{"id":7534,"date":"2018-02-08T17:00:36","date_gmt":"2018-02-08T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7534"},"modified":"2018-06-02T12:13:22","modified_gmt":"2018-06-02T12:13:22","slug":"4b-o-108-16-druckmaterialbehaelter-2-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7534","title":{"rendered":"4b O 108\/16 &#8211; Druckmaterialbeh\u00e4lter 2 II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2751<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Februar\u00a0 2018,\u00a0 Az.\u00a04b O 108\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Druckmaterialbeh\u00e4lter in der Bundesrepublik Deutschland anzu-bieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, der<\/li>\n<li>(1) an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/li>\n<li>(2) eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist, und<\/li>\n<li>(3) eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten An-schl\u00fcssen enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten An-schl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungs-anschluss, einen R\u00fccksetzungsanschluss, einen Taktan-schluss und einen Datenanschluss umfasst und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines ent-sprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/li>\n<li>(4) eine zweite Einrichtung; und<\/li>\n<li>(5) eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:<\/li>\n<li>(6) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Ein-richtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontakt-abschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden An-schlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen An-schl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/li>\n<li>(7) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, wobei die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,<\/li>\n<li>(8) der mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschluss-Erfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss ist und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Erfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/li>\n<li>(9) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,<\/li>\n<li>(10) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und<\/li>\n<li>(11) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der ver-bleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und<\/li>\n<li>(12) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist;<\/li>\n<li>2. an die Kl\u00e4gerinnen 17.006,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. November 2016 zu zahlen;<\/li>\n<li>3. den Kl\u00e4gerinnen in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I. 1. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 15. August 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbe-zeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbe-zeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebots-empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>\u2013 die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziff. 3. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen hat,<\/li>\n<li>\u2013 der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, ver-eidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziff. I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 15. August 2009 in Ver-kehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Ab-nehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Ver-letzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 800 XXX erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziff. I. 1. begangenen Handlungen seit dem 15. August 2009 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000.000 EUR, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiff. I. 1., I. 4. und I. 5: 3.750.000 EUR<br \/>\nZiff. I. 3. 1.000.000 EUR<br \/>\nZiff. I. 2. und IV: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 800 XXX B2 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unter-lassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadens-ersatzpflicht dem Grunde nach und Erstattung vorgerichtlicher Anwalts-kosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zu 1) ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 22.12.2006 unter Inanspruchnahme zweier A Priorit\u00e4ten vom 26.12.2005 und vom 11.08.2006 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 27.06.2007. Am 15.07.2009 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 60 2006 007 XXX.X gef\u00fchrt (Anlage HEK 4).<\/li>\n<li>Gegen das Klagepatent wurde von dritter Seite unter dem 15.04.2010 Einspruch eingelegt. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts (EPA) hielt das Klagepatent mit Beschluss vom 03.11.2011 in beschr\u00e4nktem Umfang aufrecht. Die sodann angerufene Beschwerdekammer des EPA best\u00e4tigte diese Entscheidung weitgehend und hielt das Klagepatent mit Beschluss vom 27.09.2013 ebenfalls in beschr\u00e4nktem Umfang aufrecht (Anlage HEK 5). Die ge\u00e4nderte Fassung des Klage-patents ist aus Anlage HEK 6 ersichtlich; eine weitgehende \u00dcbersetzung in die deutsche Sprache wurde als Anlage HEK 7 vorgelegt.<\/li>\n<li>Am 27.04.2017 beantragte die Kl\u00e4gerin zu 1) beim DPMA die Beschr\u00e4nkung des deutschen Teils des Klagepatents. Insoweit wird auf Anlage HEK 21 verwiesen. Das DPMA best\u00e4tigte die Beschr\u00e4nkung mit Beschluss vom 10.08.2017 (Anlage HEK 24, dort HEB 2).<\/li>\n<li>Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 08.05.2017 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht (BPatG), \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft einen Druck-materialbeh\u00e4lter und eine Platine, die am Druckmaterialbeh\u00e4lter montiert ist.<\/li>\n<li>Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der gegen\u00fcber dem DPMA beschr\u00e4nkten (siehe insoweit die Hervorhebung durch Unterstreichung) und von der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eDruckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf (5) und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen ab-nehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<br \/>\neine erste Einrichtung (203) und eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280) enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und einen Masseanschluss (220), einen Leistungsversorgungsanschluss (230), einen R\u00fccksetzungsanschluss (260), einen Taktanschluss (270) und einen Datenanschluss (280) umfasst und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt und wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass er des Weiteren umfasst:<br \/>\neine zweite Einrichtung (104); und<br \/>\neine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei:<br \/>\ndie Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines ent-sprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen An-schl\u00fcssen enth\u00e4lt,<br \/>\ndie Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen,<br \/>\ndie zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,<br \/>\nder mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschluss-Detektionsanschluss ist, der der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontakt-abschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Detektions-anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<br \/>\ndie zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontakt-abschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,<br \/>\ndie zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile ange-ordnet sind, und<br \/>\nder mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und<br \/>\nder verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und der mindestens eine dritte Kontakt-abschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von \u201einsbesondere-wenn-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 5, 7 bis 11, 13 und 14 sowie 22, 27 und 29 wird auf Anlage HEK 21 verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Abbildungen zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Er-findung. Dabei zeigt Fig. 2 eine Tintenpatrone mit darauf angebrachter Platine und die Fig. 3 A, 3 B und 15 C verschiedene M\u00f6glichkeiten der Platinengestaltung (Be-st\u00fcckung mit Anschl\u00fcssen). Fig. 13 und Fig. 14D zeigen Szenarien des Kurz-schlusses, bei dem ein Tintentropfen (S 1, S 6) bzw. ein Wassertropfen (S 2) in den Anschlussbereich eingedrungen sind und dort Anschl\u00fcsse \u00fcberdecken.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 1) und mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubeh\u00f6r in Deutschland betraut. Die Kl\u00e4gerinnen schlossen mit Wirkung zum 01.01.1993 einen Lizenzvertrag ab (Anlage HEK 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage HEK 2 vorgelegt), mit dem die Kl\u00e4gerin zu 1) der Kl\u00e4gerin zu 2) unter anderem eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent einr\u00e4umte. Als Gegenleistung f\u00fcr die Lizenz verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zu 2) gem\u00e4\u00df Ziff. 3 des Vertrags zum Erwerb von Tintenpatronen der Marke B f\u00fcr Drucker derselben Marke bei der Kl\u00e4gerin zu 1) und ihren verbundenen Unternehmen sowie zum Vertrieb dieser Produkte in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kl\u00e4gerinnen verpflichteten sich zudem, bei der Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen zusammenzuarbeiten und gerichtliche Verfahren \u2013 im Grundsatz \u2013 in beider Namen zu f\u00fchren.<\/li>\n<li>Die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte bietet an und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber ihren Onlineshop unter der Adresse &lt;www.C.de&gt; Druckerzubeh\u00f6r. Zu diesem Druckerzubeh\u00f6r geh\u00f6ren Tintenpatronen, und zwar u.a. solche, die Originalpatronen der Kl\u00e4gerinnen sub-stituieren. Die Tintenpatronen besitzen jeweils einen Chip mit einer Anschlussan-ordnung. Die Kl\u00e4gerinnen wenden sich gegen folgende Ausf\u00fchrungsformen, die sich in Bezug auf die Anordnung und Realisierung der elektronischen Bauteile auf der Platine unterscheiden:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I umfasst Tintenpatronen mit den Seriennummern X-1, X-2, X-3, X-4, die mit B X-5\/X-6, X-7\/X-8, X-9\/X-10, X-11\/X-12 kompatibel sind. Die Tintenpatronen besitzen eine Platine, die nachfolgend anhand von Fotos der Kl\u00e4gerinnen leicht verkleinert abgebildet wird:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II umfasst Tintenpatronen mit den gleichen Seriennummern wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I, die ebenfalls mit B X-5\/X-6, X-7\/X-8, X-9\/X-10, X-11\/X-12 kompatibel sind, jedoch folgende Platine aufweisen, die anhand von Fotos der Kl\u00e4gerinnen leicht verkleinert abgebildet wird:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III umfasst Tintenpatronen mit den Serien-nummern X-13, X-14, X-15, X-16, die mit der B-Serie X-17 kompatibel sind. Sie weisen eine Platine auf, die nachfolgend anhand von Fotos der Kl\u00e4gerinnen leicht verkleinert abgebildet wird:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV umfasst Tintenpatronen mit den Serien-nummern X-18, X-19, X-20, X-21, die mit der B-Serie X-22 kompatibel sind. Sie weisen eine Platine auf, die nachfolgend anhand von Fotos der Kl\u00e4gerinnen leicht verkleinert abgebildet wird:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform V schlie\u00dflich umfasst Tintenpatronen mit den Seriennummern X-23, X-24, X-25, X-26, X-27, die mit der B-Serie X-28 kompatibel sind. Die Tintenpatronen weisen eine Platine auf, die nachfolgend anhand von Fotos der Kl\u00e4gerinnen leicht verkleinert abgebildet wird:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen mahnten die Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2016 fruchtlos ab. Die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwalts und Patentanwaltskosten machen die Kl\u00e4gerinnen in H\u00f6he von insgesamt 17.006,80 EUR geltend, und zwar ausgehend von einem Gegenstandswert von 1 Mio. EUR und unter Zugrundelegung einer 1,8 Geb\u00fchr zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20 EUR je f\u00fcr Rechts und Patentanwalt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen sehen im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungs-formen eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Dies zeigten technische Untersuchungen von Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (insb. Anlagen HEK 11, HEK 13, HEK 15, HEK 17, HEK 19). Die Kl\u00e4gerinnen sind der Auffassung, f\u00fcr die Verwirklichung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre in Bezug auf die Anordnung und Positionierung der zweiten Kontaktabschnitte und des mindestens eines dritten Kontaktabschnitts gen\u00fcge, dass die Anschl\u00fcsse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen objektiv geeignet seien, diese Vorgaben zu erf\u00fcllen. Als zweite Einrichtung nach dem Klagepatent sei der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils vorgesehene Widerstand zwischen den Anschl\u00fcssen A und I anzusehen. Dieser stelle beim Anlegen einer bestimmten Spannung U ein Antwortsignal in Form der Stromst\u00e4rke I bereit, die nach dem Ohmschen Gesetz vom Widerstandswert R des Widerstandsbauteils abhinge. Die Anschl\u00fcsse H und B stellten dritte Anschl\u00fcsse im Sinne des Klagepatents aufgrund ihrer elektrischen Leitf\u00e4higkeit dar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/li>\n<li>zu erkennen, wie geschehen,<\/li>\n<li>wobei im Antrag zu Ziff. I. 2. 5% Zinsen f\u00fcr die Zeit seit dem 7. Oktober 2016 geltend gemacht werden,<\/li>\n<li>hilfsweise, ihnen nachzulassen, im Unterliegensfall die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll und Steuerb\u00fcrge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung des BPatG \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage 1 Ni 25\/17 (EP) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen treten dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Es fehle an einem entsprechend platzierten Kurzschluss-Detektionsanschluss. Die Kontaktabschnitte seien zudem nicht in zwei Zeilen angeordnet. Es gebe auch keine zweite Einrichtung, die mit einer h\u00f6heren Spannung betrieben werde. Die Kl\u00e4gerinnen d\u00fcrften aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie teilweise auf Auskunft und Schadensersatz nicht geltend machen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre sei weder neu noch beruhe sie auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent zu Unrecht die Priorit\u00e4t JP 2005372XXX vom 26.12.2005 in Anspruch nehme. Weiter offenbare das Klagepatent die Erfindung nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren k\u00f6nne. Schlie\u00dflich gehe der Gegenstand des Klagepatents \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinaus.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Den Kl\u00e4gerinnen stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Re-chnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H\u00f6he von 17.006 EUR zuz\u00fcglich Zinsen gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB und \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 einen Druckmaterialbeh\u00e4lter, der an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungs-seitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann.<\/li>\n<li>In der Beschreibung des Klagepatents wird einleitend zum Stand der Technik aus-gef\u00fchrt, es sei in den letzten Jahren \u00fcblich gewesen, Tintenpatronen mit einer oder mehreren zus\u00e4tzlichen Einrichtungen auszur\u00fcsten; solche Einrichtungen k\u00f6nnen etwa ein Speicher f\u00fcr tintenbezogene Informationen und eine Hochspannungs-schaltung sein, an die eine h\u00f6here Spannung als die Ansteuerspannung des Spei-chers angelegt wird. Insoweit wird als Beispiel ein Resttintenpegelsensor genannt, der ein piezoelektrisches Element verwendet.<\/li>\n<li>Im Stand der Technik gab es bereits Beispiele, in denen die Tintenpatrone und die Druckvorrichtung durch Anschl\u00fcsse elektrisch verbunden wurden und Ma\u00dfnahmen vorgesehen waren, um zu verhindern, dass der Speicher \u2013 etwa wegen eines an den Anschl\u00fcssen anhaftenden Tintentropfens \u2013 kurzgeschlossen und besch\u00e4digt wird. Allerdings handelte es sich dabei nicht um L\u00f6sungen, bei denen die Tintenpatronen mit einer Vielzahl von Einrichtungen ausger\u00fcstet sind, z.B. mit einem Speicher und einer Hochspannungsschaltung und mit Anschl\u00fcssen f\u00fcr beide Einrichtungen. Bei Patronen dieser Art besteht das Risiko, dass ein Kurzschluss zwischen einem Anschluss f\u00fcr die eine Einrichtung und dem Anschluss f\u00fcr die andere Einrichtung eintritt, so dass sowohl die Tintenpatrone als auch der mit ihr best\u00fcckte Drucker besch\u00e4digt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent erw\u00e4hnt in diesem Zusammenhang die Schrift EP 1 219 437, die eine Schaltungsplatine f\u00fcr eine Tintenpatrone offenbart, bei der ein kreisf\u00f6rmiger Pr\u00fcfanschluss an dem oberen Ende vorgesehen ist und weitere Anschl\u00fcsse in zwei Zeilen darunter angeordnet sind. Masseanschl\u00fcsse sind an den jeweiligen Enden der unteren Zeilen vorgesehen. Au\u00dferdem wird die US-Patentanmeldung US 2004 \/ 0155913 erw\u00e4hnt, die eine Tintenpatrone offenbart, die einen Sensor enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Davon ausgehend besteht die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem), ohne dass diese als solche erw\u00e4hnt wird, darin, einen Druck-materialbeh\u00e4lter mit einer Vielzahl von Einrichtungen vorzusehen, bei dem Schaden f\u00fcr den Druckmaterialbeh\u00e4lter und die Druckvorrichtung, der durch Kurzschl\u00fcsse zwischen den Anschl\u00fcssen verursacht wird, verhindert oder reduziert wird.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt der Klagepatentanspruch 1 in der gegen\u00fcber dem DPMA be-schr\u00e4nkten und von der Kl\u00e4gerin zu 1) im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Druckmaterialbeh\u00e4lter (100);<\/li>\n<li>2. der Druckmaterialbeh\u00e4lter (100) kann an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf (5) und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen An-schl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden;<\/li>\n<li>3. der Druckmaterialbeh\u00e4lter (100) umfasst:<br \/>\n3.1 eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,<br \/>\n3.2 eine zweite Einrichtung (104), die durch eine h\u00f6here Spannung be-trieben wird als die erste Einrichtung,<br \/>\n3.3 eine Anschlussgruppe, die enth\u00e4lt:<br \/>\n3.3.1 eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280),<br \/>\n3.3.2 eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und<br \/>\n3.3.3 mindestens einen dritten Anschluss (210, 240);<\/li>\n<li>4. die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen<br \/>\n4.1 ist mit der ersten Einrichtung verbunden,<br \/>\n4.2 umfasst einen Masseanschluss (220), einen Leistungsversorgungsan-schluss (230), einen R\u00fccksetzungsanschluss (260), einen Taktan-schluss (270) und einen Datenanschluss (280),<br \/>\n4.3 enth\u00e4lt jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrich-tungsseitigen Anschl\u00fcssen;<\/li>\n<li>5. die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen<br \/>\n5.1 ist mit der zweiten Einrichtung verbunden,<br \/>\n5.2 enth\u00e4lt jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungs-seitigen Anschl\u00fcssen,<br \/>\n5.3 ist so angeordnet, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen;<\/li>\n<li>6. der mindestens eine dritte Anschluss<br \/>\n6.1 ist ein Kurzschluss-Detektionsanschluss,<br \/>\n6.2 dient der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten An-schluss und dem mindestens einen dritten Anschluss und<br \/>\n6.3 enth\u00e4lt einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines ent-sprechenden Kurzschluss-Detektionsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen;<\/li>\n<li>7. die zweiten Kontaktabschnitte<br \/>\n7.1 sind mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so ange-ordnet, dass sie eine erste Zeile bilden, und<br \/>\n7.2 sind jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet;<\/li>\n<li>8. der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte sind so angeordnet,<br \/>\n8.1 dass sie eine zweite Zeile bilden, und<br \/>\n8.2 der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt ist an einem der zwei En-den der zweiten Zeile angeordnet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Kern der Erfindung besteht darin, bei einem Druckmaterialbeh\u00e4lter mit zwei mit unterschiedlichen elektrischen Spannungen betriebenen Einrichtungen und dazu passenden elektrischen Anschl\u00fcssen einen Anschluss dritter Kategorie zur Er-fassung von Kurzschl\u00fcssen vorzusehen und au\u00dferdem die Kontaktabschnitte der genannten Anschl\u00fcsse innerhalb der Anschlussgruppe in einer bestimmten Art und Weise r\u00e4umlich anzuordnen.<br \/>\nDadurch, dass die Kontaktabschnitte der der zweiten Einrichtung zugeordneten zweiten Anschl\u00fcsse, an denen eine h\u00f6here Spannung anliegt als an den der ersten Einrichtung zugeordneten ersten Anschl\u00fcssen, auf der Platine in einer ersten Zeile und dort an deren Ende angeordnet sind, wird die Zahl der gegen\u00fcber den zweiten Anschl\u00fcssen benachbarten ersten Anschl\u00fcsse m\u00f6glichst gering gehalten, weil jeder zweite Kontaktabschnitt nur zu einem einzigen ersten Kontaktabschnitt benachbart ist. Dadurch wird die Gefahr eines Kurzschlusses zwischen den ersten und zweiten Anschl\u00fcssen vermindert (vgl. S. 3 und S. 28 f. der Anlage HEK 7).<br \/>\nIndem der dritte Kontaktabschnitt des Kurzschluss-Detektionsanschlusses mit dem verbleibenden Teil der Vielzahl erster Kontaktabschnitte gemeinsam in einer zweiten Zeile und an deren Ende liegt, soll der endst\u00e4ndige Kurzschlusserfassungsanschluss in die Lage versetzt werden, das seitliche Eindringen kurzschlussausl\u00f6senden Fremdmaterials (z.B. Tinte) in die Anschlussgruppe sofort zu erfassen, bevor das Material zu den weiter innen liegenden ersten Anschl\u00fcssen vordringen und dort Schaden anrichten kann (S. 29 und S. 30 f. der Anlage HEK 7).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nF\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Gegen-stand der Erfindung ausschlie\u00dflich ein Druckmaterialbeh\u00e4lter ist und nicht eine Kombination aus einer Druckvorrichtung mit einem solchen Druckmaterialbeh\u00e4lter. Soweit der Klagepatentanspruch daher Merkmale zur Ausgestaltung der Druckvor-richtung enth\u00e4lt (Druckkopf, eine Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen) bzw. Bestandteile des Druckmaterialbeh\u00e4lters im Hinblick auf konstruktive Eigen-schaften der Druckvorrichtung definiert, wird damit allenfalls der Funktions-zusammenhang zwischen dem Druckmaterialbeh\u00e4lter und einer Druckvorrichtung verdeutlicht mit der Folge, dass der Druckmaterialbeh\u00e4lter lediglich geeignet sein muss, mit einer Druckvorrichtung entsprechend den Vorgaben des Klagepatent-anspruchs zusammenzuwirken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tats\u00e4chlich ein Drucker existiert, der den vom Klagepatentanspruch aufgestellten Anforderungen an die Druckvorrichtung entspricht. Es gen\u00fcgt vielmehr, ob ein Drucker technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein Funktionieren mit dem in Rede stehenden Druckmaterialbeh\u00e4lter erlaubt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie vorstehenden Auslegungsgrunds\u00e4tze kommen bereits bei der Frage zur An-wendung, was nach der Lehre des Klagepatentanspruchs unter einer zweiten Ein-richtung zu verstehen ist. Der Begriff der zweiten Einrichtung setzt zun\u00e4chst ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Bauteil voraus im Sinne eines elektrischen Bauelements oder Bauteils. Denn die zweite Einrichtung soll nach den Vorgaben des Anspruchs durch eine h\u00f6here Spannung betrieben werden als die erste Einrichtung (Merkmal 3.2). Damit steht auch im Zusammenhang, dass die mit der zweiten Einrichtung ver-bundenen zweiten Anschl\u00fcsse so angeordnet sein m\u00fcssen, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (Merkmal 5.3), die mit der ersten Einrichtung \u2013 dem Speicher \u2013 verbunden sind. Bereits daraus wird deutlich (\u201eextern\u201c; \u201eSpannung angelegt wird\u201c), dass die an den Anschl\u00fcssen und damit auch an der zweiten Einrichtung anliegende Spannung druckerseitig vorgegeben wird. Dass die zweite Einrichtung mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, besagt damit zun\u00e4chst nur, dass sie verkraften muss, wenn an sie eine h\u00f6here Spannung angelegt wird.<br \/>\nDa die Anschlussanordnung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckmaterialbeh\u00e4lters zu-dem dazu dient, die konkrete Gefahr eines Kurzschlusses zwischen den ersten und zweiten Anschl\u00fcssen zu verringern, muss weiterhin hinzukommen, dass in einem (gedachten) Druckbetrieb an der zweiten Einrichtung eine h\u00f6here Spannung anliegt als an der ersten Einrichtung. Daraus folgt aber nicht, dass die zweite Ein-richtung so gestaltet sein muss, dass sie nur bei einer im Vergleich zur ersten Ein-richtung h\u00f6heren Spannung auch tats\u00e4chlich funktioniert. Da die H\u00f6he der ange-legten Spannung von der verwendeten Druckvorrichtung abh\u00e4ngt, kann es nicht darauf ankommen, ob die zweite Einrichtung ausschlie\u00dflich mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste betrieben werden kann oder auch dazu geeignet ist, bei einer niedrigen Spannung betrieben zu werden.<br \/>\nDies geht auch aus den Ausf\u00fchrungen des OLG D\u00fcsseldorf im Urteil vom 16.05.2013, Az. I-2 U 57\/11, zur Auslegung des Anspruchs 1 des Klagepatents her-vor (Anlage HEK 20, S. 27). Demnach besteht ein Unterschied zwischen einer Spannung, die extern an die Patronenanschl\u00fcsse angelegt wird, und derjenigen Spannung, mit der die Patroneneinrichtung betrieben wird. Ersteres besagt nichts Zwingendes f\u00fcr letzteres. Jedenfalls ist die Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, dass die zum Funktionieren der zweiten Einrichtung erforderliche Spannung die einzige Spannung ist, bei der es zu einem Betrieb der zweiten Einrichtung kommt. Demnach verlangt der Klagepatentanspruch nicht, dass die zweite Einrichtung bauartbedingt einen Betrieb mit h\u00f6herer Spannung vorgibt.<br \/>\nMit seinen Ausf\u00fchrungen auf S. 27 der Anlage HEK 20 w\u00fcrdigt das OLG D\u00fcsseldorf gerade auch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA (Anlage B 5). Danach ist mit der Betriebsspannung der Patroneneinrichtung diejenige Spannung gemeint, mit der die Einrichtung der Patrone \u201efunktioniert\u201c (Anlage B 5, S. 10, vor-letzter Absatz, letzter Satz). Das EPA bem\u00e4ngelte, dass die Formulierung \u201ethe plurality of second terminals are arranged to have a higher voltage externally applied thereto than the plurality of first terminals\u201c (extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird) breiter sei als die Wendung \u201ethe second device is operated by a higher voltage than the first device\u201c (die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung). Denn es k\u00f6nnte eine unterschiedliche Spannung an die Anschl\u00fcsse angelegt werden, selbst wenn die angeschlossenen Einrichtungen nicht mit unterschiedlicher Spannung funktionierten (Anlage B 5, S. 10, vorletzter Absatz). Wie das OLG D\u00fcsseldorf ausf\u00fchrt, ist mit diesen Ausf\u00fchrungen nichts dazu gesagt, dass die zum Funktionieren der zweiten Patroneneinrichtung erforderliche Spannung die einzige Spannung ist, bei der es zu einem Betrieb der zweiten Einrichtung kommt (Anlage HEK 20, S. 27).<\/li>\n<li>Welche Funktion die zweite Einrichtung f\u00fcr den Druckmaterialbeh\u00e4lter \u00fcbernimmt, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor. Vor allem ist die zweite Einrichtung nicht auf einen Sensor zur Bestimmung des Tintenf\u00fcllstands beschr\u00e4nkt. Diese Funktion der zweiten Einrichtung wird lediglich in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents offenbart, die eine weiter gefasste technische Lehre regelm\u00e4\u00dfig nicht einzuschr\u00e4nken verm\u00f6gen. So liegt der Fall auch hier, weil der Klagepatentanspruch lediglich eine zweite Einrichtung verlangt.<br \/>\nDaher kann die Beklagte auch mit ihrem Einwand nicht durchdringen, bei der zweiten Einrichtung m\u00fcsse es sich um eine Einrichtung handeln, welche unter Nutzung einer h\u00f6heren Spannung eine erforderliche technische Funktion in der Patrone wahrnehme. Eine solche Auslegung haftet zu sehr am Wortlaut \u201ebetrieben wird\u201c. Denn es ist noch nicht einmal ausgeschlossen, dass die zweite Einrichtung f\u00fcr den Druckmaterialbeh\u00e4lter gar keine Funktion hat, sondern stattdessen f\u00fcr die Druckvorrichtung oder eine andere Vorrichtung. Insofern kommen wiederum die einleitenden Grunds\u00e4tze zur Auslegung des Klagepatentanspruchs zum Tragen, wonach der Druckmaterialbeh\u00e4lter lediglich geeignet sein muss, mit der Druckvorrichtung in dem vom Anspruch verlangten Umfang zusammenzuwirken. Demzufolge muss es sich bei der zweiten Einrichtung zwar um ein elektrisches Bauelement handeln, weil an sie eine bestimmte Spannung angelegt werden k\u00f6nnen muss, mit der eine bestimmte Wirkung erzielt werden soll. In welcher Weise aber eine Wirkung erzielt wird, vor allem ob diese Wirkung am Druckmaterialbeh\u00e4lter oder an der Druckvorrichtung eintritt oder festgestellt wird, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor. Damit ist es auch dem Fachmann \u00fcberlassen, welche Funktion die zweite Einrichtung \u00fcbernehmen soll und wie er sie in Abh\u00e4ngigkeit davon zweckm\u00e4\u00dfig gestaltet. Daher greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, dass die obige Auslegung im Hinblick auf die zweite Einrichtung zu einer Entkernung des Begriffs f\u00fchre, der ohne technisch-funktionale Bedeutung verbleibe.<br \/>\nOb es sich bei der zweiten Einrichtung dann um ein aktives oder passives Bau-element, um ein einfaches Bauelement oder eine komplexe Schaltung oder um ein anderweitig nur von der blo\u00dfen elektrischen Leitung zu unterscheidendes Bauteil handelt, \u00e4ndert nach obiger Auslegung nichts an der Einordnung als zweite Ein-richtung im Sinne des Klagepatents. Dies zeigt auch ein Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents, das sich auf ein passives Bauteil als zweite Einrichtung bezieht, und zwar ein piezoelektrisches Element (Abs. [0110]).<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erfordernis, dass die Einrichtung \u201ebetrieben wird\u201c, da es \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 letztlich nur darauf ankommt, dass die zweite Einrichtung eine h\u00f6here Spannung verkraften kann und mit dem durch die angelegte Spannung erzeugten Strom eine Wirkung erzielt wird.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDas Klagepatent macht ferner keine Vorgaben hinsichtlich der genauen Ab-messungen der Anschl\u00fcsse (Merkmalsgruppen 3.3, 4, 5 und 6). In Bezug auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass die Lehre nach dem Klagepatent nicht einschr\u00e4nkt, hei\u00dft es lediglich in Abs. [0022] (die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben), die Anschl\u00fcsse 210-290 (in Fig. 3A, hierzu Abs. [0021]) h\u00e4tten jeder eine Breite von ungef\u00e4hr 1,8 mm in der Einf\u00fchrungsrichtung R und eine Breite von ungef\u00e4hr 1,05 mm in der Richtung orthogonal zu der Einf\u00fchrungsrichtung R. Differenzen von +\/- 0,5 mm seien akzeptabel.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist in Bezug auf die Abmessungen lediglich Folgendes zu ber\u00fcck-sichtigen: Wie oben ausgef\u00fchrt, ist Gegenstand der Erfindung ausschlie\u00dflich ein Druckmaterialbeh\u00e4lter und nicht eine Kombination aus einer Druckvorrichtung mit einem solchen Druckmaterialbeh\u00e4lter. Es handelt sich mithin nicht um eine System-erfindung. Es kommt also letztlich darauf an, ob ein Drucker technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein Funktionieren mit dem in Rede stehenden Druckmaterialbeh\u00e4lter erlaubt. Dies ist auch bei der Frage der Abmessungen der Anschl\u00fcsse zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nEbenfalls zu ber\u00fccksichtigen ist, dass die Anschlussanordnung eines erfindungs-gem\u00e4\u00dfen Druckmaterialbeh\u00e4lters dazu dient, die konkrete Gefahr eines Kurz-schlusses zwischen den ersten und zweiten Anschl\u00fcssen zu verringern. Der Ab-stand zwischen den Anschl\u00fcssen \u2013 oder falls nur ein Anschluss mit verl\u00e4ngerter Form vorgesehen sein sollte wie in Fig. 15C dargestellt, seine L\u00e4nge \u2013 d\u00fcrfen daher nicht so kurz sein, dass die Gefahr eines Kurzschlusses gar nicht mehr verringert werden kann. Im \u00dcbrigen enth\u00e4lt die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre keine Vorgaben in Bezug auf die Abmessung der Anschl\u00fcsse.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nF\u00fcr die in den Merkmalsgruppen 7 und 8 vorgegebenen Zeilenanordnungen zur Verringerung der Kurzschlussgefahr stellt der Klagepatentanspruch auf die Positio-nierung der Kontaktabschnitte ab. Diese sind von den Anschl\u00fcssen der Anschluss-gruppe (Merkmal 3.3) zu unterscheiden. Bei den Kontaktabschnitten handelt es sich um r\u00e4umliche Bereiche auf den Anschl\u00fcssen, die so gestaltet sind, dass innerhalb dieser Bereiche der Kontakt zwischen den Anschl\u00fcssen des Druckmaterialbeh\u00e4lters und denen der Druckvorrichtung stattfinden kann. Die Kontaktabschnitte der ersten, zweiten und dritten Anschl\u00fcsse bilden so gesehen den Teil eines (mitunter gro\u00df-fl\u00e4chigeren) Anschlusses des Druckmaterialbeh\u00e4lters, der bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung in einem Drucker mit den entsprechenden druckerseitigen Anschl\u00fcssen in Kontakt steht.<br \/>\nDies ergibt sich aus den Merkmalen 4.3, 5.2 und 6.3, wonach die jeweiligen An-schl\u00fcsse entsprechende Kontaktabschnitte enthalten, deren Funktion in dem Kontaktieren eines entsprechenden druckerseitigen Anschlusses besteht. Dies wird auch beispielhaft in der Beschreibung des Klagepatents ausgef\u00fchrt. Vor allem die Figur 15C der Klagepatentschrift (Anlage HEK 6) zeigt Anschl\u00fcsse, die zwar in einer Zeile, deren Kontaktabschnitte cp aber in zwei Zeilen angeordnet sind (vgl. dazu S. 38 der Anlage HEK 7). Sofern die Anschl\u00fcsse nicht selbst eine besondere Formgebung besitzen, die Teilbereiche als Kontaktabschnitte ausweist, ergibt sich die Position und Erstreckung der Kontaktabschnitte notwendigerweise erst aus den Gegenanschl\u00fcssen der Druckvorrichtung, in die der Druckmaterialbeh\u00e4lter bestimmungsgem\u00e4\u00df so eingesetzt wird, dass die Anschl\u00fcsse der Platine mit den entsprechenden druckerseitigen Anschl\u00fcssen in Kontakt gebracht werden. Mithin handelt es sich bei den Kontaktabschnitten nicht um fest definierte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale des Druckmittelbeh\u00e4lters; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Anschl\u00fcsse des Druckmaterialbeh\u00e4lters objektiv geeignet sind, beim Einsatz in eine Druckvorrichtung die im Anspruch spezifizierten Kontaktabschnitte zu bilden. Diese Auslegung steht im Einklang mit der bereits genannten Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 16.05.2013, I-2 U 57\/11, Anlage HEK 20, S. 29.<\/li>\n<li>Das Klagepatent setzt dagegen nicht voraus, dass die Anschl\u00fcsse in Zeilen orthogonal im rechten Winkel zur Einf\u00fchrungsrichtung liegen. Denn der Klagepatentanspruch 1 enth\u00e4lt insoweit keine Vorgabe. Die entsprechenden Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift (z.B. Anlage HEK 6, Fig. 3A; Anlage HEK 7, S. 9, 11) betreffen lediglich Ausf\u00fchrungsbeispiele, die die gesch\u00fctzte Lehre nicht einschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents enth\u00e4lt ferner keine Vorgaben dahingehend, dass die Enden der zweiten Zeile der Kontaktabschnitte (Merkmal 8.2) an den r\u00e4umlich \u00e4u\u00dfersten Anschl\u00fcssen liegen m\u00fcssten. Die Zeilen werden aus den jeweiligen Kontaktabschnitten gebildet: die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte (Merkmal 7.1) und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt mit dem verbleibenden Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte (Merkmal 8 und 8.1). Bereits hieraus wird ersichtlich, dass das Ende einer Kontaktabschnittzeile nicht zwingend auf die Anschl\u00fcsse bezogen ist.<br \/>\nDer Sinn der Anordnung nach Merkmal 7.2 liegt \u2013 wie eingangs bereits dargelegt \u2013 darin, die Gefahr eines Kurzschlusses zwischen den ersten und zweiten Anschl\u00fcssen zu vermindern (Anlage HEK 7, insb. S. 3). Grund f\u00fcr die Anordnung nach Merkmal 8.2 ist, das seitliche Eindringen kurzschlussausl\u00f6senden Fremd-materials sofort zu erfassen, bevor ein Schaden entstehen kann (Anlage HEK 7, S. 29). Diese Ziele werden auch dann erreicht, wenn im Falle einer verl\u00e4ngerten Form der Anschl\u00fcsse die zweiten Kontaktabschnitte an den r\u00e4umlich \u00e4u\u00dfersten Anschl\u00fcssen angeordnet sind und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt auf dem benachbarten Anschluss nach innen angeordnet wird. Das Ende nach Merkmal 8.2 ist dann bezogen auf die Kontaktabschnitte in der zweiten Zeile, was die Klagepatentschrift \u2013 wie oben dargelegt \u2013 lehrt. Dies wird best\u00e4tigt durch das Ausf\u00fchrungsbeispiel laut Fig. 14D (Anlage HEK 6).<\/li>\n<li>Aufgrund der widerspruchsfreien Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 verbietet sich ein R\u00fcckgriff auf die \u00c4u\u00dferungen im Rahmen des Erteilungsverfahrens. Denn grunds\u00e4tzlich bleibt der Inhalt der Ursprungsunterlagen oder der Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung bei der Auslegung au\u00dfer Betracht, denn sie sind in \u00a7 14 PatG und Art. 69 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt und im Falle der Erteilungsakten sind sie auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht (vgl. Schulte\/Rinken, PatG, 10. A., 2017, \u00a7 14 Rn. 54). Weder darf der Patentanspruch \u2013 zur Vermeidung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung \u2013 nach Ma\u00dfgabe des urspr\u00fcnglich Offenbarten ausgelegt werden, noch darf umgekehrt sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Formulierungen der Anmeldung gegen\u00fcbergestellt werden (BGH, Urt. v. 12.05.2015, X ZR 43\/13, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 17 \u2013 Rotorelemente m. w. N.). Allenfalls dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die \u201eAnspruchsgeschichte\u201c zur weiteren Kl\u00e4rung der Frage herangezogen werden, ob mit dem Anspruch ein Gegenstand unter Schutz gestellt wird, der von dem in der Beschreibung offenbarten abweicht oder hinter diesem zur\u00fcckbleibt (BGH, Urt. v. 12.05.2015, X ZR 43\/13, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 17 \u2013 Rotorelemente m. w. N.). Das ist hier jedoch, wie gezeigt, nicht der Fall.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist es nicht erforderlich, dass der Druckmaterialbeh\u00e4lter selbst \u00fcber eine Schaltung verf\u00fcgt, mit der der dritte Anschluss verbunden ist und ein Kurzschluss erfasst werden kann. Eine solche Gestaltung sieht Anspruch 1 des Klagepatents nicht vor; insbesondere ist der Kurzschlusserfassungsanschluss f\u00fcr sich allein nicht geeignet, einen Kurzschluss zu detektieren. Es gen\u00fcgt, wenn er im Zusammenwirken mit der Druckvorrichtung einen Kurzschluss erfassen kann. Insofern kann eine entsprechende Schaltung auch druckerseitig vorgesehen sein, wie das in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents beschrieben wird (vgl. etwa S. 16 f. der Anlage HEK 7 sowie Fig. 7 der Anlage HEK 6).<br \/>\nF\u00fcr die Einordnung als dritter Anschluss im Sinne des Klagepatents gen\u00fcgt es des-wegen, dass dieser Anschluss \u00fcberhaupt elektrisch leitf\u00e4hig ist. Denn bereits auf-grund dieser Leitf\u00e4higkeit kann er gew\u00e4hrleisten, dass im Falle eines Kurzschlusses mit dem mindestens einen zweiten Anschluss die dort anliegende h\u00f6here Spannung am Kurzschlusserfassungsanschluss anliegt und die Druckvorrichtung durch geeignete Mittel die h\u00f6here Spannung erfassen und entsprechende Ma\u00dfnahmen veranlassen kann, um m\u00f6gliche Sch\u00e4den durch den Kurzschluss zu unterbinden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie zweite Einrichtung im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils durch den Widerstand gebildet. Hierbei handelt es sich um ein elektrisches Bauteil, das mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird (Merkmal 3.2). Dies haben die von den Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrten und insoweit nicht bestrittenen Untersuchungen gezeigt. Danach wurden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einen kompatiblen Drucker eingesetzt. An die der zweiten Einrichtung zugeordneten zweiten Anschl\u00fcsse war eine h\u00f6here Spannung angelegt als an der ersten Einrichtung, dem Speicher.<br \/>\nAufgrund des Ohmschen Gesetzes hat der Widerstand auch Auswirkungen auf das Verh\u00e4ltnis der angelegten Spannung zur Stromst\u00e4rke. Insofern treten mit der ange-legten Spannung Wirkungen ein, f\u00fcr die ohne weiteres denkbar ist, dass sie druckerseitig oder anderweitig genutzt werden k\u00f6nnen. Es ist jedenfalls unter Zugrundelegung der zutreffenden Auslegung (hierzu oben) unbeachtlich, wenn die zweite Einrichtung f\u00fcr die Druckerpatrone keine unmittelbare Funktion hat. Unerheblich ist ferner, dass es sich bei dem Widerstand um ein passives Bauteil handelt. Denn das Klagepatent schlie\u00dft \u2013 nach der zutreffenden, oben aufgezeigten Auslegung \u2013 ein passives Bauelement als zweite Einrichtung nicht aus.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Anschl\u00fcsse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anschl\u00fcsse dar (Merkmalsgruppen 3.3, 4, 5 und 6). Wie bereits oben dargelegt, schreibt das Klagepatent konkrete Ausma\u00dfe der Anschl\u00fcsse nicht vor. Unabh\u00e4ngig hiervon fallen die Anschl\u00fcsse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ihrer Breite nach in den Beispielskorridor nach Abs. [0022] der Beschreibung der Klagepatentschrift. Danach betr\u00e4gt die Breite der Anschl\u00fcsse nach dem Ausf\u00fchrungsbeispiel (\u201eBreite \u2026 in der Richtung orthogonal zu der Einf\u00fchrungsrichtung R\u201c) 1,05 mm, wobei Differenzen in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von +\/- 0,5 mm akzeptabel sind. Die Breite der Anschl\u00fcsse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betr\u00e4gt unstreitig 1 mm und f\u00e4llt in den vom Klagepatent im Ausf\u00fchrungsbeispiel genannten Bereich.<br \/>\nOb dies auch f\u00fcr die L\u00e4nge der Anschl\u00fcsse gilt, mag dahingestellt bleiben. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel nennt in Abs. [0022] die L\u00e4nge von 1,8 mm (\u201eBreite in der Ein-f\u00fchrungsrichtung R\u201c), und zwar f\u00fcr jeden der Anschl\u00fcsse 210-290 nach Fig. 3A (vgl. Abs. [0021]). Auch insoweit sind laut Beschreibung Differenzen von 0,5 mm akzeptabel. Ob die L\u00e4nge von 1,8 mm auch in Bezug auf einen Anschluss mit verl\u00e4ngerter Form, siehe etwa Fig. 15C, gelten soll oder dieser Wert zu verdoppeln ist, folgt aus Abs. [0022] nicht. Hierauf kommt es jedoch letztlich, wie bereits ausgef\u00fchrt, nicht an. Denn das Klagepatent schreibt konkrete Werte nicht vor. Die L\u00e4nge der Anschl\u00fcsse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von 1,5 mm schlie\u00dft jedenfalls nicht aus, dass die Gefahr eines Kurzschlusses zwischen den ersten und den zweiten Anschl\u00fcssen verringert wird.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen zudem \u00fcber erste, zweite und dritte Kontaktabschnitte, die entsprechend den Vorgaben des Klagepatentanspruchs in zwei Zeilen angeordnet und innerhalb der jeweiligen Zeile positioniert sind. Insoweit ist \u2013 wie oben bereits ausgef\u00fchrt \u2013 ma\u00dfgeblich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen objektiv geeignet sind, beim Einsatz in eine Druckvorrichtung die im Anspruch 1 spezifischen Kontaktabschnitte zu bilden. Es kommt nicht darauf an, ob es einen solchen Drucker tats\u00e4chlich gibt; entscheidend ist, ob ein solcher Drucker technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist.<br \/>\nDie R\u00f6ntgenaufnahmen der Kl\u00e4gerinnen in den Anlagen HEK 11, HEK 13, HEK 15, HEK 17 und HEK 19 sowie die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.01.2018 von den Kl\u00e4gerinnen \u00fcberreichten R\u00f6ntgenaufnahmen zeigen jedenfalls, dass es durchaus theoretisch m\u00f6glich ist, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in eine Druckvorrichtung so einzusetzen, dass die spezifischen Kontaktabschnitte nach Anspruch 1 des Klagepatents gebildet werden. Zudem zeigen die Bilder auf S. 13 und 17 der Klageerwiderung vom 16.05.2017 sowie die vorgelegten Muster in Anlagen B 3, B 8 und B 9 aufgrund der Anordnung der Druckeranschl\u00fcsse, dass letztere auf zwei unterschiedlichen H\u00f6hen mit den Kontaktabschnitten der Patrone kontaktieren k\u00f6nnen. Die Bilder auf S. 17 der Klageerwiderung zeigen, dass die unteren, sog. \u201eroten\u201c Druckeranschl\u00fcsse einen \u00dcberstand nach unten aufweisen und anhand des vorgelegten Musters l\u00e4sst sich erkennen, dass die obere, sog. \u201eblaue\u201c Reihe der Druckeranschl\u00fcsse nicht nach unten, sondern nach innen Richtung Druckerauf-nahmeschale eingedr\u00fcckt wird, wenn die Patrone einrastet. Die so erzielten Kontaktfl\u00e4chen zwischen Patrone und den Druckeranschl\u00fcssen entsprechen den R\u00f6ntgenaufnahmen der Kl\u00e4gerinnen in den Anlagen HEK 11, HEK 13 und HEK 15 sowie den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.01.2018 \u00fcberreichten Aufnahmen, die zus\u00e4tzlich die Einraststellung der einzelnen Druckeranschl\u00fcsse von der Seite zeigen. Auch die Abbildungen in Anlage B 9 korrespondieren mit den R\u00f6ntgenaufnahmen in den Anlagen HEK 17 und HEK 19.<br \/>\nVor diesem Hintergrund sind die Ausf\u00fchrungen der Beklagten, dass Drucker mit druckerseitigen Anschl\u00fcssen, welche eine reproduzierbare Kontaktierung der An-schl\u00fcsse der angegriffenen Tintenpatronen in zwei Reihen erlauben, weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll seien, nicht hinreichend dargelegt. Sie legt nicht im Einzelnen dar, warum eine technische Realisierbarkeit zu verneinen sein soll. Wirtschaftliche Aspekte werden nicht im Einzelnen aufgezeigt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zumindest einen als dritten Anschluss fungierenden Kurzschluss-Detektionsanschluss auf (Merkmalsgruppe 6). Die dritten Anschl\u00fcsse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (B \/ H) sind n\u00e4mlich unstreitig elektrisch leitf\u00e4hig. Dies best\u00e4tigen sowohl die Untersuchungen der Kl\u00e4gerinnen als auch die Untersuchungen der Beklagten. Dadurch sind die dritten Anschl\u00fcsse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Lage, im Falle eines Kurzschlusses mit dem mindestens einen zweiten Anschluss sicherzustellen, dass die am zweiten Anschluss anliegende h\u00f6here Spannung auch am Kurzschlusserfassungsanschluss anliegt und die Druckvorrichtung entsprechend reagieren kann.<br \/>\nDie Existenz eines Spannungsreglers in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die die Anschl\u00fcsse H und B mit der Masse verbindet, \u00e4ndert an diesem Ergebnis nichts. Nach dem Vortrag der Beklagten reduziere der Spannungsregler die (durch einen Kurzschluss herbeigef\u00fchrte) Spannung an den zweiten Anschl\u00fcssen A \/ I derart, dass an den Anschl\u00fcssen B \/ H keine h\u00f6here Spannung feststellbar sei. Eine Messung an den Anschl\u00fcssen B \/ H f\u00fchrte daher lediglich zu dem Ergebnis, dass dort eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe (niedrige) Spannung anliege. Der Kurzschluss k\u00f6nnte daher an den Anschl\u00fcssen B \/ H wegen der Funktion des Spannungsreglers nicht festgestellt werden.<br \/>\nZum einen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Klagepatentschrift selbst nicht aus-schlie\u00dft, dass die Kurzschluss-Erfassungsanschl\u00fcsse mit der Masse verbunden sind, wie sich aus Abs. [0028] der Beschreibung ergibt. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang abermals ma\u00dfgeblich, dass Gegenstand der Erfindung ein Druck-materialbeh\u00e4lter ist und nicht eine Kombination aus einer Druckvorrichtung mit einem solchen Druckmaterialbeh\u00e4lter. Es gen\u00fcgt mithin, dass ein Drucker technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der den von der technischen Lehre nach dem Klagepatent aufgestellten Anforderungen an die Druckvorrichtung entspricht. Dies vorausgeschickt ist im Hinblick auf die Anschl\u00fcsse B und H ma\u00dfgeblich, dass an ihnen im Falle eines Kurzschlusses trotz des Spannungsreglers eine Spannung anliegt. Werden die dritten Anschl\u00fcsse druckerseitig nicht mit einer Spannung beaufschlagt, kann die bei einem Kurzschluss zwischen einem zweiten und einem dritten Anschluss auftretende Spannung am dritten Anschluss von einem gedachten Drucker detektiert und so der Kurzschluss erfasst werden. Dass eine solche Kurz-schlusserfassungsschaltung unter Umst\u00e4nden auch Kurzschl\u00fcsse zwischen einem ersten und einem dritten Anschluss detektieren kann, ist unsch\u00e4dlich. Weder schlie\u00dft der Klagepatentanspruch die Erfassung von Kurzschl\u00fcssen zwischen anderen Anschl\u00fcssen aus, noch verlangt er, dass ein detektierter Kurzschluss bestimmten Anschl\u00fcssen zugeordnet werden kann. Denn das Klagepatent verlangt in seinem Anspruch 1 lediglich die F\u00e4higkeit der dritten Anschl\u00fcsse zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten und dem mindestens einen dritten Anschluss, die wie oben gezeigt, in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu bejahen ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nach-stehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ver-pflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Druckmaterialbeh\u00e4lter in der Bundes-republik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und ver-trieben hat. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich in Bezug auf alle oben genannten Benutzungsarten des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG daraus, dass die Beklagte die patentierte Erfindung in der Vergangenheit benutzt hat. Da sie hierzu nach \u00a7 9 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach Schadensersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<br \/>\nDie Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen sind derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass den Kl\u00e4gerinnen durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDen Kl\u00e4gerinnen steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Be-nutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Um-fang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunfts-pflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerinnen sind auf die geltend ge-machten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht ver-f\u00fcgen. Die Beklagte wird demgegen\u00fcber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nWeiter steht den Kl\u00e4gerinnen gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse und auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG zu, da die Beklagte mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Inanspruchnahme bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte und diese wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht den Kl\u00e4gerinnen gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung in H\u00f6he von 17.006,80 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB zu.<br \/>\nDie Abmahnung liegt regelm\u00e4\u00dfig im Interesse des Verletzers, weil ihm so ein kosteng\u00fcnstiger und einfacher Weg gewiesen wird, die Verletzung eines Patents ohne gerichtliche Inanspruchnahme einzustellen und die gegnerischen Anspr\u00fcche zu erf\u00fcllen.<br \/>\nGegen die H\u00f6he der Kosten wurden keine Einw\u00e4nde erhoben. Bei Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 1.000.000 EUR und einer 1,8 Geb\u00fchr ergibt sich zuz\u00fcglich der Auslagenpauschale von 20 EUR ein Betrag von 8.503,40 EUR, f\u00fcr einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt zusammen 17.006,80 EUR.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Zinsen f\u00fcr den Zeit-raum vor Rechtsh\u00e4ngigkeit der am 09.11.2016 zugestellten Klage k\u00f6nnen hingegen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn es ist nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Beklagte mit der Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten in Verzug gem. \u00a7 286 BGB befand.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kammer den Antrag \u201e5% Zinsen\u201c in \u00dcbereinstimmung mit h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass es sich um Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten handeln soll (BGH, Beschl. v. 07.02.2013, VII ZB 2\/12, NJW-RR 2013, 511).<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDer kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagten greift nicht durch. Selbst wenn eine marktbeherrschende Stellung der Kl\u00e4gerin zu 2) bejaht werden sollte, so hat die Beklagte jedenfalls den Missbrauch einer solchen marktbeherrschenden Stellung nicht aufgezeigt, Art. 102 AEUV.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zu 2) ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin zu 1). Weitere Lizenzerteilungen seitens der Kl\u00e4gerin zu 2) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Patentinhaber handelt grunds\u00e4tzlich im Rahmen seiner ihm gesetzlich zustehenden Monopolmacht, wenn er Dritten nach seinem Belieben die Benutzung eines Patents verwehrt, wenn das in Rede stehende Schutzrecht bislang weder lizenziert wurde noch standard-essentiell ist; denn die Nutzung der Substanz eines gewerblichen Schutzrechts stellt regelm\u00e4\u00dfig keinen Missbrauch dar. (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2016, I-15 U 47\/15, Juris-Rn. 123 m. w. N.). Der Patentinhaber ist trotz einer etwaigen (hier streitigen) marktbeherrschenden Stellung nur in eng umgrenzten Ausnahmef\u00e4llen kartellrechtlich (Art. 102 AEUV) verpflichtet, Dritten Lizenzen zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2016, I-15 U 47\/15, Juris-Rn. 123 m. w. N.). Damit eine sog. de-novo-Gesch\u00e4ftsverweigerung als missbr\u00e4uchlich anzusehen ist, bedarf es des kumulativen Vorliegens der folgenden Voraussetzungen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2016, I-15 U 47\/15, Juris-Rn. 123 f. m. w. N.):<br \/>\n\uf02d die begehrte Patentbenutzung muss f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des Benutzers dergestalt unentbehrlich sein, dass f\u00fcr sie auch bei geh\u00f6riger eigener Anstrengung des Patentbenutzers kein tats\u00e4chlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist;<br \/>\n\uf02d das lizenzsuchende Unternehmen beabsichtigt, auf dem Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht offeriert und f\u00fcr die eine potentielle Nachfrage der Verbraucher besteht;<br \/>\n\uf02d die Lizenzverweigerung darf nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt sein und<br \/>\n\uf02d durch die Weigerung des Patentinhabers muss jeglicher Wettbewerb auf einem abgeleiteten (benachbarten) Markt ausgeschlossen werden.<br \/>\nDiese Grunds\u00e4tze finden auch dann Anwendung, wenn der Patentinhaber eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an eine Tochtergesellschaft erteilt hat und der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Tochtergesellschaft zur Pr\u00fcfung ansteht.<\/li>\n<li>Dies vorausgeschickt hat die Beklagte jedenfalls nicht aufgezeigt, dass sie be-absichtigt, auf dem Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten (2. Spiegelstrich oben). Die Neuheit ist insoweit nicht patent , sondern kartell-rechtlich zu beurteilen. Ma\u00dfgeblich ist danach, ob das Produkt des Lizenzsuchers als solches von einer derartigen Beschaffenheit ist, dass zwischen dem Erzeugnis des Lizenzsuchers einerseits und den patentgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nden andererseits aus Sicht der Nachfrager keine Substituierbarkeit gegeben ist, dass demnach die Nachfrage nach dem Produkt des Lizenzsuchers bei Zugrundelegung der Auffassungen des nachfragenden Marktes durch die patentgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nde nicht befriedigt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.01.2011, I-2 U 92\/10, Juris-Rn. 76). Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Dabei \u00fcbersieht sie, dass diese mit den Druckerpatronen der Kl\u00e4gerinnen gerade substituierbar und daher nicht neu sind.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO bis zur Erledigung des Nichtig-keitsverfahrens ist nicht veranlasst. Denn die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hin-reichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage l\u00e4sst sich nicht fest-stellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.09.2014, X ZR 61\/13, GRUR 2014, 1237, 1238, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEs erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wurde, Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG, Art. 54 EP\u00dc.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIm Hinblick auf die Entgegenhaltungen WO 2006\/104258 A1 (Anlage B 6, dort NK 1) und DE 10 2006 014 860 A1 (NK 1c) ist die Vernichtung des Klagepatents wegen mangelnder Neuheit nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Entgegenhaltungen mindestens einen Kurzschluss-Detektionsanschluss offenbaren (Merkmalsgruppe 6), der einen dritten Kontaktabschnitt enth\u00e4lt, welcher mit ersten Kontaktabschnitten im Sinne der Merkmalsgruppe 8 des Klagepatents angeordnet ist.<br \/>\nInsoweit f\u00fchrt die Beklagte aus, es gen\u00fcge, dass die Entgegenhaltungen in der zweiten Zeile lediglich erste Anschl\u00fcsse zeigten (Fig. 17(A) der Entgegenhaltung). Auch wenn nach zutreffender Auslegung f\u00fcr den dritten Anschluss lediglich er-forderlich ist, dass es sich um einen elektrisch leitf\u00e4higen Anschluss handelt, so ist dieser mindestens eine dritte Anschluss von den ersten Anschl\u00fcssen zu trennen. Andernfalls k\u00f6nnte der dritte Anschluss nicht seine Funktion erf\u00fcllen, Sch\u00e4den auf-grund von Kurzschl\u00fcssen zu verhindern bzw. zu reduzieren, indem er das (seitliche) Eindringen kurzschlussausl\u00f6senden Fremdmaterials erfasst, bevor es zu Sch\u00e4den kommt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus werden \u2013 auch nach dem Vortrag der Beklagten \u2013 der R\u00fccksetzungsanschluss und der Taktanschluss (Merkmal 4.2) nicht offenbart. Die Beklagte legt nicht dar, warum die ersten Anschl\u00fcsse nach der Entgegenhaltung als R\u00fccksetzungs bzw. Taktanschluss verwendet werden k\u00f6nnen und warum der Fachmann diesen Umstand in Gedanken \u201emitlesen\u201c sollte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 2002\/0024559 A1 (Anlage B 6, dort NK 3, in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht als Anlage NK 3a), die bereits im Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt wurde, nimmt die technische Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nMerkmal 2 des Klagepatents verlangt eine Druckvorrichtung mit einem Druckkopf. Mit einer solchen Druckvorrichtung kann der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Druckmaterialbeh\u00e4lter nur dann funktionieren, wenn er selbst keinen Druckkopf oder zumindest einen abnehmbaren Druckkopf aufweist. Die Entgegenhaltung zeigt einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit einem Druckkopf (Fig. 3). Sie offenbart nicht, dass es m\u00f6glich ist, diesen Druckkopf von der Patrone zu entfernen. Der Hinweis auf Anlage B 6, dort Anlage IV, f\u00fchrt nicht weiter. Denn diese Anlage zeigt lediglich, dass Patronen mit abnehmbaren Druckk\u00f6pfen bereits zum Stand der Technik geh\u00f6rten. Warum der Fachmann diese M\u00f6glichkeit im Zusammenhang mit der Entgegenhaltung NK 3 \u201emitlesen\u201c sollte, wird weder dargelegt noch ist dies im \u00dcbrigen ersichtlich.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung EP 0 882 594 A1 (Anlage B 6, dort NK 4, in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht als Anlage NK 4a) nimmt die technische Lehre des Klage-patents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nZum einen fehlt es an der Offenbarung von ersten Anschl\u00fcssen im Sinne des Merkmals 4.2. Zum anderen legt die Beklagte nicht hinreichend dar, dass Merk-mal 3.2 offenbart w\u00e4re, wonach die zweite Einrichtung mit einer h\u00f6heren Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung. Die Feststellung allein, dass keine Anzeichen daf\u00fcr erkennbar seien, warum die Eignung zur Funktion mit einer h\u00f6heren Spannung nicht gegeben sein sollte, gen\u00fcgt insoweit nicht. Schlie\u00dflich fehlt es an der Offenbarung der Zeilenanordnungen nach den Merkmalsgruppen 7 und 8.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Entgegenhaltungen NK 2, NK 9 sowie NK 9a liegen nicht in deutscher Sprache vor, so dass eine Auseinandersetzung mit diesen ausscheidet.<br \/>\nDie \u00fcbrigen Entgegenhaltungen werden von den Parteien nicht schrifts\u00e4tzlich diskutiert, so dass sich eine Auseinandersetzung mit ihnen er\u00fcbrigt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird, weil die Erfindung nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG, Art. 56 EP\u00dc.<br \/>\nDer Vortrag der Beklagtenseite ist bereits nicht hinreichend substantiiert, soweit im Schriftsatz vom 16.05.2017, S. 63 (Bl. 194 GA), lediglich pauschal auf die Nichtig-keitsklage verwiesen wird. Die im Schriftsatz vom 02.01.2018 erw\u00e4hnten Entgegen-haltungen NK 2, NK 9 und NK 9a wurden nicht in deutscher \u00dcbersetzung zur Akte gereicht, so dass sich eine Auseinandersetzung mit diesen er\u00fcbrigt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nWeiter ist der Nichtigkeitsgrund des Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPat\u00dcG nicht hin-reichend wahrscheinlich, weil die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nach dem Anspruch 1 des Klagepatents so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann, Art. 83 EP\u00dc. Dies ist dann zu bejahen, wenn es dem Fachmann ohne weiteres erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten m\u00f6glich ist, die Erfindung anhand der Offenbarung praktisch zu verwirklichen (Schulte\/<br \/>\nMoufang, PatG, 10. A., 2017, \u00a7 34 Rn. 338 m. w. N.).<br \/>\nDer Fachmann entnimmt die Funktion des Kurzschluss-Detektionsanschlusses der Beschreibung des Klagepatents auf S. 29 ff. der Anlage HEK 7 (= Abs. [0059] ff.), wie bereits im Rahmen der Auslegung dargelegt wurde. Die Ausgestaltung des An-schlusses kann er den zahlreichen Ausf\u00fchrungsbeispielen entnehmen.<br \/>\nDie Lage der dritten Kontaktabschnitte ist au\u00dferdem nicht irrelevant f\u00fcr die Ver-meidung \/ die Detektion eines Kurzschlusses. Etwas anderes folgt auch nicht aus Fig. 14C und Fig. 14D der Klagepatentschrift. Wie im Rahmen der Auslegung dar-gelegt wurde, soll n\u00e4mlich durch die Lage des zumindest einen Kurzschluss-Detektionsanschlusses ein Schaden an den weiter innen liegenden ersten An-schl\u00fcssen und damit den entsprechenden Schaltungen vermieden bzw. reduziert werden. Es geht mithin nicht um einen g\u00e4nzlichen Ausschluss dieser Sch\u00e4den.<br \/>\nIm Hinblick auf die ersten Anschl\u00fcsse nach Merkmal 4.2 ergibt sich die Ausf\u00fchr-barkeit f\u00fcr den Fachmann aus Abs. [0027] der Klagepatentschrift und den ver-schiedenen Ausf\u00fchrungsbeispielen, etwa in Fig. 3A.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEs ist schlie\u00dflich nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent gem. Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPat\u00dcG wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung des Schutzbereichs f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<br \/>\nEine solche liegt in Ansehung des Merkmals 5.3 nicht vor. Der Zusammenhang zwischen diesem Merkmal und dem Merkmal 3.2 ist bereits im Rahmen der Aus-legung gew\u00fcrdigt worden. Der Gehalt des Merkmals 5.3 (\u201eangelegt wird\u201c) ist jedenfalls angesichts des Anspruchs 26 der Offenlegungsschrift (Anlage B 6, dort Anlage V) urspr\u00fcnglich offenbart, wie dies im Einzelnen von der Beschwerde-abteilung des EPA in der Entscheidung vom 27.09.2013, T-0250\/12, auf S. 19 fest-gehalten wurde.<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung kommt in Bezug auf Merkmal 4.2 ebenfalls nicht in Betracht. Die dort aufgez\u00e4hlten Anschl\u00fcsse stellen Konkretisierungen der ersten Anschl\u00fcsse dar, die mit der ersten Einrichtung (Merkmal 4.1) verbunden sind. Die ersten Anschl\u00fcsse nach Merkmal 4.2 werden au\u00dferdem jedenfalls in Abs. [0043] der Offenlegungsschrift (Anlage B 6, dort Anlage V) sowie in Fig. 7 dieser Schrift allgemein offenbart. Die Offenlegungsschrift bezieht sich damit nicht nur auf eine konkrete Anordnung der Anschl\u00fcsse, was insbesondere aus ihrer Nennung in Fig. 7 folgt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerinnen waren f\u00fcr die Vollstreckung dieses Urteils Teilsicherheiten festzusetzen. Die Sicherheit f\u00fcr die Vollstreckung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung war in gleicher H\u00f6he festzusetzen, weil die Vollstreckung des R\u00fcckruf oder Vernichtungsanspruchs letztlich auf eine Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinausl\u00e4uft. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht hat hingegen keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt, der die Festsetzung einer Vollstreckungssicherheit rechtfertigen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2751 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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