{"id":7471,"date":"2017-11-30T17:00:48","date_gmt":"2017-11-30T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7471"},"modified":"2018-05-02T11:41:21","modified_gmt":"2018-05-02T11:41:21","slug":"4c-o-1-17-kuehlschrank-mit-kuehlfaechern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7471","title":{"rendered":"4c O 1\/17 &#8211; K\u00fchlschrank mit K\u00fchlf\u00e4chern"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2739<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom 30. November 2017, Az.\u00a0<\/span><span style=\"color: black;\">4c O 1\/17<\/span><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vom 21.12.2001 bis zum 16.01.2017 Auskunft zu erteilen \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in den Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken besessenen<\/li>\n<li>K\u00fchlschr\u00e4nke mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschlie\u00dfenden T\u00fcr oder Klappe,bei denen im oberen Bereich des oberen Fachs ein K\u00fchlgebl\u00e4se an-geordnet und bei denen durch eine zu der R\u00fcckwand des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand ein geschlossener K\u00fchlluftkanal abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer befindet, und der durch eine Aussparung im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand verl\u00e4uft und in das untere Fach m\u00fcndet, und\n<p>bei denen ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der T\u00fcr vorgesehen ist, durch den K\u00fchlluft in das obere Fach eintritt,<\/p>\n<p>wenn das obere Fach ein K\u00fchlfach und das untere Fach ein Kaltlagerfach ist,<\/p>\n<p>wenn der K\u00fchlluftkanal so gestaltet ist, dass der das K\u00fchlfach und das Kaltlagerlach k\u00fchlende Luftstrom im K\u00fchlluftkanal gek\u00fchlt wird und der gek\u00fchlte Luftstrom dann zun\u00e4chst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit k\u00e4lterer Luft beaufschlagt wird und dadurch st\u00e4rker gek\u00fchlt wird als das K\u00fchlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt und<\/p>\n<p>wenn die K\u00e4lteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und\/oder die Einschaltdauer und\/oder die Drehzahl des K\u00fchlgebl\u00e4ses gesteuert ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie<br \/>\nc) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen im Zeitraum vom 21.12.2001 bis zum 16.01.2017 begangen hat, und zwar insbesondere unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und -preise, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenh\u00f6he sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,<br \/>\nd) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobeider Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Zeitraum vom 21.12.2001 bis zum 16.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist.<br \/>\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, diejenigen Erzeugnisse, die sich im Inland vom 21.12.2001 bis zum 16.01.2017 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befanden und die sich derzeit immer noch dort befinden, entsprechend vorstehender Ziffer I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<br \/>\nIV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen im Zeitraum von dem 30.04.2006 und bis zum 16.01.2017 in Verkehr gebrachter Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP 793 XXX B1 erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird.<br \/>\nV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 6.146,90 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2016 zu zahlen.<br \/>\nVI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nVII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<br \/>\nVIII. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. und I.2 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 150.000,-, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 75.000,- sowie des Tenors zu Ziffern V. und VII. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nIX. Der Streitwert wird bis zum 6. Juli 2017 auf EUR 500.000,00 und ab dem 7. Juli 2017 auf EUR 350.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten aus dem deutschen Teil des in Kraft stehenden Europ\u00e4ischen Patents EP 0 793 XXX B1 (Anlage K 22; im Folgenden: Klagepatent) geltend. Das Klagepatent wurde am 16. Januar 1997 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Gebrauchsmusters DE 29603XXX U vom 01. M\u00e4rz 1996 angemeldet und die Anmeldung am 03. September 1997 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21. November 2001 bekanntgemacht. Mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 22. November 2007 (Az. 10 Ni 3\/07, vorgelegt als Anlage K 26) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen K\u00fchlschrank mit K\u00fchlf\u00e4chern verschiedener Temperaturen. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eK\u00fchlschrank mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand (4) voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschlie\u00dfenden T\u00fcr (8) oder Klappe, bei dem im oberen Bereich des oberen Fachs ein K\u00fchlgebl\u00e4se (11) angeordnet und bei dem durch eine zu der R\u00fcckwand (2) des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand (9) ein geschlossener K\u00fchlluftkanal (10) abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer (13) befindet und der durch Durchbr\u00fcche (15) im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand (4) in das untere Fach m\u00fcndet, und bei dem im vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand (4) Durchbr\u00fcche (19) und\/oder ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der T\u00fcr vorgesehen sind, durch die K\u00fchlluft in das obere Fach eintritt, dadurch gekennzeichnet, dass das obere Fach ein K\u00fchlfach (6) und das untere Fach ein Kaltlagerfach (7) ist, dass der K\u00fchlluftkanal (10) so gestaltet ist, dass der das K\u00fchlfach (6) und das Kaltlagerfach (7) k\u00fchlende Luftstrom im K\u00fchlluftkanal (10) gek\u00fchlt wird und der gek\u00fchlte Luftstrom dann zun\u00e4chst in das Kaltlagerfach (7) eintritt, so dass dieses mit k\u00e4lterer Luft beaufschlagt wird und dadurch st\u00e4rker gek\u00fchlt wird als das K\u00fchlfach (6), in das die aus dem Kaltlagerfach (7) austretende Luft eintritt, und dass die K\u00e4lteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und\/oder die Einschaltdauer und\/oder die Drehzahl des K\u00fchlgebl\u00e4ses (11) gesteuert ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utert dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li>Die Figur zeigt einen seitlichen Vertikalschnitt durch einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen K\u00fchlschrank. Der Korpus (1) des K\u00fchlschranks besteht aus einer R\u00fcckwand (2), einer Deckenwand (3) sowie einer T\u00fcr (8). Die einzelnen K\u00fchlkompartimente sind durch Zwischenw\u00e4nde (4, 5) voneinander getrennt. Das K\u00fchlfach (6) wird durch eine Zwischenwand (4) von einem Kaltlagerfach (7) mit Schubf\u00e4chern (18) getrennt. Etwa parallel zur R\u00fcckwand (2) ist eine isolierende Zwischenwand (9) angeordnet, die einen K\u00fchlluftkanal (10) vom K\u00fchlfach (6) abtrennt, wobei sich der Kanal im unteren Bereich durch eine Anschr\u00e4gung der Zwischenwand verbreitet. Unterhalb der Deckenwand befindet sich ein K\u00fchlgebl\u00e4se (11), das durch seine Austritts\u00f6ffnung (12) in den K\u00fchlluftkanal (10) m\u00fcndet. Im K\u00fchlluftkanal befindet sich ein frei h\u00e4ngender Verdampfer (13), wobei das vom Verdampfer abtropfende Wasser durch eine Rinne (14) abgef\u00fchrt wird. Durch Durchbr\u00fcche (15) kann der Strom k\u00fchler Luft in das Kaltlagerfach (7) eintreten und dort zirkulieren. Anschlie\u00dfend kann die Luft durch Spalte oder Durchbr\u00fcche (19) in das K\u00fchlfach (6) eintreten.<\/li>\n<li>Die Schwestergesellschaft der Beklagten, die A GmbH (Nachfolgend: A), bewirbt und vertreibt in Deutschland \u2013 unter anderem auch \u00fcber ihre Internetseite \u201eA.de\u201c \u2013 Elektroger\u00e4te f\u00fcr den Haushalt, insbesondere auch K\u00fchlschr\u00e4nke. Einer der auf der Seite angebotenen K\u00fchlschr\u00e4nke ist das Modell \u201eB\u201c, das auf der Messe C in D am 14.01.2013 erstmals ausgestellt wurde und auf der seitens der Kl\u00e4gerin als Anlage K 28a zur Akte gereichten und nachfolgend abgebildeten Fotografie zu sehen ist:<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus werden auch der K\u00fchl- \/Gefrierschrank \u201eE\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) beworben, bei dem es sich um ein Nachfolgemodell des Ger\u00e4ts \u201eB\u201c handelt. Im Hinblick auf die n\u00e4here Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auf die seitens der Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolute K 28 und K 29 zur Akte gereichten Fotografien der jeweiligen K\u00fchlschr\u00e4nke Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit Urteil der Kammer vom 3. November 2016 (Az. 4c O 9\/16, Anlage K 21) ist A unter anderem verurteilt worden, den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu unterlassen und der Kl\u00e4gerin \u00fcber vergangene Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Im Zuge der Vollstreckung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanpruches teilte A der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 2. November 2016 mit, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen allein durch die Beklagte nach Deutschland importiert und hier verkauft w\u00fcrden. Auch habe sie den Werbeplatz auf ihrer Homepage, auf dem die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gezeigt w\u00fcrden, gegen Geb\u00fchr an die Beklagte vermietet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 27 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 17. November 2016 (Anlage K 34) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter anderem wegen der Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Es komme bei funktionsorientiertem Verst\u00e4ndnis nicht darauf an, an welcher Stelle der K\u00fchlkanal ende. Daher k\u00f6nne dieser in der die beiden K\u00fchlkompartimente trennenden horizontalen Zwischenwand seine Begrenzung finden oder erst an einer tiefer gelegenen Stelle. Letzteres sei vom OLG Karlsruhe bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az. 6 U 103\/06, vorgelegt als Anlage LSG 19) \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 best\u00e4tigt worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem die Parteien die Klage im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum ab dem 21.12.2001 bis zum 16.01.2017 Auskunft zu erteilen \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihr hergestellten, angebotenen, in den Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken besessenen<\/li>\n<li>K\u00fchlschr\u00e4nke mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschlie\u00dfenden T\u00fcr oder Klappe,<\/li>\n<li>bei denen im oberen Bereich des oberen Fachs ein K\u00fchlgebl\u00e4se an-geordnet und bei denen durch eine zu der R\u00fcckwand des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand ein geschlossener K\u00fchlluftkanal abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer befindet, und der durch eine Aussparung im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand verl\u00e4uft und in das untere Fach m\u00fcndet, und<\/li>\n<li>bei denen ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der T\u00fcr vorgesehen ist, durch den K\u00fchlluft in das obere Fach eintritt,<\/li>\n<li>wenn das obere Fach ein K\u00fchlfach und das untere Fach ein Kaltlager-fach ist,<\/li>\n<li>wenn der K\u00fchlluftkanal so gestaltet ist, dass der das K\u00fchlfach und das Kaltlagerlach k\u00fchlende Luftstrom im K\u00fchlluftkanal gek\u00fchlt wird und der gek\u00fchlte Luftstrom dann zun\u00e4chst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit k\u00e4lterer Luft beaufschlagt wird und dadurch st\u00e4rker gek\u00fchlt wird als das K\u00fchlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt und<\/li>\n<li>wenn die K\u00e4lteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und\/oder die Einschaltdauer und\/oder die Drehzahl des K\u00fchlgebl\u00e4ses gesteuert ist ,<\/li>\n<li>insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber.<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen im Zeitraum vom 21.12.2001 bis zum 16.01.2017 begangen hat, und zwar insbesondere unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, jeweils aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und -preise, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenh\u00f6he sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,<\/li>\n<li>e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; zu den Angaben nach a) bis c) Belege, insbesondere Bestellungen, Rechnungen und hilfsweise Lieferscheine vorzulegen sind.<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Zeitraum vom 21.12.2001 bis zum 16.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/li>\n<li>III. die Beklagte zu verurteilen, die sich im Inland seit dem 16.01.2017 in ihrem unmittelbaren, oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV. die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer I.1. beschriebenen fr\u00fchestens seit dem 30.04.2006 und bis 16.01.2017 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Deutschland zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP 793 XXX B1 erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, sowie endg\u00fcltig zu entfernen, in dem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/li>\n<li>V. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 6.146,90 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten nicht von allen Merkmalen des geltend gemachten Anspruchs 1 Gebrauch. Denn bei allen angegriffenen K\u00fchlschr\u00e4nken seien die hinteren Zwischenw\u00e4nde derart ausgeformt, dass eine einzelne nach hinten offene Aussparung oder Einw\u00f6lbung entstehe. Dies habe zur Folge, dass sich allenfalls ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der R\u00fcckwand des K\u00fchlschranks ergebe, jedoch keine erfindungsgem\u00e4\u00dfen Durchbr\u00fcche. Im \u00dcbrigen m\u00fcnde der K\u00fchlluftkanal nicht durch Durchbr\u00fcche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach, sondern vielmehr durch \u00d6ffnungen in der R\u00fcckwand.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird erg\u00e4nzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein K\u00fchlger\u00e4t mit wenigstens zwei im K\u00fchlraum des K\u00fchlger\u00e4ts befindlichen und mit unterschiedlichen Temperaturen betriebenen K\u00fchlf\u00e4chern.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend (Absatz [0002]) darstellt, K\u00fchlschr\u00e4nke bekannt, die \u00fcber hinter ihren Zwischenw\u00e4nden versteckte Luftf\u00fchrungskan\u00e4le zur gleichm\u00e4\u00dfigen K\u00fchlung des Innenraums verf\u00fcgen. So offenbare die EP 0 532 870 A1 einen K\u00fchlschrank dieser Art mit einem im oberen Bereich des oberen Fachs angeordneten K\u00fchlgebl\u00e4se, das sich im Einlaufbereich von Luftkan\u00e4len befindet, die durch eine Zwischenwand von dem oberen Fach abgeteilt sind. Die Zwischenwand verl\u00e4uft parallel zu einem Verdampfer, der an der R\u00fcckwand des oberen Fachs angeordnet ist und dessen volle Breite einnimmt. Auf der R\u00fcckseite der Zwischenwand sind durch rippenartige Stege Luftkan\u00e4le abgeteilt, von denen die oberen Luftkan\u00e4le in seitliche Austritts\u00f6ffnungen in der Zwischenwand m\u00fcnden, die sich etwa in H\u00f6he des K\u00fchlgebl\u00e4ses befinden. Die unteren Luftkan\u00e4le m\u00fcnden im Bereich des unteren Endes des Verdampfers und umstr\u00f6men dadurch einen Schubkasten, der sich in dem unteren Fach befindet. Durch diese Gestaltung der Luftf\u00fchrung \u00fcber den Verdampfer sei sichergestellt, dass ohne Verlust an Nutzraum auch im vollbeladenen Zustand des K\u00fchlschranks \u00fcberall ein nahezu gleiches Temperaturniveau eingehalten werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00fcrdigt weiterhin unter Bezugnahme auf die GB-A-1 485 666 K\u00fchlschr\u00e4nke als vorbekannt, die \u00fcber mindestens ein K\u00fchl- und ein weiteres Kaltlagerfach verf\u00fcgen (vgl. Absatz [0003]). So seien K\u00fchlschr\u00e4nke bekannt, deren K\u00fchlf\u00e4cher mit 2 bis 9 Grad Celsius und deren Kaltlagerf\u00e4cher mit -2 bis 3 Grad Celsius betrieben w\u00fcrden. An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent (Absatz [0005]), dass die (unterschiedliche) K\u00fchlung der einzelnen F\u00e4cher zu erh\u00f6htem Energieverbrauch und im \u00dcbrigen zu weiteren Kosten bei der Produktion f\u00fchren k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0006] als technische Aufgabe, einen K\u00fchlschrank der oben genannten Art mit einem K\u00fchlfach und einem Kaltlagerfach bereitzustellen, der sich kosteng\u00fcnstig herstellen und in wirtschaftlicher Weise betreiben l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>K\u00fchlschrank<br \/>\n1. mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschlie\u00dfenden T\u00fcr oder Klappe,<br \/>\n2. bei dem im oberen Bereich des oberen Faches ein K\u00fchlgebl\u00e4se angeordnet ist<br \/>\n3. und bei dem durch eine zu der R\u00fcckwand des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand ein geschlossener K\u00fchlluftkanal abgeteilt ist,<br \/>\n3.1. in dem sich ein Verdampfer befindet,<br \/>\n3.2. und der durch Durchbr\u00fcche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach m\u00fcndet, und<br \/>\n4. bei dem im vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand Durchbr\u00fcche und\/oder ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der T\u00fcr vorgesehen sind, durch die K\u00fchlluft in das obere Fach eintritt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n5. das obere Fach ein K\u00fchlfach und das untere Fach ein Kaltlagerfach ist,<br \/>\n6. der K\u00fchlluftkanal so gestaltet ist, dass der das K\u00fchlfach und das Kaltlagerfach k\u00fchlende Luftstrom im K\u00fchlluftkanal gek\u00fchlt wird und der gek\u00fchlte Luftstrom dann zun\u00e4chst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit k\u00e4lterer Luft beaufschlagt wird und dadurch st\u00e4rker gek\u00fchlt wird als das K\u00fchlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt und<br \/>\n7. die K\u00e4lteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und\/oder die Einschaltdauer und\/oder die Drehzahl des K\u00fchlgebl\u00e4ses gesteuert ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung des Merkmals 3.2. im Streit, welches durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 3.2 besagt, dass ein geschlossener K\u00fchlluftkanal durch Durchbr\u00fcche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach m\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die konkrete Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen K\u00fchlluftkanals wird durch die Merkmale 3.1. und 3.2. r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich sowie durch das Merkmal 6. in seiner Funktionsweise n\u00e4her beschrieben. Der K\u00fchlluftkanal umfasst dabei einen Verdampfer (Merkmal 3.1.) und m\u00fcndet durch Durchbr\u00fcche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand im unteren Fach (Merkmal 3.2.). Der K\u00fchlluftkanal wird weiterhin in Merkmal 6. dahingehend beschrieben, dass der das K\u00fchlfach und das Kaltlagerfach k\u00fchlende Luftstrom im K\u00fchlluftkanal gek\u00fchlt wird und der gek\u00fchlte Luftstrom dann zun\u00e4chst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit k\u00e4lterer Luft beaufschlagt und dadurch st\u00e4rker gek\u00fchlt wird als das K\u00fchlfach, in das die aus einem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt der durch die Merkmalsgruppe 3 und 6 beschriebenen Ausgestaltung des K\u00fchlluftkanals, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe K\u00fchlluftkanal entweder an der horizontalen, die beiden K\u00fchlf\u00e4cher trennenden Zwischenwand (Zwischenplatte) endet und nur die gek\u00fchlte Luft durch eine oder mehrere \u00d6ffnungen bis in das untere Fach gef\u00fchrt wird. Alternativ erkennt der Fachmann aber auch, dass der K\u00fchlluftkanal auch durch den oder die Durchbr\u00fcche hindurch verlaufen kann und somit erst im unteren Fach endet.<\/li>\n<li>Bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben, zu ermitteln ist (BGH, GRUR 1975, 422, 424 \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich, ob sich aus anderen, au\u00dferhalb des zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verst\u00e4ndnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltpunkte daf\u00fcr finden lassen, dass ein solches Verst\u00e4ndnis auch im Zusammenhang mit der gesch\u00fctzten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. \u2013 Spannschraube).<\/li>\n<li>Dem Klagepatent liegt die \u00dcberlegung zu Grunde, dass es f\u00fcr die K\u00fchlung mehrerer F\u00e4cher mit unterschiedlichen Temperaturen ausreichend und besonders energieeffizient ist, wenn nicht f\u00fcr jedes Fach jeweils einzelne Verdampfer betrieben werden m\u00fcssen, sondern die einmal gek\u00fchlte Luft durch eine gezielte Luftf\u00fchrung gesteuert wird. Dies wird dem Fachmann, einem Ingenieur des Maschinenbaus oder der K\u00e4ltetechnik mit Erfahrungen in der Konstruktion von K\u00fchlschr\u00e4nken, insbesondere mit Blick auf Absatz [0008] klar. Danach soll der das K\u00fchl- und das Kaltlagerfach k\u00fchlende Luftstrom zun\u00e4chst in das Kaltlagerfach eintreten. Dadurch wird dieses mit k\u00e4lterer Luft beaufschlagt und st\u00e4rker gek\u00fchlt als das dar\u00fcber liegende K\u00fchlfach, in welches die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt. Die gek\u00fchlte Luft soll mithin zun\u00e4chst das Kaltlagerfach und erst im Anschluss das K\u00fchlfach durchstr\u00f6men. In der Folge wird das Kaltlagerfach mit k\u00e4lterer Luft beaufschlagt und dadurch st\u00e4rker gek\u00fchlt als das K\u00fchlfach.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Ansatzes erkennt der Fachmann, dass es zur Erreichung dieses Zweckes unerheblich ist, ob der von der R\u00fcckwand des oberen Fachs mit der korrespondierenden Zwischenwand gebildete K\u00fchlluftkanal an bzw. in der die beiden K\u00fchlf\u00e4cher horizontal trennende Zwischenwand endet oder ob der Kanal noch etwas tiefer in das untere Fach gef\u00fchrt wird. Denn das angestrebte Ziel, zun\u00e4chst ausschlie\u00dflich das auf eine niedrigere Temperatur herunterzuk\u00fchlende Kaltlagerfach mit dem gek\u00fchlten Luftstrom zu beaufschlagen, wird in beiden F\u00e4llen erreicht, n\u00e4mlich dann, wenn der K\u00fchlluftkanal in der Zwischenwand endet, oder wenn der Kaltluftstrom \u2013 wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 im K\u00fchlluftkanal zun\u00e4chst durch eine, wie auch immer gestaltete, Ausnehmung in der horizontalen Zwischenwand gef\u00fchrt und erst im Anschluss \u00fcber weitere \u00d6ffnungen in der zur R\u00fcckwand parallelen Zwischenwand gef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut und der Systematik des Anspruchs 1. Denn dieser verh\u00e4lt sich zu der Frage, ob der K\u00fchlluftkanal auch entlang des unteren Fachs verlaufen kann, nicht. Daher schlie\u00dft er eine solche Gestaltung auch nicht aus. Insoweit hat auch das OLG Karlsruhe in seinem das Klagepatent betreffenden Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az. 6 U 103\/06) zutreffend ausgef\u00fchrt, dass sich dem Klagepatent keine Einschr\u00e4nkungen dahingehend entnehmen lassen, dass der K\u00fchlluftkanal nicht auch bis in das untere Kaltlagerfach ausgebildet sein darf. Die genaue technische Ausgestaltung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen M\u00fcndung stellt das Klagepatent mangels konkreter Angaben in das Belieben des Fachmanns. Solange der K\u00fchlluftkanal im oberen Fach geschlossen (vgl. Merkmal 3.) und dadurch gew\u00e4hrleistet ist, dass die gek\u00fchlte Luft zun\u00e4chst das Kaltlagerfach erreicht und nicht bereits zuvor in das K\u00fchlfach entweicht, ist es dem Fachmann \u00fcberlassen, wie genau er dessen M\u00fcndung in das Kaltlagerfach gestaltet (vgl. Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Eine entsprechende Einschr\u00e4nkung der Gestaltungsfreiheit des Fachmanns l\u00e4sst sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, dass das Klagepatent in Absatz [0017] ein Ausf\u00fchrungsbeispiel offenbart, bei dem der K\u00fchlluftkanal an der Zwischenwand (-platte) endet. Denn nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen k\u00f6nnen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, welche in der Patentschrift beschrieben sind, den Schutzbereich eines Anspruchs nicht beschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2008, 779ff. \u2013 Mehrgangnabe). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die beanspruchte Lehre auf eine bestimmte Gestaltung beschr\u00e4nkt sein soll, sind der Klagepatent nicht zu entnehmen und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden.<\/li>\n<li>F\u00fcr das weite Verst\u00e4ndnis spricht zudem der Umstand, dass das Klagepatent in seinem Merkmal 6. die Ausgestaltung des K\u00fchlluftkanals dahingehend beschreibt, dass der k\u00fchlende Luftstrom, welcher im K\u00fchlluftkanal gek\u00fchlt wird, zun\u00e4chst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses zuerst mit k\u00e4lterer Luft beaufschlagt wird. Einer solchen Aussage h\u00e4tte es nicht bedurft, wenn das Klagepatent einzig dahingehend zu verstehen w\u00e4re, dass der K\u00fchlluftkanal durch Durchbr\u00fcche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand m\u00fcnden soll. W\u00fcrde der Begriff des M\u00fcndens w\u00f6rtlich im Sinne einer Begrenzung, eines Endes oder eines Endpunktes verstanden werden, bed\u00fcrfte es der in Merkmal 6 erfolgten Beschreibung der Ausgestaltung des K\u00fchlluftkanals nicht mehr. Denn w\u00fcrde der K\u00fchlluftkanal automatisch mit den Durchbr\u00fcchen im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand enden, w\u00fcrde zwangsl\u00e4ufig der k\u00fchlende Luftstrom zun\u00e4chst in das Kaltlagerfach eintreten. Indem jedoch Merkmal 6. ausdr\u00fccklich vorsieht, dass der K\u00fchlstrom zun\u00e4chst das Kaltlagerfach durchstr\u00f6men soll, macht das Klagepatent deutlich, dass der Begriff des M\u00fcndens im Merkmal 3.2 nicht w\u00f6rtlich zu verstehen ist, sondern vielmehr dahingehend, dass der K\u00fchlluftkanal auf Grund von Durchbr\u00fcchen im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand sich in den unteren Bereich des K\u00fchlschrankes erstrecken soll und mithin seine Begrenzung nicht notwendigerweise in der horizontalen Zwischenwand finden muss.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDem Umstand, dass der Wortlaut des Merkmals 3.2. den Begriff \u201eDurchbr\u00fcche\u201c enth\u00e4lt, entnimmt der Fachmann \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 auch nicht, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auf ein Vorhandensein mehrerer Durchbr\u00fcche in Form von in der horizontalen Zwischenwand vorgesehener und von dieser komplett umschlossener \u00d6ffnungen ankommt, sondern auch durch eine einzelne Aussparung. Der Begriff des \u201eDurchbruchs\u201c bzw. \u201eDurchbr\u00fcche\u201c wird vom Klagepatent \u2013 wie auch das OLG Karlsruhe (a.a.O.) zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 durchgehend in einem weitergehenden Sinne und nicht nach dem reinen Wortlaut verwendet.<\/li>\n<li>Auch wenn der im Patentanspruch 1 in Bezug auf die im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand vorzusehende \u00d6ffnung verwendete Begriff der \u201eDurchbr\u00fcche\u201c scheinbar seinem Wortsinn nach eindeutig ist, n\u00e4mlich im Sinne einer Mehrzahl von \u00d6ffnungen, die jeweils allseitig von der horizontalen Zwischenwand umgeben sind, erkennt der Fachmann unter Einbeziehung der Klagepatentbeschreibung und unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, dass das Klagepatent den Begriff der \u201eDurchbr\u00fcche\u201c im weitesten Sinne verwendet, so dass auch ein durch eine Aussparung in der Zwischenwand gebildeter Spalt darunter f\u00e4llt. Nach der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Auslegung des Patentanspruchs stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (s. nur BGH, GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2007, 859 \u2013 Informations\u00fcbermittlungsverfahren I; GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum I; GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente). Denn die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenst\u00e4ndig definieren und insoweit ein \u201epatenteigenes Lexikon\u201c darstellen (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Auch der Grundsatz, dass bei Widerspr\u00fcchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genie\u00dft, weil dieser und nicht die Beschreibung den gesch\u00fctzten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung), schlie\u00dft nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der blo\u00dfe Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Funktion der Beschreibung ist es, die gesch\u00fctzte Erfindung zu erl\u00e4utern. Im Zweifel ist daher ein Verst\u00e4ndnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre eines sinnvollen Ganzen versteht. Nur wenn und soweit dies nicht m\u00f6glich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile der Beschreibung zur Auslegung nicht herangezogen werden d\u00fcrfen. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge h\u00e4tte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst w\u00fcrde, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsm\u00f6glichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchren, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass tats\u00e4chlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2015, 159 \u2013 Zugriffsrechte).<\/li>\n<li>Merkmal 4. sieht f\u00fcr den vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand an dem die K\u00fchlluft vom Kaltlagerfach in das dar\u00fcber liegende K\u00fchlfach tritt, alternativ oder kumulativ Durchbr\u00fcche oder einen Spalt zwischen der Wand und der T\u00fcr vor. Ein solcher Spalt kann ebenfalls durch eine Aussparung in der Zwischenwand oder auch nur durch einen hinreichenden Abstand der Zwischenwand zur T\u00fcr hergestellt werden. Einen derart weiten Gestaltungsspielraum sieht das Klagepatent in Bezug auf die Ausgestaltung der im hinteren Bereich angeordneten Durchbr\u00fcche nicht vor. Anders als f\u00fcr den vorderen Bereich steht es hier nicht im Belieben des Fachmanns, ob der f\u00fcr das Str\u00f6men der Luft erforderliche Freiraum lediglich durch eine Beabstandung der Zwischenplatte von der R\u00fcckwand oder durch eine oder mehrere \u00d6ffnung(en) in der Zwischenplatte realisiert wird. Vielmehr soll der K\u00fchlluftkanal durch Durchbr\u00fcche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das Kaltlagerfach m\u00fcnden. Somit ist es im hinteren Bereich die Zwischenplatte selbst, die entsprechende Durchbr\u00fcche aufweisen muss. Auch wenn gleiche Begriffe im Zusammenhang eines Patentanspruchs im Zweifel die gleiche Bedeutung haben (BGH, GRUR 2017, 152 \u2013 Zungenbett), ist damit klar, dass angesichts des unterschiedlichen Ankn\u00fcpfungspunktes nicht ohne Weiteres allein aus einem Umkehrschluss zu Merkmal 4. gefolgert werden kann, die in der Zwischenplatte im hinteren Bereich angeordneten Durchbr\u00fcche d\u00fcrften nicht als ein Spalt ausgestaltet sein.<\/li>\n<li>Der Fachmann ber\u00fccksichtigt insoweit auch, dass die Beschreibung des Klagepatents f\u00fcr den Bereich der hinteren Zwischenwand, an dem die K\u00fchlluft in das kaltlagerfach gef\u00fchrt wird, in Absatz [0017] wahlweise die Anbringung eines Spalts oder Durchbr\u00fcche vorsieht. Entsprechend wird ausgef\u00fchrt, dass die Zwischenwand an ihrem hinteren Bereich mit einem Spalt oder Durchbr\u00fcchen versehen ist, durch die der K\u00fchlluftstrom in das Kaltlagerfach eintritt. Daher erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Fachmann ohne Weiteres, dass das Klagepatent die im hinteren Bereich zu findenden \u201eDurchbr\u00fcche in der Zwischenwand\u201c nicht auf das Vorhandensein mehrerer, jeweils von Material umschlossener \u00d6ffnungen beschr\u00e4nken will. Vielmehr wird mit Blick auf das in Absatz [0017] er\u00f6rterte Ausf\u00fchrungsbeispiel deutlich, dass der im Patentanspruch zu findende Begriff der \u201eDurchbr\u00fcche\u201c letztlich nur als Oberbegriff f\u00fcr eine in der Zwischenplatte vorzusehende \u00d6ffnung fungiert, durch die der K\u00fchlluftkanal gef\u00fchrt und \u00fcber die damit letztlich die Kaltluft in das Kaltlagerfach str\u00f6men kann.<\/li>\n<li>Gegen ein auf das Vorhandensein mehrerer, jeweils von Material der Zwischenplatte umgebener \u00d6ffnungen begrenztes Verst\u00e4ndnisses des Begriffs \u201eDurchbr\u00fcche\u201c spricht auch die gebotene funktionelle Betrachtung. Den Durchbr\u00fcchen am hinteren Ende der horizontalen Zwischenwand kommt \u2013 wie zuvor bereits dargelegt \u2013 die Funktion zu, die kalte Luft in das untere Fach str\u00f6men zu lassen, und den Durchbr\u00fcchen am vorderen Ende, den Eintritt der erw\u00e4rmten Luft in das obere Fach zu erm\u00f6glichen. Der Fachmann erfasst, dass dieses Ziel entweder durch Durchbr\u00fcche in Form von L\u00f6chern in der Zwischenwand wie auch durch einen Spalt\/Aussparung erreicht werden kann, was er mit Blick auf den bereits genannten Absatz [0017] der Klagepatentschrift erkennt. Denn f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre ist letztlich entscheidend, dass im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand eine oder mehrere \u00d6ffnungen vorhanden sind, welche die in Merkmal 6. angesprochenen Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse erm\u00f6glichen und die in ihrer Gr\u00f6\u00dfe so ausgestaltet sind, dass sie empirisch oder rechnerisch dem K\u00e4ltebedarf des K\u00fchlfachs und des Kaltlagerfachs angepasst sind (vgl. auch Absatz [0012]). Demgegen\u00fcber lassen sich in der Klagepatentschrift keine Gr\u00fcnde finden, die eine Differenzierung zwischen einem Spalt und (mehreren) Durchbr\u00fcchen technisch sinnvoll oder gar notwendig erscheinen lassen (so auch bereits OLG Karlsruhe, a.a.O.).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des beschriebenen Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Merkmal 3.2. Gebrauch. Die Beklagte selbst r\u00e4umt ein, dass die horizontalen Zwischenw\u00e4nde in s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in ihrem hinteren Bereich derart ausgeformt sind, dass eine einzelne nach hinten offene Aussparung oder Einw\u00f6lbung in Form eines Spaltes entsteht. Durch diesen Spalt str\u00f6mt die gek\u00fchlte Luft vom K\u00fchlluftkanal in das untere Fach. Wie zuvor dargelegt, gen\u00fcgt nach der Lehre des Klagepatentes auch das Vorhandensein einer \u00d6ffnung.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents bis zu dessen Ablauf schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, Art. 64, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 , 259 BGB.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzungshandlung des Herstellens eine Verurteilung der Beklagten anstrebt, bleibt dieses Begehren ohne Erfolg. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst in der Bundesrepublik Deutschland herstellt. Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf die Auskunftserteilung von A im Parallelverfahren beruft, ergibt sich aus dem Schreiben vom 2. November 2016 (Anlage K 27) nur, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte nach Deutschland importiert und hier verkauft w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt indes nicht vor, dass die Beklagte in Deutschland auch produziert. Bei einem reinen Handelsunternehmen wie der Beklagten schafft das Vorliegen einer Angebotshandlung auch nicht ohne Weiteres eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr das Herstellen (vgl. vgl. K\u00fchnen in Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage, Kapitel D., R,. 249 m.w.N.). Dementsprechend schuldet die Beklagte auch im Rahmen der Rechnungslegung keine Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten.<\/li>\n<li>Anders als beim Auskunftsanspruch nach \u00a7 140b PatG ist die Beklagte im Umfang der nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB geschuldeten Angaben auch nicht \u2013 wie beantragt \u2013 zur Vorlage von Belegen verpflichtet (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 537 m.w.N.). Es ist vorliegend weder von der Kl\u00e4gerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es auf dem hier betroffenen Gesch\u00e4ftsfeld der \u00dcblichkeit entspricht, im Falle einer Lizenzerteilung und sich daran anschlie\u00dfender rechtm\u00e4\u00dfiger Benutzungen zum Nachweis der verg\u00fctungsrelevanten Ausk\u00fcnfte zu Art und Umfang der Benutzung Belege zu pr\u00e4sentieren. Dass in dem von der Beklagten ausge\u00fcbten patentbenutzenden Gesch\u00e4ftsverkehr (Vertrieb von K\u00fchlschr\u00e4nken) Belege (in Form von Rechnungen und Lieferscheinen) \u00fcblich sind, hat keine Bedeutung, weil es f\u00fcr \u00a7 259 Abs. 1 BGB allein darauf ankommt, ob eine Belegvorlage im Verh\u00e4ltnis zum Rechnungslegungsgl\u00e4ubiger und der insoweit entfalteten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Verkehrssitte entspricht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2014, 1190, 1195 \u2013 Sektionaltorantrieb). Soweit dies \u2013 wie vorliegend \u2013 nicht der Fall ist, ersch\u00f6pft sich die Pflicht zur Rechnungslegung in einer geordneten Zusammenstellung der auskunftspflichtigen Daten, deren Richtigkeit der Schuldner, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben nicht mit der gebotenen Sorgfalt gemacht worden sind, gem\u00e4\u00df \u00a7 259 Abs. 2 BGB an Eides statt zu versichern hat (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 537).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet, die sich bis zum 16. Januar 2017 (Ablauf des Klagepatents) in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befunden haben und die sich auch derzeit noch in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden. Denn der Ablauf des Schutzrechts l\u00e4sst den Vernichtungsanspruch hinsichtlich derjenigen Gegenst\u00e4nde, f\u00fcr die er einmal entstanden ist, nicht ohne Weiteres entfallen (vgl. K\u00fchnen a.a.O., Kapitel D., R,. 567 m.w.N.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur unter besonderen Umst\u00e4nden (vgl. K\u00fchnen, a.a.O.), f\u00fcr die im Streitfall jedoch nichts dargetan und auch nichts ersichtlich ist.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Verpflichtung zum R\u00fcckruf war diese auf gewerbliche Abnehmer zu beschr\u00e4nken, da die Beklagte keinen R\u00fcckruf an private Endverbraucher richten muss (vgl. Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 140a Rz. 32).<\/li>\n<li>Keinen Erfolg hat zudem das Begehren der Kl\u00e4gerin auf endg\u00fcltige Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen. Zwar stellt ein solches Entfernen nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf sowie des Landgerichts D\u00fcsseldorf grunds\u00e4tzlich einen Bestandteil des R\u00fcckrufes dar, da der Verletzer mit dem R\u00fcckruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zur\u00fcckgegebenen Gegenst\u00e4nde wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 88 \u2013 Cinch-Stecker). Ohne n\u00e4here Konkretisierung dazu, welche Ma\u00dfnahme genau verlangt wird, ist das Begehren \u2013 wie vorliegend \u2013 jedoch nichtssagend und deshalb prozessual unzul\u00e4ssig (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 615).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin teilweise Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten aus den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB verlangen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 40). Der Kostenerstattungsanspruch f\u00fcr die vorgerichtliche Abmahnung betr\u00e4gt 4.196,90 Euro.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache betreffend den urspr\u00fcnglich ferner geltend gemachten Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen gewesen, weil der Kl\u00e4gerin vor dem Hintergrund der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte bis zum Zeitablauf des Klagepatents auch ein solcher Unterlassungsanspruch zustand, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2739 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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