{"id":7526,"date":"2018-03-06T17:00:10","date_gmt":"2018-03-06T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7526"},"modified":"2018-06-02T12:14:19","modified_gmt":"2018-06-02T12:14:19","slug":"4a-o-65-16-schneidemaschine-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7526","title":{"rendered":"4a O 65\/16 &#8211; Schneidemaschine 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2747<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 06. M\u00e4rz 2018,\u00a0 Az.\u00a04a O 65\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 200.203,63 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz, h\u00f6chstens jedoch 5 Prozent, ab dem 15.02.2015 sowie \u2013 als Nebenforderung \u2013 weitere EUR 2.792,90 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 15.07.2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>III. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 81,6 % und die Beklagte 18,4 %.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist f\u00fcr beide Parteien vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz f\u00fcr die Lieferung einer patentverletzenden Vorrichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die alleinige Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 321 XXX (nachfolgend: Klagepatent). Mit mittlerweile rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 26.07.2012 (Az. 4a O 11\/11; vorgelegt in Anlage LR1; nachfolgend kurz: das Urteil) verurteilte die Kammer die Beklagte wegen Verletzung von Anspruch 20 des Klagepatents durch Angebot und Vertrieb (S. 34 letzter Abs. Anlage LR1) von Laserschneideanlagen zum Ausschneiden einer vordefinierten Form in einem bahnf\u00f6rmigen Material mit der Bezeichnung \u201eA-Schneidemaschine B C 3XXX-2Sc\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform; vgl. S. 9\/10 Anlage LR1) und stellte fest, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen muss (Ziff. II. des Tenors des Urteils, Anlage LR1). Eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent wies der Bundesgerichtshof zur\u00fcck (Az. X ZR 158\/12), woraufhin die Beklagte die Berufung gegen das Urteil der Kammer zur\u00fccknahm.<\/li>\n<li>Aufgrund des Urteils legte die Beklagte Rechnung (vgl. Anlage LR2). Hiernach hatte die Beklagte eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Deutschland aus an die D (China) E, Co., Ltd (nachfolgend: D) geliefert. Hierf\u00fcr erhielt die Beklagte einen Kaufpreis von EUR 1.928.860,00. Die vom Gewinn abzugsf\u00e4higen Kosten betragen mindestens EUR 842.841,81, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob weitere EUR 85.000,00 als Kosten f\u00fcr Provisionen vom Gewinn abzuziehen sind. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde von der Beklagten vom 04.08.2014 bis zum 12.02.2015 hergestellt. Nach der Abnahme der Maschine durch D am 12.02.2015 bei der Beklagten wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am 23.03.2015 ausgeliefert (vgl. Anlage LR2). Im Vorfeld der Beauftragung der Beklagten hatte auch die Kl\u00e4gerin versucht, den Auftrag f\u00fcr die Lieferung einer patentgem\u00e4\u00dfen Maschine von D zu erhalten.<\/li>\n<li>Die Beklagte vereinbarte mit D, dass D eine Vereinbarung mit der Kl\u00e4gerin schlie\u00dft, die eine Freistellung von Patentrechten der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch zugunsten der Beklagten vorsieht. Dies erfolgte nicht.<\/li>\n<li>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft u.a. eine Vorrichtung zum Ausschneiden einer vordefinierten Form in einem bahnf\u00f6rmigen Material, insbesondere sogenannter einst\u00fcckig gewebter Airbags (sog. One-Piece-Woven Airbags = A-Airbags). Bei A-Airbags, f\u00fcr deren Herstellung auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform benutzt wird, sind die Lufts\u00e4cke bei der Herstellung der Stoffbahn mit in diese eingewebt. Diese Lufts\u00e4cke m\u00fcssen anschlie\u00dfend ohne Besch\u00e4digung aus den Stoffbahnen herausgeschnitten werden. Die Erfindung des Klagepatents erm\u00f6glicht es \u2013 im Gegensatz zum Stand der Technik \u2013 A-Airbags zuverl\u00e4ssig auch dann aus den Gewebebahnen auszuschneiden, wenn sich das bahnf\u00f6rmige Material im Verh\u00e4ltnis zur Schneideanlage bewegt (nachfolgend auch als \u201eSchneiden in der Vorbeibewegung\u201c bezeichnet).<\/li>\n<li>Die Beklagte vertrieb seit 2005 auch nicht-patentverletzende Varianten der Schneidemaschine C, bei denen die Gewebebahn aber w\u00e4hrend des Schneidevorgangs nicht bewegt wird und die in der Grundausstattung keine Vorrichtung zum Erkennen von Markierungen auf dem zu schneidenden Gewebeband aufweisen. Anders als die Grundausstattung wies die streitgegenst\u00e4ndliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwei Laserschneidevorrichtungen mit jeweils einem Scannersystem auf. Diese erm\u00f6glichen ein Schneiden des Gewebes in einem Bereich von 90&#215;90 cm der Gewebebahn, ohne dass hierf\u00fcr der gesamte Laserkopf zum Verfolgen der Schneidlinie in X- und Y-Richtung \u00fcber das zu schneidende Gewebe verfahren werden muss. Im Zeitpunkt der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiesen die am Markt erh\u00e4ltlichen Schneidevorrichtungen f\u00fcr Airbags nur einen Laserschneidekopf auf.<\/li>\n<li>Die F G AG (Schweiz) ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 011 XXX (vgl. Anlagen WKS2 und WKS3), zu dessen Nutzung die Beklagte berechtigt ist, und dessen Lehre die an D gelieferte angegriffene Ausf\u00fchrungsform (ebenfalls) verwirklicht.<\/li>\n<li>Die Beklagte rief die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber D wegen der gerichtlich festgestellten Patentverletzung zur\u00fcck. D kam der R\u00fcckgabeaufforderung nicht nach.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte erfolglos mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2016 zur Zahlung von EUR 1.086.018,15 als Schadensersatz f\u00fcr die Patentverletzung auf (vgl. Anlage LR3). Vorgerichtlich entstanden der Kl\u00e4gerin Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von EUR 6.536,90, basierend auf einem Gegenstandswert von EUR 1.086.018,15.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von EUR 1.086.018,15 zu, wobei sie sich grunds\u00e4tzlich auf die Rechnungslegung der Beklagten beruft. Von dem sich hiervon ausgehend errechneten Gewinn seien allerdings abweichend von der Rechnungslegung Provisionskosten in H\u00f6he von EUR 85.000,00 nicht abzuziehen. Diese Kosten seien nicht angefallen und\/oder lie\u00dfen sich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zurechnen.<\/li>\n<li>Der Gewinn der Beklagten mit dem Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beruhe vollst\u00e4ndig auf der Rechtsverletzung, der Kausalanteil liege also bei 100 %. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei bestellt worden, weil keine andere Technologie zur Verf\u00fcgung gestanden habe, die die Anforderungen der Firma D h\u00e4tte erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Ohne Verwirklichung von Anspruch 20 des Klagepatents w\u00e4re eine Schneideanlage nicht in der Lage, das Ausschneiden von eingewobenen Airbags aus sich bewegendem bahnf\u00f6rmigem Material zu leisten. Die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei damit conditio-sine-qua-non f\u00fcr die Kaufentscheidung von D. Dies zeige die von D \u00fcbernommene Freistellungsklausel, mit der D das Risiko einer Verletzung des Klagepatents \u00fcbernommen hat. Die Beklagte und D seien sich also bewusst gewesen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verwirklicht. Dennoch wollte D gerade eine solche Maschine. Der Durchsatz erh\u00f6he sich durch den Einsatz der patentierten Lehre um bis zu 20 %.<\/li>\n<li>Die von der Beklagten angef\u00fchrten Aspekte h\u00e4tten dagegen nichts mit der Eignung der Schneideanalage zum Ausschneiden von A-Airbags zu tun. So sei die Verwirklichung der Lehre des EP 2 011 XXX f\u00fcr den Kaufentschluss von D nicht relevant gewesen. Der von der Beklagten erw\u00e4hnte Abwickler sei f\u00fcr das Einf\u00fchren des Gewebebands in den Schneidebereich nachteilig. Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass das Rostsystem die Kaufentscheidung beeinflusst hat. Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fielen Unterhaltskosten an. D schlie\u00dfe regelm\u00e4\u00dfig Servicevertr\u00e4ge ab, wenn diese angeboten w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Beklagte zur verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 1.086,018,15, sowie als Nebenforderung weitere EUR 6.536,90, jeweils nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 15.02.2015 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie behauptet, es seien Provisionskosten in H\u00f6he von EUR 85.000,00 gewinnmindernd vom Umsatz abzuziehen, so dass sich nur ein Gewinn von EUR 1.001.018,15 ergebe. Hierzu hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.02.2018 Unterlagen vorgelegt.<\/li>\n<li>Der Gewinn beruhe allenfalls zu einem geringen Teil auf der Schutzrechtsverletzung. Die Verwirklichung von Anspruch 20 des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei f\u00fcr die Kaufentscheidung der Abnehmerin D nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Ein \u201eSchneiden in der Vorbeibewegung\u201c sei zu keinem Zeitpunkt eine Anforderung von D gewesen. Andere Faktoren, die au\u00dferhalb der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre stehen, seien vielmehr f\u00fcr die Kaufentscheidung ma\u00dfgeblich gewesen.<\/li>\n<li>So sei ein wesentlicher Gesichtspunkt der von der Schneidemaschine erzielbare Durchsatz gewesen. Durch die Verwendung von zwei Laser-Scannersystemen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verdoppelt sich \u2013 unstreitig \u2013 die Ausbringleistung gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen Anlagen im Lieferzeitpunkt (23.03.2015). Die Kl\u00e4gerin habe im Zeitpunkt der Lieferung keine Anlage anbieten k\u00f6nnen, die \u00fcber zwei Schneidlaser verf\u00fcgt. Der Aspekt des Schneidens in der Vorbeibewegung habe demgegen\u00fcber f\u00fcr den erreichbaren Durchsatz nur eine untergeordnete Bedeutung. Der ansonsten auftretende Zeitverlust durch eine Unterbrechung des Schneidevorgangs (f\u00fcr die Bewegung der Gewebebahn) werde dadurch kompensiert, dass die beiden Laser-Scanner den Schneidevorgang bei einer ruhenden Gewebebahn mit h\u00f6herer Geschwindigkeit ausf\u00fchren k\u00f6nnen. Insgesamt sei die Durchsatzleistung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch eine Umstellung auf den Stop-und-Go-Betrieb nur um etwa 15 % gesunken.<\/li>\n<li>Die Detektion von Stoffunregelm\u00e4\u00dfigkeiten mit Hilfe von Markierungen und die entsprechende Anpassung des Schneideprogramms seien im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents bekannt gewesen, etwa aus der DE 101 47 XXX A1 (Anlage WKS6). Das Klagepatent \u00fcbertrage dies nur auf ein Schneiden in der Vorbeibewegung.<\/li>\n<li>Ein weiterer Grund f\u00fcr den Kauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei gewesen, dass im Zeitpunkt des Kaufs (August 2014) nur die Beklagte \u2013 unstreitig \u2013 in der Lage war, diese in einer Sonderbreite herzustellen, so dass Gewebeb\u00e4nder mit einer Breite von bis zu 3,10 Meter verarbeitet werden k\u00f6nnen, w\u00e4hrend andere Anbieter nur Schneideanlagen liefern konnten, die Gewebeb\u00e4nder bis zu einer Breite von 2,60 Meter verarbeiten k\u00f6nnen. D hatte \u2013 unstreitig \u2013 zuvor Webst\u00fchle gekauft, die Gewebebahnen mit einer Breite von 3,10 Meter herstellen, so dass es f\u00fcr D eine conditio-sine-qua-non gewesen sei, dass eine Schneidemaschine diese Gewebebahnen schneiden kann.<\/li>\n<li>Daneben weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 einen Abwickler f\u00fcr mehrere Materialrollen auf, der Materialwechselzeiten einspare, was ein weiterer Grund f\u00fcr den Kauf gewesen sei. Aufgrund eines Rostsystems zur Auflage des zu schneidenden Gewebes seien die Unterhaltskosten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gering. Im Gegensatz zu anderen Produkten sei der Kauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Beklagten nicht mit fortlaufenden Unterhaltskosten oder dem Abschluss eines Servicevertrages verbunden, wodurch D j\u00e4hrliche Fixkosten einspare. F\u00fcr die Kaufentscheidung von D sei auch die F\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Schneiden von einlagigen Bahnen relevant gewesen, wozu die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von D auch genutzt wird. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei zudem zuverl\u00e4ssig und weise geringe Betriebskosten auf, ohne dass dies auf der Verwirklichung des Klagepatents beruhe.<\/li>\n<li>Die Klageschrift ist der Beklagten am 14.07.2016 zugestellt worden.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.02.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet, ansonsten unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG nur einen Anspruch auf Schadenersatz in H\u00f6he von EUR 200.203,63 (hierzu unter I.). Dar\u00fcber hinaus kann sie die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, allerdings nur in H\u00f6he von EUR 2.792,90 (hierzu unter II.). Sie hat ferner Anspruch auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen auf die vorgenannten Betr\u00e4ge (hierzu unter III.). Im \u00dcbrigen war die Klage abzuweisen, da Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin \u00fcber die zuerkannte H\u00f6he hinaus nicht bestehen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte f\u00fcr die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Anspruch auf Schadensersatz in H\u00f6he von EUR 200.203,63 aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG nach der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Berechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns (\u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG).<\/li>\n<li>Der zuerkannte Schadensersatz von EUR 200.203,63 beruht auf einem Gewinn der Beklagten aus dem Verkauf der patentverletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in H\u00f6he von EUR 1.001.018,15 (hierzu unter 1.). Von diesem Gewinn entf\u00e4llt ein Anteil von 20 % auf die Schutzrechtsverletzung (hierzu unter 2.); in diesem Umfang ist der erzielte Gewinn als Schadensersatz an die Kl\u00e4gerin herauszugeben.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Beklagten erzielte Gewinn betr\u00e4gt insgesamt EUR 1.001.018,15 und errechnet sich aus dem Umsatz von EUR 1.928.860,00 abz\u00fcglich Kosten von EUR 927.841,85.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer genannte Umsatz und Kosten bis zu einer H\u00f6he von EUR 842.841,85 sind zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sind vom Umsatz aber weitere EUR 85.000,00 f\u00fcr Provisionskosten abzuziehen, so dass sich Gesamtkosten von EUR 927.841,85 ergeben. Es steht zwischen den Parteien zutreffend nicht im Streit, dass Provisionskosten, die f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung konkret der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angefallen sind, vom erzielten Gewinn abgezogen werden k\u00f6nnen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. I. Rn. 172 m.w.N.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als Gl\u00e4ubiger f\u00fcr den Verletzergewinn darlegungs- und beweisbelastet. Sie kann sich dabei die Rechnungslegung der Beklagten als Verletzerin zu Eigen machen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. I. Rn. 144), was sie vorliegend auch \u2013 bis auf die streitige Position von EUR 85.000,00 \u2013 getan hat. Macht sich der Gl\u00e4ubiger die Ausk\u00fcnfte des Schuldners f\u00fcr seine Schadensberechnung aber teilweise nicht zu Eigen, sondern legt er hiervon abweichende Tatsachen zugrunde, hat er (der Gl\u00e4ubiger) diese darzulegen und notfalls zu beweisen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.02.2007 \u2013 I-2 U 71\/05 \u2013 Rn. 51 bei Juris = InstGE 7, 194 = Schwerlastregal II; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. I. Rn. 144).<\/li>\n<li>Die hiernach darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat den Nichtanfall der von der Beklagten behaupteten Provisionskosten nicht hinreichend dargetan. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.02.2018 hat die Beklagte Rechnungen und \u00dcberweisungsbelege \u00fcber den Betrag von EUR 85.000,00 zugunsten von Herrn I F vorgelegt und erkl\u00e4rt, hierbei handele es sich um die gezahlte Provision. Hieraufhin hat die Kl\u00e4gerin die Provisionszahlung nicht mehr substantiiert in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund der erfolgten Substantiierung der Provisionskosten durch die Beklagte kann dahingestellt bleiben, ob diese insoweit eine sekund\u00e4re Darlegungslast trifft (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 848; BeckOK ZPO\/von Selle, 27. Ed. 01.12.2017, \u00a7 138 Rn. 16.1) oder ob die Kl\u00e4gerin aufgrund des Zwangsmittelverfahrens schon ausreichende M\u00f6glichkeiten hatte, sich die n\u00f6tigen Kenntnisse zu verschaffen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVon dem ermittelten Gewinn in H\u00f6he von EUR 1.001.018,15 ist nur ein Anteil von 20 % auf die Verletzung des Klagepatents zur\u00fcckzuf\u00fchren, was einem zu ersetzenden Schaden von EUR 200.203,63 entspricht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nVon dem ermittelten Gewinn ist als Verletzergewinn nur dasjenige herauszugeben, was auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger), also hier auf der patentverletzenden Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Es ist Sache des Schutzrechtsinhabers, dazu vorzutragen, inwieweit der Verletzergewinn auf der Schutzrechtsverletzung beruht (BGH, GRUR 2009, 856 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 \u2013 I-15 U 34\/14 \u2013 S. 58 \u2013 Funkarmbanduhren).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAllgemein ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass ein erzielter Gewinn in vollem Umfang auf der Benutzung der patentgesch\u00fctzten technischen Lehre beruht, indem jeder Kaufentschluss und damit der gesamte Gewinn allein dadurch verursacht worden ist. Das ist in denjenigen F\u00e4llen offensichtlich, in denen der gesch\u00fctzte Gegenstand nur ein Detail des in den Verkehr gebrachten gr\u00f6\u00dferen Gegenstands betrifft. Aber auch wenn der in den Verkehr gebrachte Gegenstand durch das Schutzrecht mitgepr\u00e4gt wird, beruht der erzielte Gewinn nicht notwendigerweise nur auf der Benutzung des verletzten Immaterialg\u00fcterrechts (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. I. Rn. 187 m.w.N.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine nicht patentverletzende Produktgestaltung, die im Verletzungszeitraum tats\u00e4chlich nicht zur Verf\u00fcgung stand, ist f\u00fcr die Beurteilung der mit der Benutzung des Schutzrechts verbundenen Marktchancen in diesem Zeitraum unerheblich. Damit haben solche (erst sp\u00e4ter verf\u00fcgbaren) Alternativprodukte bei der Bestimmung des Verletzergewinn (-anteils) au\u00dfer Betracht zu bleiben (BGH, GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger).<\/li>\n<li>Die Ermittlung des Abstands der gesch\u00fctzten Erfindung zum Stand der Technik erlaubt R\u00fcckschl\u00fcsse, in welchem Ma\u00df die Nachfrage nach der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (patentgem\u00e4\u00dfes Produkt) auf die Eigenschaften zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, welche auf dessen patentgem\u00e4\u00dfer Gestaltung beruhen (BGH, GRUR 2012, 1226, 1229 \u2013 Flaschentr\u00e4ger). Je weiter die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre vom Stand der Technik entfernt ist, desto eher wird man annehmen k\u00f6nnen, dass die Kaufentscheidung auf der Verwirklichung des Klagepatents beruht.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nIn welchem Umfang der erzielte Gewinn auf die Schutzrechtsverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, l\u00e4sst sich regelm\u00e4\u00dfig \u2013 zumindest mit praktisch vertretbarem Aufwand \u2013 nicht genau ermitteln, sondern nur absch\u00e4tzen. Die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns ist daher gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls (BGH, GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use) nach freier \u00dcberzeugung zu sch\u00e4tzen. Der erforderliche urs\u00e4chliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist nicht im Sinne ad\u00e4quater Kausalit\u00e4t zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenh\u00e4ngenden Eigenschaften des ver\u00e4u\u00dferten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (BGH, GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251 \u2013 Lifter; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 \u2013 I-15 U 34\/14 \u2013 S. 58 \u2013 Funkarmbanduhren; Kammer, Urteil vom 29.9.2015 \u2013 4a O 49\/14 \u2013 Rn. 74 bei Juris).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Kausalanteil der Schutzrechtsverletzung am Gewinn betr\u00e4gt hier 20 %. Dies ergibt sich aus dem Vortrag beider Parteien unter wertender Betrachtung der unstreitigen Umst\u00e4nde.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Implementierung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre f\u00fchrt zu einer Produktivit\u00e4tssteigerung von 15 \u2013 20 %.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Patentanspruch 20 des Klagepatents l\u00e4sst sich \u2013 im Einklang mit dem Urteil der Kammer vom 26.07.2012 (Anlage LR1) \u2013 wie folgt gliedern:<\/li>\n<li>\u201e1 ein Schneidesystem (11) zum Schneiden in der Vorbeibewegung, um ein Muster (P) in das bahnf\u00f6rmige Material (10) zu schneiden,<\/li>\n<li>1.1 wobei das Schneidesystem (11) in globalen Koordinaten bekannt ist;<\/li>\n<li>2 ein optisches System (12) zum Lokalisieren globaler Koordinaten von mindestens einer Bezugsmarkierung (F, F2&#8230;) in dem bahnf\u00f6rmigen Material (10), die mit vordefinierten Koordinaten in dem Muster (P) korrespondieren;<\/li>\n<li>3 Aufbau (16, 11 \u201a 12) zum Veranlassen einer relativen Bewegung, die im Wesentlichen fortlaufend ist, zwischen dem bahnf\u00f6rmigen Material (10) und dem optischen System und dem Schneidesystem (12, 11);<\/li>\n<li>4 Mittel (22, 16) zum Ermitteln von Messwerten der genannten relativen Bewegung in globalen Koordinaten; und<\/li>\n<li>5 eine Steuerung (22) zum \u00dcberlagern des Musters (P) mit der lokali-sierten mindestens einen Bezugsmarkierung (F, F2&#8230;),<\/li>\n<li>5.1 so da\u00df das Schneidesystem (11) das Muster (P) f\u00fcr die vordefi-nierte Form (S) im Wesentlichen gleichzeitig schneidet,<\/li>\n<li>5.2 w\u00e4hrend das optische System (12) globale Koordinaten von einer folgenden mindestens einen Bezugsmarkierung (F, F2&#8230;) in dem bahnf\u00f6rmigen Material lokalisiert.\u201c<\/li>\n<li>Die Detektion von Markierungen (in der Gewebebahn) zum Erkennen der auszuschneidenden Form und die entsprechende Anpassung des Schneidevorgangs waren nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten im Stand der Technik bekannt. Das Klagepatent verbessert dies, indem das Material w\u00e4hrend des Schneidevorgangs bewegt wird (Merkmal 3) und weiterhin w\u00e4hrend des Schneidevorgangs bereits die n\u00e4chste Markierung detektiert wird (Merkmalsgruppe 5). Dies erlaubt ein pr\u00e4zises \u201eSchneiden in der Vorbeibewegung\u201c des bahnf\u00f6rmigen Materials.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrt vornehmlich zu einer Produktivit\u00e4tssteigerung von 15 \u2013 20 % und stellt damit eine bedeutende Verbesserung dar.<\/li>\n<li>In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6glicht die Lehre des Klagepatents das Herausschneiden von Airbags w\u00e4hrend der Bewegung der Gewebebahnen. Dieses \u201eSchneiden in der Vorbeibewegung\u201c f\u00fchrt dazu, dass die Durchsatzleistung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 d.h. die Anzahl der herausgeschnittenen Airbags in einer gegebenen Zeit \u2013 um ca. 15 % bis 20 % erh\u00f6ht wird. Denn durch die Lehre des Klagepatents k\u00f6nnen in einer vorgegeben Zeit mehr Airbags produziert werden, da die Gewebebahnzufuhr nicht f\u00fcr den Schneidevorgang gestoppt werden muss. Es wird ein \u201eStop-and-Go\u201c-Betrieb vermieden, bei dem w\u00e4hrend der Bewegung der Gewebebahn kein Schneidevorgang stattfinden kann und so die Schneidewerkzeuge ungenutzt bleiben. Die Beklagte hat vorgetragen, dass durch die Umstellung der gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den \u201eStop-and-Go\u201c-Betrieb der Durchsatz um ca. 15 % sinkt, wobei die Kl\u00e4gerin eher 20 % sch\u00e4tzt. Im Umkehrschluss hei\u00dft dies, dass die Durchsatzleistung um 15 \u2013 20 % steigt, wenn das Klagepatent benutzt wird.<\/li>\n<li>Zu ber\u00fccksichtigen ist ferner, dass die Beklagte im Verletzungszeitraum die gesch\u00fctzte Konstruktion tats\u00e4chlich gew\u00e4hlt und damit selbst dokumentiert hat, dass sie der technischen Lehre des Klagepatents eine Bedeutung f\u00fcr den Verkaufserfolg beigemessen hat. Bereits aus der Tatsache der Verwendung der technischen Lehre des Klageschutzrechts durch den Verletzer kann geschlossen werden, dass diese jedenfalls mitpr\u00e4gend f\u00fcr den Verletzungsgegenstand ist, weil der Verletzer andernfalls nicht zu dieser Art der Ausgestaltung h\u00e4tte greifen m\u00fcssen (vgl. Kammer, Urteil vom 29.09.2015 \u2013 4a O 49\/14 \u2013 Rn. 75 bei Juris). Dies wird hier dadurch unterstrichen, dass die Beklagte D dazu aufgefordert hat, eine Freistellung zur Nutzung des Klagepatents von der Kl\u00e4gerin einzuholen. Allerdings kann dieser Umstand nicht belegen, dass der Kaufentschluss von D nur auf der Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beruht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nTrotz der so erreichten signifikanten Produktionssteigerung kann nicht festgestellt werden, dass der Kaufentschluss vollst\u00e4ndig auf der Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und den damit verbundenen Vorteilen beruht. Dies w\u00e4re auch nur ausnahmsweise m\u00f6glich, wenn durch die gesch\u00fctzte Lehre ein vollst\u00e4ndig neues Produkt entstehen kann, zu dem es keine Alternative gibt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. I. Rn. 196). Derartiges kann f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht festgestellt werden. Dem steht nicht entgegen, dass ohne Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ein Schneiden in der Vorbeibewegung nicht m\u00f6glich ist und insofern die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre alternativlos ist. Eine solche Betrachtung ist zu eng. Die Produktion von Airbags ist auch ohne dieses Attribut in derselben Qualit\u00e4t m\u00f6glich; nur wird dann mehr Zeit f\u00fcr das Herausschneiden der gleichen Anzahl von Airbags ben\u00f6tigt, da die Bewegungszeiten der Bahn nicht zum Schneiden genutzt werden. Damit sind herk\u00f6mmliche, patentfreie Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie die Beklagte im Verletzungszeitraum ebenfalls verkauft hat, m\u00f6gliche Alternativen.<\/li>\n<li>Das Bestehen einer Alternative bedeutet allerdings nicht, dass die Implementierung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre f\u00fcr die Kaufentscheidung unwichtig war. Die Umsetzung des Klagepatents in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist einer von mehreren Faktoren, auf denen deren Verkauf und damit der erzielte Gewinn beruht, so dass nur ein Teil des Gewinns auf die Schutzrechtsverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Entscheidend f\u00fcr eine Schneideanlage und damit auch ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Kaufentscheidung ist allgemein die Leistung der Schneideanlage, d.h. die Anzahl von A-Airbags, die innerhalb einer bestimmten Zeit von der Anlage herausgeschnitten werden kann. Ein wichtiger Faktor grunds\u00e4tzlich jeder Kaufentscheidung sind neben der Leistung der Maschine deren Kosten, also die Anschaffungs-, Unterhalts- und Betriebskosten, wobei die Kosten pro produziertem Airbag wiederum von dem Durchsatz beeinflusst werden.<\/li>\n<li>Neben der Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre haben bei wertender Betrachtung aufgrund der unstreitigen Umst\u00e4nde verschiedene weitere Faktoren zum Kaufentschluss von D \u2013 und damit zum tats\u00e4chlich erzielten Gewinn \u2013 beigetragen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nF\u00fcr die Leistungsf\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform spielt nicht nur der vom Klagepatent gesch\u00fctzte Aspekt eine Rolle, sondern auch der Einsatz von zwei Laser-Scannersystemen. Diese Systeme f\u00fchren gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen Anlagen zu einer Steigerung der Durchsatzgeschwindigkeit, da einerseits zwei Laser-Schneider eingesetzt werden, andererseits diese in einem Bereich von 90x90cm der Gewebebahn schneiden k\u00f6nnen, ohne dass hierf\u00fcr der gesamte Laserkopf bewegt werden muss. Letzterer Aspekt kann \u2013 nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten \u2013 die Schneidegeschwindigkeit von 0,2 \u2013 0,4 m\/sec auf 1 \u2013 4 m\/sec beschleunigen. Durch den Einsatz von zwei Laser-Scannern wird die Schneideleistung der Maschine zudem verdoppelt. Die hierdurch erreichte Produktivit\u00e4tssteigerung geht noch \u00fcber die Verbesserung aufgrund der Implementierung der gesch\u00fctzten Lehre hinaus.<\/li>\n<li>Es ist nicht ersichtlich, dass ein solches System im Verletzungszeitpunkt auf dem Markt erh\u00e4ltlich war. Ein alternatives Angebot derartiger Schneidesysteme durch einen anderen Anbieter w\u00fcrde zudem durch das Patent EP 2 011 XXX der F System AG (Schweiz) verhindert werden k\u00f6nnen, welches die Beklagte dagegen mit deren Zustimmung nutzen darf.<\/li>\n<li>Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin ein entsprechendes Produkt selbst h\u00e4tte liefern k\u00f6nnen. Sie tr\u00e4gt nur pauschal vor, sie habe im Oktober 2015 ein Produkt mit zwei Lasern pr\u00e4sentiert. Zum einen ist nicht ersichtlich, ob die zwei Laser wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform arbeiten k\u00f6nnen; zum anderen ist Oktober 2015 ohnehin zu sp\u00e4t, um ein alternatives Angebot zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform darstellen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Zu ber\u00fccksichtigen ist allerdings auch, dass die durch die zwei Laser-Scannersysteme gesteigerte Leistung besser ausgenutzt werden kann, wenn aufgrund der Lehre des Klagepatents ein Stop-and-Go-Betrieb vermieden wird und der Schneidvorgang w\u00e4hrend der Bewegung der Gewebebahn ausgef\u00fchrt wird. Denn in den (Schneide-) Pausen, die durch den Vorschub der Gewebebahn entstehen, kann sich die beschleunigte Schneideleistung nicht entfalten \u2013 die Schneidegeschwindigkeit ist dann stets null.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEin weiterer gewichtiger Aspekt beim Kaufentschluss waren die von der Beklagten in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereit gestellten 3,10 Meter Bearbeitungsbreite, welche im Angebotszeitpunkt unstreitig nur von der Beklagten angeboten wurden.<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin mit D 2013 \u00fcber Maschinen zum Schneiden von Gewebebahnen von 3 Meter gesprochen hatte. Das Angebot einer konkreten Maschine mit dieser F\u00e4higkeit ist damit nicht vorgetragen; auch kann aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht ersehen werden, ob die angesprochene \u201eH Maschine\u201c auch ansonsten eine Alternative zum Produkt der Beklagten gewesen w\u00e4re. Letztlich handelt es sich um Anforderungen von D. Vorgetragen ist nur eine Besprechungspr\u00e4sentation. Unstreitig hat die Kl\u00e4gerin ein Produkt f\u00fcr Gewebebahnen von 3 Meter Breite und 2 Lasern fr\u00fchestens erst im Oktober 2015 pr\u00e4sentiert.\n<p>D hatte vor Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten erhebliche Investitionen in Webst\u00fchle get\u00e4tigt, die Gewebeb\u00e4nder mit Breiten von bis zu 3,10 Meter erzeugen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sorgte damit f\u00fcr eine Produktivit\u00e4tssteigerung, in dem die volle Breite der herstellbaren Gewebeb\u00e4nder ausgenutzt werden konnte und Komptabilit\u00e4tsprobleme vermieden wurden. Dass mittlerweile auch andere Schneideanlagen Gewebeb\u00e4nder dieser Breite verarbeiten k\u00f6nnen, ist unerheblich, da es auf den Verletzungszeitpunkt ankommt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDer Kaufentschluss ist auch durch weitere Faktoren beeinflusst worden, deren Bedeutung aber deutlich hinter den vorgenannten Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckbleibt.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nEs ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die F\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat, auch einlagige Gewebebahnen zu schneiden. Unstreitig wird diese Option von D genutzt, so dass dieser Punkt zu dem erzielten Gewinn beigetragen hat. Es ist aber nicht hinreichend ersichtlich, wie sehr sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch diese Eigenschaft von vergleichbaren Maschinen unterscheidet.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDer Umstand, dass andere Anlagen der Beklagten bei D st\u00f6rungsfrei laufen, ist f\u00fcr die Frage des Kausalanteils kaum relevant. Zwar ist die Zuverl\u00e4ssigkeit von Anlagen ein gewichtiger Faktor im Einkauf; es ist aber nicht ausreichend dargetan, dass D hier an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform h\u00f6here Erwartungen kn\u00fcpfte als an andere Anlagen. Ein Abnehmer erwartet von jeder Anlage, dass sie zuverl\u00e4ssig arbeitet. Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in besonderen Ma\u00dfe erf\u00fcllt werden w\u00fcrde, konnte D nicht sicherer als bei alternativen Anlagen erwarten, gerade weil es sich um das erste Modell der (patentverletzenden) Variante der Schneidemaschine handelte.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nHinsichtlich der Betriebskosten fehlen konkrete Angaben zu den Kostenvorteilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber den Kosten anderer Schneidemaschinen. Dass durch den Einsatz eines speziellen Schneiderosts insofern ein relevanter Unterschied bestand, hat die insoweit sekund\u00e4r darlegungsbelastete Beklagte nicht ausreichend dargetan. Im Rahmen einer Sch\u00e4tzung ist davon auszugehen, dass dies kein entscheidender Vorteil war.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nBei wertender Betrachtung ist die M\u00f6glichkeit, auf einen Wartungsvertrag f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu verzichten, f\u00fcr den Kaufentschluss wenig relevant. Zum einen ist es kein Alleinstellungsmerkmal der Beklagten, da auch die Kl\u00e4gerin angegeben hat, nicht zwingend solche Wartungsvereinbarungen zu treffen. Zum anderen besteht immer ein Wartungsaufwand, egal, ob dieser nun extern oder intern \u00fcber eigene Mitarbeiter aufgefangen wird. Auch bei der Wartung durch D m\u00fcssen zudem Ersatzteile mindestens teilweise extern beschafft werden.<\/li>\n<li>(e)<br \/>\nEs wird von den Parteien nicht ausreichend vortragen, dass der Abwickler bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform relevante Vorteile hat, die f\u00fcr die Kaufentscheidung eine Rolle gespielt haben. Es ist nicht ersichtlich, welche Zeitersparnisse sich hierdurch ergeben. Ungeachtet dessen ist dieser Aspekt verglichen mit dem Durchsatz von geringerer Bedeutung.<\/li>\n<li>(f)<br \/>\nDass D dem R\u00fcckruf der Beklagten nicht entsprochen hat, ist ohne Auswirkung auf den anzusetzenden Kausalanteil. Die Motive hierf\u00fcr lassen sich nicht feststellen. Zwar mag es ein Indiz gegen einen h\u00f6heren Kausalanteil zu werten sein, dass D die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch ohne die Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre einsetzt. Andererseits d\u00fcrften auch andere Gr\u00fcnde hierbei relevant gewesen sein \u2013 etwa der Aufwand der R\u00fcckgabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der Umstand, dass D sich verpflichtet hat, eine Lizenz am Klagepatent zu beschaffen und damit regresspflichtig gegen\u00fcber der Beklagten sein k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Kausalanteil von 20 % des erzielten Gewinns ergibt sich aus der Abw\u00e4gung der vorgenannten Umst\u00e4nde, die f\u00fcr den Kaufentschluss eine Rolle gespielt haben.<\/p>\n<p>Wichtigster Vorteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Ausstattung mit zwei Laser-Scannersystemen, was den Durchsatz deutlich erh\u00f6ht. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre f\u00fchrt zu einer weiteren Erh\u00f6hung des Durchsatzes und zudem zur besseren Nutzbarkeit der erh\u00f6hten Schneidegeschwindigkeit aufgrund der Scannersysteme. Hierbei handelt es sich auch nicht nur um eine Detailverbesserung, da die Gesamtleistung der Schneideanlage signifikant verbessert wird. Die Bedeutung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre bleibt aber bei wertender Betrachtung hinter der des zweifachen Laser-Scannersystems zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Im etwas geringeren Umfang als die Umsetzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre spielte bei der Erzielung des Gewinns die M\u00f6glichkeit eine Rolle, Gewebebahnen mit einer Breite von bis zu 3,10 Meter verarbeiten zu k\u00f6nnen. Daneben ist die Bedeutung der weiteren Faktoren deutlich geringer.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nF\u00fcr einen Beruhen des Verkaufs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu 20 % auf der Benutzung des Klagepatents spricht ein Vergleich mit der Lizenzanalogie im Rahmen einer Kontroll\u00fcberlegung. Zwar kann der Verletzergewinn die angemessene Lizenzgeb\u00fchr \u00fcbersteigen; gleichwohl kann ein solcher Vergleich ein gewisses Indiz f\u00fcr die Angemessenheit des gesch\u00e4tzten Kausalanteils sein, wenn der zuerkannte Anteil am Verletzergewinn zu einer Summe f\u00fchrt, die sich bei einer Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie ungef\u00e4hr ergeben k\u00f6nnte. Denn letztlich dienen alle Berechnungsmethoden der Bemessung desselben Schadens (BGH, GRUR 2012, 1226, 1230 Rn. [39] \u2013 Flaschentr\u00e4ger; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 02.06.2005 \u2013 I-2 U 39\/03 \u2013 Rn.113 bei Juris = InstGE 5, 251 \u2013 Lifter).<\/li>\n<li>Durch den zuerkannten Verletzergewinn erh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin ca. 10,4 % des Umsatzes (von EUR 1.928.860,00) aus dem Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Schadensersatz. Ein Schadensersatz nach der Lizenzanalogie mit einer Lizenzgeb\u00fchr von 10,4 % des Umsatzes ist zwar im vorliegenden technischen Gebiet recht hoch; vor dem Hintergrund der signifikanten Leistungsverbesserungen aufgrund der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre und angesichts der hohen Gewinnmarge von mehr als 50 % erscheint dieser Wert aber nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dem Grunde nach auch Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. I. Rn. 218). Allerdings kann sie diese Rechtsanwaltskosten nur soweit erstattet verlangen, wie sie auf einem Gegenstandswert beruhen, der dem zuerkannten Schadensersatzanspruch entspricht. Bei einem Gegenstandswert in dieser H\u00f6he (d.h. EUR 200.203,63) ergeben sich bei 1,3 Anwaltsgeb\u00fchren zu erstattende Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von EUR 2.792,90 (inkl. EUR 20,00 Telekommunikationspauschale).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ferner Anspruch auf die aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Zinsanspruch f\u00fcr die Schadensersatzforderung ab dem 15.02.2015 ergibt sich aus \u00a7 668 BGB analog. Die Berechnungsmethode des Verletzergewinns findet ihre gewohnheitsrechtliche Anerkennung in der \u00dcbertragung der in den Vorschriften zur angema\u00dften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung konkretisierten Ausgleichs- und Sanktionsgedanken. Da der Verletzer als Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer behandelt wird, hat er einen herauszugebenen Geldbetrag in Form des Verletzergewinns, den er dem Patentinhaber (Gesch\u00e4ftsherr) vorenthalten hat, und den dieser daher nicht zinsbringend anlegen kann, nach \u00a7 668 BGB analog zu verzinsen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. I. Rn. 213). Zinsbeginn ist der Tag, an dem der Verletzer der Gewinn zuflie\u00dft. Die Beklagte hat der Darstellung der Kl\u00e4gerin nicht widersprochen, dass der Beklagten die D am 12.02.2014 in Rechnung gestellte Summe unmittelbar nach Rechnungsstellung zugeflossen ist, also ab dem 15.02.2015 zur Verf\u00fcgung stand.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin waren Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz, h\u00f6chstens jedoch 5 Prozent zuzusprechen. Die Zinsh\u00f6he ergibt sich hier aus \u00a7 352 HGB (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. I. Rn. 214), der Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent vorsieht. Der Kl\u00e4gerin konnten jedoch nur Zinsen bis zu dieser H\u00f6he (d.h. bis zu 5 Prozent), nicht aber allgemein in dieser H\u00f6he zugesprochen werden. Nach \u00a7 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, mehr zuzusprechen, als beantragt wurde. Bei einem negativen Basiszinssatz (wie er derzeit gilt) wird ein Zinssatz von 5 Prozent nicht erreicht, wenn man die von der Kl\u00e4gerin beantragten Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zuerkennt. Damit w\u00fcrde das Gericht der Kl\u00e4gerin mehr zusprechen als sie beantragt hat, wenn man ihr pauschal Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent zuerkennt, statt Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz. Auf Zinsen von mehr als 5 Prozent hat sie dagegen keinen Anspruch, so dass im Tenor eine entsprechende Begrenzung vorgesehen ist, die eingreift, wenn der Basiszinssatz wieder \u00fcber 0 % steigen sollte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Zinsanspruch f\u00fcr die Nebenforderung (Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten) besteht aus \u00a7 291 BGB erst ab dem 15.07.2016 (Rechtsh\u00e4ngigkeit). Auf den Zeitpunkt des Verkaufs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann insoweit nicht abgestellt werden, da zu diesem Zeitpunkt die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren noch nicht angefallen sind. Da die Kl\u00e4gerin keinen anderen Zeitpunkt f\u00fcr das Beginnen des Zinsanspruches vortr\u00e4gt, wurde auf den Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit abgestellt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.086.018,15 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2747 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 06. 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