{"id":7469,"date":"2017-12-19T17:00:12","date_gmt":"2017-12-19T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7469"},"modified":"2018-05-02T11:35:22","modified_gmt":"2018-05-02T11:35:22","slug":"4b-o-89-17-aufhaengeschlaufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7469","title":{"rendered":"4b O 89\/17 &#8211; Aufh\u00e4ngeschlaufen"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2738<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a019. Dezember 2017, Az.\u00a04b O 89\/17<br \/>\n<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr im Hinblick auf von der A GmbH &amp; Co. KG hergestellte Wurstwaren folgende Angaben nach Ma\u00dfgabe des nachstehenden Schreibens zu machen:<\/li>\n<li>\n2. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, gegen\u00fcber welchen Unternehmen sie Angaben entsprechend Ziff. 1 schriftlich oder m\u00fcndlich gemacht haben, unter Angabe der Namen und Anschriften der Unternehmen und Personen, denen gegen\u00fcber diese Angaben gemacht wurden, sowie des Datums und des Orts, an welchen die Angaben gemacht wurden.<\/li>\n<li>3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. 1. entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur H\u00e4lfte.<\/li>\n<li>5. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000 EUR.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung von \u00c4u\u00dferungen, Auskunfts-erteilung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist einer der f\u00fchrenden Hersteller von Clipverschluss-Systemen, die etwa bei der maschinellen Herstellung von Wurstwaren eingesetzt werden. Die Kl\u00e4gerin stellt neben Clipmaschinen auch passende Clipverschl\u00fcsse und Aufh\u00e4ngeschlaufen f\u00fcr verschiedene Einsatzzwecke her und vertreibt diese (Anlage K 1).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) vertreibt u.a. Wurstschlaufen und Wursth\u00fcllen. Entsprechende Informationen enth\u00e4lt die Internetseite der Beklagten zu 1) (Anlage K 2). Der Be-klagte zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Er selbst vertreibt als Privat-person keine Schlaufen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 16.03.2017 kontaktierte der Beklagte zu 2) die B GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden: B), eine Abnehmerin von Aufh\u00e4ngeschlaufen der Kl\u00e4gerin. Darin hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eDetektierbare Aufh\u00e4ngeschlaufen, welche magaziniert (z. B. auch auf Rolle), den F\u00fclll und Cliproze\u00df zugef\u00fchrt werden sind ein gesch\u00fctzte Markenprodukt von uns.<br \/>\nAuch haben wir hier beim Deutschen Patentamt eingetragenes Gebrauchsmuster (Kopie anbei), sowie bestehende deutsche und europ\u00e4ische Patentanmeldungen, welche sicherlich in kurzfristig eingetragen werden. (Kopien anbei) (\u2026)<br \/>\nEs wurde ihr Unternehmen im Jahr 2015 ganz freundlich und schriftlich (auch mit Kopien von allen patentrechtlichen relevanten Schriftst\u00fccken) drauf hingewiesen, dass das Wettbewerberprodukt ein Plagiat sei und die Gefahr f\u00fcr Ihr Unternehmen besteht, irgendwann, wenn die Patente dann endg\u00fcltig eingetragen sind, es zu Warenr\u00fccknahmen aus dem Handel kommen kann, wenn wir dann gegen die Plagiate vorgehen werden.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K 3 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Bei dem in dem Schreiben vom 16.03.2017 genannten Gebrauchsmuster (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) handelt es sich um das deutsche Gebrauchs-muster DE 20 2013 104 XXX U1 (Anlage K 6\/1). Ausweislich des Registers (Anlage K 6\/2) ist der Beklagte zu 2) neben der C KG Inhaber des Klagegebrauchsmusters, welches am 09.09.2013 angemeldet wurde. Die Eintragung erfolgte am 10.09.2014. Am 16.10.2014 wurde der Hinweis auf die Klagegebrauchsmustererteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<br \/>\nDer Recherchebericht des Deutschen Patent und Markenamtes (DPMA) vom 05.05.2014 weist in Bezug auf die Anspr\u00fcche 1, 2, 3, 4 und 7 des Klagegebrauchs-musters als ermittelten Stand der Technik der Kategorie \u201eX\u201c die Schrift DE 20 2004 007 735 U1 aus (Anlage K 6\/3). Zur Kategorie \u201eX\u201c hei\u00dft es: \u201eEntgegenhaltung, die die Neuheit einer beanspruchten Erfindung oder deren Beruhen auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit (bei Recherche nach \u00a7 43 PatG) \/ einem erfinderischen Schritt (bei Recherche nach \u00a7 7 GebrMG) allein in Frage stellt.\u201c<\/li>\n<li>Das Schreiben vom 16.03.2017 bezieht sich au\u00dferdem auf die deutsche Patentan-meldung DE 10 2014 216 XXX A1 (im Folgenden: DE\u2018XXX). Laut Offenlegungsschrift (Anlage K 7\/1) wurde die Anmeldung am 21.08.2014 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters vom 09.09.2013 eingereicht; die Offenlegung der Anmeldung erfolgte unter dem 12.03.2015.<br \/>\nDas DPMA erlie\u00df unter dem 04.03.2016 einen Pr\u00fcfungsbescheid bez\u00fcglich der DE\u2018XXX. Wegen des Inhalts wird auf Anlage K 7\/2 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem bezieht sich das Schreiben vom 16.03.2017 auf die europ\u00e4ische Patent-anmeldung EP 2 845 XXX A1 (Anlage K 8\/1, im Folgenden: EP\u2018XXX). Die Anmeldung wurde am 27.08.2014 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten des Klagegebrauchsmusters vom 09.09.2013 und der deutschen Patentanmeldung DE\u2018XXX vom 21.08.2014 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 11.03.2015.<br \/>\nHinsichtlich des Pr\u00fcfungsbescheids des Europ\u00e4ischen Patentamtes (EPA) vom 23.02.2017 in Bezug auf die EP\u2018XXX wird auf Anlage K 8\/2 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 15.03.2017, d.h. einen Tag vor dem Schreiben vom 16.03.2017, informierten Mitarbeiter der B die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber, dass der Beklagte zu 2) an ihr Unternehmen \u00fcber das D Online Portal herangetreten sei (Anlage K 13). Der genaue Inhalt der Mitteilung des Beklagten zu 2) ist zwischen den Parteien umstritten.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus hatte sich der Beklagte zu 2) bereits im Jahre 2015 an die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf das Klagegebrauchsmuster gewandt. Insoweit wird auf die Anlagen K 4 und K 16 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 05.04.2017 ab und forderte sie fruchtlos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf (Anlage K 9). Wegen des weiteren Schriftwechsels zwischen den Parteien wird auf die An-lagen K 10, K 11 und K 12 verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, zwischen ihr und der Beklagten zu 1) bestehe ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Aufgrund der Bezugnahme auf bestimmte Wurst-waren mit Aufh\u00e4ngeschlaufen der Kl\u00e4gerin im Schreiben vom 16.03.2017 sei f\u00fcr B ersichtlich gewesen, dass die Eigenschaften der Aufh\u00e4ngeschlaufen der Beklagten zu 1) mit solchen der Kl\u00e4gerin verglichen w\u00fcrden. Lieferscheine aus den Jahren 2016 und 2017 belegten, dass sich das streitgegenst\u00e4ndliche Schreiben auf Wurstschlaufen der Kl\u00e4gerin beziehe. Im \u00dcbrigen beziehe B Wurstauf-h\u00e4ngeschlaufen exklusiv bei der Kl\u00e4gerin, hierauf komme es jedoch nicht an.<br \/>\nBei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben vom 16.03.2017 handele sich um einen unlauteren Werbevergleich sowie eine irref\u00fchrende Werbung. Es liege eine unzu-l\u00e4ssige Ber\u00fchmung eines tats\u00e4chlich nicht bestehenden Anspruchs aus nicht rechtsbest\u00e4ndigen Schutzrechten vor. Die Beklagten h\u00e4tten die B \u00fcber die Pr\u00fcf-bescheide und den Recherchebericht informieren m\u00fcssen. Au\u00dferdem sei eine unzul\u00e4ssige Behinderung der Kl\u00e4gerin zu bejahen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr im Hinblick auf von der A GmbH &amp; Co. KG hergestellte Wurstwaren w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df zu behaupten, dass an deren Wurstwaren detektierbare Aufh\u00e4ngeschlaufen der Kl\u00e4gerin angebracht sind, die unter den Schutzbereich des Gebrauchsmusters DE 20 2013 104 XXX sowie der Patentanmeldungen DE 10 2014 216 XXX und EP 2 845 XXX fallen und dass Unterlassungsanspr\u00fcche aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2013 104 XXX hergeleitet werden k\u00f6nnen und entsprechende Anspr\u00fcche aus den Patentanmeldungen DE 10 2014 216 XXX und EP 2 845 XXX in K\u00fcrze bestehen werden, nach Ma\u00dfgabe des nachfolgenden Schreibens:<\/li>\n<li>2. dieser Auskunft zu erteilen, gegen\u00fcber welchen Unternehmen sie Angaben entsprechend Ziff. 1 schriftlich oder m\u00fcndlich gemacht haben, unter Angabe der Namen und Anschriften der Unternehmen und Personen, denen gegen\u00fcber diese Angaben gemacht wurden, sowie des Datums und des Orts, an welchen die Angaben gemacht wurden;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.10.2017 hat die Kl\u00e4gerin ihre Antr\u00e4ge wiederholt, Antrag zu Ziffer I. 1. jedoch in folgender Fassung gestellt:<\/li>\n<li>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr im Hinblick auf von der A GmbH &amp; Co. KG hergestellte Wurstwaren folgende Angaben nach Ma\u00dfgabe des nachstehenden Schreibens zu machen:<\/li>\n<li>Hierzu hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, dass sie das Schreiben unter folgenden Gesichts-punkten als unlauter ansieht:<br \/>\nAuf Seite 2 des Schreibens, 1. Absatz, werde f\u00e4lschlicherweise darauf hingewiesen, dass zuk\u00fcnftig Anspr\u00fcche aus dem Patent bestehen k\u00f6nnten, obwohl es einen Zwischenbescheid des DPMA gibt, wonach die Patentanmeldungen nur hinsichtlich eines Unteranspruchs schutzf\u00e4hig seien, von denen weder die Kl\u00e4gerin noch irgendwelche Wettbewerber mit ihren Aufh\u00e4ngeschlaufen Gebrauch machen.<br \/>\nHilfsweise werde auf der ersten Seite des Schreibens die Aussage im zweitletzten Absatz bem\u00e4ngelt, mit dem sich die Beklagten hinsichtlich der Schutzrechtslage gr\u00f6\u00dfer machten als sie sind.<br \/>\n\u00c4u\u00dferst hilfsweise werde die Aussage im drittletzten Absatz auf der ersten Seite des beanstandeten Schreibens bem\u00e4ngelt. Soweit dort von detektierbaren Aufh\u00e4nge-schlaufen die Rede sei, die ein gesch\u00fctztes Markenprodukt der Beklagten seien, so seien solche Aufh\u00e4ngeschlaufen nicht gesch\u00fctzt, sondern sie stellten Stand der Technik dar.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Auffassung, der Unterlassungsantrag der Kl\u00e4gerin sei zu unbestimmt. Der Beklagte zu 2) sei nicht im Namen der Beklagten zu 1) aufgetreten, er habe die B nicht in seiner Funktion als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kontaktiert. Dies ergebe sich aus dem \u2013 unstreitigen \u2013 Antwortschreiben der B an den Beklagten zu 2) vom 20.03.2017.<br \/>\nDas Schreiben vom 16.03.2017 sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vom objektiven Empf\u00e4ngerhorizont zu lesen. Eine rechtswidrige vergleichende Werbung liege nicht vor. Der Begriff Plagiat werde durchgehend untechnisch verwendet. Nicht jede direkte oder indirekte Bezeichnung eines Konkurrenzprodukts als Plagiat oder Nachahmung sei per se als Herabsetzung anzusehen. Es best\u00fcnden auch keine Anspr\u00fcche aus \u00a7 4 Nr. 3 b) UWG oder \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Eine Informationspflicht \u00fcber die Pr\u00fcfbescheide und den Recherchebericht habe nicht bestanden, denn die Informationen seien f\u00fcr die B nicht wichtig gewesen. Au\u00dferdem sei eine Nachpr\u00fcfung seitens der B zumutbar gewesen.<br \/>\nDie Beklagten berufen sich zudem auf Verwirkung unter Hinweis auf die Nennung eines Schreibens aus dem Jahre 2015 in dem Schreiben vom 16.03.2017.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unter-lagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist der Antrag zu Ziff. I. 1. hinreichend bestimmt. Nach \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag \u2013 und nach \u00a7 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung \u2013 nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr\u00fcfungs und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht ersch\u00f6pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung dar\u00fcber \u00fcberlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urt. v. 20.06.2013, I ZR 55\/12, GRUR 2013, 1235, Rn. 12 \u2013 Restwertb\u00f6rse II; Urt. v. 17.07.2003, I ZR 259\/00, GRUR 2003, 958, 960 \u2013 Paperboy; vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2013, I ZR 7\/13, GRUR 2014, 398, 401, Rn. 14 \u2013 Online-Versicherungsvermittlung).<br \/>\nDurch die Bezugnahme auf das konkrete Schreiben des Beklagten zu 2) vom 16.03.2017 in dem Antrag zu Ziff. I. 1. und unter Heranziehung der Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.10.2017 ergibt sich eindeutig, welche Verhaltensweisen der Beklagten verboten werden sollen und in welcher Reihenfolge sie zur Pr\u00fcfung gestellt werden. Den Bestimmtheitserfordernissen des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist hiermit Gen\u00fcge getan.<\/li>\n<li>Die Anpassung des Antrags zu Ziff. I. 1. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.10.2017 stellt eine sachdienliche Klage\u00e4nderung nach \u00a7 263 ZPO dar.<br \/>\nDas urspr\u00fcngliche Klagebegehren der Kl\u00e4gerin war nach Ma\u00dfgabe der oben genannten Grunds\u00e4tze wegen Unbestimmtheit unzul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin hat n\u00e4mlich irrig eine Verallgemeinerung gew\u00e4hlt, die nicht nur in zu weitem Ma\u00dfe abstrahiert hat, sondern den zweiten Teil des Antrags zu Ziff. I. 1., der mit der Einleitung \u201enach Ma\u00dfgabe des nachfolgenden Schreibens\u201c begann, gar nicht mehr eingeschlossen hat. Dem Schreiben vom 16.03.2017 ist etwa nicht zu entnehmen, dass aus dem Klagegebrauchsmuster Unterlassungsanspr\u00fcche hergeleitet werden k\u00f6nnten. In einem solchen Fall ist das gesamte Begehren unklar sowie in sich widerspr\u00fcchlich und damit unbestimmt (vgl. Teplitzky\/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 11. A., 2016, 51. Kap. Rn. 40). Auf richterlichen Hinweis hin ver\u00e4nderte die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.10.2017 den Antrag zu Ziff. I. 1. nach \u00a7 263 ZPO. Ein Fall des \u00a7 264 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor, denn der insgesamt unklare Antrag wurde durch einen neuen Antrag zu Ziff. I. 1., der auf gleichem Sachverhalt beruht, ausgetauscht.<br \/>\nDie Klage\u00e4nderung ist \u2013 nach der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungs-weise \u2013 sachdienlich gem. \u00a7 263 ZPO. Denn der bisherige Streitstoff bleibt verwert-bare Entscheidungsgrundlage. Die Zulassung der Klage\u00e4nderung als sachdienlich f\u00f6rdert zudem die endg\u00fcltige Beilegung des Rechtsstreits und vermeidet einen neuen Prozess.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach gem. \u00a7\u00a7 8 Abs. 1 S. 1, 9 UWG i. V. m. \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG, \u00a7 31 BGB analog sowie \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert, \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Denn jedenfalls die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) sind Mitbewerberinnen nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Mit-bewerber ist nach dieser Vorschrift jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) sind jeweils Unternehmer gem. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG, n\u00e4mlich juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tig-keit gesch\u00e4ftliche Handlungen im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornehmen, indem sie ihre Waren vertreiben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt Clipverschl\u00fcsse und Aufh\u00e4ngeschlaufen f\u00fcr Wurstwaren. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich sowohl aus der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlage K 1, S. 3 f., als auch aus der von den Beklagten zitierten Aussage auf der Internetpr\u00e4senz der Kl\u00e4gerin, wo auf Schlaufen zum Aufh\u00e4ngen von u.a. Wurst Bezug genommen wird (Schriftsatz der Beklagten vom 12.10.2017, S. 3).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ferner unter Bezugnahme auf den unstreitigen Internetauftritt der Beklagten zu 1) substantiiert dargelegt, dass die Beklagte zu 1) Wurstschlaufen f\u00fcr die Wurstherstellung vertreibt. Dort hei\u00dft es, die Beklagte zu 1) sei \u201eEntwickler und Vertreiber von Sicherheitsprodukten wie, r\u00f6ntgen und metalldetektierbaren Wurst bzw. Gurtbandschlaufen\u201c (Anlage K 2, S. 1). Diesen Vortrag bez\u00fcglich der Wurstschlaufen haben die Beklagten nicht bestritten. Denn ihr Bestreiten im Schriftsatz vom 12.10.2017, S. 2, bezieht sich nur auf die Herstellung und den Vertrieb von Gurtschlaufen und umfasst daher jedenfalls nicht den Vertrieb von Wurstschlaufen. Ausweislich ihrer eigenen Angaben im Internet unterscheiden die Beklagten zwischen Wurst und Gurtschlaufen (Anlage K 2, S. 1, sowie S. 3: \u201eGurtschlaufen \/ detektierbare Wurstschlaufen\u201c). Dar\u00fcber hinaus setzen sich die Beklagten mit ihren eigenen \u2013 unstreitigen \u2013 Internetangaben ausweislich Anlage K 2 \u00fcberhaupt nicht auseinander, so dass ein pauschales Bestreiten ohnehin nicht hinreichend w\u00e4re.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) stehen au\u00dferdem in einem konkreten Wett-bewerbsverh\u00e4ltnis. Ein solches konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beein-tr\u00e4chtigen, d.h. im Absatz behindern oder st\u00f6ren kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2014, I ZR 43\/13, GRUR 2014, 1114, 1115, Rn. 24 \u2013 nickelfrei).<br \/>\nIm Zusammenhang mit \u00a7 6 Abs. 1 und 2 UWG und \u00a7 5 Abs. 2 UWG ist der Mitbe-werberbegriff aufgrund der Richtlinie 2006\/114\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 \u00fcber irref\u00fchrende und vergleichende Werbung richtlinienkonform auszulegen (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 35. A., 2017, \u00a7 2 Rn. 93). Unter Ber\u00fccksichtigung der Richtlinie sind Unternehmen dann Mit-bewerber, wenn die von ihnen auf dem Markt angebotenen Waren oder zumindest ein Teil von ihnen in allgemeiner Weise in gewissem Grad substituierbar sind, wenn sie also in gewisser Weise gleichen Bed\u00fcrfnissen dienen k\u00f6nnen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.04.2007, C-381\/05, GRUR 2007, 511, 513, Rn. 28 ff. \u2013 De Landtsheer; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 35. A., 2017, \u00a7 2 Rn. 91 m. w. N.).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt Aufh\u00e4ngeschlaufen f\u00fcr Wurstwaren, die Beklagte zu 1) vertreibt jedenfalls Wurstschlaufen. Ausweislich der Angaben der Parteien auf ihren jeweiligen Internetseiten ist anzunehmen, dass es sich bei den Aufh\u00e4nge-schlaufen bzw. Wurstschlaufen um vergleichbare Produkte handelt, die einem vergleichbaren Kundenkreis angeboten werden. Beide Parteien sind au\u00dferdem auf der gleichen Vertriebsstufe t\u00e4tig und vertreiben ihre Schlaufen bundesweit. Das Wettbewerbsverhalten der Beklagten zu 1) kann den Wettbewerb der Kl\u00e4gerin beeintr\u00e4chtigen.<br \/>\nAnhand der Abbildung links auf S. 1 der Anlage K 2, die die Internetpr\u00e4senz der Be-klagten zu 1) betrifft, ist ersichtlich, dass die Wurstschlaufen der Beklagten zu 1) auch dem Aufh\u00e4ngen von Wurst dienen. Dementsprechend sind die Produkte der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) sogar substituierbar.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDurch das Schreiben vom 16.03.2017 sind au\u00dferdem die Interessen der Kl\u00e4gerin ber\u00fchrt. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin B nicht exklusiv beliefern sollte, so ist die Kl\u00e4gerin aufgrund der Weiterleitung des Schreibens durch B an sie betroffen. Denn dies zeigt, dass jedenfalls B die Schlaufen der Kl\u00e4gerin als durch das Schreiben vom 16.03.2017 betroffen ansieht. Dies birgt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedenfalls die Gefahr, dass sie durch B als Lieferantin ausgelistet werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSowohl die Beklagte zu 1) als auch der Beklagte zu 2) sind passivlegitimiert.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Haftung der Beklagten zu 1) folgt aus \u00a7 31 BGB analog. Danach ist eine juristische Person f\u00fcr den Schaden verantwortlich, den ihr verfassungsm\u00e4\u00dfig be-rufener Vertreter durch eine in Ausf\u00fchrung der ihm zustehenden Verrichtungen be-gangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zuf\u00fcgt.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) ist als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gem. \u00a7 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG ver-fassungsm\u00e4\u00dfig berufener Vertreter der Beklagten zu 1). Er handelte zudem in Aus-f\u00fchrung der ihm zustehenden Verrichtungen, als er B mit dem Schreiben vom 16.03.2017 kontaktierte. In Ausf\u00fchrung der zustehenden Verrichtungen geschieht eine Handlung, die noch in den Kreis der Ma\u00dfnahmen f\u00e4llt, welche die Ausf\u00fchrung der dem Vertreter zustehenden Verrichtungen darstellen (BGH, Urt. v. 30.10.1967, VII ZR 82\/65, NJW 1968, 391, 392; Teplitzky\/Peifer\/Leistner\/Paal, UWG, 2. A., 2015, \u00a7 8 Rn. 137). Es muss ein enger, objektiver Zusammenhang mit diesen Ma\u00dfnahmen bestehen. Eine \u00dcberschreitung des Auftrags, ein Missbrauch der Vollmacht schlie\u00dfen die Haftung nicht aus (BGH, Urt. v. 30.10.1967, VII ZR 82\/65, NJW 1968, 391, 392; Teplitzky\/Peifer\/Leistner\/Paal, UWG, 2. A., 2015, \u00a7 8 Rn. 137).<br \/>\nWie bereits oben ausgef\u00fchrt, hat die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf den un-streitigen Internetauftritt der Beklagten zu 1) substantiiert dargelegt, dass diese Wurstschlaufen f\u00fcr die Wurstherstellung vertreibt (Anlage K 2). Den Vertrieb von Wurstschlaufen (im Gegensatz zu Gurtschlaufen) f\u00fcr die Wurstherstellung haben die Beklagten, die sich mit den unstreitigen Internetangaben ausweislich der Anlage K 2 nicht auseinandersetzen, auch nicht bestritten. Das Schreiben vom 16.03.2017 stellt zudem ein Verhalten zugunsten der Beklagten zu 1) dar. Denn der Beklagte zu 2) versucht mit dem Schreiben den Absatz der Beklagten zu 1) zu f\u00f6rdern, indem er darauf hinweist, B k\u00f6nne \u201estressfreie Originale von uns\u201c verwenden, die preislich nicht teurer sein sollten als \u201edie eingesetzten Plagiate\u201c. Dabei ist der Beklagte zu 2) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), die unter der gleichen Anschrift firmiert wie er (Anlage K 15) und die, wie oben bereits ausgef\u00fchrt, jedenfalls Wurstschlaufen vertreibt. Er selbst hingegen vertreibt als Privatperson keine Schlaufen.<br \/>\nEs ist ferner nicht relevant, dass das Schreiben vom 16.03.2017 die Beklagte zu 1) nicht direkt erw\u00e4hnt. Denn ma\u00dfgeblich ist ein enger, objektiver Zusammenhang der jeweiligen Handlung mit Ma\u00dfnahmen, die die Ausf\u00fchrung der dem Vertreter zustehenden Verrichtungen darstellen. Dieser ist, wie dargelegt, zu bejahen. Erg\u00e4nzend ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Schreiben vom 16.03.2017 die Interessen der Kl\u00e4gerin, wie oben dargelegt, ohnehin ber\u00fchrt. Abgesehen hiervon trat der Beklagte zu 2) schon fr\u00fcher im gesch\u00e4ftlichen Umfeld, n\u00e4mlich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im Jahre 2015, f\u00fcr die Beklagte zu 1) auf, ohne sie explizit im Schreiben zu nennen. Er benutzte n\u00e4mlich f\u00fcr die \u00dcbersendung des Schreibens eine E-Mail-Adresse, die der Beklagten zu 1) zuzurechnen ist (@E.de, Anlage K 16).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Beklagte zu 2) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) auch pers\u00f6nlich. Eine pers\u00f6nliche Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Deliktsrechts begr\u00fcndenden Garantenstellung h\u00e4tte verhindern m\u00fcssen (BGH, Urt. v. 27.11.2014, I ZR 124\/11, GRUR 2015, 672, 679 Rn. 80 \u2013 Videospiel-Konsolen II; Urt. v. 18.06.2014, I ZR 242\/12, GRUR 2014, 883, 884 Rn. 14 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung). Im hiesigen Rechtsstreit geht die unerlaubte Handlung, n\u00e4mlich die \u00dcbermittlung des Schreibens vom 16.03.2017 an B, auf den Beklagten zu 2) selbst zur\u00fcck, was seine Haftung begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung folgt aus \u00a7 8 Abs. 1 S. 1 UWG i. V. m. \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Es besteht eine Wiederholungs-gefahr f\u00fcr eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung. Ob die Aussage dar\u00fcber hinaus aufgrund anderer Tatbest\u00e4nde wie der \u00a7\u00a7 6, 5 UWG oder \u00a7 4 UWG als unlauter zu beurteilen ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie nachfolgende Aussage des Beklagten zu 2) in dem Schreiben vom 16.03.2017 stellt eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung nach \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG dar:<br \/>\n\u201eEs wurde ihr Unternehmen im Jahr 2015 ganz freundlich und schriftlich (auch mit Kopien von allen patentrechtlichen relevanten Schriftst\u00fccken) drauf hingewiesen, dass das Wettbewerberprodukt ein Plagiat sei und die Gefahr f\u00fcr Ihr Unternehmen besteht, irgendwann, wenn die Patente dann endg\u00fcltig eingetragen sind, es zu Warenr\u00fccknahmen aus dem Handel kommen kann, wenn wir dann gegen die Plagiate vorgehen werden.\u201c<\/li>\n<li>Nach \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, u.a. einen sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Eine gesch\u00e4ftliche Handlung ist irref\u00fchrend gem. \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur T\u00e4uschung geeignete Angaben \u00fcber die wesentlichen Merkmale der Ware enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Schreiben vom 16.03.2017 stellt eine gesch\u00e4ftliche Handlung gegen\u00fcber einem sonstigen Marktteilnehmer dar.<\/li>\n<li>B ist als Abnehmerin von Aufh\u00e4ngeschlaufen und damit Nachfrager von Waren sonstiger Marktteilnehmer nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.<br \/>\nEine gesch\u00e4ftliche Handlung ist nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Gesch\u00e4ftsabschluss, das mit der F\u00f6rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durch-f\u00fchrung eines Vertrags \u00fcber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh\u00e4ngt.<br \/>\nDas Schreiben vom 16.03.2017 stellt ein solches Verhalten zugunsten der Beklagten zu 1) dar. Denn, wie oben bereits dargelegt, versucht der Beklagte zu 2) mit dem Schreiben den Absatz der Beklagten zu 1) zu f\u00f6rdern, indem er darauf hinweist, B k\u00f6nne \u201estressfreie Originale von uns\u201c verwenden, die preislich nicht teurer sein sollten als \u201edie eingesetzten Plagiate\u201c. Er ist dabei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), firmiert unter der gleichen Anschrift wie diese und die Beklagte zu 1) vertreibt jedenfalls Wurstschlaufen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie gesch\u00e4ftliche Handlung des Beklagten zu 2) ist irref\u00fchrend nach \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Sie enth\u00e4lt zur T\u00e4uschung geeignete Angaben \u00fcber wesentliche Merk-male der (Wurst )Waren der B.<\/li>\n<li>Die eingangs genannte Aussage gibt der B als Empf\u00e4ngerin des Schreibens vom 16.03.2017 den Hinweis, es best\u00fcnde f\u00fcr die B die Gefahr von Warenr\u00fccknahmen, wenn die Patente des Beklagten zu 2) eingetragen seien, und jedenfalls der Beklagte zu 2) gegen Wettbewerberprodukte vorgehen w\u00fcrde. Bei den Wettbewerberprodukten handelt es sich um die Schlaufen von Anbietern, die B beliefern. Da die B das Schreiben vom 16.03.2017 an die Kl\u00e4gerin weiterleitete, sind ihre Interessen ebenfalls betroffen. Insoweit mag dahingestellt bleiben, ob B exklusiv von der Kl\u00e4gerin oder auch von anderen Unternehmen mit Schlaufen beliefert wird.<br \/>\nIn dem Schreiben ergibt sich nicht unmittelbar, wann genau Warenr\u00fccknahmen zu bef\u00fcrchten seien. Aus dem Gesamtzusammenhang wird jedoch deutlich, dass der Beklagte zu 2) ein Gefahrenszenario skizziert: Er weist auf sicherlich kurzfristige Patenterteilungen hin (S. 1, vorletzter Absatz). Nach Eintragung k\u00f6nne es zu Warenr\u00fccknahmen aus dem Handel kommen (S. 2, erster Absatz). Er spricht ferner von \u201ebestehenden Gefahren\u201c mit dem Vertrieb der \u201ePlagiatprodukte\u201c (S. 2, dritter Absatz).<br \/>\nDer Hinweis auf die Gefahr von Warenr\u00fccknahmen ist zur T\u00e4uschung geeignet, denn selbst im Falle von Patenterteilungen zugunsten des Beklagten zu 2) w\u00fcrden die von B in ihren Waren verwendeten Schlaufen diese Patente nicht verletzen, so dass eine Gefahr von Warenr\u00fccknahmen nicht besteht.<br \/>\nNach dem Pr\u00fcfungsbescheid des DPMA vom 04.03.2016 bez\u00fcglich der Patentan-meldung DE\u2018XXX ist allenfalls Anspruch 9 der DE\u2018XXX gew\u00e4hrbar (Anlage K 7\/2, S. 4). Anspruch 9 bezieht sich auf Aufh\u00e4ngeschlaufen nach u.a. Anspruch 1, in deren Material magnetisch Informationen zur Verpackung oder zum Produkt gespeichert sind (Anlage K 7\/1).<br \/>\nNach dem Pr\u00fcfungsbescheid des EPA vom 23.02.2017 bez\u00fcglich der Patentan-meldung EP\u2018XXX ist ebenfalls lediglich der Anspruch 9 der EP\u2018XXX gew\u00e4hrbar (Anlage K 8\/2, S. 3). Dieser Anspruch bezieht sich ebenfalls auf Aufh\u00e4ngeschlaufen nach u.a. Anspruch 1, in deren Material magnetisch Informationen zur Verpackung oder zum Produkt gespeichert sind (Anlage K 8\/1).<br \/>\nZwischen den Parteien ist indes unstreitig, dass weder die Kl\u00e4gerin noch andere Wettbewerber Aufh\u00e4ngeschlaufen nach Anspruch 9 der DE\u2018XXX und der EP\u2018XXX vertreiben (Klageschrift, S. 13, sowie Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.10.2017, S. 2). Gegen die von der B verwendeten Schlaufen wird der Beklagte zu 2) daher auch in Zukunft nicht vorgehen k\u00f6nnen, zu Warenr\u00fccknahmen kann es insoweit nicht kommen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDas Schreiben vom 16.03.2017 war au\u00dferdem geeignet, B zum Kauf von Schlaufen von der Beklagten zu 1) zu veranlassen, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt: In dem Schreiben weist der Beklagte zu 2) darauf hin, dass es sicherlich kurzfristig zu Patenterteilungen kommen werde (S. 1, vorletzter Absatz) und dass es dann zu Warenr\u00fccknahmen aus dem Handel kommen k\u00f6nne (S. 2, erster Absatz). Er spricht von \u201ebestehenden Gefahren\u201c mit dem Vertrieb der \u201ePlagiatprodukte\u201c (S. 2, dritter Absatz) und baut damit ein Gefahrpotential auf. Gleichzeitig verweist er auf \u201estressfreie Originale von uns\u201c (S. 2, vierter Absatz). Da das Schreiben von der B an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet wurde, bestand und besteht f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eine Gefahr dahingehend, dass nicht ihre Produkte von B bezogen werden, sondern diejenigen der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAufgrund des begangenen Wettbewerbsversto\u00dfes gegen \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG besteht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein schon einmal begangener Wettbewerbsversto\u00df dessen Wiederholung bef\u00fcrchten l\u00e4sst (vgl. Ohly\/Sosnitza, UWG, 7. A., 2016, \u00a7 8 Rn. 7 f. m. w. N.), die tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr die Gefahr der Wiederholung des Versto\u00dfes.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nOb die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage dar\u00fcber hinaus aufgrund anderer Tatbest\u00e4nde wie der \u00a7\u00a7 6, 5 UWG oder \u00a7 4 UWG als unlauter zu beurteilen ist, kann dahinstehen. Den Streitgegenstand bestimmt das konkret umschriebene Verhalten, die Verletzungsform (vgl. BGH, Urt. v. 13.09.2012, I ZR 230\/11, GRUR 2013, 401, 403 Rn. 24 \u2013 Biomineralwasser), hier also die oben genannte Aussage. Da die Kl\u00e4gerin u.a. die Beanstandung des \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG vorgetragen hat (Klageschrift, S. 17 unten) hat die Kammer ein Wahlrecht, auf welche Anspruchsgrundlage sie das Verbot st\u00fctzt (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 35. A., 2017, \u00a7 12 Rn. 2.23f).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach ergibt sich aus \u00a7 9 UWG. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der vor-s\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig eine nach \u00a7 3 oder \u00a7 7 UWG unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Als Schuldner kommt nicht nur der Unternehmer in Betracht, der zu dem Gesch\u00e4digten in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht, wie im Streitfall die Beklagte zu 1), sondern auch derjenige, der den Wettbewerb eines fremden Unternehmens gef\u00f6rdert hat, der zum gesch\u00e4digten Unternehmer in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 35. A., 2017, \u00a7 9 Rn. 1.3), im hiesigen Rechtsstreit also auch der Beklagte zu 2), der \u2013 wie oben dargelegt \u2013 mit dem Schreiben vom 16.03.2017 den Wettbewerb der Beklagten zu 1) gef\u00f6rdert hat, die in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin steht. Der Beklagte zu 2) handelte dabei zumindest fahrl\u00e4ssig. Da die Pr\u00fcfungsbescheide des DPMA und des EPA im Zeitpunkt des Schreibens vom 16.03.2017 bereits vorlagen, h\u00e4tte der Beklagte zu 2) die Unlauterkeit seines Handelns bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Haftung der Beklagten zu 1) folgt aus \u00a7 31 BGB analog.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch den Wettbewerbsversto\u00df ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDer Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Der Beklagte zu 2) wird demgegen\u00fcber durch die von ihm verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht verwirkt, \u00a7 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der M\u00f6glichkeit der Geltendmachung l\u00e4ngere Zeit verstrichen ist (Zeit-moment) und besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, die die versp\u00e4tete Geltend-machung als Versto\u00df gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstands-moment) (BGH, Urt. v. 20.07.2010, EnZR 23\/09, NJW 2011, 212, 213, Rn. 20). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, Urt. v. 20.07.2010, EnZR 23\/09, NJW 2011, 212, 213, Rn. 20). Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Ma\u00dfnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die versp\u00e4tete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entst\u00fcnde (BGH, Urt. v. 20.07.2010, EnZR 23\/09, NJW 2011, 212, 213, Rn. 20).<br \/>\nIm hiesigen Rechtsstreit ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen h\u00e4tte, dass sie nicht gegen den Beklagten zu 2) vorgehen w\u00fcrde. Au\u00dferdem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der Beklagte zu 2) aufgrund eines Vertrauenstatbestandes derart eingerichtet h\u00e4tte, dass ihm durch eine versp\u00e4tete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstanden w\u00e4re. Vielmehr tragen die Beklagten selbst vor, dass es an einem Umstandsmoment mangele. Warum dieses entgegen der hergebrachten Rechtsprechung nicht erforderlich sein soll, tr\u00e4gt sie hingegen selbst nicht vor und dies ist auch nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die-jenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 100.000 EUR festgesetzt (Antrag zu 1): 70.000 EUR, Antrag zu 2): 20.000 EUR, Antrag zu 3): 10.000 EUR).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2738 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a019. 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