{"id":7536,"date":"2018-03-08T17:00:32","date_gmt":"2018-03-08T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7536"},"modified":"2018-06-02T12:14:15","modified_gmt":"2018-06-02T12:14:15","slug":"4c-o-8-17-schienensystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7536","title":{"rendered":"4c O 8\/17 &#8211; Schienensystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2752<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. M\u00e4rz 2018,\u00a0 Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4c O 8\/17<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 890 XXX B1 (Anlage HL 1, nachfolgend Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 28. August 2012 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 6. M\u00e4rz 2014 ver\u00f6ffentlicht, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 12. Oktober 2016. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent hat ein Schienensystem zum Gegenstand. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eSchienensystem (10), mit einem Tr\u00e4gerprofil (14), das einen nach oben offenen Querschnitt (24) aufweist, einer Schiene (12), die in dem offenen Querschnitt (24) des Tr\u00e4gerprofils (14) derart einliegt, dass zumindest zwischen einer Seite der Schiene (12) und einer den offenen Querschnitt (24) begrenzenden Seitenwand (30) des Tr\u00e4gerprofils (14) ein Zwischenraum (32) verbleibt, und mindestens einem Klemmprofil (16), das in dem Zwischenraum (32) einliegt, mit einer inneren Kontaktfl\u00e4che (46) seitlich an einer Lagerfl\u00e4che (44) der Schiene (12) anliegt und die Schiene (12) teilweise \u00fcbergreift,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass sich zumindest ein oberer Teil des offenen Querschnitts (24) des Tr\u00e4gerprofils (14) nach unten zu einem hinterschnittenen Querschnittsbereich (34) seitlich erweitert, der durch zwei gegen\u00fcberliegende obere Seitenwandabschnitte (4) begrenzt wird, die nach innen geneigt oder konkav gew\u00f6lbt sind, und das sich zumindest ein Teil (50) des Querschnitts des Klemmprofils (16) nach unten hin keilf\u00f6rmig verj\u00fcngt und zur Schiene (12) hin durch die innere Kontaktfl\u00e4che (46) und zur Seitenwand (30) hin durch eine \u00e4u\u00dfere Kontaktfl\u00e4che (48) begrenzt wird, die an dem entsprechenden oberen Seitenwandabschnitt (40) anliegt, welcher Teil (50) in einen entsprechend geformten Teil (42) des Zwischenraums (32) innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs (34) des Tr\u00e4gerprofils (14) eingepasst ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2, 7 und 9 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt einen Querschnitt des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schienensystems und in Figur 2 und 3 sind weitere Querschnittsansichten zur Erl\u00e4uterung des Montagevorgangs gezeigt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) hat gegen die Erteilung des Klagepatentes Einspruch bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin plant, fertigt und vertreibt Transport- und Automatisierungssysteme f\u00fcr die unterschiedlichsten Industriebereiche. Die neu gegr\u00fcndete, am 3. Mai 2016 in das Handelsregister eingetragene Beklagte zu 1) bietet ebenfalls die Planung, Produktion und Installation von Logistiksystemen f\u00fcr die Fertigungsindustrie an. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Dieser ist im M\u00e4rz 2016 bei der Kl\u00e4gerin ausgeschieden, wo er seit 1998 zun\u00e4chst als Vertriebs-\/Marketingleiter und seit 2010 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig war.<\/li>\n<li>Die Beklagten produzieren und vertreiben bundesweit das Schienensystem \u201eA\u201c. Im Internet unter ihrer Internetseite www.B.com halten die Beklagten einen Produktkatalog f\u00fcr das A-Schienensystem zum Herunterladen bereit, welchen die Kl\u00e4gerin als Anlage HL 7 zur Gerichtsakte reichte. Danach bieten die Beklagten das Schienensystem A in zwei Varianten (nachfolgende angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) an, die sich im Wesentlichen durch den Durchmesser der Rundschiene unterscheiden (25 mm bzw. 40 mm).<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben sind Querschnitte durch den Aufbau der kleineren Variante \u201eA 25\u201c und der gr\u00f6\u00dferen Variante \u201eA 40\u201c (rechts) gezeigt.<\/li>\n<li>Beide Varianten sind hinsichtlich der vorliegend relevanten technischen Merkmale gleich ausgestaltet.<\/li>\n<li>\u00dcberdies wird nachfolgend eine von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichte kolorierte Ansicht (Anlage HL 5) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA 40\u201c in Gegen\u00fcberstellung zur Figur 1 des Klagepatentes wiedergegeben.<\/li>\n<li>Auf die durch den patentanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin ausgesprochene Berechtigungsanfrage vom 13. Juli 2016, bestritten die Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2016 eine Verletzung. Auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 13. Dezember 2016 haben die Beklagten nicht reagiert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat zur Frage der Verletzung des Klagepatentes ein Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. C eingeholt. Auf das Gutachten vom 12. Januar 2018, vorgelegt als Anlage HL 8, wird Bezug genommen. Die Beklagten haben ein Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. D vom 17. Oktober 2017 als Anlage KAP 2 \u00fcberreicht, worauf Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise \u00e4quivalenten Gebrauch. Das Klagepatent sehe lediglich eine irgendwie geartete Wirkbeziehung zwischen dem Tr\u00e4ger- und Klemmprofil vor. Es komme nicht darauf an, dass diese Wirkbeziehung gerade zwischen dem hinterschnittenen Bereich des Tr\u00e4gerprofils und der keilf\u00f6rmigen Verj\u00fcngung des Klemmprofils vorhanden sei. Der Formulierung im Patentanspruch, wonach das Klemmprofil in das Tr\u00e4gerprofil eingepasst sei, komme keine eigenst\u00e4ndige technische Funktion zu. Es werde lediglich das schon durch das Anliegen der \u00e4u\u00dferen Kontaktfl\u00e4che an dem Seitenwandabschnitt erzielte Zusammenwirken des Teils (50) mit dem hinterschnittenen Querschnittsbereich wiederholt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen ein hinterschnittenes Tr\u00e4gerprofil sowie ein Klemmprofil auf, welches sich keilf\u00f6rmig verj\u00fcnge. Beider Vorrichtungsbestandteile wirkten bestimmungsgem\u00e4\u00df zusammen.<\/li>\n<li>Hilfsweise w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machen. Die blo\u00dfe Verlagerung der seitlichen Erweiterung nach unten habe keinerlei technisch-funktionale Auswirkungen, so dass es sich um ein gleichwirkendes Mittel handele. Die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. C ergebe auch, dass die Klemmprofile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform relativ leicht zu entnehmen seien. Das Austauschmittel sei auch naheliegend. Eine leichte \u00f6rtliche Verschiebung liege ohne weiteres im \u00fcblichen Fachwissen des Fachmannes, so dass dieser das Mittel als gleichwirkend auffinden k\u00f6nne. Der vom Klagepatent in Bezug genommene Stand der Technik stehe dem nicht entgegen, da das Klagepatent nicht generell eine Verrastung ausschlie\u00dfe.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcberschreiten darf und hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Schienensysteme (10), mit einem Tr\u00e4gerprofil (14), das einen nach oben offenen Querschnitt (24) aufweist, einer Schiene (12), die in dem offenen Querschnitt (24) des Tr\u00e4gerprofils (14) derart einliegt, dass zumindest zwischen einer Seite der Schiene (12) und einer den offenen Querschnitt (24) begrenzenden Seitenwand (30) des Tr\u00e4gerprofils (14) ein Zwischenraum (32) verbleibt, und mindestens einem Klemmprofil (16), das in dem Zwischenraum (32) einliegt, mit einer inneren Kontaktfl\u00e4che (46) seitlich an einer Lagerfl\u00e4che (44) der Schiene (12) anliegt und die Schiene (12) teilweise \u00fcbergreift,<\/li>\n<li>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen sich zumindest ein oberer Teil des offenen Querschnitts (24) des Tr\u00e4gerprofils (14) nach unten zu einem hinterschnittenen Querschnittsbereich (34) seitlich erweitert, der durch zwei gegen\u00fcberliegende obere Seitenwandabschnitte (4) begrenzt wird, die nach innen geneigt oder konkav gew\u00f6lbt sind, und das sich zumindest ein Teil (50) des Querschnitts des Klemmprofils (16) nach unten hin keilf\u00f6rmig verj\u00fcngt und zur Schiene (12) hin durch die innere Kontaktfl\u00e4che (46) und zur Seitenwand (30) hin durch eine \u00e4u\u00dfere Kontaktfl\u00e4che (48) begrenzt wird, die an dem entsprechenden oberen Seitenwandabschnitt (40) anliegt, welcher Teil (50) in einen entsprechend geformten Teil (42) des Zwischenraums (32) innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs (34) des Tr\u00e4gerprofils (14) eingepasst ist,<\/li>\n<li>hilfsweise: bei denen sich zumindest ein oberer Teil des offenen Querschnitts (24) des Tr\u00e4gerprofils (14) nach unten zu einem hinterschnittenen Querschnittsbereich (34) seitlich erweitert, der durch zwei beiderseits der Schiene und oberhalb oder etwas unterhalb der Mitte angeordnete Seitenwandabschnitte (40) begrenzt wird, die nach innen geneigt oder konkav gew\u00f6lbt sind, und sich zumindest ein Teil (50) des Querschnitts des Klemmprofils (16) nach unten hin keilf\u00f6rmig verj\u00fcngt und zur Schiene (12) hin durch die innere Kontaktfl\u00e4che (46) begrenzt wird und zur Seitenwand (30) hin einen Arm mit einer Nase aufweist, die in die Hinterschneidung eingreift und dort an dem entsprechenden oberen Seitenwandabschnitt (40) anliegt, welcher Teil (50) in einen entsprechend geformten Teil (42) des Zwischenraums (32) innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs (34) des Tr\u00e4gerprofils (14) eingepasst ist,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. April 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der hergestellten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtlichen Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 12. November 2016 zu machen sind und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu lit.a) und lit.b) die Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>2. die unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>III. festzustellen,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zweit vom 6. April 2014 bis zum 12. November 2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12. November 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise: den Verletzungsrechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren gegen das Europ\u00e4ische Patent 2 890 XXX B1 auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde das Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verletzt. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung liege nicht vor, da das Klagepatent vor dem Hintergrund des Standes der Technik eine Verrastung generell ausschlie\u00dfe. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden sich die seitlichen Hinterschneidungen des offenen Querschnitts des Tr\u00e4gerprofils nicht im oberen Teil befinden. Die lastentragende Innenwand auf der linken Seite des Tr\u00e4gerprofils, dort wo das Klemmprofil angeordnet sei, sei v\u00f6llig senkrecht. Entsprechend fehle es auch an einer Einpassung, da der Querschnitt des Klemmprofils nicht in einen Zwischenraum eines hinterschnittenen Querschnittsbereichs eingepasst sei.<\/li>\n<li>Eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liege nicht vor, da es bereits an der Gleichwirkung fehle. Denn eine solche m\u00fcsse bereits ausscheiden, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Nachteil verwirklichten, der durch die gesch\u00fctzte Lehre gerade vermieden werden solle, n\u00e4mlich eine Verrastung. Auch werde die Gesamtwirkung der Erfindung nicht erreicht, n\u00e4mlich die relativ leichte L\u00f6sbarkeit bei gleichzeitig verbesserter Klemmwirkung zum Halten der Schiene in ihrer Lage im Tr\u00e4gerprofil. Die Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien wegen der als nachteilig kritisierten Verrastung auch nicht auffindbar, so dass ein Fachmann sie auch nicht als gleichwertig in Betracht ziehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die WO 99\/63160 (Anlage KAP 1 D2) sowie die DE 103 28 XXX (Anlage KAP 1 D 3) w\u00fcrden die Lehre nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Vernichtung und R\u00fcckruf aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, da die Beklagten das Klagepatent nicht verletzen.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich auf ein Schienensystem.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass solche Schienensysteme in der Industrie zum spurgenauen Bewegen gro\u00dfer Maschinen oder Maschinenteile wie etwa Krananlagen, Drucktrommeln von Rotationsdruckmaschinen oder dergleichen eingesetzt werden, insbesondere aber auch zum Transport von gro\u00dfen und schweren Montageteilen von einer Fertigungsstation zur n\u00e4chsten. Beispielsweise werden im Automobilbau sogenannte Schubskidanlagen eingesetzt, bei denen es sich um Plattformen handelt, die auf solchen Schienensystemen laufen. Ein weiteres Beispiel stellen die Gondeln von Windkraftanlagen dar, die mehrere Tonnen wiegen, mit Hilfe solcher Montageplattformen jedoch relativ leicht zu bewegen sind.<\/li>\n<li>Zum Stand der Technik nimmt das Klagepatent Bezug auf das deutsche Patent DE 43 18 383 (Anlage HL 3). Dieses offenbart ein Tr\u00e4gerprofil, das einen oben offenen Querschnitt aufweist und in den meisten F\u00e4llen in den Untergrund eingelassen wird. In das Tr\u00e4gerprofil wird eine Rundschiene eingelegt, die gro\u00dfe Lasten aufnehmen kann. Die Schiene wird beidseitig von Klemmprofilen festgelegt, die in seitlichen Zwischenr\u00e4umen zwischen der Schiene und den Seitenw\u00e4nden des Tr\u00e4gerprofils einliegen und die Schiene teilweise \u00fcbergreifen. Auf der Oberseite der Schiene verbleibt ein freier Winkelbereich, auf welchem Laufrollen eines Wagens rollen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben wird Figur 2 dieses Standes der Technik, welche einen Querschnitt des vorbekannten Schienenf\u00fchrungssystems zeigt.<\/li>\n<li>Als Vorteil dieses Systems schildert es das Klagepatent, dass das gesamte Schienenf\u00fchrungssystem b\u00fcndig in den Boden eingelassen werden kann und keine Stolperkanten verblieben. Die Schiene kann problemlos von Fahrzeugen mit kleinen oder harten R\u00e4dern \u00fcberfahren werden. Zudem sind keine steil aufragenden Kanten oder tiefen Ritzen vorhanden, in denen sich Schmutz ansammeln kann. Die Rundschiene kann einfach ausgewechselt werden, indem zun\u00e4chst die Klemmprofile zu beiden Seiten der Schiene gel\u00f6st und entfernt werden.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des aus der DE 43 18 383 beschriebenen Schienensystems beschreibt es das Klagepatent als nachteilig, dass die Klemmprofile in den Tr\u00e4gerprofilen verrastet und daher aufw\u00e4ndig zu l\u00f6sen seien. Probleme bereite ferner das Aufbringen einer definierten Klemmkraft auf die Schiene, was durch die Rastverbindung praktisch nicht zu erreichen sei. Wenngleich die Schiene Lasten, die von oben auf die Lauffl\u00e4che wirken, gut in das Tr\u00e4gerprofil einleiten k\u00f6nne, biete das bekannte Schienensystem nicht gen\u00fcgend Widerstand gegen Kr\u00e4fte zum Anheben der Schiene aus ihrer Verankerung, die durch das Abrollen des Rades entstehen.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein Schienensystem der eingangs genannten Art zu schaffen, dessen Klemmprofile sich relativ leicht l\u00f6sen und auch erneut wieder einsetzen lassen, gleichzeitig jedoch eine verbesserte Klemmwirkung zum Halten der Schiene in ihrer Lage im Tr\u00e4gerprofil bilden.<\/li>\n<li>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>Schienensystem (10)<\/li>\n<li>1.1 mit einem Tr\u00e4gerprofil (14), das einen nach oben offenen Querschnitt (24) aufweist,<br \/>\n1.2 einer Schiene (12), die in dem offenen Querschnitt (24) des Tr\u00e4gerprofils (14) derart einliegt, dass zumindest zwischen einer Seite der Schiene (12) und einer den offenen Querschnitt (24) begrenzenden Seitenwand (30) des Tr\u00e4gerprofils (14) ein Zwischenraum (32) verbleibt, und<br \/>\n1.3 mindestens einem Klemmprofil (16), das in dem Zwischenraum (32) einliegt, mit einer inneren Kontaktfl\u00e4che (46) seitlich an einer Lagerfl\u00e4che (44) der Schiene (12) anliegt und die Schiene (12) teilweise \u00fcbergreift,<br \/>\n1.4 dass sich zumindest ein oberer Teil des offenen Querschnitts (24) des Tr\u00e4gerprofils (14) nach unten zu einem hinterschnittenen Querschnittsbereich (35) seitlich erweitert, der durch zwei gegen\u00fcberliegende obere Seitenwandabschnitte (40) begrenzt wird, die nach innen geneigt oder konkav gew\u00f6lbt sind, und<br \/>\n1.5 dass sich zumindest ein Teil (50) des Querschnitts des Klemmprofils (16) nach unten hin keilf\u00f6rmig verj\u00fcngt und zur Schiene (12) hin durch die innere Kontaktfl\u00e4che (46) und zur Seitenwand (30) hin durch eine \u00e4u\u00dferer Kontaktfl\u00e4che (48) begrenzt wird, die an dem entsprechenden oberen Seitenwandabschnitt (40) anliegt,<br \/>\n1.6 welcher Teil (50) in einen entsprechend geformten Teil (42) des Zwischenraums (32) innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs (34) des Tr\u00e4gerprofils (14) eingepasst ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre nach dem Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung scheidet aus den nachfolgend geschilderten Gr\u00fcnden aus.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt in seinem Patentanspruch 1 eine Ausgestaltung eines Schienensystems unter Schutz, dass aus mehreren Komponenten besteht. Insoweit sieht der Patentanspruch ein Tr\u00e4gerprofil, ein Klemmprofil und eine Schiene vor. Die Schiene liegt in dem offenen Querschnitt des Tr\u00e4gerprofils in einer im Merkmal 1.2 beschriebenen Weise ein. Die konkrete Ausgestaltung des Tr\u00e4gerprofils wird in Merkmal 1.4 dahingehend beschrieben, dass sich zumindest ein oberer Teil des offenen Querschnitts nach unten zu einem hinterschnittenen Querschnittsbereich seitlich erweitert, der durch zwei gegen\u00fcberliegende obere Seitenwandabschnitte begrenzt wird, die nach innen geneigt oder konkav gew\u00f6lbt sind. Das Klemmprofil wird demgegen\u00fcber in den Merkmalen 1.3 und 1.5 r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich in der Weise beschrieben, dass es in dem Zwischenraum zwischen Tr\u00e4gerprofil und Schiene einliegt und letztere seitlich \u00fcbergreift und sich ein Teil des Querschnitts des Klemmprofils nach unten hin keilf\u00f6rmig verj\u00fcngt und zur Schiene hin durch die innere Kontaktfl\u00e4che und zur Seitenwand hin durch eine \u00e4u\u00dfere Kontaktfl\u00e4che begrenzt wird, die an dem entsprechenden oberen Seitenwandabschnitt anliegt.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst das Klagepatent nicht offen, in welcher Weise Klemmprofil und Tr\u00e4gerprofil eine Wirkverbindung mittels Wirkfl\u00e4chen eingehen. Denn Merkmal 1.6 macht deutlich, dass die in Merkmal 1.5 beschriebene konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche beschriebene Ausgestaltung des Klemmprofils, n\u00e4mlich der Teil des Querschnitts des Klemmprofils, der sich nach unten hin keilf\u00f6rmig verj\u00fcngt und zur Schiene hin durch die innere Kontaktfl\u00e4che und zur Seitenwand hin durch eine \u00e4u\u00dfere Kontaktfl\u00e4che begrenzt wird, die an dem entsprechenden oberen Seitenwandabschnitt anliegt, in einen entsprechend geformten Teil des Zwischenraums innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs des Tr\u00e4gerprofils eingepasst sein soll. Damit macht das Merkmal 1.6 deutlich, dass gerade eine Wirkverbindung zwischen der in Merkmal 1.4 beschriebenen Ausgestaltung des hinterschnittenen Tr\u00e4gerprofils mit der in Merkmal 1.5 illustrierten Ausgestaltung des keilf\u00f6rmig verj\u00fcngten Klemmprofils bestehen soll.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann bereits der Systematik des Patentanspruchs 1. In den Merkmalen 1.4 und 1.5 wird die f\u00fcr Erfindung ma\u00dfgebliche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Tr\u00e4ger- und Klemmprofils erl\u00e4utert. Merkmal 1.6 beschreibt dann die Art des Zusammenwirkens dieser beiden n\u00e4her beschriebenen Vorrichtungsbestandteile dahingehend, dass die in Merkmal 1.5 beschriebene Ausgestaltung des Klemmprofils innerhalb des hinterschnittenen Querschnittsbereichs des Tr\u00e4gerprofils eingepasst sein soll. Die keilf\u00f6rmige Verj\u00fcngung des Klemmprofils soll danach in den hinterschnittenen Querschnittsbereich des Tr\u00e4gerprofils eingepasst sein. Entsprechend tritt eine Wirkverbindung in diesem Bereich ein.<\/li>\n<li>Neben der Systematik des Anspruchs entnimmt der Fachmann ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis hinsichtlich des funktionalen Zusammenwirkens von Tr\u00e4ger- und Klemmprofil der allgemeinen Beschreibung der Erfindung in der Klagepatentschrift. Insoweit wird in Abs. [0008] ausgef\u00fchrt (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schienensystem zeichnet sich dadurch aus, dass sich der offene Querschnitt des Tr\u00e4gerprofils zumindest in einem oberen Teil nach unten hin seitlich erweitert und einen hinterschnittenen Querschnittsbereich bildet. Die Seitenwandabschnitte des Tr\u00e4gerprofils, die diesen Querschnittsbereich begrenzen, sind nach innen geneigt oder konkav gew\u00f6lbt. Das Klemmprofil hingegen umfasst einen Querschnittsteil, der sich nach unten hin keilf\u00f6rmig verj\u00fcngt und in einen entsprechend geformten Teil des Zwischenraums eingepasst ist, der innerhalb dieses hinterschnittenen Querschnittsbereichs liegt.\u201c<\/li>\n<li>Hiermit wird deutlich gemacht, dass gerade das Klemmprofil im Bereich seiner keilf\u00f6rmigen Verj\u00fcngung in den Teil des Querschnitts des Tr\u00e4gerprofils eingepasst sein soll, der die Hinterschneidung aufweist.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird weiter best\u00e4tigt in Abs. [0011] der allgemeinen Beschreibung der Erfindung (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDie Hinterschneidung des freien Querschnittsbereichs des Tr\u00e4gerprofils bewirkt gemeinsam mit dem Sitz des keilf\u00f6rmigen Teils des Klemmprofils in diesem Teil des Zwischenraums eine selbsthemmende Klemmwirkung, die ein Herausheben der Schiene verhindert.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent verdeutlicht damit bereits im allgemeinen Teil der Beschreibung der Erfindung, dass es zur Erreichung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolges ma\u00dfgeblich auf eine Wirkverbindung zwischen dem hinterschnittenen Tr\u00e4gerprofil und der keilf\u00f6rmigen Verj\u00fcngung des Klemmprofils ankommt.<\/li>\n<li>Verdeutlicht wird dies in der zeichnerischen Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform in Figur 1. Die Kl\u00e4gerin hat die entsprechende Wirkverbindung auf Bl. 12 der Klageschrift mit Hilfe der farbigen Darstellung der in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsform verdeutlicht. Die entsprechende Abbildung wird zur Veranschaulichung nachfolgend wiedergegeben.<\/li>\n<li>Die rote F\u00e4rbung gibt insoweit den hinterschnittenen Querschnittsbereich des Tr\u00e4gerprofils wieder, w\u00e4hrend die gr\u00fcne Gerade die keilf\u00f6rmige Verj\u00fcngung des Klemmprofils verdeutlicht.<\/li>\n<li>Das vorgenannte Verst\u00e4ndnis wird ferner best\u00e4tigt unter Ber\u00fccksichtigung des ma\u00dfgeblichen technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnisses. Das Klagepatent nimmt in seiner einleitenden Beschreibung Bezug auf ein Schienensystem aus der DE 43 18 838, dessen zeichnerische Darstellung wiedergebeben wurde. Das vorbekannte Schienensystem wird aus einer Schiene sowie einem Tr\u00e4gerprofil und zwei Klemmprofilen gebildet. Die Klemmprofile werden an dem Tr\u00e4gerprofil mittels einer Verrastung befestigt. Bei diesem vorbekannten Schienensystem wirken die Kr\u00e4ften, die bei einem gewollten L\u00f6sen der Klemmschiene aufgebracht werden m\u00fcssen in die gleiche Richtung wie die beim Abrollen der R\u00e4der auftretenden Kr\u00e4fte, die zu einer ungewollten Lockerung der Klemmschiene f\u00fchren, n\u00e4mlich senkrecht nach oben.<\/li>\n<li>Mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung wird hingegen eine unterschiedliche Wirkrichtung der Kr\u00e4fte erzielt. Das gewollte L\u00f6sen des Klemmprofils aus dem Tr\u00e4gerprofil erfolgt in einer Richtung, die nicht derjenigen Richtung der Kr\u00e4fte entspricht, die beim Abrollen der R\u00e4der auftritt, n\u00e4mlich senkrecht nach oben. Das Klemmprofil muss wegen der Hinterschneidung, die eine senkrechte Entnahme hindert, schr\u00e4g oder bogenf\u00f6rmig entlang der Kr\u00fcmmung der Schiene entfernt werden. Gleichzeitig kann das Klemmprofil relativ leicht gel\u00f6st und erneut wieder eingesetzt werden. \u00dcberdies wird aufgrund der aufeinander abgestimmten Ausgestaltung von Tr\u00e4gerprofil und Klemmprofil auch die in Abs. [0011] beschriebene selbsthemmende Klemmwirkung erzielt, wodurch die angestrebte verbesserte Klemmwirkung zum Halten der Schiene in ihrer Lage im Tr\u00e4gerprofil erreicht wird. Weiterer Bestandteile zur Sicherung des Klemmprofils bedarf es daher nicht.<\/li>\n<li>Insoweit wird deutlich, dass die in den Merkmalen 1.4 und 1.5 n\u00e4her beschriebenen Profile nicht jeder f\u00fcr sich die beschriebene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung aufweisen sollen, sondern diese Ausgestaltung vielmehr aufeinander abgestimmt sein muss, so dass eine Einpassung \u2013 Merkmal 1.6 \u2013 erfolgen kann, welche dann zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen selbsthemmenden Klemmwirkung f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Dabei mag es, wie das Klagepatent in Abs. [0030] ausf\u00fchrt, nicht darauf ankommen, ob die Seitenwandabschnitte, welche die Begrenzung bilden, oben angeordnet sind, auch wenn es schwer vorstellbar ist, dass eine Klemmwirkung bei einer Rundschiene erzielt werden kann, wenn sich die seitliche Erweiterung des hinterschnittenen Querschnittsbereichs unterhalb des Rundschienenquerschnitts befindet. Ma\u00dfgeblich ist indes, dass die keilf\u00f6rmige Verj\u00fcngung und die seitliche Erweiterung des hinterschnittenen Querschnittsbereichs in der Weise aufeinander abgestimmt sind, dass des Klemmprofils in diesen Bereich eingepasst ist. Denn dann wird die erfindungsgem\u00e4\u00df selbsthemmende Klemmwirkung auf die Schiene erzielt. Eine einfache keilf\u00f6rmige Verj\u00fcngung an irgendeiner Stelle bewirkt dies nicht.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Verweis auf ihren Privatgutachter Prof. Dr. C ausgef\u00fchrt hat, dass es dem Klagepatent nur generell auf das Bestehen einer Wirkverbindung zwischen Klemm-und Tr\u00e4gerprofil ankomme, der \u201eWitz der Erfindung\u201c in dem hinterschnittenen Tr\u00e4gerprofil liege, setzt sie sich mit dieser Sichtweise \u00fcber die vom Patentanspruch und in der Beschreibung verdeutlichte Abstimmung der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung von Klemm- und Tr\u00e4gerprofil hinweg. M\u00f6glicherweise mag es funktional auf eine entsprechende Wirkbeziehung von Klemm- und Tr\u00e4gerprofil nicht ankommen, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe zu l\u00f6sen, ein Schienensystem zu schaffen, dessen Klemmprofile sich relativ leicht l\u00f6sen und auch erneut wieder einsetzen lassen, gleichzeitig jedoch eine verbesserte Klemmwirkung zum Halten der Schiene in ihrer Lage im Tr\u00e4gerprofil bieten. Denn die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (BGH, GRUR 2016, 921 \u2013 Pemetrexed; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl Kap. A Rn. 53).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund eines solchen Verst\u00e4ndnisses der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung von Tr\u00e4ger- und Klemmprofil und das damit erzielte funktionale Zusammenwirken, machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Isoliert betrachtet weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen hinterschnittenen Querschnittsbereich im Tr\u00e4gerprofil auf, wie der nachfolgenden Skizze, welche von der Kl\u00e4gerin stammt, entnommen werden kann:<\/li>\n<li>Das Klemmprofil weist auch eine keilf\u00f6rmige Verj\u00fcngung auf, wie in der nachfolgenden Zeichnung (welche von der Kl\u00e4gerin stammt) zu erkennen ist. Die gr\u00fcnen Geraden geben insoweit die keilf\u00f6rmige Verj\u00fcngung wieder.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist die keilf\u00f6rmige Verj\u00fcngung des Klemmprofils jedoch nicht in einen hinterschnittenen Querschnittsbereich des seitlich erweiterten Tr\u00e4gerprofils eingepasst. Die letzte Zeichnung verdeutlicht, dass die keilf\u00f6rmige Verj\u00fcngung des Klemmprofils und der seitlich erweiterte hinterschnittene Querschnittsbereich des Tr\u00e4gerprofils nicht in der Weise aufeinander abgestimmt sind, dass der keilf\u00f6rmige verj\u00fcngte Teil des Klemmprofils in den hinterschnittenen Bereich des Tr\u00e4gerprofils eingepasst ist. In den hinterschnittenen Querschnittsbereich des Tr\u00e4gerprofils eingepasst ist vielmehr eine Nase des Klemmprofils, die aber eine Erweiterung und keine Verj\u00fcngung bildet. Selbst wenn man diesen Teil des Klemmprofils noch als keilf\u00f6rmige Verj\u00fcngung ansehen wollte, w\u00e4re dieser jedenfalls nicht zur Schiene durch die innere Kontaktfl\u00e4che begrenzt. Die Nase selbst weist keinen Kontakt zur Schiene auf.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Verweis auf das Gutachten ihres Privatgutachters Prof. Dr. C (Anlage HL 8) vorgetragen hat, dass auf Seite 12 des Gutachtens in der linken Abbildung der Abbildung 5 mit der Bezugsziffer 40c ein Bereich des Tr\u00e4gerprofils gezeigt werde, der seitlich erweitert sei, mithin eine Hinterschneidung aufweise, handelt es sich um eine k\u00fcnstliche Betrachtungsweise. Zwar mag es in der Praxis Einbausituationen geben, die der in der linken Darstellung gezeigten, geneigten Darstellung entsprechen. Dass das Klagepatent jedoch Fallgestaltungen meint, die lediglich dann eine Hinterschneidung aufweisen, wenn das Tr\u00e4gerprofil gegen\u00fcber der Waagerechten gekippt ist, ist nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/li>\n<li>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung \u00e4quivalente L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH: vgl. BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2007, 510 \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; BGH GRUR 2011, 313 &#8211; Crimpwerkzeug IV; BGH GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.08.2015 \u2013 I-15 U 2\/14 m.w.N.).<\/li>\n<li>Vorliegend bestehen bereits Zweifel an der Gleichwirkung. Denn es ist weder zu erkennen noch vorgetragen worden, dass die Entnahme des Klemmprofils aus dem Tr\u00e4gerprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter normaler Anwendung dergestalt erfolgen kann, dass dieses relativ leicht entnommen werden kann. Vielmehr zeigen beide von den Parteien eingereichte Gutachten der Privatsachverst\u00e4ndigen, dass eine Entnahme des Klemmprofils nicht unter Anwendung von \u00fcblichen Kr\u00e4ften entnommen werden kann bzw. nur dann, wenn das Klemmprofil an einer Seite gel\u00f6st wird und dann senkrecht entlang des Verlaufs der Schiene gel\u00f6st wird, mithin nicht relativ leicht schr\u00e4g oder bogenf\u00f6rmig entlang der Kr\u00fcmmung der Schiene.<\/li>\n<li>Erhebliche Zweifel bestehen auch vor dem Hintergrund des vom Klagepatent in Bezug genommenen Standes der Technik an der Auffindbarkeit der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform als gleichwirkend. Denn das Klagepatent schildert es mit Bezug auf die DE 43 18 383 als nachteilig, dass \u201edie Klemmprofile in den Tr\u00e4gerprofilen verrastet und daher aufw\u00e4ndig zu l\u00f6sen\u201c sind. Dass sich dieser beschriebene Nachteil der aufwendigen L\u00f6sbarkeit der Verrastung nur auf die in der DE 43 18 383 gezeigte Verrastung mit drei Rastz\u00e4hnen bezieht, kann der Klagepatentschrift ebenso wenig entnommen werden wie die von dem Privatgutachter der Kl\u00e4gerin, Prof. Dr. C, get\u00e4tigte Aussage, das Klagepatent sehe nicht generell eine Verrastung als nachteilig an. F\u00fcr beide Ansichten gibt das Klagepatent keinen Anhaltspunkt. Entsprechendes wurde auch nicht aufgezeigt. Daf\u00fcr, dass das Klagepatent auf eine Verrastung generell verzichten m\u00f6chte spricht vielmehr, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade eine Trennung der Wirkrichtung der Kr\u00e4fte erzielen m\u00f6chte. Die Kr\u00e4fte, die bei einem gewollten L\u00f6sen der Klemmschiene aufgebracht werden m\u00fcssen sollen eben nicht in die gleiche Richtung wirken wie die beim Abrollen der R\u00e4der auftretenden \u2013senkrecht nach oben \u2013 wirkenden Kr\u00e4fte. Bei einer Verrastung ist ein gewolltes L\u00f6sen des Klemmprofils lediglich senkrecht nach oben denkbar. Zumindest scheint dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur so m\u00f6glich, wie dies auch die Versuche des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin zeigen.<\/li>\n<li>Jedenfalls m\u00fcsste aber eine Gleichwirkung ausscheiden, da das Klagepatent \u2013 wie aufgezeigt \u2013 gerade eine Verrastung als nachteilig ansieht, so dass der Fachmann diese nicht als gleichwertig in Betracht ziehen w\u00fcrde. Soweit die Kl\u00e4gerin wiederum meint, eine Verrastung sei nicht generell ausgeschlossen, ist dem zu widersprechen: Ihre Argumentation l\u00e4uft \u2013 was der Verwirklichung des dritten Kriteriums entgegen steht \u2013 darauf hinaus, die Sinnhaftigkeit der vom Patent gegebenen technischen Lehre in ihrer sachlichen Berechtigung (wieder) infrage zu stellen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23\/13, BeckRS 2013, 18749; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.08.2015 \u2013 I-15 U 2\/14). Sie setzt sich mit ihrer Argumentation n\u00e4mlich dar\u00fcber hinweg, dass (siehe im Einzelnen oben) das Klagepatent in Abgrenzung zum Stand der Technik gem\u00e4\u00df dem DE 383 solche L\u00f6sungen zwingend als nachteilig ablehnt, bei denen eine Verrastung vorhanden ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 300.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2752 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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