{"id":7587,"date":"2018-05-03T17:00:01","date_gmt":"2018-05-03T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7587"},"modified":"2018-07-03T12:04:26","modified_gmt":"2018-07-03T12:04:26","slug":"i-2-u-42-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7587","title":{"rendered":"I- 2 U 42\/17"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2760<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. Mai 2018, Az. I- 2 U 42\/17<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a04b O 62\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>In dem Rechtsstreit<\/li>\n<li>\nf\u00fcr R e c h t erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Berufung gegen am 10. August 2017 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Kl\u00e4gerinnen vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwnagsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert wird auf 1.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1) ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 800 AAA, das am 22.12.2006 &#8211; unter Inanspruchnahme zweier japanischer Priorit\u00e4ten vom 26.12.2005 und 11.08.2006 &#8211; angemeldet und dessen Erteilung am 15.07.2009 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das EP 1 800 AAA, dessen deutscher Teil in Kraft steht, war Gegenstand eines Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt, in dem das Schutzrecht eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde. \u00dcber eine von dritter Seite gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft einen Tintenbeh\u00e4lter und eine darauf montierte Platine. Patentanspruch 1, welchen die Kl\u00e4gerinnen in einer weiter eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend machen, lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt (wobei die gegen\u00fcber der geltenden Anspruchsfassung zus\u00e4tzlichen Merkmale durch Unterstreichen hervorgehoben sind):<\/li>\n<li>\u201eDruckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf (5) und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<br \/>\neine erste Einrichtung (203) und eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280) umfassend einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen R\u00fccksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss enth\u00e4lt,<br \/>\nwobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt und wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass er des Weiteren umfasst:<br \/>\neine zweite Einrichtung (104); und<br \/>\neine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei<br \/>\ndie Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<br \/>\ndie Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen,<br \/>\ndie zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,<br \/>\nder mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschluss-Detektionsanschluss ist, der der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Detektionsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<br \/>\ndie zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,<br \/>\ndie zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und<br \/>\nder mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und<br \/>\nder verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Aufgrund eines noch w\u00e4hrend des erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschr\u00e4nkungsantrages der Kl\u00e4gerin zu 1) hat das Deutsche Patent- und Markenamt Patentanspruch 1 des Klagepatents mit Beschluss vom 29.09.2017 wie vorstehend ersichtlich beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Figuren der Klagepatentschrift zeigen einen Druckmaterialbeh\u00e4lter nach der Erfindung (Figur 2) sowie Beispiele von Diagrammen von Anschlussgruppen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Platinen.<\/li>\n<li>\nFigur 13 stellt das Szenarium eines Kurzschlusses dar, bei dem ein Tintentropfen (S1) bzw. ein Wassertropfen (S2) in den Anschlussbereich eingedrungen ist und dort mehrere Anschl\u00fcsse \u00fcberdeckt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 1) und als solche mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubeh\u00f6r in Deutschland betraut. Mit Wirkung zum 01.01.1993 schlossen die Kl\u00e4gerinnen einen Lizenzvertrag, durch den die Kl\u00e4gerin zu 1) der Kl\u00e4gerin zu 2) unter anderem eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent einr\u00e4umte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zu 2) zum Erwerb von Tintenpatronen der Marke Bf\u00fcr Drucker derselben Marke bei der Kl\u00e4gerin zu 1) und mit ihr verbundenen Unternehmen sowie zum Vertrieb der Produkte in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kl\u00e4gerinnen verpflichteten sich zudem, bei der Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen zusammenzuarbeiten und gerichtliche Verfahren in beider Namen zu f\u00fchren.<\/li>\n<li>Der Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Ausland eingef\u00fchrte Tintenpatronen, die mit Druckern der Kl\u00e4gerinnen kompatibel sind. Die Tintenpatronen weisen jeweils einen Chip mit einer Anschlussordnung auf. In Abh\u00e4ngigkeit vom Modell der jeweiligen Platine auf der Tintenpatrone lassen sich drei Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden, die von den Kl\u00e4gerinnen als patentverletzend angegriffen werden:<\/li>\n<li>\uf0a7 Tintenpatronen mit den Seriennummern C, D, E und F, die mit den Druckern G, H\/I, J\/K und L\/Mkompatibel sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I);<\/li>\n<li>\uf0a7 Tintenpatronen mit den Seriennummern N, O, die mit den Druckern O und P kompatibel sind, sowie Tintenpatronen mit den Seriennummern C, D und Q, die mit den Druckern G, H\/I und J\/Kkompatibel sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II);<\/li>\n<li>\uf0a7 Tintenpatronen mit den Seriennummern R, S, T und U, die mit den Druckern V, W, X und Y kompatibel sind, sowie Tintenpatronen mit den Seriennummern Z, AA und BB, die mit den Druckern CC, DD und EE kompatibel sind, sowie Tintenpatronen mit der Seriennummer FF, die mit den Druckern GG kompatibel sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform III).<\/li>\n<li>Die Anschlussordnungen der vorgenannten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind nachstehend abgebildet.<\/li>\n<li>\nNach einer vorgerichtlichen Abmahnung vom 7. Juni 2016 sind die Kl\u00e4gerinnen der Ansicht, dass der Beklagte mit dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent widerrechtlich verletzt habe. Die Kontaktabschnitte seien in zwei Zeilen angeordnet; denn es komme nicht auf die Kontaktfl\u00e4chen in ihrer Gesamtheit an, sondern lediglich auf die eigentlichen Kontaktpunkte. Ebenso wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine zweite Einrichtung auf, die mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste Einrichtung betrieben werde. Es handele sich um einen Widerstand, an dem bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch in den vorgesehenen Druckern tats\u00e4chlich eine h\u00f6here Spannung anliege als an dem als erster Einrichtung zu qualifizierenden Speicher (Eeprom).<\/li>\n<li>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Verletzungsklage \u2013 abgesehen von einem geringf\u00fcgigen Teil des auf die vorgerichtlichen Abmahnkosten geltend gemachten Zinsanspruchs \u2013 stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Der Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Druckmaterialbeh\u00e4lter in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, der<\/li>\n<li>(1) an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<br \/>\n(2) eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist, und<br \/>\n(3) eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen umfassend einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen R\u00fccksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<br \/>\n(4) eine zweite Einrichtung; und<br \/>\n(5) eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:<br \/>\n(6) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<br \/>\n(7) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, wobei die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,<br \/>\n(8) der mindestens eine dritte Anschluss ist ein Kurzschluss-Erfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss und enth\u00e4lt einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Erfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen,<br \/>\n(9) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,<br \/>\n(10) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und<br \/>\n(11) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und<br \/>\n(12) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist;<\/li>\n<li>2. an die Kl\u00e4gerinnen 17.006,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I.1. begangenen Handlungen seit dem 15. August 2009 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Der Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4gerinnen in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die unter Ziffer I.1. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 15. August 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/li>\n<li>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagte hinsichtlich der Angaben zu III.1. und 2. Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, hilfsweise Bestellformulare vorzulegen hat;<\/li>\n<li>&#8211; dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>IV. Der Beklagte wird verurteilt, die in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu vernichten oder nach seiner Wahl an einen von ihm zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf seine \u2013 des Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>V. Der Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 15. August 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 800 AAA erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein in erster Instanz erfolglos gebliebenes Abweisungsbegehren weiterverfolgt. Er h\u00e4lt daran fest, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber keine Kurzschlusserfassungskontakte verf\u00fcgen, weil der mit ihnen ausgestattete Drucker selbst dann einen Kurzschluss anzeigen w\u00fcrde, wenn die betreffenden druckerseitigen Kontaktfl\u00e4chen vollst\u00e4ndig entfernt w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus fehle auch eine Hochspannungseinrichtung. Sie k\u00f6nne nicht in dem vom Landgericht herangezogenen Widerstand gesehen werden, weil diesem keine weitergehende Funktionalit\u00e4t im Hinblick auf die Tintenpatrone zukomme als diejenige, zur Herstellung der erforderlichen Kompatibilit\u00e4t eine Verbindung zwischen zwei Kontakten herzustellen. In jedem Fall werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Erfindung sei nicht hinreichend offenbart, der Inhalt der Ursprungsanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert und der Gegenstand des Klagepatents insbesondere vor dem Hintergrund der DE 10 2006 014 AAB nicht schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Der Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>1. das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigen das angefochtene Urteil als zutreffend und treten den Ausf\u00fchrungen des Beklagten entgegen.<\/li>\n<li>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents gesehen und den Beklagten antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf, zur Vernichtung, zum Schadenersatz sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit mit R\u00fccksicht auf den anh\u00e4ngigen Rechtsbestandsangriff einstweilen auszusetzen, besteht nicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Druckmaterialbeh\u00e4lter (vorzugsweise eine Tintenpatrone) der in einer Druckvorrichtung (z.B. einem Tintenstrahldrucker) verwendet werden kann.<\/li>\n<li>Wie die Klagepatentschrift einleitend erl\u00e4utert, ist es aus dem Stand der Technik bekannt, Tintenpatronen sowohl mit einer Speichereinrichtung zu versehen, die Informationen in Bezug auf die Tinte enth\u00e4lt, als auch mit einer Hochspannungsschaltung (z.B. einem Resttintenpegelsensor) auszustatten, an die eine h\u00f6here Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt wird. Bei einer derartigen Tintenpatrone besteht das Risiko, dass es (z.B. aufgrund eines Tintentropfens) zu einem Kurzschluss zwischen einem Anschluss f\u00fcr die eine Einrichtung (Speicher) und dem Anschluss f\u00fcr die andere Einrichtung (Resttintenpegelsensor) kommt, was die Tintenpatrone oder den Drucker besch\u00e4digen kann.<\/li>\n<li>Anliegen des Klagepatents ist es demgem\u00e4\u00df, einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit einer Vielzahl von Einrichtungen bereitzustellen, bei dem die Gefahr besagter Sch\u00e4den durch einen Kurzschluss zwischen den Anschl\u00fcssen f\u00fcr die Beh\u00e4ltereinrichtungen verhindert oder reduziert ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Der Druckmaterialbeh\u00e4lter (100) kann an einer Druckvorrichtung (1000) abnehmbar angebracht werden.<br \/>\n2. Die Druckvorrichtung (1000) ist mit einem Druckkopf (5) und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen ausgestattet.<br \/>\n3. Der Druckmaterialbeh\u00e4lter (100) umfasst<br \/>\na) eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,<br \/>\nb) eine zweite Einrichtung (104), die durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,<br \/>\nc) eine Anschlussgruppe (Gruppe von Anschl\u00fcssen), die<br \/>\naa) eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280),<br \/>\nbb) eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und<br \/>\ncc) mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) enth\u00e4lt.<br \/>\n4. Die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen<br \/>\na) umfasst einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen R\u00fccksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss,<br \/>\nb) ist mit der ersten Einrichtung verbunden,<br \/>\nc) enth\u00e4lt jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen.<br \/>\n5. Die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen<br \/>\na) ist mit der zweiten Einrichtung verbunden,<br \/>\nb) enth\u00e4lt jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen,<br \/>\nc) ist so angeordnet, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen.<br \/>\n6. Der mindestens eine dritte Anschluss<br \/>\na) ist ein Kurzschluss-Detektionsanschluss,<br \/>\nb) dient der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss und<br \/>\nc) enth\u00e4lt einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Detektionsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen.<br \/>\n7. Die zweiten Kontaktabschnitte<br \/>\na) sind mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet, dass sie eine erste Zeile bilden, und<br \/>\nb) sind jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet.<br \/>\n8. Der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte sind so angeordnet,<br \/>\na) dass sie eine zweite Zeile bilden, und<br \/>\nb) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt ist an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Patrone umfasst eine erste Speichereinrichtung sowie eine zweite Hochspannungseinrichtung. Damit die so ausger\u00fcstete Patrone imstande ist, elektrisch mit dem Drucker zusammenzuarbeiten, muss jede der beiden obligatorischen Einrichtungen mit elektrischen Anschl\u00fcssen versehen sein, weil nur dank solcher Anschl\u00fcsse eine Interaktion mit dem Drucker (\u00fcber dessen Anschl\u00fcsse) denkbar ist. Mit der besagten Ausstattung (ein Speicher + eine Hochspannungseinrichtung) tritt das von der Erfindung zu l\u00f6sende technische Problem auf, dass es zwischen den Anschl\u00fcssen f\u00fcr die mit unterschiedlicher Spannung arbeitenden beiden Einrichtungen zu einem f\u00fcr die Patrone und\/oder den Drucker sch\u00e4dlichen Kurzschluss kommen kann.<\/li>\n<li>Der Kern der Erfindung besteht insoweit nun darin,<\/li>\n<li>\uf0a7 einen Anschluss dritter Kategorie zur Erfassung von Kurzschl\u00fcssen vorzusehen\n<p>\uf0a7 und au\u00dferdem die Kontaktabschnitte der genannten Anschl\u00fcsse (d.h. nicht unbedingt auch die gesamten Anschl\u00fcsse) innerhalb der Anschlussgruppe in einer ganz bestimmten Weise r\u00e4umlich anzuordnen.<\/li>\n<li>Dadurch, dass die zweiten Kontaktabschnitte (Hochspannung) mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte (Niedrigspannung) auf der Platine in einer ersten Zeile und dort an deren Ende angeordnet sind, soll die Zahl der gegen\u00fcber den zweiten Anschl\u00fcssen (Hochspannung) benachbarten Anschl\u00fcsse anderer Kategorien (Niedrigspannung) klein gehalten werden, um auf diese Weise die Gefahr eines Kurzschlusses der zweiten Anschl\u00fcsse zu den anderen zu vermindern (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0006] und [0058], \u00dcbersetzung S. 3 und S. 28\/29). Die Lage der zweiten Kontaktabschnitte am \u00e4u\u00dferen Rand der ersten Zeile hat zur Folge, dass jeder zweite Kontaktabschnitt (Hochspannung) nur zu einem einzigen ersten Kontaktabschnitt (Niedrigspannung) benachbart ist und eben keine Nachbarschaft zu zwei ersten Kontaktabschnitten existiert, wie dies bei einer Lage der zweiten Kontaktabschnitte weiter innen in der ersten Zeile der Fall w\u00e4re. Dadurch, dass der dritte Kontaktabschnitt des Kurzschlusserfassungsanschlusses mit dem verbleibenden Teil der Vielzahl erster Kontaktabschnitte gemeinsam in einer zweiten Zeile und an deren Ende liegt, soll der endst\u00e4ndige Kurzschlusserfassungsanschluss in die Lage versetzt werden, das seitliche Eindringen kurzschlussausl\u00f6senden Fremdmaterials (z.B. Tinte) in die Anschlussgruppe sofort zu erfassen, bevor das Material zu den weiter innen liegenden ersten Anschl\u00fcssen vordringen und dort Schaden anrichten kann (Klagepatentschrift Abs. [0060] und [0063], \u00dcbersetzung S. 29 Abs. 3 und S. 30\/31).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMit zutreffenden Erw\u00e4gungen ist das Landgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dem Wortsinn gem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Der Beklagte stellt dies im Berufungsrechtszug \u2013 allerdings ohne Erfolg \u2013 selbst nur noch in zweierlei Hinsicht in Abrede:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagepatent unterscheidet begrifflich strikt zwischen den elektrischen Anschl\u00fcssen des Materialbeh\u00e4lters einerseits und den Kontaktabschnitten (CP) der beh\u00e4lterseitigen Anschl\u00fcsse andererseits. W\u00e4hrend es sich bei den Anschl\u00fcssen des Druckmaterialbeh\u00e4lters um die elektrische Gesamteinrichtung handelt, repr\u00e4sentieren die Kontaktabschnitte diejenigen r\u00e4umlichen Bereiche auf den einzelnen Anschl\u00fcssen, die so gestaltet sind, dass innerhalb dieser Bereiche der Kontakt zwischen den Anschl\u00fcssen des Druckmaterialbeh\u00e4lters und den Anschl\u00fcssen der Druckvorrichtung stattfinden kann. Die Kontaktabschnitte der ersten, zweiten und des dritten Anschlusses bilden so gesehen den Teil eines (mitunter gro\u00dffl\u00e4chigeren) Anschlusses des Druckmaterialbeh\u00e4lters, der bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung in einem Drucker mit den entsprechenden druckerseitigen Anschl\u00fcssen in Kontakt steht (vgl. etwa Figuren 6 A und 6 B). Sofern die Anschl\u00fcsse nicht selbst eine besondere Formgebung besitzen, die Teilbereiche als Kontaktabschnitte ausweist, ergibt sich die Position und Erstreckung der Kontaktabschnitte notwendigerweise erst aus den Gegenanschl\u00fcssen des Druckers, in den die Patrone bestimmungsgem\u00e4\u00df so eingesetzt wird, dass die Anschl\u00fcsse der Platine mit den entsprechenden druckerseitigen Anschl\u00fcssen in Kontakt gebracht werden. Mithin handelt es sich bei den Kontaktabschnitten nicht um fest definierte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale des Druckmittelbeh\u00e4lters; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Anschl\u00fcsse der Patrone objektiv geeignet sind, beim Einsatz in einem Drucker die im Anspruch spezifizierten, elektrisch leitenden Kontaktabschnitte zu bilden. Ein dritter Anschluss muss demgem\u00e4\u00df r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so gestaltet sein, dass er mit einem dritten Kontaktabschnitt einen entsprechenden druckerseitigen Kurzschlusserfassungsanschluss kontaktieren und einen Kurzschluss zwischen ihm und einem zweiten Anschluss erfassen kann.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist diese Eignung zweifellos gegeben, wie die vom Beklagten unwiderlegten Untersuchungen der Kl\u00e4gerinnen ergeben haben, auf die sich das Landgericht zutreffend gest\u00fctzt hat. Bedeutungslos ist, ob es auch dann zu einer Kurzschlussdetektion kommen w\u00fcrde, wenn die Kontaktabschnitte des dritten Anschlusses bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entfernt w\u00e4ren, weil \u2013 wie der Beklagte geltend macht \u2013 die den Kurzschluss ausl\u00f6sende, leitende Fl\u00fcssigkeit (Tintentropfen, Wassertropfen) eine elektrische Verbindung zwischen den druckerseitigen Kurzschlusserfassungs-Kontaktpins herstellt, die mit ihren leitf\u00e4higen Pins die Oberfl\u00e4che des Kontaktfelds der streitbefangenen Tintenpatronen ber\u00fchren. Dieser Sachverhalt \u00e4ndert n\u00e4mlich nichts daran, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich mit einem patentgem\u00e4\u00dfen dritten Anschluss ausger\u00fcstet sind und dass im Falle des Eindringens einer Fl\u00fcssigkeit im Bereich zwischen zweitem und drittem Anschluss ein Kurzschluss \u00fcber die (vorhandenen) Anschl\u00fcsse des Druckmaterialbeh\u00e4lters ausgel\u00f6st und dem Drucker angezeigt wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nZu der zweiten Einrichtung verh\u00e4lt sich Patentanspruch 1 dahingehend, dass sie durch eine h\u00f6here Spannung als der Speicher \u201ebetrieben wird\u201c. Da das klagepatentgem\u00e4\u00df zumindest zu verringernde Risiko eines Kurzschlusses zwischen den beiden Einrichtungen des Druckmaterialbeh\u00e4lters darin begr\u00fcndet liegt, dass beide mit unterschiedlichen elektrischen Spannungen betrieben werden, ist die Vorgabe, die zweite Einrichtung mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste zu betreiben und an die Anschl\u00fcsse der zweiten Einrichtung extern eine h\u00f6here Spannung anzulegen als an diejenigen der ersten, in jedem Fall so zu verstehen, dass die zweite Einrichtung nicht nur so beschaffen sein muss, dass sie das Anlegen einer h\u00f6heren Spannung verkraften w\u00fcrde, wenn man diese Spannung anlegte, sondern dass diese h\u00f6here Spannung im Druckbetrieb auch tats\u00e4chlich angelegt werden muss. Auf den ersten Blick k\u00f6nnte daraus der Schluss gezogen werden, dass es nicht nur darauf ankommt, dass die zweite Einrichtung die objektive Eignung besitzt, mit h\u00f6herer Spannung als der Speicher betrieben zu werden, sondern dass der Patentanspruch f\u00fcr die Patrone einen tats\u00e4chlichen Betrieb seiner zweiten Einrichtung mit h\u00f6herer Spannung voraussetzt. Weil das Patent keinen Systemschutz f\u00fcr die Gesamtheit aus Drucker und Beh\u00e4lter gew\u00e4hrt, sondern auf die Patrone als isolierten Schutzgegenstand gerichtet ist, k\u00f6nnte f\u00fcr den Betrieb der zweiten Patroneneinrichtung mit h\u00f6herer Spannung nicht auf den Drucker abgestellt und ausreichen gelassen werden, dass erst durch ihn ein Betrieb der (f\u00fcr sich genommen betriebsspannungsneutralen) Patroneneinrichtung mit h\u00f6herer Spannung gew\u00e4hrleistet wird. Da die Patrone als solche gesch\u00fctzt ist, m\u00fcsste es vielmehr die Patrone mit ihren Bauteilen sein, die einen Betrieb der zweiten Einrichtung \u201emit h\u00f6herer Spannung\u201c sicherstellt, was verlangen w\u00fcrde, dass ihre zweite Einrichtung von Hause aus (bauartbedingt) einen Betrieb mit h\u00f6herer Spannung vorgibt. Eine solche Argumentation h\u00e4tte jedoch zur Konsequenz, dass der Patrone ihre weitergehende Eignung, nicht nur bei h\u00f6herer, sondern zus\u00e4tzlich auch bei niedriger Spannung betrieben zu werden, &#8222;zum Verh\u00e4ngnis werden&#8220; w\u00fcrde, indem dieses Mehr an Betriebsoptionen zur Nichtbenutzung des Klagepatents f\u00fchren w\u00fcrde. Gerade weil es nur auf die Patrone und deren Ausstattung ankommt, reicht es aus, wenn die Anordnung so getroffen ist, dass ein Betrieb mit h\u00f6herer Spannung stattfinden kann. Ob dar\u00fcber hinaus noch ein weiteres Benutzungspotenzial existiert, das ausgesch\u00f6pft werden kann oder nicht, hat keine Bedeutung. Das gilt umso mehr, als der Fachmann sich dar\u00fcber im Klaren ist, dass die Spannung, die an der einen oder anderen Einrichtung anliegt, in aller Regel durch die Druckvorrichtung bestimmt wird. H\u00e4ngt aber die H\u00f6he der angelegten Spannung von der verwendeten Druckvorrichtung ab, kann es nicht darauf ankommen, ob die zweite Einrichtung ausschlie\u00dflich mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste betrieben werden kann oder auch dazu geeignet ist, bei einer niedrigen Spannung betrieben zu werden.<\/li>\n<li>Auch diese Eignung besitzen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Der Einwand des Beklagten, der insoweit herangezogene Widerstand diene keiner besonderen Funktionalit\u00e4t des Druckmaterialbeh\u00e4lters (wie beispielsweise einer F\u00fcllstandsfeststellung) und sei deshalb f\u00fcr die rechtliche Beurteilung auszublenden, verf\u00e4ngt nicht. Das Klagepatent legt sich in keiner Weise fest, welche Aufgabe die zweite Einrichtung \u00fcbernehmen soll. Wesentlich ist allein, dass sie vorhanden ist, aber nicht, welchen \u2013 mehr oder weniger \u2013 n\u00fctzlichen Zweck sie erf\u00fcllt, womit es letztlich auch im Belieben des Fachmann steht, dem die zweite Einrichtung repr\u00e4sentierenden elektrischen Bauteil \u00fcberhaupt keine Funktion zuzuweisen. Diese Freiheit erschlie\u00dft sich ihm in besonderer Weise dadurch, dass das Klagepatent f\u00fcr die erste Einrichtung eine eindeutige Festlegung enth\u00e4lt, indem es fordert, dass es sich bei ihr um einen Speicher handeln soll. Soweit der Beklagte schlie\u00dflich darauf verweist, die passiven Widerst\u00e4nde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden nicht durch eine h\u00f6here Spannung \u201ebetrieben\u201c, geht auch dies fehl. Das fragliche Merkmal des Patentanspruchs besagt nur, dass die Inbetriebnahme der zweiten Einrichtung bei h\u00f6herer Spannung geschieht als sie f\u00fcr den Speicher erforderlich ist; ob und gegebenenfalls welcher Nutzen mit dem Betrieb f\u00fcr den Druckmaterialbeh\u00e4lter oder den Drucker verbunden ist, steht hingegen vollst\u00e4ndig im Belieben des Fachmanns.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDass und weshalb die \u2013 wie zuvor &#8211; festgestellte Patentverletzung die vom Landgericht zuerkannten Rechtsfolgen rechtfertigt, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck Seiten 20-22) im einzelnen dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen, welche auch die Berufung nicht angreift, nimmt der Senat Bezug.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage besitzt keine hinreichende Erfolgsaussicht, die es rechtfertigen w\u00fcrde, den Verletzungsrechtsstreit vor\u00fcbergehend auszusetzen.<\/li>\n<li>Die DE-OS 10 2006 014 AAB, auf welche der Beklagte im Rahmen seines Berufungsvorbringens selbst allein n\u00e4her eingeht und f\u00fcr die deshalb auch der Senat allein Veranlassung zu einer n\u00e4heren Befassung sieht, stellt eine priorit\u00e4ts\u00e4ltere, aber nachver\u00f6ffentlichte Druckschrift dar, die dementsprechend allein f\u00fcr die Neuheitspr\u00fcfung relevant ist. Sie kann dem Rechtsbestandsangriff schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Entgegenhaltung, jedenfalls expressis verbis, keine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen zeigt, die einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen R\u00fccksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss umfasst. Ob die Schrift eine implizite Offfenbarung enth\u00e4lt, dank derer der Fachmann die besagten Anschlussarten konkretisierend in den Text der Entgegenhaltung hineinliest, l\u00e4sst sich f\u00fcr den Senat nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzungsanordnung erforderlichen Gewissheit feststellen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstrekcbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2760 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. Mai 2018, Az. I- 2 U 42\/17 Vorinstanz:\u00a04b O 62\/16<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[92,20],"tags":[],"class_list":["post-7587","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2018-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7587","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7587"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7587\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7608,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7587\/revisions\/7608"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7587"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7587"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7587"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}