sei das Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7 321 ZPO zu erg\u00e4nzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/li>\n<li>das Urteil des Senats vom 12.04.2018<\/li>\n<li>1. dahin zu berichtigen, dass<\/li>\n<li>a) die J SA im Rubrum zus\u00e4tzlich als Berufungsbeklagte zu 1. bezeichnet wird,<\/li>\n<li>b) die K SA im Rubrum als Berufungsbeklagte zu 2. bezeichnet wird,<\/li>\n<li>2. im Tenor um den Ausspruch zu erg\u00e4nzen, dass die Berufung der Beklagten, Berufungskl\u00e4gerinnen und Berufungsbeklagten gegen die J SA zur\u00fcckgewiesen wird,<\/li>\n<li>3. im Tatbestand<\/li>\n<li>a) auf Seite 17 wie folgt zu erg\u00e4nzen:<\/li>\n<li>\u201eDie Kl\u00e4gerinnen tragen vor, dass die Berufung gegen die Kl\u00e4gerin zu 1. bereits unzul\u00e4ssig ist, da das Ausscheiden der Kl\u00e4gerin zu 1. aus dem Prozess gem\u00e4\u00df \u00a7 268 ZPO nicht anfechtbar sei. Dar\u00fcber hinaus sei die Berufung auch unbegr\u00fcndet. Das Landgericht habe die subjektive Klage\u00e4nderung zutreffend als sachdienlich und damit als nach \u00a7 263 ZPO zul\u00e4ssig angesehen.\u201c<\/li>\n<li>b) auf Seite 17 im ersten Satz des vorletzten Absatzes \u201edie Kl\u00e4gerin zu 2.\u201c durch \u201edie Kl\u00e4gerinnen\u201c zu ersetzen,<\/li>\n<li>4. dahin zu erg\u00e4nzen, dass den Beklagten, Berufungskl\u00e4gerinnen und Berufungsbeklagten die Kosten der Berufung gegen die Kl\u00e4gerin zu 1. und Berufungsbeklagte zu 1. auferlegt werden.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die entsprechenden Antr\u00e4ge auf Berichtigung und Erg\u00e4nzung des Rubrums, des<br \/>\nTenors und des Tatbestandes des Urteils des Senats vom 12.04.2018 zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie machen geltend, dass die Antr\u00e4ge, bei denen es sich nach ihrer Ansicht um solche der Kl\u00e4gerin zu 2. handelt, vollumf\u00e4nglich zur\u00fcckzuweisen seien. Die Antr\u00e4ge auf Berichtigung und Erg\u00e4nzung zielten auf die Anfechtung vermeintlicher Rechtsfehler ab. Hierzu k\u00e4men die Berichtigungs- und Erg\u00e4nzungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 319 bis 321 ZPO von vornherein nicht in Betracht. Abgesehen davon weise das Urteil des Senats aber auch keine \u201eoffensichtlichen Unrichtigkeiten\u201c auf und dessen Tatbestand enthalte auch keine sonstigen Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widerspr\u00fcche. Das Rubrum sei nicht offensichtlich unrichtig; es sei im Gegenteil offensichtlich richtig. Der Senat habe ihre Berufung (die Berufung der Beklagten) rechtlich zutreffend dahingehend bewertet, dass ausschlie\u00dflich die Beg\u00fcnstigte des angefochtenen landgerichtlichen Urteils, die Kl\u00e4gerin zu 2., Berufungsbeklagte sei. Der Senat habe daher nicht versehentlich \u00fcber Anspr\u00fcche nicht entschieden oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise \u00fcbergangen. Eine Berufung gegen die Kl\u00e4gerin zu 1. habe es nicht gegeben. Es liege eine bewusste Entscheidung des Senats vor, im Tenor keinen Ausspruch betreffend die Zur\u00fcckweisung der vermeintlichen Berufung gegen die Kl\u00e4gerin zu 1. und infolgedessen auch keinen korrespondierenden Kostenausspruch aufzunehmen. Das Senatsurteil weise deshalb auch keine Entscheidungsl\u00fccken auf und sei demgem\u00e4\u00df nicht zu erg\u00e4nzen.<\/li>\n<li>Wegen dessen Tatbestand der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin zu 1. (fr\u00fchere Kl\u00e4gerin) und der Kl\u00e4gerin zu 2. haben allesamt keinen Erfolg. Ob die Kl\u00e4gerin zu 1. als ehemalige Kl\u00e4gerin zu einer entsprechenden Antragstellung \u00fcberhaupt befugt ist, kann dahinstehen. Denn eine Urteilserg\u00e4nzung kommt ungeachtet dieser Frage nicht in Betracht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Antrag, dass Rubrum des Berufungsurteils des Senats gem\u00e4\u00df \u00a7 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass die Kl\u00e4gerin zu 1. dort zus\u00e4tzlich als Berufungsbeklagte zu 1. und die Kl\u00e4gerin zu 2. dort als Berufungsbeklagte zu 2. bezeichnet wird, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Berichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7 319 ZPO liegen n\u00e4mlich nicht vor.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Berichtigung nach \u00a7 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erkl\u00e4rten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine (vermeintlich)<br \/>\nfalsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem \u201eoffenbar\u201c sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorg\u00e4ngen bei seinem Erlass oder seiner Verk\u00fcndung nach au\u00dfen deutlich ergeben und damit auch f\u00fcr Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, NJW 1985, 742; BGHZ 106, 370, 373). Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch \u2013 auch versehentlich \u2013 nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach \u00a7 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine \u2013 fristgebundene \u2013 Erg\u00e4nzung nach \u00a7 321 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.4.2013 \u2013 II ZR 297\/11, BeckRS 2013, 07617).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHiervon ausgehend kommt vorliegend eine Urteilsberichtigung nach \u00a7 319 ZPO, wie sie von der Kl\u00e4gerin zu 1. und der Kl\u00e4gerin zu 2. erstrebt wird, nicht in Betracht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Senat ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sich die Berufung der Beklagten nur gegen die Kl\u00e4gerin zu 2. richtet. Das ergibt sich daraus, dass er im Rubrum seines Urteils ausdr\u00fccklich nur die Kl\u00e4gerin zu 1. als Berufungsbeklagte bezeichnet und er ferner in den Entscheidungsgr\u00fcnden unter A. einleitend ausgef\u00fchrt hat, das auf Kl\u00e4gerseite allein die Kl\u00e4gerin zu 2. Partei des Rechtsstreits (genauer: des Berufungsverfahrens) ist. Richtig ist zwar, dass die Beklagten die Kl\u00e4gerin zu 1. und die Kl\u00e4gerin zu 2. in den meisten im Berufungsverfahren eingereichten Schrifts\u00e4tzen als \u201eKl\u00e4gerinnen und Berufungsbeklagte\u201c aufgef\u00fchrt haben, so u.a. in ihrem Berufungsschriftsatz vom 03.08.2017 (Bl. 289 GA) und in der Berufungsbegr\u00fcndung vom 06.11.2017 (Bl. 321 GA). Der Senat ist bei seiner Entscheidung aber davon ausgegangen, dass sich die Berufung der Beklagten gleichwohl allein gegen die Kl\u00e4gerin zu 2. als diejenige Klagepartei richtet, die das mit der Berufung angefochtene Urteil erwirkt hat und durch dieses beg\u00fcnstigt ist. Allein auf den Klageantrag der Kl\u00e4gerin zu 2. sind die Beklagten dieser gegen\u00fcber zur Unterlassung, zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde, zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie zum Schadensersatz verurteilt worden. \u00dcber Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin zu 1. gegen die Beklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht erkannt. Zwar haben die Beklagten mit ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (S. 38 Rn. 149 ff. [Bl. 358 GA]) auch ger\u00fcgt, dass das Landgericht den erst nach dem fr\u00fchen ersten Termin erkl\u00e4rten Kl\u00e4gerwechsel trotz ihrer fehlenden Zustimmung rechtsfehlerhaft f\u00fcr zul\u00e4ssig und wirksam erachtet habe. Diesen Berufungsangriff hat der Senat jedoch dahingehend interpretiert, dass die Beklagten hiermit geltend machen wollen, dass die (gegen die Kl\u00e4gerin zu 2.) gerichtete Berufung bereits aus diesem Grunde begr\u00fcndet sei. Einen Berufungsantrag des Inhalts, den Parteiwechsel auf Kl\u00e4gerseite von der Kl\u00e4gerin zu 1. auf die Kl\u00e4gerin zu 2. nicht zuzulassen oder f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren und die Klage der Kl\u00e4gerin zu 1. abzuweisen, haben die Beklagten im Berufungsverfahren n\u00e4mlich nicht gestellt. Sie haben vielmehr nur beantragt, das landgerichtliche Urteil (mit dem die Beklagten auf Antrag der Kl\u00e4gerin zu 2. gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2. verurteilt worden sind) abzu\u00e4ndern und die Klage (sic.: die Klage der Kl\u00e4gerin zu 2., \u00fcber die das Landgericht entschieden hat) abzuweisen. Dieser Antrag hat sich denklogisch gegen die Beg\u00fcnstigte des landgerichtlichen Urteils, also gegen die Kl\u00e4gerin zu 2. gerichtet. Au\u00dferdem haben die Beklagten in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 06.11.2017 (S. 2 [Bl. 322 GA]) einleitend auch ausgef\u00fchrt, dass sie sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil wenden, \u201esoweit sie darin verurteilt worden sind\u201c. Verurteilt worden sind die Beklagten \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 allein aufgrund der Klageantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin zu 2. und nur dieser gegen\u00fcber. Schlie\u00dflich haben die Beklagten die Kl\u00e4gerin zu 1. und die Kl\u00e4gerin zu 2. auch keineswegs in allen im Berufungsverfahren eingereichten Schrifts\u00e4tzen als \u201eKl\u00e4gerinnen und Berufungsbeklagte\u201c bezeichnet. Vielmehr haben sie in ihrer Berufungserwiderung vom 08.01.2018 nur die K SA (= Kl\u00e4gerin zu 2.) als \u201eKl\u00e4gerin zu 2., Berufungskl\u00e4gerin und Berufungsbeklagte\u201c angegeben.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Senat mit seinen Ausf\u00fchrungen unter A. 1. und 2. seines Urteils nicht \u00fcber eine Berufung der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin zu 1. als fr\u00fchere Kl\u00e4gerin entscheiden wollte und nicht entschieden hat. Die von den Kl\u00e4gerinnen in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen des Senats im Berufungsurteil behandeln allein den Berufungsangriff der Beklagten betreffend die Zulassung des Kl\u00e4gerwechsels durch das Landgericht im Rahmen der gegen die Kl\u00e4gerin zu 2.<br \/>\ngerichteten Berufung.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEine Urteilserg\u00e4nzung nach \u00a7 321 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach \u00a7 321 Abs. 1 ZPO ist auf Antrag ein Urteil durch nachtr\u00e4gliche Entscheidung dann zu erg\u00e4nzen, wenn ein nach dem urspr\u00fcnglich festgestellten oder nachtr\u00e4glich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise \u00fcbergangen ist, wobei \u201eHauptanspruch\u201c auch ein Rechtsmittelantrag sein kann (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 790, 791; BeckOK ZPO, Vorwerk\/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, \u00a7 321 Rn. 10). Die Vorschrift dient der Erg\u00e4nzung eines l\u00fcckenhaften Urteils, nicht der Richtigstellung eines \u2013 vermeintlich \u2013 falschen Urteils (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 1664; BGH, NJW 1980, 840 f.; NJW-RR 1996, 1238; NJW 2006, 1351, 1352; BAG, NZA 2012, 582 Rn. 10; Z\u00f6ller\/Festkorn, ZPO, 32. Aufl., \u00a7 321 Rn. 2). Die Erg\u00e4nzung eines Urteils nach \u00a7 321 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Urteil versehentlich l\u00fcckenhaft ist, nicht dagegen, wenn die Entscheidung bewusst (vgl. BGH, NJW 2006, 1351 Rn. 9; GRUR 2008, 443 Rn. 28 \u2013 Saugeinlagen; GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; BGH, Beschl. v. 06.03.2014 \u2013 V ZB 17\/14, BeckRS 2014, 07720 Rn. 4; BeckOK ZPO, Vorwerk\/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, \u00a7 321 Rn. 8)<br \/>\noder rechtsirrt\u00fcmlich unterblieben ist (vgl. BGH, MDR 1953, 164, 165 = BeckRS 1952, 31205426; NJW 2006, 1351 Rn. 9; BeckOK ZPO, Vorwerk\/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, \u00a7 321 Rn. 8). Ein Anspruch oder der Kostenpunkt ist nur \u201e\u00fcbergangen\u201d im Sinne von \u00a7 321 Abs. 1 ZPO, wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen, wenn er rechtsirrt\u00fcmlich nicht beschieden wurde (BGH, MDR 1953, 164; NJW 2006, 1351 Rn. 9). Hat das Gericht willentlich von einer Entscheidung Abstand genommen, dann hat es den Anspruch und den Kostenpunkt nicht \u201e\u00fcbergangen\u201c, und zwar auch dann nicht, wenn sich das Gericht dabei in einem Rechtsirrtum befunden hat (Musielak\/Voit\/Musielak, ZPO, 15. Aufl., \u00a7 321 Rn. 4 m. w. Nachw.; Z\u00f6ller\/Festkorn, a.a.O., \u00a7 321 Rn. 2). Im Sinne des \u00a7 321 Abs. 1 ZPO ist ein Anspruch einer Partei insbesondere nicht \u201e\u00fcbergangen\u201c, wenn das Gericht ihn deshalb nicht beschieden hat, weil es das Begehren der Partei unrichtig ausgelegt hat (BGH, NJW 1980, 840; BeckOK ZPO, Vorwerk\/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, \u00a7 321 Rn. 8).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben scheidet im Streitfall eine Urteilserg\u00e4nzung nach \u00a7 321 ZPO aus. Sowohl aus dem urspr\u00fcnglich festgestellten als auch aus dem nach Erledigung der Berichtigungsantr\u00e4ge geltenden Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich gerade nicht, dass sich die von den Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung auch gegen die Kl\u00e4gerin zu 1. richtet. Nach dem Tatbestand dieses Urteil ist die Berufung der Beklagten vielmehr allein gegen die Kl\u00e4gerin zu 2. gerichtet. Wie bereits ausgef\u00fchrt, hat der Senat auch bewusst nur eine Entscheidung \u00fcber die gegen die Kl\u00e4gerin zu 2. gerichtete Berufung der Beklagten getroffen. Denn er hat das Rechtsmittelbegehren der Beklagten dahin ausgelegt, dass sich die Berufung der Beklagten (allein) gegen die Kl\u00e4gerin zu 2. richtet, weil nur die Kl\u00e4gerin zu 2. das angefochtene Urteil erwirkt hat und die Beklagten allein ihr gegen\u00fcber vom Landgericht verurteilt worden sind. In den Entscheidungsgr\u00fcnden seines Urteils hat der Senat dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er dort ausgef\u00fchrt hat, dass auf Kl\u00e4gerseite allein die Kl\u00e4gerin zu 2. Partei des Rechtsstreits ist, d.h. nur diese am Berufungsverfahren beteiligt ist.<\/li>\n<li>Eine Urteilserg\u00e4nzung gem\u00e4\u00df den Antr\u00e4gen zu 2. und 4. scheidet deshalb aus. Da sich die Berufung der Beklagten aus Sicht des Senats nicht gegen die Kl\u00e4gerin zu 1. gerichtet hat, ist \u00fcber eine solche (nicht existente) Berufung auch nicht zu befinden gewesen und ist auch keine diesbez\u00fcgliche Kostenentscheidung zu treffen gewesen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nKeinen Erfolg hat schlie\u00dflich auch der auf Berichtigung des Tatbestandes gem\u00e4\u00df \u00a7 320 ZPO gerichtete Antrag zu 2. Da aus Sicht des Senats auf Kl\u00e4gerseite allein die Kl\u00e4gerin zu 2. Partei des Berufungsverfahrens gewesen ist, musste im Tatbestand des Senatsurteils auch kein etwaiges Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu 1. wiedergegeben werden.<\/li>\n<li>III.<br \/>\n\u00dcber den Antrag, das Berufungsurteil des Senats gem\u00e4\u00df \u00a7 321 ZPO zu erg\u00e4nzen, ist \u2013 wie geschehen \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 321 Abs. 1 und 3 ZPO durch Urteil zu entscheiden gewesen. Dies gilt auch im Falle einer Ablehnung des Erg\u00e4nzungsantrags (BGH, WM 1982, 491; Z\u00f6ller\/Festkorn, ZPO, 32. Aufl., \u00a7 321 Rn. 13; Pr\u00fctting\/Gehrlein\/Thole, ZPO, 7. Aufl., \u00a7 321 Rn. 9; Stein\/Jonas\/Althammer, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 321 Rn. 30 m. w. Nachw.; a. A. BeckOK ZPO, Vorwerk\/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, \u00a7 321 Rn. 41: Beschluss). Da die Kl\u00e4gerinnen ihren Urteilserg\u00e4nzungsantrag mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach \u00a7 320 sowie einem Antrag auf Urteilberichtigung nach \u00a7 319 ZPO verbunden haben, hat der Senat aus Gr\u00fcnden des Sachzusammenhangs im Rahmen dieses Urteils auch \u00fcber diese Antr\u00e4ge entschieden und hier\u00fcber nicht durch gesonderten Beschluss erkannt.<\/li>\n<li>Die (allein) die Kosten des Urteilserg\u00e4nzungsverfahrens betreffende Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da das Erg\u00e4nzungsurteil eine eigenst\u00e4ndige Entscheidung darstellt, m\u00fcssen in ihm ein selbst\u00e4ndiger Kostenausspruch und eine Entscheidung \u00fcber die Vollstreckbarkeit enthalten sein (Musielak\/Voit\/Musielak, ZPO, a.a.O., \u00a7 321 Rn. 12; M\u00fcnchKommZPO\/Musielak, 5. Aufl., \u00a7 321 Rn. 15; Z\u00f6ller\/Festkorn, a.a.O., \u00a7 321 Rn. 13; zum Kostenausspruch vgl. auch BAG, NZA 2012, 582 = BeckRS 2012, 66697 Rn. 13).<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision betreffend die den Urteilserg\u00e4nzungsantrag ablehnende Entscheidung zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2762 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. Juni 2018, Az. 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