{"id":757,"date":"2010-10-19T17:00:52","date_gmt":"2010-10-19T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=757"},"modified":"2016-04-20T12:34:30","modified_gmt":"2016-04-20T12:34:30","slug":"4b-o-17509-ratschenschluessel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=757","title":{"rendered":"4b O 175\/09 &#8211; Ratschenschl\u00fcssel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1580<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 175\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ratschenschl\u00fcssel zum \u00dcbertragen jedes von zwei alternativen Modi einer einh\u00e4ndigen, hin- und hergehenden, manuellen, auf einen Griff \u00fcbertragenen Leistungseingabebewegung in eine intermittierende Leistungsabgabebewegung<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu benutzen und\/oder zu diesen Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die beiden Modi der hin- und hergehenden manuellen Leistungseingabebewegung<\/p>\n<p>ein prim\u00e4rer Modus, der das manuelle Hin- und Herdrehen dieses Griffs um eine erste Achse umfasst,<\/p>\n<p>und ein sekund\u00e4rer Modus sind, der das manuelle hin- und hergehende Inrotationversetzen eines Drehteils an diesem Griff um eine zweite Achse umfasst, der diese erste Achse schneidet,<\/p>\n<p>und der Ratschenschl\u00fcssel folgende Elemente enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>&#8211; ein Leistungsabgabe-Antriebsglied, das um die erste Achse drehbar ist,<\/p>\n<p>&#8211; ein Antriebsgeh\u00e4use, das dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied auf-nimmt,<\/p>\n<p>&#8211; den genannten Griff an diesem Antriebsgeh\u00e4use, um dieses Antriebsgeh\u00e4use um diese erste Achse zu drehen,<\/p>\n<p>&#8211; das genannte Drehteil, das an diesem Griff angebracht und zum manuellen Inrotationversetzen um diese zweite Achse geeignet ist,<\/p>\n<p>&#8211; einen Antriebsring, der sich innerhalb des Geh\u00e4uses um dieses Leis-tungsabgabe-Antriebsglied herum erstreckt,<\/p>\n<p>&#8211; eine Kupplungseinrichtung, die die Rotation dieses Drehteils um diese zweite Achse mit der Rotation dieses Antriebsrings um diese erste Achse kuppelt,<\/p>\n<p>&#8211; eine prim\u00e4re Ratscheneinrichtung, um dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied selektiv in nur einer Richtung mit diesem Geh\u00e4use zu kuppeln,<\/p>\n<p>&#8211; eine sekund\u00e4re Ratscheneinrichtung, um dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied selektiv in nur einer Richtung mittels dieses Antriebsrings mit diesem Drehteil zu kuppeln,<\/p>\n<p>&#8211; wobei dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied in einer ausgew\u00e4hlten Richtung entweder durch manuelles Hin- und Herdrehen dieses Griffs um diese erste Achse oder durch manuelles, hin- und hergehendes Inrotationversetzen dieses Drehteils um diese zweite Achse in Rotation versetzt werden kann,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; dieser Antriebsring in Bezug auf dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied um diese erste Achse drehbar ist,<\/p>\n<p>&#8211; diese sekund\u00e4re Ratscheneinrichtung zwischen dem Antriebsring und dem Leistungsabgabe-Antriebsglied angeordnet ist,<\/p>\n<p>&#8211; diese sekund\u00e4re Ratscheneinrichtung eine innere, zylindrische Nutenfl\u00e4che an diesem Antriebsring umfasst,<\/p>\n<p>&#8211; diese sekund\u00e4re Ratscheneinrichtung eine einstellbare Klinke umfasst,<\/p>\n<p>&#8211; diese einstellbare Klinke mit der zylindrischen Nutenfl\u00e4che zusammenwirkt,<\/p>\n<p>&#8211; diese prim\u00e4re Ratscheneinrichtung eine innere, zylindrische Nutenfl\u00e4-che an diesem Antriebsgeh\u00e4use umfasst,<\/p>\n<p>&#8211; diese prim\u00e4re Ratscheneinrichtung eine einstellbare Klinke umfasst,<\/p>\n<p>&#8211; diese einstellbare Klinke mit der zylindrischen Nutenfl\u00e4che zusammenwirkt,<\/p>\n<p>&#8211; sowohl die prim\u00e4re Klinke als auch die sekund\u00e4re Klinke an diesem Leistungsabgabe-Antriebsglied angebracht sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Oktober 2004 begangen haben, und zwar durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind:<\/p>\n<p>a) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Ratschenschl\u00fcssel gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1. sowie der gewerb-lichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche sie bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Ratschenschl\u00fcssel gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1. sowie die Ein- und Verkaufspreise, die f\u00fcr die betreffenden Ratschenschl\u00fcssel bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zei-ten, -preisen und Abnehmern unter Angabe der jeweiligen Artikelnummer und Typenbezeichnung,<\/p>\n<p>d) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der erzielte Gewinn unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<\/p>\n<p>f) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Aufla-genh\u00f6he, Verbreitungszeitrau, Verbreitungsgebiet und ggf. Empf\u00e4n-ger,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>3. im Umfang der Auskunftsverpflichtung gem\u00e4\u00df I.2.a) und b) sowie im Um-fang der Rechnungslegung zum Nachweise der jeweiligen Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) vorzulegen, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der zu beauskunftenden bzw. rechungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr bzw. f\u00fcr die Zeit vom 15. Oktober 2004 bis zum 4. Mai 2008 Herrn A und vom 5. Mai 2008 bis zum 25. Mai 2009 Herrn B durch die Ziff. I.1. bezeichneten, ab dem 15. Oktober 2004 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Von den gerichtlichen Kosten tragen die Kl\u00e4gerin zwei F\u00fcnftel und die Be-klagte drei F\u00fcnftel. Die Beklagte tr\u00e4gt dar\u00fcber hinaus drei F\u00fcnftel der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 16. April 2010 auf 500.000,00 EUR festgesetzt und f\u00fcr die Zeit danach auf 250.000,00 EUR.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 25. Mai 2009 eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 799 XXX (Anlage K 1a, im Folgenden: Klagepatent), das in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde, und von dem eine deutschsprachige \u00dcbersetzung beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 695 33 XXX T2 (Anlage K 1a) gef\u00fchrt wird. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer britischen Priorit\u00e4t vom 24. Dezember 1994 (GB 9426XXX) als PCT-Anmeldung am 11. Dezember 1995 angemeldet und am 4. Juli 1996 ver\u00f6ffentlicht. Die Patenterteilung wurde am 15. September 2004 ver\u00f6ffentlicht. Die fr\u00fcheren Inhaber des Klagepatents, die Herren A und B haben mit schriftlichen Erkl\u00e4rungen vom 14. September 2009 (Anlage K 2a und K 2b) ihre etwaigen Auskunfts-, Entsch\u00e4digungs- und Ersatzanspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Am 25. September 2009 hat die Kl\u00e4gerin die Beschr\u00e4nkung des deutschen Teils des Klage-patents auf den Umfang einer Kombination der erteilten Anspr\u00fcche 1 bis 3 beim Deut-schen Patent- und Markenamt beantragt; durch Beschluss vom 27. April 2010 (Anlage K 14) ist das Klagepatent antragsgem\u00e4\u00df beschr\u00e4nkt worden auf die aus Anlage K 15 ersichtlichen Anspr\u00fcche. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2010 (Anlage B 7) hat die Be-klagte den deutschen Teil des Klagepatents durch Erhebung der Nichtigkeitsklage an-gegriffen, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent betrifft einen Ratschen-Schraubenschl\u00fcssel.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents in seiner beschr\u00e4nkten Fassung lautet in der englischen Verfahrenssprache:<\/p>\n<p>\u201e1. A ratchet wrench for transmitting each or two alternative modes of single handed reciprocating manual input motion imparted to a handle into one intermit-tent rotary output motion, in which the two modes of reciprocating manual input motion are a primary mode consisting of manually turning said handle to and fro about a first axis, and a secondary mode consisting of manually rotating a rotary member to and fro on said handle about a second axis in intersecting said first axis, comprising:<br \/>\nan output drive member (13) rotatable about said first axis,<br \/>\na drive housing (15) containing said output drive member,<br \/>\nsaid handle (11) on said drive housing for turning said drive housing about said first axis,<br \/>\nsaid rotary member (24) mounted in said handle and exposed for manual rotation about said second axis,<br \/>\na drive ring (21) extending around said output drive member inside the housing,<br \/>\ncoupling means (25) coupling rotation of said rotary member about said second axis with rotation of said drive ring about said first axis,<br \/>\nprimary ratchet means (17, 42) for selectively uni-directionally coupling said output drive member to said housing, and<br \/>\nsecondary ratchet means (22, 43) for selectively uni-directionally coupling said output drive member to said rotary member through said drive ring,<br \/>\nwhereby said output drive member (13) can be rotated in a selected direction ei-ther by manually turning said handle (14) to and fro about said first axis or by ma-nually rotating said rotary member (24) to and fro about said second axis;<br \/>\ncharacterised in that said drive ring (21) is rotatable about said first axis with re-spect to said output drive member (13), and said secondary ratchet means (23, 43) is located between the drive ring and the output drive member.\u201c<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1 des Klagepatents in seiner beschr\u00e4nkten Fassung:<\/p>\n<p>\u201e1. Ein Ratschenschl\u00fcssel zum \u00dcbertragen jedes von zwei alternativen Modi ei-ner einh\u00e4ndigen, hin- und hergehenden, manuellen, auf einen Griff \u00fcbertragen-den Leistungseingabebewegung in eine intermittierende rotatorische Leis-tungsabgabebewegung, wobei die beiden Modi der hin- und hergehenden ma-nuellen Leistungseingabebewegung ein prim\u00e4rer Modus, der das manuelle Hin- und Herdrehen dieses Griffs um eine erste Achse umfasst, und ein sekund\u00e4rer Modus sind, der das manuelle hin- und hergehende Inrotationversetzen eines Drehteils an diesem Griff um eine zweite Achse umfasst, der diese erste Achse schneidet, enthaltend:<br \/>\nein Leistungsabgabe-Antriebsglied (13), das um diese erste Achse drehbar ist,<br \/>\nein Antriebsgeh\u00e4use (15), das dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied aufnimmt,<br \/>\nden genannten Griff (11) an diesem Antriebsgeh\u00e4use, um dieses Antriebsge-h\u00e4use um diese erste Achse zu drehen,<br \/>\ndas genannte Drehteil (24), das an diesem Griff angebracht und zum manuellen Inrotationversetzen um diese zweite Achse geeignet ist,<br \/>\neinen Antriebsring (21), der sich innerhalb des Geh\u00e4uses um dieses Leistungs-abgabe-Antriebsglied herum erstreckt,<br \/>\neine Kupplungseinrichtung (25), die die Rotation dieses Drehteils um diese zweite Achse mit der Rotation dieses Antriebsringes um diese erste Achse kuppelt, eine prim\u00e4re Ratscheneinrichtung (17, 42), um dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied selektiv in nur einer Richtung mit diesem Geh\u00e4use zu kuppeln, und eine sekund\u00e4re Ratscheneinrichtung (23, 43), um dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied selektiv und in nur einer Richtung mittels dieses Antriebsrings mit diesem Drehteil zu kuppeln,<br \/>\nwobei dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) in einer ausgew\u00e4hlten Rich-tung entweder durch manuelles Hin- und Herdrehen dieses Griffs (14) um diese erste Achse oder durch manuelles, hin- und hergehendes Inrotationversetzen dieses Drehteils (24) um diese zweite Achse in Rotation versetzt werden kann;<br \/>\nwobei dieser Antriebsring (21) in Bezug auf dieses Leistungsabgabe-Antriebs-glied (13) um diese erste Achse drehbar ist, und dass diese sekund\u00e4re Rat-scheneinrichtung (23, 43) zwischen dem Antriebsring und dem Leistungsab-gabe-Antriebsglied angeordnet ist,<br \/>\ndiese sekund\u00e4re Ratscheneinrichtung eine innere, zylindrische Nutenfl\u00e4che (23) an diesem Antriebsring (21) und eine einstellbare Klinke (43) umfasst, die mit die-ser zylindrischen Nutenfl\u00e4che (23) zusammenwirkt.<br \/>\ndiese prim\u00e4re Ratscheneinrichtung eine innere, zylindrische Nutenfl\u00e4che (17) an diesem Antriebsgeh\u00e4use (15) und eine einstellbare Klinke (42) umfasst, die mit dieser zylindrischen Nutenfl\u00e4che (17) zusammenwirkt, und sowohl die prim\u00e4re Klinke (42) als auch die sekund\u00e4re Klinke (43) an diesem Leistungsabgabe-An-triebsglied (13) angebracht sind.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent ent-nommen und verdeutlichen dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Figur 1. zeigt einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ratschenschl\u00fcssel in perspektivischer Dar-stellung, Figur 2 in einer teilweisen Querschnittsansicht. Figur 3 ist eine ausei-nandergezogene perspektivische Darstellung dieses Schl\u00fcssels.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in Deutschland Ratschenschl\u00fcssel unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), \u201eB\u2018\u2018\u201c(im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) sowie \u201eC\u2018\u2018\u201c(im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3). Von der Kl\u00e4gerin zur Gerichtsakte gereichte Lichtbilder zeigen ein zerlegtes Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (Anlage K 11) sowie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 (Anlage K 13). Unstreitig sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen untereinander in der Bauart identisch und stimmen ferner mit einem durch die urspr\u00fcnglich ebenfalls verklagte Fa. D GmbH in Deutschland vertriebenen Ratschenschl\u00fcssel baulich \u00fcberein, von dem ein Muster (Anlage K 8) zur Gerichtsakte gereicht wurde. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen dabei Gebrauch von der technischen Lehre der US 6,457,XXX (Anlage B 4), aus der die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen entnommen sind:<\/p>\n<p>Figur 7 zeigt die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einer per-spektivischen Explosionsansicht, Figur 10 in einer Schnittansicht und Figur 10A in einem Querschnitt entlang der Linie A-A gem\u00e4\u00df Figur 10.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der techni-schen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit einem gleichwertigen Austauschmittel Gebrauch. Die \u00dcbertragung in eine Leistungsabga-bebewegung in beiden der alternativen Modi m\u00fcsse nicht in identischer Weise ge-schehen. Eine \u00dcbertragung in eine intermittierende Bewegung sei klagepatentgem\u00e4\u00df auch dann gegeben, wenn das Antriebsglied an einem Ruhepunkt der Einga-bebewegung zum Stillstand komme. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unter-schieden sich von einem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents nur dadurch, dass eine zweite sekund\u00e4re Ratscheneinrichtung zur \u00dcbertragung der Drehung des Griff-teils hinzugef\u00fcgt worden sei. Hierin liege jedenfalls ein gleichwertiges Austausch-mittel.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie die Klage, soweit diese urspr\u00fcnglich auch gegen die Fa. D GmbH gerichtet war, durch Schriftsatz vom 16. April 2010 (Bl. 72f. GA) mit deren Zustimmung (Schriftsatz vom 19. April 2010, Bl. 74 GA) zur\u00fcck-genommen hat, und ferner gegen\u00fcber der Beklagten mit deren Zustimmung den Antrag auf Belegvorlage teilweise zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise: der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Sie ist der Auffassung, nach dessen technischer Lehre m\u00fcsse die Leistungseingabebewegung in beiden m\u00f6gli-chen Modi in dieselbe Leistungsabgabebewegung \u00fcbertragen werden in dem Sinne, dass die \u00dcbertragung in beiden Modi in derselben Weise geschehe. Ferner meint sie, klagepatentgem\u00e4\u00df liege eine \u00dcbertragung der Leistungseingabebewegung in eine intermittierende Leistungsabgabebewegung nur dann vor, wenn in beiden der alternativen Modi das Antriebsglied nur bei einer Leistungseingabebewegung in eine von zwei m\u00f6glichen Richtungen bewegt werde, w\u00e4hrend das Antriebsglied ruhe, wenn die Leistungseingabebewegung in die andere Richtung erfolge. Im prim\u00e4ren Modus bestehe die Leistungsabgabebewegung aus zwei Phasen, n\u00e4mlich einer Rotationsphase, w\u00e4hrend derer der Griff in eine erste Richtung um die erste Achse gedreht werde und eine Ruhephase oder \u201elost-motion-Phase\u201c, w\u00e4hrend derer der Griff in die andere Richtung (zur\u00fcck-)gedreht werde. Entsprechendes gelte f\u00fcr den sekund\u00e4ren Modus: Eine Drehung des Antriebsglieds erfolge nur w\u00e4hrend der Vor-w\u00e4rtsbewegung des Drehteils in eine Richtung, nicht aber bei einer (Zur\u00fcck-)Drehung in eine andere zweite Richtung. Diese Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs des Klagepatents folge aus fachm\u00e4nnischer Sicht zun\u00e4chst aus dem originalsprachlichen englischen Anspruchswortlaut. Dort werde der Angabe zur Eingabebewegung<\/p>\n<p>\u201eeach of two alternative modes of [\u2026] input motion\u201d<\/p>\n<p>die Angabe zur Ausgabebewegung<\/p>\n<p>\u201eone intermittent output motion\u201c<\/p>\n<p>gegen\u00fcbergestellt. Beansprucht werde eine einzige Leistungsabgabebewegung in dem Sinne, dass immer dieselbe Leistungsabgabebewegung \u00fcbertragen werden m\u00fcsse. Dasselbe folge aus der weiteren Angabe, wonach durch die prim\u00e4re und se-kund\u00e4re Ratscheneinrichtung das Leistungsabgabe-Antriebsglied stets f\u00fcr eine Dre-hung in immer dieselbe Richtung gekuppelt werde (im englischen Anspruchswortlaut: \u201euni-directionally coupling said output drive member\u201c). Ebenso folge diese Beschr\u00e4n-kung des Schutzbereichs aus der Erl\u00e4uterung, gem\u00e4\u00df der das Antriebsglied bei einer Leistungseingabebewegung in die eine Richtung gekuppelt und bei einer entgegengesetzten Leistungseingabebewegung entkuppelt ist. Ferner grenze sich die technische Lehre des Klagepatents gerade von denjenigen aus dem Stand der Technik vorbekannten Vorrichtungen ab, bei denen eine kontinuierliche Bewegung des Antriebsglieds in der Weise bewirkt werde, dass bei jeder Leistungseingabebewegung in eine der beiden m\u00f6glichen Richtungen das Antriebsglied von jeweils einem von zwei entgegengesetzt rotierenden Ringritzeln angetrieben werde, sich das Antriebsglied immer in dieselbe Richtung bewege, egal, in welche von zwei m\u00f6glichen Richtungen die Leistungseingabebewegung erfolge. Diese Vorrichtungen w\u00fcrden als zu kompliziert abgelehnt und seien deshalb nicht vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst. An beidem, der \u00dcbertragung in dieselbe Abgabebewegung und in eine intermittierende Abgabebewegung fehle es demnach bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, da bei diesen \u2013 unstreitig \u2013 bei einer Drehung des Griffs um die erste Achse die Eingabe in eine Richtung eine Ausgabe bewirkt, die in die andere Richtung hingegen nicht, w\u00e4hrend bei einer Drehung des Griffteils in beide Richtungen das Antriebsglied jeweils in dieselbe Richtung gedreht wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich meint die Beklagte, das Klagepatent werde sich im Rahmen der Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Seine technische Lehre werde durch eine Kombination der WO 92\/07XXX A1 (Anlage K 4, im Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt als Anlage NK5 \/ Entgegenhaltung D1) mit der EP 0 486 XXX A1 (Anlage B 5, im Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt als Anlage NK10 \/ Entgegenhaltung D2) nahegelegt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Be-legvorlage sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Ein Anlass, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Ratschenschl\u00fcssel, etwa zum Antrieb von Steckschl\u00fcs-seln und anderen Einrichtungen zum Befestigen und L\u00f6sen von Befestigungs-elementen.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausf\u00fchrt, sind Ratschen-schl\u00fcssel Vorrichtungen mit einem Mechanismus zum Umsetzen einer hin- und her-gehenden Bewegung eines Griffs in eine in nur eine Richtung gerichtete Drehung eines Antriebsglieds, wobei der Griff gew\u00f6hnlich ein sich von der Achse des An-triebselements radial nach au\u00dfen erstreckender Arm ist. Ferner sind Vorrichtungen mit einer Doppelfunktion zur Erzeugung einer Rotation des Antriebsgliedes bekannt, bei denen ein Ratschenmechanismus um Drehteile an den Griffen erg\u00e4nzt ist, die bei ihrer Drehung um die L\u00e4ngsachse eine Drehbewegung des Antriebsgliedes bewirken. Solche Vorrichtungen mit Doppelfunktion sind insbesondere bei beengten Platzverh\u00e4ltnissen n\u00fctzlich, wenn die \u00fcbliche Anwendung eines Schraubenschl\u00fcs-sels wegen der erforderlichen hohen Drehkaft zwar erforderlich aber zweitaufwendig w\u00e4re. Herk\u00f6mmliche Ratschenschl\u00fcssel erweisen sich \u00fcberdies dann als unhandlich, wenn das Befestigungselement nicht den Widerstand entgegensetzt, der erforderlich ist, um das Ausrasten des Schraubenschl\u00fcssels zu bewirken.<\/p>\n<p>Aus der zum Stand der Technik geh\u00f6renden US 4,299,XXX ist ein Ratschenschl\u00fcssel mit zwei rotierenden Ringritzeln vorbekannt, die konzentrisch um ein Leistungsab-gabe-Antriebsglied positioniert sind, und zwischen denen sich ein Antriebskegelritzel befindet, das in einer Richtung mittels einer Welle durch den Schraubenschl\u00fcsselgriff gedreht wird, wobei die Drehung des Antriebsgliedes aufgrund eines Spiralmecha-nismus immer nur in eine Richtung geschieht. Auch die WO 92\/07XXX offenbart eine \u00e4hnliche Vorrichtung, bei der die Drehung der Welle allerdings durch ein einfaches Drehen des Antriebsgriffs bewirkt wird. Diese beiden vorbekannten Vorrichtungen k\u00f6nnen zwar in konventioneller Weise, also durch Hin- und Herschwenken des Griffs angewandt werden, jedoch haben sie jeweils einen komplexen und kostenaufwendig herzustellenden Mechanismus.<\/p>\n<p>Die US 4,699,XXX offenbart eine weniger komplexe Vorrichtung, bei der ein \u00fcblicher Ratschenschl\u00fcssel mit einem Ratschenschalter verwendet wird, welcher den Rat-schenmechanismus vom Leistungsabgabe-Antriebsglied entkuppelt und einen alter-nativen Betriebsmodus erm\u00f6glicht, wenn ein Ende einer Drehwelle mittels einer ein-zigen Kegelritzelanordnung mit dem Antriebsglied gekuppelt wird, w\u00e4hrend das an-dere Ende der Welle mit einem Drehknauf gekuppelt wird, der aus dem Ende des Arms hervorsteht. Allerdings hat diese vorbekannte Vorrichtung keinen Ratschen-mechanismus, wenn der Drehknauf gekuppelt ist, so dass bei der Umkehrung von dessen Drehrichtung auch die Drehrichtung des Antriebsgliedes umgekehrt wird. Ferner offenbart die US 2,206,XXX eine Vorrichtung mit einer Welle im Griff des Schraubenschl\u00fcssels, die mit dem Antriebsglied \u00fcber zwei angetriebene Kegelritzel gekuppelt ist, die jeweils einer Ratschenklinke zugeordnet sind. Eine Drehung am Griff f\u00fchrt wegen der Ratschenklinke immer zur Drehung des Antriebsgliedes in der-selben Richtung. Die Welle tr\u00e4gt ein kontinuierliches Antriebskegelritzel, das mit den angetriebenen Kegelritzeln k\u00e4mmt, deren Z\u00e4hne nicht kontinuierlich sind, so dass die Welle nicht kontinuierlich in einer Richtung gedreht werden kann. Vielmehr wird die Welle im Griff oszillierend angetrieben, was wegen der Ratschenklinken zu einer kontinuierlichen Drehung des Antriebsgliedes in einer Richtung f\u00fchrt. Die US 4,592,XXX schlie\u00dflich lehrt einen Ratschenschl\u00fcssel mit einer einzigen Ratschenklinke, bei dem durch Drehen des Griffs die Drehung des Antriebsglieds in einer ausgew\u00e4hlten Richtung gesteuert wird, wenn die Klinke in eine neutrale Posi-tion bewegt wird und die Ratschenklinke dadurch abgekuppelt ist. An diesen Vor-richtungen mit entgegengesetzt rotierenden Ritzeln werden ihre Komplexit\u00e4t und ihre ausufernde Anzahl von Einzelteilen als nachteilig kritisiert, zumal einige der Einzel-teile kostenaufwendig und schwierig herzustellen sind. Auch werden durch die \u00dcber-tragung des gesamten Drehmoments \u00fcber das Kegelritzel die Vorrichtungen abgenutzt und ihre Haltbarkeit beeintr\u00e4chtigt. Ferner erweist sich an der in der US 4,699,XXX offenbarten Vorrichtung als nachteilig, dass sie \u00fcber einen kurzen Drehknauf verf\u00fcgen muss, damit der Griff insgesamt nicht zu lang wird, so dass aber der Benutzer keinen starken Griff haben kann.<\/p>\n<p>Die US 3,952,XXX offenbart eine Vorrichtung, bei der eine Drehwelle im Schl\u00fcsselgriff permanent an das Antriebsglied angeschlossen ist und eine doppelte Ratschen-anordnung zwischen Drehwelle und Au\u00dfenh\u00fclse von einem System von Gleitkegeln gesteuert wird. Auch bei dieser Vorrichtung wird das gesamte Drehmoment \u00fcber die Kegelr\u00e4der \u00fcbertragen. Die EP 0 486 XXX offenbart ferner eine Antriebs\u00fcbertragung f\u00fcr einen Schraubenschl\u00fcssel, bei der nach einer Ausf\u00fchrungsform ein Motorantrieb im Schl\u00fcsselgriff aufgenommen ist, um die Aktion des Schl\u00fcssels zu beschleunigen, wobei eine spezielle Ratschen- und Doppelklinkenanordnung es erm\u00f6glicht, das Drehmoment des Motors durch schnelle Vorw\u00e4rtsh\u00fcbe zu verst\u00e4rken. Allerdings ist insoweit keine Ratschen- und Klinkenanordnung eines nur handbet\u00e4tigten Schl\u00fcs-sels gelehrt. Die US 4,545,XXX schlie\u00dflich lehrt einen gattungsgem\u00e4\u00dfen Schl\u00fcssel mit einem prim\u00e4ren Ratschenantrieb mittels einer Klinke am Antriebsglied, die mit dem Nuteninneren eines Geh\u00e4uses an einem Ende des Schl\u00fcsselgriffs zusammenwirkt. Ferner ist eine Drehh\u00fclse am Schl\u00fcsselgriff vorgesehen, um das Antriebsglied mittels der vorbekannten Kegelradverbindung in einem sekund\u00e4ren Ratschenmodus anzutreiben, wobei die sekund\u00e4re Ratsche innerhalb der H\u00fclse positioniert ist. Dabei werden drei getrennte Entkupplungssysteme verwendet um zu verhindern, dass die H\u00fclse gedreht wird, wenn der Schl\u00fcssel im prim\u00e4ren Modus benutzt wird.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen handbet\u00e4tigten Ratschenschl\u00fcssel zu schaffen, der im Betrieb zuverl\u00e4ssig und vorteil-haft ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in einer Kombination seines er-teilten Hauptanspruchs mit seinen erteilten Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 eine Vorrich-tung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Ratschenschl\u00fcssel (10) zum \u00dcbertragen jedes von zwei alternativen Modi ei-ner einh\u00e4ndigen, hin- und hergehenden, manuellen, auf einen Griff (11) \u00fcbertragenen Leistungseingabebewegung in eine intermittierende Leis-tungsabgabebewegung;<br \/>\na1) eine \u00dcbertragung erfolgt in zwei alternativen Modi, welche sind:<br \/>\na2) ein prim\u00e4rer Modus, der das manuelle Hin- und Herdrehen dieses Griffs (11) um eine erste Achse umfasst,<\/p>\n<p>a3) ein sekund\u00e4rer Modus, der das manuelle hin- und hergehende Inrotationversetzen eines Drehteils (34) an diesem Griff (11) um eine zweite Achse umfasst, der diese erste Achse schneidet,<br \/>\na4) die \u00dcbertragung der Leistungseingabebewegung erfolgt in eine intermittierende rotatorische Leistungsabgabebewegung<\/p>\n<p>enthaltend:<\/p>\n<p>b) ein Leistungsabgabe-Antriebsglied (13), das um die erste Achse drehbar ist,<\/p>\n<p>c) ein Antriebsgeh\u00e4use (15), das dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) aufnimmt,<\/p>\n<p>d) den genannten Griff (11) an diesem Antriebsgeh\u00e4use (15), um dieses An-triebsgeh\u00e4use (15) um diese erste Achse zu drehen,<\/p>\n<p>e) das genannte Drehteil (24), das an diesem Griff angebracht und zum manu-ellen Inrotationversetzen um diese zweite Achse geeignet ist,<\/p>\n<p>f) einen Antriebsring (21), der sich innerhalb des Geh\u00e4uses (15) um dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) herum erstreckt,<\/p>\n<p>g) eine Kupplungseinrichtung (25), die die Rotation dieses Drehteils um diese zweite Achse mit der Rotation dieses Antriebsrings um diese erste Achse kuppelt,<\/p>\n<p>h) eine prim\u00e4re Ratscheneinrichtung (17, 42), um dieses Leistungsabgabe-An-triebsglied (13) selektiv in nur einer Richtung mit diesem Geh\u00e4use (15) zu kuppeln,<\/p>\n<p>i) eine sekund\u00e4re Ratscheneinrichtung (23, 43), um dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) selektiv in nur einer Richtung mittels dieses Antriebsrings (21) mit diesem Drehteil (24) zu kuppeln,<\/p>\n<p>j) wobei dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) in einer ausgew\u00e4hlten Richtung<br \/>\nj1) entweder durch manuelles Hin- und Herdrehen dieses Griffs (11) um diese erste Achse oder<br \/>\nj2) durch manuelles, hin- und hergehendes Inrotationversetzen dieses Drehteils (24) um diese zweite Achse in Rotation versetzt werden kann,<\/p>\n<p>k) dieser Antriebsring (21) ist in Bezug auf dieses Leistungsabgabe-Antriebs-glied (13) um diese erste Achse drehbar,<\/p>\n<p>l) diese sekund\u00e4re Ratscheneinrichtung (23, 43) ist zwischen dem Antriebsring (21) und dem Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) angeordnet,<\/p>\n<p>m) diese sekund\u00e4re Ratscheneinrichtung (23, 43) umfasst eine innere, zylindri-sche Nutenfl\u00e4che an diesem Antriebsring,<\/p>\n<p>n) diese sekund\u00e4re Ratscheneinrichtung (23, 43) umfasst eine einstellbare Klinke (43),<\/p>\n<p>o) diese einstellbare Klinke (43) wirkt mit der zylindrischen Nutenfl\u00e4che (23) zu-sammen,<\/p>\n<p>p) diese prim\u00e4re Ratscheneinrichtung (17, 42) umfasst eine innere, zylindrische Nutenfl\u00e4che (17) an diesem Antriebsgeh\u00e4use (15),<\/p>\n<p>q) diese prim\u00e4re Ratscheneinrichtung (17, 42) umfasst eine einstellbare Klinke (42),<\/p>\n<p>r) diese einstellbare Klinke (42) wirkt mit der zylindrischen Nutenfl\u00e4che (17) zu-sammen,<\/p>\n<p>s) sowohl die prim\u00e4re Klinke (42) als auch die sekund\u00e4re Klinke (43) sind an diesem Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) angebracht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen jeweils s\u00e4mtliche dieser Merk-male wortsinngem\u00e4\u00df. Dies steht zwischen den Parteien mit Ausnahme der Merkmale a) und a4) \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, so dass es hierzu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf. Aber auch die Verwirklichung dieser beiden Merkmale l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Merkmal a), gem\u00e4\u00df dem ein Ratschenschl\u00fcssel zum \u00dcbertragen jedes von zwei alter-nativen Modi einer einh\u00e4ndigen, hin- und hergehenden, manuellen und auf einen Griff \u00fcbertragenen Leistungseingabebewegung in eine Leistungsabgabebewegung gelehrt wird, ist verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht dieses Merkmal in der Weise, dass mithilfe eines klagepatent-gem\u00e4\u00dfen Ratschenschl\u00fcssels dessen Antriebsglied in zwei voneinander unter-schiedlichen und deshalb zueinander alternativen Weisen (Modi) in eine rotierende Leistungsabgabebewegung versetzt werden kann.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis folgt zum einen aus dem Anspruchswortlaut im Zusammenhang der Merkmalsgruppe a) und des Merkmals b). Hier findet sich die Angabe, dass auf den Ratschenschl\u00fcssel bestimmungsgem\u00e4\u00df zwei alternative, nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis \u2013 von dem abzuweichen das Klagepatent insoweit keinen Anlass bietet \u2013 demnach voneinander unterschiedliche Weisen (Modi) von Leistungseingabe-bewegungen einwirken k\u00f6nnen: Im einen (prim\u00e4ren) Modus wird gem\u00e4\u00df Merkmal a2) der Griff des Ratschenschl\u00fcssels um eine erste Achse hin- und her bewegt, wobei diese erste Achse diejenige ist, um die sich gem\u00e4\u00df Merkmal b) das Leistungsabgabe-Antriebsglied dreht; im zweiten (sekund\u00e4ren) Modus wird gem\u00e4\u00df Merkmal a3) ein Drehteil am Griff rotierend hin- und her gedreht um eine zweite Achse, welche die erste Achse schneidet. Ungeachtet dessen, welche Art von Leistungseingabebewegung auf den Ratschenschl\u00fcssel einwirkt (prim\u00e4rer oder sekund\u00e4rer Modus), wird hierdurch der Ratschenschl\u00fcssel \u2013 gem\u00e4\u00df Merkmale a) und a4) \u2013 in eine wiederum rotierende Leistungsabgabebewegung versetzt.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte darauf verweist, dass nach dem englischsprachigen Anspruchs-wortlaut zwischen der Angabe f\u00fcr die Eingabebewegung \u201etwo alternative modes of input motion\u201c einerseits und der Angabe f\u00fcr die Ausgabebewegung \u201eone motion\u201c unterschieden werde, folgt daraus nichts Anderes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents der Originalwortlaut der Verfahrenssprache, hier also der englische Anspruchswortlaut, ma\u00dfgeblich ist (vgl. Busse \/ Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., Art. 2 \u00a7 1 IntPat\u00dcG Rn. 10). Indes gebietet die Ber\u00fccksichtigung des englischen Anspruchswortlauts auch, insoweit den systematischen Zusammenhang zwischen Merkmal a) einerseits und den Merkmalen h) und i) andererseits in die Auslegung einzubeziehen. Die Merkmale h) und i) beschreiben ebenfalls die Ausgabebewegung, und zwar mit der Angabe \u201eunidirectionally\u201c. Aus diesem Zusammenhang folgt daher f\u00fcr die Ausgabebewegung, dass es nach dem Klagepatent darauf ankommt, dass die hin- und hergehende Eingabebewegung in eine (\u201eone\u201c) Ausgabebewegung in nur einer Richtung (\u201eunidirectionally\u201c) \u00fcbertragen wird. Hingegen macht das Klagepatent dem Wortlaut nach keine einschr\u00e4nkende Angabe dazu, ob die stets in einer Richtung verlaufende Ausgabebewegung fortlaufend oder von Ruhepausen unterbrochen verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Das oben unter aa) dargelegte Verst\u00e4ndnis folgt zum anderen auch aus der Beschrei-bung, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 14 Satz 2 PatG ebenso wie die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Als gattungsgem\u00e4\u00df wird in der Beschreibung (Anlage K 1a, Abschnitt [0015]) die in der US 4,545,XXX offenbarte Vorrichtung angegeben, n\u00e4mlich eine Vorrichtung, bei der das Antriebsglied in einem prim\u00e4ren, herk\u00f6mmlichen Ratschenmodus angetrieben wird, der demjenigen entspricht, wie er f\u00fcr Ratschen im allgemeinen bekannt ist, n\u00e4mlich in der Weise (vgl. Anlage K 1a, Abschnitt [0002]), dass hin- und her gehende kreisbogenf\u00f6rmige Bewegungen eines Griffs in einer Ebene senkrecht zur Drehachse des Antriebsgliedes in Bewegungen des Antriebsgliedes in immer dieselbe Richtung umgesetzt werden. Zudem ist bei gattungsgem\u00e4\u00dfen Ratschenschl\u00fcsseln ein sekund\u00e4rer Ratschenmodus m\u00f6glich, in dem eine Drehh\u00fclse am Griff des Schl\u00fcssels gedreht und dadurch das Antriebsglied angetrieben wird (Anlage K 1a, Abschnitt [0015], Seite 3, re. Sp., Zeilen 14 bis 17). Es ist demnach als gattungsgem\u00e4\u00df beschrieben, dass zwei Arten (Modi) von Leistungseingabebewegungen den Antrieb des Antriebsgliedes in einer rotierenden Leistungsabgabebewegung in stets dieselbe Bewegungsrichtung bewirken.<\/p>\n<p>dd)<\/p>\n<p>Hierin ersch\u00f6pft sich allerdings auch der technische Gehalt des Merkmals a). Eine Lehre in der Weise, dass in beiden Modi dieselbe Art von Antrieb bewirkt w\u00fcrde, na-mentlich in der Weise, dass in beiden Modi die Eingabebewegung in der einen Richtung einen Antrieb bewirkte, die Eingabebewegung in der anderen Richtung je-doch nicht, so dass hierdurch hinsichtlich des Antriebsglieds eine Ruhephase in Ab-grenzung zu einer Rotationsphase klagepatentgem\u00e4\u00df eintrete, l\u00e4sst sich dem Klagepatent entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnehmen. Nach dem technischen Sinn und Zweck der klagepatentgem\u00e4\u00dfen wie auch aller gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen dient in beiden Modi der jeweilige Ratschenmechanismus dazu, eine hin- und hergehende Rotationsbewegung \u2013 die Leistungseingabebewegung \u2013 in eine in nur eine Richtung ausge\u00fcbte Rotationsbewegung \u2013 die Leistungsabgabebewegung \u2013 zu \u00fcbertragen und damit auf das Werkst\u00fcck, beispielsweise das Befestigungselement (vgl. Anlage K 1a, Abschnitt [0001]), einwirken zu lassen. Diese M\u00f6glichkeit der \u00dcbertragung einer Hin- und Herbewegung in eine Bewegung in immer dieselbe Richtung ist beispielsweise Voraussetzung daf\u00fcr, Ratschenschl\u00fcssel in beengten Platzverh\u00e4ltnissen einzusetzen, in denen die Anwendung eines herk\u00f6mmlichen Schraubenschl\u00fcssels deshalb schwierig ist, weil aufgrund des Platzmangels der Schraubenschl\u00fcssel nach einer gewissen Teildrehung abgesetzt und wieder neu angesetzt werden m\u00fcsste, w\u00e4hrend der Ratschenschl\u00fcssel zur\u00fcckgedreht werden kann, ohne das Werkst\u00fcck zur\u00fcckzudrehen. Wird beim Zur\u00fcckdrehen des Ratschenschl\u00fcssels hingegen das Werkst\u00fcck in derselben Richtung wie beim Hindrehen weitergedreht, sei es in beiden von zwei m\u00f6glichen Modi oder nur in einem, erf\u00fcllt dies den genannten technischen Sinn und Zweck in sogar besonders guter Weise.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Demnach erf\u00fcllen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal a). Wie anhand des zu allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig baugleichen, zur Akte ge-reichten Musters (Anlage K 8) erkennbar, bewirkt eine Drehung der Griffh\u00fclse gleich-viel in welche Richtung eine Drehung des Antriebsglieds in stets dieselbe (zuvor ge-w\u00e4hlte) Richtung. Dies gilt zwar nicht f\u00fcr eine Drehung am Griff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um die Achse, um die sich auch das Antriebsglied dreht, denn in diesem Modus bewirkt nur die Leistungseingabe-Drehung in eine Richtung eine Dre-hung des Antriebsgliedes, w\u00e4hrend bei einer Drehung in die entgegengesetzte Richtung die Ratsche \u201eausrastet\u201c, also die Ratschen-Klinke h\u00f6rbar \u00fcber die Nutin-nenfl\u00e4che rutscht. Das steht aus den oben unter a) ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden einer Verwirklichung des Merkmals a) aber nicht entgegen, da in beiden Modi jeweils eine Bewegung des Antriebsgliedes in immer dieselbe (zuvor gew\u00e4hlte) Richtung bewirkt wird.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch Merkmal a4), gem\u00e4\u00df dem die \u00dcbertragung der Leistungseingabebewegung in eine intermittierende Leistungsabgabebewegung erfolgt, ist verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Dieses Merkmal ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht dahingehend auszulegen, dass die Leistungsabgabebewegung aufgrund der begrenzten Reichweite der manuellen Leistungseingabebewegung in einem der beiden Modi nicht ununterbrochen bewirkt werden kann, sondern vielmehr von Ruhepunkten unterbrochen ist. Dieses techni-sche Verst\u00e4ndnis folgt wiederum zun\u00e4chst aus dem Anspruchswortlaut, welcher die Angabe einer \u201eintermittierenden\u201c Bewegung enth\u00e4lt, in welche das Antriebsglied in beiden Modi versetzt wird. Zu Recht stellt die Kl\u00e4gerin insoweit auf das allgemeine Sprachverst\u00e4ndnis ab, von dem abzuweichen das Klagepatent auch hier keinen An-lass bietet. Im Englischen, der Verfahrenssprache des Klagepatents und damit der ma\u00dfgeblichen Sprache f\u00fcr die Auslegung und Schutzbereichsbestimmung des Klagepatents (vgl. Busse \/ Keukenschrijver, a.a.O.) bedeutet \u201eto intermit\u201c \u2013 zur\u00fcckgehend auf die lateinische Wurzel \u201eintermittere\u201c \u2013 ins Deutsche \u00fcbersetzt \u201eunterbrechen\u201c oder \u201eaussetzen\u201c. Diese Angabe nimmt der Fachmann also in der Weise ernst, dass er es als klagepatentgem\u00e4\u00dfe Funktion versteht, dass das Antriebsglied nicht in eine durchgehende Bewegung versetzt wird, sondern die Be-wegung von Ruhepausen oder -punkten unterbrochen wird. In diesem Zusammen-hang wird der Fachmann ber\u00fccksichtigen, dass bei gattungsgem\u00e4\u00dfen Ratschen-schl\u00fcsseln eine solche Ruhepause zwangsl\u00e4ufig dadurch eintritt, dass die Leis-tungseingabebewegung eine manuelle und damit in jeder Richtung eine begrenzte ist. Physiologisch ist es nicht m\u00f6glich, die Hand und damit den manuell bedienten Ratschenschl\u00fcssel endlos in eine Richtung zu drehen. Sobald der Freiheitsgrad der Handbewegung ersch\u00f6pft ist, muss die Bewegung umgekehrt und in umgekehrter Richtung, wiederum bis zur Ersch\u00f6pfung des Freiheitsgrades ausge\u00fcbt werden. Der Umkehrpunkt, an dem der Freiheitsgrad jeweils ersch\u00f6pft ist, erzwingt auf diese Weise einen Stillstand der Leistungseingabebewegung und damit zugleich der vom An-triebsglied ausgef\u00fchrten Leistungsausgabebewegung. Die in diesem Sinne inter-mittierende Rotationsbewegung des Antriebsgliedes ist somit allen gattungsgem\u00e4\u00dfen Ratschenschl\u00fcsseln gemein.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich dieses Merkmals kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass das Klagepatent eine dar\u00fcber hinausgehende technische Lehre enthalte, n\u00e4m-lich in der Weise, dass eine intermittierende Bewegung bedeute, dass nur eine Be-wegungsrichtung der Eingabebewegung in eine Abgabebewegung \u00fcbertragen wer-den d\u00fcrfe. F\u00fcr diese Einschr\u00e4nkung bietet das Klagepatent entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Anhaltspunkt. Wie oben unter 1.a) ausgef\u00fchrt ist es der Vorzug gattungsgem\u00e4\u00dfer Ratschenschl\u00fcssel, eine hin- und hergehende Eingabebewegung, also Bewegungen in beide m\u00f6gliche Richtungen, in eine Abgabebewegung in eine einzige (vorher gew\u00e4hlte) Richtung zu \u00fcbertragen; gerade dies erm\u00f6glicht den Einsatz eines Ratschenschl\u00fcssels auch unter schwierigen Platzbedingungen. Unsch\u00e4dlich f\u00fcr den technischen Sinn und Zweck ist es daher, wenn sowohl die Eingabebe-wegung in die eine wie in die andere Richtung jeweils zur selben Abgabebewegung in immer dieselbe Richtung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte auf eine Erl\u00e4uterung in der Beschreibung des Klagepatents ver-weist, wonach im zweiten Betriebsmodus eine Antriebsrichtung gegeben ist, in der die Welle gekuppelt ist, und eine entgegengesetzte Richtung, in der die H\u00fclse abgekuppelt ist (Anlage K 1a, Abschnitt [0026], Seite 4, re. Sp., Zeile 57 bis Seite 5, li. Sp., Zeile 2) folgt auch daraus keine derartige Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs. Bei dieser Erl\u00e4uterung handelt es sich alleine um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Der gegenteiligen, in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. September 2010 vertretenen Auffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Wenn die Beklagte darauf verweist, nach Darstellung der Aufgabe in Abschnitt [0016] der Beschreibung folge ab Abschnitt [0018] die Darstellung der allgemeinen technischen Lehre, w\u00e4hrend die Ausf\u00fchrungsbeispiele erst ab Abschnitt [0034] dargestellt w\u00fcrden, so dass der Abschnitt [0021] mit der Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels nicht in den Zusammenhang passe, ist dies in sich widerspr\u00fcchlich. Zwar kann grunds\u00e4tzlich die Gliederung einer Patentbeschreibung Aufschluss dar\u00fcber geben, welche Abschnitte die allgemeine Erfindungslehre betreffen, und welche sich auf Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nken. Dass dies in der Beschreibung des Klagepatents nicht der Fall ist, zeigt eben Abschnitt [0021], in dem \u2013 anderes vertritt auch die Beklagte nicht \u2013 ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erl\u00e4utert ist. Daf\u00fcr, dass dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel gleichsam nur ein Einschub in der ansonsten fortgesetzten Darstellung der allgemeinen Erfindungslehre sei, ist nichts ersichtlich und von der Beklagten auch nichts vorgebracht. Demnach ist gerade nicht anzunehmen, dass der Aufbau der Be-schreibung einen Beleg daf\u00fcr bietet, dass Abschnitt [0026] eine allgemeine Lehre ent-h\u00e4lt. Ebenso ist der Beklagten darin zu widersprechen, wenn sie meint, die Abschnitte [0022ff.] k\u00f6nnten schon deshalb keine Ausf\u00fchrungsbeispiele sein, weil sie keinen Eingang in die Figuren der Patentschrift oder in Unteranspr\u00fcche gefunden h\u00e4tten. Nicht jedes Ausf\u00fchrungsbeispiel muss zwingend in einer Figur dargestellt oder einem abh\u00e4ngigen Unteranspruch beansprucht sein. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel ist indes grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, den Schutzbereich zu beschr\u00e4nken, es sei denn, es seien \u2013 hier nicht gegebene \u2013 Umst\u00e4nde erkennbar, aufgrund derer das Ausf\u00fchrungsbeispiel die einzige ausf\u00fchrbare Ausf\u00fchrungsform verk\u00f6rpere. Vorliegend ist nichts daf\u00fcr ersichtlich (und auch nichts von der Beklagten daf\u00fcr vorgebracht), dass nur bei einer Gestaltung gem\u00e4\u00df diesen konkreten Erl\u00e4uterungen zum Aufbau einer Ratschenvorrichtung derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den gem\u00e4\u00df dem Anspruch des Klagepatents bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (vgl. BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>Ferner ergibt sich die von der Beklagten geltend gemachte Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs auch nicht aus einer Abgrenzung der technischen Lehre des Klagepatents gegen\u00fcber dem Stand der Technik. Das Klagepatent kritisiert die in der US 4,699,XXX, in der US 2,206,XXX und in der US 4,592,XXX gelehrten Vorrichtungen deshalb als nachteilhaft weil sie zum einen zu komplex und mit zu vielen Einzelteilen ausgef\u00fchrt sind, und weil bei ihnen zum anderen das gesamte Drehmoment \u00fcber ein einziges Kegelritzel \u00fcbertragen wird (Anlage K 1a, Abschnitt [0012], Seite 3, linke Spalte, Zeilen 21 bis 29). Die Kritik des Klagepatents richtet sich nicht gegen Vorrichtungen, bei denen jede der beiden m\u00f6glichen Richtungen der Eingabebewegungen eine Abgabebewegung in immer dieselbe Richtung bewirkt. Dies f\u00fcgt sich darin ein, dass eine solche M\u00f6glichkeit aus den oben genannten Gr\u00fcnden sogar vorteilhaft und gerade nicht nachteilhaft ist. Die Abgrenzung gegen\u00fcber dem Stand der Technik betrifft demnach nicht solche Vorrichtungen, bei denen das erw\u00fcnschte Ziel \u2013 Bewegung des Antriebsgliedes durch Eingabebewegungen in beliebiger Richtungen \u2013 mit einer vorteilhaften Konstruktion \u2013 geringe Komplexit\u00e4t, keine abnutzungstr\u00e4chtige Belastung eines einzelnen Teils \u2013 erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich diese Beschr\u00e4nkung auch nicht aus der sprachlichen Differen-zierung zwischen einer oszillierenden und einer kontinuierlichen Bewegung. Zum einen nimmt das Klagepatent eine solche Differenzierung, anders als die Beklagte meint, nicht mit dem semantischen Gehalt vor, dass eine oszillierende Bewegung eine unterbrochene, also: intermittierende Bewegung ist, ein kontinuierliche Bewegung hingegen eine ununterbrochene. Die von der Beklagten insoweit angef\u00fchrte Beschreibungspassage (Anlage K 1a, Abschnitt [0010], Seite 3, li. Sp., Zeilen 2 bis 7), in der die Funktionsweise der aus der US 2,206,XXX vorbekannten Vorrichtung erl\u00e4utert wird, lautet:<\/p>\n<p>\u201eZum Drehen des Leistungsabgabe-Antriebsglieds wird die Welle in dem Griff os-zillierend angetrieben, was unter dem Einfluss der Ratschenklinken zu einer konti-nuierlichen Drehung des Leistungsabgabe-Antriebsgliedes in einer Richtung f\u00fchrt.\u201c (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Das Begriffspaar \u201eoszillierend \u2013 kontinuierlich\u201c kennzeichnet in diesem Zusammen-hang insofern einen Gegensatz, dass einer Hin- und Herbewegung des Griffs und der Welle die Bewegung des Antriebsglieds in immer dieselbe Richtung gegen\u00fcber gestellt wird. F\u00fcr die Annahme einer kontinuierlichen Bewegung ist es demnach un-erheblich, ob sie von Ruhepausen unterbrochen wird, vielmehr ist die Kontinuit\u00e4t der Richtung der Bewegung gemeint.<\/p>\n<p>Zum anderen betrifft diese Beschreibungspassage nur die Erl\u00e4uterung des Standes der Technik, nicht aber die der allgemeinen technischen Lehre des Klagepatents. Sie ist daher auch aus diesem Grunde nicht geeignet, Aufschluss \u00fcber die Terminologie in der technischen Lehre des Klagepatents Auskunft zu geben.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Demnach verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal a4) unge-achtet dessen, dass bei ihnen eine Drehung der Griffh\u00fclse in beliebige Richtung eine Drehung des Antriebsgliedes in immer dieselbe Richtung bewirkt. Insbesondere l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass diese vorteilhafte Funktion durch einen zu komplexen Aufbau oder eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Belastung eines einzelnen Bauteils erreicht wird. Vielmehr wird, wie Figur 7 des die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigenden US 6,457,XXX (Anlage B 4) erkennen l\u00e4sst, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die aus dem Kegel-Antriebsringritzel (Bezugszeichen nach dem Klagepatent: 21) und dem Kegelritzel (25) bestehende Baugruppe gespiegelt. Auf beiden Seiten des Antriebsgeh\u00e4uses wird ein Kronenrad eingesetzt (in der US 6,457,XXX mit Bezugszeichen 27 und 27\u2018 gekennzeichnet), so dass beide Kronenr\u00e4der mit der Ritzel am Ende der Welle (in der US 6,457,XXX mit Be-zugszeichen 221 f\u00fcr die Ritzel und 22 f\u00fcr die Welle gekennzeichnet) k\u00e4mmen. Durch eine Verdoppelung des Klinkenmechanismus, n\u00e4mlich dessen Ausf\u00fchrung f\u00fcr jedes der beiden Kronr\u00e4der, wird in beiden Bewegungsrichtungen der Welle jeweils eines der gegenl\u00e4ufig rotierenden Kronr\u00e4der gekoppelt und das andere entkoppelt. Diese Konstruktion l\u00e4sst weder eine nachteilhafte Komplexit\u00e4t noch eine Aufnahme des gesamten Drehmoments durch ein Kegelritzel erkennen.<\/p>\n<p>Daraus folgt ein Weiteres: Selbst wenn, entgegen den Darlegungen oben unter a), die Erl\u00e4uterungen in Abschnitt [0026] das Klagepatents kein Ausf\u00fchrungsbeispiel betr\u00e4fen, sondern eine Beschreibung der allgemeinen technischen Lehre enthielten, erg\u00e4be sich daraus gleichwohl die Verwirklichung dieser technischen Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Denn auch bei dieser wird im zweiten Betriebsmodus in der einen Antriebsrichtung die Welle \u00fcber eine Ratscheneinrichtung gekuppelt und in der entgegengesetzten Antriebsrichtung \u00fcber dieselbe Ratscheneinrichtung entkuppelt. Die Besonderheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt in der Ausf\u00fchrung zweier entgegengesetzt wirkender Ratscheneinrichtungen, von denen die eine kuppelt, wenn die andere entkuppelt. Die in dem genannten Abschnitt beschriebene Wirkungsweise wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit doppelt verwirklicht, jedoch f\u00fcr jede der beiden Antriebsrichtungen in jeweils entgegengesetzter Weise.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents folgen die geltend gemachten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin. Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs.1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie als Fachunternehmen die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Be-nutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu verset-zen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten von Amts wegen ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783f.).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transport-fahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhe-bung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechts-streit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Ver-halten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Ver-nichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen In-stanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Hiernach ist eine Aussetzung vorliegend nicht veranlasst. Die Beklagte st\u00fctzt ihre Nichtigkeitsklage allein darauf, dass die technische Lehre des Klagepatents in Anse-hung einer Kombination der WO 92\/07XXX A1 (Anlage K 4, im Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt als Anlage NK5 \/ Entgegenhaltung D1) mit der EP 0 486 XXX A1 (Anlage B 5, im Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt als Anlage NK10 \/ Entgegenhaltung D2) nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhe. Zwar ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Schriften nicht m\u00f6glich, weil es die Beklagte entgegen der Auflage im Beschluss der Kammer vom 24. November 2009 (Bl. 41 GA) und unter Missachtung von \u00a7 184 Satz 1 GVG vers\u00e4umt hat, zu diesen Schriften vollst\u00e4ndige deutsch-sprachige \u00dcbersetzungen vorzulegen. Dass es indes an einer hinreichend gro\u00dfen Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Erfolg der Nichtigkeitsklage fehlt, l\u00e4sst sich gleichwohl aus zwei Umst\u00e4nden ablesen: Zum einen sind die beiden Entgegenhaltungen jeweils im Erteilungsverfahren gepr\u00fcft und in der Beschreibung des Klagepatents als Stand der Technik gew\u00fcrdigt worden, ohne dass dies eine Erteilung des Klagepatents als gepr\u00fcftes technisches Schutzrecht gehindert h\u00e4tte. Zum anderen hat die Beklagte hinsichtlich des Anlasses, den der Fachmann f\u00fcr die genannte Kombination gehabt haben m\u00fcsste, lediglich vorgebracht (Nichtigkeitsklage vom 21. Juni 2010, Anlage B 7, Seite 17, mittlerer Absatz), auch die WO 92\/07XXX zeige einen Antriebsring mit zwei Klinken, weswegen eine \u201eAnpassung der Mechanik und der Bauweise\u201c zur Aufnahme einer prim\u00e4ren Ratscheneinrichtung nicht notwendig sei. Das l\u00e4sst einen hin-reichenden Anlass zur Kombination deshalb nicht mit \u00fcberwiegender Wahrschein-lichkeit erkennen, weil nicht dargetan ist, dass der Fachmann Anlass gehabt h\u00e4tte, allein aufgrund der Ausf\u00fchrung zweier Klinken eine Kombination mit einer Vorrich-tung gem\u00e4\u00df der die EP 0 486 XXX zu bilden, in der die Klinken unterschiedlichen Modi der Leistungseingabebewegung zugeordnet sind.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit R\u00fccksicht darauf, dass die Kl\u00e4gerin die Klage, soweit sie urspr\u00fcnglich auch gegen die Fa. D GmbH gerichtet war, wirksam zur\u00fcckgenommen hat. Die teilweise R\u00fccknahme des Belegvorlageantrags gegen\u00fcber der Beklagten hat sich indes nicht auf die Kostenentscheidung ausgewirkt.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Der Beklagten war nicht gem\u00e4\u00df ihrem Hilfsantrag nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Beklagte hat keine Umst\u00e4nde daf\u00fcr dargetan, dass ihr die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin einen nicht zu ersetzenden Nachteil gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 ZPO bringen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1580 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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