{"id":7528,"date":"2018-03-22T17:00:37","date_gmt":"2018-03-22T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7528"},"modified":"2018-06-02T12:14:07","modified_gmt":"2018-06-02T12:14:07","slug":"4a-o-89-16-schnellwechsel-und-bohrkernauswerfpindel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7528","title":{"rendered":"4a O 89\/16 &#8211; Schnellwechsel- und Bohrkernauswerfpindel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2748<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. M\u00e4rz 2018,\u00a0 Az.\u00a04a O 89\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer sogleich festzusetzenden Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann und an den pers\u00f6nlich haftenden Gesellschaftern oder den gesetzlichen Vertretern einer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>in Deutschland<\/li>\n<li>a) Schnellwechseldorne f\u00fcr Werkzeuge umfassend:<\/li>\n<li>einen L\u00e4ngsk\u00f6rper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende; Mittel zum Befestigen des Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich l\u00f6sbar sind und versehen sind mit:<\/li>\n<li>einem mittigen Loch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen:<\/li>\n<li>erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nund\/oder<\/li>\n<li>b) Befestigungsmittel zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel verschieblich l\u00f6sbar von einem L\u00e4ngsk\u00f6rper sind und versehen sind mit:<\/li>\n<li>einem zentralen Loch, das ein Schieben der Befestigungsmittel \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen:<\/li>\n<li>erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nund\/oder<\/li>\n<li>c) Werkzeugwechselsysteme umfassend einen Schnellwechseldorn gem\u00e4\u00df vorstehendem Buchst. a) und eine Lochs\u00e4ge<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nund\/oder<\/li>\n<li>d) L\u00e4ngsk\u00f6rper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende sowie zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,<\/li>\n<li>welche dazu geeignet sind,<\/li>\n<li>mit Mitteln zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich l\u00f6sbar sind und versehen sind mit:<\/li>\n<li>einem mittigen Loch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen:<\/li>\n<li>erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und vorgenannte zweite axial verriegelnde Mittel,<\/li>\n<li>einen Schnellwechseldorn f\u00fcr ein Werkzeug zu bilden,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/li>\n<li>\nund\/oder<\/li>\n<li>e) Adapter mit einem Au\u00dfengewinde zum Befestigen von Lochs\u00e4gen und einer Ringnut zum Einrasten in vorstehend unter I.1.b) genannten Befestigungsmitteln<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. August 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Mengen der erhaltenen, ausgelieferten und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr sie bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Einzelheiten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. September 2009 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/li>\n<li>a) die jeweiligen Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) die einzelnen Auslieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Artikelnummern sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Artikelnummern sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungszeitr\u00e4ume und -gebiete,<\/li>\n<li>e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n4. die vorstehend unter 1.a) bis c) genannten, seit dem 19. August 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren gerichtlich (unter Bezugnahme auf das vorliegende Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>5. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen oder im Wege des R\u00fcckrufs nach Ausspruch 4. gelangenden, vorstehend unter 1.a) bis c) genannten Erzeugnisse selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten;<\/li>\n<li>6. an die Kl\u00e4gerin EUR 8.359,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser und \/ oder der Patentinhaberin durch die vorstehend unter I.1. genannten, seit dem 19. September 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00. Daneben sind die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziff. I.1, I.4 und I.5 des Tenors) auch gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 350.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2 und Ziff. I.3) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 80.000,00. Ferner ist das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse, Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die A (nachfolgend: Patentinhaberin) ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage GDM2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 827 XXX (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage GDM1 und in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage GDM1T) mit dem Titel \u201eSchnellwechsel- und Bohrkernauswerfspindel f\u00fcr eine Lochs\u00e4ge\u201c. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 10.12.2004 angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 19.08.2009 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die hier geltend gemachten, unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 1, 17 und 19 des Klagepatents lauten in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. A quick-change arbor (1) for a tool (2) comprising:<\/li>\n<li>a longitudinal body (3) having a drive end (4) and a tool end (5);<\/li>\n<li>means for attaching (6) the tool (2), which attachment means (6) are slidably releasable from the longitudinal body (3) and are provided with:<\/li>\n<li>a central hole (7) allowing a sliding of the attachment means (6) over the longitudinal body (3), and<\/li>\n<li>means for rotationally (8; 8-1, 8-2) and axially (9; 9-1, 9-2) locking the attachment means (6) to the longitudinal body (3),<\/li>\n<li>characterized in that the axially locking means (9) comprise:<\/li>\n<li>first axially locking means (9-1) embodied by a latch, in particular a transverse latch, provided on the attachment means (6), and<\/li>\n<li>second axially locking means (9-2) embodied by a notch, in particular a transverse notch, provided on the longitudinal body (3) for locking the latch (9-1) therein.\u201d<\/li>\n<li>\n\u201e17. Attachment means (6) for attaching a tool (2), which attachment means (6) are slidably releasable from a longitudinal body (3) and are provided with:<\/li>\n<li>a central hole (7) allowing a sliding of the attachment means (6) over the longitudinal body (3), and<\/li>\n<li>means for rotationally (8; 8-1, 8-2) and axially (9; 9-1, 9-2) locking the attachment means (6) to the longitudinal body (3),<\/li>\n<li>characterized in that the axially locking means (9) comprise:<\/li>\n<li>first axially locking means (9-1) embodied by a latch, in particular a transverse latch, provided on the attachment means (6), and<\/li>\n<li>second axially locking means (9-2) embodied by a notch, in particular a transverse notch, provided on the longitudinal body (3) for locking the latch (9-1) therein.\u201d<\/li>\n<li>\n\u201c19. A tool change system comprising the quick-change arbor according to one of the claims 1-16 and a tool (2), such as a hole saw, a cutter, a circular saw, a drill, a polishing disc or layer, a brush, a bore tool, a grinding tool, a grinding stone or the like tools.\u201d<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung lauten Anspr\u00fcche 1, 17 und 19 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Schnellwechseldorn (1) f\u00fcr ein Werkzeug (2), umfassend:<\/li>\n<li>einen L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) mit einem Antriebsende (4) und einem Werkzeugende (5);<\/li>\n<li>Mittel zum Befestigen (6) des Werkzeugs (2), wobei die Befestigungsmittel (6) von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) verschieblich l\u00f6sbar sind mit:<\/li>\n<li>einem mittigen Loch (7), welches das Verschieben der Befestigungsmittel (6) \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) gestattet, und<\/li>\n<li>Mittel zum verdrehsicheren (8; 8-1 8-2) und axialen (9; 9-1, 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3),<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:<\/li>\n<li>erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und<\/li>\n<li>zweite axiale verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper(3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.\u201c<\/li>\n<li>\u201e17. Befestigungsmittel (6) zum Befestigen eines Werkzeugs (2), wobei die Befestigungsmittel (6) von einem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) verschieblich l\u00f6sbar sind und versehen sind mit:<\/li>\n<li>einem mittigen Loch (7) welches ein Verschieben der Befestigungsmittel (6) \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) gestattet, und<\/li>\n<li>Mittel zum verdrehsicheren (8; 8-1, 8-2) und axialen (9; 9-1, 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3),<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:<\/li>\n<li>erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und<\/li>\n<li>zweite axiale verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201e19. Werkzeugwechselsystem, umfassend den Schnellwechseldorn nach einem der Anspr\u00fcche 1-16 und ein Werkzeug (2), beispielsweise eine Lochs\u00e4ge, ein Schneidwerkzeug, eine Kreiss\u00e4ge, einen Bohrer, eine Polierscheibe oder -schicht, eine B\u00fcrste, ein Bohrwerkzeug, ein Schleifwerkzeug, einen Schleifstein oder \u00e4hnliche Werkzeuge.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren, nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3 \u2013 11, 13, 14 und 18 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift (Anlage GDM1 \/1T) verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der gesch\u00fctzten Lehre wird nachfolgend eine Explosionsansicht einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Fig. 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:\n<p>Der dargestellte Schnellwechseldorn (Bezugsziffer 1) umfasst einen L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) mit einem Antriebsende (4) und einem Werkzeugende (5), ein Befestigungsmittel (6) und einen F\u00fchrungsbohrer (14). Ein Werkzeug, mit welchem der Schnellwechseldorn gekoppelt wird, wird in der Abbildung durch eine Lochs\u00e4ge (2) repr\u00e4sentiert. Das Befestigungsmittel (6) ist mit einem mittig durchgehenden Loch (7) versehen, durch das der L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) geschoben werden kann. Dar\u00fcber hinaus ist das Befestigungsmittel (6) mit Mitteln (8 und 9) ausgestaltet, die f\u00fcr eine verdrehsichere und axiale Fixierung des Befestigungsmittels an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper sorgen.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt her und bietet \u00fcber ihre Internetseite www.B.de (vgl. den Screenshot in Anlage GDM11) in der Bundesrepublik Deutschland eine \u201eC D E\u201c in verschiedenen Varianten an, wozu auch eine Variante mit der Bezeichnung \u201eF\u201c z\u00e4hlt. Diese \u201eC D E\u201c bestehen jeweils aus einem Zentrierbohrer und einem darauf aufschiebbaren Bedienelement. Zus\u00e4tzlich bietet die Beklagte hierzu passende \u201eC Lochs\u00e4genadapter EPA\u201c (nachfolgend kurz: Adapter) an, die einerseits eine Rastverbindung mit dem Bedienelement eingehen k\u00f6nnen und auf die anderseits eine Lochs\u00e4ge aufgeschraubt werden kann. Der (Lochs\u00e4gen-) Adapter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann dabei durch eine Verdrehung des Adapters gegen\u00fcber dem Bedienelement gel\u00f6st werden.<\/li>\n<li>Das Bedienelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen besteht aus einem Innen- und einem Au\u00dfenk\u00f6rper, die unverlierbar miteinander verbunden sind. Der Innenk\u00f6rper kann aber gegen die Kraft einer zwischen den Innen- und Au\u00dfenk\u00f6rper gespannten Spiralfeder wenige Millimeter herausgedr\u00fcckt werden. Hierdurch k\u00f6nnen zwei Kugeln, die ansonsten etwas \u00fcber einen zylindrischen (Innen-) Abschnitt des Bedienelements hervorragen, tiefer in die sie umschlie\u00dfenden L\u00f6cher eindringen. \u00dcbt man keine Kraft auf das Bedienelement aus, ragen die Kugeln wieder aus ihren L\u00f6chern hervor und k\u00f6nnen in Vertiefungen eindringen. \u00dcber die Kugeln kann eine manuell l\u00f6sbare Axialsicherung des Bedienelements am Zentrierungsbohrer erreicht werden (vgl. Anlage GDM12). Ist die Verbindung durch das Auseinanderziehen des Bedienelements gel\u00f6st, kann dieses auf dem Zentrierbohrer verschoben werden. Das Bedienelement weist eine mittige, sechs-eckige \u00d6ffnung, der Zentrierbohrer einen korrespondierenden sechs-eckigen Abschnitt auf, so dass ein Verdrehen des Bedienelements auf dem Zentrierbohrer verhindert wird.<\/li>\n<li>Die vorgenannten, von der Beklagten vertriebenen Gegenst\u00e4nde werden nachfolgend als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c bezeichnet. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (von S. 21 f. der Klageschrift = Bl. 21 f. GA) ohne Lochs\u00e4ge eingeblendet.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst werden die Zentrierbohrer(-spitze) mit Schaft (im Folgenden vereinfachend nur als Zentrierbohrer bezeichnet) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingeblendet:<\/li>\n<li>Nachfolgend wird zun\u00e4chst ein Zentrierbohrer mit Bedienelement (oben) sowie dazugeh\u00f6rigem Lochs\u00e4genadapter (unten) eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin schloss mit der Patentinhaberin im Juni 2004 einen Lizenzvertrag (Anlage GDM3\/GDM3T), der mit einem Nachtrag(-svertrag) vom 13.05.2009 (Anlage GDM4\/GDM4T) abge\u00e4ndert worden ist, wobei jedenfalls der Nachtrag das Klagepatent \u00fcber dessen Anmeldenummer PCT\/NL2004\/000XXX erfasst.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 20.05.2016 (Anlage GDM15) ab. Die Abmahnung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 16.06.2016 (Anlage GDM16) zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent aktivlegitimiert. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Vertr\u00e4gen mit der Patentinhaberin. Es handele sich um eine ausschlie\u00dfliche Lizenz, da die Kl\u00e4gerin ein alleiniges Nutzungsrecht erhalte, sofern sie die geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren zeitig zahlt, was sie stets getan habe. Zudem wurde die Kl\u00e4gerin nicht durch ein Einschreiben in Verzug gesetzt. Da die aufschiebende Bedingungen f\u00fcr den Eintritt der Nicht-Exklusivit\u00e4t (bzw. die aufl\u00f6sende Bedingung f\u00fcr die Exklusivit\u00e4t) nie eingetreten ist, sei die Lizenz mindestens seit Erteilung des Klagepatents exklusiv.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen sei sie auch aufgrund einer in Anlage GDM5 vorgelegten Erm\u00e4chtigung(-serkl\u00e4rung) zur Prozessf\u00fchrung berechtigt; hierin seien der Kl\u00e4gerin von der Patentinhaberin zudem deren Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung wirksam abgetreten worden. Der Vertrag unterliege deutschem Recht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar; in Kombination mit einer Lochs\u00e4ge werde auch Anspruch 19 verletzt. Das Bedienelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirkliche daneben f\u00fcr sich genommen Anspruch 17 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Schlie\u00dflich liege im Anbieten und Liefern des Zentrierbohrers und des Adapters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils eine mittelbare Patentverletzung.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sehe nicht nur solche Baugruppen als Befestigungsmittel an, die unmittelbar mit dem Werkzeug verbunden sind. Anspruchsgem\u00e4\u00dfes Befestigungsmittel sei die Gesamtheit der Komponenten, an denen das Werkzeug befestigt ist, mit denen es gegen\u00fcber dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschiebbar ist und die axial und verdrehsicher am L\u00e4ngsk\u00f6rper verriegelbar sind. Die Anzahl der Bauteile sei hierbei unerheblich. Dies belege Unteranspruch 10, der Kupplungsmittel zum Kuppeln mit dem Werkzeug zus\u00e4tzlich zum Befestigungsmittel vorsieht (so auch Abs. [0018] der Patentbeschreibung). Entscheidend sei, dass die Mittel, mit denen das Werkzeug am L\u00e4ngsk\u00f6rper befestigt ist, ihrerseits gegen\u00fcber diesem verschieb- und l\u00f6sbar sind.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Lehre unabh\u00e4ngig davon, ob man die Adapter als Teil der Befestigungsmittel (etwa als Kupplungsmittel nach Unteranspruch 10) oder als Teil der Lochs\u00e4ge begreife. Wie Abs. [0018] des Klagepatents zeige, k\u00f6nne anspruchsgem\u00e4\u00df das Werkzeug auch permanent an den Befestigungsmitteln fixiert oder mit diesen vereinigt sein.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen auch klagepatentgem\u00e4\u00dfe axial verriegelnde Mittel in Form einer Klinke und einer Kerbe auf. F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis sei auf die Begriffe \u201elatch\/notch\u201c in der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents abzustellen. Der Fachmann erkenne, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Klinke so ausgestaltet sein m\u00fcsse, dass sie selbstt\u00e4tig in eine Kerbe hinein fallen k\u00f6nne, w\u00e4hrend im Stand der Technik der Anwender t\u00e4tig werden m\u00fcsse. Eine Klinke (\u201elatch\u201c) k\u00f6nne auch eine Kugel sein. Eine Kerbe m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df so ausgestaltet sein, dass die Klinke darin (zumindest teilweise) aufgenommen werden kann, so dass im Zusammenwirken dieser Teile eine Verriegelung stattfindet. Da die Positionierungskugeln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen automatisch in ihre Verriegelungsposition fallen, handele es sich um Klinken nach der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>wie zuerkannt,<\/li>\n<li>jedoch zus\u00e4tzlich hilfsweise:<\/li>\n<li>in Bezug auf Ziff. I.1.d):<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Fall des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin mit vorgenannten Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne f\u00fcr ein Werkzeug verwendet werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>&#8211; im Fall des Lieferns den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 5,000 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch 250 \u20ac pro L\u00e4ngsk\u00f6rper, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers mit vorgenannten Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne f\u00fcr ein Werkzeug zu verwenden;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise:<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Fall des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin mit vorgenannten Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne f\u00fcr ein Werkzeug verwendet werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>&#8211; im Fall des Lieferns die Bedienungsanleitung mit einem ausdr\u00fccklichen und un\u00fcbersehbaren Warnhinweis des Inhalts zu versehen, dass die L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin mit vorgenannten Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne f\u00fcr ein Werkzeug verwendet werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\nund in Bezug auf Ziff. I.1.e):<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Fall des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Adapter nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin mit vorgenannten L\u00e4ngsk\u00f6rpern und Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne f\u00fcr ein Werkzeug verwendet werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>&#8211; im Fall des Lieferns den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 5.000 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch 50 \u20ac pro Adapter, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Adapter nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers mit vorgenannten L\u00e4ngsk\u00f6rpern und Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne f\u00fcr ein Werkzeug zu verwenden;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise:<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Fall des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Adapter nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin mit vorgenannten L\u00e4ngsk\u00f6rpern und Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne f\u00fcr ein Werkzeug verwendet werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>&#8211; im Fall des Lieferns die Bedienungsanleitung mit einem ausdr\u00fccklichen und un\u00fcbersehbaren Warnhinweis des Inhalts zu versehen, dass die Adapter nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin mit vorgenannten L\u00e4ngsk\u00f6rpern und Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne f\u00fcr ein Werkzeug verwendet werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Wegen der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3 bis 11, 13, 14 und 18 wird auf die Klageschrift (Bl. 2 ff. GA) verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt:<\/li>\n<li>Die Klage wird abgewiesen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>Der Beklagten wird Vollstreckungsschutz gew\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die Antragsfassung sei zu unbestimmt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sei nicht als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert. Die von ihr behauptete \u201erelativ exklusive Lizenz\u201c sei keine ausschlie\u00dfliche Lizenz in diesem Sinne. Der Vertrag vom 26.06.2004 spreche ausdr\u00fccklich von einer \u201erelativen Exklusivit\u00e4t\u201c und zwar nur f\u00fcr bestimmte Abmessungen. Dieser Grundvertrag sollte auch das \u2013 damals noch nicht angemeldete \u2013 Klagepatent erfassen. Da im Vertrag von 2004 (Grundvertrag) nicht festgelegt wurde, welche Produktabmessungen exklusiv der Kl\u00e4gerin zustehen sollten, sei es nicht zu einer exklusiven Lizenz gekommen. Aufgrund der Nichterstellung der Anlage II sei die Lizenzierung unbestimmt, was einer ausschlie\u00dflichen Lizenz entgegenstehe.<\/li>\n<li>Der Vertrag von 2009 stelle nur eine Laufzeitverl\u00e4ngerung dar. W\u00fcrden dessen Bedingungen nicht eingehalten, w\u00fcrde der Vertrag von 2004 wieder gelten. Da keine konkreten Abmessungen festgelegt worden seien, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin exklusive Lizenznehmerin ist, bestehe eine latente Kollisionsgefahr. Auch der Vertrag von 2009 schlie\u00dfe Kollisionen und \u00dcberschneidungen der Nutzungsrechte der Kl\u00e4gerin mit denen eines A-Marken-Herstellers nicht aus, wenn die Kl\u00e4gerin in Zahlungsverzug ger\u00e4t und diesen nicht innerhalb von drei Monaten behebt. Dies widerspreche dem Wesen einer ausschlie\u00dflichen Lizenz.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse den Nichteintritt der aufl\u00f6senden Bedingung der ausschlie\u00dflichen Lizenzierung darlegen und beweisen. Auch m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin darlegen und beweisen, dass die Patentinhaberin in der Vergangenheit noch keine Lizenzen an einen A-Markenhersteller vergeben hat.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Durchsetzung der Abwehrrechte aus dem Klagepatent im Rahmen einer Prozessstandschafft habe die Kl\u00e4gerin kein eigenes Interesse an der Prozessf\u00fchrung \u2013 etwa eine eigene Marktteilnahme \u2013 dargelegt.<\/li>\n<li>Aufgrund einer Abtretung k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nicht ihre eigenen, sondern allenfalls Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung der Patentinhaberhin durchsetzen. Die Beklagte bestreitet, dass der Abtretungsvertrag den Vorgaben des niederl\u00e4ndischen Rechts an eine wirksame Abtretung gen\u00fcgt.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten nicht das Klagepatent. Das in Abs. [0006] des Klagepatents dargestellte Ziel der konstruktiven Vereinfachung werde u.a. durch ein Befestigungsmittel nach Anspruch 17 gel\u00f6st. Der entscheidende englische Anspruchswortlaut \u201emeans\u201c verlange nicht zwingend eine Pluralit\u00e4t von (Befestigungs-) Mitteln. Den Zeichnungen des Klagepatents entnehme der Fachmann vielmehr, dass es sich bei \u201emeans\u201c um eine in sich geschlossene Baugruppe handeln m\u00fcsse. Dies stehe im Einklang mit der Zielsetzung des Klagepatents, einen konstruktiv und funktional vereinfachten Schnellwechseldorn zur Verf\u00fcgung zu stellen, der einfacher und zu einem geringeren Preis hergestellt werden kann. Die \u201emeans\u201c m\u00fcssten damit m\u00f6glichst wenige Teile umfassen. Entsprechend hat die Patentinhaberin im Erteilungsverfahren als einen Vorteil der gesch\u00fctzten Lehre herausgestellt, dass nur drei Hauptkomponenten vorhanden sind.<\/li>\n<li>Das patentgem\u00e4\u00dfe \u201eBefestigungsmittel\u201c sei dabei stets nur dasjenige Mittel, was unmittelbar mit dem Werkzeug verbunden ist. An dieser Baugruppe m\u00fcssten patentgem\u00e4\u00df auch die verdrehsicher und axial verriegelbaren Mittel vorgesehen sein.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten nicht \u00fcber patentgem\u00e4\u00dfe Befestigungsmittel. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien die Adapter jeweils als patentgem\u00e4\u00dfe Befestigungsmittel anzusehen, da sie unmittelbar mit der S\u00e4ge verbunden werden k\u00f6nnen. Die Lochs\u00e4ge sei nur mit dem Adapter, nicht aber mit dem Bedienelement verbindbar. Diese Adapter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen \u2013 unstreitig \u2013 keine Mittel zur axialen Verriegelung am L\u00e4ngsk\u00f6rper auf, was aus der Patentverletzung herausf\u00fchre. Ohne (aufgesteckten) Adapter sei das Bedienelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht vom L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich und l\u00f6sbar.<\/li>\n<li>Der \u201eGesamtbetrachtung\u201c der Kl\u00e4gerin, welche den Adapter als Teil des Bedienelements oder als Teil der Lochs\u00e4ge ansieht, sei nicht zu folgen, da diese die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Klagepatents ignoriere. Jedoch f\u00fchrten alle Varianten nicht zu einer Verletzung des Klagepatents: Sieht man den Adapter als Teil des Werkzeugs (Lochs\u00e4ge) an, sei das Bedienelement als solches weder vom L\u00e4ngsk\u00f6rper verschiebbar noch von diesem l\u00f6sbar. Ohne Adapter m\u00fcsste man den vom Adapter ausge\u00fcbten Druck auf das Bedienelement etwa mit einem Schraubenzieher simulieren, um eine Beweglichkeit herzustellen.<\/li>\n<li>Sieht man dagegen den Adapter als Teil des Bedienelements an, werde die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion eines konstruktiv vereinfachten und zu verringerten Kosten herstellbaren Universal-Vielzweck-Werkzeug-Schnellwechsel-Systems nicht erreicht. Denn bei einem Werkzeugwechsel m\u00fcsste dann entweder der Adapter vom Werkzeug getrennt werde oder das Bedienelement und der Adapter m\u00fcssten zusammen vom Bohrer abgezogen werden. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte dazu vorgetragen, dass ein m\u00f6gliches Abziehen des Bedienelements samt Adapter und Lochs\u00e4ge vom Zentrierbohrer nicht die \u00fcbliche Handhabung sei. Zum Wechseln der Lochs\u00e4ge l\u00f6sten die Benutzer vielmehr die Lochs\u00e4ge mit Adapter vom Bedienelement ab, wobei letzteres auf dem Zentrierbohrer verbleibt.<\/li>\n<li>Das Bedienelement verf\u00fcge zudem nicht \u00fcber eine Klinke im Sinne des Klagepatents, da das dortige Verriegelungsmittel (Kugel) nicht als solche angesehen werden k\u00f6nne. Das Eingreifen der Kugel in die Vertiefung alleine bewirke noch keine Verriegelung. Vielmehr sei eine zus\u00e4tzliche Kraft n\u00f6tig, die die Kugel in Richtung der Vertiefung dr\u00e4ngt und zwar in Form der H\u00fclse. Ohne diese zus\u00e4tzliche H\u00fclse sei eine Verriegelung nicht m\u00f6glich. Auch die Entriegelung erfolge bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anders als im Klagepatent vorgesehen. Denn auch bei einem Auseinanderziehen der H\u00fclse verharre die Kugel zun\u00e4chst in der Vertiefung, nur die Begrenzung werde entzogen, so dass sie \u2013 erst \u2013 beim axialen Verschieben aus der Vertiefung heraustreten kann.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.03.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent aktivlegitimiert (hierzu unter I.). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und deren von der Kl\u00e4gerin gesondert angegriffene Bestandteile verletzen das Klagepatent unmittelbar bzw. mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter II.), so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zustehen (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. F\u00fcr den Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz auch f\u00fcr den der Patentinhaberin entstandenen Schaden zu zahlen, folgt dies aus abgetretenem Recht (hierzu unter 1.), w\u00e4hrend sie f\u00fcr die \u00fcbrigen geltend gemachten Anspr\u00fcche als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent aktivlegitimiert ist (hierzu unter 2.), woraus auch die Berechtigung zur Abmahnung und damit die Berechtigung folgt, die vorgerichtlichen Kosten mit der hiesigen Klage geltend zu machen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nHinsichtlich des Schadensersatzanspruchs f\u00fcr den der Patentinhaberin entstandenen Schaden kann die Kl\u00e4gerin aus abgetretenem Recht vorgehen. Die Patentinhaberin hat die nun geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin mit Vertrag vom 22.07.2016 (Anlage GDM5; dort Ziff. 2) nach \u00a7 398 BGB wirksam abgetreten. Auf diese Vereinbarung ist nach Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO deutsches Recht anwendbar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas anwendbare Recht bestimmt sich nach der Rom-I-VO (VO (EG) 593\/2008), da es sich bei dem Vertrag vom 22.07.2016 um ein vertragliches Schuldverh\u00e4ltnis handelt und eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten besteht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nZwar deutet Art. 4 Abs. 2 Rom-I-VO hier auf niederl\u00e4ndisches Recht hin, da die Patentinhaberin, die die nach dem Vertrag \u201echarakteristische Leistung\u201c (Abtretung) zu erbringen hat, ihren Sitz in den Niederlanden hat und ein Fall des Art. 4 Abs. 1 Rom-I-VO, der nur bestimmte Vertragstypen erfasst, nicht ersichtlich ist.<\/li>\n<li>Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich jedoch aus Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn sich aus der Gesamtheit der Umst\u00e4nde ergibt, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 1 oder 2 Rom-I-VO bestimmten Staat aufweist, das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Als Faustregel kann dabei gelten, dass die blo\u00dfe Verbindung (auch) zu einem anderen Land als demjenigen, auf das die Regelankn\u00fcpfung hinweist, noch nicht ausreicht. Die Umst\u00e4nde m\u00fcssen besonderer Natur und gewichtiger sein, w\u00e4hrend zu der Rechtsordnung, auf welche die Ankn\u00fcpfung hinweist, nur fl\u00fcchtigere, den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entsprechende, Verbindungen bestehen (M\u00fcKoBGB\/Martiny, 7. Aufl. 2018, Rom I-VO Art. 4 Rn. 291). Merkmale, die im Rahmen des Art. 4 Abs. 3 eine Rolle spielen k\u00f6nnen, sind alle Ankn\u00fcpfungskriterien, die auch im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 bzw. als Indizien einer stillschweigenden Rechtswahl gem\u00e4\u00df Art. 3 in Betracht kommen BeckOK BGB\/Spickhoff, 44. Ed. 1.11.2017, VO (EG) 593\/2008 Art. 4 Rn. 79 a.E.). Dabei kann auch die Vertragsabwicklung in einem anderen als in dem durch Abs. 1 und 2 bezeichneten Staat zum Nichteingreifen der entsprechenden Vermutungen f\u00fchren (BeckOK BGB\/Spickhoff, a.a.O., VO (EG) 593\/2008 Art. 4 Rn. 80).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist auf den Vertrag vom 22.07.2016 (Anlage GDM5) nach Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO deutsches Recht anwendbar, da dieses Recht zu dem Vertrag die engere Verbindung aufweist. Der Vertrag vom 22.07.2016 ist offensichtlich auf ein deutsches Verletzungsverfahren gem\u00fcnzt. Dies zeigt sich etwa darin, dass der Vertrag nicht in niederl\u00e4ndischer, sondern nur in englischer und eben deutscher Sprache abgefasst ist. Die Kl\u00e4gerin selbst hat vorgetragen, dass der Vertrag vom 22.07.2016 nach deutschem Recht zu beurteilen sei, was zwar noch keine Rechtswahl darstellt, aber jedenfalls ein Indiz daf\u00fcr ist, dass deutsches Recht anzuwenden ist.<\/li>\n<li>Auch inhaltlich ist der Vertrag auf Deutschland bezogen. Er soll der Kl\u00e4gerin die Durchsetzung der abgetretenen Anspr\u00fcche vor einem deutschen Gericht erm\u00f6glichen. Denn nur vor einem inl\u00e4ndischen Gericht k\u00f6nnen die im Vertrag vom 22.07.2016 angesprochenen Anspr\u00fcche aus der Verletzung des deutschen Teils des lizenzierten Patents (Klagepatents) durchgesetzt werden. Die Schadensersatzpflicht beruht auch ausschlie\u00dflich auf Handlungen in Deutschland durch die inl\u00e4ndische Beklagte.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nF\u00fcr die \u00fcbrigen mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche ist die Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZur Geltendmachung patentrechtlicher Verletzungsanspr\u00fcche ist neben dem Patentinhaber auch der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer materiell berechtigt (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 139 Rn. 17). Ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer ist nur derjenige, der das Patent \u201eausschlie\u00dflich\u201c, das hei\u00dft unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.09.2015 \u2013 I-2 U 30\/15 \u2013 Rn. 5 bei Juris), wobei anerkannt ist, dass das einger\u00e4umte Nutzungsrecht in zeitlicher oder r\u00e4umlicher Hinsicht oder nach der Art der Nutzung beschr\u00e4nkt sein kann (Benkard\/Ullmann\/Deichfu\u00df, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 94).<\/li>\n<li>Die Patentinhaberin hat der Kl\u00e4gerin mit der Vereinbarung vom 13.05.2009 (\u201eNachtrag zu dem Vertrag A \u2013 G BE\u201c, vorgelegt mit \u00dcbersetzung in Anlage GDM4\/4T) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz in diesem Sinne am Klagepatent f\u00fcr den europ\u00e4ischen Raum und damit auch f\u00fcr Deutschland einger\u00e4umt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie beiden Vereinbarungen unterliegen niederl\u00e4ndischem Recht, da beide Vertragsparteien ihren Sitz in den Niederlanden haben und ein n\u00e4herer Zusammenhang mit dem Recht eines anderen Staates nicht ersichtlich ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 Rom-I-VO). Anders als die Abtretungsvereinbarung sind diese Vereinbarungen nicht auf das deutsche Klagepatent beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Anwendbares ausl\u00e4ndisches Recht ist nach \u00a7 293 ZPO vom Gericht vom Amts wegen zu ermitteln, wobei es im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts steht, in welcher Weise es dieser Pflicht nachkommt (Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, \u00a7 293 Rn. 15). Das OLG D\u00fcsseldorf hat im Urteil vom 22.02.2018 (Az. I-15 U 102\/16), welches auch die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Vereinbarungen betraf, das niederl\u00e4ndische Recht ermittelt und hierzu ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eNach der grundlegenden Entscheidung \u201eH\u201c des Obersten Gerichtshofs der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) vom 13.03.1981 (ECLI:NL:1981:AB4158) gen\u00fcgt es bei der Auslegung einer Vertragsbestimmung nicht, allein auf den Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung abzustellen. Vielmehr sind auch die Bedeutung und die Erwartungen in Betracht zu ziehen, die die Parteien unter den gegebenen Umst\u00e4nden vern\u00fcnftigerweise der Vertragsbestimmung beimessen. Wichtig sein kann in diesem Zusammenhang zudem, welchen sozialen Kreisen die Parteien angeh\u00f6ren und welche rechtlichen Kenntnisse von ihnen zu erwarten sind. Bedeutung erlangen k\u00f6nnen ferner der Kontext der betreffenden Vertragsbestimmung, ihre Geschichte, die Plausibilit\u00e4t der rechtlichen Konsequenzen der einen oder anderen Auslegung, die Art der Vereinbarung und das Verhalten der Parteien nach Abschluss des Vertrages (Vgl. auch ECLI:NL:HR:2008:BC6699 \u2013 Zutekow\/Van Oort; Spanjaard, Recht doen aan wat partijen bedoelen, Contracteren maart 2017, Nr. 1, S. 29 ff.).<\/li>\n<li>Ist der Vertrag zwischen \u201ekommerziellen\u201c Parteien geschlossen, welche den Vertrag zuvor ausgehandelt haben und die zudem rechtskundig beraten worden sind, ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Niederlande allerdings der sprachlichen (Text-)Fassung der Vertragsbestimmung gr\u00f6\u00dferes Gewicht beizumessen. Der von den Vertragsparteien gew\u00e4hlte Wortlaut der Bestimmung ist unter diesen Umst\u00e4nden von ausschlaggebender Bedeutung (ECLI:NL:HR:2007:AZ3178 \u2013 Meyer\/Pontmeyer; ECLI:NL:HR2007:BA4909 \u2013 L\u00b4Orage\/Uni-Invest; ECLI:HR2013:BY8101 \u2013 Lundiform\/Mexx). Dies bedeutet jedoch nicht, dass s\u00e4mtliche anderen Auslegungskriterien nicht beachtet werden d\u00fcrften. Auch dann k\u00f6nnen n\u00e4mlich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die sonstigen Umst\u00e4nde des Falles zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass eine andere Bedeutung als die sprachliche Fassung der Vertragsbestimmung angebracht ist. Ausschlaggebend bleiben stets die Bedeutung und die Erwartungen, die die Parteien unter den gegebenen Umst\u00e4nden vern\u00fcnftigerweise der Vertragsbestimmung beimessen (ECLI:HR2013:BY8101 \u2013 Lundiform\/Mexx). Welche Bedeutung einer Vertragsbestimmung zukommt, h\u00e4ngt auch insoweit von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab einschlie\u00dflich der Formulierung der Klausel, ihrer Art, ihrem Inhalt und Umfang, ihrem Detailgrad und auf welche Weise sie damals in den Vertragsverhandlungen zur Sprache gekommen und in den Vertrag aufgenommen worden ist (ECLI:HR2013:BY8101 \u2013 Lundiform\/Mexx).\u201c<\/li>\n<li>Aufgrund der vorstehenden Darstellung des relevanten niederl\u00e4ndischen Rechts sieht die Kammer im Rahmen des ihr bei der Ermittlung ausl\u00e4ndischen Rechts zustehenden Ermessens davon ab, weitere Quellen zu Rate zu ziehen. Der Vortrag der Parteien bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum niederl\u00e4ndischen Recht unrichtig sein k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Vertrag vom 13.05.2009 gelten hiernach die Ma\u00dfst\u00e4be, die f\u00fcr Vertragsschl\u00fcsse zwischen \u201ekommerziellen\u201c Parteien gelten, denn die Patentinhaberin und die Kl\u00e4gerin sind als ge\u00fcbte Personen des Wirtschaftslebens (Kaufleute) aufgetreten. Dem Wortlaut bzw. der sprachlichen Fassung der Vereinbarungen kommt deshalb bei Anwendung der vorstehend dargestellten Auslegungsma\u00dfst\u00e4be gro\u00dfe Bedeutung zu.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAusgehend von den Grunds\u00e4tzen des niederl\u00e4ndischen Rechts hat die Kl\u00e4gerin aufgrund der Vereinbarung vom 13.05.2009 (\u201eNachtrag\u201c; Anlage GDM4\/4T) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent.<\/li>\n<li>Die Vereinbarung vom 13.05.2009 (Nachtrag) \u201ekonkretisiert und verdeutlicht\u201c den am 26.06.2004 zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag von 2004 (vorgelegt in Anlage GDM3\/3T) und soll nach der einleitenden Bemerkung \u201ealle vorherigen Nachtr\u00e4ge, sowie alle Antr\u00e4ge, Mitteilungen und Vorschl\u00e4ge, die bislang erfolgt sind\u201c ersetzen. Bei Widerspr\u00fcchen zwischen Nachtrag und der Vereinbarung von 2004 soll der Nachtrag Vorrang besitzen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagepatent ist vom Nachtrag (Anlage GDM4\/4T) umfasst. Nach Ziffer 2. der Vereinbarung vom 13.05.2009 (Nachtrag) wird die<\/li>\n<li>\u201eunter 1.1 des Originalvertrages der G [d.h. die Kl\u00e4gerin] erteilte Lizenz f\u00fcr Europa (\u2026) hiermit bis zu dem Moment verl\u00e4ngert, zu dem das letzte Patent ausl\u00e4uft, basierend auf PCT\/NL2004\/000XXX oder PCT\/NL2004\/000XXX, und zwar unter der Bedingung, dass die unter 3 genannten Tantiemen korrekt und rechtzeitig A [d.h. die Patentinhaberin] gezahlt wurden. Wenn die genannte Bedingung nicht erf\u00fcllt ist, kann A diesen Vertrag einschlie\u00dflich dieses Nachtrages durch Versand eines Einschreibens an G k\u00fcndigen. G erh\u00e4lt nach schriftlicher Aufforderung durch A Gelegenheit, innerhalb von drei Monaten nachtr\u00e4glich die Zahlungsverpflichtung zu erf\u00fcllen.\u201c<\/li>\n<li>Hiermit wird nach dem wortgetreuen Verst\u00e4ndnis durch den Nachtrag die Laufzeit der \u201eerteilten Lizenz\u201c \u2013 gemeint ist die im Vertrag von 2004 erfolgte Lizenzerteilung \u2013 auch f\u00fcr Schutzrechte auf Grundlage der anderen PCT-Anmeldung verl\u00e4ngert. Zudem wird u.a. das Klagepatent in die erteilte Lizenz mit einbezogen. Denn bei der in Ziff. 2 genannten PCT\/NL2004\/000XXX handelt es sich um die Anmeldung des Klagepatents, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Vertrags von 2004 noch nicht angemeldet war.<\/li>\n<li>Die Lizenzierung des Klagepatents, das auf die PCT\/NL2004\/000XXX erteilt wurde, zeigt sich auch darin, dass nach Ziff. 10 der Vereinbarung vom 13.05.2009 (Nachtrag) die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die \u201eAbwicklung und Fortf\u00fchrung von Patentanmeldungen und Patenten f\u00fcr Europa\u201c, die mit dieser Anmeldung zusammenh\u00e4ngen, \u00fcbernimmt. Eine solche Kosten\u00fcbernahme w\u00e4re ohne Lizenzgew\u00e4hrung wirtschaftlich nicht sinnvoll.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie am Klagepatent erteilte Lizenz ist auch ausschlie\u00dflich.<\/li>\n<li>Die Lizenz nach Ziffer 2 des Vertrages vom 26.06.2004 (Anlage GDM3\/3T) war \u201erelativ exklusiv\u201c, in dem Sinne, als sie f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u201eexklusiv f\u00fcr Europa f\u00fcr die in Anlage II beschriebenen Abmessungen\u201c gelten sollte. Ziffer 2.2 gestattete der Patentinhaberin, neben der Kl\u00e4gerin nur einen sogenannter A-Marken-Hersteller in Europa als weiteren Lizenznehmer einzusetzen, allerdings beschr\u00e4nkt auf eine bestimmte Abmessung der Verbindung zwischen Halterung und Lochs\u00e4ge, die nicht mit den Abmessungen der Kl\u00e4gerin \u00fcbereinstimmen sollten. Die zur Abgrenzung der Abmessungen vorgesehene Anlage II zur Vereinbarung von 2004 wurde unstreitig nicht erstellt. Die Lizenzerteilung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erfolgte ansonsten unbegrenzt f\u00fcr Europa.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAnders als die Beklagte meint, folgt aus der Nichterstellung der Anlage II und der in Ziff. 2 angesprochenen M\u00f6glichkeit, eine weitere Lizenz zu erteilen, nicht die mangelnde Exklusivit\u00e4t der Lizenzierung der Kl\u00e4gerin. In Ziff. 5 des Nachtrags vom 13.05.2009 (Anlage GDM4\/4T) hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eNur sofern die unter 3a genannten Mindesttantiemen auch tats\u00e4chlich von G [d.h. von der Kl\u00e4gerin] rechtzeitig an A [d.h. an die Patentinhaberin] gezahlt wurden, sagt A zu, die M\u00f6glichkeit, einen A-Marken-Hersteller neben G einzusetzen, nicht zu nutzen. Unter nicht rechtzeitiger Zahlung wird verstanden, dass auch nach per Einschreiben verschickter Inverzugsetzung innerhalb von drei Monaten keine Zahlung erfolgt ist.\u201c<\/li>\n<li>Aus Ziff. 5 des Nachtrags ergibt sich, dass jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages keinem A-Marken-Hersteller eine Lizenz erteilt worden ist. Die Erteilung einer Lizenz an einen A-Marken-Hersteller ist auch sonst nicht ersichtlich (s.u.).<\/li>\n<li>Eine (urspr\u00fcnglich m\u00f6gliche) Einschr\u00e4nkung der der Kl\u00e4gerin erteilten Lizenz auf bestimmte Abmessungen wurde mit dem Nachtrag aufgegeben; eine Anlage II wird nicht mehr erw\u00e4hnt. Die erteilte Lizenz umfasst demnach seit dem 13.05.2009 auch in ihrer Exklusivit\u00e4t alle Abmessungen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nZiff. 5 des Nachtrages regelt weiterhin, unter welchen Voraussetzungen die Patentinhaberin doch eine weitere Lizenz an einen A-Marken-Hersteller vergeben kann. Hierzu m\u00fcssen zwei negativ formulierte Bedingungen erf\u00fcllt sein:<\/li>\n<li>1. nicht rechtzeitige Zahlung der Mindesttantiemen seitens der Kl\u00e4gerin und<\/li>\n<li>2. keine fristgerechte Zahlung nach Inverzugsetzung per Einschreiben.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt eine nur \u201elatente Gefahr einer Kollision\u201c \u2013 d.h. die M\u00f6glichkeit der Erteilung einer weiteren Lizenz unter bestimmten Bedingungen \u2013 nicht zu einer mangelnden Ausschlie\u00dflichkeit der Lizenzierung. Jedenfalls solange nicht einmal die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer weiteren Lizenz gegeben sind, bleibt die erteilte Lizenz ausschlie\u00dflich. Es besteht grunds\u00e4tzlich bei jedem Lizenzvertrag die M\u00f6glichkeit, dass eine erteilte Lizenz in Zukunft nicht mehr ausschlie\u00dflich besteht. So k\u00f6nnen die Parteien stets einen \u00c4nderungsvertrag abschlie\u00dfen und die Exklusivit\u00e4t der Lizenzierung aufheben. Gleicherma\u00dfen ist stets auch die M\u00f6glichkeit einer K\u00fcndigung sogar des gesamten Lizenzvertrages denkbar, wenn die geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren nicht gezahlt werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Lizenzvertrag hinsichtlich der \u201eFestigkeit\u201c der Exklusivit\u00e4t faktisch nicht grunds\u00e4tzlich von anderen ausschlie\u00dflichen Lizenzen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEine Lizenzierung eines Drittens oder auch nur die M\u00f6glichkeit der Patentinhaberin, eine weitere Lizenz am Klagepatent zu vergeben, ist nicht festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bedingungen aus Ziff. 5 des Nachtrags erf\u00fcllt sind, welche die Patentinhaberin zur Erteilung weiterer Lizenzen erst berechtigen w\u00fcrden. Erst recht ist eine tats\u00e4chliche Lizenzierung an einen Dritten nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Eintritt der beiden Bedingungen nach Ziffer 5 des Vertrages vom 13.05.2009 (Anlage GDM 5\/5T) tr\u00e4gt die Beklagte nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast, weil sie aus diesen f\u00fcr sich g\u00fcnstige Folgen ableiten will. Dies hat zur Folge, dass sich die Beklagte nach \u00a7 138 ZPO nicht auf (schlichtes) Bestreiten mit Nichtwissen beschr\u00e4nken kann, sondern ein (positiver) Vortrag zum Vorliegen der Bedingungen erforderlich ist, der sodann von ihr zu beweisen w\u00e4re. Allerdings trifft die Kl\u00e4gerin f\u00fcr nur in ihrer Sph\u00e4re liegende Tatsachen, die der Beklagten unbekannt sind, eine sekund\u00e4re Darlegungslast, sofern ihr Vortrag zu diesen Tatsachen zumutbar und ohne weiteres m\u00f6glich ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 836 \u2013 Abschlagspflicht II).<\/li>\n<li>Dieser sekund\u00e4ren Darlegungslast ist die Kl\u00e4gerin jedoch nachgekommen, w\u00e4hrend die Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Patentinhaberin berechtigt sein k\u00f6nnte, weitere Lizenzen am Klagepatent zu vergeben.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ausreichend substantiiert dargelegt, die Mindesttantiemen nach Ziff. 3a des Nachtrages gezahlt zu haben. Auch die Beklagte hat einger\u00e4umt, dass sich aus dem in Anlage GDM19 vorgelegten Ausdruck vom Online-Konto der Patentinhaberin jeweils Zahlungseing\u00e4nge von mehr als EUR 80.000,00 pro Jahr von der Kl\u00e4gerin ergeben. Soweit sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.03.2018 angemerkt hat, sie habe keine Kenntnis, ob auch nach Abzug der niederl\u00e4ndischen Umsatzsteuer EUR 80.000,00 erreicht werden, kann dies die Erf\u00fcllung der Mindesttantiemen nicht in Frage stellen. Die Beklagte hat die M\u00f6glichkeit, die niederl\u00e4ndische Umsatzsteuers\u00e4tze herauszufinden und zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob auch nach Steuerabzug die Mindesttantiemen gezahlt wurden. Nachdem die Kl\u00e4gerin die entsprechende Steuers\u00e4tze in der m\u00fcndlichen Verhandlung genannt hat, hat die Beklagte weder deren Richtigkeit bestritten noch die H\u00f6he der Zahlungen weiter als unzureichend bezeichnet.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Zahlung der Mindesttantiemen sieht Ziff. 5 des Nachtrags nur dann eine Berechtigung der Patentinhaberin zur Lizenzvergabe an Dritte vor, wenn sie die Kl\u00e4gerin durch ein Einschreiben in Verzug gesetzt hat. Ein solches Schreiben hat es aber nicht gegeben. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe kein solches Einschreiben erhalten. Mehr kann sie hierzu nicht vortragen. Die Beklagte hat dagegen keine Indizien daf\u00fcr vorgetragen, dass es doch ein solches Schreiben gegeben haben k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist eine tats\u00e4chliche Lizenzierung eines Dritten (etwa eines A-Marken-Herstellers) nicht ersichtlich. Eine solche Lizenzierung hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen, wobei sie als am Markt t\u00e4tiges Unternehmen in der Lage gewesen w\u00e4re, substantiiert aufzuzeigen, welcher anderer Hersteller in Deutschland patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen vertreibt. Soweit sie auf Produkte von I oder J verweist, ist ihr Vortrag spekulativ und legt nicht im Ansatz dar, warum diese Produkte unter das Klagepatent fallen (was die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch ausdr\u00fccklich bestritten hat). Das von der Beklagten begehrte Sachverst\u00e4ndigengutachten war daher nicht einzuholen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowie der angegriffenen, separat vertriebenen Komponenten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar bzw. mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Schnellwechseldorn f\u00fcr ein Werkzeug sowie ein Befestigungsmittel zur Anwendung am Schnellwechseldorn und ein Verfahren zum Bet\u00e4tigen des Stellwechseldorns (Abs. [0001] f. des Klagepatents; im Folgenden beziehen sich Abschnitte ohne Schutzrechtsangabe auf das Klagepatent).<\/li>\n<li>Ein Befestigungsmittel f\u00fcr ein Werkzeug ist dem Klagepatent zufolge bereits aus der WO 2004\/011XXX (vorgelegt als Anlage GDM6) bekannt (Abs. [0001]). Die Druckschrift offenbart ein Befestigungsmittel wie nachfolgend mit der verkleinerten Figur 1 gezeigt:<\/li>\n<li>Das zu befestigende Werkzeug ist in der Abbildung durch eine Lochs\u00e4ge 108 dargestellt. Sie ist zum einen durch eine Gewindeverbindung am L\u00e4ngsk\u00f6rper 101 befestigt, und zum anderen durch ein Schubteil 102, welches rechtsseitig Vorspr\u00fcnge hat, die in L\u00f6cher in der R\u00fcckwand der Lochs\u00e4ge 108 eingesetzt werden k\u00f6nnen. Bei einem L\u00f6sen der Lochs\u00e4ge 108 von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper 101 \u2013 wie es etwa erforderlich ist, um einen beim S\u00e4gen entstandenen Bohrkern zu entfernen \u2013 muss das Schubteil 102 zun\u00e4chst in der Bildebene nach links bewegt werden, damit sich die Vorspr\u00fcnge aus den L\u00f6chern l\u00f6sen. Sodann kann die Lochs\u00e4ge 108 \u00fcber die Gewindeverbindung von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper 101 abgeschraubt werden.<\/li>\n<li>Nach der Einleitung des Klagepatents ist ein Dorn ebenfalls aus der WO 01\/38028 (Anlage GDM7) bereits bekannt (Abs. [0003], [0004]). Eine in der WO 01\/38028 offenbarte Ausf\u00fchrungsform nach deren Fig. 2 wird nachfolgend verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Bei der Vorrichtung aus Fig. 2 der WO 01\/38028 wird die Verbindung zwischen der Lochs\u00e4ge 32 und dem L\u00e4ngsk\u00f6rper 34 durch eine Bajonett-Verbindung hergestellt. Zu diesem Zweck sind an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper 34 Rippen 66, 71 ausgebildet und an dem den Z\u00e4hnen der Lochs\u00e4ge 32 abgeneigten Ende 38 befindet sich ein Loch mit Vorspr\u00fcngen 46 und Vertiefungen 44. Zum Einsetzen der S\u00e4ge ist die H\u00fclse 68 an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper 68 axial zum oberen Ende des L\u00e4ngsk\u00f6rpers verschiebbar. Eine Position der verschiebbaren H\u00fclse 68 ist dadurch gekennzeichnet, dass der Raum (\u201eEinkerbung\u201c) zwischen den Rippen 66 und 71 des L\u00e4ngsk\u00f6rpers 34 freigelegt wird. Der L\u00e4ngsk\u00f6rper wird dann in Richtung des offenen Endes 38 der S\u00e4ge 32 bewegt und die Lochs\u00e4ge 32 so im oder gegen den Uhrzeigersinn gedreht, dass die Vorspr\u00fcnge 46 in den freigegebenen Raum zwischen den Rippen 66 und 71 eingreifen k\u00f6nnen. Dadurch wird die Lochs\u00e4ge 32 an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper 34 axial gehalten. Eine rotierende Bewegung des mit der Lochs\u00e4ge 32 verbundenen L\u00e4ngsk\u00f6rpers 34 wird dadurch verhindert, dass die H\u00fclse 68 in eine Position bewegt wird, in der sie sich maximal am unteren Ende des L\u00e4ngsk\u00f6rpers befindet und zwischen den Rippen 66, 71 anliegt, so dass sie in den Vertiefungen 44 anliegt. Eine L\u00f6sung der Lochs\u00e4ge 32 von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper erfolgt durch die Durchf\u00fchrung des umgekehrten Vorgangs.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df der WO 01\/38028 (Anlage GDM7) wird weiter ein Pfropfen ges\u00e4gten Materials aus der Lochs\u00e4ge ausgeworfen, indem die Lochs\u00e4ge zun\u00e4chst von dem Dorn abgekoppelt wird und von einem weiteren Werkzeug Gebrauch gemacht wird, um die \u00d6ffnung der Lochs\u00e4ge zu durchstechen und das L\u00f6sen des Pfropfens zu bewirken (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass der bekannte Dorn komplex ist, was seine Herstellung schwierig und kostenintensiv macht (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund strebt das Klagepatent das Bereitstellen eines konstruktiv und funktional vereinfachten Dorns an, dessen Produktion einfacher und zu geringeren Kosten m\u00f6glich ist (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDiese Aufgabe (technisches Problem) soll durch einen Schnellwechseldorn nach Anspruch 1, Befestigungsmittel nach Anspruch 17 sowie ein Werkzeugwechselsystem nach Anspruch 19 gel\u00f6st werden. Die Anspr\u00fcche 1 und 17 lassen sich wie folgt gegliedert darstellen:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>1.1 Schnellwechseldorn (1) f\u00fcr ein Werkzeug (2) umfassend:\n<p>a) einen L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) mit einem Antriebsende (4) und einem Werkzeugende (5),<\/li>\n<li>b) Mittel zum Befestigen (6) des Werkzeugs (2).<\/li>\n<li>1.2 Die Befestigungsmittel (6) sind<\/li>\n<li>a) von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) verschieblich l\u00f6sbar,<\/li>\n<li>b) versehen mit einem mittigen Loch (7), welches das Verschieben der Befestigungsmittel (6) \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) gestattet,<\/li>\n<li>c) versehen mit Mitteln zum verdrehsicheren (8; 8-1; 8-2) und axialen (9; 9-1; 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3).<\/li>\n<li>1.3 Die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:<\/li>\n<li>a) erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke (\u201elatch\u201c), insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und<\/li>\n<li>b) zweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe (\u201enotch\u201c), insbesondere Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) zum Verriegeln der Klinke (\u201elatch\u201c) (9-1) darin ausgebildet sind.<\/li>\n<li>Anspruch 17:<\/li>\n<li>17.1 Befestigungsmittel (6) zum Befestigen eines Werkzeugs (2)<\/li>\n<li>17.2 Die Befestigungsmittel (6) sind\n<p>a) von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) verschieblich l\u00f6sbar,<\/li>\n<li>b) versehen mit einem zentralen Loch (7), welches das Verschieben der Befestigungsmittel (6) \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) gestattet<\/li>\n<li>c) versehen mit Mitteln zum verdrehsicheren (8; 8-1; 8-2) und axialen (9; 9-1; 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3).<\/li>\n<li>17.3 Die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:<\/li>\n<li>a) erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke (\u201elatch\u201c), insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und\n<p>b) zweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe (\u201enotch\u201c), insbesondere Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) zum Verriegeln der Klinke (\u201elatch\u201c) (9-1) darin ausgebildet sind.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen. Der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann ist hier ein Diplomingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Schnellwechseldornen f\u00fcr Werkzeuge.<\/li>\n<li>Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nBei dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Schnellwechseldorn sind die Befestigungsmittel von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich l\u00f6sbar (Merkmal 1.2a); Abs. [0007], [0008]), wozu sie mit einem mittigen Loch ausgestattet sind (Merkmal 1.2b). Die Befestigungsmittel stellen die Verbindung zwischen dem Schnellwechseldorn und einem Werkzeug her. Um das Werkzeug gegen\u00fcber dem L\u00e4ngsk\u00f6rper im Einsatz fixieren zu k\u00f6nnen, weist das Befestigungsmittel Mittel zu dessen axialen und verdrehsicheren Verriegeln an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper auf (Merkmale 1.2c) \u2013 1.3b)).<\/li>\n<li>Durch diese Konstruktion muss zum einen die F\u00fchrungsbohrerspitze nicht von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper gel\u00f6st werden. Vielmehr bildet sie einen Teil des L\u00e4ngsk\u00f6rpers, \u00fcber den das Befestigungsmittel bewegt werden kann, wodurch die Anzahl gesonderter Teile des Schnellwechseldorns verringert und eine Gesamtvereinfachung herbeigef\u00fchrt werden kann (Abs. [0008]). Zum anderen wird durch die M\u00f6glichkeit, das Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper zu verschieben, vermieden, dass das Werkzeug, beispielsweise eine Lochs\u00e4ge, f\u00fcr das Entfernen eines Bohrkerns aus der Lochs\u00e4ge von den Befestigungsmitteln abgekoppelt werden und ein anderes Werkzeug durch die Lochs\u00e4gen\u00f6ffnung geschoben werden muss (Abs. [0010]). Vielmehr kann das Werkzeugende des L\u00e4ngsk\u00f6rpers nach dem h\u00e4ndischen L\u00f6sen des Befestigungsmittels durch das Befestigungsmittel in die Lochs\u00e4gen\u00f6ffnung geschoben werden (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von den Anspr\u00fcchen 1, 17 und 19 jeweils unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, was zun\u00e4chst anhand von Anspruch 1 aufgezeigt wird:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfassen Befestigungsmittel im Sinne der Merkmalsgruppe 1.1, die lautet:<\/li>\n<li>\u201e1.1 Schnellwechseldorn (1) f\u00fcr ein Werkzeug (2) umfassend:\n<p>a) einen L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) mit einem Antriebsende (4) und einem Werkzeugende (5),<\/li>\n<li>b) Mittel zum Befestigen (6) des Werkzeugs (2).\u201c<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Befestigungsmittel stellen anspruchsgem\u00e4\u00df die Verbindung zwischen dem Schnellwechseldorn und einem Werkzeug her, wobei das Werkzeug selbst von Anspruch 1 nicht beansprucht ist. Patentgem\u00e4\u00df wird weder eine Mehrteiligkeit der Befestigungsmittel ausgeschlossen, noch eine bestimmte Anzahl von Bauteilen vorgegeben. Die Befestigung des Werkzeugs an den Befestigungsmitteln kann l\u00f6sbar oder fixiert sein.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Klagepatent macht keine Vorgaben \u00fcber die Anzahl der Bauteile, aus denen die Befestigungsmittel anspruchsgem\u00e4\u00df bestehen d\u00fcrfen. Dies ist vielmehr dem Fachmann \u00fcberlassen. Der Anspruch selbst enth\u00e4lt hierzu keine Vorgaben. Soweit Merkmal 1.2 \u201eMittel zum Befestigen (6) des Werkzeugs (2)\u201c bzw. synonym \u201eBefestigungsmittel\u201c (\u201eattachment means\u201c, nach dem gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Wortlaut in der englischen Verfahrenssprache) vorsieht, wird hiervon keine bestimmte Anzahl von Teilen vorgegeben. Wie auch die Beklagte zutreffend vortr\u00e4gt, kann \u201emeans\u201c eine Einzahl oder Mehrzahl von Teilen beschreiben.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es Ziel der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei, die Anzahl der Bauteile zu verringern, kann hieraus keine Begrenzung der Befestigungsmittel auf ein (wenig-teiliges) Befestigungsmittel hergeleitet werden. Der Vorteil der gesch\u00fctzten Lehre ist nicht eine allgemeine Verringerung von Bauteilen; vielmehr erm\u00f6glicht es das Klagepatent, auf zwei gekoppelte Sch\u00e4fte zu verzichten, wie in Abs. [0008] ausgef\u00fchrt wird:<\/li>\n<li>\u201eEs ist ein Vorteil des Schnellwechseldoms gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung, dass die Befestigungsmittel die Benutzung eines L\u00e4ngsk\u00f6rpers gestatten, \u00fcber den die l\u00f6sbaren Befestigungsmittel verschiebbar sind. Auf diese Weise wird es nicht mehr n\u00f6tig sein, zwei Sch\u00e4fte zu koppeln, d.h. einen F\u00fchrungsbohrerspitzenschaft durch die Befestigungsmittel am Antriebsschaftende, da die F\u00fchrungsbohrerspitze ihrerseits den L\u00e4ngsk\u00f6rper bilden wird, der jetzt das Antriebsende enth\u00e4lt. Dies verringert die Anzahl gesonderter Teile des Schnellwechseldoms und f\u00fchrt zu einer betr\u00e4chtlichen Gesamtvereinfachung.\u201c<\/li>\n<li>Dem steht auch nicht entgegen, dass das Klagepatent es in Abs. [0006] als sein Ziel bezeichnet, einen \u201ekonstruktiv und funktional vereinfachten Dorn\u201c zu schaffen, der \u201eeinfacher und zu einem verringerten Preis hergestellt werden kann\u201c. Zum einen handelt es sich hierbei nur um die subjektive Aufgabenbeschreibung. Die Aufgabe bestimmt sich aber nicht hiernach, sondern danach, was die Erfindung gegen\u00fcber dem Stand der Technik tats\u00e4chlich leistet (BGH, GRUR 2016, 921 \u2013 Permetrexed; BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung). Eine im Klagepatent formulierte Aufgabenbeschreibung gibt lediglich die subjektive Sichtweise des Patentinhabers wieder. Sie liefert blo\u00df eine vorl\u00e4ufige Orientierung, die in einem zweiten Schritt darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, ob sie mit den durch die Auslegung ermittelten Festlegungen des Patentanspruchs in Einklang steht (BGH, GRUR 2016, 921 \u2013 Permetrexed). Eine \u2013 allgemeine \u2013 Verringerung von Bauteilen l\u00e4sst sich dem Anspruch aber gerade nicht entnehmen. Weiterhin erkennt der Fachmann, dass die angesprochenen Ziele gerade durch die Befestigung des Werkezugs \u00fcber Befestigungsmittel am L\u00e4ngsk\u00f6rper erreicht werden. Weitere Vereinfachungsma\u00dfnahmen sind nicht Teil der gesch\u00fctzten Lehre.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Patentinhaberin habe im Erteilungsverfahren in einer Stellungnahme vom 07.11.2008 argumentiert, dass die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung \u201enur drei Hauptkomponenten\u201c habe, steht dies der vorstehenden Auslegung nicht entgegen. Zun\u00e4chst kann der Stellungnahme der Anmelderin nicht entnommen werden, dass die Befestigungsmittel nicht aufteilbar sein d\u00fcrfen. Eine \u201eHauptkomponente\u201c Befestigungsmittel kann durchaus aus mehreren Teilen bestehen. Ferner k\u00f6nnen \u00c4u\u00dferungen des Anmelders oder des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren jeweils nur als Indizien f\u00fcr die Auslegung herangezogen werden. Sie k\u00f6nnen hingegen nicht ohne weiteres als Grundlage f\u00fcr die Auslegung verwendet werden (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 40 \u2013 Permetrexed). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Befestigungsmittel nicht mehrteilig sein darf, gibt es im Anspruch und in der \u00fcbrigen Patentschrift jedoch nicht.<\/li>\n<li>Auch das OLG D\u00fcsseldorf hat im Parallelverfahren zutreffend ausgef\u00fchrt, dass das Klagepatent keine Vorgaben dazu mache, \u201eob die Befestigungsmittel aus einem oder mehreren Teilen bestehen und wenn letzteres der Fall ist, wie viel einzelne Bestandteile die Befestigungsmittel aufweisen und ob es sich um gesonderte Teile handelt\u201c (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 22.02.2018 \u2013 I-15 U 102\/16 \u2013 S. 29 f.).<\/li>\n<li>Der von der Beklagten vorgenommene Vergleich mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin (Bl. 74 ff. GA), welche weniger Teile aufweist, kann dagegen zur Auslegung des Klagepatents nichts beitragen. Die Eigenschaften einer anderen, patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform sind kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmittel.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDa es das Klagepatent \u2013 wie gesehen \u2013 zul\u00e4sst, dass die Befestigungsmittel aus mehreren Teilen oder Baugruppen bestehen, steht es der Patentverletzung nicht entgegen, wenn die Befestigung des Werkzeugs durch ein Bauteil der Befestigungsmittel erfolgt, w\u00e4hrend die Verriegelungsmittel mit einem anderen Bauteil der Befestigungsmittel verbunden sind.<\/li>\n<li>Dass die Befestigungsmittel sich in mehrere Elemente aufteilen lassen, wird vom Klagepatent nicht ausgeschlossen. Hierf\u00fcr gibt es weder im Anspruch noch in der \u00fcbrigen Klagepatentschrift einen Anhaltspunkt. Sofern die Anforderungen der Merkmale erf\u00fcllt werden und deren patentgem\u00e4\u00dfe technische Funktionen erreicht werden, ist es dem Fachmann \u00fcberlassen, wie er die Befestigungsmittel ausgestaltet.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Befestigungsmittel dienen \u201ezum Befestigen eines Werkzeugs\u201c. Das Werkzeug selbst ist nicht Teil des beanspruchten Gegenstands von Anspruch 1. Das Klagepatent lehrt vielmehr im Rahmen einer Zweckangabe, dass die Befestigungsmittel dazu dienen ein Werkzeug zu befestigen \u2013 also eine entsprechende Eignung aufweisen m\u00fcssen. Aus dem Gesamtzusammenhang ist dem Fachmann klar, dass hiermit die (verdrehsichere und axiale) Befestigung des Werkzeugs am L\u00e4ngsk\u00f6rper \u00fcber die Befestigungsmittel angesprochen ist. Weitere Vorgaben zur Art der Befestigung des Werkzeuges werden vom Anspruch nicht gemacht.<\/li>\n<li>Es steht der Verwirklichung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre damit nicht entgegenstehen, wenn das Werkzeug nur \u00fcber weitere Teile am Befestigungsmittel angebracht ist. Dies belegt Unteranspruch 10 gem\u00e4\u00df dem der Schnellwechseldorn dadurch gekennzeichnet ist,<\/li>\n<li>\u201edass Befestigungsmittel (6) Kupplungsmittel (11; 11-1, 11-2) zum Ankuppeln an das Werkzeug (2) umfassen.\u201c<\/li>\n<li>Dies wird auch als Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abs. [0018] beschrieben. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist allerdings die Lochs\u00e4ge unmittelbar mit dem Adapter und damit mit den Befestigungsmitteln verbunden, so dass dieser Punkt letztlich dahingestellt bleiben kann.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Auslegung wird Merkmalsgruppe 1 von Anspruch 1 des Klagepatents von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insgesamt um Schnellwechseldorne (Merkmal 1) handelt, steht zutreffend nicht in Streit. Ebenso stellt die Beklagte zutreffend nicht in Abrede, dass der Zentrierbohrer einen L\u00e4ngsk\u00f6rper im Sinne von Merkmal 1.1a) darstellt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfassen Befestigungsmittel im Sinne des Klagepatents, welche bei diesen aus dem Bedienelement zusammen mit dem Adapter bestehen. \u00dcber das am Adapter vorhandene Schraubgewinde kann das Bedienelement (Befestigungsmittel) mit einem Werkzeug verbunden und wieder getrennt werden. Im \u00dcbrigen f\u00e4llt \u2013 wie oben unter Bezugnahme auf Abs. [0018] ausgef\u00fchrt wurde \u2013 auch eine permanente Verbindung zwischen Adapter und Werkzeug in den Schutzbereich des Klagepatents, da dann ebenfalls ein Mittel zur Befestigung eines Werkzeugs vorliegt.<\/li>\n<li>Es steht der Patentverletzung nicht entgegen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Bedienelement und der Adapter voneinander getrennt werden k\u00f6nnen \u2013 was den Austausch des Werkzeugs ohne Abnehmen des Bedienelements vom F\u00fchrungsbohrer erm\u00f6glicht. Das Klagepatent schreibt \u2013 wie dargestellt \u2013 nicht vor, aus wie vielen Teilen die Befestigungsmittel bestehen m\u00fcssen, so dass die Mehrteiligkeit der Patentverletzung nicht entgegensteht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich weisen die Befestigungsmittel auch die weiteren Eigenschaften auf, die von den Merkmalen 1.2a) \u2013 1.3a) vorgeschrieben werden, wie nachstehend ausgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Befestigungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Bedienelement und Adapter samt S\u00e4ge) k\u00f6nnen, wie von Merkmal 1.2a) verlangt, wonach die Befestigungsmittel<\/li>\n<li>\u201ea) von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) verschieblich l\u00f6sbar,\u201c<\/li>\n<li>sind, vom L\u00e4ngsk\u00f6rper (Zentrierbohrer) durch Verschieben gel\u00f6st werden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie von Merkmal 1.2a) geforderte verschiebliche L\u00f6sbarkeit ist gegeben, wenn die Befestigungsmittel vom L\u00e4ngsk\u00f6rper zerst\u00f6rungsfrei durch Schieben abgenommen werden k\u00f6nnen. Dabei wird die Bewegungsrichtung auf dem L\u00e4ngsk\u00f6rper durch das nach Merkmal 1.2b) vorgesehene mittige Loch vorgegeben.<\/li>\n<li>Das Klagepatent \u00fcberl\u00e4sst es dem Fachmann, ob die Befestigungsmittel nur zusammen mit dem Werkzeug oder auch separat vom L\u00e4ngsk\u00f6rper gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Eine entsprechende Festlegung findet sich im Anspruch nicht. Dies unterstreicht Abs. [0018], worin sowohl eine permanente Fixierung der Befestigungsmittel am Werkzeug als auch ihre m\u00f6gliche Kupplung \u00fcber Kupplungsmittel als anspruchsgem\u00e4\u00df angesprochen werden. Bei einer permanenten Fixierung vom Werkzeug an den Befestigungsmitteln m\u00fcssen aber zwingend die Befestigungsmittel zusammen mit dem Werkzeug vom L\u00e4ngsk\u00f6rper gel\u00f6st werden.<\/li>\n<li>Die von Abs. [0018] beschriebene permanente Fixierung von Werkzeug und Befestigungsmittel stellt auch eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung dar. In der Regel ist davon auszugehen, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn hinreichend deutliche Anhaltspunkte im Klagepatent bestehen, dass tats\u00e4chlich etwas beansprucht wird (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] \u2013 Zugriffsrechte). Derartige Ankn\u00fcpfungspunkte sind hier nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Es steht der Verwirklichung von Merkmal 1.2a) nicht entgegen, wenn noch eine andere M\u00f6glichkeit besteht, das Werkezeug von den Befestigungsmitteln abzunehmen (\u00fcber eine Aufteilung verschiedener Komponenten der Befestigungsmittel) und es daher regelm\u00e4\u00dfig nicht erforderlich ist, das Befestigungsmittel vom L\u00e4ngsk\u00f6rper zu schieben, um das Werkzeug auszuwechseln. Patentgem\u00e4\u00df reicht es vielmehr aus, wenn die L\u00f6sbarkeit der Befestigungsmittel gegeben ist, jedenfalls, wenn sie ohne Zerst\u00f6rung oder Umgestaltung m\u00f6glich ist. Es steht einer Patentverletzung nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird oder der Hersteller sogar ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen, soweit die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 \u2013 I-15 U 136\/14 \u2013 Rn. 129 bei Juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. A. Rn. 193).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach den vorstehenden Erw\u00e4gungen verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 1.2a) des Anspruchs 1. Jedenfalls bei aufgeschraubtem Werkzeug (Lochs\u00e4ge) l\u00e4sst sich das Bedienelement mit Adapter per Hand vom Zentrierbohrer abnehmen und sich auf diesem in beide Richtungen verschieben.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte mehrfach darauf verwiesen hat, dass ein gemeinsames Abnehmen von S\u00e4ge, Adapter und Bedienelement nicht dem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch entspreche, verkennt sie, dass es nach der oben zitierten Rangierkatzen-Rechtsprechung (BGH, GRUR 2006, 399) f\u00fcr eine Patentverletzung ausreicht, wenn die Befestigungsmittel tats\u00e4chlich vom L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, wie anhand der Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unschwer erkennbar ist.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.03.2018 selbst ausgef\u00fchrt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die S\u00e4ge samt Adapter gemeinsam mit dem Bedienelement abgenommen wird, wenn das Bedienelement wegen eines Defekts ausgetauscht werden muss. Damit liegt das Abnehmen auch des Bedienelements im Bereich des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs.<\/li>\n<li>Insofern kann dahinstehen, ob eine verschiebliche L\u00f6sbarkeit auch ohne aufgeschraubte Lochs\u00e4ge vorhanden ist, in welchem Falle man das Bedienelement (alleine) nicht ohne weiteres per Hand vom Zentrierbohrer l\u00f6sen kann, sondern etwa einen Schraubenzieher verwenden muss, um einen Adapter zu \u201esimulieren\u201c.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind schlie\u00dflich in Einklang mit den Merkmalen 1.2c) \u2013 1.3b) die Befestigungsmittel<\/li>\n<li>\u201e1.2 c) versehen mit Mitteln zum verdrehsicheren (8; 8-1; 8-2) und axialen (9; 9-1; 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3).<\/li>\n<li>1.3 Die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:<br \/>\na) erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke (\u201elatch\u201c), insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und<br \/>\nb) zweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe (\u201enotch\u201c), insbesondere Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) zum Verriegeln der Klinke (\u201elatch\u201c) (9-1) darin ausgebildet sind.\u201c<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 1.2c) umfassen die Befestigungsmittel u.a. \u201eMittel zum (\u2026) axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper\u201c, die in Merkmalsgruppe 1.3 n\u00e4her definiert werden. Die Mittel zum axialen Verriegeln der Befestigungsmittel am L\u00e4ngsk\u00f6rper sollen demnach \u2013 vereinfacht ausgedr\u00fcckt \u2013 anspruchsgem\u00e4\u00df einerseits als Klinke an den Befestigungsmitteln und andererseits als Kerbe am L\u00e4ngsk\u00f6rper ausgebildet sein.<\/li>\n<li>Wie der Fachmann dem Anspruch entnimmt, ist entgegen dem sprachlich insoweit etwas ungenauen Anspruchswortlaut (was insbesondere f\u00fcr Anspruch 17 gilt) tats\u00e4chlich nur das erste axial verriegelnde Mittel an den Befestigungsmitteln selbst vorgesehen. Die mit dem ersten axial verriegelnden Mittel zusammenwirkenden, zweiten verriegelnden Mittel sind dagegen nach dem klaren Wortlaut von Merkmal 1.3b) am L\u00e4ngsk\u00f6rper vorgesehen.<\/li>\n<li>Daneben sieht Merkmal 1.2c) auch Mittel zum verdrehsicheren Verriegeln vor. Dies soll gew\u00e4hrleisten, dass das Werkzeug \u2013 etwa eine Lochs\u00e4ge \u2013 zusammen mit dem L\u00e4ngsk\u00f6rper rotiert. Hierzu kann etwa das mittige Loch mit einem sechs-eckigen Querschnitt ausgef\u00fchrt sein, der mit einem entsprechenden Querschnitt des L\u00e4ngsk\u00f6rpers korrespondiert.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nUnter einer Klinke im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann einen festen K\u00f6rper, der selbstt\u00e4tig, z. B. durch Schwer- oder Federkraft, in eine Kerbe gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3b) am L\u00e4ngsk\u00f6rper bewegt und von dieser (mittels Kraftaufwand l\u00f6sbar) so aufgenommen werden kann, dass eine axiale Verriegelung der Klinke sowie des Befestigungsmittels insgesamt an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper eintritt. Eine bestimmte Form des K\u00f6rpers und\/oder eine bestimmte Aufh\u00e4ngung oder Lagerung desselben an dem Befestigungsmittel geben die Anspr\u00fcche indes nicht zwingend vor.<\/li>\n<li>Diese Auslegung entspricht der Ansicht des OLG D\u00fcsseldorf zur Auslegung des Klagepatents im Urteil vom 22.02.2018 (\u2013 I-15 U 102\/16 \u2013 S. 33 ff.). Die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist Rechtserkenntnis und vom Verletzungsgericht, wie von jedem anderen damit befassten Gericht, eigenverantwortlich vorzunehmen (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; BGH, GRUR 2010, 858 \u2013 Crimpwerkzeug III; BGH, GRUR 2015, 972, 974 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge). Bei der Auslegung ist das Verletzungsgericht selbstst\u00e4ndig und weder rechtlich noch tats\u00e4chlich an die Auslegung durch den Bundesgerichtshof in einem das Klagepatent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gebunden (BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge). Jedoch kommt die Kammer nach eigener Auslegung zum im Wesentlichen gleichen Ergebnis wie das OLG D\u00fcsseldorf im Urteil vom 22.02.2018, was auch dem Auslegungsergebnis der Kammer im Urteil vom 15.11.2016 (Az. 4a O 10\/16) entspricht.<\/li>\n<li>Wie der Fachmann erkennt, dient die axiale Verriegelung dazu, dass das Werkzeug so am L\u00e4ngsk\u00f6rper arretiert werden kann, dass es \u00fcber diesen angetrieben werden kann. Der L\u00e4ngsk\u00f6rper verf\u00fcgt nach Merkmal 1.1 \u00fcber ein Antriebsende, \u00fcber das er etwa von einer Bohrmaschine angetrieben werden kann. Diese Rotationsbewegung soll auf das Werkzeug (z.B. eine Lochs\u00e4ge) \u00fcbertragen werden, wozu es verdrehsicher und axial arretiert werden muss. Ohne axiale Verriegelung w\u00fcrde das Werkzeug mit den Befestigungsmitteln im Einsatz zum Antriebsende hin verschoben werden k\u00f6nnen. Dies w\u00fcrde einen Einsatz der Lochs\u00e4ge praktisch unm\u00f6glich machen, da nicht der notwendige Druck auf das zu s\u00e4gende Material ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend Merkmal 1.2c) die axialen Verriegelungsmittel nur allgemein \u00fcber ihre Funktion beschreibt, wird dies von Merkmalsgruppe 1.3 r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich konkretisiert: Anspruchsgem\u00e4\u00df m\u00fcssen eine Klinke (\u201elatch\u201c in der englischen Verfahrenssprache \u2013 erstes axial verriegelndes Mittel) und eine Kerbe (\u201enotch\u201c \u2013 zweites verriegelndes Mittel) vorhanden sein. Anspruchsgem\u00e4\u00df m\u00fcssen diese beiden Elemente zusammenwirken und so eine axiale Verriegelung herbeif\u00fchren. Dabei soll die Klinke in die Kerbe verriegelt werden (Merkmal 1.3b)). Durch die axiale Fixierung der Kerbe werden die Befestigungsmittel und damit auch das Werkzeug daran gehindert, auf dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschoben zu werden.<\/li>\n<li>Die technische Lehre der Anspr\u00fcche ist nicht auf die in Abs. [0017] des Klagepatents gezeigte Form und\/oder Lagerung der Klinke beschr\u00e4nkt. Eine solche Einschr\u00e4nkung auf die in der Patentbeschreibung gezeigte Gestaltung von Klinke\/Kerbe ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Anspr\u00fcche, dem lediglich die Notwendigkeit des Vorsehens eines als Klinke ausgebildeten ersten axialen Verriegelungsmittels an den Befestigungsmitteln zu entnehmen ist. Weder die Form der Klinke noch ihre Aufh\u00e4ngung oder Lagerung wird demgegen\u00fcber explizit erw\u00e4hnt und\/oder im Einzelnen vorgegeben. Schlie\u00dflich ist f\u00fcr die Funktion der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht zwingend erforderlich, dass die Klinke und Kerbe in der im Ausf\u00fchrungsbeispiel beschriebenen Gestaltung vorhanden sind.<\/li>\n<li>Es kann dahingestellt bleiben, ob es ein allgemeines fachm\u00e4nnisches Verst\u00e4ndnis vom Begriff der Klinke gibt. Denn auch wenn die in einem Patent verwendeten Begriffe regelm\u00e4\u00dfig in ihrem auf dem betreffenden Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt verwendet werden (BGH, GRUR 2016, 169 \u2013 Luftkappensystem), bedarf es stets der \u00dcberpr\u00fcfung, ob der allein ma\u00dfgebliche technische Sinngehalt des Patentanspruchs vom allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis abweicht.<\/li>\n<li>Entscheidend f\u00fcr die Verriegelung nach der technischen Lehre der Anspr\u00fcche ist lediglich, dass die am Befestigungsmittel vorgesehene Klinke ein fester, selbstt\u00e4tig zu bewegender K\u00f6rper ist und in die am L\u00e4ngsk\u00f6rper befindliche Kerbe \u201epasst\u201c, und zwar in einer Weise, die dazu f\u00fchrt, dass beide gemeinsam durch die Aufnahme, das Eingreifen oder Fallen der Klinke in die Kerbe die axiale Bewegung verhindern. Es muss zudem (mittels Kraftaufwand) eine Entriegelung bzw. das Entfernen der Klinke aus der Kerbe m\u00f6glich sein, wobei es nach dem Klagepatent wiederum offen ist, mittels welcher Ma\u00dfnahmen dies zu erfolgen hat. Dieses Zusammenwirken zwecks Verriegelung (und Entriegelung) kann technisch betrachtet mit unterschiedlichen Formen, Gr\u00f6\u00dfen, Querschnitten, Bewegungsmechanismen, Lagerungen etc. eines festen K\u00f6rpers erreicht werden. Entscheidend ist allein, dass die erforderliche Abstimmung zwischen dem K\u00f6rper und der Kerbe gegeben ist. Auch eine Kugel kann folglich gen\u00fcgen. Dem steht nicht entgegen, dass eine Kugel rotieren kann und ggf. ohne weitere Sicherungsma\u00dfnahmen aus der Kerbe austreten w\u00fcrde. Nach dem Klagepatent sind, wenn die Kugel mit einer Kerbe im genannten Sinne zusammenwirkt, solche zus\u00e4tzlichen Ma\u00dfnahmen n\u00e4mlich nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Auch unter Ber\u00fccksichtigung von Abs. [0017] ergibt sich aus dem Klagepatent nicht, dass die Klinke \u201ehakenf\u00f6rmig\u201c und eine l\u00e4ngliche Erstreckung oder Vorzugserstreckung aufweisen und schwenkbar sein m\u00fcsste. Das hier \u2013 in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 eine solche Konstruktion als patentgem\u00e4\u00df beschrieben wird, kann den weitergehenden Wortsinn des Anspruchs nicht beschr\u00e4nken. Ein solches Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt in Anwendung der allgemeinen Grunds\u00e4tze regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Gerade weil nur die Begrifflichkeiten Klinke und Kerbe, nicht jedoch auch die weiteren in den nachfolgenden S\u00e4tzen beschriebenen konstruktiven Ma\u00dfnahmen einen Niederschlag im Anspruch gefunden haben, k\u00f6nnen die Anspr\u00fcche 1 bzw. 17 nicht auf die in Abs. [0017] beschriebene Konstruktion beschr\u00e4nkt werden.<\/li>\n<li>Eine bestimmte geometrische Ausrichtung der Kerbe (etwa senkrecht zum L\u00e4ngsk\u00f6rper) ist anspruchsgem\u00e4\u00df nicht erforderlich. Die in Merkmal 1.3b) genannte \u201eQuerkerbe\u201c stellt nach dem Anspruchswortlaut nur ein Beispiel dar, weshalb anspruchsgem\u00e4\u00df auch nicht quer zum L\u00e4ngsk\u00f6rper angeordnete Vertiefungen eine Kerbe darstellen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Gegen dieses Auslegungsergebnis sprechen auch nicht die Aussagen der Anmelderin im Erteilungsverfahren. In der WO 2004\/011XXX (Anlage GDM6), welche in Abs. [0001] des Klagepatents gew\u00fcrdigt wird, wird ein federgespannter Ball (\u201espring-loaded ball\u201c, Bezugsziffer 10) am Schubteil (\u201ethrust member\u201c, 7) durch die Kraft der Feder kontinuierlich gegen den L\u00e4ngsk\u00f6rper (\u201earbor body\u201c, 2) gepresst und zwecks Verriegelung in dessen Einkerbungen (\u201emating grooves\u201c, 11) gedr\u00fcckt (vgl. S. 4 Z. 33 \u2013 S. 5 Z. 19 Anlage GDM6). Sollte man den Aussagen der Patentinhaberin zu WO 2004\/011XXX in der Stellungnahme vom 07.11.2008 (Anlage B4), von der keine \u00dcbersetzung vorgelegt wird, entnehmen k\u00f6nnen, dass eine Kugel keine Klinke ist, w\u00e4re dies unrichtig. Derartige Aussagen w\u00e4ren nach der oben erw\u00e4hnten Rechtsprechung allenfalls ein Indiz f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis. Dem (vorrangig zu ber\u00fccksichtigenden) Klagepatent l\u00e4sst sich aber, wie gesehen, keine Einschr\u00e4nkung bzw. Abgrenzung gegen\u00fcber Kugeln als Klinke entnehmen. In Abs. [0001] wird die WO 2004\/011XXX zwar erw\u00e4hnt; jedoch kritisiert das Klagepatent dabei weder den offenbarten Wirkmechanismus noch die Form des in die Kerbe gedr\u00fcckten festen K\u00f6rpers noch die Art und Weise seiner Bewegung in die Kerbe. Dass das Klagepatent die Begriffe Klinke\/Kerbe benutzt, erlaubt nicht den Schluss, dass ein Mechanismus mit einem solchen \u201espring-loaded ball\u201c nicht hierunter zu fassen w\u00e4re. Denn Klinke\/Kerbe ist demgegen\u00fcber das weitere Begriffspaar.<\/li>\n<li>\u00dcber die hiesige Auslegung wird die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe der Merkmalsgruppe 1.3 nicht bedeutungslos, da hiernach nicht jeder Verriegelungsmechanismus anspruchsgem\u00e4\u00df ist. Zwingend erforderlich ist vielmehr eine Verriegelung durch eine an den Befestigungsmitteln vorgesehene (wie auch immer geformte und\/oder gelagerte) Klinke, die selbstt\u00e4tig in eine Kerbe bewegt wird bzw. werden kann, und gemeinsam mit dieser f\u00fcr die Verriegelung in axialer Richtung sorgt (so auch OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 22.02.2018 \u2013 I-15 U 102\/16 \u2013 S. 33 ff.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen zeigt sich die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.3 in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die patentgem\u00e4\u00dfe Kerbe ist am Bedienelement durch Kugeln ausgef\u00fchrt, w\u00e4hrend am L\u00e4ngsk\u00f6rper korrespondierende Vertiefungen vorhanden sind.<\/li>\n<li>Die Kugel am Bedienelement fungieren dabei jeweils als klagepatentgem\u00e4\u00dfe Klinken im Sinne des Merkmals 1.3a). Diese werden durch den Druck einer Feder mittels einer Schr\u00e4gfl\u00e4che in die Vertiefungen am L\u00e4ngsk\u00f6rper gedr\u00fcckt, bei denen es sich um Kerben im Sinne von Merkmal 1.3b) handelt. Durch das Hineintreten der Kugel(n) in die Vertiefung(en) wird eine axiale Bewegung des Bedienelements (samt Adapter) auf dem F\u00fchrungsbohrer verhindert. Das Einrasten erfolgt automatisch und wird durch eine Feder gesichert. Zieht man die Bauteile des Bedienelements hingegen gegen den Widerstand der Feder auseinander, k\u00f6nnen die Kugeln aus den Vertiefungen am L\u00e4ngsk\u00f6rper heraus- und tiefer in das Bedienelement hineintreten, so dass sich das Bedienelement wieder verschieben l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus Adapter und Bedienelement bestehenden Befestigungsmittel enthalten auch Mittel zum verdrehsicheren Verriegeln (Merkmal 1.2c)). Deren Innenquerschnitt ist eckig ausgestalten und passt auf den Zentrierbohrer, so dass das Befestigungsmittel mit dem Zentrierbohrer rotiert und sich gegen\u00fcber diesen nicht verdrehen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale (bzw. der diskutierten Merkmale unter anderen Gesichtspunkten) streitet die Beklagte zutreffend nicht ab, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob eine Verwirklichung von Anspruch 1 sich auch dann ergibt, wenn man die Adapter als Teil des Werkzeuges ansieht und somit allein das Bedienelement die patentgem\u00e4\u00dfen Befestigungsmittel bilden m\u00fcsste.<\/li>\n<li>\n6.<br \/>\nAus der vorstehend dargestellten Verwirklichung von Anspruch 1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich auch die Verwirklichung der Anspr\u00fcche 17 und 19 des Klagepatents.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBedienelement und Adapter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen nach den vorstehenden \u00dcberlegungen zusammen Befestigungsmittel im Sinne von Anspruch 17 dar. Dieser unterscheidet sich von Anspruch 1 nur dadurch, dass er nur die Befestigungsmittel erfasst, w\u00e4hrend ein L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht beansprucht ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kombination der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einer Lochs\u00e4ge, wie sie ebenfalls von der Beklagten vertrieben wird, verwirklicht schlie\u00dflich Anspruch 19 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Dieser Anspruch unterscheidet sich von Anspruch 1 nur durch das Hinzuf\u00fcgen eines Werkzeugs, \u201ebeispielsweise eine Lochs\u00e4ge\u201c.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDurch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland (ggf. zusammen mit einer Lochs\u00e4ge) verst\u00f6\u00dft die Beklagte damit gegen das in \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG aufgef\u00fchrte (Benutzungs-) Verbot.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nDurch das Anbieten und Liefern der Zentrierbohrer bzw. der Adapter, die im Rahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendet werden, verletzt die Beklagte entgegen \u00a7 10 Abs. 1 PatG zudem Anspruch 1 auch mittelbar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Zentrierbohrer stellt einen L\u00e4ngsk\u00f6rper im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents dar. Dieser bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Er ist geeignet, mit einem Merkmal von Anspruch 1 bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug) und tr\u00e4gt dabei auch zum Leistungsergebnis der Erfindung, d.h. zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Patent zugrundeliegenden technischen Problems, bei (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Er ist Bestandteil der Anspr\u00fcche, was regelm\u00e4\u00dfig die Wesentlichkeit des Elements anzeigt (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/li>\n<li>Die Beklagte tritt dem Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen von \u00a7 10 Abs. 1 PatG nicht entgegen. Der Zentrierbohrer \/ L\u00e4ngsk\u00f6rper ist nach dem Handlungswillen der Abnehmer der Beklagten auch dazu bestimmt, im Zusammenhang mit Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorn in patentverletzender Art und Weise verwendet zu werden. Diese Verwendungsbestimmung ist ebenso wie die objektive Eignung des L\u00e4ngsk\u00f6rpers zur patentverletzenden Verwendung nach den hier vorliegenden Umst\u00e4nden offensichtlich, wie die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen (Anlage GDM 11) belegen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie vorstehenden Erw\u00e4gungen gelten entsprechend f\u00fcr den Adapter. Dieser ist Teil der im Anspruch aufgef\u00fchrten Befestigungsmittel und tr\u00e4gt zum Leistungsergebnis der Erfindung bei, indem er die Verbindung von der Lochs\u00e4ge zu den \u00fcbrigen Bauteilen der Befestigungsmittel (in Form des Bedienelements) herstellt. Die Eignung und Bestimmung Dritter zur patentverletzenden Benutzung ist wiederum zumindest offensichtlich.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Der Klageantrag ist auch ausreichend bestimmt; insofern reicht hier die Wiedergabe des Wortlauts der jeweiligen Patentanspr\u00fcche aus (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. D. Rn. 301). Was angegriffen ist, ergibt sich zudem ausreichend bei Ber\u00fccksichtigung der Entscheidungsgr\u00fcnde.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Zentrierbohrer und der Adapter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen war auch ein Schlechthin-Verbot auszusprechen. Ein solches Schlechthinverbot ist bei einer (nur) mittelbaren Patentverletzung regelm\u00e4\u00dfig zu erlassen, wenn das streitgegenst\u00e4ndliche Mittel nur patentverletzend einsetzbar ist. Dagegen kommt ein Schlechthinverbot grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht, wenn das angebotene bzw. gelieferte Mittel im Sinne von \u00a7 10 PatG technisch und wirtschaftlich sinnvoll auch patentfrei gebraucht werden kann. Allerdings ist, wenn die Nutzung des Gegenstands \u00fcberhaupt nicht auf eine Ausgestaltung nach dem Klagepatent angewiesen ist und der Gegenstand ohne Weiteres derart abge\u00e4ndert werden kann, dass er den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, aber seine Eignung zur patentfreien Verwendung dennoch nicht einb\u00fc\u00dft, ein Schlechthinverbot auch dann gerechtfertigt, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle patentgem\u00e4\u00dfe Verwendbarkeit besteht (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.03.2012 \u2013 Az. I-2 U 137\/10 \u2013 Rn. 83 bei Juris; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 173 \u2013 Wandverkleidung). Bedarf es der patentgem\u00e4\u00dfen Ausbildung des Mittels zur Gew\u00e4hrleistung eines gemeinfreien Gebrauchs au\u00dferhalb des Patentes nicht, kann derjenige, der das Mittel anbietet oder vertreibt, an ihm deswegen regelm\u00e4\u00dfig auch kein sch\u00fctzenswertes Interesse haben. Es sei denn, er legt Umst\u00e4nde dar, aus denen sich die Unzumutbarkeit der technischen Ab\u00e4nderung ergibt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.03.2012 \u2013 I-2 U 137\/10).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in der Klageschrift vorgetragen, dass bei dem Zentrierbohrer die \u201enotches\u201c weggelassen werden k\u00f6nnten, ohne die nicht patentverletzende Funktion zu beeintr\u00e4chtigen (S. 38 Abs. 3 KL = Bl. 38 GA). Damit r\u00e4umt die Kl\u00e4gerin inzident eine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit ein, die hier ersichtlich in der Nutzung des Bohrers zum \u201eeinfachen\u201c Bohren ohne Bedienelement \/ Adapter besteht.<\/li>\n<li>Trotz dieser patentfreien Nutzungsm\u00f6glichkeit ist hier ein Schlechthin-Verbot auszusprechen, da \u2013 wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 es der Beklagten ohne weiteres m\u00f6glich w\u00e4re, den Zentrierbohrer so abzu\u00e4ndern, dass eine patentverletzende Nutzung unterbunden wird, w\u00e4hrend die patentfreie Nutzung weiter m\u00f6glich ist. Hierzu m\u00fcssten bei dem Zentrierbohrer lediglich die Vertiefungen weggelassen werden (was den Produktionsaufwand sogar verringern w\u00fcrde). Dass diese Vertiefungen f\u00fcr patentfreie Verwendungen des Zentrierbohrers erforderlich sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch f\u00fcr die Adapter war ein Schlechthin-Verbot auszusprechen. Zu diesen hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass diese ausschlie\u00dflich f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet seien und eine patentfreie Benutzung nicht ersichtlich sei (S. 38 f. KL = Bl. 38 f. GA). Die f\u00fcr eine patentfreie Nutzung sekund\u00e4r darlegungsbelastete Beklagte ist dem nicht entgegen getreten.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz f\u00fcr den ihr und der Patentinhaberin entstandenen Schaden, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Der Patentinhaberin kann ein anderer Schaden als der Kl\u00e4gerin entstanden sein, so dass beide Schadenspositionen nebeneinander geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bzw. die Nutzung der angemeldeten Lehre bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Ihr war das Klagepatent hier nach eigener Aussage positiv bekannt. Dass sie der Auffassung war, dieses durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht zu verletzen, steht einem Verschulden nicht entgegen, da sie eine hinreichende Pr\u00fcfung nicht vorgetragen hat.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die (rechtsverletzenden) Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Vernichtungsanspruch, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte ferner aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit l\u00e4sst sich keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG feststellen.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG Ersatz der Anwaltskosten f\u00fcr das Abmahnschreiben in H\u00f6he von EUR 8.359,80 verlangen. Die H\u00f6he der Anwaltskosten ist angemessen. F\u00fcr die vorgerichtliche T\u00e4tigkeit des Rechts- und des Patentanwalts fielen je 1,3 Geb\u00fchren aus einem Gegenstandswert von EUR 500.000,00 (= EUR 4.176,90) an. Hinzukommen je EUR 20,00 Telekommunikationspauschale, von denen die Kl\u00e4gerin aber nur einen Teil (EUR 6,00) einklagt.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch hierauf ab dem 16.06.2016 ergibt sich aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB, da sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Verzug befand. Einer Abmahnung bedurfte es nicht, da die Beklagte mit dem Schreiben in Anlage GDM16 die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert hat.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung der verschiedenen Anspr\u00fcche festzusetzen.<\/li>\n<li>Der Beklagten war kein Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren. Sie hat die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO weder vorgetragen noch \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben \u2013 glaubhaft gemacht. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die vorl\u00e4ufige Vollstreckung f\u00fcr die Beklagte einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 07.03.2018, der nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurde, fand bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2748 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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