{"id":7479,"date":"2017-12-21T17:00:09","date_gmt":"2017-12-21T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7479"},"modified":"2018-05-02T11:33:30","modified_gmt":"2018-05-02T11:33:30","slug":"4c-o-54-16-zahnimplantat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7479","title":{"rendered":"4c O 54\/16 &#8211; Zahnimplantat"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2743<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a021. Dezember 2017, Az.\u00a04c O 54\/16<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Zahnimplantate zum Einbau in den Kiefer eines Patienten, die einen K\u00f6rperabschnitt und einen Kopfabschnitt umfassen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten zu 1) ebenfalls das Herstellen untersagt wird,<\/li>\n<li>wobei der K\u00f6rperabschnitt einen Spitzenabschnitt entfernt von dem Kopfabschnitt umfasst, wobei der K\u00f6rperabschnitt ein Au\u00dfengewinde hat, das 1) einen F\u00fchrungsgewindeabschnitt angrenzend an den Spitzenabschnitt, 2) einen Zwischengewindeabschnitt angrenzend an den F\u00fchrungsgewindeabschnitt und 3) einen distalen Gewindeabschnitt, angrenzend an den Kopfabschnitt einschlie\u00dft, wobei das Gewinde des F\u00fchrungsgewindeabschnitts, des Zwischengewindeabschnitts und des distalen Gewindeabschnitts eine Schneidkante umfasst, sodass das Implantat selbstschneidend ist, wobei das Zahnimplantat ferner eine mittige Bohrung innerhalb des Kopfabschnitts und ein Innengewinde innerhalb der Bohrung umfasst, um eine Zahnprothese aufzunehmen, und wobei der Spitzenabschnitt wenigstens eine Schneidkante zum Schneiden von Knochen umfasst, um eine anf\u00e4ngliche Bohrung zu formen, wenn das Implantat gedreht wird, wobei der K\u00f6rperabschnitt wenigstens eine Rille umfasst, wobei die Rille ein erstes Ende angrenzend an die wenigstens eine Schneidkante des Spitzenabschnitts hat, um das Entfernen von Knochensp\u00e4nen von der Schneidkante zu unterst\u00fctzen, wobei der K\u00f6rperabschnitt eine L\u00e4ngsachse hat und die wenigstens eine Schneidkante des Spitzenabschnitts an der Achse beginnt, wobei sie sich von der Achse aus in Radialrichtung nach au\u00dfen erstreckt, sodass auf eine Drehung des Implantats in dem Kiefer eines Patienten hin das Implantat die anf\u00e4ngliche Bohrung schneidet und die Sp\u00e4ne von der anf\u00e4nglichen Bohrung in die wenigstens eine Rille str\u00f6men, wobei das Implantat selbstbohrend und selbstschneidend ist;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.11.2011 begangen haben und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b)<br \/>\nder Namen und der Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten und erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.11.2011 begangen haben, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und &#8211; zeiten,<\/li>\n<li>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und den Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und den Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und die Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der den fr\u00fcheren Patentinhabern (Herrn A und Herrn B) durch die zu Ziffer I.1. bezeichnete Handlung seit dem 19.11.2011 bis zum 29.01.2015 entstanden ist und der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziffer I.1. bezeichnete Handlung seit dem 30.01.2015 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter Ziffer I.1. fallenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, die oben unter Ziffer I.1. fallenden im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 480 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie eine \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird und die zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse nach R\u00fcckgabe wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDas Urteil ist in Bezug auf den Tenor zu Ziffer I.1, III. und IV. insgesamt gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 600.000,00 EUR, in Bezug auf den Tenor zu Ziffer I.2 und I.3 insgesamt gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 EUR sowie wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 480 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus eigenem und fremdem Recht, auf Vernichtung und auf R\u00fcckruf in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 27. Februar 2003 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 4. M\u00e4rz 2002 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 19. Oktober 2011. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Die Kl\u00e4gerin ist aktuell die im Register des DPMA eingetragene Inhaberin des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft ein Zahnimplantat.<\/li>\n<li>Anspruch 1 laute in der englischen Verfahrenssprache :<br \/>\n\u201eA dental implant (10) for installation in a patient&#8217;s jaw comprising a body portion (12) and a head portion (14), said body portion comprising a tip portion (18) remote from said head portion, said body portion having an external thread including<br \/>\n1) a lead thread portion (20) adjacent said tip portion,<br \/>\n2) an intermediate thread portion (22) adjacent said lead thread portion and<br \/>\n3) a distal thread portion (24), adjacent said head portion, wherein said thread of said lead thread portion, said intermediate thread portion and said distal thread portion comprises a cutting edge so that said implant is self tapping said dental implant further comprising a central bore (80) within said head portion and an internal thread (82) within said bore for receiving a dental prosthesis, and wherein said tip portion comprises at least one cutting edge (42,52) for cutting bone to form an initial bore as said implant is rotated, said body portion comprising at least one flute (26,28), said flute having a first end adjacent said at least one cutting edge (42,52) of the tip portion for assisting removal of bone cuttings from said cutting edge, said body portion haying a longitudinal axis (16) and said at least one cutting edge (42,52) of the tip portion commencing at said axis extending radially outwardly from said axis so that upon rotation of said implant in a patient&#8217;s jaw said implant cuts the initial bore and cuttings from the initial bore flow into said at least one flute, said implant being self-drilling and self-tapping.\u201d<\/li>\n<li>In der deutschen \u00dcbersetzung hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eZahnimplantat (10) zum Einbau in den Kiefer eines Patienten, das einen K\u00f6rperabschnitt (12) und einen Kopfabschnitt (14) umfasst, wobei der K\u00f6rperabschnitt einen Spitzenabschnitt (18) entfernt von dem Kopfabschnitt umfasst, wobei der K\u00f6rperabschnitt ein Au\u00dfengewinde hat, das<br \/>\n1) einen F\u00fchrungsgewindeabschnitt (20) angrenzend an den Spitzenabschnitt,<br \/>\n2) einen Zwischengewindeabschnitt (22) angrenzend an den F\u00fchrungsgewindeabschnitt und<br \/>\n3) einen distalen Gewindeabschnitt (24), angrenzend an den Kopfabschnitt, einschlie\u00dft, wobei das Gewinde des F\u00fchrungsgewindeabschnitts, des Zwischengewindeabschnitts und des distalen Gewindeabschnitts eine Schneidkante umfasst, so dass das Implantat selbstschneidend ist, wobei das Zahnimplantat ferner eine mittige Bohrung (80) innerhalb des Kopfabschnitts und ein Innengewinde (82) innerhalb der Bohrung umfasst, um eine Zahnprothese aufzunehmen, und wobei der Spitzenabschnitt wenigstens eine Schneidkante (42, 52) zum Schneiden von Knochen umfasst, um eine anf\u00e4ngliche Bohrung zu formen, wenn das Implantat gedreht wird, wobei der K\u00f6rperabschnitt wenigstens eine Rille (26, 28) umfasst, wobei die Rille ein erstes Ende angrenzend an die wenigstens eine Schneidkante (42, 52) des Spitzenabschnitts hat, um das Entfernen von Knochensp\u00e4nen von der Schneidkante zu unterst\u00fctzen, wobei der K\u00f6rperabschnitt eine L\u00e4ngsachse (16) hat und die wenigstens eine Schneidkante (42, 52) des Spitzenabschnitts an der Achse beginnt, wobei sie sich von der Achse aus in Radialrichtung nach au\u00dfen erstreckt, so dass auf eine Drehung des Implantats in dem Kiefer eines Patienten hin das Implantat die anf\u00e4ngliche Bohrung schneidet und die Sp\u00e4ne von der anf\u00e4nglichen Bohrung in die wenigstens eine Rille str\u00f6men, wobei das Implantat selbstbohrend und selbstschneidend ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 zeigt eine Seitenansicht einer Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zahnimplantats mit einem abgerissenen Abschnittsteil. Figur 2 zeigt eine Endansicht einer Ausf\u00fchrungsform nach Figur 1.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) stellt Medizinprodukte f\u00fcr den Dentalbereich in Deutschland her. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die f\u00fcr Deutschland zust\u00e4ndige Vertriebsgesellschaft.<\/li>\n<li>Die Beklagten stellen her bzw. vertreiben unter anderem ein Zahnimplantat unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist die folgende \u00e4u\u00dfere Gestalt auf:<\/li>\n<li>\nAbb. 4 Klage Abb. 7 Klage Abb. 8 Klage<br \/>\n(Bl. 18 GA) (Bl. 21 GA) (Bl. 22 GA)<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl selbstbohrend als auch selbstschneidend im Sinne des Klagepatents. Ferner verf\u00fcge sie \u00fcber ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Innengewinde und eine Schneidkante, die an der Spitze der L\u00e4ngsachse des K\u00f6rperabschnitts beginne und sich von dieser Achse aus in Radialrichtung nach au\u00dfen erstrecke. Es sei unsch\u00e4dlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in der Lage sei, durch die h\u00e4rteste Schicht im menschlichen Kieferknochen, die Kortikalis, zu schneiden, da dies nicht das Klagepatent voraussetze. Es gen\u00fcge vielmehr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage sei, durch Knochengewebe der Dichte III oder IV zu schneiden. Im menschlichen Kiefer sei zum einen nicht der gesamte Kieferbereich von der Kortikalis ummantelt, zum anderen seien Szenarien denkbar, bei welchen die Kortikalis an der Stelle, an welcher das Implantat gesetzt werden soll, nicht mehr vorhanden sei, wie zum Beispiel nach dem Ziehen eines Zahns. Schlie\u00dflich setze die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatents weder voraus, dass die Schneidkanten an der exakten L\u00e4ngsachse des K\u00f6rperabschnitts beginnen, noch, dass das Innengewinde sich in dem Bereich des Implantats befinde, der kein Au\u00dfengewinde aufweise.<\/li>\n<li>Sie behauptet, das Klagepatent mitsamt s\u00e4mtlicher Annexanspr\u00fcche mit Vereinbarung vom 30. Januar 2015 von den urspr\u00fcnglichen Inhabern des Klagepatents, den Erfindern, erworben zu haben und legt hierzu eine entsprechende Abtretungsvereinbarung als Anlage KAP 1 vor. Sie behauptet, dass diese durch Herrn D unterzeichnet worden sei. Ferner legt sie als Anlage KAP 18 eine Eintragungsurkunde vor und als Anlage KAP 19 einen \u201eCorporation Profile Report\u201c, bei welchem es sich um einen Auszug aus dem offiziellen Unternehmensregister des Bundesstaates E handelt. Auf den Seiten 3 und 4 dieses Reports ist D sowohl als President als auch als Director der Kl\u00e4gerin bezeichnet. Schlie\u00dflich \u00fcberreicht sie als Anlage KAP 20 einen Auszug aus dem internen Director\u2019s Register der Kl\u00e4gerin. Dieses benennt ebenfalls D als Director. Sie behauptet, dass dieser die als Anlage KAP 1 vorgelegte Vereinbarung unterzeichnet habe. Als Anlage KAP 21 legt die Kl\u00e4gerin ein Schreiben einer F Kanzlei vor, welches die Vertretungsbefugnis von D als Director rechtlich einordnet. Sie ist der Auffassung, Herr D habe mit Vertretungsbefugnis rechtswirksam f\u00fcr sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 die entsprechende Vereinbarung unterzeichnet und legt hierzu zus\u00e4tzlich als Anlage KAP 22 (in deutscher \u00dcbersetzung Anlage KAP 22a) einen Auszug aus dem Business Corporations Act (E) vor.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nsinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nihnen bez\u00fcglich der Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie bestreiten die Existenz der Kl\u00e4gerin, die Vertretungsbefugnis des Mr. D, die Aktivlegitimation insgesamt sowie die Existenz einer rechtsg\u00fcltigen Prozessvollmacht. Zweifel an der Existenz der Kl\u00e4gerin erg\u00e4ben sich daraus, dass diese im Federal Corporation Register nicht auffindbar sei. Dar\u00fcber hinaus sei die Unterschrift auf der als Anlage KAP 1 vorgelegten Vereinbarung unleserlich, so dass nicht nachzuvollziehen sei, wer f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unterzeichnet habe.<\/li>\n<li>Sie sind der Auffassung, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber keine Spitze im Sinne des Klagepatents, sondern \u00fcber ein Plateau mit abgerundeten Kanten, durch welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder selbstbohrend noch selbstschneidend sei. Dies folge ebenfalls daraus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in der Lage ist, durch die Kortikalis zu schneiden. Schlie\u00dflich verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber kein Innengewinde im Sinne des Klagepatents, da sich dieses nicht im Kopfabschnitt, sondern im K\u00f6rperabschnitt des Implantats befinde, welcher ein Au\u00dfengewinde aufweise. Im Kopfabschnitt befinde sich lediglich ein Innensechskant.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, ihnen stehe ein Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG zu. Sie behaupten hierzu, die G GmbH habe einen Prototypen mit der Modellbezeichnung H gem\u00e4\u00df der als Anlage RK 2 vorgelegten Fertigungszeichnung bereits am 29. Januar 2001 fertig entwickelt. Dieser Prototyp unterscheide sich nahezu nicht von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dies werde best\u00e4tigt durch die nicht vorver\u00f6ffentlichte Druckschrift WO 02\/062XXX A1 (Anlage RK 3), welche vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents durch die G angemeldet worden war und deren Figur 4 ebenfalls ein Implantat mit s\u00e4mtlichen Merkmalen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeige. Die Beklagten behaupten, die G sei die Rechtsvorg\u00e4ngerin beider Beklagter. Zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes legen sie weiter als Anlage RK 11 eine Diplomarbeit des Herrn I, geb. J, vor und behaupten hierzu, dieser habe den Prototypen K in Zusammenarbeit mit der G entwickelt. Ferner behaupten sie, bereits am 21. Februar 2002 eine Medizinzulassung f\u00fcr den betreffenden Prototypen beantragt zu haben.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 legen sie eine entsprechende Nichtigkeitsklage vom 20. September 2017 vor. Sie berufen sich zur Verneinung des Rechtsbestands auf eine mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit, eine fehlende Neuheit in Bezug auf 7 Druckschriften sowie eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, den Beklagten st\u00fcnde kein privates Vorbenutzungsrecht zu. Zum einen sei die G nicht die Rechtsvorg\u00e4ngerin beider Beklagter. Zum anderen weiche die Gestaltung des Zahnimplantats nach der Fertigungszeichnung, der WO-Druckschrift und der Diplomarbeit in wesentlichen Punkten von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ab. Insbesondere verf\u00fcge der Prototyp K im Gegensatz zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber keine Spitze.<\/li>\n<li>Sie sind ferner der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr s\u00e4mtliche geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Ihr stehen die Anspr\u00fcche im beantragten Umfang zu. Ein Vorbenutzungsrecht besteht nicht. Der Rechtsstreit war nicht nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist in Bezug auf s\u00e4mtliche geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG kommt es f\u00fcr die Frage, wer grunds\u00e4tzlich zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen einer Patentverletzung prozessf\u00fchrungsbefugt ist, auf den Registerstand an. Danach bleibt \u2013 solange die \u00dcbertragung eines Patentes nicht im Register vermerkt wurde \u2013 allein der (zuvor) eingetragene Patentinhaber berechtigt, Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich geltend zu machen. Diese Wirkung tritt nicht nur in Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht sowie gerichtlichen Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung patentamtlicher Entscheidungen ein, sondern auch in einem Rechtsstreit wegen der Verletzung des Patents (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; K\u00fchnen in Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Kapitel D., Rn. 83).<\/li>\n<li>Die Eintragung im Patentregister hat aber keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage (Sch\u00e4fers in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 PatG; Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 9. Auflage 2014, \u00a7 139, Rn. 7). Sie wirkt weder rechtsbegr\u00fcndend noch rechtsvernichtend mit der Folge, dass ihre Legitimationswirkung auf die Befugnis zur F\u00fchrung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent beschr\u00e4nkt ist (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). F\u00fcr die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ma\u00dfgeblich ist daher nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.09.2013, I-2 U 19\/09, BeckRS 2013, 17381; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.09.2013, I-2 U 100\/07, BeckRS 2013, 18737).<\/li>\n<li>Soweit in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die beklagte Partei nicht zur Unterlassung gegen\u00fcber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; vgl. auch Ohly GRUR 2016, 1120ff.; Pitz GRUR 2010, 688, 689; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 84f.). Soweit allerdings \u2013 wie im Streitfall \u2013 Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche auch f\u00fcr die Vergangenheit geltend gemacht werden, stehen diese nur dem oder den zu dem jeweiligen Zeitpunkt materiell berechtigten Patentrechtsinhaber(n) zu (vgl. Ohly, a.a.O.). Dies bedeutet, dass Schadensersatz (sowie Auskunft und Rechnungslegung) f\u00fcr solche Verletzungshandlungen, die zu einem Zeitpunkt vor der Eintragung der hiesigen Kl\u00e4gerin begangen wurden, auch nur von dem zu diesem Zeitpunkt im Register Eingetragenen verlangt werden kann. Jedoch steht es dem urspr\u00fcnglich Berechtigten frei, seine (Schadensersatz-)Anspr\u00fcche an die klagende Partei abzutreten, wobei die Wirksamkeit der Abtretung vom Verletzungsgericht zu verifizieren ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D. Rn. 85 a.E.).<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, kommt dem Patentregister in aller Regel eine erhebliche Indizwirkung zu (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Nach \u00a7 30 Abs. 3 S. 1 PatG darf das Patentamt eine \u00c4nderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem \u00dcbergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist. Der Rechtsnachfolger hat gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) DPMAV seinem Antrag auf Umschreibung solche Unterlagen beizuf\u00fcgen, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie z.B. einen \u00dcbertragungsvertrag. Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 DPMAV ist es jedoch auch ausreichend, wenn der bisherige Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreibt oder der Rechtsnachfolger eine Zustimmungserkl\u00e4rung des zuvor eingetragenen Inhabers vorlegt. Diese Umst\u00e4nde begr\u00fcnden eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Eintragung im Patentregister die materielle Rechtslage zuverl\u00e4ssig wiedergibt (BGH GRUR 2013, 713, 717 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen dabei an den Vortrag des Gegners zur Unrichtigkeit des Registers zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung bed\u00fcrfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH GRUR 2013, 713, 717 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>Daraus folgt aber auch, dass dem Register allenfalls eine Indizwirkung im Hinblick auf die materiell-rechtliche Inhaberschaft am Klagepatent zukommen kann, es hingegen keine Indizwirkung im Hinblick darauf begr\u00fcnden kann, ob neben dem Patent auch die jeweiligen (Schadensersatz-)Anspr\u00fcche wirksam an den Erwerber abgetreten wurden. Insbesondere gibt es keine Vermutung daf\u00fcr, dass solche in die Vergangenheit gerichteten Anspr\u00fcche immer zwingend mit dem Patent \u00fcbertragen werden, da der Ver\u00e4u\u00dferer seine Schadensersatzanspr\u00fcche etwa als Gegenleistung f\u00fcr einen niedrigeren Kaufpreis behalten kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nUnter Heranziehung der vorgenannten Grunds\u00e4tze ist die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Die Kl\u00e4gerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im deutschen Patentregister eingetragen.<\/li>\n<li>Das Bestreiten der Existenz der Kl\u00e4gerin ist nicht hinreichend. Hat sich der Kl\u00e4ger im Prozess substantiiert ge\u00e4u\u00dfert, obliegt es nunmehr dem Beklagten, hierzu gezielt Stellung zu nehmen. Ein blo\u00df pauschales Bestreiten hat in diesem Fall die Gest\u00e4ndnisfiktion des \u00a7 138 Abs. 3 ZPO zur Folge (Fritsche im M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, \u00a7 138 Rn 18). So liegt der Fall hier. Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert zu ihrer Existenz durch Vorlage der entsprechenden ma\u00dfgeblichen Registerausz\u00fcge des Unternehmensregisters des Bundesstaates E vorgetragen. Hierdurch erkl\u00e4rt sich das Fehlen der Kl\u00e4gerin im Federal Register des Staates L. Weiterer substantiierter Gegenvortrag ist seitens der Beklagten nicht erfolgt, so dass die Behauptung der Kl\u00e4gerin als zugestanden im Sinne des \u00a7 138 Abs. 3 ZPO anzusehen ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nIn Bezug auf den Schadenersatzanspruch und seine Annexanspr\u00fcche ist die Kl\u00e4gerin ebenfalls aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>Die \u00dcbertragung der entsprechenden Rechte auf die Kl\u00e4gerin folgt aus dem als Anlage KAP 1 vorgelegten \u00dcbertragungsvertrag. Nach Inaugenscheinnahme des betreffenden Dokuments ist die Kammer mit hinreichender Gewissheit davon \u00fcberzeugt, dass dieses auf Kl\u00e4gerseite durch Herrn D unterzeichnet worden ist. Zwar handelt es sich um eine sehr geschwungene Unterschrift, die ersten beiden Buchstaben des Nachnamens (s und P) sowie das Z am Ende sind allerdings zu erkennen. Insoweit ist der pauschale Vortrag der Beklagten, die Unterschrift sei unleserlich, nicht hinreichend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ebenfalls hinreichend substantiiert zur Vertretungsbefugnis des Herrn D vorgetragen. Dass es sich bei ihm um den Director der Kl\u00e4gerin handelt, folgt aus dem als Anlage KAP 19 \u00fcberreichten \u201eCorporation Profile Report\u201c f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, einem Auszug aus dem Unternehmensregister des Bundesstaates E. Dies deckt sich mit dem Inhalt des als Anlage KAP 20 vorgelegten internen \u201eDirector\u2019s Register\u201c der Kl\u00e4gerin. Die Vertretungsbefugnis eines solchen Director nach L Recht ergibt sich sowohl aus dem als Anlage KAP 21 vorgelegten Rechtsgutachten der F Kanzlei M als auch aus dem als Anlage KAP 22 auszugsweise vorgelegten Business Corporations Act von E (deutsche \u00dcbersetzungen s\u00e4mtlicher Dokumente liegen vor). Angesichts dieses substantiierten Vortrags ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, wie oben dargelegt, nicht hinreichend und der Vortrag der Kl\u00e4gerin dementsprechend nach \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Zahnimplantat.<\/li>\n<li>Zum technischen Hintergrund erl\u00e4utert das Klagepatent, dass mit dem Begriff der Osseointegration ein Verfahren gemeint ist, durch welches eine steife Fixierung von alloplastischen Materialien im Knochen erzielt und erhalten wird. F\u00fcr eine erfolgreiche Osseointegration von Zahnimplantaten ist es notwendig, dass das Implantat und das Knochengewebe an der Eingriffstelle in unmittelbare N\u00e4he zueinander gebracht werden. Mit der Zeit findet eine Osseointegration des Implantats mit dem Knochen statt, so dass sp\u00e4ter die Zahnprothese am Implantat befestigt werden kann.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik ist nach dem Klagepatent ein Verfahren zur Osseointegration von Implantaten bekannt, Zur Platzierung dieser typischen Implantate muss der Kieferchirurg eine passende Alveole schaffen, in die das Implantat eingesetzt wird. Das umfasst das Bohren eines Loches mit entsprechender<br \/>\nGr\u00f6\u00dfe im k\u00f6rpereigenen Knochen. Die Verwendung eines einzelnen Bohrers, dessen Durchmesser dem des Implantats entspricht, kann bei hoher Geschwindigkeit zu Knochennekrose f\u00fchren, weshalb in der Regel weniger aggressive Verfahren f\u00fcr die Schaffung eines passenden Loches eingesetzt werden. In der Regel verwendet ein Kieferchirurg drei bis f\u00fcnf nach und nach gr\u00f6\u00dfer werdende Bohrspitzen, um ein Loch zu schaffen, dessen endg\u00fcltiger Durchmesser ein typisches Implantat aufnehmen kann. Der erste Bohrer schafft ein relativ kleines Loch. Jeder nachfolgende Bohrer hat einen etwas gr\u00f6\u00dferen Durchmesser und vergr\u00f6\u00dfert so die Bohrung des Loches bis der gew\u00fcnschte Durchmesser erreicht ist. Sobald das Loch auf einen akzeptablen Durchmesser vergr\u00f6\u00dfert wurde, kann das Zahnimplantat in das im Knochen geschaffene Loch eingesetzt werden. F\u00fcr die erfolgreiche Integration ist ein solches<br \/>\nImplantat dann ausschlie\u00dflich auf die Osseointegration auf Mikro-Ebene zwischen Knochen und Implantatsoberfl\u00e4che angewiesen. Eine solche Osseointegration ist nur dann erfolgreich, wenn das Implantat genau in das in den Knochen gebohrte Loch passt.<\/li>\n<li>An diesem Verfahren aus dem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass aufgrund von Abweichungen in jeder der aufeinanderfolgenden Bohrverfahren unter anderem durch Wackelbewegungen eine solche Passgenauigkeit nur schwierig zu erreichen sei.<\/li>\n<li>Weiter erl\u00e4utert das Klagepatent, dass nach dem Bohren des Lochs in einem zweiten Schritt mittels eines Gewindeschneiders ein Gewinde geschnitten wird, in welches das Implantat schlie\u00dflich eingeschraubt wird. Zur Vermeidung von Knochennekrose muss ein aggressives Bohren und Schneiden vermieden werden, so dass in der Regel sehr geringe Bohrgeschwindigkeiten von oft nur 15 Umdrehungen pro Minute verwendet werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>An diesem Gesamtverfahren kritisiert das Klagepatent, dass viele Komponenten verwendet werden m\u00fcssen (bis zu f\u00fcnf Bohrer und Gewindeschneider) und der chirurgische Eingriff viele Arbeitsschritte mit geringen Bohrgeschwindigkeiten umfasst, die den Eingriff in die L\u00e4nge ziehen und die Pr\u00e4zision verhindern.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich zwar keine ausdr\u00fcckliche, subjektive Aufgabe. Objektiv betrachtet stellt es sich allerdings die Aufgabe (das technische Problem), die soeben genannten Nachteile aus dem Implantierverfahren durch Konzeption eines Zahnimplantats zu verringern.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird gel\u00f6st durch ein Zahnimplantat nach Anspruch 1 des Klagepatents, der sich in die folgenden Merkmale gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZahnimplantat (10) zum Einbau in den Kiefer eines Patienten, mit<\/li>\n<li>a)<br \/>\neinem K\u00f6rperabschnitt (12) und<\/li>\n<li>b)<br \/>\neinen Kopfabschnitt (14).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer K\u00f6rperabschnitt<\/li>\n<li>a)<br \/>\numfasst einen Spitzenabschnitt (18) entfernt von dem Kopfabschnitt<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nwobei der Spitzenabschnitt wenigstens eine Schneidkante (42, 52) zum Schneiden von Knochen umfasst, um eine anf\u00e4ngliche Bohrung zu formen, wenn das Implantat gedreht wird,<\/li>\n<li>b)<br \/>\nhat ein Au\u00dfengewinde,<\/li>\n<li>aa)<br \/>\ndas 1) einen F\u00fchrungsgewindeabschnitt (20) angrenzend an den Spitzenabschnitt, 2) einen Zwischengewindeabschnitt (22) angrenzend an den F\u00fchrungsgewindeabschnitt und 3) einen distalen Gewindeabschnitt (24), angrenzend an den Kopfabschnitt, einschlie\u00dft,<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nwobei das Gewinde des F\u00fchrungsgewindeabschnitts, des Zwischengewindeabschnitts und des distalen Gewindeabschnitts eine Schneidkante umfasst, so dass das Implantat selbstschneidend ist,<\/li>\n<li>c)<br \/>\nund wenigstens eine Rille (26, 28)<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nwobei die Rille ein erstes Ende angrenzend an die wenigstens eine Schneidkante (42, 52) des Spitzenabschnitts hat, um das Entfernen von Knochensp\u00e4nen von der Schneidkante zu unterst\u00fctzen,<\/li>\n<li>d)<br \/>\nhat eine L\u00e4ngsachse (16),<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nwobei die wenigstens eine Schneidkante (42, 52) des Spitzenabschnitts an der Achse beginnt,<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nwobei sie sich von der Achse aus in Radialrichtung nach au\u00dfen erstreckt, so dass auf eine Drehung des Implantats in dem Kiefer eines Patienten hin das Implantat die anf\u00e4ngliche Bohrung schneidet und die Sp\u00e4ne von der anf\u00e4nglichen Bohrung in die wenigstens eine Rille str\u00f6men.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Zahnimplantat umfasst ferner eine mittige Bohrung (80) innerhalb des Kopfabschnitts und ein Innengewinde (82) innerhalb der Bohrung, um eine Zahnprothese aufzunehmen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDas Implantat ist selbstbohrend und selbstschneidend.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Zahnimplantat, welches einen Kopfabschnitt und einen K\u00f6rperabschnitt im Sinne der Merkmalsgruppe 1 umfasst. Dies wird von den Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen Spitzenabschnitt auf, wobei dieser wenigstens eine Schneidkante zum Schneiden von Knochen umfasst, um eine anf\u00e4ngliche Bohrung zu formen, wenn das Implantat gedreht wird [Merkmal 2 a) aa)].<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWas unter wenigstens einer Schneidkante zu verstehen ist, um eine anf\u00e4ngliche Bohrung zu formen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch seine Anspr\u00fcche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind allerdings zur Auslegung heranzuziehen. Patentschriften bilden im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Allerdings erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von diesem Grundsatz handelt es sich bei den Schneidkanten im Sinne dieses Merkmals um den Bereich des Spitzenabschnitts, der in der Lage ist, Knochen zu schneiden, und zwar zu Beginn des Eindrehvorgangs des Implantats, also zur Schaffung der anf\u00e4nglichen Bohrung. Hierbei ist es hinreichend, wenn die Schneidkanten in der Lage sind, eine anf\u00e4ngliche Bohrung im Knochengewebe der Dichte IV zu formen. Die M\u00f6glichkeit einer Bohrung in den h\u00e4rtesten Bereich des menschlichen Kieferknochens, die sogenannte Kortikalis, ist hingegen nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut l\u00e4sst dies offen. Es wird lediglich vom menschlichen Kiefer und von Knochensp\u00e4ne gesprochen. Eine Klassifikation von Knochengewebe bzw. eine weitergehende Spezifizierung finden nicht statt.<\/li>\n<li>Diese allgemeine Bezugnahme auf den menschlichen Kiefer bzw. die Verwendung des allgemeinen Begriffs \u201eKnochen\u201c wird in der Beschreibung des Klagepatents, unter anderem in Abschnitt [0027], weitergef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Eine Best\u00e4tigung der vorgenannten Auslegung findet sich in Abschnitt [0030] des Klagepatents. Hier hei\u00dft es, dass der Fachmann je nach Dichte des Knochens die radiale L\u00e4nge der Schneidkanten \u00e4ndern kann. Dem Fachmann wird damit aufgezeigt, dass er im Lichte der technischen Lehre des Klagepatents unterschiedliche Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die verschiedene Knochendichten im Kiefer entwickeln kann. Die technische Lehre des Klagepatents umfasst mithin nicht blo\u00df ein Universalimplantat, welches in der Lage ist, eine anf\u00e4ngliche Bohrung in Knochenmaterial jeglicher Dichte zu formen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die vorgenannte Auslegung spricht ebenfalls Abschnitt [0020] des Klagepatents. Dort wird beschrieben, dass zur Vorbereitung der Eingriffstelle f\u00fcr den Einsatz des Implantats unter anderem mittels eines Profilbohrers an der gew\u00fcnschten Stelle eine Vertiefung im Kieferknochen geschaffen werden kann. Der Fachmann schlie\u00dft hieraus, dass in den Bereichen des Kiefers, in welchen die Kortikalis lediglich sehr d\u00fcnn ausgepr\u00e4gt ist, der Profilbohrer diese bereits durchbricht, so dass das Implantat nicht dazu in der Lage sein muss, diese zu durchbohren.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie in der, der Klageschrift entnommenen, unten eingeblendeten Abbildung 8 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform rot eingezeichneten Kanten sind in der Lage, eine anf\u00e4ngliche Bohrung in einen Knochen der Dichte IV zu formen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat durch Durchf\u00fchrung eines Tests an einem nach \u00fcbereinstimmendem Parteivortrag dem menschlichen Knochen der Dichte IV entsprechenden Rinderknochen gezeigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage ist, in diesem eine anf\u00e4ngliche Bohrung zu formen.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, die Ergebnisse des Tests zu ersch\u00fcttern. Unerheblich ist, dass die Durchf\u00fchrung der Bohrung lediglich in Gewebe der Dichte IV erfolgt ist, da es, wie oben dargestellt, zur Merkmalsverwirklichung nicht notwendig ist, durch die Kortikalis zu bohren.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schirftsatz nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, ein Einbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Kiefer sei nicht in zahnmedizinisch vertretbarer Weise m\u00f6glich, d\u00fcrfte bereits versp\u00e4tet sein. Dar\u00fcber hinaus ist die von den Beklagten vorgetragene Voraussetzung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt. Die Beklagten entnehmen die Voraussetzung einer \u201ezahnmedizinisch vertretbaren Weise\u201c dem Umstand, dass der Klagepatentanspruch ein Zahnimplantat zum Einbau in den Kiefer eines Patienten beansprucht. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Zweckangabe. Diese belehrt den Fachmann \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung. Sie definiert allerdings oftmals die durch das Patent gesch\u00fctzte Sache n\u00e4her dahin, dass diese nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen muss, die der Patentanspruch explizit formuliert, sondern dass die Sache dar\u00fcber hinaus so ausgebildet sein muss, dass sie geeignet ist, die im Anspruch genannte Wirkung zu erf\u00fcllen (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Soweit die Sachmerkmale im Patentanspruch die technischen Voraussetzungen f\u00fcr den Wirkeintritt nur unvollkommen beschreiben, definiert die Zweckangabe mittelbar bestimmte weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche oder funktionelle Anforderungen an den gesch\u00fctzten Gegenstand, die sich aus dem Patentanspruch noch nicht ergeben, die aber eingehalten werden m\u00fcssen, damit die gesch\u00fctzte Sache die f\u00fcr sie vorgesehene Wirkung zutage bringen kann (BPatG, Mitt. 2007, 18 \u2013 Neurodermitis-Behandlungs-Ger\u00e4t). Die Zweckangabe ist hingegen unerheblich f\u00fcr die Verletzungspr\u00fcfung, soweit der Patentanspruch im \u00dcbrigen bereits alle Bedingungen umschreibt, die aus technischer Sicht zur Erzielung der angegebenen Wirkung notwendig sind (BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Befestigungsvorrichtung II).<\/li>\n<li>So liegt der Fall hier. Das Klagepatent beschreibt es in Abschnitt [0019] als zur Osseointegration nachteilig, wenn das abzutragende Knochenmaterial zu stark komprimiert wird, da es in diesem Fall zu einer Knochennekrose kommen kann. Es ist also f\u00fcr einen sach- und fachgerechten Einsatz des Implantats, wie das Klagepatent es in Abschnitt [0019] ausdr\u00fccklich beschreibt, notwendig, dass das herausgeschnittene Material aus der Einsatzstelle entfernt wird. Dies geschieht durch das Vorsehen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Rille, mittels welcher das Knochenmaterial aus der Einsatzstelle herausgef\u00fchrt wird. Mithin beschreibt der Klagepatentanspruch bereits die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale, welche zur Verbesserung der Osseointegration nach der technischen Lehre des Klagepatents vorgesehen sind und damit dem zahnmedizinisch vertretbaren Einbau des Implantats dienen.<\/li>\n<li>Eine solche Herausf\u00fchrung von Knochensp\u00e4nen findet beim Einbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform statt. Wie aus dem unten eingeblendeten Screenshot (letzte Seite der Anlage KAP 15) aus der Testdurchf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin ersichtlich, werden die Knochensp\u00e4ne von der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen Rille aufgenommen und damit von der Einsatzstelle weggef\u00fchrt. Ein Einbau in zahnmedizinisch vertretbarer Weise im Sinne des Klagepatents findet also statt.<br \/>\nSchlie\u00dflich f\u00fchrt die von den Beklagten durchgef\u00fchrte Testreihe zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr wird durch den Versuch best\u00e4tigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage ist, in Knochen der Dichte IV zu bohren. Dass dies mit einer Zylinderkopfschraube ebenfalls m\u00f6glich ist, f\u00fchrt aus der Merkmalsverwirklichung nicht heraus. Dieses Ergebnis ist sogar bereits in der Klagepatentschrift nahegelegt. Denn dort wird in Abschnitt [0019] der Vergleich zu einer Holzschraube gezogen, die sich in weiches Material einbohren l\u00e4sst. Das Klagepatent stellt hier allein auf den Umstand ab, dass in diesem Fall eine Kompression von Material stattfindet, welche im Kieferknochen nachteilig sei, weshalb die technische Lehre des Klagepatents eine Rille zur Herausf\u00fchrung des Materials vorsieht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer K\u00f6rperabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist ein Au\u00dfengewinde auf, wobei das Gewinde des F\u00fchrungsgewindeabschnitts, des Zwischengewindeabschnitts und des distalen Gewindeabschnitts eine Schneidkante umfasst, so dass das Implantat selbstschneidend ist [Merkmalsgruppe 2 b)].<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei der in dieser Merkmalsgruppe genannten weiteren Schneidkante handelt es sich um diejenige Schneidkante, die gem\u00e4\u00df Abschnitt [0027] des Klagepatents in der Lage ist, die anf\u00e4ngliche Bohrung mit dem Durchmesser 43 und 53 derart aufzuweiten, dass schlussendlich das gesamte Implantat in der \u00d6ffnung Platz findet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHierbei setzt der Anspruchswortlaut lediglich voraus, dass sich das Gewinde \u00fcber alle drei genannten Abschnitte des K\u00f6rperabschnitts erstreckt, nicht hingegen die Schneidkante.<\/li>\n<li>Dies wird best\u00e4tigt im Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1, welches ein Implantat zeigt, in welchem die Schneidkante sich nicht in den distalen Gewindeabschnitt erstreckt. Diese Ausgestaltung wird explizit in Abschnitt [0012] der Klagepatentschrift beschrieben.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich fordert Unteranspruch 6, dass der distale Gewindeabschnitt keine Rille und damit keine Schneidkante aufweist. Unter der Pr\u00e4misse des sinnvollen Gesamtzusammenhangs der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Zeichnungen (siehe oben unter III.2.) werden mithin vom Hauptanspruch auch Ausf\u00fchrungsformen umfasst, deren K\u00f6rperabschnitt keine sich \u00fcber seine Gesamtl\u00e4nge erstreckende Schneidkante aufweist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber eine Schneidkante im K\u00f6rperabschnitt, welche sich zwar nicht \u00fcber dessen gesamten Bereich erstreckt, was aber, wie oben dargelegt, unsch\u00e4dlich ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist selbstschneidend im Sinne dieser Merkmalsgruppe. Hier gilt das zu III.2. Gesagte entsprechend. Es gen\u00fcgt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage ist, Knochenmaterial der Dichte IV zu schneiden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nMerkmalsgruppe 2 c), wonach das Au\u00dfengewinde wenigstens eine Rille umfasst, welche ein erstes Ende angrenzend an die wenigstens eine Schneidkante des Spitzenabschnitts hat, um das Entfernen von Knochensp\u00e4nen von der Schneidkante zu unterst\u00fctzen, ist ebenfalls verwirklicht, Dies wird von den Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat eine L\u00e4ngsachse, wobei die mindestens eine Schneidkante des Spitzenabschnitts an der Achse beginnt [Merkmal 2 d) aa)].<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach den vorgenannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen handelt es sich bei der L\u00e4ngsachse des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Implantats um diejenige Achse, die in L\u00e4ngsrichtung durch den Mittelpunkt des Implantats verl\u00e4uft. Dies folgt insbesondere aus Figur 1 des Klagepatents, in welcher die L\u00e4ngsachse mit der Ordnungsziffer 16 bezeichnet ist. Die Schneidkante des Spitzenabschnitts, also die Schneidkante, mit welcher die anf\u00e4ngliche Bohrung geformt wird, beginnt an dieser Achse.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHierbei l\u00e4sst es der Anspruchswortlaut offen, ob die Schneidkante direkt bzw. unmittelbar an der L\u00e4ngsachse zu beginnen hat oder ob eine gewisse Plateaubildung an der Spitze des Implantats noch klagepatentgem\u00e4\u00df ist. Eine ausdr\u00fcckliche Unmittelbarkeit wird nicht gefordert.<\/li>\n<li>Unter technisch-funktionaler Betrachtung ist das Merkmal dahingehend auszulegen, dass die Schneidkanten so nah an der L\u00e4ngsachse beginnen, dass sie ihrer Funktion, n\u00e4mlich dem Formen einer anf\u00e4nglichen Bohrung, gerecht werden. Gerade unter Ber\u00fccksichtigung fertigungstechnischer Aspekte, z.B. Fertigungstoleranzen, erkennt der Fachmann, dass es zur Erreichung des technischen Zwecks nicht darauf ankommt, dass die Schneidkanten an einem infinitesimal kleinen Punkt an der Spitze des Implantats beginnen. Eine gewisse Plateaubildung ist zur Erreichung des technischen Zwecks des Klagepatents unerheblich. Zwar zeigen die Figuren in der Klagepatentschrift Ausf\u00fchrungsformen, bei welchem die Schneidkanten unmittelbar an der L\u00e4ngsachse beginnen. Allerdings handelt es sich hierbei zum einen um schematische Zeichnungen und zum anderen um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, die grunds\u00e4tzlich nicht geeignet sind, den Anspruchsumfang einzuschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDiese Merkmalsvoraussetzungen werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt. Sie ist in der Lage, mittels ihrer Schneidkanten eine anf\u00e4ngliche Bohrung zu formen (siehe III.2.). Es ist mithin unsch\u00e4dlich, dass die Schneidkanten nicht exakt im gedachten Mittelpunkt entspringen, sondern kreisf\u00f6rmig um ein kleines Plateau herum, wie in der unten eingeblendeten Abbildung aus der Klageerwiderung der Beklagten (S. 12) ersichtlich.<\/li>\n<li>\n6.<br \/>\nMerkmal 2 d) bb), wonach sich die Schneidkante von der Achse aus in Radialrichtung nach au\u00dfen erstreckt, so dass auf eine Drehung des Implantats in dem Kiefer eines Patienten hin das Implantat die anf\u00e4ngliche Bohrung schneidet und die Sp\u00e4ne von der anf\u00e4nglichen Bohrung in die wenigstens eine Rille str\u00f6men, ist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Begriff \u201ein Radialrichtung\u201c ist dahingehend auszulegen, dass die Schneidkanten nicht streng einer geometrischen Radiuslinie folgen m\u00fcssen, sondern dass es ausreicht, wenn sie sich in radialer Richtung erstrecken. Eine gewisse Bogenf\u00f6rmigkeit ist vom Anspruch ebenfalls umfasst.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDies folgt zum einen schon aus dem Anspruchswortlaut. Hier hei\u00dft es n\u00e4mlich gerade nicht, dass sich die Schneidkanten auf einer Radiuslinie, sondern, offen formuliert, in Radialrichtung erstrecken. Dies entspricht der technisch-funktionalen Auslegung, nach welcher die Schneidkanten derart ausgestaltet sind, dass sie ihren klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zweck, das Formen der anf\u00e4nglichen Bohrung sowie die F\u00f6rderung des Str\u00f6mens der Knochensp\u00e4ne in die Rille, erf\u00fcllen. Hierzu ist keine Lage an einer exakten Radiallinie notwendig.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Die Schneidkanten sind zwar leicht bogenf\u00f6rmig ausgestaltet (siehe unten eingeblendete Abbildung, entnommen Seite 29 Duplik B. 148 GA), verlaufen aber in radialer Richtung nach au\u00dfen.<\/li>\n<li>\nBei Eindrehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform str\u00f6mt Knochenmaterial in die vorhandene Rille. In dem von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Test war, wie oben bereits dargelegt, die Rille der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Eindrehen und Ausdrehen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig mit Knochenmaterial gef\u00fcllt. Zwar tragen die Beklagten in ihrer Duplik vor, dass ein Einstr\u00f6men nicht m\u00f6glich w\u00e4re auf Grund einer abweichenden Helizit\u00e4t der Rille im Vergleich zu den Gewindeg\u00e4ngen des Au\u00dfengewindes. Dieser Vortrag ist angesichts der Versuchsergebnisse der Kl\u00e4gerin allerdings nicht hinreichend. Will der Beklagte in einem Patentverletzungsprozess geltend machen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei in ihren konstruktiven Einzelheiten oder ihrer Zusammensetzung unzutreffend beschrieben, darf er sich nicht darauf beschr\u00e4nken, den Sachvortrag des Kl\u00e4gers zur Ausgestaltung des vermeintlichen Verletzungsgegenstandes lediglich pauschal zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren (\u00a7 138 Abs. 1 ZPO) (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 14.12.2017, Az. I-2 U 3\/17). Die Beklagten setzen sich mit dem in den Screenshots dargestellten Versuchsergebnis der Kl\u00e4gerin \u2013 nach dem Eindrehen ist die Rille mit Knochenmaterial gef\u00fcllt \u2013 nicht konkret auseinander. Sie greifen weder den Versuchsaufbau als solchen an noch liefern sie eine plausible Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, wie das Knochenmaterial auf anderem Weg in die Rille gelangt sein soll. Mithin ist ihr entsprechender Vortrag unbeachtlich.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst ferner eine mittige Bohrung innerhalb des Kopfabschnitts und ein Innengewinde innerhalb der Bohrung im Sinne von Merkmal 3, um eine Zahnprothese aufzunehmen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 3 ist dahingehend auszulegen, dass die mittige Bohrung im Kopfabschnitt des Implantats zu beginnen hat. In das Belieben des Fachmanns gestellt bleibt hingegen, in welchem Bereich sie endet.<\/li>\n<li>Im Anspruchswortlaut findet sich keine entsprechende Einschr\u00e4nkung darauf, dass die mittige Bohrung nicht \u00fcber den Kopfabschnitt in den K\u00f6rperabschnitt hineingreifen darf. Diese Auslegung kann ebenfalls Figur 1 entnommen werden, welche eine mittige Bohrung zeigt, welche bis in den distalen Abschnitt des Implantats hinabreicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Lage des Innengewindes innerhalb dieser mittigen Bohrung wird durch das Klagepatent in das Belieben des Fachmanns gestellt. Dies folgt schon aus dem Anspruchswortlaut, der die offene Formulierung \u201eumfassen\u201c verwendet. Dar\u00fcber hinaus ist es zur Erreichung des technischen Zwecks dieses Merkmals, n\u00e4mlich der stabilen Positionierung des Zahnersatzes am Implantat, unerheblich, ob das Innengwinde im Kopfabschnitt liegt oder tiefer in den distalen Gewindeabschnitt eingearbeitet ist. Eine stabile Befestigung wird durch beide Gestaltungsformen erreicht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber ein solches klagepatentgem\u00e4\u00dfes Innengewinde in einer mittigen Bohrung. Es ist unerheblich, ob sich in der Bohrung im Kopfbereich zun\u00e4chst ein Innensechskant befindet, der erst im darunter liegenden K\u00f6rperabschnitt in ein Innengewinde \u00fcbergeht. Denn letztendlich wird \u00fcber die Bohrung und das in ihr liegende Innengewinde der Zahnersatz verschraubt.<\/li>\n<li>8.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist sowohl selbstbohrend als auch selbstschneidend (Merkmal 4). Es wird insoweit Bezug genommen auf die vorausgegangene Verletzungsdiskussion.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAus der unmittelbaren und wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentbenutzung folgen die Anspr\u00fcche im beantragten Umfang.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten ((Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus (Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklag-ten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht ge-werblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09). Dieser gilt allerdings nicht in Bezug auf die gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger. Insoweit ist der Antrag der Beklagten zu weit gefasst.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df (Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 140a Abs. 3 S. 1, Var. 1 PatG.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nEs besteht ebenfalls ein Vernichtungsanspruch, (Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf ein Vorbenutzungsrecht berufen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kammer vermochte nach dem Vortrag der Beklagten nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr das Bestehen eines privaten Vorbenutzungsrechts nach \u00a7 12 PatG vorliegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG tritt die Wirkung eines Patents gegen denjenigen nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 PatG befugt, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten auszunutzen.<\/li>\n<li>Ein Vorbenutzungsrecht setzt daher zum Einen voraus, dass die die Vorbenutzung einwendende Beklagte am Priorit\u00e4tstag im redlich erworbenen Erfindungsbesitz gewesen sein muss. Dies bedeutet, dass sie den Erfindungsgedanken soweit erkannt haben muss, dass sie den patentgem\u00e4\u00dfen Erfolg planm\u00e4\u00dfig im Sinne einer wiederholbaren technischen Lehre herbeif\u00fchren konnte (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 437). Erfindungsbesitz ist daher gegeben, wenn die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 895, 896 \u2013 Desmopressin; GRUR 2010, 47, 48f. \u2013 F\u00fcllstoff; Scharen in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 12, Rn. 5). An einer solchen Erkenntnis fehlt es, wenn das technische Handeln \u00fcber das Stadium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist oder ein Gegenstand benutzt worden ist, der lediglich in einzelnen Exemplaren \u201ezuf\u00e4llig\u201c die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufgewiesen hat. Denn in beiden F\u00e4llen ist das Handeln nicht von einer Erkenntnis getragen, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre wiederholbar auszuf\u00fchren, so dass es auch nicht gerechtfertigt ist, daran eine Besitzstand vermittelnde Rechtsposition anzukn\u00fcpfen (vgl. BGH, GRUR 2012, 895, 896 \u2013 Desmopressin).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus setzt das Vorbenutzungsrecht voraus, dass der Erfindungsbesitz im Priorit\u00e4tszeitpunkt bet\u00e4tigt worden ist. Ausreichend ist insoweit, dass die Beklagte im Inland Benutzungshandlungen nach \u00a7\u00a7 9 und 10 PatG vorgenommen oder zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzung getroffen hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.01.2007, I-2 U 65\/05, Rz. 87 \u2013 zitiert nach juris). Solche Veranstaltungen setzen voraus, dass die Beklagte den festen und endg\u00fcltigen Entschluss gefasst hat, die Erfindung gewerblich zu benutzen und dass sie solche Vorkehrungen \u2013 technischer oder kaufm\u00e4nnischer Art \u2013 initiiert hatten, die die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat vorbereiten (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 444). Die Benutzung der Erfindung im Sinne der \u00a7\u00a7 9, 10 PatG muss somit aufgrund der getroffenen Veranstaltungen und im Anschluss an den Priorit\u00e4tstag greifbar zu erwarten gewesen sein. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung ist nicht die rein subjektive Willenslage, sondern ob die gesamten Umst\u00e4nde f\u00fcr einen unbefangenen Betrachter erkennen lassen, dass die Benutzungsaufnahme bevorsteht. Dabei ist der tats\u00e4chliche Geschehensablauf nach dem Priorit\u00e4tszeitpunkt insoweit nicht entscheidend, er kann jedoch indizielle Hinweise liefern. In der Anfertigung einer Zusammenstellungszeichnung kann f\u00fcr sich allein noch keine Veranstaltung zur Benutzungsaufnahme gesehen werden. Denn die Zeichnung kann lediglich dem Zweck gedient haben, die betreffende Technik in einer solchen Weise zu dokumentieren, dass sie in den Ideenvorrat des Unternehmens aufgenommen werden kann (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 253 \u2013 Wirbelkammer). Gleiches gilt f\u00fcr die Herstellung eines Funktionsmodells, welches ebenfalls dazu vorgesehen sein kann, die bisher nur theoretischen \u00dcberlegungen zu Wirkungsweise, Tauglichkeit und Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindungsidee praktisch zu \u00fcberpr\u00fcfen (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen eines Vorbenutzungsrechts obliegt der Beklagten, da ein solches Recht ihrer Rechtsverteidigung zugute kommt. Sie hat insoweit substantiiert zu den tatbestandlichen Voraussetzungen vorzutragen und durch geeignete Unterlagen und\/oder Zeugen den Nachweis daf\u00fcr zu erbringen, dass sie im Priorit\u00e4tstag den Erfindungsgedanken erkannt und bekr\u00e4ftigt hatte (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 447).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen kann die Kammer schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten keinen Erfindungsbesitz feststellen.<\/li>\n<li>Wie der unten eingeblendete Vergleich zeigt, verf\u00fcgen sowohl das Implantat nach der Fertigungszeichnung als auch das in der WO-Schrift ver\u00f6ffentlichte Implantat \u00fcber einen im Vergleich zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abweichend ausgestalteten Spitzenabschnitt.<\/li>\n<li>\nangegriffene Ausf\u00fchrungsform<\/li>\n<li>Zeichnung Anlage RK 2<\/li>\n<li>Figur 4 WO 255<br \/>\nIm Gegensatz zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgen diese Implantate \u00fcber eine viel weniger ausgepr\u00e4gte Spitze. Es erscheint h\u00f6chst zweifelhaft und ist von Beklagtenseite auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass der Prototyp N in der Lage w\u00e4re, selbstst\u00e4ndig durch Knochengewebe der Dichte IV zu schneiden.<\/li>\n<li>Die als Anlage RK 11 vorgelegte Diplomarbeit befasst sich laut ihrer Aufgabenstellung (Seite 4) ebenfalls mit dem N, so dass das zu der Fertigungszeichnung Gesagte gilt.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<br \/>\n1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei der Ermessensentscheidung ist zu Lasten der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen, dass diese die Nichtigkeitsklage erst im September 2017 und damit sieben Monate nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist erhoben und der Kl\u00e4gerin sogar erst mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017, also noch nicht einmal einen Monat vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung, zur Kenntnis gereicht haben. Die Beklagten waren schon in der prozessleitenden Verf\u00fcgung darauf hingewiesen worden, dass eine Aussetzung mit der Klageerwiderung zu begr\u00fcnden ist. Angesichts der den Beklagten gew\u00e4hrten Fristverl\u00e4ngerung hatten diese vier Monate Zeit, ihren Aussetzungsantrag fristgerecht zu begr\u00fcnden, so dass ihr Vortrag in Bezug auf eine angebliche Zeitknappheit nicht nachvollziehbar ist. Ebenfalls unerheblich sind die Kosten der Nichtigkeitsklage. Es liegt in der Natur der Sache, dass in einem zweigliedrigen Verfahren die Vorsch\u00fcsse des Nichtigkeitsverfahrens zun\u00e4chst von der Beklagtenseite zu tragen sind. Die Ausf\u00fchrungen zu etwaigen Vergleichsverhandlungen, prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden bzw. Aktivlegitimationsfragen liegen neben der Sache. Die Einsch\u00e4tzung solcher Risiken und deren Bewertung liegen in der Sph\u00e4re der Beklagten. Ein entsprechendes Zuwarten kann der Kl\u00e4gerseite nicht angelastet werden. Dem Interesse des Verletzungskl\u00e4gers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens ist in einer solchen Konstellation der Vorrang einzur\u00e4umen.<\/li>\n<li>Schon allein aus diesem Grund erscheint eine Aussetzung nicht angezeigt. Dar\u00fcber hinaus verm\u00f6gen die Nichtigkeitsangriffe der Beklagten die Kammer nicht hinreichend zu \u00fcberzeugen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Widerrufsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung kann von der Kammer nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt dann vor, wenn der Gegenstand einer Anmeldung so ge\u00e4ndert wird, dass er \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der Gegenstand der Anmeldung ist das m\u00f6gliche Patentbegehren, welches der Fachmann dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung nebst Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Zeichnungen entnimmt (Schulte\/Moufang, PatG, 9. Auflage, \u00a7 38 Rn 19).<\/li>\n<li>Selbst wenn also das Wort \u201epatient\u201c sich in der Ursprungsoffenbarung (Anlage NK1a) nicht ausdr\u00fccklich wiederfindet, so entnimmt der Fachmann die Zweckbestimmung des Implantats zum Einbau in den Kiefer eines Patienten schon durch die Offenbarung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung als Zahnimplantat zur Einbringung in den k\u00f6rpereigenen Knochen (z.B. Seite 4, Z. 24 f. der NK1a).<\/li>\n<li>Die anf\u00e4ngliche Bohrung ist in der Ursprungsoffenbarung auf Seite 7, Zeilen 25 ff. offenbart. Das Au\u00dfengewinde ist in Figur 1 offenbart. Die selbstschneidende Eigenschaft des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Implantats wird in der Gesamtheit des Abschnitts, beginnend auf Seite 7, Zeilen 25 ff. ebenfalls offenbart. Auf Seite 4, Zeilen 18 ff. der NK1a findet sich schlie\u00dflich eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Beginns der Schneidachsen an der L\u00e4ngsachse des Implantats.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kammer kann eine fehlende Ausf\u00fchrbarkeit der technischen Lehre des Klagepatents nicht feststellen. Wie oben in Bezug auf die Merkmalsverwirklichung bereits erl\u00e4utert, verlangt es der Klagepatentanspruch nicht, dass das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Implantat in der Lage ist, die Kortikalis zu durchbohren.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nIn Bezug auf den Neuheitsangriff kann die Kammer ebenfalls keine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltung DE 3708638 A1 betrifft zwar ein selbstschneidendes Zahnimplantat, offenbart allerdings nicht die konkrete Ausgestaltung des Spitzenbereichs. Weder der Figur noch der Beschreibung ist unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass das dargestellte Implantat Schneidkanten aufweist. Die Anschnittkerbe 6 befindet sich gerade nicht im Spitzenbereich des Implantats. Die Hinzunahme der Entgegenhaltung NK4 zur Offenbarung der Merkmale des Spitzenabschnitts, wie von den Beklagten vorgenommen, ist bei der Neuheitspr\u00fcfung nicht zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIn der Entgegenhaltung WO 02\/062255 A1 (NK7) findet sich ebenfalls keine Offenbarung eines selbstbohrenden Implantats mit einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Spitzenabschnitt. Dies l\u00e4sst sich sowohl den Zeichnungen entnehmen als auch dem zweiten Absatz auf Seite 3, der beschreibt, dass vor dem Einsatz des Implantats eine Pilotbohrung durchzuf\u00fchren ist, wobei die Tiefe der Bohrung im Wesentlichen der des Implantats entspricht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 6,068,479 A (NK8) wurde von den Beklagten entgegen des Hinweises in der prozessleitenden Verf\u00fcgung nicht in einer deutschen \u00dcbersetzung vorgelegt. Angesichts einer blo\u00df rudiment\u00e4ren \u00dcbersetzung einzelner Begriffe im Schriftsatz der Beklagten ist eine Aussetzung ausgehend von dieser Druckschrift nicht angezeigt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 231 \u2013 wasserloses Urinal).<\/li>\n<li>6.<br \/>\nIn Bezug auf eine vorgetragene mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit tragen die Beklagten nicht schrifts\u00e4tzlich vor, sondern verweisen lediglich auf die als Anlage beigef\u00fcgte Nichtigkeitsklage. Die Kammer ist nicht gehalten, sich einen entsprechenden Vortrag aus den Anlagen herauszusuchen. Die Beklagten waren bereits in der prozessleitenden Verf\u00fcgung darauf hingewiesen worden, dass sie zum Rechtsbestand in ihren Schrifts\u00e4tzen eigenh\u00e4ndig und ohne blo\u00dfen Verweis auf Anlagen aus sich heraus verst\u00e4ndlich vorzutragen haben.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Die Sicherheitsleistung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs war entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin mit einem h\u00f6heren Betrag anzusetzen. In F\u00e4llen, in welchen der Gl\u00e4ubiger zur Bezifferung seines Schadenersatzanspruchs auf die Ausk\u00fcnfte des Schuldners angewiesen ist, weil andere Auskunftsquellen nicht zur Verf\u00fcgung stehen, ist der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6her zu bewerten als der Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2014, Az. I-2 W 3\/14). So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin der Ausk\u00fcnfte der Beklagten zur Bezifferung ihres Schadenersatzes nicht bedarf, sind nicht ersichtlich. Mithin erscheint eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 EUR angemessen.<\/li>\n<li>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 24. November 2017 gab weder Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung noch zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 750.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2743 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a021. 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