{"id":7475,"date":"2018-01-18T17:00:08","date_gmt":"2018-01-18T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7475"},"modified":"2018-03-28T18:44:51","modified_gmt":"2018-03-28T18:44:51","slug":"4c-o-37-16-photovoltaikanlage-1-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7475","title":{"rendered":"4c O 37\/16 &#8211; Photovoltaikanlage 1 (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2741<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a018. Januar 2018, Az.\u00a04c O 37\/16<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>dem Kl\u00e4ger Auskunft dar\u00fcber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 16. M\u00e4rz 2015<\/li>\n<li>Photovoltaikanlagen, bestehend aus einer Mehrzahl von miteinander vernetzten Solarmodulen, die auf einer im Wesentlichen horizontalen Auflagefl\u00e4che angeordnet und mittels Tr\u00e4gereinrichtungen \u00fcber der Auflagefl\u00e4che installiert sind, wobei als Tr\u00e4gereinrichtungen Hartschaumbl\u00f6cke vorgesehen sind, mit denen die Solarmodule in geringem Abstand \u00fcber der Auflagefl\u00e4che installierbar sind<\/li>\n<li>im In- und Ausland, in dem parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/li>\n<li>bei denen die Hartschaumbl\u00f6cke jeweils zwischen zwei benachbarten Solarmodulen positioniert sind, dass die Seitenr\u00e4nder der benachbarten Solarmodule auf den jeweiligen zwischen ihnen angeordneten Hartschaumbl\u00f6cken aufliegen und an diesen fixiert sind und dass die Hartschaumbl\u00f6cke in der Mitte ihrer Oberseite eine nach oben vorspringende Rippe aufweisen, die als Anlageleiste und Abstandshalter f\u00fcr die Seitenr\u00e4nder zweier benachbarter Solarmodule dient,<\/li>\n<li>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<\/li>\n<li>d) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/li>\n<li>wobei s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen zu erfolgen haben.<\/li>\n<li>2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/li>\n<li>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 25.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien streiten um Anspr\u00fcche betreffend die Verg\u00fctung f\u00fcr eine Arbeitnehmererfindung.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein auf Projektierung, Errichtung und Betrieb von Energieanlagen spezialisierter Anbieter von \u00f6ffentlichen Verm\u00f6gensanlagen. Der Kl\u00e4ger, ein ausgebildeter Architekt, war im Zeitraum vom 15. August 2011 bis zum 28. September 2015 als Projektleiter bei der Beklagten angestellt und in dieser Position unter anderem f\u00fcr die Auftragsvergaben an Lieferanten und Dienstleister betreffend der Errichtung und Unterhaltung diverser Solarparkanlagen im gesamten Bundesgebiet zust\u00e4ndig. Die seitens des Kl\u00e4gers erteilten Auftr\u00e4ge wurden von ihm selbst freigezeichnet, teilweise nach Pr\u00fcfung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herrn A. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis endete durch fristlose K\u00fcndigung seitens der Beklagten vom 28. September 2015 (vgl. Anlage K 1).<\/li>\n<li>Im Zuge seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte wirkte der Kl\u00e4ger an der Erfindung betreffend eine Trageeinrichtung f\u00fcr Photovoltaikanlagen mit. Diese (Dienst-)Erfindung wurde von der Beklagten in Anspruch genommen und von der mit ihr verbundenen B GmbH aus C (nachfolgend: B) als Patent am 16. M\u00e4rz und als Gebrauchsmuster am 17. M\u00e4rz 2015 angemeldet. Am 16. Februar 2017 ist die Erteilung des Patents mit der Nummer DE 10 2015 103 XXX B4 (nachfolgend: Klagepatent) bekanntgemacht worden. Das Gebrauchsmuster, welches die Priorit\u00e4t der Patentanmeldung in Anspruch nimmt, wurde unter der Nummer DE 20 2015 101 XXX U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) am 30. April 2015 bekanntgemacht. Beide Schutzrechte stehen in Kraft.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger wurde im Klagepatent als (Mit-)Erfinder benannt, wobei er eine Verg\u00fctung bislang weder erhalten hat, noch wurde eine solche Verg\u00fctung seitens der Beklagten festgesetzt.<\/li>\n<li>Im August 2014 wurde in einem Lagerraum in D bei C unter Beteiligung des Kl\u00e4gers ein Modell einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Photovoltaikanlage aufgebaut, wobei die genaueren Umst\u00e4nde dieses Vorgangs, insbesondere ob die Beklagte von dem Aufbau des Modells wusste und wem gegen\u00fcber das Modell gezeigt wurde, zwischen den Parteien streitig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Modellaufbaus wird auf die als Anlage LD 1 zur Akte gereichten Fotografien Bezug genommen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger behauptet, bei dem Raum in D habe es sich nicht um einen Showroom zu Pr\u00e4sentationszwecken, sondern um eine Halle zum Aufbau eines Modells zu Testwecken gehandelt. Der Aufbau sei mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgt, was sich unter anderem aus der der Beklagten unstreitig zugegangenen Rechnung der Firma E GmbH vom 13. August 2014 (vgl. Anlage B 19) ergebe, die die Halle in D als Lieferanschrift auswiese. Das Modell sei keinen Dritten gezeigt bzw. Dritten sonst wie Einzelheiten der Erfindungen offenbart worden.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger begehrt mit den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen,\n<p>1. ihm Auskunft dar\u00fcber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 16. M\u00e4rz 2015<\/li>\n<li>Photovoltaikanlagen, bestehend aus einer Mehrzahl von miteinander vernetzten Solarmodulen, die auf einer im Wesentlichen horizontalen Auflagefl\u00e4che angeordnet und mittels Tr\u00e4gereinrichtungen \u00fcber der Auflagefl\u00e4che installiert sind, wobei als Tr\u00e4gereinrichtungen Hartschaumbl\u00f6cke vorgesehen sind, mit denen die Solarmodule in geringem Abstand \u00fcber der Auflagefl\u00e4che installierbar sind<\/li>\n<li>im In- und Ausland, in dem parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/li>\n<li>bei denen die Hartschaumbl\u00f6cke jeweils zwischen zwei benachbarten Solarmodulen positioniert sind, dass die Seitenr\u00e4nder der benachbarten Solarmodule auf den jeweiligen zwischen ihnen angeordneten Hartschaumbl\u00f6cken aufliegen und an diesen fixiert sind und dass die Hartschaumbl\u00f6cke in der Mitte ihrer Oberseite eine nach oben vorspringende Rippe aufweisen, die als Anlageleiste und Abstandshalter f\u00fcr die Seitenr\u00e4nder zweier benachbarter Solarmodule dient;<\/li>\n<li>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<\/li>\n<li>d) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/li>\n<li>wobei s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen zu erfolgen haben.<\/li>\n<li>2. hilfsweise die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Angaben zu Ziff. 1 an Eidesstatt zu versichern.<\/li>\n<li>3. an ihn in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden H\u00f6he eine angemessene Verg\u00fctung zu zahlen.\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die Geltendmachung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen sei rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/li>\n<li>Insoweit behauptet sie, der Kl\u00e4ger habe bereits im August 2014, mithin ein halbes Jahr vor Anmeldung der Klageschutzrechte, den Gegenstand der (Dienst-)Erfindung in einem von ihm angemieteten Showroom der F GmbH in D bei C ausgestellt und so bewusst der \u00d6ffentlichkeit pr\u00e4sentiert, um die Erfindung mit Hilfe Dritter marktf\u00e4hig zu machen. Der Aufbau des aufwendigen Modells sei ohne Wissen der Beklagten \u201ehinter ihrem R\u00fccken\u201c erfolgt, da der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten angegeben habe, die f\u00fcr einen Windkanaltest in G vorgesehenen Photovol-taikmodule nach D liefern und dort abholen zu lassen. Es seien aber Module in D verblieben, die zum Aufbau des Modells genutzt worden seien. Die Bestellung der Materialien erfolgte \u00fcber einen potentiellen zuk\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftspartner des Kl\u00e4gers, die Firma H.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger habe zudem ein Markendesign \u201eI\u201c f\u00fcr eine eigenst\u00e4ndige Vermarktung entwickeln und sch\u00fctzen lassen. Ferner habe er am 12. August 2014 einen Produktflyer erstellt, was sich aus der entsprechenden Eigenschaft der auf seinem Dienstrechner gefundenen PDF-Datei ergebe. Dieser Flyer, der alle Einzelheiten des Erfindungsgegenstandes zeige (vgl. Anlage LD 3), sei an Dritte verteilt worden.<\/li>\n<li>Aus der Zusammenschau der kl\u00e4gerischen Handlungen, Aufbau des Modells, Erstellen eines Flyers sowie Kontakt zu potentiellen Lieferanten, ergebe sich, dass der Kl\u00e4ger auf der Suche nach Investoren war und diesen die Anlage auch pr\u00e4sentierte. Gegen\u00fcber Mitarbeiter der Firma F sei der Kl\u00e4ger auch nicht als Mitarbeiter der Beklagten, sondern wie ein \u201eselbstst\u00e4ndiger Unternehmer\u201c aufgetreten. Diese Umst\u00e4nde begr\u00fcndeten insoweit eine vom Kl\u00e4ger selbst geschaffene offenkundige Vorbenutzung, die dem Bestand der Klageschutzrechte entgegenstehe. Gleichwohl habe der Kl\u00e4ger die Anmeldung der Klageschutzrechte seitens der Beklagten forciert, was sich unter anderem aus einer Besprechung des Kl\u00e4gers mit dem die Anmeldungen betreuenden Patentanwalt am 5. M\u00e4rz 2015 ergebe.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Stufenklage hat auf der ersten Stufe Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 12 ArbNErfG zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Arbeitnehmererfinder \u2013 auch der ausgeschiedene (BGH GRUR 2002, 801ff. \u2013 Abgestuftes Getriebe; GRUR 2010, 223ff. \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung) \u2013 kann von seinem Arbeitgeber nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber solche Tatsachen verlangen, die zur Feststellung und Bemessung seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche erforderlich und deren Beschaffung und Offenlegung dem Arbeitgeber zumutbar sind, wenn der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer gemachte Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat.<\/li>\n<li>Denn mit unbeschr\u00e4nkter Inanspruchnahme einer Diensterfindung seitens des Arbeitgebers entsteht dem Grunde nach ein Anspruch des Arbeitnehmers aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbNErfG auf eine angemessene Verg\u00fctung, f\u00fcr deren Bemessung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung ma\u00dfgebend sind (vgl. Bartenbach\/Volz, Kommentar zum Arbeitnehmererfindungsgesetz, 5. Auflage, \u00a7 12, Rn. 162.1). W\u00e4hrend der Arbeitnehmer die beiden letztgenannten Faktoren regelm\u00e4\u00dfig aus eigener Kenntnis bewerten oder entsprechende Informationen einholen kann, ist er in der Regel nicht in der Lage, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den Wert seiner Erfindung f\u00fcr den Arbeitgeber zu machen. Deshalb ist ihm nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben als Hilfsmittel zur Ermittlung der H\u00f6he der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite gestellt, mittels dessen er den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung f\u00fcr den Arbeitgeber bestimmen k\u00f6nnen muss und der es ihm erm\u00f6glichen soll, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tats\u00e4chlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 2003, 789 \u2013 Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801, 802 &#8211; Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689,692 &#8211; Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684, 687 &#8211; Spulkopf).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat vorliegend unstreitig die von dem Kl\u00e4ger zusammen mit weiteren Arbeitnehmern gemachte (Dienst-)Erfindung i.S.v. \u00a7 4 Abs. 2 ArbNErfG, die schlie\u00dflich in den beiden Klageschutzrechten gem\u00fcndet ist, in Anspruch genommen. Dass dem Kl\u00e4ger als Miterfinder f\u00fcr seine Diensterfindung grunds\u00e4tzlich eine Verg\u00fctung nach den Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes zusteht, wird von der Beklagten ebenfalls nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kl\u00e4ger st\u00fcnden wegen rechtsmissbr\u00e4uchlichem Verhalten die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu. Soweit die Beklagte einwendet, der Kl\u00e4ger habe bereits deswegen keinen Anspruch auf eine Verg\u00fctung, da er durch sein Handeln den Gegenstand der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung offenkundig vorbenutzt habe mit der Folge, dass die Klageschutzrechte nicht rechtsbest\u00e4ndig seien, vermag dieser Einwand die auf der ersten Stufe geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu Fall zu bringen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZweifel an der Schutzf\u00e4higkeit einer Diensterfindung verm\u00f6gen nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen den Anspruch auf eine Verg\u00fctung \u2013 und infolgedessen auch die Hilfsanspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung \u2013 nicht auszuschlie\u00dfen. Bis zur abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung der Schutzf\u00e4higkeit kommt es nur auf die objektive M\u00f6glichkeit einer Schutzrechtserteilung an. Etwaige Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit entbinden die Arbeitsvertragsparteien nicht von ihren gesetzlichen Pflichten, d.h. solange die Schutzunf\u00e4higkeit einer Diensterfindung nicht im Erteilungsverfahren rechtsbest\u00e4ndig gekl\u00e4rt ist bzw. ein erteiltes Schutzrecht nicht rechtskr\u00e4ftig f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt oder gel\u00f6scht ist, kann sich der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich nicht auf eine mangelnde Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung berufen (vgl. BGH GRUR 2002, 609, 610 \u2013 Drahtinjektionseinrichtung). Wird eine mangelnde Schutzf\u00e4higkeit im Erteilungs- bzw. in einem sp\u00e4teren Nichtigkeits- oder L\u00f6schungsverfahren festgestellt, so entf\u00e4llt ein Verg\u00fctungsanspruch ex nunc mit der Folge, dass eine bereits gezahlte Verg\u00fctung nicht zur\u00fcckzuzahlen ist (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12, Rn. 164.4). Vorliegend stehen die beiden Klageschutzrechte in Kraft und die Beklagte hat auch nicht vorgebracht, dass ein Nichtigkeits- bzw. L\u00f6schungsverfahren anh\u00e4ngig ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Verhalten des Kl\u00e4gers ist auch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Zwar kann die Geltendmachung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen gegen den Arbeitgeber wegen eines Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmererfinder diese durch unredliches Verhalten erworben hat; ein solcher Rechtsmissbrauch kann insbesondere vorliegen, wenn der Arbeitnehmererfinder etwa als Patentsachbearbeiter trotz ihm bekannter offenkundiger Vorbenutzungen ein Schutzrecht f\u00fcr seine Diensterfindung zur Entstehung bringt (BGH GRUR 2002, 609, 610 \u2013 Drahtinjektionseinrichtung; GRUR 1977, GRUR 1977, 784 , 787 \u2013 Blitzlichtger\u00e4te).<\/li>\n<li>Die Voraussetzungen eines solchen Rechtsmissbrauchs sind vorliegend nicht erf\u00fcllt. Denn das Vorliegen einer offenkundigen Vorbenutzung vermochte die Kammer auf Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Eine offenkundige Vorbenutzung ist anzunehmen, wenn die Benutzung vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt der Anmeldung oder des Patents erfolgt ist, der benutzte Gegenstand so beschaffen ist, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang entgegensteht und die Umst\u00e4nde der Benutzung den betreffenden Gegenstand der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht haben (vgl. M\u00fcnch in Fitzner, Lutz, Bodewig, Kommentar zum Patentgesetz, 4. Auflage 2012, Art. 54 EP\u00dc, Rn. 18 i.V.m. \u00a7 3, Rn. 60ff.). Dabei ist grunds\u00e4tzlich ein einzelner Benutzungsfall f\u00fcr die neuheitssch\u00e4dliche Wirkung ausreichend (vgl. Moufang in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Aufl. 2017, \u00a7 3, Rn. 21 m.w.N.). Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, m\u00fcssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die Umst\u00e4nde, unter denen die Benutzung erfolgte, z.B. der Ort der Benutzung, durch die sich auf die offenkundige Vorbenutzung berufende Partei substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden (M\u00fcnch, a.a.O., Rn 20). Diese vorstehenden Voraussetzungen an den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung hat die Beklagte nicht erf\u00fcllt. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte vorbringt, der Kl\u00e4ger habe ein Modell des Erfindungsgegenstandes, aus dem sich alle Einzelheiten der Erfindung ergeben sollen, in einer Lagerhalle in D bei C vor dem Anmeldetag des Klagepatents ausgestellt und der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht, fehlt es diesem pauschalem Vorbringen an Einzelheiten dazu, wann und wem gegen\u00fcber genau eine Pr\u00e4sentation erfolgt sein soll. Insbesondere l\u00e4sst es sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass das Modell einer unbestimmten Anzahl von Personen zug\u00e4nglich gemacht worden ist. Dem steht jedenfalls bereits dem Umstand entgegen, dass es sich bei der Halle in D um eine \u2013 anders als etwa bei einem Ladenlokal \u2013 nicht offensichtlich frei zug\u00e4ngliche Lagerhalle handelt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das aufgebaute Modell auch s\u00e4mtliche erfindungsrelevanten Merkmale aufgewiesen hat. Dies l\u00e4sst sich den als Anlage LD 1 zur Akte gereichten Fotografien jedenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen.<\/li>\n<li>Auch der als Anlage LD 3 vorgelegte Flyer \u201eJ\u201c stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt daf\u00fcr dar, dass der Kl\u00e4ger den Erfindungsgegenstand schon im August 2014 der \u00d6ffentlichkeit pr\u00e4sentierte. Allein der Umstand, dass die PDF-Datei mit dem Flyer als Erstellungszeitpunkt den 12. August 2014 ausgibt, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass der Flyer auch ausgedruckt und verteilt worden ist. Es h\u00e4tte der Beklagten vorliegend oblegen substantiiert dazu vorzutragen, wann der Flyer vom wem an wen verteilt worden ist. Ohne entsprechenden Vortrag kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich \u2013 wie der Kl\u00e4ger vorbringt \u2013 bei dem Flyer nur um einen Entwurf handelt, der zu keinem Zeitpunkt in die H\u00e4nde Dritter gelangt ist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich l\u00e4sst auch die seitens der Beklagten vorgelegte Korrespondenz des Kl\u00e4gers mit potentiellen Lieferanten bzw. sonstigen Dritten keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, dass der Erfindungsgegenstand der \u00d6ffentlichkeit pr\u00e4sentiert wurde. Dies bereits deshalb, da der Korrespondenz keine Einzelheiten der Erfindung zu entnehmen ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Auskunft und Rechnungslegung besteht auch im beantragten und zuerkannten Umfang.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat umfassend dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, inwieweit sie die dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Diensterfindung des Kl\u00e4gers \u201ePhotovoltaikanlage\u201c gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und\/oder Lizenzen hieran vergeben hat. Diese Auskunft hat zu erfolgen unter Angabe der Herstellungsmengen- und -zeiten, der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der jeweiligen Abnehmer und Anschriften sowie der Lizenzpartner unter Angabe deren Firma, Adresse und deren jeweilige Zahlungen bzw. sonstigen Gegenleistungen.<\/li>\n<li>Der Inhalt und Umfang des aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmt sich unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grunds\u00e4tzlich muss die vom Arbeitgeber zu leistende Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Endverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. Der Arbeitnehmer ist somit in die Lage zu versetzen, den Umfang seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zu berechnen und die H\u00f6he gezahlter Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge auf Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Er hat damit einen Anspruch auf Auskunftserteilung \u00fcber alle Tatsachen, die f\u00fcr die Bemessung seiner Verg\u00fctung im konkreten Einzelfall erforderlich sind (BGH GRUR 1998, 689, 692 \u2013 Copolyester II; GRUR 1994, 898, 899 \u2013 Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 \u2013 Spulkopf I; BGH GRUR 1995, 386, 388 \u2013 Verg\u00fctungsmodus bei Arbeitnehmererfindung; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12, Rn. 170.1).<\/li>\n<li>Eine Grenze findet der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschr\u00e4nkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und \u00dcberpr\u00fcfung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung nur irgendwie hilfreich und n\u00fctzlich sind oder sein k\u00f6nnen, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 13.09.2007, InstGE 8, 147 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Dar\u00fcber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, der in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Verg\u00fctung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH GRUR 2003, 789ff. \u2013 Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 803 \u2013 Abgestuftes Getriebe; GRUR 1998, 689, 692 \u2013 Copolyester II).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist die Beklagte wie ausgeurteilt zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWird die Diensterfindung vom Arbeitgeber betrieblich benutzt, richten sich Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber geschuldeten Auskunft nach der im konkreten Verg\u00fctungsfall ma\u00dfgebenden Methode zur Ermittlung des Erfindungswertes (BGH GRUR 1998, 684, 687 \u2013 Spulkopf I; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 179). Insoweit sind Umfang der Auskunftspflicht und der Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB unter dem Aspekt der Erforderlichkeit von den Erfordernissen der im Einzelfall zutreffenden Berechnungsmethode abh\u00e4ngig. Haben sich die Parteien nicht auf eine bestimmte Berechnungsmethode f\u00fcr den Erfindungswert der Diensterfindung geeinigt, besteht kein Wahlrecht des Arbeitnehmers, sondern es ist die Methode heranzuziehen, die dem jeweiligen Benutzungssachverhalt gerecht wird (Bartenbach\/Volz, a.a.O., Rn. 179.2).<\/li>\n<li>Bei der vorliegenden Diensterfindung des Kl\u00e4gers ist zur Berechnung der ihm zustehenden Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung die Methode der Lizenzanalogie anzuwenden, so dass sich der Umfang der Auskunft auf die Angaben beschr\u00e4nkt, die \u00fcblicherweise f\u00fcr die Ermittlung des Erfindungswerts nach der Lizenzanalogie im konkreten Einzelfall erforderlich sind. Bei dieser Methode wird in Anlehnung an den freien Lizenzverkehr der Erfindungswert durch Multiplikation des Umsatzes bzw. der Erzeugung des Erfindungsgegenstandes mit dem \u00fcblichen Lizenzsatz ermittelt. Hierbei ist ma\u00dfgeblich, welche Gegenleistung vern\u00fcnftige Parteien f\u00fcr die \u00dcberlassung der Erfindung vereinbart h\u00e4tten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlie\u00dflichen Nutzung \u00fcberlassene freie Erfindung handeln w\u00fcrde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen w\u00fcrde (BGH GRUR 2002, 801,802 \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689, 692 \u2013 Copolyester II).<\/li>\n<li>Die Methode der Lizenzanalogie ist zur Ermittlung des marktgerechten Erfindungswertes besonders geeignet und regelm\u00e4\u00dfig (BGH MittPatAnw 2003, 466 467 \u2013 Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801, 802f. \u2013 Abgestuftes Getriebe; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 4, 165, 170 f. \u2013 Spulkopf II) beziehungsweise bei get\u00e4tigten Umsatzgesch\u00e4ften nach der Rechtsprechung stets (BGH GRUR 1998, 687 \u2013 Spulkopf; Schiedsstelle BlPMZ 2002, 230, 231; Schiedsstelle BlPMZ 1988, 171) heranzuziehen. Diese Methode ist danach in der Regel immer dann zu w\u00e4hlen, wenn mit der zu verg\u00fctenden Erfindung ein Umsatz verbunden ist, die Erfindung (sei es als Verfahren oder Vorrichtung) sich also auf Gegenst\u00e4nde bezieht, die f\u00fcr die Produktion (einschlie\u00dflich Zwischenprodukte) oder den Vertrieb bestimmt sind (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 5, Rn. 36). Dies gilt auch dann, wenn der Umsatz nicht allein mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand erzielt wird, die Erfindung vielmehr als Teil eines Gesamtproduktes in dessen Verkaufspreis mit eingeht; insoweit kommt es auf den Anteil der Nutzung des zu verg\u00fctenden Erfindungsgegenstandes an dem Gesamtumsatz nicht an.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber wird bei der alternativen Berechnungsmethode nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen (RL Nr. 12) der Erfindungswert dadurch ermittelt, dass der festgestellte wirtschaftliche Nutzen mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert wird (Bartenbach\/Volz, a.a.O., Rn. 51). Diese Methode ist gegen\u00fcber der Lizenzanalogie jedoch nachranging. Sie ist grunds\u00e4tzlich nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Methode der Lizenzanalogie mangels Eignung ausnahmsweise nicht zum Zuge kommt, insbesondere wenn sich die Erfindung nur innerbetrieblich auswirkt bzw. rein innerbetrieblich eingesetzt wird, ohne sich (irgendwie) in Verkaufsprodukten niederzuschlagen bzw. wenn die Erfindung ausschlich innerbetrieblich verwendete Erzeugnisse, Maschinen, Vorrichtungen oder Verfahren betrifft und ein R\u00fcckgriff auf Ums\u00e4tze als geeignete Bewertungsgrundlage ausscheidet sowie ferner, wenn mit dem ausschlie\u00dflich innerbetrieblichen Erfindungseinsatz eindeutig quantifizierbare Ersparnisse erzielt werden, die sich in der Differenz zwischen Kosten und Ertr\u00e4gen des Betriebs tats\u00e4chlich und abgrenzbar niederschlagen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 4, 170 \u2013 Spulkopf II).<\/li>\n<li>Die Diensterfindung der Kl\u00e4gerin betrifft eine Photovoltaikanlage bzw. eine Tr\u00e4gervorrichtung f\u00fcr Solarmodule. Bereits der Anspruchswortlaut der auf der Basis der Diensterfindung angemeldeten Schutzrechte stellt auf das von der vertriebene \u201eEndprodukt\u201c ab. Bei der Tr\u00e4gervorrichtung handelt es sich somit um eine Erfindung, die sich auf einen Gegenstand bezieht, der f\u00fcr die Produktion eines an Dritte vertriebenen Produkts (Photovoltaikanlage) bestimmt ist. Insoweit schl\u00e4gt sich die Diensterfindung in den Verkaufsprodukten der Beklagten nieder und gibt ihnen ihr wesentliches Gepr\u00e4ge, weil es bei den im Stand der Technik vorbekannten Tr\u00e4gervorrichtungen gerade auf die konkrete Gestaltung in Abgrenzung zu Konkurrenzprodukten ankommt.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Beklagte hat mithin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber all diejenigen Faktoren, die \u00fcblicherweise im Rahmen der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie erforderlich sind.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat Auskunft \u00fcber die Herstellungsmengen und -zeiten der Anlagen zu erteilen. Auch wenn diese Angaben letztlich nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie einflie\u00dfen sollten, so ben\u00f6tigt der Kl\u00e4ger diese Angaben jedenfalls, um die Richtigkeit der in der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelausk\u00fcnfte zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. BGH GRUR 1998, 684, 688 \u2013 Spulkopf; OLG D\u00fcsseldorf , I-2 U 105\/00, Urteil vom 16. August 2001).<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ferner verpflichtet, Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen zu erteilen, da es sich hierbei um Angaben \u00fcber Faktoren handelt, die f\u00fcr die Ermittlung einer angemessenen Umsatz- oder St\u00fccklizenz von Bedeutung sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 13.09.2007, InstGE 8, 147 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Die Beklagte hat dar\u00fcber hinaus \u00fcber ihre Einnahmen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Zwar werden vern\u00fcnftige Parteien bei Umsatzgesch\u00e4ften des Lizenznehmers mit dem Gegenstand der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig die als Gegenleistung zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren typischerweise in Gestalt einer prozentualen Beteiligung an den Umsatzerl\u00f6sen vereinbaren. Dies ist jedoch nicht allein ausschlaggebend f\u00fcr den wirtschaftlichen Wert der Erfindung. Vielmehr kann gerade auch der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt f\u00fcr die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den kausalen Vorteil widerspiegelt, der von dem Lizenznehmer entgolten wird. An eben diesem geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer zu beteiligen (BGH GRUR 2002, 801, 803 &#8211; Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689, 692 \u2013 Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 \u2013 Spulkopf I).<\/li>\n<li>\u00c4hnliches gilt hinsichtlich der zu nennenden Namen und Anschriften der Abnehmer. Der Kl\u00e4ger muss die Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung der Beklagten jedenfalls mittels Stichproben kontrollieren k\u00f6nnen. Dass ihm diese Kontrollm\u00f6glichkeit auch im Zusammenhang mit anderen mitgeteilten Angaben er\u00f6ffnet wird, steht einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten nicht entgegen. Es besteht kein Anlass, die \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten des Kl\u00e4gers nur f\u00fcr einen bestimmten Bereich zuzulassen.<\/li>\n<li>S\u00e4mtliche Angaben haben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalender- oder Gesch\u00e4ftsjahren zu erfolgen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.<\/li>\n<li>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2741 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a018. 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