{"id":7580,"date":"2018-03-14T17:00:31","date_gmt":"2018-03-14T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7580"},"modified":"2018-07-18T11:44:12","modified_gmt":"2018-07-18T11:44:12","slug":"i-15-u-49-16-schutzverkleidung-fuer-funktechnische-anlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7580","title":{"rendered":"I-15 U 49\/16 &#8211; Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2757<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. M\u00e4rz 2018, Az. I-15 U 49\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6210\">4a O 31\/14<\/a><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>In dem Rechtsstreit<br \/>\npp.<\/li>\n<li>hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf<br \/>\nauf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 11.01.2018<br \/>\ndurch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht \u2026.., den Richter am Oberlandesgericht \u2026.. und den Richter am Oberlandesgericht \u2026..<\/li>\n<li>f\u00fcr R e c h t erkannt:<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31.03.2016, Az. 4a O 31\/14, teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/li>\n<li>a) die Beklagte durch den deutschen Teil des EP 1 &#8230; B1 nicht gehindert ist, Bauteile f\u00fcr Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen, wobei die Bauteile jeweils eine Isolationsschicht umfassen und auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht zumindest teilweise jeweils ein mit der Isolationsschicht verbundenes St\u00fctzelement vorgesehen ist, Dritten anzubieten und\/oder zu liefern, wenn an den Enden der Bauteile Verj\u00fcn-gungen der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements vorgesehen sind und der Raumbereich, der durch die Verj\u00fcngungen entsteht, mit dem Material des St\u00fctzelements aufzuf\u00fcllen ist und dieses Material dann benachbarte Bauteile verbindet,<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) ihre Abnehmer durch den deutschen Teil des EP 1 &#8230; B1 nicht gehindert sind, mittels solcher Bauelemente, die entsprechend vorstehend a) gestaltet sind, Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen herzustellen oder herstellen zu lassen, indem die Bauteile zusammengesetzt werden, die jeweils eine Isolationsschicht und auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht jeweils ein damit verbundenes St\u00fctzelement aufweisen, wobei das jeweilige St\u00fctzelement wenigstens zu einem Ende des jeweiligen Bauteils hin verj\u00fcngend hergestellt wird, das Material des St\u00fctzelements in dem Raumbereich aufgebracht wird, der durch die Verj\u00fcngung der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements entsteht, und so benachbarte Bauteile miteinander verbunden werden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Hinblick auf das Angebot und die Herstellung von Antennenverkleidungen zu behaupten, die betreffenden Baukonzepte seien durch ihre Eintragung beim Europ\u00e4ischen Patentamt einmalig, insbesondere, wenn das nach Ma\u00dfgabe der nachstehend wiedergegebenen Internetwerbung geschieht:<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>G r \u00fc n d e:<\/strong><\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 &#8230; B1 (Anlage K 1b, nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent, das eine Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen, Bauteile daf\u00fcr und jeweilige Herstellungsverfahren betrifft, wurde am 12.10.2001 angemeldet und am 16.04.2003 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 30.04.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 17 lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Schutzverkleidung (17, 18, 19) f\u00fcr funktechnische Anlagen, mit Bauteilen die jeweils eine Isolationsschicht (3) umfassen, wobei auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht (3) zumindest teilweise jeweils ein mit der Isolationsschicht verbundenes St\u00fctzelement (2) vorgesehen ist, wobei an den Enden der Bauteile (1) Verj\u00fcngungen (7) der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements (2) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Raumbereich, der durch die Verj\u00fcngungen (7) entsteht, mit dem Material des St\u00fctzelements (2) aufgef\u00fcllt ist und dieses Material benachbarte Bauteile (1) verbindet.<\/li>\n<li>17. Verfahren zur Herstellung einer Schutzverkleidung (17, 18, 19) f\u00fcr funktechnische Anlagen, bei dem Bauteile zusammengesetzt werden, die jeweils eine Isolationsschicht (3) und auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht (3) jeweils ein damit verbundenes St\u00fctzelement (2), aufweisen, wobei das jeweilige St\u00fctzelement (2) wenigstens zu einem Ende des jeweiligen Bauteils (1) hin verj\u00fcngend hergestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Material des St\u00fctzelements in dem Raumbereich (15) aufgebracht wird, der durch die Verj\u00fcngung (7) der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements entsteht und so benach-barte Bauteile miteinander verbunden werden.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren erl\u00e4utern Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung: Figur 2 stellt eine Schnittzeichnung des Endes eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bauteils dar.<\/li>\n<li>Figur 9 ist eine perspektivische Darstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidung; Figur 10 eine Schnittzeichnung einer Verbindungsstelle von zwei erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bauteilen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidung.<\/li>\n<li>Die Beklagte errichtete von August bis November 2004 ein Kugelradom f\u00fcr die Firma B\u2026.. in Stadt 1 (nachfolgend Radom \u201eB\u201c). Hierf\u00fcr stellte sie 86 Segmente von jeweils 6,35 Metern L\u00e4nge in fugenloser GfK-Sandwich-Bauweise her und baute sie zu einer Kuppel mit einem Au\u00dfendurchmesser von ca. 26 Metern zusammen. Die Segmente verklebte sie fugenlos mit Federnutverbindungen und verband sie au\u00dfen- wie innenseitig mit GfK-Ortlaminaten, die sie ebenfalls selbst herstellte. Das Angebot f\u00fcr dieses Projekt gab die Beklagte am 17.07.2003 ab und der Auftrag wurde ihr am 31.07.2003 erteilt.<\/li>\n<li>Das Radom \u201eB\u201c und das zu seiner Errichtung angewandte Verfahren verwirklichen unstreitig die technische Lehre des Klagepatents, wobei sich die Beklagte ber\u00fchmt, auch zuk\u00fcnftig in entsprechender Weise Benutzungshandlungen vornehmen und daher patentgem\u00e4\u00dfe Schutzverkleidungen herstellen, anbieten, liefern etc. sowie das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren anwenden zu d\u00fcrfen (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf dieser Grundlage wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen und Vernichtung in Anspruch und verlangt ferner die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Restentsch\u00e4digung und Schadenersatz.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten ein Vorbenutzungsrecht an der technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 17 des Klagepatents zusteht. Die Beklagte bezieht sich zur Begr\u00fcndung eines unmittelbaren und mittelbaren Vorbenutzungsrechts auf die Radome und sonstigen funktechnischen Anlagen \u201eX1\u201c, X2\u201c, \u201eX3\u201c, \u201eX4\u201c, \u201eX5\u201c und \u201eX6\u201c. Das Unternehmen C &#8230; GmbH (nachfolgend C) errichtete im Jahr 1989 im Auftrag des Finanzbauamtes Stadt 3 auf dem H\u00f6henzug \u201eX1\u201c bei Stadt 2 das \u201ekleine\u201c Zylinderradom (\u201eBabyturm\u201c), das auf Seite 2 der Anlage B 6 in der Mitte zu sehen ist. Die Beklagte fertigte im Auftrag von C die einzelnen Hartschaumsegmente f\u00fcr den Mittelteil dieses Radoms und lieferte diese an C, das diese zusammensetzte. C errichtete sodann 1990\/91 im Auftrag des Finanzbauamtes Stadt 4 auf der Anh\u00f6he \u2026.. bei Stadt 5 ein Kugelradom (nachfolgend \u201eX2\u201c). Die Beklagte stellte die Hartschaumsegmente f\u00fcr dieses Radom her und lieferte sie auf die Baustelle, wo sie von C zusammengesetzt wurden.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet, sie habe f\u00fcr beide Radome jeweils gestuft laminierte Bauteile sowie passend zugeschnittene Gewebestreifen angeboten, hergestellt und geliefert, damit sie vom bauausf\u00fchrenden Unternehmen C durch gestufte Ortlaminierung der Gewebestreifen miteinander verbunden werden. Nach dieser der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre entsprechenden \u201eMethode des gestuften \u00dcberlaminats\u201c seien \u2013 was zudem einzig technisch und wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei \u2013 die Elemente tats\u00e4chlich auch zusammengesetzt und die Radome errichtet worden.<\/li>\n<li>Bei den weiteren Projekten \u201eX3\u201c, bei dem es sich um eine Antennenverkleidung gehandelt habe, und \u201eX5\u201c habe sie ebenfalls Baus\u00e4tze aus abgestuft laminierten Segmenten und passend zugeschnittenen Gewebestreifen angeboten, die nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats h\u00e4tten zusammengef\u00fcgt werden sollen. Beim Projekt \u201eX4\u201c betreffend vier Radome in den Neuen Bundesl\u00e4ndern habe sie gem\u00e4\u00df Anlage B 25 ein Angebot abgegeben, das auf eine entsprechende, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Errichtung der Radome durch sie selbst abgezielt habe, und beim Projekt \u201eX6\u201c habe sie die Dach-\/Deckelplatte nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats gefertigt.<\/li>\n<li>Ferner beruft sich die Beklagte auf den Einwand der widerrechtlichen Entnahme sowie auf Verwirkung und sie erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Im Wege der Widerklage begehrt sie die Feststellung, dass sowohl ihr selbst als auch ihren Abnehmern wegen mittelbarer Vorbenutzung der Lehre des Klagepatents ein Weiterbenutzungsrecht zusteht, ferner die Unterlassung der Behauptung, die Kl\u00e4gerin allein sei berechtigt, patentgem\u00e4\u00dfe Schutzverkleidungen anzubieten und herzustellen, Erstattung vorgerichtlicher Recht- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 9.679,- Euro nebst Zinsen wegen unberechtigter Abmahnung und die Erteilung der Befugnis, das Urteil auf Kosten der Kl\u00e4gerin bekannt zu machen.<\/li>\n<li>Das Landgericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 31.03.2015 (Bl. 203 ff. GA) und Erg\u00e4nzungsbeweisbeschluss vom 29.04.2015 (Bl. 247 ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4, Z5, Z6, Z7, Z8 und Z9. Wegen des Ergeb-nisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Beweistermins vor dem beauf-tragten Richter vom 06.10.2015 (Bl. 337 ff. GA) verwiesen.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 31.03.2016 Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Beklagte \u2013 mit Ausnahme der verlangten Belegvorlage \u2013 antragsgem\u00e4\u00df verurteilt und die Widerklage abgewiesen hat.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die Kl\u00e4gerin habe gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Pflicht zur Zahlung von Restentsch\u00e4digung und Schadensersatz. Nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Beklagten gegen\u00fcber diesen Anspr\u00fcchen ein Vorbenutzungsrecht aus \u00a7 12 PatG oder der Einwand der widerrechtlichen Entnahme zustehe.<\/li>\n<li>Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass sie bei Vorbenutzungshandlungen eine vollst\u00e4ndige Verkleidung f\u00fcr eine funktechnische Anlage entweder selbst gefertigt oder zumindest die erforderlichen Bauelemente so vollst\u00e4ndig geliefert und die Lieferung derart erl\u00e4utert habe, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Errichtung einer funktechnischen Anlage mit Sicherheit zu erwarten gewesen sei. Es sei auf Grundlage der Zeugenaussagen nicht feststellbar, dass sie im Zusammenhang mit der Errichtung jeweils eines Radoms auf den Anh\u00f6hen \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c, mit einer Ausschreibung f\u00fcr ein Projekt in Stadt 6 oder mit der Fertigung von Musterplatten f\u00fcr eine Ausschreibung zu Radomen in den neuen Bundesl\u00e4ndern (Projekt \u201eX4\u201c) Erfindungsbesitz an der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gehabt und diesen Erfindungsbesitz ausge\u00fcbt habe. Ein Vorbenutzungsrecht durch Angebote gegen\u00fcber der \u00f6sterreichischen Firma D GmbH im Jahre 2001 scheide bereits deswegen aus, weil die blo\u00dfe Unterbreitung von Angeboten und angebliche Erl\u00e4uterung technischer Einzelheiten gegen\u00fcber dem Angebotsempf\u00e4nger noch nicht den erforderlichen Zusammenhang zur alsbaldigen Aufnahme von Benutzungshandlungen darstelle. Schlie\u00dflich habe die Beklagte durch die Fertigung einer Dachplatte f\u00fcr einen auf dem \u2026.. im Landkreis \u2026.. befindlichen Fernmeldesektorturm kein privates Vorbenutzungsrecht f\u00fcr die Errichtung eines Radoms erlangt. Denn der behauptete Aufsatz einer Deckenplatte auf einem Kegelstumpf sei keine vollst\u00e4ndige und gleichm\u00e4\u00dfige Ausf\u00fchrung einer Schutzverkleidung einer funktechnischen Anlage mit einem St\u00fctzelement. Infolgedessen sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Vertiefung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, die durch die vorgetragene Vorbenutzungshandlung zum X6 nicht gedeckt w\u00e4re. Der Einwand der widerrechtlichen Entnahme greife ebenfalls nicht durch, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar sei, dass die Beklagte Erfindungsbesitz gehabt habe oder sogar die Kl\u00e4gerin die technische Lehre des Klagepatents bei ihr widerrechtlich entnommen h\u00e4tte. Die aus der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents entstandenen Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien nicht verwirkt. Es fehle sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment.<\/li>\n<li>Die Widerklage sei nicht begr\u00fcndet. Im Hinblick auf die Feststellungsantr\u00e4ge folge dies daraus, dass die Beklagte an der technischen Lehre des Klagepatents kein privates Vorbenutzungsrecht erworben habe, welches sie dazu berechtigen w\u00fcrde, diese Lehre zu nutzen. Der Unterlassungsantrag habe in der Sache keinen Erfolg, weil die Kl\u00e4gerin aufgrund ihres Ausschlie\u00dflichkeitsrechts am Klagepatent und mangels eines Vorbenutzungsrechts der Beklagten nicht rechtswidrig und insbesondere nicht in unlauterer Weise irref\u00fchrend handle, wenn sie im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken behaupte, klagepatentgem\u00e4\u00dfe Bau-konzepte seien \u201edurch ihre Eintragung beim Europ\u00e4ischen Patentamt einmalig\u201c. Schlie\u00dflich schulde die Kl\u00e4gerin nicht den Ersatz au\u00dfergerichtlicher Anwaltskosten der Beklagten, da sie diese rechtm\u00e4\u00dfig aus dem Klagepatent abgemahnt habe.<\/li>\n<li>\nDagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag und die Widerklage in vollem Umfang weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten vor: Das Landgericht habe zu Unrecht ein Vorbenutzungsrecht im Hinblick auf die Projekte \u201eX1\u201c, \u201eX2\u201c, \u201eX3\u201c, \u201eX4\u201c und \u201eX6\u201c verneint.<\/li>\n<li>Das Urteil beruhe auf einer grob fehlerhaften Beweisw\u00fcrdigung. Tats\u00e4chlich ergebe sich sowohl aus den einzelnen Zeugenaussagen als auch bei der gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung unter Heranziehung der von ihr eingereichten Unterlagen, dass sie die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts f\u00fcr die genannten Projekte nachgewiesen habe.<\/li>\n<li>Sie k\u00f6nne ein Vorbenutzungsrecht allein schon auf das Kugelradom \u201eX2\u201c st\u00fctzen, indem sich aus den Aussagen der Zeugen Z1, Z3, Z4 und Z9 zweifelsfrei ergebe, dass sie einen Bausatz aus Radombauteilen und Laminatstreifen geliefert habe, der entsprechend der Lehre des Klagepatents zusammengesetzt worden sei und auch nicht anders h\u00e4tte zusammengesetzt werden k\u00f6nnen. Aufgrund der Formgebung als Kugelradom habe es sich um entsprechend sph\u00e4risch gekr\u00fcmmte Segmente gehandelt. Die Radombauteile seien gem\u00e4\u00df den Anlagen B 8 und 12 an den Ansto\u00dfstellen gestuft laminiert gewesen, damit auf der Baustelle die mitgelieferten Laminatstreifen eingef\u00fcgt werden k\u00f6nnen, nachdem die einzelnen Segmente miteinander verklebt worden seien. Die Bauelemente seien aufgrund der abgestuften Laminierung und in die L\u00fccken passender Laminatstreifen derart hergerichtet gewesen, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung sicher zu erwarten gewesen sei. Der Zeuge Z1 habe die Methode des gestuften \u00dcberlaminats bei zahlreichen Besuchen in ihrem Betrieb kennengelernt und seine Kenntnisse an die Monteure weitergegeben. Dort habe auch der Zeuge Z4 die Gestaltung der Ansto\u00dfstellen mit gestuftem \u00dcberlaminat gesehen, wobei die gestufte Laminierung bereits an den unzerst\u00f6rten Mustern zu erkennen gewesen sei, weil diese \u2013 ebenso wie die hergestellten und zur Baustelle gelieferten Bauelemente \u2013 als seitlich offene Segmente geliefert worden seien, so dass ihr Querschnitt sichtbar gewesen sei. Aufgrund der Formgebung seien bereits mit der Lieferung des Bausatzes implizit Anweisungen zur Verwendung der Bauteile gegeben worden, die mit den beigef\u00fcgten Laminatstreifen zur Bildung des \u00dcberlaminats nicht anders als nach der Lehre des Klagepatents h\u00e4tten zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen. Die Bauteile seien so hergerichtet gewesen, dass sich ihr Gebrauch von selbst erkl\u00e4rt habe. Dementsprechend habe der Zeuge Z1 den Monteuren auch nicht die Verwendung der Bauteile beigebracht, sondern lediglich bei der Art und Weise der Laminierung (\u201elunkerfrei\u201c) angeleitet. Ferner sei der Auftraggeber C dar\u00fcber informiert gewesen, dass und warum die Ansto\u00dfstellen werkseitig gestuft laminiert gewesen seien und wie die Bauteile zusammenzuf\u00fcgen seien; andernfalls w\u00e4re schlie\u00dflich der gesamte Auftrag sinnlos gewesen.<\/li>\n<li>Zudem seien den Zeugen Z1 und Z4 die Details der Bauelemente durch die Pr\u00fcfung der Muster bekannt gewesen. Dabei habe der Zeuge Z1 im Rahmen seiner Aufgabe, die mechanischen Eigenschaften der Bauteile zu untersuchen, auch die Fugen nebst Verbindungsstellen gepr\u00fcft. Die fertigen Segmente seien ferner vor ihrem Abtransport zur Baustelle von Mitarbeitern der E Stadt 7 erneut begutachtet worden. \u00dcberdies habe der Zeuge Z1 den Zusammenbau der Segmente auf der Baustelle begleitet.<\/li>\n<li>Tats\u00e4chlich sei der Zusammenbau nach der \u2013 auch vom Landgericht als glaubhaft eingestuften \u2013 Aussage des Zeugen Z1 exakt so nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats erfolgt wie von ihr vorgesehen. Andernfalls w\u00e4ren die dielektrischen Anforderungen nach Aussage des Zeugen Z4 nicht erf\u00fcllt gewesen und h\u00e4tte daher die E Stadt 7 weder die Bauelemente freigegeben noch das Bauwerk nach dessen Errichtung abgenommen. Dies werde durch die Aussage des Zeugen Z4 best\u00e4tigt, wonach die einzige von der Kl\u00e4gerin genannte Alternative einer \u201eAufdopplung\u201c des Laminats gem\u00e4\u00df der Abbildung auf Seite 7 der Replik (Bl. 110 GA) nicht den dielektrischen Anforderungen an ein ordnungsgem\u00e4\u00df funktionierendes Radom gen\u00fcgt h\u00e4tte. Nach der Lebenserfahrung sei ohnehin mit einer fachgerechten Montage zu rechnen, weil die gelieferten Bauteile bei vern\u00fcnftiger Betrachtung nicht anders h\u00e4tten verbaut werden k\u00f6nnen. Daf\u00fcr spreche ferner, dass das Radom \u201eX2\u201c unstreitig ordnungsgem\u00e4\u00df errichtet worden sei. Au\u00dferdem habe der Zeuge Z9 im Untersuchungsbericht vom 06.10.2003 zum Radom \u201eB\u201c (Anlage B 30) bescheinigt, dass die Radome \u201eX2\u201c und \u201eX1\u201c im Bereich der Ansto\u00dfstellen der Segmente in derselben Bauweise ausgef\u00fchrt worden seien. Abgesehen davon w\u00e4re den Zeugen Z1 und Z9 die von der Kl\u00e4gerin als einzige Alternative angef\u00fchrte \u201eAufdopplung\u201c des Laminats im Fugenbereich aufgefallen, weil sich dann \u00fcberall auf der Radomoberfl\u00e4che signifikante W\u00fclste gezeigt h\u00e4tten. Soweit der Zeuge Z9 zum Projekt \u201eX1\u201c bekundet habe, dass am Sto\u00df eine zus\u00e4tzliche Lage erforderlich gewesen bzw. bei beiden Projekten eine zus\u00e4tzliche Glaseinlage eingebracht worden sei, sei dies entgegen der Ansicht des Landgerichts unbeachtlich. Denn es gehe nach der Lehre des Klagepatents nicht um eine zweilagige Laminierung der Fugen, sondern um das Prinzip, wie man die Ansto\u00dfstellen von laminierten Bauteilen so ausf\u00fchre, dass die erforderliche Statik bei gleichzeitiger Vermeidung dielektrischer Nachteile erreicht werde. Die Anzahl der Lagen Glasfasergewebe zur Herstellung des Laminats sei dabei nicht von Relevanz. Mit \u201eGlaseinlage\u201c sei m\u00f6glicherweise aber auch etwas anderes gemeint gewesen, und zwar eine \u201eAuflage\u201c in Gestalt eines auflaminierten Schleifvlieses. Dabei handle es sich um ein extrem d\u00fcnnes Glasfasergespinst, das als \u201eOpferlage\u201c beim oberfl\u00e4chlichen Abschleifen der Fugenbereiche bis auf 10 Mikrometer weitgehend entfernt worden sei, weshalb die dielektrischen Eigenschaften durch die Auflage in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt worden seien. Dies erkl\u00e4re auch, warum im Untersuchungsbericht von \u201ewenig\u201c zus\u00e4tzlicher Glaseinlage und \u201eartgleichen\u201c Sto\u00df-\u00dcberlaminaten die Rede sei, mithin dokumentiert werde, dass bei \u201eX2\u201c genauso nach der Lehre des Klagepatents gefertigt worden sei wie bei \u201eB\u201c. An der Vorbenutzung \u00e4ndere die Auflage nichts, da das Klagepatent es nicht ausschlie\u00dfe, auf das gestufte Laminat eine weitere Schicht aufzubringen.<\/li>\n<li>Der in der Berufungsinstanz neu benannte Zeuge Z10 k\u00f6nne ebenfalls best\u00e4tigen, dass damals mit den von ihr gelieferten Bauteilen mit gestuften \u00dcberlaminaten an den Ansto\u00dfstellen gearbeitet worden sei. Von der Anwesenheit dieses Zeugen auf den Baustellen im Bayerischen Wald habe sie erst durch die Aussage des Zeugen Z1 erfahren. Sie haben ihn ohne Fahrl\u00e4ssigkeit nicht schon erstinstanzlich nachbenannt, weil sie keinen Anlass gehabt habe, daran zu zweifeln, dass das Ergebnis der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme zur Klageabweisung f\u00fchren w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Es komme nicht darauf an, ob sie \u2013 die Beklagte \u2013 die Idee des \u201egestuften \u00dcberlaminats\u201c gehabt, sondern dass sie Erfindungsbesitz gehabt habe und von ihr ausge\u00fcbt worden sei. Tats\u00e4chlich bleibe sie jedoch dabei, dass der Zeuge Z3 die Idee des gestuften \u00dcberlaminats f\u00fcr die ersten Radome im Bayrischen Wald gehabt habe.\n<p>Aus denselben Gr\u00fcnden wie beim Radom \u201eX2\u201c f\u00fchre die Lieferung der Bauteile f\u00fcr das Radom \u201eX1\u201c zu einem Vorbenutzungsrecht. Dort sei die vertikale Verbindung der Platten der vier breiten Geschosse des \u201ekleinen\u201c Zylinderradoms nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats erfolgt, d. h. es seien gestuft laminierte Platten an ihren vertikalen Ansto\u00dfstellen zusammengef\u00fcgt und gestuft \u00fcberlaminiert worden. Soweit der Zeuge Z1 bekundet habe, dieses Radom sei auf andere Weise gefertigt worden, habe er \u2013 wie sich aus der Aussage des Zeugen Z3 ergebe \u2013 ein anderes Radom der Firma C mit Zylinderringen am selben Standort mit dem sp\u00e4ter mit ihren Bauteilen klagepatentgem\u00e4\u00df errichtetem Radom verwechselt. Der Umstand, dass es sich um ein Zylinderradom handle, stehe einem Vorbenutzungsrecht nicht entgegen, da das Klagepatent weder in den geltend gemachten Hauptanspr\u00fcchen 1 und 17 noch in irgendeinem Unteranspruch die Kuppelform eines Radoms besonders sch\u00fctze, weshalb die Formgebung klagepatentgem\u00e4\u00df und somit auch f\u00fcr die Reichweite eines Vorbenutzungsrechts gleichg\u00fcltig sei.<\/li>\n<li>Beim Projekt \u201eX3\u201c stehe eine Vorbenutzung ebenfalls fest. Dies folge bereits daraus, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 wie erstinstanzlich mehrfach dargelegt \u2013 ihren Sachvortrag unzul\u00e4ssig mit Nichtwissen bestritten habe. Die Kl\u00e4gerin habe nicht die gebotenen Nachforschungen betrieben. Zudem erinnere sich der Zeuge Z2, der f\u00fcr die Detailplanung der Ausf\u00fchrung von Radomen der zust\u00e4ndige Ansprechpartner bei der Kl\u00e4gerin gewesen sei, entgegen seiner Aussage tats\u00e4chlich an das Projekt. Des Weiteren habe sich das Landgericht zu Unrecht nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass in ihrem Betrieb noch Sandwichplatten mit gestuft laminierten Ansto\u00dfstellen existierten. Der Zeuge Z5 habe best\u00e4tigt, dass diese bei seinem Arbeitsantritt im Jahr 1998 bereits vorhanden gewesen seien. Davon ausgehend h\u00e4tte das Landgericht ihrem Beweisangebot nachgehen m\u00fcssen, ein Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber das Alter des zur Akte gereichten Musters einzuholen, weil sie damit den Nachweis gef\u00fchrt h\u00e4tte, dass sie schon weit vor Patentanmeldung nach der Lehre des Klagepatents gefertigt habe.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus habe sie f\u00fcr das Projekt \u201eX4\u201c im Jahr 1993 sogar vollst\u00e4ndige Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents angeboten und nach Auftragserteilung daf\u00fcr entsprechende Muster hergestellt. Darin liege bereits ein hinreichendes Vorbenutzungsrecht f\u00fcr eine sp\u00e4tere Herstellung. Das an die Kl\u00e4gerin gerichtete Angebot (Anlage B 25) habe zum Inhalt gehabt, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 vier Kugelradome komplett errichte und dabei gem\u00e4\u00df Position 003 auch das Ortlaminat selbst erstelle. Die Kl\u00e4gerin habe dies nicht wirksam bestritten. Es sei erstinstanzlich unstreitig geblieben, dass bei dieser noch Unterlagen vorhanden seien und der Zeuge Z2 die Fertigungsdetails gekannt habe. Ihr dortiges einfaches Bestreiten, dass sich aus diesem Angebot eine Herstellung nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats ergebe, sei daher unerheblich, und es h\u00e4tte an sich keiner Beweisaufnahme bedurft. Dies gelte ebenso mit Blick auf ihre Behauptung, es h\u00e4tte sich auch um eine Fugenverbindung durch blo\u00dfe \u201eAufdopplung\u201c des Laminats handeln k\u00f6nnen, weil die Kl\u00e4gerin aufgrund des in ihre eigene Wissenssph\u00e4re fallenden Vorgangs stattdessen h\u00e4tte darlegen m\u00fcssen, wie es tats\u00e4chlich gewesen sei. Ihr erstmaliges Vorbringen in der Berufungsinstanz, es seien keine Unterlagen mehr zu diesem Projekt vorhanden und der Zeuge Z2 k\u00f6nne sich nicht erinnern, sei versp\u00e4tet und in Anbetracht ihres konkreten Sachvortrags nebst der vorgelegten Unterlagen zum \u00e4lteren Projekt Barcelona nicht glaubhaft. \u00dcberdies sei nicht nachvollziehbar und auch von der Kl\u00e4gerin nicht dargelegt worden, warum der f\u00fcr Vertrieb und Technik zust\u00e4ndige sowie in das Projekt involvierte Zeuge Z2 keine Detailkenntnisse dar\u00fcber haben solle. Dass es sich bei dem in Position 003 des Angebots erw\u00e4hnten \u201eOrtlaminat der Sto\u00dffugen\u201c um gestuftes \u00dcberlaminat gehandelt habe, ergebe sich aus der Forderung nach \u201eoptimalen dielektrischen Eigenschaften\u201c in der erl\u00e4uternden Anlage B 26, weil das allein mit dieser Methode zu erreichen gewesen seien und es dazu keine technische Alternative gegeben habe. Das sei dem Zeugen Z2 schon deshalb im Einzelnen bekannt gewesen, weil es \u00fcblich sei, ein solches Angebot inhaltlich detailliert zu pr\u00fcfen. Abgesehen davon h\u00e4tten die erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen Z4 sowie Z6 und Z7 entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil eine Fertigung der Muster im Sinne der Lehre des Klagepatents best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Beim Projekt \u201eX6\u201c habe sie ebenfalls eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schutzverkleidung f\u00fcr eine funktechnische Anlage selbst hergestellt. Die Kl\u00e4gerin habe ihr Vorbringen, dass sie den Turmdeckel mittels eines abgestuften \u00dcberlaminats beim Zusammenf\u00fcgen der beiden Deckelh\u00e4lften gefertigt habe, nicht substantiiert bestritten. Die Errichtung der Verkleidung f\u00fcr die dortige Funkantenne sei im Auftrag der Kl\u00e4gerin sowie auf Veranlassung und im Beisein des Zeugen Z2 erfolgt, weshalb dieser sich nicht auf eine fehlende Erinnerung berufen k\u00f6nne. Entgegen der Ansicht des Landgerichts umschlie\u00dfen bei der Deckelplatte die St\u00fctzschichten aus GfK-Laminat den Sandwichkern vollst\u00e4ndig \u2013 dies ist unstreitig. Ohne Bedeutung sei, dass ein Radom eine andere geometrische Form als ein Turmdeckel habe, weil das Klagepatent in den allein geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 1 und 17 jedwede Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen ungeachtet ihrer Form sch\u00fctze. Auf die Unteranspr\u00fcche 7 und 25, die sich \u00fcber \u201eebene\u201c oder \u201egekr\u00fcmmte\u201c Bauteile verhalten, komme es nicht an, weil die Kl\u00e4gerin ihr Begehren darauf nicht beschr\u00e4nkt habe. Abgesehen davon sei die Deckelplatte f\u00fcr den X6 \u2013 wie die Legende zur Anlage B 49 belege \u2013 leicht kegelf\u00f6rmig und damit gekr\u00fcmmt. Bei einer kegelf\u00f6rmig gekr\u00fcmmten Abdeckplatte f\u00fcr eine funktechnische Anlage, die aus mehreren Teilen zusammengesetzt sei, sei zudem die Gestaltung der Ansto\u00dfstellen nicht grunds\u00e4tzlich anders als bei Radomelementen.<\/li>\n<li>Des Weiteren habe sie erst im Laufe der Berufungsinstanz erfahren, dass ca. im Jahr 2000 vom Bundeswehrbeschaffungsamt in Koblenz eine Studie zum Bau von optimierten Radomen in Auftrag gegeben und erstellt worden sei. Der Zeuge Z11 habe dem Zeugen Z3 nunmehr berichtet, die Studie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die \u2013 ihm aufgrund seiner dortigen T\u00e4tigkeit als Statiker bekannte \u2013 Konstruktionsweise der beiden Radome \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c die optimale gewesen sei und man zuk\u00fcnftig nur noch nach dem Muster dieser Radome verfahren wolle. Der Zeuge Z11 habe auch mit dem Zeugen Z2 \u00fcber die Studie gesprochen und dabei die relevanten Merkmale einschlie\u00dflich der gestuften Ausf\u00fchrung der Sto\u00df\u00fcberlaminate erw\u00e4hnt. Daraufhin habe der Zeuge Z2 das Klagepatent f\u00fcr die Kl\u00e4gerin angemeldet. Auf Grundlage dieser Studie sei sodann im Jahr 2003 eine Ausschreibung f\u00fcr ein Radom auf dem Flughafen Stadt 8 erfolgt, deren Text eine wortw\u00f6rtliche Beschreibung der Grunds\u00e4tze der Bauausf\u00fchrung bei den Radomen im Bayrischen Wald enthalte. Die Kl\u00e4gerin bestreite ihr neues Vorbringen in unzul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen, weil der Zeuge Z2 genaue Kenntnis von den beschriebenen Vorg\u00e4ngen besitze.<\/li>\n<li>Das Landgericht habe sie ferner zu Unrecht dazu verurteilt, das Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 17 anzubieten. Von der Bestimmung des \u00a7 9 S. 2 Nr. 2, 2. Alt. PatG sei nur das Angebot einer Benutzungserlaubnis erfasst; ein solches Angebot habe sie indes zu keiner Zeit unterbreitet. F\u00fcr den Antrag auf Unterlassung der Anwendung des Verfahrens fehle es ferner am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, weil sie das Verfahren nach Patentanspruch 17 allein durch die Errichtung des Radoms \u201eB\u201c verwirklicht habe und dieser Tatbestand bereits durch den Antrag auf Unterlassen des Herstellens usw. des Erzeugnisses abgedeckt sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne den Unterlassungsanspruch ausschlie\u00dflich auf Erstbegehungsgefahr, nicht aber auf Wiederholungsgefahr bez\u00fcglich Herstellung und Inverkehrbringen st\u00fctzen, da sie mit dem Radom \u201eB\u201c die einzige angegriffene Ausf\u00fchrungsform in verj\u00e4hrter Zeit errichtet habe. Mit Ausnahme des Entsch\u00e4digungsbereicherungsanspruchs und der darauf bezogenen Auskunft und Rechnungslegung seien s\u00e4mtliche \u00fcbrigen Anspr\u00fcche, mithin auf sonstige Auskunft, sonstige Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadenersatz verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche zumindest im Hinblick auf das Radom \u201eB\u201c verwirkt. Nachdem auf den Hinweis auf das Vorbenutzungsrecht mit ihrem Schreiben vom 23.02.2005 unstreitig seitens der Kl\u00e4gerin mehr als acht Jahre lang nichts mehr geschehen sei, habe sie zu Recht erwarten d\u00fcrfen, wegen des Radoms \u201eB\u201c nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Daher seien sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment gegeben.\n<p>Zuletzt sei die Widerklage zu Unrecht abgewiesen worden, wobei die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31.03.2016, Az. 4a O 31\/14, abzu\u00e4ndern und<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass<\/li>\n<li>1. sie durch den deutschen Teil des EP 1 &#8230; B1 nicht gehindert ist, Bauteile f\u00fcr Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen, wobei die Bauteile jeweils eine Isolationsschicht umfassen und auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht zumindest teilweise jeweils ein mit der Isolationsschicht verbundenes St\u00fctzelement vorgesehen ist, Dritten anzubieten und\/oder zu liefern, wenn an den Enden der Bauteile Verj\u00fcn-gungen der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements vorgesehen sind und der Raumbereich, der durch die Verj\u00fcngungen entsteht, mit dem Material des St\u00fctzelements aufzuf\u00fcllen ist und dieses Material dann benachbarte Bauteile verbindet,<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>2. ihre Abnehmer durch den deutschen Teil des EP 1 &#8230; B1 nicht gehindert sind, mittels solcher Bauelemente, die entsprechend vorstehend a) gestaltet sind, Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen herzustellen oder herstellen zu lassen, indem die Bauteile zusammengesetzt werden, die jeweils eine Isolationsschicht und auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht jeweils ein damit verbun-denes St\u00fctzelement aufweisen, wobei das jeweilige St\u00fctzelement we-nigstens zu<\/li>\n<li>\nFerner beantragt die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG,<\/li>\n<li>ihr die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Kl\u00e4gerin \u00f6ffentlich be-kannt zu machen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie f\u00fchrt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen an: Das Landgericht habe zutreffend ein Vorbenutzungsrecht verneint. Die Beklagte habe ein Vorbenutzungsrecht f\u00fcr eine unmittelbare Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents nicht dargelegt und bewiesen. Sie habe vor der Patentanmeldung unstreitig keine vollst\u00e4ndige Verkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen selbst gefertigt und\/oder geliefert; auch habe sie eine solche nicht angeboten. Ferner habe sie nicht Bauelemente so vollst\u00e4ndig geliefert, dass deren klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung f\u00fcr die Errichtung einer funktechnischen Anlage mit Sicherheit zu erwarten gewesen sei. Die blo\u00dfe Herstellung von Bauteilen, die m\u00f6glicherweise eine mittelbare Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre darstelle, begr\u00fcnde kein Vorbenutzungsrecht f\u00fcr eine unmittelbare Nutzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass sie im Erfindungsbesitz gewesen sei und diesen ausge\u00fcbt oder Veranstaltungen dazu getroffen habe. Insbesondere habe sie nicht den Nachweis gef\u00fchrt, Bauelemente geschaffen zu haben, die nur klagepatentgem\u00e4\u00df einsetzbar gewesen seien und tats\u00e4chlich so verbunden sowie laminiert worden seien.<\/li>\n<li>Sie bestreite, dass bei den Projekten \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c die Bauteile gestuft laminiert worden seien und nicht anders als klagepatentgem\u00e4\u00df sachgerecht auf der Baustelle miteinander h\u00e4tten verbunden werden k\u00f6nnen. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich kein Vorbenutzungsrecht der Beklagten. Keiner der neutralen Zeugen habe den behaupteten Erfindungsbesitz und\/oder seine Aus\u00fcbung best\u00e4tigt, geschweige denn bekundet, dass die Bauelemente nur klagepatentgem\u00e4\u00df h\u00e4tten zusammengesetzt werden k\u00f6nnen. Nach den Angaben des Zeugen Z1 seien beide Radome anders als von der Beklagten behauptet errichtet worden, indem bereits vorgefertigte Ringsegmente verwendet worden seien, bei denen das Laminat insgesamt und ringsum aufgebracht worden sei. Weiter habe der Zeuge Z1 die Behauptung der Beklagten widerlegt, wonach die Art und Weise der Laminierung auf einem Vorschlag des Zeugen Z3 beruhe. Die Beklagte habe daher auch keinen Erfindungsbesitz gehabt. Ebenso wenig habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Zeuge Z1 Bauarbeiter zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Herstellung angeleitet habe oder die Art und Weise der Laminierung im Betrieb der Beklagten gesehen habe.<\/li>\n<li>Das neue Vorbringen der Beklagten, sie habe Baus\u00e4tze geliefert, die nicht anders als nach der Lehre des Klagepatents h\u00e4tten verwendet werden k\u00f6nnen, werde durch die Aussage des Zeugen Z1 nicht best\u00e4tigt und zudem durch ihre \u2013 weiterhin bestrittene \u2013 eigene Behauptung, der Zeuge Z1 habe die Arbeiter vor Ort bei der Laminierung angeleitet, widerlegt. Denn falls die gelieferten Bauteile tats\u00e4chlich mit Sicherheit nur klagepatentgem\u00e4\u00df einsetzbar gewesen w\u00e4ren, h\u00e4tte es keiner Anleitung durch den Zeugen Z1 bedurft. Eine implizite Anweisung sei weder vorgetragen noch belegt.<\/li>\n<li>Die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung in Bezug auf die Fugenlaminate sei bis zuletzt unklar geblieben. Der Zeuge Z1 habe pers\u00f6nlich keine Untersuchungen oder Pr\u00fcfungen an den Verbindungsstellen vorgenommen. Eine angebliche Sichtbarkeit der \u201egestuften Laminierung\u201c, die bestritten werde, sei kein Nachweis daf\u00fcr, wie die Laminierung tats\u00e4chlich vor Ort durchgef\u00fchrt worden sei und auch kein ausreichender Nachweis f\u00fcr eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahrensweise. Eine Laminierung vor Ort nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats habe der Zeuge Z1 \u00fcberdies nicht best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Der Zeuge Z4 habe sogar ausdr\u00fccklich verneint, dass bei diesen Projekten die behauptete \u201egestufte Laminiertechnik\u201c angewandt worden sei. Abgesehen davon k\u00f6nne dieser mangels eigener Wahrnehmung keine Aussage dar\u00fcber treffen, wie die Fugen aufgebaut gewesen und die Laminierung auf der Baustelle ausgef\u00fchrt worden sei. Er habe auch im Betrieb der Beklagten nicht eine gestufte Laminierung, sondern lediglich die Federnutverbindung der Bauelemente gesehen. Ebenso wenig sei er in der Lage, Angaben \u00fcber den Fugenaufbau der an die E Stadt 7 \u00fcbermittelten Muster zu machen, da er ausschlie\u00dflich zerst\u00f6rungsfreie Versuche vorgenommen und die Einhaltung der dielektrischen Anforderungen im Wege von Simulationen und Berechnungen \u00fcberpr\u00fcft habe. Den Mustern sei die Laminierung am Sto\u00df von au\u00dfen nicht anzusehen gewesen. Daher habe der Zeuge Z4 \u00fcber den konkreten Aufbau nur Mutma\u00dfungen angestellt.<\/li>\n<li>Zuletzt habe auch die Aussage des Zeugen Z9 ergeben, dass die Bauweise bei den Projekten \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c im Hinblick auf die Laminierung der Sto\u00dffugen anders gewesen sei als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Demnach sei beim Projekt \u201eX1\u201c am Sto\u00df eine zus\u00e4tzliche Lage erforderlich gewesen, was einer nicht klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eAufdopplung\u201c entspreche. Bei beiden Projekten sei nach seiner Aussage und ausweislich des als Anlage B 30 vorgelegten Untersuchungsberichts eine \u201ezus\u00e4tzliche Glaseinlage\u201c eingebracht worden, die mit dem Aufbau oder der Fertigung beim Radom B nichts zu tun habe.<\/li>\n<li>Die Aussage des Zeugen Z3 sei wegen zahlreicher Korrekturen und Widerspr\u00fcche unergiebig. Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, dass er als ehemaliger, allein zum Zwecke der Aussage abberufener Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits besitze. Abgesehen davon habe er ebenfalls keine Angaben dazu machen k\u00f6nnen, wie die Laminierung vor Ort erfolgt sei. Die neuen Beweisangebote durch Vernehmung der Zeugen Z10 und Z11 seien versp\u00e4tet.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf das Projekt \u201eX3\u201c habe die Beklagte nicht schl\u00fcssig zu einem Vorbenutzungsrecht vorgetragen; ihre Beweisangebote liefen auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung hinaus. Der Zeuge Z2 habe an das Projekt keine eigene Erinnerung, was zwanglos damit zu erkl\u00e4ren sei, dass er nicht Ansprechpartner gewesen sei. Einer etwaigen sekund\u00e4ren Darlegungslast habe sie mit ihrem Vorbringen zur erfolglosen Recherche von Unterlagen gen\u00fcgt. Der Zeuge Z5 habe lediglich die wei\u00dfen Platten \u2013 die als \u201eBlindfenster\u201c dienen sollten \u2013 als diejenigen Platten identifiziert, die ihm als X3-Paneele vorgestellt worden seien, nicht aber orangefarbene Platten, zu denen das Muster gem\u00e4\u00df Anlage B 22 geh\u00f6rt.<\/li>\n<li>Ebenso wenig k\u00f6nne die Beklagte ein Vorbenutzungsrecht auf das Projekt \u201eX4\u201c st\u00fctzen. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 habe stets bestritten, dass die Beklagte Fugen\u00fcberlaminate nach der Lehre des Klagepatents habe erstellen sollen. Abgesehen davon habe diese allenfalls ein Element, aber keine Schutzverkleidung oder Baus\u00e4tze daf\u00fcr gefertigt. Den Anlagen B 25 und 26 sei nicht zu entnehmen, wie die Ortlaminierung h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden sollen. Der Hinweis auf \u201eoptimale dielektrische Eigenschaften\u201c verfange zudem deshalb nicht, weil auch ihre PUR-Hartschaumradome in diesem Sinne \u201eoptimal\u201c, aber nicht klagepatentgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt worden seien. Sie besitze auch keine weiteren Unterlagen, die Aufschluss \u00fcber die Art und Weise der vereinbarten Ausf\u00fchrung des Ortlaminats geben. Der Zeuge Z2 habe keine Kenntnis \u00fcber die Fertigungsdetails. Die Aussage des Zeugen Z4 belege ebenfalls keine Vorbenutzung, weil er auch insoweit an den Mustern nur zerst\u00f6rungsfreie Untersuchungen vorgenommen und im Hinblick auf den Aufbau im Inneren blo\u00dfe Mutma\u00dfungen angestellt habe. Die Zeugen Z6 und Z7 sowie Z8 h\u00e4tten weder einen Bezug zu dem Projekt \u201eX4\u201c oder zu einem Erfindungsbesitz der Beklagten herstellen k\u00f6nnen noch bekundet, dass die Beklagte eine Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen fertiggestellt habe.<\/li>\n<li>Die Dach-\/Deckelplatte f\u00fcr das Projekt \u201eX6\u201c, deren konkreter Aufbau weiterhin bestritten werde, vermittle aufgrund der Unterschiede zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus rechtlichen Gr\u00fcnden kein Vorbenutzungsrecht, indem das Radom \u201eB\u201c eine Intensivierung des Eingriffs in den Schutzbereich des Klagepatents darstellen w\u00fcrde. Ein Deckel k\u00f6nne kein Vorbenutzungsrecht f\u00fcr ein Radom geben. Eine Kegelform der Deckelplatte sei aus den Lichtbildern der Anlage B 49 nicht ersichtlich; au\u00dferdem zeigten die Bilder nicht, wie die Laminierung vor Ort ausgef\u00fchrt worden sei.<\/li>\n<li>\nDer Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 16.10.2017 (Bl. 822 ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z4, Z9 und Z3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.01.2018 (Bl. 858 ff. GA) Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat weit \u00fcberwiegend in der Sache Erfolg. Die Klage ist nicht begr\u00fcndet. Die zul\u00e4ssige Widerklage ist weit \u00fcberwiegend \u2013 mit Ausnahme des Anspruchs auf Urteilsver\u00f6ffentlichung \u2013 begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Pflicht zur Zahlung von Restentsch\u00e4digung und Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1a Abs.1 Satz 2 IntPat\u00dcbkG.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt zwar die Anspr\u00fcche 1 und 17 des Klagepatents. Die Beklagte kann sich insoweit aber jedenfalls im Hinblick auf das Kugelradom \u201eX2\u201c auf ein unmittelbares Vorbenutzungsrecht aus \u00a7 12 Abs. 1 PatG berufen.\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen und Bau-teile f\u00fcr solche Schutzverkleidungen mit Isolationsschicht sowie Verfahren zur Her-stellung solcher Schutzverkleidungen und Bauteile.<\/li>\n<li>Wie in der Klagepatentschrift einleitend dargestellt, dienen Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen dazu, diese vor Umwelt- und Wettereinfl\u00fcssen zu sch\u00fctzen, wobei solche Schutzverkleidungen bei Radarsystemen h\u00e4ufig die Form einer Kuppel haben und als Radom bezeichnet werden (Absatz [0002]). Gleichzeitig sollten derartige Schutzverkleidungen ein niedriges Absorptionsverhalten f\u00fcr die elektromagnetische Strahlung der Funk- oder Radaranlage aufweisen, damit die Signalintensit\u00e4t der elektromagnetischen Strahlung durch die Schutzverkleidung nur in geringem Ma\u00dfe geschw\u00e4cht wird (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik werden dem Klagepatent zufolge Schutzverkleidungen dieser Art aus Polyurethan(PUR)-Hartschaum hergestellt. Die nachfolgend eingeblendete Figur 11 aus der Klagepatentschrift zeigt eine solche vorbekannte Schutzverkleidung, in deren Inneren eine funktechnische Anlage angeordnet ist:<\/li>\n<li>Die einzelnen Bauteile 21, 22 der Schutzverkleidung 20 werden gew\u00f6lbt in Hohlformen hergestellt und bei der Montage \u00fcber eine Stufenfalz nebeneinander angeordnet. Die hierbei entstehenden Fugen 24 werden mit Hilfe von Einschalungen 23 mit aush\u00e4rtendem Schaum ausgesch\u00e4umt, um so die Bauteile miteinander zu verbinden. Da die Bauteile selbsttragend sind, m\u00fcssen sie eine gewisse Eigenstabilit\u00e4t aufweisen, weshalb sie aus einem Material mit einer Dichte von typischerweise 200 bis 250 kg\/m3 hergestellt sind (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Einen Nachteil sieht das Klagepatent bei diesen vorbekannten Schutzverkleidungen darin, dass sie bei starken Temperaturschwankungen zu Rissbildungen neigen und sich auf der Oberfl\u00e4che der Schutzverkleidung leicht Eis und Schnee ansammelt, deren Gewicht eine gewisse Einsturzgefahr f\u00fcr die Verkleidung darstellt. Zudem sind wegen des gro\u00dfen Gewichts der Bauteile bei der Montage Hilfsmittel wie etwa ein Kran erforderlich, was die Kosten der Montage stark erh\u00f6ht. Die Anordnung von Verschalungen ist hierbei ebenfalls sehr zeit- und kostenaufwendig (Abs\u00e4tze [0005] und [0006]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend stellt sich das Klagepatent objektiv die Aufgabe, ein Bauteil und eine Schutzverkleidung sowie jeweilige Herstellungsverfahren dazu bereitzustellen, die eine einfache Montage der Bauteile zu einer Schutzverkleidung (Absatz [0008]) und ein verbessertes Abrutschen von Eis und Schnee von der Oberfl\u00e4che (Abs\u00e4tze [0005] und [0019]) erm\u00f6glichen. Gleichzeitig sollen ein niedriges Absorptionsverhalten f\u00fcr die elektromagnetische Strahlung der Funk- oder Radaranlage und auch im \u00dcbrigen ein effektiver Schutz vor Umwelt- und Wettereinfl\u00fcssen gew\u00e4hrleistet bleiben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>I.<br \/>\n1. Es handelt sich um eine Schutzverkleidung (17, 18, 19) f\u00fcr funktechnische Anlagen.<br \/>\n2. Die Schutzverkleidung (17, 18, 19) besteht aus Bauteilen (1).<br \/>\n2.1 Die Bauteile (1) umfassen jeweils eine Isolationsschicht (3).<br \/>\n2.2 Auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht (3) ist zumindest teil-weise jeweils ein mit der Isolationsschicht verbundenes St\u00fctzelement (2) vorgesehen.<br \/>\n2.3 An den Enden der Bauteile (1) sind Verj\u00fcngungen (7) der Dicke des je-weiligen St\u00fctzelements (2) vorgesehen.<br \/>\n3. Der Raumbereich (15), der durch die Verj\u00fcngungen (7) entsteht,<br \/>\n3.1 ist mit dem Material des St\u00fctzelements (2) aufgef\u00fcllt und<br \/>\n3.2 dieses Material verbindet benachbarte Bauteile (1).<\/li>\n<li>Ferner schl\u00e4gt Anspruch 17 des Klagepatents ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>II.<br \/>\n1. Es handelt sich um ein Verfahren zur Herstellung einer Schutzverkleidung (17, 18, 19) f\u00fcr funktechnische Anlagen.<br \/>\n2. Bei dem Verfahren werden Bauteile (1) zusammengesetzt,<br \/>\n2.1 die jeweils eine Isolationsschicht (3) und<br \/>\n2.2 auf mindestens einer Seite der Isolationsschicht (3) jeweils ein damit ver-bundenes St\u00fctzelement (2) aufweisen,<br \/>\n2.3 wobei das jeweilige St\u00fctzelement (2) wenigstens zu einem Ende des jeweiligen Bauteils hin verj\u00fcngend hergestellt wird.<br \/>\n3. Das Material des St\u00fctzelements (2) wird in dem Raumbereich (15) aufgebracht,<br \/>\n3.1 der durch die Verj\u00fcngung (7) der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements (2) entsteht und<br \/>\n3.2 so werden benachbarte Bauteile (1) miteinander verbunden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMit Blick auf die Diskussionen der Parteien im Rahmen der ein unmittelbares Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndenden Vorbenutzungshandlung der Beklagten beim Kugelradom \u201eX2\u201c bed\u00fcrfen die Merkmale 2.3 und 3.\/3.1 einer n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine \u201eVerj\u00fcngung\u201c der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements am Ende eines Bauteils (Merkmale 2.3) liegt vor, wenn sich dessen Dicke zum Ende des Bauteils hin verringert.<\/li>\n<li>Der technische Zweck dieser Reduzierung besteht darin, beim Zusammensetzen der Bauteile einen Raumbereich entstehen zu lassen, der so beschaffen ist, dass durch Auff\u00fcllen dieses Raumbereichs mit dem Material des St\u00fctzelements benachbarte Bauteile miteinander verbunden werden k\u00f6nnen (Merkmalsgruppen 3). Der Raumbereich muss \u00fcber eine geeignete Gr\u00f6\u00dfe und Ausdehnung verf\u00fcgen, damit die Verbindung h\u00e4lt und den statischen Anforderungen gen\u00fcgt. Solange dies \u2013 was zudem noch von weiteren Faktoren wie dem Material des St\u00fctzelements und der Art und Weise der Verbindung (z. B. Verklebung) abh\u00e4ngt \u2013 gew\u00e4hrleistet ist, k\u00f6nnen die Verj\u00fcngungen auf beliebige Weise und in beliebigem Umfang erfolgen, da sich weder aus dem Anspruchswortlaut noch bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung dazu n\u00e4here Vorgaben ergeben; auch der Klagepatentschrift ist nichts in dieser Richtung zu entnehmen.<\/li>\n<li>Die Reduzierung kann daher etwa linear, gekr\u00fcmmt oder auch gestuft vorgesehen sein, wie zudem Absatz [0058] der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert. Bei einer gestuften Reduzierung ist \u2013 sofern nur der soeben beschriebene Zweck erreicht wird \u2013 ferner unbeachtlich, ob das St\u00fctzelement aus einer, zwei oder mehr Lagen besteht. Dies gilt umso mehr, als Gr\u00f6\u00dfe und Ausdehnung des geschaffenen Raumbereichs wesentlich davon abh\u00e4ngen, wie weit das St\u00fctzelement vom Ende des Bauteils \u201ezur\u00fcckspringt\u201c und wie dick die Lagen sind. Eine dicke Lage kann daher je nach Ausf\u00fchrung einen gr\u00f6\u00dferen Raumbereich schaffen als mehrere d\u00fcnne Lagen. Die Reduzierung kann ferner so weit reichen, dass die Dicke des St\u00fctzelements am Ende des Bauteils null betr\u00e4gt (vgl. Absatz [0058] der Klagepatentschrift), zumal es keinen technischen Grund gibt, eine solche Ausgestaltung vom Wortsinn auszunehmen.<\/li>\n<li>Davon ausgehend ist es auch vom Schutzbereich der Klagepatentanspr\u00fcche umfasst, wenn die Reduzierung vor der Endkante des Bauteils, aber im Bereich seines Endes mittels einer einzigen Stufe auf null erfolgt. Auch dann ist eine \u201eVerj\u00fcngung der Dicke des St\u00fctzelements am Ende des Bauteils\u201c gegeben, weil eine Reduzierung von einem beliebigen Ausgangswert (= Dicke der nicht verj\u00fcngten St\u00fctzelements) auf null nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents eine derartige Verj\u00fcngung darstellt. Ma\u00dfgebend ist auch insoweit wiederum allein, ob die konkrete Ausf\u00fchrung im Einzelfall den beschriebenen technischen Zweck erreicht. Diese Auslegung wird durch Absatz [0042] der Klagepatentschrift gest\u00fctzt, weil es demzufolge auch patentgem\u00e4\u00df ist, nur eine Schicht von Glasfasern in den Verj\u00fcngungen der Bauteile an ihren Enden aufzubringen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Kern der L\u00f6sung des aufgeworfenen technischen Problems besteht darin, dass klagepatentgem\u00e4\u00df das gleiche Material, das sich au\u00dfen an den Bauteilen befindet und das St\u00fctzelement bildet, auch im Bereich der Verbindungsstellen der Bauteile angebracht wird (Merkmalsgruppe 3). Auf diese Weise erf\u00fcllt dieses Material gleichzeitig zwei Funktionen: Es sorgt zum einen als St\u00fctzelement daf\u00fcr, das Bauteil zu tragen, und tr\u00e4gt auf diese Weise zu einem niedrigen Gewicht des Bauteils insgesamt bei (Absatz [0010]). Zum anderen verbindet es die benachbarten Bauteile gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 miteinander. Dies f\u00fchrt zu einer einheitlichen Ausgestaltung der Oberfl\u00e4che der Schutzverkleidung mit einem einzigen Material, das zudem \u00fcber dieselbe Dichte und grunds\u00e4tzlich auch \u00fcber die gleiche Dicke verf\u00fcgt. Infolgedessen ist es m\u00f6glich, eine glatte und wulstfreie Oberfl\u00e4che zu schaffen, auf der Eis und Schnee gut abrutscht und die f\u00fcr eine sehr homogene Absorption der elektromagnetischen Strahlung \u00fcber die gesamte Schutzverkleidung sorgt (Absatz [0019]).<\/li>\n<li>Dies vorausgeschickt sind die Merkmale 3.\/3.1, wonach der Raumbereich, der durch die Verj\u00fcngungen entsteht, mit dem Material des St\u00fctzelements aufgef\u00fcllt ist (Vorrichtungsanspruch) bzw. das Material des St\u00fctzelements in dem Raumbereich aufgebracht wird, der durch die Verj\u00fcngung der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements entsteht (Verfahrensanspruch), nicht auf ein Einbringen \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c beschr\u00e4nkt, bei dem exakt nur der Raumbereich vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllt wird. Vielmehr sind auch solche Ausgestaltungen patentgem\u00e4\u00df, bei denen \u00fcber den Raumbereich hinaus Material aufgebracht wird, so dass es \u00fcber das nicht verj\u00fcngte St\u00fctzelement hinausgeht und dieses insbesondere \u00fcberlappt. Ein solches \u00dcberlappen, das zwangsl\u00e4ufig zu gewissen Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten auf der Oberfl\u00e4che der Schutzverkleidung f\u00fchrt, ist nur und erst dann nicht mehr vom Schutzbereich der Klagepatentanspr\u00fcche umfasst, wenn infolgedessen entweder der von der Schutzverkleidung zu leistende Schutz vor Umwelt- und Witterungseinfl\u00fcssen oder die ebenfalls patentgem\u00e4\u00df erforderliche Homogenit\u00e4t bei der Absorption der elektromagnetischen Strahlungen in einem praktisch erheblichen Ma\u00dfe vermindert sind.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAusgehend vom Anspruchswortlaut k\u00f6nnte der Fachmann zwar zun\u00e4chst zu einem engen Verst\u00e4ndnis dahingehend neigen, dass ein \u00dcberlappen \u00fcber das St\u00fctzelement nicht anspruchsgem\u00e4\u00df sei, indem ausdr\u00fccklich dort nur die Rede davon ist, dass \u201eder Raumbereich \u2026 aufgef\u00fcllt\u201c ist bzw. das Material \u201e\u2026 in dem Raumbereich aufgebracht\u201c wird.<\/li>\n<li>Denn der Raumbereich, der durch die Verj\u00fcngungen der Dicke des jeweiligen St\u00fctzelements entsteht, wird durch eine lineare Verbindung der nach au\u00dfen zeigenden Oberkanten der St\u00fctzelemente der verbundenen Bauteile begrenzt. Im allgemeinen wird unter dem Auff\u00fcllen eines Leeraumes grunds\u00e4tzlich nur ein Ausf\u00fcllen dieses Raumes verstanden; das Material wird \u201ein\u201c den Raum gef\u00fcllt.<\/li>\n<li>In diese Richtung weisen auch die Abs\u00e4tze [0019] und [0020] der Klagepatentschrift, bei denen es sich, anders als es deren Wortlaut vermuten l\u00e4sst, keineswegs nur um die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, sondern angesichts des Wortlauts der Klagepatentanspr\u00fcche weitestgehend um die allgemeine Erl\u00e4uterung der unter Schutz gestellten Lehre handelt. In diesen Abs\u00e4tzen wird ausdr\u00fccklich der technische Zweck der Merkmale 3.\/3.1 erl\u00e4utert, die Bauteile so miteinander zu verbinden, dass sich an der Verbindungsstelle keine Wulst ausbildet und eine glatte Oberfl\u00e4che entsteht (Absatz [0019]). Durch das Aufbringen des weiteren Materials im Bereich der Verj\u00fcngungen kann die gleiche Werkstoffdicke wie im \u00fcbrigen Bauteil, d. h. im Bereich der nicht verj\u00fcngten St\u00fctzelemente erreicht werden (Absatz [0020]). Diese Ausgestaltung mit einer wulstfreien Oberfl\u00e4che tr\u00e4gt wesentlich dazu bei, die beiden Funktionen der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidung zu erf\u00fcllen und auf diese Weise die Aufgabe des Klagepatents zu l\u00f6sen. Die Schutzverkleidung dient zum einen dazu, die funktechnische Anlage vor Umwelt- und Wettereinfl\u00fcssen zu sch\u00fctzen (Absatz [0002]). Diese Funktion kann sie u. a. wegen des Merkmals 3.1 ungehindert wahrnehmen, indem Eis und Schnee auf der glatten Oberfl\u00e4che leicht herabrutschen kann. Infolgedessen wird die Schutzverkleidung nicht durch das Gewicht von Eis und Schnee belastet und es besteht insoweit praktisch keine Einsturzgefahr (Abs\u00e4tze [0019], [0034] und [0041]). Zum anderen ist die Absorption der elektromagnetischen Strahlung der funktechnischen Anlage infolge der gleichen Dicke desselben Materials in verschiedenen Abstrahl- und Einfallrichtungen v\u00f6llig homogen (Abs\u00e4tze [0003], [0019], [0020], [0041], [0088] und [0091]). Diese Ziele werden ohne weiteres erreicht, wenn exakt nur der durch die Verj\u00fcngungen entstandene Leerraum mit demselben Material aufgef\u00fcllt wird, mithin das Aufbringen des Materials in diesem Raumbereich \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c erfolgt. In diesem Falle ergibt sich keine Wulst an den \u00dcberg\u00e4ngen zum nicht verj\u00fcngten St\u00fctzelement, sondern es entsteht insgesamt eine exakt glatte Oberfl\u00e4che. Es ist zudem \u00fcberall dieselbe Werkstoffdicke gegeben und die Absorptionswirkung ist vollst\u00e4ndig homogen. In \u00dcbereinstimmung hiermit wird in Absatz [0101] der Klagepatentschrift zu einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Verbindungstechnik ausgef\u00fchrt, dass der Auftrag des Verbindungsmaterials \u201ein\u201c dem durch die Verj\u00fcngungen entstandenen Raum erfolgt und dass sich auf der Au\u00dfenseite dadurch idealerweise eine glatte zusammenh\u00e4ngende Schicht aus dem Material ergibt, aus dem die St\u00fctzelemente der Bauteile gefertigt wurden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nGleichwohl gelangt der Fachmann zu der Erkenntnis, dass es nicht aus dem Schutzbereich der Klagepatentanspr\u00fcche herausf\u00fchrt, wenn auch \u00fcber den Raumbereich hinaus Material aufgebracht wird und es infolgedessen \u00fcber die H\u00f6he des nicht verj\u00fcngten St\u00fctzelement reicht, dieses insbesondere \u00fcberlappt, solange der beschriebene technische Zweck dieses Merkmals, ein Abrutschen von Eis und Schnee sowie eine homogene Absorption der elektromagnetischen Strahlungen zu erm\u00f6glichen, noch erreicht wird.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSo l\u00e4sst sich bereits dem Anspruchswortlaut kein Hinweis darauf entnehmen, dass exakt nur der Raumbereich vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllt werden darf und ein Aufbringen von weiterem Material, welches vor allem das nicht verj\u00fcngte St\u00fctzelement \u00fcberlappt, nicht mehr patentgem\u00e4\u00df w\u00e4re. Die Merkmale 3.1 der Klagepatentanspr\u00fcche geben nicht ausdr\u00fccklich vor, dass das Material \u201eausschlie\u00dflich\u201c oder \u201enur\u201c in dem durch die Verj\u00fcngungen der St\u00fctzelemente entstandenen Raumbereich aufgebracht werden darf. Sie verwenden auch keine andere, inhaltsgleiche Formulierung, die den Schluss zul\u00e4sst, ein dar\u00fcber hinausgehender Materialauftrag sei ausgeschlossen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nLetzteres ergibt sich insbesondere auch nicht im Wege der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, auf die es an Stelle eines rein philologischen Verst\u00e4ndnisses ohnehin entscheidend ankommt.<\/li>\n<li>Aus der objektiven Aufgabe des Klagepatents und der mehrfach in der Klagepatentschrift erl\u00e4uterten Funktion der Schutzverkleidung ergibt sich zwar, dass die beiden Ziele der Merkmale 3.\/3.1, ein Abrutschen von Eis und Schnee sowie eine homogene Absorption der elektromagnetischen Strahlungen zu erm\u00f6glichen, zwingend erreicht werden m\u00fcssen. Das Klagepatent gibt daf\u00fcr allerdings keine bestimmten Werte vor, die einzuhalten w\u00e4ren, und der Fachmann gelangt auch unter Ber\u00fccksichtigung des technischen Zwecks nicht zu einem Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents, wonach dieses ausschlie\u00dflich auf eine Schutzverkleidung mit optimaler Winterwetterschutz- und Absorptionswirkung beschr\u00e4nkt w\u00e4re.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nWeder Anspruch noch Beschreibung geben einen Hinweis auf eine derart enge Auslegung. Die objektive Aufgabe des Klagepatents besteht auch nicht etwa darin, eine vorbekannte Schutzverkleidung im Hinblick auf die Gl\u00e4tte ihrer Oberfl\u00e4che und\/oder die Homogenit\u00e4t der Absorption zu optimieren. Gem\u00e4\u00df Absatz [0008] wird vielmehr in Abgrenzung zum Stand der Technik mit Anspruch 1 eine einfach zu montierende Schutzverkleidung bereitgestellt bzw. mit Anspruch 17 ein einfaches Montageverfahren. Wie insbesondere Absatz [0010] ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert, ist es wegen des selbsttragenden St\u00fctzelements \u2013 dessen Verj\u00fcngungen zum Raumbereich f\u00fchren, der die Verbindung der Bauteile erm\u00f6glicht \u2013 m\u00f6glich, die Isolationsschicht des Bauteils im Hinblick auf ihre Funktionen zu optimieren. Dies f\u00fchrt u. a. dazu, dass das Gewicht der Isolationsschicht und damit des Bauteils insgesamt reduziert wird. Infolge des reduzierten Gewichts k\u00f6nnen anders als im Stand der Technik die Bauteile ohne Hilfsmittel wie einen Kran zu einer Schutzverkleidung zusammengebaut werden. Das reduziert den Aufwand und die Kosten.<\/li>\n<li>Dabei verlieren die Klagepatentanspr\u00fcche nicht aus dem Blick, welchem Einsatzzweck die Schutzverkleidung dient und welche Folgen hieraus erwachsen. Es muss eine Schutzverkleidung bereitgestellt werden, die f\u00fcr eine funktechnische Anlagen geeignet ist, indem sie diese Anlage vor Umwelt- und Wettereinfl\u00fcssen sch\u00fctzt (Absatz [0002] und ein niedriges Absorptionsverhalten f\u00fcr die elektromagnetische Strahlung besitzt [Absatz [0003]). Diese beiden bereits aus dem Stand der Technik bekannten Anforderungen an Schutzverkleidungen hat auch die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zu erf\u00fcllen, wie der Fachmann den bereits dargelegten allgemeinen Erl\u00e4uterungen in den Abs\u00e4tzen [0019] und [0020] der Klagepatentschrift entnimmt.<\/li>\n<li>Jedoch ist eine Optimierung dieser Funktionen nicht Aufgabe des Klagepatents, so dass sein Schutzbereich nicht auf insoweit optimale Ausgestaltungen beschr\u00e4nkt ist. Da sich bei vorbekannten Schutzverkleidungen gem\u00e4\u00df der Figur 11 leicht Eis und Schnee ansammelt und sich das Klagepatent davon nicht nur abgrenzt, sondern Merkmal 3.1 gem\u00e4\u00df der Beschreibung in Absatz [0019] und [0020] der Klagepatentschrift tats\u00e4chlich eine glatte Oberfl\u00e4che schafft, geh\u00f6rt es zwar zu den zwingend patentgem\u00e4\u00df zu erreichenden Vorteilen, dass Eis und Schnee gut von der Oberfl\u00e4che abrutschen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Oberfl\u00e4che exakt \u201emillimetergenau\u201c glatt sein muss, sondern dieses Ziel wird bereits dann erreicht, wenn die Ausgestaltung der Verbindungsstellen \u2013 ggfs. trotz geringer Ungleichm\u00e4\u00dfigkeiten auf der Oberfl\u00e4che \u2013 ein gutes Abrutschen gew\u00e4hrleistet. Im Hinblick auf die Homogenit\u00e4t der Absorption gelten die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sinngem\u00e4\u00df, zumal sich das Klagepatent insoweit nicht vom gew\u00fcrdigten Stand der Technik abgrenzt, insbesondere das Absorptionsverhalten jener Schutzverkleidungen nicht als unzureichend kritisiert. Deswegen m\u00f6gen die Merkmal 3.\/3.1 eine besonders homogene, ggfs. auch eine verbesserte Absorption gegen\u00fcber vorbekannten L\u00f6sungen erm\u00f6glichen, zwingend ist dies nach der Lehre des Klagepatents indes nicht, jedenfalls nicht im Sinne einer optimal homogenen Absorption. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift zu einer \u201ev\u00f6llig\u201c homogen Absorption zu verstehen (Abs\u00e4tze [0020] und [0088]), die m\u00f6gliche bevorzugte Ausgestaltungen aufzeigen, das Klagepatent aber darauf nicht beschr\u00e4nken. Diese Auslegung best\u00e4tigt die Beschreibung des bereits zitierten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0101] der Klagepatentschrift, wonach sich auf der Au\u00dfenseite \u201eidealerweise\u201c eine glatte zusammenh\u00e4ngende Schicht aus dem Material ergibt, aus dem die St\u00fctzelemente der Bauteile gefertigt wurden. Denn im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es auch nicht ideale Ausf\u00fchrungen gibt, ohne dass dies ohne weiteres aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchren muss.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nGegen eine enge Auslegung, wonach jedes Aufbringen von weiterem Material und insbesondere jedes \u00dcberlappen nicht mehr patentgem\u00e4\u00df w\u00e4re, spricht weiter, dass sich in der gesamten Klagepatentschrift an keiner Stelle eine n\u00e4here Erl\u00e4uterung dazu findet, was eine \u201eWulst\u201c ist, die ein Herabrutschen von Eis und Schnee von der Oberfl\u00e4che und\/oder eine homogene Absorption st\u00f6rt und welche Ausma\u00dfe sie daf\u00fcr haben muss. Ebenso wenig gibt das Klagepatent einen Hinweis darauf, wann eine ungleiche Werkstoffdichte vorliegt, die zu einer derartigen St\u00f6rung f\u00fchren w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Dem Fachmann ist aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass dies von der Ausgestaltung im Einzelfall abh\u00e4ngt und daher nicht exakt allgemein definierbar ist, wann eine Wulst dazu f\u00fchrt, dass eine Schutzverkleidung die patentgem\u00e4\u00dfen Ziele nicht mehr erreicht. Im Hinblick auf die homogene Absorption ist etwa ma\u00dfgebend, f\u00fcr welche funktechnische(n) Anlage(n) die Schutzverkleidung geeignet ist und welche dielektrischen Anforderungen insoweit erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Ob Eis und Schnee von der Oberfl\u00e4che herabrutschen k\u00f6nnen, h\u00e4ngt u. a. von der Kr\u00fcmmung der Bauteile und der Gl\u00e4tte des Oberfl\u00e4chenmaterials ab. Davon ausgehend gelangt der Fachmann unter Zugrundelegung des technischen Zwecks zum Ergebnis, dass das Aufbringen zus\u00e4tzlichen, \u00fcber den Raumbereich gem\u00e4\u00df den Merkmalen 3.\/ 3.1 hinausgehenden Materials immer, aber auch nur dann aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinausf\u00fchrt, wenn die Funktionen eines Herabrutschens von Eis und Schnee von der Oberfl\u00e4che und\/oder einer homogenen Absorption der elektromagnetischen Strahlung bei der konkreten Schutzverkleidung nicht erreicht werden.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDes Weiteren ber\u00fccksichtigt der Fachmann, dass in der \u00fcblichen Montagesituation auf der Baustelle absolute Pr\u00e4zisionsarbeit kaum m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent ist nicht auf bestimmte Anlagen beschr\u00e4nkt und umfasst daher insbesondere auch gro\u00dfe Radome. Vor allem dort, aber auch bei anderen Arten von Schutzverkleidungen werden Bauteile jedoch \u00fcblicherweise \u201ebei Wind und Wetter\u201c auf der Baustelle zusammengef\u00fcgt. Daher lassen sich Fertigungstoleranzen praktisch kaum vermeiden. Nichts anderes gilt f\u00fcr Herstellungstoleranzen, die in der Praxis ebenso regelm\u00e4\u00dfig vorkommen. Das Material, mit dem der Raumbereich aufgef\u00fcllt wird, wie etwa Matten oder Streifen aus glasfaserverst\u00e4rktem Kunststoff, entspricht nicht stets exakt den geforderten Ma\u00dfen, sondern weist erfahrungsgem\u00e4\u00df gelegentlich Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten auf. Allein um \u201eL\u00fccken\u201c zu vermeiden wird dies regelm\u00e4\u00dfig darauf hinauslaufen, dass z. B. Matten und Gewebestreifen im Zweifel eher gr\u00f6\u00dfer dimensioniert werden, damit sie etwas \u00fcber den Raumbereich hinausgehen und auf diese Weise das St\u00fctzelement im nicht verj\u00fcngten Bereich \u00fcberlappen, was indes zwangsl\u00e4ufig zur Folge hat, dass eine Wulst entsteht.<\/li>\n<li>Obwohl diese Vorgehensweise in der Praxis auf den Baustellen auf der Hand liegt und daher dem Fachmann bekannt ist, verlangt das Klagepatent keine exakte Ausf\u00fchrung. Auch beim Verfahrensanspruch findet sich keine Vorgabe, dass beim Auff\u00fcllen des Raumbereichs mit dem Material des St\u00fctzelements eine \u201emillimetergenaue\u201c Anpassung erforderlich sei. Daher gelangt der Fachmann zu dem Schluss, dass die Lehre des Klagepatents die dargelegten Erfahrungen aus der Praxis ber\u00fccksichtigt und Herstellungs- sowie Fertigungstoleranzen unsch\u00e4dlich sind.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDoch auch abgesehen von derartigen Toleranzen schlie\u00dft das Klagepatent zus\u00e4tzlichen Materialauftrag \u00fcber den Raumbereich hinaus, etwa zwecks Herstellung einer kraft\u00fcbertragenden Verbindung zwischen den Bauteilen, nicht aus, solange die oben dargelegten Funktionen erreicht werden.<\/li>\n<li>Denn es findet sich in der gesamten Klagepatentschrift kein Hinweis darauf, dass das Auff\u00fcllen nur \u201ein\u201c dem Raumbereich erfolgen d\u00fcrfe, ein \u00dcberlappen stets zu vermeiden sei und\/oder damit zwingend die beiden Funktionen der Schutzverkleidung nicht mehr erreichbar seien. Das Klagepatent besch\u00e4ftigt sich vielmehr an keiner Stelle ausdr\u00fccklich mit der Frage, ob das Aufbringen von weiterem Material \u00fcber den Raumbereich hinaus zul\u00e4ssig ist. Allein der Umstand, dass auf der rein schematischen Darstellung in Figur 10 kein \u00dcberlappen zu sehen ist, l\u00e4sst ersichtlich nicht den Schluss zu, ein solcher zus\u00e4tzlicher Materialauftrag sei stets unzul\u00e4ssig. Dies folgt schon daraus, dass der Schutzbereich eines Patents regelm\u00e4\u00dfig nicht auf den Gegenstand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher) und schematische Darstellungen regelm\u00e4\u00dfig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung offenbaren, nicht aber exakte Abmessung (BGH GRUR 2015, 365 \u2013 Zwangsmischer). Abgesehen davon l\u00e4sst die Zeichnung Einzelheiten dazu, wie der Anschluss zwischen dem St\u00fctzelement 2 und dem Auff\u00fcllmaterial hergestellt wird, gar nicht erkennen.<\/li>\n<li>Zuletzt hat keine der Parteien dargelegt, es sei aus technischen Gr\u00fcnden zwingend erforderlich, dass es nicht zu einem \u00dcberlappen kommen darf. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass die beiden Ziele der Schutzverkleidung bei einem \u00dcberlappen stets nicht erreichbar seien, weil jedes \u00dcberlappen ein gutes Abrutschen von Eis und Schnee verhindern oder zu einer inhomogenen Absorptionswirkung f\u00fchren w\u00fcrde. Deswegen besteht kein hinreichender Anlass, den Schutzbereich des Klagepatents auf optimale Ausgestaltungen mit einer exakt glatten Oberfl\u00e4che und mit einer im Vergleich zum \u00fcbrigen Bauteil exakt gleichen Werkstoffdicke im Bereich der Verbindungsstellen zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Merkmale 3.\/3.1 verlangen ferner nicht, dass der Raumbereich vollst\u00e4ndig und ausschlie\u00dflich mit dem Material des St\u00fctzelements verf\u00fcllt wird. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn der Raumbereich im Wesentlichen aus diesem Material besteht. Es f\u00fchrt daher nicht aus dem Schutzbereich der Klagepatentanspr\u00fcche heraus, wenn dort in untergeordnetem Umfang auch anderes Material wie etwa ein Verbindungsmittel eingebracht wird.<\/li>\n<li>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich in dem durch die Verj\u00fcngungen entstandenen Raumbereich kein anderes Material befinden darf, sind dem Klagepatent nicht zu entnehmen. Das Gegenteil folgt sogar aus der Beschreibung in Absatz [0042] der Klagepatentschrift, wonach bei der Verwendung von St\u00fctzelementen aus glasfaserverst\u00e4rktem Kunststoff neben entsprechenden Schichten von Glasfasern auch ein Kunststoffharz in den Bereich der Verj\u00fcngungen der Enden der Bauteile aufgebracht werden kann. N\u00e4her beschrieben wird eine derartige spezielle Ausf\u00fchrungsform ferner in Absatz [0101] der Klagepatentschrift. Zudem sieht erst Unteranspruch 16 eine Vorrichtung vor, bei der die Schutzverkleidung ausschlie\u00dflich aus dem Material des jeweiligen St\u00fctzelements und dem Isolationsschichtmaterial besteht. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Hauptanspr\u00fcche 1 und 17 dies nicht zwingend verlangen. Der Vorgabe, den Raumbereich mit dem Material des St\u00fctzelements aufzuf\u00fcllen (Merkmal I. 3.1) bzw. das Material des St\u00fctzelements in dem Raumbereich aufzubringen (Merkmal II. 3.), ist daher lediglich zu entnehmen, dass dieser Raumbereich \u00fcberwiegend aus diesem Material zu bestehen hat.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte hat unstreitig die technische Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 17 des Klagepatents verwirklicht, als sie im Jahr 2003 als bauausf\u00fchrendes Unternehmen das Radom \u201eB\u201c in Stadt 1 angeboten und errichtet hat. Dabei ber\u00fchmt sie sich, das Klagepatent auch zuk\u00fcnftig in diesem Umfang benutzen zu d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 08.02.2018 vorgetragen hat, dass beim Radom \u201eB\u201c die einlaminierten Gewebestreifen die Laminatschichten (St\u00fctzelemente) der miteinander verbundenen Bauteile aufgrund von handwerklichen Ungenauigkeiten etwas \u00fcberlappten, kommt es darauf nicht an, weil dies nach Ma\u00dfgabe der vorstehenden Auslegung nicht aus der Verletzung des Klagepatents herausf\u00fchrt. Die Beklagte hat nicht behauptet und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass infolge der nunmehr angef\u00fchrten geringf\u00fcgigen \u00dcberlappungen ein Abrutschen von Eis und Schnee von der Oberfl\u00e4che und\/oder eine homogene Absorption nicht mehr gew\u00e4hrleistet seien. Im Gegenteil ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsfunktionen diese beiden Funktionen patentgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt und somit die Merkmale 3.\/3.1 verwirklicht sind.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Beklagte ist allerdings zu dieser Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre aufgrund eines zu ihren Gunsten bestehenden unmittelbaren Vorbenutzungsrechts nach \u00a7 12 Abs. 1 PatG berechtigt, das sich aus der Lieferung gestuft laminierter Radomsegmente und passend zugeschnittener Gewebestreifen f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c ergibt, indem die Bauteile vom bauausf\u00fchrenden Unternehmen sicher vorhersehbar und einfach sowie technisch und wirtschaftlich einzig sinnvoll im Sinne der Lehre des Klagepatents durch gestufte Ortlaminierung der Gewebestreifen miteinander zu verbinden waren.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u00a7 12 Abs. 1 PatG bestimmt, dass die Wirkung des Patents gegen denjenigen nicht eintritt, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Dieser Vorbenutzer ist befugt, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse des eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten auszunutzen.<\/li>\n<li>Die Beweislast f\u00fcr die Entstehungstatsachen und den Umfang des Vorbenutzungsrechts hat dabei derjenige, der sich darauf beruft (vgl. Benkard\/Scharen, Patentgesetz, Kommentar, 11. Aufl., \u00a7 12 PatG Rn. 27; Schulte\/Rinken, Patentgesetz, Kommentar, 10. Aufl., \u00a7 12 Rn. 30 jeweils m. w. N.), mithin hier die Beklagte.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Erwerb eines Vorbenutzungsrechts setzt zun\u00e4chst \u2013 \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 12 PatG hinaus \u2013 voraus, dass der Handelnde selbst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben hat.<\/li>\n<li>Erfindungsbesitz liegt vor, wenn die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 1964, 673 \u2013 Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsroste; BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff; BGH, GRUR 2012, 895 \u2013 Desmopressin). Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre planm\u00e4\u00dfig und wiederholbar auszuf\u00fchren (BGH, GRUR 2012, 895 \u2013 Desmopressin). Der Vorbenutzer muss daher subjektiv den Gedanken der objektiv vorliegenden Erfindung erkannt haben. Es kommt hingegen f\u00fcr die Entstehung des Vorbenutzungsrechts nicht darauf an, ob er um die Patentf\u00e4higkeit der Erfindung wei\u00df (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 17). Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Vorbenutzer selbst den Erfindungsgedanken entwickelt hat. Vielmehr kann ihm das Wissen um die Erfindung auch zugetragen sein, weshalb die Ausf\u00fchrung einer von einem beliebigen Dritten entwickelten Erfindung gen\u00fcgt. Dabei ist nur ma\u00dfgeblich, dass er den Erfindungsbesitz redlich, d. h. in einer Weise erworben hat, dass er sich f\u00fcr befugt halten durfte, die Erfindung auf Dauer f\u00fcr eigene Zwecke anzuwenden (BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDes Weiteren muss der Handelnde seinen Erfindungsbesitz im Inland bereits bet\u00e4tigt haben.<\/li>\n<li>Dies kann durch Benutzungshandlungen im Sinne der \u00a7\u00a7 9, 10 PatG erfolgen. Eine Benutzung im Sinne von \u00a7 12 PatG umfasst alle Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG. Da diese untereinander gleichwertig sind, gen\u00fcgt die Vornahme einer Benutzungsart (BGH, GRUR 1969, 35 \u2013 Europareise).<\/li>\n<li>Ist es noch nicht zu Benutzungshandlungen gekommen, reicht es subsidi\u00e4r aus, wenn der Handelnde zumindest Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat. Dies setzt Ma\u00dfnahmen voraus, die zum einen bestimmungsgem\u00e4\u00df dazu dienen, die Erfindung im Inland auszuf\u00fchren und die zum anderen den ernstlichen Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen (BGH, GRUR 1969, 35 \u2013 Europareise). Es muss der feste und endg\u00fcltige Entschluss gefasst sein, die Erfindung gewerblich zu nutzen, und es m\u00fcssen Vorkehrungen getroffen sein, welche die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat jedenfalls vorbereiten (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 17). Handlungen, die eine noch ungewisse zuk\u00fcnftige Benutzung vorbereiten und die erst Klarheit dar\u00fcber schaffen sollen, ob die gemachte Erfindung im Inland gewerblich benutzt werden kann und\/oder soll, die also dazu dienen, den auf die gewerbliche Benutzung der Erfindung im Inland gerichteten Willen erst zu bilden, sind keine Veranstaltungen im Sinne von \u00a7 12 PatG (BGH, GRUR 1969, 35 \u2013 Europareise).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Umfang des Vorbenutzungsrechts ist grunds\u00e4tzlich mit dem Inhalt des ausge\u00fcbten Erfindungsbesitzes identisch. Das Vorbenutzungsrecht reicht nur so weit wie die eigene durch Benutzung oder Veranstaltungen bekr\u00e4ftigte Erkenntnis. Es umfasst mithin nicht das, was ein Fachmann dar\u00fcber hinaus noch h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dies folgt aus dem Zweck des \u00a7 12 PatG und seinem Charakter als Ausnahmeregelung gegen\u00fcber dem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht nach \u00a7 9 PatG. Die Vorschrift des \u00a7 12 PatG schr\u00e4nkt die umfassende alleinige Berechtigung des Patentinhabers f\u00fcr einen Sonderfall ein, indem sie dem Vorbenutzer die Befugnis einr\u00e4umt, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten zu benutzen (BGH, GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung). Mit dieser Einschr\u00e4nkung will sie aus Billigkeitsgr\u00fcnden einen vorhandenen oder bereits angelegten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers sch\u00fctzen und auf diese Weise eine unbillige Zerst\u00f6rung in zul\u00e4ssiger, insbesondere rechtlich unbedenklicher Weise geschaffener Werte verhindern. Dessen Kraft, Zeit und Kapitaleinsatz auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung bereits verwerten oder bei denen der Wille, sie zu verwerten, durch Veranstaltungen zur Benutzung bet\u00e4tigt worden ist, sollen nicht umsonst aufgewandt sein und ein solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet werden (BGH, GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung; BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff).<\/li>\n<li>Dieser Zweck, (nur) ausnahmsweise aus Billigkeitsgr\u00fcnden den Besitzstand des Vorbenutzers gegen\u00fcber dem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers zu sch\u00fctzen, ist bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen (BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff) und f\u00fchrt dazu, dass das Vorbenutzungsrecht grunds\u00e4tzlich nur diejenige Ausf\u00fchrungsform abdeckt, die tats\u00e4chlich benutzt oder deren alsbaldige Benutzung vorbereitet worden ist. Andernfalls w\u00fcrden seine Befugnisse in einer von Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung nicht mehr gedeckten Weise erweitert. Mit der Befugnis zur Benutzung auch von Abwandlungen w\u00fcrde zu seinen Gunsten nicht lediglich der bei der Anmeldung des Patents vorhandene Besitzstand gesch\u00fctzt, sondern dieser unter gleichzeitiger weiterer Einschr\u00e4nkung des Rechts an dem Patent auf urspr\u00fcnglich nicht Vorhandenes erstreckt. Hierf\u00fcr fehlt es sowohl im Hinblick auf die Funktion der Regelung als auch auf das ihr zugrunde liegende Regel-Ausnahmeverh\u00e4ltnis an einer Rechtfertigung. Insbesondere gebietet die Billigkeit eine solche Ausweitung nicht (BGH, GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung).<\/li>\n<li>Nicht vom Vorbenutzungsrecht umfasst sind daher Weiterentwicklungen der Vorbenutzung, die den Schutzbereichseingriff vertiefen (BGH, GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung; siehe zum Designrecht auch BGH, GRUR 2018, 72 \u2013 Bettgestell; OLG D\u00fcsseldorf 2 U 6\/04, Urteil vom 20.08.2009, BeckRS 2010, 22208). Das ist anhand des Inhalts bzw. Offenbarungsgehalts des Klagepatents zu bestimmen. Unzul\u00e4ssig sind nachtr\u00e4gliche Ver\u00e4nderungen des vorbenutzten Gegenstandes, die erstmals eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Patentanspruchs darstellen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn erstmals ein konkretes Anspruchsmerkmal wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht wird, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es f\u00fcr den Fachmann naheliegend oder sogar selbstverst\u00e4ndlich war (BGH, GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung). Dies betrifft insbesondere auch vorteilhafte Abwandlungen, die Gegenstand eines Unteranspruchs sind. Daher ist es vom Vorbenutzungsrecht nicht gedeckt, wenn erstmals von einer den Hauptanspruch verwirklichenden Ausf\u00fchrung auf eine die Lehre eines Unteranspruchs verwirklichende Gestaltung \u00fcbergegangen wird (Benkard\/Scharen, aaO, \u00a7 12 PatG Rn. 22, Bergermann, Privates Vorbenutzungsrecht und Weiterentwicklung, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in D\u00fcsseldorf, 2016, S 51 (56); K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. E 487).<\/li>\n<li>Bei Ver\u00e4nderungen am vorbenutzten Gegenstand, die sich innerhalb einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Patentanspruchs bewegen, ist zu differenzieren: Abwandlungen der vorbenutzten Ausf\u00fchrungsform, die in Kenntnis dieser Ausf\u00fchrungsform und vor Offenbarung des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann ohne sch\u00f6pferische T\u00e4tigkeit auffindbar waren, darf der Vorbenutzer vornehmen. Demzufolge nicht nahe liegende Abwandlungen sind dagegen nur zul\u00e4ssig, wenn sie durch das Patent, dem gegen\u00fcber das Vorbenutzungsrecht geltend gemacht wird, ihrerseits nicht offenbart oder nahe gelegt werden (Keukenschrijver, GRUR 2001, 944\/947; ihm folgend OLG Jena, GRUR-RR 2008, 115 \u2013 Bodenbelagsbeschichtungen; LG M\u00fcnchen I, Urteil vom 30.07.2015 \u2013 7 O 26546\/13; \u00e4hnlich Benkard\/Scharen, aaO, \u00a7 12 PatG Rn. 22; Schulte\/Rinken aaO, \u00a7 12 Rn. 24). Diese Differenzierung steht im Einklang mit der Behandlung des Verh\u00e4ltnisses von \u00e4lterem Patentinhaber und Inhaber eines j\u00fcngeren abh\u00e4ngigen Patents (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte), zwischen denen ein \u00e4hnlicher Interessenkonflikt wie zwischen Vorbenutzer und sp\u00e4terem Patentinhaber besteht (vgl. Benkard\/Scharen, aaO, \u00a7 12 Pat Rn. 22; Bergermann, aaO, S 51 (58)).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nEs ist im Hinblick auf den Vorrichtungsanspruch 1 nach seinem sachlichen Umfang vom Vorbenutzungsrecht umfasst, dass der Vorbenutzer, der s\u00e4mtliche Bestandteile f\u00fcr eine Vorrichtung geliefert hat, nunmehr dazu \u00fcbergeht, die Vorrichtung selbst herzustellen, wenn das vormalige Zusammenf\u00fcgen beim Abnehmer zur gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung sicher vorhersehbar und einfach zu bewerkstelligen war.<\/li>\n<li>Bei einem Kombinationspatent ist eine unmittelbare Patentverletzung gegeben, sofern das Zusammenf\u00fcgen der Einzelkomponenten zu der gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung beim Abnehmer sicher vorhersehbar und einfach zu bewerkstelligen ist. F\u00fcr die Abgrenzung zwischen Einzel- und gestaffelter Komplettlieferung ist entscheidend, ob aus der Sicht des Lieferanten trotz gestaffelter Bestellung ein sachlicher Zusammenhang dergestalt existiert, dass letztlich alle Bauteile zu dem Zweck geordert werden, sie beim Abnehmer zu der patentgem\u00e4\u00dfen Kombination zusammenzuf\u00fcgen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.12.2012 \u2013 2 W 28\/12, BeckRS 2015, 05480).<\/li>\n<li>F\u00fcr die Reichweite eines Vorbenutzungsrechts bedeutet dies: Sind die genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Vorbenutzung erf\u00fcllt, liegt dementsprechend eine unmittelbare Vorbenutzungshandlung vor mit der Folge, dass es vom Vorbenutzungsrecht erfasst wird, wenn der Vorbenutzer dazu \u00fcbergeht, selbst die Gesamtvorrichtung herzustellen. Der Grund hierf\u00fcr ist, dass dadurch der Schutzbereichseingriff nicht vertieft wird, weil der Vorbenutzer lediglich solche Handlungen selbst vornimmt, die Dritte bislang quasi als sein \u201eWerkzeug\u201c ausgef\u00fchrt haben. Daher ist keine Weiterentwicklung gegeben, die \u00fcber den Umfang der bisherigen Benutzung hinausgeht. Dies steht im Einklang damit, dass es vom Vorbenutzungsrecht umfasst ist, die Vertriebspartner auszutauschen, ohne deren Anzahl zu erh\u00f6hen (BGH, GRUR 2012, 895 \u2013 Desmopressin Rn. 34).<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDes Weiteren ist es bezogen auf den Verfahrensanspruch 17 vom Vorbenutzungsrecht abgedeckt, dass der Vorbenutzer, der s\u00e4mtliche Bestandteile zur Ausf\u00fchrung eines patentgesch\u00fctzten Verfahrens geliefert hat, dazu \u00fcbergeht, das Verfahren selbst anzuwenden, wenn das vormals gelieferte Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll \u00fcberhaupt nur patentgem\u00e4\u00df eingesetzt werden konnte.<\/li>\n<li>Die Lieferung von Gegenst\u00e4nden an einen Dritten, die ein patentgesch\u00fctztes Verfahren durchf\u00fchren k\u00f6nnen, stellt zwar grunds\u00e4tzlich keine unmittelbare, sondern allenfalls eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 PatG dar (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 \u2013 2 U 74\/13). Eine unmittelbare Benutzungshandlung ist hier ausnahmsweise nur zu bejahen, wenn der allerletzte Teilakt des Verfahrens von einem Dritten beigesteuert wird, sofern der Dritte das Verfahren vorhersehbar, zwangsl\u00e4ufig und unabh\u00e4ngig von jedem Wissen um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zum Abschluss bringt (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 26 \u2013 Cam-Carpet). Davon ausgehend ist grunds\u00e4tzlich auch nur unter diesen Voraussetzungen eine unmittelbare Vorbenutzungshandlung gegeben. Im \u00dcbrigen kann der Lieferant der Gegenst\u00e4nde hingegen nur mittelbarer Vorbenutzer sein, wobei im Regelfall gilt, dass er nicht zu einer unmittelbaren Benutzung \u00fcbergehen darf (vgl. Benkard\/Scharen, aaO. \u00a7 12 Rn. 23 m. w. N.), da dies den Eingriff in den Schutzbereich des Patents vertiefen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Vorbenutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 10 PatG k\u00f6nnen gleichwohl ausnahmsweise auch dar\u00fcber hinaus die Befugnis zu einer unmittelbaren Benutzung abdecken. Dies ist zu bejahen, wenn das Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll \u00fcberhaupt nur nach Ma\u00dfgabe des Patents eingesetzt werden kann. In dieser Konstellation darf der mittelbare Vorbenutzer sowohl seinen bisherigen Abnehmern, denen kein Benutzungsrecht an der Erfindung zustand, als auch beliebigen Dritten das Mittel anbieten und sie beliefern, wobei s\u00e4mtliche Abnehmer zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung berechtigt sind (n\u00e4her K\u00fchnen, aaO, Kap. E Rn. 497, 499 ff.). Andernfalls w\u00e4re das Vorbenutzungsrecht wirtschaftlich praktisch wertlos, weil jeder vern\u00fcnftige Abnehmer ohne eigenes Vorbenutzungsrecht \u2013 und dies wird die Regel sein und ist bei neuen Abnehmern fast ausnahmslos der Fall \u2013 davon absehen w\u00fcrde, Gegenst\u00e4nde zu erwerben, auf die sich das Vorbenutzungsrecht bezieht, da sie f\u00fcr ihn und seinen Gesch\u00e4ftsbetrieb unverwertbar w\u00e4ren. Wenn das Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur patentgem\u00e4\u00df einsetzbar ist, besteht \u00fcberdies kein Anlass, die Abnehmer eines mittelbaren Vorbenutzers schlechter zu stellen als im Bereich der unmittelbaren Vorbenutzung. Dort ist anerkannt, dass ein Vorbenutzungsrecht, das einem Hersteller oder Lieferanten zusteht, den nachfolgenden Handelsstufen \u2013 als abgeleitetes Recht \u2013 zugutekommt, indem die Erzeugnisse frei gewerblich weiter angeboten, vertrieben und gebraucht werden d\u00fcrfen (BGH, GRUR 2012, 895 \u2013 Desmopressin; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 193).<\/li>\n<li>Darf der mittelbare Vorbenutzer somit jeden Dritten beliefern, der seinerseits die Erfindung unmittelbar gewerblich nutzen darf, so ist aber auch \u2013 in einem weiteren Schritt \u2013 kein Grund ersichtlich, warum es ihm verwehrt sein sollte, in eigener Person von der mittelbaren zu einer unmittelbaren Benutzung \u00fcberzugehen, indem er sich quasi \u201eselbst beliefert\u201c. Wenn jedem, der von ihm beliefert wird, die Nutzung der Erfindung erlaubt ist, besteht kein Anlass, (nur) den mittelbaren Vorbenutzer von dieser Befugnis auszunehmen. Ist das Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur patentgem\u00e4\u00df einsetzbar, so ist damit keine sachliche Vertiefung des Schutzbereichseingriffs verbunden. Anders ist es erst zu beurteilen, wenn die gelieferten Teile auch in nicht patentverletzender Weise verwendet werden k\u00f6nnen und f\u00fcr eine derartige Verwendung nicht nur eine theoretische, sondern eine praktisch realistische Wahrscheinlichkeit besteht (dazu K\u00fchnen, aaO, Kap. A Rn. 380; Kap. E Rn. 501).<\/li>\n<li>Der Gegenauffassung, wonach der mittelbare Vorbenutzer seinen Abnehmern kein Vorbenutzungsrecht verschaffen kann und er f\u00fcr seine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit nach Patenterteilung auf diejenigen Abnehmer beschr\u00e4nkt ist, denen er das erfindungswesentliche Mittel oder das Verfahren zur Anwendung bereits vor der Anmeldung angeboten bzw. geliefert hat, mithin ein Anbieten und Liefern an weitere Personen nicht gestattet ist (so Benkard\/Scharen, aaO, \u00a7 12 PatG Rn. 23, 25), folgt der Senat nicht. Sie beschr\u00e4nkt das Vorbenutzungsrecht bei einer mittelbaren Vorbenutzung sehr eng auf den tats\u00e4chlich geschaffenen Besitzstand vor der Anmeldung des Patents, ohne dass dies vom Wortlaut des \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 PatG gefordert wird, und f\u00fchrt aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden zu nicht sachgerechten Ergebnissen.<\/li>\n<li>Sie hat ferner zur Folge, dass das Vorbenutzungsrecht wirtschaftlich wertlos wird und praktisch leerl\u00e4uft, wenn ein mittelbarer Vorbenutzer vor der Patentanmeldung nur einen oder wenige Abnehmer beliefert hat, die in der Folgezeit \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 ausfallen. In diesem Fall k\u00f6nnte er die Erfindung tats\u00e4chlich nicht mehr f\u00fcr sich ausnutzen, obwohl er im Sinne von \u00a7 12 PatG Erfindungsbesitz erlangt und diesen bet\u00e4tigt hat. Das veranschaulicht gerade auch der vorliegende Fall, indem es sich bei der Errichtung von Radomen oder anderen Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen um Sonderanlagen handelt, die nur bei \u2013 zeitlich stark schwankendem \u2013 Bedarf ausgeschrieben werden und bei denen die Person des Auftraggebers h\u00e4ufig unterschiedlich und auf einzelne Auftr\u00e4ge beschr\u00e4nkt ist. In dieser Konstellation liefe ein mittelbares Vorbenutzungsrecht praktisch leer.<\/li>\n<li>Gegen ein solches Ergebnis spricht ferner, dass man \u2013 im Falle einer unmittelbaren Vorbenutzungshandlung im Rahmen des Vorrichtungsanspruchs (siehe oben) \u2013 f\u00fcr Vorrichtungs- und Verfahrensanspruch zu abweichenden Ergebnissen k\u00e4me, obwohl sich beide Anspr\u00fcche in ihrer inhaltlichen Reichweite nicht unterscheiden. Vielmehr stellt der Verfahrensanspruch 17 nur die Umsetzung des Vorrichtungsanspruchs in ein Verfahren dar, ohne inhaltlich in irgendeiner Weise dar\u00fcber hinauszugehen oder abzuweichen. Er beschr\u00e4nkt sich inhaltlich auf die Zusammensetzung benachbarter Bauteile (Merkmal 2) und deren Verbindung durch das Aufbringen von Material des St\u00fctzelements in dem Raumbereich, der durch die Verj\u00fcngungen entsteht (Merkmalsgruppe 3). Diese Verfahrensschritte m\u00fcssen indes zwangsl\u00e4ufig ebenso bei der Herstellung einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 ausgef\u00fchrt werden und sind in diesem Sinne banal und geradezu selbstverst\u00e4ndlich. Es w\u00fcrde daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung f\u00fchren, wenn sich der Vorbenutzer zwar gegen\u00fcber dem Vorrichtungsanspruch, nicht aber gegen\u00fcber dem Verfahrensanspruch auf ein unmittelbares Vorbenutzungsrecht berufen k\u00f6nnte. Zudem w\u00fcrde dies darauf hinauslaufen, dass ein unmittelbares Vorbenutzungsrecht im Hinblick auf den Vorrichtungsanspruch praktisch wertlos w\u00e4re, weil der Vorbenutzer bei der Herstellung einer patentgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidung zwangsl\u00e4ufig s\u00e4mtliche Merkmale des Verfahrensanspruchs verwirklicht, ihm dies aber nicht erlaubt w\u00e4re. Im Ergebnis w\u00e4re ihm damit auch die Herstellung einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung verwehrt mit der Folge, dass er sein unmittelbares Vorbenutzungsrecht beim Vorrichtungsanspruch praktisch nicht wirtschaftlich verwerten k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nEin Vorbenutzungsrecht besteht nicht, wenn eine erfolgte Benutzung bis zur Anmeldung des Patents nicht nur vor\u00fcbergehend, sondern endg\u00fcltig, f\u00fcr unbestimmte Zeit und freiwillig aufgegeben wird (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.03.2002 \u2013 4 O 108\/01). Ein solcher Verzichtswille muss erkennbar hervortreten (BGH, GRUR 1965, 411 \u2013 Lacktr\u00e4nkeinrichtung), wobei auf das Gesamtverhalten vor der Anmeldung abzustellen ist (vgl. zu \u201eVeranstaltungen\u201c BGH, GRUR 1969, 35 \u2013 Europareise).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht dies im Streitfall mit der Begr\u00fcndung geltend, die Beklagte habe eine kontinuierliche Benutzung bis zum Anmeldezeitpunkt nicht dargetan, sondern vielmehr ausweislich der Anlage B 4 nach mehreren Projekten Ende der 80er\/Anfang der 90er Jahre fast zehn Jahre lang keine Aktivit\u00e4ten entfaltet. Daraus sei zu schlie\u00dfen, dass sie ein etwaiges Vorbenutzungsrecht jedenfalls freiwillig und endg\u00fcltig aufgegeben habe.<\/li>\n<li>Dem ist nicht beizutreten. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie nur deswegen nicht in k\u00fcrzeren zeitlichen Abst\u00e4nden t\u00e4tig geworden sei, weil es keine Nachfrage nach dem Bau von Radomen gegeben habe. Es handelt sich dabei unstreitig nicht um ein allt\u00e4gliches Gesch\u00e4ft, sondern um Sonderanlagen, die nur bei entsprechendem, zeitlich schwankendem Bedarf ausgeschrieben oder anderweitig vergeben werden. Davon ausgehend ist die unterbliebene Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in den 90er Jahren weder endg\u00fcltig noch freiwillig gewesen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt selbst keine Projekte vor, an denen sich die Beklagte in diesem Zeitraum h\u00e4tte beteiligen k\u00f6nnen, indem sie ein Angebot abgibt oder andere Benutzungshandlungen vornimmt, dies gleichwohl aber nicht getan hat. Zudem hat der Zeuge Z2 bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung sogar best\u00e4tigt, dass die Entwicklung eine Weile stillgestanden habe, weil es bis Ende der 90er \/ Anfang der 2000er Jahre keine Auftr\u00e4ge mehr gegeben habe (S. 10 Abs. 2 Protokoll der Beweisaufnahme vor dem Landgericht). Es sind demnach in der fraglichen Zeit jahrelang wegen fehlender Nachfrage keine Auftr\u00e4ge f\u00fcr den Bau von Radomen vergeben worden, so dass die Kl\u00e4gerin selbst keine entsprechenden Aktivit\u00e4ten entfaltet hat. Bei dieser Sachlage kann der Beklagten ihre \u2013 durch die Umst\u00e4nde erzwungene \u2013 \u201eUnt\u00e4tigkeit\u201c nicht zum Nachteil gereichen und l\u00e4sst nicht den Schluss zu, sie habe ihr Vorbenutzungsrecht freiwillig und endg\u00fcltig aufgegeben.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass jedenfalls beim Kugelradom \u201eX2\u201c eine Vorbenutzung durch die Beklagte erfolgt ist, welche sie zu einer unmittelbaren Benutzung der Erfindung berechtigt. Daher braucht nicht gekl\u00e4rt zu werden, ob die weiteren von der Beklagten angef\u00fchrten Projekte ebenfalls ein Vorbenutzungsrecht begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagte hat selbst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen ausge\u00fcbt, indem sie f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c an den Enden gestuft laminierte Bauteile mit Deckschichten aus Aramid hergestellt sowie passende Aramid-Gewebestreifen fertig zugeschnitten und beides als \u201eBausatz\u201c auf die Baustelle geliefert hat, damit das bauausf\u00fchrende Unternehmen C die Bauteile erfindungsgem\u00e4\u00df durch Ortlaminierung der Gewebestreifen im Bereich der Ansto\u00dfstellen miteinander verbindet.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nUnerheblich ist f\u00fcr das Bestehen eines Vorbenutzungsrechts, ob \u2013 wie von der Beklagten erstinstanzlich behauptet \u2013 die Idee der Erfindung vom Zeugen Z3 stammte. Anhaltspunkte, die gegen einen redlichen Erwerb der Beklagten sprechen, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine unredliche Erlangung des Erfindungsbesitzes obliegt nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen dem Patentinhaber, weil es sich dabei um einen ein Vorbenutzungsrecht ausschlie\u00dfenden Umstand handelt (vgl. Benkard\/Scharen, aaO, \u00a7 12 PatG Rn. 27; Schulte\/Rinken, aaO, \u00a7 12 PatG Rn 30 jeweils m. w. N.).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEs ist unstreitig und ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Anlagen B 14 ff.; Pr\u00fcfbericht des Zeugen Z4 vom 18.10.1991, Anlage B 21; Untersuchungsbericht der E Stadt 7 vom 06.10.2003, Anlage B 30), dass die Beklagte die Bauteile f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c hergestellt und geliefert hat. Es handelte sich \u2013 nach ihrem Zusammenbau \u2013 um Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen, indem sie in Form eines Kugelradoms um eine funktechnische Anlage angeordnet wurden (Merkmale 1). Sie bestanden aus Bauteilen, die jeweils eine Isolationsschicht umfassten und auf zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten mit der Isolationsschicht verbundene St\u00fctzelemente vorsahen, indem die Radomsegmente aus 70 mm starken PVC-Hartschaumplatten bestanden (Merkmale 2.1), die beidseitig mit Laminat aus Aramidfaser beschichtet waren (Merkmale 2.2).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Beklagte bewiesen, dass die Hartschaumplatten gestuft laminiert waren, indem das Laminat, das aus zwei Schichten Aramidgewebe bestand, an den Ansto\u00dfstellen gestuft \u201er\u00fcckspringend\u201c war und sich auf diese Weise an den Bauteilenden verj\u00fcngte (Merkmale 2.3) und sie \u00fcberdies passend zugeschnittene Gewebestreifen aus Aramid herstellte und auf die Baustelle lieferte, die vom bauausf\u00fchrenden Unternehmen nach dem Zusammenf\u00fcgen der Bauteile in die sich dadurch ergebenden Ausnehmungen in der Laminatoberfl\u00e4che, d. h. in den durch die Verj\u00fcngungen entstandenen Raumbereich einzuf\u00fcgen (Merkmale 3.\/3.1) und im Laminierverfahren fest mit den Bauelementen zu verbinden waren (Merkmale 3.2).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nEine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die zu der Feststellung des Landgerichts f\u00fchrte, dass ein Erfindungsbesitz der Beklagten und dessen Bet\u00e4tigung nicht bewiesen seien, war im Hinblick auf das Kugelradom \u201eX2\u201c geboten.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begr\u00fcnden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, k\u00f6nnen sich vor allem aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt insbesondere vor, wenn die Beweisw\u00fcrdigung im angefochtenen Urteil nicht den Anforderungen gen\u00fcgt, die von der Rechtsprechung zu \u00a7 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (BGH, NJW 2004, 1876). Das ist auch der Fall, wenn das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht die Ergiebigkeit einer Zeugenaussage verneint und sich infolgedessen mit der Glaubhaftigkeit und Glaubw\u00fcrdigkeit nicht n\u00e4her auseinandersetzt. Zweifel im Sinne der Regelung in \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind \u00fcberdies schon dann gegeben, wenn aus der f\u00fcr das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr besteht, dass die erstinstanzliche Feststellung bei einer erneuten Beweiserhebung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, NJW 2003, 3480; BGH, NJW 2014, 2797).<\/li>\n<li>So ist es hier: Die Beweisw\u00fcrdigung im angefochtenen Urteil \u00fcberzeugt zumindest deswegen nicht, weil das Landgericht die Aussagen der Zeugen Z1, Z3 und Z4 unzutreffend als \u201eunergiebig\u201c eingestuft hat. Diese drei Zeugen haben n\u00e4mlich vielmehr bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das Vorbringen der Beklagten best\u00e4tigt, dass sie f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c sowohl gestuft laminierte Bauteile als auch zugeh\u00f6rige Gewebestreifen geliefert hat, die auf der Baustelle vom bauausf\u00fchrenden Unternehmen C zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidung zusammengef\u00fcgt wurden. Das Landgericht h\u00e4tte sich davon ausgehend n\u00e4her mit deren \u00dcberzeugungskraft befassen und s\u00e4mtliche Zeugenaussagen einer Gesamtw\u00fcrdigung unterziehen m\u00fcssen, was nicht geschehen ist.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nNach dem Ergebnis der erneut durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z4, Z9 und Z3 hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Dabei ist zwar zu ber\u00fccksichtigen, dass die erhobenen Beweise zum Nachweis der ein Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndenden Tatsachen sehr kritisch zu w\u00fcrdigen sind, weil erfahrungsgem\u00e4\u00df nach der Offenbarung brauchbarer Erfindungen nicht selten von anderen Personen behauptet wird, etwas \u00c4hnliches schon gemacht zu haben (vgl. Benkard\/Scharen, aaO, \u00a7 12 PatG Rn. 27; K\u00fchnen, aaO, Kap. E 482 f.; Schulte\/Rinken, aaO, \u00a7 12 Rn 30). Gleichwohl ist der Senat aus den nachfolgend angef\u00fchrten Gr\u00fcnden mit der erforderlichen pers\u00f6nlichen Gewissheit, welche Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen (vgl. BGH, NJW 2014, 71 m. w. N.), davon \u00fcberzeugt, dass die Beklagte f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c zweilagig gestuft laminierte Bauteile und passend zugeschnittene Gewebestreifen auf die Baustelle geliefert hat, damit die Bauteile dort durch gestufte Ortlaminierung der Gewebestreifen miteinander verbunden werden. Bei Anwendung dieser \u201eMethode des gestuften \u00dcberlaminats\u201c wird der durch die Verj\u00fcngungen entstandene Raumbereich entsprechend der Lehre des Klagepatents mit dem Material des St\u00fctzelements aufgef\u00fcllt (aa). Nicht gekl\u00e4rt zu werden braucht, ob die Gewebestreifen aus Aramid \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c eingef\u00fcgt werden oder die Fl\u00e4chenlaminate der gestuft laminierten Bauteile etwas \u00fcberlappen sollten, weil beide Ausf\u00fchrungen vom Schutzbereich der Erfindung umfasst sind und andere Alternativen ausscheiden (bb) und im Falle von \u00dcberlappungen beim Kugelradom \u201eX2\u201c eine \u2013 insoweit abweichende \u2013 Ausf\u00fchrung auf \u201eKante\/Sto\u00df\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls vom Vorbenutzungsrecht umfasst w\u00e4re (cc).<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie Lieferung eines Bausatzes f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c auf die Baustelle zwecks Verbindung der Bauteile nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats hat nicht nur der Zeuge Z3 so bekundet (S. 16 Protokoll der Beweisaufnahme vor dem Landgericht, nachfolgend PA; S. 80 und 81\/82 Protokoll der Beweisaufnahme vor dem Senat, nachfolgend PB), der als fr\u00fcherer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten und Vater des gegenw\u00e4rtigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat und dessen Glaubhaftigkeit deswegen besonders kritisch zu beurteilen ist. Vielmehr haben auch die beiden Zeugen Z1 und Z4 dies im Kern best\u00e4tigt. Demnach waren die zur Lieferung auf die Baustelle vorgesehenen Bauteile gestuft laminiert (Zeuge Z1 S. 4 PB, ebenso S. 2\/3, 5 PA; Zeuge Z4 S. 53\/54 PB, ebenso S. 22 PA), hat die Beklagte passende Gewebestreifen zugeschnitten (Zeuge Z1 S. 6, 8 PB, ebenso S. 5 PA; Zeuge Z4 S. 37, 44 PB) und erfolgte die Verbindung der Bauteile auf der Baustelle dergestalt, dass die Gewebestreifen schichtweise in die aufgrund der gestuft laminierten Bauteile vorhandenen L\u00fccken an den Ansto\u00dfstellen einlaminiert wurden (Zeuge Z1 S. 4, 6 PB, ebenso S. 2\/3 PA; Zeuge Z4 S. 52 PB). Beide Zeugen haben erkl\u00e4rt, dass die Beklagte Bauteile und zugerichtete Gewebestreifen auf die Baustelle geliefert hat, die auf diese Weise gem\u00e4\u00df Anlage B 58 zusammenzuf\u00fcgen waren (Zeuge Z1 S. 27 PB, Zeuge Z4 S. 43, 52 PB) und Anlage B 8 dies ebenso (Zeuge Z1 S. 26 PB), zumindest aber das identische Prinzip zeigt (Zeuge Z4, S. 53 PB).<\/li>\n<li>Der Senat ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von der Richtigkeit ihrer Aussagen zweifelsfrei \u00fcberzeugt. Beide haben bei ihrer Vernehmung keinerlei Tendenz erkennen lassen, der Wahrheit zuwider zum Vorteil der Beklagten auszusagen. Im Gegenteil sind beide \u201eneutrale\u201c Zeugen, die als fr\u00fchere Mitarbeiter bzw. Auftragnehmer einer Beh\u00f6rde, der E Stadt 7, keinerlei eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits haben. Daher hat es erhebliches Gewicht, dass beide im Kern \u00fcbereinstimmend das Vorbringen der Beklagten zur Beschaffenheit der gelieferten Bauteile, zur Lieferung von Gewebestreifen und zur Art und Weise der Verbindung der Bauteile beim Kugelradom \u201eX2\u201c best\u00e4tigt haben. Das gilt umso mehr, als beide auch \u00fcber die notwendige Sachkunde und Fachkompetenz verf\u00fcgen, um dar\u00fcber zuverl\u00e4ssige Angaben machen zu k\u00f6nnen. Der Zeuge Z1 war jahrzehntelang bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 1999 bei der E Stadt 7 besch\u00e4ftigt und etwa 20 Jahre lang mit Radomarbeiten befasst (S. 2\/3 PB). Er war vor Ort auf s\u00e4mtlichen Baustellen (S. 9 PB), \u00fcberwachte die Montage (S. 14 PB) und nahm zerst\u00f6rende Untersuchungen an Musterbauteilen vor (S. 3, 19\/20, 24 PB), die auch fertige Plattensto\u00dfverbindungen umfassten (S. 19\/20 PB). Damit ging es im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit auch um die Frage, ob die Verbindungen zwischen den einzelnen Bauteilen den dielektrischen und statischen Anforderungen gen\u00fcgten (vgl. S. 14, 19 f. PB), weshalb er nachvollziehbar insbesondere dazu trotz des erheblichen Zeitablaufs noch n\u00e4here Angaben machen konnte. Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr den Zeugen Z4, der als freier Mitarbeiter oder Auftragnehmer der E t\u00e4tig wurde. Er \u00fcberpr\u00fcfte zwar lediglich die Einhaltung der elektromagnetischen Spezifikation bzw. der dielektrischen Anforderungen (S. 37 PB). Bei dieser T\u00e4tigkeit nahm er ausschlie\u00dflich zerst\u00f6rungsfreie Untersuchungen vor und war auch nicht w\u00e4hrend der Montage auf den Baustellen (S. 40 PB), so dass er die tats\u00e4chliche Verbindung der Bauteile vor Ort nicht gesehen hat. Gleichwohl hat er nach eigenem Bekunden deshalb n\u00e4here Kenntnis dar\u00fcber, wie die Bauteile beschaffen waren und auf welche Art und Weise sie zusammengef\u00fcgt wurden, weil er als Fachmann f\u00fcr Elektromagnetik an Untersuchungen der E Stadt 7 beteiligt war, die zum Ergebnis hatten, dass ein gestuftes Laminieren erforderlich ist, um die elektromagnetischen Anforderungen zu erf\u00fcllen (S. 38\/39 PB). Dar\u00fcber hinaus hat der Zeuge Z4 ausweislich des als Anlage B 21 vorgelegten Pr\u00fcfberichts eine 100 % Kontrolle f\u00fcr das Projekt X7 durchgef\u00fchrt. Unerheblich ist, dass der Zeuge nicht angeben konnte, zu welchem Radom der Pr\u00fcfbericht Anlage B 21 geh\u00f6rte, weil sich dies aus dem Pr\u00fcfbericht selbst ergibt. Denn die Angabe \u201eX7\u201c ist ein Synonym f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c. Im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat hat er ferner angegeben, bei dieser Gelegenheit im Betrieb der Beklagten der von der E entwickelten L\u00f6sung entsprechende Bauteile mit r\u00fcckspringendem Laminat gem\u00e4\u00df Anlage B 58 (S. 53\/54 PB) sowie fertig zugeschnittene Gewebestreifen (S. 44\/45 PB) gesehen zu haben.<\/li>\n<li>Der Zeuge Z1 war zwar nicht mehr in der Lage, die einzelnen Bauvorhaben bestimmten Unternehmen zuzuordnen und er konnte daher nicht sagen, ob die Beklagte die Bauteile f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c lieferte (S. 4, 26 PB, ebenso S. 6 PA). Seine Erinnerung bezieht sich indes auf dieses Bauvorhaben, f\u00fcr das die Beklagte unstreitig und gem\u00e4\u00df den vorgelegten Unterlagen B 14-21, aber auch ausweislich des Untersuchungsberichts der E Stadt 7 vom 06.10.2003 (Anlage B 30) die Bauteile herstellte und lieferte. Ausweislich seiner notariellen Erkl\u00e4rung vom 16.06.2014 (Anlage B 12), deren Richtigkeit er im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bekr\u00e4ftigt hat (S. 25\/26 PB), erinnerte sich der Zeuge Z1 daran, dass die Beklagte im Auftrag der Firma C die Bauteile f\u00fcr zwei Radome im Bayrischen Wald lieferte (S. 4 und 6 der Anlage B 12). Es ist unstreitig, dass die Beklagte w\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit dort an einem Zylinderradom und einem Kugelradom beteiligt war. Da sich die Erinnerung des Zeugen Z1 an die Verbindung von Bauteilen nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats ausdr\u00fccklich auf Kugelradome bezieht, indem nach seiner Aussage dort aufgrund rotierender Antennen die Au\u00dfenhaut vollkommen homogen sein muss (vgl. S. 4, 11 f. PB), kann damit nur das Kugelradom \u201eX2\u201c gemeint sein. Wenn der Zeuge Z1 nun bekundet, dass beim Projekt \u201eX2\u201c gem\u00e4\u00df Anlage B 8 nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats gearbeitet wurde (S. 2\/3 PA) und die Beklagte an den Bauteilenden gestuft laminierte Bauteile hergestellt sowie passend zugeschnittene Gewebestreifen mitgeliefert hat (S. 5 PA), so bedeutet dies, dass entsprechende Lieferungen der Beklagten f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c erfolgt sind.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Gewebestreifen folgt die Zuordnung der Aussage des Zeuge Z1 zum Kugelradom \u201eX2\u201c zudem daraus, dass die Deckschichten bei diesem Radom aus Aramid ausgef\u00fchrt wurden (vgl. auch S. 4 des Untersuchungsberichts der E Stadt 7 unter 4.1 B, Anlage B 30). Um Aramidgewebe zu schneiden, ben\u00f6tigt man jedoch eine Spezialschere (Zeuge Z3, S. 82 PB). Deswegen bezieht sich die Aussage des Zeugen Z1, bei einem Projekt habe die Beklagte die fertig zugeschnittenen Gewebestreifen mitgeliefert, weil man f\u00fcr das Gewebe (\u201eSpezialglas\u201c) eine Spezialschere ben\u00f6tigt habe und dies daher vor Ort auf der Baustelle nicht schneidbar gewesen sei (S. 6, 8, 13, 31 PB), eindeutig auf das mit Deckschichten aus Aramidgewebe errichtete Kugelradom \u201eX2\u201c. Im \u00dcbrigen passt dies zur Aussage des Zeugen Z4, der bei der 100 %- Kontrolle f\u00fcr dieses Radom ebenfalls fertig zugeschnittene Gewebestreifen im Betrieb der Beklagten gesehen hat (vgl. S. 37, 45 PB).<\/li>\n<li>Der Zeuge Z1 hat von alldem Kenntnis, weil er die Bauteile und Gewebestreifen im Betrieb der Beklagte gesehen hat (S. 16\/17 PB) und \u2013 wie der Zeuge Z9 best\u00e4tigt hat (S. 61 PB) \u2013 die Montage\u00fcberwachung f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c aus\u00fcbte. Im Betrieb der Beklagten hat er die Herstellung der gestuft laminierten Bauteile gesehen und gepr\u00fcft (S. 15, 16 f. PB). Im Rahmen der Montage\u00fcberwachung hat er \u00fcberpr\u00fcft, ob die Verarbeitung auf der Baustelle den Vorgaben entsprach (S. 13 PB). Er hat \u2013 vor der Ortlaminierung \u2013 Bohrkerne entnommen (S. 13, 33 PB), den Vorgang des Laminierens gesehen (S. 13, 31 PB) und dabei den Handwerkern sogar Hilfestellung geleistet, indem er ihnen erkl\u00e4rt hat, wie es sinnvoll auszuf\u00fchren ist (S. 14, 31 PB). Daher hat er auf der Baustelle gesehen, wie die Bauteile zusammengesetzt wurden (S. 4 PB). So erkl\u00e4rt sich plausibel und einleuchtend, dass der Zeuge Z1 bereits in seiner notariellen Erkl\u00e4rung und anschlie\u00dfend im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht ebenso wie bei seiner Vernehmung vor dem Senat die Art und Weise der Verbindung der Bauteile nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats gem\u00e4\u00df der von ihm erstellten Skizze Anlage B 8 konkret erl\u00e4utern konnte. Der Zeuge hat dabei nicht nur angegeben, dass zwei Lagen Gewebestreifen unterschiedlicher L\u00e4nge im Bereich der Ansto\u00dfstellen der gestuft laminierten Bauteile einlaminiert wurden, um die dort vorhandenen L\u00fccken zu schlie\u00dfen, sondern er hat insbesondere auch Einzelheiten dazu beschrieben, wie dies konkret geschehen ist, indem etwa mit der Laminierwalze \u00fcbersch\u00fcssiges Harz und Lufteinschl\u00fcsse seitlich herausgedr\u00fcckt wurden (S. 4 PB, S. 3 PA, S. 5\/6 notarielle Erkl\u00e4rung). Diese detaillierte Schilderung beruht darauf, dass der Zeuge Z1 den Vorgang selbst erlebt hat und aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz davon berichten kann.<\/li>\n<li>Die Aussage des Zeugen Z1 begegnet nicht deshalb durchgreifenden Bedenken, weil weitere Angaben zu den Bauteilen und ihrer Verbindung in der Prinzipskizze der Anlage B 8 und im Rahmen seiner Vernehmungen (S. 2 PA, S. 5 PB), namentlich im Hinblick auf das Material der Hartschaumplatten (PVC- statt PUR-Schaum) nicht zutreffen. Diese Erinnerungsl\u00fccken und -fehler, die aufgrund des erheblichen Zeitablaufs von mehr als 20 Jahren sowie des Alters des Zeugen nachvollziehbar sind, stehen einer konkreten Erinnerung an die Methode des gestuften \u00dcberlaminats nicht entgegen. Diese ist f\u00fcr den Zeugen Z1 nachvollziehbar pr\u00e4senter als der Kernaufbau der Bauteile, weil er die Montage\u00fcberwachung vor Ort innehatte und es dabei vor allem darauf ankam, die Segmente nach den Vorgaben der E Stadt 7 zusammenzuf\u00fcgen. Daf\u00fcr war nicht das Kernmaterial, sondern allein das Laminat der Deckschichten und die Art und Weise der Ortlaminierung von Bedeutung. Wenn er sich vor diesem Hintergrund an die Verbindung der Bauteile nach der Methode des gestuftem \u00dcberlaminats erinnert, die er immerhin gem\u00e4\u00df Anlage B 8 aus dem Ged\u00e4chtnis aufgezeichnet hat, so f\u00fchrt eine fehlerhafte und\/oder fehlende Erinnerung bez\u00fcglich anderer Umst\u00e4nde nicht dazu, seiner Aussage die notwendige \u00dcberzeugungskraft abzusprechen. Das gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass er zu Unrecht meinte, Radome \u2013 auch solche der Kl\u00e4gerin \u2013 h\u00e4tten stets diese Bauweise gehabt (S. 4 Abs. 2 PA). Dies kann im Jahr 1989 nicht der Fall gewesen sein, weil die Kl\u00e4gerin unstreitig erst mehr als zehn Jahre sp\u00e4ter patentgem\u00e4\u00dfe Schutzverkleidungen errichtete. Andererseits ist aber auch ausgeschlossen, dass der Zeuge Z1 diese Radome der Kl\u00e4gerin mit den beiden fr\u00fcheren Radomen im Bayrischen Wald \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c verwechselt hat, da er bereits im Jahr 1999 bei der E Stadt 7 ausgeschieden ist, er mithin mit patentgem\u00e4\u00dfen Radomen der Kl\u00e4gerin nicht befasst gewesen sein kann.<\/li>\n<li>Dieses Ausscheiden des Zeugen Z1 im Jahr 1999 \u2013 mithin sogar noch vor Anmeldung des Klagepatents \u2013 ist zudem als solches ein weiteres wesentliches Indiz daf\u00fcr, dass er sich zutreffend an die Herstellung von Schutzverkleidungen nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats mit von der Beklagten gelieferten Bauteilen erinnert. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Kl\u00e4gerin nicht konkret behauptet, dass er au\u00dferhalb seines Dienstes Kenntnis von der Methode des gestuften \u00dcberlaminats erlangt hat. Daher handelt es sich um Wissen und Erfahrungen des Zeugen Z1 aus seiner T\u00e4tigkeit bei der E Stadt 7. Da er bereits im Jahr 1999 dort ausgeschieden ist, hatte er somit jedoch zwingend vor der Anmeldung des Klagepatents Kenntnis davon. Da die Kl\u00e4gerin unstreitig die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre vorher nicht ausf\u00fchrte, die Firma C nicht \u00fcber das daf\u00fcr erforderliche Wissen verf\u00fcgte und Drittunternehmen nicht in Rede stehen, kommt nur noch die Beklagte als dasjenige Unternehmen in Frage, das \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage, wer die Idee der Erfindung hatte \u2013 in Verbindung mit dem Wissen des Zeugen Z1 von der Verbindung der Bauteile nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats steht. Daher ist ferner unbeachtlich, dass der Zeuge Z1 Herrn Z12 irrt\u00fcmlich der Beklagten zugeordnet hat, obwohl dieser nach dem \u2013 als streitig zu behandelnden \u2013 Vorbringen der Kl\u00e4gerin im nachgelassenen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 08.02.2018 Bauleiter der Kl\u00e4gerin war. Eine solche Personenverwechselung ist aufgrund des erheblichen Zeitablaufs von fast 20 Jahren seit seinem Ausscheiden bei der E Stadt 7 einerseits nachvollziehbar und \u00e4ndert andererseits nichts daran, dass sich seine Erinnerung an die Anwendung der Methode des gestuften \u00dcberlaminats gem\u00e4\u00df der Anlage B 8 auf die von C errichteten Radome im Bayrischen Wald bezieht, f\u00fcr welche die Beklagte die Bauteile geliefert hat, weil die Kl\u00e4gerin damals unstreitig keine Radome mit Deckschichten aus Laminat herstellte, die an den Verbindungsstellen mit Gewebestreifen aus demselben Material \u00fcberlaminiert wurden.<\/li>\n<li>Dass die Beklagte f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c zweilagig gestuft laminierte Bauteile und passend zugeschnittene Gewebestreifen auf die Baustelle geliefert hat, damit die Bauteile dort durch gestufte Ortlaminierung der Gewebestreifen miteinander verbunden werden, wird auch durch die Aussage des Zeugen Z9 nicht in Zweifel gezogen. Dieser hat bekundet, keine Kenntnis von der Ausgestaltung der Bauteile und deren Verbindung beim Kugelradom \u201eX2\u201c gehabt zu haben (S. 63\/64 PB). Insbesondere wusste er auch nicht, wie die \u00dcberlaminate ausgef\u00fchrt wurden (S. 74 PB), weil er nicht der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter f\u00fcr dieses Projekt war (S. 64 PB). Er war daher weder auf der Baustelle zugegen noch erhielt er Informationen \u00fcber die Art und Weise der Verbindung der Bauteile (S. 64 PB). Seiner Aussage lassen sich allerdings auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass die Beklagte die gelieferten Bauteile nicht gestuft laminiert hat, sie keine passend zugeschnittenen Gewebestreifen geliefert hat und\/oder die Bauteile nicht patentgem\u00e4\u00df nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats zusammengef\u00fcgt worden sein k\u00f6nnten, weshalb sie keine Bedenken gegen die Richtigkeit der \u00fcbrigen Zeugenaussagen weckt. Im Gegenteil enthalten seine Angaben mittelbar sogar mehrere Hinweise darauf, dass jene Aussagen zutreffen. So hat er bekundet, er habe geh\u00f6rt, dass die Beklagte der Firma C das gesamte Paket mit den Bauelementen und entsprechenden Laminatstreifen zur Verf\u00fcgung gestellt habe (S. 70 PB). Ferner erinnerte er sich daran, bei einem Besuch mit dem Zeugen Z4 im Betrieb der Beklagten zwecks einer 100 %-Messung der Bauteile auf elektromagnetische Eigenschaften Abrei\u00dfgewebe im Bereich der Fugen gesehen zu haben (S. 62\/63 PB). Abrei\u00dfgewebe brachte die Beklagte indes \u2013 wie sich aus den Aussagen der Zeugen Z4 (S. 52 PB) und Z3 (S. 84 PB) ergibt \u2013 bei gestuft laminierten Bauteilen auf und die \u00dcberpr\u00fcfung betraf das Kugelradom \u201eX2\u201c, so dass sich aus der Schilderung des Zeugen Z9 mittelbar ebenfalls ergibt, dass die Beklagte f\u00fcr dieses Projekt gestuft laminierte Bauteile herstellte. Des Weiteren geht der Zeuge Z9 selbst davon aus, dass die Beklagte \u00fcblicherweise gestuft laminierte Bauteile hergestellt hat, die auf der Baustelle nach der von ihm beschriebenen Methode des gestuften \u00dcberlaminats (dazu n\u00e4her unten (bb)) miteinander verbunden wurden (S. 70 PB, S. 33 PA). Wenn \u2013 so der Zeuge Z9 bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung \u2013 die \u00dcberlaminate bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wie durch die Beklagte \u00fcblich ausgef\u00fchrt wurden, so kann sich dies indes nur auf die Zeit vor Patentanmeldung beziehen, da die Beklagte nach Patentanmeldung nur das Radom \u201eB\u201c errichtet hat und auch nicht an anderen patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen oder Verfahren beteiligt war. In Verbindung mit dem als Anlage B 30 vorgelegten Untersuchungsbericht vom 06.10.2003 ergibt sich, dass damit nur die Radome \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c gemeint sein k\u00f6nnen, weil allein diese beiden Projekte im Bericht als \u201evergleichbare Referenzbauwerke\u201c (vgl. Ziff. 1, S. 2 oben) aufgef\u00fchrt sind (Ziff. 4.1, S. 4). Wenn es darin weiter hei\u00dft, \u201edie Sto\u00df-\u00dcberlaminate entsprachen artgleich den Deckschichten mit wenig zus\u00e4tzlicher Glaseinlage\u201c, so ist dies ein Hinweis auf eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung der \u00dcberlaminate. Wie der Zeuge Z9 ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt hat (S. 75 PB), waren demnach die \u00dcberlaminate aus dem gleichen Material wie die Fl\u00e4chenlaminate. Da im Bereich der Verbindungsstellen jedenfalls nicht weniger, sondern etwas mehr Material vorhanden war (\u201ewenig zus\u00e4tzliche Glaseinlage\u201c), bedeutet dies aber gleichzeitig zwingend, dass der durch die Verj\u00fcngungen entstandene Raumbereich entsprechend der Lehre des Klagepatents mit dem Material des St\u00fctzelements aufgef\u00fcllt wurde.\n<p>Bei dieser Sachlage sind im Wege der gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung trotz der bereits dargelegten Interessenlage auch die Angaben des Zeugen Z3, der zudem auf den Senat einen glaubw\u00fcrdigen Eindruck gemacht hat, im Wesentlichen glaubhaft. Insbesondere seine Darstellung, die Beklagte habe Bauteile mit einem zweilagigen, gestuft \u201eabgetreppten\u201c Laminat aus Aramid sowie bereits fertig zugeschnittene Aramidgewebestreifen auf die Baustelle f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c geliefert (S. 81\/82, 84 PB), stimmt im Kern mit den Aussagen der Zeugen Z1 und Z4 \u00fcberein und f\u00fcgt sich auf diese Weise zu einem stimmigen Gesamtbild. F\u00fcr die Richtigkeit seiner Angaben spricht zudem, dass er im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat sowohl unumwunden einger\u00e4umt hat, zur Ortlaminierung keine Angaben machen zu k\u00f6nnen, weil die Beklagte auf der Baustelle nicht zugegen war (S. 82 PB), als auch geschildert hat, dass beim Kugelradom \u201eX2\u201c \u00dcberlappungen vorgesehen gewesen seien, und die Beklagte die fertig zugeschnittenen Gewebestreifen aus Aramid daher so dimensioniert habe, dass sie etwas breiter gewesen seien als die L\u00fccken zwischen den Fl\u00e4chenlaminaten der zusammengef\u00fcgten Bauteile (S. 82\/83 PB; dazu sogleich unter (bb)). Dies belegt, dass der Zeuge Z3 ungeachtet seiner N\u00e4he zur Beklagten um eine wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Aussage bem\u00fcht war, weil die Beklagte letzteres zuvor so nicht vorgetragen hatte.<\/li>\n<li>Soweit in einigen Unterlagen \u2013 was ebenfalls erfindungsgem\u00e4\u00df w\u00e4re (siehe oben 3. a)) \u2013 von \u201eeiner Lage\u201c die Rede ist, w\u00e4hrend die Zeugen Z1 und Z3 bekundet haben, es seien beim Kugelradom \u201eX2\u201c zwei Lagen gewesen, weckt dies ebenfalls keine Bedenken gegen die Richtigkeit ihrer Angaben. Die Angebotsunterlagen (Anlagen B 14,1 5 und 17) f\u00fchren Alternativen mit einer oder zwei Lagen auf, die zur Pr\u00fcfung an die E Stadt 7 \u00fcbersandten Muster enthielten ausweislich der Anlagen B 20 und B 21 (dort S. 1, Ziff. 2.1) nur eine Lage Aramidgewebe und die Skizze gem\u00e4\u00df Anlage B 16c, 18 scheint ebenfalls nur ein einlagiges Fugenlaminat auszuweisen. Da die Zeugen indes \u00fcbereinstimmend und glaubhaft eine Ausgestaltung der Bauteile sowie der Verbindungsstellen mit einem zweilagigen Laminats bekundet haben, ist davon auszugehen, dass die tats\u00e4chliche Bauausf\u00fchrung insoweit abweichend von den Mustern erfolgte.<\/li>\n<li>Nach alledem besteht kein Zweifel daran, dass die Beklagte f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c zweilagig gestuft laminierte Bauteile sowie bereits passend zugeschnittene Gewebestreifen aus dem gleichen Material (Aramid) auf die Baustelle geliefert hat, damit die Bauteile dort durch gestufte Ortlaminierung der Gewebestreifen miteinander verbunden werden.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nSoweit sich die Aussagen der Zeugen im Detail darin unterscheiden, ob diese Gewebestreifen \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c einzuf\u00fcgen waren oder die Fl\u00e4chenlaminate der gestuft laminierten Bauteile an beiden Seiten etwas \u00fcberlappen sollten, kann dahinstehen, was konkret zutrifft, weil beide Ausf\u00fchrungen vom Schutzbereich der Erfindung umfasst sind und jede denkbare alternative Ausf\u00fchrung ausscheidet.<\/li>\n<li>Ist im Einzelfall nicht feststellbar, welche von zwei m\u00f6glichen Sachverhaltsvarianten verwirklicht ist, so ist gleichwohl nach den Grunds\u00e4tzen der Wahlfeststellung der geltend gemachte Anspruch zu bejahen, wenn er nach jeder dieser beiden Varianten gegeben ist und andere Sachverhaltsvarianten nicht ernsthaft in Betracht kommen (f\u00fcr das Sozialrecht BSG, NJW 1967, 461; SG Kassel, BeckRS 2012, 75892; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf [2. Zivilsenat], Urteil vom 15.05.2014 \u2013 2 U 74\/13 zur Wahlfeststellung im Patentrecht bei mehreren Benutzungsalternativen). Diese Grunds\u00e4tze finden sinngem\u00e4\u00df ebenfalls Anwendung, wenn es \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 um die Voraussetzungen einer Einwendung gegen\u00fcber dem geltend gemachten Anspruch (hier: ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten) geht. Sind diese Voraussetzungen auf Grundlage von zwei m\u00f6glichen Sachverhaltsvarianten jeweils erf\u00fcllt und greift die Einwendung daher nach jeder dieser beiden Varianten (in gleichem Umfang) durch, so braucht nicht gekl\u00e4rt zu werden, welche Variante zutrifft, wenn s\u00e4mtliche denkbaren Alternativen praktisch ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. So ist es hier:<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat l\u00e4sst sich nicht sicher feststellen, ob beim Kugelradom \u201eX2\u201c die Gewebestreifen aus Aramid \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c einzuf\u00fcgen waren oder die Fl\u00e4chenlaminate der gestuft laminierten Bauteile etwas \u00fcberlappen sollten. W\u00e4hrend etwaige \u00dcberlappungen zuvor weder von den Parteien thematisiert worden waren noch die Beweisaufnahme vor dem Landgericht konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine derartige Ausf\u00fchrung ergab, haben sich erstmals in der zweitinstanzlichen Vernehmung Zeugen in dieser Richtung ge\u00e4u\u00dfert. Eine zweifelsfreie Aufkl\u00e4rung dieses Aspekts ist dabei nicht mehr m\u00f6glich, weil das Kugelradom \u201eX2\u201c zwischenzeitlich abgerissen worden ist und R\u00fcckstellmuster f\u00fcr dieses Projekt bei der E Stadt 7 nicht mehr existieren (Zeuge Z9, S. 63 PB). Infolgedessen stehen sich kontr\u00e4re Zeugenaussagen gegen\u00fcber, ohne dass sich mit Sicherheit kl\u00e4ren l\u00e4sst, welche von ihnen zutrifft.<\/li>\n<li>Einerseits hat der Zeuge Z1 im Einklang mit seiner erstinstanzlichen Aussage und dem bisherigen Sachvortrag der Beklagten bekundet, dass die Bauteile prinzipiell wie in den Anlagen B 8 (S. 26 PB) und B 58 (S. 27 PB) dargestellt miteinander verbunden worden seien, indem man die Gewebestreifen \u201esto\u00dfend\u201c gegen das Fl\u00e4chenlaminat gelegt habe. Die Gewebestreifen h\u00e4tten das Fl\u00e4chenlaminat auf den Bauteilen wegen der erforderlichen Homogenit\u00e4t der Oberfl\u00e4che nicht \u00fcberlappen d\u00fcrfen (S. 4, 17 f. PB). Jedenfalls bei einem Kugelradom habe wegen der rotierenden Antenne, die eine vollkommen homogene Au\u00dfenhaut verlangt habe, keine \u00dcberlappung von Gewebe stattfinden d\u00fcrfen, sondern die Bauteile h\u00e4tten \u201eauf Sto\u00df\u201c miteinander verbunden werden m\u00fcssen (S. 4, 35 PB).<\/li>\n<li>Andererseits hat der Zeuge Z3 ausgesagt, beim Kugelradom \u201eX2\u201c seien die Gewebestreifen aus Aramid so zugeschnitten worden, dass auf jeder Seite eine kleine \u00dcberlappung stattfinde (S. 82\/83, 100 f. PB). Die Gewebestreifen seien dementsprechend etwas l\u00e4nger gewesen als die \u201eFugenl\u00fccken\u201c im Bereich der Verbindungsstellen der benachbarten Bauteile (S. 82\/83 PB). In \u00dcbereinstimmung damit hat der Zeuge Z9, der keine eigenen Kenntnisse \u00fcber die konkrete Ausf\u00fchrung der \u00dcberlaminate bei diesem Bauvorhaben besitzt (siehe oben), grunds\u00e4tzlich zur Bauweise erkl\u00e4rt, dass eine kraft\u00fcbertragende Verbindung der Laminate eine \u00dcberlappung der Gewebelagen auf jeder Seite erfordere; diese d\u00fcrften nicht stumpf aneinander sto\u00dfen (S. 65, 67, 77 PB). Die Anlagen B 8 und B 58 zeigten nicht das Prinzip des gestuften \u00dcberlaminats, weil die Ausf\u00fchrung nicht kraft\u00fcbertragend und damit statisch nicht tragf\u00e4hig sei (S. 65, 66 PB). In diesem Sinne hat auch die Beklagte erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 08.02.2018 vorgetragen, beim Kugelradom \u201eX2\u201c seien die Gewebestreifen beim \u00dcberlaminieren aus statischen Gr\u00fcnden an beiden Seiten ca. 2 cm auf das angrenzende Fl\u00e4chenlaminat \u00fcberlappend ausgef\u00fchrt worden.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nPraktisch ausgeschlossen ist demgegen\u00fcber, dass die Verbindung der Bauteile beim Kugelradom \u201eX2\u201c anders als unter (aaa) dargestellt erfolgt ist, mithin weder durch Einlaminieren der mitgelieferten, passend zugeschnittenen Gewebestreifen \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c noch mit einer kleinen \u00dcberlappung auf beiden Seiten. Infolgedessen m\u00fcssen die Bauteile zwingend entweder auf die eine oder andere genannte Weise zusammengef\u00fcgt worden sein.<\/li>\n<li>(aaaa)<br \/>\nNicht in Betracht kommt insbesondere auch eine Ausf\u00fchrung gem\u00e4\u00df der Anlage K 22, die im Unterschied zum Einf\u00fcgen von passend zugeschnittenen Gewebestreifen mit geringen \u00dcberlappungen dadurch gekennzeichnet ist, dass im Bereich der Verbindungsstellen benachbarter Bauteile mehrere Gewebestreifen ohne passenden Zuschnitt ungeordnet \u00fcbereinander aufgebracht werden und infolgedessen dort eine deutliche Wulst entsteht.<\/li>\n<li>Dazu hat der Zeuge Z1 bekundet, auf diese Weise sei es mit Sicherheit nicht gemacht worden, weil die Gewebelagen zu einer Erh\u00f6hung im Fugenbereich gef\u00fchrt h\u00e4tten (S. 9 PB). Dies hat er plausibel damit begr\u00fcndet, dass dies f\u00fcr die Antenne nicht brauchbar gewesen w\u00e4re, weil bei den rotierenden Antennen in Kugelradomen die Au\u00dfenhaut vollkommen homogen sein m\u00fcsse (S. 4, 12, 35 PB). W\u00e4re die Verbindung der Bauteile so vorgenommen worden wie in Anlage K 22 gezeigt, so h\u00e4tte er dies im Rahmen seiner Montage\u00fcberwachung auf der Baustelle gesehen und beanstandet; eine solche Ausf\u00fchrung h\u00e4tte er nicht genehmigt (S. 32 PB). Auch wenn der Zeuge Z1 seine Beobachtungen auf der Baustelle nicht konkret dem Kugelradom \u201eX2\u201c zuordnen konnte und er deswegen insoweit nicht zu 100 % sicher war (S. 12 PB), folgt die Zuordnung zwingend aus den oben bereits genannten Gr\u00fcnden. Der Zeuge Z4 hat eine derartige Laminierung zwar zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich f\u00fcr vorstellbar erachtet, aber auf weitere Nachfrage ebenfalls zu bedenken gegeben, dass dort eine Wulst entstehen w\u00fcrde und sich dies regelm\u00e4\u00dfig ung\u00fcnstig auswirke (S. 43 PB). Insbesondere aber hat er ebenso wie der Zeuge Z1 ausgeschlossen, dass dies beim Kugelradom \u201eX2\u201c so ausgef\u00fchrt worden ist, weil andernfalls W\u00fclste sichtbar gewesen w\u00e4ren, die jedoch tats\u00e4chlich nicht vorhanden gewesen seien. Vielmehr sei die Oberfl\u00e4che regelm\u00e4\u00dfig und ohne W\u00fclste gewesen (Zeuge Z4 S. 59 PB). Die Aussagen der beiden Zeugen sind einleuchtend. Der Zeuge Z1 hatte \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die Montage\u00fcberwachung auf der Baustelle f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c inne und konnte daher als einziger der vernommenen Zeugen mit eigenen Augen sehen, wie die Bauteile vor Ort miteinander verbunden wurden. \u00dcberdies war er ebenso wie der Zeuge Z4 (S. 45 PB) bei der Endabnahme zugegen, so dass beide nachvollziehbar Angaben dazu machen konnten, dass die Oberfl\u00e4che des Kugelradoms keine W\u00fclste wie in Anlage K 22 gezeigt aufwies, weil dies (sp\u00e4testens) bei der Endabnahme aufgefallen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Dass ihre Aussagen insoweit trotz des erheblichen Zeitablaufs von mehr als 20 Jahren zuverl\u00e4ssig sind, ergibt sich \u00fcberdies aus den von den Zeugen Z4 und Z3 geschilderten Hintergr\u00fcnden, die ein stimmiges Gesamtbild im Hinblick auf den Ausschluss der Anlage K 22, die sich ohnehin nicht auf das Kugelradom \u201eX2\u201c, sondern auf das Zylinderradom \u201eX1\u201c bezieht, als alternative Ausf\u00fchrungsweise ergeben. So ging es nach der anschaulichen Schilderung des Zeugen Z4 bei der Bauausf\u00fchrung darum, einen Kompromiss zwischen den statischen und den dielektrischen Anforderungen zu finden. Demnach habe die E Stadt 7 seit Mitte der 80er Jahre unter seiner Mitwirkung Untersuchungen durchgef\u00fchrt, weil die bis dahin \u00fcbliche Vorgehensweise, die Bauteile \u201eeinfach\u201c aneinander zu sto\u00dfen und dann \u201eeine Art Wulst\u201c darauf zu legen, die milit\u00e4rischen Forderungen an die Homogenit\u00e4t der Absorption der elektromagnetischen Strahlung der funktechnischen Anlage nicht mehr erf\u00fcllt habe. Bei diesen Untersuchungen sei es darum gegangen, eine L\u00f6sung zu finden, die dielektrisch so gut wie m\u00f6glich sei und gleichzeitig die Statik einhalte (S. 38 PB). Aus elektromagnetischer Sicht sei entscheidend gewesen, dass sich die Einf\u00fcgungsphase f\u00fcr die Montagefuge m\u00f6glichst wenig von der Einf\u00fcgungsphase der Wand unterscheide (S. 40 PB). Gleichzeitig m\u00fcsse der Montagesto\u00df mindestens die gleichen mechanischen Werte aufweisen wie die Wand (S. 41 PB), so dass die Verbindungsstellen von au\u00dfen nicht erkennbar seien (S. 42 PB). Im Zuge der Untersuchungen sei man sodann auf das gestufte Laminieren gekommen, wobei Ergebnisse bereits 1988\/89 und damit \u2013 wie sich auch aus seiner \u00fcbrigen Aussage ergibt \u2013 vor dem Projekt \u201eX2\u201c vorgelegen h\u00e4tten (S. 39 PB). Seiner Aussage ist demnach zu entnehmen, dass es den Beteiligten seinerzeit darum ging, die Gewebelagen so wenig wie unbedingt statisch notwendig \u00fcberlappen zu lassen, weil auf diese Weise die bei gleichzeitiger Kraft\u00fcbertragung bestm\u00f6gliche Homogenit\u00e4t bei der Absorption erzielbar ist. Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich daher gleichzeitig auch, warum die Anlage K 22 den dielektrischen Anforderungen nicht mehr gen\u00fcgte und daher jedenfalls beim Kugelradom \u201eX2\u201c nicht (mehr) ausgef\u00fchrt wurde. Der Grund hierf\u00fcr war, dass die dort gezeigte erhebliche Wulst nicht mehr die milit\u00e4rischen Vorgaben erf\u00fcllt h\u00e4tte (S. 38 PB). Sie entsprachen nicht der vom Zeugen Z4 beschriebenen Kompromissl\u00f6sung, weil diese Ausf\u00fchrung allein die Statik im Blick hatte, aber die dielektrischen Anforderungen vernachl\u00e4ssigte. Auf letztere kam es beim Kugelradom \u201eX2\u201c jedoch besonders an, weil es sich um eine milit\u00e4rische Anlage mit einer rotierenden Antenne handelte, bei der eine homogene Absorption in s\u00e4mtlichen Bereichen der Schutzverkleidung von besonders gro\u00dfer Bedeutung war. Im Einklang damit hat der Zeuge Z3 geschildert, dass die Anlage K 22 blo\u00df ein Vorschlag der Firma C zur Ausf\u00fchrung des Radoms \u201eX1\u201c gewesen sei, die \u00dcberlaminate aber tats\u00e4chlich nicht so ausgef\u00fchrt worden seien. Der Grund hierf\u00fcr sei gewesen, dass die urspr\u00fcnglichen Vorgaben zu einem unzumutbar hohen Schleifaufwand gef\u00fchrt h\u00e4tten, um eine glatte Oberfl\u00e4che zu erhalten (S. 84, 95 PB). Dieser Einwand greift erst recht bei dem nachfolgenden Projekt \u201eX2\u201c, weil das Schleifen des dort f\u00fcr die Deckschichten verwendeten Aramidgewebes mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist (S. 82 PB). Davon ausgehend ist nicht nachvollziehbar, wie es praktisch m\u00f6glich gewesen sein sollte, die in Anlage K 22 gezeigten, erheblichen Wulste bei Verwendung von Aramid so zu egalisieren, dass eine weitgehend glatte Oberfl\u00e4che erhalten wird.<\/li>\n<li>Die abweichende Aussage des Zeugen Z9, die Anlage K 22 zeige prinzipiell ein geeignetes kraft\u00fcbertragendes \u00dcberlaminat (S. 68\/69 PB), mag davon ausgehend zwar grunds\u00e4tzlich zutreffen. Es ist aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden beim Kugelradom \u201eX2\u201c aber so nicht ausgef\u00fchrt worden. Etwas anders konnte der Zeuge Z9 schon deshalb nicht bekunden, weil er nicht vor Ort war und daher die konkrete Ausf\u00fchrung der \u00dcberlaminate nicht gesehen und auch sonst dar\u00fcber keine eigenen Kenntnisse erlangt hat (S. 62, 64 PB).<\/li>\n<li>(bbbb)<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich ferner, dass die zun\u00e4chst einzige von der Kl\u00e4gerin genannte Alternative zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Methode des gestuften \u00dcberlaminats in Gestalt einer \u201eAufdopplung\u201c des Laminats im Fugenbereich (Skizze S. 7 der erstinstanzlichen Replik, Bl. 110 GA) erst recht nicht in Betracht kommt.<\/li>\n<li>Der Zeuge Z4 hat eine derartige Bauausf\u00fchrung daher \u00fcberzeugend wegen ihrer mangelhaften dielektrischen Eigenschaften ausgeschlossen (S. 58 PB, ebenso bereits S. 24\/25 PA). Eine solche Aufdopplung, die anhand von erheblichen Wulsten sichtbar gewesen und dem Zeugen zufolge bei der dielektrischen Pr\u00fcfung erkannt worden w\u00e4re, war beim Kugelradom \u201eX2\u201c auch tats\u00e4chlich nicht vorhanden, weil weder der Zeuge Z4 noch der Untersuchungsbericht vom 06.10.2003 (Anlage B 30) derartige Auff\u00e4lligkeiten erw\u00e4hnt haben. Au\u00dferdem h\u00e4tte der Zeuge Z1 dies wegen der unweigerlich mit ihr verbundenen erheblichen Wulstbildung im Rahmen der Montage\u00fcberwachung auf der Baustelle gesehen und beanstandet (siehe oben).<\/li>\n<li>(cccc)<br \/>\nSoweit der Zeuge Z4 als weitere Alternative von beiden Seiten in die Montagefuge \u00fcberstehende und sich dadurch \u00fcberlappende Fl\u00e4chenlaminate der miteinander zu verbindenden Bauteile geschildert hat (S. 41\/42, 47 PB), ist ebenfalls auszuschlie\u00dfen, dass dies beim Kugelradom \u201eX2\u201c tats\u00e4chlich so ausgef\u00fchrt wurde.<\/li>\n<li>Denn bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung seiner Aussage ergibt sich, dass die Bauteile dort kein solches \u201e\u00fcberstehendes\u201c, sondern r\u00fcckspringendes Laminat im Sinne der beiden unter (aaa) dargelegten Alternativen hatten. Der Zeuge Z4 hat zwar erkl\u00e4rt, die Formulierung auf Seite 2 oben seines Pr\u00fcfberichts vom 18.10.1990 (Anlage B 21) \u201eDie Gewebelagen waren in der gleichen Achsrichtung wie die Kernplatten in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden \u00fcberlappt gesto\u00dfen\u201c bedeute, dass das Gewebe von beiden Seiten auf die Montagefuge \u00fcbergestanden und sich dadurch praktisch \u00fcberlappt habe (S. 47 PB). Wie sich aus seiner weiteren Aussage ergibt, kann dies allerdings nicht zutreffen. Er hat n\u00e4mlich anschlie\u00dfend erl\u00e4utert, dass es neben diesem in die Montagefuge \u00fcberstehenden Gewebe ein weiteres Verfahren mit r\u00fcckspringendem Gewebe gegeben habe, bei dem wie in Anlage B 58 gezeigt verschieden breite Streifen \u00fcber den Fugenbereich laminiert worden seien. Bei dieser Alternative, die bei der Montage einfacher sei, werden die Bauteile jedoch mit Abrei\u00dfgewebe gesch\u00fctzt. Und ein solches Abrei\u00dfgewebe hat der Zeuge Z4 nach seiner weiteren Schilderung damals bei der Beklagten gesehen (S. 52 PB), wobei damit nur die Bauteile f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c gemeint sein k\u00f6nnen, weil dies das einzige Mal war, dass er eine 100 %-Kontrolle im Betrieb der Beklagten durchf\u00fchrte. Seine Erinnerung an das Abrei\u00dfgewebe f\u00fchrt somit zu der Schlussfolgerung, dass die Beklagte im Rahmen des Projekts \u201eX2\u201c r\u00fcckspringend gestuft laminierte Bauteile herstellte und lieferte. Dementsprechend hat der Zeuge Z4 sodann hinsichtlich dieser Bauteile auch von zur\u00fcckgenommenem \u2013 und nicht \u00fcberstehendem \u2013 Gewebe gesprochen (S. 53\/54 PB). Mit \u201e\u00fcberlappt gesto\u00dfen\u201c im Pr\u00fcfbericht f\u00fcr das Projekt X7 (\u201eX2\u201c) sind dementsprechend nicht sich \u00fcberlappende Fl\u00e4chenlaminate, sondern die \u00dcberlaminate im Fugenbereich gemeint.<\/li>\n<li>(dddd)<br \/>\nWeitere Alternativen sind von der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Zeuge Z4 sogar ausdr\u00fccklich bekundet, dass man im Zuge der bereits geschilderten Untersuchungen seitens der E Stadt 7 verschiedenste Sto\u00dfformen getestet habe, die jedoch entweder mechanisch versagt h\u00e4tten oder elektromagnetisch sehr schlecht geeignet gewesen seien, weshalb als einzige m\u00f6gliche Ausf\u00fchrung die Methode des gestuften \u00dcberlaminats nach dem von der Beklagten vorgelegten Muster, das insoweit Anlage B 58 entspricht, \u00fcbrig geblieben sei (S. 48\/49 PB).<\/p>\n<p>(ccc)<br \/>\nDie beiden somit einzig in Betracht kommenden Ausf\u00fchrungsweisen bei der Verbindung der Bauteile \u2013 Ortlaminierung passend zugeschnittener Gewebestreifen entweder \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c oder mit kleinen \u00dcberlappungen auf beiden Seiten \u2013 sind als erfindungsgem\u00e4\u00df zu beurteilen.<\/li>\n<li>(aaaa)<br \/>\nF\u00fcr ein Einlaminieren \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c bedarf dies keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung, zumal diese Ausgestaltung dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel entspricht, das in Figur 10 des Klagepatents gezeigt wird.<\/li>\n<li>(bbbb)<br \/>\nDoch auch das von den Zeugen Z3 und Z9 beschriebene Einlaminieren der Gewebestreifen mit kleinen \u00dcberlappungen auf beiden Seiten ist vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst, weil durch diese Ausgestaltung gleichwohl ein gutes Abrutschen von Eis und Schnee von der Oberfl\u00e4che und eine homogene Absorption der elektromagnetischen Strahlungen erreicht wurde.<\/li>\n<li>Dabei ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Gewebestreifen aus Aramid sehr d\u00fcnn waren. Der Zeuge Z3 hat solche Gewebestreifen \u00fcberreicht und bekundet, dreilagiges Laminat habe eine Dicke von 0,6 bis 0,8 mm (S. 91 PB). Das ist glaubhaft, weil es im Einklang steht mit den Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 2.1 II. im Untersuchungsbericht der E Stadt 7 vom 06.10.2003 (Anlage B 30), wonach beim Radom \u201eB\u201c bei den Deckschichten eine maximale Laminatdicke von ca. 0,7 mm vor Lackierung einzuhalten sei. Unabh\u00e4ngig von der konkreten Dicke der Laminate beim Radom \u201eX2\u201c (bei \u201eX1\u201c sind es 0,35 bis 0,4 mm, vgl. Tabelle 1 der Anlage B 30) verdeutlicht dies, dass \u00dcberlappungen durch eine Laminatschicht nur zu sehr geringf\u00fcgigen \u201eWulsten\u201c f\u00fchren. Derartige Erhebungen von deutlich weniger als 1 mm stehen zum einen einem guten Abrutschen von Eis und Schnee von der Radomoberfl\u00e4che ersichtlich in keiner Weise entgegen. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass sie die Absorption der elektromagnetischen Strahlungen nicht in einem praktisch erheblichen Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtigten. Diese Feststellung l\u00e4sst sich deshalb treffen, weil die E Stadt 7 seinerzeit unstreitig das fertige Kugelradom abgenommen hat. Dies rechtfertigt den Schluss, dass es auch den milit\u00e4rischen Vorgaben hinsichtlich der dielektrischen Anforderungen entsprach, weil der Zeuge Z4 bei der Endabnahme ebenfalls zugegen war (S. 45 PB) und seine Aufgabe gerade darin bestand, die elektromagnetischen Eigenschaften des Radoms zu \u00fcberpr\u00fcfen (S. 37 PB). Hinzu kommt, dass der Zeuge Z1 im Rahmen seiner Montage\u00fcberwachung insbesondere auch darauf geachtet hat, eine f\u00fcr die rotierende Antenne brauchbare Ausf\u00fchrung im Sinne einer homogenen Oberfl\u00e4che zu gew\u00e4hrleisten (vgl. S. 4, 9, 32 PB). Ferner ist das Kugelradom \u201eX2\u201c im Rahmen der Planung des Radoms \u201eB\u201c als brauchbares Referenzobjekt ausgew\u00e4hlt worden (vgl. Ziff. 4.1 B des Untersuchungsberichts), wobei alte Pr\u00fcfungsergebnisse aus dem Jahr 1989 hinzugezogen und durch aktuelle Pr\u00fcfungen an aus dem Bauwerk selbst entnommenen Pr\u00fcfst\u00fccken erg\u00e4nzt wurden. Auff\u00e4lligkeiten, welche die Eignung des Kugelradoms \u201eX2\u201c f\u00fcr eine homogene Absorption der elektromagnetischen Strahlungen in Frage stellen k\u00f6nnten, werden in dem Untersuchungsbericht indes nicht beschrieben.<\/li>\n<li>Unbeachtlich ist zuletzt, dass gem\u00e4\u00df Ziffer 4.1 B des Untersuchungsberichts die \u201eSto\u00df-\u00dcberlaminate \u2026 artgleich den Deckschichten mit wenig zus\u00e4tzlicher Glaseinlage [entsprachen]\u201c, d. h. die \u00dcberlaminate \u00fcber etwas mehr Glaseinlage verf\u00fcgten als die Fl\u00e4chenlaminate. Wie der Zeuge Z9 als Verfasser des Untersuchungsberichts erl\u00e4utert hat, handelt es sich dabei um eine d\u00fcnne Glasmatte, die als Schleifreserve \u00fcberlaminiert und sodann abgeschliffen wird, um eine gleichm\u00e4\u00dfige Kontur zu erhalten (S. 72\/73 PB). Obwohl der Zeuge Z9 selbst die Bauausf\u00fchrung beim Kugelradom \u201eX2\u201c nicht gesehen hat, \u00fcberzeugt dies, weil seine Aussage mit derjenigen des Zeugen Z3 im Einklang steht, dass f\u00fcr das Ortlaminat ein Schleifvlies in Gestalt eines extrem d\u00fcnnen Glasfasergespinstes verwendet wurde (S. 91\/92 PB). Wird ein derartiges Schleifvlies ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt, sind indes dem Zeugen Z4 zufolge die dielektrischen Eigenschaften noch im Toleranzbereich (S. 50 PB). Und f\u00fcr eine insoweit mangelhafte Ausf\u00fchrung gibt es in Anbetracht der Endabnahme des Kugelradoms \u201eX2\u201c durch die E Stadt 7 keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nDie Wahlfeststellung zwischen einer Ortlaminierung der Aramidgewebestreifen \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c oder mit geringen \u00dcberlappungen der Fl\u00e4chenlaminate der gestuft laminierten Bauteile l\u00e4sst sich auch deswegen treffen, weil selbst unter der Annahme, dass es im Rahmen der Vorbenutzung \u201eX2\u201c zu \u00dcberlappungen gekommen ist, eine abweichende Ausf\u00fchrung auf \u201eKante\/Sto\u00df\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls vom Vorbenutzungsrecht gedeckt w\u00e4re.<\/li>\n<li>Dies folgt daraus, dass es sich nicht um eine Weiterentwicklung handelt, die den Eingriff in den Schutzbereich des Klagepatents vertieft.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nDabei ist allerdings davon auszugehen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Material des St\u00fctzelements gem\u00e4\u00df den Merkmalen 3.\/3.1 \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c in den durch die Verj\u00fcngungen entstandenen Raumbereich einlaminiert wird und das St\u00fctzelement (Fl\u00e4chenlaminat) nicht \u00fcberlappt. Denn es ist bis zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.02.2018 unstreitig geblieben, dass beim Radom \u201eB\u201c die Gewebestreifen sto\u00dfend ohne \u00dcberlappungen einlaminiert wurden. Das neue Vorbringen in diesem Schriftsatz, mit dem sie erstmals zu (angeblich) vorhandenen \u00dcberlappungen vortr\u00e4gt, ist nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil die Beklagte einen Zulassungsgrund nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nGleichwohl handelt es sich bei der somit im Rahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugrunde zu legenden Ortlaminierung \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c nach den oben unter a) cc) (letzter Absatz) dargelegten Grunds\u00e4tzen um eine Abwandlung der vorbenutzten Ausf\u00fchrungsform, welche die Beklagte vornehmen durfte.<\/li>\n<li>Wurden beim Kugelradom \u201eX2\u201c \u00dcberlappungen vorgenommen, so waren diese aus statischen Gr\u00fcnden zur Kraft\u00fcbertragung notwendig. Wenn die Statik demgegen\u00fcber aufgrund der konkreten Bauweise \u2013 wie nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt bei dem Radom \u201eB\u201c \u2013 keine \u00dcberlappungen erfordert, so lag f\u00fcr den Fachmann indes auch ohne Kenntnis des Klagepatents nahe, die Gewebestreifen \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c in die gestuft laminierten Bauteile einzulaminieren, weil auf diese Weise \u2013 worauf es ausweislich der Aussagen der Zeugen Z1 und Z4 schon damals, mithin vor Anmeldung des Klagepatents wesentlich ankam \u2013 Wulste vermeidbar waren und infolgedessen die Oberfl\u00e4che sehr glatt war sowie eine besonders homogene Absorption der elektromagnetischen Strahlungen erreicht werden konnte. Da die mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbundene Abwandlung demnach in Kenntnis der vorbenutzten Ausf\u00fchrungsform Kugelradom \u201eX2\u201c vor der Offenbarung des Klagepatents ohne sch\u00f6pferische T\u00e4tigkeit auffindbar war, ist sie vom Vorbenutzungsrecht der Beklagten gedeckt.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ist zu bedenken, dass sowohl die vorbenutzte Ausf\u00fchrungsform (\u201e\u00dcberlappung\u201c) als auch die Abwandlung (\u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c) unter die geltend gemachten Patentanspr\u00fcche fallen. Es ist demnach nicht die Situation gegeben, dass mit der Abwandlung erstmals in den Schutzbereich eines Patentanspruchs eingegriffen w\u00fcrde. Vielmehr verwirklichen beiden Varianten f\u00fcr sich genommen den Anspruch 1 bzw. den Anspruch 17 wortsinngem\u00e4\u00df. Beide Anspr\u00fcche sehen (in ihrem Wortlaut) ferner insoweit auch keine Alternativen vor, sondern die Merkmale 3.1 \/ 3 fordern \u201enur\u201c, dass der durch die Verj\u00fcngungen entstehende Raumbereich mit dem Material des St\u00fctzelements ausgef\u00fcllt bzw. in diesen Raumbereich das Material des St\u00fctzelements aufgebracht wird. Sowohl das \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c Laminieren als auch das \u00fcberlappende Laminieren erf\u00fcllt, wie unter 3.b) n\u00e4her erl\u00e4utert, die offen formulierten Merkmale. Es handelt sich bei den Varianten um m\u00f6gliche Ausgestaltungen ein und desselben Merkmals. Dies hat zur Konsequenz, dass der \u00dcbergang von einer \u2013 die Merkmale 3.\/3.1 verwirklichenden \u2013 \u201e\u00fcberlappenden\u201c zu einer \u201esto\u00dfenden\u201c Ausf\u00fchrung der \u00dcberlaminate nicht schutzbereichsrelevant ist und mithin auch nicht zu einer Vertiefung des Eingriffs in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00fchrt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Beklagte darf des Weiteren im Rahmen ihres Vorbenutzungsrechts von einer Lieferung der gestuft laminierten Bauteile und Gewebestreifen f\u00fcr ein Radom zu einer selbst\u00e4ndigen Errichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Vorrichtungsanspruch 1 liegt eine unmittelbare Vorbenutzung vor, indem die Beklagte mit gestuft laminierten Bauteilen und passend zugeschnittenen Gewebestreifen zum Auff\u00fcllen des Raumbereichs an den Verbindungsstellen der benachbarten Bauteile den gesamten Bausatz f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c lieferte und dieser vom ausf\u00fchrenden Bauunternehmen C sicher vorhersehbar und einfach zu der gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zusammengef\u00fcgt werden konnte. Bezogen auf die mittelbare Vorbenutzung des Verfahrensanspruchs 17 war die Beklagte ebenfalls berechtigt, zu einer unmittelbaren Benutzung \u00fcberzugehen, da der gelieferte Bausatz in seiner Gesamtheit technisch und wirtschaftlich sinnvoll \u00fcberhaupt nur patentgem\u00e4\u00df einsetzbar war.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach dem Ergebnis der erneut durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass ein Zusammenf\u00fcgen der von der Beklagten gelieferten Bauteile samt der zugeh\u00f6rigen, passend zugeschnittenen Gewebestreifen zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidung sicher vorhersehbar und einfach zu bewerkstelligen war.<\/p>\n<p>Dies wurde bereits durch die Beschaffenheit der gelieferten Bauteile an sich nahegelegt. Die einzelnen Segmente waren ersichtlich allein zu dem Zweck an den Bauteilenden gestuft laminiert, damit beim Zusammenf\u00fcgen der einzelnen Segmente ein Raumbereich entsteht, der mit den bereits passend von der Beklagten zugeschnittenen Gewebestreifen so ausgef\u00fcllt wird, dass benachbarte Bauteile miteinander verbunden werden. F\u00fcr ein ausf\u00fchrendes Bauunternehmen liegt aufgrund seiner Fachkenntnis daher bei dieser Ausgestaltung erst recht auf der Hand, dass die Bauteile auf diese Art und Weise zusammenzuf\u00fcgen sind. Von diesem ist \u2013 insbesondere im hier in Rede stehenden Sonderanlagenbau, der besondere Fachkenntnisse erfordert und nach Angaben des Zeugen Z9 die Pr\u00fcfung der Eignung der beteiligten Unternehmen einschlie\u00dft (S. 33 Abs. 1 PA) \u2013 zu erwarten, dass es die Funktion verschiedener Bauteile und damit das vorzunehmende Einf\u00fcgen passend zugeschnittener Gewebestreifen in die Laminatlagen der Radomsegmente erkennt und diese auch entsprechend sinnvoll verarbeitet.<\/li>\n<li>Dies bezieht sich auch auf eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats dergestalt, dass die Gewebestreifen auf \u201eKante\/Sto\u00df\u201c oder jedenfalls nur mit geringen \u00dcberlappungen einlaminiert werden und keine Wulste entstehen, die ein gutes Abrutschen von Eis und Schnee verhindern und\/oder den Anforderungen an eine homogene Absorption der elektromagnetischen Strahlung nicht gen\u00fcgen. F\u00fcr die Bewertung, ob ein Zusammenf\u00fcgen zur patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung sicher vorhersehbar und einfach zu bewerkstelligen ist, sind die jeweiligen Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalles zu ber\u00fccksichtigen. Es macht mit Blick auf die genannten Kriterien einen wesentlichen Unterschied, ob eine Lieferung der Einzelkomponenten einer Kombination an zahlreiche Abnehmer erfolgt, zu denen der Lieferant keinen pers\u00f6nlichen Kontakt hat und bei denen daher insbesondere im Falle \u2013 wie hier \u2013 nicht vorhandener schriftlicher Instruktionen (Gebrauchsanweisung etc.) deren Verwendung im Einzelfall eher ungewiss sein kann oder ob es sich um einen einzigen Abnehmer handelt, dem sie zu einem bestimmten, vereinbarten Einsatzzweck geliefert werden bzw. der konkret im Sinne eines patentgem\u00e4\u00dfen Zusammenf\u00fcgens instruiert wird. Hier ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Einzelkomponenten tats\u00e4chlich auch absprachegem\u00e4\u00df verwendet werden und deren Zusammenf\u00fcgen auf Grundlage der erteilten Anweisungen auch \u201eeinfach\u201c vorgenommen werden kann, insbesondere wenn es durch ein Fachunternehmen erfolgt.<\/li>\n<li>Letzteres ist hier der Fall: Das bauausf\u00fchrende Unternehmen C hat die Beklagte mit der Herstellung und Lieferung der Bauteile f\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c beauftragt. Dieses Radom musste nach den Vorgaben der E Stadt 7 u. a. den dielektrischen Anforderungen einer funktechnischen Anlage mit rotierenden Antennen gen\u00fcgen und deshalb \u2013 eventuell abgesehen von geringen \u00dcberlappungen \u2013 im Bereich der Ansto\u00dfstellen der Bauteile \u00fcber eine im Wesentlichen glatte, homogene Oberfl\u00e4che ohne Unebenheiten verf\u00fcgen. Um dies zu gew\u00e4hrleisten, pr\u00fcfte die E Stadt 7 die Bauteile der Beklagten, entnahm vor der Ortlaminierung auf der Baustelle Bohrkerne und \u00fcberwachte in Person des Zeugen Z1 die Montage der Bauteile einschlie\u00dflich deren Verbindung.<\/li>\n<li>\u00dcberdies besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass die Firma C im Einzelnen dar\u00fcber informiert war, wie die Bauteile fachgerecht miteinander zu verbinden waren, auch wenn sich Details zu den konkret gef\u00fchrten Gespr\u00e4chen und den instruierten Personen nach \u00fcber 25 Jahren nicht mehr aufkl\u00e4ren lassen. Es liegt nach der Lebenserfahrung nichts n\u00e4her, als dass die Beklagte und die Firma C besprochen haben, dass und wie die gestuft laminierten Bauteile durch Ortlaminierung der Gewebestreifen zusammengef\u00fcgt werden. Dies hat die Beklagte nicht erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen, sondern ihr erstinstanzliches Vorbringen lediglich vertieft, weshalb ihr Vorbringen nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO pr\u00e4kludiert ist. Dort hatte sie bereits dargelegt, die handschriftlichen Erg\u00e4nzungen der Anlage B 16c (vgl. Anlage B 18), die ein patentgem\u00e4\u00dfes gestuftes \u00dcberlaminat zeigten, stammten von Herrn Z13 von der Firma C. Dieses Vorbringen impliziert bereits die in der Berufungsinstanz ausdr\u00fccklich behauptete Information des Auftraggebers, weshalb es sich nicht um ein neues Verteidigungsmittel handelt. Der Zeuge Z3 hat sodann im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat glaubhaft best\u00e4tigt, dass Herr Z13 drei Mal im Betrieb der Beklagten zu Besuch gewesen sei, um sich die Fertigung anzusehen, und ihm bei diesen Kontakten erkl\u00e4rt worden sei, wie die sachgerechte Verbindung der Bauteile funktioniere (S. 88 PB). Schon im Rahmen des vorherigen Projekts \u201eX1\u201c habe er \u2013 der Zeuge Z3 \u2013 Herrn Z13 mitgeteilt, dass die urspr\u00fcnglich geplante Vorgehensweise einschlie\u00dflich des Vorschlags gem\u00e4\u00df Anlage K 22 wegen des damit verbundenen, unzumutbar hohen Schleifaufwandes nicht funktioniere, und daraufhin sei man auf das Verfahren der Vakuumkonsolidierung und das abgestufte Laminat gekommen (S. 84, 89 PB). Auch Herr Z1, der als freier Mitarbeiter von C die Aufsicht \u00fcber das Projekt \u201eX1\u201c gehabt habe und Fachmann f\u00fcr Faserverbunde gewesen sei, habe die Beklagte besucht und die Vorgehensweise mit ihr abgesprochen, so dass er davon gewusst habe, wie mit der Lieferung zu verfahren sei (S. 93 PB). Die Firma C besa\u00df demnach bereits Vorkenntnisse, als kurz darauf das Kugelradom \u201eX2\u201c ausgef\u00fchrt wurde, wobei nach der Lebenserfahrung sicher davon auszugehen ist, dass die Beklagte und C auch im Zuge dieses Projekts \u00fcber die konkrete Ausf\u00fchrung miteinander gesprochen haben. Dies folgt zudem daraus, dass die Beklagte die Gewebestreifen aus Aramid bereits fertig zugeschnitten lieferte, weil daf\u00fcr eine Spezialschere erforderlich war (Zeuge Z1. S. 6 PB, vgl. auch Zeuge Z3 S. 82 PB). Die Firma C verf\u00fcgte mithin nicht \u00fcber die erforderlichen Ger\u00e4tschaften, um Aramidgewebe zu schneiden. Dar\u00fcber m\u00fcssen die Beteiligten aber gesprochen haben, wobei C entweder die Verwendung der Aramidstreifen schon bekannt war oder dies ebenfalls zur Sprache kam. Dementsprechend war f\u00fcr den Zeugen Z1 selbstverst\u00e4ndlich, dass die Firma C grunds\u00e4tzlich wusste, wie die Ortlaminierung der Gewebestreifen zu erfolgen hatte. Dieser hatte keinen Zweifel daran, dass die Bauarbeiter vor Ort dies im Prinzip wussten (S. 15, 29 f. PB), zumal es aufgrund der Ausgestaltung der Bauteile und passend zugeschnittenen Gewebestreifen keine ernsthafte Alternative dazu gab (siehe oben und PB S. 31 PB).<\/li>\n<li>Doch selbst wenn nicht die Beklagte, sondern der Zeuge Z1 von der E Stadt 7 die Firma C instruiert haben sollte, wie die Bauteile konkret durch Ortlaminierung der Gewebestreifen miteinander zu verbinden sind, so w\u00fcrde dies im vorliegenden Fall nichts daran \u00e4ndern, dass das Zusammenf\u00fcgen der gelieferten Komponenten aus der ma\u00dfgeblichen Sicht der Beklagten als Lieferantin sicher vorhersehbar und einfach zu bewerkstelligen war. Der Zeuge Z1 wusste, wie die Bauteile zusammenzuf\u00fcgen waren und hatte die Montage\u00fcberwachung f\u00fcr das Projekt X2. Das war wiederum der Beklagten bekannt, weil er sie mehrfach in ihrem Betrieb besuchte (S. 15 PB). Die Beklagte konnte daher mit Recht davon ausgehen, dass (jedenfalls) aufgrund der Anwesenheit des Zeugen Z1 auf der Baustelle eine Verbindung der Bauteile nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Methode des gestuften \u00dcberlaminats gew\u00e4hrleistet war. Einer unmittelbaren Vorbenutzung steht demnach nicht entgegen, dass die Beklagte selbst erstinstanzlich zun\u00e4chst vorgetragen hatte, die Ortlaminierung entsprechend der Methode des gestuften \u00dcberlaminats sei nach den Vorgaben des auf der Baustelle anwesenden Zeugen Z1 ausgef\u00fchrt worden und dieser habe die vor Ort t\u00e4tigen Handwerker regelrecht angelernt.<\/li>\n<li>Abgesehen davon hat die Beklagte ihr Vorbringen bereits im ersten Rechtszug relativiert und angef\u00fchrt, es habe sich bei den Anweisungen des Zeugen Z1 nur um letzte handwerkliche Vorgaben gehandelt. In der Berufungsinstanz hat sie dies dahingehend konkretisiert, dass dieser nur handwerkliche Tipps zur Art und Weise der Laminierung gegeben habe. Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat im Ergebnis best\u00e4tigt, dass sich Instruktionen des Zeugen Z1 nicht auf die grunds\u00e4tzliche Art und Weise der Verbindung der Bauteile nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats, sondern lediglich auf Einzelheiten der handwerklichen Ausf\u00fchrung bei der Laminierung bezogen. Der Zeuge Z3 hat zwar erkl\u00e4rt, die Firma C habe Unterst\u00fctzung beim Laminieren gebraucht (S. 87 PB), wobei er zu n\u00e4heren Angaben nachvollziehbar nicht in der Lage war, weil er nicht vor Ort auf der Baustelle war. Der Zeuge Z1 hat im Einklang damit ebenfalls bekundet, die Firma C habe teilweise Leute besch\u00e4ftigt, die nicht spezialisiert gewesen seien, Fehler gemacht h\u00e4tten und Hilfestellung f\u00fcr eine sinnvolle Ausf\u00fchrung ben\u00f6tigt h\u00e4tten (S. 14, 30, 31 PB). Aus seinen n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen ergibt sich allerdings, dass sich dies lediglich auf den handwerklichen Vorgang des Laminierens bezog. Denn er beschreibt, dass Bauarbeiter zum Teil nicht \u2013 wie es erforderlich gewesen w\u00e4re \u2013 zuerst den Grundschaum einstrichen und \u201evon unten mit der Laminierwalze das Harz durchs Gewebe durchtr\u00e4nkten\u201c, und er ihnen dann gesagt habe, wie es richtig auszuf\u00fchren sei (S. 13\/14 PB). Demgegen\u00fcber schildert er nicht, dass er ihnen das Prinzip erl\u00e4utern musste, die bereits fertig zugeschnittenen Gewebestreifen schichtweise in die Ausnehmungen (\u201eRaumbereich\u201c) einzulaminieren, die durch das r\u00fcckspringend gestufte Laminat der benachbarten Bauteile entstanden waren. Vielmehr geht der Zeuge Z1 sicher davon aus, dass ihnen dies bekannt war, weil die Bauteile anders gar nicht h\u00e4tten zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen (S. 29\/30 PB). Einen anderen Zweck und eine andere M\u00f6glichkeit, als mit den mitgelieferten Gewebestreifen die L\u00fccken zu schlie\u00dfen, habe es nicht gegeben (S. 31 PB). Das bauausf\u00fchrenden Unternehmen C hatte demnach das Wissen, einige ihrer Arbeiter aber noch nicht die erforderliche Praxis, um die Ortlaminierung korrekt vorzunehmen (vgl. S. 14 PB).<\/li>\n<li>Soweit die handwerkliche Ausf\u00fchrung des \u00dcberlaminats dem bauausf\u00fchrenden Unternehmen C tats\u00e4chlich teilweise Schwierigkeiten bereitet hat, steht dies einem \u201eeinfach zu bewerkstelligenden\u201c Zusammenf\u00fcgen der Komponenten zu einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidung nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass insoweit ebenfalls die Umst\u00e4nde des Einzelfalles ma\u00dfgebend sind (siehe oben). Radome sind hochspezialisierte Bauvorhaben, die nur von Unternehmen mit entsprechenden Fachkenntnissen durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. Die Pr\u00fcfung der Eignung der beteiligten Unternehmen ist Teil der Pr\u00fcfung f\u00fcr das bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren (vgl. Zeuge Z9 S. 33 PA). Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass die Firma C \u00fcber die erforderlichen Fachkenntnisse f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Laminierung verf\u00fcgte und in diesem Sinne die Verbindung der Bauteile zu einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidung \u201eeinfach\u201c war. Das gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Ausf\u00fchrung durch C beim vorherigen Projekt \u201eX1\u201c zun\u00e4chst beanstandet wurde. Da dies behoben und das Zylinderradom \u201eX1\u201c anschlie\u00dfend ordnungsgem\u00e4\u00df errichtet wurde (vgl. nur Zeuge Z4, S. 37\/38 PB, Untersuchungsbericht, Ziffer 4.1 A und 4.2.4, Anlage B 30), was notwendig eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe handwerkliche Ausf\u00fchrung des \u00dcberlaminats umfasste, war aus Sicht der Beklagten erst recht zu erwarten, dass insoweit beim nachfolgenden Projekt \u201eX2\u201c aufgrund der zwischenzeitlich im bauausf\u00fchrenden Unternehmen C gewonnenen Erfahrung keine Probleme mehr auftreten w\u00fcrden. In diesem Sinne hat der Zeuge Z1 erstinstanzlich auch erkl\u00e4rt, die Mitarbeiter von C h\u00e4tten sich mit der Zeit gesteigert (S. 7 PA). Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob es f\u00fcr jeden einzelnen Mitarbeiter von C auf der Baustelle \u201eeinfach\u201c war, die Bauteile ordnungsgem\u00e4\u00df nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats miteinander zu verbinden. Der Zeuge Z1 hat insoweit bekundet, dass einige Bauarbeiter \u2013 vor allem neu auf die Baustelle hinzugeholte \u2013 noch nicht die notwendige Praxis f\u00fcr eine fachgerechte Ausf\u00fchrung gehabt und daher Hilfestellung ben\u00f6tigt h\u00e4tten (S. 14, 30 PB, vgl. auch S. 7 PA). F\u00fcr die rechtliche Bewertung kann aber nur ma\u00dfgebend sein, ob der Zusammenbau unter den konkreten Umst\u00e4nden f\u00fcr das bauausf\u00fchrende Unternehmen in seiner Gesamtheit einfach zu bewerkstelligen war. Das ist aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden zu bejahen, zumal \u2013 wie der Zeuge Z1 bekundet hat \u2013 der Baustellenleiter \u201eabsolut Bescheid gewusst habe\u201c (S. 30\/31 PB).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDes Weiteren existierte keine andere technisch und wirtschaftlich sinnvolle Verwendungsm\u00f6glichkeit, als die mitgelieferten, fertig zugeschnittenen Gewebestreifen an den Verbindungsstellen der gestuft laminierten Bauteile schichtweise \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c oder mit einer geringen \u00dcberlappung in die Ausnehmungen der Laminatoberfl\u00e4che oberhalb der Fuge einzuf\u00fcgen und im Laminierverfahren fest mit den Bauelementen zu verbinden.<\/li>\n<li>Ma\u00dfstab hierf\u00fcr sind nicht die einzelnen Komponenten, sondern der gesamte von der Beklagten gelieferte Bausatz in Gestalt der gestuft laminierten Bauteile und der fertig zugeschnittenen Gewebestreifen. Die einzelnen Radomsegmente und die Gewebestreifen stellen zwar auch jeweils f\u00fcr sich betrachtet im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG Mittel zur Benutzung der Erfindung dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und die die Beklagte an die Firma C lieferte, damit sie im Inland zum Kugelradom \u201eX2\u201c zusammengef\u00fcgt werden. Au\u00dferdem waren sie jeweils dazu geeignet und vom Abnehmer C dazu bestimmt, um mit ihnen nach der geschilderten Methode des gestuften \u00dcberlaminats eine Schutzverkleidung f\u00fcr eine funktechnische Anlage herzustellen, was der Beklagten auch bekannt war. F\u00fcr die Frage, ob diese mittelbare Vorbenutzungshandlung der Beklagten im Hinblick auf den Verfahrensanspruch 17 eine unmittelbare Benutzung abdeckt, sind gleichwohl beide Mittel gemeinsam zu betrachten, weil nur dies eine zuverl\u00e4ssige Bewertung erlaubt, in welchem Ausma\u00df die Beklagte bereits Erfindungsbesitz hatte und diesen aus\u00fcbte. Die Bereitstellung des gesamten Bausatzes f\u00fcr ein Radom stellt eine umfangreichere Vorbenutzungshandlung dar als die Lieferung nur einzelner von mehreren Komponenten, weshalb sie auch weiterreichende Vorbenutzungsrechte zur Folge haben muss. Dem wird angemessen nur Rechnung getragen, wenn die gemeinsame, einheitliche Verwendungsbestimmung der mehreren Mittel den Ma\u00dfstab f\u00fcr die Pr\u00fcfung bildet, ob sie technisch oder wirtschaftlich sinnvoll nur nach Ma\u00dfgabe des Patents einsetzbar sind und keine Alternativen bestehen.<\/li>\n<li>Das ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu bejahen. Wie bereits dargelegt, hat der sachverst\u00e4ndige Zeuge Z1 \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, eine andere M\u00f6glichkeit und einen anderen Zweck, als mit den passend zugeschnittenen Gewebestreifen die durch die gestuft laminierten Bauteile entstandenen L\u00fccken zu schlie\u00dfen, habe es nicht gegeben (S. 31 PB). In \u00dcbereinstimmung damit hat der sachverst\u00e4ndige Zeuge Z4 ebenfalls erkl\u00e4rt, aus elektromagnetischer Sicht sei das gestufte \u00dcberlaminieren die einzig technisch und wirtschaftlich sinnvolle Verarbeitungsweise gewesen, wenn gestuft laminierte Bauteile und gleichzeitig passende Gewebestreifen geliefert werden (S. 48 PB). Dies hat er \u00fcberzeugend dadurch untermauert, dass er erl\u00e4utert hat, es seien verschiedenste Sto\u00dfformen getestet worden, die entweder mechanisch versagt h\u00e4tten oder elektromagnetisch sehr schlecht geeignet gewesen seien, weshalb nur diese Ausf\u00fchrung \u00fcbrig geblieben sei (S. 49 PB). Soweit der Zeuge Z4 erg\u00e4nzt hat, denkbar sei auch eine Anwendung von Zwang mit anschlie\u00dfendem \u00dcberlaminieren auf der Au\u00dfenseite (S. 48\/49 PB), handelt es sich erkl\u00e4rterma\u00dfen nicht um eine technisch sinnvolle Alternative, weil dabei Wulste entstehen, die gerade vermieden werden sollten.<\/li>\n<li>Konkret ist zun\u00e4chst eine alternative Ortlaminierung durch \u201eAufdopplung\u201c gem\u00e4\u00df der Skizze auf Seite 7 der erstinstanzlichen Replik (Bl. 110 GA) ausgeschlossen. Eine \u201eAufdopplung\u201c durch Auftragen von mehreren Schichten Laminat im Fugenbereich gen\u00fcgte nach der ohne weiteres einleuchtenden Ausf\u00fchrungen des Zeugen Z4 bereits im Jahr 1990 nicht den dielektrischen Anforderungen und war daher technisch ungeeignet (S. 58 PB, S. 24\/25 PA). Die weitere Alternative einer Aufbringung von mehreren Laminatlagen versetzt zueinander, wie sie in Anlage K 22 gezeigt wird, w\u00e4re zumindest technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen, weil sie zu deutlichen Erhebungen und Wulsten auf der Radomoberfl\u00e4che gef\u00fchrt h\u00e4tte. Der Zeuge Z1 hat sogar erkl\u00e4rt, eine solche Ausf\u00fchrung w\u00e4re f\u00fcr die Antenne nicht brauchbar gewesen, h\u00e4tte mithin den dielektrischen Anforderungen nicht gen\u00fcgt (S. 9 PB). Der Zeuge Z4 hatte insoweit ebenfalls erhebliche Zweifel, weil sich die entstehende Wulst regelm\u00e4\u00dfig ung\u00fcnstig auswirkt (S. 43 PB). F\u00fcr das Kugelradom \u201eX2\u201c scheidet diese L\u00f6sung aber zumindest deswegen aus, weil sich Aramidgewebe nur sehr schwer schleifen l\u00e4sst und die Unebenheiten auf der Oberfl\u00e4che, die durch die Wulste gem\u00e4\u00df Anlage K 22 entstanden w\u00e4ren, daher nur mit hohen Aufwand h\u00e4tten ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Dies h\u00e4tte indes offenkundig keinen technischen und\/oder wirtschaftlichen Sinn ergeben, insbesondere wenn die Gewebestreifen bereits passend zugeschnitten sind, um an den Verbindungsstellen der benachbarten Bauteile \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c oder mit geringen \u00dcberlappungen in die vorhandenen Ausnehmungen einlaminiert zu werden, mithin die Lieferung des Bausatzes mit den fertigen Gewebestreifen es in einfacher Weise erm\u00f6glichte, diesen Arbeitsaufwand zu ersparen. Daher kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, dass der ebenfalls sachverst\u00e4ndige Zeuge Z9 eine Ausf\u00fchrung des \u00dcberlaminats nach Ma\u00dfgabe der Anlage K 22 grunds\u00e4tzlich f\u00fcr praktikabel gehalten hat. Das gilt umso mehr, als ihm die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung des Kugelradoms \u201eX2\u201c erkl\u00e4rterma\u00dfen nicht bekannt ist.<\/li>\n<li>Eine andere technisch und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung des aus den gestuft laminierten Bauteilen und den passend zugeschnittenen Gewebestreifen bestehenden Bausatzes, die nicht darin besteht, die Bauteile nach der Methode des gestuften \u00dcberlaminats durch Einlaminieren der Gewebestreifen \u201eauf Kante\/Sto\u00df\u201c oder mit geringen \u00dcberlappungen der Fl\u00e4chenlaminate miteinander zu verbinden, ist aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden auch sonst nicht ersichtlich und von der Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt worden.<\/li>\n<li>Unbeachtlich ist zuletzt, dass der Zeuge Z3 bekundet hat, die Gewebestreifen k\u00f6nnten auch anderweitig verwendet werden, weil es wie bereits ausgef\u00fchrt allein auf eine \u2013 zudem technisch und wirtschaftlich sinnvolle \u2013 alternative Verwendungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den gelieferten Bausatz in seiner Gesamtheit ankommt, die nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht existiert.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDa der Beklagten ein Vorbenutzungsrecht zusteht, kann dahinstehen, ob sie sich auf den Einwand der widerrechtlichen Entnahme nach \u00a7 242 BGB berufen kann<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Widerklage ist zul\u00e4ssig und \u2013 mit Ausnahme des Anspruchs auf Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Kl\u00e4gerin \u2013 begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer zul\u00e4ssige Widerklageantrag der Beklagten zu I. 1. hat in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Widerklageantrag der Beklagten zu I. 1. auf Feststellung, dass sie an einem Anbieten und Liefern von Bauteilen entsprechend der Merkmalsgruppe 2 f\u00fcr patentgem\u00e4\u00dfe Schutzverkleidungen nicht gehindert ist, ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass sie im beantragten Umfang zu einer mittelbaren Benutzung des Klagepatents berechtigt ist.<\/li>\n<li>Dieser negativen Feststellungsklage steht ferner \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht entgegen, da die abgewiesene Leistungsklage einen anderen Streitgegenstand betrifft. Es liegt ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde, indem die Kl\u00e4gerin eine unmittelbare Patentverletzung geltend gemacht hat und dementsprechend zu pr\u00fcfen war, ob der Beklagten ein unmittelbares Vorbenutzungsrecht zusteht, w\u00e4hrend es im Rahmen der Feststellungswiderklage um ein mittelbares Vorbenutzungsrecht der Beklagten geht. Bei letzterem handelt es sich auch nicht um ein blo\u00dfes Minus zum Klageantrag der Kl\u00e4gerin, weil \u00a7 10 PatG eine selbst\u00e4ndige Benutzungsart neben \u00a7 9 PatG darstellt, f\u00fcr die zus\u00e4tzliche Voraussetzungen gelten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Widerklage ist begr\u00fcndet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erst recht eine mittelbare Vorbenutzung durch die Beklagte feststeht. Daher ist sie wegen \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 und 2 PatG weiterhin zu einer mittelbaren Benutzung des Klagepatents befugt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Voraussetzungen einer mittelbaren Vorbenutzung liegen vor.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie von der Beklagten beim Projekt \u201eX2\u201c gelieferten Bauteile sind Mittel im Sinne von \u00a7 10 PatG, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.<\/li>\n<li>Sie sind geeignet, mit einem Merkmal der Anspr\u00fcche 1 und 17 bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug), indem sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat patentgem\u00e4\u00dfe Verj\u00fcngungen der Dicke des St\u00fctzelements an den Bauteilenden aufweisen, mit denen eine patentgem\u00e4\u00dfe Schutzverkleidung hergestellt werden kann. Aus diesem Grunde tragen sie auch zum Leistungsergebnis der Erfindung, d. h. zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Patent zugrundeliegenden technischen Problems, bei (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Demzufolge sind sie auch Bestandteil der Anspr\u00fcche (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler), zumal die gelieferten Bauteile s\u00e4mtliche Merkmale der Merkmalsgruppe 2 verwirklichen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie weiteren Voraussetzungen des \u00a7 10 PatG liegen ebenfalls vor.<\/li>\n<li>Die Bauteile sind aufgrund der Verj\u00fcngungen f\u00fcr eine Verwendung bei der Benutzung der Erfindung objektiv geeignet. Sie sind ferner subjektiv vom Angebotsempf\u00e4nger bzw. Abnehmer zur Benutzung der Erfindung bestimmt. Dazu muss dessen Handlungswille im Zeitpunkt des Angebots bzw. der Lieferung aus Sicht des Anbietenden \/ Lieferanten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden hinreichend sicher zu erwarten sein (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Daran besteht auf Grundlage der bewiesenen Lieferung von Bauteilen gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 2 kein Zweifel, weil die Angebotsempf\u00e4nger bzw. Abnehmer Baufachunternehmen sind, die offenkundig wissen, dass die Bauteile mit der gestuften Laminierung nach der patentgem\u00e4\u00dfen Methode des gestuften \u00dcberlaminats miteinander zu verbinden sind.<\/li>\n<li>Die Kenntnis der Beklagten, dass sich die Bauteile f\u00fcr die Benutzung der Erfindung eignen und sie daf\u00fcr durch den Dritten bestimmt sind, dieser mithin einen entsprechenden Handlungswillen hat, ergibt sich ebenfalls allein daraus, dass sie die Bauteile mit gestuftem Laminat versehen hat. Die Eignung und Bestimmung nach \u00a7 10 PatG ist in diesem Sinne offensichtlich.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Reichweite des Vorbenutzungsrechts ist im Rahmen des Widerklageantrags zu I. 1. nicht problematisch, da der mittelbare Vorbenutzer nach Patenterteilung nicht auf den urspr\u00fcnglichen Adressatenkreis im Rahmen der Vorbenutzung beschr\u00e4nkt ist, sondern dar\u00fcber hinaus jedem beliebigen Dritten erfindungswesentliche Mittel anbieten oder liefern darf (siehe oben I. 5. a) ee)).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Widerklageantrag zu I. 2., der auf die Befugnis der Abnehmer der Beklagten zur Herstellung von patentgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidungen mittels der von ihr gelieferten Bauelemente abzielt, ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Widerklage ist auch insoweit zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEin Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 256 ZPO ist gegeben.<\/li>\n<li>Ein Rechtsverh\u00e4ltnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enth\u00e4lt oder aus der solche Rechte entspringen k\u00f6nnen (Z\u00f6ller\/Greger, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl., \u00a7 256 Rn. 3 m. w. N.; Zligann\/Werner in: Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, \u00a7 256 Rn. 3). Das streitige Rechtsverh\u00e4ltnis muss zwar grunds\u00e4tzlich zwischen den Parteien bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann indes auch ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen einer Partei und einem Dritten Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Demzufolge muss dieses Rechtsverh\u00e4ltnis zugleich f\u00fcr die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung sein und der Kl\u00e4ger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Kl\u00e4rung dieser Frage besitzen. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es allerdings, wenn der Kl\u00e4ger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (BGH, WM 1990, 2128; BGH, NJW 1993, 2539 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, weil von der Berechtigung der Abnehmer der Beklagten, mit den gelieferten Bauteilen eine patentgem\u00e4\u00dfe Schutzverkleidung herstellen zu d\u00fcrfen, abh\u00e4ngig ist, ob die Beklagte ihr Vorbenutzungsrecht tats\u00e4chlich wirtschaftlich verwerten kann. Liegt bei ihren Abnehmern eine (unmittelbare) Patentverletzung vor und kann die Kl\u00e4gerin diese daher erfolgreich auf Unterlassung etc. in Anspruch nehmen, so l\u00e4uft das Vorbenutzungsrecht der Beklagten praktisch ins Leere.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich gleichzeitig das berechtigte Interesse der Beklagten an der Feststellung, dass ihre Abnehmer befugt sind, das Klagepatent im beantragten Umfang zu benutzen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Widerklage ist auch begr\u00fcndet, da Abnehmer der Beklagten aufgrund des oben dargestellten Umfangs des Vorbenutzungsrechts ebenfalls zur unmittelbaren Benutzung des Klagepatents \u2013 mithin zur Herstellung von patentgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidungen mit von der Beklagten gelieferten, gestuft laminierten Bauteilen \u2013 berechtigt sind.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin als Mitbewerberin auf Grundlage des zwischen ihnen bestehenden konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses bei Herstellung und Vertrieb von Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen einen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, die Baukonzepte der Kl\u00e4gerin seien durch ihre Eintragung beim Europ\u00e4ischen Patentamt einmalig (Widerklageantrag zu II. 2.), aus \u00a7 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie \u00c4u\u00dferung stellt eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 UWG dar, weil sie objektiv unwahre Angaben enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Entgegen der Behauptung der Kl\u00e4gerin ist das durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Baukonzept nicht einmalig. Denn die Beklagte darf aufgrund ihres Vorbenutzungsrechts das gleiche Konzept \u2013 die oben dargestellte Methode des gestuften \u00dcberlaminats \u2013 nutzen. Die Aussage ist daher geeignet, den angesprochenen Verkehr, der aus potentiellen Auftraggebern f\u00fcr die Herstellung von Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen besteht, \u00fcber den Umfang des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts der Kl\u00e4gerin zu t\u00e4uschen und somit unlauter. Der Verkehr kann auf Grundlage dieser Aussage zu der irrt\u00fcmlichen Vorstellung gelangen, nur die Kl\u00e4gerin d\u00fcrfe patentgem\u00e4\u00dfe Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen herstellen, anbieten und vertreiben, obwohl tats\u00e4chlich auch die Beklagte dazu berechtigt ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie gesch\u00e4ftliche Relevanz der Irref\u00fchrung ist ebenfalls vorhanden, weil die \u00c4u\u00dferung potentielle Auftraggeber von Schutzverkleidungen f\u00fcr funktechnische Anlagen dazu veranlassen kann, die Kl\u00e4gerin mit entsprechenden Leistungen zu beauftragen, obwohl dies andernfalls nicht geschehen w\u00e4re.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDa ferner gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 S. 1 UWG Wiederholungsgefahr besteht, hat die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Ordnungsmittelandrohung folgt aus \u00a7 890 ZPO.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin ferner Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 9.679,- Euro nebst gesetzlichen Verzugszinsen aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb und \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB (Widerklageantrag zu II. 1.).<\/li>\n<li>Die Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 22.08.2013 (Anlagen K 7, B 38) war unberechtigt, weil der Beklagten tats\u00e4chlich ein Vorbenutzungsrecht zusteht. Die Kl\u00e4gerin hat auch schuldhaft gehandelt, zumal sie keine Gr\u00fcnde f\u00fcr ein fehlendes Verschulden angef\u00fchrt hat. Zuletzt hat die ungerechtfertigte Abmahnung auf Seiten der Beklagten unstreitig die geltend gemachten Patent- und Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 9.679,- Euro ausgel\u00f6st.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Beklagten steht hingegen kein Anspruch auf \u00f6ffentliche Urteilsbekanntmachung auf Kosten der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 140e PatG zu.<\/li>\n<li>Es fehlt hier an dem hierf\u00fcr erforderlichen berechtigten Interesse. Dieses folgt nicht allein aus dem Obsiegen derjenigen Partei, die eine Urteilsbekanntmachung beansprucht. Vielmehr muss die Ver\u00f6ffentlichung objektiv geeignet und erforderlich sein, um einen eingetretenen und noch bestehenden St\u00f6rungszustand zu beseitigen. Da sich aus der Ver\u00f6ffentlichung erhebliche Nachteile f\u00fcr die unterlegene Partei ergeben k\u00f6nnen, sind besondere Umst\u00e4nde erforderlich, um eine \u00f6ffentliche Bekanntmachung zu rechtfertigen. Dazu bedarf es einer Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalles. Dabei sind u. a. Art, Dauer und Ausma\u00df der Rechtsverletzung, der Grad des Verschuldens, die zwischenzeitlich verstrichene Zeit, das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit, die Folgen einer Bekanntmachung f\u00fcr den Unterlegenen und das Ausma\u00df des gegenw\u00e4rtig noch andauernden St\u00f6rungszustandes zu ber\u00fccksichtigen (OLG Karlsruhe, BeckRS 2016, 21121; LG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2016, 08285; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, aaO, \u00a7 140e Rn. 4; Vo\u00df in: BeckOK Patentrecht, 7. Edition, \u00a7 140e Rn. 9 m. w. N.).<\/li>\n<li>Diese Abw\u00e4gung f\u00fchrt im vorliegenden Fall dazu, eine Befugnis der Beklagten zur Urteilsbekanntmachung zu verneinen: Das Informationsbed\u00fcrfnis der \u00d6ffentlichkeit ist gering. Ein Interesse daran haben nur potentielle Auftraggeber von patentgem\u00e4\u00dfen Schutzverkleidungen, deren Kreis jedoch sehr begrenzt ist. Dies belegt die \u00e4u\u00dferst geringe Zahl an Bauvorhaben und Ausschreibungen, die es ausweislich der als Anlage B 4 vorgelegten Aufstellung zwischen 1989 und 2013 gab und an denen sich die Beklagte beteiligte. Eine Ver\u00f6ffentlichung des Urteils w\u00fcrde daher voraussichtlich dazu f\u00fchren, dass der \u00fcberwiegende Teil der \u00d6ffentlichkeit dadurch erstmals auf die geltend gemachte Patentverletzung und das bestehende Vorbenutzungsrecht der Beklagten hingewiesen w\u00fcrde (vgl. zu diesem Aspekt LG M\u00fcnchen I, BeckRS 2014, 05283). Dazu besteht indes umso weniger Anlass, als Anhaltspunkte f\u00fcr eine Verunsicherung des Marktes nicht ersichtlich sind. Soweit sich die Kl\u00e4gerin in der Werbung gem\u00e4\u00df Anlage B 1 und gegen\u00fcber einem potentiellen Kunden auf das Klagepatent berufen hat und \u00fcberdies \u2013 was zwischen den Parteien streitig ist \u2013 gegen\u00fcber diesem Kunden die Beklagte einer Verletzung des Klagepatents bezichtigt haben soll, reicht die Verurteilung der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Widerklage aus, um den dadurch eingetretenen St\u00f6rungszustand effektiv zu beseitigen. Schlie\u00dflich umfasst diese Verurteilung auch die wettbewerbsrechtliche Verpflichtung der Kl\u00e4gerin, die Behauptung zu unterlassen, ihr durch das Klagepatent gesch\u00fctztes Baukonzept sei einmalig (siehe oben 3.). Da diese Verpflichtung \u00fcberdies im Falle eines Versto\u00dfes der Kl\u00e4gerin mit Ordnungsmitteln durchsetzbar w\u00e4re, werden die berechtigten Interesse der Beklagten bereits hinreichend effektiv gesch\u00fctzt, ohne dass es daf\u00fcr zus\u00e4tzlich noch einer Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils bed\u00fcrfte.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Die Revision ist gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Umfang des Vorbenutzungsrechts erfordert. In der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist bislang nicht entschieden worden, wann bei Vorrichtungs- und Verfahrensanspr\u00fcchen Vorbenutzungshandlungen, die sich auf die Lieferung von Bestandteilen der gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung bzw. von Gegenst\u00e4nden zur Durchf\u00fchrung eines patentgesch\u00fctzten Verfahrens beschr\u00e4nken, eine Befugnis zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung abdecken. Ebenso wenig ist bislang vom Bundesgerichtshof eine Entscheidung dar\u00fcber ergangen, unter welchen Voraussetzungen Ver\u00e4nderungen am vorbenutzten Gegenstand, die sich innerhalb einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Patentanspruchs bewegen, vom Vorbenutzungsrecht umfasst sind und wann sie eine unzul\u00e4ssige Vertiefung des Schutzbereichseingriffs darstellen.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird im Einklang mit der Festsetzung des Landgerichts gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 45 Abs. 1, 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG auf 775.000,- Euro festgesetzt (Klage 500.000,- Euro; Widerklage 275.000,- Euro).<\/li>\n<li>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 20.02.2018 und der Beklagten vom 23.02.2018 enthalten keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen und geben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2757 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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