{"id":7530,"date":"2018-02-01T17:00:27","date_gmt":"2018-02-01T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7530"},"modified":"2018-06-02T12:11:40","modified_gmt":"2018-06-02T12:11:40","slug":"4b-o-46-16-aminosaeure-produzierendes-bakterium","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7530","title":{"rendered":"4b O 46\/16 &#8211; Aminos\u00e4ure produzierendes Bakterium"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2749<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 01. Februar 2018,\u00a0 Az.\u00a04b O 46\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes jeweils bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\ndas durch ein Verfahren zur Produktion von L-Tryetophan unmittelbar hergestellte L-Tryptophan in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn das Verfahren ein Kultivieren eines L-Aminos\u00e4ure produzierenden Bakteriums der Art Escherichia coli in einem Kulturmedium und das Gewinnen der herzustellenden und in dem Medium anzuh\u00e4ufenden L-Aminos\u00e4ure aus dem Kulturmedium umfasst, wobei die L-Aminos\u00e4ureproduktion durch das Bakterium im Vergleich zu einem nicht modifizierten Stamm erh\u00f6ht ist, indem die Aktivit\u00e4t eines Proteins, das die in SEQ ID Nr. 2 des Sequenzprotokolls gezeigte Aminos\u00e4uresequenz umfasst, in einer Zelle des Bakteriums erh\u00f6ht ist, indem die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr. 9 gezeigte Sequenz, gestellt wird;<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nden Kl\u00e4gerinnen Auskunft zu erteilen \u2013 der Kl\u00e4gerin zu 1) \u00fcber die gem. Ziffer I. 1. seit dem 9. Juni 2010 begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin zu 2) \u00fcber die seit dem 1. November 2011 begangenen Handlungen \u2013<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nden Kl\u00e4gerinnen Rechnung zu legen, \u2013 der Kl\u00e4gerin zu 1) \u00fcber die gem. Ziffer I. 1. seit dem 9. Juni 2010 begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin zu 2) \u00fcber die seit dem 1. November 2011 begangenen Handlungen \u2013<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von den Kl\u00e4gerinnen zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten jeweils tragen und ihn jeweils erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\ndie Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Juni 2010 \u2013 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2) seit dem 1. November 2011 &#8211; in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin zu 1) durch die gem. Ziffer I. 1. seit dem 9. Juni 2010 von den Beklagten begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin zu 2) durch die seit dem 1. November 2011 von den Beklagten begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 2.000.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nTenor zu I.1, I. 4: \u20ac 1.500.000,00<br \/>\nTenor zu I.2, I. 3: \u20ac 400.000,00<br \/>\nund f\u00fcr die Vollstreckung wegen der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagten wegen Verletzung des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in englischer Sprache erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 449 XXX B1 (Anlagen FBD 4, FBD 4a, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin zu 1). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten vom 23. November 2001 (RU 2001131XXX) und 14. August 2002 (RU 2002121XXX) am 21. November 2002 angemeldet. Am 9. Juni 2010 wurde der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht. Unter dem 5. September 2016 (Anlage B 5) wurde gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\n\u201eAminos\u00e4ure produzierendes Bakterium der Gattung Escherichia, wobei die L-Aminos\u00e4ureproduktion durch das Bakterium im Vergleich zu einem nicht modifizierten Stamm erh\u00f6ht ist, indem die Aktivit\u00e4t eines in (A) oder (B) definierten Proteins in einer Zelle des Bakteriums durch Transformation des Bakteriums mit f\u00fcr das in (A) oder (B) definierte Protein kodierender DNA oder durch Einf\u00fchren mehrfacher Kopien von f\u00fcr das in (A) oder (B) definierte Protein kodierender DNA in ein Bakterienchromosom erh\u00f6ht ist, oder die L-Aminos\u00e4ureproduktion durch das Bakterium erh\u00f6ht ist, indem die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr. 9 gezeigte Sequenz, gestellt wird:<br \/>\n(A) ein Protein, das die in SEQ ID Nr:2 des Sequenzprotokolls gezeigte Aminos\u00e4uresequenz umfasst;<br \/>\n(B) ein Protein, das eine Aminos\u00e4uresequenz, einschlie\u00dflich Deletion, Substitution, Insertion oder Addition von einer bis 30 Aminos\u00e4uren in der in SEQ ID Nr: 2 des Sequenzprotokolls gezeigten Aminos\u00e4uresequenz umfasst und die F\u00e4higkeit hat, ein Bakterium gegen L-Phenylalanin, p-Fluorphenylalanin oder 5-Fluor-DL-tryptothan resistent zu machen.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 4 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\n\u201eBakterium nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, worin das Bakterium Escherichia coli ist.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 5 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\n\u201eVerfahren zur Produktion von L-Tryptophan oder L-Phenylalanin, welches das Kultivieren des Bakteriums nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4 in einem Kulturmedium und das Gewinnen der herzustellenden und in dem Medium anzuh\u00e4ufenden L-Aminos\u00e4ure aus dem Kulturmedium umfasst.\u201c<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der A, Inc. (nachfolgend: A), die wiederum eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 1) ist.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) betreibt das Lebensmittel- und Biotechnologiegesch\u00e4ft der B. Die C GmbH ist die deutsche Vertriebsniederlassung der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) ist Lizenznehmerin der Beklagten zu 1) und stellt Futtermittelzusatzstoffe her, unter anderem L-Tryptophan (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1) hat mit der A am 1. November 2011 einen technischen Lizenzvertrag geschlossen (Anlagenkonvolute FBD 1, 1a, FBD 19, 19a nachfolgend Lizenzvertrag I). Dieser Vertrag wird erg\u00e4nzt durch den Lizenzvertrag vom 23.\/26. Juni 2017 (Anlagen FBD 26, 26a, nachfolgend Lizenzvertrag II).<br \/>\nDie A wiederum schloss mit Wirkung zum 1. November 2011 mit der Kl\u00e4gerin zu 2) einen Unterlizenzvertrag (Anlagenkonvolut FBD 1, 1a, nachfolgend Unterlizenzvertrag I). Dieser Vertrag wird erg\u00e4nzt durch den Lizenzvertrag vom 23.\/26. Juni 2017 (Anlagen FBD 27, 27a, nachfolgend Unterlizenzvertrag II).<br \/>\nF\u00fcr die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlagen FBD 1, 1a, 26, 26a, 27, 27a verwiesen.<\/li>\n<li>Mit Rechnung vom 5. Februar 2015 (Anlage FBD 7) verkaufte die C GmbH 1.000 kg L-Tryptophan (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an einen Abnehmer in D und lieferte es am 9. Februar 2015 dorthin. Eine Probe der Lieferung befindet sich als Anlage FBD 8 bei der Akte. Auf den gelieferten S\u00e4cken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die beide der Charge XXX-1 entstammen, wird die Beklagte zu 2) als Herstellerin genannt. Diese stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Lizenz f\u00fcr die Beklagte zu 1) her. Die Herstellung erfolgt mit Hilfe von Mikroorganismen im Rahmen eines Fermentationsprozesses. Dabei wandeln die Mikroorganismen in einem Kulturmedium Zucker in L-Tryptophan um. Das im Kulturmedium angesammelte L-Tryptophan wird aus der Fermentationsbr\u00fche kristallisiert und dann getrocknet, bevor es verkauft wird.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin zu 2) sei aufgrund einer exklusiven Unterlizenz aktiv legitimiert, die ihr von der A erteilt worden sei.<br \/>\nSie ist ferner der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch 1 falle nicht unter die Kategorie der \u201eproduct-by-process\u201c-Anspr\u00fcche. Abgesehen davon weise auch bei einem solchen Verst\u00e4ndnis das zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform genutzte Bakterium die entsprechenden Strukturmerkmale auf.<br \/>\nDas Klagepatent sei ebenfalls nicht auf einen vollst\u00e4ndigen Austausch des nativen Promotors beschr\u00e4nkt. Bei der Expressionsregulationssequenz handele es sich um die Sequenz, die die Expression eines anderen DNA-Bereiches beeinflusse und sie umfasse insbesondere den Promotor des regulierten Gens.<br \/>\nDie SEQ ID Nr. 9 konkretisiere lediglich die im Wildtyp vorhandene Gensequenz als Vergleichsma\u00dfstab. Welche bekannten oder unbekannten regulatorischen Elemente die Sequenz im Einzelnen enthalte, sei irrelevant. Der Fachmann k\u00f6nne ohne Weiteres die genaue Position des Promotors identifizieren. Abgesehen davon, dass sich die Konkretisierung aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel (Beispiel 4) ergebe, weise der Promotorbereich des yddG-Gens eine klassische Struktur mit typischen -10 und -35 Regionen auf. Schlie\u00dflich seien Anfang 2000 bereits Computerprogramme vorhanden gewesen, mit denen sich bakterielle Promotoren ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand bestimmen lie\u00dfen. Zudem verbiete sich eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Anspruchs auf ein vollst\u00e4ndig hybrides Regulationselement, das im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt sei.<br \/>\nDem Fachmann habe die M\u00f6glichkeit, die Expression von Genen durch Punktmutationen innerhalb des nativen Promotors zu erh\u00f6hen, im Priorit\u00e4tszeitpunkt als gleichwertige Alternative zu der vollst\u00e4ndigen Substitution des Promotors nach dem Baukastenprinzip zur Verf\u00fcgung gestanden. Dies ergebe sich unter anderem aus der Patentanmeldung EP 1 033 XXX (Anlagen FBD 17, 17a; nachfolgend EP XXX), das vorpriorit\u00e4r ver\u00f6ffentlicht worden sei. Die dort beschriebene Sequenz \u201eTTGACA\u201c der -35 Region sei die gleiche Sequenz, die f\u00fcr E. coli als Konsensussequenz beschrieben worden sei. Gezeigt werde in der Schrift die Expressionssteigerung des Glutamathydrogenase herstellenden Gens, verursacht durch verschiedene Punktmutationen in der -35 und -10 Region des Promotors. Es sei dem Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt gel\u00e4ufig gewesen, dass eine Ver\u00e4nderung einer -35 Region im Promotor eines an der Aminos\u00e4ureproduktion beteiligten Gens in Richtung Konsensussequenz die Expression steigere.<br \/>\nDas Klagepatent enthalte zudem keine Vorgaben hinsichtlich weiterer Mutationen au\u00dferhalb der Promotorsequenz, geschweige denn Begrenzungen. Vielmehr beinhalte es die Herstellung von Produktionsst\u00e4mmen mittels vielf\u00e4ltiger Mutationen, die sogar beansprucht w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, es gen\u00fcge f\u00fcr die Darlegung der Verletzung, dass der E.coli Produktionsstamm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gentechnisch dergestalt modifiziert sei, dass er die Punktmutation in dem Promotor des yddG-Gens aufweise und diese Mutation die Expression des yddG-Gens erh\u00f6he. Es sei unerheblich, woher der Stamm komme und von wem die Mutation vorgenommen worden sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Produktionsstamm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Wege der Zufallsmutagenese hergestellt worden sei, der einer ersten Entwicklungsphase des Metabolic Engineering zuzuordnen sei. Dies gelte auch f\u00fcr den Umstand, dass der Stamm durch ein chemisches Mutageneseverfahren hergestellt worden sei ebenso wie, dass der Produktionsstamm aus dem erworbenen \u201eE\u201c weiter optimiert worden sei. Sie erkl\u00e4rt sich ferner mit Nichtwissen zur Entwicklung des Stammes \u201e4127\u201c.<br \/>\nDie Abwesenheit von sog. \u201escars\u201c zeige lediglich, dass das spezielle Verfahren der Red driven integration nicht eingesetzt worden sei. Es seien Ver\u00e4nderungen am Genom ohne sichtbare Spuren m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde sich zudem als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst auch die Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse begehrt, diesbez\u00fcglich hat sie die Klage jedoch zur\u00fcckgenommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr noch,<br \/>\n\u2013 wie erkannt \u2013.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den vorliegenden Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 1 449 XXX X (DE 602 36 XXX) erhobene Nichtigkeitsklage nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Ansicht, das technische Gebiet des Metabolic Engineering, aus dem die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung stamme, k\u00f6nne in drei Entwicklungsphasen eingeteilt werden: In der ersten Phase in den 70er und 80er Jahren sei versucht worden, die Verbesserung der Leistungsf\u00e4higkeit der eingesetzten Mikroorganismen durch Zufallsmutationen und Selektion (random mutation and selection) zu erreichen; in der zweiten Phase in den 90er bis Anfang der 2000er Jahre seien gezielte Eingriffe in den genetischen Aufbau der Produktionsorganismen erfolgt (targeted metabolic engineering); in der dritten Phase sei es mit der Sequenzierung vollst\u00e4ndiger Genome von Mikroorganismen und der Entwicklung von computergenerierten Genom-Modellen m\u00f6glich gewesen, Verfahren nicht nur auf Gen-Ebene, sondern auch auf Genom-Ebene durchzuf\u00fchren (sog. systems metabolic engineering). Die Beklagten meinen, dass Klagepatent sei angesichts seines Priorit\u00e4tstags in die zweite Entwicklungsphase einzuordnen.<br \/>\nDer Fachmann verstehe den Klagepatentanspruch vor diesem Hintergrund dahingehend, dass er aus einer Vielzahl ihm zur Verf\u00fcgung stehender Promotoren einen starken ausw\u00e4hle optional mit weiteren expressionsverst\u00e4rkenden Elementen im Sinne eines hybriden Regulationselementes, da bei diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass sie st\u00e4rker sein w\u00fcrden als die uncharakterisierte native Upstream-Sequenz, wie sie in SEQ ID Nr. 9 festgehalten sei. Es werde eine gezielte Modifikation des yddG-Gens durch das Einf\u00fcgen eines heterologen Promotors gesch\u00fctzt. Von der Lehre des Klagepatentanspruchs sei mangels ausreichender Kenntnis zum Priorit\u00e4tszeitpunkt insbesondere keine Punktmutation im Genom umfasst. F\u00fcr einen solchen gentechnischen Eingriff stelle das Klagepatent zu wenige Informationen zu den einzelnen Anspruchsparametern bereit, die sich der Fachmann auch nicht ohne weiteres ohne erhebliche zeitaufw\u00e4ndige Forschungsarbeit h\u00e4tte erarbeiten k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin habe die Erteilung des Klagepatents mit dem Argument herbeigef\u00fchrt, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Anspruchswortlaut sich auf das Ersetzen des nativen Promotors auf Promotoren beschr\u00e4nke, die heterolog seien, d.h. aus einem anderen Gen stammten und dem Fachmann gut bekannt seien.<br \/>\nSo zeige das Klagepatent weder Start- noch Endpunkt eines Expressionsregulationselements innerhalb der Sequenz SEQ ID Nr. 9. SEQ ID Nr. 9 enthalte vielmehr ein St\u00fcck Gensequenz, welche das yddG-Protein kodiere (SEQ ID Nr. 2). SEQ ID Nr. 9 enthalte somit einen Bereich von Nukleotiden, die nicht zur Expressionsregulationssequenz geh\u00f6rten. Denn der genannte Bereich steuere nicht die Expression des Proteins, sondern kodiere das Protein selbst.<br \/>\nDas Klagepatent gebe weiter keine Informationen zur Abgrenzung oder exakten Position von Strukturelementen, insbesondere regulatorischer Elemente, innerhalb der SEQ ID Nr. 9. Der typische Inhalt von Upstream-Regionen umfasse verschiedene Elemente, die neben der Promotor-Sequenz auch andere Sequenzen enthielten. Die Position der Promotorsequenzen richte sich nach der sog. Transkriptions-Startstelle.<br \/>\nDie biologische Variabilit\u00e4t in Promotor-Regionen sei trotz des Vorhandenseins von Konsensus-Sequenzen sehr hoch. Letztere k\u00f6nnten nur eine statistische Wahrscheinlichkeit gemittelt \u00fcber eine statistische Basis verschiedener Promotoren wiedergeben. Die Bestimmung des Ortes des Promotors sei ohne die Kenntnis der Transkriptions-Startstelle \u00e4u\u00dferst schwierig, diese sei jedenfalls zum Priorit\u00e4tszeitpunkt f\u00fcr das yddG-Gen nicht bekannt gewesen.<br \/>\nDer Begriff der Expressionsregulationssequenz beziehe sich auf eine Nukleotid-Sequenz, der eine Funktion bei der Steuerung der Genexpression zukomme. Sie k\u00f6nne aus Transkriptions-Regulationssequenzen und\/oder Translations-Regulationssequenzen bestehen. Eine Promotor-Sequenz k\u00f6nne Teil einer solchen Expressionsregulationssequenz sein, alleine oder in Verbindung mit weiteren Expressionsregulationselementen. Der Begriff k\u00f6nne verschiedene bekannte Expressionsregulationselemente umfassen, wie z.B. die Shine-Dalgarno-Sequenz.<br \/>\nDie Anweisung, die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz zu stellen, bedeute, dass eine bestimmte Expressionsregulationssequenz mit einem bestimmten Gen so verbunden werde, dass diese Sequenz die Proteinexpression erh\u00f6he. Dies k\u00f6nne durch Einf\u00fcgen in der Upstream-Region eines Gens in einer bestimmten Position auf dem Chromosom geschehen oder durch Verbinden sowohl des Promotors als auch des Gens auf einem extrachromosomalen Plasmid. Der Fachmann entnehme diesem Merkmal die Best\u00e4tigung eines Baukastenprinzips, nach welchem das yddG-Gen mit einer st\u00e4rkeren Expressionsregulationssequenz kombiniert werde, um geeignete Paarungen und Strukturgene zu erhalten. Der Ausdruck des \u201eUnter-die-Kontrolle-Stellens\u201c der DNA beschreibe nicht allgemein eine funktionelle Beziehung zwischen Promotor und kodierendem Bereich.<br \/>\nDas Klagepatent benenne keinen nativen Promotor. Dies liege daran, dass zum Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcber den Promotor und die Funktion der nativen Upstream-Region des yddg-Gens wenig bekannt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt h\u00e4tten sich auch die gentechnologischen Methoden zur Einf\u00fchrung gezielter Ver\u00e4nderungen in nativen bakteriellen Chromosomen in der Fr\u00fchphase der Entwicklung befunden. Hinzu kommt, dass die Folgen einer \u00dcbereinstimmung und auch Abweichung von der Konsensus-Sequenz komplex und vielgestaltig seien, wodurch Ver\u00e4nderungen an einer konkreten Promotorsequenz unvorhersehbar gewesen seien.<br \/>\nDer Fachmann w\u00fcrde den Vergleich der Konsensus-Sequenz vor allem bei der Korrelation mit der Bindungsst\u00e4rke der Polymerase bem\u00fchen und nicht bei der Korrelation mit der St\u00e4rke der Expression. Selbst wenn man von einem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns ausginge, wonach eine mit der Konsensus-Sequenz \u00fcbereinstimmende Sequenz den st\u00e4rksten Promotor bereitstellen w\u00fcrde, m\u00fcsse er sowohl eine \u00dcbereinstimmung der beiden Promotor-Elemente als auch des Abstandes (\u201espacings\u201c) zwischen ihnen erreichen. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns gehe zudem dahin, dass starke Promotoren ebenfalls solche seien, die in einer oder zwei Base(n) von der Konsensus-Sequenz abwichen. Jedenfalls gebe es keine Korrelation zwischen blo\u00dfer \u00dcbereinstimmung mit einer Konsensus-Sequenz und der St\u00e4rke eines Promotors.<br \/>\nDie Durchf\u00fchrung einer gezielten Punktmutation sei zum Priorit\u00e4tszeitpunkt kein Standardverfahren gewesen. Es seien allenfalls theoretische \u00dcberlegungen hierzu angestellt und vereinzelt praktisch durchgef\u00fchrt worden. Mitnichten sei das Einf\u00fcgen einer Punktmutation lediglich in drei Arbeitstagen abgeschlossen gewesen.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin bem\u00fchte EP XXX sei bei der Auslegung nicht zu ber\u00fccksichtigen. Ferner belege sie auch nicht das allgemeine Fachwissen des Fachmanns hinsichtlich des Einsatzes einer gezielten Punktmutation. Der erfinderische Beitrag des EP XXX ersch\u00f6pfe sich in der Bereitstellung extrem spezifischer Sequenzmerkmale.<br \/>\nGegen die von der Kl\u00e4gerin vertretene weite Auslegung des Klagepatentanspruchs spreche auch der Umstand, dass die Erteilungsbeh\u00f6rden sowohl des Klagepatentes als auch des parallelen US-Patentes 7,666,XXX (nachfolgend US XXX) im Erteilungsverfahren der Auffassung gewesen seien, dass weitere Arbeitsmethoden \u2013 neben dem Ersatz des nativen Promotors durch heterologe Promotoren \u2013 aufgrund inhaltlicher und fachlicher Defizite der Patentoffenbarung und dem durch den Stand der Technik vermittelten Wissen nicht ausf\u00fchrbar gewesen seien. Zum gleichen Ergebnis komme das ITC, das eine Verletzungsklage gegen die Beklagten in den USA gest\u00fctzt auf das US XXX abgewiesen habe (vgl. Anlagen B 20, B 20a).<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gehe auf einen in mehreren Arbeitsschritten zur Aminos\u00e4ure-Produktion optimierten Ausgangsstamm (\u201eE\u201c) zur\u00fcck. Die Ver\u00e4nderungen h\u00e4tten allesamt Bereiche betroffen, die au\u00dferhalb des yddg-Gens und dessen Expressionsregulationssequenzen liegen. Der Ausgangsstamm f\u00fcr die Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei durch Zufallsmutation gewonnen worden, die auch die streitgegenst\u00e4ndliche Punktmutation im yddG-Gen betroffen habe. Die Beklagte zu 1) habe den Stamm E im Zuge eines Fermentationsstamm- und Technologietransfer-Vertrages von November 2004 von der E Co. Ltd., die seit dem Jahre 2007 nicht mehr existiert, erworben (vgl. Anlage B 14\/ B 14a). Den Beklagten l\u00e4gen keine Laboraufzeichnungen oder sonstige Dokumentation vor. Etwaige Nachforschungen seien erfolglos geblieben.<br \/>\nDer Stamm E resultiere aus dem Wildtyp-Stamm WG3110, der mit der mutagenen Chemikalie Ethylmethansulfonat (\u201eEMS\u201c) behandelt worden sei. Die Behandlung habe zu insgesamt 423 Einzelnukleotid-Polymorphismen gef\u00fchrt (sog. SNPs, single nucleotide polymorphisms). Diese Ver\u00e4nderungen betr\u00e4fen zu 98% den GT-AT \u00dcbergang. Eine anderweitige Erzeugung einer gezielten Punktmutation sei realit\u00e4tsfern.<br \/>\nFerner sei kein Promotor ausgetauscht worden. F\u00fcr das Unter-die-Kontrolle-einer st\u00e4rkeren-Expressionsregulationssequenz-Stellen m\u00fcsste die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Upstream-Region des yddG-Gens gro\u00dffl\u00e4chige Abweichungen in zahlreichen Nukleotiden aufweisen. Die nach wie vor vorhandene native Upstream-Sequenz, die lediglich eine Punktmutation aufweise, sei in Funktion und Wechselwirkung im Genom unklar und f\u00fcr den Fachmann nicht vorhersehbar gewesen.<br \/>\nSelbst bei der Zugrundelegung der Auslegung der Kl\u00e4gerin liege kein gezielter gentechnologischer Eingriff vor, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht durch einen Bakterienstamm erzeugt worden sei, dessen Upstream Region des yddG-Gens gezielt gentechnologisch ge\u00e4ndert worden sei, sondern die Punktmutation sei das Ergebnis einer Zufallsmutation. Bei der Punktmutation handele es sich um ein zuf\u00e4lliges Ergebnis neben zahlreichen anderen Mutationen im Genom, die unberechenbare Folgen f\u00fcr das Verhalten der Mikroorganismen mit sich br\u00e4chten und nach der Lehre des Klagepatents unerw\u00fcnscht seien. Dass es sich um eine Zufallsmutation au\u00dferhalb des yddG-Gens handele, zeige die Untersuchung des Genoms eines Nachfolgestamms (4217), der das gleiche charakteristische Mutationsmuster aufweise (genetischer Fingerabdruck) sowie eine weitere Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit ihrer vollst\u00e4ndigen Genom-Sequenz. Mangels anspruchsgem\u00e4\u00dfen Mikroorganismus\u2018 k\u00f6nne es sich daher auch nicht um ein unmittelbares Verfahrensprodukt handeln.<\/li>\n<li>Weiter werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. So sei die Erfindung bereits nicht ausf\u00fchrbar offenbart, da die vorzunehmenden Arbeitsschritte bei der genomweiten Zufallsmutagenese sich g\u00e4nzlich unterschieden von denjenigen, die das Klagepatent bei dem Einf\u00fchren einer heterologen Genexpressionssequenz offenbare. Zu ber\u00fccksichtigen sei auch, dass bereits im Erteilungsverfahren der Pr\u00fcfer bei der dort zun\u00e4chst gew\u00e4hlten Anspruchsformulierung bem\u00e4ngelte, dass eine Expressionsregulationssequenz, die eine andere als die SEQ ID Nr. 9 definierte Sequenz darstelle, nicht ohne unzumutbaren experimentellen Aufwand f\u00fcr den Fachmann identifiziert werden k\u00f6nne, da die Anmeldung weder eine Offenbarung noch eine St\u00fctze f\u00fcr solche anderen Regulationssequenzen zur Verf\u00fcgung stelle.<br \/>\nFerner weise die Lehre des Klagepatents keine Erfindungsh\u00f6he auf, da sie durch zwei Ver\u00f6ffentlichungen aus dem Jahr 2001, Santiviago 2001 (Anlagen NiK 9, 9a) und Santiviago 2002 (Anlagen NiK 11, 11a) nahegelegt werde. Auch die Entgegenhaltung Santiviago 2002 stelle Stand der Technik dar, da die Priorit\u00e4t f\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche nicht wirksam in Anspruch genommen sei. Die Anmelder der Priorit\u00e4tsschriften seien nicht identisch mit der Anmelderin des Klagepatents.<br \/>\nSchlie\u00dflich k\u00f6nne der Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents nicht aus der Offenbarung der Anmeldung wie urspr\u00fcnglich eingereicht abgeleitet werden und stelle daher eine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen sind aktiv legitimiert. Dies ist im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin zu 1) zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen. Auch die Kl\u00e4gerin zu 2) ist aktiv legitimiert. Sie ist aufgrund einer exklusiven Unterlizenz nutzungsberechtigt, die ihr durch die exklusive Lizenznehmerin A vermittelt worden ist, die wiederum ihr Nutzungsrecht von der Kl\u00e4gerin zu 1) wirksam ableitet. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung, ob die Kl\u00e4gerin zu 2) \u00fcber die A von der Kl\u00e4gerin zu 1) wirksam ihre Unterlizenz ableitet, sind der Lizenzvertrag I (dazu unter 2) und der Unterlizenzvertrag I (dazu unter 3), da diese bereits wirksam zustande gekommen sind und der Kl\u00e4gerin zu 2) ein origin\u00e4res Nutzungsrecht vermitteln, welches sie im Klagewege geltend zu machen berechtigt ist. Insofern kommt es auf die im Jahre 2017 abgeschlossenen (Unter-)Lizenzvertr\u00e4g(e) II nicht mehr an.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nAuf die Einr\u00e4umung der ausschlie\u00dflichen Unterlizenz an dem mit der Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Klagepatent findet deutsches Recht Anwendung. Insoweit gilt das sog. Schutzlandprinzip (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014, Az. I-2 U 86\/09 m.w.N.).<br \/>\nDie Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz ist als dinglicher Rechtsakt im Sinne einer beschr\u00e4nkten \u00dcbertragung bzw. Teilrechtsabspaltung vom Mutterrecht zu verstehen. Deswegen ist auf die Einr\u00e4umung einer solchen Lizenz wie bei einer Voll\u00fcbertragung zwingend das Schutzlandprinzip anzuwenden. F\u00fcr die Anwendung des allgemeinen Schuldvertrags-IPR bleibt allenfalls Raum, soweit es um die rein obligatorischen Teile des Lizenzvertrags geht. Entsprechendes hat auch f\u00fcr die \u00dcbertragung der dinglichen Lizenzberechtigung zu gelten. Denn zu den nicht disponiblen Schutzwirkungen des Patents geh\u00f6rt nicht nur die \u00dcbertragbarkeit des Patents selbst, sondern auch die \u00dcbertragbarkeit der Nutzungsrechte (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014, Az. I-2 U 86\/09 m.w.N.).<\/li>\n<li>2)<br \/>\nZun\u00e4chst ist der Lizenzvertrag I zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und der A wirksam zustande gekommen.<br \/>\na)<br \/>\nDie beiden F Gesellschaften sind durch die Herren G und H ordnungsgem\u00e4\u00df nach F Recht vertreten worden, Art. 1 Abs. 2 lit g) Rom I-VO i.V.m. dem jeweiligen Gesellschaftsstatut.<br \/>\nHerr G schloss als vertretungsberechtigter General Manager der Kl\u00e4gerin zu 1) f\u00fcr diese den Lizenzvertrag zu I (Anlagenkonvolut FBD 1, 1a, 19, 19a). Herr G war vertretungsberechtigt kraft seiner Stellung im Unternehmen als General Manager of I. Gem. \u00a7 25 Abs. 1 HGB von F (Gesetz Nr. 48 vom 9 M\u00e4rz 1899) ist er als Mitarbeiter, dem eine bestimmte Art von Angelegenheiten anvertraut wurde, befugt, alle au\u00dfergerichtlichen Handlungen im Zusammenhang mit der spezifischen Art der Sache vorzunehmen. Vorliegend stand Herr G der Abteilung I vor. Er ist daher mit den Unternehmensentscheidungen, welche die I-produkte betreffen, besonders betraut, da er der Abteilungsleiter ist. Es handelt sich gerade um die Unternehmensabteilung, die sich mit den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Produkten befasst. Dass diese Abteilung sich ebenfalls mit der Verwaltung und Lizensierung der hierf\u00fcr bestehenden geistigen Schutzrechte besch\u00e4ftigt und insofern konzernweit t\u00e4tig werden kann, h\u00e4lt die Kammer f\u00fcr lebensnah. Daraus folgt aber weiter, dass Herr G als Abteilungsleiter die notwendige Vollmacht besa\u00df. Aus dem Stempelregistrierungsformular f\u00fcr Gesellschaftssiegel, welches von Herrn G bei der Unterzeichnung verwendet wurde und das als Gesellschaftssiegel der Abteilung I unter der Registernummer 1037 erteilt wurde (Anlagen FBD 33, FBD 33a), geht ebenfalls die Eintragung des Herrn G als General Manager hervor. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei dem Datum 02.11.2016 um das Aufgabedatum handelt, nicht das Datum, in dem die Nutzung des Siegels erst verf\u00fcgt wurde. Aus dem Zertifikat des General Manager J ergibt sich, dass das Siegel bereits am 1. November 2011 als Gesellschaftssiegel erteilt wurde.<br \/>\nAuch aus dem Umstand, dass Herr G zur Unterzeichnung des Lizenzvertrages I ein Siegel verwendete, l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass es Herrn G an der notwendigen Vertretungsmacht fehlte. In F besteht eine Siegelpraxis, wobei Namenssiegel statt Unterschriften verwendet werden (vgl. Westhoff, DNotZ 2013, 4). Abgesehen davon, dass nat\u00fcrliche Personen sowie Unternehmen bestimmte Siegel registrieren lassen k\u00f6nnen, verf\u00fcgen F Unternehmen immer \u00fcber mindestens ein, tats\u00e4chlich eine Vielzahl von Siegeln, die unterschiedlich wichtig sind, z.B. f\u00fcr Alltagsangelegenheiten und Bankgesch\u00e4fte (vgl. Westhoff, DNotZ 2013, 4). Eine amtliche Registrierungspflicht besteht nicht. Bei dem als Anlage FBD 33 vorgelegten Registrierungsformular handelt es sich um ein internes Registrierungsformular der Rechtsabteilung der Kl\u00e4gerin zu 1). Hieraus ergibt sich unmissverst\u00e4ndlich, dass Herr G der zust\u00e4ndige General Manager f\u00fcr die I-abteilung ist und er mithin f\u00fcr die Abteilung mit dem eingesetzten Siegel als Unterschriftersatz siegeln durfte. Insbesondere haben die Beklagten nicht ausdr\u00fccklich bestritten, dass Herr G General Manager war. Schlie\u00dflich folgt ein etwaiger Mangel der Vertretungsbefugnis auch nicht daraus, dass Herr G einen h\u00e4ufig in F vorkommenden Namen tr\u00e4gt.<br \/>\nWeiter hat Herr H auch die A ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten. Herr H schloss als bevollm\u00e4chtigter Direktor\/Pr\u00e4sident der A f\u00fcr diese den Lizenzvertrag zu I (Anlagenkonvolut FBD 1, 1a, 19, 19a). Herr H war vertretungsberechtigt kraft seiner Stellung im Unternehmen als bevollm\u00e4chtigter Direktor. Nach Art. 349 des F Gesellschaftsgesetzes (Nr. 86 von 2005) vertreten die Direktoren die Gesellschaft. Aus dem Zertifikat \u00fcber die vollst\u00e4ndigen registrierten Datens\u00e4tze vom K B\u00fcro f\u00fcr Rechtsangelegenheiten (Anlage FBD 34) folgt, dass Herr H bevollm\u00e4chtigter Direktor (Pr\u00e4sident) der A war und die Gesellschaft am 23. September 2011 gegr\u00fcndet wurde. Aus dem Zertifikat des f\u00fcr die A registrierten Stempels (Anlagen FBD 32, 32a) folgt, dass Herr H die Stellung als bevollm\u00e4chtigter Direktor bis zum 25. Juni 2013 inne hatte und danach zur\u00fcckgetreten ist. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang gerade nicht bestritten, dass Herr H bevollm\u00e4chtigter Direktor war, sondern lediglich dass die Anlage FBD 34 nicht datiert ist und ihr auch kein Datum einer eventuellen Bevollm\u00e4chtigung zu entnehmen ist sowie dass Anlage FBD 32 vom 15. Juni 2017 datiert und insofern \u00fcber den Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2011 nichts aussagt. Darin ist jedoch kein Bestreiten der gesetzlichen Vertretungsmacht zu sehen, sondern lediglich, dass der nach F Recht notwendige Nachweis der Vertretungsmacht nicht erfolgt ist. Eines Nachweises der Vertretungsmacht bedarf es jedoch erst dann, wenn die Stellung als gesetzlicher Vertreter als solche bestritten wurde.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIn dem Lizenzvertrag I hat die Kl\u00e4gerin zu 1) der A eine exklusive Lizenz zur Nutzung der Schutzrechte im A Gesch\u00e4fte erteilt (Artikel 2, 1)). Die Kammer hat keine Zweifel, dass hiermit eine ausschlie\u00dfliche \u00dcbertragung des Nutzungsrechts zwischen den Parteien beabsichtigt war. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 5.4, wonach lediglich eine gemeinsame Abstimmung der Verteidigung des Schutzrechts im Falle eines rechtswidrigen Eingriffs eines Dritten erfolgen soll. Daraus ergibt sich aber mitnichten, dass sich der Lizenznehmer gegen\u00fcber dem Lizenzinhaber als Patentinhaber seiner Rechte, die ihm auch in diesem Verh\u00e4ltnis exklusiv zustehen (vgl. BGH, GRUR 1995, 338 \u2013 Kleiderb\u00fcgel) begeben hat, also zwingend nur mit dem Lizenzgeber (gegebenenfalls im Klagewege) vorgehen darf. Auch aus Art. 5 Abs. 3 folgt in diesem Zusammenhang nichts anderes, da diese Klausel den Fall betrifft, in dem die Kl\u00e4gerin zu 2) wegen der Nutzung der Schutzrechte von Dritten in Anspruch genommen wird. Es erscheint dar\u00fcber hinaus nach der Instanzenrechtsprechung nach deutschem Recht unproblematisch, dass im Rahmen einer ausschlie\u00dflichen Lizenz vereinbart wird, dass sich auch der Patentinhaber verpflichtet, gegen einen Dritten im Verletzungsfalle vorzugehen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 9 \u2013 Komplexbilder).<\/li>\n<li>3)<br \/>\nFerner ist auch der Unterlizenzvertrag I zwischen der A und der Kl\u00e4gerin zu 2) wirksam zustande gekommen.<br \/>\na)<br \/>\nDie F Gesellschaft A ist ordnungsgem\u00e4\u00df nach F Recht, die Kl\u00e4gerin zu 2) ist ordnungsgem\u00e4\u00df nach L Recht vertreten worden, Art. 1 Abs. 2 lit g) Rom I-VO i.V.m. dem jeweiligen Gesellschaftsstatut.<br \/>\nHinsichtlich der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vertretungsbefugnis von Herrn M wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I.2) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass Herr M den Unterlizenzvertrag I \u2013 anders als den Lizenzvertrag I \u2013 nunmehr handschriftlich unterzeichnete kein R\u00fcckschluss auf seine mangelnde Vertretungsmacht gezogen werden. Denn wenn F Unternehmen mit ausl\u00e4ndischen Unternehmen \u2013 bei der Kl\u00e4gerin zu 2) handelt es sich um eine L Gesellschaft \u2013 Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen, setzen sie oft kein Siegel, sondern unterschreiben Dokumente mit ihrem Namen sogar gelegentlich in lateinischer Schrift (vgl. Westhoff, DNotZ 2013, 4). So liegt der Fall hier. Insofern hat sich Herr M, wenn vielleicht nicht \u00fcblich, so aber auch nicht ungew\u00f6hnlich verhalten.<br \/>\nFerner war auch Herr N vertretungsberechtigt. Nach Artikel L 227-6 Code de Commerce wird die Gesellschaft gegen\u00fcber Dritten durch einen gem\u00e4\u00df den Regeln in den Statuten bestimmten Pr\u00e4sidenten vertreten. Aus dem Anlagenkonvolut FBD 30 ergibt sich, dass Herr N bis zum Jahr 2015 Pr\u00e4sident der Kl\u00e4gerin zu 2) war und dann von Herrn O abgel\u00f6st wurde. Auch wenn die Beklagte meint, dass das Datum seiner Bestellung als Pr\u00e4sident offen geblieben sei, hat sie nicht ausdr\u00fccklich bestritten, dass Herr N im Jahr 2011 respektive zum Vertragsschlusszeitpunkt des Unterlizenzvertrages I das Amt des Pr\u00e4sidenten inne hatte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIn dem Unterlizenzvertrag I hat die A der Kl\u00e4gerin zu 2) eine exklusive Unterlizenz zur Nutzung der Schutzrechte im A Gesch\u00e4fte erteilt (Artikel 2.1)). Es gibt keine Anhaltspunkte in dem Unterlizenzvertrag, dass der Kl\u00e4gerin zu 2) nicht der beschr\u00e4nkte dingliche Teil des Klagepatents \u2013 die ausschlie\u00dfliche Lizenz \u2013 von der A weitergegeben worden ist. Dass die Kl\u00e4gerin kein Recht hat, Unterlizenzen zu erteilen, spricht nicht gegen eine exklusive Lizenz. Das Recht der Unterlizensierung ist nicht zwingender Bestandteil der ausschlie\u00dflichen Nutzung. Art. 11 enth\u00e4lt insofern eine \u201eZusammenarbeits-, Schadensersatzteilungs- und Kostenteilungsklausel\u201c mit der Kl\u00e4gerin zu 1) bzw. der A. Aus der Kostenteilung folgt nicht zwingend, dass die Kl\u00e4gerin zu 2) nicht s\u00e4mtliche Rechte gegen\u00fcber Dritten erhalten hat, da dies lediglich \u201eauf Wunsch\u201c der Kl\u00e4gerin zu 2) geschehen muss. Dar\u00fcber hinaus beinhaltet die Zusammenarbeit nicht zwingend, dass die Kl\u00e4gerin zu 2) nicht alleine klagen k\u00f6nnte. Eine Zusammenarbeit kann auch eine Unterst\u00fctzungsleistung der Kl\u00e4gerin zu 1) und A darstellen, die nicht zwingend mit einer Parteirolle im Prozess verkn\u00fcpft ist.<\/li>\n<li>4)<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten ihren urspr\u00fcnglichen Vortrag, die vorgelegten Fassungen der Vertr\u00e4ge seien nicht geeignet, die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin darzulegen, fallen gelassen. Sie zweifeln die \u00dcbereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Originalen nicht mehr an, sondern nur noch, dass die handelnden Personen im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Unterlagen mit hinreichender Vollmacht gehandelt haben. F\u00fcr Letzteres sieht die Kammer nach den obigen Ausf\u00fchrungen keine Anhaltspunkte. Mangels Bestreiten bedurfte es daher keiner Entscheidung mehr \u00fcber die Antr\u00e4ge auf Vorlage der Originalurkunden.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft insbesondere ein Verfahren zur Herstellung von L-Tryptophan durch Fermentation sowie ein Gen, das von dem Bakterium Escherichia coli abgeleitet ist. Das Gen ist n\u00fctzlich um die L-Tryptophan Produktivit\u00e4t zu verbessern.<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt zum Stand der Technik aus, dass verschiedene Techniken zur Steigerung der L-Aminos\u00e4ureproduktivit\u00e4t bekannt gewesen seien, z.B. die Transformation eines Mikroorganismus mittels rekombinanter DNA (US Patent No. 4,278,765). Dabei werden die Aktivit\u00e4ten der Enzyme, die an der Aminos\u00e4urebiosynthese beteiligt sind, erh\u00f6ht. Andererseits kann die Steigerung der Aminos\u00e4ureexkretionsaktivit\u00e4t die Produktivit\u00e4t vom L-Aminos\u00e4ure produzierenden Stamm verbessern, wobei das Klagepatent auf die WO 9723597 A2 (Anlage NiK 4, nachfolgend: WO 597) und das US-Patent No. 5,972,663 Bezug nimmt.<br \/>\nLaut dem Klagepatent sind verschiedene Escheria-coli-Gene (nachfolgend: E.coli) bekannt, die f\u00fcr mutma\u00dfliche Membranproteine kodieren, die die L-Aminos\u00e4ureproduktion verbessern, unter anderem die yahN-, yeaS-, yfiK- und yggA- Gene. Bekannt war dar\u00fcber hinaus das rhtA-Gen (rht: Resistenz gegen Homoserin und Threonin), das f\u00fcr ein Protein bestehend aus 295 Aminos\u00e4uren kodiert, das sehr hydrophob ist und 10 vorhergesagte Transmembransegmente enth\u00e4lt. Das Klagepatent beschreibt weiter, dass eine Suche der Nukleotidsequenz des E.coli Stamms K-12 mindestens zehn Proteine aufdeckte, die homolog zu RhtA sind. Unter ihnen gibt es Proteine, die von den ydeD- und yddG-Genen kodiert werden. Es war indes unbekannt, welche Funktion das Protein, f\u00fcr das das yddG-Gen kodiert, erf\u00fcllte.<br \/>\nDas Klagepatent formuliert nicht explizit eine Aufgabe, sondern nennt als Ziel der Erfindung lediglich, die Produktivit\u00e4t eines L-Tryptophan produzierenden Stamms zu steigern. Dies erreicht das Klagepatent unter anderem, indem es die Herstellung des Proteins, das die in SEQ ID Nr. 2 des Sequenzprotokolls gezeigte Aminos\u00e4uresequenz umfasst, erh\u00f6ht. Dabei handelt es sich um das yddG-Protein, ein Membranprotein, das die Produktion von L-Aminos\u00e4ure steigert (vgl. Absatz [0011] des Klagepatents; nachfolgend sind Abs\u00e4tze ohne n\u00e4here Angaben solche des Klagepatents). Dieses Protein wird vom yddG-Gen kodiert. Die Erh\u00f6hung der Produktion des Proteins wird durch die Steigerung der Expression des yddG-Gens in den jeweiligen Zellen des E.coli-Stammes erreicht.<br \/>\nWie die Steigerung der Expression in einem Verfahren unter Einsatz eines Escherichia coli Bakteriums erfolgt, zeigt die hier geltend gemachte Kombination der Klagepatentanspr\u00fcche 1, 4 und 5.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nVerfahren zur Produktion von L-Tryptophan oder L-Phenylalanin.<br \/>\n2.<br \/>\nDas Verfahren umfasst<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\ndas Kultivieren eines L-Aminos\u00e4ure produzierenden Bakteriums nach Art der Escherichia coli in einem Kulturmedium und<br \/>\n2.2.<br \/>\ndas Gewinnen der herzustellenden und in dem Medium anzuh\u00e4ufenden L-Aminos\u00e4ure aus dem Kulturmedium.<br \/>\n3.<br \/>\nDie L-Aminos\u00e4ureproduktion ist durch das Bakterium im Vergleich zu einem nicht modifizierten Stamm erh\u00f6ht.<br \/>\n3.1<br \/>\nDie Produktion ist durch die Aktivit\u00e4t eines in (A) oder (B) definierten Proteins in einer Zelle des Bakteriums erh\u00f6ht, wobei die Erh\u00f6hung erfolgt<br \/>\n3.1.1.<br \/>\ndurch Transformation des Bakteriums mit f\u00fcr das in (A) oder (B) definierte Protein kodierender DNA, oder<br \/>\n3.1.2.<br \/>\ndurch Einf\u00fchren mehrfacher Kopien von f\u00fcr das in (A) oder (B) definierte Protein kodierender DNA in ein Bakterienchromosom, oder<br \/>\n3.2<br \/>\ndie L-Aminos\u00e4ureproduktion durch das Bakterium ist erh\u00f6ht, indem die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz gestellt wird, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr. 9 gezeigte Sequenz;<br \/>\n4.<br \/>\nwobei:<br \/>\n4.1.<br \/>\n(A) ist ein Protein, das die in SEQ ID Nr: 2 des Sequenzprotokolls gezeigte Aminos\u00e4uresequenz umfasst.<br \/>\n4.2.<br \/>\n(B) ist ein Protein,<\/li>\n<li>4.2.1<br \/>\ndas eine Aminos\u00e4uresequenz, einschlie\u00dflich Deletion, Substitution, Insertion oder Addition von einer bis 30 Aminos\u00e4uren in der in SEQ ID Nr: 2 des Sequenzprotokolls gezeigten Aminos\u00e4uresequenz umfasst und<br \/>\n4.2.2<br \/>\ndie F\u00e4higkeit hat, ein Bakterium gegen L-Phenylalanin, p-Fluorphenylalanin oder 5-Fluor-DL-tryptothan resistent zu machen.<\/li>\n<li>Den Kern der Erfindung bilden die drei alternativen Wege zur Steigerung der Genexpression des yddG-Gens:<br \/>\n&#8211; Transformation des Bakteriums mit DNA, die das yddG-Gen enth\u00e4lt (idR per Einf\u00fchrung eines Plasmids)<br \/>\n&#8211; Einf\u00fcgung einer Anzahl weiterer Kopien des Gens in das Chromosom des Bakteriums oder<br \/>\n&#8211; Steigerung der St\u00e4rke des Promotors, der sich in der Upstream-Region vor dem yddG-Gen auf dem Chromosom befindet.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihren Verletzungsvorwurf auf den Patentanspruch 5, i.V.m. den Patentanspr\u00fcchen 1 und 4. Der Streit der Parteien gibt Anlass zur Auslegung des Merkmals 3.2, das die Erh\u00f6hung der L-Aminos\u00e4ureproduktion davon abh\u00e4ngig macht, dass die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz gestellt wird, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr. 9 gezeigte Sequenz.<\/li>\n<li>Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Anspruch um einen product-by-process Anspruch handelt, der in Merkmalsgruppe 4 drei Verfahrensschritte integriert. Denn \u2013 wovon die Parteien zu Recht \u00fcbereinstimmend ausgehen \u2013 f\u00fcr die Auslegung ist allein ma\u00dfgeblich, welche strukturellen Anforderungen das Klagepatent in dieser Merkmalsgruppe an das L-Aminos\u00e4ure produzierende Bakterium stellt. Es ist unstreitig, dass die Merkmale 3.1.1, 3.1.2 und 3.2 im Alternativverh\u00e4ltnis zueinander stehen und vorliegend lediglich das Merkmal 3.2 entscheidungserheblich ist.<br \/>\nNach Merkmal 3.2 muss die DNA, worunter das Klagepatent \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013das yddG-Gen versteht, unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz gestellt werden, die st\u00e4rker ist als die in SEQ ID Nr. 9 gezeigte Sequenz.<br \/>\nDer Anspruch 1 stellt auf ein Ergebnis ab, n\u00e4mlich die Steigerung der Expression durch das yddG-Gen. Die Steigerung der Gen-Expression erfolgt gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 dadurch, dass das Gen unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz gestellt wird (\u201elocating said DNA under the control of an expression regulation sequence\u201c). Diese soll st\u00e4rker sein als die in SEQ ID Nr. 9 gezeigte Sequenz.<br \/>\nAus der allgemeinen Beschreibung ergibt sich in Absatz [0028], was das Klagepatent jedenfalls unter einer Expressionsregulationssequenz versteht: Danach kann die Steigerung der Genexpression erreicht werden, indem die DNA der vorliegenden Erfindung unter die Kontrolle eines st\u00e4rkeren Promotors anstatt des nativen Promotors gebracht wird. Der native Promotor wird nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Unstreitig ist, dass zum Priorit\u00e4tszeitpunkt die Sequenz des yddG-Promotors noch nicht entschl\u00fcsselt war. Sie wurde erst im Jahr 2009 ver\u00f6ffentlicht (vgl. Anlage B 8a, Rn. 19: Tsyrenzhapova et al., 2009). Nach Absatz [0028] wird die St\u00e4rke des Promotors durch die H\u00e4ufigkeit der Initiation der RNA-Synthese definiert. Der Promotor kennzeichnet den Bereich, an den die sog. Transkriptionsfaktoren binden und bewirkt dadurch die Regulation der Genexpression. In dieser Funktion verh\u00e4lt sich der Promotor wie eine Expressionsregulationssequenz. Dieses Verst\u00e4ndnis spiegelt sich ebenfalls in Unteranspruch 3 wieder, der als m\u00f6gliche Expressionsregulationssequenzen verschiedene Promotoren nennt, n\u00e4mlich den PL-Promotor, lac-Promotor, trp-Promotor und trc-Promotor.<br \/>\nDas Ausf\u00fchrungsbeispiel 4 (vgl. Absatz [0052] ff.) zeigt dar\u00fcber hinaus, wie der native upstream Bereich des yddG-Gens durch ein hybrides regulatorisches Element substituiert wird. In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel ist nicht mehr vom nativen Promotor des Gens, sondern vom nativen upstream-Bereich die Rede. Die Nukleotidsequenz dieser Region ist laut Klagepatent in der Sequenzliste aufgef\u00fchrt und wird als SEQ ID Nr. 9 bezeichnet. Dabei handelt es sich um die im Anspruch genannte Sequenz. Die Expressionsregulationssequenz im Ausf\u00fchrungsbeispiel ist ein hybrides regulatorisches Element. Es besteht aus der fr\u00fcheren PL Promotorregion des Phagen Lambda, verkn\u00fcpft mit der Shine-Dalgarno-Sequenz (SD-Sequenz) des lacZ Gens von E.Coli. Es handelt sich bei dem Promotor um einen heterologen Promotor, weil er aus einem anderen charakteristischen Gen stammt. Nach dem Ausf\u00fchrungsbeispiel kann die Regulationssequenz neben einem Promotor also auch noch andere regulatorische Elemente, wie z.B. die SD-Sequenz enthalten. Das hybride regulatorische Element wird anstatt der SEQ ID Nr. 9 mittels eines Verfahrens, der \u201ered-driven integration\u201c, in das Chromosom des E.coli Stammes integriert. Aus den Begriffen der \u201eIntegration\u201c des hybriden regulatorischen Elementes \u201eanstatt\u201c der nativen Region und der \u201eSubstitution\u201c erkennt der Fachmann, dass die Expressionsregulationssequenz die native Nukleotidsequenz ersetzt.<br \/>\nDa der Fachmann im Zweifel eine Auslegung w\u00e4hlen wird, die die Ausf\u00fchrungsbeispiele als anspruchsgem\u00e4\u00df erfasst, muss eine Expressionsregulationssequenz nicht zwingend nur einen Promotor enthalten, sondern kann dar\u00fcber hinaus auch aus sonstigen regulatorischen Elementen, wie z.B. der SD-Sequenz bestehen. Konstatiert werden kann in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass alle ma\u00dfgeblichen Beschreibungsstellen, die sich mit der Kontrolle des yddG-Gens durch die Expressionsregulationssequenz befassen, einen Promotor entweder als einzigen oder jedenfalls als einen wesentlichen Bestandteil der Regulationssequenz auff\u00fchren.<br \/>\nDie Kammer ist der Auffassung, dass der Begriff der Expressionsregulationssequenz lediglich besagt, dass es sich um eine Sequenz handelt, die die Expression eines anderen DNA-Bereichs beeinflusst. Insofern wird auch eine Punktmutation in der-35 Region des urspr\u00fcnglichen Promotors umfasst, sobald diese Ver\u00e4nderung der nativen Sequenz bewirkt, dass eben die ver\u00e4nderte Sequenz st\u00e4rker ist, als die in SEQ:ID Nr. 9 gezeigte Sequenz. Der Fachmann wird von der beanspruchten Expressionsregulationssequenz hingegen nicht nur die in der Klagepatentschrift angesprochenen Sequenzen bestehend aus einem Promotor oder einem Promotor und einem zus\u00e4tzlichen regulatorischen Element erfasst sehen, die wie Bestandteile aus einem \u201eWerkzeugkastensystem\u201c in das Chromosom von E. coli eingesetzt werden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Anspruchs, der nicht mehr als die Beeinflussung der Expression verlangt. Der Anspruch bestimmt den Begriff der Expressionsregulationssequenz allein funktional. Er kann durch das aufgezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches heterologe Promotoren zeigt, deren St\u00e4rke man f\u00fcr die Expression kennt, nicht beschr\u00e4nkt werden. Dies schon deshalb nicht, weil sich die Begriffe der \u201eIntegration\u201c und \u201eSubstitution\u201c des hybriden regulatorischen Elementes anstatt der nativen Region nicht im Anspruch wiederfinden. Der Anspruch beschreibt lediglich eine Nukleotidsequenz, die auf die Expression des yddG-Gens Einfluss nimmt, sie \u201ereguliert\u201c. Solche Nukleotidsequenzen k\u00f6nnen einzelne Promotoren sein (vgl. Unteranspruch 3) oder die im Ausf\u00fchrungsbeispiel genannten hybriden regulatorischen Elemente. Wie die Beklagten selbst anf\u00fchren, sind die Sequenzen und ihre relative Position zueinander hoch variabel. Eine solche Sequenz kann dar\u00fcber hinaus jede ver\u00e4nderte Sequenz darstellen, solange sie im Vergleich zur nativen Region (SEQ ID Nr. 9) eine gesteigerte Produktion der L-Aminos\u00e4ure zur Folge hat, die durch eine gesteigerte Synthese von RNA anhand des yddG-Gens erfolgt. Dabei kann es sich auch um eine native Nukleotidsequenz handeln, die z.B. in vitro experimentell mutiert wurde, sei es auch nur in einem Nukleotid (sog. Punktmutation), solange sie eine h\u00f6here Genexpression zur Folge hat. Denn nach dem Anspruch reicht es aus, wenn das Bakterium eine Struktur erh\u00e4lt, die funktional zu einer erh\u00f6hten Produktion von L-Aminos\u00e4ure f\u00fchrt. Dass zum Priorit\u00e4tszeitpunkt dem Fachmann die M\u00f6glichkeit eines einzelnen Nukleotidaustauschs bekannt war, ergibt sich aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik. Das Klagepatent nennt die Schrift WO 597, die einen Lysin-produzierenden Stamm der Gattung Corynebakterium beschreibt, der eine erh\u00f6hte Expression des L-Lysin Exkretionsgens (lysE Gen) aufweist (Absatz [0004]). Aus der WO 597 ergibt sich, dass die endogene Exportcarrier-Aktivit\u00e4t vorzugsweise durch Mutation des endogenen Exportgens erh\u00f6ht wird (Anlage NiK 4, S. 6, Z. 9 ff.) Die Schrift nennt f\u00fcr solche Mutationen zwei M\u00f6glichkeiten: Die klassische Methode der ungerichteten Erzeugung, wie z.B. durch UV-Bestrahlung oder mutationsausl\u00f6senden Chemikalien, oder die gezielte Ver\u00e4nderung mittels gentechnologischer Methoden wie Deletion(en), Insertion(nen) und\/oder Nukleotidaustausch(e) (vgl. Anlage NiK 4, S. 6, Z. 10-15). Dass es sich hierbei nur um eine theoretische M\u00f6glichkeit handelt und solche Austausche zum Priorit\u00e4tszeitpunkt noch nicht experimentell erfolgt seien \u2013 wie die Beklagten behaupten \u2013, ist unerheblich. Entscheidend ist nicht, was konkret m\u00f6glich war, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt f\u00fcr den Fachmann abstrakt denkbar gewesen ist. Laut dem Klagepatent war es grunds\u00e4tzlich denkbar, auch nur ein Nukleotid auszutauschen. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung nimmt bei der Ver\u00e4nderung der nativen Gensequenz nicht alle sonstigen Wirkungen in den Blick, die experimentell auftreten k\u00f6nnten und gegebenenfalls nicht erw\u00fcnscht sind. Es stellt allein darauf ab, ob damit eine erh\u00f6hte Expression der L-Aminos\u00e4ure erreicht wird. So kann eine Punktmutation, die sp\u00e4ter konkret experimentell durchgef\u00fchrt und deren Wirkungen untersucht wird, f\u00fcr sich genommen selbst eine Erfindung darstellen. Sie f\u00e4llt dennoch in den Schutzbereich des Klagepatents. Dar\u00fcber hinaus nennt das Klagepatent in Absatz [0008] die rhtA23 Mutation, die eine Punktmutation (A-zu-G Austausch) an der -1 Position bezogen auf das ATG-Start-Codon darstellt. Hinzu tritt, dass Absatz [0020], der das Bakterium der vorliegenden Erfindung abstrakt beschreibt, ganz allgemein von Ver\u00e4nderung der Expressionsregulationssequenz der genannten DNA auf dem Chromosom des Bakteriums spricht. Dem Klagepatent ist daher an verschiedenen Stellen zu entnehmen, dass Punktmutationen als solche im Zusammenhang mit Expressionssteigerungen bekannt sind und nicht ausgeschlossen werden. Insofern bedarf es eines R\u00fcckgriffs auf die EP XXX nicht mehr, die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin die Expressionssteigerung des Glutamathydrogenase herstellenden Gens, verursacht durch verschiedene Punktmutationen in der -35 und -10 Region des Promotors, zeige.<br \/>\nEtwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das yddG-Gen nach dem Anspruchswortlaut unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz gestellt wird. Die Wendung \u201eunter die Kontrolle stellen\u201c stellt keinen allgemeinen Fachbegriff aus der Gentechnik dar, dem der Fachmann eine bestimmte Wirkung zuschreibt. Sie ist im systematischen Kontext des Merkmals 3.2 als eine gewisse Ortsbezogenheit zu verstehen, da die Ver\u00e4nderung der DNA an der Stelle erfolgen muss, an der sie funktioniert. Damit kommt der Wendung aber letztlich keine weitergehende Bedeutung zu als bereits der Begriff der Expressionsregulationssequenz aussagt: Wo sich diese Sequenz befindet, dort ist die Ver\u00e4nderung vorgenommen worden. Es kommt also nur auf die Struktur des ver\u00e4nderten Genoms an, unabh\u00e4ngig davon, wie diese Struktur erreicht wurde. Denn es handelt sich bei dem Merkmal 3.2 nicht um einen Verfahrensschritt, sondern das Verfahren benutzt ein Bakterium mit bestimmten strukturellen Eigenschaften, n\u00e4mlich mit einer Expressionsregulationssequenz mit einer bestimmten Nukleotidabfolge, die im Vergleich zu der SEQ ID Nr. 9 die Expression des Proteins erh\u00f6ht.<br \/>\nSofern \u00c4u\u00dferungen des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren indiziell f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns herangezogen werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2016, 921 \u2013 Pemetrexed), vermag die Kammer den \u00c4u\u00dferungen nichts zu entnehmen, das gegen obige Auslegung spricht. Die urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche enthielten den R\u00fcckbezug auf die Sequenz SEQ ID Nr. 9 nicht, der aber nunmehr in den Anspruch aufgenommen wurde. Weitergehende Einschr\u00e4nkungen zur Definition des Begriffs Expressionsregulationssequenz hat das Amt nicht gefordert. Hieraus ergibt sich daher unmittelbar kein Indiz f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung.<br \/>\nSchlie\u00dflich vermag die Kammer auch vor dem Hintergrund des Urteils der US-Trade Commission (ITC-Entscheidung, Anlagen B 20, 20a), zu keinem anderen, engeren Auslegungsergebnis gelangen. Dies gr\u00fcndet sich zum einen darauf, dass es sich hier \u2013 anders als in den F\u00e4llen des BGH (GRUR 2010, 950 \u2013 Walzenformgebungsmaschine) und der Parallelkammer (LG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2017, 121430) \u2013 nicht um eine Entscheidung einer Instanz der Vertragsstaaten des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens handelt. Der dort angef\u00fchrte Harmonisierungsgedanke greift vorliegend nicht ein. Abgesehen davon sind auch sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen als solche f\u00fcr das erkennende Verletzungsgericht nicht bindend (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2016, 11229). Ausschlaggebend ist im \u00dcbrigen, dass das ITC-Verfahren anders formulierte Anspr\u00fcche betrifft, die insbesondere die hier streitgegenst\u00e4ndliche Einschr\u00e4nkung in Merkmal 3.2 auf die SEQ ID No. 9 nicht aufweisen und in denen der Begriff der Expressionsregulationssequenz nicht verwendet wird. Vielmehr soll nach den dortigen Anspr\u00fcchen der native Promotor durch einen st\u00e4rkeren Promotor ersetzt werden (Anlagen B 28, 28a). Da die Entscheidung auf einer v\u00f6llig anderen Grundlage erfolgt ist, entfalten etwaige Parallelen keine Aussagekraft in hiesigem Verfahren.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG. Sie stellt das Ergebnis der Anwendung des mit dem in Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 4 geltend gemachten Klagepatentanspruch 5 gesch\u00fctzten Verfahrens dar.<br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber die Verwirklichung des Merkmals 3.2 des Anspruchs 1. Die Verwirklichung der restlichen Merkmale der Anspr\u00fcche 1, 4 und 5 ist zu Recht zwischen den Parteien unstreitig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedoch auch Merkmal 3.2.<\/li>\n<li>Aus dem P (Anlagen FBD 10, 10a) ergibt sich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Region stromaufw\u00e4rts des Gens gegen\u00fcber der in SEQ ID Nr. 9 gezeigten Wildtyp-Sequenz gentechnisch modifiziert ist. Im stromaufw\u00e4rts gelegenen Teil des yddG-Gens, der die Promotor-Region umfasst, befindet sich in der Probe aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Punktmutation. An Stelle 1078 befindet sich statt Cytosin wie im Wildtyp an dieser Stelle die Base Thymin (Anlage FBD 10, S. 23).<br \/>\nNach obiger Auslegung gen\u00fcgt bereits das Vorliegen einer Punktmutation, wenn sie die Steigerung der Promotor-Aktivit\u00e4t zur Folge hat. Dies ist vorliegend der Fall. Durch das Einbringen der Punktmutation, die die dem yddG vorangehende -35 Promotorregion zur Konsensussequenz macht, wurde eine etwa 60fach erh\u00f6hte Expression des yddG Gens gemessen (Q-Report, Anlage FBD 13a, S. 7; Gutachten von Prof. R vom 27. Januar 2016, Anlage FBD 11, S. 9).<br \/>\nUnerheblich ist, dass nach den Ausf\u00fchrungen der Beklagten die Punktmutation nicht zielgerichtet durchgef\u00fchrt wurde. Nach ihrem eigenen Vortrag wurde der Stamm E, auf den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckgeht, mit der mutagenen Chemikalie EMS behandelt. Es gen\u00fcgt, dass hierdurch die streitgegenst\u00e4ndliche Punktmutation \u2013 sei es auch durch Zufallsmutagenese \u2013 hervorgerufen wurde. Dies ist der Fall. Dass dar\u00fcber hinaus noch weitere Mutationen im Bakterienstamm aufgetreten sind, ist gleichfalls f\u00fcr die Verletzung unerheblich.<br \/>\nWeiter haben die Kl\u00e4gerinnen nachgewiesen, dass sich die genannte Erh\u00f6hung der Genexpression um das 60-fache in einer tats\u00e4chlich erh\u00f6hten Tryptophan-Produktion in der H\u00f6he von ca. 13% niedergeschlagen hat (Anlagen FBD 11, S. 9 ff, FBD 13, S. 12).<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDurch die Verletzungshandlung sind nachstehende Rechtsfolgen begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind den Kl\u00e4gerinnen zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt sind. Der Vortrag, die Beklagte zu 1) habe den Ausgangsstamm im Zuge eines Fermentationsstamm- und Technologietransfer-Vertrages aus November 2004 von einer Gesellschaft E Co. Ltd., die seit 2007 nicht mehr existiert, erworben, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus. Die Beklagte zu 1) vertreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die von der Beklagten zu 2) unter Verwendung des das Klagepatent verletzenden Bakterienstamms hergestellt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforder-liche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerinnen derzeit nicht in der Lage sind, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten sind zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass den Kl\u00e4gerinnen durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits mit dem Verfahren nach dem Klagepatent hergestellte Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDen Kl\u00e4gerinnen steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Aus-kunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerinnen in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerinnen sind auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben schlie\u00dflich gegen die Beklagten im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Ver-triebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen. F\u00fcr die Kammer l\u00e4sst sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit nicht bejahen (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDie Kammer sieht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die vorliegende Erfindung, wie sie in der hier geltend gemachten Kombination der Klagepatentanspr\u00fcche 1, 4 und 5 gesch\u00fctzt ist, nicht ausf\u00fchrbar offenbart ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Erfindung muss so deutlich und hinreichend offenbart sein, dass der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Priorit\u00e4tstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird.<br \/>\nEine f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Priorit\u00e4tstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Es ist also nicht erforderlich, dass bereits der Patentanspruch alle zur Ausf\u00fchrung der Erfindung erforderlichen Angaben enth\u00e4lt. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausf\u00fchrungsbeispielen entnehmen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 901 \u2013 Polymerisierbare Zementmischung).<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist es dem Anmelder unbenommen, den beanspruchten Schutz nicht auf Ausf\u00fchrungsformen zu beschr\u00e4nken, die in den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen ausdr\u00fccklich beschrieben werden, sondern gewisse Verallgemeinerungen vorzunehmen. Enth\u00e4lt ein Patentanspruch eine verallgemeinernde Formulierung, kann dies dazu f\u00fchren dass sie auch Ausf\u00fchrungsformen umfasst, die in der Beschreibung nicht konkret angesprochen sind. Daraus folgt jedoch nicht notwendig, dass die Erfindung insgesamt oder teilweise nicht mehr so offenbart ist, dass der Fachmann sie ausf\u00fchren kann. Die Einzelfallumst\u00e4nde sind ma\u00dfgeblich (vgl. BGH, GRUR 2013, 1210 \u2013 Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren). In diesem Zusammenhang l\u00e4sst der BGH auch die Wahl eines funktionellen Merkmals gen\u00fcgen, wenn die darin liegende Verallgemeinerung dem berechtigten Anliegen Rechnung tr\u00e4gt, die Erfindung in vollem Umfang zu erfassen. Dem steht nicht entgegen, dass eine funktionelle Fassung des Merkmals die Verwendung noch unbekannter M\u00f6glichkeiten umfasst, die m\u00f6glicherweise erst zuk\u00fcnftig bereitgestellt oder erfunden werden, wenn nur so ein angemessener Schutz gew\u00e4hrt wird. In einem solchen Fall ist die Erfindung im Grundsatz bereits dann ausreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zu ihrer Ausf\u00fchrung aufzeigt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1210 \u2013 Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Erfindung ist ausf\u00fchrbar offenbart. Der Anspruch 1 erfasst jedes Bakterium der Gattung Escherichia, dessen yddG-Gen unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz gestellt wird, die st\u00e4rker als die SEQ ID No. 9 ist. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt einen Weg, wie der Fachmann die L-Aminos\u00e4ureproduktion durch eine ver\u00e4nderte Expressionsregulationssequenz ver\u00e4ndert. Es beschreibt die Substitution des nativen upstream Bereichs des yddG-Gens durch das hybride regulatorische Element, das den PL-Promotor und SDlacZ tr\u00e4gt (Absatz [0052]). Anhand dieses Beispiels kann der Fachmann den Ersatz der SEQ ID Nr. 9 Sequenz durch den PL-Promotor und SDlacZ nacharbeiten und die Erfindung ausf\u00fchren. Nach obigen Grunds\u00e4tzen des Bundesgerichtshofes gen\u00fcgt dies. Durch die funktionale Formulierung des Merkmals 4.3 wird die Erfindung in vollem Umfang erfasst. Durch eine Verst\u00e4rkung des yddG-Gens wird die Aminos\u00e4ureproduktion im Bakterienstamm erh\u00f6ht. Die Funktion des yddG-Gens war zuvor im Stand der Technik nicht bekannt. Insofern liegt im Merkmal 4.3 die allgemeinste Form der technischen Lehre, durch die das der Erfindung zugrundeliegende Problem \u2013 die Produktivit\u00e4t eines L-Tryptophan produzierenden Stammes zu erh\u00f6hen \u2013 gel\u00f6st wird. Anderenfalls w\u00e4re es f\u00fcr Anmelder gerade im biochemischen und pharmazeutischen Bereich nicht m\u00f6glich, Schutz f\u00fcr Erfindungen zu erlangen, deren allgemeine Funktionsprinzipien neu und erfinderisch sind und deren konkrete Ausgestaltungen in Wirkungsweise und Auftreten noch nicht in allen Einzelheiten erforscht sind. Das ist auch und gerade in Anbetracht der Entscheidung \u201eDipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren\u201c nicht der Ansatz, den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSofern die Beklagten sich f\u00fcr ihren Angriff auf die mangelnde Erfindungsh\u00f6he auf eine falsche Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t st\u00fctzen, rechtfertigt dies bereits keine Aussetzung. Da hierf\u00fcr zwischen den Parteien streitige Fragen der \u00dcbertragung von Priorit\u00e4tsrecht, die sich gegebenenfalls nach russischem Recht richten, erheblich sind, steht im Raum, dass das Bundespatentgericht eventuell in eine Beweisaufnahme eintreten muss. Das Ergebnis kann das Verletzungsgericht nicht prognostizieren, was bereits f\u00fcr sich genommen nicht zu einer Aussetzung f\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus vermisst die Kammer einen substantiierten Vortrag dazu, welche Merkmale des Anspruchs die Beklagten in Santiviago 2001 und 2002 gezeigt sehen und welche fehlen. So zeigen beide Schriften nach dem Vorbringen der Beklagten im Verletzungsverfahren nicht das hier streitige Merkmal 3.2. Zu dem Anlass, den der Fachmann zur Kombination der beiden Schriften ben\u00f6tigt, verhalten sich die Beklagten gar nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso nach der Entdeckung der Aminos\u00e4ure-Exporter-Aktivit\u00e4t von yddG die Ver\u00e4nderungen an E.coli zur Erh\u00f6hung der Aktivit\u00e4t von yddG blo\u00dfe Routinet\u00e4tigkeit darstellen sollen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich vermag die Kammer auch keine unzul\u00e4ssige Erweiterung zu erkennen. Abgesehen davon, dass die Anmeldung des Klagepatents nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorliegt, sind in der Anmeldung in Beispiel 4 zwei Expressionsregulationselemente offenbart, der Pl-Promotor und die SD-Translationsregulationssequenz. Damit ist die Expressionsregulationssequenz unmittelbar und eindeutig in der Anmeldung offenbart. Insofern ist in dem funktionalen Begriff der Expressionsregulationssequenz, das auch nach der Anmeldung aus einem oder mehreren Elementen bestehen kann, weder ein Aliud noch ein nicht ursprungsoffenbartes Merkmal zu erkennen. Eine Vernichtung des Klagepatents aufgrund unzul\u00e4ssiger Erweiterung ist damit nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/li>\n<li>\nVII.<br \/>\nDen wechselseitigen Antr\u00e4gen auf Schriftsatznachlass der Parteien war nicht zu entsprechen. Eines Schriftsatzes der Kl\u00e4gerinnen bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Dem Antrag der Beklagten musste nicht nachgekommen werden, da der Inhalt der Anlagen FBD 32a und 33a letztlich bereits Gegenstand des kl\u00e4gerischen Schriftsatzes vom 11. Dezember 2017 und somit nicht neu war.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 2.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2749 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 01. 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