{"id":7523,"date":"2018-03-22T17:00:46","date_gmt":"2018-03-22T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7523"},"modified":"2018-06-02T12:14:04","modified_gmt":"2018-06-02T12:14:04","slug":"4a-o-20-16-elektrische-schweiss-oder-loeteinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7523","title":{"rendered":"4a O 20\/16- Elektrische Schwei\u00df- oder L\u00f6teinrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2746<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. M\u00e4rz 2018,\u00a0 Az.\u00a04a O 20\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt:<\/li>\n<li>1. Es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an den Mitgliedern ihres Verwaltungsrates zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Bearbeitungseinrichtung, insbesondere elektrische Schwei\u00df- oder L\u00f6teinrichtung, mit von einer Anpresskraft beaufschlagten Elektroden und mit einer angetriebenen Zustelleinrichtung f\u00fcr die gegenseitige Zustellung der Elektroden, wobei die Zustelleinrichtung und die Elektroden an einem beweglichen Tr\u00e4ger angeordnet sind und die Bearbeitungseinrichtung eine steuerbare Verstellvorrichtung f\u00fcr den Tr\u00e4ger aufweist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn<\/li>\n<li>die Verstellvorrichtung mehrere Stellachsen aufweist, wobei die Stellachsen der Verstellvorrichtung parallel zu einer linearen Prozessachse der Zustellvorrichtung angeordnet sind,<\/li>\n<li>der Tr\u00e4ger an einem Gestell beweglich gelagert ist, wobei die Verstellvorrichtung zwischen dem Tr\u00e4ger und dem Gestell angeordnet ist, und<\/li>\n<li>die Verstellvorrichtung teleskopierbar ausgebildet ist und mindestens zwei miteinander beweglich verbundene Stellteile mit Stellantrieben und parallelen Stellachsen aufweist.<\/li>\n<li>(unmittelbare Verletzung der 2. Alternative des Anspruchs 1, des Anspruchs 2 und des Anspruchs 12 des Gebrauchsmusters DE 20 2011 051 XXX U1);<\/li>\n<li>2. Der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen (jeweils in Kopie), schriftlich sowie in elektronischer Form, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Mai 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltzeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Belege lediglich zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und lit. b) vorzulegen sind,<\/li>\n<li>&#8211; geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und<\/li>\n<li>&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger in den erteilten Rechnungslegungen enthalten sind;<\/li>\n<li>3. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 18. Februar 2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des\u2026 vom\u2026) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben oder diese selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagte zu 1): der Kl\u00e4gerin die durch die Abmahnung entstandenen Kosten von EUR 5.937,60 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 11. Mail 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 2\/3 und der Beklagte zu 2) zu 1\/3.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar hinsichtlich der Verurteilung zum Unterlassen (Ziff. I. 1. des Tenors), zum R\u00fcckruf (Ziff. I. 3. des Tenors) und zur Vernichtung (Ziff. I. 4. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 175.00,-, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 50.000,- und hinsichtlich des Kostenpunktes (Ziff. IV. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als eingetragene Inhaberin (vgl. Registerauszug vom 23.02.2016, Anlage K3) des Deutschen Gebrauchsmusters 20 2011 051 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) gegen die Beklagten auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und \u2013 allein gegen die Beklagte zu 1) \u2013 weiter Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf, Vernichtung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster wurde am 09.11.2011 angemeldet. Die Eintragung vom 18.02.2013 wurde am 11.04.2013 im Register bekanntgemacht. Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist eine Bearbeitungseinrichtung, insbesondere eine elektrische Schwei\u00df- oder L\u00f6teinrichtung. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat den folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201e1. Bearbeitungseinrichtung, insbesondere elektrische Schwei\u00df- oder L\u00f6teinrichtung, mit von einer Anpresskraft beaufschlagten Elektroden (2, 3) und mit einer angetriebenen Zustelleinrichtung (9) f\u00fcr die gegenseitige Zustellung der Elektroden (2, 3), wobei die Zustelleinrichtung (9) und die Elektroden (2, 3) an einem beweglichen Tr\u00e4ger (8) angeordnet sind und die Bearbeitungseinrichtung (1) eine steuerbare Verstellvorrichtung (12) f\u00fcr den Tr\u00e4ger (8) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verstellvorrichtung (12) eine oder mehrere Stellachsen aufweist, wobei die Stellachse(n) der Verstellvorrichtung (12) parallel zu einer linearen Prozessachse (48) der Zustellvorrichtung (9) angeordnet ist\/ sind.\u201c<\/li>\n<li>Die Unteranspr\u00fcche 2 und 12, die die Kl\u00e4gerin vorliegend in einer Kombination mit dem Anspruch 1 geltend macht, lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e2. Bearbeitungseinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Tr\u00e4ger (8) an einem Gestell (7) beweglich gelagert ist, wobei die Verstellvorrichtung (12) zwischen dem Tr\u00e4ger (8) und dem Gestell (7) angeordnet ist.\u201c,<\/li>\n<li>\u201e12. Bearbeitungseinrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Verstellvorrichtung (12) teleskopierbar ausgebildet ist und mindestens zwei miteinander beweglich verbundenen Stellteile (52, 53) mit Stellantrieben (56, 57) und parallelen Stellachsen aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Anspr\u00fcchen wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage K2) verwiesen.<\/li>\n<li>Nachfolgende Figur 1 (verkleinert) gibt eine perspektivische Ansicht einer bevorzugten Bearbeitungseinrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters wieder:<\/li>\n<li>An der elektrischen Bearbeitungseinheit (1) befindet sich ein Werkzeug (2, 3) in Form von Elektroden. Eine Zustelleinrichtung (9) verstellt die Elektroden (2, 3) relativ zueinander und \u00fcbt eine Anpresskraft auf diese aus, um ein Werkst\u00fcck elektrothermisch zu bearbeiten. Beide, Zustelleinrichtung (9) und Elektroden (2, 3), sind an einem gemeinsamen Tr\u00e4ger (8) angeordnet. Zwischen dem Tr\u00e4ger (8) und dem Gestell (7) ist eine Verstellvorrichtung (12) angebaut, die Verstellfunktionen, wie beispielsweise das Vorpositionieren des Tr\u00e4gers (8) in einer Anschlagstellung, aus\u00fcbt.<\/li>\n<li>Figur 7 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben) zeigt eine perspektivische Ansicht der Verstellvorrichtung (12) aus Figur 1:<\/li>\n<li>Die dargestellte Verstellvorrichtung (12) weist zwei Stellteile (52, 53) auf. Das Stellteil (52) dient zur Grob-, das Stellteil (53) zur Feinverstellung des Tr\u00e4gers f\u00fcr die Zuf\u00fchrung eines Werkst\u00fccks zwischen die ge\u00f6ffneten Werkzeuge (2, 3). Die Stellachsen beider Stellteile (52, 53) sind parallel zueinander und zur Prozessachse (48) ausgerichtet.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) stellte unter dem 29.07.2016 einen gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag (Anlage B1 sowie Anlagenkonvolut B2). Eine Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag steht noch aus. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die in der Schweiz ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) bietet \u00fcber ihre Internetseite mit der Adresse www.A.com unter anderem Schwei\u00dfzangen mit Verstellvorrichtung (Verriegelungsmodul) unter der Produktbezeichnung \u201eAll New Line\u201c (im Folgenden: angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) an. Eine der Internetseite entnommene Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. screenshot Anlage K10) wird nachfolgend wiedergegeben:<\/li>\n<li>Wegen weiterer \u00fcber die bezeichnete Internetseite abrufbarer Informationen, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffen, wird auf weitere screenshots (Anlage K13), das als Anlage K11 vorgelegte Datenblatt, sowie die als Anlage K12 vorgelegten Katalogseiten verwiesen.<\/li>\n<li>Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um den Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrats der Beklagten zu 1). \u00dcber den Link \u201eKontaktdaten zu unserem Direktvertrieb in Deutschland finden sie hier\u201c (screenshot Anlage K14) wird unter anderem auf den Beklagten zu 2) als Ansprechpartner f\u00fcr den Vertrieb \u201eInnendienst Europa \u2013 Weltweit\u201c verwiesen (screenshot Anlage K15).<\/li>\n<li>Mit patent- und rechtsanwaltlichem Schreiben vom 11.11.2015 (Anlage K8) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) wegen einer unmittelbaren Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Lehre des Klagegebrauchsmusters sei auch schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Dabei sei f\u00fcr die Frage der Schutzf\u00e4higkeit folgende Auslegung der gesch\u00fctzten Lehre zugrunde zu legen:<\/li>\n<li>Die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df vorgesehene Anordnung der Zustelleinrichtung und der Elektroden an einem beweglichen Tr\u00e4ger, setzte voraus, dass die Zustelleinrichtung und der Tr\u00e4ger getrennte Baueinheiten seien. Diese r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung sichere die Funktion des gegenseitigen Einschwimmens der Elektroden ab.<\/li>\n<li>Auch die Verstellvorrichtung sei eine von der Zustelleinrichtung zu trennende Baueinheit mit einer eigenen Anordnung und eigenen steuerbaren Funktionen.<\/li>\n<li>\u00dcber die mehreren Stellachsen der Verstellvorrichtung m\u00fcsse eine Vorpositionierung des beweglichen Tr\u00e4gers durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, so dass die Zangen\u00f6ffnung schnell und einfach an eine andere Position verfahren werde. \u00dcber die zweite Achse m\u00fcsse ebenfalls eine Verstellung der Zangen\u00f6ffnung und zus\u00e4tzlich eine Lageverriegelung an dem voreingestellten Ort und somit eine Steuerung der Einschwimmbewegung m\u00f6glich sein.<\/li>\n<li>Die Prozessachse der Zustellvorrichtung sei die Achse, auf der die Zustellvorrichtung die Elektroden linear zustelle.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ihr Begehren zun\u00e4chst allein auf eine Verletzung des Hauptanspruchs 1 gest\u00fctzt, bezieht jedoch nunmehr die Unteranspr\u00fcche 2 und 12 mit ein.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>Die Beklagten zu verurteilen:<\/li>\n<li>Ziff. I.1. \u2013 Ziff. I.4: Wie erkannt;<\/li>\n<li>Ziff. I. 5.:<br \/>\nNur die Beklagte zu 1): Der Kl\u00e4gerin die durch die Abmahnung entstandenen Kosten in H\u00f6he von EUR 7.249,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu erstatten;<\/li>\n<li>Ziff. II.: Wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen:<\/li>\n<li>Die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>Hilfsweise:<br \/>\nDas Urteil f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren, ggf. gegen Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft, notfalls der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden;<\/li>\n<li>Weiter hilfsweise:<br \/>\nDen Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagegebrauchsmuster eingeleiteten L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, es fehle an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li>Die durch das Klagegebrauchsmuster beschriebene Lehre sei wie folgt zu verstehen:<\/li>\n<li>Bei der Zustelleinrichtung und dem Tr\u00e4ger k\u00f6nne es sich auch um eine einheitliche bauliche Vorrichtung handeln.<\/li>\n<li>Bei der \u201eProzessachse\u201c handele es sich um eine beliebige Achse der Bearbeitungseinrichtung, soweit diese Achse im Rahmen der Prozessdurchf\u00fchrung, das hei\u00dft des Schwei\u00dfvorgangs, eine Bedeutung habe.<\/li>\n<li>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmuster werde \u2013 das soeben angef\u00fchrte Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagegebrauchsmusters ber\u00fccksichtigend \u2013 insbesondere durch die DE 35 22 XXX A1 (E6 in dem L\u00f6schungsverfahren; vorgelegt mit Anlagenkonvolut B2) und die PCT-Anmeldung WO 93\/19XXX (E7 in dem L\u00f6schungsverfahren; vorgelegt mit Anlagenkonvolut B2) vorweggenommen. Auch offenbare die Betriebsanleitung der Schwei\u00dfk\u00f6pfe FXXX\/ FXXX (E1 in dem L\u00f6schungsverfahren; vorgelegt mit Anlagenkonvolut B2) die Lehre des Klagegebrauchsmusters. Als neuheitssch\u00e4dlich seien schlie\u00dflich auch die DE 37 07 XXX (E3 in dem L\u00f6schungsverfahren; vorgelegt mit Anlagenkonvolut B2) und die EP 0 811 XXX A1 (E4 im L\u00f6schungsverfahren; vorgelegt mit Anlagenkonvolut B2) zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen fehle es der Lehre des Klagegebrauchsmusters auch an dem erfinderischen Schritt.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Urkunden und Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 06.03.2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung, sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, \u00a7\u00a7 24, 24a, 24b GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) einen Aufwendungsersatzanspruch geltend macht, besteht dieser gem. \u00a7 24 Abs. 2 GbrMG lediglich in H\u00f6he von EUR 5.937,60 \u20ac.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster beschreibt einleitend elektrische Bearbeitungseinrichtungen, insbesondere elektrische Widerstands-Pressschwei\u00dfeinrichtungen, die als Einzelkonstruktionen ausgebildet und f\u00fcr den jeweiligen Einsatzzweck speziell ausgebildet sind, als vorbekannt (Abs. [0002] des Klagegebrauchsmusters; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagegebrauchsmusters).<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang benennt das Klagegebrauchsmuster sodann einzelne Druckschriften, die solche vorbekannten Bearbeitungseinrichtungen in unterschiedlichen Ausgestaltungen offenbaren. Die DE 37 07 XXX C2 betreffe eine pneumatisch bet\u00e4tigte Schwei\u00dfzange f\u00fcr die elektrische Widerstands-Punktschwei\u00dfung, die einen zweistufigen Presshub aufweise (Abs. [0003]). Die Vorrichtung der DE 101 XXX A1 zeige einen Schwei\u00dfkopf mit einem Zustell- und Nachsetzantrieb (Abs. [0004]). In der DE 199 42 XXX A1 werde eine Kniehebelschwei\u00dfzange mit einer Ausgleichs- und Absenkvorrichtung offenbart (Abs. [0005]) und die EP 0 811 XXX A1 lehre eine \u00e4hnliche Schwei\u00dfvorrichtung mit schwenkbaren Zangenarmen (Abs. [0006]), wobei in beiden F\u00e4llen das Eigengewicht der Schwei\u00dfzange kompensiert werde (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Ohne die in Bezug genommenen Vorrichtungen im Detail zu kritisieren, nimmt es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe (technisches Problem), eine in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht verbesserte elektrische Bearbeitungseinrichtung bereitzustellen (Abs. [0007]). Diese Aufgabe soll mit einer Vorrichtung nach Anspruch 1 in Kombination mit den Unteranspr\u00fcchen 2 und 12 entsprechend der nachfolgenden Gliederung gel\u00f6st werden:<\/li>\n<li>1.1 Bearbeitungseinrichtung, insbesondere elektrische Schwei\u00df- oder L\u00f6teinrichtung,<\/li>\n<li>1.2 mit von einer Anpresskraft beaufschlagten Elektrode (2, 3) und<\/li>\n<li>1.3 mit einer angetriebenen Zustelleinrichtung (9) f\u00fcr die gegenseitige Zustellung der Elektrode (2, 3),<\/li>\n<li>1.4 wobei die Zustelleinrichtung (9) und die Elektroden (2, 3) an einem beweglichen Tr\u00e4ger (8) angeordnet sind und<\/li>\n<li>1.5 die Bearbeitungseinrichtung (1) eine steuerbare Verstellvorrichtung (12) f\u00fcr den Tr\u00e4ger (8) aufweist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>1.6 die Verstellvorrichtung (12) mehrere Stellachsen aufweist,<\/li>\n<li>1.7 wobei die Stellachsen der Verstellvorrichtung (12) parallel zu einer linearen Prozessachse (48) der Zustellvorrichtung (9) angeordnet sind,<\/li>\n<li>(Anspruch 1, 2. Alternative),<\/li>\n<li>1.8 der Tr\u00e4ger (8) an einem Gestell (7) beweglich gelagert ist, wobei die Verstellvorrichtung (12) zwischen dem Tr\u00e4ger (8) und dem Gestell (7) beweglich angeordnet ist, und<\/li>\n<li>(Unteranspruch 2),<\/li>\n<li>1.9 die Verstellvorrichtung teleskopierbar ausgebildet ist und mindestens zwei miteinander beweglich verbundene Stellteile mit Stellantrieben und parallelen Stellachsen aufweist,<\/li>\n<li>(Unteranspruch 12).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie durch das Klagegebrauchsmuster angestrebte Verbesserung vorbekannter Bearbeitungseinrichtungen besteht nach den Erl\u00e4uterungen des Klagegebrauchsmusters vor allem darin, durch die Ausgestaltung der Verstellvorrichtung eine zus\u00e4tzliche Bewegungsm\u00f6glichkeit der Bearbeitungseinheit im Rahmen der Werkst\u00fcckzuf\u00fchrung an die Bearbeitungseinheit zu schaffen. Dies kann eine Vorpositionierung der Werkzeuge erm\u00f6glichen, wodurch das Werkst\u00fcck freier transportiert und eine Verk\u00fcrzung des Zustellwegs des Werkzeugs erzielt werden kann (Abs. [0008], Abs. [0009]). Des Weiteren wird eine pr\u00e4zisere Heranf\u00fchrung des Werkzeugs an das Werkst\u00fcck m\u00f6glich, wenn sich Zustelleinrichtung und Werkzeuge beim Zustellen und Andr\u00fccken am Werkst\u00fcck einschwimmen (Abs. [0008]). Eine weitere Verbesserung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht besteht in der Modularit\u00e4t der Bauweise der Bearbeitungseinrichtung (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 1.4,<\/li>\n<li>\u201ewobei die Zustelleinrichtung (9) und die Elektroden (2, 3) an einem beweglichen Tr\u00e4ger (8) angeordnet sind,\u201c<\/li>\n<li>sieht vor, dass die Zustelleinrichtung und die Elektroden baulich mit dem beweglichen Tr\u00e4ger verbunden sind. Die Ausgestaltung der Zustelleinrichtung und des Tr\u00e4gers als jeweils voneinander trennbare Baugruppen setzt das Merkmal nicht voraus, obgleich es sich bei Zustelleinrichtung und Tr\u00e4ger um baulich unterscheidbare Vorrichtungselemente handelt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach \u00a7 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Die Auslegung ist nach den gleichen Grunds\u00e4tzen vorzunehmen wie bei einem Patent (BGH, GRUR 2007, 1059, Rn. 24 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t); so entspricht \u00a7 12a GebrMG inhaltlich den f\u00fcr Patente einschl\u00e4gigen Regelungen in \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc. Das hei\u00dft auch bei der Auslegung eines Gebrauchsmusters sind die Worte des betreffenden Schutzanspruchs daraufhin zu w\u00fcrdigen, was ihnen unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung und des allgemeinen Fachwissens bei sinnvoller Auslegung als offenbart und beansprucht zu entnehmen ist (Scharen, in Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 12a GebrMG, Rn. 3).<\/li>\n<li>Der danach ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut des Merkmals 1.4,<\/li>\n<li>\u201ewobei die Zustelleinrichtung (9) und die Elektroden (2, 3) an einem beweglichen Tr\u00e4ger angeordnet sind\u201c,<\/li>\n<li>enth\u00e4lt eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe, wonach sich die Zustelleinrichtung und die Elektroden an einem beweglichen Tr\u00e4ger befinden.<\/li>\n<li>Bei der Zustelleinrichtung handelt es sich \u2013 wie eine Zusammenschau mit Merkmal 1.3 (\u201e[\u2026] Zustelleinrichtung f\u00fcr die gegenseitige Zustellung der Elektroden\u201c; Hervorhebung diesseits) ergibt \u2013, um den Vorrichtungsbestandteil, der die Werkzeugteile in Form der Elektroden im Verh\u00e4ltnis zueinander in eine Position verbringt (\u201ezustellt\u201c), in der der Bearbeitungsvorgang an dem Werkst\u00fcck (beispielsweise durch L\u00f6ten oder Verschwei\u00dfen) vorgenommen wird. Der Bearbeitungsvorgang ist, wie der Fachmann wiederum aus einer gemeinsamen Betrachtung mit dem Merkmal 1.2 herleitet, dadurch gekennzeichnet, dass die Elektroden so nah aufeinander zu bewegt werden, dass die Anpresskraft, mit welcher die Elektroden beaufschlagt sind, von diesen auf das zwischen den Elektroden befindliche Werkst\u00fcck \u00fcbergeleitet wird. Der Abschnitt [0009] spricht in diesem Zusammenhang auch von dem \u201eZustellweg der Werkzeuge, insbesondere der Elektroden, beim Schlie\u00dfen und Andr\u00fccken an das Werkst\u00fcck\u201c. Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch die allgemeine Beschreibung,<\/li>\n<li>\u201eDie Zustelleinrichtung und die Werkzeuge, insbesondere Elektroden, k\u00f6nnen sich beim Zustellen und Andr\u00fccken am Werkst\u00fcck, [\u2026].\u201c (Abs. [0008]),<\/li>\n<li>sowie das Ausf\u00fchrungsbeispiel, illustriert mit Figur 1 und unter anderem beschrieben in Abschnitt [0040],<\/li>\n<li>\u201eDie in Fig. 1 gezeigte elektrische Bearbeitungseinrichtung (1) weist die besagte Zustelleinrichtung (9) auf, welche die Elektroden (2, 3) relativ zueinander verstellt und die Anpresskraft aus\u00fcbt.\u201c,<\/li>\n<li>gest\u00e4rkt.<\/li>\n<li>Auch der Tr\u00e4ger als Vorrichtungsbestandteil wirkt an einem klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df vorgesehenen Bewegungsablauf zur Vorbereitung des Bearbeitungsschritts, zu dessen Durchf\u00fchrung die gesch\u00fctzte Einrichtung geeignet ist, mit. Gerade zu diesem Zweck ist er beweglich (Merkmal 1.4) und kann durch eine Verstellvorrichtung angesteuert (Merkmal 1.5), mithin durch diese in seiner Position ver\u00e4ndert (\u201everstellt\u201c), werden. Dieser Verstellvorgang erfolgt mit der Zielsetzung, die Elektroden in eine f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fccks geeignete Position zu dem Werkst\u00fcck zu verbringen,<\/li>\n<li>\u201eSie [gemeint ist die Verstellvorrichtung] kann f\u00fcr eine definierte Vorpositionierung oder Zustellung eines beweglichen [\u2026] Tr\u00e4gers und einer Zustelleinrichtung gegen\u00fcber einer Werkst\u00fcckzuf\u00fchrung sorgen.\u201c (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Der Fachmann identifiziert damit den beweglichen Tr\u00e4ger zusammen mit der Verstellvorrichtung als die Bestandteile, die eine im Vergleich zu der von der Zustelleinrichtung vollzogenen Bewegung zus\u00e4tzliche Bewegungsm\u00f6glichkeit der Elektroden im Verh\u00e4ltnis zu dem Werkst\u00fcck schaffen.<\/li>\n<li>Diese Funktion der Zustelleinrichtung und des beweglichen Tr\u00e4gers ber\u00fccksichtigend verlangt die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Anordnung der Zustelleinrichtung und der Elektroden an dem Tr\u00e4ger, dass zwischen der Zustelleinrichtung und dem Tr\u00e4ger einerseits sowie zwischen der Elektroden und dem Tr\u00e4ger andererseits eine bauliche Verbindung besteht, aufgrund derer die von dem Klagegebrauchsmuster vorgesehenen Bewegungen umgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei der vorgenommenen funktionalen Betrachtung ist der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe der Anordnung der Zustelleinrichtung und der Elektrode an einem Tr\u00e4ger insoweit Rechnung zu tragen, dass eine bauliche Verbindung hergestellt werden muss. Die Anordnung eines Vorrichtungsbestandteils an einem anderen gibt insoweit vor, dass die Vorrichtungsbestandteile, die die Funktion der Zustelleinrichtung und diejenige Funktion des Tr\u00e4gers \u00fcbernehmen, baulich nicht vollst\u00e4ndig zusammenfallen, sondern dass es sich bei der Zustelleinrichtung zumindest in Teilen um ein von dem beweglichen Tr\u00e4ger baulich unterscheidbaren Vorrichtungsteil handelt.<\/li>\n<li>Eine nach Baugruppen getrennte Anordnung von Zustelleinrichtung und Tr\u00e4ger kann der Lehre des Klagegebrauchsmusters hingegen nicht entnommen werden.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang ist zwar zu ber\u00fccksichtigen, dass die Lehre des Klagegebrauchsmusters die modulare Bauweise der beanspruchten Bearbeitungseinrichtung beschreibt,<\/li>\n<li>\u201eFerner ergeben sich Vorteile im Zusammenwirken mit den anderen Komponenten der beanspruchten Bearbeitungseinrichtung. Die modulare Ausbildung der Bearbeitungseinrichtung hat den Vorteil, dass die Module oder Komponenten bedarfsweise ausgetauscht und an variierende Einsatzzwecke angepasst werden k\u00f6nnen. [\u2026]. Die Modularit\u00e4t erm\u00f6glicht ein Baukastensystem und bietet dadurch einen sehr weiten und wirtschaftlichen Einsatzbereich sowie einfache, schnelle und kosteng\u00fcnstige Nachr\u00fcst- und Umr\u00fcstm\u00f6glichkeiten.\u201c (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Dieser Beschreibungsteil hat jedoch keinen Ausdruck in dem ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut gefunden. Dies ber\u00fccksichtigend betrachtet der Fachmann die modulare Bauweise als einen Vorteil, den die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Lehre lediglich in grunds\u00e4tzlicher Hinsicht bereitstellt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Verstellvorrichtung der gesch\u00fctzten Vorrichtung ist nach Merkmals 1.5,<\/li>\n<li>\u201e[wobei] die Bearbeitungseinrichtung (1) eine steuerbare Verstellvorrichtung (12) f\u00fcr den Tr\u00e4ger (8) aufweist,\u201c<\/li>\n<li>dadurch technisch-funktional beschrieben, dass sie die Bewegungen des Tr\u00e4gers steuert. Soweit die Kl\u00e4gerin weiter geltend macht, bei der Verstellvorrichtung m\u00fcsse es sich um eine von der Zustelleinrichtung getrennte Baueinheit handeln, wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Merkmals 1.4 unter Ziff. 1, lit. b) Bezug genommen. Sie gelten f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis von Merkmal 1.5 entsprechend, wobei im Zusammenhang mit Merkmal 1.5 insbesondere zu ber\u00fccksichtigen ist, dass dem Anspruchswortlaut, soweit der Hauptanspruch 1 betroffen ist, keine besondere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Verstellvorrichtung zu entnehmen ist. Dies ber\u00fccksichtigend kann die Funktion der Verstellvorrichtung auch von Vorrichtungsbestandteilen \u00fcbernommen werden, denen nach dem Anspruchswortlaut bereits andere Funktionen zur Umsetzung des erfindungswesentlich angestrebten Erfolgs zugewiesen sind.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMerkmal 1.6 in der hier geltend gemachten zweiten Alternative sieht vor, dass<\/li>\n<li>\u201edie Verstellvorrichtung mehrere Stellachsen aufweist\u201c<br \/>\n(Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>Da die Verstellvorrichtung nach Merkmal 1.5 dazu vorgesehen ist, Bewegungen des Tr\u00e4gers zu steuern, erschlie\u00dft sich dem Fachmann bei einer gemeinsamen Betrachtung des Merkmals 1.6 mit diesem Merkmal, dass die Stellachsen der Verstellvorrichtung jeweils in einem Zusammenhang mit Bewegungen des beweglichen Tr\u00e4gers stehen, die dieser ausf\u00fchrt, um das zu bearbeitende Werkst\u00fccke n\u00e4her an das Werkzeug zu verbringen. Die Stellachsen beschreiben so mittelbar Bewegungsbahnen des beweglichen Tr\u00e4gers. Wie sich die Bewegung im Rahmen der Ann\u00e4herung des Werkst\u00fccks an die Elektroden vollzieht, wird durch die Lehre des Klagegebrauchsmusters nach Anspruch 1 insoweit festgelegt, als die Stellachsen in einem bestimmten Verh\u00e4ltnis zu der Prozessachse verlaufen. Dadurch setzt die Lehre des Klagegebrauchsmusters um, dass eine zu der Zustelleinrichtung zus\u00e4tzliche Bewegungsm\u00f6glichkeit der Elektroden geschaffen wird, worauf nachfolgend im Zusammenhang mit Merkmal 1.7 noch n\u00e4her einzugehen sein wird (vgl. dazu unter Ziff. 4.).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist der durch Hauptanspruch 1 beschriebenen Lehre des Klagegebrauchsmusters eine Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Bewegung des beweglichen Tr\u00e4gers nicht zu entnehmen. Insbesondere kann ihr nicht entnommen werden, dass die von dem Tr\u00e4ger initiierte Bewegung der Elektroden zwingend vor dem Zustellvorgang erfolgt. Sofern das Klagegebrauchsmuster in Abschnitt [0008] von einer \u201eVorpositionierung\u201c spricht, handelt es sich dabei um einen m\u00f6glichen, nicht aber einen zwingenden Vorteil (\u201eSie [die Verstellvorrichtung] kann f\u00fcr eine definierte Vorpositionierung [\u2026] sorgen.\u201c; Hervorhebung diesseits). Dieser kann vielmehr auch darin bestehen, dass die zus\u00e4tzliche durch den beweglichen Tr\u00e4ger ausgel\u00f6ste Bewegung ein \u201eEinschwimmen\u201c im Rahmen des Zustellungsvorgangs bewirkt (Abs. [0008]), oder gr\u00f6\u00dfere Zustellwege er\u00f6ffnet (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Auch ist eine Beschr\u00e4nkung nicht angezeigt, wonach eine Stellachse eine Grobpositionierung der Elektrode zu dem Werkst\u00fcck und eine andere Stellachse eine Feinpositionierung der Elektrode zu dem Werkst\u00fcck bewirkt. Ein solches Bewegungsmuster des Tr\u00e4gers ist hingegen Gegenstand des Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Abschnitt [0054] ff., wie es auch in Unteranspruch 12 Eingang gefunden hat.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nMerkmal 1.7,<\/li>\n<li>\u201ewobei die Stellachsen der Verstellvorrichtung (12) parallel zu einer linearen Prozessachse (48) der Zustellvorrichtung angeordnet sind.\u201c,<\/li>\n<li>legt das Verh\u00e4ltnis der Stellachsen der Verstellvorrichtung zu der Prozessachse der Zustellvorrichtung derart fest, dass sie parallel zu der Prozessachse verlaufen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Fachmann zieht f\u00fcr sein Verst\u00e4ndnis von der Prozessachse im Sinne des Merkmals 1.7 das Merkmal 1.3 heran, und erkennt anhand dieser Zusammenschau, dass die Prozessachse diejenige Achse ist, entlang derer sich die Zustelleinrichtung f\u00fcr die gegenseitige Zustellung der Elektroden, das hei\u00dft f\u00fcr die Ann\u00e4herung der Elektroden aneinander, geradlinig (\u201elinear\u201c) bewegt. Diesen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Prozessachse und dem Zustellvorgang findet der Fachmann auch in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figuren 1 \u2013 9 wieder, indem n\u00e4mlich die Prozessachse (48) \u2013 insbesondere in Bezugnahme auf die Bezifferung nach Figur 5 \u2013 auch als \u201eZustellrichtung\u201c bezeichnet wird (Abs. [0046]).<\/li>\n<li>Technisch-funktional verbindet der Fachmann mit Merkmal 1.7, dass die Bewegung, die der bewegliche Tr\u00e4ger durch die Verstellvorrichtung vollzieht, und diejenige, die die Zustelleinrichtung beschreibt, nicht identisch sind. Vielmehr wird so \u2013 entsprechend der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters \u2013 eine zus\u00e4tzliche Bewegungsm\u00f6glichkeit geschaffen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEin noch weiteres Verst\u00e4ndnis, wonach \u2013 losgel\u00f6st von der Bewegung der Zustelleinrichtung \u2013 jede im Rahmen des Schwei\u00dfvorgangs von der Gesamtvorrichtung durchgef\u00fchrte Bewegung eine Prozessachse bildet, ist mit der Lehre des Klagegebrauchsmusters hingegen nicht zu vereinbaren.<\/li>\n<li>Dagegen spricht schon, dass dann die von dem Anspruchswortlaut ebenfalls vorgesehene Stellachse (Merkmal 1.6) auch unter den Begriff der Prozessachse fallen w\u00fcrde und so eine Abgrenzung, wie in Merkmal 1.7 beschrieben, gar nicht mehr m\u00f6glich w\u00e4re. Gegen ein solches Verst\u00e4ndnis spricht weiter auch, dass das Klagegebrauchsmuster selbst Ausgestaltungen beschreibt, bei denen die Zustelleinrichtung sich nicht nur axial in Richtung der zuzustellenden Elektroden bewegt, sondern diese auch weitere um \u201edie Achse\u201c oszillierende oder rotierende Umlaufbewegungen ausf\u00fchren kann (Abs. [0073]). Dennoch verbleibt das Klagegebrauchsmuster in diesem Zusammenhang bei der Terminologie, dass die Achse, entlang derer sich die \u201eaxiale Zustellbewegungen und R\u00fcckzugsbewegungen vollziehen\u201c, die \u201ezentrale Prozessachse\u201c ist (Abs. [0073]).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kammer ist vorliegend auch mit einer f\u00fcr eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters \u00fcberzeugt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem. \u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung (\u00a7 11 GebrMG) nicht begr\u00fcndet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen f\u00fcr jedermann ein Anspruch auf L\u00f6schung besteht, wobei dieser insbesondere dann besteht, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 nicht schutzf\u00e4hig ist. Nach den \u00a7\u00a7 1 \u2013 3 GbrMG sind solche Erfindungen einem Gebrauchsmusterschutz zug\u00e4nglich, die neu sind, und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.<\/li>\n<li>Sofern das Verletzungsgericht das Klagegebrauchsmuster nicht f\u00fcr zweifelsfrei schutzunf\u00e4hig h\u00e4lt und den Verletzungsrechtsstreit deshalb bei einem parallelen L\u00f6schungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Satz 2 GebrMG zwingend aussetzen muss, ist dem Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Satz 1 GebrMG ein Aussetzungsermessen er\u00f6ffnet, wenn es Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit hat. Diese Zweifel m\u00fcssen berechtigt sein, n\u00e4mlich an konkrete Aspekte der Rechtsbestandspr\u00fcfung ankn\u00fcpfen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gericht die Schutzunf\u00e4higkeit f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich h\u00e4lt, denn anders als bei einem Patent ist die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters nicht gesetzlich dem Patentamt vorbehalten. Die Aussetzung ist daher bereits dann angebracht, wenn die M\u00f6glichkeit der L\u00f6schung oder Teill\u00f6schung nicht fernliegt (Rogge\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 19 GebrMG, Rn. 6). Die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters muss dagegen positiv zur \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Rn. E.718).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVon der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters ist vorliegend auszugehen. Der Vortrag der Beklagten l\u00e4sst hinreichende Anhaltspunkte, die Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit begr\u00fcnden, nicht erkennen. Aus diesem Grund kommt auch eine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 19 GebrMG nicht in Betracht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Erfindungsgegenstand des Klagegebrauchsmusters ist neu.<\/li>\n<li>Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt gem. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 GbrMG als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt, wobei gem. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von dem Stand der Technik alle Kenntnisse erfasst sind, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang ma\u00dfgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind.<\/li>\n<li>Die beanspruchte Erfindung ist danach nicht mehr neu, wenn s\u00e4mtliche Merkmale der Schutzanspr\u00fcche aus einer einzigen Entgegenhaltung oder Vorbenutzung bekannt sind (Goebel\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 3 GbrMG, Rn. 5). Der Offenbarungsgehalt der aus dem Stand der Technik angef\u00fchrten Entgegenhaltungen ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der einzelnen schriftlichen Beschreibung oder Benutzungshandlung (a.a.O.). Der Stand der Technik, gegen\u00fcber welchem sich der Gegenstand des Gebrauchsmusters als neu zu bew\u00e4hren hat, muss in der Zeit vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Gebrauchsmusteranmeldung ma\u00dfgeblichen Tag liegen (Goebel\/ Engel, ebd., \u00a7 3 GbrMG, Rn. 13). Sofern das Gebrauchsmuster \u2013 wie vorliegend \u2013 eine Priorit\u00e4t nicht in Anspruch nimmt, ist der Tag der Anmeldung \u2013 hier der 09.11.2011 \u2013 f\u00fcr die Beurteilung der Neuheit ma\u00dfgeblich (a.a.O.).<\/li>\n<li>Da infolge der Eintragung eines Gebrauchsmusters eine Registerposition mit Rechtsschein entsteht, die zur Geltendmachung des Schutzes ohne R\u00fccksicht auf die Schutzf\u00e4higkeit berechtigt, ist die Schutzf\u00e4higkeit zun\u00e4chst, das hei\u00dft bis zur Erhebung der Einrede, grunds\u00e4tzlich zu vermuten. Es bedarf insofern nicht der Substantiierung der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsache \u201eSchutzf\u00e4higkeit\u201c, so dass der vermeintliche Verletzer jedenfalls die Darlegungslast f\u00fcr das Fehlen der Schutzf\u00e4higkeit tr\u00e4gt (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar 11. Auflage, 2015, \u00a7 24 GebrMG Rn. 18; Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864).<\/li>\n<li>Diese Verteilung der Darlegungslast ber\u00fccksichtigend vermag die Kammer den von den Beklagten in das hiesige Verletzungsverfahren eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen E1, E3, E4, E6 und E7 eine Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre nicht zu entnehmen.<\/li>\n<li>Insoweit gilt im Hinblick auf die Entgegenhaltungen im Einzelnen Folgendes, wobei diese vorliegend \u2013 entsprechend ihrer Relevanz \u2013 in der von den Beklagten gew\u00e4hlten Reihenfolge er\u00f6rtert werden:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nOrientiert an dem von den Beklagten dargestellten Offenbarungsgehalt der am 02.01.1987 offengelegten DE 3522XXX A1 (E6 im L\u00f6schungsverfahren) und unter Ber\u00fccksichtigung des unter Ziff. II. dargestellten Verst\u00e4ndnisses von der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre vermag die Kammer der E6 jedenfalls eine Vorwegnahme des Merkmals 1.6 in der 2. Alternative sowie des Merkmals 1.9 (Unteranspruch 12) nicht anzunehmen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Kammer entnimmt Figur 1 der E6 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben):<\/li>\n<li>eine Verstellvorrichtung mit einer Stellachse im Sinne des Merkmals 1.6. F\u00fcr die Offenbarung weiterer Stellachsen gibt der Beklagtenvortrag hingegen keine hinreichenden Ankn\u00fcpfungspunkte her.<\/li>\n<li>\u00dcber die Pressluftanschl\u00fcsse 22 und 23 wird ein in den Zeichnungen nicht dargestellter Kolben beaufschlagt, so dass eine Bewegung der Kolbenstange 13 mit der beweglichen Elektrode 14 bewirkt wird (E6, Sp. 3, Z. 26 \u2013 31). Die Bewegung der Kolbenstange 13 f\u00fchrt zu einer Ann\u00e4herung der Elektrode 14 an die an dem B\u00fcgel 20 befindliche Elektrode 14\u2018. Die soeben bezeichneten Vorrichtungsbestandteile k\u00f6nnen mithin nachvollziehbar als eine Zustelleinrichtung im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters begriffen werden.<\/li>\n<li>Der pneumatische Bet\u00e4tigungszylinder 2 und der fest mit diesem verbundene B\u00fcgel 20, der die Festelektrode 14\u2018 h\u00e4lt, fungieren als beweglicher Tr\u00e4ger im Sinne von Merkmal 1.4. Der Bet\u00e4tigungszylinder 2 mit dem mit diesem fest verbundenen B\u00fcgel 20 ist \u00fcber eine Schlittenf\u00fchrung 19 beweglich (E6, Sp. 3, Z. 23 \u2013 26). Er ist auch an der Zusammenf\u00fchrung von Werkst\u00fcck und Elektrode beteiligt. Denn wenn der Pressluftanschlag 23 beaufschlagt wird, f\u00fchrt dies nicht nur zu einem Ausfahren der Kolbenstange 13 nach links (hin zur Elektrode 14\u2018 und zu dem Werkst\u00fcck), sondern auch zu einem Anfahren der an dem B\u00fcgel 20 befindlichen Festelektrode 14\u2018 (E6, Sp. 3, Z. 52 \u2013 57), indem eine Bewegung des Zylinders nach rechts ausgel\u00f6st wird (E6, Sp. 3, Z. 62).<\/li>\n<li>Die Kolbenstange 13, an der die Elektrode 14 gehalten ist, ragt teilweise aus dem pneumatischen Bet\u00e4tigungszylinder 2 heraus und ist mit einem Teil an diesem angeordnet (Merkmal 1.4). Unsch\u00e4dlich ist weiter, dass das Zylindergeh\u00e4use 2 auch f\u00fcr die Funktion der Zustelleinrichtung von Bedeutung ist. Eine Anordnung der Zustelleinrichtung an dem Tr\u00e4ger im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters schlie\u00dft nicht aus, dass ein- und dasselbe Bauelement sowohl f\u00fcr die Funktion der Zustelleinrichtung als auch f\u00fcr die Funktion des Tr\u00e4gers eine Rolle spielen, solange die baulichen Teile von Zustelleinrichtung und Tr\u00e4ger nicht vollst\u00e4ndig zusammenfallen. Einer vollst\u00e4ndigen baulichen Trennung des beweglichen Tr\u00e4gers von der Zustelleinrichtung bedarf es nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht (vgl. dazu unter Ziff. II., 1., lit. b)).<\/li>\n<li>Da \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die Bewegung des Zylinders durch das Beaufschlagen des Pressluftanschlags 23, den (nicht gezeigten) Kolben und die Kolbenstange 13 die Bewegung des pneumatischen Bet\u00e4tigungszylinders ausl\u00f6sen (E6, Sp. 3, Z. 52 \u2013 58), erscheint es der Kammer nachvollziehbar, diese als Verstellvorrichtung im Sinne des Merkmals 1.5, welches r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben nicht enth\u00e4lt, zu fassen. Eine zur Prozessachse \u2013 gebildet durch die Zylinderachse 1 nach Figur 1 (E6) \u2013 parallele Stellachse der so begriffenen Verstellvorrichtung markiert die Schlittenf\u00fchrung 19, entlang derer der Bet\u00e4tigungszylinder bewegt wird.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten eine weitere Stellachse in der Kolbenstange 13 erblicken, handelt es sich dabei gerade um den Teil der Zustelleinrichtung, \u00fcber den eine geradlinige Zustellung der Elektrode 14 an die Elektrode 14\u2018 erfolgt. Dies ber\u00fccksichtigend bildet diese bereits die Prozessachse im Sinne des Klagegebrauchsmusters ab. Auch in der strichpunktierten Achse der Stange 16 vermag die Kammer eine Stellachse im Sinne des Klagegebrauchsmusters nicht zu sehen. Die Beklagten nehmen keinen Offenbarungsgehalt der E6 in Bezug, aus dem sich ergibt, dass die Stange 16 ein Teil der Verstellvorrichtung darstellt, diese insbesondere in einem Zusammenhang mit einer weiteren Bewegung des Tr\u00e4gers steht. Der beschreibende Teil der E6,<\/li>\n<li>\u201eFerner ist am Halter 3 der einstellbare Hubbegrenzer 12 vorgesehen, [\u2026].\u201c (E6, Sp. 3, Z. 15, 16),<\/li>\n<li>\u201eDer Hubbegrenzer 12 ist dabei in Form einer beide Schenkel 10 des Halters durchgreifenden und zu den Anschlagst\u00f6\u00dfeln 5, 6 parallelen Stellstange 16 ausgebildet [\u2026].\u201c (E6, Sp. 3, Z. 19 \u2013 22),<\/li>\n<li>\u201eDas Auseinanderfahren der Zange erfolgt durch Druckbeaufschlagung am Anschlu\u00df 22, wobei aber die Kolbenstange 13 nur bis zum Anschlag an den Hubbegrenzer 12 fahren kann.\u201c (E6, Sp. 3, Z. 65 \u2013 68),<\/li>\n<li>legt nahe, dass die Stellstange 16 die Bewegung der Kolbenstange bei dem Auseinanderfahren der Schwei\u00dfzangen begrenzt, nicht aber eine Bewegung des pneumatischen Zylinders 2 als beweglichem Tr\u00e4ger im Zusammenhang mit der Ann\u00e4herung der Elektroden an das Werkst\u00fcck initiiert.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten auf die l\u00e4ngsverstellbaren Anschlagst\u00f6\u00dfel 5, 6 verweisen, f\u00fchren sie auch in diesem Zusammenhang eine durch diese initiierte zus\u00e4tzliche Bewegung des Bet\u00e4tigungszylinders 2 nicht an. Diese scheinen vielmehr die Bewegung des Bet\u00e4tigungszylinders \u00fcber die Schlittenf\u00fchrung 19 zu begrenzen, l\u00f6sen aber keine weitere Bewegung aus (vgl. Figur 1 und Figur 2 der E6, sowie Sp. 3, Z. 63 \u2013 65 und Sp. 4, Z. 11 \u2013 13).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIm Hinblick auf das durch Unteranspruch 12 eingef\u00fcgte Merkmal 1.9,<\/li>\n<li>\u201edie Verstellvorrichtung (12) teleskopierbar ausgebildet ist und mindestens zwei miteinander beweglich verbundene Stellteile (52, 53) mit Stellantrieben (56, 57) und parallelen Stellachsen aufweist,\u201c<\/li>\n<li>tragen die Beklagten \u2013 auch bei Ber\u00fccksichtigung ihres Vorbringens in dem L\u00f6schungsverfahren (Anlage B1, S. 30 f.) \u2013 eine Vorwegnahme durch die E6 schon nicht vor. Da die Kammer \u2013 wie unter Ziff. (1) ausgef\u00fchrt \u2013 schon Anhaltspunkte f\u00fcr eine Offenbarung einer Verstellvorrichtung mit mehreren Stellachsen nach Merkmal 1.6 in der E6 nicht sieht, l\u00e4sst die E6 auch nicht nachvollziehbar eine Verstellvorrichtung mit mindestens zwei miteinander beweglich verbundenen Stellteilen mit Stellantrieben und parallelen Stellachsen erkennen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch im Hinblick auf die WO 93\/19XXX (E7 im L\u00f6schungsverfahren), ver\u00f6ffentlicht am 14.10.1993, ergibt das Beklagtenvorbringen die Vorwegnahme des Merkmals 1.6 (2. Alternative) sowie des Merkmals 1.12 nicht schl\u00fcssig, weshalb auch insoweit Zweifel der Kammer an der Neuheit des Klagegebrauchsmusters nicht begr\u00fcndet sind.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie E7 offenbart nach ihrer Figur 1 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben),<\/li>\n<li>nachvollziehbar eine Verstellvorrichtung mit einer Stellachse, weitere Stellachsen im Sinne des Klagegebrauchsmusters zeigen die Beklagten jedoch nicht auf, und vermag die Kammer dem Offenbarungsgehalt der E7 auch im \u00dcbrigen nicht zu entnehmen.<\/li>\n<li>Die zwei Schwei\u00dfelektroden 42 und 54 der Schwei\u00dfvorrichtung 10 werden \u00fcber einen pneumatischen Zylinder 48 (gezeigt in Figur 3) mit einer Anpresskraft beaufschlagt. Eine Zustelleinrichtung nach Merkmal 1.3 des Klagegebrauchsmusters liegt in Form der Kolbenstange 50 in ihrem Zusammenwirken mit dem pneumatischen Zylinder 48 und den Druckluftanschl\u00fcssen vor. Denn die Drucklufteinspeisung \u00fcber die Druckluftanschl\u00fcsse P1 und P2 bewirkt eine Bewegung (\u201eto extend\u201c) der Kolbenstange 50 (\u201episton rod\u201c), so dass diese gegen die Schwei\u00dfelektrode 54 dr\u00fcckt und sie in Richtung auf das Werkst\u00fcck 12 bewegt (E7, Sp. 6, Z. 24, 25), wodurch sie sie gleichzeitig im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters hin zur Elektrode 42 \u201ezustellt\u201c. Die Zustelleinrichtung ist auch im Sinne des Merkmals 1.4 an einem beweglichen Tr\u00e4ger angeordnet, wobei letzterer durch den \u201eouter arm\u201c 34, den \u201einner arm\u201c 32 und den starr verbindenden Zentralteil 36 gebildet wird. Der Zylinder 48 ist in dem \u201einner arm\u201c 32 gelegen (E7, Sp. 4, Z. 24, 25) und an dem Zentralteil 36 fixiert (E7, Sp. 4, Z. 26 und Z. 28, 29), mithin an einem Teil des Tr\u00e4gers angeordnet.<\/li>\n<li>Weiter legen die Beklagten schl\u00fcssig dar, dass die Druckluftanschl\u00fcsse P1 \u2013 P4 zusammen mit der in dem \u201einner arm\u201c 32 des pneumatischen Zylinders angeordneten Kolbenstange 50 eine Verstellvorrichtung bilden, wie sie das Klagegebrauchsmuster mit Merkmal 1.5 vorsieht. Dies erscheint nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass \u2013 wie im Zusammenhang mit Merkmal 1.4 dargestellt \u2013 der \u201eouter arm\u201c 34 als Teil des beweglichen Tr\u00e4gers bei dem Einlassen von Druckluft \u00fcber die Druckluftanschl\u00fcsse zu einer Bewegung veranlasst wird. Dabei ist zwar unklar, inwieweit die Kolbenstange 50 die Bewegung des \u201eouter arm\u201c 34 mit veranlasst. Jedenfalls aber liegt eine mechanische Kopplung vor, die dazu f\u00fchrt, dass eine \u00dcbertragung der Bewegung auf den beweglichen Tr\u00e4ger stattfindet. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters verlangt auch \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin einwendet \u2013 nicht, dass die Verstellvorrichtung und der Tr\u00e4ger voneinander trennbare Baugruppen sind. So erfasst das Klagegebrauchsmuster ausweislich eines Ausf\u00fchrungsbeispiels auch eine Ausgestaltung, bei der die Verstellvorrichtung in Abh\u00e4ngigkeit zu der Funktion der Zustelleinrichtung steuerbar ist und zu diesem Zweck gerade eine steuertechnische Kopplung von Zustelleinrichtung und Verstellvorrichtung vorschl\u00e4gt (Abs. [0052]).<\/li>\n<li>Eine Stellachse der Verstellvorrichtung wird durch ein \u201eslide bar\u201c 26 gebildet, welche auf einem Paar Schienen 28 gelagert ist (E7, Sp. 4, Z. 7 \u2013 8). Der \u201einner arm\u201c 32 und der \u201eouter arm\u201c 34 sind auf der \u201eslide bar\u201c 26 fixiert (E7, Sp. 4, Z. 11, 12). Entlang dieser bewegt sich der \u201eouter arm\u201c 34 nach rechts (E7, Sp. 4, Z. 28 \u2013 Sp. 5, Z. 2), so dass sich die Elektrode 42 n\u00e4her an das Werkst\u00fcck 12 bewegt, nachdem der Anpressdruck auf die Kolbenstange 50 ausge\u00fcbt worden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten verorten eine weitere Stellachse bei der Kolbenstange 50. Diese Betrachtung l\u00e4sst schon unklar, worin \u2013 in Abgrenzung zu dieser Stellachse \u2013 die Prozessachse der Zustelleinrichtung (Merkmal 1.7) liegen soll. Weiter steht aber auch die Bewegung der Kolbenstange 50 in keiner Verbindung mit einer zus\u00e4tzlichen Bewegung des \u201eouter arms\u201c 34\/ \u201einner arms\u201c 32 als beweglicher Tr\u00e4ger. Vielmehr initiiert er genau die Bewegung mit, die die \u201eslide bar\u201c 26 entlang des Schienenpaars 28 vollzieht, um den Tr\u00e4ger nach rechts zu bewegen. Erst durch ein Zusammenwirken von \u201eslide bar\u201c 26 und Kolbenstange 50 wird eine Bewegung des Tr\u00e4gers ausgel\u00f6st.<\/li>\n<li>\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich im Hinblick auf die Bewegung der federbelasteten Gewindestange 24, die die Beklagten als weitere Stellachse der Verstellvorrichtung anf\u00fchren. Diese veranlasst eine Bewegung des \u201eouter arms\u201c 34 in seine Ausgangsposition, f\u00fchrt die Schwei\u00dfelektrode 42 mithin weg von dem Werkst\u00fcck. Dass sie dar\u00fcber hinaus \u2013 wie vom Klagegebrauchsmuster beabsichtigt (vgl. auch unter Ziff. II., 1., lit. a)) \u2013 in einem technisch-funktionalen Zusammenhang mit einer Bewegung des \u201eouter arms\u201c 34 im Rahmen des Bearbeitungsvorgangs steht, bleibt nach dem Beklagtenvortrag unklar.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen unter Ziff. (1) ber\u00fccksichtigend, wonach nicht erkennbar ist, dass die vorgespannte Gewindestange 24 den beweglichen Tr\u00e4ger, insbesondere den \u201eouter arm\u201c 34, im Zusammenhang mit einem oder zur Vorbereitung eines Bearbeitungsschrittes ansteuert, kann in dieser auch kein Teil der Verstellvorrichtung im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters erblickt werden. Die Kammer vermag daher auch einer Betrachtung nicht zu folgen, wonach die Gewindestange 24 (mit dem Element 22) ein Stellteil der Verstellvorrichtung und die \u201eslide bar\u201c 26 mit dem Schlittenpaar 28 ein weiteres Stelltteil im Sinne des Unteranspruchs 12 bilden.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Beklagten f\u00fchren gegen die Neuheit des Klagegebrauchsmusters weiter die Schwei\u00dfkopfserie FXXX\/FXXX aus dem Hause der Kl\u00e4gerin an, wie sie in der Betriebsanleitung vom 25.11.2009 (E1 im L\u00f6schungsverfahren) gezeigt ist. Der Vortrag der Beklagten l\u00e4sst jedoch jedenfalls eine Vorwegnahme der Merkmal 1.4 und 1.5 durch die E1 nicht hinreichend erkennen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nHinsichtlich des Merkmals 1.4 kann die Kammer auf der Grundlage des von den Beklagten dargestellten Offenbarungsgehalts die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df vorgesehene Anordnung der Zustelleinrichtung an einem beweglichen Tr\u00e4ger in der E1 nicht verorten.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist \u2013 in Anlehnung an die auf dem Titelblatt der E1 befindliche mittige Abbildung \u2013 bereits streitig, welche Vorrichtungsbestandteile die Zustelleinrichtung im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters bereitstellen. Nachfolgend wird die Abbildung mit den Bezeichnungen der Beklagten (linke Abbildung) und mit den Bezeichnungen der Kl\u00e4gerin (rechte Abbildung) wiedergegeben:<\/li>\n<li>Der Kammer scheint eine Betrachtung naheliegend, wonach die Zustelleinrichtung zweiteilig ausgestaltet ist, und zum einen von dem Bauteil gebildet wird, welches die Kl\u00e4gerin als \u201eZustellzylinder\u201c bezeichnet, und zum anderen durch das von den Beklagten als \u201eZustelleinrichtung\u201c bezeichnete Element. Das zuletzt genannte Element ist austauschbar und kann entweder durch einen Kraftstellzylinder oder ein Skalenhaus gebildet werden. Die Betriebsanleitung differenziert insoweit auch zwischen \u201eAufbau und Wirkungsweise mit Skalenhaus\u201c (E1, S. 9, Pkt. 2.2.1.) und \u201eAufbau und Wirkungsweise mit Kraftstellzylinder\u201c (E1, S. 10, Pkt. 2.2.2.). In beiden F\u00e4llen ist jedoch, nach dem Offenbarungsgehalt der E1, ein Zustellzylinder vorgesehen (E1, S. 11, Pkt. 3.1.1), diesen scheint auch die E1 selbst, dort zu verorten, wo die Kl\u00e4gerin ihn platziert (vgl. E1, Abb. 1, S. 11). Dieses Vorrichtungselement wei\u00dft Druckluftanschl\u00fcsse auf, was weiter daf\u00fcr spricht, dass \u00fcber dieses Element ein Antrieb der Schwei\u00dfzange erfolgt. \u00dcber das von den Beklagten als \u201eZustelleinrichtung\u201c bezeichnete Element wird die Kraft, mit welcher die Elektrode auf das Werkst\u00fcck dr\u00fcckt, gesteuert (E2, Pkt. 4.1, S. 30). Daraus ergibt sich, dass die beiden von den Parteien mit \u201eZustellzylinder\u201c und mit \u201eZustelleinrichtung\u201c bezeichneten Elemente zusammenwirken, um die Elektroden aneinander heranzuf\u00fchren und diese mit einer Anpresskraft zu beaufschlagen.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf das Vorhandensein eines beweglichen Tr\u00e4gers im Sinne von Merkmal 1.4 verweisen die Beklagten zun\u00e4chst auf die von ihnen mit \u201eTr\u00e4ger\u201c bezeichnete Platte (vgl. obige linke Abbildung), auf der diejenigen Vorrichtungsbestandteile, in denen die Zustelleinrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters erblickt werden kann, auch angeordnet sind. Im Hinblick auf die Beweglichkeit dieses Bauteils f\u00fchren sie lediglich aus:<\/li>\n<li>\u201eAus Abbildung HFE1 [gemeint ist die hier in Bezug genommene Abbildung] wird diese Beweglichkeit des Tr\u00e4gers deutlich. Dadurch, dass die linke Gegenelektrode keinen eigenen Tr\u00e4ger zeigt (Automatenkopfausf\u00fchrung), muss f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit der Schwei\u00dfeinrichtung der beanspruchte Tr\u00e4ger relativ zu dieser beweglich sein.\u201c (Anlage B1, S. 11, letzter Abs.).<\/li>\n<li>Dieser R\u00fcckschluss allein aufgrund der in Bezug genommenen Abbildung erscheint der Kammer jedoch nicht zwingend. Vielmehr scheint \u2013 worauf sich die Kl\u00e4gerin auch beruft \u2013 ebenso m\u00f6glich, dass allein die Zustelleinrichtung auf dem Tr\u00e4ger, nicht aber die Platte selbst, bewegt wird. Wie nachfolgend zu Merkmal 1.5 ausgef\u00fchrt wird (vgl. unter Ziff. (2)) ergeben sich im \u00dcbrigen aus der E1 keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Verst\u00e4ndnis der Beklagten zutrifft.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Beklagtenvorbringen l\u00e4sst auch nicht hinreichend erkennen, dass Bauteile der Schwei\u00dfzange der E1 derart auf das als \u201eTr\u00e4ger\u201c bezeichnete Bauteil einwirken, dass sie als \u201eVerstellvorrichtung\u201c nach Merkmal 1.5 begriffen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Beklagten stellen unter Bezugnahme auf die Abbildungen 18, 20 auf der Seite 24 der E1 darauf ab, dass der Elektrodenabstand \u00fcber eine Klemmschraube (von den Beklagten als \u201eStellteil mit R\u00e4ndelschraube\u201c bezeichnet) ver\u00e4ndert werden kann. Dies ist der E1 auch zu entnehmen (E1, S. 24, Pkt. 3.5.4.1 und Pkt. 3.5.4.2). Einen weiteren Teil der Verstellvorrichtung erblicken die Beklagten in dem von ihnen als \u201eStellteil mit Verriegelungszylinder\u201c bezeichneten Bauteil.<\/li>\n<li>Wie sich jedoch die Ann\u00e4herung der Elektroden vollzieht, l\u00e4sst sich den Ausf\u00fchrungen der Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere bleibt unklar, ob die von ihnen als \u201eStellteile\u201c der Verstellvorrichtung bezeichneten Elemente derart auf das als Tr\u00e4ger bezeichnete Element einwirken, dass dieser sich bewegt. Das ist deshalb zweifelhaft, weil jedenfalls die in Bezug genommene Abbildung eine mechanische Verbindung zwischen diesem Vorrichtungsteil und der R\u00e4ndelschraube nicht erkennen l\u00e4sst. Danach scheint vielmehr eine Verbindung mit den Teilen vorzuliegen, die hier als Zustelleinrichtung im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters verstanden werden, was wiederum den Vortrag der Kl\u00e4gerin nahelegt, dass diese Teile \u2013 nicht hingegen die von den Beklagten als \u201eTr\u00e4ger\u201c bezeichnete Platte \u2013 angesteuert und bewegt werden.<\/li>\n<li>Ein substantiiertes Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst sich auch nicht den zitierten Abschnitten 3.5.4.1 und 3.5.4.2 der E1 (Seite 24) entnehmen. Dort wird unter Punkt 3.5.4.1 zwar beschrieben, dass eine Ver\u00e4nderung des Elektrodenabstandes durch die R\u00e4ndelschrauben herbeigef\u00fchrt wird, der Bewegungsablauf wird dadurch jedoch nicht klargestellt. Unter Punkt 3.5.4.2 wird prim\u00e4r von einer \u201eArretierung\u201c der Schwei\u00dfzange gesprochen und lediglich von einer \u201eVer\u00e4nderung des Hubs des Verriegelungszylinders\u201c. Dass dies durch eine mechanische R\u00fcckkopplung der R\u00e4ndelschraube und des Verrieglungszylinders zu einer Bewegung des \u201eTr\u00e4gers\u201c im Rahmen des Bearbeitungsschritts f\u00fchrt, ist zweifelhaft. Dagegen sprechen schon die Bezeichnung \u201eVerriegelungszylinder\u201c sowie die diesem nach der angef\u00fchrten Offenbarungsstelle zugewiesene Arretierungsfunktion.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagten weiter Seite 10, Punkt 2.2.2.4, 11. Spiegelstrich (E1),<\/li>\n<li>\u201eeiner Zangengrundeinheit, f\u00fcr den senkrechten oder waagerechten Einbau, auf der sich die Elektroden schwimmend oder mit einer definierten Zustellfunktion der Gegenelektrode bewegen\u201c,<\/li>\n<li>anf\u00fchren, bleibt zum einen unklar, welcher Vorrichtungsbestandteil als Zangengrundeinheit bezeichnet ist, und zum anderen l\u00e4sst sich auch diesem Passus nicht entnehmen, wie die Zangengrundeinheit mit den R\u00e4ndelschrauben bei der Ver\u00e4nderung des Elektrodenabstands mitwirkt.<\/li>\n<li>Auch der Verweis auf die in der E1 beschriebene \u201eMechanik, die f\u00fcr eine definierte Ausgangsposition der Schwei\u00dfzange sorgt\u201c (E1, S. 10, Pkt. 2.2.2.4, 12. Spiegelstrich) f\u00fchrt im Hinblick auf die angef\u00fchrten Aspekte zu keiner Konkretisierung.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nSoweit die Beklagten die am 22.09.1988 offengelegte DE 3707XXX A1 (E3 im L\u00f6schungsverfahren) gegen die Neuheit der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre vorbringen, legen sie im Rahmen der sie treffenden (sekund\u00e4ren) Darlegungslast jedenfalls eine Vorwegnahme des Merkmals 1.4 nicht nachvollziehbar dar.<\/li>\n<li>Ausgehend von der nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figur 1 der E3,<\/li>\n<li>\nerscheint bereits eine Betrachtung problematisch, wonach die Zustelleinrichtung im Sinne von Merkmal 1.3 durch die Traverse 5 und den Kolbentrieb 3 gebildet wird. Die Beklagten nehmen in diesem Zusammenhang auf Spalte 4, Zeilen 35 \u2013 39,<\/li>\n<li>\u201eDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schwei\u00dfzange hat einen Schwei\u00dfzangengrundk\u00f6rper 1, an dem ein Zylinderblock 2 angeordnet ist. In diesem ist ein zentraler Kolbentrieb 3 f\u00fcr den Vorhub des Schwei\u00dfelektrodenschaftes 4 in dessen Bewegungsrichtung auf der gleichen Achsenlinie angeordnet.\u201c,<\/li>\n<li>Bezug. Daraus ergibt sich jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Kolbentrieb 3 an der Zuf\u00fchrung der Elektroden 4a auf die Gegenelektrode 18 (bezugnehmend auf Figur 1) \u2013 wie es das Klagegebrauchsmuster voraussetzt \u2013 beteiligt ist. Die E3 differenziert zwischen \u201eVorhub\u201c und \u201eArbeitshub\u201c, wobei Vorhub ein \u00d6ffnen der Schwei\u00dfzange meint (E3, Sp. 3, Z. 40 \u2013 42). Der Arbeitshub bezeichnet demgegen\u00fcber eine Schlie\u00dfung der Schwei\u00dfzange (E3, Sp. 3, Z. 51 \u2013 56). Der Kolbentrieb 3 ist nach dem Offenbarungsgehalt der E3 f\u00fcr den \u201eVorhub\u201c, das hei\u00dft die \u00d6ffnung der Schwei\u00dfzange, zust\u00e4ndig (E3, Sp. 4, Z. 36 \u2013 39 und Sp. 5, Z. 32, 33). Erst im Anschluss an die zuletzt genannte Beschreibungsstelle der E3 werden die Arbeitsh\u00fcbe beschrieben. An dem Arbeitshub sind die Kolbentriebe 12, 13, 14, 15, der Keilk\u00f6rper 17 und die Kniehebel 8,9 beteiligt, die derart mit dem Schwei\u00dfelektrodenschaft 4 zusammenwirken, dass dieser sich und damit die Elektrode 4a auf die Gegenelektrode 18 zubewegt (E3, Sp. 4, Z. 54 \u2013 56 und Sp. 5, Z. 38 ff.).<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis ber\u00fccksichtigend kann der Schwei\u00dfelektrodenschaft 4 als Teil der Zustelleinrichtung nicht gleichzeitig auch den beweglichen Tr\u00e4ger im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters bilden. Denn diese sieht vor, dass Zustelleinrichtung und beweglicher Tr\u00e4ger baulich nicht vollst\u00e4ndig zusammenfallen (vgl. unter Ziff. II., 1. lit. b)).<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nAuch die am 10.12.1997 offengelegte EP 0 811 XXX A1 (E4 im L\u00f6schungsverfahren) ist auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens nicht geeignet, Zweifel an der Neuheit der Lehre des Klagegebrauchsmusters zu begr\u00fcnden. Die Kammer vermag insbesondere eine Vorwegnahme der Merkmale 1.5 und Merkmal 1.6 nicht anzunehmen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Offenbarungsgehalt der E4 l\u00e4sst, orientiert an der nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figur:<\/li>\n<li>keine steuerbare, auf einen beweglichen Tr\u00e4ger im Sinne von Merkmal 1.5 einwirkende Verstellvorrichtung erkennen.<\/li>\n<li>Die Beklagten erblicken in der Ausgleichsvorrichtung 34 eine klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Verstellvorrichtung. Diese wirke auf den Elektrodenarm 16 (Bezugsziffer ist in der Figur nicht wiedergegeben) ein, und veranlasse ihn zu einer Bewegung. Der Offenbarungsgehalt der E4,<\/li>\n<li>\u201eBei Bet\u00e4tigung der Kolben-Zylinder-Anordnung 44, 46 verschiebt sich die gesamte Schwei\u00dfvorrichtung 10 axial zu den in Schlie\u00dfstellung 40 befindlichen Elektroden 12, 14.\u201c (E4, Sp. 3, Z. 4, 5),<\/li>\n<li>\u201eZum Ausgleich verf\u00e4hrt die Ausgleichsvorrichtung in dem gew\u00e4hlten Beispiel die Schwei\u00dfvorrichtung 10 in der Darstellung in der Figur nach rechts, so da\u00df die Krafteinwirkung der Elektrode 14 vermindert bzw. beseitigt wird.\u201c (E4, Sp. 3, Z. 23 \u2013 27),<\/li>\n<li>spricht jedoch dagegen, dass die Ausgleichsvorrichtung 34 zu einer Bewegung des Elektrodenarms 16 f\u00fchrt. Vielmehr geht daraus hervor, dass eine Bewegung der gesamten Schwei\u00dfvorrichtung veranlasst wird. Das Klagegebrauchsmuster strebt jedoch \u00fcber die Verstellvorrichtung die Bewegung eines Vorrichtungsteils, n\u00e4mlich eines beweglichen Tr\u00e4gers, an.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSelbst wenn man in der Ausgleichsvorrichtung 34 eine Verstellvorrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters erblickt, weist diese \u2013 entgegen des Merkmals 1.6 in der hier ma\u00dfgeblichen zweiten Alternative \u2013 nicht erkennbar mehr als eine Stellachse auf.<\/li>\n<li>Eine Stellachse mag in Entsprechung zu dem Verfahrweg der Schwei\u00dfvorrichtung entlang der F\u00fchrungsschiene 50 (E4, Sp. 3, Z. 8, 9) verlaufen. Soweit die Beklagten dar\u00fcber hinaus auf die F\u00fchrungsschiene 54 abstellen, steht diese in keinem Zusammenhang zu einer zus\u00e4tzlichen Bewegung der Schwei\u00dfvorrichtung 10, vielmehr begrenzt sie deren Verfahrweg entlang der F\u00fchrungsschiene 50 (E4, Sp. 3, Z. 7, 8).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch begr\u00fcndete Zweifel an dem Vorliegen eines erfinderischen Schrittes lassen sich aus Sicht der Kammer aus dem Beklagtenvorbringen nicht nachvollziehbar ableiten.<\/li>\n<li>Das Kriterium des erfinderischen Schritts ist \u2013 wie die erfinderische T\u00e4tigkeit im Patentrecht \u2013 ein qualitatives und nicht etwa ein quantitatives Kriterium (BGH, GRUR 2006, 842, Rn. 11, 18 \u2013 Demonstrationsschrank). Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten unter Verweis auf das L\u00f6schungsverfahren vortragen, dass sich die kennzeichnenden Merkmale jedenfalls in naheliegender Weise ausgehend von der E1 aus einer Kombination entweder mit der E3, der E6, der E7 oder der E4 ergeben w\u00fcrden (vgl. Anlage B1, S. 17 ff.), steht dem schon entgegen, dass die Kammer der E1 die Merkmale 1.4 und 1.5 nicht nachvollziehbar entnehmen kann (vgl. dazu unter lit. a), cc)).<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen h\u00e4lt es die Kammer zwar f\u00fcr m\u00f6glich, dass der Fachmann ausgehend von der E6 bzw. der E7, die den der Lehre des Klagegebrauchsmusters am n\u00e4chsten kommenden Stand der Technik bilden, auf der Grundlage seines allgemeinen Fachwissens durch handwerkliche Ma\u00dfnahmen zu einer Verstellvorrichtung gelangt, die nicht nur \u2013 wie ihm durch die soeben genannten Entgegenhaltungen offenbart \u2013 eine Stellachse, sondern weitere Stellachsen aufweist. Der Wortlaut des eingetragenen Klagegebrauchsmusters stellt die Konzeption einer Verstellvorrichtung mit mehreren Stellachsen oder mit nur einer Stellachse auch gerade in das Belieben des Fachmannes.<\/li>\n<li>Jedoch vermag die Kammer nicht mehr ohne weiteres davon auszugehen, dass der Fachmann ausgehend von der E6\/ der E7 in naheliegender Art und Weise zu einer Verstellvorrichtung gelangt, die die konkrete durch Merkmal 1.9 (Unteranspruch 12) vorgesehene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung, insbesondere in Form zweier miteinander beweglich verbundener Stellteile mit Stellantrieben und parallelen Stellachsen, aufweist.<\/li>\n<li>Insoweit ist ein konkreter Anlass, weshalb der Fachmann eine derartige technischen Umkonstruktion der ihm offenbarten Verstellvorrichtung anstrebt, nicht erkennbar. Im Hinblick auf die E7 mag zwar durch das Schienenpaar 28 mit der \u201eslide bar\u201c 26 einerseits und dem vorgespannten Element 24\/ 22 andererseits grunds\u00e4tzlich bereits eine zweiteilige Ausgestaltung im Zusammenhang mit der Verstelleinrichtung vorliegen. Ber\u00fccksichtigend, dass das vorgespannte Element 24\/22 an der Zuf\u00fchrung der Werkzeuge an das Werkst\u00fcck jedoch gar nicht beteiligt ist, sondern die Schwei\u00dfvorrichtung nach der Bearbeitung des Werkst\u00fccks in eine Ausgangsposition verbringt (vgl. dazu lit. a), bb), (1)), k\u00f6nnte der Fachmann eher davon weggef\u00fchrt werden, die Elemente 24\/22 in die Funktion einer Verstelleinrichtung im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters einzubinden.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die durch die Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angebotene und vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, mithin Verletzungshandlungen der Beklagten im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG vorliegen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Verletzung des Klagegebrauchsmusters rechtfertigt die Verurteilung der Beklagten entsprechend des Urteilstenors.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind gem. \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet.<\/li>\n<li>Soweit die Auskunftserteilung Angaben \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrifft, besteht der Anspruch gem. \u00a7 24b Abs. 1 GbrMG aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von \u00a7 24b Abs. 4 GebrMG ist nicht erkennbar.<\/li>\n<li>Auf die dar\u00fcber hinausgehenden Angaben hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Sie ist auf diese Angaben, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, zur Bezifferung des ihr nach Ma\u00dfgabe von Ziff. 4. zustehenden Schadensersatzanspruchs angewiesen. Die Beklagten werden durch die Auskunftserteilung auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch folgt aus \u00a7 24a Abs. 2 GbrMG, der Vernichtungsanspruch aus \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 GbrMG.<\/li>\n<li>Tatsachen, aufgrund derer sich der R\u00fcckruf\/ die Vernichtung als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 24a Abs. 3 Satz 1 GebrMG darstellen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatz ergibt sich aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/li>\n<li>Die Beklagten waren bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) gehalten, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Schutzrechte verletzt.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kosten, die der Kl\u00e4gerin aufgrund des rechts- und patentanwaltlichen Schreibens vom 11.11.2015 (Anlage K8) entstanden sind, sind gem. \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG in H\u00f6he von EUR 5.937,60 zu erstatten. Ein Anspruch in H\u00f6he von weiteren EUR 1.312,- besteht demgegen\u00fcber nicht.<\/li>\n<li>Ein Schadensersatzanspruch erfasst nach \u00a7 249 Abs. 1 BGB grunds\u00e4tzlich auch die durch die Hinzuziehung eines Rechts- bzw. Patentanwalts entstandenen Kosten, sofern die Inanspruchnahme eines Rechts- bzw. Patentanwalts \u2013 wie vorliegend \u2013 erforderlich war (f\u00fcr Rechtsanwaltskosten: Gr\u00fcneberg, Palandt, BGB, Kommentar, 77. Auflage, 2018, \u00a7 249, Rn. 57).<\/li>\n<li>Der Schadensersatzanspruch ist jedoch lediglich in H\u00f6he von EUR 5.937,60 gerechtfertigt.<\/li>\n<li>Der Gegenstandswert f\u00fcr die Bestimmung der H\u00f6he der zu erstattenden Kosten ist nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, \u00a7 51 GKG zu bemessen. Vorliegend ist ein Gegenstandswert von bis zu EUR 170.000,- angemessen. Soweit die Kl\u00e4gerin von einem Gegenstandswert in H\u00f6he EUR 250.000,- ausgeht, erscheint dies im Hinblick auf ihre Streitwertangabe f\u00fcr das hiesige Verletzungsverfahren, widerspr\u00fcchlich, die sich ebenfalls auf EUR 250.000,- bel\u00e4uft. Denn die Kl\u00e4gerin nimmt in dem hiesigen Verletzungsverfahren nicht nur die von ihr abgemahnte Gesellschaft, die Beklagte zu 1), in Anspruch, sondern daneben auch ihr Vertretungsorgan, den Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist die Berechnung der rechts- und patentanwaltlichen Abmahnkosten durch die Kl\u00e4gerin nicht zu beanstanden. Die Kl\u00e4gerin setzt zwar mit einer 1,6 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr eine h\u00f6here als die sich aus \u00a7\u00a7 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG ergebenden Regelgeb\u00fchr von 1,3 fest. Dies erscheint jedoch im Hinblick auf die Komplexit\u00e4t der Angelegenheit nicht unvertretbar. Auch die Beklagte zu 1) bringt insoweit keine Einw\u00e4nde vor. Eine Pauschale f\u00fcr Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann der Kl\u00e4ger nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz bringen.<\/li>\n<li>Ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu EUR 170.000,- und einer 1,6 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ergibt sich folgende Berechnung:<br \/>\n1,6 x 1.843,00 \u20ac = 2.948,80 \u20ac<br \/>\nTK-Pauschale = 20,00 \u20ac<br \/>\ngesamt = 2.968,80 \u20ac<\/li>\n<li>Diese Kosten fallen jeweils f\u00fcr den Rechts- und den Patentanwalt, mithin in H\u00f6he von insgesamt EUR 5.937,60 \u20ac (2x 2.968,80 \u20ac), an.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDen Beklagten musste nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese haben nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entstehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 100 Abs. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage, soweit die Vollstreckung des Kostentenors betroffen ist, in \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO, im \u00dcbrigen in \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 250.000,- festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2746 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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