{"id":7481,"date":"2017-12-14T17:00:10","date_gmt":"2017-12-14T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7481"},"modified":"2018-05-02T11:37:14","modified_gmt":"2018-05-02T11:37:14","slug":"4c-o-68-16-vorschubeinrichtung-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7481","title":{"rendered":"4c O 68\/16 &#8211; Vorschubeinrichtung 1"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2744<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a014. Dezember 2017, Az.\u00a04c O 68\/16<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle<br \/>\nwiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorschubeinrichtungen zur F\u00f6rderung eines d\u00fcnnen und klebrigen Bandes, insbesondere eines Cordbandes, durch eine Schneidvorrichtung auf ein Abtransport-F\u00f6rderband zum Abtransport der Cordbandabschnitte, umfassend eine Zugvorrichtung, die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung liegende vorlaufende Bandkante ergreifenden Zange besitzt, um das Band um eine der Abschnittbreite entsprechende Strecke von der Abwickelrolle durch die Schneidevorrichtung \u00fcber das vorzugsweise zur Zange tieferliegende Abtransport- F\u00f6rderband zu ziehen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/li>\n<li>wobei die Zange \u00fcber die Zugvorrichtung unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar ist;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. September 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc)<br \/>\nder Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. September 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nd)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\ne)<br \/>\nim Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/li>\n<li>1.<br \/>\ndie Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 2. November 2002 bis zum 23. September 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2.<br \/>\ndie Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 24. September 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas Urteil ist im Hinblick auf den Tenor zu Ziffer I.1 und Ziffer I.4 (Unterlassung\/R\u00fcckruf) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 375.000,00 EUR, im Hinblick auf den Tenor zu Ziffer I.2 und Ziffer I.3 (Auskunft\/Rechnungslegung) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000,00 EUR sowie wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Patents DE 101 13 XXX B1 (Klagepatent), vorgelegt als Anlage K 1, dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 20. M\u00e4rz 2001 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung erfolgte am 24. August 2006. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die technische Lehre des Klagepatents betrifft eine Vorschubeinrichtung, insbesondere f\u00fcr Cordb\u00e4nder. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eVorschubeinrichtung zur F\u00f6rderung eines d\u00fcnnen und klebrigen Bandes (1), insbesondere eines Cordbandes, durch eine Schneidvorrichtung (4) auf ein Abtransport-F\u00f6rderband (5) zum Abtransport der Cordbandabschnitte, umfassend eine Zugvorrichtung (14), die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser (3) der Schneidvorrichtung (4) liegend vorlaufende Bandkante (21) ergreifenden Zange (15) besitzt, um das Band (1) um eine der Abschnittbreite entsprechende Strecke von der Abwickelrolle (6) durch die Schneidvorrichtung (4) \u00fcber das vorzugsweise zur Zange (15) tieferliegende Abtransport-F\u00f6rderband (5) zu ziehen, wobei die Zange (15) \u00fcber die Zugvorrichtung (15) unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung (4) verfahrbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 zeigt laut Klagepatentschrift eine schematische Seitenansicht einer Vorschubeinrichtung, wobei von der Schneidvorrichtung nur die beiden Messer mit dargestellt sind.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist auf die Herstellung von Cordbandschneidanlagen f\u00fcr die Reifenindustrie spezialisiert. Sie stellt her und vertreibt weltweit unter anderem Stahlcordband- und Textilcordbandschneidanlagen.<\/li>\n<li>Bei der Beklagten handelt es sich um einen A Wettbewerber der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die Beklagte verteilte auf ihrem Messestand auf der Messe \u201eB\u201c im Februar 2016 in C unter anderem den als Anlage K 4 vorgelegten Werbeprospekt. Hierin findet sich auf Seite 9 die Bewerbung einer Stahlcordbandschneidanlage mit einer Vorschubeinrichtung (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet). Die \u00e4u\u00dfere Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich der nachfolgend eingeblendeten, dem betreffenden Prospekt entnommenen schematischen Zeichnung entnehmen:<\/li>\n<li>Die Beklagte stellte auf ihrem Messestand ferner die nachfolgend eingeblendete Abbildung einer angegriffenen Vorschubeinrichtung aus:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Zange, welche eine vorlaufende Bandkante ergreife. Hierzu sei es nicht notwendig, dass sich das Cordband w\u00e4hrend des Ergreifens in Bewegung befinde, also in vorlaufender Bewegung sei. Unter \u201evorlaufender Bandkante\u201c verstehe der Fachmann lediglich diejenige Kante des Cordbands, die sich vorne befinde und von derjenigen Kante zu unterscheiden sei, welche durch den Schneidvorgang entstehe. Ferner sei die Zange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform derart ausgestaltet, dass sie \u00fcber die Zugvorrichtung unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung verfahrbar sei. Hierzu sei es nicht notwendig, dass die Zange auch ausschlie\u00dflich entweder senkrecht oder parallel zur Schneidkante verfahrbar sei, so dass auch rechteckige Schnitte erm\u00f6glicht w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich im rechtsh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten seien in der Entgegenhaltung DE 39 00 342 A1 (Anlage NK3) nicht nur das Merkmal 4, sondern auch die Merkmale 3.1 und 3.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Schlie\u00dflich fehle dem Fachmann die Veranlassung, ausgehend von der NK3 die weiteren von der Beklagten eingebrachten Schriften heranzuziehen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren zun\u00e4chst gestellten Vernichtungsantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. November 2017 zur\u00fcckgenommen hat und dar\u00fcber hinaus die Handlungsalternative des \u201eBesitzens\u201c aus ihrem Unterlassungsantrag gestrichen hat, beantragt sie nunmehr,<br \/>\nsinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeit des Klagepatents auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Die Zange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergreife nicht die \u201evorlaufende\u201c Bandkante, da diese, wie sie behauptet, sich bei Ergreifen der Kante nicht mehr in Bewegung befinde, sondern stillstehe. Ferner sei die Zange nicht unabh\u00e4ngig parallel und senkrecht zur Schneidkante verfahrbar, da, was unstreitig ist, eine Verfahrbarkeit allein in senkrechter Richtung ohne gleichzeitige Bewegung der Zange in paralleler Richtung nicht m\u00f6glich sei.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vollst\u00e4ndig widerrufen werde. Hierzu bezieht sie sich auf die bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigte NK3 als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik. Sie ist der Auffassung, f\u00fcr den Fachmann, einen Ingenieur der Automatisierungstechnik, sei eine Kombination der NK3 mit diversen weiteren Schriften aus dem Stand der Technik naheliegend gewesen. Zur Best\u00e4tigung ihrer Auffassung legt die Beklagte einen Beschluss des A Patentamts vom 14. November 2017 vor, nach welchem dieses ein slowakisches Schwesterpatent wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet hat.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Rechtsstreit war nicht nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorschubeinrichtung, insbesondere f\u00fcr Cordb\u00e4nder.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt es als aus dem Stand der Technik bekannt, dass bei Vorschubeinrichtungen das meist von einer Vorratsrolle abgezogene Cordband durch die Schneidvorrichtung geschoben wird. Hieraus ergebe sich der Nachteil, dass zum einen nur eine eingeschr\u00e4nkte Vorschubl\u00e4nge m\u00f6glich sei. Durch den reibungsbehafteten Materialtransport ergeben sich beim Durchschieben aber auch die Gefahr eines Materialstaus sowie Ma\u00dfungenauigkeiten durch das Verziehen der Cordb\u00e4nder. F\u00fcr sehr d\u00fcnne, labile und spannungsbehaftete Stahl- bzw. Textilcordb\u00e4nder sowie sonstige Gummimaterialien lassen sich die bekannten Vorschubeinrichtungen bei Materialdicken &lt; 0,5 mm und Vorschubl\u00e4ngen &gt; 800 mm nicht mehr einsetzen. Lediglich f\u00fcr dickere und wenig spannungsbehaftete Stahl- bzw. Textilcordb\u00e4nder sowie entsprechend dicke Gummib\u00e4nder lassen sich die bisher bekannten Vorschubeinrichtungen problemlos verwenden.<\/li>\n<li>Diese Nachteile w\u00fcrden durch die DE 39 00 342 A1 verringert. Diese offenbart eine Vorschubeinrichtung zur F\u00f6rderung eines Bandes durch eine Schneidvorrichtung. Die unter einem hochgefahrenen Obermesser einer Schneidvorrichtung liegende Bandkante wird jeweils durch eine Zugvorrichtung mit einer Zange um eine der Abschnittsbreite entsprechende Strecke von einer Abwickelrolle durch die Schneidvorrichtung gezogen. Die dort beschriebene Vorschubeinrichtung dient zum F\u00f6rdern klebriger Bahnen, wobei abgetrennte Abschnitte einer nicht n\u00e4her beschriebenen Transportvorrichtung zum Abtransport \u00fcbergeben werden. Die Zange ist an einem Wagen angeordnet, der seinerseits an zwei ortsfesten Linearf\u00fchrungen in der Bandf\u00f6rderrichtung verfahrbar ist.<\/li>\n<li>Als nachteilig beurteilt das Klagepatent hieran, dass dieses System keine optimale L\u00f6sung f\u00fcr die in der Praxis vorrangig geforderten Cordbandabschnitte mit schr\u00e4gen Schnittkanten bietet.<\/li>\n<li>Der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorschubeinrichtung, insbesondere f\u00fcr d\u00fcnne und klebrige Cordb\u00e4nder so auszugestalten, dass auch d\u00fcnne und stark klebrige Cordb\u00e4nder unabh\u00e4ngig vom Verlauf der Bandkante problemlos und ohne die Gefahr eines Verziehens gef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird gel\u00f6st durch eine Vorschubeinrichtung nach Anspruch 1 des Klagepatents, der sich in die folgenden Merkmale gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>Vorschubeinrichtung zur F\u00f6rderung eines d\u00fcnnen und klebrigen Bandes (1), insbesondere eines Cordbandes,<br \/>\n1. durch eine Schneidvorrichtung (4)<br \/>\n2. auf ein Abtransport-F\u00f6rderband (5) zum Abtransport der Cordbandabschnitte,<br \/>\n3. umfassend eine Zugvorrichtung (14),<br \/>\n3.1<br \/>\ndie eine unter einem hochgefahrenen Obermesser (3) der Schneidvorrichtung (4) liegend vorlaufende Bandkante (21) ergreifenden Zange (15) besitzt,<br \/>\n3.2<br \/>\num das Band (1) um eine der Abschnittbreite entsprechende Strecke von der Abwickelrolle (6) durch die Schneidvorrichtung (4) \u00fcber das vorzugsweise zur Zange (15) tieferliegende Abtransport-F\u00f6rderband (5) zu ziehen,<br \/>\n4. wobei die Zange (15) \u00fcber die Zugvorrichtung (15) unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung (4) verfahrbar ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte stellt zu Recht nicht in Abrede, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Vorschubeinrichtung zur F\u00f6rderung eines d\u00fcnnen und klebrigen Bandes, insbesondere eines Cordbandes, handelt, die \u00fcber eine Schneidvorrichtung sowie ein Abtransport-F\u00f6rderband zum Abtransport der Cordbandabschnitte im Sinne der Merkmale 1 und 2 verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Zugvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besitzt auch eine Zange, die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser der Schneidvorrichtung liegend vorlaufende Bandkante ergreift.<\/li>\n<li>Was unter einer vorlaufenden Bandkante im Sinne des Klagepatents zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach \u00a7 14 PatG wird der Schutzbereich des Patents durch seine Anspr\u00fcche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind allerdings zur Auslegung heranzuziehen. Patentschriften bilden im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Allerdings erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>Unter Heranziehung dieser Grunds\u00e4tze bezeichnet die vorlaufende Bandkante das in F\u00f6rderrichtung vordere Ende des Bandabschnitts. Hingegen ist es zur Merkmalsverwirklichung nicht erforderlich, dass sich die Bandkante bei Ergreifen durch die Zange in einer F\u00f6rder-Vorw\u00e4rtsbewegung befindet. Dies folgt f\u00fcr den Fachmann aus Abschnitt [0021] der Klagepatentschrift, in welchem weiterhin von einer vorlaufenden Bandkante gesprochen wird zu einem Zeitpunkt, in welchem die Zange die Bandkante freigibt und sodann der Schnitt mit dem Obermesser erfolgt. F\u00fcr den Fachmann wird deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt die vorlaufende Kante des Bandes nicht mehr in Bewegung sein darf, da es sonst zu Schnittungenauigkeiten kommt. Mithin steht aus Sicht des Fachmanns der Begriff \u201evorlaufend\u201c nicht mit der Bewegung des Bandes in Zusammenhang, sondern beschreibt lediglich die vordere Kante des Bandes.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob sich, wie die Beklagte behauptet, die Bandkante bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Zeitpunkt des Ergreifens durch die Zange in Bewegung befindet oder nicht. Eine Merkmalsverwirklichung liegt mithin vor.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Verwirklichung des Merkmals 3.2 wird von der Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Zange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist \u00fcber die Zugvorrichtung unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante verfahrbar im Sinne des Merkmals 4.<\/li>\n<li>Unter Heranziehung der oben unter Ziffer II.2 dargestellten Auslegungsgrunds\u00e4tze bedeutet die Formulierung \u201eunabh\u00e4ngig voneinander verfahrbar\u201c, dass die Bewegungen bzw. Verfahrgeschwindigkeiten in die senkrechte und in die parallele Richtung unabh\u00e4ngig voneinander ver\u00e4nderbar sind, um zu gew\u00e4hrleisten, dass ein vorher ausgew\u00e4hlter Abzugswinkel eingestellt werden kann. Nicht erforderlich hingegen ist, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zugvorrichtung in der Lage ist, jeden m\u00f6glichen Winkel von 0\u00b0 bis 90\u00b0 abzufahren und die Schneideinrichtung damit in der Lage ist, auch rechteckige Bandabschnitte ohne schr\u00e4ge Kanten herzustellen.<\/li>\n<li>Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs ist insoweit offen formuliert. Es hei\u00dft hier lediglich, dass die Zange unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel verfahrbar ist. Zur Ausgestaltung der Schnitte macht der Anspruch hingegen keine Angabe.<\/li>\n<li>Die vorgenannte Auslegung des Merkmals wird vom technischen Zweck der betreffenden Ausgestaltung gest\u00fctzt. Es soll die M\u00f6glichkeit geschaffen werden, schr\u00e4ge Schnittkanten ohne die Gefahr eines Verziehens zu erhalten (Abschnitt [0007]). Hierzu ist es notwendig, den Zuf\u00fchrwinkel des Cordbands sowie den Zugwinkel so aufeinander abzustimmen, dass das Cordband nicht in eine Richtung hin verzogen wird. Dies wird in Abschnitt [0007] ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert. Eine solche genaue Festlegung des Zugwinkels ist erst dann m\u00f6glich, wenn die Verfahrgeschwindigkeiten in senkrechter und in paralleler Richtung unabh\u00e4ngig voneinander, also unterschiedlich, eingestellt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt es das Klagepatent nicht voraus, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform in der Lage ist, durch Ansteuerung blo\u00df eines der beiden Motoren sowohl gerade Cordbandabschnitte zu produzieren, als auch schr\u00e4ge Abschnitte durch Ansteuerung beider Motoren. Zwar hei\u00dft es in Abschnitt [0007] des Klagepatents, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zugvorrichtung unabh\u00e4ngig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante verfahrbar ist, um nicht nur Cordbandabschnitte f\u00f6rdern zu k\u00f6nnen, deren Schneidkante senkrecht zur Cordbandl\u00e4ngsrichtung verl\u00e4uft, sondern auch die in der Praxis meist geforderten Cordbandabschnitte mit schr\u00e4gen Schneidkanten. Allerdings versteht der Fachmann dies lediglich als Wiederholung der technischen Lehre der Erfindung, n\u00e4mlich, dass nunmehr schr\u00e4ge Schnittwinkel durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Dies wird best\u00e4tigt durch den n\u00e4chsten Satz des betreffenden Abschnitts. Hier hei\u00dft es, dass je nach dem gew\u00fcnschten Schneidwinkel die Stellmotoren f\u00fcr das senkrechte und das parallele Verschieben der Zugvorrichtung angesteuert werden. Aus Sicht des Fachmanns ist eine unabh\u00e4ngige Verfahrbarkeit also dann gegeben, wenn durch unabh\u00e4ngige Ansteuerbarkeit der Stellmotoren ein gew\u00fcnschter Zugwinkel eingestellt werden kann. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre fordert dabei keine Multifunktionsmaschine, welche s\u00e4mtliche m\u00f6glichen Schneidwinkel abfahren kann. Vielmehr ist es ausreichend, dass eine gewisse Variabilit\u00e4t in der Winkeleinstellung erreicht wird.<\/li>\n<li>Eine derartige klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahrbarkeit der Zange ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich. Diese ist nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag beider Parteien in der Lage, Zugwinkel von 15\u00b0 bis 75\u00b0 zu realisieren.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAus der unmittelbaren und wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 folgen die tenorierten Anspr\u00fcche.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>Der Entsch\u00e4digungsanspruch folgt aus \u00a7 33 PatG.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4)<br \/>\nEs besteht ebenfalls ein R\u00fcckrufanspruch im beantragten Umfang (\u00a7 140b Abs. 3 PatG).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist nicht nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie technisch nicht fachkundig besetzte Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit ausgehend von der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Entgegenhaltung NK3 aussetzen wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie NK3 offenbart eine Greifvorrichtung zum Mitf\u00fchren einer klebrigen Werkstoffbahn.<\/li>\n<li>Es ist zweifelhaft, ob Merkmal 2, also ein Abtransport-F\u00f6rderband, in der NK3 unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Dort ist in Spalte 1, Z. 30 lediglich die Rede von einer \u201eTransporteinrichtung\u201c. Wie diese Transporteinrichtung konkret ausgestaltet ist, ergibt sich weder aus der Beschreibung der NK3 noch aus den entsprechenden Figuren der Entgegenhaltung.<\/li>\n<li>Hingegen d\u00fcrfte ein Obermesser nach Merkmal 3.1 in der NK3 offenbart sein. Zwar wird in der Entgegenhaltung selbst lediglich von einem Quermesser gesprochen. Allerdings hei\u00dft es in der Klagepatentschrift bei der W\u00fcrdigung der NK3 in Abschnitt [0003] ausdr\u00fccklich, dass diese \u00fcber ein hochgefahrenes Obermesser verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Nicht offenbart ist hingegen die Verfahrbarkeit der Zange gem\u00e4\u00df Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Fachmann w\u00e4re unter Zugrundelegung der NK3 und der Aufgabe die hierin offenbarte Maschine f\u00fcr schr\u00e4ge Bandabschnitte zu optimieren, bei Heranziehung der Entgegenhaltung NK8 (EP 0 649 730) nicht zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gelangt.<\/li>\n<li>Die NK8 offenbart zwar eine Einrichtung zum Zuschnitt von Material f\u00fcr pneumatische Reifen mit schr\u00e4gen Bandabschnitten. Allerdings werden diese Bandabschnitte dadurch hergestellt, dass die Schneidvorrichtung gegen\u00fcber der Bandf\u00f6rderrichtung schr\u00e4g angeordnet wird. In den weiteren von der Beklagten aufgef\u00fchrten Entgegenhaltungen NK10 und NK11 wird zur Anfertigung schr\u00e4ger Schnitte ebenfalls die Lage der Schneidkante im Verh\u00e4ltnis zur F\u00f6rderrichtung variiert, um schr\u00e4ge Schnitte zu erreichen.<\/li>\n<li>Angesichts dessen, dass in den drei Druckschriften der gleiche technische Weg beschritten wird, d\u00fcrfte es sich um eine \u00fcbliche Ansicht in der Fachwelt gehandelt haben, dass schr\u00e4ge Schnitte durch variable Schneidkanten erzeugt werden. Die Abkehr vom \u00dcblichen, also das Einschlagen neuer Wege, ist ein Indiz f\u00fcr eine erfinderische T\u00e4tigkeit (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung), so dass sich f\u00fcr einen erfinderischen Schrift jedenfalls noch gute Argumente erblicken lassen.<\/li>\n<li>Die Auffassung der Beklagten, dem Fachmann sei bewusst, dass eine feststehende Schneidkante die Schnittqualit\u00e4t verbessere und es sei ihm klar, dass er statt der Schneidkante auch die F\u00f6rderrichtung des Bandes ver\u00e4ndern k\u00f6nne, kann von der technisch nicht fachkundig besetzten Kammer nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Insbesondere finden sich hierf\u00fcr keine Anhaltspunkte in den von der Beklagten aufgef\u00fchrten Druckschriften.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr eine Kombination der NK3 mit der Entgegenhaltung EP 0 767 018 (NK12).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie NK12 betrifft einen X-\/Y-Tisch, welcher relativ zu dem Stanzwerkzeug einer Stanzmaschine bewegt wird. Das Blechmaterial wird hierbei mittels des Tisches bewegt und entsprechend positioniert. Hierbei wird der Tisch zun\u00e4chst entweder in die X- oder in die Y-Richtung bewegt, um danach in die entsprechend andere Richtung bewegt und damit in die Endposition gebracht zu werden. Eine schr\u00e4ge Abzugswinkelbewegung wird hingegen nicht offenbart.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Kammer erschlie\u00dft sich nicht, dass der Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt die NK12 zur L\u00f6sung des technischen Problems, ausgehend von der in der NK3 offenbarten Maschine schr\u00e4ge Schnittwinkel bei Cordb\u00e4ndern zu fertigen, \u00fcberhaupt herangezogen h\u00e4tte. Die NK12 betrifft ein anderes technisches Gebiet, n\u00e4mlich das Stanzen von Blechen. Im Gegensatz zu klebrigen und weichen Cordb\u00e4ndern handelt es sich bei Blechen um ein Material, welches sich nicht leicht seitlich verziehen kann, so dass es hier ohne weiteres m\u00f6glich ist, diese auf einem Tisch in beliebiger Richtung unter einem Stanzwerkzeug zu verschieben.<\/li>\n<li>Zwar hat das slowakische Patentamt das Schwesterpatent SK 286XXX B6 mit Beschluss vom 14. November 2017 ausgehend von der oben genannten Kombination der Entgegenhaltungen vernichtet und zur Begr\u00fcndung unter anderem ausgef\u00fchrt, dass die Maschinen der NK3 und der NK12 beide zum Gebiet des Maschinenbaus und dort zur Gruppe der Scher-, Schneid- und Stanzmaschinen geh\u00f6rten und der Fachmann deshalb auf diese Schriften zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>An diese Auslegung ist die hiesige Kammer allerdings nicht gebunden. Es hat die Stellungnahmen anderer Gerichte der Vertragsstaaten des EP\u00dc allerdings als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen (BGH, GRUR 2010, 950 \u2013 Walzenformgebungsmaschine). Selbst wenn man diesen Grundsatz ebenfalls auf die Entscheidungen von \u00c4mtern anwendet, f\u00fchrt dies zu keinem abweichenden Ergebnis.<\/li>\n<li>Wie oben dargelegt, handelt es sich aus Sicht der Kammer gerade auf Grund der unterschiedlichen Materialeigenschaften von Cordb\u00e4ndern und von Blechen gerade nicht um das gleiche Sachgebiet, da diese unterschiedlichen Eigenschaften zu unterschiedlichen Pr\u00e4missen bei der Konzeption einer entsprechenden Maschine f\u00fchren. Cordb\u00e4nder k\u00f6nnen gerade nicht wie Bleche beliebig erst in X- und danach in Y-Richtung gezogen werden, da hierdurch die Gefahr eines Verziehens des Bandes und damit unbrauchbarer Cordbandabschnitte entsteht. Der Fachmann h\u00e4tte deshalb die in der NK12 offenbarte technische L\u00f6sung als abwegig betrachtet.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2744 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a014. 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