{"id":7576,"date":"2018-02-22T17:00:39","date_gmt":"2018-02-22T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7576"},"modified":"2018-07-18T11:45:13","modified_gmt":"2018-07-18T11:45:13","slug":"i-15-u-102-16-schnellwechseldorn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7576","title":{"rendered":"I-15 U 102\/16 &#8211; Schnellwechseldorn"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2756<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. Februar 2018, Az. I-15 U 102\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6543\">4a O 10\/16<\/a><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>In dem Rechtsstreit<br \/>\npp.<\/li>\n<li>hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 25.01.2018 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht \u2026.., den Richter am Oberlandesgericht \u2026.. und den Richter am Oberlandesgericht \u2026..<br \/>\nf\u00fcr R e c h t erkannt:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15.11.2016, Az. 4a O 10\/16, wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass in I. 1c) des Tenors des angefochtenen Urteils hinter den Worten \u201eausgebildet sind\u201c die Worte \u201ewobei die Kerbe dichter am Werkzeugende (ohne die Bohrspitze) als am Antriebsende angeordnet ist\u201c eingef\u00fcgt werden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>G r \u00fc n d e:<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mit Sitz in den Land 1 nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des am 10.12.2004 angemeldeten Europ\u00e4ischen Patents EP&#8230;.. (Anl. GDM 1, deutsche \u00dcbersetzung Anl. GDM 1T, nachfolgend: Klagepatent), welches einen Schnellwechsel- und Bohrkernauswerfspindel f\u00fcr eine Lochs\u00e4ge betrifft, in Anspruch. Eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland am 19.08.2009 erteilten Klagepatents ist die in den Land 1 gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige \u2026D (nachfolgend: Patentinhaberin).<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. \u00dcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten vom 20.02.2017 (Anl. LP2) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten (Neben-)Anspr\u00fcche 1 und 17 haben folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSchnellwechseldorn (1) f\u00fcr ein Werkzeug (2) umfassend: Einen L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) mit einem Antriebsende (4) und einem Werkzeugende (5); Mittel zum Befestigen (6) des Werkzeugs (2), welche Befestigungsmittel (6) von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) verschieblich l\u00f6sbar sind und versehen sind mit:<\/li>\n<li>einem mittigen Loch (7), welches das Verschieben der Befestigungsmittel (6) \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren (8; 8-1; 8-2) und axialen (9; 9-1; 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:<br \/>\nerste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke (in englischer Verfahrenssprache: \u201elatch\u201c), insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und<br \/>\nzweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe (in englischer Verfahrenssprache: \u201enotch\u201c), insbesondere Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.<\/li>\n<li>17.<br \/>\nBefestigungsmittel (6) zum Befestigen eines Werkzeugs (2), welche Befestigungsmittel (6) von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) verschieblich l\u00f6sbar sind und versehen sind mit:<\/li>\n<li>einem zentralen Loch (7), welches das Verschieben der Befestigungsmittel (6) \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren (8; 8-1; 8-2) und axialen (9; 9-1; 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:<br \/>\nerste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke (in englischer Verfahrenssprache: \u201elatch\u201c), insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und<br \/>\nzweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe (in englischer Verfahrenssprache: \u201enotch\u201c), insbesondere Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels eines Schnellwechseldorns, der beispielhaft an eine Lochs\u00e4ge gekoppelt ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet in Deutschland u.a. auf ihrer Internetseite \u2026.. unter der Bezeichnung \u201eB\u201c einen Schnellwechseldorn (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform, Anl. GDM 9) f\u00fcr ein Werkzeug an, der eine Schnelldemontagevorrichtung und einen L\u00e4ngsk\u00f6rper umfasst. Erstere wird von der Beklagten in verschiedenen Modellvarianten auch hergestellt, letzterer wird in unterschiedlichen Ausf\u00fchrungen von ihr auch einzeln angeboten.<\/li>\n<li>Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beruht auf dem zugunsten der Beklagten eingetragenen Gebrauchsmuster DE&#8230;X1 (Anl. GDM 3) bzw. dem erteilten US-Patent Nr. \u20263 (Anl. B2). Die Schnelldemontagevorrichtung weist ein durchgehendes mittiges Loch mit Sechskantform auf, in die der mit einer korrespondierenden Form versehene L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich eingesteckt werden kann. Aufgrund der \u00fcbereinstimmenden Formgebung wird eine radiale Verdrehung des L\u00e4ngsk\u00f6rpers verhindert. Zur axialen Verriegelung der Schnelldemontagevorrichtung an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper weist die Vorrichtung eine Verriegelungs- und Positionierungskomponente auf. Zu deren n\u00e4heren Erl\u00e4uterung werden nachfolgend die schematische Zeichnung der Beklagten (Seite 25 der Berufungsbegr\u00fcndung) wiedergegeben sowie die (identischen) Figuren 5 und 6 der genannten Schutzrechte eingeblendet.<\/li>\n<li>Wie der Zeichnung und den Figuren zu entnehmen ist, hat der L\u00e4ngsk\u00f6rper (2) ein Festklemmglied (21) in Form einer umlaufenden Kerbe. Die Verriegelungskomponente der Schnelldemontagevorrichtung (3) weist ein erstes Element (33) und ein zweites Element (34) auf. Das erste Element (33) verf\u00fcgt \u00fcber ein Aufsetzglied (334) mit seitlich der L\u00e4ngsrichtung angeordneten Kugelbohrungen (333a, 333b), in denen sich Positionierungskugeln (8a, 8b) befinden. Das axial verschiebbare zweite Element (34) ist ringf\u00f6rmig ausgestaltet, hat gekr\u00fcmmte Schr\u00e4gprofile (344) und steht mit Spiralfedern (61a, 61b) in Kontakt.<\/li>\n<li>Im entriegelten Zustand, den die Figur 5 darstellt, ist das zweite Element (34) in axialer Richtung r\u00fcckw\u00e4rts verschoben und die Positionierungskugeln (8a, 8b) k\u00f6nnen in einem offenen Raum um 360\u02da rollen; sie sind drehbar gelagert. L\u00e4sst der Nutzer zwecks Verriegelung das zweite Element (34) los, bewirken die Spiralfedern (61a, 61b), dass sich das zweite Element (34) in axialer Richtung nach vorne bewegt, wodurch seine gekr\u00fcmmten Schr\u00e4gprofile (344) sich gegen die Positionierungskugeln (8a, 8b) stemmen. Die Positionierungskugeln (8a, 8b) werden in L\u00e4ngsrichtung in die Kugelbohrungen (333a, 333b) eingeschoben und vom zweiten Element (34) ringartig umfasst. Die Kugelbohrungen (333a, 333b) dr\u00fccken die Positionierungskugeln (8a, 8b), von denen ein Teil aus der Unterseite der Kugelbohrungen (333a, 333b) herausragt, schlie\u00dflich in das Festklemmglied (21) des L\u00e4ngsk\u00f6rpers (2) ein, wie aus Figur 6, welche den Verriegelungszustand zeigt, ersichtlich. Zum Abl\u00f6sen der Schnelldemontagevorrichtung (3) von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (2) wird das zweite Element (34) r\u00fcckw\u00e4rts geschoben, so dass die Positionierungskugeln (8a, 8b) von den Druckkr\u00e4ften des zweiten Elements (34) befreit sind. Die Positionierungskugeln (8a, 8b) werden (durch die Au\u00dfenkante des Bohrschafts) aus dem Festklemmglied (21) herausgeschoben und in die Kugelbohrungen (333a, 333b) hineingedr\u00fcckt. Sie sind nicht mehr festgeklemmt und die Schnellmontagevorrichtung (3) l\u00e4sst sich nun entfernen.<\/li>\n<li>Zwischen der Beklagten und der Patentinhaberin ist vor dem Landgericht Frankfurt ein Rechtsstreit anh\u00e4ngig, in dem die Beklagte die Feststellung begehrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht von Anspruch 1 und\/oder 17 des Klagepatents Gebrauch macht (Anl. GDM 6). Der Rechtsstreit ist im Hinblick auf das hiesige Verfahren und das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem. \u00a7 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf verwiesen.<\/li>\n<li>Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung einer Schadenersatzpflicht dem Grunde nach verurteilt hat. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sei aktivlegitimiert. Die zwischen ihr und der Patentinhaberin am 13.05.2009 geschlossene Vereinbarung (Anl. GDM 5 \/ deutsche \u00dcbersetzung GDM 5T) beziehe das Klagepatent in die zwischen der Kl\u00e4gerin und der Patentinhaberin am 26.06.2004 geschlossene Lizenzvereinbarung (Anl. GDM 4 \/ deutsche \u00dcbersetzung GDM 4T) ein. Der Kl\u00e4gerin sei die Stellung einer ausschlie\u00dflichen Lizenznehmerin einger\u00e4umt worden. Daran \u00e4ndere die Berechtigung der Patentinhaberin zur Einr\u00e4umung einer weiteren Lizenz an einen A-Marken-Hersteller nichts. Denn diese sei unter Bedingungen gestellt worden f\u00fcr deren Vorliegen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trage. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, dass eine der Bedingungen nicht eingetreten sei, reiche allein nicht aus.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber \u201eMittel zum Befestigen des Werkzeugs\u201c im Sinne des Klagepatents. Soweit die Anspr\u00fcche ihrem Wortlaut nach eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln benennen, rechtfertige sich die Verwendung des Plurals bereits daraus, dass sowohl Mittel zur verdrehsicheren als auch zur axialen Verriegelung vorgesehen seien.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise dar\u00fcber hinaus erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind, auf. Der Fachmann erkenne in diesem Zusammenhang, dass eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der axial verriegelnden Mittel derart gegeben sein m\u00fcsse, dass das erste Mittel als \u201eKlinke\u201c und das zweite Mittel als \u201eKerbe\u201c ausgestaltet sein m\u00fcsse. Die sich daraus ergebende Ausgestaltung einer Klinke m\u00fcsse danach jedenfalls derart sein, dass ein Zusammenwirken des ersten mit dem zweiten axialen Verriegelungsmittel m\u00f6glich sei, und zwar so, dass das erste axiale Verriegelungsmittel in eine in dem L\u00e4ngsk\u00f6rper befindliche Aussparung eingreifen k\u00f6nne, und dadurch eine Verriegelung sowohl des ersten axial verriegelnden Mittels als auch des Befestigungsmittels als solchem herbeigef\u00fchrt werde. Dar\u00fcber hinaus seien die Klinke an den Befestigungsmitteln und die Kerbe an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper ausgebildet. Der Schutzbereich der Anspr\u00fcche umfasse zwar nicht nur das in Abschnitt [0017] des Klagepatents erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel einer \u201ehakenartigen\u201c Klinke; er sei jedoch auf solche Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt, die denjenigen Wirkmechanismus der offenbarten Klinke aufwiesen. Dieser sei dadurch gekennzeichnet, dass das Bewegen eines an dem Befestigungsmittel befindlichen starren K\u00f6rpers in eine in dem L\u00e4ngsk\u00f6rper befindliche Aussparung zu einer Verriegelung f\u00fchre, mithin gerade das Zusammenspiel von Kerbe und Klinke die Beweglichkeit des Befestigungselements hindere. Das Einbringen des starren K\u00f6rpers in die Aussparung des L\u00e4ngsk\u00f6rpers d\u00fcrfe nicht mit einem Aufwand verbunden sein, der dem Erreichen des erfindungswesentlichen Vorteils, das Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschiebbar zu halten, entgegenstehe. Weitergehende Anforderungen seien dem Klagepatent nicht zu entnehmen. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass unter einer Klinke nur ein starrer K\u00f6rper zu begreifen sei, der um einen Drehpunkt gelagert sei, und\/oder der eine Vorzugserstreckung aufweise. Vielmehr k\u00f6nne die nach der Lehre des Klagepatents sperrende Wirkung auch durch einen runden oder quadratischen Gegenstand, der in eine Kerbe eingebracht wird, herbeigef\u00fchrt werden. Ausgehend hiervon seien die Positionierungskugeln des Befestigungsmittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Klinke im Sinne des Klagepatentes zu verstehen, da sie selbstt\u00e4tig eine Vorschubbewegung in das als Nut ausgestaltete Festklemmglied des L\u00e4ngsk\u00f6rpers, das eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kerbe darstelle, vollz\u00f6gen.<\/li>\n<li>Es l\u00e4gen auch Verletzungshandlungen der Beklagten vor. Das festgestellte Angebot rechtfertige die Verurteilung wegen aller weiteren Handlungsalternativen, auch wenn f\u00fcr diese kein konkreter Nachweis erbracht worden sei.<\/li>\n<li>Das gesonderte Angebot des L\u00e4ngsk\u00f6rpers, bei dem es sich um ein wesentliches Mittel der Erfindung handele, rechtfertige die Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung. Diese f\u00fchre auch zu einem vollst\u00e4ndigen Unterlassungsgebot. Aus den vorgelegten Unterlagen sei keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit des L\u00e4ngsk\u00f6rpers ersichtlich. Nach dem Werbeauftritt der Beklagten w\u00fcrden die L\u00e4ngsk\u00f6rper allein im Zusammenhang mit den Befestigungsmitteln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beworben. Die mit einer sekund\u00e4ren Darlegungslast belastete Beklagte habe demgegen\u00fcber nicht vorgetragen, dass der L\u00e4ngsk\u00f6rper auch ohne die Befestigungsmittel, die in Kombination mit dem L\u00e4ngsk\u00f6rper einen klagepatentverletzenden Schnellwechseldorn entstehen lassen, wirtschaftlich sinnvoll patentfrei genutzt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Mit ihrer form-und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie im Wesentlichen geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu Unrecht angenommen. Ein Lizenzvertrag betreffend das Klagepatent existiere nicht. Soweit das Landgericht eine ausschlie\u00dfliche Lizenz aus der Vereinbarung vom 13.05.2009 hergeleitet habe, habe es zun\u00e4chst seine Pflicht nach \u00a7 293 ZPO verletzt, zur Vorbereitung seiner Entscheidung das hier einschl\u00e4gige niederl\u00e4ndische Recht von Amts wegen in gesetzlicher Weise zu ermitteln. Ferner habe es seine ebenfalls aus \u00a7 293 ZPO folgende Pflicht verletzt, das niederl\u00e4ndische Recht so auszulegen und anzuwenden, wie ein niederl\u00e4ndischer Richter es auslege und anwende. Bei richtiger wortlautgetreuer Auslegung h\u00e4tte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen m\u00fcssen, dass durch die schlichte Erw\u00e4hnung der dem Klagepatent zugrundeliegenden PCT-Anmeldung in der Vereinbarung vom 13.05.2009 keine exklusive Lizenz an dem Klagepatent einger\u00e4umt werden sollte. Vern\u00fcnftige Vertragsparteien h\u00e4tten vielmehr explizit und ausdr\u00fccklich die Einr\u00e4umung einer Lizenz an dem begehrten Schutzrecht geregelt. F\u00fcr die Erw\u00e4hnung der PCT-Anmeldung seien verschiedenste Erkl\u00e4rungsans\u00e4tze denkbar, beispielsweise k\u00f6nnte die Erw\u00e4hnung f\u00fcr eine kaufm\u00e4nnische Bewertung der M\u00f6glichkeiten zur Nutzbarmachung der anderen, ebenfalls in der Vereinbarung genannten PCT-Anmeldung Bedeutung haben. Aber selbst wenn sich die Vereinbarung vom 13.05.2009 auch auf das Klagepatent beziehen sollte, folge hieraus nicht die Stellung der Kl\u00e4gerin als exklusive Lizenznehmerin. Die Vereinbarung enthalte in Ziffer 5 n\u00e4mlich eine aufschiebende Bedingung. Nachdem die Beklagte erstinstanzlich den Nichteintritt der Bedingung(en) mit Nichtwissen bestritten hat, behauptet sie in der Berufungsreplik, die Kl\u00e4gerin habe die Mindesttantiemen an die Patentinhaberin nicht generell und auch nicht innerhalb von drei Monaten nach per Einschreiben verschickter Inverzugsetzung gezahlt. Diese Behauptung stellt sie nun unter Zeugenbeweis, welcher ihres Erachtens nach zuzulassen sei, da das Landgericht ihr Bestreiten nur unvollst\u00e4ndig gew\u00fcrdigt und dar\u00fcber hinaus entgegen \u00a7 139 ZPO auch nicht darauf hingewiesen habe, dass sie sich &#8211; aus Sicht des Landgerichts &#8211; nicht \u00fcber alle erheblichen Tatsachen vollst\u00e4ndig erkl\u00e4rt habe.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche weder Anspruch 1 noch Anspruch 17 des Klagepatents. Die Auslegung des Landgerichts sei fehlerhaft. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform falle bereits deshalb nicht unter die Anspr\u00fcche, weil sie nur ein Befestigungsmittel, n\u00e4mlich einen (1) Schnellwechseldorn umfasse und keine Mehrzahl von Befestigungsmitteln, wie die Anspr\u00fcche es ausweislich ihres Wortlauts bestimmten.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht des Landgerichts k\u00f6nnten auch nicht die Positionierungskugeln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als klagepatentgem\u00e4\u00dfe Klinke angesehen werden. Das Landgericht habe insoweit das r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmal in unzul\u00e4ssiger Weise auf seine Funktion reduziert und zudem Aufgabe und L\u00f6sung des Klagepatents falsch bestimmt. Eine Klinke im Sinne des Klagepatents zeichne sich durch Einfachheit ihres Aufbaus und ihrer Herstellung sowie durch ihre l\u00e4ngliche Erstreckung bzw. Vorzugserstreckung (wie bei einer hakenartigen Klinke) aus. Charakteristisch sei zudem eine Schwenkbewegung. Der Fachmann stelle sich unter einer Klinke im Werkzeug- und Maschinenbereich einen um einen Zapfen drehbar gelagerten kurzen Hebel vor, welcher die Bewegung eines anderen Teils sperre. Ein Hebel in diesem Sinne sei wiederum nichts anderes als ein seinerseits starrer K\u00f6rper, der um einen Drehpunkt drehbar sei. Die Verriegelungsbewegung der hakenartigen Klinke m\u00fcsse dem Klagepatent zufolge senkrecht zur L\u00e4ngsachse (transversal) ausgef\u00fchrt werden. Die Patentinhaberin habe \u00fcberdies, wie insbesondere die Entstehungsgeschichte und die Aufnahme des in Abschnitt [0017] des Klagepatents beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiels in die Anspr\u00fcche zeige, eine Auswahlentscheidung getroffen. Der Schutzbereich des Klagepatents sei auf die in den Figuren 1-3 der Klagepatentschrift wiedergegebenen hakenartigen Klinken beschr\u00e4nkt. Der vom Klagepatent gew\u00fcrdigte Stand der Technik, die WO \u20261 (Anl. GDM 10) und die WO &#8230;2 (Anl. GDM 11), offenbarten bereits eine Verschieblichkeit des Befestigungsmittels auf dem L\u00e4ngsk\u00f6rper. Die aus dem Stand der Technik entwickelte Aufgabe l\u00f6se das Klagepatent, indem es die Mittel zum axialen Verriegeln n\u00e4her spezifiziere, n\u00e4mlich als Klinke und Kerbe. Unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabe sollten diese besonderen axial verriegelnden Mittel zudem in besonderem Ma\u00dfe konstruktiv und funktional vereinfacht sein, so dass eine Produktion des Gesamtgegenstandes einfacher und kosteng\u00fcnstiger m\u00f6glich sei. Von alledem k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Rede sein.<\/li>\n<li>Abgesehen davon habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass eine mittelbare Patentverletzung gegeben sei. Der L\u00e4ngsk\u00f6rper sei kein Mittel, das sich auf ein Element der Erfindung beziehen, weil er nichts zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Patent zugrundeliegenden Problems beitrage. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung sei dadurch konturiert, dass sie eine konstruktiv und funktional vereinfachte Klinke darstelle, welche sich insoweit vom zitierten Stand der Technik abheben m\u00fcsse.<br \/>\nAus rechtlichen Gr\u00fcnden sei das Landgericht zudem am Ausspruch eines Schlechthinverbots gehindert gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe nicht einmal pauschal behauptet, dass der L\u00e4ngsk\u00f6rper ausschlie\u00dflich in patentverletzender Weise verwendet werden k\u00f6nne. In Ermangelung der (auch nur pauschalen) Behauptung des Fehlens einer patentfreien Nutzungsm\u00f6glichkeit sei sie, die Beklagte, auch nicht gehalten gewesen, patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeiten zu benennen. Das Landgericht habe die insoweit bestehende Darlegungs- und Beweislast offensichtlich verkannt. Ferner habe das Landgericht die ersichtliche Tatsache unber\u00fccksichtigt gelassen, dass der L\u00e4ngsk\u00f6rper evidenter Weise als einfacher Bohrer in eine Bohrmaschine eingespannt patentfrei genutzt werden k\u00f6nne. Die Einkerbung k\u00f6nne hierbei zur Befestigung einer un\u00fcberschaubaren Vielzahl von Werkzeugen dienen, von Lochs\u00e4gen \u00fcber Abstandshaltern hin zu Schutzschildern. Es k\u00f6nnten beispielsweise Produkte entsprechend der Ausf\u00fchrungsbeispiele der US&#8230;1, der DE&#8230;X2 oder der WO &#8230;3 (Anl. GDM 10) an der Einkerbung des angegriffenen L\u00e4ngsk\u00f6rpers befestigt werden. Zudem bestehe die M\u00f6glichkeit des Fixierens einer Schraube in der Einkerbung, wie beispielsweise in der WO \u20264 (Anl. K11 der Nichtigkeitsklage) gezeigt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich habe das Landgericht eine fehlerhafte Kostenentscheidung getroffen, indem es die teilweise Klager\u00fccknahme der Kl\u00e4gerin, die in der nachtr\u00e4glichen Begrenzung des Unterlassungsbegehrens auf die Bundesrepublik Deutschland zu sehen sei, unber\u00fccksichtigt gelassen habe.<\/li>\n<li>\u00dcberdies sei der Rechtsstreit auszusetzen. Anspruch 1 und Anspruch 17 seien nicht neu gegen\u00fcber der WO \u20262 (Anl. GDM 11) und der US&#8230;2 (Anl. K6 der Nichtigkeitsklage). Dar\u00fcber hinaus sei es auch mehr als wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet werde, insbesondere aufgrund der WO \u20264 (Anl. K 11 der Nichtigkeitsklage).<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>unter Ab\u00e4nderung des am 15.11.2016 verk\u00fcndeten Urteils der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az. 4a O 10\/16, die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/li>\n<li>mit der Ma\u00dfgabe, dass hinter \u201eausgebildet sind\u201c in c) des Ausspruchs I. 1 des angefochtenen Urteils die Worte \u201ewobei die Kerbe dichter am Werkzeugende (ohne die Bohrspitze) als am Antriebsende angeordnet ist\u201c eingef\u00fcgt werden,<\/li>\n<li>hilfsweise mit der Ma\u00dfgabe, dass es unter a), b) und c) des Ausspruchs 1. des angefochtenen Urteils hei\u00dft:<\/li>\n<li>a) Schnellwechseldorn f\u00fcr ein Werkzeug umfassend: einen L\u00e4ngsk\u00f6rper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende; Mittel zum Befestigen des Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich l\u00f6sbar sind und versehen sind mit: einem mittigen durchgehenden Loch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind.<\/li>\n<li>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>b) Befestigungsmittel zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel verschieblich l\u00f6sbar von einem L\u00e4ngsk\u00f6rper sind und versehen sind mit: einem zentralen durchgehenden Loch, das ein Schieben der Befestigungsmittel \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittels am L\u00e4ngsk\u00f6rper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rpers zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,<\/li>\n<li>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>c) L\u00e4ngsk\u00f6rper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende sowie zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind, wobei die Kerbe dichter am Werkzeugende (ohne die Bohrspitze) als am Antriebsende angeordnet ist,<\/li>\n<li>welche dazu geeignet sind, mit Mitteln zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittels von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich l\u00f6sbar sind und versehen sind mit: einem mittigen durchgehenden Loch, welches das Verschieben der Befestigungsmittels \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper gestattet, und Mittel zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittels an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: Erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmittels ausgew\u00e4hlt sind, und vorgenannte zweite axial verriegelnde Mittel, ein Schnellwechseldorn f\u00fcr ein Werkzeug bilden,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/li>\n<li>hilfsweise, ohne<\/li>\n<li>&#8211; in Angeboten, Lieferunterlagen und Benutzungsanleitungen optisch gleichwertig mit blickfangm\u00e4\u00dfig am st\u00e4rksten hervorgehobenen Vorteilsangaben und\/oder Benutzungshinweisen darauf hinzuweisen, dass die L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht mit einer in der Kerbe verriegelnden Schnellwechselvorrichtung f\u00fcr Werkzeuge wie Lochs\u00e4gen verwendet werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>&#8211; im Fall des Lieferns an gewerbliche Abnehmer diesen unter Auferlegung einer an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Vertragsstrafe von 5.000 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch 250 \u20ac pro L\u00e4ngsk\u00f6rper, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin mit vorgenannten Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorn f\u00fcr ein Werkzeug zu verwenden oder f\u00fcr diese Verwendung anzubieten oder weiter zu liefern.<\/li>\n<li>Unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages verteidigt die Kl\u00e4gerin das angefochtene Urteil im Wesentlichen wie folgt:<\/li>\n<li>Sie sei aktiv legitimiert. Mit Vertrag vom 26.06.2004 (Anl. GDM 4\/4T) habe die Patentinhaberin ihr eine Lizenz f\u00fcr Herstellung und Vertrieb der im Vertrag genannten S\u00e4gen, Bohrdorne und des Zubeh\u00f6rs erteilt. In diese Lizenz sei durch Vereinbarung vom 13.05.2009 (Anl. GDM 5\/5T) die Anmeldung des Klagepatents sowie das Klagepatent einbezogen worden. Die Lizenz habe urspr\u00fcnglich exklusiv \u201erelativ exklusiv\u201c in dem Sinne sein sollen, dass die Patentinhaberin unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Lizenz an A-Marken-Hersteller vergeben durfte. Das Recht zur Vergabe einer weiteren Lizenz, von dem niemals Gebrauch gemacht worden sei, sei in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 13.05.2009 sodann ab\u00e4ndernd unter die aufschiebende Bedingung gestellt worden, dass Zahlungen der Mindestlizenzgeb\u00fchren ausfallen. Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr den Eintritt der aufschiebenden Bedingung sei, wie das Landgericht zu Recht angenommen habe, die Beklagte. Folglich k\u00f6nne diese nicht nur (mit Nichtwissen) bestreiten, sondern m\u00fcsse vortragen und unter Beweis stellen, dass die Bedingung(en) eingetreten ist bzw. sind. Dies habe sie indes nicht getan. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsreplik mit einem Beweisangebot komme, sei dies nicht zuzulassen, da die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass sie ihr Beweisangebot schon auf den (vermeintlich notwendigen und fehlenden) Hinweis des Landgerichts unterbreitet h\u00e4tte. Abgesehen davon habe sie die Bedingung(en) der Ziffer 5 stets eingehalten. Seit Dezember 2008 habe sie stets rechtzeitig die Mindestlizenzgeb\u00fchr gezahlt. Ein Einschreiben, wie es in Ziffer 5 als weitere Voraussetzung f\u00fcr einen Zahlungsverzug genannt werde, habe es nie gegeben. Damit sei die erteilte Lizenz jedenfalls seit Abschluss des Vertrages am 13.05.2009 uneingeschr\u00e4nkt ausschlie\u00dflich.<\/li>\n<li>Das Landgericht habe zu Recht erkannt, dass das Klagepatent mit \u201eBefestigungsmittel\u201c ohne weiteres auch Teile meine, die nicht alle mit dem Werkzeug in Ber\u00fchrung kommen m\u00fcssten, und dass es dem Klagepatent nicht darauf ankomme, aus wie vielen Teilen die Befestigungsmittel im Einzelnen gebildete seien. Es verlange auch nicht, dass ein oder mehrere Mittel \u00fcberhaupt ein gesondertes Bauteil zu sein h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Ferner habe das Landgericht den Begriff der Klinke richtig ausgelegt. Deckungsgleich mit dem allgemeinen Fachwissen verstehe das Klagepatent unter einer \u201elatch\u201c bzw. \u201eKlinke\u201c ein Verriegelungsmittel, das seine Verriegelungsposition von alleine einnehme, wohingegen zum L\u00f6sen ein Kraftaufwand erforderlich sei. Zu erg\u00e4nzen d\u00fcrfte deshalb nur sein, dass die im Urteil n\u00e4her ausgef\u00fchrte Bewegung des starren K\u00f6rpers in eine Aussparung selbstt\u00e4tig erfolgen k\u00f6nnen m\u00fcsse, etwa durch Schwer- oder Federkraft. Eine patentgem\u00e4\u00dfe Klinke zeichne sich dadurch aus, dass es als Gegenst\u00fcck zur Verriegelung einer blo\u00dfen Kerbe bed\u00fcrfe und nicht einer komplexer ausgeformten Struktur wie eines Gewindeloches, in das die Klinke nicht mehr einfach und selbstt\u00e4tig hineinfallen k\u00f6nne, sondern eingedreht werden m\u00fcsse. Der Anspruch besage, dass als Verriegelungsmittel am L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht mehr (also kein Gewindeloch) und nicht weniger (also keine blo\u00dfe Oberfl\u00e4che) als eine Kerbe gen\u00fcge. Dies wiederum grenze ein, was f\u00fcr Gegenst\u00e4nde als dazu passende Klinke in Betracht k\u00e4men. Die Kerbe und die Klinke k\u00f6nnten auf verschiedene Weise geformt sein. Insbesondere liege es im Falle einer Kerbe mit kreisbogenf\u00f6rmigen Querschnitt nahe, die Klinke daran angepasst mit einer Kugelform zu versehen. Anders als die Beklagte ausf\u00fchre, tr\u00e4fe es auch nicht zu, dass Absatz [0017] des Klagepatents eine Klinke nur in einer ganz bestimmten Form beschreibe, vielmehr werde in dem Absatz nur eine der denkbaren M\u00f6glichkeiten erl\u00e4utert. Von der dort beschriebenen Variante sei lediglich der Aspekt einer transversalen Beweglichkeit im Sinne einer Querklinke in den Anspruch aufgenommen worden, jedoch ausdr\u00fccklich nur innerhalb eines \u201einsbesondere\u201c-Einschubs. Dass die Schwenkbarkeit \u00fcberhaupt keine Erw\u00e4hnung im Anspruch gefunden habe, zeige unzweifelhaft, dass es u.a. darauf nicht ankomme. Des Weiteren sei es auch keineswegs Ziel des Klagepatents, die Klinke konstruktiv zu vereinfachen. Die Vorgabe der konstruktiven Vereinfachung beziehe sich, wie der Fachmann unschwer erkenne und wie das Klagepatent auch ausdr\u00fccklich erl\u00e4utere, darauf, dass nicht mehr mehrere Sch\u00e4fte miteinander gekoppelt werden m\u00fcssten, sondern der F\u00fchrungsbohrer selbst den L\u00e4ngsk\u00f6rper bilden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>In der WO \u20261 (Anl. GDM 10) w\u00fcrden die Befestigungsmittel durch eine Gewindeverbindung gebildet; es sei mit den dort offenbarten Ausf\u00fchrungsformen auch kein einfaches Herausschieben des Bohrkerns m\u00f6glich. Deshalb verstehe der Fachmann die Bezugnahme des Klagepatents auf diesen Stand der Technik nicht dahin, dass das Befestigungsmittel dieser Schrift s\u00e4mtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 17 des Klagepatents aufweisen w\u00fcrde. Die Bezugnahme zeige vielmehr, dass diese Schrift gattungsgem\u00e4\u00dfe Befestigungsmittel offenbare, also Mittel zum Befestigen eines Werkzeugs an einem L\u00e4ngsk\u00f6rper. Die WO \u20262 (Anl. GDM 11) werde von der Beklagten in einer Weise gew\u00fcrdigt, die v\u00f6llig von der W\u00fcrdigung im Klagepatent abweiche. Diese Schrift sehe nur insoweit einen Fortschritt gegen\u00fcber der WO \u20261 vor, als dass zum L\u00f6sen und Befestigen der S\u00e4ge (am L\u00e4ngsk\u00f6rper) aufgrund der offenbarten bajonettartigen Verbindung nur noch eine 60\u02da-Umdrehung statt eines Abschraubens mit mehreren 360\u02da-Drehungen f\u00fcr die Gewindeverbindung erforderlich sei. Es seien jedoch immer noch mehrere Handgriffe, eine beidh\u00e4ndige Bet\u00e4tigung sowie ein vollst\u00e4ndiges L\u00f6sen der S\u00e4ge erforderlich. Die in der WO \u20262 gezeigten Ausf\u00fchrungsformen offenbarten auch keineswegs eine Vorrichtung, die unter Anspruch 1 des Klagepatents subsumiert werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Das Schlechthinverbot rechtfertige sich daraus, dass es der Beklagten zuzumuten sei, die L\u00e4ngsk\u00f6rper ohne die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kerben zu vertreiben. Das Weglassen der daf\u00fcr erforderlichen Fertigungsschritte f\u00fchre zu Kosteneinsparungen. Dabei bleibe es auch, wenn die Beklagte nun rein theoretische anderweitige Nutzungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr solche Kerben aufzeige. Sie m\u00fcsste schon dar\u00fcber hinaus dartun, dass die daf\u00fcr erforderlichen Ger\u00e4tschaften den Abnehmern auch verf\u00fcgbar und ferner mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kompatibel seien. Beides sei indes nicht der Fall. F\u00fcr die vermeintliche Nutzungsm\u00f6glichkeit mit einer Fixierschraube w\u00e4re die Kerbe sogar st\u00f6rend, denn bei dem von den Beklagten benannten System ben\u00f6tige die Klemmschraube eine glatte Oberfl\u00e4che am L\u00e4ngsk\u00f6rper, die frei von Kerben sein m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Die Nichtigkeitsklage habe keine Aussicht auf Erfolg, wobei im Rahmen der Aussetzungsentscheidung die z\u00f6gerliche Handhabung der Nichtigkeitsklage durch die Beklagte mit zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Anspr\u00fcche 1 und 17 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, der angegriffene L\u00e4ngsk\u00f6rper verwirklicht Anspruch 1 mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Soweit der Ausspruch zur mittelbaren Patentverletzung mit Ziffer 1 dieses Urteils eine Erg\u00e4nzung erfahren hat, handelt es sich lediglich um eine Klarstellung entsprechend des kl\u00e4gerischen Antrages, nicht hingegen um eine Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils. Eine Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass sie aufgrund der mit der Patentinhaberin am 13.05.2009 geschlossenen Vereinbarung (Anl. GDM 5\/5T) ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des Klagepatents ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie zwischen der Kl\u00e4gerin und der Patentinhaberin am 13.05.2009 geschlossene Vereinbarung (Anl. GDM 5\/5T) erstreckt die mit Vertrag dieser Parteien vom 26.06.2004 (Anl. GDM 4\/4T) geschlossene Lizenzvereinbarung auf das Klagepatent.<\/li>\n<li>Die mit \u201eNachtrag zu dem Vertrag \u2026D &#8211; \u2026F\u201c \u00fcberschriebene Vereinbarung vom 13.05.2009 konkretisiert und verdeutlicht laut seinen einf\u00fchrenden Bemerkungen den am 26.06.2004 zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag. Er ersetzt, wie es in den einleitenden Bemerkungen weiter hei\u00dft, alle vorherigen Nachtr\u00e4ge, Antr\u00e4ge, Mitteilungen und Vorschl\u00e4ge. Im Fall von Widerspr\u00fcchen zwischen dem Inhalt des \u201eOriginalvertrages\u201c und dem Inhalt des Nachtrages haben die Bestimmungen des Nachtrages Vorrang.<\/li>\n<li>Ziffer 2. der Vereinbarung vom 13.05.2009 (Anl. GDM 5\/5T) lautet:<br \/>\n\u201eDie unter 1.1 des Originalvertrages der H (sic: Kl\u00e4gerin) erteilte Lizenz f\u00fcr Europa wird hiermit bis zu dem Moment verl\u00e4ngert, zu dem das letzte Patent ausl\u00e4uft, basierend auf PCT&#8230;..0 oder PCT&#8230;..00, und zwar unter der Bedingung, dass die unter 3 genannten Tantiemen korrekt und rechtzeitig G (sic: Patentinhaberin) gezahlt wurden. Wenn die genannte Bedingung nicht erf\u00fcllt ist, kann G diesen Vertrag einschlie\u00dflich dieses Nachtrages durch Versand eines Einschreibens an H k\u00fcndigen. H erh\u00e4lt nach schriftlicher Aufforderung durch G Gelegenheit, innerhalb von drei Monaten nachtr\u00e4glich die Zahlungsverpflichtung zu erf\u00fcllen.\u201c<\/li>\n<li>Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zwar zu Recht darauf hin, dass sich die Auslegung dieser Bestimmung bzw. der Vereinbarung vom 13.05.2009 (Anl. GDM 5\/5T) insgesamt nach niederl\u00e4ndischem Recht richtet und den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden kann, ob das Landgericht die sich aus \u00a7 293 ZPO ergebenden Folgen und Pflichten zutreffend erkannt hat. Letzteres erscheint vor allem deshalb zweifelhaft, weil das Landgericht ohne Nennung etwaig zu Rate gezogener Rechtsquellen und\/oder Rechtspraxis lediglich ausgef\u00fchrt hat, es sei weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass im niederl\u00e4ndischen Recht andere Auslegungsgrunds\u00e4tze als die zu \u00a7\u00a7 133, 157 BGB entwickelten gelten. Schlussendlich kann dies indes dahingestellt bleiben, weil auch bei Anwendung des ma\u00dfgeblichen niederl\u00e4ndischen Rechts von einer Einbeziehung des Klagepatents in die Lizenzvereinbarung aus dem Jahre 2004 auszugehen ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach \u00a7 293 ZPO ist vom nationalen Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen die Anwendbarkeit ausl\u00e4ndischen Rechts zu pr\u00fcfen (BGH NJW 2009, 916; BGH MDR 1997, 680). Da es sich bei dem ausl\u00e4ndischen Recht nicht um eine Tatsache handelt, sondern um einen Rechtssatz, verfangen die Grunds\u00e4tze zur Darlegungs- und Beweislast nicht (BGH NJW 1993, 1073; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 27.2.2014 \u2013 15 U 1\/14; BeckOK PatR\/Vo\u00df PatG \u00a7 139 Rn. 146; Cepl\/Vo\u00df\/Rinken, ZPO-Kommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 1. Aufl., \u00a7 293 Rn. 10). An einen \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien zum ausl\u00e4ndischen Recht ist das Gericht demnach nicht gebunden. Ein Bestreiten einer Partei ist nicht notwendig. Eine Beweislastentscheidung zuungunsten einer Partei scheidet aus (BGH Beschl. v. 21.11.2012 \u2013 I ZR 144\/09 BeckRS 2012, 01018). Das ausl\u00e4ndische Recht ist vom Gericht selbst zu ermitteln, wobei bzgl. der Ermittlungsart und Weise ein Ermessen besteht. Die Ermittlung des fremden Rechts darf sich allerdings nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschr\u00e4nken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausl\u00e4ndischen Rechtspraxis, insbesondere die ausl\u00e4ndische Rechtsprechung ber\u00fccksichtigen (BGH ZIP 2015, 2331; BGH NJW 2014, 1244).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach der grundlegenden Entscheidung \u201eHaviltex\u201c des Obersten Gerichtshofs der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) vom 13.03.1981 (ECLI:NL:1981:AB4158) gen\u00fcgt es bei der Auslegung einer Vertragsbestimmung nicht, allein auf den Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung abzustellen. Vielmehr sind auch die Bedeutung und die Erwartungen in Betracht zu ziehen, die die Parteien unter den gegebenen Umst\u00e4nden vern\u00fcnftigerweise der Vertragsbestimmung beimessen. Wichtig sein kann in diesem Zusammenhang zudem, welchen sozialen Kreisen die Parteien angeh\u00f6ren und welche rechtlichen Kenntnisse von ihnen zu erwarten sind. Bedeutung erlangen k\u00f6nnen ferner der Kontext der betreffenden Vertragsbestimmung, ihre Geschichte, die Plausibilit\u00e4t der rechtlichen Konsequenzen der einen oder anderen Auslegung, die Art der Vereinbarung und das Verhalten der Parteien nach Abschluss des Vertrages (Vgl. auch ECLI:NL:HR:2008:BC6699 \u2013 Zutekow\/Van Oort; Spanjaard, Recht doen aan wat partijen bedoelen, Contracteren maart 2017, Nr. 1, S. 29 ff.).<\/li>\n<li>Ist der Vertrag zwischen \u201ekommerziellen\u201c Parteien geschlossen, welche den Vertrag zuvor ausgehandelt haben und die zudem rechtskundig beraten worden sind, ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Niederlande allerdings der sprachlichen (Text-)Fassung der Vertragsbestimmung gr\u00f6\u00dferes Gewicht beizumessen. Der von den Vertragsparteien gew\u00e4hlte Wortlaut der Bestimmung ist unter diesen Umst\u00e4nden von ausschlaggebender Bedeutung (ECLI:NL:HR:2007:AZ3178 \u2013 Meyer\/Pontmeyer; ECLI:NL:HR2007:BA4909 \u2013 L\u00b4Orage\/Uni-Invest; ECLI:HR2013:BY8101 \u2013 Lundiform\/Mexx). Dies bedeutet jedoch nicht, dass s\u00e4mtliche anderen Auslegungskriterien nicht beachtet werden d\u00fcrften. Auch dann k\u00f6nnen n\u00e4mlich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die sonstigen Umst\u00e4nde des Falles zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass eine andere Bedeutung als die sprachliche Fassung der Vertragsbestimmung angebracht ist. Ausschlaggebend bleiben stets die Bedeutung und die Erwartungen, die die Parteien unter den gegebenen Umst\u00e4nden vern\u00fcnftigerweise der Vertragsbestimmung beimessen (ECLI:HR2013:BY8101 \u2013 Lundiform\/Mexx). Welche Bedeutung einer Vertragsbestimmung zukommt, h\u00e4ngt auch insoweit von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab einschlie\u00dflich der Formulierung der Klausel, ihrer Art, ihrem Inhalt und Umfang, ihrem Detailgrad und auf welche Weise sie damals in den Vertragsverhandlungen zur Sprache gekommen und in den Vertrag aufgenommen worden ist (ECLI:HR2013:BY8101 \u2013 Lundiform\/Mexx).cc)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist festzustellen, dass Ziffer 2 des Vertrages vom 13.05.2009 (Anl. GDM 5\/5T) das Klagepatent in die bestehende Lizenzvereinbarung aus dem Jahre 2004 einbezieht.<\/li>\n<li>Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass in dieser Ziffer 2 nicht ausdr\u00fccklich formuliert ist, dass an dem Klagepatent eine Lizenz erteilt wird oder dass die erteilte Lizenz f\u00fcr Europa auf das Klagepatent erweitert wird. Ebenso zutreffend ist, dass f\u00fcr den Vertrag vom 13.05.2009 die Ma\u00dfst\u00e4be gelten, die f\u00fcr Vertragsschl\u00fcsse zwischen \u201ekommerziellen\u201c Parteien gelten, denn die Patentinhaberin und die Kl\u00e4gerin sind als ge\u00fcbte Personen des Wirtschaftslebens (Kaufleute) aufgetreten und haben die Vertragsbedingungen miteinander ausgehandelt. Dar\u00fcber hinaus haben sie bei Abfassung des Vertragstextes, wie die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt hat, juristischen Beistand in Anspruch genommen. Dem Wortlaut bzw. der sprachlichen Fassung der Ziffer 2 kommt deshalb bei Anwendung der unter bb) dargestellten Auslegungsma\u00dfst\u00e4ben gro\u00dfe Bedeutung zu. Nach ihrem wortgetreuen Verst\u00e4ndnis hat sie folglich (mindestens) dazu gef\u00fchrt, dass die \u201eerteilte Lizenz\u201c (gemeint ist die Lizenz gem\u00e4\u00df dem Vertrag vom 26.06.2004 (Anl. GDM 4\/4T) bis zu dem Moment verl\u00e4ngert wird, zu dem das letzte Patent basierend auf PCT&#8230;..0 (dies ist die Anmeldung des Klagepatents) oder PCT&#8230;..00 ausl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Die Ziffer 2 ist allerdings nicht nur als reine Verl\u00e4ngerungsbestimmung zu verstehen. Es ist augenf\u00e4llig, dass die gew\u00e4hlte Formulierung offenl\u00e4sst, weshalb f\u00fcr die (schlichte) Verl\u00e4ngerung der bereits erteilten Lizenz die Anmeldung des Klagepatentes von Belang sein k\u00f6nnte. Auch die von der Beklagten vorgetragenen Gr\u00fcnde stehen dort gerade nicht geschrieben. Angesichts dessen ist unter Heranziehung der \u00fcbrigen Auslegungskriterien zu erforschen, welche Bedeutung die Parteien als vern\u00fcnftige Vertragsparteien dieser Vertragsbestimmung beimessen wollten.<\/li>\n<li>Hierbei kann zun\u00e4chst nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass die mit Vertrag vom 26.06.2004 (Anl. GDM 4\/4T) erteilte Lizenz eine siebenj\u00e4hrige Laufzeit haben sollte (Ziffer 1.1), wobei sich der Vertrag jeweils automatisch um ein weiteres Jahr verl\u00e4ngert, wenn er nicht rechtzeitig gek\u00fcndigt worden ist (Ziffer 1.4 Anl. GDM 4\/4T). Eine Verl\u00e4ngerung der auf die PCT&#8230;..00 bezogenen Lizenz mittels eines weiteren Vertrages w\u00e4re angesichts dessen nach f\u00fcnf Jahren (2009) nicht notwendig gewesen. Dass eine solche Verl\u00e4ngerung gleichwohl erfolgte, wobei vor allem die PCT-Anmeldung des Klagepatents an erster Stelle genannt wird und ausdr\u00fccklich von Bedeutung sein sollte, l\u00e4sst den Schluss zu, dass mit der sprachlich ungl\u00fccklichen Fassung auch zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die erteilte und verl\u00e4ngerte Lizenz ebenso f\u00fcr die PCT-Anmeldung des Klagepatents bzw. das Klagepatent gelten soll. Denn f\u00fcr diesen Fall macht die Nennung der PCT-Anmeldung offenkundig Sinn. Von dem Lizenzvertrag vom 26.06.2004 war diese n\u00e4mlich nicht erfasst; die Anmeldung des Klagepatents erfolgte erst am 04.12.2004. Die Nennung der PCT-Anmeldung des Klagepatents als schlichter Berechnungsfaktor f\u00fcr die Laufzeit des Lizenzvertrages f\u00fcr die PCT&#8230;..00 macht demgegen\u00fcber kaum Sinn. Die von der Beklagten (spekulativ) ins Feld gef\u00fchrten denkbaren Gr\u00fcnde \u00fcberzeugen nicht. Es erschlie\u00dft sich vor allem nicht, weshalb vern\u00fcnftige Vertragsparteien f\u00fcr die Laufzeit eines Lizenzvertrages \u00fcber ein bestimmtes Schutzrecht die Laufzeit eines anderen Schutzrechtes heranziehen sollten und\/oder weshalb dies insbesondere f\u00fcr eine kaufm\u00e4nnische Betrachtung des Wertes des einen bestimmten lizensierten Schutzrechtes von Bedeutung sein sollte.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einbeziehung der PCT-Anmeldung des Klagepatents bzw. des Klagepatents in die erteilte Lizenz spricht zudem Ziffer 10 der Vereinbarung vom 13.05.2009 (Anl. GDM 5\/5T), wonach die Kosten f\u00fcr die Abwicklung und Fortf\u00fchrung von Patentanmeldungen und Patenten f\u00fcr Europa, die mit der PCT&#8230;..0, ver\u00f6ffentlicht als WO &#8230;5 zusammenh\u00e4ngen, von der Kl\u00e4gerin getragen werden. Sinn macht die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die PCT-Anmeldung des Klagepatents bzw. das Klagepatent augenscheinlich, wenn der Kl\u00e4gerin hieran eine Lizenz gew\u00e4hrt wird. Vern\u00fcnftige Parteien eines Lizenzvertrages w\u00fcrden demgegen\u00fcber nicht die Erwartung hegen, dass ein Lizenznehmer auch die Kosten f\u00fcr Schutzrechte \u00fcbernimmt, die von der Lizenz nicht erfasst sind. Demzufolge w\u00fcrde ein vern\u00fcnftiger Lizenznehmer eine solche Verpflichtung nicht \u00fcbernehmen und ein Patentinhaber die \u00dcbernahme der Verpflichtung nicht erwarten.<\/li>\n<li>Ein weiterer Anhalt f\u00fcr die Einbeziehung des Klagepatents ist die in Ziffer 3d der Vereinbarung vom 13.05.2009 (Anl. GDM 5\/5T) vereinbarte Verg\u00fctungspflicht \u201ef\u00fcr den zu den Produkten geh\u00f6renden Adapter in der Variante, dass dieser mit der Lochs\u00e4ge kombiniert oder daran integriert ist\u201c. Ein derartiger Adapter ist der PCT&#8230;..00 bzw. dem daraus resultierenden Patent nicht zu entnehmen. Auch nicht in Anspruch 10, auf den die Beklagte verweist, denn dort geht es um eine Kombination eines Schnellwechseldorns und einer S\u00e4ge. Die \u00dcbernahme einer Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr ein Produkt, das dem urspr\u00fcnglich lizenzierten Schutzrecht nicht unterf\u00e4llt, entbehrt ebenfalls eines Sinns.<\/li>\n<li>In die gleiche Richtung weist der (unstreitige) Umstand, dass die Kl\u00e4gerin seit Jahren mit einem Produkt auf dem Markt ist, das ausschlie\u00dflich dem Klagepatent unterf\u00e4llt, nicht aber der PCT&#8230;..00 bzw. dem daraus resultierenden Patent. Die Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus \u2013 selbst nach dem Vortrag der Beklagten, die nicht behauptet, dass die Kl\u00e4gerin zu keinem Zeitpunkt irgendeine Lizenzgeb\u00fchr gezahlt h\u00e4tte \u2013 Lizenzgeb\u00fchren an die Patentinhaberin abgef\u00fchrt. Dies ist nur vern\u00fcnftig und sinnvoll, wenn das Klagepatent von der erteilten Lizenz umfasst ist. Die Vertragsparteien des Vertrages vom 13.05.2009 (Anl. GDM 5\/5T) haben diese Vereinbarung mithin so gelebt, dass sie das Klagepatent als einbezogen betrachtet haben. Ein Anhalt daf\u00fcr, dass eine der Parteien der Vereinbarungen ein \u2013 im Sinne der Beklagten \u2013 abweichendes Verst\u00e4ndnis vom Inhalt der Vereinbarung vom 13.05.2009 und\/oder vom Inhalt der Vereinbarung 26.06.2004 hat, besteht nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich des Klagepatents eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt worden. Aus Ziffer 5 des Vertrags vom 13.05.2009 (Anl. GDM 5\/5T) folgt nichts anderes.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMit Ziffer 1.1, 3.1, 7.4 des Vertrages vom 26.06.2004 (Anl. GDM 4\/4T) gew\u00e4hrte die Patentinhaberin der Kl\u00e4gerin eine Lizenz f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb von Produkten gem\u00e4\u00df der diesem Vertrag vorangestellten Definitionen in Europa. Der Lizenzvertrag als solcher stand unter keiner Bedingung; die in ihm vereinbarten Rechtsfolgen sollten uneingeschr\u00e4nkt sofort bei Abschluss des Lizenzvertrages eintreten.<\/li>\n<li>Die erteilte Lizenz war nach Ziffer 2 des Vertrages vom 26.06.2004 \u201erelativ exklusiv\u201c. Diese bedeutete laut Ziffer 2.1, dass sich die gew\u00e4hrte Lizenz f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als \u201eexklusiv f\u00fcr Europa f\u00fcr die in Anlage II beschriebenen Abmessungen\u201c versteht. Mit Ziffer 2.2 gew\u00e4hrleistete die Patentinhaberin, dass neben der Kl\u00e4gerin nur ein sogenannter A-Marken-Hersteller in Europa als weiterer Lizenznehmer eingesetzt wird, allerdings beschr\u00e4nkt auf eine bestimmte einzige Abmessung der Verbindung zwischen Halterung und Lochs\u00e4ge, die nicht mit den Abmessungen der Kl\u00e4gerin \u00fcbereinstimmen sollten.<\/li>\n<li>Diese Regelung war unstreitig dem Umstand geschuldet, dass die Patentinhaberin in den Tagen zwischen der Abstimmung des Vertragstextes (18.06.2004) und der Unterzeichnung (26.06.2004) bei etwaigen A-Marken-Herstellern anfragen und kl\u00e4ren wollte, ob Interesse an einer Lizenz zu welchen bestimmten Ma\u00dfen besteht. Ein Interessent fand sich indes nicht. Die Anlage II wurde nicht erstellt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Vereinbarung vom 13.05.2009 (Anl. GDM 5\/5T) greift die M\u00f6glichkeit der Patentinhaberin zur Vergabe einer Lizenz an einen A-Marken-Hersteller auf, bestimmt aber in Ab\u00e4nderung der Ziffer 2 des Vertrages vom 26.06.2004 (Anl. GDM 4\/4T) nunmehr in Ziffer 5:<br \/>\n\u201eNur sofern die unter 3a genannten Mindesttantiemen auch tats\u00e4chlich von H (sic: Kl\u00e4gerin) rechtzeitig an G (sic: Patentinhaberin) gezahlt wurden, sagt G zu, die M\u00f6glichkeit, einen A-Marken-Hersteller neben H einzusetzen, nicht zu nutzen. Unter nicht rechtzeitiger Zahlung wird verstanden, dass auch nach per Einschreiben verschickter Inverzugsetzung innerhalb von drei Monaten keine Zahlung erfolgt ist.\u201c<\/li>\n<li>Bereits dem Wortlaut der Bestimmung, die gleichfalls nach niederl\u00e4ndischem Recht entsprechend der obigen Grunds\u00e4tze auszulegen ist, ist zu entnehmen, dass (auch) bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages keinem A-Marken-Hersteller eine Lizenz erteilt worden ist. Eine (urspr\u00fcnglich m\u00f6gliche) Einschr\u00e4nkung der der Kl\u00e4gerin erteilten Lizenz auf bestimmte Abmessungen wurde aufgegeben; eine Anlage II wird nicht mehr erw\u00e4hnt. Die erteilte Lizenz umfasst demnach seit dem 13.05.2009 alle Abmessungen.<\/li>\n<li>Der Patentinhaberin soll nach dem Wortlaut der Ziffer 5 jedoch (weiterhin) grunds\u00e4tzlich die Berechtigung zustehen, (in Zukunft) an einen A-Marken-Hersteller eine Lizenz vergeben zu k\u00f6nnen. Diese Berechtigung ist allerdings ausdr\u00fccklich an das Vorliegen zweier \u2013 negativ formulierter \u2013 Bedingungen gekn\u00fcpft: 1. nicht rechtzeitige Zahlung der Mindesttantiemen seitens der Kl\u00e4gerin und 2. keine fristgerechte Zahlung nach Inverzugsetzung per Einschreiben.<br \/>\nDie Ziffer 5 befasst sich demnach allein mit der M\u00f6glichkeit bzw. der Berechtigung der Patentinhaberin auf Erteilung einer weiteren Lizenz an einen Dritten. Nur diese ist an Bedingungen gekn\u00fcpft. Ziffer 5 enth\u00e4lt demgegen\u00fcber keine Regelung zum Bestand und\/oder zur Wirksamkeit des mit der Kl\u00e4gerin geschlossenen Lizenzvertrages. Es ist insbesondere nicht die Rede davon, dass die erteilte Lizenz als solche in irgendeiner Weise bedingt w\u00e4re. Die mit der Vereinbarung vom 13.05.2009 (Anl. GDM 5\/5T) vereinbarten Rechtsfolgen sollten \u2013 ohne Beschr\u00e4nkung bei den Abmessungen \u2013 vielmehr sofort eintreten. Ebenso wenig ist der Ziffer 5 zu entnehmen, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung der M\u00f6glichkeit bzw. Berechtigung die der Kl\u00e4gerin erteilte Lizenz automatisch erlischt oder beendet wird. Auch in diesem Fall w\u00e4re, wie Ziffer 2 des Vertrages vom 13.05.2009 (Anl. GDM 5\/5T) zeigt, eine K\u00fcndigung vonn\u00f6ten.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Eintritt der in Ziffer 5 Satz 2 des Vertrages vom 13.05.2009 (Anl. GDM 5\/5T) aufgef\u00fchrten Bedingungen tr\u00e4gt, wie das Landgericht zu Recht ausgef\u00fchrt hat, die Beklagte nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast, weil sie aus diesen f\u00fcr sich g\u00fcnstige Folgen ableiten will. Dies hat zur Folge, dass sich die Beklagte gem. \u00a7 138 ZPO aus prozessualen Gr\u00fcnden nicht auf (schlichtes) Bestreiten mit Nichtwissen beschr\u00e4nken kann, sondern ein (positiver) Vortrag zum Vorliegen der Bedingungen erforderlich ist, der sodann von ihr zu beweisen w\u00e4re.<br \/>\nSoweit die Beklagte erstmalig in der Berufungsduplik den Eintritt der erforderlichen Bedingungen behauptet und f\u00fcr ihre Behauptung Beweis anbietet, ist dies nach \u00a7\u00a7 520 Abs. 3, S. 4, 531 Abs. 2 ZPO versp\u00e4tet. Die neuen Verteidigungsmittel h\u00e4tten bereits in der Berufungsbegr\u00fcndung vorgebracht werden m\u00fcssen. Die Beklagte hat sich in dieser jedoch darauf beschr\u00e4nkt, einen Versto\u00df des Landgerichts wegen des Fehlens eines vorherigen Hinweises auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu reklamieren und ihr Bestreiten mit Nichtwissen zu bekr\u00e4ftigen. Sie hat gerade nicht vorgetragen, dass sie, nachdem sie durch das angefochtene Urteil auf die zu ihren Lasten angenommene Darlegungs- und Beweislast hingewiesen wurde, das Vorliegen der notwendigen Bedingungen (positiv) behauptet.<\/li>\n<li>Aber selbst dann, wenn das Vorbringen und das Beweisangebot der Beklagten nicht als versp\u00e4tet anzusehen w\u00e4ren, verhilft ihr beides letztlich nicht zum Erfolg.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der ihr nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast bez\u00fcglich der nur in ihrer Sph\u00e4re liegenden Tatsachen, die der Beklagten unbekannt sind, und deren Offenlegung der Kl\u00e4gerin zumutbar und ohne weiteres m\u00f6glich ist (vgl. nur BGH GRUR 2016, 836 \u2013 Abschlagspflicht II; BGH GRUR 2014, 657 \u2013 BearShare), nachgekommen. Sie hat unter Vorlage eines Ausdrucks aus dem Online-Konto der Patentinhaberin (Anl. GDM 18) die Zahlungseing\u00e4nge der Kl\u00e4gerin seit dem 12.12.2008 aufgelistet. Nach dieser Liste, die unwidersprochen geblieben ist, hat die Kl\u00e4gerin stets die Mindesttantiemen gezahlt. Ein Zahlungsverzug ist hiernach zu keinem Zeitpunkt eingetreten.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus darf nicht aus den Augen verloren werden, dass bei Vorliegen der genannten Bedingungen der Patentinhaberin \u201enur\u201c die M\u00f6glichkeit zugesprochen wird, ihre Berechtigung auszu\u00fcben und an einen A-Marken-Hersteller eine Lizenz zu erteilen. Aus dem Aus\u00fcbungsrecht allein folgt jedoch noch nicht, ob bzw. dass die Patentinhaberin von dem ihr zustehenden Recht auch tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht und mit einem Dritten einen Lizenzvertrag \u00fcber das Klagepatent f\u00fcr Europa abgeschlossen hat. Nur wenn dies tats\u00e4chlich geschieht, wird jedoch das der Kl\u00e4gerin mit dem Vertrag gew\u00e4hrte uneingeschr\u00e4nkte positive Benutzungs- und das negative Verbietungsrecht eingeschr\u00e4nkt. Dass ein Lizenzvertrag mit einem A-Marken-Hersteller tats\u00e4chlich geschlossen worden ist, tr\u00e4gt die Beklagte nicht vor. Ebenso wenig hat sie, worauf die Kl\u00e4gerin hingewiesen hat, ein auf dem Markt befindliches Produkt eines etwaigen A-Marken-Herstellers benannt, was ggfs. als Indiz f\u00fcr den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages gewertet werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre der nebengeordneten Anspr\u00fcche 1 und 17 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Schnellwechseldorn f\u00fcr ein Werkzeug (Anspruch 1) und ein Befestigungsmittel f\u00fcr ein Werkzeug (Anspruch 17).<\/li>\n<li>Den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents (Anl. GDM 1\/1T) zufolge ist ein Schnellwechseldorn f\u00fcr ein Werkzeug gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt. Gleiches gilt f\u00fcr Befestigungsmittel gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 17, f\u00fcr welches das Klagepatent auf die WO &#8230;3 (Anl. GDM 10) verweist (Absatz \uf05b0001\uf05d). Diese Druckschrift offenbart einen Adapter f\u00fcr ein rotierendes Werkzeug an einer Bohrmaschine, der einen L\u00e4ngsk\u00f6rper (\u201earbor body\u201c, 2) und ein Schubteil (\u201ethrust member\u201c, 7) umfasst. Beispielhaft dargestellt ist diese Erfindung in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2:<\/li>\n<li>In dieser zeichnerischen Darstellung ist als zu befestigendes Werkzeug eine Lochs\u00e4ge (\u201ehole saw\u201c, 5) gezeigt, welche mittels eines Gewindes (\u201ethreaded portion\u201c, 4) mit einem L\u00e4ngsk\u00f6rper (\u201earbor body\u201c, 2) verbunden ist. Auf dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (\u201earbor body\u201c, 2) ist ein entlang der L\u00e4ngsachse verschiebbares Schubteil (\u201ethrust member\u201c, 7) angebracht. Dieses besitzt ein hexagonales, mittiges Loch (\u201ehexagonal aperture\u201c, 8), das in eine korrespondierende hexagonale Aussparung im L\u00e4ngsk\u00f6rper (\u201earbor body\u201c, 2) eingreift.<br \/>\nInnerhalb des Schubteils (\u201ethrust member\u201c, 7) befindet sich eine Kammer (\u201echamber\u201c, 15), die einen federgespannten Ball (\u201espring-loaded ball\u201c, 10) beinhaltet, der durch die Kraft der Feder kontinuierlich gegen den L\u00e4ngsk\u00f6rper (\u201earbor body\u201c, 2) gepresst wird. Der L\u00e4ngsk\u00f6rper (\u201earbor body\u201c, 2) sieht Einkerbungen (\u201egrooves\u201c, 12) vor, in welche der federgespannte Ball (\u201espring-loaded ball, 10) gedr\u00fcckt werden kann, um das Schubteil (\u201ethrust member\u201c, 7) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (\u201earbor body\u201c, 2) zu arretieren bzw. zu verriegeln. Die Klemmschraube (\u201elocking member\u201c, 13) kann in Richtung des L\u00e4ngsk\u00f6rpers (\u201earbor body\u201c, 2) gedreht werden und in diesen zwecks Arretierung bzw. Verriegelung eingreifen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent benennt als weiteren Stand der Technik die WO &#8230;2 (Anl. GDM 11), welche einen Schnellwechseldorn offenbart. Eine Ausf\u00fchrungsform dieser Erfindung zeigt die zum besseren Verst\u00e4ndnis nachfolgend eingeblendete Figur 3.<\/li>\n<li>Die hier gezeigte Lochs\u00e4gen-Baugruppe (\u201ehole saw assembly\u201c, 30) umfasst eine Lochs\u00e4ge (\u201ehole saw\u201c, 32), einen Dorn (\u201earbor\u201c, 34) und einen F\u00fchrungsbohrer (\u201epilot bit\u201c, 36).<br \/>\nDer Dorn (\u201earbor\u201c, 34) umfasst einen L\u00e4ngsk\u00f6rper (\u201earbor body\u201c, 60) und eine Auswahlh\u00fclse (\u201eselector sleeve\u201c, 68\/70), die eine Bewegung zwischen einer neutralen Position, einer ersten Best\u00e4tigungsposition und einer zweiten Bet\u00e4tigungsposition erm\u00f6glicht. Der L\u00e4ngsk\u00f6rper (\u201earbor body\u201c, 60) hat eine Kopplungsbaugruppe (\u201ecoupling assembly\u201c, 70), die die Auswahlh\u00fclse (\u201eselector sleeve\u201c, 68) umfasst und Rippen (\u201efront segment\u201c, 66) beinhaltet, welche zwischen Vorspr\u00fcnge (\u201emounting tabs\u201c, 46) der Lochs\u00e4ge (\u201ehole saw\u201c, 32) eingreifen k\u00f6nnen.<br \/>\nDer F\u00fchrungsbohrer (\u201epilot bit\u201c, 36) weist einen hexagonal geformten Querschnittsbereich (56) auf, der mit einem entsprechend geformten Bereich des Dorns (\u201earbor\u201c, 34) korrespondiert. Der F\u00fchrungsbohrer (\u201epilot bit\u201c, 36) hat zudem eine Einkerbung (\u201egroove\u201c, 58), in die \u2013 im eingeschobenen Zustand \u2013 ein mittels einer Feder (\u201ekey spring\u201c, 88) vorgespannter \u201epilot key\u201c (86) der Bohrerr\u00fcckhalteanordnung (\u201ebit retention assembly\u201c, 84) eingreift.<br \/>\nSoll ein Pfropfen ges\u00e4gten Materials bei einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df der WO &#8230;2 aus der Lochs\u00e4ge (\u201ehole sow\u201c, 32) entfernt werden, muss diese von dem Dorn (\u201earbor\u201c, 34) abgekoppelt werden. Ein gesondertes Werkzeug muss sodann in die \u00d6ffnung der Lochs\u00e4ge (\u201ehole sow\u201c, 32) angesetzt werden, um den Pfropfen auszutreiben.<\/li>\n<li>An dem bekannten Schnellwechseldorn der WO \u20262 erachtet es das Klagepatent als nachteilig, dass er zu komplex ist und deshalb nicht einfach und zu verringerten Kosten hergestellt werden kann.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des gew\u00fcrdigten Standes der Technik formuliert das Klagepatent in Absatz [0006] die (objektive) Aufgabe, einen konstruktiv und funktional vereinfachten Dorn zur Verf\u00fcgung zu stellen, der einfacher und zu einem verringerten Preis hergestellt werden kann.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung der Aufgabe (des technischen Problems) sieht das Klagepatent in Anspruch 1 einen Schnellwechseldorn und in Anspruch 17 ein Befestigungsmittel mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Anspruch 1<\/li>\n<li>1. Schnellwechseldorn (1) f\u00fcr ein Werkzeug (2) umfassend:<br \/>\na) einen L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) mit einem Antriebsende (4) und einem Werkzeugende (5),<br \/>\nb) Mittel zum Befestigen (6) des Werkzeugs (2).<\/li>\n<li>2. Die Befestigungsmittel (6) sind<br \/>\na) von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) verschieblich l\u00f6sbar,<br \/>\nb) versehen mit einem mittigen Loch (7), welches das Verschieben der Befestigungsmittel (6) \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) gestattet,<br \/>\nc) versehen mit Mitteln zum verdrehsicheren (8; 8-1; 8-2) und axialen (9; 9-1; 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3).<\/li>\n<li>3. Die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:<br \/>\na) erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke (\u201elatch\u201c), insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und<br \/>\nb) zweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe (\u201enotch\u201c), insbesondere Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) zum Verriegeln der Klinke (\u201elatch\u201c) (9-1) darin ausgebildet sind.<\/li>\n<li>Anspruch 17<\/li>\n<li>1. Befestigungsmittel (6) zum Befestigen eines Werkzeugs (2)<\/li>\n<li>2. Die Befestigungsmittel (6) sind<br \/>\na) von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) verschieblich l\u00f6sbar,<br \/>\nb) versehen mit einem zentralen Loch (7), welches das Verschieben der Befestigungsmittel (6) \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) gestattet<br \/>\nc) versehen mit Mitteln zum verdrehsicheren (8; 8-1; 8-2) und axialen (9; 9-1; 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3).<\/li>\n<li>3. Die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:<br \/>\na) erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke (\u201elatch\u201c), insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und<br \/>\nb) zweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe (\u201enotch\u201c), insbesondere Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) zum Verriegeln der Klinke (\u201elatch\u201c) (9-1) darin ausgebildet sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber Befestigungsmittel im Sinne des Klagepatents verf\u00fcgt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe verfangen nicht. Die technische Lehre der geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 17 erfordert nicht, dass eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln vorhanden ist, die f\u00fcr sich genommen jeweils die Merkmale 2a) bis 3b) aufweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Wortlaut der geltend gemachten Anspr\u00fcche der Plural verwendet ist, denn in den Merkmalen 1b) bzw. 1 und 2c) hei\u00dft es \u201eMittel zum Befestigen\u201c und in Merkmal 2a), dass die \u201eBefestigungsmittel (6) von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) verschieblich l\u00f6sbar sind\u201c. Gleichwohl wird der Durchschnittsfachmann \u2013 ein Diplomingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Schnellwechseldornen f\u00fcr Werkzeuge \u2013 die Anspr\u00fcche nicht so wie von der Beklagten vorgebracht verstehen.<\/li>\n<li>Den allgemeinen Auslegungsgrunds\u00e4tzen folgend bleibt der Fachmann n\u00e4mlich nicht bei dem Wortlaut der Anspr\u00fcche stehen. Er wird deren Sinngehalt nicht nur aufgrund sprachlich-wissenschaftlicher \u00dcberlegungen bestimmen (BGH GRUR 2016, 921 \u2013 Permetrexed; BGH GRUR 2016, 169 \u2013 Luftkappensystem; BGH GRUR 2011, 607 \u2013 Kosmetisches Sonnenschutzmittel III; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Vorliegend vor allem auch deshalb nicht, weil er wei\u00df, dass das in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache verwendete Wort \u201emeans\u201c ein Pluraletantum ist und Absatz [0006\uf05d des Klagepatents lehrt, dass das Klagepatent keinen gro\u00dfen Wert auf \u201egrammatikalische Korrektheit\u201c legt. In diesem Absatz wird n\u00e4mlich der Singular verwendet.<\/li>\n<li>Der Fachmann wird vielmehr, wie stets geboten, mittels einer funktionsorientierten Auslegung den technischen Sinngehalt des Merkmals im Kontext der Anspr\u00fcche eruieren (vgl. nur BGH GRUR 2016, 921 \u2013 Permetrexed; BGH GRUR 2016, 169 \u2013 Luftkappensystem; BGH GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente).<br \/>\nHierbei wird er die Erkenntnis gewinnen, dass den\/dem \u201eMittel(n) zum Befestigen\u201c bzw. \u201eBefestigungsmittel(n)\u201c der technische Zweck zugesprochen wird, ein Werkzeug an einen Schnellwechseldorn befestigen zu k\u00f6nnen (Merkmale 1\/1b), vgl. z.B. auch die Abs\u00e4tze [0008], [0017], [0018]). Auf welche Art und Weise dies geschehen soll, geben die Anspr\u00fcche allerdings nicht vor; sie definieren die Mittel lediglich in allgemeiner Umschreibung anhand ihrer Funktion. Es findet sich in den Anspr\u00fcchen insbesondere keine Vorgaben dazu, ob die Befestigungsmittel aus einem oder mehreren Teilen bestehen und wenn letzteres der Fall ist, wie viele einzelne Bestandteile die Befestigungsmittel aufweisen und ob es sich dabei um gesonderte Teile handelt.<br \/>\nZur konkreten Ausgestaltung der \u201eBefestigungsmittel\u201c gibt das Klagepatent lediglich vor, dass diese mit einem mittigen Loch im Sinne des Merkmals 2b), und entsprechend Merkmal 2c) mit Mitteln zu ihrem verdrehsicheren und axialen Verriegeln versehen sein m\u00fcssen, wobei von den letzteren, wie die Merkmalsgruppe 3 offensichtlich zu Tage treten l\u00e4sst, nur die ersten axial verriegelnden Mittel von den Befestigungsmitteln umfasst sind. In Anbetracht dessen versteht der Fachmann, dass die \u201eMittel zum Befestigen\u201c jedenfalls folgende Bestandteile umfassen: (Bestand)Teil zur Befestigung des Werkzeugs, erstes Mittel zum verdrehsicheren Verriegeln, erstes Mittel zur axialen Verriegelung, wobei auch insoweit keine zwingende Festlegung auf eine bestimmte Anzahl gesonderter Bauteile erfolgt und auch f\u00fcr die jeweiligen Verriegelungsmittel der Plural verwendet worden ist. Das Klagepatent geht demnach erkennbar davon aus, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eMittel zum Befestigen\u201c (auch) aus einer Gesamtheit mehrerer Bestandteile bestehen k\u00f6nnen. Mittels Verwendung des Plurals wird dies kenntlich gemacht.<\/li>\n<li>Gegen die Annahme, die Verwendung des Plurals sei stattdessen das Diktum, es m\u00fcssten mehrere Befestigungsmittel, die f\u00fcr sich die Merkmale 2a) bis 3b) aufweisen, vorhanden sein, spricht ferner, dass dies technisch wenig sinnvoll erscheint. Das Klagepatent enth\u00e4lt keinerlei Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den Gedanken, erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcssten mehrere Werkzeuge zeitgleich an einem L\u00e4ngsk\u00f6rper eines Schnellwechseldorns befestigt werden k\u00f6nnen. \u00dcblicherweise werden die in Betracht kommenden Werkzeuge zeitlich nacheinander folgend verwendet. Ein und derselbe Schnellwechseldorn wird folglich lediglich von Werkzeugen genutzt, die f\u00fcr sich genommen nur ein Befestigungsmittel (ggf. im Sinne der oben genannten Gesamtheit) ben\u00f6tigen. Soll ein anderes Werkzeug Verwendung finden, wird das eine Werkzeug vom Befestigungsmittel entfernt und das andere daran befestigt, oder aber verschiedene Werkzeuge haben jeweils ihr \u201eeigenes\u201c Befestigungsmittel und werden \u00fcber dieses an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper angebracht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist zu bedenken, dass bei der von der Beklagten vertretenen Ansicht keines der im Klagepatent gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele unter die Anspr\u00fcche fallen w\u00fcrde, denn allesamt zeigen nur ein (1) Befestigungsmittel als Gesamtheit mit den oben genannten Bestandteilen. Eine Auslegung eines Patentanspruchs, die zur Folge h\u00e4tte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst w\u00fcrde, kommt jedoch grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht. Es sei denn andere Auslegungsm\u00f6glichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchren, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass tats\u00e4chlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente; BGH GRUR 2015, 159 \u2013 Zugriffsrechte). Dies ist aus den vorgenannten Erw\u00e4gungen nicht der Fall.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte hervorhebt, dass nach Merkmal 3b) das zweite axial verriegelnde Mittel (9-2) am L\u00e4ngsk\u00f6rper vorzusehen ist, in Merkmal 2c) demgegen\u00fcber angegeben ist, dass (auch) die zweiten axial verriegelnden Mittel am Befestigungsmittel vorzusehen sind, welcher jedoch ausweislich des Merkmals 2a) von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich l\u00f6sbar sein soll, zeigt sie damit zwar eine Ungenauigkeit des Anspruchswortlauts auf, nicht jedoch einen unl\u00f6sbaren Widerspruch. Die gebotene Auslegung des Anspruchs ergibt zwanglos, wie unter d) im Einzelnen ausgef\u00fchrt, dass sich das zweite axial verriegelnde Mittel am L\u00e4ngsk\u00f6rper befinden muss. Folglich wird der Fachmann die offensichtlich falsche Nennung der zweiten axialen Verriegelungsmittel bzw. der Bezugsziffer (9-2) in Merkmal 2c) korrigieren (BGH GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig \u201eMittel zum Befestigen\u201c bzw. \u201eBefestigungsmittel\u201c gem\u00e4\u00df dem Klagepatent auf. Sie werden \u2013 entsprechend der Nomenklatur des Gebrauchsmusters DE&#8230;X3 (Anl. GDM 3) \u2013 aus der Verriegelungs- und der Positionierungskomponente gebildet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht dar\u00fcber hinaus Merkmal 3a) der Anspr\u00fcche 1 und 17. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein erstes axial verriegelndes Mittel, das als Klinke (\u201elatch\u201c) ausgebildet an dem Befestigungsmittel vorgesehen ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nUnter einer Klinke im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann einen festen K\u00f6rper, der selbstt\u00e4tig, z. B. durch Schwer- oder Federkraft, in eine Kerbe gem\u00e4\u00df Merkmal 3b) am L\u00e4ngsk\u00f6rper bewegt und von dieser (mittels Kraftaufwand l\u00f6sbar) so aufgenommen werden kann, dass eine axiale Verriegelung der Klinke sowie des Befestigungsmittels insgesamt an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper eintritt. Eine bestimmte Form des K\u00f6rpers und\/oder eine bestimmte Aufh\u00e4ngung oder Lagerung desselben an dem Befestigungsmittel geben die Anspr\u00fcche indes nicht zwingend vor. Es ist insbesondere nicht notwendig, dass die Klinke entsprechend der Beschreibung in Absatz [0017] des Klagepatents ausgestaltet ist.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nNach der technischen Lehre der geltend gemachten Anspr\u00fcche sollen die Befestigungsmittel ein mittiges Loch gem. Merkmal 2b) aufweisen, in welches der erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00e4ngsk\u00f6rper eingef\u00fchrt werden kann und welches daf\u00fcr Sorge tr\u00e4gt, dass die nach Merkmal 2a) geforderte verschiebliche L\u00f6sbarkeit der Befestigungsmittel von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper gew\u00e4hrleistet ist. Da an den Befestigungsmitteln ein Werkzeug, z. B. eine Lochs\u00e4ge, befestigt werden soll, das mittelbar \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper angetrieben werden soll, bedingt die vorgesehene axiale Verschieblichkeit Verriegelungsmittel, mit denen die Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper w\u00e4hrend des Gebrauchs eines befestigten Werkzeugs arretiert bzw. verriegelt sind. Unter anderem die axiale Bewegung der Befestigungsmittel relativ zum L\u00e4ngsk\u00f6rper muss in der Gebrauchssituation gesperrt bzw. blockiert sein, da der Benutzer beim Betrieb des Werkzeugs einen axialen Druck auf den Bohrer bzw. das Werkzeug aus\u00fcbt, um einen Vortrieb des Werkzeugs in das zu bearbeitende Werkst\u00fcck\/Bauteil hinein zu erzeugen. Zwecks dieser axialen Sicherung bzw. Blockierung fordert Merkmal 2c) das Vorhandensein von axial verriegelnden Mitteln.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche belassen es nicht bei der allgemeinen, nur auf die Funktion abzielenden Bezeichnung der erforderlichen Mittel als (schlicht) erste und zweite axiale Verriegelungsmittel. Gefordert werden stattdessen in Merkmal 3a) und 3b) konkretisierend bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche axial verriegelnde Mittel, n\u00e4mlich eine Klinke (\u201elatch\u201c) als erstes axial verriegelndes (9-1) und eine Kerbe (\u201enotch\u201c) als zweites axial verriegelndes Mittel (9-2). Das Vorhandensein einer Klinke und einer Kerbe ist demnach f\u00fcr die technische Lehre der Anspr\u00fcche zwingend. Sie m\u00fcssen \u00fcberdies zusammenwirken: W\u00e4hrend die Klinke als erstes axial verriegelndes Mittel an dem verschieblich l\u00f6sbaren Befestigungsmittel vorgesehen ist, befindet sich die Kerbe als zweites axial verriegelndes Mittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper. Um eine axiale Relativbewegung der Befestigungsmittel zu dem L\u00e4ngsk\u00f6rper zu verhindern, muss \u2013 wie sich dem Fachmann ohne weiteres erschlie\u00dft \u2013 die Klinke in die Kerbe selbstt\u00e4tig bewegt und von dieser aufgenommen werden k\u00f6nnen. Und zwar so, dass eine axiale Bewegung der Klinke und damit auch der Befestigungsmittel insgesamt verhindert wird. Dies geschieht grunds\u00e4tzlich mittels Formschlusses. Beide axial verriegelnden Mittel m\u00fcssen folglich konstruktiv so ausgestaltet und aufeinander abgestimmt sein, dass sie gemeinsam bzw. im Zusammenspiel miteinander eine axiale Bewegung der Befestigungsmittel wie auch der dazu geh\u00f6renden ersten axial verriegelnden Mittel gegen\u00fcber dem L\u00e4ngsk\u00f6rper blockieren (so ausdr\u00fccklich Absatz \uf05b0017\uf05d des Klagepatents).<\/li>\n<li>Diese Sichtweise findet der Fachmann in den Abs\u00e4tzen [0017] und [0022] des Klagepatents einschlie\u00dflich der dazu geh\u00f6renden Figuren best\u00e4tigt. Beschrieben bzw. dargestellt ist dort ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, in dem eine am Befestigungsmittel vorgesehene federbelastete Klinke (9-1) quer in eine Kerbe (9-2) des L\u00e4ngsk\u00f6rpers, die als Ringnut ausgebildet ist, schwenken bzw. fallen kann. Hierdurch wird eine axiale Bewegung der Befestigungsmittel (6) relativ zum L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) blockiert.<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis vom Zusammenspiel einer Klinke mit einer Kerbe zwecks Verriegelung des Weiteren von dem im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik. In der WO \u20262 (Anlage GDM 11) ist ein solches f\u00fcr die Verriegelung des F\u00fchrungsbohrers (\u201epilot bit\u201c, 36) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (\u201earbor body\u201c, 60) offenbart. Diese Verriegelung wird durch einen mit einer Feder vorgespannten (\u201ekey spring\u201c, 88) \u201epilot key\u201c (86) der Bohrerr\u00fcckhalteanordnung (\u201ebit retention assembly\u201c, 84) bewirkt, der in die Einkerbung (\u201egroove\u201c, 58) des F\u00fchrungsbohrers (\u201epilot bit\u201c, 36) eingreift. Das Eingreifen f\u00fchrt zur Kopplung des F\u00fchrungsbohrers (\u201epilot bit\u201c, 36) mit dem Dorn (\u201earbor\u201c, 34). An diesem im Stand der Technik gezeigten Verriegelungsmechanismus \u00fcbt das Klagepatent keinerlei Kritik.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nDie technische Lehre der Anspr\u00fcche ist nicht auf die in Absatz \uf05b0017\uf05d des Klagepatents gezeigte Form und\/oder Lagerung der Klinke beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Derartiges ergibt sich zun\u00e4chst nicht aus dem Wortlaut der Anspr\u00fcche, dem lediglich die Notwendigkeit des Vorsehens eines als Klinke ausgebildeten ersten axialen Verriegelungsmittels an den Befestigungsmitteln zu entnehmen ist. Weder die Form der Klinke noch ihre Aufh\u00e4ngung oder Lagerung wird demgegen\u00fcber explizit erw\u00e4hnt und\/oder im Einzelnen vorgegeben.<\/li>\n<li>Eine Beschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Form oder eine bestimmte Aufh\u00e4ngung oder Lagerung k\u00f6nnte sich deshalb nur dann ergeben, wenn der Fachmann mit dem Begriff Klinke (\u201elatch\u201c) zwingend dahingehende Vorgaben verbindet und\/oder die gebotene funktionsorientierte Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen ergibt, dass (auch) das Klagepatent von einem bestimmten \u2013 n\u00e4mlich dem in Absatz \uf05b0017\uf05d gezeigten \u2013 engeren Verst\u00e4ndnis ausgeht. Dies ist indes nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat zwar behauptet, der Fachmann stelle sich auf Basis seines allgemeinen Fachverst\u00e4ndnisses unter einer Klinke ausschlie\u00dflich einen, ggf. um einen Zapfen drehbar gelagerten Hebel und damit ein Bauteil mit l\u00e4nglicher Erstreckung vor, welcher die Bewegung eines anderen Teils sperrt. Ob dies (teilweise) zutrifft, erscheint allerdings fraglich. Die Kl\u00e4gerin hat zum Beleg des grunds\u00e4tzlichen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses u. a. als Anlage GDM 14 einen Auszug aus dem Buch \u201eMechanisms and Mechanical Devices, Sourcebook, 4. Edition\u201c von Sclater und Chironis vorgelegt. Dort sind auf den Seiten 230 f. verschieden konstruierte Beispiele von \u201ebasic latching and quick-release mechanisms\u201c dargestellt. Allen ist gemeinsam, dass eine Feder die \u201elatch\u201c in die Verriegelungsposition dr\u00fcckt und\/oder (heraus)zieht. Die \u00fcberwiegende Anzahl der Beispiele weist ferner als \u201elatch\u201c ein Bauteil mit l\u00e4nglicher Erstreckung aus, das um einen Drehpunkt drehbar gelagert bzw. schwenkbar ist. Es findet sich jedoch auch die Figur 6 (B), in der eine H\u00fclsenklinke (\u201esleeve latch\u201c) in verriegelter Position dargestellt ist. Das dort als \u201elatch\u201c bezeichnete Bauteil ist nicht drehbar gelagert, sondern wird durch eine Feder teilweise in eine Ringnut (\u201ecircular groove\u201c) eines Bolzens (\u201eplunger\u201c) gedr\u00fcckt. Zum L\u00f6sen muss die \u201elatch\u201c gegen die Federkraft herausgezogen werden. Das Bauteil, das teilweise in die Ringnut gedr\u00fcckt wird, hat eine quadratische Form.<br \/>\nSoweit die Beklagte meint, die Anlage k\u00f6nne deshalb nicht als Beleg f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis herangezogen werden, weil in der deutschen Anspruchs\u00fcbersetzung der Begriff \u201eKlinke\u201c gew\u00e4hlt worden ist, der in der Anlage verwendete Begriff \u201elatch\u201c aber Klinken und Riegel bedeute, kann dem schon wegen Art. 70 EP\u00dc nicht beigetreten werden. In der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache hei\u00dft es gerade \u201elatch\u201c, so dass die Anlage GDM 14 das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von diesem Begriff belegen kann. Unproblematisch ist zudem, dass die Anlage GDM 14 im Jahre 2007 erschienen ist, das Klagepatent jedoch das Priorit\u00e4tsdatum 10.12.2004 tr\u00e4gt. Dass sich das Fachwissens w\u00e4hrend 2004 bis 2007 ge\u00e4ndert hat, ist nicht zu erkennen und auch nicht dargetan.<\/li>\n<li>Letztlich bedarf dieser Punkt keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Selbst wenn der Fachmann das von der Beklagten dargetane Verst\u00e4ndnis verinnerlicht haben sollte und davon auszugehen ist, dass in einem Patent regelm\u00e4\u00dfig Begriffe mit ihrem auf dem betreffenden Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt verwendet werden (BGH GRUR 2016, 169 \u2013 Luftkappensystem; OLG D\u00fcsseldorf I-15 U 95\/16, Urt. v. 26.10.2017), bedarf es stets der \u00dcberpr\u00fcfung, ob der allein ma\u00dfgebliche technische Sinngehalt des Patentanspruchs vom allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis abweicht. Eine solche Abweichung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn das jeweilige Patent explizit positive Anhaltspunkte f\u00fcr ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis aufweist, sondern auch dann, wenn die ma\u00dfgebliche Ber\u00fccksichtigung der objektiven Aufgabe und L\u00f6sung des Klagepatents zu dem divergierenden Begriffsverst\u00e4ndnis f\u00fchrt (BGH GRUR 2016, 169 \u2013 Luftkappensystem). Jedenfalls letzteres w\u00e4re hier der Fall.<\/li>\n<li>Dass der von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klinke zwingend zu erzielende technische Zweck von der Form der Klinke und\/oder dem Umstand abh\u00e4ngt, ob die Klinke drehbar gelagert ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Entscheidend f\u00fcr die Verriegelung nach der technischen Lehre der Anspr\u00fcche ist lediglich, dass die am Befestigungsmittel vorgesehene Klinke ein fester, selbstt\u00e4tig zu bewegender K\u00f6rper ist und in die am L\u00e4ngsk\u00f6rper befindliche Kerbe \u201epasst\u201c, und zwar in einer Weise, die dazu f\u00fchrt, dass beide gemeinsam durch die Aufnahme, das Eingreifen oder Fallen der Klinke in die Kerbe die axiale Bewegung verhindern. Es muss zudem (mittels Kraftaufwand) eine Entriegelung bzw. das Entfernen der Klinke aus der Kerbe m\u00f6glich sein, wobei es nach dem Klagepatent wiederum offen ist, mittels welcher Ma\u00dfnahmen dies zu erfolgen hat. Dieses Zusammenwirken zwecks Verriegelung (und Entriegelung) kann technisch betrachtet mit unterschiedlichen Formen, Gr\u00f6\u00dfen, Querschnitten, Bewegungsmechanismen, Lagerungen etc. eines festen K\u00f6rpers erreicht werden. Entscheidend ist allein, dass die erforderliche Abstimmung zwischen dem K\u00f6rper und der Kerbe gegeben ist. Auch eine Kugel kann folglich gen\u00fcgen. Dem steht nicht entgegen, dass eine Kugel rotieren kann und ggf. ohne weitere Sicherungsma\u00dfnahmen aus der Kerbe austreten w\u00fcrde. Nach dem Klagepatent sind, wenn die Kugel mit einer Kerbe im genannten Sinne zusammenwirkt, solche zus\u00e4tzlichen Ma\u00dfnahmen n\u00e4mlich nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Nichts Anderes folgt aus Absatz [0017] des Klagepatents, in dem es im ersten Satz hei\u00dft: \u201eDie axial verriegelnden Mittel 9 umfassen erste axial verriegelnde Mittel 9-1, hier einfach ausgef\u00fchrt durch eine an den Befestigungsmitteln 6 vorgesehene Klinke 9-1, und zweite axial verriegelnde Mittel 9-2 am L\u00e4ngsk\u00f6rper 3, um die Klinke 9-1 darin zu verriegeln.\u201c<br \/>\nDer Beklagten ist zwar insoweit beizutreten, als dass es sich bei diesem ersten Satz trotz der Worte \u201ehier einfach ausgef\u00fchrt\u201c nicht nur um die Beschreibung einer Option des Klagepatents handelt. In Anbetracht des Wortlauts des Anspruchs 1 und des Anspruchs 17 ist es f\u00fcr die technische Lehre der Anspr\u00fcche vielmehr zwingend, dass sowohl die genannte Klinke als auch die genannte Kerbe in der Vorrichtung vorhanden sein m\u00fcssen. Mehr ergibt sich daraus jedoch nicht, insbesondere nicht, dass die Klinke \u201ehakenf\u00f6rmig\u201c und eine l\u00e4ngliche Erstreckung oder Vorzugserstreckung aufweisen und schwenkbar sein m\u00fcsste. Gerade weil nur die Begrifflichkeiten Klinke und Kerbe, nicht jedoch auch die weiteren in den nachfolgenden S\u00e4tzen beschriebenen konstruktiven Ma\u00dfnahmen einen Niederschlag im Anspruch gefunden haben, wird der Fachmann \u2013 wie das Landgericht zutreffend angenommen hat \u2013 nicht davon ausgehen, dass nur bei Befolgung s\u00e4mtlicher weiterer Angaben in Absatz [0017] des Klagepatents zu den Figuren 1 bis 3 die technische Lehre verwirklicht werden kann. Ein technischer Grund hierf\u00fcr ist auch nicht ersichtlich. Die weiteren beschriebenen Ausgestaltungen (Handbet\u00e4tigung, Elastizit\u00e4t und\/oder elastischen Vorspannung der Klinke, Verschwenkbarkeit quer in dem Befestigungsmittel, \u201eHakenform\u201c), die zum Teil in den auf Anspruch 1 jeweils r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcchen 6 bis 8 Eingang gefunden haben, sind demnach nur Bestandteile eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels einer Klinke. Ein solches erlaubt in Anwendung der allgemeinen Grunds\u00e4tze regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Unselbst\u00e4ndige Unteranspr\u00fcche lassen zudem regelm\u00e4\u00dfig den Schluss zu, dass der Hauptanspruch, der die Erfindung in seiner allgemeinsten Form erfasst, nicht auf diejenigen Konstruktionen beschr\u00e4nkt ist bzw. um die Merkmale, die nur in einem Unteranspruch beschrieben werden, zu erg\u00e4nzen ist (BGH GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher; BGH Urt. v. 29.07.2014 \u2013 X ZR 5\/13 BeckRS 2014, 17436; BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe).<br \/>\nVorliegend gilt es \u00fcberdies zu beachten, dass am Ende des Absatzes [0017] f\u00fcr die Klinke auch eine andere als die \u201eHakenform\u201c m\u00f6gliche Form als patentgem\u00e4\u00df beschrieben wird, wenn es dort hei\u00dft: \u201eIm Allgemeinen wird die Klinke 9-1 eine radial bet\u00e4tigbare Klinke 9-1 sein und kann sie ebenso durch einen in ein Loch im K\u00f6rper 3 fallenden Riegel ausgef\u00fchrt sein.\u201c Es wird folglich auch die Form eines Riegels erw\u00e4hnt, was sich im \u00dcbrigen durch die Verwendung des Begriffs axial \u201everriegelndes\u201c Mittel im Anspruch wiederfindet.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der urspr\u00fcngliche Wortlaut des Anspruchs 1 nach der Anmeldung des Klagepatents (WO &#8230;5, deutsche \u00dcbersetzung Anl. B 3) keine Beschreibung der axialen Verriegelungsmittel enthielt, diese erst zur Abgrenzung zum Stand der Technik eingef\u00fcgt worden sind, wodurch die Kl\u00e4gerin eine Auswahlentscheidung getroffen habe, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Der Inhalt der Ursprungsunterlagen oder der Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung bleibt bei der Auslegung au\u00dfer Betracht. Weder darf der Patentanspruch nach Ma\u00dfgabe des urspr\u00fcnglich Offenbarten ausgelegt werden, noch darf umgekehrt sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Formulierungen der Anmeldung gegen\u00fcbergestellt werden. Allenfalls dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die \u201eAnspruchsgeschichte\u201c zur weiteren Kl\u00e4rung der Frage herangezogen werden, ob mit dem Anspruch ein Gegenstand unter Schutz gestellt worden ist, der von dem in der Beschreibung offenbarten abweicht oder hinter diesem zur\u00fcckbleibt (BGH GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelement; GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum I; BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Derartige Zweifel erwachsen vorliegend nicht. Der Anspruchswortlaut, der eine Klinke als erstes axial verriegelndes Mittel fordert, l\u00e4sst sich zwanglos mit der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Absatz [0017] des Klagepatents in Einklang bringen. Das dort beschriebene und in den Figuren 1 bis 3 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel wird ohne weiteres von dem weitergehenden Anspruch erfasst.<\/li>\n<li>Ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis von einer Klinke im Sinne der Ansicht der Beklagten wird der Fachmann ebenso wenig bei Betrachtung von Aufgabe und L\u00f6sung des Klagepatents gewinnen.<br \/>\nFreilich ist der Ansatz der Beklagten zutreffend, dass die Aufgabe sich danach bestimmt, was die Erfindung gegen\u00fcber dem Stand der Technik tats\u00e4chlich leistet (BGH GRUR 2016, 921 \u2013 Permetrexed; BGH GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; BGH GRUR 2003, 693 \u2013 Hochdruckreiniger). Eine im Klagepatent formulierte Aufgabenbeschreibung gibt lediglich die subjektive Sichtweise des Patentinhabers wieder. Sie liefert blo\u00df eine vorl\u00e4ufige Orientierung, die in einem zweiten Schritt darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, ob sie mit den durch die Auslegung ermittelten Festlegungen des Patentanspruchs in Einklang steht (BGH GRUR 2016, 921 \u2013 Permetrexed; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 20.07.2017 \u2013 15 U 61\/16 BeckRS 2017, 125984). Das in Absatz [0006] des Klagepatents formulierte Ziel, einen konstruktiv und funktional vereinfachten Dorn zur Verf\u00fcgung zu stellen, der einfacher und zu einem verringerten Preis hergestellt werden kann, dient folglich lediglich als \u2013 zu \u00fcberpr\u00fcfende \u2013 Hilfestellung.<br \/>\nEbenso beizupflichten ist der Beklagten, wenn sie darauf hinweist, dass die im Klagepatent in den Abs\u00e4tzen [0008] und [0010] genannten Vorteile dadurch erzielt werden, dass die Befestigungsmittel von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich l\u00f6sbar sind und bereits der Stand der Technik eine Verschieblichkeit lehrt. Dementsprechend rechnet auch das Klagepatent Merkmal 2a) dem Oberbegriff zu (Anspruchssystematik und Absatz [0001]) und f\u00fchrt zur WO \u20262 (Anl. GDM 11) zutreffend aus, dass die dort gezeigte Auswahlh\u00fclse (\u201eselector sleeve\u201c, 68), an welcher das Werkzeug befestigt ist, eine begrenzte Schiebebewegung \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper zwischen drei axialen Positionen gestattet (Absatz [0003]; vgl. auch Anl. GDM 11 S. 7, Zeilen 15 ff.).<\/li>\n<li>Der Fachmann wird jedoch gewahr, dass auch die Verriegelungsmittel nach Merkmal 3a) und 3b) ihren Anteil an den in den Abs\u00e4tzen [0008] und [0010] des Klagepatents genannten Vorteilen haben und diese mit ihnen auch zwingend erreicht werden m\u00fcssen. Sowohl der Vorteil, dass es nicht mehr n\u00f6tig ist, zwei Sch\u00e4fte zu koppeln, wodurch die Anzahl der gesonderten Teile verringert wird, als auch der Vorteil, dass es nicht mehr notwendig ist, die Lochs\u00e4ge von dem Befestigungsmittel abzukoppeln und danach mit einem gesonderten Werkzeug den Pfropfen aus der S\u00e4ge auszuwerfen, wird durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verriegelungsmittel (mit)erzielt. Das zweite axial verriegelnde Mittel, die Kerbe, muss n\u00e4mlich \u2013 anders als die Klinke, die am Befestigungsmittel sein muss \u2013 an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper vorgesehen sein. Durch diese Verortung wird gew\u00e4hrleistet, dass die durch das mittige Loch gestattete Verschieblichkeit der Befestigungsmittel in beide axialen Richtungen des L\u00e4ngsk\u00f6rpers ausreichend gew\u00e4hrleistet ist. So kann sich insbesondere nach dem Entriegeln der Befestigungsmittel das Werkzeugende des L\u00e4ngsk\u00f6rpers einfach durch die Befestigungsmittel schieben, um den Pfropfen irgendwie aus der Lochs\u00e4ge zu dr\u00fccken. Es ist anders als im Stand der Technik nicht mehr notwendig, hierf\u00fcr zun\u00e4chst die S\u00e4ge vom Dorn zu l\u00f6sen. Die als Ziel formulierte konstruktive Vereinfachung ist folglich auch die objektive Aufgabe des Klagepatents. Sie wird durch das Vorsehen der Klinken-Nut-Kombination, bei der die Kerbe am L\u00e4ngsk\u00f6rper und die Klinke am Befestigungsmittel vorgesehen sind, gel\u00f6st.<br \/>\nEine dar\u00fcber hinausgehende, weitere konstruktive oder funktionale Vereinfachung des unter Schutz gestellten Schnellwechseldorns bzw. des Befestigungsmittels gerade im Bereich des ersten axial verriegelnden Mittels, wird der Fachmann deshalb nicht als die Aufgabe des Klagepatents ansehen. Die Klinke als solche muss nicht noch einfacher gestaltet werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich geben auch die Unteranspr\u00fcche und die weitere Beschreibung der Erfindung sowie der gew\u00fcrdigte Stand der Technik in Gestalt der WO &#8230;3 (Anl. GDM 10) dem Fachmann einen weiteren Anhalt daf\u00fcr, dass das Klagepatent verschiedene Formen und\/oder Aufh\u00e4ngungs- oder Lagerungsarten einer Klinke als anspruchsgem\u00e4\u00df betrachtet.<br \/>\nIn dem auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 2 stellt das Klagepatent einen Schnellwechseldorn gesondert unter Schutz, der dadurch gekennzeichnet ist, dass \u201edie verdrehsicheren (8; 8-1, 8-2) und axial (9; 9-1, 9-2) verriegelnden Mittel l\u00f6sbare Verriegelungsmittel sind, beispielsweise Klammern, Bolzen, Keile, Stifte oder Schrauben\u201c. Dem entsprechend erl\u00e4utert Absatz [0015], dass die Mittel (8, 9) als l\u00f6sbare Verriegelungsmittel ausgef\u00fchrt sind mit \u201ewohl bekannten Klammern, Bolzen, Keilen oder Schrauben.\u201c Da hier sowohl Optionen f\u00fcr die in Merkmal 2c) genannten verdrehsicheren Mittel als auch f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen axial verriegelnden Mittel gem\u00e4\u00df 3a) genannt werden, wird sich der Fachmann fragen, welche der Mittel der beispielhaften Aufz\u00e4hlung welche Mittel sein sollen. Er begreift, dass es sich bei den Bolzen, Keilen oder Stiften um erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beispiele einer Klinke handelt. Aufgrund ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung k\u00f6nnen sie n\u00e4mlich als fester K\u00f6rper selbstt\u00e4tig in eine entsprechend ausgestaltete Kerbe in einer Weise eingreifen oder fallen bzw. von dieser aufgenommen werden, die dazu f\u00fchrt, dass eine axiale Bewegung der Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verhindert wird. Sie k\u00f6nnen ebenso wieder aus der Kerbe entfernt werden, so dass die Verriegelung gel\u00f6st wird. Die anderen aufgez\u00e4hlten Mittel sind zwar auch solche, die l\u00f6sbar sind, ihnen liegt indes ein anderer Wirkungsmechanismus zugrunde. Sie f\u00fchren nicht im beschriebenen Zusammenspiel mit einer Kerbe zu einer Verriegelung, sondern bewirken nur aufgrund einer (Klemm-)Kraft ein Festklemmen.<\/li>\n<li>Der WO &#8230;3 (Anl. GDM 10) kann der Fachmann ferner entnehmen, dass ein federgespannter Ball (\u201espring-loaded ball\u201c, 10) durch die Kraft der Feder kontinuierlich gegen den L\u00e4ngsk\u00f6rper (\u201earbor body\u201c, 2) gepresst und zwecks Verriegelung in dessen Einkerbungen (\u201egrooves\u201c, 12) gedr\u00fcckt wird. Weder den offenbarten Wirkmechanismus noch die Form des in die Kerbe gedr\u00fcckten festen K\u00f6rpers noch die Art und Weise seiner Bewegung in die Kerbe kritisiert das Klagepatent.<\/li>\n<li>Das hier zugrunde gelegte Verst\u00e4ndnis ist letztlich keine Missachtung der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Merkmals 3a); diese werden nicht nur auf ihre Funktion bzw. auf einen Verriegelungsmechanismus reduziert. Denn nicht jeder Verriegelungsmechanismus und\/oder nicht jede Verriegelung ist hiernach patentgem\u00e4\u00df. Zwingend erforderlich ist vielmehr eine Verriegelung durch eine an den Befestigungsmitteln vorgesehene (wie auch immer geformte und\/oder gelagerte) Klinke, die selbstt\u00e4tig in eine Kerbe bewegt wird bzw. werden kann, und gemeinsam mit dieser f\u00fcr die Verriegelung in axialer Richtung sorgt. Eine axiale Verriegelung bspw. mittels einer Gewindeverbindung oder einer Klemmschraube w\u00fcrde deshalb dem Klagepatent nicht entsprechen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein erstes axial verriegelndes Mittel am Befestigungsmittel ausgestaltet als Klinke auf. Es handelt sich \u2013 entsprechend den Bezeichnungen in der DE&#8230;X3 (Anl. GDM3) \u2013 um die in den Kugelbohrungen befindlichen Positionierungskugeln (8, 8a) nebst federbelastetem zweiten Element (34) mit gekr\u00fcmmten Schr\u00e4gprofilen (344). Bei einer axialen Bewegung des zweiten Elements (34) stemmen sich die gekr\u00fcmmten Schr\u00e4gprofile (344) gegen die Positionierungskugeln (8, 8a), die sodann mit einem Teil ihres Umfangs in das Festklemmglied (21) des L\u00e4ngsk\u00f6rpers (2) hineingedr\u00fcckt werden. Dort werden sie vom zweiten Element (34) so lange gehalten bis dieses r\u00fcckw\u00e4rts geschoben wird, so dass die Druckkr\u00e4fte weggenommen werden.<\/li>\n<li>Aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden ist es unerheblich, dass es sich bei den festen K\u00f6rpern, die selbstt\u00e4tig in die Nut bewegt werden, um Kugeln handeln, die nicht vollst\u00e4ndig in die Nut fallen bzw. nur zum Teil von dieser aufgenommen werden, so dass es eines zus\u00e4tzlichen Mittels zum Halten bedarf. Ebenso wenig f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich der Anspr\u00fcche 1 und 17 heraus, dass es noch einer Feder bedarf. Es ist nicht erforderlich, dass die Klinke nur dieselben Teile oder dieselbe Anzahl der Teile aufweist wie das in Absatz [0017] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die geforderte vereinfachte Konstruktion wird bereits durch die Verortung der axial verriegelnden Mittel erzielt. Auch das Klagepatent gibt in Absatz [0017] \u00fcberdies zu erkennen, dass weitere Bauteile, die bspw. die Klinke bewegen und\/oder Kraft auf diese aus\u00fcben, erfindungsgem\u00e4\u00df sind. Gerade eine Feder wird ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt, wie auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, ebenso \u00fcber ein zweites axiales verriegelndes Mittel, ausgebildet als Kerbe gem\u00e4\u00df Merkmal 3b) der Anspr\u00fcche 1 und 17.<br \/>\nKerbe in diesem Sinne ist jede am L\u00e4ngsk\u00f6rper vorgesehene Materialaussparung, die geeignet ist, eine Klinke gem. Merkmal 3a) in sich so aufzunehmen, dass die Klinke in axialer Richtung verriegelt wird.<\/li>\n<li>Dies folgt aus dem Wortlaut der Anspr\u00fcche (\u201enotch\u201c, \u201ezum Verriegeln der Klinke\u201c) sowie auf Basis der gebotenen funktionsorientierten Auslegung.<br \/>\nDer technische Zweck der Kerbe liegt in dem bereits dargestellten Zusammenspiel mit der Klinke; gemeinsam sollen sie f\u00fcr die erforderliche axiale Verriegelung der Befestigungsmittel am L\u00e4ngsk\u00f6rper Sorge tragen. Beispielhaft dargestellt ist dies in den Figuren 1 bis 3 des Klagepatents, beispielhaft erl\u00e4utert ist es in Absatz [0017] des Klagepatents.<br \/>\nEine bestimmte Ausgestaltung der Kerbe gibt die technische Lehre der Anspr\u00fcche nicht zwingend vor. Eine solche ist in den Anspr\u00fcchen 1 und 17 selbst nicht genannt; die Querkerbe ist lediglich ein \u201einsbesondere\u201c- Einschub\u201c. Der Beschreibung in Absatz [0017] des Klagepatents einschlie\u00dflich des auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspruchs 9 entnimmt der Fachmann lediglich, dass die Ausbildung als (Ring-)Nut eine m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform ist. Solange und soweit die am L\u00e4ngsk\u00f6rper vorhandene Materialaussparung eine Ausgestaltung aufweist, die mit derjenigen der Klinke korrespondiert, so dass die Verriegelung im erl\u00e4uterten Sinne m\u00f6glich ist, stehen deshalb insbesondere Form, Querschnitt, Ausrichtung und\/oder Tiefe der Kerbe im Belieben des Fachmanns.<\/li>\n<li>Die Kerbe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das als Nut ausgestaltete Festklemmglied (21) des L\u00e4ngsk\u00f6rpers (6) wie es insbesondere in den Figuren 5 und 6 des Gebrauchsmusters DE&#8230;X1 (Anl. GDM 3) zu sehen ist. In die Nut werden die Positionierungskugeln (8, 8a) mit einem erheblichen Teil ihres Umfangs gedr\u00fcckt und letztlich festgeklemmt. Die Nut f\u00fchrt im Zusammenspiel mit den Teilen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kerbe bilden, zur axialen Verriegelung des Befestigungsmittels.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nDas Landgericht hat bez\u00fcglich des separat angebotenen L\u00e4ngsk\u00f6rpers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu Recht eine mittelbare Patentverletzung gem. \u00a7 10 PatG festgestellt. Im Ergebnis zutreffend hat es insoweit das Anbieten und den Vertrieb des angegriffenen L\u00e4ngsk\u00f6rpers ohne Einschr\u00e4nkungen untersagt. Die von der Beklagten hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe bleiben letztlich erfolglos:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer L\u00e4ngsk\u00f6rper bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Er ist \u2013 wie die Ausf\u00fchrungen unter 2c) und 2d) zeigen \u2013 geeignet, mit einem Merkmal der Anspr\u00fcche 1 und 17 bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Er tr\u00e4gt \u2013 wie gleichfalls bereits dargelegt \u2013 auch zum Leistungsergebnis der Erfindung, d. h. zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Patent zugrundeliegenden technischen Problems, bei (vgl. BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Demzufolge ist er auch Bestandteil der Anspr\u00fcche (vgl. BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nRechtsfolge der mittelbaren Patentverletzung ist ein Schlechthinverbot. Die Begr\u00fcndung des Landgerichts \u00fcberzeugt allerdings nicht, da dem erstinstanzlichen Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4gerin nicht die (pauschale) Behauptung zu entnehmen war, dass eine patentfreie Benutzungsm\u00f6glichkeit nicht besteht.<\/li>\n<li>Der angegriffene L\u00e4ngsk\u00f6rper kann unstreitig als (schlichter) Bohrer in einer Bohrmaschine verwendet werden. Eine Befestigung eines Werkzeuges mittels eines Schnellwechseldorns ist hierbei nicht notwendig.<br \/>\nF\u00fcr diese patentfreie Benutzung ist der angegriffene L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht auf eine dem Klagepatent entsprechende Ausgestaltung angewiesen. Er kann vielmehr ohne Weiteres derart abge\u00e4ndert werden, dass er den Vorgaben der Anspr\u00fcche 1 und 17 nicht mehr entspricht: Die Nut (das Festklemmglied (21)) kann weggelassen oder sie kann (ohne die Bohrspitze) dichter am Werkzeugende des L\u00e4ngsk\u00f6rpers als an dessen Antriebsende angeordnet werden, so dass sie nicht (mehr) zur Verriegelung der Befestigungsmittel dienen kann. Keine dieser technischen Ab\u00e4nderungen f\u00fchrt dazu, dass der angegriffene L\u00e4ngsk\u00f6rper seine Eignung zur patentfreien Verwendung einb\u00fc\u00dfen w\u00fcrde. Bedarf es der patentgem\u00e4\u00dfen Ausbildung des Mittels zur Gew\u00e4hrleistung eines gemeinfreien Gebrauchs au\u00dferhalb des Patentes nicht, kann derjenige, der das Mittel anbietet oder vertreibt, an ihm deswegen regelm\u00e4\u00dfig auch kein sch\u00fctzenswertes Interesse haben. Es sei denn, er legt Umst\u00e4nde dar, aus denen sich die Unzumutbarkeit der technischen Ab\u00e4nderung ergibt (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 29.03.2012 \u2013 2 U 137\/10 BeckRS 2012, 08566; Benkard\/Scharen PatG \u00a7 10 Rn. 24). Dass der Verzicht auf die Nut oder ihre Verortung eher am Antriebsende des L\u00e4ngsk\u00f6rpers f\u00fcr sie unzumutbar w\u00e4re, hat die Beklagte nicht behauptet.<\/li>\n<li>Die Unzumutbarkeit der Ab\u00e4nderung folgt auch nicht aus den von der Beklagten behaupteten anderen patentfreien Einsatzm\u00f6glichkeiten, wobei dahinstehen kann, ob ein Einsatz im Rahmen der technischen Lehre der US&#8230;1, der DE&#8230;X2 oder der WO &#8230;3 (Anl. GDM 10) patentfrei w\u00e4re. Notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Versagung eines uneingeschr\u00e4nkten Unterlassungsgebotes ist (nur) das tats\u00e4chliche Bestehen einer patentfreien Nutzungsm\u00f6glichkeit, hingegen nicht nur eine theoretische M\u00f6glichkeit. Die Beklagte h\u00e4tte demzufolge \u2013 wie die Kl\u00e4gerin zutreffend vorgebracht hat \u2013 vortragen (und beweisen) m\u00fcssen, dass Ausgestaltungen entsprechend der genannten Schutzrechte tats\u00e4chlich auf dem Markt sind und die angegriffenen L\u00e4ngsk\u00f6rper so ausgestaltet sind, dass sie f\u00fcr diese tats\u00e4chlich verwendet werden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin hat dies bestritten.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich tr\u00e4gt auch der Verweis auf die WO \u20264 (Anl. K11 der Nichtigkeitsklage) nicht. Auch hierzu fehlt ein Vortrag, dass eine entsprechende Ausgestaltung auf dem Markt ist, mit welcher der angegriffene L\u00e4ngsk\u00f6rper kompatibel ist. Hinzu tritt, dass nicht erkennbar ist, weshalb f\u00fcr die in dieser Schrift gezeigte Fixierung einer Schraube die Nut des angegriffenen L\u00e4ngsk\u00f6rpers erforderlich ist.<\/li>\n<li>4)<br \/>\nDas Landgericht hat ferner die ausgeurteilten Unterlassungsgebote wegen der festgestellten unmittelbaren und mittelbaren Patentverletzung auf s\u00e4mtliche Benutzungshandlungen der \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 PatG erstreckt.<\/li>\n<li>Bei einem Unternehmen, das Herstellungshandlungen vorgenommen hat, besteht im Allgemeinen eine Begehungsgefahr auch f\u00fcr nachfolgende Angebots- und Vertriebshandlungen, weil die Herstellung eines Produktes typischerweise ihrem anschlie\u00dfenden Verkauf dient. Ein Hersteller ist daher regelm\u00e4\u00dfig wegen s\u00e4mtlicher Benutzungshandlungen zu verurteilen. Bei einem Handelsunternehmen schafft jede Angebotshandlung regelm\u00e4\u00dfig eine Begehungsgefahr f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren, weil sein Gesch\u00e4ftsbetrieb auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines solchen Unternehmens umfasst sind, so dass regelm\u00e4\u00dfig auch mit diesen Handlungsweisen zu rechnen ist (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 23.03.2017 \u2013 2 U 58\/16 BeckRS 2017, 109832).<\/li>\n<li>5)<br \/>\nNicht zu beanstanden ist schlie\u00dflich die Kostenentscheidung des Landgerichts. Eine (teilweise) Klager\u00fccknahme ist aus den zutreffenden Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils, auf die der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht gegeben.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/li>\n<li>Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat der Senat zun\u00e4chst das Z\u00f6gern der Beklagten bei Einreichung und Verfolgung ihres Rechtsbestandsangriffs ber\u00fccksichtigt. Unter Nichtbeachtung der Ziffer 2e) der verfahrensleitenden Verf\u00fcgung des Landgerichts hat die Beklagte die auf den 20.02.2017 datierende Nichtigkeitsklage (Anlage LP2) erst (ca. drei Monate) nach Erlass des angefochtenen Urteils vom eingereicht. Und dies, obwohl sie bereits am 15.03.2015 wegen Verletzung des Klagepatents abgemahnt worden war. Die Nichtigkeitsklage konnte zudem erst am 26.07.2017 zugestellt werden, weil die Beklagte zun\u00e4chst, trotz des vorl\u00e4ufigen Streitwertbeschlusses des BPatG vom 06.03.2017, einen unzureichenden Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hatte. H\u00e4tte die Beklagte die Nichtigkeitsklage zeitnah nach ihrer Abmahnung eingereicht und die Klage ohne Z\u00f6gern weiterverfolgt, h\u00e4tte im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber ihre Berufung bereits eine Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents vorgelegen.<\/li>\n<li>Die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage hat der Senat auf diejenigen Entgegenhaltungen beschr\u00e4nkt, die die Beklagte in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung angegeben und damit als f\u00fcr sie besonders relevant deklariert hat. Hierbei war f\u00fcrderhin dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beklagte entgegen der verfahrensleitenden Verf\u00fcgung des Senats die entgegengehaltenen Druckschriften nicht in deutscher \u00dcbersetzung (\u00a7 184 GVG) vorgelegt hat. Unter Ber\u00fccksichtigung dessen ist eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht zu erkennen.<br \/>\nWeder die WO \u20262 (Anl. GDM 11) noch die US&#8230;2 (Anl. K6 im Nichtigkeitsverfahren) erweisen sich als neuheitssch\u00e4dlich. Bei ersterer handelt es sich um gew\u00fcrdigten Stand der Technik, der im Erteilungsverfahren gepr\u00fcft worden ist. Es ist f\u00fcr den Senat jedenfalls nicht ersichtlich, dass dieser Stand der Technik die Merkmale 3a) und 3b) der geltend gemachten Anspr\u00fcche offenbart. Die US&#8230;2 zeigt \u2013 auf der Grundlage der Teil\u00fcbersetzung der Kl\u00e4gerin \u2013 nur eine Befestigungsh\u00fclse (\u201emounting sleeve\u201c, 28), die nicht auf dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich angeordnet ist. Demzufolge mangelt es nach Ansicht des Senats jedenfalls an der Offenbarung des Merkmals 2a) der Anspr\u00fcche 1 und 17.<br \/>\nDie zur Begr\u00fcndung des Fehlens der erfinderischen T\u00e4tigkeit herangezogene WO \u20264 (Anl. K11 der Nichtigkeitsklage) ist auch nicht teilweise in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden. Welchen konkreten Anlass der Fachmann hatte, die in dieser Entgegenhaltung offenbarte Klemmschraubenkonstruktion abzu\u00e4ndern und \u2013 in Kombination mit der US&#8230;2 (Anl. K6 der Nichtigkeitsklage) \u2013 Verriegelungsmittel gem. den Merkmalen 3a), 3b vorzusehen, vermag der Senat dem Vortrag der Beklagten nicht hinreichend zu entnehmen.<\/li>\n<li>IV.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<\/li>\n<li>Streitwert der Berufungsinstanz: 500.000,00 EUR,-<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2756 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. Februar 2018, Az. 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