{"id":7565,"date":"2017-10-26T17:00:53","date_gmt":"2017-10-26T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7565"},"modified":"2018-06-29T07:09:36","modified_gmt":"2018-06-29T07:09:36","slug":"i-15-u-95-16-naehrungsschalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7565","title":{"rendered":"I-15 U 95\/16 &#8211; N\u00e4hrungsschalter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2754<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 26. Oktober 2017, Az. I-15 U 95\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6560\">4a O 97\/15<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>In dem Rechtsstreit<br \/>\npp.<\/li>\n<li>hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf durch die Richter am Oberlandesgericht \u2026.., \u2026.. und \u2026.. auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 05.10.2017<\/li>\n<li>f\u00fcr R e c h t erkannt:<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.10.2016 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>G r \u00fc n d e:<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung mangels einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten abgewiesen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 15.09.2010 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE \u2026\u2026\u2026. (\u201eKlagepatent\u201c), das am 05.01.1998 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 08.07.1999, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 07.03.2002. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:\u201eN\u00e4herungsschalter, insbesondere induktiver N\u00e4herungsschalter, bestehend aus einem Sensorikteil und einer vorzugsweise elektronischen Auswerteeinheit, wobei das Eindringen eines Gegenstandes in eine zu \u00fcberwachende Zone eine Schaltfunktion bewirkt, die zu \u00fcberwachende Zone in \u00dcberwachungsrichtung in 4 Bereiche unterteilt ist, ein erster zul\u00e4ssiger Bereich von zwei unzul\u00e4ssigen Bereichen begrenzt wird, an den zul\u00e4ssigen ersten Bereich unmittelbar ein zweiter Bereich angrenzt, der nur w\u00e4hrend einer begrenzten Zeit zul\u00e4ssig ist, wird diese Zeit \u00fcberschritten, dann wird der als zul\u00e4ssig definierte erste Bereich als unzul\u00e4ssig umdefiniert, so dass ein anschliessendes Eindringen in den zul\u00e4ssigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Fig. 1 des Klagepatents illustriert beispielhaft einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen N\u00e4herungsschalter.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland, unter anderem \u00fcber ihren Online-Shop, induktive N\u00e4herungsschalter der Produktgruppe \u201eA\u201c, die u.a. als \u201eA 1\u201c und \u201eA 2\u201c bezeichnet sind (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Das nachfolgend eingeblendete Blockschaltbild, welches aus der Bedienungsanleitung zum angegriffenen N\u00e4herungsschalter mit der Bezeichnung \u201eA 1\u201c stammt (Anlage K 4 \/ Anlage B1, Seite 1), verdeutlicht die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Die Bedienungsanleitung zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA 1\u201c weist auf der Seite 2 folgende Darstellung auf:<\/li>\n<li>Die Sicherheitsausg\u00e4nge 12 und 22 leiten, wenn sich sich ein d\u00e4mpfender Werkstoff in dem \u201eAnsprechbereich 2\u201c (= Bereich mit einer Entfernung zwischen 5,0 mm und 15,0 mm zum Sensor) befindet und wenn die Eing\u00e4nge S11 und S21 auf \u201ehigh\u201c geschaltet sind. Ebenso leitet der Meldeausgang Y32, wenn ein d\u00e4mpfender Werkstoff im Ansprechbereich ist. An dem als sao bezeichneten Schaltabstand wird diese \u201eEin\u201c-Funktion gesichert, an dem als so bezeichneten Schaltabstand typischerweise ausgel\u00f6st, wobei die genaue Einschaltgrenze nicht allein von der Entfernung des D\u00e4mpfungsmaterials, sondern auch von dessen Material, Gr\u00f6\u00dfe und der aktuellen Temperatur abh\u00e4ngt. Befindet sich hingegen ein d\u00e4mpfender Werkstoff au\u00dferhalb des Ansprechbereichs (d.h. weiter als 15,0 mm entfernt) oder sind die Eing\u00e4nge S11 und S21 \u201elow\u201c, so sperren die Sicherheitsausg\u00e4nge 12 und 22 (vgl. S. 2, li. Sp., oben der Bedienungsanleitung, Anlage B 1). Wenn sich ein ferromagnetischer Bed\u00e4mpfungsgegenstand l\u00e4nger als 1 Sekunde im Sperrbereich 1 (ca. bis zu 5,00 mm von dem Sensor entfernt) befindet, f\u00fchrt dies ebenfalls zu einer Abschaltung der Ausg\u00e4nge und einer Sperrung des Sensors (vgl. S. 3, li. Sp., oben der Bedienungsanleitung, Anlage B1). Eine Entsperrung des Sensors kann dadurch erzielt werden, dass das d\u00e4mpfende Material von dem Sperrbereich weg f\u00fcr mindestens 1 Sekunde \u00fcber einen Abstand von ca. 25 mm Entfernung vom Sensor gehalten wird.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem. \u00a7 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf verwiesen, mit dem es die auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen und zur Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete und auf den Vorwurf einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzte Klage mit folgender Begr\u00fcndung abgewiesen hat:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise schon keine Einteilung der zu \u00fcberwachenden Zone in vier, sondern lediglich in drei Bereiche auf. Zudem werde der erste zul\u00e4ssige Bereich nicht von zwei unzul\u00e4ssigen Bereichen begrenzt: Bei funktionsorientierter Betrachtung k\u00f6nne zwar auch ein (vom Klagepatent ausdr\u00fccklich als solcher bezeichneter) unzul\u00e4ssiger Bereich zeitweise zul\u00e4ssig sein. Allerdings m\u00fcsse insoweit wiederum die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorgabe von vier Bereichen ber\u00fccksichtigt werden, weshalb einer der beiden unzul\u00e4ssigen Bereiche nicht mit dem begrenzt zul\u00e4ssigen Bereich zusammenfallen d\u00fcrfe. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe es an der dem Sensor zugewandten Seite indes allein den sog. \u201eSperrbereich 1\u201c, bei dem es sich um den zweiten Bereich im Sinne des Klagepatents handele, w\u00e4hrend dort kein weiterer unzul\u00e4ssiger Bereich mit einem vom Sperrbereich 1 verschiedenen Schaltzustand vorhanden sei.<\/li>\n<li>Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begr\u00fcndeten Berufung macht die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen geltend:<\/li>\n<li>Die zu \u00fcberwachende Zone der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei in \u00dcberwachungsrichtung in vier Bereiche unterteilt. Eine Umdefinition durch Einrichten eines Schwellenwertes innerhalb des zul\u00e4ssigen Bereichs d\u00fcrfe &#8211; wie das Landgericht verkannt habe &#8211; schon aus Sicherheitsgr\u00fcnden nicht erfolgen, weil ansonsten sofort und ohne weitere \u00dcberschreitung weiterer Schaltschwellen eine \u2013 f\u00fcr den Anwender ungewollte \u2013 Funktionsfreigabe der Anordnung erfolge, die bis zu diesem Zeitpunkt aus Sicherheitsgr\u00fcnden in einen Modus verbracht worden sei, in dem (sogar) der bis zu diesem Zeitpunkt zul\u00e4ssige Bereich als unzul\u00e4ssig definiert wurde. Aufgrund der &#8211; unstreitigen &#8211; Hysterese sei zudem ein gewisser Abstand zum Schaltabstand Sao einzuhalten: Der zur Umdefinition erforderliche Schwellenwert liege zwischen dem Schaltabstand Sao und Sar, so dass bereits hieraus das Vorliegen von vier Bereichen dem Fachmann erkennbar sei. Eine Bereichsgrenze k\u00f6nne auch zwischen zwei Bereichen mit demselben Schaltzustand existieren, so dass die sich durch einen derartigen Schwellenwert ergebende Teilung zu zwei eigenst\u00e4ndigen Bereichen im Sinne des Klagepatents f\u00fchre. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass weder der Stand der Technik noch das allgemeine Fachwissen des Durchschnittsfachmanns einen Schaltzustand \u201eteilweise zul\u00e4ssig\u201c bzw. \u201ebegrenzt zul\u00e4ssig\u201c kenne, was im bin\u00e4ren System auch nicht darstellbar sei. Die notwendige zeitliche \u00dcberwachung der Anwesenheit eines Targets in einzelnen Bereichen, die Voraussetzung f\u00fcr eine Ver\u00e4nderung des Schaltzustandes sei, habe mit dem Schaltungsgrundzustand des jeweiligen Bereichs nichts gemein. Das Klagepatent gebe lediglich eine Mindestanzahl an unzul\u00e4ssigen Bereichen vor. Werde eine Anordnung mit einem zul\u00e4ssigen Bereich gew\u00e4hlt, so sei es denknotwendig, dass zwei der drei unzul\u00e4ssigen Bereiche direkt aneinander angrenzten und somit auch eine Grenze zwischen zwei unzul\u00e4ssigen Bereichen existieren m\u00fcsse. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Kennziffer \u201eIV\u201c bezeichnete Raumanteil stelle einen patentgem\u00e4\u00dfen vierten Bereich dar. Die Schaltschwelle Sx diene u.a. dazu, die f\u00fcr die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der Umdefinition des \u201ezul\u00e4ssigen\u201c Bereichs erforderliche zeitliche \u00dcberwachung zu starten, da eine Anwesenheit des Targets von mindestens einer Sekunde im Bereich \u201eIV\u201c f\u00fcr eine derartige R\u00fcckg\u00e4ngigmachung verlangt werde. Der Begriff des \u201eBereichs\u201c werde im Hauptanspruch 1 und in den Unteranspr\u00fcchen synonym verwendet. Insoweit werde in den Unteranspr\u00fcchen keineswegs ein \u201ef\u00fcnfter Bereich\u201c als zus\u00e4tzliches Element eingef\u00fchrt, sondern einem der bereits bestehenden vier Bereiche werde eine Zusatzfunktion zuteil.<\/li>\n<li>Entgegen der Entscheidung des Landgerichts liege bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch eine Begrenzung des zul\u00e4ssigen Bereichs von zwei unzul\u00e4ssigen Bereichen vor. Der Anspruch 1 setze gerade nicht voraus, dass die (mindestens) zwei unzul\u00e4ssigen Bereiche auch beide an den \u201ezul\u00e4ssigen\u201c Bereich (unmittelbar) angrenzen, es gen\u00fcge, dass sie diesem als Grenze in eine Richtung dienten. Unabh\u00e4ngig davon werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der zul\u00e4ssige Bereich II von den unzul\u00e4ssigen Bereichen I und III begrenzt. Wie das Landgericht an sich auch zutreffend erkannt habe, sei der vom Landgericht als \u201eteilweise zul\u00e4ssig\u201c bezeichnete Bereich von seinem Grundzustand her ebenfalls ein \u201eunzul\u00e4ssiger\u201c im Sinne des Klagepatents. Selbst wenn man anzunehmen h\u00e4tte, dass ein \u201eteilweise zul\u00e4ssiger\u201c Bereich nicht gleichzeitig ein \u201eunzul\u00e4ssiger\u201c Bereich sein k\u00f6nne, sei die betreffende Vorgabe des Klagepatents erf\u00fcllt: F\u00fcr die Funktion eines patentgem\u00e4\u00dfen N\u00e4herungsschalters besonders relevant sei n\u00e4mlich die Begrenzung \u201enach au\u00dfen\u201c. Nach \u201einnen\u201c (in Richtung des Sensors) sei mit dem Sensor selbst bereits eine hinreichende Begrenzung gegeben. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Begrenzung des \u201ezul\u00e4ssigen\u201c Bereichs durch zwei &#8211; aneinander angrenzende &#8211; \u201eunzul\u00e4ssige\u201c Bereiche nach au\u00dfen hin schutzgegenst\u00e4ndlich.<\/li>\n<li>Mit nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tzen vom 10.10.2017 und 23.10.2017 hat die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen geltend gemacht, der gesamte im Klagepatent gew\u00fcrdigte Stand der Technik habe lediglich L\u00f6sungen mit einem unmittelbar am Sensor befindlichen zul\u00e4ssigen Bereich gekannt. Vor diesem Hintergrund beruhe die abweichende W\u00fcrdigung des Standes der Technik im Absatz [0011] und in der Figur 2 des Klagepatents auf einem Irrtum der Anmelder und sei f\u00fcr die Auslegung letztlich bedeutungslos.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>unter Ab\u00e4nderung des mit der Berufung vom 23.11.2016 angefochtenen Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.Oktober 2016 (Az. 4a O 97\/15)<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>N\u00e4herungsschalter, insbesondere induktive N\u00e4herungsschalter,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>die aus einem Sensorikteil und einer vorzugsweise elektronischen Auswerteeinheit bestehen, wobei das Eindringen eines Gegenstandes in eine zu \u00fcberwachende Zone eine Schaltfunktion bewirkt, die zu \u00fcberwachende Zone in \u00dcberwachungsrichtung in 4 Bereiche unterteilt ist, ein erster zul\u00e4ssiger Bereich von zwei unzul\u00e4ssigen Bereichen begrenzt wird, an den zul\u00e4ssigen ersten Bereich ein zweiter Bereich angrenzt, der nur w\u00e4hrend einer begrenzten Zeit zul\u00e4ssig ist, wird diese Zeit \u00fcberschritten, dann wird der als zul\u00e4ssig definierte erste Bereich als unzul\u00e4ssig umdefiniert, sodass ein anschlie\u00dfen- des Eindringen in den zul\u00e4ssigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt;<\/li>\n<li>2. ihr Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg f\u00fcr die Zeit ab dem 15.09.2010 der vorstehend unter Ziff. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/ oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren, und<\/li>\n<li>3. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen f\u00fcr die Zeit seit dem 15.09.2010 begangen hat, unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/li>\n<li>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach, Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und -medien, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Angaben zu lit. a) und b) durch \u00dcbermittlung von Einkaufs- und Verkaufsbelegen (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie nachzuweisen sind, und der Beklagten vorbehalten bleibt, geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten zu schw\u00e4rzen,<\/li>\n<li>&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder oder Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre eigenen Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziff. 1. fallenden, seit dem 15.09.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Oberandesgerichts D\u00fcsseldorf vom XXX) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>6. an sie \u20ac 9.679,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage zu bezahlen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.09.2010 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen wie folgt: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge weder \u00fcber die aufgabengem\u00e4\u00df zu gew\u00e4hrleistende Manipuliersicherheit noch werde eine Sensordrift in patentgem\u00e4\u00dfer Weise erkannt. Ursache daf\u00fcr sei eine vom Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents &#8211; insoweit unstreitig &#8211; verschiedene Bereichseinteilung. Insbesondere besitze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen nur zeitweise zul\u00e4ssigen (zweiten) Bereich, der zusammen mit einem zul\u00e4ssigen ersten Bereich zwischen zwei unzul\u00e4ssigen Bereichen liege. Vielmehr liege ein zeitlich begrenzt zul\u00e4ssiger Bereich unmittelbar an der aktiven Sensorfl\u00e4che. Genau dort solle allerdings nach dem Klagepatent keinerlei zeitlich begrenzte Zul\u00e4ssigkeit gegeben sein, um die Manipuliersicherheit zu gew\u00e4hrleisten. Entgegen dem Berufungsvorbringen differenziere das Klagepatent nicht zwischen \u201eGrundzustand\u201c und \u201eZusatzfunktionen\u201c. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass allein die Funktion der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung einer Umdefinition keinen eigenst\u00e4ndigen Bereich zu begr\u00fcnden verm\u00f6ge. Zuzustimmen sei der Kl\u00e4gerin zwar darin, dass (entgegen der Annahme des Landgerichts) die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der Umdefinition durch Einrichtung eines Schwellenwertes aus Sicherheitsgr\u00fcnden nicht innerhalb des zul\u00e4ssigen Bereichs erfolgen d\u00fcrfe. Jedoch gelte dies nur in Bezug auf N\u00e4herungsschalter, die f\u00fcr hohe Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden sollen. Das Klagepatent erfasse aber auch N\u00e4herungsschalter ohne oder solche mit allenfalls geringer Sicherheitskategorie. Das Landgericht habe keineswegs angenommen, dass bei einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen N\u00e4herungsschalter nicht nur zwei, sondern drei voneinander zu unterscheidende Schaltzust\u00e4nde vorliegen k\u00f6nnten. Vielmehr sei es zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Bereiche dadurch unterscheiden, dass sie zul\u00e4ssig, unzul\u00e4ssig oder begrenzt zul\u00e4ssig sind. Verfehlt setze die Kl\u00e4gerin die vom Klagepatent intendierte Manipuliersicherheit mit dem von der Beklagten thematisierten \u201ePrellschutz\u201c gleich. Ausweislich des von der Kl\u00e4gerin selbst eingef\u00fchrten Messprotokolls (Anlage K 12) sei das Ausmessen der zwei Schaltschwellen Sn1 und Sn2 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform leicht m\u00f6glich. Dies zeige, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gerade nicht die klagepatentgem\u00e4\u00df zu erzielende Manipuliersicherheit besitze. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erkenne eine Sensordrift nicht durch einen zeitlich begrenzt zul\u00e4ssigen Bereich, sondern auf andere Weise, n\u00e4mlich mittels einer Ferritspule, deren Zweck die Kl\u00e4gerin sich nicht erschlossen habe.<\/li>\n<li>Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.10.2017 ist die Beklagte den nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgten Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur (angeblich) irrtumsbehafteten W\u00fcrdigung des Standes der Technik im Einzelnen entgegen getreten; ferner hat sie n\u00e4her zu ihrem Hilfseinwand vorgetragen, wonach jedenfalls das Begehren der Vernichtung und des R\u00fcckrufs aus den Vertriebswegen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig (\u00a7 140a Abs. 4 PatG) sei.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im \u00dcbrigen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Es mangelt zumindest an einer Verwirklichung des Merkmals 4 gem\u00e4\u00df der unten wiedergegebenen Merkmalsgliederung des Senats.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent hat einen N\u00e4herungsschalter zum Gegenstand.<\/li>\n<li>Gleich einleitend betont das Klagepatent die Notwendigkeit der zuverl\u00e4ssigen Erfassung eines m\u00f6glichen Driftens des Sensorelements, um den N\u00e4herungsschalter in dieser Situation in den sicheren Zustand \u00fcberzuleiten, sowie das Erfordernis, eine einfache Manipulation des Schalters zu unterbinden.<\/li>\n<li>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent zun\u00e4chst die europ\u00e4ische Patentschrift EP \u2026.. A1, die deutsche Patentschrift DE \u2026.. C1 und die Gebrauchsmusteranmeldung DE \u2026.. U1 und merkt zu diesen zusammenfassend an, dass sie eine Unterteilung der zu \u00fcberwachenden Zonde in drei Bereiche kennen.<\/li>\n<li>Alsdann findet das EP \u2026.. A2 gesonderte Erw\u00e4hnung. Laut Klagepatent soll dieses Schutzrecht &#8211; was nach \u00fcbereinstimmendem Parteivorbringen jedoch objektiv unzutreffend ist &#8211; bereits eine Unterteilung in vier Bereiche vorgesehen haben.<\/li>\n<li>Zwei Nachteile macht das Klagepatent in Bezug auf vorbekannte N\u00e4herungsschalter aus: Erstens erlaubten diese eine Manipulation des Sensors dergestalt, dass der Anwender den sog. zul\u00e4ssigen Bereich mit einfachen Mitteln feststellen k\u00f6nne, indem er sich langsam dem Schaltpunkt ann\u00e4here (Absatz [0005] des Klagepatents). Zweitens k\u00f6nne bei den vorbekannten N\u00e4herungsschaltern eine sog. Sensordrift im unbed\u00e4mpften Zustand einen bed\u00e4mpften Sensor vort\u00e4uschen. Um eine richtige Funktionsweise auch im Falle einer entsprechenden Sensordrift sicherzustellen, erlaubten vorbekannte N\u00e4herungsschalter nur einen relativ kleinen Arbeitsbereich: Befinde sich der Bed\u00e4mpfungsgegenstand an der oberen Grenze des zul\u00e4ssigen Bereichs, bed\u00fcrfe es der Sicherstellung einer Abschaltung bei Erreichen der unteren Grenze, bevor die obere Grenze ins Unendliche drifte. Befinde sich der zu erfassende Gegenstand demgegen\u00fcber zu einem Zeitpunkt im Erfassungsbereich des Sensors, w\u00e4hrend dieser objektiv au\u00dferhalb des zul\u00e4ssigen Bereichs liege, k\u00f6nne es aufgrund einer Sensordrift zu einer unerw\u00fcnschten Freigabe der Schaltfunktion kommen.<\/li>\n<li>Im Absatz [0011] des Klagepatents wird die Funktionsweise eines N\u00e4herungsschalters nach dem Stand der Technik unter Bezugnahme auf die Figur 2 des Klagepatents n\u00e4her erkl\u00e4rt, wobei nach Ansicht der Kl\u00e4gerin die dortigen Erl\u00e4uterungen auf einem Irrtum der Anmelder beruhen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die unten erfolgenden Erl\u00e4uterungen im Rahmen der Auslegung verwiesen.<\/li>\n<li>Vor diesem technischen Hintergrund sieht sich das Klagepatent ausweislich seines Absatzes [0009] vor die Aufgabe gestellt, eine L\u00f6sung zu finden, die einerseits Maniupuliersicherheit gew\u00e4hrleistet, und andererseits eine Erkennung einer Sensordrift bei Vorhandensein und Nichtvorhandensein des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Die L\u00f6sung dieses technischen Problems wird in den Abs\u00e4tzen [0009] und [0010] des Klagepatents dahingehend zusammengefasst, dass vor dem eigentlich zul\u00e4ssigen Bereich ein zus\u00e4tzlicher Bereich vorgeschaltet ist, welcher aber nur w\u00e4hrend einer begrenzten Zeit zul\u00e4ssig ist. Bei einer \u00dcberschreitung dieser Zeit bewirkt selbst ein Eindringen des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes in den zul\u00e4ssigen Bereich keine Funktionsfreigabe.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df dem Hauptanspruch 1 des Klagepatents ist ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer N\u00e4herungsschalter mit folgenden Merkmalen versehen:<\/li>\n<li>1. N\u00e4herungsschalter, insbesondere induktiver N\u00e4herungsschalter, bestehend aus<\/li>\n<li>2.1 einem Sensorikteil und<\/li>\n<li>2.2 einer vorzugsweise elektronischen Auswerteeinheit.<\/li>\n<li>2. Das Eindringen eines Gegenstandes in eine zu \u00fcberwachende Zone bewirkt eine Schaltfunktion.<\/li>\n<li>3. Die zu \u00fcberwachende Zone ist in \u00dcberwachungsrichtung in vier Bereiche unterteilt.<\/li>\n<li>4. Ein erster zul\u00e4ssiger Bereich wird von zwei unzul\u00e4ssigen Bereichen begrenzt.<\/li>\n<li>5. Ein zweiter Bereich<\/li>\n<li>5.1 grenzt unmittelbar an den zul\u00e4ssigen ersten Bereich an und<\/li>\n<li>5.2 ist nur w\u00e4hrend einer begrenzten Zeit zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>6. Bei einer \u00dcberschreitung der [begrenzt zul\u00e4ssigen] Zeit<\/li>\n<li>6.1 wird der als zul\u00e4ssig definierte erste Bereich als unzul\u00e4ssig umdefiniert,<\/li>\n<li>6.2 so dass ein anschlie\u00dfendes Eindringen in den zul\u00e4ssigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZugunsten der Kl\u00e4gerin kann unterstellt werden, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die zu \u00fcberwachende Zone in vier Bereiche im Sinne von Merkmal 3 unterteilt ist. Denn unabh\u00e4ngig davon fehlt es jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 4, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der erste zul\u00e4ssige Bereich nicht erfindungsgem\u00e4\u00df von zwei unzul\u00e4ssigen Bereichen begrenzt wird.<br \/>\n3.<br \/>\nIn Anbetracht der bemerkenswert \u201edestillierten\u201c Erl\u00e4uterungen in der Beschreibung des Klagepatents, insbesondere zum technischen Hintergrund der Manipuliersicherheit und der sog. Sensordrift, ist es geboten, vorweg den f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Erfindung wesentlichen Stand des allgemeinen Fachwissens im Anmeldezeitpunkt (5.1.1998) n\u00e4her zu beleuchten. Besonders in einem solchen Fall muss das Verletzungsgericht n\u00e4mlich den Schutzgegenstand unter R\u00fcckgriff auf das technische Vorverst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns, das dieser anl\u00e4sslich der Lekt\u00fcre der Patentschrift zu Rate zieht, bewerten (vgl. BGH GRUR 1978, 235, 237 \u2013 Stromwandler; BGH GRUR 1987, 280, 283 \u2013 Befestigungsvorrichtung), d.h. den \u00fcblichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet der Technik ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1025 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Als Durchschnittsfachmann ist hier &#8211; im Einklang mit dem Landgericht und den Parteien &#8211; ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit einschl\u00e4giger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Verwendungsweise von N\u00e4herungs- und Positionsschaltern, insbesondere sicherheitsgerichteten N\u00e4herungs- und Positionsschaltern f\u00fcr die Automatisierungstechnik anzusehen. Es ist unstreitig (vgl. insbesondere die Replik erster Instanz, S. 2 ff. unter I.), dass dem Durchschnittsfachmann zum technischen Hintergrund im ma\u00dfgeblichen Anmeldezeitpunkt jedenfalls folgende technische Aspekte, deren Kenntnis die Beschreibung als allgemeines Fachwissen gleichsam stillschweigend voraussetzt, gel\u00e4ufig waren:<\/li>\n<li>N\u00e4herungsschalter finden vielf\u00e4ltigen Einsatz in der Automatisierungstechnik und dienen der Detektion eines metallischen Gegenstandes in einem definierten Raumbereich. Ihre Funktionsweise basiert auf dem Prinzip, dass mithilfe eines sog. Oszillators ein elektrischer Strom erzeugt wird, dessen momentane St\u00e4rke und Richtung einer periodischen \u00c4nderung unterliegt. Aus diesem Wechselstrom resultiert wiederum ein magnetisches Wechselfeld, das seinerseits ebenfalls eine periodische \u00c4nderung erf\u00e4hrt. Die Einf\u00fchrung eines (insbesondere ferromagnetischen) metallischen Gegenstandes (z.B. ein eisenhaltiges Werkzeug) in ein solches magnetisches Wechselfeld ruft Wirbelstr\u00f6me in dem eingef\u00fchrten metallischen Gegenstand hervor (sog. \u201eInduktion\u201c). Infolge dessen wird dem Oszillator im N\u00e4herungsschalter Energie mit der Konsequenz entzogen, dass der Wechselstrom schw\u00e4cher wird und in Abh\u00e4ngigkeit von der St\u00e4rke der Bed\u00e4mpfung durch den metallischen Gegenstand (nachfolgend auch: \u201eTarget\u201c) sogar ganz zum Erliegen kommen kann. Diese Abschw\u00e4chung des Oszillatorstroms in Abh\u00e4ngigkeit der Entfernung des Targets kann entsprechend detektiert und ausgewertet werden. Derartige N\u00e4herungsschalter funktionieren prinzipiell wie \u201egew\u00f6hnliche Lichtschalter\u201c: Am Ausgang des Schalters kommt ein bin\u00e4res Signal an und zwar entweder ein solches mit dem Zustand \u201eein\u201c oder ein solches mit dem Zustand \u201eaus\u201c. Dies ist m\u00f6glich, weil ein zun\u00e4chst nur analog existentes Signal (die aktuelle Entfernung des Targets) mithilfe einer Auswerteeinheit, in der ein geeigneter Schwellenwert hinterlegt ist, in entsprechende bin\u00e4re Signale umgewandelt wird. Allerdings beeinflussen noch weitere Faktoren die St\u00e4rke des Oszillatorsignals, n\u00e4mlich: die Materialeigenschaft (insbesondere die etwaige Ferromagnetik) und die Gr\u00f6\u00dfe des Targets sowie die aktuelle Umgebungs- oder Betriebstemperatur (vgl. auch Anlage K 4 bzw. Anlage B 1).<\/li>\n<li>Der Fachmann wei\u00df, dass sich hinter der sog. Sensordrift folgendes technisches Ph\u00e4nomen verbirgt: Die St\u00e4rke des Oszillatorsignals kann sich trotz unver\u00e4nderten Abstandes des Targets allein aufgrund der o.g. anderen Faktoren ver\u00e4ndern. Dadurch verschiebt sich (\u201edriftet\u201c) zugleich der r\u00e4umliche Umschaltpunkt, welcher \u00fcber den Wechsel zwischen den Zust\u00e4nden \u201eein\u201c oder \u201eaus\u201c bestimmt.<\/li>\n<li>In Bezug auf die ferner vom Klagepatent angesprochene Manipuliersicherheit ist dem Fachmann gel\u00e4ufig, dass es in der Anwendungspraxis immer wieder zu willk\u00fcrlichen Versuchen der Anwender kommt, einen N\u00e4herungsschalter zu \u201et\u00e4uschen\u201c bzw. zu \u201e\u00fcberbr\u00fccken\u201c, indem bspw. ein metallischer Gegenstand direkt auf der aktiven Sensorfl\u00e4che befestigt wird (z.B. mit Klebeband). Bei u.a. vorbekannten \u201eeinfachen\u201c N\u00e4herungsschaltern f\u00fchrte dies dann zu einem dauerhaften Ein-Signal.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nVor diesem allgemeinen technischen Hintergrund ist mit Blick auf das (streitige) Parteivorbringen zun\u00e4chst der technische Sinngehalt diverser anspruchsgem\u00e4\u00dfer Begrifflichkeiten &#8211; auch soweit sie nicht zum vom Senat verneinten Merkmal 4 geh\u00f6ren &#8211; zu kl\u00e4ren, da die Anspruchsmerkmale eine Einheit bilden und deshalb einzelne (Teil-)Merkmale nicht unabh\u00e4ngig vom Gesamtzusammenhang der im Anspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre ausgelegt werden d\u00fcrfen (vgl. BGHZ 194, 107 = GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum; vgl. BGH GRUR 2017, 152 &#8211; Zungenbett).a)<br \/>\nDie \u201ezu \u00fcberwachende Zone\u201c (Merkmal 2) ist &#8211; wie das Landgericht richtig angenommen hat &#8211; derjenige Bereich, in dem der Sensor das (Nicht-)Vorhandensein des Targets detektieren kann, so dass auf der Basis dieser Information eine Schaltfunktion ausgel\u00f6st werden kann. Eine tats\u00e4chlich ausgel\u00f6ste Schaltfunktion ist hingegen nicht konstitutiv f\u00fcr die Existenz \/ den Beginn der zu \u00fcberwachenden Zone, wie sich eindeutig aus dem im Absatz [0012] illustrierten Ausf\u00fchrungsbeispiel ergibt, da dort eine Situation beschrieben ist, bei der das Eindringen des Targets von au\u00dfen in die zu \u00fcberwachende Zone gerade keine Schaltfunktion ausl\u00f6st. Weil ein Anspruch im Zweifel so ausgelegt werden muss, dass alle Ausf\u00fchrugsbeispiele der Beschreibung dem Schutzgegenstand immanent sind (vgl. BGH GRUR 2015, 875 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente), ist das Merkmal 2 technisch sinnvoll so zu verstehen, dass der Beginn der zu \u00fcberwachenden Zone (in Ann\u00e4herungsrichtung des Targets gesehen) dort gelegen ist, wo das Eindringen des Targets erstmals das Potential hat, eine Schaltfunktion auszul\u00f6sen, so dass eine tats\u00e4chlich bewirkte Schaltfunktion nicht konstitutiv ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer ma\u00dfgebliche Zeitraum f\u00fcr die fachm\u00e4nnische Beurteilung, ob die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anforderungen an die dezidiert vorgegebene Unterteilung der zu \u00fcberwachenden Zone erf\u00fcllt sind, beginnt ab dem (erstmaligen) Eindringen des Targets in die zu \u00fcberwachende Zone, wie sich wiederum aus Merkmal 2 ergibt. Da &#8211; wie sogleich n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird &#8211; auch eine \u00dcberwachung in Entfernungsrichtung schutzgegenst\u00e4ndlich ist, gen\u00fcgt es, wenn irgendwann ab dem erstmaligen Eindringen des Targets in die zu \u00fcberwachende Zone bis sp\u00e4testens zu dessen Entfernung aus der selbigen die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anforderungen an die einzelnen Bereiche und an ihre relative Lage zueinander in der zu \u00fcberwachenden Zone gegeben sind.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie dezidiert vorgegebene Unterteilung der zu \u00fcberwachenden Zone ist anspruchsgem\u00e4\u00df an der \u201e\u00dcberwachungsrichtung\u201c auszurichten.<\/li>\n<li>Die Worte \u201ein \u00dcberwachungsrichtung\u201c (Merkmal 3) versteht der Fachmann &#8211; entgegen einem etwaigen Impuls bei erstmaliger Lekt\u00fcre des Anspruchs 1 &#8211; nicht etwa eindirektional in dem Sinne, dass die \u00dcberwachungsrichtung und die Ann\u00e4herungsrichtung des Targets zwingend kongruent sind. Insbesondere wird die \u201e\u00dcberwachungsvorrichtung\u201c nicht aufgrund einer Zusammenschau des Merkmals 3 mit dem Merkmal 2 (\u201eDas Eindringen eines Gegenstandes in eine zu \u00fcberwachende Zone\u2026) auf die Blickrichtung zum Sensor hin beschr\u00e4nkt. Der Anspruchswortlaut l\u00e4sst n\u00e4mlich bei unbefangener Lesart in der stets gebotenen Zusammenschau mit der Beschreibung gerade keine zwingende Kopplung der \u00dcberwachungsrichtung an die Eindringrichtung des Targets erkennen. Sp\u00e4testens bei Lekt\u00fcre des im Absatz [0012] des Klagepatents erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiels wird dem Fachmann daher bewusst, dass die Erfindung (zumindes fakultativ) auch eine \u00dcberwachung der Entfernung des Targets vom Sensor weg erfasst. Die ma\u00dfgebliche Beschreibungspassage lautet (Unterstreichen diesseits hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201e\u2026 Wird der Bereich III schnell \u00fcberschritten, dann bewirkt seine R\u00fcckkehr in den Bereich II keine Freigabe. &#8230;\u201c<\/li>\n<li>In seinem Bestreben, die Patentanspr\u00fcche und die erl\u00e4uternde Beschreibung als zusammengeh\u00f6rige Einheit und sinnvolles Ganzes zu interpretieren und demzufolge eine widerspr\u00fcchliche Auslegung zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 2015, 875 &#8211; Rotorelemente), wird der Fachmann diese Beschreibungspassage als vom Anspruch erfasst ansehen, zumal jedenfalls von einem unaufl\u00f6sbaren Widerspruch zwischen dem Anspruch 1 und dem &#8211; noch dazu einzigen &#8211; Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents keine Rede sein kann. Diesem Verst\u00e4ndnis widerspricht &#8211; dies entgegen der Auffassung der Beklagten &#8211; auch nicht der im allgemeinen Beschreibungsteil verortete Absatz [0009] des Klagepatents, wonach vor dem eigentlich zul\u00e4ssigen Bereich ein zus\u00e4tzlicher Bereich \u201evorgeschaltet\u201c ist. Zwanglos \u00fcbertr\u00e4gt der Fachmann diese Ausf\u00fchrungen, welche ihrerseits wiederum keinen zwingenden Standpunkt des Betrachters vorgeben, auf den Vorgang der Entfernung des Targets, und er erkennt, dass in diesem Falle (bei Betrachtung vom Sensor aus) der zus\u00e4tzliche Bereich in Entfernungsrichtung n\u00e4her am Sensor und demzufolge vor dem eigentlich zul\u00e4ssigen Bereich liegen kann. F\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung gen\u00fcgt es demzufolge, wenn entweder in Ann\u00e4herungs- oder in Entfernungsrichtung die im Detail vorgegebene Unterteilung der zu \u00fcberwachenden Zone erf\u00fcllt ist. Dies erachtet der Fachmann nicht zuletzt deshalb als technisch sinnvoll, weil das Problem einer Sensordrift &#8211; wie ihm die Ausf\u00fchrungen im Absatz [0012] des Klagepatents best\u00e4tigen &#8211; in beiden Richtungen auftreten kann.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nOb es &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eBereich\u201c mit Blick auf den Unteranspruch 2 bereits allein ausmachen kann, dass einem Teil-Areal der zu \u00fcberwachenden Zone die Zusatzfunktion der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung einer Umdefinition zugewiesen wird, oder ob der Unteranspruch 2 insoweit ein rein additives Element lehrt (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 1031 Rn. 15 &#8211; W\u00e4rmetauscher) und die betreffende Kennzeichnung daher ihrerseits einen &#8211; unabh\u00e4ngig von dieser Zusatzfunktion &#8211; bereits existenten Bereich voraussetzt, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Der Senat kann diesbez\u00fcglich die (dem angefochtenen Urteil entgegen tretende) Auslegung der Kl\u00e4gerin &#8211; ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung &#8211; als richtig unterstellen und f\u00fcr die weitere Entscheidung zugunsten der Kl\u00e4gerin davon ausgehen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch die Schaltschwelle SX als Grenze zwischen zwei Bereichen anzusehen und die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen damit insgesamt \u00fcber vier Bereiche verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Wie das Landgericht unter Hinweis auf den Absatz [0006] des Klagepatents richtig ausgef\u00fchrt hat, ist der \u201eerste zul\u00e4ssige Bereich\u201c ein Areal innerhalb der zu \u00fcberwachenden Zone, in dem sich das Target befinden kann, ohne dass die Sicherungsfunktion ausgel\u00f6st wird. Im Falle einer vor dem Eintritt des Targets in den ersten zul\u00e4ssigen Bereich ausgel\u00f6sten Sicherungsfunktion erfolgt im ersten zul\u00e4ssigen Bereich dann eine entsprechende Freigabe. Demgegen\u00fcber sind \u201eunzul\u00e4ssige Bereiche\u201c &#8211; wie das Landgericht ebenfalls richtig und mit zutreffendem Verweis auf den Absatz [0012] des Klagepatents erkannt hat &#8211; dadurch gekennzeichnet, dass die Existenz des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes in einem solchen Areal zur Ausl\u00f6sung der Sicherungsfunktion f\u00fchrt bzw. im Falle eines bereits ausgel\u00f6sten Sicherungszustandes keine Freigabe erfolgt.<\/li>\n<li>Mit Blick auf den sog. \u201ezweiten Bereich\u201c mag der Kl\u00e4gerin noch darin zu folgen sein, die im angefochtenen Urteil mitunter verwendete Formulierung \u201eteilweise zul\u00e4ssig\u201c sei sprachlich unpr\u00e4zise, weil es nicht etwa um eine (vom Landgericht ersichtlich auch so nicht gemeinte) r\u00e4umliche Begrenzung des zweiten Bereichs geht. In der Sache ist die betreffende R\u00fcge der Kl\u00e4gerin jedenfalls unberechtigt: Der Anspruch setzt insoweit einen weiteren (neben dem sog. \u201eersten zul\u00e4ssigen\u201c) Bereich voraus, dessen Zul\u00e4ssigkeit allerdings von der Dauer eines vom Anspruch nicht n\u00e4her vorgegebenen Zeitintervalls (\u201ew\u00e4hrend einer begrenzten Zeit zul\u00e4ssig\u201c) abh\u00e4ngt. Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die vom Klagepatent anspruchsgem\u00e4\u00df geforderten &#8211; vier &#8211; Bereiche sorgsam voneinander zu unterscheiden sind und entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin insbesondere nicht (teilweise) \u201ezusammenfallen\u201c d\u00fcrfen. Wie das Landgericht richtig bemerkt hat, handelt es sich bei dem Wort \u201evier\u201c um eine sog. Zahlenangabe, die den gesch\u00fctzten Gegenstand (abgesehen von hier ersichtlich nicht einschl\u00e4gigen \u201eUnsch\u00e4rfen\u201c) grunds\u00e4tzlich abschlie\u00dfend definiert (vgl. BGH GRUR 2016, 921 Rn. 76 ff. &#8211; Pemetrexed m.w.N.). Entsprechendes gilt f\u00fcr die Vorgabe von \u201ezwei\u201c unzul\u00e4ssigen Bereichen. Auch wenn (wie die Kl\u00e4gerin meint) beide Zahlenangaben im Sinne von Mindestvorgaben zu verstehen sein sollten, m\u00fcssen zumindest diese Minimalanforderungen eingehalten sein, was ein \u201eZusammenfallen\u201c anspruchsgem\u00e4\u00df zu differenzierender Bereiche ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass der Anspruch nicht blo\u00df irgendwie die Existenz von vier Bereichen vorgibt, sondern er den einzelnen Bereichen unterschiedliche technische Attribute zuweist (zul\u00e4ssig; w\u00e4hrend einer begrenzten Zeit zul\u00e4ssig; unzul\u00e4ssig) und ferner dezidierte Vorgaben hinsichtlich der Position der einzelnen Bereiche macht, woraus sich zugleich Anforderungen an die relative Lage der einzelnen Bereiche zueinander ergeben. Auch wenn die technische Lehre des Klagepatents ein digitales Konzept verfolgen mag, hat sie gleichwohl eine Vorrichtung zum Gegenstand, so dass den betreffenden Anforderungen eine Bedeutung zukommt, die sich rechtlich nicht von \u201er\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen\u201c Vorgaben in der analogen Welt unterscheidet. Demzufolge gilt auch insoweit, dass der funktionsorientierten Auslegung Grenzen in der Weise gesetzt sind, dass die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben nicht in einer die Grenze zur \u00c4quivalenz \u00fcberschreitenden Weise ignoriert werden d\u00fcrfen (vgl. BGH GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. &#8211; Pemetrexed m.w.N.).<\/li>\n<li>Ob der zweite Bereich seinem \u201eGrundzustand\u201c nach der Kategorie der zul\u00e4ssigen oder &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; derjenigen der unzul\u00e4ssigen Bereiche zuzurechnen ist oder man im Lichte der Erfindung ggf. von einer Bereichskategorie sui generis auszugehen hat, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Anspruchs 1 u.a. voraussetzt, dass im &#8211; oben n\u00e4her umrissenen ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt bzw. Zeitraum &#8211; die soeben genannten Vorgaben erf\u00fcllt sind. Gerade die &#8211; innovative &#8211; Etablierung eines zus\u00e4tzlichen zweiten, dem ersten zul\u00e4ssigen Bereich vorgelagerten Bereichs dient ersichtlich dazu, die mit der Erfindung obligatorisch erstrebten Ziele (Manipuliersicherheit; Erkennen einer Sensordrift) zu erreichen.<\/li>\n<li>Das von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr m\u00f6glich gehaltene \u201eZusammenfallen\u201c von Bereichen steht nicht nur &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben im Anspruchswortlaut entgegen, sondern korreliert auch nicht mit den Angaben zum Kern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung im allgemeinen Beschreibungsteil. Der Absatz [0009] des Klagepatents akzentuiert selbigen dahingehend, dass der zweite Bereich ein vor dem eigentlich zul\u00e4ssigen Bereich vorgeschalteter zus\u00e4tzlicher Bereich ist. Das Attribut \u201ezus\u00e4tzlich\u201c bezieht der Fachmann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht etwa nur auf den ersten zul\u00e4ssigen Bereich, sondern auch auf alle anderen anspruchsgem\u00e4\u00df vorzusehenden Bereiche, mithin auch auf die beiden unzul\u00e4ssigen Bereiche i.S.v. Merkmal 4. Vor allem kommt dem zweiten Bereich danach die genuine technische Funktion zu, es (im Zusammenwirken mit weiteren technischen Ma\u00dfnahmen) bei \u00dcberschreiten des nach dem fachm\u00e4nnischen Belieben zu implementierenden Zeitintervalls, w\u00e4hrend dessen Dauer er zul\u00e4ssig ist, zu verhindern, dass das (anschlie\u00dfende) Eindringen des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes in den ersten zul\u00e4ssigen Bereich eine Freigabefunktion bewirkt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDen technischen Sinngehalt der vom Merkmal 4 gelehrten \u201eBegrenzung\u201c des ersten zul\u00e4ssigen Bereichs durch zwei unzul\u00e4ssige Bereiche versteht der Fachmann zwingend in dem Sinne, dass an beiden Seiten des ersten zul\u00e4ssigen Bereichs einer der beiden unzul\u00e4ssigen Bereiche gelegen sein muss, wobei es sich nicht notwendig um ein direktes (unmittelbares) Anliegen handeln muss. Daraus ergibt sich zwangsl\u00e4ufig, dass erfindungsgem\u00e4\u00df auch zwischen dem Sensor und dem ersten zul\u00e4ssigen Bereich ein unzul\u00e4ssiger Bereich im Sinne von Merkmal 4 verortet sein muss. Da der zweite Bereich (wie ausgef\u00fchrt) nicht &#8211; auch nicht etwa funktional betrachtet &#8211; mit den (\u201edauerhaft\u201c) unzul\u00e4ssigen Bereichen zusammenfallen kann, kann er auch insoweit nicht an die Stelle eines der beiden unzul\u00e4ssigen Bereiche im Sinne von Merkmal 4 treten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZun\u00e4chst spricht der allgemeine Sprachgebrauch, der zwar f\u00fcr die Ermittlung des ma\u00dfgeblichen technischen Sinngehalts des Merkmals 4 keine abschlie\u00dfende Bedeutung hat, auf den bei der Patentauslegung nichts desto trotz zur\u00fcckgegriffen werden darf, weil in der Regel Begriffe mit ihrem (auf dem betroffenen Fachgebiet) \u00fcblichen Inhalt verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2016, 169 Rn. 17 &#8211; Luftkappensystem), f\u00fcr das hier vertretene Verst\u00e4ndnis. Denn das nat\u00fcrliche Sprachverst\u00e4ndnis geht in Bezug auf das Postulat einer Begrenzung eines Gegenstandes durch zwei andere Gegenst\u00e4nde zwanglos dahin, dass der zu begrenzende Gegenstand beidseitig eingegrenzt wird und demzufolge an zwei unterschiedlichen Seiten jeweils einer der beiden anderen Gegenst\u00e4nde zu liegen hat.<\/li>\n<li>Dieses Vorverst\u00e4ndnis wird hier zus\u00e4tzlich dadurch gen\u00e4hrt, dass das Klagepatent anspruchsgem\u00e4\u00df zwischen den Begriffen \u201ebegrenzen\u201c und \u201eangrenzen\u201c unterscheidet, wobei mit dem Begriff \u201eangrenzen\u201c ausweislich des Merkmals 5.1 ein &#8211; direktes (\u201eunmittelbar\u201c) &#8211; seitliches Anliegen am ersten zul\u00e4ssigen Bereich gemeint ist. Der Fachmann entnimmt alsdann dem systematischen Zusammenhang des Merkmals 4 mit dem Merkmal 5.1, dass nicht an beiden Seiten des ersten zul\u00e4ssigen Bereichs unmittelbar ein (\u201edauerhaft\u201c) unzul\u00e4ssiger Bereich anliegen muss. Denn das Merkmal 5.1 gibt explizit vor, dass gerade der zweite Bereich (welcher gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2 indes w\u00e4hrend einer begrenzten Zeit zul\u00e4ssig ist) unmittelbar an den ersten zul\u00e4ssigen Bereich angrenzen muss. Da demnach zwangsl\u00e4ufig zumindest an einer Seite des ersten zul\u00e4ssigen Bereichs nicht direkt ein unzul\u00e4ssiger Bereich i.S.v. Merkmal 4 gelegen sein darf, zieht der Fachmann den Schluss, dass die Erfindung allgemein eine \u201emittelbare\u201c Begrenzung des Sensors durch die unzul\u00e4ssigen Bereiche gen\u00fcgen l\u00e4sst, d.h. die Begrenzungsfunktion wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass zwischen dem ersten Bereich und einem unzul\u00e4ssigen Bereich noch ein anderer Bereich liegt, der von den im Merkmal 4 explizit genannten unzul\u00e4ssigen Bereichen verschieden ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEntscheidend ist letztlich, dass &#8211; wie nachfolgend im Einzelnen zu erl\u00e4utern ist &#8211; der ma\u00dfgebliche technische Sinngehalt, wie er dem als seinem eigenen Lexikon dienenden Klagepatent zu entnehmen ist, mit diesem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis \u00fcbereinstimmt. Nicht nur ergeben sich &#8211; was allein noch nicht ausreichen w\u00fcrde &#8211; aus dem Klagepatent keine positiven Anhaltspunkte f\u00fcr ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis, sondern es f\u00fchrt gerade die ma\u00dfgebliche Ber\u00fccksichtigung der objektiven Aufgabe und L\u00f6sung des Klagepatents unweigerlich zu dem einleitend umrissenen engen Begriffsverst\u00e4ndnis (vgl. zu diesem Erfordernis wiederum BGH GRUR 2016, 169 Rn. 16 f. &#8211; Luftkappensystem).aa)<br \/>\nDass die Diktion des Klagepatents mit dem Begriff \u201ebegrenzen\u201c das eingangs beschriebene \u2013 zwingend eine beidseitige Begrenzung fordernde \u2013 Verst\u00e4ndnis abschlie\u00dfend zugrunde legt, ergibt sich zun\u00e4chst anhand einer n\u00e4heren Analyse der Ausf\u00fchrungen des Klagepatents zum (gattungsbildenden) Stand der Technik.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent &#8211; wie oben im Einzelnen ausgef\u00fchrt &#8211; zun\u00e4chst auf vorver\u00f6ffentlichte Druckschriften rekurriert, die eine Unterteilung der zu \u00fcberwachenden Zone in (maximal) drei Bereiche zugrunde legten, dient dies zun\u00e4chst als blo\u00df formaler \u201eAufh\u00e4n-ger\u201c, um den Fachamm in den technischen Hintergrund einzuf\u00fchren und zwingt daher keineswegs zu der Auslegung, s\u00e4mtliche Ausgestaltungen gem\u00e4\u00df den im Absatz [0003] genannten Druckschriften seien tauglicher Ausgangspunkt der erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Verbesserung (vgl. n\u00e4her zu m\u00f6glichen Varianten der Bedeutung des Standes der Technik: Senat, Urteil v. 30.10.2014 &#8211; I-15 U 30\/14; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., Kap. A. Rn. 38 ff.). Daher mag der gew\u00fcrdigte Stand der Technik (wie die Kl\u00e4gerin nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung sinngem\u00e4\u00df geltend macht) ausnahmslos solche Ausgestaltungen offenbaren, bei denen ein zul\u00e4ssiger Bereich unmittelbar am Sensor gelegen ist. Dass das Klagepatent gleichwohl von einem anderen Stand der Technik ausgeht und allein solche Ausgestaltungen einer Verbesserung zuf\u00fchren m\u00f6chte, wird dem Fachmann aufgrund folgender \u00dcberlegungen bewusst: Das Klagepatent widmet sich in seinem Absatz [0011] erneut &#8211; nach vorhergehender Darstellung u.a. der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe (im Absatz [0007]) und der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung (in den Abs\u00e4tzen [0008] f.) &#8211; dem Stand der Technik. Dort erfolgt &#8211; so das Klagepatent ausdr\u00fccklich &#8211; eine n\u00e4here Erl\u00e4uterung der Funktionsweise eines \u201eN\u00e4herungsschalters nach dem Stand der Technik\u201c. Die insoweit in Bezug genommene Figur 2 des Klagepatents soll ausweislich ihrer \u00dcberschrift einen \u201eSensor nach EP \u2026..\u201c (mithin einer der zuvor im Absatz [0003] des Klagepatents aufgez\u00e4hlten Druckschriften) illustrieren.<\/li>\n<li>Wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, offenbart diese Figur 2 des Klagepatents, welche jedenfalls subjektiv den gattungsbildenden Stand der Technik wiedergibt, in Zusammenschau mit den Erl\u00e4uterungen im Absatz [0011] des Klagepatents einen N\u00e4herungsschalter, bei dem an beiden Seiten des ersten zul\u00e4ssigen Bereichs (und damit auch an der dem Sensor zugewandten Seite) jeweils ein unzul\u00e4ssiger Bereich liegt. Aus den betreffenden Erl\u00e4uterungen ist n\u00e4mlich &#8211; unstreitig &#8211; abzuleiten, dass in der Figur 2 der Bereich I unzul\u00e4ssig, der Bereich II zul\u00e4ssig und der Bereich III wiederum unzul\u00e4ssig ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht in diesem Zusammenhang erstmals &#8211; in Reaktion auf die Einf\u00fchrung des Vorsitzenden in den Sach- und Streitstand anl\u00e4sslich der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vom 05.10.2017 &#8211; mit nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tzen vom 10.10.2017 und 23.10.2017 ohne Erfolg geltend, dass der (gew\u00fcrdigte) Stand der Technik (insbesondere das EP \u2026..) ausnahmslos Ausgestaltungen mit einem unmittelbar am Sensor verorteten zul\u00e4ssigen Bereich gekannt habe, die abweichende Annahme im Absatz [0011] des Klagepatents demzufolge auf einem Irrtum der Anmelder beruhe und daher nicht als Basis f\u00fcr eine den Schutzgegenstand des Klagepatents entsprechend einengende Auslegung taugen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nEs ist der Kl\u00e4gerin schon nicht der Beleg gelungen, dass der im Absatz [0003] des Klagepatents gew\u00fcrdigte Stand der Technik &#8211; global &#8211; allein Ausgestaltungen mit einem unmittelbar am Sensor gelegenen zul\u00e4ssigen Bereich kannte, so dass schon im Ansatz nicht der reklamierte Irrtum der Anmelder anl\u00e4sslich der Ausf\u00fchrungen im Absatz [0011] des Klagepatents festgestellt werden kann. Die Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt sich n\u00e4mlich &#8211; was nicht ausreicht &#8211; darauf, blo\u00df einzelne Figuren und einzelne Beschreibungspassagen des gew\u00fcrdigten Standes der Technik (z.B. die Figur 3 des EP \u2026.. und die zugeh\u00f6rige dortige Beschreibung in Sp. 1, Z. 57 bis Sp. 2, Z. 2) in den Blick zu nehmen. Um die im Absatz [0011] des Klagepatents zum Ausdruck kommende Konzentration der Erfindung auf die dort allein thematisierte Ausgestaltung gattungsbildender N\u00e4herungsschalter als objektiv fehlerbehaftet zu \u201ebrandmarken\u201c, w\u00e4re es aber erforderlich aufzuzeigen, dass &#8211; erstens &#8211; nicht ein einziges offenbartes Ausf\u00fchrungsbeispiel des gew\u00fcrdigten Standes der Technik die im Absatz [0011] des Klagepatents aufgegriffene Variante kannte und (vor allem) &#8211; zweitens &#8211; der gew\u00fcrdigte Stand der Technik auch \u00fcber die gesamte Breite seiner technischen Lehre betrachtet nicht die L\u00f6sung gem\u00e4\u00df Figur 2 des Klagepatents zugelassen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nSelbst wenn der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Irrtum der Anmelder entgegen den vorstehenden Ausf\u00fchrungen gegeben w\u00e4re, h\u00e4tte selbiger nicht die von der Kl\u00e4gerin angenommene Rechtsfolge f\u00fcr die Auslegung:<\/li>\n<li>Der Grundsatz der Rechtssicherheit kann es n\u00e4mlich gebieten, selbst irrt\u00fcmlichen Angaben zu einem zu \u201estarken\u201c Stand der Technik, d.h. die fehlerhafte Bezeichnung neuer Ma\u00dfnahmen als bekannt oder bereits anderweitig vorgeschlagen, die Eignung zu einer Beschr\u00e4nkung des Schutzgegenstandes zu attestieren. Dann d\u00fcrfen dem Anmelder bei der Ermittlung des Schutzbereichs der Patentanspr\u00fcche nicht die Rechte gew\u00e4hrt werden, die ihm zugestanden h\u00e4tten, wenn seine Anmeldung entsprechende M\u00e4ngel nicht aufgewiesen h\u00e4tte (BPatGE 6, 207, 214; Benkard\/Scharen, PatG, 11. A., \u00a7 14 Rn. 63; v. Falck GRUR 1972, 233, 236; Pfab GRUR 1973, 389, 405; Schlitzberger GRUR 1975, 567, 572; Pietzcker GRUR 1978, 237, 238). Ob ein sp\u00e4ter als richtig erkannter Stand der Technik eine unzul\u00e4ssige \u00c4nderung des Gegenstands der Erfindung zur Folge hat, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BGH GRUR 1971, 115, 117 \u2013 Lenkradbezug I (zu einem Gebrauchsmuster); Benkard\/Scharen, PatG, 11. A., \u00a7 14 Rn. 63). Ein irrt\u00fcmlich angegebener Stand der Technik hat unber\u00fccksichtigt zu bleiben, wenn davon auszugehen ist, dass der Fachmann bei der W\u00fcrdigung des Gesamtinhalts der Patentschrift den Irrtum ohne weiteres erkennt und richtig stellt (vgl. BGH GRUR 1974, 148, 149 \u2013 Stromversorgungseinrichtung (im Kontext der Neuheitssch\u00e4dlichkeit); Benkard\/Scharen, PatG, 11. A., \u00a7 14 Rn. 63).<\/li>\n<li>Die Anwendung vorstehender Ma\u00dfgaben auf den Einzelfall gebietet es, die &#8211; vermeintlich &#8211; irrt\u00fcmlichen Ausf\u00fchrungen des Klagepatents zum gattungsbildenden Stand der Technik nicht im Rahmen der Anspruchsauslegung zu ignorieren. Es kann n\u00e4mlich ersichtlich keine Rede davon sein, dass der Fachmannn bei W\u00fcrdigung des Gesamtinhalts der Patentschrift die Ausf\u00fchrungen im Absatz [0011] des Klagepatents ohne weiteres als irrt\u00fcmlich erkennt und entsprechend korrigiert. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin &#8211; ein Fachunternehmen, das weitere Patente auf dem betreffenden Gebiet innehat -, noch bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung der zweiten Instanz selbst davon ausgegangen ist, der Stand der Technik habe &#8211; jedenfalls auch &#8211; L\u00f6sungen mit einem unzul\u00e4ssigen Bereich in unmittelbarer N\u00e4he zum Sensor gekannt. Anders als die Ausf\u00fchrungen zum im Absatz [0004] des Klagepatents erw\u00e4hnten Stand der Technik, die unstreitig fehlerbehaftet sind, weil dieser nicht etwa bereits vier unterschiedliche Bereiche, sondern nur deren zwei kannte, was sich dem Fachmann auch ohne Weiteres erschlie\u00dft, tritt der von der Kl\u00e4gerin gesehene (angebliche) Irrtum der Ausf\u00fchrungen im Absatz [0011] des Klagepatents gerade nicht unmittelbar und eindeutig zutage, weshalb der Grundsatz der Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte eine entsprechende Korrektur im Rahmen der Auslegung verbietet.<\/li>\n<li>Nach alledem greift das Klagepatent mit Blick auf die Ausf\u00fchrungen im Absatz [0011] u.a. nicht die &#8211; jedenfalls nach der Lesart der Kl\u00e4gerin &#8211; aus der DE \u2026.. (dort S. 5, Z. 19 &#8211; 21) angeblich vorbekannte L\u00f6sung auf, bei der zwei aneinander grenzende unzul\u00e4ssige Bereiche an der dem Sensor abgewandten Seite des zul\u00e4ssigen Bereichs gelegen sein sollen, w\u00e4hrend dort direkt am Sensor ein zul\u00e4ssiger Bereich gelegen sein soll.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nLetztlich ist der Schutzgegenstand des Klagepatents auch ganz unabh\u00e4ngig von der Richtigkeit der Ausf\u00fchrungen des Klagepatents zum gattungsbildenden Stand der Technik exklusiv auf L\u00f6sungen beschr\u00e4nkt, bei denen der erste zul\u00e4ssige Bereich beidseitig von einem (nicht notwendig unmittelbar anliegenden) unzul\u00e4ssigen Bereich flankiert ist.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nDass dem so ist, wird zun\u00e4chst durch Ausf\u00fchrungen in der nachver\u00f6ffentlichten DE \u2026\u2026\u2026. (Anlage BK 1), welche ihrerseits Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent (als gattungsbildendem Stand der Technik f\u00fcr jenes Schutzrecht) enth\u00e4lt, indiziert.<\/li>\n<li>Der Senat verkennt insoweit nicht, dass das Klagepatent wie jedes technische Schutzrecht regelm\u00e4\u00dfig aus sich selbst heraus auszulegen ist. Abweichendes kann jedoch gelten, wenn in nachver\u00f6ffentlichten Druckschriften Ausf\u00fchrungen in Bezug auf ein vorver\u00f6ffentlichtes streitgegenst\u00e4ndliches Schutzrecht enthalten sind, die dessen fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis zutreffend wiedergeben. So liegt der Fall hier: Wie die Kl\u00e4gerin selbst betont, sollen die Ausf\u00fchrungen im Absatz [0009] der Anlage BK 1 das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis des Klagepatents zutreffend zusammenfassen. In aller Deutlichkeit hei\u00dft es dort indes mit Bezug auf die technische Lehre des Klagepatents u.a., dass (Unterstreichen diesseits hinzugef\u00fcgt) \u201edurch die Eingrenzung des Freigabebereichs durch zwei benachbarte, als unzul\u00e4ssige Bereiche definierte Beeinflussungsbereiche \u2026 ein Driften des elektronischen Schaltger\u00e4ts \u2026 festgestellt \u2026 werden kann]\u201c. Das deckt sich indes mit dem hier bef\u00fcrworteten Wortsinn von \u201ebegrenzen\u201c. Soweit die Kl\u00e4gerin diese Passage so verstehen will, dass zu den dort angesprochenen unzul\u00e4ssigen Bereichen auch ein w\u00e4hrend einer begrenzt zul\u00e4ssigen Zeit zul\u00e4ssiger Bereich zu z\u00e4hlen sei, verf\u00e4ngt dies aus unten n\u00e4her erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden nicht.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nDen letztlich entscheidenden Ausschlag gibt die gebotene funktionsorientierte Auslegung, bei der darauf abzustellen ist, welche nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden Vorteile mit einem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik &#8211; wiederum zwingend &#8211; beseitigt werden sollen (vgl. nur K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A. Rn. 48 m.w.N.). Aufgrund des Vorrangs des Anspruchs ist dabei das Augenmerk darauf zu richten, was die Erfindung tats\u00e4chlich leistet (BGH GRUR 2010, 602, 605 &#8211; Gelenkanordnug), wobei eine (im Klagepatent formulierte) Aufgabenbeschreibung zun\u00e4chst nur eine vorl\u00e4ufige Orientierung liefern kann, die in einem zweiten Schritt darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, ob sie mit den durch Auslegung ermittelten Festlegungen des Patentanspruchs in Einklang steht (BGH GRUR 2016, 921 &#8211; Pemetrexed; Senat, Urteil vom 20.07.2017 &#8211; I-U 61\/16 = BeckRS 2017, 125984 &#8211; Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen). Innerhalb der vom Patentanspruch vorgegebenen Grenzen kann die funktionsorientierte Auslegung u.a. zu einem engeren Verst\u00e4ndnis des Wortlauts f\u00fchren (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 09.10.2014 &#8211; I-2 U 80\/13; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 Rn. 71; Meier-Beck GRUR 2003, 905, 907).<\/li>\n<li>Die oben bereits wiedergegebene, im Absatz [0007] des Klagepatents formulierte (subjektive) Aufgabe stimmt mit dessen objektiver Aufgabe \u00fcberein. Eines der beiden wesentlichen Verdienste des Klagepatents liegt (neben der Erkennbarkeit einer Sensordrift) tats\u00e4chlich in einem im Vergleich zum Stand der Technik sp\u00fcrbar verbesserten Manipulationsschutz. Es gelingt der Erfindung tats\u00e4chlich, u.a. diesen zwingenden Vorteil gerade auch dadurch zu generieren, dass (\u00fcber die auf den nun zus\u00e4tzlich vorhandenen zweiten Bereich abgestimmten technischen Ma\u00dfnahmen hinaus) gem\u00e4\u00df Merkmal 4 der erste zul\u00e4ssige Bereich von zwei unzul\u00e4ssigen Bereichen beidseitig begrenzt wird. Wie dem Fachmann unmittelbar einleuchtet, kann allein ein beidseitiges Begrenzen im Sinne einer \u201eEingrenzung\u201c des ersten zul\u00e4ssigen Bereichs mittels der (\u201edauerhaft\u201c) unzul\u00e4ssigen Bereiche die f\u00fcr die Praxis notwendige hohe Zuverl\u00e4ssigkeit (insbesondere bei sicherheitsrelevanten Anlagen) garantieren, dass ein Anwender den zul\u00e4ssigen Bereich nicht mehr (wie es teils bei vorbekannten Ausgestaltungen &#8211; mit entsprechend eklatanten Sicherheitsl\u00fccken &#8211; der Fall war) mittels einfacher Mittel manipulieren kann.<\/li>\n<li>N\u00e4herungsschalter, bei denen unmittelbar am Sensor ein zul\u00e4ssiger Bereich platziert ist, sind nicht geeignet, entsprechende Manipulationen in einem praktischen Zwecken schon gen\u00fcgenden Umfang zu verhindern. Im Gegenteil ist ein so konzipierter N\u00e4herungsschalter auf denkbar einfache Weise manipulierbar, indem der Anwender einen metallischen Gegenstand (etwa eine M\u00fcnze) direkt auf die Sensorfl\u00e4che klebt, also im zul\u00e4ssigen Bereich unterbringt und so die Sicherheitsfunktion abschalten \/ au\u00dfer Kraft setzen kann. Dabei handelt es sich ausweislich des Vorbringens in der Klageschrift (S. 11 unter c)) um eine dem Fachmann gel\u00e4ufige Manipulationsmethode. Zwangsl\u00e4ufig verwirft der Fachmann im Bestreben um eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Umsetzung der technischen Lehre des Klagepatents jedwede Ausgestaltung, bei der eine solche Manipulation weiterhin m\u00f6glich w\u00e4re und nimmt daher namentlich von L\u00f6sungen Abstand, bei denen selbiges m\u00f6glich ist, weil sich unmittelbar am Sensor kein unzul\u00e4ssiger Bereich befindet. Damit erachtet er zugleich solche L\u00f6sungen als nicht schutzgegenst\u00e4ndlich, bei denen die (\u201edauerhaft\u201c) unzul\u00e4ssigen Bereiche allesamt an der dem Sensor abgewandten Seite positioniert sind.<\/li>\n<li>Die gegenteilige Annahme der Kl\u00e4gerin, welche auf den Absatz [0005] der oben bereits erw\u00e4hnten, nachver\u00f6ffentlichten DE \u2026\u2026\u2026. (Anlage BK 1) verweist, verfangen (selbst wenn sie dem allgemeinen Fachwissen im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatenst entsprechen sollten) gleich aus mehreren Gr\u00fcnden nicht: Erstens geh\u00f6rt nach ihren eigenen, erstinstanzlich unstreitigen Ausf\u00fchrungen in der Klageschrift das Anbringen einer M\u00fcnze unmittelbar am Sensor zu den einschl\u00e4gigen, dem Fachmann gel\u00e4ufigen Manipulationstechniken. Der gegenteilige Vortrag im zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 28.07.2017 enth\u00e4lt insoweit ein neues (streitiges) Vorbringen, ohne dass die Kl\u00e4gerin trotz des (allgemeinen) Hinweises in der Verf\u00fcgung vom 31.01.2017 (Blatt 209 f. GA) darlegt, dass insoweit einer der Zulassungsgr\u00fcnde nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO einschl\u00e4gig w\u00e4re; solches ist auch nicht sonst wie ersichtlich.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen stellt das Anbringen einer M\u00fcnze mittels eines Klebstoffs unmittelbar am Sensor jedenfalls ein einfaches Manipulationsmittel im Sinne des Klagepatents dar. Eine M\u00fcnze ist ebenso wie in der Anlage BK 1 beispielhaft angef\u00fchrte andere Gegenst\u00e4nde (Schl\u00fcssel, Taschenspiegel etc.) ein einfaches Manipulationsmittel im Sinne von Absatz [0005] des Klagepatents. Dass etwa eine M\u00fcnze mittels eines Klebstoffs (oder mithilfe eines sonstigen Verbindungsmittels) am Sensor befestigt werden muss, steht dem nicht entgegen. Das Verbindungsmittel f\u00fchrt n\u00e4mlich nicht dazu, dass der eigentliche Manipulationsgegenstand als solcher zwingend aus zwei Werkstoffen zusammengesetzt w\u00e4re.<\/li>\n<li>ccc)<br \/>\nDass die beidseitige Eingrenzung des zul\u00e4ssigen ersten Bereichs durch die zwei unzul\u00e4ssigen Bereiche auch im Ausf\u00fchrungsbeispiel (s. Figur 1 und den Absatz [0012] des Klagepatents) offenbart ist, berechtigt hier nicht zum Umkehrschluss (vgl. etwa BGH GRUR 2008, 779 &#8211; Mehrgangnabe), die technische Lehre des Anspruchs 1 sei \u00fcber deren gesamte Breite betrachtet entsprechend weiter zu verstehen und daher auch ein einseitiges Anliegen der unzul\u00e4ssigen Bereiche an der dem Sensor abgewandten Seite des ersten zul\u00e4ssigen Bereichs erfasst. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass aus den oben genannten Gr\u00fcnden das Eingrenzen des zul\u00e4ssigen ersten Bereichs durch die beiden unzul\u00e4ssigen Bereiche eine globale Pr\u00e4gung der Erfindung darstellt und daher zwingend ist. Dies gilt umso mehr, als die Figur 1 offenkundig beispielhaft die erforderliche Konfiguration der zu \u00fcberwachenden Zone bei \u00dcberwachung einer Ann\u00e4herung des Targets illustriert. Im Falle der \u00dcberwachung der Entfernung des Tragets m\u00fcssen die Positionen des Bereichs II (\u201ezul\u00e4ssig\u201c) und des Bereichs III (\u201ew\u00e4hrend eine begrenzten Zeit zul\u00e4ssig\u201c) demgegen\u00fcber \u201evertauscht\u201c werden, weil der Bereich III dem Bereich II sonst nicht i.S.d. Absatzes [0009] des Klagepatents \u201evorgeschaltet\u201c w\u00e4re. Demgem\u00e4\u00df beraubt man die Figur 1 keineswegs ihrer exemplarischen Natur, wenn man \u201ebegrenzen\u201c global im Sinne eines \u201eEingrenzens\u201c versteht, so dass es sich dabei gerade nicht um ein blo\u00dfes Spezifikum des Ausf\u00fchrungsbeispiels handelt (vgl. Senat, Urteil v. 20.07.2017 &#8211; I-15 U 61\/16 = BeckRS 2017, 125984 &#8211; Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen m.w.N.).<\/li>\n<li>6.<br \/>\nAuf der Basis des zuvor ermittelten Verst\u00e4ndnisses des Merkmals 4 besteht kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der technischen Lehre des Anspruchs 1 macht:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die zu \u00fcberwachende Zone vom Sensor aus betrachtet wie folgt unterteilt: Unmittelbar am Sensor liegt der sog. \u201eSperrbereich\u201c, welcher unstreitig dem zweiten Bereich im Sinne der Erfindung entspricht, gefolgt vom sog. \u201eAnsprechbereich\u201c, der unstreitig dem ersten zul\u00e4ssigen Bereich der Erfindung entspricht. Daran schlie\u00dfen sich (jedenfalls nach der &#8211; hier als richtig unterstellten &#8211; Behauptung der Kl\u00e4gerin) noch zwei unzul\u00e4ssige Bereiche im Sinne des Klagepatents an. Damit ist der erste Bereich im Sinne des Klagepatents gerade nicht von den beiden unzul\u00e4ssigen Bereichen i.S.v. Merkmal 4 eingegrenzt, so dass es an einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Begrenzen mit der Folge mangelt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls die u.a. zwingend erforderliche Manipuliersicherheit nicht (zumindest nicht in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise) zur Verf\u00fcgung stellt. Die zu \u00fcberwachende Zone verf\u00fcgt damit weder in Ann\u00e4herungs- noch in Entfernungsrichtung des Targets \u00fcber die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Unterteilung.Ohne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin geltend, der Sperrbereich sei seiner Grundfunktion nach ebenfalls ein unzul\u00e4ssiger Bereich, so dass selbst nach dem hier vertretrenen engen Verst\u00e4ndnis von \u201ebegrenzen\u201c ein entsprechendes Eingrenzen des ersten zul\u00e4ssigen Bereichs durch zwei unzul\u00e4ssige Bereiche gegeben sei. Sie ignoriert, dass der Anspruch nun einmal die Begrenzungsfunktion gerade den im Merkmal 4 erw\u00e4hnten unzul\u00e4ssigen Bereichen zuweist, die &#8211; wie oben n\u00e4her ausgef\u00fchrt &#8211; erfindungsgem\u00e4\u00df strikt vom w\u00e4hrend einer begrenzten Zeit zul\u00e4ssigen zweiten Bereich zu unterscheiden sind. Die unterschiedlichen Funktionszuweisungen sind mit Blick auf die unmissverst\u00e4ndlichen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben gerade keinem im Belieben des Fachmanns stehenden Austausch zug\u00e4nglich. Abgesehen davon ist der zweite Bereich w\u00e4hrend der begrenzten Zeit i.S.v. Merkmal 5.2 zul\u00e4ssig, so dass jedenfalls w\u00e4hrend des betreffenden Zeitintervalls ein zul\u00e4ssiger Bereich direkt am Sensor liegt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine Verurteilung wegen \u00e4quivalenter Verletzung hat die Kl\u00e4gerin &#8211; zu Recht &#8211; nicht geltend gemacht und erst recht keinen entsprechenden (Hilfs-)Antrag formuliert, weshalb n\u00e4here Ausf\u00fchrugen dazu obsolet sind.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 10.10.2017 und vom 23.10.2017 sowie der Beklagten vom 13.10.2017 gaben dem Senat mangels entscheidungserheblicher neuer Aspekte jeweils keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a S. 2, 156 ZPO).<\/li>\n<li>Streitwert der Berufungsinstanz: EUR 500.000,-<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2754 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. Oktober 2017, Az. 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