{"id":7467,"date":"2017-11-30T17:00:21","date_gmt":"2017-11-30T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7467"},"modified":"2018-05-02T11:41:42","modified_gmt":"2018-05-02T11:41:42","slug":"4b-o-88-16-verkehrsleiteinrichtungsabschnitts-verbindungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7467","title":{"rendered":"4b O 88\/16 &#8211; Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts-Verbindungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2737<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a030. November 2017, Az.\u00a04b O 88\/16<br \/>\n<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang sie seit dem 19.12.2009<\/li>\n<li>Verbindungsvorrichtungen zum Anschluss eines ersten Verkehrsleiteinrich-tungsabschnitts an einem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt, mit ei-nem ersten, am ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt anzuordnenden und festlegbaren Verbinderteil und einem zweiten Verbinderteil, das an dem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt anzuordnen und festlegbar ist, wobei die beiden Verbinderteile miteinander mittels an ihren zueinander weisenden Stirnseiten angeordneten Verriegelungsmitteln formschl\u00fcssig verriegelbar sind, wobei das erste Verbinderteil und\/oder das zweite Verbinderteil als an die Kontur des jeweils zugeh\u00f6rigen ersten und\/oder zweiten Verkehrs-leiteinrichtungsabschnitts angepasster H\u00fcllschuh oder als fest am jeweiligen Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt angeordnete oder montierbare Haube aus Stahlblech ausgestaltet ist\/sind, wobei die Verriegelungsmittel nach Art einer Nut-Feder-Verbindung mit einer sich vertikal erstreckenden Einsteckfeder an der Stirnseite des einen Verbinderteils und einer an der Stirnseite des ande-ren Verbinderteils ausgebildeten, vertikalen Einstecknut bestehen, wobei die Einsteckfeder gebildet wird von einem vorspringenden Stahlprofil, das an der Stirnseite des ebenfalls aus Stahl bestehenden Verbinderteils angeschwei\u00dft ist und wobei die in die zugeh\u00f6rige Einstecknut einfassende Einsteckfeder in ihrer eingesteckten Lage verriegelbar ist, und wobei die Einsteckfeder und die Einstecknut mit in der eingesteckten Lage miteinander fluchtenden Quer-bohrungen versehen sind, durch die ein Riegelbolzen steckbar ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr ge-bracht, oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/li>\n<li>und zwar jeweils unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Ty-penbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr wel-che die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, An-gebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Her-stellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine hilfsweise Auftragsbest\u00e4tigungen vorzulegen hat, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. bezeichneten, seit dem 19.12.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 11.606,80 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nAuf die Widerklage wird die Beklagte verurteilt, \u20ac 8.150,80 an die Kl\u00e4gerin zu zahlen. Im \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 65% und der Kl\u00e4gerin zu 35% auferlegt.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 136.500,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nTenor zu I: \u20ac 110.000,00<br \/>\nund f\u00fcr die Vollstreckung wegen des Tenors zu III. und der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. F\u00fcr die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2009 001 XXX U1 (Anlage rop A1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von au\u00dfergerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend einen Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus unberechtigter Schutzrechtsverwarnung gegen die Kl\u00e4gerin geltend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 6. Februar 2009 angemeldet und am 15. Oktober 2009 eingetragen wurde. Am 19. November 2009 erfolgte seine Bekanntmachung im Patentblatt. Das Klagegebrauchsmuster hat ein L\u00f6schungsverfahren durchlaufen, in dem es nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde (vgl. Anlagen rop A2, rop A3). Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Es betrifft eine Verbindungsvorrichtung.<\/li>\n<li>Die in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 und 7 des Klagegebrauchsmusters lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eVerbindungsvorrichtung (15) zum Anschluss eines ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts (12) an einem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt (13), mit einem ersten, am ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt (12) anzuordnenden und festlegbaren Verbinderteil (16) und einem zweiten Verbinderteil (17), das an dem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt (13) anzuordnen und festlegbar ist, wobei die beiden Verbinderteile (16, 17) miteinander mittels an ihren zueinander weisenden Stirnseiten angeordneten Verriegelungsmitteln (22) formschl\u00fcssig verriegelbar sind, wobei das erste Verbinderteil (16) und\/oder das zweite Verbinderteil (17) als an die Kontur des jeweils zugeh\u00f6rigen ersten und\/oder zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts (12, 13) angepasster H\u00fcllschuh oder als fest am jeweiligen Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt (12, 13) angeordnete oder montierbare Haube aus Stahlblech ausgestaltet ist\/sind, wobei die Verriegelungsmittel (22) nach Art einer Nut-Feder-Verbindung mit einer sich vertikal erstreckenden Einsteckfeder (23) an der Stirnseite (20) des einen Verbinderteils (16) und einer an der Stirnseite (21) des anderen Verbinderteils (17) ausgebildeten, vertikalen Einstecknut (24) bestehen, wobei die Einsteckfeder (23) gebildet wird von einem vorspringenden Stahlprofil, das an der Stirnseite (20) des ebenfalls aus Stahl bestehenden Verbinderteils (16) angeschwei\u00dft ist und wobei die in die zugeh\u00f6rige Einstecknut (24) einfassende Einsteckfeder (23) in ihrer eingesteckten Lage verriegelbar ist, und wobei die Einsteckfeder (23) und die Einstecknut (24) mit in der eingesteckten Lage miteinander fluchtenden Querbohrungen (26, 27) versehen sind, durch die ein Riegelbolzen (25) steckbar ist.\u201c<\/li>\n<li>\u201eVerkehrsleitwand mit einer Vielzahl von in Wandl\u00e4ngsrichtung hintereinander angeordneten Betonwandelementen, die an ihren Stirnseiten mittels Verbindungsvorrichtungen nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6 untereinander verbunden sind.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form die aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammende Figur 1 eingeblendet, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform einer Verkehrsleitwand im \u00dcbergangsbereich zwischen einem in Ortbeton errichteten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt und einem daran anzuschlie\u00dfenden Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt aus einzelnen Wandelementen in perspektivischer, teilweiser geschnittener Darstellung zeigt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte, Rechtsnachfolgerin der A GmbH, bot an und errichtete Verkehrsleitw\u00e4nde mit Verbindungsvorrichtungen, die zur Schachtabdeckung mit sog. \u00dcberbr\u00fcckungselementen zwischen ortsfesten Betonleitw\u00e4nden eingesetzt werden (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) sowie Verkehrsleitwandelelemente mit sog. Dilatationselementen, mit denen Dehnungsfugen \u00fcberbr\u00fcckt werden (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Von diesen Verkehrsleitwandelementen waren einige mit Querbohrungen versehen, durch die ein Riegelbolzen gef\u00fchrt werden kann (vgl. Anlage rop A7).<\/li>\n<li>Die nachfolgenden leicht verkleinerten Abbildungen sind dem Anlagenkonvolut rop A7 (Seite 1 und 4) entnommen und zeigen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform I:<\/li>\n<li>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform II:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Mai 2015 wegen Verletzung unter anderem des Klagegebrauchsmusters ab und forderte die Beklagte zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung, R\u00fcckruf und Vernichtung auf (vgl. Anlage rop A 9). Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab und erkl\u00e4rte, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mehr weiter zu verwenden. Nach Abschluss des zwischenzeitlich gef\u00fchrten L\u00f6schungsverfahrens erf\u00fcllte die Beklagte die weiteren Anspr\u00fcche trotz erneuter Aufforderung nicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellten erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verbinderteile dar. Soweit die Einsteckfedern an der Stirnseite des zugeh\u00f6rigen Verbinderteils angeheftet oder punktuell angeschwei\u00dft seien, reiche dies aus. Auch eine zus\u00e4tzliche Befestigung im Inneren st\u00f6re nicht. Insbesondere sei eine \u00fcber die Befestigung der Feder hinausgehende Kraft\u00fcbertragung \u00fcber die Stirnseite auf den Mantel des Verbinder-teils nicht erforderlich.<br \/>\nBei den von den Beklagten errichteten Betonschutzw\u00e4nden seien mehrere Betonwandelemente \u2013 sowohl Schachtabdeckungen als auch Dilatationselemente \u2013 hintereinander angeordnet.<br \/>\nEine Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche scheide bereits deswegen aus, weil die Parteien seit 2012 in Verhandlungen \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche st\u00fcnden (Anlagen rop A8, rop A9). Insofern sei seit 2012\/2013 die Hemmung der Verj\u00e4hrung eingetreten, jedenfalls st\u00fcnde der Kl\u00e4gerin ein Restschadensersatzanspruch seit dem 31.12.2011 zu.<br \/>\nDie Beklagte habe bestimmte Auftr\u00e4ge f\u00fcr Bauprojekte nur aufgrund des Einsatzes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erhalten, so dass die Rechnungslegung auch Typenbezeichnungen und Angebotsmengen der weiteren \u2013 in dem jeweiligen Bauprojekt \u2013 ausgeschriebene Erzeugnisse und Dienstleistungen umfassen m\u00fcsse. Die Ausk\u00fcnfte, in welchem Verh\u00e4ltnis der Umfang der vergebenen Bauprojekte zu der Anzahl der dabei eingesetzten \u00dcbergangskonstruktionen stehe, w\u00fcrden zur Berechnung des Anteilsfaktors bei der Schadensberechnung ben\u00f6tigt.<br \/>\nAus den oben genannten Gr\u00fcnden sei die Abmahnung berechtigt gewesen, so dass die Beklagte mit der Widerklage nicht re\u00fcssieren k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 19.12.2009<br \/>\n1.<br \/>\nVerbindungsvorrichtungen zum Anschluss eines ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts an einem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt, mit einem ersten, am ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt anzuordnenden und festlegbaren Verbinderteil und einem zweiten Verbinderteil, das an dem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt anzuordnen und festlegbar ist, wobei die beiden Verbinderteile miteinander mittels an ihren zueinander weisenden Stirnseiten angeordneten Verriegelungsmitteln formschl\u00fcssig verriegelbar sind, wobei das erste Verbinderteil und\/oder das zweite Verbinderteil als an die Kontur des jeweils zugeh\u00f6rigen ersten und\/oder zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts angepasster H\u00fcllschuh oder als fest am jeweiligen Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt angeordnete oder montierbare Haube aus Stahlblech ausgestaltet ist\/sind, wobei die Verriegelungsmittel nach Art einer Nut-Feder-Verbindung mit einer sich vertikal erstreckenden Einsteckfeder an der Stirnseite des einen Verbinderteils und einer an der Stirnseite des anderen Verbinderteils ausgebildeten, vertikalen Einstecknut bestehen, wobei die Einsteckfeder gebildet wird von einem vorspringenden Stahlprofil, das an der Stirnseite des ebenfalls aus Stahl bestehenden Verbinderteils angeschwei\u00dft ist und wobei die in die zugeh\u00f6rige Einstecknut einfassende Einsteckfeder in ihrer eingesteckten Lage verriegelbar ist, und wobei die Einsteckfeder und die Einstecknut mit in der eingesteckten Lage miteinander fluchtenden Querbohrungen versehen sind, durch die ein Riegelbolzen steckbar ist<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\n&#8211; DE 20 2009 001 XXX U l, Anspruch 1 &#8211;<br \/>\n2.<br \/>\nVerkehrsleitw\u00e4nde mit einer Vielzahl von in Wandl\u00e4ngsrichtung hintereinander angeordneten Betonwandelementen, die an ihren Stirnseiten mittels Verbindungsvorrichtungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziff. I.1 untereinander verbunden sind<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\n&#8211; DE 20 2009 001 XXX U l, Anspruch 7 &#8211;<\/li>\n<li>und zwar jeweils unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Bauprojekte, f\u00fcr die Verbindungsvorrichtungen verwendet wurden, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\n&#8211; der Vergabestelle und dem Ort des Bauprojekts, unter Bezeichnung der Autobahn bzw. Bundesstra\u00dfe, des Kilometerabschnittes und der Fahrtrichtung,<br \/>\n&#8211; dem Zeitraum der Durchf\u00fchrung des Bauprojekts,<br \/>\n&#8211; der Gesamtmeter- bzw. -kilometer-L\u00e4nge der errichteten Verkehrsleiteinrichtungen, insbesondere der Verkehrsleitw\u00e4nde, bei denen Verbindungsvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1. verwendet wurden,<br \/>\n&#8211; den Typenbezeichnungen, Herstellungs-, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen der weiteren im Rahmen des Bauprojekts eingesetzten Erzeugnisse und Dienstleistungen nebst Vorlage der Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, der Lieferscheine hilfsweise Auftragsbest\u00e4tigungen,<br \/>\n&#8211; den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns der weiteren im Rahmen des Bauprojekts eingesetzten Erzeugnisse und Dienstleistungen,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der einzelnen Angebote auf ausgeschriebene Bauprojekte, die Verbindungsvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziff. I.1. umfassen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\n&#8211; der Vergabestelle und dem Ort des Bauprojekts, unter Bezeichnung der Autobahn bzw. Bundesstra\u00dfe, des Kilometerabschnittes und der Fahrtrichtung,<br \/>\n&#8211; dem Zeitpunkt der Ausschreibung des Bauprojekts und des Angebots f\u00fcr das ausgeschriebene Bauprojekt,<br \/>\n&#8211; der Gesamtmeter- bzw. -kilometer-L\u00e4nge der Verkehrsleiteinrichtungen, insbesondere der Betonschutzw\u00e4nde,<br \/>\n&#8211; den Typenbezeichnungen und Angebotsmengen der weiteren ausgeschriebenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,<br \/>\n&#8211; den nach den einzelnen Erzeugnissen und Dienstleistungen des Bauprojekts aufgeschl\u00fcsselten Angebotspreisen ,<br \/>\nf) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ng) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine hilfsweise Auftragsbest\u00e4tigungen vorzulegen hat, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\nII.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. und 2 bezeichneten, seit dem 19.12.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\nIII.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 14.306,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen<br \/>\nhilfsweise von der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit gem. \u00a7 712 Abs. 1 S. 2 ZPO abzusehen bzw. dem Beklagten gem. \u00a7 712 Abs. 1 S. 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt widerklagend,<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in H\u00f6he von 14.306, 80 \u20ac zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten nicht \u00fcber ein Verbinderteil, dass an einem Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt angeordnet und festgelegt sei. Da der Anspruch von \u201efestlegbar\u201c und \u201eangeordnet\u201c spreche, m\u00fcsse es sich um zwei voneinander gegenst\u00e4ndlich abgrenzbare Bauteile handeln. Das Verbinderteil k\u00f6nne nicht allein die Feder sein. Ein Anschwei\u00dfen im Sinne des Klagegebrauchsmusters beinhalte nicht jegliches Verschwei\u00dfen und es sei eine bereits existierende, abschlie\u00dfende und aus Stahl bestehende Stirnseite erforderlich, an die dann die Einsteckfeder angeschwei\u00dft werden k\u00f6nne.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um eine reine Stahlkonstruktion, die nicht sinnvoll in Verbinderteil und Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt unterteilt werden k\u00f6nne. Die \u00dcberbr\u00fcckungs- bzw. Dilatationselemente h\u00e4tten eine Ausdehnung, die diese Elemente zu eigenst\u00e4ndigen Verkehrsleiteinrichtungsabschnitten machen, der gleichsam als dritter Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt eingef\u00fcgt werde. Die sich am hinteren Ende erstreckende Feder k\u00f6nne nicht in eine herk\u00f6mmliche Konstruktion, die durchg\u00e4ngig aus Ortbeton oder Stahl bestehe, eingreifen. Es bed\u00fcrfe eines gesonderten Verbinderteils.<br \/>\nFerner w\u00fcrde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Feder stirnseitig angeschwei\u00dft. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I rage die Feder in ihr Inneres hinein und werde durch die Schottbleche verbunden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II endeten zwei (Stahl-)Bleche jeweils in einer der Federn. Die Kraft\u00fcbertragung der Verbindung erfolge nicht \u00fcber die Stirnseiten, sondern \u00fcber die Schottbleche bzw. zwei Stahlplatten. An der Stirnseite handele es sich nur um eine Heftnaht, \u00fcber die keine Kr\u00e4fte \u00fcbertragen w\u00fcrden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten hintereinander angeordnet werden, da sie beidseitig \u00fcber eine Feder verf\u00fcgten, die zur Versenkung in einer Nut bestimmt sei.<br \/>\nEs k\u00f6nne nicht unterstellt werden, dass die Beklagten in den ihr zugeschlagenen Bauprojekten neben der streitgegenst\u00e4ndlichen Technik keine Alternativl\u00f6sungen h\u00e4tte liefern k\u00f6nnen. Dies ergebe sich bereits aus den seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegten typischen Ausschreibungsunterlagen, in denen auf den Produkten der Kl\u00e4gerin gleichwertige L\u00f6sungen ausdr\u00fccklich hingewiesen w\u00fcrde. Dies w\u00fcrde bereits durch die von der Beklagten ebenfalls vertriebenen Ausf\u00fchrungen ohne Querlochbohrung geleistet.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster differenziere zwischen Wandelementen und Verkehrsleitw\u00e4nden. Alle Verkehrsleiteinrichtungsabschnitte, die ihrer L\u00e4nge nach durchgehend und individuell gefertigt w\u00fcrden, erf\u00fcllten also nicht die Voraussetzung von hintereinander angeordneten Betonw\u00e4nden.<br \/>\nDie Beklagte erhebt zudem den Einwand der Verj\u00e4hrung, da die Kl\u00e4gerin bereits seit 2010 Kenntnis von den streitgegenst\u00e4ndlichen Produkten der Beklagten gehabt habe.<\/li>\n<li>Bez\u00fcglich der Widerklage ist die Beklagte der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten im Hinblick auf die unberechtigte Abmahnung der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 22. November 2016 und 26. Oktober 2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage (unter A.) ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet. Mit dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II verletzt die Beklagte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters und der Kl\u00e4gerin stehen die Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB auf Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach weitgehend zu. Eine Verletzung des Anspruchs 7 des Klagegebrauchsmusters kann die Kammer hingegen nicht feststellen.<br \/>\nDie Widerklage (unter B.) ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet. Der Beklagten steht ein Anspruch gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB gegen die Kl\u00e4gerin in tenorierter H\u00f6he zu.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Verbindungsvorrichtung zum Anschluss eines ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts an einem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt.<br \/>\nGem\u00e4\u00df dem Klagegebrauchsmuster sind aus dem Stand der Technik Verkehrsleiteinrichtungen bekannt, die aus einzelnen Wandelementen als Fertigbauteile zusammengesetzte Verkehrsleitw\u00e4nde aufgebaut sind. Solche finden sich insbesondere im Baustellenbereich auf Autobahnen. Sie werden meist f\u00fcr einen vor\u00fcbergehenden Zeitraum aufgebaut und dienen dazu, r\u00e4umlich dicht nebeneinander verlaufende Fahrbahnen voneinander abzugrenzen und daf\u00fcr zu sorgen, dass auch im Falle eines Unfalls ein Fahrzeug auf einer Fahrbahn nicht auf die Gegenfahrbahn gelangen kann. Hierf\u00fcr \u2013 so das Klagepatent \u2013 kommen meistens massive Betonwandelemente zum Einsatz, die einen verbreiterten Fu\u00df zur Gew\u00e4hrleistung einer ausreichend breiten Aufstandsfl\u00e4che haben und sich zu ihrem Kopfbereich hin verj\u00fcngen. An ihren Stirnseiten sind die Wandelemente mit Verbindungseinrichtungen versehen, so dass je zwei aufeinanderfolgende Wandelemente aneinandergekoppelt werden k\u00f6nnen und die Verkehrsleitwand somit eine lange Kette mit den Wandelementen als Kettengliedern bildet. Neben diesen gibt es auch andere Sicherungssystem, beispielsweise W\u00e4nde, die aus Stahlbauteilen errichtet werden einschlie\u00dflich der \u201eklassischen\u201c Leitplankenkonstruktionen, bei denen horizontal verlaufende Profilschienen aus Stahl an im Boden verankerten, vertikalen Haltepfosten angeschlagen sind.<br \/>\nDas Klagepatent nennt weiter aus dem Stand der Technik bekannte Verkehrsleitw\u00e4nde, die f\u00fcr eine permanente Verkehrswegbegrenzung an Autobahnen und anderen Stra\u00dfen zunehmend aus Ortbeton errichtet werden.<br \/>\nInsbesondere in der Bauphase einer Autobahn oder anderen Stra\u00dfe tritt die Situation auf, in der Verkehrsleiteinrichtungsabschnitte verschiedener Bauformen aneinander angrenzen, beispielsweise ortsfest in Ortbeton errichtete Verkehrsleitw\u00e4nde und flexibel aufstellbare Wandabschnitte aus Fertigteilen. W\u00e4hrend die Verbindung der Bauteile eines Verkehrsleiteinrichtungssystems untereinander normalerweise keine Probleme bereitet, ist der Anschluss eines ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts einer ersten Bauart an einem Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt einer zweiten Bauart, beispielsweise eines aus Fertigwandelementen errichteten Wandabschnitts an einer ortfesten Wand aus Ortbeton, laut dem Klagegebrauchsmuster bislang nicht zufriedenstellend gel\u00f6st.<br \/>\nVor diesem Hintergrund macht sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe, eine weitgehend universell einsetzbare Verbindungsvorrichtung bereit zu stellen, die einen sicheren Anschluss zwischen zwei Verkehrsleiteinrichtungsabschnitten insbesondere auch solcher unterschiedlicher Bauart, schafft.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster l\u00f6st diese Aufgabe mit den Merkmalen des Anspruchs 1 in der Form, die er nach dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des L\u00f6schungsverfahrens erhalten hat:<\/li>\n<li>1)<br \/>\nVerbindungsvorrichtung zum Anschluss eines ersten Verkehrsleiteinrich-tungsabschnitts an einem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt.<br \/>\n2)<br \/>\nDie Verbindungsvorrichtung verf\u00fcgt \u00fcber ein erstes, am ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt anzuordnendes und festlegbares Verbinderteil und ein zweites Verbinderteil, das an dem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt anzuordnen und festlegbar ist.<br \/>\n3)<br \/>\nDie beiden Verbinderteile sind miteinander mittels an ihren zueinander weisenden Stirnseiten angeordneten Verriegelungsmitteln formschl\u00fcssig verrie-gelbar.<br \/>\n4)<br \/>\nDas erste Verbinderteil und\/oder das zweite Verbinderteil ist\/sind<br \/>\na)<br \/>\nals an die Kontur des jeweils zugeh\u00f6rigen ersten und\/oder zweiten Verkehrs-leiteinrichtungsabschnitts angepasster H\u00fcllschuh oder<br \/>\nb)<br \/>\nals fest am jeweiligen Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt angeordnete oder montierbare Haube aus Stahlblech ausgestaltet.<br \/>\n5)<br \/>\nDie Verriegelungsmittel bestehen nach Art einer Nut-Feder-Verbindung mit einer sich vertikal erstreckenden Einsteckfeder an der Stirnseite des einen Verbinderteils und einer an der Stirnseite des anderen Verbinderteils ausgebildeten, vertikalen Einstecknut.<br \/>\n6)<br \/>\nDie Einsteckfeder wird gebildet von einem vorspringenden Stahlprofil, das an der Stirnseite des ebenfalls aus Stahl bestehenden Verbinderteils angeschwei\u00dft ist.<br \/>\n7)<br \/>\nDie in die zugeh\u00f6rige Einstecknut einfassende Einsteckfeder ist in ihrer eingesteckten Lage verriegelbar.<\/li>\n<li>8)<br \/>\nDie Einsteckfeder und die Einstecknut sind mit in der eingesteckten Lage miteinander fluchtenden Querbohrungen versehen, durch die ein Riegelbolzen steckbar ist.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster sieht weiter in Anspruch 7 eine Verkehrsleitwand mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1)<br \/>\nVerkehrsleitwand, mit einer Vielzahl von in Wandl\u00e4ngsrichtung hintereinander angeordneten Betonwandelementen.<br \/>\n2)<br \/>\nDie Betonwandelemente sind an ihren Stirnseiten mittels Verbindungsvorrichtungen nach Anspruch 1 untereinander verbunden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien ist das Klagegebrauchsmuster in Bezug auf seine Anforderungen an das erste und zweite Verbinderteil sowie an den ersten und zweiten Verbindungsabschnitt auszulegen (Merkmal 2; dazu unter 1)). Ferner bedarf die Verbindung durch die Einsteckfeder der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung (Merkmal 6; dazu unter 2). Schlie\u00dflich ist das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis der Verkehrsleitwand im Sinne des Anspruchs 7 zu kl\u00e4ren (unter 3).<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDie Verbindungsvorrichtung besteht aus einem ersten und einem zweiten Verbinderteil, die geeignet sind, um an einem ersten und zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt angeordnet zu werden.<br \/>\nDer Anspruch gibt in Merkmal 2 vor, dass die beiden Verbinderteile an die jeweiligen Verkehrsleiteinrichtungsabschnitte anzuordnen sind bzw. festlegbar sein m\u00fcssen. Dabei handelt es sich um reine Zweckangaben. Eine Zweck- bzw. Wirkungsangabe in einem Sachanspruch beschr\u00e4nkt als solches dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht (vgl. BGH, GRUR 1979,149 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2006, 570 \u2013 extra-coronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Sie ist jedoch auch nicht bedeutungslos, sondern hat regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 1979, 149 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Das Verst\u00e4ndnis einer Zweckangabe ergibt sich auch im Zusammenhang mit Merkmal 1, wonach es sich um eine Verbindungsvorrichtung zum Anschluss eines ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitts an einem zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt handelt. An die Anordnung oder Festlegbarkeit stellt der Anspruch keine konkreteren Anforderungen. So folgt aus Merkmal 4b, dass die Verbinderteile als fest am jeweiligen Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt angeordnete oder montierbare Haube ausgestaltet sein k\u00f6nnen. Wie genau die feste Montage erfolgt, l\u00e4sst der Anspruch offen. Funktional dient die Kopplung der Verbindungsvorrichtung mit dem ersten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt und zweiten Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt dazu, einen sicheren Anschluss zwischen den Verkehrsleiteinrichtungsabschnitten zu schaffen. Dabei versteht das Klagepatent unter Verkehrsleiteinrichtungsabschnitten beliebige L\u00e4ngen von Leitwandbereichen aus beliebiger Bausubstanz, z.B. Stahl oder Ortbeton einschlie\u00dflich Zusatzkonstruktionen, die im einfachsten Fall auch einzelne Wandelemente einer aus eben jenen errichteten Verkehrsleitwand, die untereinander verbunden werden, darstellen (Abs\u00e4tze [0005], [0015] des Klagegebrauchsmusters). Entgegen der Ansicht der Beklagten sind damit nicht nur einheitliche und durchg\u00e4ngige Konstruktionen erfasst, sondern auch kleinere Elemente, die Zusatzkonstruktionen aus Stahl, etc. beinhalten. Unerheblich ist schlie\u00dflich auch, ob das erste oder zweite Verbinderteil als solches aus mehreren Elementen besteht also z.B. bei der gew\u00e4hlten Ausgestaltung als Haube (Merkmal 4b), die mehrteilig ist, solange es die Funktion der sicheren Verbindung erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\n2)<br \/>\nDie Einsteckfeder wird von einem Stahlteil gebildet, das an die Stirnseite des bestehenden Verbinderteils angeschwei\u00dft wird. Das Klagegebrauchsmuster konkretisiert weder im Anspruch noch in der Beschreibung eine bestimmte Art des Schwei\u00dfens noch legt es sich auf eine bestimmte Schwei\u00dfnaht fest. Funktional soll die Einsteckfeder Teil einer sicheren Verbindung der beiden Verbinderteile sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten verh\u00e4lt sich das Klagegebrauchsmuster nicht dazu, wie im Falle eines PKW-Aufpralls die Kraft\u00fcbertragung von der Feder \u00fcber die Stirnseite auf die Schwei\u00dfnaht erfolgt. Die Schwei\u00dfnaht muss allein so beschaffen sein, dass der durch den Feder-Nut-Eingriff erhaltene Anschluss, wie er in Absatz [0016] beschrieben wird, aufrechterhalten bleibt und die Feder nicht unbeabsichtigt aus der Nut herausgleiten kann. Dar\u00fcber hinaus muss die Schwei\u00dfnaht nicht zwingend besondere Aufprallkr\u00e4fte abfangen. Dem Klagegebrauchsmuster sind keine konkreten R\u00fcckhalte- oder Widerstandswerte zu entnehmen. Insofern bleibt es dem Fachmann \u00fcberlassen, ob er f\u00fcr eine besondere Kraftableitung zus\u00e4tzlich zu der Schwei\u00dfnaht an der Stirnseite weitere Befestigungsma\u00dfnahmen ergreift. Insbesondere hat keinen Eingang in den Anspruch gefunden, dass die Stirnseite vollfl\u00e4chig und das Stahlprofil aufgesetzt sein muss. Bei Absatz [0019] handelt es sich lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, das als solches den Anspruch nicht beschr\u00e4nken kann. Schlie\u00dflich impliziert auch der Begriff \u201eanschwei\u00dfen\u201c keine bestimmte Reihenfolge der Verbindung der Feder mit der Stirnseite, zumal es sich vorliegend um einen Erzeugnisanspruch handelt.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nNach Anspruch 7 besteht eine Verkehrsleitwand aus einer Vielzahl von in Wandl\u00e4ngsrichtung hintereinander angeordneten Betonwandelementen, die an ihren Stirnseiten mit Verbindungsvorrichtungen untereinander verbunden sind. Das Klagegebrauchsmuster unterscheidet zwischen der Verkehrsleitwand einerseits und den Verkehrsleiteinrichtungsabschnitten andererseits. So ist ausweislich der Abs\u00e4tze [0002] und [0003] nach dem Stand der Technik \u2013 von dem das Klagegebrauchsmuster nicht abweichen m\u00f6chte \u2013 das Verst\u00e4ndnis einer Verkehrsleitwand ein solches, dass mobile Wandelemente untereinander verbunden werden. Funktion dieser Verbindung ist es, verunfallte Fahrzeuge nicht aus der Spur auf die Gegenfahrbahn geraten zu lassen (vgl. Absatz [0004]). Eine Vielzahl dieser Wandelemente sollen demnach mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindungsvorrichtung verbunden werden. Dies findet sich auch in Absatz [0008] und [0010], wonach eine mobile Verkehrsleitwand aus mehreren Wandelementen gebildet bzw. mit einer Vielzahl von in Wandl\u00e4ngsrichtung hintereinander angeordneten Betonwandelementen errichtet wird. Anspruchsgem\u00e4\u00df sind daher nur solche Verkehrsleitw\u00e4nde, die untereinander mittels der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindungsvorrichtungen verbunden sind.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen alle Merkmale des Klagegebrauchsanspruchs 1. Die Merkmale von Klagegebrauchsmusteranspruch 7 werden nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Die Verwirklichung der Merkmale \u2013 mit Ausnahme der Merkmale 2 und 6 \u2013 ist zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht Merkmal 2. Das \u00dcberbr\u00fcckungsteil als solches bildet allein nur einen Teil der Verbindungsvorrichtung, n\u00e4mlich das erste Verbinderteil (16). Das erste Verbinderteil (16) ist mittels einer weiteren Nut-Feder-Konstruktion an einen weiteren Wandabschnitt ((12), erster Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt) angeordnet (Anlage rop A7, S. 3). Nach zutreffender Auslegung ist die Art der Anordnung (Nut\/Feder, Anbetonieren, etc.) unerheblich ebenso wie die weitere Ausgestaltung dieses Wandelements. Die Stahlkonstruktion am anderen Wandabschnitt bildet das zweite Verbinderteil (17) (Anlage rop A 7, S. 1, 2). Das zweite Verbinderteil (17) ist an den linken Wandabschnitt ((13), zweiter Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt) anbetoniert (Anlage rop A7, S. 2). Erstes (16) und zweites (17) Verbinderteil sind mittels eines Verriegelungsmittels in Form einer Nut-Feder-Konstruktion formschl\u00fcssig verriegelt. Insofern zeigt die Skizze der Anlage CBH 1 mit dem \u00dcberbr\u00fcckungsteil nur einen Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, n\u00e4mlich das erste Verbinderteil. Angegriffen ist jedoch das \u00dcberbr\u00fcckungselement mit der zugeh\u00f6rigen Stahlkonstruktion als zweites Verbinderteil als vollst\u00e4ndige Verbindungsvorrichtung.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verf\u00fcgt \u00fcber eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Einsteckfeder, die an der Stirnseite des aus Stahl bestehenden Verbinderteils angeschwei\u00dft ist. Dies ist aus Seite 1, 2 und 6 der Anlage rop A 7 ersichtlich. Dass die Federn zus\u00e4tzlich in das Innere des \u00dcberbr\u00fcckungselements hineinragen und durch die vier Schottbleche verbunden werden, f\u00fchrt nach zutreffender Auslegung des Merkmals 6 nicht aus der Verletzung heraus. Dabei handelt es sich um eine zus\u00e4tzliche Befestigungsma\u00dfnahme durch die Schottbleche, die zu einer optimaleren Kraft\u00fcbertragung f\u00fchren m\u00f6gen. Letzteres schlie\u00dft das Klagegebrauchsmuster indes nicht aus.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II macht von der Lehre des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 Gebrauch. Die Verwirklichung der Merkmale \u2013 mit Ausnahme der Merkmale 2 und 6 \u2013 ist zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAuch hier stellt das in Anlage CBH 2 skizzierte Dilatationselement nur das erste Verbinderteil dar, das zusammen mit dem dazugeh\u00f6rigen Stahlkonstruktion (dem zweiten Verbinderteil) an den sich anschlie\u00dfenden Wandabschnitt (zweiter Verkehrsleieinrichtungsabschnitt) angeordnet wird (Anlage rop A 7, S. 4). Dass das erste Verbinderteil hier zweiteilig ausgestaltet ist, schadet nicht. Das erste Verbinderteil (Anlage rop A7, S. 4, rechte Seite) ist ebenfalls wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I an einen weiteren Wandabschnitt (erster Verkehrsleiteinrichtungsabschnitt) angeordnet. Die Stahlkonstruktion (17) bildet das zweite Verbinderteil, die mittels einer Nut-Feder-Konstruktion mit dem ersten Verbinderteil verbunden ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verf\u00fcgt \u00fcber eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Einsteck-feder, die an der Stirnseite des aus Stahl bestehenden Verbinderteils angeschwei\u00dft ist. Dies ist aus Seite 4 der Anlage rop A 7 ersichtlich. Dass die Federn in zwei Blechen enden und auf der anderen Seite auf der H\u00f6he der Mitte der Vorrichtungen mit einem gewissen Spiel in L\u00e4ngsrichtung verschiebbar ausgestaltet sind, f\u00fchrt nach zutreffender Auslegung des Merkmals 6 nicht aus der Verletzung heraus. Dabei handelt es sich um eine zus\u00e4tzliche Befestigungsma\u00dfnahme durch die miteinander gekoppelten Teile der Stahlplatten, die zu einer optimaleren Kraft\u00fcbertragung f\u00fchren m\u00f6gen. Letzteres schlie\u00dft das Klagegebrauchsmuster wie gesehen nicht aus.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nDie Kammer kann eine Verletzung des Anspruchs 7 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dienen zur Verbindung von Verkehrsleiteinrichtungen aus Ortbeton. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte dargelegt, dass sich in den Baustellen, in denen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendet werden, meterweise Leitwand befindet, in denen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht zum Einsatz kommen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I werde nur eingesetzt, wenn Sch\u00e4chte \u00fcberbr\u00fcckt werden m\u00fcssen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II komme zum Einsatz, wenn die durchgehende Betonleitwand das Br\u00fcckenbauwerk erreicht oder verl\u00e4sst. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass Verkehrsleitw\u00e4nde existieren, in dem jedes Betonwandelement mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verbunden wird. Nach obiger Auslegung stellen Betonleitw\u00e4nde, die im Verlauf in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden ein Abdeckelement mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindungsvorrichtungen vorsehen keine Verkehrsleitw\u00e4nde im Sinne des Anspruchs 7 dar.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie unberechtigte Nutzung der Lehre des Schutzanspruchs 1 zieht nachstehende Rechtsfolgen nach sich.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gern hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus \u00a7 24 Abs. 1 und 2 GebrMG. Die Beklagte beging die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nur im tenorierten Umfang. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung bestehen nicht.<br \/>\nJedoch kann der Rechnungslegungsanspruch im Hinblick auf die Ziffer I. 2c) und e) des Klageantrags nicht in beantragtem Umfang gew\u00e4hrt werden, da eine Auskunftspflicht hinsichtlich der jeweiligen Bauprojekte, innerhalb derer die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendet worden sind, und der weiteren im Rahmen des Bauprojektes eingesetzten Erzeugnisse und Dienstleistungen nicht besteht. Sofern man hier die Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung zu Zubeh\u00f6r und Peripherieteilen, wonach deren Erl\u00f6se zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn deren Verkauf mittelbar auf den patentverletzenden Gebrauch der Lehre des Klagepatents zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.09.2017, Az. 4a O 18\/16 m.w.N.), auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen will \u2013 was bereits zweifelhaft erscheint \u2013 liegen deren Voraussetzungen \u00fcberdies nicht vor. So ist seitens der darlegungsbelasteten Kl\u00e4gerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin nur den Zuschlag wegen der Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erhalten hat. Dem steht das Vorbringen der Beklagten entgegen, wonach diese auf schutzrechtsfreie Alternativprodukte (Elemente der Firma B oder von der Kl\u00e4gerin bezogene Verbindungsvorrichtungen) h\u00e4tte zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen, was von den jeweiligen Ausschreibungen bereits adressiert wurde (\u201eoder gleichwertig\u201c). Ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bauleistungen und Dienstleistungen ist daher nicht geschuldet. Dar\u00fcber hinaus ist nicht ersichtlich, wozu die Kl\u00e4gerin die konkreten Angaben hinsichtlich Vergabestelle, Ort des Bauprojektes, usw. ebenso wie Zeitraum der Durchf\u00fchrung und L\u00e4nge der Verkehrsleiteinrichtungen und Zeitpunkt der Ausschreibung und des Angebots ben\u00f6tigt. Eine Auskunft hier\u00fcber erscheint nicht erforderlich, weil aus solchen Angaben Schadensersatzanspr\u00fcche auf einzelne Verbindungsvorrichtungen nicht bemessen werden k\u00f6nnen. Sofern die Kl\u00e4gerin gedenkt, damit die Richtigkeit des Rechnungslegungsanspruchs zu \u00fcberpr\u00fcfen, stehen ihr daf\u00fcr andere M\u00f6glichkeiten im Rahmen der Vollstreckung zur Verf\u00fcgung.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nDie Anspr\u00fcche sind auch nicht verj\u00e4hrt. Die Beklagte hat die urspr\u00fcnglich erhobene Einrede nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass die Verj\u00e4hrung durch im Jahre 2012 begonnenen und seither nicht unterbrochenen Vergleichsverhandlungen gehemmt ist, nicht weiter verfolgt. Damit gilt die Hemmung als zugestanden (\u00a7 138 Abs. 3 ZPO).<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Gerechtfertigt sind die Kosten indes nur in H\u00f6he eines Streitwertes von \u20ac 500.000,00, da die Kl\u00e4gerin nur hinsichtlich der Verletzung des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 obsiegt. Der hier tenorierte Teil der Kosten ergibt sich aus einer 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus \u20ac 500.000,00 + Auslagenpauschale jeweils f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage ist teilweise begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Beklagte hat einen Anspruch gegen die Kl\u00e4gerin auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 823 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 1004 BGB analog in tenorierter H\u00f6he. Da die Beklagte Anspruch 7 des Klagegebrauchsmusters nicht verletzt, hat die Kl\u00e4gerin mit der Abmahnung insoweit schuldhaft in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb eingegriffen. Im Rahmen der Schadensh\u00f6he waren die Rechtsverfolgungskosten erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig. Die tenorierte Schadensh\u00f6he ergibt sich aus 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr + Auslagenpauschale aus einem Streitwert von \u20ac 250.000,00 jeweils f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt.<br \/>\nIm \u00dcbrigen besteht kein Anspruch. Denn das gegen die Beklagte gerichtete ernsthafte und endg\u00fcltige Unterlassungsbegehren der Kl\u00e4gerin \u2013 was bereits die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung durch die Beklagte zur Folge hatte \u2013 war hinsichtlich Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters berechtigt. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Klage verwiesen. Daher fehlt es bereits an einem schuldhaften Eingriff in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO i.V.m. \u00a7 45 Abs. 1 S. 1 GKG.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Da die Kl\u00e4gerin mit dem Begehren, auch eine Verurteilung nach Anspruch 7 des Klagegebrauchsmusters zu erreichen, abgewiesen wurde, verringert sich die Teilsicherheit entsprechend.<\/li>\n<li>Der Beklagten musste nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese hat nicht dargelegt, dass ihr durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entstehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf \u20ac 264.300,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2737 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a030. 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