{"id":7573,"date":"2018-01-11T17:00:45","date_gmt":"2018-01-11T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7573"},"modified":"2018-07-18T12:15:03","modified_gmt":"2018-07-18T12:15:03","slug":"i-15-u-66-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7573","title":{"rendered":"I-15 U 66\/17"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2755<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Januar 2018, Az. I-15 U 66\/17<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7183\">4a O 66\/17<\/a><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>In dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren<br \/>\npp.<\/li>\n<li>hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht \u2026.. sowie die Richter am Oberlandesgericht \u2026.. und \u2026.. auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 21.12.2017<br \/>\nf\u00fcr R e c h t erkannt:<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nAuf die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hin wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.07.2017, Az. 4a O 66\/17, teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>1. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt,<\/li>\n<li>auswechselbare Rasierklingeneinheiten mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur zur Verbindung der genannten Klingeneinheit mit einem Handst\u00fcck, wobei die genannte Verbindung bewirkt wird durch die Bewegung des genannten Handst\u00fccks entlang einer Verbindungsachse in Richtung der genannten Einheitenverbindungsstruktur, wobei die genannte Einheitenverbindungsstruktur einen Eingang aufweist, wobei der genannte Eingang in eine Richtung ausgerichtet ist, die parallel zu der Verbindungsachse ist,<\/li>\n<li>in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die genannte Einheitenverbindungsstruktur einen Ausschnitt aufweist, der als eine Keilnut (keyway) zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur (mating key structure) an dem genannten Handst\u00fcck funktionsf\u00e4hig ist, wenn das genannte Handst\u00fcck entlang der genannten Verbindungsachse bewegt wird, um die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des genannten Handst\u00fccks zu f\u00f6rdern,<br \/>\nwobei der genannte Ausschnitt an dem genannten Eingang angeordnet ist,<br \/>\nwobei der genannte Eingang und der genannte Ausschnitt einen behinderungsfreien Durchgang f\u00fcr die genannte zusammenpassende Keilstruktur (mating key structure) bereitstellen, wenn die genannte Einheit mit dem genannten Handst\u00fcck verbunden wird.<\/li>\n<li>2. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot gem\u00e4\u00df Ziffer 1. als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), zu 7) und zu 8) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist.<\/li>\n<li>3. Der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) wird aufgegeben, die unter Ziffer 1. bezeichneten Rasierklingeneinheiten, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, wobei die Verwahrung andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), 3), 4), 5), 6), 7) und 8) gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.07.2017, Az. 4a O 66\/17, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist infolge der R\u00fccknahme der Berufung des Rechtsmittels verlustig gegangen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>G r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nVon einer Darstellung des Sachverhalts wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), 3), 4), 5), 6), 7) und zu 8) hat in der Sache keinen Erfolg. Die zul\u00e4ssige Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), 3), 4), 5), 6), 7) und zu 8) [nachfolgend, sofern alle gemeint sind, nur als \u201edie Verf\u00fcgungsbeklagten\u201c bezeichnet] ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stehen deshalb die vom Landgericht ausgesprochenen und als solche nicht von den Verf\u00fcgungsbeklagten angegriffenen Rechtsfolgen zur Seite.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent (Anlage ASt 9, deutsche \u00dcbersetzung Anlage ASt 9a) betrifft eine Rasierklingeneinheit und das Ausgeben einer Rasierklingeneinheit aus einem Spender an ein Handst\u00fcck.<\/li>\n<li>Der einleitenden Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents zufolge werden Rasierklingeneinheiten normalerweise aus einem Spender entnommen, indem das Handst\u00fcck mit der Einheit verbunden wird, w\u00e4hrend sich die Einheit noch in dem Spender befindet. Der Benutzer bewegt das Handst\u00fcck danach in einer Drehbewegung im Verh\u00e4ltnis zu dem Spender, wobei die Hebelwirkung des Handst\u00fccks gegen die kraftschl\u00fcssige Verbindung oder den Presssitz eines Vorsprungs genutzt wird, der den K\u00f6rper der Rasierklingeneinheit h\u00e4lt, wobei diese Einheit aus dem Spender gel\u00f6st wird. Wenn die Rasierklingeneinheit derart beschaffen ist, dass sie eine Schwenkverbindung mit dem Handst\u00fcck aufweist, muss der Benutzer das Handst\u00fcck \u00fcber den durch die Drehverbindung zugelassenen Bewegungsbereich hinaus schwenken, bevor die Hebelwirkung auf die kraftschl\u00fcssige Verbindung oder den Presssitz ausge\u00fcbt wird (Anlage ASt 9\/9a Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Im Anschluss an diese Einleitung erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungspatent die WO 1 (Anlage ASt 12, deutsche \u00dcbersetzung Anlage ASt 12a), ohne indes diese n\u00e4her zu erl\u00e4utern oder eine Kritik hieran zu \u00fcben.<br \/>\nDiese Schrift offenbart einen Einwegrasierer, der einen entfernbaren Kopf, einen Handgriff (10), eine wiederverwendbare, an einem Ende des Handgriffs (10) gelegene Befestigungseinrichtung (12 \u2013 14) und eine mindestens eine Klinge enthaltende sowie ein Aufnahmemittel zum Aufnehmen der Befestigungsvorrichtung aufweisende Kartusche (15) umfasst, wobei die Kartusche (15) herausnehmbar an dem Handgriff (10) befestigbar ist. Die Befestigungseinrichtung kann nach der erl\u00e4uternden Beschreibung der Schrift aus einer Anzahl federnder, unabh\u00e4ngig bewegbarer Klauen (12 \u2013 14) bestehen, die sich vom Ende des Handgriffs (10) nach au\u00dfen erstrecken und in die Kartusche (15) des Rasierkopfs (11) eingef\u00fchrt werden.<br \/>\nZum besseren Verst\u00e4ndnis wird nachfolgend die Figur 2 der WO 1 eingeblendet, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel dieses Standes der Technik zeigt:<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund liegt dem Verf\u00fcgungspatent die (in der Verf\u00fcgungspatent-schrift nicht ausdr\u00fccklich formulierte) Aufgabe zu Grunde, eine auswechselbare Rasierklingeneinheit zur Verf\u00fcgung zu stellen, die in vereinfachter und verbesserter Weise mit einem Handst\u00fcck verbunden und aus einem Spender ausgegeben werden kann.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 \u2013 gegliedert in Form einer Merkmalsanalyse \u2013 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>Auswechselbare Rasierklingeneinheit (12) mit<br \/>\n1. einer Klingeneinheit (14) und<br \/>\n2. einer Einheitenverbindungsstruktur (16)<br \/>\n2.1 zur Verbindung der genannten Klingeneinheit (14) mit einem Handst\u00fcck (63).<br \/>\n2.1.1 Die genannte Verbindung wird bewirkt durch die Bewegung des genannten Handst\u00fccks (63) entlang einer Verbindungsachse (72) in Richtung der genannten Einheitenverbindungsstruktur (16).<br \/>\n2.2 Die genannte Einheitenverbindungsstruktur (16) weist einen Eingang [\u201eentrance\u201c] auf.<\/li>\n<li>2.2.1 Der genannte Eingang [\u201eentrance\u201c] ist in eine Richtung ausgerichtet, die parallel zu der Verbindungsachse (72) ist.<br \/>\n2.3 Die genannte Einheitenverbindungsstruktur (16) weist einen Ausschnitt (80) [\u201ecutaway portion\u201c] auf.<br \/>\n2.3.1 Der Ausschnitt (80) [\u201ecutaway portion\u201c] ist als eine Keilnut [\u201ekeyway\u201c] zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur (74) [\u201emating key structure\u201c] an dem genannten Handst\u00fcck (63) funktionsf\u00e4hig, wenn das genannte Handst\u00fcck (63) entlang der genannten Verbindungsachse (72) bewegt wird, um die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des genannten Handst\u00fccks (63) zu f\u00f6rdern.<br \/>\n2.3.2 Der genannte Ausschnitt (80) [\u201ecutaway portion\u201c] ist an dem genannten Eingang [\u201eentrance\u201c] angeordnet.<br \/>\n2.4 Der genannte Eingang [\u201eentrance\u201c] und der genannte Ausschnitt (80) [\u201ecutaway portion\u201c] stellen einen behinderungsfreien Durchgang f\u00fcr die genannte zusammenpassende Keilstruktur (74) [\u201emating key structure\u201c] bereit, wenn die genannte Einheit (12) mit dem genannten Handst\u00fcck (63) verbunden wird.<\/li>\n<li>\nDas vereinfachte und verbesserte Verbinden der allein von Anspruch 1 unter Schutz gestellten auswechselbaren Rasierklingeneinheit geschieht anspruchsgem\u00e4\u00df durch das Vorsehen eines Ausschnittes gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 2.3. Infolge seiner Ausgestaltung und seiner Position entsprechend den Merkmalen 2.3.1 und 2.3.2 f\u00f6rdert der Ausschnitt die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des Handst\u00fccks, wenn das Handst\u00fcck entlang der Verbindungsachse bewegt wird, so dass das Verbinden von Rasierklingeneinheit und Handst\u00fcck leichter gelingt, und insbesondere der vom Verf\u00fcgungspatent ausdr\u00fccklich in Absatz [0024] der Schrift genannte Vorteil \u2013 Verhinderung, dass ein Benutzer das Handst\u00fcck in falscher Ausrichtung mit einer Einheit verbindet \u2013 erzielt wird.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rasierklingeneinheit werden nachfolgend die Figuren 2 und 9 des Verf\u00fcgungspatents eingeblendet.<br \/>\nFigur 2 ist eine Perspektivansicht einer auswechselbaren Rasierklingeneinheit (12), die mit einem Handst\u00fcck (63) ausgerichtet ist, an dem die Einheitenverbindungsstruktur (16) verbunden ist.<\/li>\n<li>\nBei Figur 9 handelt es sich um eine Schnittansicht einer Einheitenverbindungsstruktur (16) der Einheit (12) aus Figur 2.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDa die Verf\u00fcgungsbeklagten in der Berufungsinstanz zu Recht die Feststellungen des Landgerichts zu Merkmal 2.2 nicht angegriffen haben und die Parteien des Weiteren ebenso zutreffend wie das Landgericht davon ausgehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 2.3, 2.3.2 und 2.4 verwirklicht, sind seitens des Senats im Hinblick auf den Streit der Parteien bez\u00fcglich der Benutzung des Verf\u00fcgungspatents allein Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 2.3.1. veranlasst.<\/li>\n<li>Merkmal 2.3.1 verlangt, dass der von der Einheitenverbindungsstruktur umfasste (Merkmal 2.3) und am Eingang angeordnete (Merkmal 2.3.2) Ausschnitt als eine Keilnut [\u201ekeyway\u201c] zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur [\u201emating key structure\u201c] an dem genannten Handst\u00fcck funktionsf\u00e4hig ist, wenn das genannte Handst\u00fcck entlang der genannten Verbindungsachse bewegt wird, um die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des genannten Handst\u00fccks zu f\u00f6rdern.<\/li>\n<li>Ausschnitt in diesem Sinne ist jede (Material-)Aussparung am Eingang der Einheitenverbindungsstruktur der Rasierklingeneinheit, die objektiv dazu geeignet ist, eine zusammenpassende Keilstruktur [\u201emating key structure\u201c] eines denk- und konstruierbaren Handst\u00fccks aufzunehmen und mittels dieser Aufnahme die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des Handst\u00fccks w\u00e4hrend des Verbindens zu f\u00f6rdern. Die weitere konkrete Ausgestaltung des Ausschnitts und die konkrete Art und Weise der Aufnahme der zusammenpassenden Keilstruktur [\u201emating key structure\u201c] in dem Ausschnitt \u00fcberl\u00e4sst Anspruch 1 grunds\u00e4tzlich dem Belieben des Fachmanns. Der Anspruch gibt insbesondere nicht zwingend einen Formschluss zwischen dem Ausschnitt als Keilnut [\u201ekeyway\u201c] und einer zusammenpassenden Keilstruktur [\u201emating key structure\u201c] eines Handgriffs vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Notwendigkeit eines Formschlusses ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, der \u2013 wie das BPatG in dem Nichtigkeitsverfahren 1 Ni 18\/21 (EP) zutreffend in seinem Beschluss vom 22.01.2013 ausgef\u00fchrt hat (Anlage ASt 11 S. 4) \u2013 ein Maschinenbauingenieur (FH) mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Sicherheitsrasierern ist, zun\u00e4chst nicht aus dem Anspruchswortlaut.<br \/>\nIn Anspruch 1 ist ein solcher Formschluss nicht erw\u00e4hnt. In der gem. Art. 70 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache ist vielmehr (nur) von einem \u201ekeyway\u201c und einer \u201emating key structure\u201c, mithin einer \u201ezusammenpassenden\u201c key structure die Rede. Dass die verwendeten Begriffe \u201ekeyway\u201c und \u201emating key structure\u201c vom Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachverst\u00e4ndnisses allein dahingehend verstanden werden, dass ein Formschluss zwischen diesen Bestandteilen notwendig ist, ist nicht ersichtlich. Auch dann nicht, wenn man den Verf\u00fcgungsbeklagten darin folgt, dass die verwendeten Begriffe mit \u201eKeilnut\u201c und \u201eKeilstruktur\u201c zu \u00fcbersetzen sind und der Fachmann unter einer Keilstruktur das \u201ePositiv\u201c in Form eines Keils und unter einer Keilnut das \u201eNegativ\u201c hierzu, in welche das Positiv eingef\u00fchrt wird, versteht. Abgesehen davon, dass folglich auch nach dem Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten die Begriffe \u201eKeilnut\u201c und \u201eKeilstruktur\u201c nicht ausschlie\u00dflich das Vorhandenseins eines Keils und\/oder einer Nut in strenger Form beschreiben, sondern der Fachmann ein weiteres Begriffsverst\u00e4ndnis an den Tag legt, besagt auch diese \u00dcbersetzung nicht mehr als dass die beiden Bestandteile \u2013 wie der Anspruch ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt \u2013 zusammenpassen m\u00fcssen. Ein Formschluss wird damit hingegen nicht zum Ausdruck gebracht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Erfordernis eines Formschlusses zwischen dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u201ekeyway\u201c und der \u201emating key structure\u201c folgt f\u00fcr den Fachmann, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der im Merkmal 2.3.1 enthaltenen Zweckangaben einschlie\u00dflich der gebotenen funktionsorientierten Auslegung.<\/li>\n<li>Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht (BGH GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; BGH GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe; BGH GRUR 1979, 149 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Gleichwohl sind sie nicht bedeutungslos. Eine Zweckangabe hat vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale, die der Patentanspruch explizit formuliert, erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH BeckRS 2015, 14874; BGH GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; BGH GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1981, 259 \u2013 Heuwerbungsmaschine II).<br \/>\nErgibt sich im Einzelfall, dass die in dem Patentanspruch aufgenommenen Sachmerkmale bereits alle Bedingungen umschreiben, die aus technischer Sicht zur Erzielung der angegebenen Wirkung notwendig sind, kann eine Zweckangabe f\u00fcr die Verletzungspr\u00fcfung irrelevant sein (BGH GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Sind die technischen Voraussetzungen f\u00fcr den Wirkungseintritt hingegen nur unvollkommen beschrieben, definiert die Zweckangabe \u2013 mittelbar \u2013 bestimmte weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche oder funktionale Anforderungen an den gesch\u00fctzten Gegenstand, die sich aus den \u00fcbrigen Sachmerkmalen des Patentanspruchs noch nicht ergeben, die aber eingehalten werden m\u00fcssen, damit die gesch\u00fctzte Sache oder das unter Schutz gestellte Verfahren die f\u00fcr sie vorgesehene Wirkung zutage bringen kann. Unter solchen Umst\u00e4nden sind Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben schutzbereichsrelevant (BGH GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Sie weisen den Fachmann an, den beanspruchten Gegenstand \u00fcber die expliziten Sachmerkmale hinaus so auszugestalten, dass die ihm zugedachte Wirkung\/Funktion eintreten kann (BGH BeckRS 2015, 14874; BGH GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I; OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 11\/17, Urt. v. 31.08.2017; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2016, 21120).<\/li>\n<li>Vorliegend beinhalten die in Merkmal 2.3.1 enthaltenen Zweck- und Funktionsangaben nicht die \u00fcber die \u00fcbrigen Sachmerkmale hinausgehende Vorgabe eines Formschlusses. Ein solcher ist f\u00fcr die Wirkung bzw. Funktion der unter Schutz gestellten Vorrichtung nicht zwingend.<\/li>\n<li>Merkmal 2.3.1 spricht dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausschnitt zun\u00e4chst ausdr\u00fccklich die Funktion zu \u201ezur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur an dem genannten Handst\u00fcck funktionsf\u00e4hig zu sein\u201c. Der Ausschnitt muss mithin so ausgestaltet sein, dass er die an einem Handst\u00fcck befindliche Keilstruktur [\u201emating key structure\u201c] aufnehmen kann, woraus zu folgern ist, dass es sich \u2013 wie der Wortlaut der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache [\u201ecutaway portion\u201c] bereits erhellt \u2013 um einen ausgeschnittenen Teil bzw. eine (Material-)Aussparung am Eingang der Einheitenverbindungsstruktur handelt, in welche eine (gegenst\u00e4ndlich ausgestaltete) Keilstruktur des Handst\u00fccks zwecks Verbindung in Richtung der Verbindungsachse eingef\u00fchrt und aufgenommen werden kann. Der aufnehmende Ausschnitt [\u201ecutaway portion\u201c] als Keilnut [\u201ekeyway\u201c] und die Keilstruktur [\u201emating key structure\u201c] m\u00fcssen demnach zusammenpassen, wie auch der Anspruch ausdr\u00fccklich hervorhebt. Dies bedeutet, dass die Keilstruktur [\u201emating key structure\u201c], wie insbesondere auch die Abs\u00e4tze [0024], [0030] und [0031] der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents (Anlage ASt 9\/9a) verdeutlichen, in den Ausschnitt passt. Sie darf folglich weder zu gro\u00df sein mit der Folge, dass sie nicht aufgenommen werden kann, noch darf sie so klein sein, dass sie nicht in den Ausschnitt hineinragt. \u201eKeyway\u201c und \u201emating key structure\u201c m\u00fcssen vielmehr aufeinander abgestimmt sein und zusammenwirken k\u00f6nnen, denn der Ausschnitt soll \u2013 bei Bewegung des Handst\u00fccks in Richtung der Verbindungsachse, also w\u00e4hrend des Verbindungsvorgangs \u2013 anspruchsgem\u00e4\u00df funktionsf\u00e4hig sein.<br \/>\nIn welchem Sinne diese Funktionsf\u00e4higkeit gegeben sein muss, erl\u00e4utert der Anspruch mittels der weiteren Zweckangabe (\u201eum zu \u2026\u201c): Der Ausschnitt zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur dient dazu, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des Handst\u00fccks zu f\u00f6rdern, wenn das Handst\u00fcck entlang der Verbindungsachse bewegt wird. Mittels des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausschnitts am Eingang der Einheitenverbindungsstruktur der Rasierklingeneinheit soll es folglich m\u00f6glich sein, ein Handst\u00fcck, das seinerseits eine Keilstruktur aufweist, welche mit dem Ausschnitt am Eingang der Rasierklingeneinheit korrespondiert bzw. mit diesem im oben genannten Sinne zusammenpasst, in ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ausrichtung mit der Rasierklingeneinheit zu verbinden (Anlage ASt 9\/9a Abs\u00e4tze [0030], [0031], [0032], [0036]).<br \/>\nF\u00f6rdern bedeutet einen Beitrag leisten. Mittels der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Ausschnittes \u2013 und nicht nur mit Hilfe einer visuellen Kenntlichmachung \u2013 soll daf\u00fcr Sorge getragen werden, dass das Handst\u00fcck, wenn es entlang der Verbindungsachse in Richtung Einheitenverbindungsstruktur bewegt wird, in ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ausrichtung mit der Rasierklingeneinheit verbunden wird. In welcher Art und Weise der Ausschnitt die Verbindung in richtiger bzw. korrekter Ausrichtung f\u00f6rdert, l\u00e4sst der Anspruch demgegen\u00fcber offen. Er definiert den Ausschnitt auch insoweit allein \u00fcber die Funktion bzw. das von ihm bezweckte Ergebnis. Folglich ist jede Ausgestaltung eines ausgeschnittenen Teils, die dazu beitr\u00e4gt, dass das Handst\u00fcck mit richtiger Ausrichtung mit der Rasierklingeneinheit verbunden werden kann, ausreichend. Der Ausschnitt kann technisch funktional demzufolge so ausgestaltet sein, dass er positiv unterst\u00fctzend oder negativ wirken kann. Unter Ersterem ist bspw. die tats\u00e4chliche Aufnahme der zusammenpassenden Keilstruktur oder das Zulassen der Verbindung in dieser Ausrichtung zu verstehen. Letzteres umfasst bspw. die Blockade bei falscher Ausrichtung. Der Ausschnitt muss ferner, wie vor allem Absatz [0036] der Verf\u00fcgungspatentschrift unterstreicht, nicht das einzige Mittel sein, dass die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des Handst\u00fccks f\u00f6rdert. Es k\u00f6nnen vielmehr weitere Ma\u00dfnahmen, bspw. eine asymmetrische Gestaltung des Handst\u00fccks vorgesehen sein, die ebenfalls eine falsche Ausrichtung verhindern k\u00f6nnen (siehe auch Anlage ASt Absatz [0024]).<br \/>\nOrdnungsgem\u00e4\u00df ausgerichtet ist das Handst\u00fcck, wenn vor allem nicht versucht wird, wie Absatz [0036] der Verf\u00fcgungspatentschrift (Anlage ASt 9\/9a) erl\u00e4utert, es \u201eauf dem Kopf stehend\u201c einzuf\u00fchren. Hierauf ist die technische Lehre des Anspruchs 1 allerdings nicht beschr\u00e4nkt. Es geht nicht ausschlie\u00dflich nur darum, eine Verbindung mit einem um 180\uf0b0 gedrehten Handst\u00fcck zu verhindern. Erfasst ist vielmehr jede seitlich verkehrte Ausrichtung des Handst\u00fccks bei Bewegung entlang der Verbindungsachse in Richtung Einheitenverbindungsstruktur. Dies folgt bereits aus dem weiter gefassten Wortlaut des Anspruchs 1, in dem ohne jede Einschr\u00e4nkung von einer \u201eordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausrichtung\u201c die Rede ist. Auch der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents ist kein Anhalt daf\u00fcr zu entnehmen, dass es sich bei der zitierten Beschreibungspassage Absatz [0036] um eine Art Legaldefinition des Begriffs \u201eordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung\u201c handelt und die technische Lehre des Anspruchs nur dann zu verwirklichen ist, wenn eine Verdrehung um 180\uf0b0 vorliegt. Eine seitliche Verdrehung des Handst\u00fccks mit einer anderen Gradzahl bei Bewegung entlang der Verbindungsachse ist problemlos denkbar, insbesondere deshalb weil der Anspruch keine zwingende Konkretisierung zur Ausgestaltung bzw. Form der Einheitenverbindungsstruktur vorgibt. Die dem Ausschnitt erfindungsgem\u00e4\u00df zugedachte technische Wirkung tritt ferner auch bei jeder anderen seitlichen Verdrehung ein: unabh\u00e4ngig davon, ob das Handst\u00fcck um 180\uf0b0 verdreht oder bspw. um 90 \uf0b0 entlang der Verbindungsachse bewegt wird, l\u00e4sst der Ausschnitt [\u201ecutaway portion\u201c] als Keilnut [\u201ekeyway\u201c] die Aufnahme der zusammenpassenden Keilstruktur [\u201emating key structure\u201c] im Sinne des Verf\u00fcgungspatents nicht zu, die Aufnahme wird vielmehr blockiert. Zugelassen bzw. aufgenommen wird die Keilstruktur immer nur bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ausrichtung.<\/li>\n<li>Solange und soweit der Ausschnitt die dargelegten Funktionen \u2013 Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur [\u201emating key structure\u201c], F\u00f6rderung des Verbindens des Handst\u00fccks in richtiger Ausrichtung \u2013 gew\u00e4hrleistet, ist jede r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung bzw. Form des Ausschnitts merkmalsgem\u00e4\u00df. Dass diese Funktionen und der technische Zweck des Merkmals 2.3.1 nur durch eine bestimmte Ausgestaltung bzw. Form des Ausschnittes erreicht werden k\u00f6nnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus der Abgrenzung zum Stand der Technik, der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents oder aus technischen Gr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr einen Formschluss. Technische Gr\u00fcnde, die eine solche Verbindung zwischen Rasierklingeneinheit und Handst\u00fcck zur Erreichung der in Merkmal 2.3.1 genannten Zwecke und Wirkungen erfordern w\u00fcrden, sind seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht vorgebracht worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es nach der technischen Lehre des Anspruchs darauf ankommt, dass der Ausschnitt als \u201ekeyway\u201c und eine in ihm aufzunehmende \u201emating key structure\u201c mit ihren Formen exakt und insgesamt ineinandergreifen, so dass sich ihre Wirkfl\u00e4chen vollst\u00e4ndig ber\u00fchren. Die Aufnahme zwecks Funktionsf\u00e4higkeit, um eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung zu f\u00f6rdern, ist technisch vielmehr auch dann m\u00f6glich, wenn kein Formschluss erzeugt wird und die \u201emating key structure\u201c in den \u201ekeyway\u201c ohne Kontakt oder gegebenenfalls nur mit partiellem Kontakt aufgenommen wird. Denn auch eine solche Aufnahme kann dazu f\u00fchren, dass es zu einer positiven Unterst\u00fctzung der richtigen Ausrichtung oder einer Verhinderung der Verbindung mit falscher Ausrichtung kommt. Es gen\u00fcgt, dass die genannten Bestandteile zusammenpassen.<\/li>\n<li>Dem steht Figur 2 der Verf\u00fcgungspatentschrift, die eine Ausf\u00fchrungsform zeigt, bei dem in dem gerundeten oder halbkreisf\u00f6rmigen Ausschnitt (80) der Einheitenverbindungsstruktur (16) der Rasierklingeneinheit (14) die auf der fig\u00fcrlich ebenfalls dargestellten Handst\u00fcckverbindungsstruktur (64) befindliche Taste (68) bzw. das Plattformteilst\u00fcck (74) formschl\u00fcssig aufgenommen werden kann, nicht entgegen.<br \/>\nAbgesehen davon, dass die Verf\u00fcgungspatentschrift in der Beschreibung der Figur 2 einen Formschluss nicht erw\u00e4hnt, und bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele einen weitergehenden Anspruch in der Regel nicht einschr\u00e4nken (BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), gilt es zu bedenken, dass Gegenstand des Anspruchs 1 nur die Rasierklingeneinheit und nicht auch ein (bzw. das in Figur 2 gezeigte) Handst\u00fcck ist. Anspruch 1 nimmt lediglich auf ein \u2013 nicht n\u00e4her definiertes \u2013 Handst\u00fcck Bezug mit der Konsequenz, dass ein solches von einem Ausschnitt gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3.1 aufgenommen werden k\u00f6nnen muss. Mehr folgt daraus jedoch nicht. Weder wird dadurch das Handst\u00fcck selbst Gegenstand des Anspruchs noch ist ein bestimmtes, tats\u00e4chlich vorhandenes Handst\u00fcck mit einer bestimmten Verbindungsstruktur f\u00fcr die Ausgestaltung des Ausschnittes ma\u00dfgeblich. Der Anspruch verlangt nur, dass die Rasierklingeneinheit einen Ausschnitt entsprechend Merkmal 2.3.1 aufweist, der \u2013 wie das Landgericht bereits zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 mit einem denk- und konstruierbaren Handgriff kompatibel ist. Hinzu tritt, dass sich die merkmalsm\u00e4\u00dfigen Zweck- und Funktionsangaben nur auf den Vorgang des Verbindens von Rasierklingeneinheit und Handst\u00fcck beziehen, nicht hingegen auch auf den Zustand, wenn beide Teile miteinander verbunden sind.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich folgt aus den \u00c4u\u00dferungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in dem vorangegangenen, durch Vergleich erledigten Nichtigkeitsverfahren (BPatG 1 Ni 18\/21 (EP)), an dem die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht beteiligt waren, nichts Gegenteiliges.<br \/>\nDerartige \u00c4u\u00dferungen sind kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial; sie werden in \u00a7 14 PatG bzw. Art. 69 EP\u00dc nicht genannt (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Sie k\u00f6nnten allenfalls indiziell das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns belegen (BGH GRUR 2016, 921 \u2013 Permetrexed; BGH NJW 1997, 3377 \u2013 Weichvorrichtung II; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2015, 05649). Letzteres ist indes nicht zu konstatieren. Zwar findet sich in der Widerspruchsbegr\u00fcndung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (Anlage ASt 17a) bei den Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 2.4 der hier verwendeten Merkmalsgliederung am Ende eines Absatzes die Bemerkung \u201eAu\u00dferdem f\u00fcgen sich Keilnut und Keilstruktur am Ende des Vorgangs des Zusammenf\u00fcgens im Wege eines Formschlusses zusammen.\u201c Hierbei handelt es sich indes um eine Randbemerkung von der nicht ersichtlich ist, dass damit das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis zu Merkmal 2.3.1 abschlie\u00dfend zum Ausdruck gebracht werden sollte. An anderen Stellen der Widerspruchsbegr\u00fcndung wird vielmehr nur auf das Zusammenpassen von Keilnut und Keilstruktur abgestellt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Muster Anlage ASt 3), wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, von Merkmal 2.3.1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist eine auswechselbare Rasierklingeneinheit, die eine Einheitenverbindungsstruktur aufweist, welche einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausschnitt aufweist. An der Oberseite am Eingang der Einheitenverbindungsstruktur ist, wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung (Antragsschriftsatz, S. 13) zeigt, eine halbkreisf\u00f6rmige Materialaussparung vorhanden.<\/li>\n<li>In diesen Ausschnitt bzw. diese (Material-)Aussparung kann unstreitig eine zusammenpassende (gegenst\u00e4ndliche) Keilstruktur [\u201emating key structure\u201c] eines denk- und konstruierbaren Handst\u00fccks eingef\u00fchrt und aufgenommen werden. Wenn das Handst\u00fcck entlang der Verbindungsachse bewegt wird, kann infolge der m\u00f6glichen Aufnahme die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des Handst\u00fccks w\u00e4hrend des Verbindungsvorgangs gef\u00f6rdert werden.<\/li>\n<li>Dass beim Verbinden des von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertriebenen Handst\u00fccks \u201e&#8230;..X\u201c mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Formschluss zwischen dem Ausschnitt und der an der Verbindungsstruktur des Handst\u00fccks befindlichen halbkreisf\u00f6rmigen Platte entsteht, wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung (Antragsschriftsatz, S. 15) verdeutlicht,<\/li>\n<li>\nist aus zwei Gr\u00fcnden f\u00fcr die Frage der Verwirklichung des Merkmals unerheblich. Zum einen kommt es nicht darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertriebenen Handst\u00fcck verbunden werden kann. Dieses geh\u00f6rt (ebenso wenig wie ein anderes konkretes Handst\u00fcck) nicht zum Schutzumfang des Anspruchs 1. Es gen\u00fcgt, wie ausgef\u00fchrt, dass ein Handst\u00fcck denk- und konstruierbar ist, das in den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausschnitt aufgenommen werden kann. Zum anderen bedarf es, wie ebenfalls er\u00f6rtert, nach der technischen Lehre des geltend gemachten Anspruchs 1 keines Formschlusses.<\/li>\n<li>Der Verwirklichung des Merkmals 2.3.1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht ferner nicht entgegen, dass bei einem Verbinden des Handst\u00fccks \u201e&#8230;..X\u201c \u201eauf dem Kopf stehend\u201c, (zun\u00e4chst) die Geometrie des Eingangs der Einheitenverbindungsstruktur ein Verbinden verhindert, weil der Eingang der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine trapezf\u00f6rmige Grundstruktur und einen Vorsprung auf der Innenseite des Geh\u00e4uses aufweist. Die Verf\u00fcgungsbeklagten weisen zwar zutreffend darauf hin, dass Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents \u2013 auch wenn er weitere Ma\u00dfnahmen optional gestattet \u2013 zwingend einen Beitrag des Ausschnitts zur F\u00f6rderung der richtigen Ausrichtung verlangt. Denn eine Ausgestaltung, wonach ausschlie\u00dflich andere (optionale) Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die F\u00f6rderung der Ausrichtung Sorge tragen, so dass der Ausschnitt zur Erreichung des ihm vom Verf\u00fcgungspatent vorgegebenen Zwecks keinen (erheblichen) Anteil leistet, w\u00e4re nicht anspruchsgem\u00e4\u00df (vgl. OLG D\u00fcsseldorf I-15 U 88\/16, Urt. v. 21.12.2017, OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 80\/12, Urt. v. 19.09.2013; OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 68\/11, Urt. v. . 21.02.2013). Derartiges ist vorliegend indes nicht anzunehmen.<br \/>\nVorab ist festzustellen, dass der Ausschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die ordnungsgem\u00e4\u00df Ausrichtung des \u201e&#8230;..X\u201c f\u00f6rdert, wenn dieses entlang der Verbindungsachse bewegt wird, weil in den Ausschnitt die zusammenpassende Keilstruktur hineinragen und aufgenommen werden kann. Diese Aufnahme bzw. das Zulassen des Verbindens in richtiger Ausrichtung stellt selbstredend einen ausreichenden Beitrag und damit ein F\u00f6rdern im Sinne des Verf\u00fcgungspatents dar.<br \/>\nDes Weiteren ist in Erinnerung zu rufen, dass Gegenstand des Anspruchs 1 nicht das Handst\u00fcck ist, folglich auch nicht das von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertriebene Handst\u00fcck. Auf dessen konkrete Ausgestaltung kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an, weshalb auch nicht zu kl\u00e4ren ist, ob und inwieweit die durch die Geometrie des Eingangs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig wirkende Blockade beim Verbindungsversuch des Handgriffs \u201e&#8230;..X\u201c mittels (welchen) Drucks \u00fcberwindbar ist, so dass \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet \u2013 \u201eultimativ erst Ausschnitt und key structure\u201c verhindern, dass das Handst\u00fcck vollst\u00e4ndig falsch herum bis zum Einrasten in die Einheitenverbindungsstruktur gesteckt\u201c werde.<\/li>\n<li>Nur zur Abrundung sei darauf hingewiesen, dass der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertriebene Handgriff in dem hier relevanten Ausgestaltungsbereich dem in Figur 2 der Verf\u00fcgungspatentschrift zeichnerisch dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel eines (nicht von Anspruch 1 umfassten) Handst\u00fccks konstruktiv entspricht. Das beispielhafte gezeigte Handst\u00fcck kann nach Figur 2 in die von Anspruch 1 unter Schutz gestellte und in Figur 2 als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigte Rasierklingeneinheit eingef\u00fchrt und von dem dort gezeigten Ausschnitt aufgenommen werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gleicht der in Figur 2 beispielhaft dargestellten Rasierklingeneinheit in seiner konstruktiven Ausgestaltung.<\/li>\n<li>\n2)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die ihr zur Seite stehenden Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140a PatG auch im Wege des Eilrechtsschutzes verfolgen. Sie hat einen Verf\u00fcgungsgrund im Sinne der \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Davon kann regelm\u00e4\u00dfig nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2016, 09775; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2016, 06028; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2015, 01829; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2013, 236 \u2013 Flupirtin-Maleat jew. m. w. N.; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 \u2013 Ausr\u00fcstungssatz. Anders OLG Braunschweig GRUR-RR 2012, 97 \u2013 Scharniere auf Hannover Messe und im Anschluss daran LG Braunschweig 9 O 1362\/17, Urt. v. 29.09.2017 \u2013 juris). Um ein Verf\u00fcgungsschutzrecht f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es deshalb grunds\u00e4tzlich einer positiven Rechtsbestandsentscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen.<\/li>\n<li>Von einer solchen Entscheidung kann allerdings nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der D\u00fcsseldorfer Gerichte in Sonderf\u00e4llen abgesehen werden. Ein Sonderfall wird beispielsweise angenommen, wenn der Verf\u00fcgungsbeklagte oder ein sonstiger kompetenter Wettbewerber sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgef\u00fchrt worden ist, weil das Verf\u00fcgungspatent allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes schon bei der dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 17\/17, Urt. v. 14.12.2017; OLG D\u00fcsseldorf OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2014, 4902; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2013, 236 \u2013 Flupirtin-Maleat; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2013, 13744; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2011, 08596; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2010, 15862 \u2013 Harnkatheter; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2008, 1077 \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, sind vorliegend au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben. Es handelt sich um einen Sonderfall, bei dem ausnahmsweise eine positive Rechtsbestandsentscheidung nicht vonn\u00f6ten ist. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist es nicht zumutbar, auf eine solche Entscheidung im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren zu warten oder auf ein Hauptsachverfahren verwiesen zu werden.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Schutzdauer des Verf\u00fcgungspatents endet nach Ablauf der maximalen Laufzeit am 18.02.2018. Da der Markteintritt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im ersten Quartal 2017 erfolgte und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin glaubhaft gemacht hat, hiervon erstmalig am 28.04.2017 Kenntnis erlangt zu haben, kann die \u00dcberpr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs nicht in einem Hauptsacheverfahren erfolgen, da mit einer Entscheidung in einem solchen Verfahren bis zum Ablauf des Verf\u00fcgungspatents nicht gerechnet werden kann. W\u00fcrde man die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gleichwohl auf das Hauptsacheverfahren verweisen, w\u00e4re sie im Hinblick auf die ihr zustehenden Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung schutzlos. Effektiver Rechtsschutz kann vielmehr nur im Wege eines Eilverfahrens gew\u00e4hrleistet werden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents war zudem bis zum Jahr 2012, in dem die Fa. X GmbH 1 die erste Nichtigkeitsklage (BPatG &#8230;.. (EP)) erhoben hat, mithin ca. 14 Jahre, akzeptiert, obgleich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Marktf\u00fchrerin bei Nass-Rasierern mit einem patentgem\u00e4\u00dfen Produkt (\u201e&#8230;..X Klingen\u201c) selbst seit dem Jahre 1998 auf dem Markt ist.<br \/>\nNach R\u00fccknahme der ersten Nichtigkeitsklage im Jahr 2013 stand der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents f\u00fcr ca. 4 Jahre wieder nicht mehr in der Diskussion. Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) erhobene zweite Nichtigkeitsklage (BPatG &#8230;.. (EP)) datiert vom 28.06.2017 (Anlage AR 10). Obwohl der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) als unmittelbare Wettbewerberin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Verf\u00fcgungspatent seit langem bekannt war, hat sie den Rechtsbestand erst im Zuge des hiesigen Verletzungsverfahrens \u2013 nach Einreichung zweier Schutzschriften und einer Antragserwiderung \u2013 angegriffen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie zweite Nichtigkeitsklage wurde ferner zu einem Zeitpunkt eingereicht, der angesichts der auf den 04.07.2017 vor dem Landgericht anberaumten m\u00fcndlichen Verhandlung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erstinstanzlich zur Verteidigung wenig Zeit lie\u00df und der zudem aufgrund der bekannten durchschnittlichen Laufzeiten von Nichtigkeitsverfahren eine Entscheidung zum Rechtsbestand vor dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in der ersten Instanz ausschloss und auch vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in zweiter Instanz nahezu unwahrscheinlich machte. Da die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) des Weiteren mit der Einzahlung des Kostenvorschusses ca. 4 Monate zugewartet hat, so dass die Nichtigkeitsklage der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erst am 23.11.2017 zugestellt werden konnte, ist nunmehr auch ausgeschlossen, dass vor dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eine Entscheidung des zust\u00e4ndigen Nichtigkeitssenats zum Rechtsbestand ergeht.<\/li>\n<li>Auch wenn es dem Beklagten eines Verletzungsprozesses frei steht, ob und wann er den Rechtsbestand des gegen ihn geltend gemachten Patents angreift (BGH GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH GRUR 2012, 93 \u2013 Klimaschrank), kann sein (z\u00f6gerliches) Verhalten im Rahmen eines Verf\u00fcgungsverfahrens bei der Beurteilung des Verf\u00fcgungsgrundes ber\u00fccksichtigt werden. Wenn erst in Kenntnis des Verf\u00fcgungsverfahrens die Nichtigkeitsklage erhoben wird, obwohl das Verf\u00fcgungspatent bereits lange Zeit zuvor bekannt war, und zudem, vor allem im Bewusstsein der Terminierungen sowie der durchschnittlichen Zeitabl\u00e4ufe im Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren das Nichtigkeitsverfahren z\u00f6gerlich betrieben wird, bedarf es der Darlegung sachlicher Gr\u00fcnde, die dies rechtfertigen.<br \/>\nDerartige Gr\u00fcnde sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Den Verf\u00fcgungsbeklagten war das Verf\u00fcgungspatent bei Entwicklung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (seit 2015) unstreitig bekannt. Sie haben ebenso unstreitig vor Markteintritt die Patentsituation durch Rechts- und Patentanw\u00e4lte \u00fcberpr\u00fcfen lassen, wobei die Produkteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einige Vorbereitungszeit in Anspruch genommen hat. In der Schutzschrift der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), 7) und 8) vom 19.04.2017 haben diese \u00fcberdies mitgeteilt, die Vorbereitungen f\u00fcr die Nichtigkeitsklage seien \u201eweit fortgeschritten\u201c. Weshalb nicht zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt w\u00e4hrend der Produktentwicklung und\/oder weshalb mehr als 2 weitere Monate nach der Schutzschrift bis zur Einreichung der Nichtigkeitsklage verstrichen sind, blieb unerkl\u00e4rt. Gleiches gilt f\u00fcr die sp\u00e4te Einzahlung des Kostenvorschusses. Es ist weder dargetan noch sonst wie erkennbar, weshalb die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) hierf\u00fcr ca. 4 Monate ben\u00f6tigte.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nIn dem durch R\u00fccknahme beendeten ersten Nichtigkeitsverfahren (&#8230;.. (EP)) hat das BPatG am 22.01.2013 einen qualifizierten Hinweis gem. \u00a7 83 Abs. 1 PatG erlassen, demzufolge Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents als rechtsbest\u00e4ndig angesehen wurde (Anlage Ast 11). Nach vorl\u00e4ufiger Auffassung des damaligen Nichtigkeitssenats war weder von einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, einer mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit und\/oder fehlender Neuheit und\/oder dem Fehlen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit auszugehen.<\/li>\n<li>Auch wenn dieser Hinweis selbstredend keine kontradiktorische positive Rechtsbestandsentscheidung darstellt, diese vorwegnimmt oder ersetzt, ist er indiziell zu ber\u00fccksichtigen. Es handelt sich um eine gewichtige fachkundige Stellungnahme derjenigen Instanz, die \u00fcber den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu entscheiden hat. Unter Ber\u00fccksichtigung des Sinn und Zwecks eines Hinweises nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG kann grunds\u00e4tzlich nicht von einer leichtfertigen und\/oder unbeachtlichen Stellungnahme des mit technischen Richtern besetzten Spruchk\u00f6rpers ausgegangen werden. Vielmehr ist regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen, dass der Nichtigkeitssenat vor Erlass eines solchen Hinweises bereits eine umfassende und sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat, so dass, wenn er deutlich Stellung nimmt, dies nur dann unbeachtlich ist, wenn die in dem Beschluss ge\u00e4u\u00dferte Auffassung des Nichtigkeitssenats auch f\u00fcr den technisch nicht ausgebildeten Verletzungsrichter erkennbar evident unrichtig ist (vgl. zur Bedeutung des Hinweisbeschlusses f\u00fcr die Aussetzungsentscheidung: OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 75\/16, Beschl. v. 24.08.2017 m. w. N.).<\/li>\n<li>Der damalige Nichtigkeitssenat hat in dem Hinweisbeschluss, wenn auch knapp, so doch deutlich ausgef\u00fchrt, dass er Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents auch als neu und als auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhend ansieht. Dass es sich hierbei um eine evident unrichtige Auffassung handelt, so dass dem Hinweis jedwede Bedeutung abzusprechen w\u00e4re, ist \u2013 wie im nachfolgenden erl\u00e4utert wird \u2013 nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nSchlie\u00dflich wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu einem Preis angeboten, der 30 % unterhalb des Preises liegt, f\u00fcr den die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihr erfindungsgem\u00e4\u00dfes Produkt auf dem Markt anbietet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei Vorliegen eines Sonderfalles ist auch ohne positive Rechtsbestandsentscheidung eine Verbotsverf\u00fcgung zu erlassen, wenn das Verletzungsgericht aufgrund der ihm angesichts der betroffenen technischen Materie m\u00f6glichen eigenen Einsch\u00e4tzung f\u00fcr sich die \u00dcberzeugung (im Sinne hinreichender Glaubhaftmachung) gewinnt, dass das Verf\u00fcgungsschutzrecht rechtsbest\u00e4ndig ist, weil sich die mangelnde Patentf\u00e4higkeit seines Erfindungsgegenstandes nicht feststellen lassen wird. Hierf\u00fcr m\u00fcssen aus Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente f\u00fcr die Patentf\u00e4higkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen l\u00e4sst, oder es muss (mit R\u00fccksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentf\u00e4higkeit mindestens ungekl\u00e4rt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden h\u00e4tte, dessen Rechtsbestand zu bejahen h\u00e4tte (OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 17\/17, Urt. v. 14.12.2017).<\/li>\n<li>Auf Grundlage der von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgebrachten Einw\u00e4nde ist nach \u00dcberzeugung des Senats die mangelnde Patentf\u00e4higkeit des geltend gemachten Anspruchs 1 nicht festzustellen. Es sprechen die besseren Argumente f\u00fcr dessen Rechtsbest\u00e4ndigkeit.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nKeine der von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren (BPatG &#8230;.. (EP)) entgegengehaltenen Druckschriften nimmt nach Auffassung des Senats die Lehre von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Schrift aus fachm\u00e4nnischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH BeckRS 2017, 111691; BGH BeckRS 2015, 14874; BGH GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Zu dem danach Offenbarten geh\u00f6rt allerdings nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Ver\u00f6ffentlichung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird. Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Ver\u00f6ffentlichung ma\u00dfgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH BeckRS 2017, 111691; BGH GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Hierzu geh\u00f6ren auch Abwandlungen und Erg\u00e4nzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne Weiteres erschlie\u00dfen, so dass er sie gleichsam mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist (BGH GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH GRUR 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung). Die Ber\u00fccksichtigung solcher Umst\u00e4nde zielt nicht auf eine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern auf die Erfassung der technischen Information, die der Fachmann durch eine Schrift erh\u00e4lt, in ihrer Gesamtheit. Abwandlungen und Weiterentwicklungen dieser Information geh\u00f6ren ebenso wenig zum Offenbarten wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens aus der erhaltenen technischen Information ziehen mag (BGH GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Gleichfalls unzul\u00e4ssig ist es, Erkenntnisse in die Offenbarung hineinzuinterpretieren, die erst die Lehre des Patents gebracht hat (BGH GRUR 1989, 899 \u2013 Sauerteig).<\/li>\n<li>Ist nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ein Gegenstand im Stand der Technik bekannt, wird er nicht dadurch zu einem neuen Gegenstand, dass er besondere Eigenschaften aufweist, die bisher nicht festgestellt wurden bzw. werden konnten (BGH GRUR 1988, 899 \u2013 Alpinski).<\/li>\n<li>Diese allgemeinen Regeln gelten auch f\u00fcr die objektive Eignung eines Gegenstandes mit Blick auf Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben im Patentanspruch (BGH BeckRS 2015, 14874). Ein auf ein Erzeugnis als solches gerichteter Patentanspruch, der das Erzeugnis unter anderem mit der blo\u00dfen Eignung f\u00fcr eine bestimmte Funktion, zu einem bestimmten Zweck, einer Nutzung oder Wirkung definiert, ohne allein diese Verwendung zu beanspruchen, ist folglich nicht neu, sofern ein solcher Gegenstand dem Wortsinn nach zum Stand der Technik geh\u00f6rte und die entsprechende Eignung aufwies, auch wenn die M\u00f6glichkeit einer dieser Eignung entsprechenden Nutzung oder Wirkung dem Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht bekannt war (BGH BeckRS 2015, 15056; BGH GRUR 1998, 899; BeckOK PatR\/Fitzner PatG \u00a7 3 Rn. 160; Benkard\/Melullis, PatG, 10. Aufl., \u00a7 3 Rn. 38; Busse\/Keukenschrijver, PatG, \u00a7 3 Rn. 98). Die Neuheit ist nur dann zu bejahen, wenn im Stand der Technik keine Lehre und keine Vorbenutzung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich war, deren Gegenstand geeignet gewesen w\u00e4re, entsprechend den im Patentanspruch definierten Funktions-, Zweck- und Wirkungsangaben benutzt zu werden (BGH BeckRS 2015, 15056).<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nDie WO 2 (Anlage ASt 18, deutsche \u00dcbersetzung ASt 18a, AR 6 nachver\u00f6ffentlichte EP-B- \u2026A, D7 Nichtigkeitsklage) nimmt nach \u00dcberzeugung des Senats Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents nicht vorweg. Es l\u00e4sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass diese Druckschrift eine \u201eauswechselbare\u201c Rasierklingeneinheit offenbart.<\/li>\n<li>Unter einer auswechselbaren Rasierklingeneinheit versteht das Verf\u00fcgungspatent eine solche, die bei ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch durch den Nutzer mit einem Handst\u00fcck verbindbar ist, d. h. sie muss geeignet sein, zerst\u00f6rungs- bzw. besch\u00e4digungsfrei mit einem Handst\u00fcck verbunden zu werden, aber von diesem auch zerst\u00f6rungs- bzw. besch\u00e4digungsfrei wieder gel\u00f6st und entfernt werden zu k\u00f6nnen. Die Rasierklingeneinheit muss vom Nutzer gewechselt werden k\u00f6nnen; er soll die Rasierklingeneinheit insbesondere aus einem Spender nehmen und mit jedem passenden Handst\u00fcck verbinden k\u00f6nnen (Anlage ASt 9\/9a Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung tr\u00e4gt den Titel \u201eWegwerf-Rasierer mit festem Kopf\u201c. Sie betrifft ein Rasiersystem, das unter anderem einen Griff (12), einen Rasierkopf (14), ein Kappenelement (44) und ein Plattformelement (30) umfasst. Beispielhaft dargestellt ist dies in den nachfolgend eingeblendeten verkleinerten Figuren 3, 7 und 8 der Schrift (Anlage ASt 18\/18a).<\/li>\n<li>Dass der offenbarte Rasierkopf (14) auswechselbar mit dem Griff (12) verbindbar ist, ist der WO 2 aus fachm\u00e4nnischer Sicht indes nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Derartiges wird weder ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt noch ergibt es sich bei der Ermittlung des Sinngehalts der offenbarten technischen Lehre. Der Fachmann liest dies nicht gleichsam mit.<\/li>\n<li>Die Offenbarung befasst sich, wie insbesondere auf Seite 1, Zeilen 17 bis 27 der Druckschrift zu lesen ist, mit einem Rasierkopf (14), der im Verh\u00e4ltnis zu dem Griff (12) so befestigt ist, dass die ganze Rasierkonstruktion bei Beendigung der Nutzungsdauer des Rasierers entsorgt werden kann. Dies erm\u00f6glicht eine wirtschaftliche Herstellung der Rasiererbestandteile durch Presstechniken. Der in der Druckschrift offenbarte Kopplungs- bzw. Verbindungsmechanismen zwischen Griff (12) und Rasierkopf (14) erm\u00f6glicht derartiges und sieht eine mechanisch solide Verbindung zwischen den beiden vor. In Anbetracht dessen werden verschiedene Verriegelungs- und Verbindungselemente offenbart, die dazu f\u00fchren, dass es zu einem festen Eingriff von Rasierkopf (14) und Griff (12) miteinander kommt (vgl. bspw. Anlage ASt 18\/18a, Seite 3, Zeilen 9 bis 23, Seite 9, Zeilen 20 bis 33). Weshalb abweichend von der ausdr\u00fccklich offenbarten festen Verbindung der Bestandteile mit dem Ziel des gemeinsamen Entsorgens des (gesamten) Rasiersystems der Fachmann gleichwohl davon ausgehen sollte, dass die in der Druckschrift offenbarte Verbindung bzw. Koppelung von Rasierkopf und Griff vom Nutzer bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch besch\u00e4digungs- bzw. zerst\u00f6rungsfrei gel\u00f6st werden k\u00f6nnte, so dass der offenbarte Rasierkopf mit einem anderen (oder aber auch demselben) Griff verbunden werden k\u00f6nnte, erschlie\u00dft sich dem Senat nicht.<br \/>\nDerartiges wird vor allem nicht aus den Figuren 3, 7 oder 8 hinreichend deutlich. Die Figuren 3 und 8 stellen zwar den Rasierkopf (14) und den Griff (12) separat voneinander dar. Allein daraus folgt f\u00fcr den Fachmann indes keine Auswechselbarkeit. Da er die Erkenntnisse, die ihm die Schrift insgesamt bietet, nicht ausblendet, versteht er diese Darstellungen nur als bildliche beispielhafte Beschreibung der offenbarten Bauteile, die nach der Offenbarung eben fest miteinander verbunden werden. Die Figuren zeigen folglich die Bauteile vor ihrer mechanisch soliden Verbindung. Die Figur 7 zeigt das offenbarte Rasiersystem in einem Zustand, in dem der Griff (12) und der Rasierkopf (14) miteinander verbunden und insbesondere verriegelt sind. Eine L\u00f6sbarkeit und\/oder Entfernungsm\u00f6glichkeit des Rasierkopfes (14) vom Griff (12) ist nicht ersichtlich. Erkennbar ist vielmehr, dass bei Aufstecken des Rasierkopfes (14) auf den \u00dcbergangsabschnitt (16) des Handst\u00fccks (12) die Verriegelungszinke (90) fest in die H\u00fclse (32) des Rasierkopfs (14) einrastet. Die Verriegelungszinke (90) weist auf ihrer R\u00fcckseite eine Verriegelungsaussparung (106) auf, der in Eingriff mit einer Verriegelungskantenvorsprung (124) auf der Innenseite des Geh\u00e4uses der H\u00fclse (32) gelangt. Zudem hat die gezeigte Verriegelungszinke (90) einen Verriegelungsvorsprung (102), der in Eingriff mit der Verriegelungsschulter (120) des Rasierkopfes (14) kommt.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung hervorheben, dass es sich bei der \u201eAuswechselbarkeit\u201c um eine Funktionsangabe des Verf\u00fcgungspatents handele und dass (nach hier vertretener Auffassung) Gegenstand des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents lediglich die Rasierklingeneinheit und nicht auch ein Handst\u00fcck ist, und unter Verweis auf die oben erl\u00e4uterte Rechtsprechung des BGH zu dem Schluss kommen, es reiche aus, dass die Rasierklingeneinheit nach der WO 2 die objektive Eignung aufweise, mit einem entsprechenden Handst\u00fcck auswechselbar verbunden zu werden, wobei die Nutzung als solche dem Fachmann jedoch nicht bekannt und folglich auch nicht in der Schrift offenbart sein muss, vermag sich der Senat dieser Argumentation nicht anzuschlie\u00dfen.<br \/>\nDer BGH hat, wie ausgef\u00fchrt, entschieden, dass f\u00fcr Funktions-, Wirkungs- und Zweckangaben die allgemeinen Regeln der Neuheitspr\u00fcfung gelten. Demzufolge ist auch hierf\u00fcr entscheidend, was die Schrift unmittelbar und eindeutig offenbart. Ma\u00dfgeblich ist der Sinngehalt der Gesamtoffenbarung. Neuheit ist zu verneinen, wenn der Gegenstand des entgegengehaltenen Standes der Technik geeignet gewesen w\u00e4re, entsprechend den im Patentanspruch definierten Funktions-, Zweck- und Wirkungsangaben benutzt zu werden. Genau daran fehlt es hier. Gegenstand der WO 2 ist, wie erl\u00e4utert, nicht nur ein Rasierkopf, sondern ein Rasierkopf (14), der mit dem dort offenbarten Griff (12) derart verbunden ist, dass er gemeinsam mit diesem entsorgt wird. Nach der Verbindung der beiden Teile bilden diese ein (einheitliches) Rasiersystem, von dem der Nutzer nicht einzelne Teile l\u00f6sen bzw. entfernen kann. Der Rasierkopf (14) ist zerst\u00f6rungsfrei nicht mehr von dem Griff (12) abnehmbar, er kann nicht mit einem anderen\/weiteren Griff verbunden werden. Der in der WO 2 offenbarte Rasierkopf ist folglich nach dem Wortsinn (und nicht nur nach dem Wortlaut) der Schrift objektiv nicht geeignet, bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch vom Nutzer ausgewechselt zu werden. Es geht somit nicht (nur) darum, dass der Fachmann anhand der Offenbarung nicht erkannt hat bzw. erkennen konnte, dass der dort gezeigte Rasierkopf auch einer anderen als der offenbarten Nutzung zugef\u00fchrt werden kann, oder dass einem bekannten Gegenstand eine neue Eigenschaft zugesprochen wird. Um zu der von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents gesch\u00fctzten Lehre zu gelangen, muss der Rasierkopf der WO 2, der lediglich als Teil eines Rasiersystems offenbart wird, vielmehr konstruktiv umgestaltet werden; die gelehrte Verbindung mit dem Griff muss unter Nichtbeachtung der Offenbarung l\u00f6sbar gestaltet und damit abge\u00e4ndert werden. Erst dann ist die erforderliche Eignung zur Auswechselbarkeit \u00fcberhaupt gegeben. Hierf\u00fcr findet sich, wie gleichfalls schon erl\u00e4utert, indes keinerlei Anhalt in der Offenbarung. Der Fachmann wird insbesondere nicht isoliert Figuren aus einer Offenbarung betrachten und f\u00fcr darin gezeigte Bauteile nach konstruktiver Umgestaltung eine objektive Eignung mitlesen, die \u2013 sozusagen in r\u00fcckschauender Betrachtung \u2013 zu einer Funktion eines Bauteils f\u00fchrt, die das Verf\u00fcgungspatent lehrt.<\/li>\n<li>Diese Sichtweise steht mit der im Hinweisbeschluss des BPatG vom 22.01.2013 (Anlage ASt 11) ge\u00e4u\u00dferten vorl\u00e4ufigen Auffassung in Einklang. Auch der damals zust\u00e4ndige Nichtigkeitssenat sah eine Offenbarung des Merkmals \u201eauswechselbare\u201c Rasierklingeneinheit durch die dort als NK5 vorgelegte Schrift nicht als gegeben an.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nAnspruch 1 wird nach \u00dcberzeugung des Senats ebenso wenig durch die Druckschrift FR \u2026.. (Anlage AR 8, deutsche \u00dcbersetzung AR8a, D11 Nichtigkeitsklage), welche die Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung als ihren \u201est\u00e4rksten\u201c Angriff angegeben haben, neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>Die FR \u2026.. betrifft einen mechanischen Rasierer mit Trommel. Der mechanische Rasierer (1) weist einen um eine Achse (4) drehbar angeordneten Rotationskopf (2) in Form einer Trommel auf, der mit mehreren Klingen (3) best\u00fcckt ist, die \u00fcber die Oberfl\u00e4che des Kopfes (2) verteilt sind und selektiv in eine Betriebsposition gebracht werden k\u00f6nnen. Die Achse (4) ist fest mit einem Handgriff verbunden. Die Arretierung einer der Klingen (3) in Gebrauchsposition wird laut der allgemeinen Beschreibung der Druckschrift erzielt, indem ein Nocken (6), der fest mit dem Abschnitt des Schafts des Handgriffs verbunden ist, der die genannte Achse rechtwinkelig verl\u00e4ngert, in Radialnuten (7) der Trommel eingreift (Anlage AR 8\/8a, Seite 1, Zeilen 26 bis 33).<br \/>\nZum besseren Verst\u00e4ndnis werden nachfolgend die Figur 1, eine perspektivische explodierte Ansicht einer ersten Ausf\u00fchrungsform, und die Figur 4, eine perspektivische explodierte Ansicht einer zweiten Ausf\u00fchrungsform, verkleinert eingeblendet.<\/li>\n<li>Diese Entgegenhaltung offenbart nach Ansicht des Senats jedenfalls Merkmal 2.3.1 nicht.<\/li>\n<li>Den Verf\u00fcgungsbeklagten mag zwar darin zuzustimmen sein, dass die die (erste) Ausf\u00fchrungsform darstellende Figur 1 Radialnuten (7) zeigt, die grunds\u00e4tzlich als Ausschnitte angesehen werden k\u00f6nnen, die objektiv geeignet sind zur Aufnahme des mit ihnen zusammenpassenden Nocken (7). Der Figur 1 und der dazugeh\u00f6renden textlichen Beschreibung ist jedoch zun\u00e4chst nicht zu entnehmen, dass die f\u00fcr dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigte Trommel selbst auswechselbar ist. Vielmehr ist stets nur die Rede davon, dass die aufnehmbaren Kartuschen, die mindestens eine Klinge enthalten, auswechselbar sind. Angesichts dessen und der Drehbarkeit der Trommel um die Achse ist ein Austausch der Trommel als solcher aus Sicht des Fachmanns auch nicht notwendig. Bei diesem Beispiel kommt es folglich nur zu einem \u201eeinmaligen\u201c Aufsetzen der Trommel auf die Drehachse. Beides ist sodann (gebrauchstauglich fest) miteinander verbunden. Aber selbst wenn der Fachmann abweichend von der Beschreibung wegen des zweiten erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiels entsprechend Figur 4 davon ausgehen w\u00fcrde, dass es auch bei dem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel zu einem Auswechseln der Trommel kommen kann, stellt sich bei einem (ein- oder mehrmaligen) Aufsetzen der Trommel auf die Achse, wollte man dies als das vom Verf\u00fcgungspatent bezweckte Verbinden von Klingeneinheit und Handst\u00fcck ansehen, kein Ausrichtungsproblem i. S. d. erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Die Verbindungsstrukturen der Offenbarung, Drehachse und zentraler zylindrisch hohler Bereich der Trommel, sind zum Zwecke der Drehbarkeit rotationssymmetrisch. Die Ausrichtung der Trommel und der Achse ist bei der Bewegung entlang der Verbindungsachse immer gleich. Es gibt nicht die Situation einer \u201everdrehten\u201c Achse im Verh\u00e4ltnis zur Trommel w\u00e4hrend dieser Bewegung. Zu einer solchen kommt es auch nicht, weil nach der Offenbarung zur Arretierung einer Klinge der Nocken (6), der fest mit dem Abschnitt des Schafts verbunden ist, der die Drehachse rechtwinkelig verl\u00e4ngert, in Radialnuten (7) der Trommel eingreift (vgl. Anlage AR 8\/8a, Seite 1, Zeilen 26 bis 33, Seite 3, Zeile 30 bis Seite 4, Zeile 3). Arretierung bedeutet nach der Offenbarung Feststellen bzw. Fixieren der Klinge, nicht Ausrichten. Die Fixierung ist erforderlich zum Gebrauch der jeweiligen Klingen. In diesem Zeitpunkt ist die Trommel jedoch schon auf die Achse aufgesetzt und die Bewegung entlang der Verbindungsachse bereits beendet. Eine F\u00f6rderung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausrichtung \u2013 so es denn aufgrund der Verbindungsstrukturen \u00fcberhaupt eine fehlerhafte Ausrichtung geben w\u00fcrde \u2013 w\u00e4hrend der Bewegung ist demnach nicht (mehr) m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Der Figur 4 und ihrer textlichen Beschreibung ist zu diesem Punkt nichts anderes zu entnehmen. Auch wenn f\u00fcr die zweite Ausf\u00fchrungsform ebenfalls ein Nocken und Radialnuten offenbart sind (Anlage AR 8\/8a, Seite 4, Zeile 3), greift ersterer erst dann in eine Radialnut ein, wenn die Bewegung entlang der Verbindungsachse bereits beendet ist. Es stellt sich das Problem einer nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausrichtung i. S. d. Verf\u00fcgungspatents nicht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich vermag der Fachmann auch der Figur 6 das Merkmal 2.3.1 nicht unmittelbar und hinreichend deutlich zu entnehmen. Die nachfolgend eingeblendete Figur 6 ist eine schematische Zeichnung, die das Halten der Trommel (2) mittels einer Schraube (18) mit Feder (18a) an dem Endabschnitt (5b) des Schafts (5) darstellt.<\/li>\n<li>\nAuch wenn mit der Bezugsziffer (7) eine Radialnut gezeigt ist und der Zeichnung ferner infolge der senkrechten Strichelung am gegen\u00fcberliegenden unteren schraffierten Teil der Trommel zu entnehmen sein sollte, dass sich auch dort eine Radialnut befindet, gibt es keinen Anhalt, dass und weshalb der Fachmann daraus erkennen k\u00f6nnen sollte, das diese Radialnut bzw. die Radialnuten als Ausschnitte einer Einheitenverbindungsstruktur bei einer Bewegung der Achse entlang der Verbindungsachse in die Trommel eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung der Achse f\u00f6rdern k\u00f6nnen. Auch hier stellt sich das Problem einer nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausrichtung eines Handgriffs im Verh\u00e4ltnis zur Rasierklingeneinheit nicht. Es gilt das zuvor Gesagte. Die Beschreibung dieser Figur enth\u00e4lt hierzu auch nichts. Auf Seite 5, Zeilen 23 bis 29 wird allein die Schraubverbindung erkl\u00e4rt und dass mit Hilfe der Schraube (18) die Position der Trommel (2) derart gesteuert werden kann, dass die gew\u00fcnschte Klinge (3) in die Betriebsposition gebracht wird. Ohne r\u00fcckschauende Betrachtung hat dies mit der technischen Lehre des Anspruchs 1 nichts zu tun.<\/li>\n<li>ccc)<br \/>\nAuch das EP&#8230;B (Anlage AR 18, deutsche \u00dcbersetzung AR 18a, D14 Nichtigkeitsklage), die laut Angabe der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat, die \u201ezweitst\u00e4rkste\u201c Entgegenhaltung ist, offenbart Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents nach Ansicht des Senats nicht.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung offenbart eine Einweg-Rasieranordnung, die einen Griffabschnitt, einen Kopfabschnitt und einen Rasierkopf (3) umfasst. Der Griffabschnitt umfasst einen n\u00e4her beschriebenen Rasierschaum enthaltenen Aerosolbeh\u00e4lter (1), der Kopfabschnitt eine Kappe (2), die entfernbar an dem Griffabschnitt angebracht ist. Veranschaulicht wird die offenbarte Erfindung beispielhaft in der nachfolgend eingeblendeten verkleinerten Figur 2.<\/li>\n<li>Die Kappe (2) ist zum Griffabschnitt in der Weise angeordnet, dass sie sich w\u00e4hrend normaler Rasiervorg\u00e4nge nicht von dem Griff l\u00f6st. Sie kann, wie die Entgegenhaltung ausf\u00fchrt, reibend als Schiebegleitsitz angebracht oder als Schnappverbindung geformt sein. Alternativ kann sich die Kappe in einer Schraubengewindeverbindung oder einer Bajonettverbindung mit der Griffeinheit befinden (Anlage AR 18a, Seite 2, Zeilen 8 bis 11).<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten argumentieren, durch die Erw\u00e4hnung einer Bajonettverbindung offenbare die Entgegenhaltung s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents, kann dem nicht gefolgt werden. Es mangelt jedenfalls an der Offenbarung des Merkmals 2.1.1.<\/li>\n<li>Das Merkmal 2.1.1 besagt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verbindung der auswechselbaren Rasierklingeneinheit mit einem Handst\u00fcck \u201ebewirkt\u201c [\u201eis effected\u201c] wird \u201edurch die Bewegung des genannten Handst\u00fccks entlang einer Verbindungsachse in Richtung der genannten Einheitenverbindungstruktur.\u201c<br \/>\nVerbunden sind Rasierklingeneinheit und Handst\u00fcck nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents, wenn das Handst\u00fcck so von bzw. in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einheitenverbindungsstruktur aufgenommen ist, dass vorzugsweise ein Ausgeben der aus Handst\u00fcck und Rasierklingeneinheit gebildeten Einheit aus einem Spender und zwingend ein bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Gebrauch als Rasierer durch den Nutzer m\u00f6glich ist. Hierf\u00fcr bedarf es der \u201eFertigstellung\u201c der Verbindung. Erzielt (\u201ebewirkt\u201c) werden soll diese f\u00fcr die Nutzung als Rasierer taugliche Verbindung, wie das in Rede stehende Merkmal ausdr\u00fccklich vorgibt, mittels einer Bewegung, n\u00e4mlich einer solchen, die entlang der Verbindungsachse in Richtung der genannten Einheitenverbindungstruktur verl\u00e4uft. Die genannte Bewegung ist folglich das \u201eMittel der Wahl\u201c des Verf\u00fcgungspatents zur Verbindung. Diese Bewegung muss \u2013 wie bereits in anderem Zusammenhang ausgef\u00fchrt \u2013 einen (erheblichen) Anteil zur Verbindung von Rasierklingeneinheit und Handst\u00fcck leisten; die nach der Erfindung erforderliche Verbindung darf nicht erst bzw. nur durch ein anderes Mittel, welches im Anspruch nicht genannt ist, bewirkt werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.12.2017, I-15 U 88\/16; OLG D\u00fcsseldorf Urteil v. 19.09.2013 I-2 U 80\/12; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.02.2013, I-2 U 68\/11).<\/li>\n<li>Eine Verbindung im genannten Sinne kann der Fachmann der EP&#8230;B nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, selbst dann nicht, wenn zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten angenommen wird, dass der Fachmann aufgrund der schlichten Erw\u00e4hnung einer Bajonettverbindung die Ausgestaltung vor Augen haben sollte, die sie in der von ihnen \u00fcberreichten Skizze im Prinzip bzw. schematisch dargestellt haben.<br \/>\nDen Verf\u00fcgungsbeklagten ist zwar insoweit beizupflichten, dass auch bei einer solchen Bajonettverbindung zun\u00e4chst eine Bewegung des Griffabschnitts entlang der Verbindungsachse in Richtung der Kappe erforderlich ist, und dass bei dieser Bewegung die Bajonettgegenst\u00fccke in Materialausschnitte an der Kappe eintauchen. Durch diese Bewegung wird jedoch keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verbindung hergestellt. Der Griffabschnitt und die Kappe sind noch nicht miteinander verbunden, eine bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchende Rasieranordnung wird nach der Offenbarung mittels dieser Bewegung nicht bewirkt. Es bedarf vielmehr zwingend einer senkrecht zur Verbindungsachse erfolgenden Drehbewegung, so dass die Bajonettgegenst\u00fccke in die daf\u00fcr vorgesehenen Ausschnitte, die senkrecht zur Verbindungsachse liegen, eingreifen k\u00f6nnen. Erst dann sind der gezeigte Griffabschnitt und die gezeigte Kappe miteinander verbunden und kann die offenbarte Rasieranordnung bestimmungsgem\u00e4\u00df durch den Nutzer benutzt werden. Mithin wird die Verbindung nicht durch die erstgenannte Bewegung, sondern nur durch die zweitgenannte Drehbewegung erzielt. Da die erstgenannte Bewegung nach der Offenbarung keinen Anteil an der Verbindung der genannten Teile hat, ist auch nicht die Situation gegeben, dass die zweitgenannte Drehbewegung nur ein zus\u00e4tzlicher Schritt w\u00e4re. Die Entgegenhaltung offenbart keine Verbindung im Sinne der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents allein mittels der Bewegung des Griffabschnitts entlang der Verbindungsachse in Richtung der Kappe.<\/p>\n<p>ddd)<br \/>\nDie US &#8230;.. (Anlage AR 9, D9 Nichtigkeitsklage), deren Gegenstand (nur) ein Handgriff f\u00fcr einen Rasierer, nicht jedoch eine Rasierklingeneinheit ist, nimmt Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents aus Sicht des Senats ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Es mangelt jedenfalls an Merkmal 2.3.2.<\/li>\n<li>Merkmal 2.3.2 verlangt, dass der Ausschnitt gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3, 2.3.1 \u201ean dem\u201c Eingang der Einheitenverbindungsstruktur der Rasierklingeneinheit angeordnet ist. Dies bedeutet, dass ein konstruktiv vom Eingang zu unterscheidender Ausschnitt das Geh\u00e4use der Einheitenverbindungsstruktur in eine andere Richtung als der Eingang \u00f6ffnet und dass Ausschnitt und Eingang nicht voneinander beabstandet sind.<\/li>\n<li>Bereits der Wortlaut des Anspruchs (\u201ean dem Eingang\u201c) legt die \u00f6rtliche Position des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausschnittes klar fest. Eine Beabstandung von Ausschnitt und Eingang ist nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>Der Begriff \u201eEingang\u201c bedeutet nach allgemeinem sprachlichen und technischen Verst\u00e4ndnis eine (Material-)\u00d6ffnung in einem Bauteil, in die ein anderes Bauteil hinein bzw. eingef\u00fchrt werden kann. Dieses Verst\u00e4ndnis pr\u00e4gt auch das Verf\u00fcgungspatent: Der Eingang [\u201eentrance\u201c] der Einheitenverbindungsstruktur der Rasierklingeneinheit dient zur Aufnahme eines Abschnittes der Handst\u00fcckverbindungsstruktur eines Handst\u00fccks zwecks Verbindung von Rasierklingeneinheit und Handst\u00fcck, wie insbesondere auch die Abs\u00e4tze [0030], [0035], [0036] der Verf\u00fcgungspatentschrift (Anlage ASt 9\/9a) belegen.<br \/>\nZur weiteren konstruktiven Gestalt des Eingangs macht das Verf\u00fcgungspatent keine zwingenden Vorgaben. Lediglich im Rahmen der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels wird erl\u00e4utert, dass in einem planaren Abschnitt senkrecht zur Verbindungsachse eine asymmetrische Form bevorzugt ist, in die sodann ein asymmetrisch geformtes Gegenst\u00fcck der Handst\u00fcckverbindungsstruktur eingreifen kann (Anlage ASt 9\/9a Abs\u00e4tze [0024], [0032], [0036]). Angesichts des weiter gefassten Anspruchswortlauts sowie des Umstands, dass die genannte Funktion des Eingangs durch unterschiedliche Gestaltungen erzielt werden kann, steht es demzufolge im Belieben des Fachmanns, wie er den Eingang und z. B. seinen Querschnitt im Einzelnen konstruiert. Soweit und solange die vorhandene \u00d6ffnung in der Einheitenverbindungsstruktur geeignet ist, einen Abschnitt einer Handverbindungsstruktur eines Handst\u00fccks zwecks Verbindung aufzunehmen, ist sie anspruchsgem\u00e4\u00df.<br \/>\nDer Anspruch legt in Merkmal 2.2.1 nur noch die Ausrichtung des Eingangs fest: Er muss parallel zur Verbindungsachse ausgerichtet sein. Dies ist erforderlich, weil die Verbindung von Rasierklingeneinheit und Handst\u00fcck entsprechend Merkmal 2.1.1 durch die Bewegung des Handst\u00fccks entlang der Verbindungsachse in Richtung der Einheitenverbindungsstruktur bewirkt wird.<\/li>\n<li>Von dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eingang [\u201eentrance\u201c] ist der Ausschnitt [\u201ecutaway portion\u201c] zu differenzieren. Es handelt sich \u2013 wie schon der Umstand, dass beide im Anspruch benannt sind, nahelegt \u2013 nach der technischen Lehre des geltend gemachten Anspruchs um zwei verschiedene Bestandteile, f\u00fcr die verschiedene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben aufgestellt und die mit unterschiedlichen Funktionen bedacht sind, wenn auch beide grunds\u00e4tzliche eine Materialaussparung darstellen und eine etwaige asymmetrische Ausgestaltung des Eingangs ebenso wie der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausschnitt Mittel zur F\u00f6rderung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausrichtung eines Handst\u00fccks bei der Verbindung mit der Rasierklingeneinheit bereitstellen kann (Anlage ASt 9\/9a Abs\u00e4tze [0024], [0031], [0032], [0036]). Obgleich mithin beide der F\u00f6rderung der Ausrichtung des Handst\u00fccks dienen k\u00f6nnen, geht das Verf\u00fcgungspatent in den zitierten Beschreibungsstellen deutlich davon aus, dass beide jeweils einen eigenen Beitrag hierzu leisten. Eingang und Ausschnitt werden klar voneinander unterschieden. Auf Basis dessen erwartet der Fachmann zwei konstruktiv voneinander zu unterscheidende Materialaussparungen, die ihre jeweilige Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Eingang ist eine \u00d6ffnung im Geh\u00e4use der Einheitenverbindungsstruktur und Ausschnitt ein weggeschnittener Teilbereich des Geh\u00e4uses. Der Fachmann geht demgegen\u00fcber nicht davon aus, dass der Ausschnitt nur ein Teil des gegebenenfalls asymmetrischen \u00d6ffnungsquerschnitts des Eingangs ist. Dies auch deshalb nicht, weil in diesem Fall der f\u00fcr den Ausschnitt vorgegebenen Positionsangabe \u201ean dem Eingang\u201c kein Sinn beigemessen werden k\u00f6nnte.<br \/>\nKonstruktiv zu unterscheiden ist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausschnitt von dem Eingang, an dem er entsprechend der technischen Lehre des Anspruchs 1 ohne Beabstandung angeordnet ist, wie der Fachmann erkennt, wenn er das Geh\u00e4use der Einheitenverbindungsstruktur in eine andere Richtung als der Eingang \u00f6ffnet, wie es beispielhaft in der vom Verf\u00fcgungspatent als bevorzugt beschriebenen Ausf\u00fchrungsform gezeigt ist (Figur 2 Anlage ASt 9\/9a).<\/li>\n<li>Auf dieses Verst\u00e4ndnis weist den Fachmann auch Merkmal 2.4 hin, wonach der Eingang und der Ausschnitt einen behinderungsfreien Durchgang f\u00fcr die zusammenpassende Keilstruktur [\u201emating key structure\u201c] bereitstellen. Es ist mithin nicht nur f\u00fcr eines der Bestandteile die Durchgangsm\u00f6glichkeit gefordert, vielmehr m\u00fcssen beide (gemeinsam) einen Durchgang f\u00fcr die Keilstruktur bereitstellen. Dies tun sie nur, wenn sie so zueinander angeordnet sind, dass die Keilstruktur nicht nur von dem Ausschnitt aufgenommen wird, sondern sie (jedenfalls zum Teil) durch den Eingang in den Ausschnitt gef\u00fchrt wird. Auch hierf\u00fcr ist notwendig, dass der Ausschnitt unmittelbar\/ohne Abstand am Eingang angeordnet ist und das Geh\u00e4use der Einheitenverbindungsstruktur in eine andere Richtung \u00f6ffnet als der Eingang.<\/li>\n<li>\nDieses Verst\u00e4ndnis lag nach Ansicht des Senats auch dem Hinweisbeschluss des BPatG vom 22.01.2013 im ersten Nichtigkeitsverfahren (&#8230;.. (EP), Anlage ASt 11, S. 4) zugrunde. Das BPatG hat bez\u00fcglich des Merkmals 2.4 (nach der dortigen Merkmalsgliederung Merkmal 1.2.5) ausgef\u00fchrt, dass dies nach seiner vorl\u00e4ufigen Auffassung auf \u201eeinen Ausschnitt (80) am Anfang der Aufnahme im Sinne des Ausf\u00fchrungsbeispiels hin(deutet)\u201c.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis zugrunde gelegt, offenbaren die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 4 und\/oder 7 der US &#8230;.., auf welche die Verf\u00fcgungsbeklagten allein abstellen, keinen Ausschnitt am Eingang.<\/li>\n<li>Bei dem von den Verf\u00fcgungsbeklagten in Bezug genommenen Bereich, der vor den Vorspr\u00fcngen d und d\u00b4 der Rasierkartusche liegt, handelt es sich nicht um einen Ausschnitt im erl\u00e4uterten Sinne. Er ist vielmehr lediglich eine Querschnittsverj\u00fcngung des Eingangs. Die Verj\u00fcngung befindet sich im, nicht am Eingang, und sie \u00f6ffnet auch nicht das Geh\u00e4use in eine andere Richtung als der Eingang.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagten alternativ bei der in Figur 7 dargestellten Rasierkartusche eine Linie unterhalb der Linie e-e der Ansto\u00dffl\u00e4chen ziehen, die ausgehend von der gezeigten Senkrechten einen Winkel er\u00f6ffnet, verf\u00e4ngt auch dies nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass und weshalb der Fachmann an die Figur 7 ein Geodreieck anlegt und diese Linie ziehen sollte. Ebenso wenig erschlie\u00dft sich, weshalb er im Folgenden davon ausgehen sollte, dass diese (fiktive) Linie einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausschnitt offenbaren sollte. Die Linie einschlie\u00dflich des Winkels ergibt sich daraus, dass die Ansto\u00dffl\u00e4chen der gezeigten Rasierkartusche angeschr\u00e4gt sind. Derartige Anschlussfl\u00e4chen spielen f\u00fcr den Ausschnitt des Verf\u00fcgungspatents jedoch keine Rolle. Dar\u00fcber hinaus liegt die (fiktive) Linie vor dem Eingang der dargestellten Rasierkartusche.<\/li>\n<li>eee)<br \/>\nDie JP (S) \u2026.. (Anlage AR 16, deutsche \u00dcbersetzung AR 16a, D12 Nichtigkeitsklage) nimmt Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents nach Ansicht des Senats nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Es fehlt jedenfalls die Offenbarung der Merkmale 2.3.2 und 2.4.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung betrifft eine Verbindungsstruktur von Griff und Klingenaufnahme f\u00fcr einen T-f\u00f6rmigen Rasierer. Der Griff (1) und die Klingenaufnahme (7) sind trennbar ausgebildet. Verbunden werden diese, wie anhand der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1 und 2 zu erkennen ist, mittels eines Verbindungsteils (9), (2). Die Verbindungszunge (2) des Griffs (1) wird in die Verbindungssenke (9) der Klingenaufnahme (7) eingebracht und der oberhalb der Verbindungszunge (2) befindliche Sperrschenkel (4) in die Senke (10) der Klingenaufnahme (7) eingef\u00fchrt. Der Sperrvorsprung (6) wird durch die Elastizit\u00e4t des Sperrsenkels (4) mit der Sperrsenke (11) der Klingenaufnahme (7) verbunden.<\/li>\n<li>Selbst wenn der Fachmann \u2013 ohne r\u00fcckschauende Betrachtung \u2013 die gezeigte Senke (10) als einen Ausschnitt im Sinne der Merkmale 2.3, 2.3.1 ansehen w\u00fcrde und hinreichend deutlich offenbart w\u00e4re, dass mittels dieses Ausschnitts die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des Griffs bei Bewegung des Griffs entlang der Verbindungsachse gef\u00f6rdert w\u00fcrde, und der Fachmann zudem die Verbindungssenke (9) als einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eingang erkennt, ist allenfalls ein Ausschnitt offenbart, der beabstandet von diesem Eingang ist. Dies gen\u00fcgt, wie unter I. 2 b) aa) ddd) ausgef\u00fchrt, indes nicht. Es w\u00e4re ferner nicht offenbart, dass der gezeigte Eingang und der gezeigte Ausschnitt gemeinsam einen behinderungsfreien Durchgang f\u00fcr eine zusammenpassende Keilstruktur, die allenfalls der Sperrschenkel (4) sein k\u00f6nnte, bereitstellen. Der Sperrschenkel (4) wird nicht auch in die Verbindungssenke (9) eingef\u00fchrt.<\/li>\n<li>\nfff)<br \/>\nDie WO 1 (Anlage ASt 12, D4 Nichtigkeitsklage) offenbart die technische Lehre des geltend gemachten Anspruchs nach Auffassung des Senats gleichfalls nicht in neuheitssch\u00e4dlicher Weise.<\/li>\n<li>Bei dieser Entgegenhaltung handelt es sich um den vom Verf\u00fcgungspatent in Absatz [0003] erw\u00e4hnten Stand der Technik. Dieser offenbart nicht die Merkmale 2.3.2 und 2.4. Die Merkmale werden insbesondere nicht in der am Anfang dieses Urteils bereits eingeblendeten Figur 2 gezeigt. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten in dieser Figur im Eckbereich der Kammer (15) des Rasierkopfs (11) eine \u201eAusnehmung\u201c erkennen, ist bereits fraglich, ob diese hinreichend klar zu erkennen und der Fachmann sie tats\u00e4chlich zur Kenntnis nimmt. Weder die Figur noch die dazugeh\u00f6rende Beschreibung geben hierf\u00fcr irgendeinen Anhalt. Aber selbst wenn er diese \u201eAusnehmung\u201c sieht, ist hiermit allenfalls ein ver\u00e4nderter Querschnitt des Eingangs offenbart. Dies gen\u00fcgt aus den unter I. 2 b) aa) ddd) dargelegten Gr\u00fcnden nicht.<\/li>\n<li>Auch das BPatG hat die WO 1 in dem ersten Nichtigkeitsverfahren nicht als neuheitssch\u00e4dlich angesehen, wie der Hinweisbeschluss vom 22.01.2013 belegt (Anlage ASt 11).<\/li>\n<li>ggg)<br \/>\nDie DE \u2026.. (Anlage AR 17, D13 Nichtigkeitsverfahren), die einen Rasierapparat betrifft, dessen Rasierklingenhalter ein Schwenkgelenk aufweist, nimmt die technische Lehre des Anspruchs 1 nach Ansicht des Senats nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Es fehlt jedenfalls an der Offenbarung eines Ausschnitts gem\u00e4\u00df den Merkmalen 2.3, 2.3.1, 2.3.2.<\/li>\n<li>Diese Merkmale entnimmt der Fachmann der von den Verf\u00fcgungsbeklagten allein in Bezug genommenen nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 11 der Schrift nicht unmittelbar und eindeutig.<\/li>\n<li>Unterstellt, der \u2013 in der Entgegenhaltung ohne Bezugszeichen versehene und nicht n\u00e4her thematisierte \u2013 Bereich des Rasierklingenhalters (2), in dem der Auswerfer (53) aufgenommen ist, w\u00e4re, wie die Verf\u00fcgungsbeklagten vorbringen, ein Ausschnitt, so w\u00e4re dieser nach ihrem eigenen Vorbringen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich identisch mit dem Eingang. Damit werden jedoch, wie vom Verf\u00fcgungspatent gefordert, keine konstruktiv voneinander zu unterscheidenden Bestandteile \u2013 Eingang und Ausschnitt \u2013 offenbart, und in Folge dessen auch kein Ausschnitt \u201ean dem\u201c Eingang.<\/li>\n<li>Es ist ferner auch nicht offenbart, dass dieser Bereich objektiv geeignet ist, eine zusammenpassende Keilstruktur, die sich am Handverbindungsst\u00fcck befindet, aufzunehmen, und dass die Aufnahme die Ausrichtung des Handst\u00fccks w\u00e4hrend der Verbindung f\u00f6rdern kann. Nach den Ausf\u00fchrungen in der Entgegenhaltung zeigt Figur 11 ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel einer Schnappverbindung des offenbarten Rasierapparats. Das Bauteil, welches in den vermeintlichen Eingang\/Ausschnitt hineinragt, ist nach der Offenbarung ein federbelasteter Auswerfer (53), der bei Bet\u00e4tigung senkrecht zur Schwenkachse (4) hin am Rasierklingenhalter (2) in Richtung weg vom Handgriff (1) angreift, um die Schnappverbindung (100) der Formelemente (50, 51), die das elastische Schwenkgelenk bilden, zu l\u00f6sen. Der Bereich, in den der gezeigte Auswerfer (53) eingreift, bildet demnach dessen Gegenlager. Dass dieses Gegenlager bei der Bewegung des Handst\u00fccks entlang der Verbindungsachse einen Beitrag zur F\u00f6rderung der Ausrichtung leisten kann, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>hhh)<br \/>\nSchlie\u00dflich nimmt nach Ansicht des Senats auch die WO 3 (Anlage AR 4, D6 im Nichtigkeitsverfahren) Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Diese Entgegenhaltung, welche die Ver\u00f6ffentlichungsschrift der internationalen Patentanmeldung \u2026\u2026\u2026. zur \u2026\u2026\u2026. ist, die in dem Verf\u00fcgungspatent als Stand der Technik erw\u00e4hnt wird (Anlage Ast 9\/9a Abs\u00e4tze [0030], [0033]), offenbart jedenfalls nicht das Merkmal 2.3.2.<\/li>\n<li>Einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausschnitt am Eingang zeigt insbesondere nicht die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 13 hinreichend klar und unmittelbar.<\/li>\n<li>\nDie von den Verf\u00fcgungsbeklagten allein in Bezug genommenen \u201elateralen Enden\u201c des \u201erecess 130\u201c zeigen keinen Ausschnitt, der das Geh\u00e4use der Einheitenverbindungsstruktur in eine andere Richtung als ein \u2013 vom Ausschnitt konstruktiv zu unterscheidender \u2013 Eingang \u00f6ffnet und der an dem Eingang angeordnet ist. Zu erkennen ist lediglich ein asymmetrischer \u00d6ffnungsquerschnitt eines Eingangs und der dahinterliegenden Ausnehmung (Anlage AR 4, Seite 11, Zeilen 13 bis 15).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen \u201e&#8230;X1\u201c und \u201e&#8230;X3\u201c verhelfen den Verf\u00fcgungsbeklagten vorliegend nicht zum Erfolg.<\/li>\n<li>Dies deshalb nicht, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr beide behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen bestritten hat, dass die jeweils vorgelegten Fotografien und Muster Ausf\u00fchrungsformen zeigen, die tats\u00e4chlich vor dem Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gewesen sind. Es ist insbesondere jeweils bestritten worden, dass die Rasierklingeneinheiten (separat) in Land 1 bzw. Land 2 auf den Markt gekommen sind. Angesichts dessen ist die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auf eine Zeugenvernehmung angewiesen. Die vermeintlich offenkundige Vorbenutzung ist damit nicht, was jedoch mit Blick auf das Verletzungsverfahren erforderlich w\u00e4re, mittels liquider Beweismittel dargetan (OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2010, 21559).<\/li>\n<li>Die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen, mit denen die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung vor Priorit\u00e4t glaubhaft gemacht werden soll, \u00e4ndert daran nichts.<br \/>\nIm Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gelten insoweit keine anderen Ma\u00dfst\u00e4be als im Hauptsacheverfahren. Die Tatsache, dass das Verletzungsgericht im Hinblick auf eine bestrittene offenkundige Vorbenutzung eine nur beschr\u00e4nkte Pr\u00fcfungskompetenz besitzt, die eigene Beweisermittlungen ausschlie\u00dft, darf auch im Verf\u00fcgungsverfahren nicht \u00fcbergangen werden (OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2010, 21559). Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Nichtigkeitsverfahren erfolgt, ist unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr den Nichtigkeitskl\u00e4ger g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten. Auch die schriftlichen Erkl\u00e4rungen der Zeugen f\u00fchren nicht zu einer sicheren Prognose. Da es f\u00fcr die Richtigkeit ihres Vorbringens keine objektiven Anhaltspunkte gibt, ist auch keine hinreichend zuverl\u00e4ssige Prognose m\u00f6glich, ob die Zeugen bei den in ihren eidesstattlichen Versicherungen niedergelegten Aussagen bleiben werden und wie das BPatG ihre Glaubw\u00fcrdigkeit beurteilen wird (OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2010, 21559).<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagten in diesem Zusammenhang eine Differenzierung danach vornehmen m\u00f6chten, ob mittels eidesstattlicher Versicherungen technische Fragen (kein liquides Beweismittel) oder andere tats\u00e4chliche Fragen (dann liquides Beweismittel) glaubhaft bzw. bewiesen werden sollen, ist eine solche Unterscheidung nicht geboten. Die in Rede stehende Pr\u00fcfungskompetenz des Verletzungsgerichts ist insgesamt bzgl. aller Tatsachen, \u00fcber die im Nichtigkeitsverfahren Beweis zu erheben ist, nicht gegeben.<\/li>\n<li>Die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen zu den (vermeintlichen) offenkundigen Vorbenutzungen bed\u00fcrfen mangels Entscheidungserheblichkeit f\u00fcr das hiesige Verfahren folglich keiner weiteren Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDass sich Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird, vermag der Senat nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) thematisiert die vermeintlich fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit in dem anh\u00e4ngigen zweiten Nichtigkeitsverfahren (&#8230;.. (EP)) lediglich rudiment\u00e4r. Ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung vertritt sie in ihrer Nichtigkeitsklage die Ansicht, dass die WO 2 (Anlage ASt 18, D7 Nichtigkeitsverfahren) und die WO 1 (Anlage ASt 12, D4 Nichtigkeitsverfahren) die Erfindung nahelegen. Mit Blick auf diese Entgegenhaltungen hat indes das BPatG im ersten Nichtigkeitsverfahren (&#8230;.. (EP)) im Hinweisbeschluss vom 22.01.2013 (Anlage ASt 11) die vorl\u00e4ufige Auffassung kundgetan, dass sie einer erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht entgegenstehen. Dass diese Auffassung fehlerhaft ist, kann der Senat nicht erkennen. Es erschlie\u00dft sich jedenfalls nicht, weshalb der Fachmann ausgehend von einer dieser beiden Schriften oder bei Kombination dieser Schriften allein mit Hilfe seines Fachwissens und K\u00f6nnens zu einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausschnitt, der an dem Eingang angeordnet ist, gelangen k\u00f6nnen sollte. Diese Ma\u00dfgaben ergeben sich nach Ansicht des Senats auch nicht unter zus\u00e4tzlicher Heranziehung der im Nichtigkeitsverfahren als D15, D16 und D17 vorgelegten Druckschriften.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDer Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents ist schlie\u00dflich auch nicht mit Blick auf die WO 4 A1 (NK 11 Nichtigkeitsklage) unzul\u00e4ssig erweitert. Insoweit kann auf die \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des BPatG im Hinweisbeschluss vom 22.01.2013 (&#8230;.. (EP)) verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nInfolge des glaubhaft gemachten Verf\u00fcgungsanspruchs und des glaubhaft gemachten Rechtsbestandes entsprechend den Ausf\u00fchrungen unter 2 a) f\u00e4llt die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vorzunehmende Interessensabw\u00e4gung zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus. Dieses Ergebnis wird, anders als die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen, nicht durch das Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Abnehmerinnen der Verf\u00fcgungsbeklagten, denen gegen\u00fcber vor dem Landgericht C einstweilige Verf\u00fcgungen bez\u00fcglich der Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erwirkt wurden, in Frage gestellt. Das Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stellt sich nicht als dringlichkeitssch\u00e4dlich dar.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ist zu bemerken, dass gleichartige Verst\u00f6\u00dfe Dritter f\u00fcr die Dringlichkeit gegen\u00fcber den konkret in Anspruch genommenen Verf\u00fcgungsbeklagten unbeachtlich sind; die Dringlichkeit ist (allein) im Verh\u00e4ltnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu den Verf\u00fcgungsbeklagten zu beurteilen (OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 73 \u2013 Parf\u00fcmtester II; OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 307 \u2013 e-motion\/iMOTION; OLG Frankfurt GRUR 2002, 235).<br \/>\n\u00dcberdies steht es einem Verletzten frei, ob und gegen welchen Verletzer er vorgeht. Er kann grunds\u00e4tzlich auch frei entscheiden, ob er den Hersteller einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und\/oder den Abnehmer und Vertreiber derselben in Anspruch nimmt. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn er zeitgleich von Verst\u00f6\u00dfen Dritter erf\u00e4hrt, sofern es Gr\u00fcnde daf\u00fcr gibt, zun\u00e4chst nur einen Dritten in Anspruch zudem.<br \/>\nEinem Verletzten ist es gleichfalls unbenommen, bei \u201egleichen\u201c Verletzungshandlungen zwischen mehreren in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu w\u00e4hlen und seinen Unterlassungsantrag gegen\u00fcber dem einen Verletzer bspw. auf UWG und gegen\u00fcber dem anderen Verletzer bspw. auf Patentrecht zu st\u00fctzen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn aus der Wahl der jeweiligen Rechtsgrundlage erkennbar besondere Schwierigkeiten und\/oder zeitliche Verz\u00f6gerung und\/oder sonstige Umst\u00e4nde erwachsen, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass es dem Verletzer mit der Rechtsdurchsetzung eilig und eine Eilma\u00dfnahme notwendig ist.<\/li>\n<li>Demnach ist es f\u00fcr die mit Blick auf die Verf\u00fcgungsbeklagten zu beurteilende Dringlichkeit zun\u00e4chst unerheblich, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin deren Abnehmerinnen (zeitgleich) nicht auch wegen Patentrechtsverletzung, sondern wegen Versto\u00dfes gegen das UWG bzw. wegen Verletzung von Markenrechten in Anspruch genommen hat. Die Inanspruchnahme erfolgte im selben zeitlichen Rahmen, s\u00e4mtliche Rechtsverst\u00f6\u00dfe wurden auch mittels Eilverfahren verfolgt. F\u00fcr die Rechtsdurchsetzung hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin augenscheinlich taugliche Rechtsgrundlagen gew\u00e4hlt, die einer z\u00fcgigen Entscheidung nicht im Wege gestanden haben. In allen Verfahren wurden einstweilige Verf\u00fcgungen erlassen; alle Abnehmerinnen haben zwischenzeitlich eine Abschlusserkl\u00e4rung abgegeben. Aus diesem Verhalten kann mithin nicht geschlossen werden, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an einer (z\u00fcgigen) Rechtsdurchsetzung gegen\u00fcber den Verf\u00fcgungsbeklagten nicht gelegen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Letzteres folgt auch nicht aus der Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe einer relevanten Zahl der Abnehmerinnen zwischenzeitlich schriftlich gestattet, \u201ebereits gestickerte Altware\u201c, womit nicht nur die Verpackung, sondern auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gemeint sei, zu verkaufen. Selbst wenn die von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgetragenen Schreiben \u2013 bei Ber\u00fccksichtigung ihres gesamten Inhalts \u2013 in ihrem Sinne zu verstehen sein sollten, w\u00fcrde daraus lediglich folgen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Abnehmerinnen nicht (weiter) vorgeht. Daraus erw\u00e4chst jedoch weder eine Aufbrauchfrist f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagten, die in der Tat Dringlichkeitsprobleme hervorrufen k\u00f6nnte, noch gibt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin damit zu erkennen, dass sie kein (berechtigtes) Interesse mehr an einer Eilma\u00dfnahme gegen\u00fcber den Verf\u00fcgungsbeklagten hat. Im Gegenteil, dadurch, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gerade die Herstellerinnen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie die konzernangeh\u00f6rige Abnehmerin einschlie\u00dflich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in Anspruch nimmt, belegt sie, dass sie gegen die Quelle der Patentverletzung vorgeht und sich um eine z\u00fcgige und effektive Rechtsdurchsetzung bem\u00fcht. Sie duldet deren Patentverletzung gerade nicht, wie auch das anh\u00e4ngige Ordnungsmittelverfahren verdeutlicht. In dieselbe Richtung weist zudem das parallele einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren vor dem LG D, in dem die Verletzung eines anderen Patents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform streitgegenst\u00e4ndlich ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) haftet zwar nicht allein aufgrund seiner Organstellung oder der mit Blick auf die Beachtung fremder technischer Schutzrechte typischerweise bestehenden Garantenstellung, jedoch wegen seiner positiven Kenntnis von der Verletzung des Verf\u00fcgungspatents und der damit verbundenen Garantenstellung.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nNach der Rechtsprechung des X. Zivilsenat des BGH (GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern), der sich der Senat angeschlossen hat (OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2017, 110549), gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme einer pers\u00f6nlichen Haftung eines gesetzlichen Vertreters nicht der Verweis auf Pflichten, die dem gesetzlichen Vertreter, z. B. nach \u00a7 43 Abs.1 GmbHG gegen\u00fcber der Gesellschaft obliegen. Erforderlich (aber auch ausreichend) ist vielmehr eine Garantenstellung auf Grund der der gesetzliche Vertreter pers\u00f6nlich zum Schutz Au\u00dfenstehender vor Gef\u00e4hrdung oder Verletzung ihrer durch \u00a7 823 Abs. 1 BGB gesch\u00fctzten Rechte gehalten ist.<br \/>\nEine solche kann sich mit Blick auf den Schutz von absoluten Rechten Dritter und insbesondere technischen Schutzrechten aus der Zust\u00e4ndigkeit des Organs f\u00fcr die Organisation und Leitung sowie der daraus erwachsenden pers\u00f6nlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr und Gefahrensteuerung und der damit verbundenen pers\u00f6nliche Verantwortung des Organs den betroffenen Au\u00dfenstehenden gegen\u00fcber ergeben. Auch wenn in diesem Fall das blo\u00dfe Bestehen eines absolut gesch\u00fctzten Rechts nicht ohne Weiteres ausreicht, um eine Garantenpflicht zu begr\u00fcnden, kommt sie aber jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssph\u00e4re der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gr\u00fcnden eine konkrete Gefahrenlage f\u00fcr das Schutzgut besteht und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Mitarbeiter des Unternehmens f\u00fcr die Steuerung derjenigen Unternehmenst\u00e4tigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt (BGH GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern; BGH NJW 1990, 976). Die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers folgt in diesen F\u00e4llen nicht aus seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung als solcher, sondern aus der \u2013 von der Rechtsform des Unternehmens unabh\u00e4ngigen \u2013 tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage f\u00fcr absolut gesch\u00fctzte Rechte Dritter. Davon ist im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise auszugehen, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt (BGH GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern).<\/li>\n<li>Angesichts dessen ist ein Unternehmen verpflichtet, vor Herstellung und Vertrieb technischer Erzeugnisse zu pr\u00fcfen, ob sie in deren Schutzbereich fallen, und der gesetzliche Vertreter des Unternehmens ist aufgrund seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebes und wegen der Gefahr, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb in einer Weise zu organisieren, die eine Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet. Er muss insbesondere daf\u00fcr sorgen, dass grundlegende Entscheidungen \u00fcber die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gesellschaft nicht ohne seine Zustimmung erfolgen und dass die mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb betrauten Mitarbeiter der Gesellschaft die gebotenen Vorkehrungen treffen, um eine Verletzung fremder Patente zu vermeiden. Der gesetzliche Vertreter haftet daher pers\u00f6nlich, wenn er die ihm m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen unterl\u00e4sst, die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II m. w. N.; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2017, 110549; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2015, 18679).<\/li>\n<li>Wenn es bereits zu einer schuldhaften Patentverletzung gekommen ist, bedarf es regelm\u00e4\u00dfig keines n\u00e4heren Sachvortrages des Verletzten dazu, dass der gesetzliche Vertreter seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. Vielmehr tr\u00e4gt dieser eine sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wie er den ihm obliegenden Pflichten konkret nachgekommen ist. (BGH GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2017, 110549).<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDies zugrunde gelegt, gen\u00fcgt das alleinige Abstellen auf die Organstellung des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) nicht.<\/li>\n<li>Eine typische Garantenstellung wegen der Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs kann gleichfalls nicht angenommen werden. Sind mehrere gesetzliche Vertreter mit unterschiedlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereichen bestellt, so obliegt n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich nur dem gesetzlichen Vertreter, der f\u00fcr den Vertrieb und\/oder die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zust\u00e4ndig ist, die Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebes insoweit und auch nur in seinem Zust\u00e4ndigkeitsbereich entfaltet sich grunds\u00e4tzlich die unter II. 1) er\u00f6rterte Gefahr. Die erforderliche Garantenstellung ist mithin grunds\u00e4tzlich auch nur in Person desjenigen erwachsen, in dessen Verantwortungsbereich die patentverletzende Handlung f\u00e4llt. Nur dieser gesetzliche Vertreter haftet deshalb grunds\u00e4tzlich pers\u00f6nlich (OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 464 \u2013 Z. Games; LG D\u00fcsseldorf Entscheidungen 1997, 84 \u2013 Tortenbeh\u00e4lter; BeckOK PatR\/Pitz PatG \u00a7 139 Rn. 30; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. D Rn. 194).<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) hat unstreitig f\u00fcnf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die mit unterschiedlichen Aufgaben betraut sind. Nach der internen Zust\u00e4ndigkeitsverteilung ist der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) weder f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1)) noch f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die durch die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 7), zum Teil unter Hilfe der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 8) erfolgt. Er ist unstreitig lediglich f\u00fcr die Produktion der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) in E zust\u00e4ndig. Er ist demnach nicht f\u00fcr die Organisation und die Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verantwortlich.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nDie Passivlegitimation des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) ergibt sich jedoch aus seiner positiven Kenntnis von der Verletzung des Verf\u00fcgungspatents verbunden mit seiner Unt\u00e4tigkeit, die (weiteren) Verletzungshandlungen zu verhindern (BGH GRUR 2012, 1145 \u2013 Pelikan m. w. N.; OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 464 \u2013 Z. Games; BeckOK PatR\/Pitz PatG \u00a7 139 Rn. 30; Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch PatG \u00a7 139 Rn. 22; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn. 37; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. D Rn. 194). Er haftet ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis f\u00fcr die danach begangenen Benutzungshandlungen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass (auch) der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) von dem geplanten Markteintritt und sodann von dem tats\u00e4chlichen Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gewusst hat. Der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ist f\u00fcr diese ebenso unstreitig eine zentrale Produktentscheidung.<\/li>\n<li>Unstreitig geblieben ist zudem, dass (auch) dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) die Abmahnung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 26.05.2017 (Anlage ASt 5) tats\u00e4chlich zugegangen ist.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) hat \u2013 worauf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zutreffend hingewiesen hat \u2013 lediglich in Abrede gestellt, dass eine Aush\u00e4ndigung durch den Pf\u00f6rtner erfolgt sei. Dies mag zu seinen Gunsten als richtig unterstellt werden, ist jedoch kein erhebliches Bestreiten im Sinne des \u00a7 138 Abs. 2 ZPO betreffend den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behaupteten tats\u00e4chlichen Zugang der Abmahnung. Auf welche Weise dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) die Abmahnung zugegangen ist und ob er sie insbesondere vom Pf\u00f6rtner erhalten hat, ist ohne Belang.<br \/>\nSoweit der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) der Ansicht ist, Adressat der Abmahnung sei lediglich die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), kann dem nicht beigetreten werden. In der Adresszeile der Abmahnung findet sich der Zusatz \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u201c, so dass explizit auch auf die hinter der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) stehenden Personen bzw. gesetzlichen Vertreter Bezug genommen wurde. Zur \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u201c geh\u00f6rt auch der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) als einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 der die interne Zust\u00e4ndigkeitsverteilung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) nicht bekannt war \u2013 den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) als Adressat ausnehmen wollte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Abmahnung beinhaltet die allgemeine Anrede \u201eSehr geehrte Damen und Herren\u201c und in der der Abmahnung unstreitig beigef\u00fcgten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung war der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ausdr\u00fccklich (an zweiter Stelle) namentlich genannt. Auch er sollte mithin die Erkl\u00e4rung pers\u00f6nlich unterzeichnen.<\/li>\n<li>Mittels der Abmahnung hat der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) positiv von der Verletzung des Verf\u00fcgungspatents erfahren. Konsequenz der positiven Kenntnis ist das Entstehen einer Garantenstellung: Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) wusste von nun an um die rechtswidrige Benutzung eines technischen Schutzrechtes eines Dritten und mithin um das Bestehen der konkreten Gefahrenlage f\u00fcr das Schutzgut der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch ein Handeln der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1). Deshalb war er \u2013 obgleich er grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr die Organisation und die Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zust\u00e4ndig war \u2013 seit dem Zeitpunkt der Kenntnis gehalten, alles ihm tats\u00e4chlich und rechtlich m\u00f6gliche zu unternehmen, die nunmehr bekannte Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) zu verhindern.<\/li>\n<li>Dass er dieser ihm obliegenden Schutzpflicht in irgendeiner Weise nachgekommen w\u00e4re, ist nicht festzustellen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) hat den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig erst nach Vollziehung der angefochtenen Entscheidung eingestellt. Dass der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) bis dahin irgendeine (organisatorische) Ma\u00dfnahme ergriffen h\u00e4tte, um auf die Einstellung der Benutzungshandlungen hinzuwirken, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar oder vorgetragen, dass ihm tats\u00e4chlich oder aus Rechtsgr\u00fcnden jedwedes Handeln unm\u00f6glich oder unzumutbar gewesen w\u00e4re. Derartiges folgt vor allem nicht aus dem Umstand, dass er \u201ean sich unzust\u00e4ndig\u201c war. Ohne weiteres kann n\u00e4mlich nicht angenommen werden, dass in der konkreten Situation, in der bereits der Vorwurf der Patentverletzung in Form einer Abmahnung erhoben worden ist, allein wegen der internen Zust\u00e4ndigkeitsverteilung jedes Handeln eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zu 2) von den restlichen bzw. den \u201ean sich zust\u00e4ndigen\u201c Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern von vornherein unbeachtet bleibt und deshalb per se erfolglos geblieben w\u00e4re. Tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ein \u201eWiderspruch\u201c des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) gegen den weiteren Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine \u201eblo\u00dfe F\u00f6rmelei\u201c gewesen w\u00e4re, sind seitens des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Das Rechtsmittel der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), 3), 4), 6), 7) und zu 8) ist erfolglos geblieben. Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) hat seine Berufung zur\u00fcckgenommen. Das Rechtsmittel der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat vollen Erfolg.<\/li>\n<li>Das Urteil wird unmittelbar mit seiner Verk\u00fcndung rechtskr\u00e4ftig (\u00a7 542 Abs. 2 ZPO), so dass es keiner Entscheidung \u00fcber seine vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit bedarf.<\/li>\n<li>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren der Verf\u00fcgungsbeklagten wird auf 930.000,00 \u20ac, der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf 70.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2755 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. Januar 2018, Az. 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