{"id":755,"date":"2010-10-19T17:00:41","date_gmt":"2010-10-19T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=755"},"modified":"2016-04-20T12:29:24","modified_gmt":"2016-04-20T12:29:24","slug":"4b-o-17109-verwertungsvereinbarung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=755","title":{"rendered":"4b O 171\/09 &#8211; Verwertungsvereinbarung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1499<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 171\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 152.714,75 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Parteien schlossen am 28. Februar und 7. M\u00e4rz 2005 eine \u201eGeheimhaltungsver-pflichtung und Verwertungsvereinbarung\u201c (Anlage K 1, im Folgenden: Verwertungsvereinbarung) sowie eine als \u201eAngebot 95501\u201c bezeichnete Vereinbarung (Anlage B 1). In der Verwertungsvereinbarung hei\u00dft es auszugsweise:<\/p>\n<p>\u201eDer Auftraggeber (sc.: die Beklagte) beabsichtigt, vom Beauftragen (sc.: die Kl\u00e4-gerin) die im Rahmen des Forschungsprojektes \u201eA\u201c gewonnenen Ergebnisse in Form von Berichten f\u00fcr 120.000,00 EUR netto zu erwerben.<br \/>\nDazu wird das Angebot 95501 des Beauftragten vom 23.02.2005 zeitglich mit die-ser Geheimhaltungsverpflichtung und dieser Verwertungsvereinbarung unter-zeichnet. (Anlage 1)<br \/>\nDieser Auftrag ist Bestandteil dieser Vereinbarung. [\u2026]<\/p>\n<p>IV. Nutzung\/Schutz neuer Erkenntnisse<br \/>\nAlle Erkenntnisse, die im Rahmen der Durchf\u00fchrung der zuvor genannten For-schungsdienstleistungen gem\u00e4\u00df Angebot 955001 vom 23.02.2005 erlangt wer-den, d\u00fcrfen au\u00dferhalb des konkreten Auftrages ausschlie\u00dflich vom Auftraggeber genutzt und verwertet werden. Insbesondere ist es dem Beauftragen untersagt, solche Erkenntnisse f\u00fcr eigene oder fremde Entwicklungen zu verwenden, sofern sie in den Interessenbereich des Auftraggebers fallen.<br \/>\nF\u00fcr den Fall, dass im Rahmen der oben genannten Forschungsdienstleistungen vom Beauftragten schutzf\u00e4hige Erfindungen erarbeitet werden, gilt Folgendes:<br \/>\nDer Beauftragte nimmt die Erfindung gegen\u00fcber seinen Arbeitnehmern gem. \u00a7\u00a7 6, 7 ArbnErfG in Anspruch, hinterlegt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auf seinen Namen eine deutsche Patentanmeldung und stellt hierf\u00fcr unverz\u00fcglich Pr\u00fcfungsantrag gem\u00e4\u00df \u00a7 44 PatG und sorgt ggf. mittels Beschleunigungsantrag daf\u00fcr, dass innerhalb eines Jahres der erste Pr\u00fcfungsbescheid des DPMA vorliegt. [\u2026] Der Beauftragte \u00fcbernimmt die Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Anmeldung entstehen, bis die \u00dcbertragung auf den Auftraggeber erfolgt ist. [\u2026]<br \/>\nNach Vorliegen des ersten Pr\u00fcfbescheides f\u00fcr die deutsche Anmeldung, aber sp\u00e4testens 11 Monate nach dem Anmeldetag, wird zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten abgestimmt, ob und in welchem Umfang der Beauftragte auf eigenen Namen und unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der Deutschen Pa-tentanmeldung Auslandsschutzrechte erwerben soll.<br \/>\nDie Kosten f\u00fcr die Auslandsanmeldung tr\u00e4gt der Auftraggeber. [\u2026]<\/p>\n<p>Der Auftraggeber verpflichtet sich gegen\u00fcber dem Beauftragten als Gegenleis-tungen f\u00fcr die deutsche Patentanmeldung \/ das deutsche Patent folgende Zahlungen vorzunehmen:<\/p>\n<p>1. Nach Vorliegen des positiven Pr\u00fcfungsbescheids einen Teilbetrag von \u20ac 70.000,- (siebzigtausend EURO)<br \/>\n2. Nach Patenterteilung der deutschen Anmeldung weitere \u20ac 70.000,- (sieb-zigtausend EURO).<br \/>\n3. Weitere \u20ac 60.000,- (sechzigtausend EURO) sind f\u00e4llig, wenn die Ein-spruchsfrist ohne rechtskr\u00e4ftig eingelegten Einspruch durch einen Dritten abgelaufen ist, oder im Falle eines Einspruchs die letztinstanzliche Ent-scheidung vorliegt und das Patent aufrecht erhalten bliebt, ohne dass An-spruchsinhalte untergeordneter Bedeutung in den Hauptanspruch aufge-nommen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die beiden Parteien verst\u00e4ndigen sich vor der Anmeldung der deutschen Patent-anmeldung und halten dies schriftlich fest, welche Anspr\u00fcche sie als wesentlich erachten und welche eine untergeordnete Bedeutung haben. F\u00fcr den Fall, dass die Patentanmeldung nur durch Aufnahme von Anspruchsinhalten untergeordneter Bedeutung in den Hauptanspruch aufrecht erhalten werden kann, werden die Parteien innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage des Ertei-lungsbeschlusses beim Auftraggeber neue Zahlungsbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Pkt. 1-3 festlegen, wobei der Mindestgesamtbetrag \u20ac 100.000,- (einhunderttausend EURO) betr\u00e4gt.<br \/>\nNach Zahlung des Gesamtbetrages in H\u00f6he von mindestens \u20ac 100.000,- bis ma-ximal \u20ac 200.000,- gem\u00e4\u00df obiger Pkt 1.-3., der Kosten der eventuellen zeitgleichen, inhaltlich und \u00f6rtlich \u00fcber die deutsche Patentanmeldung hinausgehenden Parallelanmeldung und der Kosten der Auslandsanmeldung an den Beauftragten werden alle Patentanmeldungen \/ Patente, die auf der Priorit\u00e4t des Deutschen Patents beruhen, auf den Auftraggeber umgeschrieben. Die Kosten der \u00dcbertragung tr\u00e4gt der Auftraggeber.<br \/>\nAlle obengenannten Betr\u00e4ge verstehen sich zuz\u00fcglich der gesetzlichen Mehr-wertsteuer und sind nach Stellung der Rechnung binnen 14 Tagen f\u00e4llig.\u201c<\/p>\n<p>Bereits zuvor, n\u00e4mlich am 21. September 2004, hatte die Kl\u00e4gerin ein Schutzrecht mit der Anmeldenummer DE 10 2004 046 XXX.8 vorl\u00e4ufig angemeldet. Hiervon informierte die Kl\u00e4gerin die Beklagte durch Schreiben vom 21. Juni 2005 (Anlage B 2), in dem es auszugsweise lautet:<\/p>\n<p>\u201evor unserem ersten technischen Gespr\u00e4ch am 21. September 2004 haben wir mit unserem bis dato vorhandenen Know-how, wie in der Industrie \u00fcblich, eine vorl\u00e4ufige Schutzrechtsanmeldung hinsichtlich A get\u00e4tigt (DE 10 2004 046 XXX.8, Anmeldedatum 21. September 2004).<br \/>\nSie haben sicherlich Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr, dass wir diesen Vorgang bis zum Vorlie-gen einer ersten belastbaren Stellungnahme des Patentamtes vertraulich behan-delt haben, da wir zun\u00e4chst Sicherheit \u00fcber die Werthaltigkeit unserer Ideen gewinnen wollten. Ein positives Rechercheergebnis liegt uns nunmehr vor.<br \/>\nAufgrund der bisherigen guten Zusammenarbeit und der bestehenden Vertr\u00e4ge halten wir es f\u00fcr sehr w\u00fcnschenswert, sinnvoll und sachgerecht dieses Schutzrecht mit Ihnen gemeinsam exklusiv zu verwerten.<br \/>\nDaher schlagen wir Ihnen vor, diese au\u00dferhalb unserer Vereinbarung entstan-dene Schutzrechtsanmeldung in Anlehnung an die bereits bestehende Verein-barung zu behandeln.<br \/>\nIn Anlehnung an Pkt. IV unserer Vertrages vom 28. Februar bzw. \/ 7. M\u00e4rz 2005 senden wir Ihnen anbei vertraulich die Anmeldung und oben erw\u00e4hnten Bericht.<br \/>\nDie Priorit\u00e4tsfrist zur vorl\u00e4ufigen Patentanmeldung endet am 21. September 2005. Bis zu diesem Zeitpunkt m\u00fcsste \u00fcber eine endg\u00fcltige deutsche &#8211; und Auslandsanmeldung entschieden werden.<br \/>\nWir bitten Sie, die Unterlagen zu pr\u00fcfen und eine Entscheidung dar\u00fcber zu treffen, ob Sie am Erwerb dieses Schutzrechtes Interesse haben.\u201c<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom 20. September 2005 (Anlage K 14) wandte sich ein Mitarbeiter der Be-klagten an den patentanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eunter Bezug auf unseres gestriges Telefonat habe ich mit Dr. B (sc.: einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten) sprechen k\u00f6nnen. Wir sind dabei \u00fcberein gekommen, dass wir die Priorit\u00e4t der Deutschen Anmeldung vom 21.09.2004 nutzen wollen. Ich ersuche Sie daher nochmals morgen eine internationale An-meldung unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einzureichen [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>Unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der genannten vorl\u00e4ufigen Anmeldung meldete die Kl\u00e4gerin am 21. September 2005 die am 30. M\u00e4rz 2006 ver\u00f6ffentlichte internati-onale Anmeldung WO 2006\/032XXX (Anlage B 15, im Folgenden: WO \u2018XXX) sowie die am 6. April 2006 ver\u00f6ffentlichte deutsche Patentanmeldung DE 10 2005 046 XXX A1 (im Folgenden: DE \u2018XXX) an. Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 (Anlage B 4) \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten einen Entwurf zu einem \u201eVertrag \u00fcber den Erwerb von Patentanmeldungen\u201c betreffenden die DE \u2018XXX und die WO \u2018XXX. In diesem Schreiben der Kl\u00e4gerin hei\u00dft es auszugsweise:<\/p>\n<p>\u201ehier im Nachgang zu unserer Verhandlung am 5. Juni 2007 in C nochmals unseren Standpunkt zu den D Schutzrechtsanmeldungen.<br \/>\nMit Schreiben vom 21.6.2005 hatten wir ausdr\u00fccklich von \u201ein Anlehnung an\u201c und nicht wie Sie es interpretieren von \u201eEinbringen in\u201c die vorhandene Vereinbarung gesprochen.<br \/>\nMit email vom 19.9.2005 best\u00e4tigen sie dies indirekt durch den Wunsch nach einer \u2013 dem bisherigen Vertrag entgegenstehenden \u2013 exklusiven Lizenz und dem Wunsch, nun nicht das deutsche, sondern die europ\u00e4ische Schutzrechts-anmeldung erwerben zu wollen.<br \/>\nD.h., auch Sie sind nicht davon ausgegangen, dass die Anmeldungen zu identi-schen Konditionen ver\u00e4u\u00dfert werden, bzw. weichen mit Ihren W\u00fcnschen deut-lich vom bestehenden Vertrag ab, der z.B. die Zahlungstermine an das deutsche Schutzrecht kn\u00fcpft und nicht, wie in Ihrer Fassung, an die europ\u00e4ische Anmel-dung. [\u2026]<br \/>\nNur der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei nochmals erw\u00e4hnt, dass wir mit Sicherheit keine vertragliche Abmachung unter Einschluss der Anmeldung mit den Kondi-tionen des Punktes IV abgeschlossen h\u00e4tten, denn in diesem Fall h\u00e4tten wir im Jahr 2005 \u00fcber konkrete, bewertbare Anmeldungen und nicht \u00fcber fiktive An-meldungen verhandelt. [\u2026]<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung, dass [\u2026] erg\u00e4nzend der Anspruch \u201eC\u201c mit enthalten ist, bieten wir E (sc.: der Beklagten) beide Anmeldungen, so \u201ewie sie stehen und liegen\u201c zum u.E. g\u00fcnstigen Preis von 200T\u20ac netto zzgl der bis zur Ver-tragsunterzeichnung nachweislich angefallenen Kosten f\u00fcr das europ\u00e4ische Schutzrecht, an. D.h. wir halten uns an den Rahmen des Grundvertrages, obwohl wir u.E. dazu nicht verpflichtet w\u00e4ren.\u201c<\/p>\n<p>Hierauf antwortete die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Oktober 2007 (An-lage B 5), in dem es auszugsweise wie folgt hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eZwischen dem D (sc.: der Kl\u00e4gerin) und unserer Mandantin (sc.: der Beklagten) besteht Uneinigkeit dar\u00fcber ob die Patentanmeldung DE 10 2004 046 XXX.8 und die deren Priorit\u00e4t in Anspruch nehmende DE 10 2005 046 XXX sowie die inhaltsgleiche europ\u00e4ische Patentanmeldung Nr. 05791XXX.3 [\u2026] auf Basis der internationalen Patentanmeldung WO 20067\/032XXX A1 dem zwischen unserer Mandantin und dem D am 7. M\u00e4rz 2005 geschlossenen Vertrag \u00fcber die Verwertung der Ergebnisse des Forschungsprojekts \u201eA\u201c (nachfolgend: Verwer-tungsvereinbarung) unterf\u00e4llt und damit diese Schutzrechtsanmeldungen gem\u00e4\u00df Ziff. IV der Verwertungsvereinbarung zu \u00fcbertragen sind. [\u2026]<br \/>\nIn dieser Stellungnahme vom 13. Juli 2007 \u00e4u\u00dfern Sie die Auffassung, dass die vorgenannten Patentanmeldungen nicht der Verwertungsvereinbarung unter-fallen. Sie bieten diese unserer Mandantin stattdessen zu einem Gesamtpreis von \u20ac 200.000,00 netto zzgl. angefallener Kosten f\u00fcr die europ\u00e4ischen Schutz-rechtsanmeldung so \u201ewie sie stehen und liegen\u201c an.<br \/>\nHierzu halten wir fest, dass unsere Mandantin nicht bereit ist, dieses Angebot an-zunehmen, da das D verpflichtet ist, der E. (sc.: der Beklagten) die vorgenannten Schutzrechtsanmeldungen gem\u00e4\u00df Ziff. IV. der Verwertungsvereinbarung gegen Erbringung der dort vorgesehenen vom Stadium der Anmeldungen abh\u00e4ngigen Zahlung von Teilbetr\u00e4gen zu \u00fcbertragen. [\u2026]<br \/>\nc) Schlie\u00dflich ist es f\u00fcr die Verpflichtung des D zur \u00dcbertragung der Schutz-rechtsanmeldungen gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Vertrages auch ohne Belang, wenn die Patentmeldung DE 10 2004 046 XXX.8 inhaltlich \u00fcber den Umfang des Forschungsauftrags hinausgeht. Es besteht eine Reihe von M\u00f6glichkeiten, diese Frage vertraglich zu l\u00f6sen. Im \u00dcbrigen entnehmen wir Ihrem insoweit nicht diffe-renzierenden Angebot vom 13. Juli 2007, dass das D ohnehin kein nachhaltiges Interesse daran hat, den \u201e\u00fcberschie\u00dfenden\u201c Anteil der Patentanmeldung zu be-halten bzw. sich ein Verwertungsrecht hieran vorzubehalten.<br \/>\nAbschlie\u00dfend haben wir Sie somit aufzufordern, bis zum Montag, den 22. Ok-tober 2007 zu best\u00e4tigen, dass die zu Beginn dieses Schreibens aufgef\u00fchrten Schutzrechtsanmeldungen der Verwertungsvereinbarung vom 7. M\u00e4rz 2005 unterfallen und dass das D daher bereit ist, sie zu den in der Verwertungs-vereinbarung niedergelegten Konditionen auf unsere Mandantin zu \u00fcbertragen.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 (Anlage B 6), in dem es auszugsweise wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eDa sowohl unsere patentanwaltliche Vertretung als auch wir die in Ihrem Schrei-ben dargelegte Auffassung nach wie vor nicht teilen, w\u00fcrden wir der von Ihnen in Aussicht gestellten gerichtlichen Kl\u00e4rung mit Ruhe entgegensehen. Die Gr\u00fcnde daf\u00fcr m\u00fcssen an dieser Stelle sicherlich nicht nochmals aufgef\u00fchrt werden.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon erkl\u00e4ren wir uns jedoch [\u2026] bereit, die folgenden Schutz-rechte:<br \/>\n&#8211; deutsche Patentanmeldung DE 10 2005 046 XXX A1 [\u2026] sowie die inhaltsgleiche<br \/>\n&#8211; europ\u00e4ische Patentanmeldung Nr. 05791XXX.3 [\u2026] auf Basis der internati-onalen Patentanmeldung WO 2006\/032XXX A1<br \/>\nwie von Ihrer Mandantin (sc.: der Beklagten) gew\u00fcnscht unter die \u201eGeheimhal-tungsverpflichtung im Rahmen eines Forschungsauftrages und Verwertungsver-einbarung\u201c vom 28. Februar bzw. 7. M\u00e4rz 2005 fallen zu lassen und gem\u00e4\u00df Ziffer IV zu \u00fcbertragen.<br \/>\nAus unserer Sicht ist Ihre im Schreiben ge\u00e4u\u00dferte Interpretation in Pkt. c nicht zutreffend. Ganz im Gegenteil haben wir die 200 T\u20ac als Kaufpreis auch ange-setzt, weil eben der Anspruch \u201eC\u201c mit enthalten ist. Wir bitten daher \u2013 falls Interesse besteht \u2013 um ein konkretes Angebot, um wie viel Ihre Mandantin die Preisspanne von jetzt 100 bis 200T\u20ac aufstocken w\u00fcrde, um diesen Anspruch zu-s\u00e4tzlich zu erwerben.\u201c<\/p>\n<p>Dies beantwortete die Beklagte mit Schreiben vom 9. Januar 2008 (Anlage B 7), dem sie den Entwurf f\u00fcr eine \u201e1. Erg\u00e4nzung vom 9.1.2008 zur Geheimhaltungsver-pflichtung im Rahmen eines Forschungsvertrages und Verwertungsvereinbarung\u201c beif\u00fcgte, und in dem es folgenderma\u00dfen hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eMit Datum vom 8.10.2007 wurde Ihnen eine Sachverhaltsdarstellung [\u2026] zuge-sandt, die Sie mit Schreiben vom 12.10.2007 beantwortet haben. Aus Ihrem Schreiben entnehme ich, dass Sie dem Vorschlag zustimmen, die DE 10 2005 046 XXX A1 als Schutzrecht im Sinne unseres Vertrages [\u2026] vom 28.2.2005 zu sehen.<br \/>\nZur vertraglichen Umsetzung finden Sie nun beigeschlossen die Ihnen bereits bekannte Erg\u00e4nzung zum Vertrag. Wir bitten Sie den Vertrag zu unterschreiben und ein Original an uns zur\u00fcckzusenden. [\u2026]<br \/>\nDas gegenst\u00e4ndliche Schutzrecht erh\u00e4lt, wie Sie in Ihrem Schreiben vom 12.10.2007 ebenfalls anf\u00fchren, einen abh\u00e4ngigen Unteranspruch, der den Ein-satz von C vorsieht. Aus heutiger Sicht kann noch nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden, ob eine \u00dcbernahme dieses Teiles des Schutzrechtes von E (sc.: der Beklagten) gew\u00fcnscht wird oder nicht. Ich bitte Sie daher uns in dieser Frage noch entsprechend Zeit zu geben.\u201c<\/p>\n<p>Den von der Beklagten \u00fcbersandten Entwurf einer Erg\u00e4nzungsvereinbarung unter-zeichnete die Kl\u00e4gerin nicht, vielmehr \u00fcbersandte sie mit E-Mail vom 26. September 2008 (Anlage B 8) einen anderen Entwurf f\u00fcr einen \u201eVertrag \u00fcber den Verkauf eines Patentes\u201c betreffend die DE \u2018XXX und die WO \u2018XXX. Dies beantwortete die Beklagte mit einer E-Mail vom 11. Dezember 2008 (Anlage B 9) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr unsere Entscheidung zur \u00dcbernahme des Schutzrechtes ist letztlich wichtig, welcher Hauptanspruch zur Erteilung kommt. Der Vollst\u00e4ndigkeit halber finden Sie beigeschlossen den Letztentwurf unserer Vereinbarung. Diese sieht vor, dass eine \u00dcbernahme des Patentes zu einem Fixpreis erfolgt. Somit ist die Wertigkeit des Schutzrechtes entscheidend, ob eine \u00dcbernahme des Patentes f\u00fcr E (sc.: die Beklagte) \u00f6konomisch sinnvoll ist.<br \/>\nSomit schlage ich vor, dass Sie uns die Option zur Patent\u00fcbernahme solange of-fen zu halten, bis ein abschlie\u00dfendes Urteil des Patentamtes vorliegt.\u201c<\/p>\n<p>Auf die Anmeldung der DE \u2018XXX hin erging am 3. April 2009 der Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (Anlage K 2). Dies teilte die Kl\u00e4gerin der Be-klagten in einer E-Mail vom 6. Mai 2009 (Anlage B 10) wie folgt mit:<\/p>\n<p>\u201ewir freuen uns Ihnen den beigef\u00fcgten Erteilungsbeschluss \u00fcbersenden zu k\u00f6n-nen.<br \/>\nWir bitten nun nach dieser von uns einger\u00e4umten langen Optionsfrist um kurz-fristige Pr\u00fcfung und w\u00fcrden uns bei positiver Entscheidung \u00fcber die Unter-zeichnung des abgesprochenen Vertrages freuen.<br \/>\nSollten Sie \u2013 wider erwarten \u2013 von einem Kauf absehen wollen, bitten wir Sie uns dies schriftlich bis sp\u00e4testens 30.06.2009 verbindlich zu erkl\u00e4ren.\u201c<\/p>\n<p>Dies beantwortete die Beklagte mit einer E-Mail vom 29. Juni 2009 (Anlage B 11) fol-genderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201eDanke f\u00fcr die Erinnerung. [\u2026] Wie Sie wissen liegt zwischenzeitlich ein negati-ver Pr\u00fcfungsbescheid f\u00fcr das europ\u00e4ische Patent vor. Somit hat das Patentamt neue Tatsachen geschaffen, die den Wert des Schutzrechts deutlich schm\u00e4lern. [\u2026]<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser neuen Entwicklung m\u00f6chte ich Ihnen nun fol-gendes Angebot unterbreiten:<br \/>\n\u00dcbernahme des Schutzrechts durch E (sc.: die Beklagte), wobei wir die bislang angelaufenen Kosten f\u00fcr das Schutzrecht \u00fcbernehmen [\u2026].<br \/>\nZus\u00e4tzlich zur Kostenabdeckung w\u00e4ren wir bereit, eine einmalige Bonuszahlung in der H\u00f6he von 10.000,- zu leisten.\u201c<\/p>\n<p>Die Antwort der Kl\u00e4gerin hierauf mit E-Mail vom 1. Juli 2009 (Anlage B 12) lautete:<\/p>\n<p>\u201ewir nehmen hiermit Ihre fristgerechte Entscheidung, das Schutzrecht nicht zu den vereinbarten Konditionen erwerben zu wollen, mit Bedauern zur Kenntnis.<br \/>\nWir betrachten uns nun als frei, nach alternativen Verwertungsm\u00f6glichkeiten zu suchen.\u201c<\/p>\n<p>Am 6. August 2009 wurde die Erteilungsurkunde f\u00fcr die DE \u2018XXX (Anlage K 4) erteilt. Im Hinblick auf den Erteilungsbeschluss und die Erteilungsurkunde betreffend die DE \u2018XXX stellte die Kl\u00e4gerin der Beklagten Rechnungen \u00fcber Betr\u00e4ge von jeweils 70.000,00 EUR am 20. Juli 2009 (Anlage K 3) und am 12. August 2009 (Anlage K 5). Ferner stellte die Kl\u00e4gerin der Beklagten am 21. August 2009 einen Betrag in H\u00f6he von 6.931,96 EUR in Rechnung (Anlage K 7), nachdem sie bereits am 31. Dezember 2007 einen Betrag in H\u00f6he von 5.782,79 EUR (Anlage K 6) in Rechnung gestellt hatte. In H\u00f6he dieser beiden Betr\u00e4ge von insgesamt 12.714,75 EUR waren der Kl\u00e4gerin Kosten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Auslandsanmeldungen auf Grundlage der priorit\u00e4tsgebenden Anmeldungen entstanden.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. August 2009 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Zahlung auf, was die Beklagte jedoch ablehnte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die technische Lehre der DE \u2018XXX und der WO \u2018XXX sei aus ihrer Forschungst\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte entstanden, so dass auf diese Schutzrechte die Regelung nach Ziff. IV. der Verwertungsvereinbarung 28. Februar bzw. 7. M\u00e4rz 2005 (Anlage K 1) anwendbar sei. Jedenfalls sei es zu einer Einigung zwischen ihr und der Beklagten \u00fcber den Erwerb des Schutzrechts gekommen mit dem Inhalt, dass die Anmeldung und Erteilung des Schutzrechts nach Ma\u00dfgabe der genannten vertraglichen Regelung durch die Beklagte verg\u00fctet und sodann das Schutzrecht auf die Beklagte \u00fcbertragen werden sollte. Die Kl\u00e4gerin meint, die Be-klagte versto\u00dfe treuwidrig gegen das Verbot des \u201evenire contra factum proprium\u201c, da sie in Kenntnis der priorit\u00e4tsgebenden Anmeldung der Kl\u00e4gerin gleichwohl im Oktober 2007 den Standpunkt eingenommen hatte, die DE \u2018XXX und die WO \u2018XXX seien von der Verwertungsvereinbarung (Anlage K 1) erfasst. Die Kl\u00e4gerin macht daher im Hinblick auf den Erteilungsbeschluss und die Erteilung des DE \u2018XXX die beiden Teil-betr\u00e4ge in H\u00f6he von jeweils 70.000,00 EUR gem\u00e4\u00df Ziff. IV. des Verwertungsvertrages geltend sowie eine Erstattung von Kosten der Auslandsanmeldung der priori-t\u00e4tsgebenden Anmeldung in H\u00f6he von insgesamt 12.714,75 EUR. Ferner begehrt sie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt 2.475,80 EUR, n\u00e4mlich in H\u00f6he einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 152.714,25 EUR zuz\u00fcglich Telekommunikati-onspauschale und Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. 152.714,75 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 70.000,00 EUR seit dem 26. Juli 2009, aus 70.000,00 EUR seit dem 26. August 2009, aus 5.782,79 EUR seit dem 31. Januar 2008 und aus 6.931,96 EUR seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen,<\/p>\n<p>2. 2.475,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Ba-siszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, auf die DE \u2018XXX und die WO \u2019XXX sei die Verwertungsvereinba-rung (Anlage K 1) nicht anwendbar, weil das Schutzrecht nicht eine Erfindung bean-spruche, die aus den Forschungsarbeiten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Beklagte hervorge-gangen sei. Dies werde schon dadurch belegt, dass die priorit\u00e4tsgebende Anmeldung bereits im September 2004 angemeldet worden sei, die Verwertungsvereinbarung jedoch erst im Februar bzw. M\u00e4rz 2005 abgeschlossen wurde. Auch der vereinbarte zeitliche Ablauf des Forschungsprogrammes zeige, dass die technische Lehre der DE \u2018XXX und der WO \u2018XXX nicht aus den Forschungsarbeiten hervorgegangen sein k\u00f6nne. Ferner wendet die Beklagte ein, sie sei zur Zahlung nur Zug um Zug gegen \u00dcbertragung der DE \u2018XXX an sie verpflichtet.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Zah-lungsanspruch gegen die Beklagte weder aus der Verwertungsvereinbarung vom 28. Februar bzw. 7. M\u00e4rz 2005 (Anlage K 1) noch aus einer anderweitigen Vereinbarung zur \u00dcbertragung der DE \u2018XXX von der Kl\u00e4gerin an die Beklagte.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich nicht auf die zwischen den Parteien geschlossene Verwertungsvereinbarung (Anlage K 1) st\u00fctzen, weil sich zum einen nicht feststellen l\u00e4sst, dass die technische Lehre der DE \u2018XXX und der WO \u2018XXX im Zuge der Forschungst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im Auftrag der Be-klagten auf Grundlage und in Ausf\u00fchrung des \u201eAngebot 955001\u201c entstanden ist, und weil zum anderen die Kl\u00e4gerin sich treuwidrig verh\u00e4lt, indem sie den Zahlungsan-spruch nunmehr auf die Verwertungsvereinbarung st\u00fctzt.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Dass die technische Lehre der DE \u2018XXX und der WO \u2018XXX auf denjenigen Forschungst\u00e4tigkeiten beruht, die sie in Ausf\u00fchrung des \u201eAngebots 955001\u201c und somit innerhalb des Geltungsbereichs des Verwertungsvertrages f\u00fcr die Beklagte ausgef\u00fchrt hat, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Sie beschr\u00e4nkt sich insoweit auf die blo\u00dfe Behauptung eines derartigen Zusammenhangs zwischen der Forschungst\u00e4tigkeit und der technischen Lehre der Schutzrechtsanmeldungen und den Verweis auf den zeitlichen Zusammenhang. Damit gen\u00fcgt sie ihrer Darlegungslast nicht.<\/p>\n<p>Ein Zahlungsanspruch gem\u00e4\u00df Ziff. IV. der Verwertungsvereinbarung besteht nur, soweit \u201eim Rahmen der Forschungsdienstleistungen\u201c durch die Kl\u00e4gerin \u201eschutzf\u00e4hige Erfindungen erarbeitet\u201c und die im Einzelnen genannten Schritte des Ertei-lungsverfahrens (positiver Pr\u00fcfungsbescheid, Erteilung, Ablauf der Einspruchsfrist) erreicht wurden. Dies ist in der Weise auszulegen, dass die technische Lehre eines angemeldeten Schutzrechts innerhalb derjenigen Forschungst\u00e4tigkeiten gefunden werden muss, wie sie durch das der Verwertungsvereinbarung zugrunde liegende \u201eAngebot 955001\u201c durch die Beklagte bei der Kl\u00e4gerin in Auftrag gegeben wurden. Diese Auslegung ergibt sich zum einen daraus, dass das \u201eAngebot 955001\u201c zum Bestandteil der Verwertungsvereinbarung gemacht wurde, und zum anderen daraus, dass die Ziff. IV. der Verwertungsvereinbarung sich ihrem gesamten Inhalt nach damit befasst, wie neue \u201eErkenntnisse\u201c aus dieser Forschungst\u00e4tigkeit zu nutzen und zu sch\u00fctzen seien. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den durch die Forschungst\u00e4tigkeit gewonnenen Erkenntnissen und dem angemeldeten Schutzrecht ist somit ein inhaltlicher und kein blo\u00df zeitlicher: das Ergebnis der Forschungst\u00e4tigkeit muss in das Schutzrecht bzw. dessen Anmeldung Eingang gefunden haben, w\u00e4h-rend es nicht darauf ankommt, ob die Anmeldung oder gar die priorit\u00e4tsgebende Anmeldung vor, w\u00e4hrend oder nach Durchf\u00fchrung der Forschungst\u00e4tigkeiten vorge-nommen wurde. Zwar k\u00f6nnen wegen des Verbots der unzul\u00e4ssigen Erweiterung einer Anmeldung und wegen der Priorit\u00e4tsfristen weder inhaltlich beliebige technische Lehren nachtr\u00e4glich in die Anmeldung aufgenommen werden, noch l\u00e4sst sich die Anmeldung priorit\u00e4tswahrend beliebig lange ver\u00e4ndern; indes ist es nicht nur theore-tisch m\u00f6glich, dass unter Nutzung einer Priorit\u00e4t vor Beginn der Forschungst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Beklagte die Ergebnisse aus dieser Forschungst\u00e4tigkeit in das entsprechende Schutzrecht Eingang finden.<\/p>\n<p>Ob das vorliegend im Hinblick auf die DE \u2018XXX anzunehmen ist, l\u00e4sst sich dem Vor-bringen der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen. Sie hat keinerlei konkrete Umst\u00e4nde dazu vorgetragen, was das Ergebnis ihrer Forschungst\u00e4tigkeit gewesen sei. Erst recht hat sie nicht die technische Lehre der DE \u2018XXX gew\u00fcrdigt und aufgezeigt, was davon auf ihre Forschungst\u00e4tigkeit zur\u00fcckgehe. Eine Feststellung dazu, ob der genannten Zu-sammenhang zwischen der Forschungst\u00e4tigkeit und der technischen Lehre der DE \u2018XXX besteht, ist damit nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Umgekehrt spricht gegen die Annahme dieses Zusammenhangs der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin sich in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2005 (Anlage B 2) auf den Stand-punkt gestellt hat, die technische Lehre der priorit\u00e4tsgebenden Anmeldung k\u00f6nne \u201ein Anlehnung\u201c an die Verwertungsvereinbarung behandelt werden. Daraus l\u00e4sst sich folgern, dass die Beklagte zu jenem Zeitpunkt selbst nicht davon ausging, dass die priorit\u00e4tsgebende Anmeldung der Regelung nach Ziff. IV. der Verwertungsvereinbarung unterfalle. Entsprechendes gilt f\u00fcr das weitere Schreiben der Beklagten vom 13. Juli 2007 (Anlage B 4), in dem sie auch im Hinblick auf die mittlerweile get\u00e4tigten Anmeldungen zur DE \u2018XXX und zur WO \u2018XXX die Auffassung vertreten hat, diese Anmeldungen seien nicht auf Grundlage der Verwertungsvereinbarung zu \u00fcbertragen und zu verg\u00fcten, vielmehr bed\u00fcrfe es einer neuerlichen Vereinbarung.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Einer Geltendmachung des Zahlungsanspruchs auf Grundlage der Verwertungsver-einbarung und im Hinblick auf die Erteilung der DE \u2018XXX steht ferner entgegen, dass die Kl\u00e4gerin insoweit widerspr\u00fcchlich handelt in einem Ma\u00dfe, das, gemessen am Ma\u00dfstab des \u00a7 242 BGB und unter Ber\u00fccksichtigung des anerkannten Verbots des \u201evenire contra factum proprium\u201c, als treuwidrig zu beurteilen ist. Grunds\u00e4tzlich ist es zwar Vertragsparteien nicht verwehrt, sich zu fr\u00fcherem Verhalten in Widerspruch zu setzen; als missbr\u00e4uchlich im Sinne von \u00a7 242 BGB ist widerspr\u00fcchliches Verhalten aber dann anzusehen, wenn das fr\u00fchere Verhalten, zu dem sich eine Partei nunmehr in Widerspruch setzt, beim Gegner Vertrauen begr\u00fcndet und der Gegner dieses Vertrauen auch ausge\u00fcbt hat (vgl. Roth, in: M\u00fcnchKomm z. BGB, 7. Aufl., \u00a7 242 Rn. 255; Palandt \/ Heinrichs, BGB, 69. Aufl., \u00a7 242 Rn. 55; jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>Vorliegend bestand, wie sich sowohl aus dem Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 21. Juni 2005 (Anlage B 2) als auch demjenigen der Beklagten vom 8. Oktober 2007 (Anlage B 5) ergibt, nicht nur Uneinigkeit sondern in tats\u00e4chlicher Hinsicht auch Unklarheit dar\u00fcber, ob die DE \u2018XXX und die WO \u2018XXX der Verwertungsvereinbarung unterfallen, ob n\u00e4mlich diese Anmeldungen ihre Grundlage in den von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Beklagte erzielten Forschungsergebnissen haben. Die Kl\u00e4gerin stellte sich (damals) auf den Standpunkt, dies sei nicht der Fall, w\u00e4hrend die Beklagte die Anwendung der Verwertungsvereinbarung auf diese Anmeldungen anstrebte. In dieser Situation schlug die Beklagte durch ihr Schreiben vom 21. Juni 2007 (Anlage B 2) sowie dasjenige vom 12. Oktober 2007 (Anlage B 6) der Kl\u00e4gerin vor, eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, dass die Anmeldungen so behandelt w\u00fcrden, als seien sie von der Verwertungsvereinbarung erfasst. Mit ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2007 hat die Kl\u00e4gerin nicht etwa die von der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 gefor-derte Best\u00e4tigung erkl\u00e4rt, dass die DE \u2018XXX und die WO \u2018XXX der Verwertungsverein-barung unterfallen. Denn anders als von der Beklagten geltend gemacht, hat sie sich nicht bereit erkl\u00e4rt, diese Anmeldungen zu den Konditionen gem\u00e4\u00df Ziff. IV. der Ver-wertungsvereinbarung zu \u00fcbertragen. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den mit dem Stichwort \u201eC\u201c bezeichneten Unteranspruch eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00dcbertragung gefordert. Darin lag gerade nicht die Abgabe der von der Beklagten geforderten Erkl\u00e4rung. Denn zum einen hat die Kl\u00e4gerin in dem genannten Schreiben klargestellt, dass sie die Auffassung der Beklagten \u2013 das Schutzrecht sei von der Verwertungsvereinbarung \u2013 nicht teilt, und sie, die Kl\u00e4gerin, nur kulanter Weise bereit ist, das Schutzrecht nach Ma\u00dfgabe der Verwertungsvereinbarung zu behandeln und zu \u00fcbertragen. Zum anderen hat sie sich eben nicht bereit erkl\u00e4rt, das Schutzrecht zu dem in der Verwertungsvereinbarung vereinbarten Preis zu \u00fcbertragen. Stattdessen hat sie eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung gefordert. Dass die Beklagte der Zahlung der Verg\u00fctung dadurch h\u00e4tte entgehen k\u00f6nnen, dass die Schutzrechte geteilt und ohne den \u201eC\u201c betreffenden Unteranspruch h\u00e4tten \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher ist davon auszugehen, dass die Schutzrechte nur als ganzes h\u00e4tten \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, so dass die Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont der Beklagten so zu verstehen war, dass die Kl\u00e4gerin mehr als vereinbart forderte. Dem in diesem Zusammenhang in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2010 ge\u00e4u\u00dferten Argument der Kl\u00e4gerin, sie h\u00e4tte auf das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 8. Oktober 2007 gar nicht anders reagieren k\u00f6nnen, als die geforderte Erkl\u00e4rung abzugeben, schlie\u00dflich habe sie eine gerichtliche Inanspruchnahme durch die Beklagte bef\u00fcrchten m\u00fcssen, vermag das Gericht nicht zu folgen. Die Kl\u00e4gerin hat vielmehr in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2007 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich ihres Standpunkts sicher sei und eine gerichtliche Auseinandersetzung deshalb nicht f\u00fcrchte.<\/p>\n<p>Auf das Ansinnen der Kl\u00e4gerin, eine weitere Vereinbarung zu treffen, lie\u00df sich die Be-klagte ein, indem sie mit ihrem Schreiben vom 9. Januar 2008 (Anlage B 7) den Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung \u00fcbersandte und damit konkrete Ver-handlungen \u00fcber die Vereinbarung er\u00f6ffnete, welche sodann bis in den Juli 2009 hin andauerten, freilich ohne zu einem Ergebnis zu gelangen. Die Kl\u00e4gerin hat somit bei der Beklagten das Vertrauen erweckt, die Frage, ob die Verwertungsvereinbarung auf die DE \u2018XXX und die WO \u2018XXX tats\u00e4chlich anwendbar ist, sei ungekl\u00e4rt, sie, die Kl\u00e4ge-rin wolle aber auf ihrem damaligen Standpunkt \u2013 die Anmeldungen seien nicht von der Verwertungsvereinbarung erfasst \u2013 nicht beharren, sondern es vom Abschluss einer zus\u00e4tzlichen Vereinbarung abh\u00e4ngig machen. Dieses Vertrauen hat die Be-klagte auch ausge\u00fcbt, indem sie sich auf die (schlie\u00dflich ergebnislosen) Verhand-lungen mit der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Abschluss dieser zus\u00e4tzlichen Vereinbarung einlie\u00df. Die Beklagte durfte deshalb darauf vertrauen, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 erstens \u2013 nach dem ergebnislosen Ende der Vertragsverhandlungen nicht die gegenteilige Auffassung einnehmen und klageweise Zahlungsanspr\u00fcche aus der Verwertungsvereinbarung im Hinblick auf die DE \u2018XXX erheben werde, und dass die Kl\u00e4gerin \u2013 zweitens \u2013 solche Zahlungsanspr\u00fcche ohnehin nur dann geltend machen werde, wenn es zu einer weiteren Vereinbarung k\u00e4me.<\/p>\n<p>Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens, den die Kl\u00e4gerin erhoben hat, f\u00e4llt in diesem Sinne auf sie selber zur\u00fcck. Es ist als treuwidrig und rechtsmissbr\u00e4uchlich zu bewerten, dass die Kl\u00e4gerin bis in den Juli 2009 mit der Beklagten \u00fcber den Abschluss einer zus\u00e4tzlichen Vereinbarung zur \u00dcbertragung der DE \u2018XXX und der WO \u2018XXX ver-handelte und diese Verhandlungen mit der E-Mail vom 1. Juli 2009 (Anlage B 12) beendete, um dann nur wenige Wochen sp\u00e4ter die Zahlungsbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Ziff. IV. der Verwertungsvereinbarung in Rechnung zu stellen (Anlage K 3 und K 5) und schlie\u00dflich im September 2009 Klage zu erheben.<\/p>\n<p>Rechtsfolge dieses widerspr\u00fcchlichen Verhaltens ist eine von Amts wegen zu beach-tende Einwendung der Beklagten, die einer Geltendmachung eines Zahlungsan-spruchs der Kl\u00e4gerin aus der Verwertungsvereinbarung entgegensteht (Roth, a.a.O., Rn. 197; Palandt \/ Heinrichs, a.a.O., Rn. 41).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ergibt sich aus einer anderweitigen Vereinbarung zur \u00dcbertragung der DE \u2018XXX der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin. Eine solche Verein-barung ist nicht zustande gekommen. Es fehlt an der korrespondierenden Abgabe von Angebot und Annahme durch die Parteien.<\/p>\n<p>In dem mit Schreiben vom 13. Juli 2007 (Anlage B 4) \u00fcbersandten Vertragsentwurf ist zwar ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung zu erblicken, durch die sich die Kl\u00e4gerin zur \u00dcbertragung der DE \u2018XXX und die Beklagte im Gegenzug zur Zahlung eines \u201eKaufpreises\u201c in H\u00f6he von 200.000,00 EUR verpflichtet h\u00e4tte. Dieses Angebot hat die Beklagte jedoch nicht angenommen. Dies hat sie ausdr\u00fccklich in ihrem Anwaltsschreiben vom 8. Oktober 2007 erkl\u00e4rt. Auch liegt in diesem Anwaltsschreiben nicht seinerseits ein Angebot zum Abschluss einer entsprechenden, wenngleich inhaltlich abweichenden Vereinbarung. Vielmehr hat die Beklagte die Kl\u00e4gerin inso-weit, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, aufgefordert, sich dazu zu erkl\u00e4ren, ob auch sie, die Kl\u00e4gerin, davon ausgehe, dass auf die DE \u2018XXX die Verwertungsvereinbarung anzuwenden sei. Diese Best\u00e4tigung hat die Kl\u00e4gerin in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2007, wie oben unter I.2. dargelegt, nicht abgegeben. Ebenso wenig liegt in diesem Schreiben der Kl\u00e4gerin ein Angebot f\u00fcr eine neue Vereinbarung, denn die Kl\u00e4gerin hat in diesem Schreiben lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie grund-s\u00e4tzlich zum Abschluss einer solchen weiteren Vereinbarung bereit sei, und sie die Beklagte auffordere, ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, das insbesondere auch die \u00dcbertragung des Unteranspruchs betreffend \u201eC\u201c ber\u00fccksichtigen sollte.<\/p>\n<p>Ein solches Angebot der Beklagten wiederum ist in dem Vertragsentwurf zu erblicken, den die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 9. Januar 2008 (Anlage B 7) \u00fcbersandt hat. Dieses Angebot hat die Kl\u00e4gerin aber nicht angenommen, da sie den von der Beklagten gefertigten Entwurf \u2013 unstreitig \u2013 nicht unterschrieb. Stattdessen \u00fcbersandte sie mit E-Mail vom 26. September 2008 (Anlage B 8) einen anderen Entwurf einer Vereinbarung, was lediglich als ab\u00e4ndernde Annahme anzusehen und daher gem\u00e4\u00df \u00a7 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung und zugleich neues Angebot zu beurteilen ist. Dieses neuerliche Angebot der Kl\u00e4gerin wiederum hat nun aber die Beklagte nicht angenommen. Sie hat vielmehr mit ihrer E-Mail vom 11. Dezember 2008 (Anlage B 9) darum gebeten, mit der Annahme bis zu einer Erteilungsentscheidung zuwarten zu d\u00fcrfen, was die Kl\u00e4gerin ihr gestattete. Mit ihrer E-Mail vom 29. Juni 2009 (Anlage B 11) schlie\u00dflich unterbreitete die Beklagte der Kl\u00e4gerin wiederum ein ab\u00e4nderndes Angebot, das sich insbesondere im Hinblick auf die an die Kl\u00e4gerin zu zahlende Verg\u00fctung von deren vorherigem Angebot unterschied: w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin in ihrem mit E-Mail vom 26. September \u00fcbersandten Vertragsentwurf von einem \u201eKaufpreis\u201c in H\u00f6he von 125.000,00 EUR ausgegangen war, bot die Beklagte in der E-Mail vom 29. Juni 2009 die Zahlung von nur 10.000,00 EUR zus\u00e4tzlich zur Erstattung von Schutzrechtskosten in H\u00f6he von 10.000,00 bis 15.000,00 EUR an. Dass die Kl\u00e4gerin ihrerseits dieses neue Angebot (\u00a7 150 Abs. 2 BGB) der Beklagten nicht annahm, ergibt sich deutlich aus ihrer E-Mail vom 1. Juli 2009 (Anlage B 12), in der die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte, sie betrachte sich nunmehr als frei, die Schutzrechte anderweitig zu verwerten, also jedenfalls nicht an die Beklagte gegen Zahlung einer Gegenleistung zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Mithin haben die Parteien zwar \u00fcber lange Zeit hinweg und unter Unterbreitung mehrerer voneinander abweichender Angebote \u00fcber den Abschluss einer weiteren Verein-barung zur \u00dcbertragung der DE \u2018XXX verhandelt, indes kam eine solche Vereinbarung mangels Annahme eines Angebots nicht zustande.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1499 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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