{"id":7538,"date":"2018-03-01T17:00:09","date_gmt":"2018-03-01T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7538"},"modified":"2018-06-02T12:13:53","modified_gmt":"2018-06-02T12:13:53","slug":"4c-o-59-16-anhaengekupplung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7538","title":{"rendered":"4c O 59\/16 &#8211; Anh\u00e4ngekupplung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2753<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 01. M\u00e4rz 2018,\u00a0 Az.\u00a04c O 59\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Anh\u00e4ngekupplungen f\u00fcr Kraftfahrzeuge umfassend ein fahrzeugfestes Lagerelement, ein gegen\u00fcber dem fahrzeugfesten Lagerelement von einer Arbeitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) und umgekehrt bewegbares Anh\u00e4ngeelement, welches eine Kupplungskugel und einen die Kupplungskugel an einem ersten Ende tragenden Kugelhals umfasst, und eine eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweisende Fixiereinrichtung, mit welcher das bewegbare Anh\u00e4ngeelement mindestens in der Arbeitsstellung (A) durch die Fixierstellung an dem Lagerelement fixierbar ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen das Anh\u00e4ngeelement in der Freigabestellung mittels eines dreiachsig schwenkbaren Gelenks gelenkig mit dem Lagerelement verbunden ist, wobei das dreiachsig schwenkbare Gelenk ein Kugelgelenk ist, wobei das Kugelgelenk eine von einem der Elemente umfasste Gelenkkugel und eine vom anderen der Elemente umfasste, die Gelenkkugel aufnehmende Gelenkpfanne aufweist und wobei das Kugelgelenk in der Fixierstellung durch Anh\u00e4ngelasten bedingte Kr\u00e4fte aufnimmt und diese auf das Lagerelement \u00fcbertr\u00e4gt;<\/li>\n<li>2. der Fa. A B.V., B, C, D dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.2015 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Fa. A B.V., B, C, D dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.2015 begangen haben, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Fa. A B.V einem von der Fa. A B.V zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigtem Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Fa. A B.V auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Fa. E B.V., B,C, D allen Schaden zu ersetzen, der (1) der Kl\u00e4gerin durch in der zeit vom 07.04.2015 bis zum 29.11.2016 begangene, (2) der Fa. F B.V., G,H, D, durch am 29.11.2016 begangene, (3) der Fa. I B.V., J, C, D durch in der Zeit vom 29.11.2016 bis zum 04.04.2017 begangene, (4) der Fa. E B.V., B, C, D durch in der Zeit vom 04.04.2017 bis 15.05.2017 begangene, (5) der Fa. K B.V., B, L, D durch in der Zeit vom 15.05.2017 bis 16.05.2017 begangene, (6) der Fa. M B.V., N, C, D durch in der Zeit vom 16.05.2017 bis 17.05.2017 begangene und (7) der ihr durch seit dem 17.05.2017 begangene, oben zu Ziffer I.1. bezeichnete Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist im Hinblick auf den Tenor zu Ziffer I.1 gegen Sicherheits- leistung in H\u00f6he von 600.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar, im Hin- blick auf den Tenor zu Ziffer I.2 und I.3 insgesamt gegen Sicherheits- leistung in H\u00f6he von 200.000,00 EUR und wegen der Kosten gegen Si- cherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be- trags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen vorgetragener Verletzung des deutschen Teils des in deutscher Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 557 XXX B2 (Klagepatent) aus eigenem und fremdem Recht auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 22. Januar 2005 in der als Anlage B 6 vorgelegten Fassung unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 22. Januar 2004 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung in der urspr\u00fcnglichen Fassung erfolgte am 5. M\u00e4rz 2008. Nach dem Durchlaufen eines Einspruchsverfahrens wurde das Klagepatent in der als Anlage K 1 vorgelegten Fassung durch die Beschwerdekammer aufrechterhalten. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, welche sie der Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017, bei der Kl\u00e4gerin am 29. Dezember 2017 eingegangen, zur Kenntnis reichte. Die Nichtigkeitsklage ist mittlerweile durch das Bundespatentgericht zugestellt worden.<\/li>\n<li>In dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts sind folgende Inhaber\/Inhaber\u00e4nderungen vermerkt:<br \/>\n\u2022 ab 18. Juli 2017: A B.V., O, D<br \/>\n\u2022 vom 29. M\u00e4rz 2017 Bis 17. Juli 2017: I B.V., O, D<br \/>\n\u2022 vom 7. April 2015 bis 28. M\u00e4rz 2017: P Ltd., Q, R (Kl\u00e4gerin)<br \/>\n\u2022 vom 8. Februar 2008 bis 6. April 2015: S AKTIENGESELLSCHAFT, T, U<br \/>\n\u2022 bis 7. Februar 2008: V GmbH, W, X<\/li>\n<li>In dem als Anlage B 18 vorgelegten Registerauszug aus dem Europ\u00e4ischen Patentregister, dort Seite 9, sind ab dem 7. April 2015 sowohl die I B.V als auch die hiesige Kl\u00e4gerin als neue Inhaber aufgef\u00fchrt. Ferner findet sich auf Seite 2 des betreffenden Dokuments die folgende Formulierung:<br \/>\nThe EPO does not accept any responsibility for the accuracy of legal status data relating to the post-grant phase, including but not limited to their completeness and fitness for specific purposes, nor can it guarantee that such data are up to date. For authoritative information, please refer to the relevant national patent authority.<\/li>\n<li>Auf deutsch:<br \/>\nDas EPA \u00fcbernimmt keine Verantwortung f\u00fcr die Richtigkeit von Rechtsstandsdaten, die sich auf die Post-Grant-Phase beziehen, und haftet somit insbesondere nicht f\u00fcr deren Vollst\u00e4ndigkeit, Aktualit\u00e4t oder Eignung f\u00fcr einen bestimmten Zweck. Verbindliche Ausk\u00fcnfte erhalten Sie bei den jeweiligen nationalen Patentbeh\u00f6rden.<\/li>\n<li>Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft eine Anh\u00e4ngekupplung f\u00fcr Kraftfahrzeuge.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents in seiner nunmehrigen Fassung (Erg\u00e4nzungen zur B1-Schrift unterstrichen) lautet:<\/li>\n<li>Anh\u00e4ngekupplung f\u00fcr Kraftfahrzeuge umfassend ein fahrzeugfestes Lagerelement (20), ein gegen\u00fcber dem fahrzeugfesten Lagerelement (20) von einer Arbeitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) und umgekehrt bewegbares Anh\u00e4ngeelement (30), welches eine Kupplungskugel (34) und einen die Kupplungskugel (34) an einem ersten Ende (36) tragenden Kugelhals (32) umfasst, und eine eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweisende Fixiereinrichtung (80), mit welcher das bewegbare Anh\u00e4ngeelement (30) mindestens in der Arbeitsstellung (A) durch die Fixierstellung an dem Lagerelement (20) fixierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Anh\u00e4ngeelement (30) in der Freigabestellung mittels eines dreiachsig schwenkbaren Gelenks (40) gelenkig mit dem Lagerelement (20) verbunden ist, dass das dreiachsig schwenkbare Gelenk ein Kugelgelenk (40) ist, dass das Kugelgelenk (40) eine von einem der Elemente (30, 20) umfasste Gelenkkugel (54) und eine vom anderen der Elemente (20, 30) umfasste, die Gelenkkugel (54) aufnehmende Gelenkpfanne (60) aufweist und dass das Kugelgelenk (40) in der Fixierstellung durch Anh\u00e4ngelasten bedingte Kr\u00e4fte aufnimmt und diese auf das Lagerelement (20) \u00fcbertr\u00e4gt.<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch ein schematisch dargestelltes Kraftfahrzeug mit einer an diesem montiertem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anh\u00e4ngerkupplung. Figur 2 zeigt eine Draufsicht in Richtung des Pfeils H in Fig. 1. Figur 3 zeigt eine perspektivische Darstellung verschiedener Schwenkstellungen eines Anh\u00e4ngeelements der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anh\u00e4ngekupplung.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt Anh\u00e4ngerkupplungen her und vertreibt diese \u00fcber KFZ-Verkaufsstellen und Werkst\u00e4tten sowohl als Erstausstattung als auch als Ersatzteil innerhalb Deutschlands. Unter anderem vertreibt sie eine in der als Anlage K 2 vorgelegten fotografischen Dokumentation gezeigte schwenkbare Anh\u00e4ngerkupplung (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet). Die Schwenkbewegung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist in der unten eingeblendeten Simulation in drei Schritten abgebildet. Zum Verschwenken der Anh\u00e4ngerkupplung von der Arbeits- in die Ruhestellung, wird das Anh\u00e4ngerelement zun\u00e4chst nach unten geschwenkt (erstes Bild), dann nach rechts gedreht (zweites Bild) und schlie\u00dflich aus der mittleren Position wieder nach oben verschwenkt (drittes Bild).<\/li>\n<li>Hierbei wird das Anh\u00e4ngerelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine sogenannte Bahnsteuerung gef\u00fchrt, ist also nicht beliebig in alle Richtungen und Positionen verschwenkbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein dreiachsig schwenkbares Kugelgelenk im Sinne des Anspruchs. Der Begriff \u201edreiachsig\u201c sei aus der Klagepatentschrift selbst heraus auszulegen und fordere nicht, dass die drei Bewegungsschritte aus einer initialen Position heraus durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Der Anspruch postuliere kein Bahnsteuerungsverbot.<\/li>\n<li>Sie behauptet, das Klagepatent mitsamt s\u00e4mtlicher Annexanspr\u00fcche mit Vereinbarung vom 29. November 2016 (Anlage K 4a\/K 4a\u00dc) an die Handelmaatschapppij F BV \u00fcbertragen bzw. abgetreten zu haben. Dieses Unternehmen habe ausweislich der als Anlage K 4c\/K 4c\u00dc sodann in F B.V. umfirmiert. Noch am 29. November 2016 habe die F B.V. das Klagepatent mitsamt der Annexanspr\u00fcche an die I B.V. \u00fcbertragen (vgl. Anlagen K 8a, 8b, 9 mitsamt deutscher \u00dcbersetzungen). Die I B.V. habe das Klagepatent mit der als Anlage K 10\/K 10\u00dc vorgelegten Vereinbarung sowie der best\u00e4tigenden Vereinbarung (Anlage K 11\/K 11\u00dc) am 4. April 2017 an die Z \u00fcbertragen und dieser s\u00e4mtliche origin\u00e4ren und abgetretenen Anspr\u00fcche bez\u00fcglich des Klagepatents abgetreten. Dabei seien beide Gesellschaften von Herrn AA, einmal als Vorstand, einmal als alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (vgl. den als Anlage K 12\/K 12\u00dc vorgelegten HR-Auszug) vertreten worden. In den D gelte kein Verbot von Insichgesch\u00e4ften. Mit dem als Anlage K 13\/K 13\u00dc vorgelegten Vertrag habe die Z das Klagepatent mitsamt akzessorischer rechte an die K B.V. \u00fcbertragen, wiederum durch Herrn AA als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vertreten (vgl. HR-Auszug, Anlage K 14\/K 14\u00dc). Die K B.V. habe die betreffenden Rechte mit Vertrag vom 16. Mai 2017 (Anlage K 15\/K 15\u00dc) an die M B.V. \u00fcbertragen, wobei Herr AA wieder als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gehandelt habe (HR-Auszug Anlage K 16\/K 16\u00dc). Mit dem als Anlage K 17\/K 17\u00dc vorgelegten Vertrag habe schlie\u00dflich die betreffenden Rechte an die A B.V. \u00fcbertragen, wiederum vertreten durch Herrn AA (HR-Auszug Anlage K 18\/ K 18\u00dc). Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei sie, die Kl\u00e4gerin, Inhaberin des Klagepatents gewesen. Sie ist der Ansicht, dass die Vermutungswirkung des deutschen Registers greife. Bei der Nennung der I B.V als Zweit-Inhaberin im Europ\u00e4ischen Patentregister handele es sich um einen \u00dcbertragungsfehler, der schon deshalb die Vermutungswirkung nicht zerst\u00f6ren k\u00f6nne, weil das Europ\u00e4ische Register keine Verantwortung f\u00fcr seinen Inhalt \u00fcbernehme.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere fehle in der von der Beklagten ma\u00dfgeblich gew\u00fcrdigten Entgegenhaltung EP 1 400 379 A1 (Anlage D4) eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Fixiereinrichtung sowie eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kugelgelenks.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Feststellung der Schadenersatzpflicht seit dem Jahr 2008 geltend gemacht, diese aber in Bezug auf den Zeitraum bis zum 7. April 2015 mit Schriftsatz vom 13. April 2017 zur\u00fcckgenommen. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2017 hat die Kl\u00e4gerin den Feststellungsantrag an die von ihr vorgetragenen weiteren \u00dcbertragungsakte des Klagepatents angepasst und beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Anh\u00e4ngekupplungen f\u00fcr Kraftfahrzeuge umfassend ein fahrzeugfestes Lagerelement, ein gegen\u00fcber dem fahrzeugfesten Lagerelement von einer Arbeitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) und umgekehrt bewegbares Anh\u00e4ngeelement, welches eine Kupplungskugel und einen die Kupplungskugel an einem ersten Ende tragenden Kugelhals umfa\u00dft, und eine eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweisende Fixiereinrichtung, mit welcher das bewegbare Anh\u00e4ngeelement mindestens in der Arbeitsstellung (A) durch die Fixierstellung an dem Lagerelement fixierbar ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen das Anh\u00e4ngeelement in der Freigabestellung mittels eines dreiachsig schwenkbaren Gelenks gelenkig mit dem Lagerelement verbunden ist, wobei das dreiachsig schwenkbare Gelenk ein Kugelgelenk ist, wobei das Kugelgelenk eine von einem der Elemente umfa\u00dfte Gelenkkugel und eine vom anderen der Elemente umfa\u00dfte, die Gelenkkugel aufnehmende Gelenkpfanne aufweist und wobei das Kugelgelenk in der Fixierstellung durch Anh\u00e4ngelasten bedingte Kr\u00e4fte aufnimmt und diese auf das Lagerelement \u00fcbertr\u00e4gt;<br \/>\n(Anspruch l des Klagepatents)<\/li>\n<li>insbesondere wenn<br \/>\ndie Gelenkpfanne von dem Lagerelement umfa\u00dft ist und die Gelenkkugel von dem Anh\u00e4ngeelement umfa\u00dft ist,<br \/>\n(Anspruch 5)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndie Gelenkkugel an einem zweiten Ende des Kugelhalses angeordnet ist,<br \/>\n(Anspruch 6)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\nmit der Fixiereinrichtung in der Fixierstellung das dreiachsige Gelenk gegen eine Schwenkbewegung in allen Achsrichtungen fixierbar ist,<br \/>\n(Anspruch 12)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndie Fixiereinrichtung ein blockierend wirkendes Verkeilelement aufweist,<br \/>\n(Anspruch 13)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\nein Verkeilelement eine erste Verkeilfl\u00e4chenanordnung eines ersten Verkeilfl\u00e4chensatzes aufweist und an einem der Elemente gelagert ist und das andere der Elemente eine zweite Verkeilfl\u00e4chenanordnung des ersten Verkeilfl\u00e4chensatzes tr\u00e4gt,<br \/>\n(Anspruch 14)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\ndas Verkeilelement mit mindestens einer ersten Verkeilfl\u00e4chenanordnung eines zweiten Verkeilfl\u00e4chensatzes versehen ist und das eine der Elemente mindestens eine zweite Verkeilfl\u00e4chenanordnung des zweiten Verkeilfl\u00e4chensatzes tr\u00e4gt,<br \/>\n(Anspruch 15)<\/li>\n<li>und\/oder<br \/>\njeder Verkeilfl\u00e4chensatz in mindestens einer quer zu einer Einfahrrichtung des Keilelements verlaufenden Querrichtung verkeilend zur Wirkung bringbar ist,<br \/>\n(Anspruch 16)<\/li>\n<li>2. der Fa. A B.V., B, C, D dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.2015 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Fa. A B.V., B, C, D dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.2015 begangen haben, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigtem Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\nder Fa. A B.V., B,C, D allen Schaden zu ersetzen, der (1) der Kl\u00e4gerin durch in der Zeit vom 07.04.2015 bis zum 29.11.2016 begangene, (2) der Fa. F B.V., G,H, D, durch am 29.11.2016 begangene, (3) der Fa. I B.V., B, C, D durch in der Zeit vom 29.11.2016 bis zum 04.04.2017 begangene, (4) der Fa. Z B.V., B, C, D durch in der Zeit vom 04.04.2017 bis 15.05.2017 begangene, (5) der Fa. K B.V., B, C, D durch in der Zeit vom 15.05.2017 bis 16.05.2017 begangene, (6) der Fa. M B.V., B, C, D durch in der Zeit vom 16.05.2017 bis 17.05.2017 begangene und (7) der ihr durch seit dem 17.05.2017 begangene, oben zu Ziffer I.l. bezeichnete Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die von ihr erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie bestreitet s\u00e4mtliche von Kl\u00e4gerseite vorgetragenen \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge in Bezug auf das Klagepatent. Insbesondere seien die \u00dcbertragungen auf Grund eines Insichtgesch\u00e4fts unwirksam.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es an einem dreiachsig schwenkbaren Kugelgelenk im Sinne des Klagepatentanspruchs 1. Dies folge schon aus der Klagepatentschrift, welche von einer allseitigen Schwenkbarkeit und einer Vielzahl von Schwenkbewegungen spreche. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse auch der auf dem Deckblatt zitierte Stand der Technik als Auslegungsmaterial herangezogen werden. Die W\u00fcrdigung der betreffenden Druckschriften f\u00fchre zu einem verengten Schutzbereich des Klagepatents. Mit dem Begriff \u201edrei Schwenkachsen\u201c seien drei Freiheitsgrade und damit eine allseitige Schwenkbarkeit gemeint. Ein Kugelgelenk im Sinne des Klagepatents d\u00fcrfe nicht \u00fcber eine Bahnsteuerung verf\u00fcgen, da es dann ein Kreuzgelenk darstellte, welches nach der Einschr\u00e4nkung des Klagepatents im Einspruchsverfahren nicht mehr vom Schutzumfang umfasst sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen mangelnder Neuheit im Lichte der Entgegenhaltungen EP 1 533 149 A1 (Anlage D5), DE 100 45 296 A1 (Anlage D2) sowie der EP 1 400 379 A1 (Anlage D4) vernichten werde.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die Anspr\u00fcche im beantragten Umfang zu. Der Rechtsstreit war nicht nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist in Bezug auf s\u00e4mtliche geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG kommt es f\u00fcr die Frage, wer grunds\u00e4tzlich zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen einer Patentverletzung prozessf\u00fchrungsbefugt ist, auf den Registerstand an. Danach bleibt \u2013 solange die \u00dcbertragung eines Patentes nicht im Register vermerkt wurde \u2013 allein der (zuvor) eingetragene Patentinhaber berechtigt, Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich geltend zu machen. Diese Wirkung tritt nicht nur in Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht sowie gerichtlichen Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung patentamtlicher Entscheidungen ein, sondern auch in einem Rechtsstreit wegen der Verletzung des Patents (vgl. BGH, GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; K\u00fchnen in Handbuch der Patentverletzung,10. Auflage 2017, Kapitel D., Rn. 83).<\/li>\n<li>Die Eintragung im Patentregister hat aber keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage (Sch\u00e4fers in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 PatG; Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage 2017, \u00a7 139, Rn. 7). Sie wirkt weder rechtsbegr\u00fcndend noch rechtsvernichtend mit der Folge, dass ihre Legitimationswirkung auf die Befugnis zur F\u00fchrung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent beschr\u00e4nkt ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). F\u00fcr die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ma\u00dfgeblich ist daher nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (vgl. BGH, GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.09.2013, I-2 U 19\/09, BeckRS 2013, 17381; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.09.2013, I-2 U 100\/07, BeckRS 2013, 18737).<\/li>\n<li>Soweit in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die beklagte Partei nicht zur Unterlassung gegen\u00fcber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH, GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; vgl. auch Ohly, GRUR 2016, 1120ff.; Pitz, GRUR 2010, 688, 689; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 84f.). Soweit allerdings \u2013 wie im Streitfall \u2013 Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche auch f\u00fcr die Vergangenheit geltend gemacht werden, stehen diese nur dem oder den zu dem jeweiligen Zeitpunkt materiell berechtigten Patentrechtsinhaber(n) zu (vgl. Ohly, a.a.O.). Dies bedeutet, dass Schadensersatz (sowie Auskunft und Rechnungslegung) f\u00fcr solche Verletzungshandlungen, die zu einem Zeitpunkt vor bzw. nach der Eintragung der hiesigen Kl\u00e4gerin begangen wurden, auch nur von dem zu diesem Zeitpunkt im Register Eingetragenen verlangt werden kann. Jedoch steht es dem urspr\u00fcnglich Berechtigten frei, seine (Schadensersatz-)Anspr\u00fcche an die klagende Partei abzutreten, wobei die Wirksamkeit der Abtretung vom Verletzungsgericht zu verifizieren ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D. Rn. 85 a.E.).<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, kommt dem Patentregister in aller Regel eine erhebliche Indizwirkung zu (vgl. BGH, GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Nach \u00a7 30 Abs. 3 S. 1 PatG darf das Patentamt eine \u00c4nderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem \u00dcbergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist. Der Rechtsnachfolger hat gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) DPMAV seinem Antrag auf Umschreibung solche Unterlagen beizuf\u00fcgen, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie z.B. einem \u00dcbertragungsvertrag. Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 DPMAV ist es jedoch auch ausreichend, wenn der bisherige Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreiben oder der Rechtsnachfolger eine Zustimmungserkl\u00e4rung des zuvor eingetragenen Inhabers vorlegt. Diese Umst\u00e4nde begr\u00fcnden eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Eintragung im Patentregister die materielle Rechtslage zuverl\u00e4ssig wiedergibt (BGH, GRUR 2013, 713, 717 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen dabei an den Vortrag des Gegners zur Unrichtigkeit des Registers zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung bed\u00fcrfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713, 717 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>Daraus folgt aber auch, dass dem Register allenfalls eine Indizwirkung im Hinblick auf die materiell-rechtliche Inhaberschaft am Klagepatent zukommen kann, es hingegen keine Indizwirkung im Hinblick darauf begr\u00fcnden kann, ob neben dem Patent auch die jeweiligen (Schadensersatz-)Anspr\u00fcche wirksam an den Erwerber abgetreten wurden. Insbesondere gibt es keine Vermutung daf\u00fcr, dass solche in die Vergangenheit gerichtete Anspr\u00fcche immer zwingend mit dem Patent \u00fcbertragen werden, da der Ver\u00e4u\u00dferer seine Schadensersatzanspr\u00fcche etwa als Gegenleistung f\u00fcr einen niedrigeren Kaufpreis behalten kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nUnter Heranziehung der vorgenannten Grunds\u00e4tze ist die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Die Kl\u00e4gerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im &#8211; ma\u00dfgeblichen &#8211; deutschen Patentregister eingetragen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nIn Bezug auf den Schadenersatzanspruch und seine Annexanspr\u00fcche ist die Kl\u00e4gerin ebenfalls aktivlegitimiert bzw. berechtigt, die betreffenden Anspr\u00fcche f\u00fcr die jeweiligen Rechteinhaber geltend zu machen.<\/li>\n<li>Zwar greift die oben dargestellte Vermutungswirkung des Registers nicht, da nicht die gesamte \u00dcbertragungskette nach Klageerhebung im Patentregister nachvollzogen wurde. Es fehlt die Eintragung der ersten \u00dcbertragung von der Kl\u00e4gerin auf die F B.V. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Vermutungswirkung des deutschen Registers durch den Widerspruch zum europ\u00e4ischen Register ersch\u00fcttert ist.<\/li>\n<li>Allerdings steht zur \u00dcberzeugung der Kammer unter W\u00fcrdigung der vorgelegten Dokumente mit hinreichender Gewissheit fest, dass das Klagepatent mitsamt entsprechender Annexrechte wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen \u00fcbertragen worden ist. Die von der Kl\u00e4gerin auch in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegten Vereinbarungen enthalten jeweils \u2013 nunmehr auch in lesbarer Form \u2013 die Klagepatentnummern und wesentlichen Vertragsmodalit\u00e4ten der \u00dcbertragung.<\/li>\n<li>Ferner sind die jeweiligen \u00dcbertragungen nicht, wie von der Beklagten vorgebracht, auf Grund eines unzul\u00e4ssigen Insichgesch\u00e4fts unwirksam. Zwar sind s\u00e4mtliche vorgelegten Vereinbarungen von Herrn AA als jeweiligem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. Vorstand beider Vertragsparteien unterzeichnet worden. Eine Unwirksamkeit l\u00e4sst sich hieraus allerdings nicht ableiten.<\/li>\n<li>\u00a7 181 BGB, der die Zul\u00e4ssigkeit von Insichgesch\u00e4ften im deutschen Recht regelt, ist auf die jeweiligen \u00dcbertragungsakte nicht anwendbar. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gilt f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, insbesondere die Vertretungsmacht der Organe von Gesellschaften, ihren Umfang und ihre Beschr\u00e4nkungen das Personalstatut der betreffenden Gesellschaft (vgl BGH, MittRhnotK 1992, 17 ff; IPRax 1985, 221, 222; OLG Hamm RIW 1984, 653; OLG Frankfurt, IPRspr 1984 Nr. 21; M\u00fc-Ko-Ebenroth, Kn 245, 153 ff. nach Art. 10 EGBGB; Palandt- Heldrich, 51. Aufl., Anhang zu Art. 12 EGBGB Kn. 10; Reithmann- Martiny, Internationales Vertragsrecht, 4. Aufl., Rn. 844 m.w.N.; Schlechtriem EWiR 1991, 1167). Damit richtet sich die Frage der organschaftlichen Vertretungsmacht des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer D Gesellschaft nach D Recht.<\/li>\n<li>Weder aus den vorgelegten Gesellschaftsvertr\u00e4gen selbst noch aus den ma\u00dfgeblichen D Rechtsnormen l\u00e4sst sich eine Unwirksamkeit der Vereinbarungen auf Grund eines Insichgesch\u00e4fts ableiten.<\/li>\n<li>Die vorgelegten Gesellschaftsvertr\u00e4ge enthalten keine Regelung zum Verbot eines Insichgesch\u00e4fts. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr den von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung angesprochenen, als Anlage K 31\/K 31\u00dc vorgelegten Vertrag. Zwar handelt es sich hierbei ausweislich der Seite 1 um eine \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags der A B.V., welcher nach dem \u00dcbertragungsdatum des Klagepatents datiert. Allerdings findet sich ab Seite 3 des Dokuments der gesamte Gesellschaftsvertrag abgedruckt, der ebenfalls keine Regelung zum Verbot eines Insichgesch\u00e4fts aufweist.<\/li>\n<li>Art. 3:68 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs der D (BVV) betrifft lediglich die Unzul\u00e4ssigkeit eines Insichgesch\u00e4fts bei rechtsgesch\u00e4ftlicher Vertretung (so auch das OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 23.12.1994, Az. 3 Wx 262\/93) und ist damit auf den vorliegenden Fall einer gesetzlichen bzw. organschaftlichen Vertretung nicht anwendbar.<\/li>\n<li>Art. 2:256 BVV, welcher sich mit dem Interessenkonflikt eines gesetzlichen Vetreters einer B.V. befasst, ist zum 1. Januar 2013 au\u00dfer Kraft getreten und mihin auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Vertr\u00e4ge, die aus den Jahren 2016\/2017 stammen, nicht mehr anwendbar.<\/li>\n<li>Aus Art. 2:239 Abs. 6 BVV l\u00e4sst sich ebenfalls keine Unzul\u00e4ssigkeit herleiten. Dieser betrifft lediglich das gesellschaftsrechtliche Innenverh\u00e4ltnis bei Interessenkonflikten. Das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis, also die Wirksamkeit abgeschlossener Vetr\u00e4ge, wird von dieser Vorschrift hingegen nicht erfasst.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Anh\u00e4ngerkupplung f\u00fcr Kraftfahrzeuge, welche ein fahrzeugfestes Lagerelement, ein gegen\u00fcber dem fahrzeugfesten Lagerelement von einer Arbeitsstellung in eine Ruhestellung und umgekehrt bewegbares Anh\u00e4ngerelement, welches eine Kupplungskugel und einen die Kupplungskugel an einem ersten Ende tragenden Kugelhals umfasst, und eine eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweisende Fixiereinrichtung umfasst, mit welcher das bewegbare Anh\u00e4ngeelement mindestens in der Arbeitsstellung durch die Fixierstellung an dem Lagerelement festlegbar ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt als Stand der Technik unter anderem die Druckschrift DE 19612959, in welcher eine Anh\u00e4ngerkupplung offenbart ist, bei welcher das Anh\u00e4ngerelement \u00fcber eine schr\u00e4g im Raum stehende Schwenkachse gegen\u00fcber dem Lagerelement verschwenkbar ausgebildet ist. Nachteilig hieran sei, dass eine derartige Verschwenkbarkeit um eine Achse gewisse Raumverh\u00e4ltnisse bedinge, welche nicht an jedem Kraftfahrzeug gegeben seien.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Anh\u00e4ngerkupplung f\u00fcr Kraftfahrzeuge derart zu verbessern, dass diese in einfacher Weise bei den unterschiedlichsten Raumverh\u00e4ltnissen einsetzbar ist.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird gel\u00f6st mittels einer Vorrichtung nach Anspruch 1 des Klagepatents, der sich in folgende Merkmale gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Anh\u00e4ngekupplung f\u00fcr Kraftfahrzeuge umfassend<br \/>\n2. ein fahrzeugfestes Lagerelement (20),<br \/>\n3. ein Anh\u00e4ngeelement (30),<br \/>\na) welches gegen\u00fcber dem fahrzeugfesten Lagerelement (20) von einer Arbeitsstellung (A) in eine Ruhestellung (R) und umgekehrt bewegbar ist und<br \/>\nb) welches eine Kupplungskugel (34) und einen die Kupplungskugel (34) an einem ersten Ende (36) tragenden Kugelhals (32) umfasst,<br \/>\n4. und eine Fixiereinrichtung (80),<br \/>\na) welche eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweist<br \/>\nb) mit welcher das bewegbare Anh\u00e4ngeelement (30) mindestens in der Arbeitsstellung (A) durch die Fixierstellung an dem Lagerelement (20) fixierbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>5. mittels eines Gelenks (40) ist das Anh\u00e4ngeelement (30) in der Freigabestellung gelenkig mit dem Lagerelement (20) verbunden,<br \/>\na) wobei das Gelenk dreiachsig schwenkbar ist,<br \/>\nb) ein Kugelgelenk (40) ist,<br \/>\naa) welches eine von einem der Elemente (30, 20) umfasste Gelenkkugel (54)<br \/>\nbb) und eine vom anderen der Elemente (20, 30) umfasste, die Gelenkkugel (54) aufnehmende Gelenkpfanne (60) aufweist<br \/>\ncc) und wobei das Kugelgelenk (40) in der Fixierstellung durch Anh\u00e4ngelasten bedingte Kr\u00e4fte aufnimmt und diese auf das Lagerelement (20) \u00fcbertr\u00e4gt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte stellt zu Recht die Verwirklichung der Merkmale 1, 2, 3 und 4 nicht in Abrede.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEbenfalls nicht im Streit steht der allgemeine Teil der Merkmalsgruppe 5, wonach das Anh\u00e4ngerelement mittels eines Gelenks mit dem Lagerelement verbunden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nBei dem Gelenk, welches das Anh\u00e4ngerelement mit dem Lagerelement in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbindet, handelt es sich um ein dreiachsig schwenkbares Gelenk im Sinne des Merkmals 5a).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWas unter einem dreiachsig schwenkbaren Gelenk zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch seine Anspr\u00fcche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind allerdings zur Auslegung heranzuziehen. Patentschriften bilden im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Allerdings erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnter Heranziehung dieser Grunds\u00e4tze liegt bei einem Gelenk eine dreiachsige Schwenkbarkeit im Sinne des Klagepatents vor, wenn sich das Gelenk derart verschwenken l\u00e4sst, dass es in der Lage ist, einen mindestens dreischrittigen Bewegungsweg des Anh\u00e4ngerelements zu erm\u00f6glichen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Schwenkbarkeit um drei Achsen aus einer initialen Position erfolgen kann. Vielmehr ist es hinreichend, wenn das Gelenk von einer Position A \u00fcber eine erste Achse in eine Position T1, von dieser Position T1 um eine zweite Achse in die Position T2 und von dieser Position T2 um eine dritte Achse und die Ruheposition R verschwenkbar ist. Der Klagepatentanspruch umfasst hierbei sowohl die Verschwenkbarkeit aus eine initialen Position als auch die nachgestufte Verschwenkbarkeit.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut selbst l\u00e4sst offen, was unter dem Begriff \u201edreiachsig\u201c zu verstehen ist.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEinen Hinweis darauf, was unter \u201edreiachsig\u201c zu verstehen ist, bietet Abschnitt [0003] in Verbindung mit den Abschnitten [0075] und [0076] der Klagepatentbeschreibung. In Abschnitt [0003] beschreibt das Klagepatent, dass eine aus der DE 196 12 959 bekannte schwenkbare Anh\u00e4ngerkupplung um eine schr\u00e4g im Raum liegende Achse verschwenkbar ist. Diese Funktionsweise wird deutlich an der unten eingeblendeten Figur 1 der genannten Druckschrift:<\/li>\n<li>Auf Grund einer gewissen Sperrigkeit dieser Funktionsweise schl\u00e4gt das Klagepatent vor, statt einer Achse drei Schwenkachsen vorzusehen. Was hierunter zu verstehen, wird dem Fachmann in den Abschnitten [0075] und [0076] der Klagepatentschrift verdeutlicht. In Abschnitt [0076] hei\u00dft es unter Bezugnahme auf Figur 3 zur Beschreibung des Bewegungsverlaufs des Anh\u00e4ngerelements von der Arbeitsstellung A in die Ruhestellung R:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] welches es erlaubt, zum Erreichen einer Tauchstellung T den Kugelhals 32 mit seinem sich unmittelbar an das dreiachsige Gelenk 40 anschlie\u00dfenden zweiten Ende 42 soweit in einer von der Kupplungskugel 34 wegweisenden Richtung 44 zu verschwenken, da\u00df sich die Kupplungskugel 34 in einer Richtung 46 zur Fahrbahn 48 hin absenken l\u00e4\u00dft, so da\u00df sich die Kupplungskugel 34 in ihrer maximal abgesenkten Tauchstellung T um eine geeignet verlaufende Drehachse 50 in dem dreiachsig schwenkbaren Gelenk 40 drehen und somit unter der Unterkante 38 des Sto\u00dff\u00e4ngers 18 hindurchbewegen l\u00e4\u00dft (Fig. 3).\u201c<\/li>\n<li>Hier werden die ersten zwei Bewegungsschritte des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Anh\u00e4ngerelements beschrieben, n\u00e4mlich zun\u00e4chst die Bewegung um eine erste Achse nach unten in die Tauchstellung T und sodann die Drehung um eine zweite Achse, die dazu f\u00fchrt, dass sich das Ende des Anh\u00e4ngerelements unter der Unterkante des Sto\u00dff\u00e4ngers hindurchbewegt. Der dritte Bewegungsweg des Anh\u00e4ngerelements wird in Abschnitt [0075] beschrieben, in welchem es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eAn dem Lagerelement 20 ist ein als Ganzes mit 30 bezeichnetes Anh\u00e4ngeelement vorgesehen, welches, wie in Fig. 1 und 2 dargestellt, von einer Arbeitsstellung A, in welcher sich das Anh\u00e4ngeelement 30 mit einem Kugelhals 32 und mit einer hinter dem Sto\u00dff\u00e4nger 18 liegenden Kupplungskugel 34 in einer L\u00e4ngsmittelebene 35 der Fahrzeugkarosserie 10 erstreckt, die an einem ersten Ende 36 des Kugelhalses 32 an diesen angeformt ist und in eine Ruhestellung R bringbar ist, in welcher sich der Kugelhals 32 zwischen der R\u00fcckseite 14 des unteren Heckbereichs 16 und dem Sto\u00dff\u00e4nger 18 erstreckt und im wesentlichen von dem Sto\u00dff\u00e4nger 18 \u00fcberdeckt und somit sichtgesch\u00fctzt im wesentlichen oberhalb einer Unterkante 38 des Sto\u00dff\u00e4ngers 18 angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Dieser Abschnitt lehrt den Fachmann, dass das Anh\u00e4ngerelement, nachdem es unter der Unterseite des Sto\u00dff\u00e4ngers hindurchgef\u00fchrt worden ist, in einer dritten Bewegung durch Rotation um eine dritte Achse wieder nach oben gef\u00fchrt wird, denn sonst k\u00f6nnte nicht die Ruhestellung erreicht werden, bei welcher das Anh\u00e4ngerelement sich im Wesentlichen sichtgesch\u00fctzt hinter dem Sto\u00dff\u00e4nger befindet. Diese in der Zusammenschau von Abschnitt [0075] und [0076] offenbarte dritte Bewegung des Anh\u00e4ngerelements um eine dritte Achse wird aber gerade nicht aus der initialen Position, der Arbeitsstellung A, heraus ausgef\u00fchrt, sondern aus der zweiten Position, n\u00e4mlich der Tauchstellung T. Mithin sind unter der oben genannten Pr\u00e4misse, dass eine Patentschrift in einem sinnvollen Gesamtzusammenhang zu sehen ist und eine Auslegung die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Patents nicht aus dem Schutzumfang des Anspruchs herausf\u00fchren sollte, jedenfalls auch Ausf\u00fchrungsformen vom Schutzumfang umfasst, bei welchen die drei Bewegungsschritte nicht aus einer initialen Position durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Ausgehend von dem dargestellten technischen Zweck des Klagepatents ist es zur Merkmalsverwirklichung weiterhin nicht notwendig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie von Beklagtenseite gefordert, neben der Drehbarkeit nach oben\/unten und zur Seite zus\u00e4tzlich eine sogenannte \u201eWinkbewegung\u201c durchf\u00fchren kann. Es geht dem Klagepatent um die Erh\u00f6hung des Bewegungsradius der Anh\u00e4ngerkupplung und die Verringerung der Sperrigkeit. Hierzu ist es technisch lediglich erforderlich, eine dreischrittige Bewegung durchzuf\u00fchren, zum Beispiel nach unten, nach rechts und wieder nach oben. Wie genau die drei Bewegungswege ausgestaltet werden, ist insoweit in das Belieben des Fachmanns gestellt.<\/li>\n<li>Der Inhalt des Abschnitts [0078] der Klagepatentbeschreibung f\u00fchrt zu keinem engeren Verst\u00e4ndnis des Merkmals. Zwar hei\u00dft es dort, dass die Figuren 4 und 5 eine Gelenkkugel zeigen, die \u201eallseits schwenkbar gelagert ist\u201c. Hierbei handelt es sich allerdings um die Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Die Klagepatentschrift bietet keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel ausnahmsweise dazu geeignet ist, den Schutzumfang einzuengen. In den vorangegangenen Abschnitten [0075] und [0076] wird der funktional relevante Bewegungsweg (drei Bewegungsschritte, wie unter c) beschrieben) des Anh\u00e4ngerelements beschrieben und setzt keine allseitige Schwenkbarkeit voraus.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich f\u00fchrt auch Abschnitt [0007] der Klagepatentschrift zu keiner engeren Auslegung. Hier hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eDurch das dreiachsig schwenkbare Gelenk steht eine Vielzahl von Schwenkbewegungen zur Verf\u00fcgung, um das Anh\u00e4ngeelement von der Arbeitsstellung in die Ruhestellung und umgekehrt zu bewegen, insbesondere unter einer Unterkante eines Sto\u00dff\u00e4ngers in geeigneter Weise hindurchzubewegen und in geeigneter Weise in einem Ruhestellungsraum zu positionieren.\u201c<\/li>\n<li>Zwar wird hier von einer Vielzahl von Schwenkbewegungen gesprochen. Allerdings wird am Ende des Abschnitts deutlich herausgestellt, dass der technische Zweck der Schwenkbarkeit darin liegt, das Anh\u00e4ngerelement erst in geeigneter Weise unter dem Sto\u00dff\u00e4nger hindurchzubewegen und danach in geeigneter Weise in einem Ruhestellungsraum zu positionieren. Es sind also blo\u00df drei in geeigneter Weise konstruierte Bewegungsschritte notwendig, um den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweck zu verwirklichen. Offen und damit in das Belieben des Fachmanns gestellt l\u00e4sst der Abschnitt hingegen, ob jede Ausf\u00fchrungsform zu dieser Vielzahl von Schwenkbewegungen in der Lage sein muss oder ob das Gelenk je nach Raumverh\u00e4ltnissen konkret anzupassen ist.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Vorgabe einer dar\u00fcber hinausgehenden Verschwenkbarkeit und damit die Auslegung der Beklagten dahingehend, dass unter einer Dreiachsigkeit das Vorsehen von drei Freiheitsgraden eines Gelenks mit einer Rotationsf\u00e4higkeit in drei Ebenen zu verstehen sei, folgt nicht aus den von der Beklagten zum allgemeinen Fachwissen vorgelegten Dokumenten.<\/li>\n<li>Bei dem als Anlage B 3 auszugsweise vorgelegten Artikel der Internetplattform Wikipedia ist schon nicht ersichtlich, dass dieser das Fachwissen zum Priorit\u00e4tszeitpunkt wiedergibt. Dar\u00fcber hinaus handelt es sich bei Wikipedia um eine offene Plattform mit ungepr\u00fcften Artikeln. Die Kammer sieht sich angesichts dessen nicht in der Lage, \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ob die in dem vorgelegten Artikel aufgestellten Behauptungen tats\u00e4chlich zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6ren.<\/li>\n<li>In dem als Anlage B 4 vorgelegten Auszug aus dem Buch \u201eDubbel, Taschenbuch f\u00fcr den Maschinenbau\u201c hei\u00dft es zwar, dass ein K\u00f6rper \u00fcber sechs Freiheitsgrade verf\u00fcge. Es wird allerdings keine Verkn\u00fcpfung zwischen den dort beschriebenen Freiheitsgraden und dem Begriff der Achse hergestellt. Mithin l\u00e4sst sich aus diesem Auszug nicht herleiten, dass der Fachmann unter dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Begriff der Achse die genannten Freiheitsgrade versteht.<\/li>\n<li>In dem als Anlage B 5 vorgelegten Auszug aus dem Buch \u201eBrockhaus, Naturwissenschaften und Technik\u201c wird in Bezug auf ein Kugelgelenk von einem \u201eSchwingen nach allen Seiten\u201c und von verschiedenen \u201eEbenen\u201c geschrieben. Eine Verwendung des Begriffs der Achse findet wiederum nicht statt.<\/li>\n<li>Diese Verkn\u00fcpfung zwischen Drehachsen und Freiheitsgraden wird in dem von der Beklagten zitierten Auszug aus dem Buch \u201eGetriebetechnik-Leitfaden\u201c von Vollmer zwar gezogen (Bl. 56 GA). Allerdings handelt es sich hierbei blo\u00df um eine einzige relevante Fundstelle. Hieraus kann kein sicherer Schluss dahingehend gezogen werden, dass f\u00fcr den Fachmann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff dreiachsig mit \u201edrei Freiheitsgraden\u201c gleichzusetzen sei. Aber selbst wenn es sich bei dem Begriff der Dreiachsigkeit eines Gelenks um einen in der Fachwelt \u00fcblichen Sprachgebrauch zur Beschreibung von drei aus einer initialen Position heraus drehbarer Achsen handeln w\u00fcrde, verbliebe es bei den \u00fcblichen Auslegungsgrunds\u00e4tzen, wonach prim\u00e4r die Beschreibung zur Auslegung des Anspruchswortlauts heranzuziehen ist. Denn diese Grunds\u00e4tze sind nicht auf die Konstellation beschr\u00e4nkt, dass in der Patentschrift verwendete Begriffe vom \u00fcblichen Fachverst\u00e4ndnis abweichen. Vielmehr gelten sie unabh\u00e4ngig von jedweder Unklarheit: Selbst wenn der Anspruchswortlaut (vermeintlich) eindeutig erscheint, muss unter Heranziehung der Beschreibung ausgelegt werden. Der Grund hierf\u00fcr ist, dass die Beschreibung die Funktion hat, die gesch\u00fctzte Erfindung zu erl\u00e4utern. Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder; Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 20 m. w. N.). Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen l\u00e4sst und ein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch verbleibt, d\u00fcrfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, Urteil vom 12.05.2015, X ZR 43\/13 \u2013 Rotorelemente; BGH, Urteil vom 09.06.2015, X ZR 101\/13 \u2013 Polymerschaum II; BGH, Urteil vom 07.07.2015, X ZR 64\/13 \u2013 Bitratenreduktion). Dies ist hier, wie oben unter d) n\u00e4her dargelegt, nicht der Fall. Im Gegenteil bietet die Klagepatentbeschreibung gen\u00fcgend Ankn\u00fcpfungspunkte, den Klagepatentanspruch abweichend von dem von Beklagtenseite vorgetragenen Fachverst\u00e4ndnis auszulegen.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nAus der Streichung der Formulierung \u201edas dreiachsig schwenkbare Gelenk k\u00f6nnte beispielsweise als kardenisches Gelenk ausgestaltet sein, d.h., drei einzelne kardenisch relativ zueinander angeordnete Schwenkachsen aufweisen.\u201c aus der B1-Schrift des Klagepatents (Anlage B 6) im Verlauf des Einspruchsverfahrens l\u00e4sst sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dabei kann dahinstehen, ob eine Vorg\u00e4ngerversion des Klagepatents zur Auslegung herangezogen werden darf. Denn selbst eine entsprechende W\u00fcrdigung der Streichung f\u00fchrt zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis.<\/li>\n<li>Der betreffende Absatz wurde im Zuge der Aufnahme der weiteren Anspruchsmerkmale, die das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Gelenk als Kugelgelenk mit weiteren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Spezifikationen kennzeichnen, gestrichen. Aus diesem Grund musste der Abschnitt betreffend das Kreuzgelenk gestrichen werden.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nDer auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift zitierte und im Einspruchsverfahren gew\u00fcrdigte Stand der Technik (DE-A-100 45 296, D3, Anlage B 8; EP-A-1 533 149, D4, Anlage B 9; WO 03\/072375 A1, D 5, Anlage B 10; US 2003\/0094786 A1, Anlage B 13) st\u00fctzt ebenfalls nicht das von Beklagtenseite vorgetragene enge Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201edreiachsig\u201c.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Druckschrift D4 offenbart eine schwenkbare Anh\u00e4ngerkupplung, bei welcher das Gelenk zwischen Anh\u00e4nger- und Lagerelement zum Erreichen der Arbeitsstellung zun\u00e4chst axial verschoben wird und sodann eine Drehung \u00fcber eine Bahnsteuerung durchgef\u00fchrt wird. In der als Anlage B 7 vorgelegten Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA hei\u00dft es unter Rz. 13.2.2 hierzu:<br \/>\n\u201eUm seine Freigabestellung zu erreichen, wird es axial verschoben (Figur 14). In der Freigabestellung ist die Schwenkbewegung der sogenannten Gelenkkugeln mittels einer Bahnsteuerung (Fig. 14) gef\u00fchrt. Das Gelenk bildet daher kein dreiachsig schwenkbares Gelenk mehr. Die Erfordernisse des Merkmals (D), wobei das Anh\u00e4ngerelement in der Freigabestellung mittels eines dreiachsig schwenkbaren Gelenks gelenkig mit dem Lagerelement verbunden ist, sind nicht erf\u00fcllt.\u201c<\/li>\n<li>Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde einer Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung entfalten jedenfalls dann keine rechtliche Bindungskraft gegen\u00fcber dem Verletzungsgericht, wenn, wie hier geschehen, im Zuge der Teilvernichtung die Beschreibung angepasst und eine neue Patentschrift ver\u00f6ffentlicht wird. Hier hat die Auslegung allein an der ge\u00e4nderten Patentschrift zu erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Auflage, Rn A 86). Mithin handelt es sich bei den \u00c4u\u00dferungen der Einspruchsabteilung hier lediglich um eine vom Verletzungsgericht zu w\u00fcrdigende sachkundige \u00c4u\u00dferung (BGH, GRUR 1998, 898 \u2013 Regenbecken).<\/li>\n<li>Unter entsprechender W\u00fcrdigung der Entscheidung der Einspruchsabteilung verbleibt es bei der vorgenannten Auslegung des Begriffs \u201edreiachsig\u201c. Die nach Auffassung der Beklagten \u201eeindeutige\u201c \u00c4u\u00dferung des EPA, wonach eine Bahnsteuerung aus der Dreiachsigkeit eines Gelenks herausf\u00fchre, l\u00e4sst sich dem betreffenden Abschnitt der EPA-Entscheidung nicht entnehmen. Die Aussage ist insoweit uneindeutig und kann sowohl im Sinne einer allgemeinen \u00c4u\u00dferung als auch konkret auf die in der Figur 14 der D4 offenbarte Ausgestaltung einer Bahnsteuerung bezogen sein. F\u00fcr Letzteres spricht insbesondere der Umstand, dass es gerade nicht Aufgabe der Einspruchsabteilung ist, ein Merkmal des Patentanspruchs auszulegen, sondern den Offenbarungsgehalt einer konkreten Entgegenhaltung festzustellen. Mithin ist die entsprechende \u00c4u\u00dferung der Einspruchsabteilung nicht dazu geeignet, die an Hand des \u00fcblichen Auslegungsmaterials vorgenommene Auslegung im Sinne der Beklagten zu beeinflussen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn Bezug auf die Druckschrift D 3 hei\u00dft es in der Entscheidung der Einspruchsabteilung (Anlage B 7):<br \/>\n\u201eWeiterhin kann dieses Gelenk als Kugelgelenk ausgebildet werden, wobei die Kippbewegung des Anh\u00e4ngerelements nicht eingeschr\u00e4nkt ist, sondern prinzipiell in jede Richtung erfolgen kann. [\u2026] Damit wird Merkmal D [\u2026] offenbart.\u201c<\/li>\n<li>Diesem Abschnitt kann lediglich entnommen werden, dass das EPA eine Dreiachsigkeit jedenfalls dann als gegeben ansieht, wenn das Gelenk in jede Richtung verschwenkbar ist. Es kann hieraus aber nicht im Umkehrschluss geschlossen werden, dass ein Gelenk, welches in drei Richtungen kippbar ausgestaltet ist, wenn auch nicht aus einer initialen Position heraus, nicht vom Schutzumfang umfasst ist. Hierzu fehlt es schlicht an einer inhaltlichen Auseinandersetzung der Einspruchsabteilung.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich bietet die D5 keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine einengende Auslegung. In dieser Druckschrift in ein zweiachsig verschwenkbares Gelenk offenbart. Das Anh\u00e4ngerelement l\u00e4sst sich, wie in der unten eingeblendeten Figurenfolge 20 bis 22 ersichtlich, zun\u00e4chst in eine Richtung und danach in eine andere Richtung drehen:<\/li>\n<li>Inwiefern hieraus abgeleitet werden soll, dass ein dreiachsig schwennkabres Gelenk in alle Richtungen bewegbar sein muss, erschlie\u00dft sich der Kammer nicht. Vielmehr wird dadurch, dass ein Gelenk, bei welchem zwei verschiedene Rotationen hintereinander ausgef\u00fchrt werden, als zweiachsig bezeichnet wird, die vorgenannte Auslegung gest\u00fctzt, wonach es f\u00fcr eine Dreiachsigkeit hinreichend ist, dass drei Rotationen durchf\u00fchrbar sind und nicht unendlich viele verschiedene.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDie als Anlage B 13 vorgelegte US-Schrift, welche ebenfalls auf dem Deckblatt des Klagepatents zitiert ist, f\u00fchrt ebenfalls nicht zu einer einengenden Auslegung des Anspruchswortlauts. Es mag sein, dass dort ein Kugelgelenk mit einer gro\u00dfen Bandbreite von Bewegungen offenbart ist. Allerdings wird dieses in der betreffenden Druckschrift gerade nicht als \u201edreiachsig\u201c bezeichnet, so dass die Druckschrift f\u00fcr die Auslegung dieses Merkmals nicht ergiebig ist.<\/li>\n<li>h)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen des Prof. Dr.-Ing. Dr. hc BB in seinem Privatgutachten (Anlage B 1) und Erg\u00e4nzungsgutachten (Anlage B 20) sind zur Begr\u00fcndung einer engen Auslegung des Anspruchs nicht tauglich. Sie befassen sich mit dem allgemeinen Fachwissen, legen den Klagepatentanspruch aber nicht an Hand der Klagepatentschrift aus.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber unter Zugrundelegung der vorgenannten Auslegung \u00fcber ein dreiachsig schwenkbares Gelenk. Wie in der unten eingeblendeten Simulation ersichtlich, l\u00e4sst sich das Anh\u00e4ngerelement auf drei unterschiedlichen Achsen bewegen, wenn auch nicht aus einer initialen Position heraus, was aber \u2013 wie oben dargestellt \u2013 unsch\u00e4dlich ist.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt ebenfalls \u00fcber ein Kugelgelenk im Sinne von Merkmal 5b).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach dem Anspruchswortlaut liegt ein Kugelgelenk dann vor, wenn das Gelenk in seiner r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung eine Gelenkkugel und eine die Gelenkkugel aufnehmende Gelenkpfanne aufweist. Die von der Beklagtenseite vorgetragene Negativvoraussetzung, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kugelgelenk keine Bahnsteuerung aufweisen d\u00fcrfe, l\u00e4sst sich dem Klagepatent hingegen nicht entnehmen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut ist offen formuliert und hat keinen abschlie\u00dfenden Charakter. Der Fachmann nimmt lediglich zur Kenntnis, dass das Merkmal 5b) vorgibt, dass das Kugelgelenk eine Gelenkpfanne und eine Gelenkkugel aufweist. Es wird also gerade nicht die Formulierung \u201egebildet aus\u201c oder \u201ebesteht\u201c verwendet. W\u00e4hrend die beiden letztgenannten Formulierungen in einem Schutzanspruch dem Fachmann regelm\u00e4\u00dfig verdeutlichen, dass die im Anspruch erw\u00e4hnten Bestandteile des gesch\u00fctzten Gegenstandes abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt sind (vgl. zur Formulierung \u201ebestehend aus\u201c BGH, GRUR 2011, 1109 Rn. 37 \u2013 Reifenabdichtmittel; BGH, Urteil vom 05.05.2015, Az. X ZR 60\/13, Rn. 9 \u2013 Verdickerpolymer I), l\u00e4sst die Wendung \u201eweist auf\u201c grunds\u00e4tzlich darauf schlie\u00dfen, dass neben den in einem Anspruch ausdr\u00fccklich genannten Komponenten auch noch Raum f\u00fcr weitere Bestandteile, also auch f\u00fcr eine Bahnsteuerung bleibt.<\/li>\n<li>Mithin ist das zus\u00e4tzliche Vorsehen einer Bahnsteuerung nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Erg\u00e4nzung des Klagepatentanspruchs um die Merkmal 5a) und 5b) im Einspruchsverfahren f\u00fchrt ebenfalls nicht zu einem \u201eBahnsteuerungsverbot\u201c.<\/li>\n<li>Die Einspruchsabteilung hat die im Stand der Technik in der D 4 offenbarte Bahnsteuerung in Bezug auf das Merkmal der Dreiachsigkeit und gerade nicht in Bezug auf die weiteren Merkmale der Merkmalsgruppe 5 diskutiert. Wie oben dargelegt, sind die Entscheidungsgr\u00fcnde insoweit nicht tauglich, eine einengende Auslegung zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Kugelgelenk bestehend aus Gelenkk\u00f6rper und Gelenkpfanne auf. Das Vorsehen einer Bahnsteuerung f\u00fchrt, wie oben dargelegt, nicht aus dem Anspruchswortlaut hinaus.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die Anspr\u00fcche im beantragten Umfang zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der nunmehrigen Patentinhaberin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverlet-zung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer nunmehrigen Patentinhaberin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Sie ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist nicht nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZun\u00e4chst ist bei der Ermessensentscheidung zus\u00e4tzlich zu Lasten der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen, dass die Nichtigkeitsklage versp\u00e4tet erhoben worden ist.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung ist regelm\u00e4\u00dfig dann nicht veranlasst, wenn die Nichtigkeitsklage erst so kurzfristig vor dem Haupttermin erhoben worden ist, dass dem Patentinhaber eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr m\u00f6glich ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Auflage, Rn E 660). Hier ist die Erhebung der Nichtigkeitsklage sogar erst nach Durchf\u00fchrung des ersten Haupttermins erfolgt. Die Argumentation der Beklagten, wonach die Erhebung der Nichtigkeitsklage auf Grund der vorl\u00e4ufigen Rechtsauffassung der Kammer zur Auslegung erfolgt sei, verf\u00e4ngt nicht. Die von der Kammer in ihrer vorl\u00e4ufigen Rechtsauffassung dargestellte Auslegung der Merkmale des Klagepatentanspruchs folgt der von der Kl\u00e4gerin bereits in ihren Schrifts\u00e4tzen vorgetragenen Auslegung. Es geh\u00f6rt zum Standardrepertoire des Beklagten in einem Patentverletzungsprozess, die Nichtigkeitsklage mit der Argumentation zu erheben, das Klagepatent sei bei Zugrundlegung der verfehlten Auslegung der Merkmale durch die Kl\u00e4gerseite jedenfalls nicht rechtsbest\u00e4ndig. Diesen Weg h\u00e4tte die hiesige Beklagte ebenfalls beschreiten k\u00f6nnen und m\u00fcssen, wollte sie von dem im Verletzungsverfahren \u00fcblichen Ermessensma\u00dfstab profitieren.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der versp\u00e4teten Erhebung ist eine Aussetzung nunmehr nur dann geboten, soweit sich bereits bei summarischer Pr\u00fcfung sicher ergibt, dass der versp\u00e4tete Rechtsbestandsangriff das Patent zu Fall bringen wird (K\u00fchnen, aao, RN E 660).<\/li>\n<li>Dies ist hier nicht der Fall.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nBei den von der Beklagten aufgef\u00fchrten Entgegenhaltungen D2 und D5 handelt es sich um bereits im Erteilungsverfahren durch das EPA gepr\u00fcften Stand der Technik. Hier kann eine Aussetzung regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommen (K\u00fchnen, aaO, Rn E 655).<\/li>\n<li>Der Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich herleiten lie\u00dfe, dass die Pr\u00fcfungsentscheidung des EPA offensichtlich fehlerhaft war und das Bundespatentgericht sicher der abweichenden Auffassung der Beklagten folgen wird. Insbesondere ist zu beachten, dass die Beklagte Teile der Entscheidungsgr\u00fcnde zur Begr\u00fcndung ihrer Auslegung heranzieht und vor diesem Hintergrund jedenfalls innerhalb der Verletzungsdiskussion von der Richtigkeit der EPA-Entscheidung ausgeht. An dieser Argumentation muss sie sich bei der Frage des Rechtsbestands festhalten lassen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nNach der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung kann die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen mangelnder Neuheit ausgehend von der Entgegenhaltung EP 1 400 379 A1 (D4) widerrufen wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kammer kann in der betreffenden Entgegenhaltung keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Fixiereinrichtung feststellen, die eine Fixierstellung und eine Freigabestellung aufweist.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich bei einer solchen Fixiereinrichtung um das in der D4 beschriebene selbsthemmende Schneckengetriebe. Dies sei aus Abschnitt [0025] der D4 ersichtlich, in welchem es hei\u00dft, dass der Antrieb bei Erreichen der jeweiligen Endstellung wegen \u00dcberlast abschaltet.<\/li>\n<li>Hieraus ist f\u00fcr die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer allerdings zum Einen nicht ersichtlich, dass diese Abschaltung auf Grund des selbsthemmenden Schneckengetriebes erfolgt und dass dies zum Anderen zu einer Fixierung des Anh\u00e4ngerelements f\u00fchrt. Denn das Getriebe wird in Abschnitt [0025] gar nicht erw\u00e4hnt. Der Zweck des Getriebes wird vielmehr in Abschnitt [0012] beschrieben. Hier wird ausgef\u00fchrt, dass das Getriebe vorzugsweise ein selbsthemmendes Schneckengetriebe sein soll, so dass der gesamte F\u00fchrungsweg f\u00fcr die Kupplungsstange praktisch spielfrei durchlaufen werden kann. Hier geht es um einen spielfreien F\u00fchrungsweg, also eine Bahnsteuerung und gerade nicht um die Fixierung in einer bestimmten Arbeitsposition.<\/li>\n<li>Soweit man die den Wege der Kupplungsstange beschr\u00e4nkenden, im Abschnitt [0025] genannten Anschl\u00e4ge und Gegenfl\u00e4chen als Fixiereinrichtung ansehen w\u00fcrde, wie von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, d\u00fcrfte es an den im Klagepatentanspruch genannten zwei Stellungen dieser Einrichtung \u2013 Freigabe- und Fixierstellung \u2013 fehlen, da diese Anschl\u00e4ge und Gegenfl\u00e4chen fest verbaut und nicht bewegbar sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nFerner erschlie\u00dft sich keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung eines Kugelgelenks, welches eine Gelenkpfanne und eine Gelenkkugel aufweist, wobei eines dieser beiden Elemente dem fahrzeugfesten Lagerelement und eines dem Anh\u00e4ngerelement zuzuordnen ist.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Beklagten verf\u00fcgt die in der D4 offenbarte Anh\u00e4ngerkupplung \u00fcber zwei klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kugelgelenke. Zum einen werde ein Kugelgelenk aus einem oberen Geh\u00e4useteil (10) und einem unteren Geh\u00e4useteil (11) gebildet, welche einen kugeligen Schwenkkurvenk\u00f6rper (9) einschlie\u00dfen. Zum anderen werde ein Kugelgelenk aus dem kugeligen F\u00fchrungszapfen (12) und der entsprechenden kugeligen F\u00fchrungsausnehmung (13) gebildet.<\/li>\n<li>Die erstgenannte Verbindung (unterer Geh\u00e4useteil und Schwenkkurvenk\u00f6rper, Figur 7) weist jedenfalls keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Gelenkpfanne und einer Gelenkkugel auf. In Abschnitt [0025] hei\u00dft es zu Figur 7 lediglich, dass der untere Geh\u00e4useteil (11) \u201eLagerfl\u00e4chen\u201c aufweist. Diese sind allerdings nicht n\u00e4her beschrieben und damit nicht eindeutig offenbart. Dar\u00fcber hinaus hei\u00dft es in Abschnitt [0025] lediglich weiter, dass diese Lagerfl\u00e4chen mit Gegenfl\u00e4chen (15) des Schwenkkurvenk\u00f6rpers (9) zusammenwirken. In Abschnitt [0006] hei\u00dft es zu den Kurvenk\u00f6rpern, dass diese ringf\u00f6rmig und\/oder kugelf\u00f6rmig ausgebildet sein k\u00f6nnen. Durch diese vage Beschreibung der Fl\u00e4chen und Gegenfl\u00e4chen und die Optionalit\u00e4t in der \u00e4u\u00dferen Ausgestaltung fehlt es jedenfalls an einer eindeutigen Offenbarung eins entsprechenden Kugelgelenks.<\/li>\n<li>Bei der Kombination aus F\u00fchrungszapfen und F\u00fchrungseinrichtung (Ordnungsziffern 12 und 13) erschlie\u00dft sich der Kammer weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den Figuren der D4, welches der beiden Elemente dem fahrzeugfesten Lagerelement zugeordnet werden kann. Eine unmittelbare Offenbarung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 scheidet mithin aus.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. In Bezug auf die Kostenquote ist die Teilklager\u00fccknahme der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen. Allerdings betrifft diese nur einen Teil des Schadenersatzfeststellungsanspruchs und der Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Beklagte habe in diesem Zeitraum keine nennenswerten Ums\u00e4tze erwirtschaftet, ist unwidersprochen geblieben. Deshalb erscheint es sachgerecht, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 1.000.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2753 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 01. 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