{"id":747,"date":"2010-12-23T17:00:00","date_gmt":"2010-12-23T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=747"},"modified":"2016-04-20T12:25:39","modified_gmt":"2016-04-20T12:25:39","slug":"4b-o-16710-leichtmetallfelge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=747","title":{"rendered":"4b O 167\/10 &#8211; Leichtmetallfelge"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1529<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Dezember 2010, Az. 4b O 167\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der ZuwideGandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h\u00f6chstens 250.000,00 \u20ac, Ordnungshaft insgesamt h\u00f6chstens zwei Jahre) verboten,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr das \u201eA\u201c zu bewerben mit \u201eAuf A gibt es ein Weltpatent\u201c, wie dies auf der Internetseite B (Stand: 13.06.2010) geschehen und nachfolgend wiedergegeben ist:<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer I. bezeichnete Handlung entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 1.005,40 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas Urteil ist gegen SicheGeitsleistung in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt jedenfalls in Deutschland Leichtmetallfelgen f\u00fcr PKW, die teilweise aus ihrer eigenen Herstellung stammen. Auch die Beklagte vertreibt, unter anderem \u00fcber ihre unter <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.C.de\">www.C.de<\/a> abrufbare Internetseite, PKW-Felgen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die im Dezember 2009 gegr\u00fcndet und ins Handelsregister eingetragen wurde, ist Nachfolgeunternehmen der D GmbH, \u00fcber deren Verm\u00f6gen mit Beschluss vom 08.01.2009 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde. Bis zur Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens war der jetzige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer E der Kl\u00e4gerin Prokurist des Vorg\u00e4ngerunternehmens der Beklagten. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer F der Kl\u00e4gerin war \u2013als ausgeliehener Arbeitnehmer\u2013 vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens als Vertriebsleiter des Vorg\u00e4ngerunternehmens der Beklagten t\u00e4tig. Er war an der Gestaltung des Internetauftritts der Vorg\u00e4ngerin der Beklagten beteiligt. Beide Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin kannten den Inhalt dieses Internetauftritts. Im Wege eines Asset-Deals erwarb die Beklagte das Unternehmen ihrer Vorg\u00e4ngerin zum 01.01.2010, 0:30 Uhr. Die Vorg\u00e4ngerin der Beklagten war ebenfalls im Vertrieb von PKW-Felgen t\u00e4tig und arbeitete bis zur Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mit der Kl\u00e4gerin zusammen.<\/p>\n<p>Jedenfalls vom 11.06.2010 bis zum 15.06.2010 fand sich auf der Internetseite der Beklagten die aus der Anlage K 1 (Bl. 9 GA) ersichtliche Einblendung zu dem \u201eZentralverschluss\u201c, die auch im Klageantrag zu Ziffer I. wiedergegeben ist. Dort hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift \u201eZentralverschluss\u201c:<br \/>\n\u201eAuf A gibt es ein Weltpatent\u201c.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Internetauftritts wird auf den als Anlage K 1 zur Akte gereichten Screenshot Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2010 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf, Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, auf welches Patent bzw. welche Patentanmeldung sie sich in dem vorstehend wiedergegebenen Internetauftritt beziehe. F\u00fcr den Fall, dass ein entsprechendes Patent nicht voGanden sei, forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.06.2010 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Wegen der Einzelheiten des anwaltlichen Schreibens sowie der geforderten Unterlassungserkl\u00e4rung wird auf die als Anlage K 2 zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 10 ff. GA) verwiesen. Die begehrte Unterlassungserkl\u00e4rung gab die Beklagte nicht ab. Auf die geforderte Auskunftserteilung erkl\u00e4rte die Beklagte im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 18.11.2010, sie habe die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage allein auf der Internetseite <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.C.de\">www.C.de<\/a> get\u00e4tigt; dort habe sie sich vom 01.01.2010 bis zum 15.06.2010 befunden; in anderen Medien habe sie die Aussage nicht get\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Vorg\u00e4ngerin der Beklagten war Inhaber des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 641 XXX B1 (Anlage 10), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 02.09.1993 am 01.09.1994 angemeldet und dessen Erteilung am 08.01.1997 ver\u00f6ffentlicht wurde. Gegenstand des Patents war ein Einheitsradsystem f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge. Seit dem 01.04.2005 ist das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchren erloschen.<\/p>\n<p>Mit drei weiteren anwaltlichen Schreiben, die ebenfalls auf den 11.06.2010 datieren, sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2010 sprach die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte weitere Abmahnungen aus. Diese Abmahnungen bezogen sich auf die nachfolgend dargestellten Punkte.<\/p>\n<p>Abmahnung vom 11.06.2010 (Anlage 1):<br \/>\n&#8211; Blickfang-Werbung mit \u201eAb\u201c-Preisen<br \/>\n&#8211; Werbung mit dem Zusatz \u201eDas Original\u201c in r\u00e4umlicher N\u00e4he zum Unternehmenskennzeichen \u201eF\u201c<br \/>\n&#8211; Werbung mit der Aussage \u201eG-Erstausr\u00fcster-Qualit\u00e4t\u201c<br \/>\njeweils wie dies in den \u201eF Informationen f\u00fcr Fachh\u00e4ndler im April 2010\u201c geschehen ist.<\/p>\n<p>Abmahnung vom 11.06.2010 (Anlage 2):<br \/>\n&#8211; Vorhalten eines \u201eFelgen- und Komplettradshop[s]\u201c auf der Eingangsseite eines Internetauftritts, ohne dass \u00fcber dieses Shop-System Produkte bestellt werden k\u00f6nnen<br \/>\n&#8211; Inhalt der Widerrufsbelehrung<br \/>\n&#8211; Verweis auf im Internet bereitgehaltene Reklamationsformulare f\u00fcr die R\u00fcckabwicklung von Kaufvertr\u00e4gen, soweit die Formulare an der angegebenen Stelle nicht bereitgehalten werden<br \/>\n&#8211; Angaben im Impressum der Internetseite<br \/>\njeweils wie dies auf der Internetseite <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.C.de\">www.C.de<\/a> (Stand 08.06.2010) geschehen ist.<\/p>\n<p>Abmahnung vom 11.06.2010 (Anlage 3):<br \/>\n&#8211; Werbung mit den Aussagen<br \/>\na) \u201eSo hat F eine der gr\u00f6\u00dften und modernsten Manufakturen des Kontinents\u201c<br \/>\nb) \u201e\u00dcbrigens ist auch das \u201eKomplettrad\u201c eine Idee von F. Seit 1974 (!) ordern unz\u00e4hlige Kunden R\u00e4der und Reifen gleichfertig montiert\u201c<br \/>\njeweils wie dies auf der Internetseite <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.C.de\">www.C.de<\/a> (Stand 10.06.2010) geschehen ist.<\/p>\n<p>Abmahnung vom 13.06.2010 (Anlage 5):<br \/>\n&#8211; Herkunftshinweis \u201eMade in EU\u201c auf Felgen<br \/>\n&#8211; Angebot und Vertrieb von Felgen unter Hinweis auf Teilegutachten und Festigkeitsberichte<\/p>\n<p>In allen f\u00fcnf ausgesprochenen Abmahnungen forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Zahlung von jeweils n\u00e4her bezeichneten Rechtsanwaltskosten auf. Wegen der Einzelheiten der vier vorgenannten weiteren Abmahnungen wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen (Anlagen 1, 2, 3, 5 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.09.2010) Bezug genommen. Mit Schrifts\u00e4tzen vom 23.07.2010 machte die Kl\u00e4gerin im Nachgang zu den Abmahnungen gem\u00e4\u00df der Anlagen 1 und 3 Klagen bei den Landgerichten K\u00f6ln und Hamburg anh\u00e4ngig. Wegen der in den Anlagen 2 und 5 ger\u00fcgten angeblichen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe beantragte die Kl\u00e4gerin bei dem Landgericht K\u00f6ln jeweils den Erlass einstweiliger Verf\u00fcgungen.<\/p>\n<p>Den Abmahnungen der Kl\u00e4gerin vom 11.06.2010 und 13.06.2010 gingen zwei von der Beklagten eingeleitete markenrechtliche Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf unter umgekehrtem Rubrum voraus. Insoweit wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichten Urteile des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.07.2010 und vom 04.08.2010 (Anlagen 12 und 13 der Beklagtenseite) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, Ursache und Ausl\u00f6ser f\u00fcr die gegen die Beklagte ausgesprochenen Abmahnungen sei ihr wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung von Verst\u00f6\u00dfen von Konkurrenten gegen das UWG.<br \/>\nSie ist der Ansicht, ihr Vorgehen sei unter den Gesichtspunkten der \u00dcbersichtlichkeit und der Prozess\u00f6konomie sinnvoll; es handele sich bei den in den verschiedenen Verfahren ger\u00fcgten Verhaltensweisen jeweils um unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde; die Aufteilung auf verschiedene Verfahren sei sachgerecht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich neben den verbliebenen Antr\u00e4gen beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlung gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu erteilen, geschl\u00fcsselt nach Werbemedium, Zeitraum, Auflage, bei gewerblichen Adressaten unter geordneter Angabe von Firma, Name und postalischer Anschrift.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die diesbez\u00fcglichen Angaben im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.11.2010 (Bl. 38 ff. GA) haben die Parteien den Auskunftsantrag (Antrag zu Ziffer III. der Klageschrift) in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.12.2010 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>bez\u00fcglich der Antr\u00e4ge zu I. und II. wie erkannt sowie<\/p>\n<p>IV.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 1.005,40 \u20ac nebst Zinsen zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, das Vorgehen der Kl\u00e4gerin sei rechtsmissbr\u00e4uchlich. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie an, alle Abmahnungen bez\u00f6gen sich auf angebliche Verst\u00f6\u00dfe auf ihrer Internetseite; es sei \u2013au\u00dfer dem Geb\u00fchreninteresse der Kl\u00e4gerin und der wirtschaftlichen Sch\u00e4digung der Beklagten\u2013 kein Grund ersichtlich, warum die angeblichen Verst\u00f6\u00dfe gem\u00e4\u00df der Anlagen 1, 2, 3 und 4 nicht in einer Abmahnung und einem Klageverfahren vor einem Gericht zusammengefasst worden seien; auch die Einleitung des weiteren Klageverfahrens vor dem Landgericht Hamburg bez\u00fcglich der mit der Anlage 5 ger\u00fcgten angeblichen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe spr\u00e4che f\u00fcr rechtsmissbr\u00e4uchliches Vorgehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, sie habe den streitgegenst\u00e4ndlichen Internetauftritt von ihrer Vorg\u00e4ngerin \u00fcbernommen und lediglich bez\u00fcglich der Namen und Daten des Unternehmens ge\u00e4ndert; sie habe die \u00c4u\u00dferung am 15.06.2010 von der Internetseite entfernt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist im Wesentlichen zul\u00e4ssig und \u2013soweit zul\u00e4ssig\u2013 vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klage ist im Wesentlichen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Unterlassungsantrag ist zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin ist -auch- insoweit prozessf\u00fchrungsbefugt. Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis bez\u00fcglich des Unterlassungsantrags ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wegen rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens der Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7 8 Abs. 4 UWG ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Rechtsmissbrauch im Sinne der genannten Vorschrift bezieht sich nur auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, das hei\u00dft auf die Begleitumst\u00e4nde des vorprozessualen oder prozessualen Vorgehens (K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, \u00a7 8 Rn 4.10). Rechtsmissbrauch ist gegeben, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs \u00fcberwiegend sachfremde, f\u00fcr sich gesehen nicht schutzw\u00fcrdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089 (1090) \u2013 Missbr\u00e4uchliche Mehrfachverfolgungen; BGH GRUR 2001, 82 \u2013 Neu in Bielefeld I; BGH GRUR 2001, 260 (261) \u2013 Vielfachabmahner). Ein Fehlen oder vollst\u00e4ndiges Zur\u00fccktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich (BGH GRUR 2001, 82 \u2013 Neu in Bielefeld I; KG GRUR-RR 2008, 212). Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele \u00fcberwiegen (BGH GRUR 2006, 243 (244) \u2013 MEGA SALE).<br \/>\nAnhaltspunkte f\u00fcr ein solches missbr\u00e4uchliches Verhalten k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich verschiedene prozessuale Situationen bieten: So kann es sich als missbr\u00e4uchlich erweisen, dass der Unterlassungsgl\u00e4ubiger, ohne hierzu &#8211; etwa mit Blick auf den drohenden, auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt der Verj\u00e4hrung &#8211; gen\u00f6tigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verf\u00fcgung erlassen wird und der Schuldner dies in einer Abschlusserkl\u00e4rung als endg\u00fcltige Regelung akzeptiert. Ferner kann ein Missbrauch naheliegen, wenn konzernm\u00e4\u00dfig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt &#8211; sei es als Prozessbevollm\u00e4chtigtem oder als Verkehrsanwalt &#8211; vertreten werden, nicht gemeinsam als Streitgenossen klagen, sondern getrennte Verf\u00fcgungs- oder Klageverfahren anstrengen oder wenn mehrere Unterlassungsschuldner nicht in einem Verfahren, sondern jeweils gesondert in Anspruch genommen werden, obwohl eine subjektive Klageh\u00e4ufung auf der Aktiv- oder Passivseite f\u00fcr den Kl\u00e4ger oder Antragsteller mit keinerlei Nachteilen &#8211; etwa bei der Wahl des Gerichtsstandes &#8211; verbunden w\u00e4re. Schlie\u00dflich ist in F\u00e4llen, in denen das prozessuale Vorgehen verschiedener Konzernunternehmen gegen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe zentral gesteuert wird, zu fragen, ob es nicht ausgereicht h\u00e4tte, dass eines der Konzernunternehmen einen Titel erstritten h\u00e4tte, aus dem bei Zuwiderhandlungen bundesweit auch im Interesse anderer zum Konzern geh\u00f6render Unterlassungsgl\u00e4ubiger vollstreckt werden k\u00f6nnte, oder ob &#8211; wenn schon f\u00fcr jedes Konzernunternehmen ein eigener Titel f\u00fcr notwendig gehalten wurde &#8211; nicht ein streitgen\u00f6ssisches Vorgehen zumutbar gewesen w\u00e4re (BGH GRUR 2000, 1089 (1091) \u2013 Missbr\u00e4uchliche Mehrfachverfolgung).<br \/>\nKeine der vorgenannten Konstellationen ist vorliegend gegeben. Auch andere Umst\u00e4nde, die die Verfolgung sachfremder Ziele durch die Kl\u00e4gerin nahelegen, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Begleitumst\u00e4nden des vorprozessualen oder prozessualen Vorgehens der Kl\u00e4gerin. Als sachfremde Ziele kommen u.a. das eigene Geb\u00fchreninteresse, das Interesse an der Kostenbelastung des Gegners sowie die Behinderung von Wettbewerbern in Betracht (vgl. K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, \u00a7 8 Rn 4.12 ff.). Solche Ziele erscheinen nicht als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv des kl\u00e4gerischen Vorgehens.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ausgesprochenen Abmahnungen und angestrengten Gerichtsverfahren beziehen sich jeweils auf unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde, deren Geltendmachung in unterschiedlichen Verfahren nach Auffassung der Kammer nicht den Schluss zul\u00e4sst, dass \u2013wie die Beklagte meint\u2013 das Geb\u00fchreninteresse, die wirtschaftliche Sch\u00e4digung der Beklagten oder sonstige sachfremde Ziele \u00fcberwiegen w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin hat die Gr\u00fcnde f\u00fcr ihr Vorgehen mit Schrifts\u00e4tzen vom 15.09.2010 und vom 05.11.2010 dargelegt. Danach liegen die Gr\u00fcnde f\u00fcr die getrennte Geltendmachung der angeblichen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe unter anderem darin, dass es sich um unterschiedlich gelagerte (angebliche) Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe handele, die zum Teil in verschiedenen Werbemedien enthalten seien, wobei die Kl\u00e4gerin als weitere Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufteilung auf verschiedene Verfahren die Prozess\u00f6konomie und die Erhaltung der \u00dcbersichtlichkeit der einzelnen Verfahren angibt.<br \/>\nDiese Argumentation wird gest\u00fctzt durch die in Kopie zur Akte gereichten Abmahnungen. Diese beziehen sich jeweils auf die im Einzelnen aus dem Tatbestand ersichtlichen Streitgegenst\u00e4nde. Eine solche Aufteilung ist sachgerecht. Die Geltendmachung s\u00e4mtlicher (angeblicher) Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe in nur einem Verfahren w\u00e4re hingegen nicht zweckm\u00e4\u00dfig, da es sich um eine Vielzahl verschiedener Streitgegenst\u00e4nde handelt, die jeweils unabh\u00e4ngig voneinander sind und deren materiell-rechtliche Beurteilung in keiner Weise von der materiell-rechtlichen Beurteilung der bez\u00fcglich der weiteren Streitgegenst\u00e4nde aufgeworfenen Fragen abh\u00e4ngt. Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren kommt hinzu, dass es sich um eine patentrechtliche Streitigkeit handelt, da Gegenstand des Rechtsstreits eine Patentber\u00fchmung ist. Die materiell-rechtliche Beurteilung einer Patentber\u00fchmung steht ganz offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit der Beurteilung der in den weiteren Abmahnungen beanstandeten Verhaltensweisen. Dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag um die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anmeldung, Erteilung und dem Erl\u00f6schen des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 641 XXX B1 (Anlage 10) wussten, spricht nicht f\u00fcr die Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit des kl\u00e4gerischen Vorgehens. Denn wenn die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin wussten, dass das urspr\u00fcngliche Patent keinen Bestand hat, hatten sie erst recht Anlass, sich mit einer Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu richten.<\/p>\n<p>Dass einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin in die Erstellung des Internetauftritts des Vorg\u00e4ngerunternehmens der Beklagten eingebunden war und beide Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin schon vor der Unternehmens\u00fcbernahme Kenntnis von dem Inhalt des Internetauftritts hatten, f\u00fchrt nicht zum Vorliegen rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens. Denn die Kl\u00e4gerin arbeitete mit der Vorg\u00e4ngerin der Beklagten zusammen. Dass sie w\u00e4hrend der Dauer der Zusammenarbeit und des Insolvenzverfahrens nicht gegen ihre damalige \/ ehemalige Partnerin vorgegangen ist, l\u00e4sst nicht erkennen, dass das sp\u00e4tere Vorgehen gegen die Beklagte, mit der keine Zusammenarbeit bestand, auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruhen w\u00fcrde. Dass sich die Interessenlage der Kl\u00e4gerin dadurch \u00e4ndert, dass die Zusammenarbeit mit ihrer ehemaligen Partnerin endet und deren Nachfolgeunternehmen nach Durchf\u00fchrung des Insolvenzverfahrens am Markt aktiv wird, ist dem Wirtschaftsverkehr immanent und stellt keine sachfremde Erw\u00e4gung dar.<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung selbst veranlasst, bezieht sich zum Einen nicht auf konkrete Umst\u00e4nde des vorprozessualen bzw. prozessualen Vorgehens der Kl\u00e4gerin und f\u00fchrt zum Anderen nicht zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch die Kammer.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin bringe f\u00fcr s\u00e4mtliche Abmahnungen getrennte Rechtsanwaltskosten in Ansatz, begr\u00fcndet auch dieser Umstand keinen Rechtsmissbrauch. Zwar sind die geforderten Rechtsanwaltskosten aufgrund der Geb\u00fchrendegression bei Aufteilung der Verfahren h\u00f6her als beim Vorgehen innerhalb eines Verfahrens. Dennoch erscheinen weder das Kosteninteresse der Kl\u00e4gerin noch die Kostenbelastung der Beklagten als \u00fcberwiegendes Ziel dieses Vorgehens. Denn die Aufteilung ist aus den oben dargestellten Gr\u00fcnden sachdienlich und zweckm\u00e4\u00dfig. Dagegen, dass die von der Beklagten angef\u00fchrten Erw\u00e4gungen ma\u00dfgebliche Ziele der Kl\u00e4gerin sind, spricht auch, dass sie in der Abmahnung gem\u00e4\u00df der Anlage 2 insgesamt vier angebliche Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe zusammengefasst hat, die jedenfalls zum Teil nicht zueinander in Beziehung stehen. Dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte vor unterschiedlichen Gerichten in Anspruch nimmt, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Im \u00dcbrigen ist das von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.12.2010 vorgebrachte Argument, ein Verfahren sei wegen der recht gesicherten Rechtsprechung des OLG Hamburg zu der entsprechenden materiell-rechtlichen Frage in Hamburg anh\u00e4ngig gemacht worden, ohne weiteres sachlich nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass die Beklagte zuerst zwei gerichtliche Verfahren gegen die Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt hat, begr\u00fcndet nicht die Annahme rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens der Kl\u00e4gerin. Die urspr\u00fcnglichen Streitigkeiten m\u00f6gen Anlass f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung des Verhaltens der Beklagten gewesen sein; dass sachfremde Ziele wie das eigene Geb\u00fchreninteresse, die Wettbewerberbehinderung oder die Kostenbelastung der Beklagten der eigentliche Grund f\u00fcr die Einleitung des vorliegenden Klageverfahrens waren, ergibt sich daraus jedoch nicht. Denn es steht der Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich frei, das Verhalten ihrer Mitbewerber auf die Wettbewerbsm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen, und zwar auch dann, wenn sie zuvor selbst in Anspruch genommen worden ist. Auch aus den als Anlagen 12 und 13 von der Beklagten zur Akte gereichten Urteilen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Vorgehen der Kl\u00e4gerin im hiesigen Verfahren sachfremden Zielen dienen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die vorliegende Konstellation ist zur \u00dcberzeugung der Kammer auch nicht vergleichbar mit der Situation bei sogenannten Mehrfachabmahnungen, bei denen mehrere im Konzernverbund stehende Unternehmen mit Hilfe der gleichen Anwaltskanzlei in getrennten Verfahren den gleichen Wettbewerbsversto\u00df geltend machen. Denn die insgesamt f\u00fcnf durch die Kl\u00e4gerin ausgesprochenen Abmahnungen haben jeweils bezugslos nebeneinander stehende (angebliche) Wettbewerbsverletzungen zum Gegenstand. Jeder der ger\u00fcgten Sachverhalte erfordert dabei eine eigene materiell-rechtliche Pr\u00fcfung, was bei sogenannten \u201eMehrfachabmahnungen\u201c typischerweise nicht oder nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang der Fall ist.<\/p>\n<p>Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist die Kammer nicht der \u00dcberzeugung, dass die Gesamtumst\u00e4nde des vorprozessualen und prozessualen Vorgehens der Kl\u00e4gerin die Annahme rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens rechtfertigen. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die sich auf rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten der Kl\u00e4gerin beruft (vgl. K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, \u00a7 8 Rn 4.25)<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Feststellungklage ist zul\u00e4ssig. Das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Kl\u00e4gerin die Bezifferung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs im Hinblick auf die kurzfristig erteilte Auskunft noch nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit dem Antrag zu Ziffer IV. pauschal Zinsen begehrt, ist dieser Antrag unzul\u00e4ssig, da er nicht hinreichend bestimmt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klage ist, soweit sie zul\u00e4ssig ist, begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung. Der Anspruch beruht auf \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 UWG. Die Voraussetzungen dieser Normen sind gegeben.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von \u00a7\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Danach ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt, da beide Parteien auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Felgen f\u00fcr den PKW-Zubeh\u00f6rmarkt vertreiben.<\/p>\n<p>In der angegriffenen Aussage liegt eine gesch\u00e4ftliche Handlung. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine gesch\u00e4ftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Gesch\u00e4ftsabschluss, das mit einer F\u00f6rderung des Absatzes oder Bezuges oder mit dem Abschluss oder der Durchf\u00fchrung eines Vertrages \u00fcber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh\u00e4ngt. Ein solches Verhalten ist hier gegeben. Denn die angegriffene Aussage in dem Internetauftritt der Beklagten dient der Bewerbung der von der Beklagten vertriebenen Felgen, die mit dem angepriesenen Zentralverschluss ausgestattet sind.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage ist unzul\u00e4ssig, \u00a7 3 Abs. 1 UWG, da sie nach \u00a7 5 Abs. 1 UWG unlauter ist. Sie ist aufgrund unwahrer Angaben \u00fcber ein wesentliches Merkmal des Produktes zur T\u00e4uschung geeignet, \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.<br \/>\nBei der Angabe, ein Produkt sei patentiert, handelt es sich um eine Angabe \u00fcber ein wesentliches Merkmal der Ware, und zwar \u00fcber ihre Beschaffenheit (vgl. Bornkamm, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, \u00a7 5 Rn 5.113). Die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage \u201eAuf A gibt es ein Weltpatent\u201c, stellt eine solche Angabe dar. Der angesprochene Verkehrskreis versteht diese \u00c4u\u00dferung als Hinweis auf ein bestehendes Patent f\u00fcr den beworbenen Zentralverschluss, denn die Angabe, dass es ein Patent \u201egibt\u201c, beinhaltet zugleich den Fortbestand des Patents (vgl. auch Bornkamm, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, \u00a7 5 Rn 5.117). Ein anderes Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Verkehrskreises liegt weder nahe, noch ist ein solches vorgetragen. Das bei dem angesprochenen Verkehrskreis hervorgerufene Verst\u00e4ndnis entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Denn unstreitig war das insoweit einzig in Betracht kommende Patent EP 0 641 XXX B1 jedenfalls bei der Unternehmens\u00fcbernahme durch die Beklagte erloschen.<br \/>\nSelbst bei Fortbestehen des vorgenannten Schutzrechtes und Einbeziehung des beworbenen Zentralverschlusses in dessen Schutzbereich w\u00e4re die angegriffene \u00c4u\u00dferung nach \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irref\u00fchrend. Denn nach dem insoweit unwidersprochenen Kl\u00e4gervortrag versteht der angesprochene Verkehrskreis den Begriff \u201eWeltpatent\u201c dahingehend, dass ein Patentschutz in zumindest all denjenigen L\u00e4ndern besteht, nach deren Gesetzen ein Patentschutz m\u00f6glich ist. Auch dies war vorliegend nicht der Fall. Denn in der EP 0 641 XXX B1 sind lediglich 13 Vertragsstaaten benannt.<\/p>\n<p>In der angegriffenen Aussage liegt auch eine zur Irref\u00fchrung nach \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG geeignete Angabe. Denn nach dem insoweit unwidersprochenen Kl\u00e4gervortrag ruft die \u00c4u\u00dferung bei dem angesprochenen Verkehrskreis zugleich den Eindruck hervor, dass derjenige, der Inhaber des \u201eWeltpatents\u201c ist, \u00fcber besonderes Wissen und technische F\u00e4higkeiten verf\u00fcgt, die ihn von seinen Mitbewerbern abheben. Auch darin liegt eine Irref\u00fchrung, denn dass sie tats\u00e4chlich \u00fcber solches Wissen und solche F\u00e4higkeiten verf\u00fcgen w\u00fcrde, tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht vor. Dazu w\u00e4re sie jedoch verpflichtet. Denn bei Werbebehauptungen, die sich auf im innerbetrieblichen Bereich angesiedelte Umst\u00e4nde beziehen, treffen den Werbenden prozessuale Erkl\u00e4rungspflichten. Danach muss er den Sachverhalt soweit aufkl\u00e4ren, dass eine \u00dcberpr\u00fcfung der angegriffenen Aussage m\u00f6glich ist (vgl. Bornkamm, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, \u00a7 5 Rn 3.23).<\/p>\n<p>Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird jeweils durch die bereits erfolgte Rechtsverletzung indiziert.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dar\u00fcber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Der Anspruch folgt aus \u00a7\u00a7 9 S. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG. Die Voraussetzungen des genannten Schadensersatzanspruchs sind gegeben. In der streitgegenst\u00e4ndlichen Aussage liegt eine unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 UWG. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zum Unterlassungsanspruch verwiesen. Dar\u00fcber hinaus ist das nach \u00a7 9 S. 1 UWG erforderliche Verschulden gegeben. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrl\u00e4ssig. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer acht gelassen. Diese erfordert, dass ein Unternehmen die Angaben in seinem eigenen Internetauftritt einer inhaltlichen Pr\u00fcfung unterzieht. Eine hinreichende Pr\u00fcfung hat die Beklagte offensichtlich nicht vorgenommen. Dies folgt schon daraus, dass sie auf ihrer Internetseite mit einem -unstreitig- nicht bestehenden \u201eWeltpatent\u201c warb. Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, sie habe den Internetauftritt ihres Vorg\u00e4ngerunternehmens lediglich \u00fcbernommen, entlastet sie dies nicht. Denn die ungepr\u00fcfte \u00dcbernahme von durch Dritte bereitgestellten Informationen verst\u00f6\u00dft ebenfalls gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin die irref\u00fchrenden Inhalte bereits seit Jahren kannten bzw. einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in die Gestaltung des Internetauftritts der Vorg\u00e4ngerin der Beklagten eingebunden war, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.005,40 \u20ac. Der Anspruch ergibt sich aus \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG und ist gerichtet auf die f\u00fcr die Abmahnung gem\u00e4\u00df der Anlage K 2 in Ansatz gebrachten Kosten. Die Berechnung der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 23.07.2010 ist inhaltlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 a ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Klage bez\u00fcglich der Zinsforderung als unzul\u00e4ssig abgewiesen wurde, sind die Voraussetzungen des \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBez\u00fcglich der auf den Auskunftsantrag entfallenden Kosten war unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen \u00fcber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (\u00a7 91 a Abs. 1 ZPO), nachdem die Parteien den Rechtsstreit insoweit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben. Im Allgemeinen ist diejenige Partei zur Kostentragung verpflichtet, die hinsichtlich des erledigten Begehrens im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen w\u00e4re. Danach hat die Beklagte die Kosten auch insoweit zu tragen, als sie auf den Auskunftsantrag entfallen. Denn dieser war urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie Auskunftsklage war zul\u00e4ssig. Insbesondere war sie nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Dass den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Kl\u00e4gerin der streitgegenst\u00e4ndliche Inhalt des Internetauftritts bereits bei der Unternehmens\u00fcbernahme durch die Beklagte bekannt war, f\u00fchrt nicht zur Unzul\u00e4ssigkeit der Auskunftsklage wegen Rechtsmissbrauchs. Denn die Kenntnis des Anfangszeitpunktes der etwaigen Rechtsverletzung reicht zur Ermittlung des Umfangs etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche durch die Kl\u00e4gerin nicht aus. Den Endzeitpunkt hat die Beklagte erst nach Klageerhebung mitgeteilt.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Auskunftsklage war, bis durch die Angaben im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.11.2010 Erf\u00fcllung nach \u00a7 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist, begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte gegen die Beklagte aus dem durch den Wettbewerbsversto\u00df begr\u00fcndeten gesetzlichen Schuldverh\u00e4ltnis in Verbindung mit \u00a7 242 BGB einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausk\u00fcnfte. Die Anspruchsvoraussetzungen lagen vor. Insbesondere bestand bei der Kl\u00e4gerin eine unverschuldete Ungewissheit \u00fcber den Umfang ihres Schadensersatzanspruchs, w\u00e4hrend die Beklagte in der Lage war, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen: BGH NJW 1989, 2463; K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, \u00a7 9 Rn 4.5). Denn die Tatsachen, auf die sich die begehrte Auskunft bezog, fielen in die betriebliche Sph\u00e4re der Beklagten. Auf diese kann die Beklagte -im Gegensatz zur Kl\u00e4gerin- ohne weiteres zugreifen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nStreitwert: 30.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1529 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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