{"id":751,"date":"2010-06-10T17:00:07","date_gmt":"2010-06-10T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=751"},"modified":"2016-06-26T16:46:16","modified_gmt":"2016-06-26T16:46:16","slug":"4b-o-1709-papierpresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=751","title":{"rendered":"4b O 17\/09 &#8211; Papierpresse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1431<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juni 2010, Az. 4b O 17\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5907\">2 U 75\/10<\/a><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>4. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 24. April 2009 eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents (EP 0 571 XXX; im Folgenden: Klagepatent), welches auch mit Wirkung f\u00fcr Deutschland eingetragen ist. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Das Klagepatent wurde am 10. Dezember 1992 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t (DE 4140XXX) vom 11. Dezember 1991 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 1. Dezember 1993 ver\u00f6ffentlicht. Am 17. Juli 1996 erfolgte die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung. Urspr\u00fcnglicher Patentinhaber war die A GmbH. Das Klagepatent betrifft eine Walzenpresse.<\/p>\n<p>Die Rechte an dem Klagepatent sind \u2013 wie die Beklagte im Haupttermin vom 11. Mai 2010 unstreitig gestellt hat &#8211; durch die folgende \u00dcbertragungskette auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen: Die urspr\u00fcngliche Patentinhaberin, die A GmbH, \u00fcbertrug die Rechte aus dem Klagepatent der B GmbH durch \u00dcbertragungs- und Abtretungserkl\u00e4rung vom 25. April 1997. Die C GmbH &amp; Co. KG wurde dann Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH. Diese \u00fcbertrug wiederum die Rechte aus dem Klagepatent durch \u00dcbertragungs- und Abtretungserkl\u00e4rung der D GmbH &amp; Co. KG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den Patentanspruch 1 des Klagepatents, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eWalzenpresse, vorzugsweise zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn, mit zwei Presseinheiten (1, 3), deren Hauptachsen in einer Pressebene (E) liegen und die miteinander einen Pressspalt bilden, durch den die Bahn l\u00e4uft, ferner mit den folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) eine der zwei Presseinheiten (3) hat einen station\u00e4ren und sich durch einen drehbaren Walzenmantel (3a) erstreckenden Tragk\u00f6rper (4, 4a) und eine interne Anpresseinrichtung (4b, 4c) zum radialen Bewegen des Walzenmantels und zum Erzeugen einer im Pressspalt auf die Bahn wirkenden Presskraft;<br \/>\nb) an jedem Ende der Walzenpresse sind die beiden Presseinheiten (1, 3) in Lagerb\u00f6cken (5, 6) abgest\u00fctzt, die paarweise aneinandergekoppelt sind mittels l\u00f6sbarer und zum \u00dcbertragen der Presskraft von Lagerbock zu Lagerbock dienenden Zugst\u00e4ben (7, 8);<br \/>\nc) die Lagerb\u00f6cke (5) einer der zwei Presseinheiten (1) sind unmittelbar auf einem Maschinengestell (15), Fundament oder dergleichen abgest\u00fctzt und tragen zumindest einen Teil des Gewichtes der anderen Presseinheit (3);<br \/>\ngekennzeichnet durch die folgenden Merkmale:<br \/>\nd) die Zugst\u00e4be (7, 8) sind bei Presskraft Null auf h\u00f6chstens einem Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt;<br \/>\ne) ein Lagerbock (6) der paarweise aneinander koppelbaren Lagerb\u00f6cke (5, 6) ist relativ zu dem anderen Lagerbock (5) beweglich, sodass dieser (6) im belasteten Zustand der Walzenpresse um eine Distanz (p) entlang der Pressebene (E) bezogen auf seine Lage im unbelasteten Zustand der Walzenpresse gegen\u00fcber dem anderen Lagerbock (5) ausgelenkt ist;<br \/>\nf) die Lagerb\u00f6cke (5, 6) sind relativ zueinander gef\u00fchrt mit Hilfe wenigstens eines F\u00fchrungsfl\u00e4chenpaares (24, 25; 24, 26), wobei die F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene (E) liegen und unabh\u00e4ngig sind von einem station\u00e4ren Maschinengestell (15), Rahmen oder dgl.\u201c<br \/>\n(Anspruch 1)<\/p>\n<p>Die nachfolgenden beiden einzigen Abbildungen des Klagepatents verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung. Figur 1 ist eine Ansicht auf eine Stirnseite der Walzenpresse. Die Figur 2 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt entlang der Linie II der Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein in Italien ans\u00e4ssiges Unternehmen, das ebenfalls Vorrichtungen zur Produktion von Papier herstellt und vertreibt. Zum Programm der Beklagten geh\u00f6ren insbesondere auch Papierpressen. Hierzu geh\u00f6rt auch eine sog. Schuhpresse (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Diese Walzenpresse ist in der Anlage K1 abgelichtet und in der Anlage K2 zeichnerisch dargestellt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird im englischsprachigen Internetauftritt der Beklagten (Anlagen K 3a, K 11) beworben. Die Beklagte lieferte ein anderes Produkt an ein deutsches Unternehmen mit Sitz in E.<\/p>\n<p>Im Jahr 2005 korrespondierten die Parteien au\u00dfergerichtlich. Mit Schreiben vom 3. M\u00e4rz 2005 informierte die Kl\u00e4gerin die Beklagte dahingehend, dass sie eine Patentverletzung pr\u00fcfe und erbat von der Kl\u00e4gerin weitere Informationen. Auf dieses Schreiben antwortete die Beklagte mit Schreiben durch ihre Patentanw\u00e4lte vom 27. April 2005 und sendete der Kl\u00e4gerin eine Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K2). Im August erfolgte eine Sachstandsanfrage durch die Beklagte, woraufhin die Kl\u00e4gerin angab, dass die Patentverletzung noch gepr\u00fcft werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent in wortsinngem\u00e4\u00dfer, zumindest aber in \u00e4quivalenter Weise. Insbesondere l\u00e4gen deren F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zu einer Pressebene (E); der Fachmann erkenne, dass mit dem Begriff \u201eparallel\u201c nur ausgedr\u00fcckt werden solle, dass eine F\u00fchrungsfunktion erzielt werden solle, bei der die Hauptachsen der beiden Presseinheiten genau in der Pressebene liegen. Auch seien die Lagerb\u00f6cke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht Teil des Maschinengestells, sodass sie unabh\u00e4ngig seien von einem station\u00e4ren Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Walzenpressen, vorzugsweise zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn, mit zwei Presseinheiten, deren Hauptachsen in einer Pressebene (E) liegen und die miteinander einen Pressspalt bilden, durch die die Bahn l\u00e4uft, ferner mit den folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) eine der zwei Presseinheiten hat einen station\u00e4ren und sich durch einen drehbaren Walzenmantel erstreckenden Tragk\u00f6rper und eine interne Anpresseinrichtung zum radialen Bewegen des Walzenmantels und zum Erzeugen einer im Pressspalt auf die Bahn wirkenden Presskraft;<\/p>\n<p>b) an jedem Ende der Walzenpresse sind die beiden Presseinheiten in Lagerb\u00f6cken abgest\u00fctzt, die paarweise aneinander gekoppelt sind mittels l\u00f6sbarer und zum \u00dcbertragen der Pressbahn von Lagerbock zu Lagerbock dienenden Zugst\u00e4ben;<\/p>\n<p>c) die Lagerb\u00f6cke einer der zwei Presseinheiten sind unmittelbar auf einem Maschinengestell, Fundament oder dergleichen, abgest\u00fctzt und tragen zumindest einen Teil des Gewichts der anderen Presseinheit;<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen die folgenden Merkmale verwirklicht sind:<\/p>\n<p>d) die Zugst\u00e4be sind bei Presskraft Null auf h\u00f6chstens einem Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt;<\/p>\n<p>e) ein Lagerbock der paarweise aneinander koppelbaren Lagerb\u00f6cke ist relativ zu dem anderen Lagerbock beweglich, sodass dieser im belasteten Zustand der Walzenpresse um eine Distanz entlang der Pressebene (E) bezogen auf seine Lage in unbelastetem Zustand der Walzenpresse gegen\u00fcber dem anderen Lagerbock ausgelegt ist;<\/p>\n<p>f) die Lagerb\u00f6cke sind relativ zueinander gef\u00fchrt mit Hilfe wenigstens eines F\u00fchrungsfl\u00e4chen-Paares, wobei die F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene (E) liegen und unabh\u00e4ngig sind von einem station\u00e4ren Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen (EP 0 571 XXX B1, Anspruch 1)<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>wie Ziffer I.1., au\u00dfer dass es statt der Ziffer I.1.f) wie folgt hei\u00dft:<\/p>\n<p>f ) die Lagerb\u00f6cke sind relativ zueinander gef\u00fchrt mit Hilfe wenigstens eines F\u00fchrungsfl\u00e4chen-Paares, wobei sich die F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene (E) erstrecken und unabh\u00e4ngig sind von einem station\u00e4ren Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen,<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise:<\/p>\n<p>wie Ziffer I.1., au\u00dfer dass es statt der Ziffer I.1.f) wie folgt hei\u00dft:<\/p>\n<p>f ) die Lagerb\u00f6cke sind relativ zueinander gef\u00fchrt mit Hilfe wenigstens eines F\u00fchrungsfl\u00e4chen-Paares, wobei die F\u00fchrungsfl\u00e4chen unter Bildung eines flachen V im Wesentlichen parallel zur Pressebene (E) liegen und unabh\u00e4ngig sind von einem station\u00e4ren Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 1. Januar 1994 begangenen Handlungen Rechnungen zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>wobei von der Beklagten die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 17. August 1996 zu machen sind<br \/>\nund der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin, einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 16. August 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 ab dem 24. November 2008 durch Verletzungshandlungen der Beklagten und der den Rechtsvorg\u00e4ngerinnen der Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich der A GmbH und der B GmbH und der C GmbH &amp; Co.KG bis einschlie\u00dflich 23. November 2008 durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 17. August 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die ihrer Ansicht nach fehlende internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Sie meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Soweit der Anspruch 1 des Klagepatents lehre, dass die F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene (E) liegen, sei das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt, weil &#8211; wie in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig ist \u2013 die F\u00fchrungsfl\u00e4chen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Schenkel eines flachen V bildeten. Ferner sei eine Unterscheidung zwischen dem Maschinengestell und dem Lagerbock nicht m\u00f6glich, so dass die patentgem\u00e4\u00df geforderte Unabh\u00e4ngigkeit dieser Vorrichtungselemente nicht erf\u00fcllt sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Sie meint, die geltend gemachten Anspr\u00fcche seien jedenfalls verwirkt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das Landgericht D\u00fcsseldorf international zust\u00e4ndig gem\u00e4\u00df Art 5 Abs. 3 EuGVVO.<br \/>\nZumindest hat die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Bereich der Bundesrepublik Deutschland im Internet angeboten. Die Internetseite der Beklagten ist sowohl in englischer Sprache als auch in italienischer Sprache abrufbar. Es ist nicht erforderlich, dass der Internetauftritt auch in deutscher Sprache abrufbar ist, solange das Angebot sonst einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug hat (vgl. BGH, GRUR 2005, 431 (432) \u2013 Hotel Maritime; vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten, 4. Auflage, Rn. 481). Es kann angenommen werden, dass sich Interessierte nicht von der englischen Fassung der Internetseite abhalten lassen oder davon ausgehen werden, dass die Beklagte nicht auch den deutschen Markt bewerben m\u00f6chte (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 193 \u2013 Geogitter). Auf ihrer Internetseite stellt die Beklagte ihre weltweite Aktivit\u00e4t (vgl. Anlage K3a, S.8) in den Vordergrund und benennt Sales Manager f\u00fcr alle Kontinente, u.a. auch f\u00fcr Europa (Anlage K 11, S. 21). Deutschland wird dabei nicht ausgeschlossen. Dar\u00fcber hinaus belegt das im Internet aufgef\u00fchrte Referenzobjekt in Deutschland (Anlage K14; vgl. auch Anlage K13, S. 51) \u2013 der Umbau einer Saugwalzen-Langsiebmaschine in einen Crescent-Former in E &#8211; die grunds\u00e4tzliche Aktivit\u00e4t der Beklagten auf dem deutschen Markt (vgl. auch LG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 193 \u2013 Geogitter).<br \/>\nIn F\u00e4llen der fl\u00e4chendeckenden Werbung im Internet kann der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 32 ZPO im gesamten Bundesgebiet Klage erheben, sodass auch die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf gegeben ist.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz sowie Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Art. 2, 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 852 BGB, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Walzenpresse, vorzugsweise zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn. Die Walzenpresse umfasst zwei Presseinheiten, z.B. Presswalzen, deren Hauptachsen in einer Pressebene liegen und die miteinander einen Pressspalt bilden, durch den die Bahn l\u00e4uft.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt als Stand der Technik die US-Schrift US 3,921,514. Bei dieser Konstruktion wird die intern erzeugbare (zwischen Null und einem Maximum einstellbare) Presskraft mit Hilfe von Zugst\u00e4ben, die als Schrauben ausgebildet sind, unmittelbar von den Lagerb\u00f6cken der einen Walze auf Lagerb\u00f6cke der anderen Walze \u00fcbertragen. Die zur Walzenpresse geh\u00f6renden Maschinengestelle brauchen daher nur f\u00fcr das Eigengewicht der Walzen, nicht jedoch f\u00fcr die \u00dcbertragung der Presskraft dimensioniert werden. Die Erfindung betrifft speziell diejenige Bauweise, bei welcher der eine der beiden Walzenm\u00e4ntel mittels einer internen Anpresseinrichtung (z.B. Pressschuh) an die andere Walze andr\u00fcckbar und von dieser wieder entfernbar ist. Ein immer wiederkehrendes Problem tritt auf, wenn in einer Walzenpresse beispielsweise ein durch den Pressspalt laufendes endloses Filzband ausgewechselt werden muss. Im Falle einer Schuhpresseinheit komme hinzu, dass auch der flexible Pressmantel von Zeit zu Zeit ausgewechselt werden muss. Bei einer Schuhpresseinheit komme hinzu, dass auch der flexible Pressmantel von Zeit zu Zeit ausgewechselt werden muss. In den genannten F\u00e4llen muss an wenigstens einem der beiden Walzenenden zwischen den Lagerb\u00f6cken vor\u00fcbergehend eine L\u00fccke geschaffen werden. Hierzu m\u00fcssen die Zugst\u00e4be gel\u00f6st und vor\u00fcbergehend entfernt werden. Nach Beendigung des Bandwechsels m\u00fcssen die Zugst\u00e4be wieder gespannt werden. Laut der US 3,921,514 muss die Vorspannkraft der Zugst\u00e4be h\u00f6her sein als die maximale Presskraft. Diese Forderung ist beispielsweise bei einer Walzenpresse mit einer Schuhpresseinheit nur mit enormem Aufwand erf\u00fcllbar, weil die maximale Presskraft sehr hohe Werte annimmt (1000 kN\/m). Somit erfordert das schon erw\u00e4hnte Auswechseln eines Filzbandes oder Pressmantels einen enorm hohen Zeitaufwand.<br \/>\nBei einer Bauweise gem\u00e4\u00df US 3,921,514 sind die Funktion der Zugst\u00e4be \u00fcbernehmende Schraubverbindungen vorgesehen, welche die Lagerb\u00f6cke miteinander verspannen. Somit m\u00fcssen diese Schraubverbindungen schon im unbelasteten Zustand der Walzenpresse stark vorgespannt werden. Derartige Schraubverbindungen sind in hochbelasteten Walzenpressen au\u00dferordentlich volumin\u00f6s und teuer. Das Montieren und Wieder-L\u00f6sen ist nur mit enormem Aufwand durchf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert diese genannten Nachteile der US 3,921,514.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, eine Walzenpresse der eingangs genannten Art derart weiter zu entwickeln, dass diese Nachteile vermieden werden und immer eine gleichm\u00e4\u00dfige Behandlung der Bahn \u00fcber deren Breite gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird eine Walzenpresse vorgeschlagen, die durch die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 charakterisiert wird:<\/p>\n<p>Walzenpresse, vorzugsweise zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn<\/p>\n<p>1. mit zwei Presseinheiten (1, 3),<br \/>\n1.1 deren Hauptachsen in einer Pressebene (E) liegen,<br \/>\n1.2 und die miteinander einen Pressspalt bilden, durch den die Bahn l\u00e4uft;<br \/>\na. eine der zwei Presseinheiten hat<br \/>\na.1 einen Tragk\u00f6rper (4, 4a),<br \/>\na.1.1. der Tragk\u00f6rper ist station\u00e4r<br \/>\na.1.2. und erstreckt sich durch einen drehbaren Walzenmantel<br \/>\n(3a)<br \/>\na.2. und eine interne Anpresseinrichtung (4b, 4c)<br \/>\na.2.1. zum radialen Bewegen des Walzenmantels<br \/>\na.2.2. und zum Erzeugen einer im Pressspalt auf die Bahn<br \/>\nwirkende Presskraft;<br \/>\nb. an jedem Ende der Walzenpresse sind die beiden Presseinheiten (1, 3) in Lagerb\u00f6cken (5, 6) abgest\u00fctzt,<br \/>\nb.1.die Lagerb\u00f6cke sind paarweise aneinander gekoppelt mittels l\u00f6sbarer und zum \u00dcbertragen der Presskraft von Lagerbock zu Lagerbock dienenden Zugst\u00e4ben (7, 8);<br \/>\nc. die Lagerb\u00f6cke (5) einer der zwei Presseinheiten (1) sind unmittelbar auf einem Maschinengestell (15), Fundament oder dergleichen, abgest\u00fctzt<br \/>\nc.1. und tragen zumindest einen Teil des Gewichtes der anderen Presseinheit (3),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>d. die Zugst\u00e4be (7, 8) bei Presskraft Null auf h\u00f6chstens einem Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt sind;<br \/>\ne. ein Lagerbock (6) der paarweise aneinander koppelbaren Lagerb\u00f6cke (5, 6) relativ zu dem anderen Lagerbock (5) beweglich ist, sodass dieser (6) im belasteten Zustand der Walzenpresse um eine Distanz (p) entlang der Pressebene (E) bezogen auf seine Lage im unbelasteten Zustand der Walzenpresse gegen\u00fcber dem anderen Lagerbock (5) ausgelenkt ist;<br \/>\nf. die Lagerb\u00f6cke (5, 6) relativ zueinander gef\u00fchrt sind mit Hilfe wenigstens eines F\u00fchrungsfl\u00e4chen-Paares (24, 25; 24, 26),<br \/>\nf.1. wobei die F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene (E) liegen<br \/>\nf.2. und unabh\u00e4ngig von einem station\u00e4ren Maschinengestell (15), Rahmen oder dergleichen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Merkmal f.1. keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Das Merkmal f.1 verlangt, dass eine Parallelit\u00e4t der F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur Pressebene (E) gegeben ist.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass mit Hilfe der F\u00fchrungsfl\u00e4chen die Lagerb\u00f6cke (5, 6) relativ zueinander gef\u00fchrt werden. Dies geschieht wenigstens mit einem F\u00fchrungsfl\u00e4chen-Paar (24, 25; 24, 26). Damit wird erreicht, dass trotz der Beweglichkeit der Lagerb\u00f6cke die Hauptachsen der beiden Walzen im Betrieb stets genau in der Pressebene (E) bleiben. Eine ungleiche Behandlung der Bahn oder eine ungleichm\u00e4\u00dfige Abnutzung eines Walzenmantels wird somit vermieden (Sp. 3, Z. 55 \u2013 Sp. 4, Z. 3 des Klagepatents, Anlagen K 6). Die Lagerb\u00f6cke werden auf diese Weise zueinander \u201ezentriert\u201c (S. 3, Sp. 54 des Klagepatents, Anlage K 6).<\/p>\n<p>Das Merkmal f.1. gibt seinem Wortlaut nach eindeutig vor, dass diese F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene (E) ausgestaltet werden m\u00fcssen. Das Klagepatent enth\u00e4lt im Anspruch keinen Hinweis darauf, dass der Begriff \u201eparallel\u201c anders als in einem streng geometrischen Sinne zu verstehen sein sollte; es hei\u00dft etwa nicht \u201eim Wesentlichen parallel\u201c oder dergleichen.<\/p>\n<p>Auch eine funktionsorientierte Auslegung berechtigt vorliegend nicht zu der Annahme, dass geringe, \u00fcber blo\u00dfe Fertigungstoleranzen hinausgehende Abweichungen von einer Parallelit\u00e4t anspruchsgem\u00e4\u00df seien. Zwar ist grunds\u00e4tzlich eine funktionsorientierte Auslegung geboten, so dass Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Die gebotene Auslegung darf jedoch bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass deren Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, die dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht. Anderenfalls wird die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Benutzung aufgel\u00f6st (Meier-Beck, GRUR 2003, 905 (907)).<\/p>\n<p>Auch wenn daher der Fachmann erkennen sollte, dass F\u00fchrungsfl\u00e4chen, die nicht parallel zur Pressebene liegen, ebenfalls dazu geeignet sein sollten, die Achsen der Walzen auf der Pressebene zu positionieren, sieht der Fachmann sich daran gehindert, nicht parallel zur Pressebene (E) liegende F\u00fchrungsfl\u00e4chen als anspruchsgem\u00e4\u00df zu werten, weil das Klagepatent sich in seinem Anspruch 1 auf eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Konstruktionsweise festgelegt hat, indem es gerade deren Parallelit\u00e4t zur Pressebene (E) verlangt.<\/p>\n<p>Die F\u00fchrungsfl\u00e4chen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegen unstreitig nicht in einem geometrisch verstandenen Sinne parallel zur Pressebene. Sie werden vielmehr durch ein \u201eflaches V\u201c gebildet und sind daher schr\u00e4g zur Pressebene ausgestaltet, wobei die Kl\u00e4gerin im Haupttermin insoweit eine Abweichung von mehreren Grad einger\u00e4umt hat, so dass es sich um eine Abweichung handelt, die nicht mit blo\u00dfen Fertigungstoleranzen zu erkl\u00e4ren ist. Auch geben die Zeichnung in Anlage K2 und das Lichtbild in Anlage K4 eine derartige Ausgestaltung der F\u00fchrungsfl\u00e4chen wieder. Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung aus.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents nicht in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSelbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass die erforderliche Gleichwirkung gegeben ist, und man ferner zu ihren Gunsten unterstellt, dass der Fachmann die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund seiner Fachkenntnisse ohne erfinderisches Bem\u00fchen auffinden konnte, weil hier nur eine geringf\u00fcgige Abweichung von der Parallelit\u00e4t der F\u00fchrungsfl\u00e4chen vorliegt und dem Fachmann g\u00e4ngige F\u00fchrungsformen, wie die Schwalbenschwanz- und die Prismenf\u00fchrung, bekannt sind, fehlt es in jedem Fall an der Voraussetzung, dass der angesprochene Durchschnittsfachmann die bei dem streitbefangenen Gegenstand verwirklichte Abwandlung als eine der im Wortsinn des Patentanspruchs 1 beschriebenen L\u00f6sung gleichwertige Alternative in Betracht zieht. Es ist insofern nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Abwandlung als technisch sinnvoll und objektiv gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen seine \u00dcberlegungen beim Auffinden der Abwandlung an der in den Patentanspr\u00fcchen zum Ausdruck gebrachten technischen Lehre ankn\u00fcpfen, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Schutzrechts eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen scheidet vorliegend eine Verletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz aus.<\/p>\n<p>Das Klagepatent gibt f\u00fcr den Fachmann keinen Anlass, von der im Patentanspruch vorgegebenen Ausgestaltung abzuweichen. Weder der Patentanspruch noch die Beschreibung des Klagepatents bieten hierzu einen Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch schreibt in seinem Merkmal f.1. vor, dass die F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene (E) liegen. Die Ausgestaltung der F\u00fchrungsfl\u00e4chen ist somit eindeutig festgelegt. Es hei\u00dft nicht etwa, dass sich die F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene (E) erstrecken sollen. Aufgrund dieser vorgegebenen Ausgestaltung sollen \u2013 wie bereits dargestellt \u2013 die Lagerb\u00f6cke relativ zueinander gef\u00fchrt werden (Merkmal f.). Diese Ausgestaltung ist die einzige vom Patentanspruch vorgegebene M\u00f6glichkeit, mit der dieses Ziel erreicht werden soll.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird deshalb auch keine andere Anordnung der F\u00fchrungsfl\u00e4chen, wie etwa die Schwalbenschwanz- oder Prismenf\u00fchrung, in die Bezeichnung \u201eparallel\u201c hineinlesen. Die Annahme einer \u00e4quivalenten Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents kann insbesondere nicht mit dem Argument begr\u00fcndet werden, der Fachmann erkenne, dass auf die Verwirklichung des Merkmals f.1. verzichtet werden k\u00f6nnte, um die entsprechende (Teil-)Aufgabe zu l\u00f6sen. Eine sog. Unterkombination f\u00e4llt n\u00e4mlich selbst dann nicht in den Schutzbereich eines Patents, wenn ein nicht verwirklichtes Merkmal erkennbar zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre \u00fcberfl\u00fcssig ist (BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t). Gegenstand und Schutzbereich eines technischen Schutzrechts d\u00fcrfen nicht unter Au\u00dferachtlassung einzelner r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich oder funktional definierter Merkmale des Anspruchs bestimmt werden. Dies liefe darauf hinaus, der Schutzbereichsbestimmung nicht den erteilten Patentanspruch zu Grunde zu legen, sondern einen fiktiven Anspruch, der aus der Kombination lediglich einzelner Merkmale des Anspruchs besteht. Damit verl\u00f6re der Anspruch seine Bedeutung als ma\u00dfgebliche Grundlage der Schutzbereichsbestimmung zu Gunsten eines aus der Beschreibung abgeleiteten allgemeineren Erfindungsgedankens alten Rechts. Mit Art. 69 EP\u00dc w\u00e4re dies nicht vereinbar. Daher gebietet das Prinzip der Rechtssicherheit, dass der Schutzrechtsinhaber an seine Anspruchsfassung gebunden ist. Die Fachwelt darf darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschr\u00e4nkt ist (BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t). Dies gilt auch f\u00fcr geringf\u00fcgige Abweichungen vom Wortlaut des Patentanspruchs. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin gebietet gerade das Prinzip der Rechtssicherheit eine eindeutige Auslegung des Patentanspruchs, die keine Unterscheidung in quantitativer Hinsicht macht. Eine vorhersehbare Entscheidung, ob eine Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents f\u00e4llt, w\u00e4re dann kaum m\u00f6glich. Es kann daher nicht ma\u00dfgeblich sein, dass hier nur in geringem Ma\u00dfe vom Wortlaut abgewichen wird, indem die F\u00fchrungsfl\u00e4chen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein \u201esehr flaches V\u201c bilden.<\/p>\n<p>Daher kann sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Sichtweise auch nicht mit Erfolg auf folgende Passage in der Beschreibung des Klagepatents berufen:<\/p>\n<p>\u201eWesentlich ist nur, dass jeder bewegliche Lagerbock durch eine F\u00fchrungsfl\u00e4che des benachbarten starr abgest\u00fctzten Lagerbocks derart positioniert wird, dass seine Hauptachse stets in der Pressebene liegt.\u201c (Sp. 5, Z. 6-10 des Klagepatents, Anlage K 6).<\/p>\n<p>Selbst wenn der Fachmann dieser Passage entnehmen sollte, dass auch eine Schwalbenschwanz- oder Prismenf\u00fchrung zur Positionierung geeignet ist, hat sich das Klagepatent im Merkmal f.1. auf die L\u00f6sung \u201eparallel\u201c festgelegt. Alternative M\u00f6glichkeiten werden nicht ber\u00fccksichtigt. So sieht auch der Unteranspruch 2 vor, dass die Ausnehmungen parallel zur Pressebene (E) liegen und das F\u00fchrungsst\u00fcck mit parallel zur Pressebene liegenden Seitenfl\u00e4chen ausgestattet ist und somit einen Quader bildet (vgl. Sp. 6, Z. 54 \u2013 Sp. 7, Z. 5 des Klagepatents, Anlage K 6).<br \/>\nAuch die in der Patentschrift ausdr\u00fccklich vorgesehene M\u00f6glichkeit, auf die axiale F\u00fchrung verzichten zu k\u00f6nnen (Sp. 6, Z. 44 \u2013 51), gibt dem Fachmann keinen Anlass, auf die Parallelit\u00e4t der F\u00fchrungsfl\u00e4chen zu verzichten. Der Verzicht auf die axiale Gleitfl\u00e4che ist ausweislich des Klagepatents nicht auf eine andere Ausgestaltung der F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur\u00fcckzuf\u00fchren, sondern auf eine starre Verbindung des oberen Lagerbocks mit dem Lagerzapfen (Sp. 6, Z. 43 \u2013 44).<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Entscheidungen \u00fcber die Kosten und die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1431 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. Juni 2010, Az. 4b O 17\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-751","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/751","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=751"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/751\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6047,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/751\/revisions\/6047"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=751"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=751"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=751"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}