{"id":7473,"date":"2018-01-18T17:00:14","date_gmt":"2018-01-18T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7473"},"modified":"2018-03-28T18:44:16","modified_gmt":"2018-03-28T18:44:16","slug":"4c-o-17-17-fahrzeugluftreifen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7473","title":{"rendered":"4c O 17\/17 &#8211; Fahrzeugluftreifen"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2740<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a018. Januar 2018, Az. 4c O 17\/17<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 144 XXX (\u201eKlagepatent\u201c), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie auf R\u00fcckruf in Anspruch. Hilfsweise macht die Kl\u00e4gerin eine \u00e4quivalente Patentbenutzung geltend.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, vorgelegt als Anlage KAP 1, wurde am 13. Februar 2008 in deutscher Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 5. April 2007 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 15. Mai 2013. Es steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die technische Lehre des Klagepatents betrifft einen Fahrzeugluftreifen, insbesondere f\u00fcr Nutzfahrzeuge. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eFahrzeugluftreifen, insbesondere f\u00fcr Nutzfahrzeuge, mit einer Anzahl von in Umfangsrichtung umlaufenden Umfangsnuten (2), welche an der Laufstreifenperipherie parallel zueinander und geradlinig in Umfangsrichtung verlaufende Randkanten (4) aufweisen, wobei durch an den Nutflanken (5) befindliche Vorspr\u00fcnge (7) ein ann\u00e4hernd wellen- bzw. zickzackf\u00f6rmig verlaufender, gegen\u00fcber der Breite (D) der Umfangsnut (2) an der Laufstreifenperipherie schmaler Nutgrundpfad (8) gebildet ist, wobei die Vorspr\u00fcnge (7) Teile oder Abschnitte spitzer K\u00f6rper sind, deren Basisfl\u00e4chen dem Nutgrund zugeordnet sind und deren Spitzen der Laufstreifenperipherie benachbart sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorspr\u00fcnge (7) Abschnitte von Kegeln oder von kegel\u00e4hnlichen K\u00f6rpern sind.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf eine Abwicklung einer ersten Ausf\u00fchrungsform eines Laufstreifens eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Reifens.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zum Konzern der A AG und stellt her und vertreibt Fahrzeugreifen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein B Unternehmen, welches \u00fcber ein komplettes Angebot an LKW-, Ackerbau- und Erdbewegungsreifen verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Die Beklagte vertreibt unter anderem das Reifenmodell \u201eC\u201c sowie das Modell \u201eD\u201c (nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet) des E Herstellers F in Deutschland. Die Lauffl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist die der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (Anlage KAP 9) zu entnehmende \u00e4u\u00dfere Gestaltung auf.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere wiesen die Umfangsnuten parallel und geradlinig verlaufende Randkanten auf. Hierf\u00fcr sei es nicht erforderlich, dass diese durchgehend parallel und geradlinig verliefen. Ferner stellten die pVorspr\u00fcnge im Nutgrund kegel\u00e4hnliche K\u00f6rper im Sinne des Klagepatents dar. Hierzu sei eine gerundete W\u00f6lbung der Mantelfl\u00e4chen der Vorspr\u00fcnge nicht notwendig. Sie behauptet in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die gedankliche Vervollst\u00e4ndigung der Fl\u00e4che der Vorspr\u00fcnge w\u00fcrde ein Zw\u00f6lfeck ergeben und ist der Auffassung, diese Grundform sei derart kreis\u00e4hnlich, dass sich hieraus eine Kegel\u00e4hnlichkeit ergebe.<\/li>\n<li>Hilfsweise macht sie eine \u00e4quivalente Verletzung geltend. Die Randkanten und Vorspr\u00fcnge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten gleichwirkende Austauschmittel dar, deren Ausgestaltung f\u00fcr den Fachmann nahegelegen habe. Eine Gleichwertigkeit sei ebenfalls gegeben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, zuletzt<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu u n t e r l a s s e n,<\/li>\n<li>Fahrzeugluftreifen, insbesondere f\u00fcr Nutzfahrzeuge, mit einer Anzahl von in Umfangsrichtung umlaufenden Umfangsnuten, welche an der Laufstreifenperipherie parallel zueinander und geradlinig in Umfangsrichtung verlaufende Randkanten aufweisen, wobei durch an den Nutflanken befindliche Vorspr\u00fcnge ein ann\u00e4hernd wellen- bzw. zickzackf\u00f6rmig verlaufender, gegen\u00fcber der Breite (D) der Umfangsnut an der Laufstreifenperipherie schmaler Nutgrundpfad gebildet ist, wobei die Vorspr\u00fcnge Teile oder Abschnitte spitzer K\u00f6rper sind, deren Basisfl\u00e4chen dem Nutgrund zugeordnet sind und deren Spitzen der Laufstreifenperipherie benachbart sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Vorspr\u00fcnge Abschnitte von Kegeln oder kegel\u00e4hnlichen K\u00f6rpern sind;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>Fahrzeugluftreifen, insbesondere f\u00fcr Nutzfahrzeuge, mit einer Anzahl von in Umfangsrichtung umlaufenden Umfangsnuten, welche an der Laufstreifenperipherie abgesehen von Vorspr\u00fcngen bzw. Ausnehmungen parallel zueinander und geradlinig in Umfangsrichtung verlaufende Randkanten aufweisen, wobei durch an den Nutflanken befindliche Vorspr\u00fcnge ein ann\u00e4hernd wellen- bzw. zickzackf\u00f6rmig verlaufender, gegen\u00fcber der Breite (D) der Umfangsnut an der Laufstreifenperipherie schmaler Nutgrundpfad gebildet ist, wobei die Vorspr\u00fcnge Teile oder Abschnitte von K\u00f6rpern sind, deren Basisfl\u00e4chen dem Nutgrund zugeordnet sind und deren trapezartige Spitzen der Laufstreifenperipherie benachbart sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Vorspr\u00fcnge so ausgestaltet sind wie nachfolgend abgebildet:<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer chronologisch geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, in elektronisch auswertbarer Form, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.05.2013 begangen, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c)<br \/>\nder Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten<br \/>\ngeschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und chronologisch geordnetes Verzeichnis in elektronisch auswertbarer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. Bezeichneten Handlungen seit dem 15.06.2013 begangen hat, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer<\/li>\n<li>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 15.06.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, die unter I. 1.bezeichneten, seit dem 15.06.2013 in Verkehr gebrachten Reifen gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit ihrem Urteil eine Verletzung des Klagepatents ausgesprochen hat, mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe der Reifen verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Reifen wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Insbesondere erstreckten sich die Randkanten der Umfangsnuten weder geradlinig noch parallel. Ferner fehle es an klagepatentgem\u00e4\u00dfen Nutflanken und die Vorspr\u00fcnge wiesen keine kegel\u00e4hnliche Form auf.<\/li>\n<li>Eine \u00e4quivalente Verletzung liege nicht vor, da das von ihr gew\u00e4hlte Austauschmittel jedenfalls nicht gleichwertig sei. Die von ihr, der Beklagten, gew\u00e4hlte Vorsprungsform mit nicht gew\u00f6lbten Fl\u00e4chen habe die Kl\u00e4gerin durch eine bewusste Auswahlentscheidung im Erteilungsverfahren vom Schutzumfang ausgenommen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die beantragten Anspr\u00fcche weder aus wortsinngem\u00e4\u00dfer Patentbenutzung noch aus \u00e4quivalenter Benutzung zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Fahrzeugluftreifen, insbesondere f\u00fcr Nutzfahrzeuge mit einer Anzahl von in Umfangsrichtung umlaufenden Umfangsnuten, welche an der Laufstreifenperipherie parallel zueinander und geradlinig in Umfangsrichtung verlaufende Randkanten aufweisen, wobei durch an den Nutflanken befindliche Vorspr\u00fcnge ein ann\u00e4hernd wellen- bzw. zickzackf\u00f6rmig verlaufender, gegen\u00fcber der Breite der Umfangsnut an der Laufstreifenperipherie schmaler Nutgrundpfad gebildet ist, wobei die Vorspr\u00fcnge Teile oder Abschnitte spitzer K\u00f6rper sind, deren Basisfl\u00e4che dem Nutgrund zugeordnet sind und deren Spitze der Laufstreifenperipherie benachbart sind.<\/li>\n<li>Nach dem Klagepatent sei ein Fahrzeugreifen der eingangs genannten Art bereits aus der EP 0 503 534 A bekannt. Um in den Umfangsnuten das Einfangen von Steinen zu reduzieren, sind die Umfangsnuten derart ausgef\u00fchrt, dass der Nutgrund nacheinander drei verschiedene Bereiche durchl\u00e4uft, und zwar einen linken Extrembereich, einen Mittelbereich und einen rechten Extrembereich, umgekehrt wieder zur\u00fcck und periodisch fortsetzend. Die Mittellinie der Umfangsnut ist in den Mittelbereichen mit einem steil zur Umfangsrichtung verlaufenden Versatz versehen, w\u00e4hrend sie in den Extrembereichen einen spitzen Winkel mit der Umfangsrichtung einschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Bei dem aus der US 4,114,671 B bekannten Fahrzeugluftreifen steht es im Vordergrund, die Griffeigenschaften des Reifens zu optimieren, um einen gleichm\u00e4\u00dfigen Abrieb sowie trotz zunehmendem Abrieb gute Griffeigenschaften sicherzustellen. Der Nutgrundpfad der Umfangsnuten dieses bekannten Laufstreifens verl\u00e4uft in einer ausgepr\u00e4gten Zickzack-Form, deren doppelte Amplitude dem gegenseitigen Abstand der Randkanten der Umfangsnut an der Laufstreifenperipherie entspricht. Die dreieckigen Fl\u00e4chen reichen von der Laufstreifenperipherie nahezu bis zum Nutgrund und sind Fl\u00e4chen von prismatischen Erhebungen. Das Klagepatent beschreibt es als hieran nachteilig, dass sich in derart ausgef\u00fchrten Umfangsnuten Fremdk\u00f6rper, insbesondere Steine, sehr leicht verklemmen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Eine Vielzahl von Patentanmeldungen und Patenten befasst sich damit, Umfangsnuten in den Laufstreifen derart auszuf\u00fchren, dass sich Fremdk\u00f6rper, insbesondere kleine Steine, in den Nuten nicht verfangen k\u00f6nnen. So ist beispielsweise aus der US 3,055,410 bekannt, in zickzackf\u00f6rmigen Umfangsnuten an den einspringenden Ecken Vorspr\u00fcnge, die bis an den Nutgrund reichen, vorzusehen. Nach dem Klagepatent \u00fcberzeugten diese bekannten L\u00f6sungen nicht.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df der US 5,535,798 soll ein gleichf\u00f6rmiger Abrieb dadurch erreicht werden, dass in Umfangsnuten, welche geradlinig \u00fcber den Reifenumfang verlaufen, unter einem spitzen Winkel zur radialen Richtung geneigt Nutflankenfl\u00e4chen vorgesehen sind, welche mit Vertiefungen versehen sind, die das Negativ dreiseitiger Pyramiden sind, deren Spitzen der Laufstreifenperipherie zugewandt sind.<\/li>\n<li>Der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, bei einem Fahrzeugluftreifen der eingangs genannten Art den Laufstreifen bzw. dessen Umfangsnuten derart auszuf\u00fchren, dass Fremdk\u00f6rper, insbesondere kleine Steine, verl\u00e4sslich abgesto\u00dfen werden. Gleichzeitig sollen die Profilhaltbarkeit und die Ger\u00e4uschentwicklung des Profils beim Abrollen g\u00fcnstig beeinflusst werden.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird gel\u00f6st durch Anspruch 1 des Klagepatents, der sich in die folgenden Merkmale gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nFahrzeugluftreifen, insbesondere f\u00fcr Nutzfahrzeuge, mit einer Anzahl von in Umfangsrichtung umlaufenden Umfangsnuten (2).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Umfangsnuten weisen Randkanten auf, welche<\/li>\n<li>a)<br \/>\nan der Laufstreifenperipherie in Umfangsrichtung sowie<\/li>\n<li>b)<br \/>\nparallel zueinander und geradlinig verlaufen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEin Nutgrundpfad<\/li>\n<li>a)<br \/>\nwird gebildet durch an den Nutflanken (5) befindliche Vorspr\u00fcnge (7)<\/li>\n<li>b)<br \/>\nverl\u00e4uft ann\u00e4hernd wellen- bzw. zickzackf\u00f6rmig<\/li>\n<li>c)<br \/>\nist schmal gegen\u00fcber der Breite (D) der Umfangsnut (2) an der Laufstreifenperipherie.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Vorspr\u00fcnge (7)<\/li>\n<li>a)<br \/>\nsind Teile oder Abschnitte spitzer K\u00f6rper,<\/li>\n<li>b)<br \/>\nderen Basisfl\u00e4chen dem Nutgrund zugeordnet sind<\/li>\n<li>c)<br \/>\nund deren Spitzen der Laufstreifenperipherie benachbart sind,<\/li>\n<li>d)<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Vorspr\u00fcnge (7) Abschnitte von Kegeln oder von kegel\u00e4hnlichen K\u00f6rpern sind.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht nicht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hierbei kann dahinstehen, ob die Merkmale 1 bis 3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden, da es jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 4 d) fehlt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Merkmal 4 d) sind die an den Nutflanken befindlichen Vorspr\u00fcnge Abschnitte von Kegeln oder kegel\u00e4hnlichen K\u00f6rpern.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWas unter Kegeln oder kegel\u00e4hnlichen K\u00f6rpern zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch seine Anspr\u00fcche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind allerdings zur Auslegung heranzuziehen. Patentschriften bilden im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Allerdings erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich dann um kegel\u00e4hnliche K\u00f6rper, wenn diese jedenfalls in Teilbereichen eine gerundete bzw. gew\u00f6lbte Mantelfl\u00e4che aufweisen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut konkretisiert das Begriffspaar Kegel\/kegel\u00e4hnlich insoweit nicht weitergehend und l\u00e4sst die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Vorspr\u00fcnge im Detail offen.<\/li>\n<li>Der Auffassung der Kl\u00e4gerin, aus der Klagepatentbeschreibung lasse sich herleiten, dass ein K\u00f6rper bereits dann kegel\u00e4hnlich sei, wenn er einen gro\u00dfen \u00d6ffnungswinkel zur Verf\u00fcgung stelle, \u00fcberzeugt nicht. Zwar hei\u00dft es in Abschnitt [0008] des Klagepatents, dass die Vorspr\u00fcnge derart ausgestaltet werden, dass sie Fl\u00e4chen mit einem gro\u00dfen \u00d6ffnungswinkel zur Verf\u00fcgung stellen k\u00f6nnen. Hierdurch k\u00f6nnen eindringenden Steinen Abrollfl\u00e4chen zur Verf\u00fcgung gestellt werden, die ein Hinausbef\u00f6rdern dieser Steine optimal unterst\u00fctzen. Am Ende des betreffenden Abschnitts hei\u00dft es allerdings, dass bestimmte K\u00f6rpertypen einen besonders deutlichen steinabweisenden Effekt haben. Dabei sei es besonders vom Vorteil, wenn die Vorspr\u00fcnge Abschnitte von Kegeln oder kegel\u00e4hnlichen K\u00f6rpern bilden. Aus dieser Systematik folgt, dass es sich bei den kegel\u00e4hnlichen K\u00f6rpern um eine Untergruppe der K\u00f6rper mit Fl\u00e4chen mit einem gro\u00dfen \u00d6ffnungswinkel handelt und damit nicht jedweder K\u00f6rper, der Fl\u00e4chen mit einem gro\u00dfen \u00d6ffnungswinkel aufweist, auch gleichzeitig kegel\u00e4hnlich ist.<\/li>\n<li>Einen Hinweis darauf, was unter \u201ekegel\u00e4hnlich\u201c zu verstehen ist, bietet Abschnitt [0009] des Klagepatents. Dieser beginnt mit der Formulierung<\/li>\n<li>\u201eBei Vorspr\u00fcngen mit gem\u00e4\u00df der Erfindung gerundet ausgef\u00fchrten Fl\u00e4chen [\u2026]\u201c.<\/li>\n<li>Zwar ist der Kl\u00e4gerin zuzugestehen, dass dieser Abschnitt die Lehre des Unteranspruchs 2 beschreibt. Allerdings konkretisiert Unteranspruch 2 den Hauptanspruch 1 lediglich in Bezug auf die ebenfalls in Abschnitt [0009] beschriebenen, gerundet ausgef\u00fchrten Vertiefungen in den Vorspr\u00fcngen. Im Hinblick auf die Grundform der Vorspr\u00fcnge bezieht sich Unteranspruch 2 auf Hauptanspruch 1 des Klagepatents, so dass die Formulierung \u201emit gem\u00e4\u00df der Erfindung gerundet ausgebildeten Fl\u00e4chen\u201c die Grundform der Vorspr\u00fcnge gem\u00e4\u00df Anspruch 1 n\u00e4her beschreibt.<br \/>\nUnteranspruch 2 lehrt den Fachmann ferner, wie eine Abgrenzung zwischen Kegeln und kegel\u00e4hnlichen K\u00f6rpern zu erfolgen hat. Soweit ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Vorsprung im Sinne von Anspruch 1 eine gerundete Vertiefung nach Unteranspruch 2 aufweist, ist er nicht mehr kegelf\u00f6rmig. Denn sowohl die kreisf\u00f6rmige bzw. elliptische Grundfl\u00e4che als auch die gerundete Mantelfl\u00e4che werden durch die Vertiefung teilweise durchbrochen. Allerdings verbleibt jedenfalls teilweise eine gerundete Mantelfl\u00e4che. Mithin liegt bei Vorspr\u00fcngen im Sinne des Unteranspruchs 2 jedenfalls noch eine Kegel\u00e4hnlichkeit vor.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt danach f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis, wonach die Kegel\u00e4hnlichkeit nach ihrem technischen Wortsinn noch andere Formen umfasst, keinen Anhaltspunkt. Eine funktionsorientierte Auslegung kann insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis f\u00fchren. Denn die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die technische Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinn interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung nicht mehr \u00fcbereinstimmt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.02.2013 \u2013 I-2 U 58\/11, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 \u2013 I-15 U 29\/14 \u2013 V-Form). Soweit die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, dass K\u00f6rper, welche \u00fcber plane, winklig aneinander anschlie\u00dfende Fl\u00e4chen verf\u00fcgten, ebenfalls eine Kegel\u00e4hnlichkeit aufweisen k\u00f6nnen, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil beide K\u00f6rperformen eindeutig r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definiert sind und die oben genannten Kriterien, n\u00e4mlich das Abstellen auf eine jedenfalls abschnittsweise gerundete\/gew\u00f6lbte Mantelfl\u00e4che, eine zuverl\u00e4ssige Abgrenzung erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Diese Auslegung der Begriffe Kegel\/kegel\u00e4hnlich wird best\u00e4tigt durch die Beschr\u00e4nkungen, die das Klagepatent im Laufe des Erteilungsverfahrens erfahren hat. Die Kl\u00e4gerin hat w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens zum einen Abschnitt [0008] ge\u00e4ndert und hierbei die Formulierung (entnommen der WO 08\/122XXX A1, Anlage B 8), dass der besonders steinabweisende Effekt durch Abschnitte von Kegeln oder kegel\u00e4hnlichen K\u00f6rpern oder durch Abschnitte von Pyramiden oder pyramiden\u00e4hnlichen K\u00f6rpern erzielt wird, auf die Kegel\/kegel\u00e4hnlichen K\u00f6rper eingeschr\u00e4nkt. Ferner hat sich die Kl\u00e4gerin unter Beschr\u00e4nkung des Anspruchs auf Kegel\/kegel\u00e4hnliche K\u00f6rper dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, dass das in den Figuren 5 bis 7 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel vom neuen Anspruch nicht mehr erfasst werde (Anlage B 10, Seite 2 oben).<\/li>\n<li>Zwar stellt die Erteilungsakte grunds\u00e4tzlich keine Auslegungsquelle dar (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Rn. A 73). Allerdings kann die \u00c4u\u00dferung des Anmelders im Erteilungsverfahren zur Bedeutung eines bestimmten Merkmals eine indizielle Bedeutung daf\u00fcr haben, wie der Fachmann das betreffende Merkmal begreift (BGH NJW 1997, 3377 \u2013 Weichvorrichtung II).<\/li>\n<li>Dem Fachmann wird durch die Verwendung der Begriffspaare Kegel\/kegel\u00e4hnlich und Pyramide\/pyramiden\u00e4hnlich in der Anmeldeschrift deutlich gemacht, dass diese beiden K\u00f6rperformen voneinander abzugrenzen sind. Was unter pyramiden\u00e4hnlich zu verstehen ist, wird ihm in den Figuren 5 bis 7 gezeigt, n\u00e4mlich K\u00f6rperformen mit planen Fl\u00e4chen, welche \u00fcber Kanten winklig aneinander angrenzen. Abschnitt [0009] und die Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift lehren den Fachmann hingegen, dass kegel\u00e4hnliche K\u00f6rper \u00fcber gerundete bzw. gew\u00f6lbte Mantelfl\u00e4chen verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt nicht \u00fcber kegel\u00e4hnliche Vorspr\u00fcnge. Die Kammer hat sich durch Inaugenscheinnahme des von der Kl\u00e4gerseite \u00fcberreichten Teils einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform davon \u00fcberzeugt, dass die betreffenden Vorspr\u00fcnge an den Nutflanken \u00fcber plane Fl\u00e4chen verf\u00fcgen, welche \u00fcber eine Kante winklig aneinander anschlie\u00dfen. Eine W\u00f6lbung bzw. Rundung der Mantelfl\u00e4che ist noch nicht einmal abschnittsweise vorhanden.<\/li>\n<li>Die insoweit bestrittene Behauptung der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die Grundfl\u00e4che des Vorsprungs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lie\u00dfe sich zu einem Zw\u00f6lfeck vervollst\u00e4ndigen, f\u00fchrt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in den Schutzumfang des Klagepatents hinein. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Kl\u00e4gerin, wonach ein Zw\u00f6lfeck derart kreis\u00e4hnlich sei, dass es in dreidimensionaler Form einen kegel\u00e4hnlichen K\u00f6rper darstelle. Wie oben dargestellt, zieht das Klagepatent die Grenze zwischen kegel\u00e4hnlich und pyramiden\u00e4hnlich \u00fcber die Gerundetheit bzw. Planarit\u00e4t der Mantelfl\u00e4che der entsprechenden K\u00f6rper. Auch bei dem von Kl\u00e4gerseite vorgebrachten Vieleck grenzen plane Fl\u00e4chen \u00fcber Kanten winklig aneinander an, so dass eine Pyramiden\u00e4hnlichkeit, aber keine Kegel\u00e4hnlichkeit im Sinne des Klagepatents vorliegt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht den Anspruch 1 des Klagepatents auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln, so dass der Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht durchgreift.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen (Gleichwirkung). Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen). Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (Gleichwertigkeit). Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung \u00e4quivalente L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH: vgl. BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 2007, 510 &#8211; Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 1059 &#8211; Zerfallzeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2011, 313 &#8211; Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 &#8211; Kochgef\u00e4\u00df).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nIn Bezug auf die pyramiden\u00e4hnlichen Vorspr\u00fcnge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt es jedenfalls an einer Gleichwertigkeit.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Ausf\u00fchrungsform dann aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, wenn sie zwar offenbart oder f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht unter Schutz gestellt werden sollte, und dass eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln in der Regel zu verneinen ist, wenn die Beschreibung mehrere M\u00f6glichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2012, 45 &#8211; Diglycidverbindung).<\/li>\n<li>Wie bereits oben erl\u00e4utert, l\u00e4sst der erste Teil des Abschnitts [0008] des Klagepatents die Form der Vorspr\u00fcnge insoweit offen, als dass lediglich gefordert wird, dass die Fl\u00e4chen einen gro\u00dfen \u00d6ffnungswinkel zur Verf\u00fcgung stellen sollen. Damit wird dem Fachmann deutlich gemacht, dass unterschiedliche K\u00f6rper mit gro\u00dfen \u00d6ffnungswinkeln in Betracht kommen. Pyramiden\u00e4hnliche Formen sind mithin f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Figuren 5 bis 7 des Klagepatents. Allerdings beschr\u00e4nkt der Klagepatentanspruch 1 den Schutzumfang \u2013 wie oben dargestellt \u2013 auf Kegel\/kegel\u00e4hnliche K\u00f6rper. Beschr\u00e4nkt sich das Patent wie hier bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re, darf die Fachwelt darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschr\u00e4nkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann verwehrt, nachtr\u00e4glich Schutz f\u00fcr etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung als solche (in dem vorstehend ausgef\u00fchrten engeren Sinn) \u00fcber den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich hinaus erreicht werden k\u00f6nnte (BGH, GRUR 2002, 518 &#8211; Schneidmesser I). Deshalb ist eine Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, die zwar offenbart oder f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von der der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, GRUR 2016, 921 \u2013 Permetrexed).<\/li>\n<li>Diese Einengung des Schutzumfangs auch in Bezug auf die \u00e4quivalente Patentbenutzung steht im Einklang mit den oben dargestellten Beschr\u00e4nkungen des Klagepatents im Erteilungsverfahren. Diese Beschr\u00e4nkungen k\u00f6nnen ebenfalls in indizieller Weise herangezogen werden (so OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 8. Juli 2014, Az. I-15 U 29\/14 \u2013 Okklusionsvorrichtung; dieser Punkt wurde in der Revisionsentscheidung des BGH nicht gew\u00fcrdigt).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2740 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a018. 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