{"id":749,"date":"2010-10-19T17:00:49","date_gmt":"2010-10-19T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=749"},"modified":"2016-04-20T12:26:59","modified_gmt":"2016-04-20T12:26:59","slug":"4b-o-16809-gelenkband","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=749","title":{"rendered":"4b O 168\/09 &#8211; Gelenkband"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1555<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 168\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4162\">2 U 130\/10<\/a><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige, eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 822 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruch-nahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 1. August 1996 (DE 19631XXX) am 18. Juli 1997 angemeldet und am 4. Februar 1998 ver\u00f6ffentlicht wurde; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21.01.2004 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft Ge-lenkb\u00e4nder mit Rastpunktverstellung.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Gelenkband f\u00fcr T\u00fcren oder Fenster, insbesondere f\u00fcr Glas- oder Acrylglas-Pendelt\u00fcren, mit zwei Bandteilen (1, 2), die um einen Achsbolzen (3) schar-nierend miteinander verbunden sind, und mit einer innerhalb des Gelenkbandes befindlichen Rastvorrichtung, die aus einem in dem ersten Bandteil (1) gegen die Wirkung einer Feder (4) beweglich gef\u00fchrten Rastk\u00f6rper (5) und mindestens einer dem zweiten Bandteil (2) zugeordneten Rastausnehmung (6) besteht, wobei in Raststellung der Rastk\u00f6rper (5) federnd in die Rastausnehmung (6) eingreift und wobei die Rastausnehmung (6) an einem F\u00fchrungsk\u00f6rper (7) angebracht ist, der um den Achsbolzen (3) drehbar gelagert und \u00fcber eine Klemmvorrichtung gegen\u00fcber dem genannten zweiten Bandteil (2) feststellbar ist, wobei der Achsbolzen (3) aus zwei miteinander verschraubbaren Bolzen-teilen (19, 19\u2018, 19\u2018\u2018, 21, 27, 27) besteht, die beim Verschrauben ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers (7) gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil (2) bewirken und jedes der zwei miteinander verschraubbaren Bolzenteil (19, 19\u2018, 19\u2018\u2018, 21, 27\u2018, 27\u2018\u2018) in einer \u00e4u\u00dferen Bolzenaufnahme (12, 13) des ersten Bestandteils (1) aufgenommen ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent ent-nommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Figur 1 ist eine Vorderansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gelenkbands, Figur 2 eine entsprechende geschnittene Darstellung. Figur 4 zeigt dasselbe Gelenkband in ge-schnittener Darstellung. Die Figuren 7. und 8. stellen jeweils ein weiteres Ausf\u00fch-rungsbeispiel eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gelenkbands in geschnittener Vorderansicht dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Gelenkb\u00e4nder unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Unter anderem bewirbt die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem als Anlage K 10 zur Gerichtsakte gereichten Prospekt. Nachstehend verkleinert wiedergegebene Lichtbilder zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wobei die Kl\u00e4gerin die Lichtbilder mit Bezugszeichen gem\u00e4\u00df dem Klagepatent versehen hat:<\/p>\n<p>Die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht dabei Gebrauch von der technischen Lehre der DE 10 2008 018 XXX B3 (Anlage B1, im Folgenden: DE \u2018XXX), deren Inhaberin die Beklagte ist, und aus der die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen entnommen sind:<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt die in der DE \u2018XXX gelehrte Vorrichtung im Schnitt und einer ma\u00dfst\u00e4blich vergr\u00f6\u00dferten Darstellung, Figur 3 zeigt dieselbe Vorrichtung in einer perspektivischen Explosionsansicht.<\/p>\n<p>In der DE \u2018XXX wird das Klagepatent als gew\u00fcrdigter Stand der Technik aufgef\u00fchrt. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2010 (Anlage K 11) hat die Kl\u00e4gerin die DE \u2018XXX durch Einlegung des Einspruchs angegriffen.<\/p>\n<p>Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 3. August 2009 (Anlage B5) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung bis sp\u00e4testens zum 17. August 2009 auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents mit gleichwertigen Mitteln. Die Angabe des Klage-patents, wonach ein F\u00fchrungsk\u00f6rper drehbar um den Achsbolzen gelagert sein muss, sei dahin zu verstehen, dass der F\u00fchrungsk\u00f6rper entlang der Achse des Achsbolzens angeordnet ist, denn dann k\u00f6nne durch Verschrauben der Bolzenteile der F\u00fchrungsk\u00f6rper entlang der Achse gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil verklemmt werden und gleichzeitig drehbar gelagert sein. Die Ausf\u00fchrung von vier Bolzenteilen statt, wie im Klagepatent gelehrt, zwei verschraubbaren Bolzenteilen sei ein gleich-wertiges Austauschmittel.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Gelenkb\u00e4nder f\u00fcr T\u00fcren oder Fenster, insbesondere f\u00fcr Glas- oder Acryl-glas-Pendelt\u00fcren, mit zwei Bandteilen, die um einen Achsbolzen schar-nierend miteinander verbunden sind, und mit einer innerhalb des Gelenkbandes befindlichen Rastvorrichtung, die aus einem in dem ersten Bandteil gegen die Wirkung einer Feder beweglich gef\u00fchrten Rastk\u00f6rper und mindestens einer dem zweiten Bandteil zugeordneten Rastausnehmung besteht, wobei in Raststellung der Rastk\u00f6rper federnd in die Rastausnehmung eingreift und wobei die Rastausnehmung an einem F\u00fchrungsk\u00f6rper angebracht ist, der um den Achsbolzen drehbar gelagert und \u00fcber ein Klemmvorrichtung gegen\u00fcber dem genannten zweiten Bandteil feststellbar ist, wobei der Achsbolzen aus vier Bolzenteilen besteht, von denen ein Bolzenteil beim Verschrauben mit dem F\u00fchrungsk\u00f6rper ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil bewirkt und zwei Bolzenteile jeweils in einer \u00e4u\u00dferen Bolzenaufnahme des ersten Bandteils aufgenommen sind,<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des Europ\u00e4ischen Patents 0 822 XXX B1 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. M\u00e4rz 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zei-ten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu der Menge der hergestellten und\/oder ausgeliefer-ten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Beif\u00fcgung von Rechnungen oder Liefer- und Zollpapieren, zu machen sind,<\/p>\n<p>und wobei ferner die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Februar 2004 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 6.196,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu I.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 822 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten und in der Zeit vom 4. M\u00e4rz 1998 bis zum 20. Februar 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder dem fr\u00fcheren Inhaber des Klagepatents, Herrn B, durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 21. Februar 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform sei der F\u00fchrungsk\u00f6rper nicht drehbar um den Achsbolzen gelagert, weil die in den obigen Lichtbildern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennbaren, dort mit den Bezugsziffern 100 und 103 gekennzeichneten Elemente (zylindrisches Element und Klemmschraub) nicht Teil des Achsbolzens seien und es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht ausreiche, dass der F\u00fchrungsk\u00f6rper entlang der (gedachten) Achse des Achsbolzens angeordnet ist. Die Ausf\u00fchrung von zwei Bolzenteilen und zwei weiteren zylindrischen Elementen sei kein gleichwertiges Austauschmittel.<\/p>\n<p>Ferner ist die Beklagte der Auffassung, sie schulde jedenfalls keinen Ersatz von Ab-mahnkosten, da das Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin vom 3. August 2009 (Anlage B5) \u2013 unstreitig \u2013 die Ank\u00fcndigung enthalte, zeitgleich mit der Absendung der Abmah-nung werde Klage eingereicht. Daher sei eine Geb\u00fchr f\u00fcr eine au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit nicht entstanden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten An-spr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Erstattung von Abmahngeb\u00fchren sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenser-satzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Eine Verletzung des Klagepatents l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Gelenkband mit einer Rastvorrichtung f\u00fcr T\u00fcren oder Fenster.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, Gelenkb\u00e4nder mit einer Rastvorrichtung zu versehen, die die Gelenkb\u00e4nder in einer bestimmten, nur mit erh\u00f6htem Kraftaufwand zu \u00fcberwindenden Stellung h\u00e4lt. Beispielsweise offenbart die FR 2 408 XXX ein Gelenkband mit einem in Richtung der Gelenkachse verschiebbaren Rastk\u00f6rper, der auf einen F\u00fchrungsk\u00f6rper mit nach oben gerichteter Steuerfl\u00e4che wirkt, wobei der F\u00fchrungsk\u00f6rper ortsfest an dem wandseitigen Bandteil angeordnet ist, so dass sich die Rastposition nicht variieren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Ferner offenbaren die CH 535 XXX, die US 5,079,XXX sowie die EP 0 599 XXX Ge-lenkb\u00e4nder mit einer Klemmschraube zur Bet\u00e4tigung der Klemmvorrichtung und zum Feststellen eines F\u00fchrungsk\u00f6rpers, wobei die Schraube in im Wesentlichen radialer Richtung \u2013 bez\u00fcglich des Achsbolzens des Gelenks \u2013 zug\u00e4nglich ist. Die CH 535 XXX lehrt einen F\u00fchrungsk\u00f6rpers, der einen Spalt aufweist und der mittels einer rechtwinklig zur Gelenksachse verlaufenden Klemmschraube am Achsbolzen festklemmbar ist. Bei der in der US 5,079,XXX offenbarten Vorrichtung wird die Klemmung durch eine gegen den Au\u00dfenumfang des F\u00fchrungsk\u00f6rpers wirkende, pa-rallel zur F\u00fchrung des Rastk\u00f6rpers verlaufen Klemmschraube bewirkt. An diesen beiden genannten Lehren kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die Klemmschraube am montierten Gelenkband nicht oder nur schwer zug\u00e4nglich ist. Bei der durch die EP 0 599 XXX offenbarten Vorrichtung wird die Klemmschraube von der Seite des Gelenkbands aus bet\u00e4tigt und wirkt auf einen Druckk\u00f6rper, der seinerseits gegen den F\u00fchrungsk\u00f6rper gedr\u00fcckt wird. Zwar ist bei dieser Vorrichtung die Klemmschraube zug\u00e4nglich, jedoch ist die Konstruktion aufwendig und kosten-intensiv.<\/p>\n<p>Die CH 577 XXX schlie\u00dflich offenbart einen T\u00fcrschlie\u00dfer mit einem Gest\u00e4ngearm, dessen Ende \u00fcber einen Gelenkbolzen und einer Lagerplatte mit einem T\u00fcrrahmen verbunden ist, wobei der Gelenkbolzen einen oberen Lagerbund und einen unteren Lagerzapfen aufweist, der an einem aus der Lagerplatte herausragenden freien Ende ein Schraubgewinde f\u00fcr eine Mutter aufweist, so dass durch den Lagerbund ein Rastk\u00f6rper gegen die Lagerplatte gepresst wird, wenn die Mutter fest angezogen wird. Eine solche Art der Verklemmung ist f\u00fcr Gelenkb\u00e4nder ungeeignet, weil deren Achsbolzen keine passenden freien Endabschnitte aufweist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, eine ein-fache und kosteng\u00fcnstig herstellbare sowie leicht zug\u00e4ngliche Klemmvorrichtung f\u00fcr den F\u00fchrungsk\u00f6rper gattungsgem\u00e4\u00dfer Gelenkb\u00e4nder zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Gelenkband f\u00fcr T\u00fcren oder Fenster;<\/p>\n<p>2. das Gelenkband weist zwei Bandteile (1, 2) auf, die um einen Achsbolzen (3) scharnierend miteinander verbunden sind;<\/p>\n<p>3. es weist ferner eine innerhalb des Gelenkbandes befindliche Rastvorrich-tung auf,<br \/>\n3.1 die aus einem in dem ersten Bandteil (1) gegen die Wirkung einer Feder (4) beweglich gef\u00fchrten Rastk\u00f6rper (5) und<br \/>\n3.2 mindestens einer dem zweiten Bandteil (2) zugeordneten Rastausneh-mung (6) besteht,<br \/>\n3.3 wobei in Raststellung der Rastk\u00f6rper (5) federnd in die Rastausnehmung (6) eingreift<br \/>\n3.4 und wobei die Rastausnehmung (6) an einem F\u00fchrungsk\u00f6rper (7) ange-bracht ist, der<br \/>\n3.4.1 um den Achsbolzen (3) drehbar gelagert ist und<br \/>\n3.4.2 \u00fcber eine Klemmvorrichtung gegen\u00fcber dem genannten zweiten Bandteil (2) feststellbar ist;<\/p>\n<p>4. der Achsbolzen (3) besteht aus zwei miteinander verschraubbaren Bolzentei-len (19, 19\u2018, 19\u2018\u2018, 21, 27, 27),<br \/>\n4.1 die beim Verschrauben ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Fest-stellen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers (7) gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil (2) be-wirken, und<br \/>\n4.2 wobei jedes der zwei miteinander verschraubbaren Bolzenteile (19, 19\u2018, 19\u2018\u2018, 21, 27\u2018, 27\u2018\u2018) in einer \u00e4u\u00dferen Bolzenaufnahme (12, 13) des ersten Bestandteils (1) aufgenommen ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung dieser Merkmale steht mit Ausnahme des Merkmals 3.4.1. und der Merkmalsgruppe 4. zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, so dass es inso-weit keiner Ausf\u00fchrungen bedarf. Die Verwirklichung der streitigen Merkmale l\u00e4sst sich indes nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Merkmal 3.4.1, gem\u00e4\u00df dem der F\u00fchrungsk\u00f6rper (7) um den Achsbolzen (3) gelagert ist, wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Dieses Merkmal ist aus Sicht des Fachmanns in der Weise auszulegen, dass der F\u00fch-rungsk\u00f6rper (7) den Achsbolzen (3) in der Weise r\u00e4umlich umgibt, dass die Drehachse des F\u00fchrungselements im Wesentlichen der L\u00e4ngsachse des Achsbolzens entspricht. Der Achsbolzen, also dasjenige Element, welches erfindungsgem\u00e4\u00df vom F\u00fchrungsk\u00f6rper (7) r\u00e4umlich umgeben ist, ist gekennzeichnet dadurch, dass es mit Elementen beider Bandteile (1, 2) in einem solchen Formschluss steht, dass die Bandteile nach Art eines Scharniers miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Dieses technische Verst\u00e4ndnis folgt zum einen aus dem Zusammenhang des An-spruchswortlauts, der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs deshalb von Bedeutung ist, weil der Fachmann bei der Auslegung des Patentanspruchs diesen immer in seinem Gesamtzusammenhang in den Blick nimmt (BGH GRUR 2004, 845, 846 \u2013 Drehzahlermittlung; Benkard \/ Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 13) und daher im Hinblick auf ein einzelnes Merkmal auch die mit diesem im sinnhaften Zu-sammenhang stehenden anderen Merkmale zu ber\u00fccksichtigen sind. Gem\u00e4\u00df Merkmal 2. besteht die Verbindung der das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gelenkband ausmachenden Bandteil (1, 2) aus dem Achsbolzen (3), welcher die scharnierende Verbindung bewirkt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, von dem abzuweichen das Klage-patent insoweit keinen Anlass bietet, setzt eine Scharnierverbindung voraus, dass zwei bauliche Elemente miteinander verbunden und an der Verbindungskante um die Achse dieser Kante gegeneinander verschwenkbar sind und diese Art der Ver-schwenkbarkeit durch ein weiteres, dazwischentretendes Element bewirkt wird, wel-ches mit den beiden verschwenkbar zueinander zu verbindenden Elementen jeweils in formschl\u00fcssigem Eingriff steht und dadurch Verbindung und Verschwenkbarkeit gleichzeitig gew\u00e4hrleistet. Dieses weitere, die scharnierende Verbindung bewirkende Element ist nach der technischen Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00df Merkmal 2. der Achsbolzen, der gem\u00e4\u00df Merkmal 4. jedenfalls mehrteilig ausgebildet ist. Daraus folgt, dass nur diejenigen Bauelemente als Achsbolzen-Teile gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents anzusehen sind, die mit den Elementen beider Bandteile in formschl\u00fcssigem Eingriff stehen und dadurch sowohl Verschwenkbarkeit als auch Verbindung beider Bandteile bewirken.<\/p>\n<p>Auch enth\u00e4lt der Anspruchswortlaut die Angabe, dass der F\u00fchrungsk\u00f6rper um den Achsbolzen drehbar gelagert ist. Dies enth\u00e4lt aus fachm\u00e4nnischer Sicht eine geometri-sche Angabe zur r\u00e4umlichen Lage von F\u00fchrungsk\u00f6rper und Achsbolzen zueinander. Erstens erkennt der Fachmann \u2013 nicht zuletzt mit Blick auf Merkmal 2. \u2013, dass es sich beim Achsbolzen um ein k\u00f6rperliches Bauelement und nicht um eine blo\u00df ideelle geo-metrische Konstruktion handelt. Zweitens ist schon nach dem allgemeinen Sprachge-brauch die Angabe \u201eum\u201c als Pr\u00e4position (mithin im Sinne von \u201eum\u2026 herum\u201c) in der Weise zu verstehen, dass das Element, das um ein anderes (herum) ausgef\u00fchrt ist, letzteres r\u00e4umlich umgibt. Auch hier bietet das Klagepatent keinen Anlass, vom allge-meinen Sprachgebrauch abzuweichen, im Gegenteil: In allen Ausf\u00fchrungsbeispielen, wie sie auch durch die oben verkleinert wiedergegebenen Figuren 3, 7 und 8 dargestellt werden, umschlie\u00dft der F\u00fchrungsk\u00f6rper (7) jeweils den ersten Bolzenteil (19, 19\u2018, 19\u2018\u2018) in Umfangsrichtung vollst\u00e4ndig. Zwar k\u00f6nnen Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fcr sich genommen den Schutzbereich des Klagepatents nicht einschr\u00e4nken, dass aber alle Ausf\u00fchrungsbeispiele eine r\u00e4umliche Zuordnung von F\u00fchrungsk\u00f6rper und Achsbolzen (n\u00e4mlich: erstem Bolzenteil (19, 19\u2018, 19\u2018\u2018)) zueinander zeigen, das Klagepatent im \u00dcbrigen keinen Anhaltspunkt f\u00fcr eine solche Zuordnung in anderer Weise bietet, st\u00fctzt den Fachmann in der genannten Auslegung und der Beachtung des allgemeinen Sprachgebrauchs bei der Auslegung des Anspruchswortlaus.<\/p>\n<p>Ferner folgt das dargestellte Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3.4.1 aus der gebotenen funkti-onsorientierten Auslegung des Klagepatents, also der Deutung der Merkmale und Be-griffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter). Der technische Sinn und Zweck einer solchen Anordnung des F\u00fchrungsk\u00f6rpers um den Achsbolzen herum besteht darin, dass nur auf diese Weise eine Klemmkraft zwischen F\u00fchrungsk\u00f6rper und Achsbolzen aufgebaut werden kann, was notwendig ist, um den F\u00fchrungsk\u00f6rper gem\u00e4\u00df Merkmal 3.4.2 \u00fcber eine Klemmverrichtung festzustellen. Denn indem die beiden Bolzenteile gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 miteinander verschraubt werden, werden sie durch die Schraubkraft aufeinander zu bewegt. Diese Bewegung muss in die Aus\u00fcbung einer Klemmkraft umgesetzt werden. Das ist dann (und nur dann) m\u00f6glich, wenn der F\u00fchrungsk\u00f6rper am Achsbolzen r\u00e4umlich gelagert ist in der Weise, dass er ihn umgibt. Denn nur dann kann die Bewegung der Achsbolzenteile aufeinander zu die Bewegung anderer Elemente bewirken, die gegen den F\u00fchrungsk\u00f6rper dr\u00fccken und diesem gegen\u00fcber eine Klemmkraft aufbauen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht gefolgt werden, wonach es ausreichen solle, dass der F\u00fchrungsk\u00f6rper entlang der Achse des Achsbolzenz an-geordnet ist. Dieses Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst au\u00dfer Acht, dass der Anspruchswortlaut den Achsbolzen als k\u00f6rperliches Bauteil begreift und nicht als ideelle geometrische Kon-struktion einer Achse, und dass der Anspruchswortlaut ferner einer konkrete r\u00e4umli-che Gestaltung insofern vorschreibt, als der Achsbolzen \u2013 als Bauteil \u2013 vom F\u00fch-rungsk\u00f6rper (7) umgeben sein muss. Nach der Ansicht der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde es aus-reichen, wenn die L\u00e4ngsachse des irgendwo ausgef\u00fchrten F\u00fchrungsk\u00f6rpers mit derjenigen der Achsbolzen \u00fcbereinstimmen w\u00fcrde. Dem ist schon unter dem Aspekt der gebotenen Rechtssicherheit nicht beizutreten, weil hiernach der Schutzbereich auf jegliche Gestaltung ausgedehnt w\u00fcrde, bei der in irgendeiner Weise Achsbol-zenteile und F\u00fchrungsk\u00f6rper zum Aufbau einer Klemmkraft zusammenwirken, w\u00e4h-rend das Klagepatent diesen Zusammenhang mit Blick auf eine konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung lehrt.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Hiernach ist Merkmal 3.4.1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Die Kl\u00e4gerin macht geltend, als vom F\u00fchrungsk\u00f6rper in Umfangsrichtung umgebene Achsbolzenteile seien auch das zylindrische Element (in den oben wiedergegebenen Lichtbildern mit der Bezugsziffer 100 versehen) und die Klemmschraube (in den oben wiedergegebenen Lichtbildern mit der Bezugsziffer 103 versehen) anzusehen. Dies trifft aus den oben unter a) dargelegten Gr\u00fcnden nicht zu, wie insbesondere auch die Figur 2 der DE \u2018XXX zeigt, welche unstreitig die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt. Diese Figur zeigt, dass sowohl die Klemmschraube \u2013 in Figur 2 der DE \u2018XXX mit Bezugsziffer 33 versehen \u2013 als auch das zylindrische Element \u2013 in Figur 2 der DE \u2018XXX als F\u00fchrungszapfen 32 gezeigt \u2013 jeweils nicht in formschl\u00fcssigem Eingriff mit beiden Bandteilen steht. Vielmehr sind diese beiden Elemente jeweils nur mit dem zweiten Bandteil \u2013 in Figur 1 der DE \u2018XXX mit Bezugsziffer 12 bezeichnet \u2013 verbunden, nicht aber mit dem ersten Bandteil. Diese beiden Elemente bewirken daher nicht die Verbindung der beiden Bandteile mitei-nander nach Art eines Scharniers.<\/p>\n<p>Gegen diese Darlegung der Kl\u00e4gerin spricht ferner, dass sie im Widerspruch zum Lehrgehalt des Merkmals 4.2 des Klagepatents steht, gem\u00e4\u00df dem jedes der mitei-nander verschraubbaren Bolzenteile in einer \u00e4u\u00dferen Bolzenaufnahme aufgenom-men ist. Das zylindrische Element und die Klemmschraube sind jeweils nicht mit den Achsstummeln \u2013 in Figur 2 der DE \u2018XXX mit Bezugsziffern 20 und 20a bezeichnet \u2013 verbunden, die jeweils in den \u00e4u\u00dferen und inneren Bandsteg \u2013 in Figur 2 der DE \u2018XXX mit Bezugsziffern 14, 15 und 16, 17 bezeichnet \u2013 aufgenommen sind. Da-raus folgt, dass das zylindrische Element und die Klemmschraube ihrerseits nicht in die Bandstege aufgenommen werden k\u00f6nnen, welche wiederum als Bolzenaufnah-men gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents zu beurteilen sind.<\/p>\n<p>Hinzu kommt ein weiteres: Die Kl\u00e4gerin muss bei ihrer Darlegung, wonach zylindri-sches Element und Klemmschraube Achsbolzen sein sollen, davon ausgehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber insgesamt vier Bolzenteile verf\u00fcgt, n\u00e4mlich \u00fcber diese beiden Elemente sowie einem oberen und unteren Achsstummel. Die Kl\u00e4gerin geht selber davon aus, dass dies den wortsinngem\u00e4\u00dfen Schutzbereich des Klagepatents \u00fcberschreitet und macht daher geltend, es handele sich insoweit um ein gleichwertiges Austauschmittel. Dem kann indes schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es unvereinbar ist mit der besonderen Bedeutung von Zahlangaben f\u00fcr die Bestimmung des \u00e4quivalenten Schutzbereichs. Vorliegend hat die Zahlangabe von zwei Bolzenteilen gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 deshalb besonderes Gewicht bei der Auslegung des Klagepatents, da dieses sich die Aufgabe stellt, eine einfach herstellbare Klemmvorrichtung in einem gattungsgem\u00e4\u00dfen Gelenkband zu schaffen und weil der Fachmann erkennt, dass eine einfache Herstellbarkeit eine Begrenzung der Anzahl der Einzelteile voraussetzt. Damit ist diese Zahlenangabe aus fachm\u00e4nnischer Sicht eine kritische, so dass sie den Schutzbereich abschlie\u00dfend bestimmt: die von sich aus pr\u00e4zise Zahlenangabe berechtigt zu der Annahme, dass Schutz nur im Rahmen dieser Angabe beansprucht und eine L\u00f6sung auch nur innerhalb dieses Rahmens gelehrt wird (BGH GRUR 2002, 519, 521f. \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 515, 517f. \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 527, 529f. \u2013 Custodiol II; BGH GRUR 2002, 511, 512f. \u2013 Kunststoffteil).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann nicht der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. September 2010 vertretenen Auffassung gefolgt werden, der Fachmann entnehme sowohl der Beschreibung als auch der zeichnerischen Darstellung eines klagepatent-gem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels die Anregung, mehr als zwei Bolzenteile vorzusehen. Eine solche Anregung ist zum einen nicht in der von der Kl\u00e4gerin insoweit angef\u00fchrten Beschreibungsstelle enthalten (Anlage K 1, Abschnitt [0008]), die beschreibt, inwiefern die Teilung des Achsbolzens zur Erreichung der technischen Aufgabe beitr\u00e4gt. Diese Beschreibungspassage lautet:<\/p>\n<p>\u201eDurch die Teilung des Achsbolzens zur Schaffung einer Klemmverschraubung wird ohne die Notwendigkeit zus\u00e4tzlicher Bauelemente eine einfache und \u00e4u\u00dferst wirkungsvolle Klemmvorrichtung zum Feststellen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers geschaffen.\u201c<\/p>\n<p>Dies veranlasst den Fachmann, anders als die Kl\u00e4gerin meint, nicht zu der \u00dcberlegung, der Achsbolzen k\u00f6nne beliebig h\u00e4ufig in beliebig viele Achsbolzenteile geteilt werden. Denn zum einen wird nur eine einzige Teilung erl\u00e4utert, wie in der Verwendung des bestimmten Artikels zum Ausdruck kommt, und zum anderen wird unmittelbar auf die Funktion der Teilung Bezug genommen, dass n\u00e4mlich die eine Teilung es erm\u00f6glicht, die Bolzenteile klemmend miteinander zu verschrauben.<\/p>\n<p>Auch aus der Figur 3 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibungspassage (Anlage K 1, Ab-schnitt [0022]) ergibt sich die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Anregung zur Aufteilung des Achsbolzens in beliebig viele Teile nicht. Zwar ist in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel zus\u00e4tzlich zum ersten (19) und zweiten Achsbolzenteil (21) eine H\u00fclse (22) vorgesehen, die an der Klemmwirkung teilnimmt. Das Vorsehen dieses weiteren Elements, das kein Achsbolzenteil ist, bedeutet aber keine Anregung in der Weise, dass zur Erreichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe entgegen dem Anspruchswortlaut mehr als zwei Achsenbolzen vorzusehen sind. Ebenso wenig entnimmt der Fachmann dem eine Anregung f\u00fcr die \u00dcberlegung, manchen der Achsbolzenteile lediglich eine scharnierende Funktion und anderen Achsbolzenteilen lediglich eine klemmende Funktion zuzuordnen: Die in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel ausgef\u00fchrte H\u00fclse ist kein Achsbolzenteil im Sinne des Klagepatents, aus diesem Grund hat sie keine scharnierende Funktion.<\/p>\n<p>Demnach macht eine Vorrichtung mit vier statt zwei Achsbolzenzteilen nicht in \u00e4quiva-lenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Mit anderen Worten: Die Kl\u00e4gerin muss, um zu ihrer Darlegung der Verletzung des Merkmals 3.4.1 zu gelangen, den \u00e4quivalenten Schutzbereich nach Merkmal 4. in unzul\u00e4ssiger Weise \u00fcberdehnen. Dies steht der Annahme entgegen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Merkmal 3.4.1.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch Merkmalsgruppe 4., gem\u00e4\u00df der der Achsbolzen (3) aus zwei miteinander ver-schraubbaren Bolzenteilen besteht, ist durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass, wie soeben ausgef\u00fchrt, der \u00e4qui-valente Schutzbereich schon aus Rechtsgr\u00fcnden nicht auf eine Gestaltung mit vier statt zwei Achsbolzen ausgedehnt werden kann. Eine Verwirklichung dieser Merk-malsgruppe scheitert vielmehr schon daran, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform unstreitig nicht zwei Bolzenteile miteinander verschraubt werden, sondern die Schraubverbindung zwischen der Klemmschraube (in oben wiedergegebenen Lichtbildern mit der Bezugsziffer 103 bezeichnet) und dem F\u00fchrungsk\u00f6rper besteht.<\/p>\n<p>Diese Konstruktion verwirklicht die Merkmalsgruppe 4. nicht. Zum einen ist die Klemm-schraube aus den oben unter 1.a) genannten Gr\u00fcnden nicht als Achsbolzenteil gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents zu beurteilen, da er nicht form-schl\u00fcssig mit beiden Bandteilen im Eingriff steht, sondern nur mit einem der beiden Bandteile verbunden ist. Zum anderen fehlt es insoweit an den Voraussetzungen der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verwirklichung mit einem gleichwertigen Aus-tauschmittel. Denn unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich ein-bezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit ab-gewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwir-kung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegun-gen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der ge-genst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>Hier ist schon fraglich, ob die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Austauschmittel durch das Klagepatent nahegelegt werden: Auf die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde das deutsche Patent der Beklagten DE \u2018XXX erteilt und somit durch die Erteilungsbeh\u00f6rde die erfinderische Qualit\u00e4t dieser Konstruktionsweise bejaht. Das begr\u00fcndet wenigstens Zweifel am Naheliegen ungeachtet dessen, dass die Kl\u00e4gerin das Patent der Beklagten durch Erhebung des Einspruchs angegriffen hat. Jedenfalls aber ist die zuletzt genannte Voraussetzung der \u00c4quivalenz, die Gleichwertigkeit des Austauschmittels, vorliegend nicht erf\u00fcllt. Das Klagepatent bietet keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Schraubverbindung abweichend vom Wortlaut des Anspruchs statt zwischen zwei Bolzenteilen zwischen einem Bolzenteil und dem F\u00fchrungsk\u00f6rper ausgef\u00fchrt werden kann, um die technische Aufgabe erfindungsgem\u00e4\u00df zu l\u00f6sen. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass \u2013 wie oben unter 1.a) bereits ausgef\u00fchrt \u2013 gerade die Verschraubung der zwei Bolzenteile miteinander dazu f\u00fchrt, dass (i) die Bolzenteile aufeinander zu bewegt werden und (ii) diese Bewegung in den Aufbau der Klemmkraft umgesetzt wird. Eine Verschraubung zwischen einem der Bolzenteile und dem F\u00fchrungsk\u00f6rper f\u00fchrt demgegen\u00fcber zu einer anderen Bewegung und damit zu einem anderen Aufbau der Klemmkraft. Schon der Aspekt der gebotenen Rechtssicherheit gebietet, dass eine solche abweichende technische L\u00f6sung nur dann unter den (\u00e4quivalenten) Schutzbereich gefasst werden kann, wenn sich positiv Anhaltspunkte f\u00fcr die Gleichwertigkeit dieser abweichenden L\u00f6sung im Klagepatent finden. Derlei An-haltspunkte hat die Kl\u00e4gerin nicht aufzuzeigen vermocht. Insbesondere reicht insoweit ihr Vorbringen nicht aus, der Fachmann erkenne, dass es auf eine Bewegung entlang der Drehachse ankomme, mittels derer ein Verklemmen erzielt werde. Es mag sein, dass aus einem rein technischen Blickwinkel \u2013 und mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 eine Verbindung zwischen der technischen Lehre des Klagepatents und der Konstruktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Weise hergestellt werden kann, dass beide L\u00f6sungen einem gemeinsamen abstrakten Prinzip folgen. Das gen\u00fcgt aber nicht f\u00fcr die Annahme einer Gleichwertigkeit, denn die erfordert, dass eine (wom\u00f6glich ex post und mit Blick auf die konkrete angegriffene Ausf\u00fchrungsform gewonnene) technische Kenntnis gemessen am normativen Ma\u00dfstab ber\u00fccksichtigt werden kann, was wiederum voraussetzt, dass das Klagepatent, nicht etwa ein blo\u00df allgemeines technisches Wissen, einen Anhaltspunkt f\u00fcr einen solchen technischen Zusammenhang bietet.<\/p>\n<p>Auch weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass nach der Sichtweise der Kl\u00e4gerin ein so hohes Ma\u00df an Abstraktion angewandt wird, dass jegliche Kombination zweier miteinander verschraubbarer Elemente in den Schutzbereich des Klagepatents fallen w\u00fcrde. Damit w\u00fcrde der (\u00e4quivalente) Schutzbereich des Klagepatents in unstatthafter Weise losgel\u00f6st von der gem\u00e4\u00df dem Anspruchswortlaut gelehrten konkreten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung und entgegen dem Anspruch auf blo\u00dfe Wirkungsprinzipien ausgedehnt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1555 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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