{"id":7521,"date":"2018-03-22T17:00:04","date_gmt":"2018-03-22T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7521"},"modified":"2018-06-02T12:14:12","modified_gmt":"2018-06-02T12:14:12","slug":"4a-o-1-17-abdeckung-fuer-unterputz-einbauteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7521","title":{"rendered":"4a O 1\/17 &#8211; Abdeckung f\u00fcr Unterputz-Einbauteil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2745<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. M\u00e4rz 2018,\u00a0 Az.\u00a04a O 1\/17<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, an den Beklagten ausstehende Lizenzgeb\u00fchren aus dem Lizenzvertrag vom 08.04.\/ 18.05.2011 f\u00fcr die Zeit vom 01. April 2016 bis zum 15. Juli 2016 in H\u00f6he von EUR 0,27 netto pro verkauftem Erfindungserzeugnis zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 6 % \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank seit dem 01. August 2016 soweit das Quartal 01. April 2016 \u2013 30. Juni 2016 und seit dem 01. November 2016, soweit der Zeitraum vom 01. Juli 2016 bis zum 15. Juli 2016 betroffen ist;<\/li>\n<li>III. Auf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin weiter verurteilt:<\/li>\n<li>1. Dem Beklagten eine Abschlussrechnung zu erteilen \u00fcber die in dem Zeitraum vom 18.05.2011 bis zum 15.07.2016 verkaufte St\u00fcckzahl des Erfindungserzeugnisses und die sich daraus ergebenden Lizenzgeb\u00fchren;<\/li>\n<li>2. Dem Beklagten vorgerichtliche Anwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von EUR 984,60 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2017 zu zahlen.<\/li>\n<li>IV. Im \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<\/li>\n<li>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar; f\u00fcr den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 2.500,-. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leistet.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen den Beklagten Anspr\u00fcche auf R\u00fcckzahlung vertraglicher Lizenzgeb\u00fchren, der Beklagte macht widerklagend Zahlungs- und Auskunftsanspr\u00fcche aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis geltend.<\/li>\n<li>Der Beklagte meldete am 09.05.2007 das Gebrauchsmusters DE 20 2007 006 XXX U1 (im Folgenden auch: DE \u2018XXX) an. Das Gebrauchsmuster mit dem Titel \u201eAbdeckung f\u00fcr Unterputz-Einbauteil in der Elektroinstallation\u201c gelangte am 26.07.2007 zur Eintragung. Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eAbdeckung f\u00fcr Unterputz-Einbauteile in der Elektroinstallation, wobei die Abdeckung aufbringbar ist auf den Unterputz-Einbauteilen zu deren Schutz bei Renovierungsarbeiten, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (1, 201, 301) derart dimensioniert ist, dass diese die Unterputz-Einbauteile in deren eingebautem Zustand \u00fcberdeckt, wobei die Abdeckung (1, 201, 301) Befestigungsmittel (7, 8, 9, 10; 207, 208, 209, 210; 307, 308, 309, 310) aufweist zur Befestigung der Abdeckung (1, 201, 301) an den Unterputz-Einbauteilen.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Inhalts des Gebrauchsmusters wird auf die Gebrauchsmusterschrift (auszugsweise als Anlage K1 vorgelegt) Bezug genommen. Das Schutzrecht ist am 31.05.2011 wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen.<\/li>\n<li>Unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE\u2018XXX meldete der Beklagte am 08.05.2008 das europ\u00e4ische Patent 1 990 XXX A2 (im Folgenden zur Bezeichnung der Anmeldung auch: EP\u2018XXX A2) mit dem Titel \u201eAbdeckung f\u00fcr Unterputz-Einbauteil in der Elektroinstallation und Verwendung der Abdeckung\u201c an. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 12.11.2008. Anspruch 1 der Patentanmeldung lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eAbdeckung f\u00fcr Unterputz-Einbauteile in der Elektroinstallation, wobei die Abdeckung aufbringbar ist auf den Unterputz-Einbauteilen zu deren Schutz bei Renovierungsarbeiten, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (1, 201, 301) als Formteil ausgebildet ist und derart dimensioniert ist, dass diese die Unterputz-Einbauteile in deren eingebautem Zustand \u00fcberdeckt, wobei die Abdeckung (1, 201, 301) Befestigungsmittel (7, 8, 9; 207, 208, 209, 210; 307, 308, 309, 310) aufweist zur Befestigung der Abdeckung (1, 201, 301) an den Unterputz-Einbauteilen.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 6 sieht einen Verwendungsanspruch der gesch\u00fctzten Abdeckung vor. Wegen des weiteren Inhalts der Anmeldung wird auf die Offenlegungsschrift Bezug genommen (Anlage K2).<\/li>\n<li>Am 24.02.2010 reichte der Beklagte eine modifizierte Fassung des Anspruchs 1 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung ein, der wie folgt lautet (Die Unterstreichungen kennzeichnen die Modifikationen):<\/li>\n<li>\u201eAbdeckung f\u00fcr Unterputz-Einbauteile in der Elektroinstallation, wobei die Abdeckung aufbringbar ist auf den Unterputz-Einbauteilen zu deren Schutz bei Renovierungsarbeiten, wobei die Abdeckung (1, 201, 301) als Formteil ausgebildet ist und derart dimensioniert ist, dass diese die Unterputz-Einbauteile in deren eingebautem Zustand \u00fcberdeckt, wobei die Abdeckung (1, 201, 301) Befestigungsmittel (7, 8, 9, 10; 207, 208, 209, 210; 307, 308, 309, 310) aufweist zur Befestigung der Abdeckung (1, 201, 301) an den Unterputz-Einbauteilen, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel Magnete (7, 8, 9, 10; 207, 208, 209, 210; 307, 308, 309) sind.\u201c<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin unterzeichnete am 08.04.2011 eine schriftliche Vereinbarung, mit welcher sie eine ausschlie\u00dfliche Lizenz zur Nutzung von \u201eVertragsschutzrechten\u201c von dem Beklagten erhalten sollte (\u00a7 1 Abs.1 des Vertrags, Anlage K5).<\/li>\n<li>Ziffer 2 der Pr\u00e4ambel des Dokuments definiert die in \u00a7 1 in Bezug genommenen Vertragsschutzrechte wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVertragsschutzrechte sind das oben genannte Gebrauchsmuster [gemeint ist das Gebrauchsmuster DE\u2018XXX] im Umfang des zur europ\u00e4ischen Patentanmeldung modifizierten Anspruchs 1 sowie das angemeldete Schutzrecht [gemeint ist die Anmeldung EP\u2019XXX A2] [&#8230;].\u201c<\/li>\n<li>Daneben bezieht die Definition auch weitere, zuk\u00fcnftig im In- und Ausland noch anzumeldende Schutzrechte ein, die jedoch unstreitig nicht existieren.<\/li>\n<li>Zum Hintergrund der Vereinbarung hei\u00dft es in Ziffer 3 der Pr\u00e4ambel:<\/li>\n<li>\u201eErfindungserzeugnis ist die \u201eAbdeckung f\u00fcr Unterputzeinbauteile in der Elektroinstallation\u201c wie sich dies aus der in Anlage 1 anh\u00e4ngenden europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit dem im Pr\u00fcfungsverfahren modifizierten Anspruch 1 ergibt.<\/li>\n<li>Die Lizenznehmerin beabsichtigt, das Erfindungserzeugnis in einer magnetischen Ausf\u00fchrungsform exklusiv herzustellen oder herstellen zu lassen und zu vermarkten.\u201c<\/li>\n<li>Im Gegenzug f\u00fcr die Lizenzerteilung sollte die Kl\u00e4gerin ausweislich \u00a7 4 Ziff. 1 der Vereinbarung Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 0,27 \u20ac netto pro verkauftem Erfindungserzeugnis zahlen.<\/li>\n<li>\u00a7 15 Nr. des Vertrags lautet auszugsweise:<\/li>\n<li>\u201eDer Lizenzgeber gew\u00e4hrleistet, da\u00df der Rechtsstand der Vertragsschutzrechte den Angaben in diesem Vertrag entspricht. [\u2026]. Der Lizenzgeber leistet keine Gew\u00e4hr f\u00fcr den k\u00fcnftigen Rechtsbestand der Vertragsschutzrechte.\u201c<\/li>\n<li>\u00a7 16 Nr. 1 des Vertrags sieht ein K\u00fcndigungsrecht f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wie folgt vor:<\/li>\n<li>\u201eDer Lizenznehmerin steht beim Erl\u00f6schen oder der Nichtigerkl\u00e4rung eines Vertragsschutzrechts das Recht zu, innerhalb von drei Monaten nach Eintragung des Erl\u00f6schens oder der Nichtigkeit im Register eine Anpassung der Lizenzgeb\u00fchren zu verlangen oder den Vertrag mit sofortige Wirkung zu k\u00fcndigen.\u201c<\/li>\n<li>\u00a7 18 Nr. 1 letzter Satz enth\u00e4lt ein K\u00fcndigungsrecht der Parteien wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eIm Falle der rechtskr\u00e4ftigen Schutzversagung eines Vertragsschutzrechts k\u00f6nnen die Parteien den Vertrag jederzeit fristlos k\u00fcndigen.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die schriftliche Vereinbarung (Anlage K5) verwiesen.<\/li>\n<li>Am 18.04.2011 erhielt der Beklagte einen ersten, die europ\u00e4ische Patenanmeldung EP\u2018XXX A2 betreffenden Pr\u00fcfbescheid, ausweislich dessen das Europ\u00e4ische Patentamt (nachfolgend: EPA) den Gegenstand der Anmeldung aufgrund der US-Patentschrift 2 855 XXX f\u00fcr nicht neu hielt. Auf den als Anlage K7 vorliegenden Pr\u00fcfbescheid wird wegen seines genauen Inhalts verwiesen.<\/li>\n<li>Am 18.05.2011 unterzeichnete auch der Beklagte das Vertragsdokument (Anlage K5), welches die Kl\u00e4gerin bereits am 08.04.2011 unterzeichnet hatte.<\/li>\n<li>Mit Eingabe vom 16.08.2011 (Anlage K8) reagierte der Beklagte auf den Pr\u00fcfbescheid des EPA vom 18.04.2011 (Anlage K7), indem er als Schutzgegenstand der Anmeldung allein die Verwendung einer Abdeckung f\u00fcr Unterputz-Einbauteile beanspruchte. Wegen der genauen Formulierung der ge\u00e4nderten Anspr\u00fcche 1 &#8211; 5 wird auf das Schreiben vom 16.08.2011 (Anlage K8) verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zahlte vom 15.12.2011 bis zum 19.04.2016 die nunmehr von ihr zur\u00fcck begehrten Lizenzgeb\u00fchren wie folgt:<\/li>\n<li>W\u00e4hrend des Zeitraums, in welchem die Kl\u00e4gerin die Lizenzzahlungen leistete, ver\u00e4u\u00dferte sie 66.468 ihrer Produkte mit der Bezeichnung \u201eA E Steckdosenabdeckung\u201c.<\/li>\n<li>Am 11.12.2013 (Anlage K9) erhielt der Beklagte einen zweiten Pr\u00fcfbescheid zur EP\u2018XXX A2, mit welchem die Neuheit auch etwaiger Verwendungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Abdeckung f\u00fcr Unterputz-Einbauteile abgelehnt wurde. Auf die ihm zur Erwiderung gesetzte Frist reagierte der Beklagte nicht, woraufhin mit Bescheid vom 20.05.2014 (Anlage K10) der Rechtsverlust nach Regel 112 (1) Ausf\u00fchrungsordnung zum EP\u00dc (im Folgenden: AO EP\u00dc) festgestellt wurde. Daraufhin wurde am 01.10.2014 im Patentregister ver\u00f6ffentlicht, dass die Anmeldung seit dem 29.08.2014 als zur\u00fcckgenommen gilt (vgl. Auszug des Patentregisters, Anlage B2).<\/li>\n<li>Mit Schreiben der A B C GmbH vom 12.07.2016 (Anlage K11) und vom 19.08.2016 (Anlage K12), auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird, erkl\u00e4rte Herr D, ein Mitarbeiter der A B C GmbH, an der vertraglichen Vereinbarung vom 08.04.\/ 18.05.2011 nicht mehr festhalten zu wollen und forderte den Beklagten zur R\u00fcckzahlung der bisher gezahlten Lizenzen in H\u00f6he der Klageforderung auf.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 26.08.2016 (Anlage K13) wies der Beklagte das Schreiben der A B C GmbH vom 19.08.2016 (Anlage K12) unter Berufung auf einen fehlenden Nachweis einer Bevollm\u00e4chtigung des Erkl\u00e4renden zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Daraufhin erkl\u00e4rte Herr D mit Schreiben vom 26.09.2016 erneut die Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses und f\u00fcgte dem Schreiben eine auf ihn ausgestellte Vollmacht der Kl\u00e4gerin bei. Auch dieses Schreiben wies der Beklagte am 28.09.2016 zur\u00fcck, indem er darauf verwies, dass die K\u00fcndigung durch eingeschriebenen Brief habe erfolgen m\u00fcssen (vgl. Schreiben vom 28.09.2016, Anlage K15). Per Einschreiben\/R\u00fcckschein (Anlage K16) erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin am 25.11.2016 erneut eine K\u00fcndigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses sowie eine Anfechtung desselben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, sie habe bis Juli 2016 keine Kenntnis von dem negativen Pr\u00fcfbescheid im Hinblick auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung EP\u2018XXX A2 gehabt. Die bestehende M\u00f6glichkeit zur Einsichtnahme in die elektronische Akte des Pr\u00fcfverfahrens habe sie nicht wahrgenommen, weil sie hierzu keine Veranlassung gehabt habe. In diesem Zusammenhang ist sie der Auffassung, der Beklagte habe sie bereits mit Zugang des ersten Pr\u00fcfbescheids am 28.04.2011 dar\u00fcber informieren m\u00fcssen, dass der Rechtsstand der Vertragsschutzrechte sich nachteilig ver\u00e4ndert habe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, aufgrund der ausgebliebenen Mitteilung \u00fcber den Verlauf des Pr\u00fcfungsverfahrens der EP\u2018XXX A1 stehe ihr ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, der darauf gerichtet sei, die bisher von ihr gezahlten Lizenzgeb\u00fchren zu erstatten. Denn in diesem Fall h\u00e4tte sie von dem ihr zustehenden K\u00fcndigungsrecht Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>Daneben stehe ihr ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung der gezahlten Lizenzgeb\u00fchren auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Der Vertrag sei unter anderem deshalb nicht wirksam, weil der Beklagte sie bei Vertragsschluss get\u00e4uscht habe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>Den Beklagten zu verurteilen, an sie Euro 21.356,15 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>Der Beklagte beantragt:<\/li>\n<li>Die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>Weiter beantragt der Beklagte mit dem der Kl\u00e4gerin am 26.04.2017 zugestellten Schriftsatz widerklagend:<\/li>\n<li>1. Festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, an ihn ausstehende Lizenzgeb\u00fchren aus dem Lizenzvertrag vom 08.04.\/18.05.2011 f\u00fcr die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 28.11.2016 in H\u00f6he von EUR 0,27 netto pro verkauftem Erfindungserzeugnis zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 6 % \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank seit dem 01.08.2016 soweit das Quartal 01. April 2016 \u2013 30. Juni 2016, seit dem 01.11.2016 soweit das Quartal 01.Juli 2016 \u2013 30. September 2016, und seit dem 01.01.2017 soweit der Zeitraum 01.Oktober 2016 bis 28.November 2016 betroffen ist, zu zahlen;<\/li>\n<li>2. Hilfsweise zu dem Antrag Ziff. 1:<br \/>\nFestzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, an den Beklagten Wertersatz in H\u00f6he von EUR 0,27 netto pro verkauftem Erfindungserzeugnis f\u00fcr die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 28.11.2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>3. Die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, dem Beklagten Auskunft zu erteilen, \u00fcber den Umfang des Vertriebs des Erfindungserzeugnisses aus dem vorbenannten Lizenzvertrag in dem vorbenannten Zeitraum und zwar unter Angabe der verkauften St\u00fcckzahlen aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferzeiten;<\/li>\n<li>4. Die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, dem Beklagten eine Abschlussrechnung zu erteilen \u00fcber die in dem Zeitraum vom 18.05.2011 bis zum 28.11.2016 verkaufte St\u00fcckzahl des Erfindungserzeugnisses und die sich daraus ergebenden Lizenzgeb\u00fchren;<\/li>\n<li>5. Die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an den Beklagten vorgerichtliche Anwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von EUR 984,60 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>Die Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>Der Beklagte ist der Auffassung, er sei zu keinem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, die Kl\u00e4gerin \u00fcber das Pr\u00fcfungsverfahren f\u00fcr die EP\u2018XXX A2 zu informieren.<\/li>\n<li>Eine Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses durch K\u00fcndigung habe fr\u00fchestens durch Schreiben vom 25.11.2016 (Anlage K16), ihm, dem Beklagten, zugegangen am 28.11.2016 erfolgen k\u00f6nnen, weshalb ihm auch f\u00fcr den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 28.11.2016 noch Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen seien.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin habe jedenfalls bis zum 29.08.2014, dem Zeitpunkt, zu dem die Beendigung des Anmeldeverfahrens (EP\u2018XXX A2) wirksam wurde, kein K\u00fcndigungsgrund zugestanden.<\/li>\n<li>Die von einem Dritten ausgestellten K\u00fcndigungen vom 12.07.2016 (Anlage K11) und vom 19.08.2016 (Anlage K12) seien bereits deshalb unwirksam, weil ihnen ein Nachweis \u00fcber die Bevollm\u00e4chtigung des Dritten durch die Kl\u00e4gerin nicht beigef\u00fcgt gewesen sei. Die K\u00fcndigung vom 29.09.2016 (Anlage K14) erf\u00fclle das vereinbarte Formerfordernis (per Einschreiben) nicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe aber auch einen Schaden in Form der Lizenzzahlungen nicht erlitten, weil sie ihr Produkt exklusiv habe wirtschaftlich verwerten k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der Beklagte erkl\u00e4rt zudem hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die ihm seiner Ansicht nach wegen der \u2013 im Falle der Vertragsaufl\u00f6sung \u2013 zur\u00fcck zu gew\u00e4hrenden Gebrauchsvorteile f\u00fcr die Zeit bis zum 28.11.2016 zusteht.<\/li>\n<li>Des Weiteren erhebt der Beklagte, soweit die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche die Zeit vom 18.05.2011 bis Ende 2013 betreffen, die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 20.02.2018 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage hat keinen Erfolg (dazu unter A.).<br \/>\nDie Widerklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (dazu unter B.).<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung der Lizenzgeb\u00fchren weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (dazu unter Ziff. I. und Ziff. II.) noch unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu (dazu unter Ziff. III.). Da der als Hauptforderung geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht, besteht auch der Zinsanspruch nicht (dazu unter Ziff. IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht kein auf R\u00fcckzahlung der Lizenzgeb\u00fchren gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAuch bereits vor Vertragsabschluss k\u00f6nnen Pflichten nach \u00a7 241 Abs. 2 BGB aufgrund der Vertragsanbahnung entstehen, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch (culpa in contrahendo) nach sich ziehen kann. Solche Pflichten k\u00f6nnen insbesondere in Form von Aufkl\u00e4rungspflichten bestehen (Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 77. Auflage, 2018, \u00a7 311, Rn. 40).<\/li>\n<li>Bei derartigen Pflichten hat eine Partei die andere unaufgefordert \u00fcber Umst\u00e4nde zu informieren, die dieser unbekannt, aber f\u00fcr ihre Entscheidungen bei Zustandekommen oder Durchf\u00fchrung des Schuldverh\u00e4ltnisses erheblich sind (Schulze, in: Schulze, BGB, Kommentar, 9. Auflage, 2017, \u00a7 241 Rn. 7). Insoweit ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass eine allgemeine Aufkl\u00e4rungspflicht im Rahmen vertraglicher Verh\u00e4ltnisse nicht besteht. Es ist zun\u00e4chst die ureigene Pflicht jeder Partei selbst, sich \u00fcber die allgemeinen Marktverh\u00e4ltnisse und die sich daraus ergebenden Gefahren und Risiken zu informieren (Bachmann, in: M\u00fcko, BGB, Kommentar, 7. Auflage, 2016, \u00a7 311, Rn. 66). Ob eine Pflicht zur Aufkl\u00e4rung besteht, richtet sich nach dem jeweiligen Inhalt des Schuldverh\u00e4ltnisses, insbesondere nach Art und Gegenstand des Gesch\u00e4fts (Schulze, a.a.O.). Auch der Erfahrungs- und Wissensabstand zwischen den Parteien spielt eine Rolle (Schulze, a.a.O.).<\/li>\n<li>Kommt es durch die fehlende oder fehlerhafte Aufkl\u00e4rung zum Abschluss eines wirksamen, aber nachteiligen Vertrags k\u00f6nnen Anspr\u00fcche aus c.i.c bestehen in diesem Zusammenhang insbesondere dann, wenn die pflichtwidrig unterlassene oder fehlerhafte Aufkl\u00e4rung derart auf die Willensbildung des Gesch\u00e4digten eingewirkt hat, dass es gerade dadurch zum Abschluss des Vertrags gekommen ist (Gr\u00fcneberg, a.a.O.). In Folge dessen kann der Schadensersatzanspruch insbesondere in der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung bzw. in der Anpassung des Vertrags liegen (Gr\u00fcneberg, a.a.O.).<\/li>\n<li>Beendet wird das vorvertragliche Schuldverh\u00e4ltnis mit dem Abbruch der Verhandlung oder mit dem Abschluss des Vertrags (Gr\u00fcneberg, ebd., \u00a7 311, Rn. 25). Nach Abschluss des Vertrages ist Grundlage f\u00fcr die Pflichten nach \u00a7 241 Abs. 2 BGB nicht mehr das Rechtsverh\u00e4ltnis der Vertragsanbahnung, sondern der Vertrag (a.a.O.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte eine vorvertragliche Pflicht verletzt hat.<\/li>\n<li>Eine objektive Pflichtverletzung kann weder in der fehlenden Aufkl\u00e4rung \u00fcber den Inhalt des ersten Pr\u00fcfbescheids vom 18.04.2011 (dazu unter lit. a)), noch in der Unterschriftsleitung des Beklagten am 18.05.2011 (dazu unter lit. b)), noch in der (konkludenten) Erkl\u00e4rung, der Rechtsstand der Vertragsschutzrechte entspreche dem in der Pr\u00e4ambel der streitgegenst\u00e4ndlichen Vereinbarung festgelegten, gesehen werden (dazu unter lit. c)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nInsbesondere kann eine Verletzung einer dem Beklagten obliegenden Pflicht nicht darin erblickt werden, dass dieser die Kl\u00e4gerin nicht \u00fcber den Inhalt des ersten Pr\u00fcfbescheids vom 18.04.2011 (Anlage K7) unterrichtete.<\/li>\n<li>Denn in dem Zeitpunkt, in dem eine Mitteilung \u00fcber die Beurteilung der fehlenden Neuheit durch das EPA fr\u00fchestm\u00f6glich h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen, n\u00e4mlich bei Kenntnisnahme von dem Pr\u00fcfbescheid auf Seiten des Beklagten (28.04.2011), hatte die Kl\u00e4gerin eine sie gem. \u00a7 145 BGB bindende Willenserkl\u00e4rung zum Abschluss des Vertrags bereits abgegeben, so dass eine pflichtwidrige Einwirkung auf die Willensentschlie\u00dfung der Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr m\u00f6glich war.<\/li>\n<li>Insoweit kann auch die Rechtsprechung, wonach der Lizenzgeber zum Schutz der Entschlie\u00dfungsfreiheit des Vertragspartners diesen \u00fcber ernste Zweifel an der M\u00f6glichkeit der Erf\u00fcllung seiner Verschaffungspflicht unterrichten muss (m. w. Nachw., Ullmann\/ Deichfu\u00df, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 15, Rn. 156), bzw. \u00fcber Zweifel an der Erteilungsf\u00e4higkeit eines angemeldeten Schutzrechts (OLG Karslruhe, Urt. v. 11.07.2012, Az.: 6 U 114\/11, S. 7, zitiert nach BeckRS 2012, 17772; OLG Naumburg, Urt. v. 26.06.2014, Az.: 9 U 130\/13, S. 5, zitiert nach BeckRS 2016, 01862) hier nicht ohne weiteres herangezogen werden. Denn diese betrifft stets Fallgestaltungen, bei denen die Willensbildung des Vertragspartners \u2013 anders als vorliegend \u2013 noch nicht abgeschlossen ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine objektive Pflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass der Beklagte mit seiner Unterschriftsleistung am 18.05.2011 den Abschluss des Vertrages herbeif\u00fchrte.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Partei eines sich anbahnenden Vertrages trifft grunds\u00e4tzlich eine vorvertragliche Pflicht, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die eigene Leistung, die Gegenstand des Vertrags ist, tats\u00e4chlich auch erbracht werden kann. Dies ergibt sich aus der Wertung des \u00a7 311a Abs. 2 BGB. Denn nach der genannten Vorschrift besteht eine Schadensersatzpflicht des Schuldners dann, wenn dieser ein bei Vertragsschluss vorliegendes Leistungshindernis im Sinne von \u00a7 275 BGB schuldhaft nicht kennt (Gr\u00fcneberg, ebd., \u00a7 311a, Rn. 6).<\/li>\n<li>Vorliegend verpflichtete sich der Beklagte gem. \u00a7 1 Ziff. 1 des Vertrags (Anlage K5) dazu, der Kl\u00e4gerin ein Nutzungsrecht an der am 12.11.2008 offengelegten EP&#8217;XXX A2 einzur\u00e4umen. Dies war ihm auch nach der Mitteilung des EPA vom 18.04.2011, dass die Lehre der EP&#8217;XXX A2 in der am 24.02.2010 eingereichten modifizierten Fassung nicht als neu erachtet werden k\u00f6nne, noch m\u00f6glich. Insbesondere bestand die europ\u00e4ische Patentanmeldung zu diesem Zeitpunkt noch. Denn sie galt erst seit dem 29.08.2014 (vgl. Anlage B2) als zur\u00fcckgenommen. Die sp\u00e4tere Versagung des Patents auf eine bekannt gemachte Anmeldung l\u00e4sst den Bestand des Lizenzvertrags f\u00fcr die Zeit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Versagung des Patents unber\u00fchrt (BGH, GRUR 1969, 677 (678) \u2013 R\u00fcben-Verladeeinrichtung; Ullmann\/ Deichfu\u00df, ebd., \u00a7 15, Rn. 197).<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Parteien in dem Vertrag vereinbarten, dass eine Lizenz an dem Gebrauchsmusters DE\u2018XXX im Umfang des modifizierten Anspruchs 1 der EP\u2018XXX A2 einger\u00e4umt werden soll.<\/li>\n<li>Denn diese Vereinbarung \u00e4ndert nichts daran, dass das Gebrauchsmuster bzw. die Anmeldung als solche Gegenstand der Lizenzeinr\u00e4umung sind. Die Beschr\u00e4nkung der Nutzungserlaubnis im Hinblick auf das DE\u2018XXX auf den modifizierten Anspruch 1 sollte nach dem \u00fcbereinstimmenden Willen der Vertragsschlie\u00dfenden lediglich dem Ergebnis des Rechercheberichts Rechnung tragen. Vertragsgegenstand sollte aber das eingetragene bzw. angemeldete Schutzrecht bleiben, welches auch bei Unterzeichnung des Vertrages durch den Beklagten noch bestand.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Kl\u00e4gerin durch die Vertragsunterzeichnung in ein Rechtsverh\u00e4ltnis dr\u00e4ngte, von welchem diese sich bei Kenntnis von dem Inhalt des ersten Pr\u00fcfbescheids unmittelbar h\u00e4tte wieder l\u00f6sen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Ein solches Losl\u00f6sungsrecht ist vorliegend weder auf der Grundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags noch nach den gesetzlichen Regelungen ersichtlich.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas K\u00fcndigungsrecht nach \u00a7 16 Ziff. 1 des Vertrages bzw. das Recht auf Vertragsanpassung nach \u00a7 16 Ziff. 2 des Vertrages kn\u00fcpft an das Erl\u00f6schen, die Nichtigerkl\u00e4rung oder die Beschr\u00e4nkung eines Vertragsschutzrechts an. Das K\u00fcndigungsrecht nach \u00a7 18 Ziff. 1 letzter Satz des Vertrages besteht f\u00fcr den Fall, dass ein Vertragsschutzrecht rechtskr\u00e4ftig versagt worden ist. Diese Fallgestaltungen sind mit der hier in Streit stehenden Konstellation, in dem das EPA in einem Pr\u00fcfbericht die Neuheit der angemeldeten Lehre verneint, nicht vergleichbar, weil diese Konstellation nicht gleicherma\u00dfen endg\u00fcltig ist.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch ein au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht nach \u00a7 18 Ziff. 4 des Vertrages (Anlage K5) i. V. m. \u00a7 314 BGB kann hier nicht angenommen werden, weil es insoweit an einem wichtigen Grund fehlt.<\/li>\n<li>Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags f\u00fcr den K\u00fcndigenden unzumutbar machen (Gr\u00fcneberg, ebd., \u00a7 314, Rn. 7). Im Allgemeinen m\u00fcssen die K\u00fcndigungsgr\u00fcnde im Risikobereich des K\u00fcndigungsgegners liegen; andernfalls ist eine fristlose K\u00fcndigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt (a.a.O). Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem Gesetz (a.a.O.).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe berechtigt der erste Pr\u00fcfbescheid des EPA die Kl\u00e4gerin nicht zur K\u00fcndigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit dem Beklagten.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nInsoweit ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Nutzungsrechtseinr\u00e4umung an einer Patentanmeldung aus der Sicht des Lizenznehmers als gewagtes Gesch\u00e4ft darstellt (f\u00fcr den Verkauf einer Patentanmeldung: Moufang, in: Schulte, PatG, Kommentar, 10. Auflage, 2017, \u00a7 15, Rn. 27), dem das Risiko immanent ist, dass es nicht zur Erteilung des Schutzrechts kommt.<\/li>\n<li>Mit Abgabe ihrer Willenserkl\u00e4rung am 08.04.2011 nahm die Kl\u00e4gerin die bis dato bestehende Unsicherheit \u00fcber die Erteilung des Patents auf Grundlage der EP&#8217;XXX A2 sowie das Risiko der Nichterteilung in Kauf. Gem. \u00a7 145 BGB ist derjenige, der einem anderen die Schlie\u00dfung eines Vertrages antr\u00e4gt, an diesen Antrag gebunden. Die anbietende Kl\u00e4gerin bedarf insoweit grunds\u00e4tzlich keines Schutzes durch Einr\u00e4umung eines K\u00fcndigungsrechts. Dies widerspricht der typischen Risikoverteilung, in den F\u00e4llen, in denen eine Lizenz an einer Anmeldung f\u00fcr ein Patent, nicht an dem erteilten Schutzrecht, einger\u00e4umt wird. Das Risiko, das es bei der Lizenz \u00fcber eine Schutzrechtsanmeldung nicht zur Erteilung kommt, tr\u00e4gt der Lizenznehmer (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2006, Az.: 4a O 243\/03, S. 7, lit. c), aa), zitiert nach BeckRS 2009, 06686; Ullmann\/Deichfu\u00df, ebd., \u00a7 15, Rn. 197).<\/li>\n<li>Gleiches gilt, soweit der Lizenzvertrag die Einr\u00e4umung einer Nutzungsberechtigung an dem Gebrauchsmuster erfasste. Auch insoweit lag das Risiko, dass dieses nicht schutzf\u00e4hig ist, bei der Kl\u00e4gerin. Denn eine gewisse Unsicherheit im Hinblick auf die Schutzf\u00e4higkeit ist dem Gebrauchsmuster als nicht gepr\u00fcftem Schutzrecht immanent (BGH, GRUR 1977, 107 (109) \u2013 Werbespiegel).<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nIn diesem Zusammenhang kann auch dem vorvertraglichen Verhalten des Beklagten nicht entnommen werden, dass dieser in besonderem Ma\u00dfe das Vertrauen in die Patentf\u00e4higkeit der angemeldeten Lehre gesch\u00fcrt hat.<\/li>\n<li>Insoweit hat er in seiner Email vom 26.07.2010 (Anlage K21) zwar mitgeteilt:<\/li>\n<li>\u201eIch selbst mache mir keine Sorgen um die Erteilung.\u201c<\/li>\n<li>Damit wollte der Beklagte aber aus der Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers erkennbar keine Zusage \u00fcber die Wahrscheinlichkeit einer Patenterteilung treffen, insbesondere eine solche nicht garantieren. Denn der Beklagte machte gleichzeitig deutlich, dass die Entscheidung des EPA auch f\u00fcr ihn nicht absehbar sei, indem er weiter ausf\u00fchrte:<\/li>\n<li>\u201eOb es jemals einen wirklichen Patentschutz geben wird, entscheidet das EU-Patentamt, [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nDass von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommene Risiko findet schlie\u00dflich auch bereits in der vertraglichen Konzeption eine hinreichende Ber\u00fccksichtigung, wie die nach \u00a7 16 des Vertrags und nach \u00a7 18 des Vertrags einger\u00e4umten K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten zeigen. Danach soll jedoch \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 eine Losl\u00f6sung von dem Vertrag erst f\u00fcr den Fall m\u00f6glich sein, indem der Wegfall eines Vertragsschutzrechts endg\u00fcltig war. Dies zeigt, dass die Vertragsparteien die Nichterteilung des Patents vor Augen hatten, diesem Umstand jedoch erst dann Rechnung tragen wollten, wenn dies feststeht. Auch dies spricht dagegen, der Kl\u00e4gerin eine fr\u00fchere L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit von dem Vertrag einzur\u00e4umen.<\/li>\n<li>(dd)<br \/>\nEine andere Bewertung k\u00f6nnte dann angezeigt sein, wenn die EP\u2018XXX A2 oder das DE\u2018XXX aufgrund des Inhalts des Pr\u00fcfbescheids auch von den Wettbewerbern nicht mehr geachtet worden w\u00e4ren. Insoweit ist anerkannt, dass sich ein Lizenznehmer schon dann von dem Lizenzvertrag l\u00f6sen kann, wenn das lizenzierte Patent zwar noch nicht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, seine Vernichtbarkeit aber doch offenbar oder zumindest wahrscheinlich geworden ist und das Patent deshalb seine bisherige gesch\u00e4ftliche Wirkung eingeb\u00fc\u00dft hat (vgl. dazu BGH, GRUR 1969, 409 (411) \u2013 Metallrahmen; Grabinski, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 22 GbrMG, Rn. 3)).<\/li>\n<li>Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin genoss \u00fcber die Laufzeit des Vertrages vielmehr eine tats\u00e4chliche Vorzugsstellung.<\/li>\n<li>Der Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin bis zur Einstellung der Lizenzzahlungen (nach dem 19.04.2016) 66.468 Produkte verkaufte. Der Beklagte hat auch seine Erfindung nicht verwertet und sie auch Dritten nicht zur Verwertung zur Verf\u00fcgung gestellt. Ein der Erfindung entsprechendes Konkurrenzprodukte existierte nicht auf dem Markt. Auch ist ein L\u00f6schungsverfahren nicht durchgef\u00fchrt worden, das Gebrauchsmuster stand vielmehr bis zu dem Ablauf seiner Schutzdauer am 31.05.2017 in Kraft. Aus dem pauschalen Vortrag der Kl\u00e4gerin, sie habe das Produkt nicht exklusiv vertreiben k\u00f6nnen, ergibt sich demgegen\u00fcber kein entscheidungserheblicher Gegenvortrag dahingehend, dass es zu einer wirtschaftlichen Verwertung des Produkts nicht gekommen ist.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nUnbeschadet dessen, dass das bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen bestehende K\u00fcndigungsrecht aus wichtigem Grund (\u00a7 314) jedenfalls nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung die Vorschriften \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage dann verdr\u00e4ngt, wenn es um die Aufl\u00f6sung des Vertrags geht (vgl. zum Meinungsstand, Gr\u00fcneberg, ebd., \u00a7 313, Rn. 14), fehlt es vorliegend aus den zu \u00a7 314 BGB dargelegten Gr\u00fcnden auch an einem Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage im Sinne von \u00a7 313 BGB.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine objektive Pflichtverletzung liegt auch nicht darin begr\u00fcndet, dass der Beklagte durch seine Unterschrift konkludent erkl\u00e4rte, dass der Rechtsstand der Vertragsschutzrechte den Angaben in dem Vertrag entspricht, \u00a7 15 Ziff. 1 Satz 1 des Vertrags (Anlage K5).<\/li>\n<li>Der von \u00a7 15 Ziff. 1 Satz 1 des Vertrags (Anlage K5) in Bezug genommene Rechtsstand findet sich in Ziffer 1 und Ziffer 2 der Pr\u00e4ambel des Vertrags, wonach die Vertragsschutzrechte durch das DE&#8217;XXX sowie die EP&#8217;XXX A2 gebildet werden, beschrieben. In dieser Form waren die Vertragsschutzrechte auch im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durch den Beklagten am 18.05.2011 noch existent.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Schadensersatzanspruch gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 BGB wegen der Verletzung vertraglicher Aufkl\u00e4rungspflichten durch den Beklagten nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZwischen den Parteien bestand aufgrund der schriftlichen Vereinbarung (Anlage K5), die die Kl\u00e4gerin am 08.04.2011 und der Beklagte am 18.05.2011 unterzeichneten, auch ein wirksames Vertragsverh\u00e4ltnis.<\/li>\n<li>Insbesondere stellt sich der Vertrag weder unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung (dazu unter lit. a)) noch aufgrund kartellrechtlicher Erw\u00e4gungen (dazu unter lit. b)) als nichtig dar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Vereinbarung vom 08.04.\/ 18.05.2011 ist nicht wegen Anfechtung gem. \u00a7 142 Abs. 1 BGB unwirksam.<\/li>\n<li>Die Wirkung einer Anfechtung nach \u00a7 142 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein Anfechtungsgrund besteht. Die Kl\u00e4gerin bringt vor, sie sei durch den Beklagten get\u00e4uscht worden, in dem dieser sie \u00fcber den Inhalt des ersten Pr\u00fcfberichts des EPA vom 18.04.2011 nicht unterrichtet habe. Dies begr\u00fcndet jedoch keinen Anfechtungsgrund gem. \u00a7 123 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>Die genannte Vorschrift setzt ihrem Wortlaut nach voraus, dass die arglistige T\u00e4uschung den Get\u00e4uschten zur Abgabe der Willenserkl\u00e4rung veranlasst. Der Get\u00e4uschte muss durch die T\u00e4uschungshandlung in einen Irrtum versetzt und damit wiederum zur Abgabe der Willenserkl\u00e4rung \u201ebestimmt\u201c worden sein (Armbr\u00fcster, in: M\u00fcko, BGB, Kommentar, 7. Auflage, 2015, \u00a7 123 Rn. 20). Dies setzt denklogisch voraus, dass die T\u00e4uschung der Abgabe der Willenserkl\u00e4rung zeitlich vorausgeht (a.a.O.).<\/li>\n<li>Dem Beklagten k\u00f6nnte vorliegend allenfalls eine T\u00e4uschung durch Unterlassen vorgeworfen werden, weil er den Inhalt des ersten Pr\u00fcfbescheids nicht mitteilte. Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durch die Kl\u00e4gerin am 08.04.2011 lag jedoch der erste Pr\u00fcfbericht, \u00fcber den der Beklagte die Kl\u00e4gerin nicht unterrichtete, noch gar nicht vor. Es kann deshalb in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob insoweit eine Aufkl\u00e4rungspflicht des Beklagten bestand.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine Nichtigkeit des Vertragsverh\u00e4ltnisses gem. \u00a7 134 BGB aufgrund des Versto\u00dfes gegen kartellrechtliche Vorgaben (\u00a7\u00a7 1, 2 GWB, Art. 2 TT-GVO) besteht nicht.<\/li>\n<li>Vertragliche Bindungen des Lizenznehmers in der Freiheit der Benutzung einer gesch\u00fctzten Erfindung f\u00fcr eine Zeit nach dem Erl\u00f6schen des Schutzrechts sind nicht statthaft (Ullmann\/ Deichfu\u00df, ebd., \u00a7 15, Rn. 205).<\/li>\n<li>Eine solche unstatthafte Bindung des Lizenznehmers besteht hier jedoch nicht.<\/li>\n<li>Der streitgegenst\u00e4ndliche Vertrag sieht zun\u00e4chst gem. \u00a7 18 Ziff. 1. Satz 1 (Anlage K5) eine Laufzeit von zehn Jahren vor. Eine automatische Verl\u00e4ngerung ist in \u00a7 18 Ziff. 1 Satz 2 (Anlage K5) vorgesehen, wobei die Verl\u00e4ngerung durch das Erl\u00f6schen des letzten Vertragsschutzrechts begrenzt ist. F\u00fcr den Fall, dass ein Schutzrecht erlischt oder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird, besteht gem. \u00a7 16 Ziff. 1. (Anlage K5) ein au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht. Auf diese Weise kann der Lizenznehmer einer Bindung an seine vertraglichen Pflichten \u00fcber die Schutzdauer des Vertragsschutzrechts hinaus entgehen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEine objektive Pflichtverletzung des Beklagten nach Vertragsabschluss ist nicht dargetan.<\/li>\n<li>Der Beklagte war weder dazu verpflichtet, die Kl\u00e4gerin \u00fcber den Inhalt des zweiten Pr\u00fcfbescheids vom 11.12.2013 in Kenntnis zu setzen (dazu unter lit. a)), noch hatte er die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Feststellung der Verfahrensbeendigung am 20.05.2014 bzw. das Wirksamwerden der Verfahresnbeendigung am 29.08.2014 zu informieren (dazu unter lit. b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Pflicht zur Aufkl\u00e4rung \u00fcber den Inhalt des zweiten Pr\u00fcfbescheids vom 11.12.2013 (Anlage K9) traf den Beklagten nicht.<\/li>\n<li>Auch insoweit konkretisiert der zweite Pr\u00fcfbescheid lediglich die von der Kl\u00e4gerin zu tragende Gefahr, die dem Vertragsschluss von Beginn an innewohnte, dass es n\u00e4mlich aufgrund der Anmeldung EP\u2018XXX A2 zu einer Patenterteilung m\u00f6glicherweise nicht kommt. Der Kl\u00e4gerin stand auch ohne eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung \u00fcber die Schutzrechtsversagung noch kein K\u00fcndigungsrecht zu (vgl. dazu unter Ziff. I., 1., lit. b), bb)), weshalb sie ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Mitteilung des Inhalts des zweiten Pr\u00fcfbescheids gehabt haben k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch musste der Beklagte die Kl\u00e4gerin weder \u00fcber die Feststellung der Verfahrensbeendigung das EP\u2018XXX A2 betreffend (Anlage K10) noch \u00fcber das Wirksamwerden derselben am 29.08.2014 (Anlage B2) aufkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine solche Aufkl\u00e4rungspflicht spricht zwar, dass der Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens nach dem Wirksamwerden der Verfahrensbeendigung am 29.08.2014 ein K\u00fcndigungsrecht gem. \u00a7 18 Ziff. 1. letzter Satz des Vertrags (Anlage K5) zustand. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Kl\u00e4gerin selbst einr\u00e4umt, dass sie in das Pr\u00fcfungsverfahren \u00fcber eine vollst\u00e4ndige elektronische Akteneinsicht h\u00e4tte Einblick nehmen k\u00f6nnen. Soweit sie in diesem Zusammenhang weiter der Auffassung ist, sie habe gutgl\u00e4ubig auf die Eintragung der vereinbarten Vertragsschutzrechte vertrauen d\u00fcrfen, kann ihr darin nicht gefolgt werden. Aufgrund der Tatsache, dass ein Vertragsschutzrecht nur in Form einer Anmeldung (EP\u2018XXX A2) vorlag, wusste die Kl\u00e4gerin, dass von einer Patenterteilung nicht zwingend auszugehen war.<\/li>\n<li>Vor dem weiteren Hintergrund, dass gerade die Kl\u00e4gerin das Risiko des Ausbleibens einer Patenterteilung trug (vgl. dazu unter Ziff. I. 2., lit. b), bb) (2)), hatte sie auch Anlass, den Verfahrensstand des Erteilungsverfahrens regelm\u00e4\u00dfig abzufragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nBereicherungsrechtliche Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 812 ff. BGB scheitern bereits deshalb, weil aufgrund des Vertragsverh\u00e4ltnisses vom 08.04.2011\/18.05.2011 ein Rechtsgrund f\u00fcr die Lizenzzahlungen f\u00fcr den Zeitraum vom 15.12.2011 bis zum 19.04.2016 vorlag.<\/li>\n<li>Der Vertrag ist weder durch eine Anfechtung gem. \u00a7 142 Abs. 1 BGB von Beginn an nichtig (vgl. dazu unter Ziff. II., 1., lit. a)), noch war er in dem hier erheblichen R\u00fcckzahlungszeitraum (15.12.2011 \u2013 19.04.2016) durch K\u00fcndigung entfallen. Die streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00fcndigungserkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin datieren allesamt von einem sp\u00e4teren Zeitpunkt (12.07.2016, 19.08.2016, 29.09.2016 und 28.11.2016).<\/li>\n<li>Auch ergibt sich die Nichtigkeit des Vertrages nicht aufgrund eines Versto\u00dfes gegen kartellrechtliche Vorgaben gem. \u00a7 134 BGB (vgl. dazu unter Ziff. II., 1., lit. b)).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDa der geltend gemachte Zinsanspruch gem. \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 BGB von dem Bestand einer Hauptforderung abh\u00e4ngig ist, steht der Kl\u00e4gerin auch ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen nicht zu.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Widerklage ist zul\u00e4ssig (dazu unter Ziff. I.) und teilweise begr\u00fcndet (dazu unter Ziff. II.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Widerklage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Insbesondere liegt das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO f\u00fcr den Feststellungsantrag (Antrag Ziff. 1.) erforderliche Feststellungsinteresse vor.<\/li>\n<li>Da die Lizenzzahlungen, die Gegenstand des Feststellungsantrags sind, der H\u00f6he nach von der von der Kl\u00e4gerin verkauften Produktmenge abh\u00e4ngen, \u00a7 4 Ziff. 1. des Vertrags (Anlage K5), ist dem Beklagten die Bezifferung eines Anspruchs auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Da die Kl\u00e4gerin geltend macht, dass das Vertragsverh\u00e4ltnis, aus welchem sie zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren verpflichtet war, bereits in dem Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 28.11.2016 nicht mehr bestand, hat der Beklagte auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Zahlungsanspruchs.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Widerklage ist teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Dem Beklagten steht ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren dem Grunde nach f\u00fcr den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 15.07.2016 zu (dazu unter Ziff. 1.). In dem Umfang, in dem der Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren hat, besteht auch ein vertraglicher Anspruch auf Erteilung einer Abschlussrechnung (dazu unter Ziff. 2.). Daneben steht dem Beklagten auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 249 BGB zu (dazu unter Ziff. 3.). Dar\u00fcber hinaus bestehen auch die geltend gemachten Zinsanspr\u00fcche in dem Umfang, in dem die Hauptforderungen bestehen (dazu unter Ziff. 4.).<\/li>\n<li>Soweit der Beklagte hilfsweise, soweit ihm ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren nicht zusteht, die Feststellung eines Anspruchs auf Wertersatz begehrt, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu (dazu unter Ziff. 5.). Auch besteht kein Auskunftsanspruch des Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin (dazu unter Ziff. 6.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDem Beklagten steht ein Zahlungsanspruch gem. \u00a7 311 Abs. 1 BGB i. V. m. \u00a7 4 Ziff. 1 des Vertrags (Anlage K5) lediglich f\u00fcr den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 15.07.2016 zu. Einen weitergehenden vertraglichen Zahlungsanspruch bis zum 28.11.2016 kann der Beklagte aufgrund der Beendigung des Vertrages durch K\u00fcndigung nicht geltend machen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von EUR 0,27 pro verkauftem Vertragserzeugnis aufgrund des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags gem. \u00a7 4 Ziff. 1. des Vertrags (Anlage K5) grunds\u00e4tzlich verpflichtet. Der Vertrag ist auch weder gem. \u00a7 142 Abs. 1 BGB noch gem. \u00a7 134 BGB nichtig (vgl. dazu ausf\u00fchrlich unter Punkt. A., Ziff. II., 1., lit. a)).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach dem 15.07.2016 besteht jedoch eine vertragliche Pflicht zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren nicht mehr, weil der Vertrag durch die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung der A-B C GmbH vom 12.07.2016 mit Wirkung zum 16.07.2016 gek\u00fcndigt worden ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 12.07.2016 (Anlage K11) ist nicht gem. \u00a7 174 Satz 1 BGB deshalb unwirksam, weil ihr eine Bevollm\u00e4chtigung der die K\u00fcndigung erkl\u00e4renden A B C GmbH nicht beigef\u00fcgt war.<\/li>\n<li>Nach der genannten Vorschrift ist ein einseitiges Rechtsgesch\u00e4ft, dass durch einen Bevollm\u00e4chtigten \u2013 wie vorliegend die A B GmbH \u2013 vorgenommen wird, unwirksam, wenn der Bevollm\u00e4chtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgesch\u00e4ft aus diesem Grund unverz\u00fcglich zur\u00fcckweist.<\/li>\n<li>Dem auf die K\u00fcndigung folgenden Schreiben der Beklagten vom 26.08.2016 (Anlage K13) ist jedoch eine Zur\u00fcckweisung im Hinblick auf das K\u00fcndigungsschreiben vom 12.07.2016 (Anlage K11) nicht zu entnehmen. Dieses verh\u00e4lt sich lediglich zu der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 19.08.2016 (Anlage K12) sowie zu einer Email vom 29.07.2016. Selbst dann, wenn man \u2013 was der Kammer problematisch erscheint \u2013 in dem Schreiben der Beklagten vom 26.08.2016 eine konkludenten Zur\u00fcckweisung auch im Hinblick auf die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 12.07.2016 erblickt, w\u00e4re eine solche Zur\u00fcckweisung nicht mehr unverz\u00fcglich im Sinne der Vorschrift des \u00a7 174 Satz 1 BGB. Ein Zuwarten von mehr als 1 Woche ab Kenntnis des Empf\u00e4ngers ist ohne Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde zu lang (Ellenberger, in: Palandt: BGB, Kommentar, 77. Auflage, 2018, \u00a7 174, Rn. 6). Tatsachen, die vorliegend besondere Umst\u00e4nde begr\u00fcnden k\u00f6nnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nGem. \u00a7 18 Ziff. 1 letzter Satz des Vertrags (Anlage K5) war die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall einer rechtskr\u00e4ftigen Schutzversagung eines Vertragsschutzrechts \u2013 wie hier sp\u00e4testens mit Wirksamwerden der Verfahrensbeendigung betreffend die EP\u2018XXX A2 am 29.08.2014 \u2013 jederzeit zur fristlosen K\u00fcndigung berechtigt.<\/li>\n<li>Eine zeitliche Beschr\u00e4nkung zur Aus\u00fcbung des K\u00fcndigungsrechts haben die Parteien nicht getroffen. Sofern der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Regelung nach \u00a7 18 Ziff. 3. des Vertrages (Anlage K5) verweist, ergibt sich auch daraus eine zeitliche Beschr\u00e4nkung nicht. Zum einen schlie\u00dft der Passus lediglich eine K\u00fcndigung aus, die innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsschluss erfolgt, mithin innerhalb des Zeitraums vom 08.04.2011\/ 18.05.2011 bis zum 08.04.\/ 18.05.2012. Die streitgegenst\u00e4ndliche K\u00fcndigungserkl\u00e4rung erfolgte nach diesem Zeitraum. Zum anderen betrifft diese Beschr\u00e4nkung offensichtlich allein das in \u00a7 18 Ziffer 3 niedergelegte K\u00fcndigungsrecht f\u00fcr den Fall, dass der Absatz der Vertragsgegenst\u00e4nde wirtschaftlich nicht m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 12.07.2016 (Anlage K11) ist dem Beklagten auch unstreitig zugegangen, dies f\u00fchrt bei normalen Postlaufzeiten von drei Tagen zu einer Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses ab dem 16.07.2016.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSoweit der Lizenzvertrag vom 08.04.2011\/18.05.2011 (Anlage K5) besteht (bis zum 15.07.2016 einschlie\u00dflich), steht dem Beklagten ein Anspruch auf Erteilung einer Abschlussrechnung gem. \u00a7 6 Ziff. 2. des Vertrags (Anlage K5) zu.<\/li>\n<li>Voraussetzung f\u00fcr die Anspruchsentstehung ist die Beendigung des Vertrags, die \u2013 wie unter Ziff. 1. lit. b) ausgef\u00fchrt \u2013 mit K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 12.07.2016 (Anlage K11) erfolgt ist.<\/li>\n<li>Die Abschlussrechnung hat den gesamten Vertragszeitraum (18.05.2011 bis 15.07.2016) zu umfassen, und insbesondere erkennen zu lassen, welche Lizenzgeb\u00fchren in den jeweiligen Abrechnungsquartalen (\u00a7 6 Ziff. 1. des Vertrags) angefallen sind. Da die Lizenzgeb\u00fchren gem. \u00a7 4 Ziff. 1 des Vertrags (Anlage K5) von der verkauften St\u00fcckzahl abh\u00e4ngig sind, hat die Abrechnung auch Angaben hierzu zu enthalten.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEin Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in der geltend gemachten H\u00f6he ergibt sich aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nVorliegend hat die Kl\u00e4gerin durch die Geltendmachung der R\u00fcckzahlung f\u00fcr die im Zeitraum vom 15.12.2011 bis zum 19.04.2016 geleisteten Zahlungen eine vertragliche Pflicht verletzt.<\/li>\n<li>Die Geltendmachung unbegr\u00fcndeter Anspr\u00fcche im Rahmen eines Vertragsverh\u00e4ltnisses stellt sich als Verletzung der vertraglichen Pflicht zur R\u00fccksichtnahme nach \u00a7 241 Abs. BGB dar (BGH, NJW 2009, 1262, Rn. 15 f.; Gr\u00fcneberg, ebd., \u00a7 280, Rn. 27).<\/li>\n<li>Wie zur Klage unter Punkt A., Ziffer I. \u2013 III. ausgef\u00fchrt steht der Kl\u00e4gerin ein R\u00fcckzahlungsanspruch nicht zu.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Pflichtverletzung auch gem. \u00a7 276 Abs. 2, \u00a7 278 BGB zu vertreten.<\/li>\n<li>Insoweit ist zwar zu beachten, dass ein fahrl\u00e4ssiges Handeln nicht bereits dann vorliegt, wenn eine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist, weil dies regelm\u00e4\u00dfig nur in einem Rechtsstreit abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt werden kann (BGH, NJW 2009, 1262, Rn. 20). Der Vertragspartner entspricht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt deshalb schon dann, wenn er pr\u00fcft, ob die Vertragsst\u00f6rung auf eine Ursache zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (a.a.O.). Bleibt bei einer so vorgenommenen Plausibilit\u00e4tskontrolle ungewiss, ob tats\u00e4chlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Vertragspartner die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen (a.a.O.).<\/li>\n<li>Gemessen an diesen Anforderungen hat die Kl\u00e4gerin vorliegend die dem Vertragsverh\u00e4ltnis innewohnende Risikoverteilung au\u00dfer Acht gelassen, aufgrund derer \u2013 wie den Ausf\u00fchrungen zur Klage zu entnehmen ist (vgl. unter Pkt. A., Ziff. I. \u2013 III.) \u2013 eine Pflichtverletzung unter keinem in Betracht kommenden Aspekt vertretbar erscheint.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Beklagte macht vorliegend geltend, ihm seien durch die Abwehr des auf die R\u00fcckzahlung der Lizenzgeb\u00fchren gerichteten Anspruchs (Schreiben vom 26.08.2016, Anlage K13) patentanwaltliche Kosten entstanden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEin Schadensersatzanspruch nach \u00a7 249 Abs. 1 BGB erfasst grunds\u00e4tzlich auch die durch die Hinzuziehung eines Rechts- bzw. Patentanwalts entstandenen Kosten, sofern die Inanspruchnahme eines Rechts- bzw. Patentanwalts erforderlich war (f\u00fcr die Rechtsanwaltskosten: Gr\u00fcneberg, ebd., \u00a7 249, Rn. 57).<\/li>\n<li>Davon ist vorliegend auszugehen.<\/li>\n<li>Zum einen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Angelegenheit, die vertragliche mit patentrechtlichen Fragestellungen kombiniert, komplex darstellt. Zum anderen drohte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall, dass eine fristgem\u00e4\u00dfe R\u00fcckzahlung der Lizenzgeb\u00fchren nicht erfolgte, ohne weitere Vorank\u00fcndigung gerichtliche Schritte an, so dass der Beklagte einer zuverl\u00e4ssigen Bewertung der Sach- und Rechtslage zur Beurteilung, ob er der Zahlungsaufforderung nachkommt, bedurfte.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Schadensersatzanspruch ist auch der H\u00f6he nach gerechtfertigt.<\/li>\n<li>Der Beklagte orientiert sich bei dem nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, \u00a7 12 Abs. 1 GKG \u00a7 51 GKG zu bemessenden Gegenstandswert (EUR 21.356,15) nachvollziehbar an der H\u00f6he des geltend gemachten R\u00fcckzahlungsanspruchs. Er setzt des Weiteren eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die anwaltliche T\u00e4tigkeit an, was der sich aus \u00a7\u00a7 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG ergebenden Regelgeb\u00fchr entspricht. Eine Pauschale f\u00fcr Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann der Beklagte nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz bringen.<\/li>\n<li>Ausgehend von einem Gegenstandswert von EUR 21.356,15 und einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ergibt sich dann folgende Berechnung:<br \/>\n1,3 x 742,00 \u20ac = 964,60 \u20ac<br \/>\nTK-Pauschale = 20,00 \u20ac<br \/>\ngesamt = 984,60 \u20ac<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSoweit dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren (Hauptantrag Ziff. 1.) zusteht (bis zum 15.07.2016), steht ihm auch ein Anspruch auf Verzugszinsen in H\u00f6he von 6 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz gem. \u00a7 6 Ziff. 3 Satz 1 des Vertrags (Anlage K5) zu.<\/li>\n<li>Da die Kl\u00e4gerin die das jeweilige Quartal betreffenden Lizenzgeb\u00fchren jedoch erst innerhalb eines Monats nach Quartalsende zahlen muss (vgl. \u00a7 6 Ziff. 3 Satz 2 i. V. m. \u00a7 6 Ziff. 1 d. Vertrags), kann, soweit das Quartal April 2016 \u2013 Juni 2016 betroffen ist, ein Verzug erst ab dem 01.08.2016, und soweit der Monat Juli 2016 betroffen ist, ein Verzug erst ab dem 01.11.2016 eingetreten sein.<\/li>\n<li>Soweit dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht, ergibt sich der Zinsanspruch in H\u00f6he von 5 % Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2017 aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDem Beklagten steht f\u00fcr den Zeitraum nach Beendigung des streitgegenst\u00e4ndlichen Vertragsverh\u00e4ltnisses (16.07.2016 \u2013 28.11.2016) kein Anspruch auf Wertersatz unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gem. \u00a7\u00a7 812, 818 BGB zu.<\/li>\n<li>Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz kommt in F\u00e4llen der Benutzung eines gewerblichen Schutzrechts unter zwei Gesichtspunkten in Betracht. Zum einen erkennt die Rechtsprechung einen solchen Anspruch an, wenn eine das Patent\/ das Gebrauchsmuster verletzende (mithin rechtswidrige) Benutzungshandlung vorgenommen worden ist (BGH, GRUR 1977, 250 \u2013 Kunststoffhohlprofil; ders., GRUR 1982, 301 \u2013 Kunststoffhohlprofil II). Es liegt dann regelm\u00e4\u00dfig ein rechtswidriger Eingriff in den Zuweisungsgehalt des nach \u00a7 9 PatG\/ \u00a7 11 GrbMG gew\u00e4hrten Ausschlie\u00dflichkeitsrechts vor, \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB. Zum anderen besteht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch dann, wenn sich ein Lizenzvertrag als von Beginn an nichtig erweist, durch die Parteien jedoch eine tats\u00e4chliche Umsetzung erfahren hat (BGH, GRUR 2002, 787 \u2013 Abstreiferleiste). Es liegt dann ein Fall vor, in dem der Lizenznehmer rechtsgrundlos etwas, n\u00e4mlich eine tats\u00e4chliche Vorzugsstellung, aufgrund der Leistung des Lizenzgebers erlangt, \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.<\/li>\n<li>An den Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs in diesem Sinne fehlt es vorliegend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hatte nach K\u00fcndigung des Vertrags keine tats\u00e4chliche Vorzugsstellung im Hinblick auf das DE\u2018XXX im Sinne der soeben in Bezug genommenen Rechtsprechung mehr.<\/li>\n<li>Der Beklagte hat der Kl\u00e4gerin zwar zun\u00e4chst, zu Beginn des Vertragsverh\u00e4ltnisses, die wirtschaftliche Verwertungsm\u00f6glichkeit im Hinblick auf die in dem DE\u2018XXX verk\u00f6rperte Lehre einger\u00e4umt. Er hat der Kl\u00e4gerin in diesem Zusamemnhang insbesondere Unterlagen zur Verf\u00fcgung gestellt (\u00a7 3 d. Lizenzvertrags) und keine weiteren Lizenzen an Dritte einger\u00e4umt. In dem Zeitraum, f\u00fcr welche der Beklagte Wertersatz begehrt, war das Vertragsverh\u00e4ltnis jedoch vorliegend bereits beendet. Dazu, dass der Beklagte, dem das K\u00fcndigungsschreiben vom 12.07.2016 unstreitig zugegangen ist, der Kl\u00e4gerin nach Zugang der K\u00fcndigung weiter eine tats\u00e4chlich Vorzugsstellung gew\u00e4hrte, ist nicht hinreichend vorgetragen. Auch kann in dem \u00dcberlassen der Unterlagen keine erhebliche Leistung des Beklagten mehr erblickt werden, die unter dem Gesichtspunkt des sp\u00e4teren Wegfalls des Rechtsgrundes nach \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zur\u00fcckzugew\u00e4hren ist. Dies kann bei vorzeitiger Beendigung eines Dauerschuldverh\u00e4ltnisses zwar f\u00fcr nicht verbrauchte Vorausleistungen erwogen werden (vgl. dazu m. w. Nachw. Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 77. Auflage, 2018, \u00a7 812, Rn. 26). Vorliegend ist jedoch nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass eine solche Vorausleistung durch \u00dcbergabe der Unterlagen vorlag. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Umsetzung der technischen Lehre der DE\u2018XXX ohne diese Unterlagen nicht m\u00f6glich war. Des Weiteren handelt es sich bei den \u00fcberlassenen Unterlagen auch um eine Leistung, die bereits f\u00fcr die Laufzeit des Vertrages bis zum 15.07.2016 zu gew\u00e4hren war.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts in Form des DE\u2018XXX eingegriffen hat. Der Beklagte ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass es dem DE\u2018XXX aufgrund dessen inhaltlicher Gleichheit mit dem nicht erteilten EP\u2018XXX an der Schutzf\u00e4higkeit fehlt, nicht hinreichend entgegengetreten. In dem Fall der fehlenden Schutzf\u00e4higkeit eines eingetragenen Gebrauchsmusters liegt \u2013 anders als bei einem eingetragenen Patent \u2013 keine gesch\u00fctzte Rechtsposition, in die die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte eingreifen k\u00f6nnen, vor. Denn die Eintragung eines Gebrauchsmusters begr\u00fcndet lediglich den Rechtsschein des Bestehens eines Gebrauchsmusters (Goebel\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 15 GbrMG, Rn. 2). Fehlt es dem eingetragenen Gebrauchsmuster an der Schutzf\u00e4higkeit, ist ein Recht tats\u00e4chlich nicht zur Entstehung gelangt (Goebel\/ Engel, a.a.O.; dies., ebd., \u00a7 24 GbrMG, Rn. 1).<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDem Beklagten steht kein Anspruch auf Auskunftserteilung zu.<\/li>\n<li>Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber grunds\u00e4tzlich, sofern nicht nur eine Einmallizenz vereinbart ist, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (Ullmann\/ Deichfu\u00df, ebd., \u00a7 15, Rn. 143 \u2013 145). Die Erf\u00fcllung dieser Pflicht dient dazu, den Lizenzgeber \u00fcber den Umfang der Nutzungshandlungen und die sich daraus ergebenden Lizenzgeb\u00fchren ins Bild zu setzen (a.a.O.). Sofern eine solche Pflicht nicht ohnehin vertraglich geregelt ist, ergibt sie sich regelm\u00e4\u00dfig aus \u00a7 242 BGB (a.a.O.).<\/li>\n<li>Vorliegend ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Parteien dem Informationsdefizit des Lizenzgebers durch ein Bucheinsichtsrecht des Beklagten gem. \u00a7 5 Ziff. 1 Satz 2 des Vertrages sowie eine Abrechnungspflicht der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 des Vertrages Rechnung getragen haben. Weitergehende Auskunftspflichten haben die Parteien nach der vertraglichen Konzeption gerade nicht vorgesehen. Daneben besteht deshalb auch kein Raum f\u00fcr einen gesetzlichen Auskunftsanspruch nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht f\u00fcr den Beklagten auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 2. Alt., 711 ZPO.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDer Streitwert wird bis zum 18.04.2017 auf bis zu EUR 22.000,- festgesetzt, und ab dem 18.04.2017 (Zeitpunkt der Einreichung der Widerklage) auf bis zu EUR 30.000,-.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2745 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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